Vertragsentwurf_RSH_KoordinationNachhaltigesBauen.pdf

Koordination für nachhaltiges Bauen beim Neubau der Robert-Schumann-Hochschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 15:54 (Europe/Berlin)

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Projektnummer: 10-12-2358-23-001

Vergabenummer:

Bestellnummer:

BLB NRW

Vertrag Koordination Nachhaltiges Bauen

Projekt: Campus Golzheim - Neubau Robert Schumann Hochschule

Zwischen dem

BLB (Bau- und Liegenschaftsbetrieb) NRW, Niederlassung Düsseldorf, Schwannstraße 10,

40476 Düsseldorf

– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ –

und

vertreten durch

– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ –

– nachfolgend zusammen „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ –

wird der nachfolgende Vertrag über Leistungen der Koordination Nachhaltiges Bauen

geschlossen:

Vertragsvorlage, Koordination Nachhaltiges Bauen

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Inhaltsübersicht

  1. Gegenstand des Vertrages .............................................................................................................. 4

  2. Vertragsgrundlagen ......................................................................................................................... 4

  3. Leistungen des Auftragnehmers ...................................................................................................... 5

  4. Beauftragung ................................................................................................................................... 6

  5. Kosten und Ziele des Projekts ......................................................................................................... 7

  6. Termine und Fristen ......................................................................................................................... 8

  7. Vergütung ...................................................................................................................................... 10

  8. Geänderte oder zusätzliche Leistungen ........................................................................................ 11

  9. Rechnungen, Zahlungen ............................................................................................................... 11

  10. Pflichten des Auftragnehmers ........................................................................................................ 12

  11. Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht ... 18

  12. Urheberrecht .................................................................................................................................. 19

  13. Kündigung ...................................................................................................................................... 20

  14. Abnahme, Mängelhaftung .............................................................................................................. 21

  15. Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers ...................................................... 21

  16. Haftpflichtversicherung .................................................................................................................. 22

  17. Schlussbestimmungen ................................................................................................................... 22

Vertragsvorlage, Koordination Nachhaltiges Bauen

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Anlagenliste

Anlage 1 Lageplan und Grundstücksangaben

Anlage 2 Vorgaben des BLB NRW für die zu planende Maßnahme

Anlage 3 Leistungsbeschreibung

Anlage 4 Rahmenterminplan des Bauprojektes

Anlage 5 Geprüftes Angebot des AN

Anlage 6 entfällt

Anlage 7 Verpflichtungserklärung gemäß Verpflichtungsgesetz

Anlage 8 entfällt

Anlage 9 Bauprojektmanagementsystem

Anlage 10 Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung

des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB

TVgG NRW)

Anlage 11 Hinweise für Rechnungen

Anlage 12 entfällt

Anlage 13 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den

AG

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  1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind Leistungen für die gesamte Koordinierung und Dokumentation nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) nach näherer Maßgabe dieses Vertrages für das Bauvorhaben des Auftraggebers, für das Gebäude und die Außenanlagen auf den Grundstücken Grundbuch von Derendorf (Amtsgericht Düsseldor Blatt 7520, Flur 001, Flurstück 621 gemäß dem Lageplan Anlage 1.

Die Vorgaben des Auftraggebers für das zu beplanende Gebäude und die Außenanlagen

enthält Anlage 2.

Für das oben genannte Bauvorhaben ist eine Zertifizierung nach dem Leitfaden

„Nachhaltiges Bauen“ des BMI und dem zugrunde liegenden Bewertungssystem

Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB) vorgesehen.

Die Konformitätsprüfung / Konformitätsprüfungen der abschließenden BNB-Bewertung /

BNB-Bewertungen auf Grundlage der Bewertungsmethodik der folgenden BNB-Module

muss das Zertifikat mit mindestens 65 Punkte (Zertifizierungsziel 65 Punkte bzw.

Zertifikat „Silber“ nach BNB) für ergeben.

Die Konformitätsprüfung / Konformitätsprüfungen der abschließenden BNB-Bewertung /

BNB-Bewertungen auf Grundlage der Bewertungsmethodik der folgenden BNB-Module

muss das Zertifikat mit mindestens 80 Punkte (Zertifizierungsziel 80 Punkte bzw.

Zertifikat „Gold“ nach BNB) für ergeben.

Für das oben genannte Bauvorhaben ist keine Zertifizierung nach dem Leitfaden

„Nachhaltiges Bauen“ des BMI und dem zugrunde liegenden „Bewertungssystem

Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB)“, sondern deren sinngemäße

Anwendung vorgesehen.

Das/Die Gebäude ist/sind als

„Standardgebäude“ (Erfüllungsgrad Hauptkriteriengruppen > 50%)

„Besondere/s Gebäude“ (Erfüllungsgrad Hauptkritieriengruppen > 65%)

nach dem Leitfaden Nachhaltiges Bauen Teil B einzustufen.

