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Projektnummer: 10-12-2358-23-001
Vergabenummer:
Bestellnummer:
BLB NRW
Vertrag Koordination Nachhaltiges Bauen
Projekt: Campus Golzheim - Neubau Robert Schumann Hochschule
Zwischen dem
BLB (Bau- und Liegenschaftsbetrieb) NRW, Niederlassung Düsseldorf, Schwannstraße 10,
40476 Düsseldorf
– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ –
und
vertreten durch
– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ –
– nachfolgend zusammen „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ –
wird der nachfolgende Vertrag über Leistungen der Koordination Nachhaltiges Bauen
geschlossen:
Vertragsvorlage, Koordination Nachhaltiges Bauen
Stand: 13.04.2023 – VMD 08.08.2025 Seite: 1
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Inhaltsübersicht
-
Gegenstand des Vertrages .............................................................................................................. 4
-
Vertragsgrundlagen ......................................................................................................................... 4
-
Leistungen des Auftragnehmers ...................................................................................................... 5
-
Beauftragung ................................................................................................................................... 6
-
Kosten und Ziele des Projekts ......................................................................................................... 7
-
Termine und Fristen ......................................................................................................................... 8
-
Vergütung ...................................................................................................................................... 10
-
Geänderte oder zusätzliche Leistungen ........................................................................................ 11
-
Rechnungen, Zahlungen ............................................................................................................... 11
-
Pflichten des Auftragnehmers ........................................................................................................ 12
-
Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht ... 18
-
Urheberrecht .................................................................................................................................. 19
-
Kündigung ...................................................................................................................................... 20
-
Abnahme, Mängelhaftung .............................................................................................................. 21
-
Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers ...................................................... 21
-
Haftpflichtversicherung .................................................................................................................. 22
-
Schlussbestimmungen ................................................................................................................... 22
Vertragsvorlage, Koordination Nachhaltiges Bauen
Stand: 13.04.2023 – VMD 08.08.2025 Seite: 2
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Anlagenliste
Anlage 1 Lageplan und Grundstücksangaben
Anlage 2 Vorgaben des BLB NRW für die zu planende Maßnahme
Anlage 3 Leistungsbeschreibung
Anlage 4 Rahmenterminplan des Bauprojektes
Anlage 5 Geprüftes Angebot des AN
Anlage 6 entfällt
Anlage 7 Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz
Anlage 8 entfällt
Anlage 9 Bauprojektmanagementsystem
Anlage 10 Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung
des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB
TVgG NRW)
Anlage 11 Hinweise für Rechnungen
Anlage 12 entfällt
Anlage 13 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den
AG
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- Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Leistungen für die gesamte Koordinierung und Dokumentation nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) nach näherer Maßgabe dieses Vertrages für das Bauvorhaben des Auftraggebers, für das Gebäude und die Außenanlagen auf den Grundstücken Grundbuch von Derendorf (Amtsgericht Düsseldor Blatt 7520, Flur 001, Flurstück 621 gemäß dem Lageplan Anlage 1.
Die Vorgaben des Auftraggebers für das zu beplanende Gebäude und die Außenanlagen
enthält Anlage 2.
Für das oben genannte Bauvorhaben ist eine Zertifizierung nach dem Leitfaden
„Nachhaltiges Bauen“ des BMI und dem zugrunde liegenden Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB) vorgesehen.
Die Konformitätsprüfung / Konformitätsprüfungen der abschließenden BNB-Bewertung /
BNB-Bewertungen auf Grundlage der Bewertungsmethodik der folgenden BNB-Module
muss das Zertifikat mit mindestens 65 Punkte (Zertifizierungsziel 65 Punkte bzw.
Zertifikat „Silber“ nach BNB) für ergeben.
Die Konformitätsprüfung / Konformitätsprüfungen der abschließenden BNB-Bewertung /
BNB-Bewertungen auf Grundlage der Bewertungsmethodik der folgenden BNB-Module
muss das Zertifikat mit mindestens 80 Punkte (Zertifizierungsziel 80 Punkte bzw.
Zertifikat „Gold“ nach BNB) für ergeben.
Für das oben genannte Bauvorhaben ist keine Zertifizierung nach dem Leitfaden
„Nachhaltiges Bauen“ des BMI und dem zugrunde liegenden „Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB)“, sondern deren sinngemäße
Anwendung vorgesehen.
Das/Die Gebäude ist/sind als
„Standardgebäude“ (Erfüllungsgrad Hauptkriteriengruppen > 50%)
„Besondere/s Gebäude“ (Erfüllungsgrad Hauptkritieriengruppen > 65%)
nach dem Leitfaden Nachhaltiges Bauen Teil B einzustufen.
