1.17_NDA_UCaaS-Lösung_UCaas-Lösung_260827.docx

Konzernweite Kommunikations- und Contact-Center-Lösung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 09:08 (Europe/Berlin)

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1.17 Vertraulichkeitsvereinbarung

zwischen

Sana IT Services GmbH, Adalperostraße 31, 85737 Ismaning

Verbindlicher NDA-Hinweis: Die Vertraulichkeitsvereinbarung 1.17 einschließlich der Zugangs- und Schutzregeln 1.18 ist zwingend mit dem Teilnahmeantrag in Textform einzureichen. Sie wird nicht bepunktet.

– nachfolgend „Sana“–

und

[…], [Adresse], [Adresse]

– nachfolgend „Vertragspartner“–

– Sana und der Vertragspartner jeweils einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ –

  1. Präambel

    1. Die Parteien prüfen eine mögliche Zusammenarbeit im Rahmen des Vergabeverfahrens zur konzernweiten UCaaS-Lösung, Vergabenummer: 260827, (nachfolgend „Projekt“ genannt). Der Vertragspartner wird grundsätzlich erst nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und Aufforderung zur Angebotsphase in die geschützte Verfahrensstufe einbezogen. Soweit Sana ausnahmsweise bereits während des Teilnahmewettbewerbs objektiv schutzbedürftige Zusatzinformationen bereitstellt, gelten die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen vorab veröffentlichten, einheitlichen Zugangsbedingungen.
    2. Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der geschützten Angebots- und Verhandlungsphase einschließlich der Erstellung und Prüfung von Angeboten, der Durchführung von Verhandlungen sowie gegebenenfalls von Sana ausdrücklich freigegebenen Präsentationen, Tests oder Proofs of Concept (nachfolgend „Vertragszweck“) stellt jede Partei (nachfolgend „Offenlegende Partei“ genannt) der jeweils anderen Partei (nachfolgend „Empfangende Partei“ genannt) Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die vertraulich oder rechtlich geschützt sind. Soweit Sana nach den vorab veröffentlichten Zugangsbedingungen bereits während des Teilnahmewettbewerbs objektiv schutzbedürftige Zusatzinformationen bereitstellt, umfasst der Vertragszweck ausschließlich deren Verwendung für die Erstellung und Prüfung des Teilnahmeantrags. Um die Vertraulichkeit der Unterlagen und Informationen zu schützen, schließen die Parteien die nachfolgende Vertraulichkeitsvereinbarung (nachfolgend „Vertrag“).
    3. Dieser Vertrag ergänzt die Vergabeunterlagen hinsichtlich des Schutzes Vertraulicher Informationen. Er ist zwingend mit dem Teilnahmeantrag in Textform einzureichen, jedoch weder Eignungsnachweis noch bepunkteter Bestandteil der Auswahlwertung. Sein wirksamer Abschluss ist zugleich Zugangsvoraussetzung für konkret bezeichnete schutzbedürftige Informationen. Gesetzliche vergaberechtliche Pflichten, insbesondere Transparenz, Gleichbehandlung, Dokumentation und gesetzlich erforderliche Offenlegungen, bleiben unberührt und gehen im Kollisionsfall vor. Aus diesem Vertrag folgt weder ein Anspruch auf Zugang zu bestimmten Informationen noch auf Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren.
  2. Definitionen