  1. Vertragsgrundlagen

Soweit dieser Vertrag keine Sonderregelungen enthält, sind Vertragsgrundlagen in der

nachstehenden Geltungsreihenfolge:

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◼ Der Lageplan und die Grundstücksangaben gemäß Anlage 1 und die Vorgaben des

BLB NRW gemäß Anlage 2,

◼ die Leistungsbeschreibung für die Leistungen des AN, Anlage 3,

◼ der Rahmenterminplan des Bauprojektes, Anlage 4,

◼ das geprüfte Angebot des AN, Anlage 5,

◼ entfällt

◼ die vom AN und ggf. seinen Mitarbeitern nach dem Verpflichtungsgesetz zu

unterzeichnende Verpflichtungserklärung, Anlage 7,

◼ die Vorgaben und Vereinbarungen zum Bauprojektmanagementsystem, Anlage 9,

◼ Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW nach Tariftreue- und

Vergabesetz (BVB TVgG-NRW) , Anlage 10,

◼ Hinweise für Rechnungen, Anlage 11,

◼ Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG, Anlage

13,

◼ Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),

◼ die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB).

  1. Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Leistungen des AN

Die Leistungen des AN ergeben sich daraus, welche der Leistungsstufen aus der

Leistungsbeschreibung (Anlage 3) gemäß Ziff. 4 dieses Vertrages beauftragt sind oder später

vom AG abgerufen werden.

Der AN schuldet für jede beauftragte Leistungsstufe alle zur Erreichung des Werkerfolgs

notwendigen Leistungen; die Einzelaufzählung von Leistungspflichten für jede Leistungsstufe

in Anlage 3 ist demgemäß nicht abschließend.

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3.2 Fortschreitende Planung

Leistungen des AN, die sich aus der schrittweisen Entwicklung der so geschuldeten

Leistungen ergeben, gehören zum Leistungsumfang und werden nicht gesondert vergütet.

  1. Beauftragung

4.1 Umfang/stufenweiser Abruf

4.1.1 Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur Erbringung sämtlicher in Anlage 3 genannten

Leistungen der nachfolgend aufgeführten Leistungsstufen:

Leistungsstufe 1: Projektvorbereitung

Leistungsstufe 2: Konzeption Nachhaltiges Bauen

Leistungsstufe 3: Koordination Ausführungsplanung Nachhaltiges Bauen

Leistungsstufe 4: Ausführungsvorbereitung

Leistungsstufe 5: Mitwirkung bei der Ausführung und Abschluss Nachhaltigkeits-

bewertung

Hierbei erbringt der AN die

  • Leistungsstufe 1 in zeitlichem Zusammenhang mit der Festlegung von

Zielvorgaben und der Verpflichtung freiberuflich Tätiger,

  • Leistungsstufe 2 in zeitlichem Zusammenhang mit LP 2 und 3 HOAI der

Architektenleistung,

  • Leistungsstufe 3 in zeitlichem Zusammenhang mit LP 4 bis 5 HOAI der

Architektenleistung,

  • Leistungsstufe 4 in zeitlichem Zusammenhang mit LP 6 bis 7 HOAI der

Architektenleistung und

  • Leistungsstufe 5 in zeitlichem Zusammenhang mit LP 8 HOAI der

Architektenleistung

soweit die jeweilige Leistungsstufe oder Teile hiervon mit diesem Vertrag beauftragt oder

später abgerufen wurde.

4.1.2 Von den unter Ziff. 4.1.1 genannten Leistungen ruft der AG beim AN bereits mit Abschluss

dieses Vertrages die Leistungen für folgende Leistungsstufen ab:

Leistungsstufen: 3

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4.1.3 Die unter Ziff. 4.1.1 genannten Leistungen, die nicht mit Abschluss dieses Vertrages nach Ziff.

4.1.2 abgerufen werden, kann der AG nach Maßgabe der Ziff. 4.2 und 4.3 dieses Vertrages

zu einem späteren Zeitpunkt abrufen.

4.2 Späterer Abruf von Leistungen

Mit Abschluss dieses Vertrages nicht abgerufene Leistungen der jeweiligen Leistungsstufen

gemäß Anlage 3 kann der AG gesondert schriftlich je einzeln abrufen. Der Auftraggeber kann

den Abruf auch auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen beschränken. Der AN hat den AG

rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem spätesten Zeitpunkt ein solcher Abruf

weiterer Leistungsstufen oder Teilen hiervon erforderlich ist, damit eine unterbrechungsfreie

Leistung des AN gesichert ist.

Der Abruf muss jeweils spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fertigstellung

aller Arbeiten des AN aus der letzten abgerufenen Leistungsstufe erfolgen; die Frist beginnt

jedoch nicht vor dem Zugang des Hinweises des AN gemäß Abs. 1 Satz 2 beim AG.