- Vertragsgrundlagen
Soweit dieser Vertrag keine Sonderregelungen enthält, sind Vertragsgrundlagen in der
nachstehenden Geltungsreihenfolge:
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◼ Der Lageplan und die Grundstücksangaben gemäß Anlage 1 und die Vorgaben des
BLB NRW gemäß Anlage 2,
◼ die Leistungsbeschreibung für die Leistungen des AN, Anlage 3,
◼ der Rahmenterminplan des Bauprojektes, Anlage 4,
◼ das geprüfte Angebot des AN, Anlage 5,
◼ entfällt
◼ die vom AN und ggf. seinen Mitarbeitern nach dem Verpflichtungsgesetz zu
unterzeichnende Verpflichtungserklärung, Anlage 7,
◼ die Vorgaben und Vereinbarungen zum Bauprojektmanagementsystem, Anlage 9,
◼ Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und
Vergabesetz (BVB TVgG-NRW) , Anlage 10,
◼ Hinweise für Rechnungen, Anlage 11,
◼ Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG, Anlage
13,
◼ Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),
◼ die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB).
- Leistungen des Auftragnehmers
3.1 Leistungen des AN
Die Leistungen des AN ergeben sich daraus, welche der Leistungsstufen aus der
Leistungsbeschreibung (Anlage 3) gemäß Ziff. 4 dieses Vertrages beauftragt sind oder später
vom AG abgerufen werden.
Der AN schuldet für jede beauftragte Leistungsstufe alle zur Erreichung des Werkerfolgs
notwendigen Leistungen; die Einzelaufzählung von Leistungspflichten für jede Leistungsstufe
in Anlage 3 ist demgemäß nicht abschließend.
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3.2 Fortschreitende Planung
Leistungen des AN, die sich aus der schrittweisen Entwicklung der so geschuldeten
Leistungen ergeben, gehören zum Leistungsumfang und werden nicht gesondert vergütet.
- Beauftragung
4.1 Umfang/stufenweiser Abruf
4.1.1 Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Erbringung sämtlicher in Anlage 3 genannten
Leistungen der nachfolgend aufgeführten Leistungsstufen:
Leistungsstufe 1: Projektvorbereitung
Leistungsstufe 2: Konzeption Nachhaltiges Bauen
Leistungsstufe 3: Koordination Ausführungsplanung Nachhaltiges Bauen
Leistungsstufe 4: Ausführungsvorbereitung
Leistungsstufe 5: Mitwirkung bei der Ausführung und Abschluss Nachhaltigkeits-
bewertung
Hierbei erbringt der AN die
- Leistungsstufe 1 in zeitlichem Zusammenhang mit der Festlegung von
Zielvorgaben und der Verpflichtung freiberuflich Tätiger,
- Leistungsstufe 2 in zeitlichem Zusammenhang mit LP 2 und 3 HOAI der
Architektenleistung,
- Leistungsstufe 3 in zeitlichem Zusammenhang mit LP 4 bis 5 HOAI der
Architektenleistung,
- Leistungsstufe 4 in zeitlichem Zusammenhang mit LP 6 bis 7 HOAI der
Architektenleistung und
- Leistungsstufe 5 in zeitlichem Zusammenhang mit LP 8 HOAI der
Architektenleistung
soweit die jeweilige Leistungsstufe oder Teile hiervon mit diesem Vertrag beauftragt oder
später abgerufen wurde.
4.1.2 Von den unter Ziff. 4.1.1 genannten Leistungen ruft der AG beim AN bereits mit Abschluss
dieses Vertrages die Leistungen für folgende Leistungsstufen ab:
Leistungsstufen: 3
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4.1.3 Die unter Ziff. 4.1.1 genannten Leistungen, die nicht mit Abschluss dieses Vertrages nach Ziff.
4.1.2 abgerufen werden, kann der AG nach Maßgabe der Ziff. 4.2 und 4.3 dieses Vertrages
zu einem späteren Zeitpunkt abrufen.
4.2 Späterer Abruf von Leistungen
Mit Abschluss dieses Vertrages nicht abgerufene Leistungen der jeweiligen Leistungsstufen
gemäß Anlage 3 kann der AG gesondert schriftlich je einzeln abrufen. Der Auftraggeber kann
den Abruf auch auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen beschränken. Der AN hat den AG
rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem spätesten Zeitpunkt ein solcher Abruf
weiterer Leistungsstufen oder Teilen hiervon erforderlich ist, damit eine unterbrechungsfreie
Leistung des AN gesichert ist.
Der Abruf muss jeweils spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fertigstellung
aller Arbeiten des AN aus der letzten abgerufenen Leistungsstufe erfolgen; die Frist beginnt
jedoch nicht vor dem Zugang des Hinweises des AN gemäß Abs. 1 Satz 2 beim AG.
4.3 Kein Anspruch bei nicht erfolgtem Abruf
Dem AN stehen keine Ansprüche auf Abruf von Leistungen gemäß Ziff. 4.2 zu. Er kann auch
aus dem stufenweisen Abruf oder Nichtabruf keinerlei weitergehenden Rechte, gleich welcher
Art, herleiten.
