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Generalzolldirektion Vertrag Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung Stand: 28.10.2026 O 1088 B – 227/26 - DIII.B.141.07 141-2026-0193 Vergabeverfahren "Konzessionsvergabe für eine Behördenkantine in Bonn 2026"
Vertrag Nr. ……………..vom ………………..
Kantinen - Konzessionsvertrag
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die
Generalzolldirektion
- Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung -
(im folgenden Konzessionsgeber)
und der Firma
…………………………………….. (im folgenden Konzessionsnehmer)
wird folgender Vertrag über
die Bewirtschaftung der Behördenkantine
des BZSt am Standort Bonn
geschlossen.
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Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang 4
§ 2 Vertragsbestandteile 4
§ 3 Laufzeit, Kündigung 5
§ 4 Zuständigkeiten auf Auftraggeberseite 6
§ 5 Kommunikation 7
§ 6 Bundestariftreuegesetz 8
§ 7 Bedingungen des Konzessionsvertrages 9
§ 8 Pacht und Betriebskosten 12
§ 9 Pflichten des Konzessionsnehmers 12
§ 10 Telekommunikationsverbindungen / -einrichtungen 13
§ 11 Räumlichkeiten, Hausrecht, Instandhaltung 13
§ 12 Kantineninventar 15
§ 13 Reinigungs-, Verkehrssicherungs- und Entsorgungspflichten 17
§ 14 Gesundheits- und Hygienevorschriften 20
§ 15 Sonstige Sicherheitsanforderungen 22
§ 16 Öffnungszeiten 22
§ 17 Schlüsselregelung 23
§ 18 Gemeinschaftsverpflegung/Preisgestaltung 23
§ 19 Preisbindung/Preisanpassung 24
§ 20 Nachhaltigkeitskriterien/Zertifizierung 25
§ 21 Sonstige Leistungen 26
§ 22 Kassen-/Zahlungssystem 26
§ 23 Unterverpachtung/Betriebs- und Buchführung 26
§ 24 Personal 27
§ 25 Einsatz von Nachunternehmen 30
§ 26 Datenschutz, Vertraulichkeit 30
§ 27 Haftung und Versicherung 32
§ 28 Abwicklung des Vertrages zum Vertragsende 33
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§ 29 Bindung des Konzessionsgebers im Innenverhältnis an die Zustimmung des Personalrates 34
§ 30 Nebenabreden und salvatorische Klausel 35
Anlagen
- Leistungsbeschreibung
- Inventarverzeichnis
- Raumplan
- Hausordnung
- Brandschutzordnung
- Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes (Kantinenrichtlinien) in der kon- solidierten Fassung gültig ab 06. Juni 2026
- Verpflichtung Externer
- Verpflichtungserklärung nichtbeamteter Personen
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§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Die im Rahmen des Kantinen-Konzessionsvertrages zu erbringende Leistung um- fasst den folgenden Bereich: ➢ Bewirtschaftung der Kantine des Konzessionsgebers am Standort Bonn Zu diesem Zweck stellt der Konzessionsgeber dem Konzessionsnehmer die Räume der Kantine der Liegenschaft Platanenweg 71, 53225 Bonn nebst Ausstattung und Inventar zur Verfügung. (2) Nach Auftragserteilung werden alle Rechte und Pflichten durch die Bedarfsträgerin wahrgenommen. Diese ist damit grundsätzlich Ansprech- und Verhandlungspartne- rin in allen Vertragsangelegenheiten.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Ver- tragsbestandteilen: a. dem vorliegenden Vertragsdokument
b. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
c. dem Angebot des Konzessionsnehmers
d. dem Zuschlagsschreiben
e. dem Inventarverzeichnis (Anlage 2)
f. dem Raumplan (Anlage 3)
g. den „Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes (Kantinenrichtli- nien)“
h. „DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Betrieben der Deutschen Ge- sellschaft für Ernährung e.V. (DGE)"
i. Hausordnung
j. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generalzolldirektion - Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung, Stand: 08.06.2022
k. den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Vertragsbestandteile gelten im Zweifelsfall in der vorgenannten Reihenfolge.
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(3) Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen des Konzessionsnehmers und et- waiger Erfüllungsgehilfen werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 3 Laufzeit, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt am 01.02.2027 und endet am 31.08.2029 (Grundlauf- zeit).
(2) Vertragliche Verpflichtungen können sich jedoch schon unmittelbar nach Auf- tragserteilung ergeben.
(3) Es besteht die Option der 2-maligen Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr (ma- ximale Laufzeit bis 31.08.2032). Die Verlängerung tritt jeweils stillschweigend in Kraft, wenn nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende gekündigt hat. Preisanpassungen sind nach Maßgabe von § 15 dieses Vertrages möglich.
(4) Die ersten sechs Monate der Auftragsdurchführung gelten als Probezeit – begin- nend am 01.02.2027 und endend am 31.07.2027. Während der Probezeit hat die Konzessionsgeberseite das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Für den Konzessionsnehmer besteht während der Probezeit kein Kündigungsrecht. Nach Ablauf des Probebetriebes gelten die Rege- lungen zur ordentlichen Kündigung nach (3).
(5) Beginn und Ende der Vertragsdauer und/oder des Leistungszeitraums können ggf. abweichen, wenn die Leistungserfüllung durch höhere Gewalt, andere vom Konzes- sionsnehmer nicht zu vertretene Umstände oder aufgrund von Umständen, die die Konzessionsgeberseite nicht vorhersehen konnte (z.B. mittelbare oder unmittel- bare Auswirkungen einer Pandemie (Quarantäne, Erkrankungen, Sperren etc.)) nachhaltig gestört wird. In solchen Fällen ist die weitere Vorgehensweise zwischen Konzessionsgeber und Konzessionsnehmer einvernehmlich abzustimmen. Die Re- gelungen des § 5 VOL/B und des § 132 GWB bleiben unberührt.
(6) Beide Vertragsparteien haben das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, der insbesondere dann gegeben ist, wenn a. eine Vertragspartei ihre Pflichten auch nach vorheriger Abmahnung unzu- reichend erfüllt, so dass ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist,
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b. während der Vertragsdauer Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit des Kon- zessionsnehmer begründen und diese Zweifel nicht in einer angemessenen Frist widerlegt werden,
c. einer der in § 8 VOL/B genannten Tatbestände erfüllt ist,
d. eine grob unzulängliche Buchführung, unrichtige oder irreführende Angaben über den Geschäftsbetrieb bzw. den Umsatz des Konzessionsnehmers vor- liegt oder,
e. eine amtsärztlich oder gesundheitsbehördlich festgestellte gesundheitliche Gefährdung durch den Kantinenbetrieb gegeben ist.
(7) Die Kündigungsmöglichkeiten nach § 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generalzolldirektion - Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung (AGB), Stand: 08.06.2022- und den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(9) Für den Fall, dass die Konzessionsnehmerin vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt, be- hält sich die Auftraggeberin vor, die verbleibenden Arbeiten/Leistungen den übri- gen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen.
§ 4 Zuständigkeiten auf Auftraggeberseite
(1) Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden durch die Bedarfsträgerin wahrgenommen. Hierzu zählen insbesondere
-
die Abnahme der Leistungen,
-
die Zahlungsabwicklung,
-
Prüfung und Bewilligung von beantragten Preisanpassungen gemäß § 19 des Vertrages.
-
die Einleitung erforderlicher Schritte im Fall von Leistungsstörungen ein- schließlich der Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen zur Behebung der Störungen,
-
die Vereinbarung geringfügiger Leistungsänderungen nach § 2 VOL/B (z.B. Än- derung des Leistungsortes, geringfügige Leistungserweiterungen).
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(2) Die Bedarfsträgerin und/oder die Konzessionsnehmerin schalten die Auftraggeberin in Sachverhalten, die über Abs. (1) hinausgehen, rechtzeitig ein, insbesondere wenn
-
einvernehmliche Lösungen im Fall von Leistungsstörungen nicht herbeizufüh- ren sind,
-
Schadenersatzansprüche im Raum stehen,
-
grundsätzliche Schwierigkeiten bei der Vertragsausführung nicht auszuräu- men sind,
-
sich Kündigungsabsichten abzeichnen,
-
Leistungsänderungen vereinbart werden sollen, die den Vertragsumfang vo- raussichtlich um mehr als 10 % erhöhen,
-
Zweifelsfragen im Hinblick auf die Abgrenzungen zu Abs. (1) auftreten, insbe- sondere im Zusammenhang mit geplanten Leistungsänderungen.
§ 5 Kommunikation
(1) Der Konzessionsgeber teilt dem Konzessionsnehmer mit der Zuschlagserteilung Na- men und Kontaktdaten einer Ansprechperson sowie deren Vertretung mit, die auf Seiten des Konzessionsgebers mit der Regelung von Kantinenangelegenheiten be- traut sind.