    1. „Verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das gemäß §§ 15 ff. AktG mit einer Partei verbunden ist und Zugang zu Vertraulichen Informationen hat. Für Sana umfasst dies die Sana Kliniken AG und die mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen rechtsfähigen Unternehmen, die im Dokument 1.00a „Anlage 1 zu Dokument 1.00 – Verzeichnis der bezugsberechtigten Unternehmen und Einrichtungen“ aufgeführt sind. Die Nennung einer Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit in diesem Verzeichnis genügt hierfür nicht. Aus dieser Definition folgen keine Bezugs- oder Abrufrechte. Maßgeblich sind allein die Vergabe- und Vertragsunterlagen.
    2. „Repräsentanten” im Sinne dieses Vertrags sind die gesetzlichen Vertreter, Direktoren, Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter einer Partei oder eines Verbundenen Unternehmens sowie die von einer Partei im Rahmen des Vertragszwecks beauftragten Berater, insbesondere Rechtsanwälte. Mitglieder einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft, Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden, sowie vorgesehene Unterauftragnehmer gelten nur insoweit als Repräsentanten, als ihre Einbindung für den Vertragszweck erforderlich ist, sie vor dem Zugang mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden und die Empfangende Partei gegenüber Sana für deren Einhaltung wie für eigenes Handeln einsteht.
    3. Als „Geschäftsgeheimnisse“ im Sinne des Vertrags gelten alle Informationen gemäß § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).
    4. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses Vertrags sind– unabhängig von ihrer Bezeichnung –
      1. alle von der Offenlegenden Partei, ihren Repräsentanten oder Verbundenen Unternehmen in Zusammenhang mit dem Projekt der Empfangenden Partei, deren Repräsentanten oder Verbundenen Unternehmen überlassenen Informationen – gleich, ob diese mündlich, schriftlich, visuell, in Textform, elektronisch oder sonstiger Form, mitgeteilt, zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt gemacht werden – einschließlich technischer und/oder medizinischer Dokumente sowie Materialien, Proben, Geräte, technischer und/oder medizinischer Prozesse und anderes technisches und/oder medizinisches Wissen sowie gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Know-How, und sonstige Rechtspositionen, insbesondere Fotografien, Aufzeichnungen sowie ähnliche Rechte, Gegenstände, Präsentationen und Texte, gleich in welcher Form sie verkörpert sind und einschließlich Reproduktionen jedweder Art, Analysen, Aufzeichnungen, Prognosen, Studien und von der Empfangenden Partei, ihren Verbundenen Unternehmen und/oder Repräsentanten erstellten Dokumente, die solche Informationen enthalten oder widerspiegeln;
      2. der Umstand, dass Gespräche und Verhandlungen über das Projekt stattfinden;
      3. der Umstand, dass die Parteien Vertrauliche Informationen austauschen;
      4. die Bedingungen, Konditionen oder anderen Umstände bezüglich des Projekts, einschließlich dessen Status.
    5. „Besonders schutzbedürftige Informationen“ sind Vertrauliche Informationen, die Sana ausdrücklich als „Need-to-know“, „besonders vertraulich“ oder vergleichbar kennzeichnet oder deren besondere Schutzbedürftigkeit sich aus ihrem Inhalt oder den Umständen der Offenlegung ergibt. Hierzu können insbesondere konkrete Netz-, Sicherheits-, Berechtigungs-, Notfall-, Bestands- und Schwachstelleninformationen sowie personalisierte Zugangs- und Testdaten gehören.
  3. Verpflichtung zur Vertraulichkeit

    1. Die Empfangende Partei ist verpflichtet, alle Geschäftsgeheimnisse und Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei streng geheim zu halten, d.h. insbesondere
      1. ausschließlich für den Vertragszweck zu nutzen;
      2. nur solchen Repräsentanten und/oder Verbundenen Unternehmen zugänglich zu machen, die diese Geschäftsgeheimnisse und Vertraulichen Informationen für den Vertragszweck benötigen und sich entweder diesem Vertrag unterwerfen oder aufgrund vertraglicher Regelungen bereits zur Verschwiegenheit in einem diesem Vertrag entsprechenden Umfang verpflichtet sind oder einer gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
      3. mit der Sorgfalt geheim zu halten, die sie für eigene sensible Informationen anwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns;
      4. nicht zur Erlangung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG (sog. Reverse Engineering) zu nutzen, insbesondere darf Software nicht dekompiliert werden; und
      5. alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Geheimhaltungspflicht nachzukommen und um die Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Vertraulichen Informationen vor unberechtigter Kenntnisnahme, Bekanntgabe, Vervielfältigung, Verwendung und vor sonstigem Missbrauch zu schützen;
      6. Besonders schutzbedürftige Informationen ausschließlich solchen zuvor namentlich benannten und von Sana freigegebenen Personen zugänglich zu machen, die diese Informationen für den konkret freigegebenen Teil des Vertragszwecks zwingend benötigen;
      7. Vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige ausdrückliche Freigabe von Sana in externe KI-, Übersetzungs-, Analyse-, Kollaborations-, Filesharing- oder sonstige Cloud-Dienste einzugeben, hochzuladen oder durch diese verarbeiten zu lassen; und
      8. die von Sana für die jeweilige Information oder Schutzstufe mitgeteilten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen einzuhalten und nicht zu umgehen, insbesondere personalisierte Zugänge, Mehrfaktor-Authentisierung, Protokollierung, Wasserzeichen, Speicher-, Druck-, Kopier- oder Downloadbeschränkungen.
    2. Die Empfangende Partei ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ihren Verbundenen Unternehmen und ihren Repräsentanten der Inhalt dieses Vertrags bekannt ist, sie diesen einhalten werden und, dass ihnen bekannt ist, dass es sich bei den erhaltenen Informationen um Vertrauliche Informationen handelt. Die Empfangende Partei haftet für jeden Verstoß ihrer Verbundenen Unternehmen und ihrer Repräsentanten gegen die Regelungen dieses Vertrags wie für einen eigenen Verstoß. Für Mitglieder einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft, Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden, und vorgesehene Unterauftragnehmer gilt dies entsprechend.
    3. Weitergehende gesetzliche sowie vertragliche Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Vertraulichen Informationen, insbesondere, jedoch nicht abschließend, solche nach § 4 i. V. m. §§ 6 ff. GeschGehG, bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
    4. Die Regelungen in diesem Vertrag gelten auch für bereits im Zusammenhang mit dem Projekt ausgetauschten Geschäftsgeheimnisse und Vertraulichen Informationen.
  4. Ausnahmen