- Kosten und Ziele des Projekts
5.1 Kostenermittlungen
Der AG stellt dem AN die von ihm geprüften Kostenermittlungen nach HOAI zur Verfügung,
soweit sie für die Leistung des AN oder die hierfür geschuldete Vergütung beachtlich sind. Die
Kostenermittlungen werden nach den Regelungen der HOAI und auf der Grundlage der DIN
276-1:2008-12 und der DIN 276:2018-12 von den beauftragten Planern erstellt.
5.2 Kostenobergrenze
Als verbindliche Grundlage für die vom AN zu erbringenden Leistungen, wird eine
Kostenobergrenze für die Projektgesamtkosten von 120.938.495,00. € (netto) für die
Kostengruppen 200-500 der DIN 276:2018-12 vereinbart. Davon entfallen 78.296.050,00 €
(netto) auf die Kostengruppe 300, 34.698.925,00 € (netto) auf die Kostengruppe 400 und
7.727.456,00 € (netto) auf die Kostengruppe 500. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen
bezogen auf die von ihm zu beeinflussenden Kosten so zu erbringen, dass diese
Kostenobergrenzen eingehalten werden.
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Hält der AN die Kostenobergrenze oder einzelne wesentliche Teilkosten nicht für
auskömmlich, so hat er dies dem AG unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich
mitzuteilen und, bezogen auf die von ihm zu erbringenden Leistungen, Vorschläge zu
unterbreiten, wie die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Eine Haftung des AN für
die Überschreitung der Kostenobergrenze bleibt davon unberührt.
5.3 Projektziele
Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers und Maßnahmen der weiteren
Projektbeteiligten unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten
Projektziele zur Nachhaltigkeit gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist er
verpflichtet, sie dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen.
Wird erkennbar, dass die Projektziele zur Nachhaltigkeit mit der bisherigen Planung, nach
dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf
nicht erreicht werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich
zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren
Auswirkungen auf die Projektziele schriftlich darzulegen, so dass diese Ziele und
insbesondere die Kostenvorgabe doch noch eingehalten werden können.
- Termine und Fristen
6.1 Projekttermine
Der geplante Ablauf der Projektverwirklichung in terminlicher Hinsicht ergibt sich aus dem
Rahmenterminplan in Anlage 4.
Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Projektverwirklichung innerhalb dieses
Rahmens erfolgt und der geplante Projektablauf zu jedem Zeitpunkt wirksam gefördert wird.
Der AN hält stets ausreichend Personal zur Verfügung, um diese Verpflichtung zu erfüllen.
Falls erkennbar wird, dass der AN einzelnen Leistungen nicht zu dem gebotenen Termin
fertigzustellen vermag, ist er verpflichtet, den AG hiervon unverzüglich schriftlich unter Angabe
der Ursachen zu unterrichten und selbständig alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um
eine rechtzeitige Erledigung der Arbeit gleichwohl sicherzustellen (beispielweise durch
zusätzliche Leistungen und den Einsatz weiterer Mitarbeiter). Der AN ist in diesem Falle
verpflichtet, seine Leistung in geänderter Abfolge zu erbringen, etwa damit verbundener
Mehraufwand wird nicht vergütet.
Die Einhaltung der Projekttermine ist ein wesentliches Projektziel. Sollte es dennoch zu einer
Verzögerung des Projektes kommen, wird eine der Größe des Projektes angemessene
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personelle und zeitliche Flexibilität auf Seiten des AN vorausgesetzt. Die Beauftragung des
AN beruht wesentlich auch auf der Annahme der entsprechenden Leistungsfähigkeit des AN.
Soweit Mehraufwand zu vergüten ist, soll die Vergütung nach denselben Kriterien bestimmt
werden, die für die Vereinbarung der Pauschalvergütung nach Ziffer 7.1 maßgeblich waren.
6.2 Leistungszeit
Die Leistungen der einzelnen Projektstufen sind voraussichtlich wie folgt zu erbringen:
- Leistungsstufe 1: Projektvorbereitung
von bis
- Leistungsstufe 2: Konzeption Nachhaltiges Bauen
von bis
- Leistungsstufe 3: Koordination Ausführungspl. Nachhaltiges Bauen
von 18.01.2027 bis 15.03.2029
- Leistungsstufe 4: Ausführungsvorbereitung
von 18.01.2027 bis 27.12.2030
- Leistungsstufe 5: Mitwirkung bei der Ausführung und Abschluss
Nachhaltigkeitsbewertung
von 01.11.2027 bis 30.01.2034
Die genauen Termine der Leistungserbringung der Leistungsstufen 1 bis 5 richten sich nach
dem Projektablauf und der tatsächlichen Projektdauer.