(2) Der Konzessionsnehmer teilt dem Konzessionsgeber unverzüglich nach Zuschlagser- teilung den Namen und die Kontaktdaten einer in Kantinenangelegenheiten ge- samtverantwortlichen Ansprechperson sowie deren Vertretung mit. Die Vertretung muss in der Lage sein, die gesamtverantwortlichen Ansprechperson bei dessen Verhinderung gleichwertig zu ersetzen.
(3) Der in Abs. 2 aufgeführte Personenkreis steht dem Konzessionsgeber während der gesamten Vertragslaufzeit an Wochentagen von 09:00 bis 13:00 Uhr als Ansprech- person (persönlich, telefonisch oder per Mail) zur Verfügung. Die gesamtverant- wortliche Ansprechperson bzw. deren Vertretung hat auf Anfragen innerhalb einer Reaktionszeit von 3 Werktagen zu reagieren.
(4) Die Kommunikation mit der Konzessionsgeberseite erfolgt ausschließlich in deut- scher Sprache.
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§ 6 Bundestariftreuegesetz
(1) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, seinen zur Leistungserbringung eingesetz- ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausfüh- rung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die ein- schlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 Bundestariftreuegesetzes (BTTG) für die betroffene Branche festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren (sog. Ta- riftreueversprechen). Verpflichtungen aus dem Tariftreueversprechen gelten für den Konzessionsnehmer nur insoweit, wie der Konzessionsnehmer tatsächlich dem Geltungsbereich einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 5 BTTG unterliegt.
(2) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu doku- mentieren, dass er sein Tariftreueversprechen einhält. Die genannte Dokumentati- onspflicht gilt nicht, wenn der Konzessionsnehmer nach § 10 Abs. 1 S. 1 BTTG zerti- fiziert worden ist.
(3) Die Einhaltung des Tariftreueversprechens wird durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundes- tariftreue verpflichtet sich der Konzessionsnehmer,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die notwendigen Dokumente bzw. Unterlagen zur Einhaltung der Tariftreue oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 S. 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezo- genen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Der Konzessionsnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(4) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, von Nachauftragnehmern sowie von den von ihm oder seinen Nachauftragnehmern beauftragten Verleihern die Einhaltung der Tariftreue zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese ihre Pflicht zur Tariftreue nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen. Diese Verein- barung gilt auch für durch den Konzessionsnehmer oder einem Nachunternehmen beauftragte Verleiher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn für den Konzessi- onsnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist.
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Die Regelungen zur Tariftreue gelten für Nachunternehmen und Verleiher entspre- chend. Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Nach- unternehmen und Verleihern die in dieser Vereinbarung geregelten Mitwirkungs- pflichten und die Regelung zur Kostentragung zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmen oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmen oder Verleihern getrof- fen wird. Eine entsprechende Mustervorlage zur Erfüllung der Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BTTG ist abrufbar unter: https://www.bundeswirtschaftsministe- rium.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html
(5) Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auf- tragswertes der betroffenen Maßnahme verlangen, wenn die Prüfstelle Bundesta- riftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüf- stelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Auftragswertes der betroffenen Maßnahme verlangen. Der Auftragge- ber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung gel- tend machen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftrag- gebers bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue ei- nen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Neben dem in § 11 Abs. 2 Bundesta- riftreuegesetz geregelten Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetz- lichen Vorschriften oder aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe unberührt.
§ 7 Bedingungen des Konzessionsvertrages
(1) Der Konzessionsnehmer bewirtschaftet die Kantine des Konzessionsgebers wäh- rend der Vertragsdauer gemäß § 3 im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Der Konzessionsnehmer bestreitet alle Kosten der Bewirtschaftung der Mitarbeiterverpflegung, wie z. B. Waren-, Personal-, Sach- und Verwaltungskosten sowie alle weiteren Kosten, welche mit der Bewirtschaf- tung, Führung und Leitung der Kantine des Konzessionsgebers in Verbindung ste- hen, soweit sie nicht durch diesen Vertrag ausgenommen sind und vom Konzessi- onsgeber getragen werden.
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(2) Es gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Vertrages die Richtli- nien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes.
(3) Bundes- und/oder landesrechtliche Vorschriften zum Betrieb von Kantinen im Hin- blick auf Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Pandemie o.ä. sind zwingend zu beachten und einzuhalten. Der Konzessionsnehmer kann daraus keine Schadenersatzansprüche und keine anderen vertraglichen oder sonstigen Rechte ableiten.
(4) Der Konzessionsnehmer hat für die Bediensteten einschließlich Gäste des Konzessi- onsgebers eine Warmverpflegung und, wenn im Angebot angegeben, eine Zwi- schenverpflegung anzubieten. Darüber hinaus bietet der Konzessionsnehmer Ge- tränke - z. B. Kaffee, Tee und andere Erfrischungsgetränke (auch aus Automaten) sowie, wenn im Angebot angegeben, kantinenübliche Handelsware (Kioskware), die nach Art und Menge für einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch bestimmt ist an.
(5) Es ist dem Konzessionsnehmer widerruflich gestattet, Tagesgerichte innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten auch an Bedienstete anderer Behörden auszugeben. Dies wird mit Vorlage eines Dienstausweises o.ä. an der Kasse geprüft.
(6) Der Konzessionsnehmer darf die Kantineneinrichtung grundsätzlich nicht für exter- nes Catering nutzen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Konzessionsgebers zulässig, sofern bei Anlegung eines strengen Maßstabes die eigentlichen Aufgaben der Kantine nachweislich nicht beeinträchtigt werden, die Kantinenkapazität aus- reicht und keine Überlastung von Kantineneinrichtungen zu befürchten ist.
(7) Der Konzessionsnehmer darf die Kantine grundsätzlich nicht zur Durchführung von nicht durch den Konzessionsgeber autorisierten Veranstaltungen benutzen.
(8) Eine mögliche Nutzung der Räume durch den Konzessionsgeber (z. B. Personalteil- versammlungen, Weihnachtsfeiern u. a) ist nach rechtzeitiger Anmeldung zu be- rücksichtigen bzw. zu gewährleisten. Eine Nutzung durch Dritte bedarf der aus- drücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Konzessionsgeber.
(9) Im Hinblick auf Umweltschutz und Abfallvermeidung soll der Verkauf von Getränken in Dosen oder Einwegflaschen sowie der Einsatz von Einweggeschirr und –bechern vermieden werden. In diesem Zusammenhang wird auf die gesetzlichen Verpflich-
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tungen gemäß der seit dem 03.07.2021 in Kraft getretenen Einwegkunststoffver- botsverordnung (EWKVerbotsV) verwiesen. Insbesondere dürfen die in § 3 EWKVer- botsV genannten Einwegkunststoffprodukte nicht in Verkehr gebracht werden.
(10) Die Ausgabe alkoholischer Getränke (auch Automatenverkauf) ist dem Konzessions- nehmer untersagt. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, für die eine aus- drückliche vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung des Konzessionsgebers im Einzelfall vorliegt. Sind für die Zubereitung von Speisen Alkohol oder alkoholhaltige Flüssigkeiten notwendig, sind diese ausreichend zu kennzeichnen.
(11) Der Verkauf von Presseerzeugnissen (Zeitschriften/Zeitungen) ist dem Konzessions- nehmer freigestellt.
(12) Der Verkauf von Tabakwaren ist nicht gestattet. Das schließt auch die Aufstellung und Befüllung von zum Verkauf von Tabakwaren bestimmten Automaten ein.
(13) Bilder, Ausschmückungsgegenstände, Reklame und andere Gegenstände, die nicht betriebsnotwendig sind, dürfen nur nach Einwilligung des Konzessionsgebers auf- gestellt oder angebracht werden. Ferner sind das Aufstellen von Spiel- oder Musik- automaten sowie das Unterhalten einer Wett-, Lotto- oder Toto-Annahmestelle nicht gestattet.
(14) Der Konzessionsgeber darf Dritten den Verkauf von Kantinen- oder Kioskwaren oder die Aufstellung von Automaten im Kantinenbereich nur gestatten, soweit der Kon- zessionsnehmer hierzu selbst nach rechtzeitiger Mitteilung des Bedarfs durch den Konzessionsgeber nicht bereit oder in der Lage ist und damit bestehende nachvoll- ziehbare Bedürfnisse seitens der Kantinenbesucher/innen befriedigt werden kön- nen.
(15) In der Kantine ist ein Gästebuch für Anregungen und Beschwerden für Besuchende leicht zugänglich auszulegen. In das Gästebuch ist dem Konzessionsgeber jederzeit zu üblichen Geschäftszeiten Einsicht zu gewähren.