4.3 Kein Anspruch bei nicht erfolgtem Abruf

Dem AN stehen keine Ansprüche auf Abruf von Leistungen gemäß Ziff. 4.2 zu. Er kann auch

aus dem stufenweisen Abruf oder Nichtabruf keinerlei weitergehenden Rechte, gleich welcher

Art, herleiten.

  1. Kosten und Ziele des Projekts

5.1 Kostenermittlungen

Der AG stellt dem AN die von ihm geprüften Kostenermittlungen nach HOAI zur Verfügung,

soweit sie für die Leistung des AN oder die hierfür geschuldete Vergütung beachtlich sind. Die

Kostenermittlungen werden nach den Regelungen der HOAI und auf der Grundlage der DIN

276-1:2008-12 und der DIN 276:2018-12 von den beauftragten Planern erstellt.

5.2 Kostenobergrenze

Als verbindliche Grundlage für die vom AN zu erbringenden Leistungen, wird eine

Kostenobergrenze für die Projektgesamtkosten von 120.938.495,00. € (netto) für die

Kostengruppen 200-500 der DIN 276:2018-12 vereinbart. Davon entfallen 78.296.050,00 €

(netto) auf die Kostengruppe 300, 34.698.925,00 € (netto) auf die Kostengruppe 400 und

7.727.456,00 € (netto) auf die Kostengruppe 500. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen

bezogen auf die von ihm zu beeinflussenden Kosten so zu erbringen, dass diese

Kostenobergrenzen eingehalten werden.

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Hält der AN die Kostenobergrenze oder einzelne wesentliche Teilkosten nicht für

auskömmlich, so hat er dies dem AG unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich

mitzuteilen und, bezogen auf die von ihm zu erbringenden Leistungen, Vorschläge zu

unterbreiten, wie die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Eine Haftung des AN für

die Überschreitung der Kostenobergrenze bleibt davon unberührt.

5.3 Projektziele

Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers und Maßnahmen der weiteren

Projektbeteiligten unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten

Projektziele zur Nachhaltigkeit gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist er

verpflichtet, sie dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen.

Wird erkennbar, dass die Projektziele zur Nachhaltigkeit mit der bisherigen Planung, nach

dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf

nicht erreicht werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich

zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren

Auswirkungen auf die Projektziele schriftlich darzulegen, so dass diese Ziele und

insbesondere die Kostenvorgabe doch noch eingehalten werden können.

  1. Termine und Fristen

6.1 Projekttermine

Der geplante Ablauf der Projektverwirklichung in terminlicher Hinsicht ergibt sich aus dem

Rahmenterminplan in Anlage 4.

Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Projektverwirklichung innerhalb dieses

Rahmens erfolgt und der geplante Projektablauf zu jedem Zeitpunkt wirksam gefördert wird.

Der AN hält stets ausreichend Personal zur Verfügung, um diese Verpflichtung zu erfüllen.

Falls erkennbar wird, dass der AN einzelnen Leistungen nicht zu dem gebotenen Termin

fertigzustellen vermag, ist er verpflichtet, den AG hiervon unverzüglich schriftlich unter Angabe

der Ursachen zu unterrichten und selbständig alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um

eine rechtzeitige Erledigung der Arbeit gleichwohl sicherzustellen (beispielweise durch

zusätzliche Leistungen und den Einsatz weiterer Mitarbeiter). Der AN ist in diesem Falle

verpflichtet, seine Leistung in geänderter Abfolge zu erbringen, etwa damit verbundener

Mehraufwand wird nicht vergütet.

Die Einhaltung der Projekttermine ist ein wesentliches Projektziel. Sollte es dennoch zu einer

Verzögerung des Projektes kommen, wird eine der Größe des Projektes angemessene

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personelle und zeitliche Flexibilität auf Seiten des AN vorausgesetzt. Die Beauftragung des

AN beruht wesentlich auch auf der Annahme der entsprechenden Leistungsfähigkeit des AN.

Soweit Mehraufwand zu vergüten ist, soll die Vergütung nach denselben Kriterien bestimmt

werden, die für die Vereinbarung der Pauschalvergütung nach Ziffer 7.1 maßgeblich waren.

6.2 Leistungszeit

Die Leistungen der einzelnen Projektstufen sind voraussichtlich wie folgt zu erbringen:

  • Leistungsstufe 1: Projektvorbereitung

von bis

  • Leistungsstufe 2: Konzeption Nachhaltiges Bauen

von bis

  • Leistungsstufe 3: Koordination Ausführungspl. Nachhaltiges Bauen

von 18.01.2027 bis 15.03.2029

  • Leistungsstufe 4: Ausführungsvorbereitung

von 18.01.2027 bis 27.12.2030

  • Leistungsstufe 5: Mitwirkung bei der Ausführung und Abschluss

Nachhaltigkeitsbewertung

von 01.11.2027 bis 30.01.2034

Die genauen Termine der Leistungserbringung der Leistungsstufen 1 bis 5 richten sich nach

dem Projektablauf und der tatsächlichen Projektdauer.