Kommt es dadurch zu Verzögerungen in der Leistungserbringung und im Projektablauf, so
steht dem AN außer in den unter Ziff. 8 genannten Fällen keine zusätzliche Vergütung zu.
6.3 Unterrichtung über Terminlage
Von drohenden oder eintretenden eigenen Leistungsverzögerungen hat der AN den AG
unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat
oder nicht. Der AG und der AN erörtern, ob und in welchem Umfang eine
Leistungsverzögerung vorliegt und wie dieser Leistungsverzögerung gegengesteuert werden
kann. Der AN hat hierzu Vorschläge zu unterbreiten.
Das Recht des Auftraggebers, unabhängig von einer solchen gemeinsamen Feststellung
Anordnungen gleich welcher Art zu treffen, bleibt unberührt.
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- Vergütung
7.1 Pauschalvergütung
Für die Leistungen des AN werden folgende Vergütungspauschalen (netto) als Festpreise
vereinbart:
Leistung/Bearbeitungsstufen:
- Leistungsstufe 1: Projektvorbereitung
pauschal €
- Leistungsstufe 2: Konzeption Nachhaltiges Bauen
pauschal €
- Leistungsstufe 3: Koordination Ausführungsplanung Nachhaltiges Bauen
pauschal €
- Leistungsstufe 4: Ausführungsvorbereitung
pauschal €
- Leistungsstufe 5: Mitwirkung bei der Ausführung und Abschluss
Nachhaltigkeitsbewertung
pauschal €
Die Pauschalvergütung (netto) für alle vom AN zu erbringenden Leistungen der mit diesem
Vertrag beauftragen Leistungsstufen gemäß Ziff. 4.1.2 beträgt demnach:
Pauschalvergütung €
Kalkulierter Tagessatz (netto), der der Leistung zugrunde liegt:
Kalkulierter Tagessatz €
7.2 Zeithonorar
Werden Leistungen nach Zeitaufwand vergütet, gelten hierfür folgende Stundensätze (netto):
für den Inhaber/Geschäftsführer €
für projektleitende Ingenieure €
für sachbearbeitende Ingenieure €
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für Techniker €
für Zeichner und Schreibkräfte €
für Hilfskräfte €
Leistungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen gesonderten schriftlichen
Beauftragung durch den AG. Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen, die spätestens
wöchentlich vom AG abgezeichnet sein müssen; die Leistungen nach Zeitaufwand sind
monatlich abzurechnen.
7.3 Sonstige Vergütungsbestandteile
7.3.1 Alle Nebenkosten werden pauschal mit % der Nettovergütung vergütet.
7.3.2 Alle Vergütungen und die Nebenkosten verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe.
- Geänderte oder zusätzliche Leistungen
Das Honorar ändert sich grundsätzlich nicht auf Grund von Veränderungen, Ergänzungen
oder Wiederholungen von Leistungen des AN, und zwar auch dann nicht, wenn es zu
Änderungen gegenüber dem bei Beauftragung zugrunde liegendem Projektablauf kommt.
Ändern sich die Anforderungen an die Leistungserbringung des AN aufgrund von Umständen,
die der AG zu vertreten hat grundlegend, dann kann dieser eine Anpassung der Vergütung
nach § 313 BGB mit der Maßgabe geltend machen, dass eine Veränderung der Vergütung
erst für den Zeitpunkt ab Geltendmachung der Vergütungsanpassung verlangt werden kann.
§ 313 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung.
- Rechnungen, Zahlungen
9.1 Abschlagszahlungen, Zahlungsplan
Der AN kann unter Rechnungsstellung Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen
Stand seiner Leistungen in angemessenen Zeitabständen verlangen. Abschlagszahlungen
werden für nachgewiesene Leistungen erbracht. Die Nebenkosten werden jeweils anteilig mit
und entsprechend den Abschlagszahlungen ohne Abzug bezahlt. Die Mehrwertsteuer wird
zusammen mit den Abschlagszahlungen gezahlt.
Ist ein Zahlungsplan vereinbart, Anlage 6, kann der AN unter Rechnungsstellung Zahlung
gemäß Zahlungsplan verlangen. Der Zahlungsplan ist entsprechend dem stufen- und
abschnittweisen Abruf und unter Zugrundelegung der fortgeschriebenen Terminplanung und
des Leistungsfortschrittes des AN anzupassen.
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9.2 Rechnungen
Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu
bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen.
Der AN hat bei der Rechnungsstellung die Hinweise für Rechnungen, Anlage 11, zu beachten.
Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Vergütungsgliederung des
Vertrages bzw. den Vorgaben des Zahlungsplanes prüfbar darzustellen.
9.3 Schlussrechnung(en)
Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen der Leistungsstufe 5 kann der AN die
Vergütung für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen mit einer (Teil-)
Schlussrechnung abrechnen.
Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches aus einer (Teil-) Schlussrechnung
ist jeweils eine (Teil-)Abnahme gemäß Ziff. 14.1 des Vertrages.
9.4 Berichtigung, Erstattung
Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist diese Abrechnung zu
berichtigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung
maßgebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung
ergebenden Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der
Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
- Pflichten des Auftragnehmers
10.1 Allgemeine Pflichten
10.1.1 Anerkannte Regeln der Technik u. a.
Die Leistungen des AN müssen den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung
des neuesten Standes der Technik sowie den einschlägigen öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen und sonstigen einschlägigen technischen Bestimmungen und Richtlinien
entsprechen.
10.1.2 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
Der AN hat seine Leistungen unter besonderer und stetiger Beachtung des Erfordernisses der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der zu errichtenden Bauwerke/Anlagen - sowohl in Bezug
auf die Herstellung, als auch auf den späteren Betrieb - soweit die Leistungen des AN
betroffen sind - zu erbringen.
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10.1.3 Persönliche Leistungserbringung
Der AN hat die Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen zu erbringen.
Für folgende Leistungen darf er die genannten Nachunternehmer einsetzen:
Leistung Bezeichung Nachunternehmer
Leistung Bezeichung Nachunternehmer
Die Auswechselung der vorgenannten Nachunternehmer sowie der Einsatz weiterer
Nachunternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, die dieser nur aus wichtigem
Grund verweigern darf.
10.1.4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere
Vergütung Auskunft zu erteilen.
10.1.5 Wahrung der Auftraggeberinteressen
Als Sachwalter des Auftraggebers darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen
vertreten.
10.1.6 Anordnungen des AG
Der BLB NRW ist berechtigt, Anordnungen nach Maßgabe der §§ 650 b und c BGB zu treffen.
10.1.7 Unterstützung der Koordination durch Objektplaner, Projektsteuerer oder AG
Innerhalb der beauftragten Leistungsstufen hat der AN mitzuwirken, seine Leistung in die
Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligten und hinzugezogener Sachverständiger
und insbesondere des Objektplaners zu integrieren.
Der AN ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und
Unterlagen so rechtzeitig und im Rahmen des Terminplans zu liefern, dass diese ihre
Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen
fachlich Beteiligten auftreten, hat der AN unverzüglich schriftlich die Entscheidung des
Auftraggebers herbeizuführen.
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10.1.8 Verantwortliche Projektleitung
Der AN benennt als verantwortliche Projektleitung:
Frau / Herrn
vertreten durch
Frau / Herrn
Die benannten Personen müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung und eine
angemessene Berufspraxis (mindestens 2 Jahre einschließlich nachweisbarer Erfahrungen in
der planungs- und baubegleitenden Anwendung von Zertifizierungssystemen nach BNB oder
DGNB, sowie Erfahrungen im öffentlichen Bauwesen) verfügen.
Die Projektleitung des AN bzw. seine Vertretung hat die Aufgabe, die Leistungen des AN
fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem AG
durchzuführen. Sie nehmen - einzeln oder gemeinsam – an allen Besprechungen des AN mit
dem AG, mit den fachlichen Beteiligten und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese
Besprechung den Aufgabenbereich des AN berühren (vgl. Ziff. 10.1.7). Sie vermitteln die
dabei erhaltenen Informationen intern an die zuständigen Stellen oder sorgen dafür, dass
diese mit ihnen zusammen an den jeweiligen Gesprächen teilnehmen.
Die verantwortliche Projektleitung des AN und deren Vertretung werden nur mit schriftlicher
Zustimmung des AG oder auf dessen Wunsch abgelöst. Die Bestellung des Nachfolgers
bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des AG. Die Zustimmung des AG darf nicht
ohne wichtigen Grund verweigert werden.
In begründeten Fällen hat der AN auf Anforderung des AG Arbeitskräfte innerhalb eines
Zeitraumes von 4 Wochen auszutauschen oder zu ergänzen, sofern die reibungslose und
zügige Abwicklung des Projektes es erfordert. Eine zusätzliche Vergütung fällt hierdurch nicht
an.
10.1.9 Unterzeichnung der Unterlagen
Der AN hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.
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10.1.10 freibleibend
10.1.11 Aufbewahrungspflicht
Der AN hat unbeschadet der Regelung in Ziff. 12.5 seine Unterlagen 5 Jahre nach
Fertigstellung des Bauvorhabens, in jedem Fall bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für
Mängelansprüche des Auftraggebers, aufzubewahren. Bevor er diese Unterlagen vernichtet,
muss er sie dem AG zur Abholung anbieten.
10.1.12 Öffentlichkeitsarbeit
Der AN unterstützt den AG auf Verlangen bei seiner Öffentlichkeitsarbeit.