(16) Der Konzessionsgeber hat das Recht, jederzeit während der Arbeitszeit die Vertrags- räume zu besichtigen und bei der Zubereitung von Speisen anwesend zu sein. Dem Konzessionsgeber oder einem Bevollmächtigten wird auf sein Verlangen in die durch den Konzessionsnehmer geführte HACCP-Dokumentation Einsicht gewährt. Der Konzessionsgeber kann Kontrollen der Vertragsräume und Untersuchungen von Essen und Lebensmitteln durchführen lassen. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen
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die allgemeingültigen Lebensmittel- und Hygienebestimmungen trägt die Konzessi- onsnehmerin die Kosten für die Untersuchung.
§ 8 Pacht und Betriebskosten
(1) Damit den Beschäftigten des Bundes die in der Kantine angebotene Gemeinschafts- verpflegung und, wenn im Angebot angegeben, die Kioskwaren sowie Getränke zu angemessenen Preisen angeboten werden können, verzichtet der Konzessionsge- ber auf die Entrichtung einer Pacht und stellt dazu dem Konzessionsnehmer die Kan- tinenräumlichkeiten sowie die dazugehörigen Lager- und sonstige zur Kantine ge- hörende Nebenräume unentgeltlich zur ständigen Nutzung für die Dauer des Ver- trages zur Verfügung.
(2) Gleichfalls zum Zwecke der Stabilisierung der Preise für die angebotene Gemein- schaftsverpflegung und, wenn im Angebot angegeben, Kioskwaren sowie Getränke ist der Konzessionsnehmer von der Übernahme der Betriebskosten (Strom, Wasser & Heizkosten) im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der bei Vertrags- abschluss geltenden Fassung ausdrücklich befreit, es sei denn, in diesem Vertrag wird etwas Anderes geregelt.
(3) Mit den zur Verfügung gestellten Ressourcen und Verbrauchsgütern (insbesondere Verbrauchswasser und elektrischer Strom) hat der Konzessionsnehmer sparsam umzugehen. Hat der Konzessionsnehmer in einem Abrechnungszeitraum einen un- angemessen hohen Strom- und/oder Wasserverbrauch verursacht, hat er dem Kon- zessionsgeber die Differenz zwischen dem üblichen, zu erwartenden und dem tat- sächlichen Verbrauch zu erstatten. Die Angemessenheit des Verbrauchs wird im Streit zwischen den Parteien durch ein einzuholendes Gutachten einer neutralen, fachkundigen Stelle geprüft, deren Ergebnis beide Seiten als verbindlich akzeptie- ren. Die Kosten des Gutachtens werden zwischen den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt.
§ 9 Pflichten des Konzessionsnehmers
(1) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages und der wei- teren Vertragsbestandteilen zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.
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(2) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, fachlich qualifizierte Personen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Er stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert den Bedarfsträger unverzüglich über alle leistungsbezogenen perso- nellen Änderungen. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbei- tende bei Verstößen gegen Hygienebestimmungen, Sicherheitsbestimmungen oder die Hausordnung auf Verlangen des Konzessionsgebers zu ersetzen.
(3) Wird eine vom Konzessionsnehmer zur Erfüllung des Konzessionsvertrages einge- setzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat der Konzessionsnehmer die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
(4) Der Konzessionsnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Ge- genstände, die in dem Objekt gefunden werden, sofort beim Konzessionsgeber ab- zuliefern. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.
§ 10 Telekommunikationsverbindungen / -einrichtungen
Der Konzessionsgeber stellt dem Konzessionsnehmer einen Gast-Zugang ins Inter- net kostenfrei zur Verfügung. Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, diesen aus- schließlich für dienstliche Zwecke zu nutzen.
§ 11 Räumlichkeiten, Hausrecht, Instandhaltung
(1) Eine detaillierte Übersicht sowie Planskizzen zu den dem Konzessionsnehmer über- lassenen Räumlichkeiten sind der Anlage 3 zu entnehmen. Die Übersichten und Planskizzen können nach Bedarf entsprechend der baulichen, technischen und aus- stattungsmäßigen Entwicklung oder entsprechend den sich ergebenden Erforder- nissen in beiderseitigem Einvernehmen ergänzt bzw. angepasst werden.
(2) Die Räume der Kantine sind Diensträume, die generell dem Hausrecht und der gel- tenden Hausordnung des Konzessionsgebers (Anlage 4) des Konzessionsgebers un- terliegen. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, innerhalb dieser Räume für einen ordnungsgemäßen Betrieb gemäß dem Zweck dieses Vertrages zu sorgen. Der Kon- zessionsnehmer ist gegenüber den Gästen sowie gegenüber seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (einschließlich Lieferanten) zur Durchsetzung des Hausrechts verpflichtet. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr ist der Konzessionsgeber
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berechtigt, auch bei Abwesenheit des Konzessionsnehmers alle überlassenen Räume ohne vorherige Ankündigung zu betreten.
(3) Die Anlieferung der Waren hat gemäß der Leistungsbeschreibung zu erfolgen. Die Benutzung der vorhandenen Personen- und Lastenaufzüge wird kostenfrei gestat- tet.
(4) Dem Konzessionsgeber und den von ihm beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit freier Zugang zu allen dem Konzessionsnehmer überlassenen Räumlichkeiten zu gewähren. Vor dem Betreten der dem Konzessi- onsnehmer überlassenen Räumlichkeiten, die in besonderer Weise schutzwürdig sind (z. B. WC/Duschraum des Kantinenpersonals), soll der Konzessionsgeber den Konzessionsnehmer rechtzeitig informieren.
(5) Bei besonderen dienstlichen Veranstaltungen des Konzessionsgebers (z. B. Perso- nalversammlungen) übt dieser das Hausrecht für den genutzten Bereich allein aus.
(6) Die bauliche Unterhaltung, Instandsetzung der überlassenen Räumlichkeiten ein- schließlich der Schönheitsreparaturen und baulichen Veränderungen dürfen nicht von dem Konzessionsnehmer vorgenommen werden. Die Dienstliegenschaft wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (nachfolgend BImA) verwaltet, weshalb die aufgeführten Arbeiten durch die BImA vorgenommen werden. Der Kon- zessionsnehmer ist verpflichtet, etwaige Schäden und Mängel umgehend gegen- über der Bedarfsträgerin anzuzeigen. Der Konzessionsnehmer haftet für durch ihn bzw. sein Personal verursachte Schäden. Die Kosten für Heizung, Kühlung, Beleuch- tung, Be- und Entlüftung der Kantinenräume übernimmt die Bedarfsträgerin. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Kantinenräume bei der Übergabe an den Konzessi- onsnehmer den bau- und gewerberechtlichen sowie den hygienischen Anforderun- gen entsprechen.
(7) Der Konzessionsgeber hat den Konzessionsnehmer über die Planung von Umbauar- beiten, über eine Neuausstattung sowie über Änderungen der Ausstattung recht- zeitig zu unterrichten und die vorgesehenen Maßnahmen mit ihm zu erörtern. Der Konzessionsgeber darf Instandsetzungsarbeiten der Kantinenräume auch außer- halb der Öffnungszeiten/Dienstzeiten nach vorheriger Unterrichtung des Konzessi- onsnehmers durchführen lassen, wenn die Mängel zeitlich nicht während der Öff- nungszeiten/Dienstzeiten behoben werden können. Für den Fall notwendig wer- dender Baumaßnahmen in den Kantinenräumlichkeiten, die eine zeitliche Unter- brechung des Kantinenbetriebes erfordern, hat der Konzessionsgeber das Recht,
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das Vertragsverhältnis vorübergehend auszusetzen. Die Ausfallzeiten sind so gering wie möglich zu halten und die Interessen des Konzessionsnehmers soweit wie mög- lich zu berücksichtigen. Die Duldung der Arbeiten nach Maßgabe der vorstehenden Vorgaben rechtfertigt keine Schadensersatzansprüche seitens des Konzessionsneh- mers.
(8) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, die Pflichten zur Pflege und Wartung der Kü- chen- und Gebäudetechnik an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zu übertragen, die diese Aufgaben in eigener Zuständigkeit oder durch Dritte wahr- nimmt.
(9) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen der ihm ausgehändigten Brandschutzordnung (Anlage 5) zu beachten.
(10) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, sein Personal vor dem erstmaligen Arbeits- einsatz über die Inhalte der geltenden Brandschutz- und Hausordnung zu belehren. Die Belehrung ist jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu wiederholen. Ein schriftlicher Nachweis, dass die Belehrung durchgeführt wurde, ist dem Konzessi- onsgeber auf Anforderung vorzulegen.
§ 12 Kantineninventar
(1) Die Kantine verfügt über die zum Betrieb notwendige Grundausstattung (Inventar). Der Konzessionsnehmer ist berechtigt, das zur Verfügung stehende Inventar im Rah- men des vertraglichen Zwecks zu nutzen.
(2) Zum Bewirtschaftungsbeginn werden die im Inventarverzeichnis (Anlage 2, Stand: 09.10.2026) aufgeführten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände gemeinsam mit dem Konzessionsnehmer auf Vollständigkeit überprüft. Der Konzessionsnehmer bestätigt die Vollständigkeit des von ihm übernommenen Inventars mit seiner Un- terschrift.