    1. Die Geheimhaltungspflicht aus Ziff. 3 entfällt, wenn und soweit die Empfangende Partei nachweist, dass die Vertraulichen Informationen
      1. vor dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung bereits bekannt waren und die Informationen frei und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht erlangt wurden;
      2. die Empfangende Partei vor oder nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Verstoß des Dritten gegen eine Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht worden sind;
      3. der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung bekannt oder allgemein zugänglich waren;
      4. der Öffentlichkeit ohne Verletzung des vorliegenden Vertrags zum oder nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung bekannt oder allgemein zugänglich wurden, oder
      5. die Empfangende Partei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Informationen der Offenlegenden Partei selbständig entwickelt hat oder diese sie hat entwickeln lassen.
    2. Die Geheimhaltungspflichten in Ziff. 3 gelten nicht für den Fall, dass die Empfangende Partei gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist; gleiches gilt für behördliche oder gerichtliche Offenlegungsanordnungen oder -obliegenheiten. Hierüber informiert die Empfangende Partei die Offenlegende Partei unverzüglich, so dass die Offenlegende Partei gegebenenfalls noch einstweiligen Rechtsschutz oder andere Rechtsmittel vor einer solchen Offenlegung beantragen kann, und stellt unter Anwendung wirtschaftlich angemessener Anstrengungen sicher, dass die Vertraulichen Informationen von dem Dritten als vertraulich behandelt werden, indem sie die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei als "vertraulich" oder ähnlich bezeichnet.
  5. Eigentum an und Rückgabe von Unterlagen

    1. Alle Vertraulichen Informationen, die die Empfangende Partei während der Laufzeit dieses Vertrags von der Offenlegenden Partei zugänglich gemacht wurden, einschließlich etwaiger Entwürfe, sind und bleiben Eigentum der Offenlegenden Partei.
    2. Die Anfertigung von Kopien oder Überstücken für andere Zwecke als zur Erfüllung dieses Vertrags ist untersagt.
    3. Die Vertraulichen Informationen, einschließlich etwaiger Kopien, sind auf Verlangen der Offenlegenden Partei, spätestens aber bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, zurückzugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend bei Informationen auf Datenträgern oder in unternehmenszugehörigen Netzwerken sowie für Ausdrucke hiervon. Eine Ausnahme gilt für elektronische Kopien, die zum Zweck der Datensicherung im Rahmen der regulären Betriebsabläufe angefertigt wurden (sog. Backups).
  6. Haftung, keine weiteren Vereinbarungen, keine Rechte

    1. Keine Partei, ihre Verbundenen Unternehmen und/oder Repräsentanten übernehmen eine ausdrückliche oder stillschweigende Haftung und Gewährleistung für die Richtig­keit und Vollständigkeit der Vertraulichen Informationen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Falle vorsätzlichen Handelns oder arglistiger Täuschung sowie im Falle einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    2. Dieser Vertrag begründet keine Verpflichtung einer Partei, weitere Vereinbarungen abzuschließen.
    3. Durch diesen Vertrag werden an den Vertraulichen Informationen weder ausdrücklich noch stillschweigend Lizenzen gewährt noch andere Rechte zugunsten der Empfangenden Partei begründet oder übertragen, noch eine Verpflichtung zur Gewährung, Begründung oder Übertragung solcher Rechte begründet.
  7. Laufzeit

    1. Dieser Vertrag wird mit seinem Abschluss nach Ziffer 14.2 wirksam, wobei die Verpflichtung nach Ziffer 3 auch für bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Vertragszweck ausgetauschte Geschäftsgeheimnisse und Vertrauliche Informationen gilt.
    2. Dieser Vertrag endet nach drei (3) Jahren ab dem Unterzeichnungsdatum.
    3. Die Verpflichtungen nach Ziffer 3 gelten auch nach Beendigung für die Parteien unbefristet fort.
  8. Löschung von Vertraulichen Informationen