10.2 Sonstige Pflichten
10.2.1 Vertraulichkeitsschutz
Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen
Vorgänge - soweit sie vertraulich sind - Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies
gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
10.2.2 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN
Im Rahmen seiner Tätigkeiten unter diesem Vertrag wird der AN ggf. personenbezogene
Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung von Beschäftigten des
Auftraggebers sowie Dritten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind gemäß den
geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-
Datenschutzgrundverordnung, zu verarbeiten. Der AN wird personenbezogene Daten dabei
ausschließlich in dem zum Zwecke der Durchführung seiner Leistungen unter diesem Vertrag
erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Verarbeitung zu weiteren Zwecken ist
ausgeschlossen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der AG erteilt eine
abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der AN unterrichtet den AG
unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten
droht. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern stellt der AN vertraglich sicher, dass
diese die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und die nach diesem 10.2.2
bestehenden Pflichten einhält.
Die Parteien sind sich einig, dass der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung im
Sinne von Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich ist. Sollte der
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Abschluss einer solchen Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich sein oder werden,
werden die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen, ohne dass sich
dadurch die vertraglich geschuldete Vergütung erhöht.
10.2.3 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG
Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet der AG personenbezogene Daten des AN
und – sofern anwendbar – von diesem und/oder seinen Unterauftragnehmern zur Erbringung
der vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend der
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG gemäß Anlage 13.
Sofern der AN eine natürliche Person ist, erfüllt der AG mit der Zurverfügungstellung der
Informationen in Anlage 13 gegenüber dem AN seine Informationspflichten nach Art. 13 EU-
Datenschutzgrundverordnung. Sollten sich im Hinblick auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den AG während der Laufzeit des Vertrags Änderungen
ergeben, wird der AG dem AN entsprechend aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-
Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellen.
Sofern es sich bei dem AN nicht um eine natürliche Person handelt oder aber der AN und/oder
ein von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beauftragter Unterauftragnehmer
natürliche Personen einsetzt und deren Daten an den AG übermittelt oder diesem auf sonstige
Weise zugänglich gemacht werden, ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass diesen
Personen die Informationen in Anlage 13 zur Verfügung gestellt werden, bevor sie mit
Tätigkeiten unter diesem Vertrag beginnen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung
ist gegenüber dem AG ohne gesonderte Aufforderung zu erbringen, z.B. durch Bestätigung
der jeweiligen betroffenen Personen, dass diese die Informationen in Anlage 13 zur Kenntnis
genommen haben. Der AG ist zudem jederzeit berechtigt, den entsprechenden Nachweis zu
verlangen. Die Verpflichtung des AN nach den vorstehenden Sätzen gilt gleichermaßen für
den Fall, dass der AG dem AN aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-
Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellt.
10.2.4 Datenaustausch, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronisches
Bauprojektmanagementsystem
Der AN hat seine Planungsleistungen unter Einsatz eines vom AG vorgegebenen
Datenformats (Anlage 2) zu erbringen, um einen Datenaustausch zwischen den
Planungsbeteiligten und dem AG zu ermöglichen. Die Weitergabe von Planungs- und
Arbeitsunterlagen erfolgt mit Hilfe geeigneter elektronischer Datenträger, ohne dass der AN
hierfür eine gesonderte Vergütung erhält.
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Die derzeit vom AG verwendeten Programme sind in den hinterlegten Standards
www.blb.nrw.de/standards geregelt.
Bei der Übergabe der Planungsdaten hat der AN die vom AG verlangten
Systemvoraussetzungen zu beachten. Der AN stellt sicher, dass die von ihm erstellten
Planungsunterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen archiviert und
weiterverarbeitet werden können.
Wird ausschließlich für die Projektbeteiligten ein elektronisches
Bauprojektmanagementsystem eingerichtet, so muss sich der AN seiner bedienen. Darin vom
AG hinterlegte Unterlagen gelten als zur Verfügung gestellt im Sinne dieses Vertrages.
10.2.5 Bauprojektmanagementsystem
Sofern für die Kommunikation und Dokumentation ein elektronisches
Bauprojektmanagementsystem eingerichtet ist, muss der AN sich seiner bedienen. Das
elektronische Bauprojektmanagementsystem stellt eine Dokumentenablage- und eine
Kommunikationsfunktion zur Verfügung. Der AN hat diese Funktionen zu verwenden. Der AN
verpflichtet sich, Dokumente jeder Art (wie beispielsweise Schriftstücke, Pläne, usw.) in dem
Bauprojektmanagementsystem abzulegen. Hierbei hat der AN die vom AG vorgegebenen
Konventionen hinsichtlich der Benennung von Dokumenten und Planunterlagen einzuhalten;
diese Konventionen sind abrufbar unter www.blb.nrw.de/standards (s. dort insbesondere
Anhang 11 „Grundsätze zur Planverwaltung im virtuellen Projektraum“).