(3) Das Inventarverzeichnis kann nach Bedarf entsprechend der baulichen, technischen und ausstattungsmäßigen Entwicklung oder entsprechend den sich ergebenden Er- fordernissen in beiderseitigem Einvernehmen ergänzt bzw. angepasst werden.
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Bringt der Konzessionsnehmer eigene Einrichtungsgegenstände ein, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Konzessionsgebers. Diese Einrichtungsgegen- stände müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und sind von dem Kon- zessionsnehmer auf seine Kosten zu unterhalten. Sofern Verkaufsautomaten zum Einsatz kommen, hat der Konzessionsgeber bei Be- endigung dieses Vertragsverhältnisses das Recht, die Verkaufsautomaten durch ge- sonderten Kaufvertrag vom Konzessionär zu erwerben. Der Konzessionär hat in die- sem Fall sämtliche Unterlagen zu übergeben und bei bestehenden Wartungsverträ- gen eine Übergangsklausel aufzunehmen.
(4) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, die ihm überlassenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ordnungsgemäß zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Der Konzessionsgeber ist berechtigt, in angemessenen Abständen oder aus gegebe- ner Veranlassung Bestands- und Zustandsprüfungen vorzunehmen.
(5) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, nach Beendigung des täglichen Kantinen- betriebs alle für die Zubereitung von Speisen genutzten Geräte und Maschinen, ein- schließlich möglicherweise vorhandener Wasser- und Stromzufuhr, in den von dem Konzessionsgeber zur Verfügung gestellten Räumen abzuschalten. Ausnahmen sind mit der Bedarfsträgerin abzustimmen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung muss im Rahmen eines täglichen Kontrollgangs durch den Konzessionsnehmer geprüft wer- den. Die Prüfung ist zu dokumentieren und dem Konzessionsgeber auf Verlangen vorzulegen. Für die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehenden Schäden haftet der Konzessionsnehmer.
(6) Die Funktionskontrolle und die Nutzungsmöglichkeit der im Inventarverzeichnis auf- geführten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände obliegen dem Konzessions- nehmer. Mängel, sonstige Funktionsstörungen, erkennbare Beschädigungen oder Verlust eines Gegenstandes sind den in § 4 Abs. 1 definierten Ansprechpersonen unter z6-kantine@bzst.bund.de unverzüglich anzuzeigen. Erforderliche Reparatu- ren können nur mit Zustimmung des Konzessionsgebers veranlasst und durchge- führt werden. Der Konzessionsnehmer haftet für durch ihn bzw. sein Personal ver- ursachte Schäden.
(7) Soweit dem Konzessionsgeber Funktionsstörungen bekannt werden, wird er den Konzessionsnehmer oder seine Beauftragten umgehend informieren. Aus einer dennoch – gleich aus welchen Gründen – unterbliebenen Mitteilung einer Funkti- onsstörung kann der Konzessionsnehmer keine Rechte herleiten.
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(8) Für den Fall der Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung von Inventar, das grund- sätzlich einen marktüblichen Einzelbeschaffungswert von jeweils mehr als 150 € [ohne USt.] hat (Anlage 2), trägt der Konzessionsgeber die jeweils anfallenden Kos- ten, soweit er der Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung vor deren Durchführung zugestimmt hat und der Untergang oder die Verschlechterung nicht durch den Kon- zessionsnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen/Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde.
(9) Der Konzessionsgeber übernimmt die Unterhaltung, Instandsetzung und den Ersatz der in Anlage 2 [Einzelbeschaffungswert von grundsätzlich mehr als 150 € ohne USt.] aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände nur insoweit, wie natürliche Abnutzung (Verschleiß) vorliegt.
(10) Die Erhaltung und Instandsetzung oder ggfs. notwendige Ersatzbeschaffung des In- ventars in Anlage 2, mit einem Einzelbeschaffungswert von grundsätzlich bis zu 150 € ohne. USt.] obliegt dem Konzessionsnehmer, der auch das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars trägt. Ausgenommen hiervon sind Geschirr und Besteck.
(11) Der Konzessionsnehmer hat das Inventar laufend in dem Zustand zu erhalten, der den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Die vom Konzessi- onsnehmer als Ersatz für abgenutztes, beschädigtes und untergegangenes Inventar angeschafften Einzelstücke werden mit der Aufnahme in das Inventar Eigentum des Konzessionsgebers. Der Umfang der Ersatzbeschaffung ist vom Konzessionsnehmer angemessen zu dokumentieren.
(12) Die Wartung der dem Konzessionsnehmer zum Gebrauch überlassenen Geräte und Einrichtungen obliegt dem Konzessionsgeber auf eigene Kosten. Der Konzessions- nehmer wird soweit erforderlich in den Betrieb und in die Bedienung der ihm vom Konzessionsgeber überlassenen Einrichtungen, Maschinen und Geräte eingewie- sen.
§ 13 Reinigungs-, Verkehrssicherungs- und Entsorgungspflichten
(1) Der Konzessionsnehmer ist zur regelmäßigen Reinigung und Sauberhaltung aller ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie der ihm überlassenen Räumlichkeiten (Küche) verpflichtet. Die dafür anfallenden Kos- ten trägt der Konzessionsnehmer. Die Unterhaltsreinigung ist unter Beachtung der
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gesetzlichen Vorschriften zum Unfallschutz (u. a. DGUV Branchenregel 110-003) so- wie der einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Arbeitssicherheitsinformationen (ASI) durchzuführen. Die regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten obliegt dem Konzessionsgeber. Ausgenommen davon ist der Küchenbereich, dessen regelmä- ßige Reinigung obliegt dem Konzessionsnehmer auf eigene Kosten. Um eine einheitliche Reinigung sicherzustellen, können ergänzende Regelungen über Zuständigkeiten für die Reinigung sowie zur Kostenerstattung zwischen den Parteien außerhalb dieses Vertrages getroffen werden.
(2) Dem Konzessionsnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Räume der Kantine einschließlich aller zum Kantinenbetrieb überlassenen Neben- räume. Der Konzessionsnehmer hält den Konzessionsgeber von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht ergeben können.
(3) Zu den Pflichten des Konzessionsnehmers gehört die regelmäßige Unterhaltsreini- gung aller frei zugänglichen Einrichtungsgegenstände. Dazu gehört auch die ord- nungsgemäße, vollständige Reinigung der Fronten der vorhandenen Ablufthauben in der Küche wie auch im Ausgabebereich. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, alle Ablufthauben und deren Komponenten täglich zu inspizieren und bei Bedarf zu reinigen. Bei starkem Fettanfall kann eine tägliche Reinigung notwendig sein. Die Anlage der Ablufthauben wird bei Bedarf durch Dritte auf Kosten des Konzessi- onsgebers gereinigt und gewartet. Die Feststellung des Bedarfs und die Entschei- dung über die Auftragserteilung trifft ausschließlich der Konzessionsgeber.
(4) Die in der Küche vorhandenen Küchenabluftdecken sind regelmäßig durch den Kon- zessionsnehmer, mindestens jedoch vierteljährlich auf ihren Verschmutzungsgrad zu überprüfen und werden bei Bedarf durch Dritte auf Kosten des Konzessionsge- bers gereinigt und gewartet. Die Feststellung des Bedarfs und die Entscheidung über die Auftragserteilung trifft ausschließlich der Konzessionsgeber.
(5) Im Rahmen der ihm obliegende Reinigungspflichten hat der Konzessionsnehmer die in den Betriebs- und Bedienungsanleitungen aufgeführten Reinigungshinweise zu beachten. Die für den Betrieb von Einrichtungen, Maschinen und Geräten zu ver- wendenden Betriebsstoffe und Reinigungsmittel müssen eine entsprechende Frei- gabe des jeweiligen Maschinen- und Geräteherstellers besitzen. Für die Reinigung
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der Oberflächen (Fliesen, Kunststoffe, Edelstahl) sind nur dafür geeignete und wirk- same Reinigungsmittel zu verwenden. Die Bedingungen für die Einleitung in das Ent- wässerungssystem sind zu beachten.
(6) Eine durch die ständige Nutzung der Küche notwendig werdende professionelle Grundreinigung bauseitiger Installationen (z. B. Reinigung der Abluftanlage, Ver- dampferreinigung in den Kühlräumen, Abluft-Kanalreinigung, Abwasserkanal-Reini- gung) wird nach Feststellung des Bedarfs auf Kosten des Konzessionsgebers veran- lasst. Die Feststellung des Bedarfs wird von der Bedarfsträgerin in Abstimmung mit der Konzessionsnehmerin auf Kosten des BZSt veranlasst.