Kommt es dadurch zu Verzögerungen in der Leistungserbringung und im Projektablauf, so

steht dem AN außer in den unter Ziff. 8 genannten Fällen keine zusätzliche Vergütung zu.

6.3 Unterrichtung über Terminlage

Von drohenden oder eintretenden eigenen Leistungsverzögerungen hat der AN den AG

unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat

oder nicht. Der AG und der AN erörtern, ob und in welchem Umfang eine

Leistungsverzögerung vorliegt und wie dieser Leistungsverzögerung gegengesteuert werden

kann. Der AN hat hierzu Vorschläge zu unterbreiten.

Das Recht des Auftraggebers, unabhängig von einer solchen gemeinsamen Feststellung

Anordnungen gleich welcher Art zu treffen, bleibt unberührt.

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  1. Vergütung

7.1 Pauschalvergütung

Für die Leistungen des AN werden folgende Vergütungspauschalen (netto) als Festpreise

vereinbart:

Leistung/Bearbeitungsstufen:

  • Leistungsstufe 1: Projektvorbereitung

pauschal €

  • Leistungsstufe 2: Konzeption Nachhaltiges Bauen

pauschal €

  • Leistungsstufe 3: Koordination Ausführungsplanung Nachhaltiges Bauen

pauschal €

  • Leistungsstufe 4: Ausführungsvorbereitung

pauschal €

  • Leistungsstufe 5: Mitwirkung bei der Ausführung und Abschluss

Nachhaltigkeitsbewertung

pauschal €

Die Pauschalvergütung (netto) für alle vom AN zu erbringenden Leistungen der mit diesem

Vertrag beauftragen Leistungsstufen gemäß Ziff. 4.1.2 beträgt demnach:

Pauschalvergütung €

Kalkulierter Tagessatz (netto), der der Leistung zugrunde liegt:

Kalkulierter Tagessatz €

7.2 Zeithonorar

Werden Leistungen nach Zeitaufwand vergütet, gelten hierfür folgende Stundensätze (netto):

für den Inhaber/Geschäftsführer €

für projektleitende Ingenieure €

für sachbearbeitende Ingenieure €

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für Techniker €

für Zeichner und Schreibkräfte €

für Hilfskräfte €

Leistungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen gesonderten schriftlichen

Beauftragung durch den AG. Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen, die spätestens

wöchentlich vom AG abgezeichnet sein müssen; die Leistungen nach Zeitaufwand sind

monatlich abzurechnen.

7.3 Sonstige Vergütungsbestandteile

7.3.1 Alle Nebenkosten werden pauschal mit % der Nettovergütung vergütet.

7.3.2 Alle Vergütungen und die Nebenkosten verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich

Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe.

  1. Geänderte oder zusätzliche Leistungen

Das Honorar ändert sich grundsätzlich nicht auf Grund von Veränderungen, Ergänzungen

oder Wiederholungen von Leistungen des AN, und zwar auch dann nicht, wenn es zu

Änderungen gegenüber dem bei Beauftragung zugrunde liegendem Projektablauf kommt.

Ändern sich die Anforderungen an die Leistungserbringung des AN aufgrund von Umständen,

die der AG zu vertreten hat grundlegend, dann kann dieser eine Anpassung der Vergütung

nach § 313 BGB mit der Maßgabe geltend machen, dass eine Veränderung der Vergütung

erst für den Zeitpunkt ab Geltendmachung der Vergütungsanpassung verlangt werden kann.

§ 313 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung.

  1. Rechnungen, Zahlungen

9.1 Abschlagszahlungen, Zahlungsplan

Der AN kann unter Rechnungsstellung Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen

Stand seiner Leistungen in angemessenen Zeitabständen verlangen. Abschlagszahlungen

werden für nachgewiesene Leistungen erbracht. Die Nebenkosten werden jeweils anteilig mit

und entsprechend den Abschlagszahlungen ohne Abzug bezahlt. Die Mehrwertsteuer wird

zusammen mit den Abschlagszahlungen gezahlt.

Ist ein Zahlungsplan vereinbart, Anlage 6, kann der AN unter Rechnungsstellung Zahlung

gemäß Zahlungsplan verlangen. Der Zahlungsplan ist entsprechend dem stufen- und

abschnittweisen Abruf und unter Zugrundelegung der fortgeschriebenen Terminplanung und

des Leistungsfortschrittes des AN anzupassen.

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9.2 Rechnungen

Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu

bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen.

Der AN hat bei der Rechnungsstellung die Hinweise für Rechnungen, Anlage 11, zu beachten.

Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Vergütungsgliederung des

Vertrages bzw. den Vorgaben des Zahlungsplanes prüfbar darzustellen.

9.3 Schlussrechnung(en)

Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen der Leistungsstufe 5 kann der AN die

Vergütung für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen mit einer (Teil-)

Schlussrechnung abrechnen.

Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches aus einer (Teil-) Schlussrechnung

ist jeweils eine (Teil-)Abnahme gemäß Ziff. 14.1 des Vertrages.

9.4 Berichtigung, Erstattung

Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist diese Abrechnung zu

berichtigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung

maßgebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung

ergebenden Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der

Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

  1. Pflichten des Auftragnehmers

10.1 Allgemeine Pflichten

10.1.1 Anerkannte Regeln der Technik u. a.

Die Leistungen des AN müssen den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung

des neuesten Standes der Technik sowie den einschlägigen öffentlich-rechtlichen

Bestimmungen und sonstigen einschlägigen technischen Bestimmungen und Richtlinien

entsprechen.

10.1.2 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Der AN hat seine Leistungen unter besonderer und stetiger Beachtung des Erfordernisses der

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der zu errichtenden Bauwerke/Anlagen - sowohl in Bezug

auf die Herstellung, als auch auf den späteren Betrieb - soweit die Leistungen des AN

betroffen sind - zu erbringen.

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10.1.3 Persönliche Leistungserbringung

Der AN hat die Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen zu erbringen.

Für folgende Leistungen darf er die genannten Nachunternehmer einsetzen:

Leistung Bezeichung Nachunternehmer

Leistung Bezeichung Nachunternehmer

Die Auswechselung der vorgenannten Nachunternehmer sowie der Einsatz weiterer

Nachunternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, die dieser nur aus wichtigem

Grund verweigern darf.

10.1.4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere

Vergütung Auskunft zu erteilen.

10.1.5 Wahrung der Auftraggeberinteressen

Als Sachwalter des Auftraggebers darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen

vertreten.

10.1.6 Anordnungen des AG

Der BLB NRW ist berechtigt, Anordnungen nach Maßgabe der §§ 650 b und c BGB zu treffen.

10.1.7 Unterstützung der Koordination durch Objektplaner, Projektsteuerer oder AG

Innerhalb der beauftragten Leistungsstufen hat der AN mitzuwirken, seine Leistung in die

Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligten und hinzugezogener Sachverständiger

und insbesondere des Objektplaners zu integrieren.

Der AN ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und

Unterlagen so rechtzeitig und im Rahmen des Terminplans zu liefern, dass diese ihre

Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen

fachlich Beteiligten auftreten, hat der AN unverzüglich schriftlich die Entscheidung des

Auftraggebers herbeizuführen.

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10.1.8 Verantwortliche Projektleitung

Der AN benennt als verantwortliche Projektleitung:

Frau / Herrn

vertreten durch

Frau / Herrn

Die benannten Personen müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung und eine

angemessene Berufspraxis (mindestens 2 Jahre einschließlich nachweisbarer Erfahrungen in

der planungs- und baubegleitenden Anwendung von Zertifizierungssystemen nach BNB oder

DGNB, sowie Erfahrungen im öffentlichen Bauwesen) verfügen.

Die Projektleitung des AN bzw. seine Vertretung hat die Aufgabe, die Leistungen des AN

fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem AG

durchzuführen. Sie nehmen - einzeln oder gemeinsam – an allen Besprechungen des AN mit

dem AG, mit den fachlichen Beteiligten und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese

Besprechung den Aufgabenbereich des AN berühren (vgl. Ziff. 10.1.7). Sie vermitteln die

dabei erhaltenen Informationen intern an die zuständigen Stellen oder sorgen dafür, dass

diese mit ihnen zusammen an den jeweiligen Gesprächen teilnehmen.

Die verantwortliche Projektleitung des AN und deren Vertretung werden nur mit schriftlicher

Zustimmung des AG oder auf dessen Wunsch abgelöst. Die Bestellung des Nachfolgers

bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des AG. Die Zustimmung des AG darf nicht

ohne wichtigen Grund verweigert werden.

In begründeten Fällen hat der AN auf Anforderung des AG Arbeitskräfte innerhalb eines

Zeitraumes von 4 Wochen auszutauschen oder zu ergänzen, sofern die reibungslose und

zügige Abwicklung des Projektes es erfordert. Eine zusätzliche Vergütung fällt hierdurch nicht

an.

10.1.9 Unterzeichnung der Unterlagen

Der AN hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.

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10.1.10 freibleibend

10.1.11 Aufbewahrungspflicht

Der AN hat unbeschadet der Regelung in Ziff. 12.5 seine Unterlagen 5 Jahre nach

Fertigstellung des Bauvorhabens, in jedem Fall bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für

Mängelansprüche des Auftraggebers, aufzubewahren. Bevor er diese Unterlagen vernichtet,

muss er sie dem AG zur Abholung anbieten.

10.1.12 Öffentlichkeitsarbeit

Der AN unterstützt den AG auf Verlangen bei seiner Öffentlichkeitsarbeit.