Mit der Ablage der Dokumente im Bauprojektmanagementsystem erhält der Auftraggeber das
Recht, diese Dokumente zu nutzen. Im elektronischen Bauprojektmanagementsystem vom
Auftraggeber abgelegte Dokumente gelten als zur Verfügung gestellt im Sinne dieses
Vertrages. Wird ein elektronischer Projektraum eingerichtet, gelten die Vorgaben und
Vereinbarungen der Anlage 9: Bauprojektmanagementsystem.
10.2.6 Anforderung von Angaben
Angaben des Auftraggebers, fachlich Beteiligter und sonstiger Stellen, die der AN zur
Leistungserfüllung benötigt, hat der AN rechtzeitig über den AG anzufordern.
10.2.7 Besprechungsniederschriften
Der AN ist verpflichtet, über Besprechungen mit fachlich Beteiligten und sonstigen
Projektbeteiligten Niederschriften in einem dem Besprechungsinhalt angemessenen Umfang
zu Nachhaltigkeits-Sachverhalten anzufertigen und dem AG binnen 4 Werktagen zu
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übermitteln.
10.2.8 Hinweis- und Prüfungspflicht des Auftragnehmers
Hat der AN im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen gegen die Anwendung
der im Vertrag oder den Anlagen aufgeführten Unterlagen oder der einzuhaltenden
Bestimmungen und Richtlinien Bedenken oder stellt er Lücken, Überschneidungen oder
Widersprüche fest, wird der AN den AG unverzüglich hierauf hinweisen. Der AG wird in
solchen Fällen schnellstmöglich eine verbindliche Entscheidung treffen.
Angaben und Festlegungen im Vertrag oder den Anlagen aufgeführten Unterlagen sowie in
etwa zukünftigen hinzutretenden Vertragsunterlagen entbinden den AN nicht von seiner
Verpflichtung zur selbständigen Prüfung und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der von ihm geschuldeten Leistungen.
10.2.9 Baubüro / Bauleitungspräsens
Der AN ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten.
Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Projektleitung bzw. dessen
Stellvertretung zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar und nach Erfordernis vor Ort
präsent ist. Näheres ist in den Anlagen dieses Vertrages geregelt.
Er hat ausreichende Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer
Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.
- Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht
11.1 Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers
Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der
ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über
Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen andere Projektbeteiligte ergeben
können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.
11.2 Keine Vollmacht des AN
Der AN hat keine Vollmacht, finanzielle Verpflichtungen für den AG einzugehen. Ebenso wenig
hat er Vollmacht für den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung von Verträgen sowie
für die Vereinbarung neuer Preise.
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- Urheberrecht
Soweit die vom AN gefertigten Unterlagen und/oder das ausgeführte Werk
urheberrechtsschutzfähig sind, gelten die nachfolgenden Vorschriften:
12.1 Nicht ausschließliches Nutzungsrecht
Der AG erwirbt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vom AN gefertigten
Zeichnungen, Dokumenten und überhaupt sonstigen Unterlagen. Der AG darf sie
uneingeschränkt für die Baumaßnahme nutzen, die auch ggf. auf einem anderen Grundstück
realisiert werden darf, sofern § 14 UrhG dem nicht entgegensteht.
Alle Rechte des Auftraggebers bestehen auch im Falle einer vorzeitigen teilweisen oder
gesamten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund.
Der AG ist auch berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte
wahrnehmen zu lassen.
12.2 Veränderung der Planung und des Gebäudes
Der AG ist berechtigt, die Unterlagen zu ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk.
Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten
Werkes anhören. § 14 UrhG bleibt unberührt.
12.3 Kein gesondertes Entgelt
Dem AN steht kein gesondertes Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechtes zu.
12.4 Veröffentlichungsrecht
Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur
Veröffentlichung der Einwilligung des Auftraggebers. Der AG darf die Einwilligung nur aus
wichtigem Grund verweigern.
12.5 Aushändigung von Unterlagen
Der Auftragnehmer hat die Unterlagen DIN- gemäß zu erstellen, aufeinander abzustimmen
und sachlich in sich schlüssig dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben des
Leitfadens „Nachhaltiges Bauen“ des BMI, den Vorgaben an die Nachweisführung des
Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen einschl. dem BNB- Prüfhandbuch, etc. entsprechen.
Dem Auftraggeber sind die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen (Berichte,
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Konzepte, etc.) ausschließlich in digitaler Form zu übergeben.
Alle Unterlagen sind über das elektronische Bauprojektmanagementsystem in vorgegebenen
Austauschformaten gemäß Anlage 2 sowie auf separatem Datenträger zu übergeben.
Bei der Übergabe der Unterlagen in elektronischer Form stellt der AN sicher, dass die
Unterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen geöffnet, weiterverarbeitet und
archiviert werden können.
Die ausgehändigten Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers.