(7) Der Konzessionsnehmer hat sämtliche Einlaufstellen in das Entwässerungssystem bzw. alle daran angeschlossenen Einrichtungen (Spülbecken, Spültische, Fußboden- entwässerungen) täglich zu reinigen. Herausnehmbare Einlaufsiebe sind für den Reinigungsvorgang zu entnehmen. Das Einbringen von Reststoffen aus der Speisen- zubereitung in das Abwassersystem ist nicht zulässig. Der Konzessionsnehmer ist dafür verantwortlich, dass im gesamten Küchenbereich nur Reinigungsmittel ver- wendet werden, die nicht emulgierend wirken und nach Angaben des Herstellers als abscheidefreundlich ausgewiesen sind.
(8) Die regelmäßige Entleerung, Wartung und Überprüfung des Fettabscheiders wird durch den Konzessionsgeber auf eigene Kosten veranlasst.
(9) Die Wartung und Inspektion der Abwasserkanäle wird durch die Bedarfsträgerin auf eigene Kosten veranlasst.
(10) Das Mobiliar im Speisesaal sowie die bei entsprechender Witterung in den Außen- bereichen aufgestellten Tische und Stühle sind während der Öffnungszeiten der Mensa vor Beginn der Essenszeiten und nach Ende der Essenszeiten für das Mittag- essen und darüber hinaus je nach Bedarf, vom Konzessionsnehmer zu säubern. Das gleiche gilt für die Beseitigung unfallträchtiger Verunreinigungen (z. B. durch ver- schüttetes Essen). Darüber hinaus ist durch den Konzessionsnehmer zwischen den Essenszeiten das Mobiliar im Speisesaal und im Buffet/-Speiseausbereich sowie die bei entsprechen- der Witterung der Außenbereich aufgestellten Tische und Stühle für die darauf fol- gende Verpflegung aufzubereiten.
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(11) Der Konzessionsnehmer stellt durch ein wirksames und umfassend dokumentiertes HACCP-konformes Eigenkontrollsystem die Nachvollziehbarkeit aller von ihm durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen sicher.
(12) Der Konzessionsnehmer muss die notwendige Mülltrennung mit eigenem Personal vornehmen und er trägt die Kosten für die Entsorgung. Zur Mülltrennung und Ab- fallentsorgung stellt der Konzessionsgeber dem Konzessionsnehmer Abstellmög- lichkeiten für Container oder Abfallbehälter (zukünftig. Behälter) zur Verfügung. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, die beim Betrieb der Mensa anfallenden Abfälle (Küchen- und Kantinenabfälle) sowie Verpackungsmaterialien und sonstigen Rest- müll so gering wie möglich zu halten, im besten Fall zu verwerten oder in der ge- setzlich vorgeschriebenen Form zu beseitigen und zu entsorgen. Eine Lagerung in den Räumen der Kantine ist unzulässig. Darüber hinaus achtet der Konzessionsneh- mer auf die Sauberhaltung des Kühlschranks für die Speisereste und der o.g. Behäl- ter (einschließlich der Stellflächen). Sie übernimmt bei Bedarf deren Reinigung.
(13) Anfallende Kosten für notwendige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen übernimmt der Konzessionsnehmer. Ein Befall mit Schädlingen ist dem Konzessionsgeber un- verzüglich zu melden.
(14) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Reinigungsleis- tungen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zu übertragen, die diese Aufgaben in eigener Zuständigkeit oder durch Dritte wahrnimmt.
§ 14 Gesundheits- und Hygienevorschriften
(1) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften und Rechts- verordnungen über die Führung von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein- schaftsverpflegung zu beachten, insbesondere im Hinblick auf Gesundheit und Hy- giene. Er trägt dafür Sorge, dass die bewirtschafteten Räume, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände stets den gesetzlich vorgeschriebenen hygienischen An- forderungen entsprechen. Der Konzessionsnehmer hat den Konzessionsgeber un- verzüglich auf Hygienemängel in den Bereichen hinzuweisen, deren Beseiti- gung/Reinigung dem Konzessionsgeber obliegt. Der Konzessionsgeber wird dann die unverzügliche Beseitigung/Reinigung der Hygienemängel veranlassen. Sofern der Konzessionsnehmerin für die Beseitigung/Reinigung zuständig ist, hat sie beste- hende Hygienemängel unverzüglich zu beseitigen.
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(2) Der Konzessionsgeber hat das Recht einmal jährlich auf eigene Kosten von einem unabhängigen Hygieneinstitut oder einer speziell hierfür ausgebildeten Fachkraft eine Hygieneuntersuchung der vom Konzessionsnehmer bewirtschafteten Räume, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vornehmen lassen. Der Konzessionsge- ber wird den Konzessionsnehmer über das Ergebnis dieser Hygieneuntersuchung in Schriftform unterrichten. Im Falle von Hygienebeanstandungen muss der Konzessi- onsnehmer die festgestellten Hygienemängel auf eigene Kosten unverzüglich behe- ben.
(3) Die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften über Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten und über Gesundheitsuntersuchungen sind zu beachten.
(4) Für Personal, das in der Kantine des Konzessionsgebers eingesetzt wird, muss der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber vor dessen Einsatz eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nach § 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vorlegen. Ein Zeugnis nach § 18 des Bun- des-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 des IfSG. Bei erstmali- ger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Der Konzessionsnehmer hat bei neu eingestelltem Personal nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach § 43 Abs. 2 IfSG zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren und dem Konzessionsgeber auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigungen nach dem IfSG sind für die Dauer der Beschäftigung bei dem Konzessionsnehmer aufzubewahren und von diesem auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde und/oder dem Konzessionsgeber zur Einsichtnahme vorzulegen (vgl. Leistungsbeschreibung).
(5) Kosten, die im Zusammenhang mit den nach dem IfSG erforderlichen Bescheinigun- gen anfallen, sind vom Konzessionsnehmer zu tragen.
(6) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, den Konzessionsgeber über die Ergebnisse angemeldeter oder nicht angemeldeter Lebensmittelkontrollen/Hygieneuntersu- chungen durch amtliche Stellen unverzüglich zu unterrichten, insbesondere über negative Ergebnisse, deren Behebung in die Zuständigkeit des Konzessionsgebers fällt.
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§ 15 Sonstige Sicherheitsanforderungen
Die Sicherheitsanforderungen können sich je nach Gefahrenlage kurzfristig ändern. Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Personen- oder Objektschutzes, die aus ge- gebenem Anlass vom Konzessionsgeber getroffen werden müssen (z. B. kurzfristige Schließungen aufgrund von Kundgebungen), sind – selbst wenn sie den Kantinen- betrieb längerfristig negativ beeinflussen – vom Konzessionsnehmer hinzunehmen. Diese Maßnahmen rechtfertigen keinerlei Haftungsansprüche seitens des Konzessi- onsnehmers. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 16 Öffnungszeiten
(1) Die Kernverpflegungszeiten der Kantine (11:30 bis 13:30 Uhr) sind einzuhalten. Dar- über hinaus gehende Öffnungszeiten der Kantine und ein Verkauf von Zwischenver- pflegung/Frühstück wurden wie folgt vereinbart: ………………………………………………… Die genauen Bestimmungen hierzu ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Abweichungen erfordern eine Zustimmung durch den Konzessionsgeber.
(2) Im Zeitraum von 11:30 Uhr bis 13:30 Uhr (Montag bis Freitag) kann der Konzessi- onsgeber den Speisesaal grundsätzlich nicht für sich in Anspruch nehmen, im Übri- gen aber nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung jederzeit. Bietet der Konzessionsnehmer über die Mittagsverpflegung hinaus eine Zwischen- verpflegung oder Frühstück an, so wird der Zeitraum entsprechend angepasst.
(3) Der Konzessionsgeber kann in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Ankündigung in Textform die Festlegung anderer Öffnungszeiten unter der Voraus- setzung verlangen, dass dem Konzessionsnehmer nachweislich die Bewirtschaftung der Kantine nicht erheblich erschwert oder ein wirtschaftlicher Betrieb der Kantine unmöglich wird.
(4) Der Konzessionsgeber wird dienstliche Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf den Kantinenbetrieb erwarten lassen (Betriebsausflüge, Gemeinschaftsveranstal- tungen und ähnliches), dem Konzessionsnehmer rechtzeitig bekannt geben.
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§ 17 Schlüsselregelung
(1) Die Bedarfsträgerin stattet alle Türschlösser mit Schließzylindern aus der Schließan- lage oder mit elektronischen Schließungen aus. Der Austausch von Schließzylindern oder von elektronischen Schließungen durch die Konzessionsnehmerin ist unter- sagt.
(2) Der Bedarfsträgerin stattet die Konzessionsnehmerin mit den notwendigen Schlüs- seln / mit einer Ausweiskarte zum Öffnen der elektronischen Schließung aus. Ein entsprechendes Schlüsselprotokoll bzw. Protokoll zu den Ausweiskarten wird von der zuständigen Organisationseinheit erstellt und übergeben.