10.2 Sonstige Pflichten

10.2.1 Vertraulichkeitsschutz

Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen

Vorgänge - soweit sie vertraulich sind - Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies

gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

10.2.2 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN

Im Rahmen seiner Tätigkeiten unter diesem Vertrag wird der AN ggf. personenbezogene

Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung von Beschäftigten des

Auftraggebers sowie Dritten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind gemäß den

geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-

Datenschutzgrundverordnung, zu verarbeiten. Der AN wird personenbezogene Daten dabei

ausschließlich in dem zum Zwecke der Durchführung seiner Leistungen unter diesem Vertrag

erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Verarbeitung zu weiteren Zwecken ist

ausgeschlossen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich in einem

Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden, es sei denn, der AG erteilt eine

abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der AN unterrichtet den AG

unverzüglich über jede eingetretene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

sowie bei Vorliegen des begründeten Verdachts, dass eine solche Verletzung einzutreten

droht. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern stellt der AN vertraglich sicher, dass

diese die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und die nach diesem 10.2.2

bestehenden Pflichten einhält.

Die Parteien sind sich einig, dass der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung im

Sinne von Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich ist. Sollte der

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Abschluss einer solchen Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich sein oder werden,

werden die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen, ohne dass sich

dadurch die vertraglich geschuldete Vergütung erhöht.

10.2.3 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG

Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet der AG personenbezogene Daten des AN

und – sofern anwendbar – von diesem und/oder seinen Unterauftragnehmern zur Erbringung

der vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend der

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG gemäß Anlage 13.

Sofern der AN eine natürliche Person ist, erfüllt der AG mit der Zurverfügungstellung der

Informationen in Anlage 13 gegenüber dem AN seine Informationspflichten nach Art. 13 EU-

Datenschutzgrundverordnung. Sollten sich im Hinblick auf die Verarbeitung

personenbezogener Daten durch den AG während der Laufzeit des Vertrags Änderungen

ergeben, wird der AG dem AN entsprechend aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-

Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellen.

Sofern es sich bei dem AN nicht um eine natürliche Person handelt oder aber der AN und/oder

ein von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beauftragter Unterauftragnehmer

natürliche Personen einsetzt und deren Daten an den AG übermittelt oder diesem auf sonstige

Weise zugänglich gemacht werden, ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass diesen

Personen die Informationen in Anlage 13 zur Verfügung gestellt werden, bevor sie mit

Tätigkeiten unter diesem Vertrag beginnen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung

ist gegenüber dem AG ohne gesonderte Aufforderung zu erbringen, z.B. durch Bestätigung

der jeweiligen betroffenen Personen, dass diese die Informationen in Anlage 13 zur Kenntnis

genommen haben. Der AG ist zudem jederzeit berechtigt, den entsprechenden Nachweis zu

verlangen. Die Verpflichtung des AN nach den vorstehenden Sätzen gilt gleichermaßen für

den Fall, dass der AG dem AN aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-

Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellt.

10.2.4 Datenaustausch, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronisches

Bauprojektmanagementsystem

Der AN hat seine Planungsleistungen unter Einsatz eines vom AG vorgegebenen

Datenformats (Anlage 2) zu erbringen, um einen Datenaustausch zwischen den

Planungsbeteiligten und dem AG zu ermöglichen. Die Weitergabe von Planungs- und

Arbeitsunterlagen erfolgt mit Hilfe geeigneter elektronischer Datenträger, ohne dass der AN

hierfür eine gesonderte Vergütung erhält.

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Die derzeit vom AG verwendeten Programme sind in den hinterlegten Standards

www.blb.nrw.de/standards geregelt.

Bei der Übergabe der Planungsdaten hat der AN die vom AG verlangten

Systemvoraussetzungen zu beachten. Der AN stellt sicher, dass die von ihm erstellten

Planungsunterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen archiviert und

weiterverarbeitet werden können.

Wird ausschließlich für die Projektbeteiligten ein elektronisches

Bauprojektmanagementsystem eingerichtet, so muss sich der AN seiner bedienen. Darin vom

AG hinterlegte Unterlagen gelten als zur Verfügung gestellt im Sinne dieses Vertrages.

10.2.5 Bauprojektmanagementsystem

Sofern für die Kommunikation und Dokumentation ein elektronisches

Bauprojektmanagementsystem eingerichtet ist, muss der AN sich seiner bedienen. Das

elektronische Bauprojektmanagementsystem stellt eine Dokumentenablage- und eine

Kommunikationsfunktion zur Verfügung. Der AN hat diese Funktionen zu verwenden. Der AN

verpflichtet sich, Dokumente jeder Art (wie beispielsweise Schriftstücke, Pläne, usw.) in dem

Bauprojektmanagementsystem abzulegen. Hierbei hat der AN die vom AG vorgegebenen

Konventionen hinsichtlich der Benennung von Dokumenten und Planunterlagen einzuhalten;

diese Konventionen sind abrufbar unter www.blb.nrw.de/standards (s. dort insbesondere

Anhang 11 „Grundsätze zur Planverwaltung im virtuellen Projektraum“).