Berechnungsdaten - insbesondere Datensätze technischer Berechnungen - sind in einem der
in der Anlage 2 vorgegebenen Formate und im jeweiligen programmspezifischen Format zu
übergeben.
Eine Übergabe in einem geschützten Format (z.B. PDF) ist nur für Unterlagen zulässig, die
ursprünglich nicht in einem digitalen Format erstellt worden sind (z.B. gescannte Unterlagen).
Ein Zurückbehaltungsrecht des AN hinsichtlich der von ihm gefertigten und beschafften
Unterlagen ist ausgeschlossen.
Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens mit Erfüllung des Auftrages
zurückzugeben.
- Kündigung
13.1 Kündigungsmöglichkeiten
Der AG kann den Vertrag bzw. die mit dem Vertragsschluss oder durch gesonderten Abruf
beauftragten (Teil-) Leistungen jederzeit ohne Grund wie auch aus wichtigem Grund kündigen
oder teilkündigen.
Der AN kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Er hat kein Recht zu Teilkündigungen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
13.2 Kündigungsfolgen
Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die
ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung und für die nicht ausgeführten Leistungen
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die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Es wird vermutet, dass
danach dem AN 5 von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung
entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, § 648 S. 3 BGB. Beide Vertragsparteien
haben jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher bzw.
niedriger sind.
13.3 Kündigungsgrund vom AN zu vertreten
Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß
ausgeführten, in sich abgeschlossenen Leistungen zu vergüten, sofern sie verwendbar sind.
Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
13.4 Teilkündigungen
Die Ziffern 13.2 und 13.3 gelten für Teilkündigungen des Auftraggebers entsprechend.
- Abnahme, Mängelhaftung
14.1 Abnahme
Die Leistungen des AN bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme nach Fertigstellung
der beauftragten Leistungen. Die Leistungen werden auf Antrag des AN nach den
Leistungsstufen abgenommen, wenn der AN die ihm übertragenen Leistungen im
Wesentlichen vollständig und mangelfrei erbracht hat. Das Zurückbehaltungsrecht des
Auftraggebers wegen fehlender unwesentlicher Rest- und/oder
Mangelbeseitigungsleistungen des AN bleibt unberührt
14.2 Mängelhaftungsansprüche, Verjährung
Für Mängelhaftungsansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts der § 634-638
BGB mit der Maßgabe, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; statt des Rücktritts
gelten die Kündigungsregeln der Ziff. 13.
- Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers
Die Verjährung der Vergütungsansprüche des AN beginnt unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften des BGB mit Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung und der (Teil-) Abnahme der Leistung.
Reicht der AN eine prüfbare (Teil-) Schlussrechung nicht ein, obwohl ihm der AG dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so ist der AG berechtigt, diese selbst auf Kosten des AN aufzustellen oder aufstellen zu lassen.
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- Haftpflichtversicherung
16.1 Haftpflicht-Deckungssummen
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN unverzüglich nach
Vertragsabschluss eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die
Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen:
a) für Personenschäden 1.000.000,00 € €
b) für sonstige Schäden 1.000.000,00 € €.
16.2 Versicherungsnachweis
Der AN hat den Versicherungsnachweis durch ein an den AG gerichtetes
Bestätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen und den AG während der Laufzeit
dieses Vertrages unverzüglich unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz -
gleichgültig aus welchem Grunde - nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht.
16.3 Zahlungsverweigerungsrecht
Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen
des Auftraggebers. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des
Versicherungsschutzes abhängig machen.
- Schlussbestimmungen
17.1 Streitigkeiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Vergütung erbrachter oder
zu erbringender Leistung oder über eine mögliche Anpassung des Vertrages, ist der
Auftragnehmer nicht zur Leistungseinstellung berechtigt.
17.2 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
diese Schriftformklausel selbst.
17.3 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des BLB NRW, soweit gesetzlich zulässig.
17.4 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 09.03.1974 (BGBl. I S. 469 ff / 547)
Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der
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Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner
Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf.
auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem AG ebenfalls
rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Der AG kann Zahlungen an den AN solange verweigern, bis eine Verpflichtung im
vorstehenden Sinne erfolgt ist.
17.5 Verpflichtung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
Der AG ist ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 EUR (netto) nach dem
Tariftreue- und Vergabegesetz NRW grundsätzlich gehalten, mit seinen Auftragnehmern
Vereinbarungen über die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben zu treffen und auch für
die Einhaltung dieser Vereinbarungen geeignete Sanktionen zu vereinbaren.
Die Verpflichtungen und Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und
Vergabegesetz NRW, Anlage 10, insbesondere die dort geregelten Vertragsstrafen,
sind Bestandteil dieses Vertrages.
, den
(Ort) (Datum)
Unterschrift, Auftraggeber (Schriftform gem. § 126 BGB)
, den
(Ort) (Datum)
Namensangabe, Auftragnehmer (Textform gem. § 126b BGB)
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