(3) Die im (Schlüssel-)Protokoll gesondert gekennzeichneten Schlüssel sowie die Aus- weiskarten müssen bei Arbeitsbeginn an der Pforte der jeweiligen Liegenschaft ab- geholt und nach Arbeitsende vor dem Verlassen der Liegenschaft dort wieder abge- geben werden.
(4) Außerhalb der Nutzungs- und Öffnungszeiten hat der Konzessionsnehmer sämtliche Räume unter Verschluss zu halten. Die Bedarfsträgerin besitzt Zweitschlüssel. Sie ist berechtigt, bei Abwesenheit der Konzessionsnehmerin außerhalb der Öffnungszei- ten die überlassenen Räume in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Ge- fahr zu betreten.
§ 18 Gemeinschaftsverpflegung/Preisgestaltung
(1) Als vollwertige Gemeinschaftsverpflegung sind in der Kantine des Konzessionsge- bers arbeitstäglich mindestens 2 warme Mittagessen (Tagesgerichte) im Rahmen eines abwechslungsreichen Wochenspeiseplans anzubieten. Davon muss 1 vegeta- risches Gericht angeboten werden.
(2) Zusätzlich kann das Speisenangebot wie im Angebot angegeben um Suppen, Salate und Desserts erweitert werden.
(3) Bei der Preisgestaltung der in der Kantine angebotene Gemeinschaftsverpflegung, sowie, falls im Angebot angegeben, der Zwischenverpflegung sowie Getränke hat der Konzessionsnehmer die ihm im Rahmen der Übernahme des Kantinenbetriebs eingeräumten umfangreichen Vergünstigungen zu berücksichtigen.
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(4) Der Konzessionsnehmer stellt sicher, dass alle angebotenen Speisen qualitativ gut und schmackhaft sind und in ausreichender Menge ausgegeben werden. Alle Spei- senangebote haben den ernährungsphysiologischen Anforderungen an eine Mit- tagsmahlzeit zu genügen. Weitere Ausführungen zur Speisequalität enthält die Leis- tungsbeschreibung, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Dem „DGE-Qualitätsstan- dard für die Verpflegung in Betrieben“ der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) in der jeweils aktuellen Fassung ist zu folgen.
(5) Der Konzessionsnehmer stellt sicher, dass der prozentuale Anteil biologisch erzeug- ter Lebensmittel, bezogen auf den Wareneinsatz (Lebensmittel), gemäß Angebot vom xx.xx.2026 xx % beträgt (mindestens jedoch 20%). Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, dem Konzessionsgeber unaufgefordert quartalsweise bis zum 15. des Folgemonats Belege/Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an den Anteil biologisch erzeugter Lebensmittel vorzulegen. Geeignete Belege/Nachweise sind z. B. Quartalsberichte über den Wareneinsatz nebst Einkaufsrechnungen/Lieferschei- nen.
(6) Der Konzessionsgeber kann in angemessenen Abständen oder aus begründetem Anlass Kontrollen und Untersuchungen von Speisen und Lebensmitteln durchführen lassen. Die Proben und gegebenenfalls die Gegenproben hierfür dürfen vom Kon- zessionsgeber kostenlos im erforderlichen Umfang entnommen werden. Bedient sich der Konzessionsgeber hierzu der zuständigen Behörde (z. B. Ordnungsamt), ha- ben auch deren Beschäftigte und Beauftragte Zutritt zu den überlassenen Räumlich- keiten. Kosten, die durch die Hinzuziehung Dritter entstehen, trägt der Konzessions- nehmer nur dann, wenn ihm ein Verstoß gegen einschlägige Gesetze und Verord- nungen nachgewiesen wird.
(7) In der Kantine dürfen nur solche frisch zubereiteten Speisen und Getränke verkauft werden, die nach Art und Menge für den alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch durch die Gäste bestimmt sind.
§ 19 Preisbindung/Preisanpassung
(1) Die Preise für die angebotenen Tagesgerichte unterliegen unter Beachtung des § 8 Abs. 1 und 2 der freien Preiskalkulation des Konzessionsnehmers.
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(2) Zur Festlegung der Verkaufspreise für die in der Kantine angebotenen Kioskwaren und Getränke reicht der Konzessionsnehmer mit Angebot vom xx.xx.2026 eine Ar- tikelliste mit Angabe der von ihm kalkulierten Verkaufspreise ein. Diese Artikelliste wird nach Abstimmung mit dem Kantinenausschuss und nach Beteiligung der Per- sonalvertretungen in eine verbindliche Preisliste übernommen. An die in dieser Preisliste angegebenen Verkaufspreise ist der Konzessionsnehmer für einen Zeit- raum von zwölf Monaten gebunden. Die Preisbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Aufnahme des regulären Kantinenbetriebs.
(3) Nach Ablauf der Preisbindungsfrist kann der Konzessionsnehmer eine Preisanpas- sung aufgrund gestiegener Warenkosten für die unter (2) genannten Produkte be- antragen, wenn zum Ende der Preisbindungsfrist der Verbraucherpreisindex in der Kategorie CC01 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke) seit mindestens drei Monaten den Basiswert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Preisbindungsvereinba- rung um mehr als 5 %-Punkte übersteigt oder sich nachweislich andere Kostenfak- toren seitdem um mehr als 5 % erhöht haben (z. B. Reinigungskosten, Personalkos- ten).
(4) Preiserhöhungen müssen beim Konzessionsgeber schriftlich beantragt werden. Preiserhöhungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Kon- zessionsgebers. Alle Preiserhöhungen unterliegen dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. Hat der Konzessionsgeber die Anpassung bestätigt, treten die Preisänderungen zu Beginn des auf den Antrag folgenden Monates in Kraft.
§ 20 Nachhaltigkeitskriterien/Zertifizierung
(1) Soweit Zertifizierungsverfahren zum Nachweis der Einhaltung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien durchgeführt werden (z. B. Job & Fit, Öko, MSC), wird der Konzessionsnehmer eine geeignete Zertifizierungsstelle nach vorheriger Zustim- mung des Konzessionsgebers beauftragen. Die Kosten des Zertifizierungsverfahrens trägt der Konzessionsnehmer.
(2) Die Menge der zu entsorgenden Lebensmittelabfälle ist so gering wie möglich zu halten. Als Hilfestellung sind die Empfehlungen des Leitfadens des BMEL zur Ver- meidung von Lebensmittelabfällen1 zu Grunde zu legen. Dieser sieht folgende drei Grundregeln vor:
- Vorausschauend planen!
1 https://www.zugutfuerdietonne.de/fileadmin/zgfdt/inhalt/daten/ZGFDT_Catererleitfaden2020_barrierefrei.pdf Seite 25 / 35
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- Lebensmittelabfälle vermeiden!
- Das Beste aus den Resten machen!
§ 21 Sonstige Leistungen
(1) Der Konzessionsnehmer führt mithilfe des Gästebuchs regelmäßig Kundenevaluie- rungen (mindestens jährlich) mit dem Ziel, die Zufriedenheit und Akzeptanz sowie Qualität des Lebensmittelangebotes zu verbessern. Der Konzessionsgeber wertet das Gästebuch regelmäßig aus und stellt das Ergebnis dem Kantinenausschuss vor.
§ 22 Kassen-/Zahlungssystem
Das notwendige Kassensystem für das bargeldlose Bezahlsystem hat der Konzessi- onsnehmer zur Verfügung zu stellen. Das Bezahlsystem ist unabhängig vom inter- nen EDV-Netz des Konzessionsgebers zu betreiben. Die Nutzung des Gast-Zugangs ins Internet (§ 10) ist jederzeit möglich. Der Konzessionsgeber stellt lediglich einen Kassenplatz in der Kantine zur Verfügung. Der Konzessionsgeber übernimmt keine Kosten für Programmierung und Betrieb. Darüber hinaus trägt der Konzessionsneh- mer auch alle Kosten für notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Kas- sensystem.
§ 23 Unterverpachtung/Betriebs- und Buchführung
(1) Eine Weiter- oder Unterverpachtung der Kantinenräume ist dem Konzessionsneh- mer nicht gestattet.
(2) Der Konzessionsnehmer ist zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften ver- pflichtet. Er hat alle Lasten und Abgaben zu tragen, die sich aus dem Betrieb der Kantine des Konzessionsgebers ergeben.
(3) Der Konzessionsnehmer hat die gesetzlich oder amtlich vorgeschriebenen Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen eigenverantwortlich zu führen. Die Geschäfts- vorgänge sind nach Küchen- und sonstigem Kantinenbetrieb zu untergliedern. Mit dem Kassensystem ist auszuweisen, wie viele Essen der verschiedenen Preisklassen bzw. Menülinien täglich ausgegeben worden sind. Der Konzessionsnehmer meldet dem Konzessionsgeber einmal jährlich, jeweils zum 31. März eines jeden Jahres, die Gesamtzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr ausgegebenen Essen.