Mit der Ablage der Dokumente im Bauprojektmanagementsystem erhält der Auftraggeber das

Recht, diese Dokumente zu nutzen. Im elektronischen Bauprojektmanagementsystem vom

Auftraggeber abgelegte Dokumente gelten als zur Verfügung gestellt im Sinne dieses

Vertrages. Wird ein elektronischer Projektraum eingerichtet, gelten die Vorgaben und

Vereinbarungen der Anlage 9: Bauprojektmanagementsystem.

10.2.6 Anforderung von Angaben

Angaben des Auftraggebers, fachlich Beteiligter und sonstiger Stellen, die der AN zur

Leistungserfüllung benötigt, hat der AN rechtzeitig über den AG anzufordern.

10.2.7 Besprechungsniederschriften

Der AN ist verpflichtet, über Besprechungen mit fachlich Beteiligten und sonstigen

Projektbeteiligten Niederschriften in einem dem Besprechungsinhalt angemessenen Umfang

zu Nachhaltigkeits-Sachverhalten anzufertigen und dem AG binnen 4 Werktagen zu

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übermitteln.

10.2.8 Hinweis- und Prüfungspflicht des Auftragnehmers

Hat der AN im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen gegen die Anwendung

der im Vertrag oder den Anlagen aufgeführten Unterlagen oder der einzuhaltenden

Bestimmungen und Richtlinien Bedenken oder stellt er Lücken, Überschneidungen oder

Widersprüche fest, wird der AN den AG unverzüglich hierauf hinweisen. Der AG wird in

solchen Fällen schnellstmöglich eine verbindliche Entscheidung treffen.

Angaben und Festlegungen im Vertrag oder den Anlagen aufgeführten Unterlagen sowie in

etwa zukünftigen hinzutretenden Vertragsunterlagen entbinden den AN nicht von seiner

Verpflichtung zur selbständigen Prüfung und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und

Vollständigkeit der von ihm geschuldeten Leistungen.

10.2.9 Baubüro / Bauleitungspräsens

Der AN ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten.

Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Projektleitung bzw. dessen

Stellvertretung zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar und nach Erfordernis vor Ort

präsent ist. Näheres ist in den Anlagen dieses Vertrages geregelt.

Er hat ausreichende Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer

Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.

  1. Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, keine Vollmacht

11.1 Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers

Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der

ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über

Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen andere Projektbeteiligte ergeben

können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.

11.2 Keine Vollmacht des AN

Der AN hat keine Vollmacht, finanzielle Verpflichtungen für den AG einzugehen. Ebenso wenig

hat er Vollmacht für den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung von Verträgen sowie

für die Vereinbarung neuer Preise.

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  1. Urheberrecht

Soweit die vom AN gefertigten Unterlagen und/oder das ausgeführte Werk

urheberrechtsschutzfähig sind, gelten die nachfolgenden Vorschriften:

12.1 Nicht ausschließliches Nutzungsrecht

Der AG erwirbt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vom AN gefertigten

Zeichnungen, Dokumenten und überhaupt sonstigen Unterlagen. Der AG darf sie

uneingeschränkt für die Baumaßnahme nutzen, die auch ggf. auf einem anderen Grundstück

realisiert werden darf, sofern § 14 UrhG dem nicht entgegensteht.

Alle Rechte des Auftraggebers bestehen auch im Falle einer vorzeitigen teilweisen oder

gesamten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund.

Der AG ist auch berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte

wahrnehmen zu lassen.

12.2 Veränderung der Planung und des Gebäudes

Der AG ist berechtigt, die Unterlagen zu ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk.

Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten

Werkes anhören. § 14 UrhG bleibt unberührt.

12.3 Kein gesondertes Entgelt

Dem AN steht kein gesondertes Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechtes zu.

12.4 Veröffentlichungsrecht

Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur

Veröffentlichung der Einwilligung des Auftraggebers. Der AG darf die Einwilligung nur aus

wichtigem Grund verweigern.

12.5 Aushändigung von Unterlagen

Der Auftragnehmer hat die Unterlagen DIN- gemäß zu erstellen, aufeinander abzustimmen

und sachlich in sich schlüssig dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben des

Leitfadens „Nachhaltiges Bauen“ des BMI, den Vorgaben an die Nachweisführung des

Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen einschl. dem BNB- Prüfhandbuch, etc. entsprechen.

Dem Auftraggeber sind die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen (Berichte,

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Konzepte, etc.) ausschließlich in digitaler Form zu übergeben.

Alle Unterlagen sind über das elektronische Bauprojektmanagementsystem in vorgegebenen

Austauschformaten gemäß Anlage 2 sowie auf separatem Datenträger zu übergeben.

Bei der Übergabe der Unterlagen in elektronischer Form stellt der AN sicher, dass die

Unterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen geöffnet, weiterverarbeitet und

archiviert werden können.

Die ausgehändigten Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers.