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(4) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, dem Konzessionsgeber spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Mehrausfertigung seiner zu erstellenden Jah- resabschluss-Unterlagen für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Falls der Konzessionsgeber nach Prüfung der Unterlagen zu einzelnen Positionen ergänzende oder klärende Informationen benötigt, ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte umgehend zu erteilen. Der Konzessionsgeber darf nach vorheriger Ankündigung im Rahmen der Überprüfung der Preiskalkulation die Ge- schäftsbücher und den Schriftverkehr des Kantinenbetriebs einsehen. Er hat das Recht, die gesamte Buchführung des Kantinenbetriebs sowie die Warenbestände durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Vertreter seiner hausinternen Revision untersuchen zu lassen. Der Konzessionsnehmer erklärt sich bereit, dem Konzessi- onsgeber auch während des laufenden Geschäftsjahres Einsicht in die Geschäftsbü- cher und Wirtschaftsbücher zu gewähren, es sei denn, zwingende betriebliche Gründe stehen dem entgegen.
(5) Der Konzessionsnehmer darf mit seinen Lieferanten keine Vereinbarungen treffen, die ein Abhängigkeitsverhältnis begründen könnten (z. B. eine unternehmerische Beteiligung).
(6) Die Liefer- und Rechnungsanschrift des Konzessionsnehmers ist von diesem wie folgt anzugeben: Firma … Konzessionsnehmer Straße Hausnummer Postleitzahl Ort
§ 24 Personal
(1) Der Konzessionsnehmer trägt selbst die alleinige Personalverantwortung. Es entste- hen keine Beschäftigungsverhältnisse mit dem Konzessionsgeber.
(2) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, das im Rahmen dieses Vertrages einge- setzte Personal nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Min- destlohnes vom 11.08.2014 (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung und des Geset- zes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung bzw. neuer für allgemeinver-
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bindlich erklärter, einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen in den jeweils gelten- den Fassungen zu entlohnen (Mindestlohn) und zu beschäftigen sowie zu den sons- tigen für allgemeinverbindlich erklärten tarifrechtlichen Arbeitsbedingungen zu be- schäftigen, sofern diese für den Konzessionsnehmer einschlägig sind. Der Konzessi- onsgeber ist berechtigt, sich von jedem im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitenden in der Liegenschaft des Konzessionsgebers vor Ort die Lohnabrech- nung vorlegen zu lassen.
(3) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich zudem, die in Abs. 1 genannten Verpflich- tungen auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern aufzuerlegen. Vor der Beauftragung von Nachunternehmen/Er- teilung von Unteraufträgen ist jeweils eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des Abs. 1 einzuholen. Die entsprechenden Erklärungen der gesamten Nach- unternehmerkette sind dem Konzessionsgeber auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen und Verordnungen, welche das Verbot der illegalen Beschäftigung von Personal sowie den Einsatz ausländischen Personals regeln, insbesondere das Dritte Buch So- zialgesetzbuch (SGB III), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie das Ge- setz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzar- beitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) uneingeschränkt zu beachten und anzu- wenden. Er versichert, dass er ausschließlich Personal aus EU/EWR-Ländern be- schäftigen wird oder aus Drittländern, welches im Besitz einer gültigen Arbeitsge- nehmigung ist.
(5) Der Konzessionsnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial- rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen verpflichtet.
(6) Der Konzessionsnehmer muss grundsätzlich für jede zum Arbeitseinsatz in den Diensträumen des Konzessionsgebers vorgesehene Arbeitskraft ein Führungszeug- nis gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), vor der geplanten Arbeitsauf- nahme der betreffenden Arbeitskraft, beim Konzessionsgeber vorlegen. Dieses darf bei Beginn des geplanten Arbeitseinsatzes nicht älter als sechs Monate sein. Alle im Zusammenhang mit der Ausstellung und Vorlage der Führungszeugnisse entstehen- den Kosten trägt der Konzessionsnehmer. Der Konzessionsgeber kann bei einem Eintrag im Führungszeugnis den Einsatz einer Person in den Diensträumen untersa- gen. Verlangt der Konzessionsgeber den Einsatz der betreffenden Person nicht vor-
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zunehmen oder zu beenden, hat der Konzessionsnehmer dem unverzüglich zu ent- sprechen. In Einzelfällen kann nach Genehmigung des Konzessionsgebers auf eine Vorlage des Führungszeugnisses verzichtet werden.
(7) Der Konzessionsnehmer hat sicherzustellen, dass das Personal während der tägli- chen Öffnungszeiten der Kantine in erforderlichem Maß zur Verfügung steht. Der Konzessionsnehmer regelt in eigener Zuständigkeit die Beurlaubung des eingesetz- ten Personals. Er stellt sicher, dass bei Urlaub, Ausfall infolge von Krankheit, Entlas- sung, anderweitiger Verwendung u. ä. unverzüglich gleichwertiger Ersatz zur Verfü- gung steht, der die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllt.
(8) Der Konzessionsnehmer hat dem Konzessionsgeber vor Bestellung der Küchenleite- rin / des Küchenleiters nachzuweisen, dass die vorbenannten erforderlichen Quali- fikationen und Voraussetzungen in ihrer/dessen Person vorliegen. Er hat dem Kon- zessionsgeber einen Personalwechsel im Bereich der Kantinenleitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Konzessionsgeber kann unter Angabe sachlicher Gründe den Austausch der Küchenleiterin / des Küchenleiters verlangen.
(9) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen durch Perso- nal ausführen zu lassen, das den in der Leistungsbeschreibung genannten Voraus- setzungen entspricht, fachlich geschult, eingewiesen und für den Einsatz in der Kan- tine des Konzessionsgebers geeignet ist. Er verpflichtet sich, nur solches ausländi- sches Personal einzusetzen, das zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist. Das im Ser- vicebereich eingesetzte Personal muss über ausreichende sprachliche Deutsch- kenntnisse verfügen.
(10) Die vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen des Personals des Konzessi- onsnehmers müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden (IfSG in der jeweils gültigen Fassung). Eventuell anfallende Kosten der Un- tersuchungen trägt der Konzessionsnehmer
(11) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet dem Konzessionsgeber eine Auflistung aller, zum eingesetzten Personal gehörenden Arbeitskräfte (Name, Vorname, Geburtsda- tum, Geburtsort und Tätigkeitsbezeichnung) vor Leistungsbeginn vorzulegen. Wäh- rend der Vertragslaufzeit hat der Konzessionsnehmer bei Personalveränderungen, mindestens einmal jährlich zum 1. August eines jeden Jahres, eine Aufstellung des gesamten von ihm eingesetzten Personals vorzulegen.
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(12) Der Konzessionsnehmer hat sicherzustellen, dass das gesamte Personal während der Arbeit stets gepflegt und sauber gekleidet ist und angemessene, branchenübli- che Schutzkleidung sowie eine Kopfbedeckung trägt. Der Konzessionsgeber erstat- tet dem Konzessionsnehmer die nachgewiesenen Kosten für die Beschaffung/Miete und Unterhaltung der Schutzkleidung des Personals.
(13) Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
§ 25 Einsatz von Nachunternehmen
(1) Die Leistungen werden grundsätzlich durch den Konzessionsnehmer erbracht.
(2) Folgende Leistungen werden entsprechend dem Angebot des Konzessionsnehmers von Nachunternehmern erbracht:
-
Unternehmen: ……………………………………………………………
-
Leistungsanteil: ……………………………………………...…………….
(3) Der Neueinsatz von Nachunternehmern während der Vertragslaufzeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Konzessionsgeberseite möglich und ist daher frühzei- tig schriftlich anzuzeigen. Erweist sich das vorgesehene Nachunternehmen oder die vorgesehenen handelnden Personen nach den in der Ausschreibung zu Grunde lie- genden Kriterien als nicht geeignet, ist der Nachunternehmereinsatz nicht zulässig.
(4) Die für den Konzessionsnehmer und deren Personal bestehenden Verpflichtungen gelten auch für ggf. eingesetzte Nachunternehmen und deren Personal.
§ 26 Datenschutz, Vertraulichkeit
(1) Der Konzessionsnehmer ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen verpflichtet. Jede Verwendung von Daten zu anderen, insbesondere gewerbli- chen Zwecken oder die Übermittlung an Dritte, die nicht an der Ausführung der Dienstleistungskonzession beteiligt sind, ist unzulässig. Für die Einhaltung dieser Vorschriften haftet der Konzessionsnehmer auch für das eingesetzte Personal.
(2) Es ist dem Konzessionsnehmer und dem von ihm eingesetzten Personal untersagt, Einblick in die Akten und sonstigen Schriftstücke zu nehmen oder ohne Einwilligung
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des Konzessionsgebers die Kommunikations- und anderen technischen Geräte (z.B. Telefon, Faxgerät, PC) zu nutzen.