Berechnungsdaten - insbesondere Datensätze technischer Berechnungen - sind in einem der

in der Anlage 2 vorgegebenen Formate und im jeweiligen programmspezifischen Format zu

übergeben.

Eine Übergabe in einem geschützten Format (z.B. PDF) ist nur für Unterlagen zulässig, die

ursprünglich nicht in einem digitalen Format erstellt worden sind (z.B. gescannte Unterlagen).

Ein Zurückbehaltungsrecht des AN hinsichtlich der von ihm gefertigten und beschafften

Unterlagen ist ausgeschlossen.

Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens mit Erfüllung des Auftrages

zurückzugeben.

  1. Kündigung

13.1 Kündigungsmöglichkeiten

Der AG kann den Vertrag bzw. die mit dem Vertragsschluss oder durch gesonderten Abruf

beauftragten (Teil-) Leistungen jederzeit ohne Grund wie auch aus wichtigem Grund kündigen

oder teilkündigen.

Der AN kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Er hat kein Recht zu Teilkündigungen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

13.2 Kündigungsfolgen

Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die

ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung und für die nicht ausgeführten Leistungen

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die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Es wird vermutet, dass

danach dem AN 5 von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung

entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, § 648 S. 3 BGB. Beide Vertragsparteien

haben jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher bzw.

niedriger sind.

13.3 Kündigungsgrund vom AN zu vertreten

Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß

ausgeführten, in sich abgeschlossenen Leistungen zu vergüten, sofern sie verwendbar sind.

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

13.4 Teilkündigungen

Die Ziffern 13.2 und 13.3 gelten für Teilkündigungen des Auftraggebers entsprechend.

  1. Abnahme, Mängelhaftung

14.1 Abnahme

Die Leistungen des AN bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme nach Fertigstellung

der beauftragten Leistungen. Die Leistungen werden auf Antrag des AN nach den

Leistungsstufen abgenommen, wenn der AN die ihm übertragenen Leistungen im

Wesentlichen vollständig und mangelfrei erbracht hat. Das Zurückbehaltungsrecht des

Auftraggebers wegen fehlender unwesentlicher Rest- und/oder

Mangelbeseitigungsleistungen des AN bleibt unberührt

14.2 Mängelhaftungsansprüche, Verjährung

Für Mängelhaftungsansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts der § 634-638

BGB mit der Maßgabe, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; statt des Rücktritts

gelten die Kündigungsregeln der Ziff. 13.

  1. Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers

Die Verjährung der Vergütungsansprüche des AN beginnt unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften des BGB mit Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung und der (Teil-) Abnahme der Leistung.

Reicht der AN eine prüfbare (Teil-) Schlussrechung nicht ein, obwohl ihm der AG dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so ist der AG berechtigt, diese selbst auf Kosten des AN aufzustellen oder aufstellen zu lassen.

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  1. Haftpflichtversicherung

16.1 Haftpflicht-Deckungssummen

Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN unverzüglich nach

Vertragsabschluss eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die

Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen:

a) für Personenschäden 1.000.000,00 € €

b) für sonstige Schäden 1.000.000,00 € €.

16.2 Versicherungsnachweis

Der AN hat den Versicherungsnachweis durch ein an den AG gerichtetes

Bestätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen und den AG während der Laufzeit

dieses Vertrages unverzüglich unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz -

gleichgültig aus welchem Grunde - nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht.

16.3 Zahlungsverweigerungsrecht

Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen

des Auftraggebers. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des

Versicherungsschutzes abhängig machen.

  1. Schlussbestimmungen

17.1 Streitigkeiten

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Vergütung erbrachter oder

zu erbringender Leistung oder über eine mögliche Anpassung des Vertrages, ist der

Auftragnehmer nicht zur Leistungseinstellung berechtigt.

17.2 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für

diese Schriftformklausel selbst.

17.3 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des BLB NRW, soweit gesetzlich zulässig.

17.4 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 09.03.1974 (BGBl. I S. 469 ff / 547)

Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der

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Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner

Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf.

auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem AG ebenfalls

rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

Der AG kann Zahlungen an den AN solange verweigern, bis eine Verpflichtung im

vorstehenden Sinne erfolgt ist.

17.5 Verpflichtung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

Der AG ist ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 EUR (netto) nach dem

Tariftreue- und Vergabegesetz NRW grundsätzlich gehalten, mit seinen Auftragnehmern

Vereinbarungen über die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben zu treffen und auch für

die Einhaltung dieser Vereinbarungen geeignete Sanktionen zu vereinbaren.

Die Verpflichtungen und Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und

Vergabegesetz NRW, Anlage 10, insbesondere die dort geregelten Vertragsstrafen,

sind Bestandteil dieses Vertrages.

, den

(Ort) (Datum)


Unterschrift, Auftraggeber (Schriftform gem. § 126 BGB)

, den

(Ort) (Datum)


Namensangabe, Auftragnehmer (Textform gem. § 126b BGB)

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