(3) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, sämtliche zur Kenntnis gelangten inter- nen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Konzessionsgebers auch nach Beendigung des Ver- trages vertraulich zu behandeln. Der Konzessionsnehmer hat geeignete Vorkehrun- gen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht oder sonst wie bekannt werden können.
(4) Von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen usw., die dem Konzessionsnehmer bzw. dem von ihm eingesetzten Personal im Rahmen der Vertragserfüllung zugäng- lich gemacht werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Konzessionsgeber- seite weder Abschriften noch Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefertigt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Vervielfältigungen in nur elektronisch lesba- rer Form. Der Konzessionsnehmer ist auf Verlangen der Konzessionsgeberseite zur Herausgabe der vorgenannten Unterlagen und Vervielfältigungsstücke und zur Aus- kunft über deren genaue Anzahl und ihren Verbleib verpflichtet.
(5) Der Konzessionsnehmer hat alle seine Mitarbeitenden vor Arbeitsaufnahme schrift- lich zur Verschwiegenheit– auch nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnis- ses hinaus – zu verpflichten (Anlage 7).
(6) Der Konzessionsgeber verpflichtet das einzusetzende Personal schriftlich auf die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das hierfür erforder- liche Formblatt ist von allen zum Einsatz vorgesehenen Beschäftigten des Konzessi- onsnehmers auszufüllen, zu unterschreiben und dem Konzessionsgeber rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen (Anlage 7).
(7) Der Konzessionsgeber verpflichtet das einzusetzende Personal schriftlich auf die vorgeschriebene förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Ver- pflichtungsgesetz. Das hierfür erforderliche Formblatt ist von allen zum Einsatz vor- gesehenen Beschäftigten des Konzessionsnehmers auszufüllen, zu unterschreiben und dem Konzessionsgeber rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen (Anlage 8).
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(8) Auf Verlangen der Konzessionsgeberseite hat der Konzessionsnehmer zuwiderhan- delndes Personal von der weiteren Tätigkeit auszuschließen und durch geeignetes Personal zu ersetzen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Konzessionsnehmer.
§ 27 Haftung und Versicherung
(1) Der Konzessionsnehmer haftet für Schäden, die er dem Konzessionsgeber zufügt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verstöße gegen Verpflichtungen, die dem Konzessionsnehmer aufgrund gesetzli- cher oder behördlicher Anordnung obliegen, gelten als Verstöße gegen Vertrags- pflichten, soweit sie geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden. Der Konzessi- onsnehmer hat ein Verschulden seines Personals in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(2) Steht einem Dritten wegen eines Schadens, den der Konzessionsnehmer schuldhaft verursacht hat, ein Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Konzessionsgeber zu, so ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, den Konzessionsgeber von diesem Anspruch freizustellen.
(3) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, dass zum Inkrafttreten des Vertrages, aber spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Kantine, eine Betriebshaftpflicht- versicherung für die nachstehenden Schadensereignisse für die gesamte Laufzeit des Vertrages mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen abge- schlossen und für die gesamte Laufzeit des Vertrages aufrechterhalten wird: • Personenschäden 2.000.000,-- EURO • Sachschäden 2.000.000,-- EURO • Vermögensschäden 100.000,-- EURO • Abwasserschäden 50.000,-- EURO • Schlüsselverlustschäden 25.000,-- EURO Dem Konzessionsgeber ist eine Ausfertigung des Versicherungsscheins auszuhändi- gen. In diese Versicherung(en) sind der Konzessionsnehmer und das von ihm beschäf- tigte Personal einzubeziehen. Zudem muss die Haftpflichtversicherung auch Schä- den an den dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellten Räumen und Einrich- tungsgegenständen sowie Maschinen und Geräten einschließen. Der Konzessions- nehmer verpflichtet sich, das Fortbestehen der Versicherung gegenüber dem Kon- zessionsgeber jährlich in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage der Zahlungsbelege) nachzuweisen.
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(4) Von der Versicherung nicht gedeckte Schäden hat der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber zu ersetzen.
(5) Dem Konzessionsnehmer obliegen die Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Objekts einschließlich aller mitverpachteter Nebenräume. Der Brandschutz muss dabei ständig gewahrt werden. Er stellt den Konzessionsgeber insoweit von mögli- chen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
(6) Der Konzessionsnehmer steht für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vor- schriften, für die Einhaltung der Hygieneverordnungen sowie die Einhaltung der Un- fallverhütungsvorschriften ein.
(7) Zur Sicherung aller Ansprüche des Konzessionsgebers aus diesem Vertrag hat der Konzessionsnehmer eine Kaution in Höhe von: 5.000,-- € (in Worten: fünftausend EURO) zu leisten und durch eine Bankbürgschaft zu erbringen.
§ 28 Abwicklung des Vertrages zum Vertragsende
(1) Bei Beendigung des Vertrages hat der Konzessionsnehmer die Räume der Kantine inkl. aller Nebenräume in vertragsgemäßem Zustand und vollständig geräumt mit sämtlichen Schlüsseln an den Konzessionsgeber zu übergeben. Der Konzessionsneh- mer trägt die Kosten der Beseitigung eines bei der Räumung festgestellten Schäd- lingsbefalls.
(2) Zum Vertragsende hat der Konzessionsnehmer das Inventar in einem vertragsge- mäßen und hygienisch einwandfreien Zustand herauszugeben. Für fehlende, be- schädigte und solche Inventarteile, deren Gebrauchstauglichkeit durch Abnutzung oder Überalterung für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach der Verkehrs- anschauung als aufgehoben gelten, ist vom Konzessionsnehmer Wertersatz bis ma- ximal 150€ je Kategorie (Kochutensilien, Küchengeräte, Möbel etc.) zu leisten. Den Wertersatz für Geschirr und Besteck trägt der Konzessionsgeber.
(3) Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle Waren und Gegenstände, die sich in seinem Eigentum befinden oder die ihm von Dritten überlassen wurden, bis zum Übergabezeitpunkt aus den Betriebsräumen zu entfernen.
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(4) Setzt der Konzessionsnehmer nach Vertragsende den Gebrauch der ihm überlasse- nen Räumlichkeiten fort, führt das nicht zu einer stillschweigenden Verlängerung dieses Vertrages.
§ 29 Bindung des Konzessionsgebers im Innenverhältnis an die Zustimmung des Perso- nalrates
(1) Dem Konzessionsnehmer ist bekannt, dass unbeschadet der alleinigen Vertretungs- befugnis des Konzessionsgebers im Außenverhältnis die im Rahmen dieses Vertra- ges von dem Konzessionsgeber zu treffenden Maßnahmen im Innenverhältnis der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen.
(2) Zur Beratung des Konzessionsgebers und zur Überwachung der Einhaltung der Best- immungen dieses Vertrages wird ein Kantinenausschuss gebildet. Dem Kantinenausschuss gehören an: a) seitens des Konzessionsgebers: • ein/e Sachbearbeiter/in des BZSt • ein Mitglied des örtlichen Personalrats, • ein Mitglied der Beschäftigten b) seitens des Konzessionsnehmers: • min. eine von ihm benannte Person. Der Konzessionsgeber kann weitere Personen als Mitglieder des Kantinenausschus- ses benennen. In Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Kantinenausschuss das Recht, a) alle dem Konzessionsgeber überlassenen Geschäftsunterlagen des Konzessions- nehmers einzusehen und b) in allen Kantinenangelegenheiten zwischen den Kantinennutzern und dem Kon- zessionsnehmer zu vermitteln und Anregungen zur Leistungsverbesserung und Be- schwerden nachzugehen. Die Mitglieder des Kantinenausschusses haben über alle ihnen bekanntgewordenen betriebsinternen Vorgänge des Konzessionsnehmers Stillschweigen zu wahren.
(3) Der Konzessionsnehmer hat die grundsätzliche Konzeption des Speiseplans mit dem Kantinenausschuss zu besprechen und begründete Mängel umgehend zu beheben.
(4) Der Kantinenausschuss tagt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf.
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(5) Für die Entgegennahme und Prüfung von Wünschen, Beanstandungen und Be- schwerden der Kantinennutzer ist neben dem Konzessionsnehmer der Kantinenaus- schuss zuständig. Der Konzessionsnehmer und sein Personal haben – abgesehen von Bestellungen – keine Anweisungen der Kantinennutzer entgegenzunehmen.
(6) Zur Regelung von Kantinenangelegenheiten stehen dem Konzessionsnehmer der Sachbearbeiter Corwin Winkelmann Telefon: 0228 406 2423, E-Mail: z6-kan- tine@bzst.bund.de; Vertreterin: Jena Schoos Telefon 0228 406 4113 als erste An- sprechpartner zur Verfügung.
§ 30 Nebenabreden und salvatorische Klausel
(1) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt da- von die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
(3) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am Nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurch- führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend dem Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Der Vertrag wird mit dem Zugang des Zuschlags wirksam. Die Unterzeichnung des Vertrages ist für dessen Rechtswirksamkeit nicht erforderlich.
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