    1. Die Offenlegende Partei ist jederzeit und ohne Grund, insbesondere im Falle des Abbruchs des Projekts berechtigt, von der Empfangenden Partei zu verlangen, unverzüglich alle Vertraulichen Informationen und Kopien davon, die sich in ihrem oder im Besitz ihrer Verbundenen Unternehmen oder Repräsentanten befinden, und – zur Klarstellung – jegliche erstellten Analysen, Aufzeichnungen, Prognosen, Studien oder Dokumente (auch in elektronischer Form), die Vertrauliche Informationen enthalten, zu vernichten.
    2. Die Regelungen in Ziff. 8.1 dieses Vertrags gelten nicht, sofern und soweit die Empfangende Partei, ihre Verbundenen Unternehmen oder Repräsentanten aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Speicherung und Aufbewahrung von Vertraulichen Informationen verpflichtet ist oder die Vertraulichen Informationen in automatisierten Archiven oder Computer-Back-ups gespeichert werden. Für derart gespeicherte Vertrauliche Informationen gelten die Geheimhaltungspflichten gemäß Ziff. 3 dieses Vertrags für die Dauer der Speicherung.
    3. Auf Verlangen von Sana bestätigt die Empfangende Partei in Textform die vollständige Rückgabe oder Vernichtung. Soweit eine Löschung wegen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder technisch unvermeidbarer Sicherungskopien nicht möglich ist, sind die betroffenen Informationen zu sperren, dürfen nicht produktiv genutzt werden und unterliegen für die Dauer ihrer Speicherung weiterhin den Verpflichtungen dieses Vertrags.
  9. Kommunikation

Ansprechpartner einer Partei in dem Projekt sind ausschließlich die von dieser Partei der jeweils anderen Partei benannten Personen.

  1. Datenschutz
    1. Der Vertragspartner ist zur Einhaltung aller einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Er gewährleistet zudem den Datenschutz im Sinne der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der Daten.
    2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Daten zu verpflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die von ihm mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Sana betraut sind oder werden, die auf den Vertragspartner anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Soweit eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich ist, ist diese spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und Sana auf Verlangen vorzulegen.­
    3. Der Vertragspartner verfügt, soweit gesetzlich erforderlich, über einen bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde und teilt Sana auf Anfrage dessen Kontaktdaten mit.
    4. Der Vertragspartner hat Sana unverzüglich davon zu unterrichten, wenn Dritte unbefugt oder Behörden Zugang zu Daten von Sana verlangen oder erlangt bzw. erhalten haben, es sei denn, eine solche Mitteilung ist dem Vertragspartner gesetzlich oder per bindender Anordnung untersagt.
    5. Die Regelungen dieser Ziffer ersetzen weder einen nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Auftragsverarbeitungsvertrag noch projektspezifische Datenschutz-, Informationssicherheits- oder technische und organisatorische Anforderungen. Diese bleiben einer gesonderten Vereinbarung beziehungsweise den Vergabe- und Vertragsunterlagen vorbehalten.
  2. Echter Vertrag zugunsten Dritter

Dieser Vertrag begründet hinsichtlich der Verpflichtungen einer Partei nicht nur Rechte der jeweils anderen Partei, sondern auch Rechte ihrer Verbundenen Unternehmen im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB.

  1. Kosten

Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Verhandlung und dem Abschluss dieses Vertrags angefallenen Kosten selbst. Jede Partei erkennt ferner an, dass sie die mit ihrer Teilnahme an dem Projekt verbundenen Kosten selbst trägt und eine Erstattung solcher Kosten – auch im Falle einer rechtmäßigen Aufhebung oder Beendigung des Vergabeverfahrens, eines Ausscheidens nach Maßgabe der bekannt gemachten Eignungs- und Auswahlkriterien oder einer Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrags oder Angebots – ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

  1. Pflichtverletzungen, Maßnahmen und Kontrolle
    1. Die Empfangende Partei wird die Offenlegende Partei unverzüglich nach der Entdeckung einer unbefugten Nutzung oder Offenlegung Vertraulicher Informationen oder eines anderen Verstoßes gegen diesen Vertrag benachrichtigen. Die Meldung erfolgt über den von Sana benannten Kommunikations- oder Sicherheitskanal und enthält, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, Art und Umfang des Vorfalls, betroffene Informationen, mögliche Empfänger, bereits ergriffene Gegenmaßnahmen und eine benannte Kontaktperson. Die Empfangende Partei wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichen Informationen wiederzuerlangen und eine weitere unbefugte Nutzung oder Offenlegung zu verhindern.
    2. Wenn die Empfangende Partei oder einer ihrer Mitarbeiter, Direktoren oder Vertreter versucht, vertrauliche Informationen in einer Weise zu verwenden oder offen zu legen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrags steht, hat die Offenlegende Partei das Recht, zusätzlich zu den anderen Rechtsbehelfen, die ihr zur Verfügung stehen können, eine Unterlassungsverfügung zu beantragen, die solche Handlungen oder Versuche verbietet.
    3. Bei einem Verstoß des Vertragspartners gegen diesen Vertrag kann Sana betroffene Zugänge sperren, die Herausgabe oder Löschung der betroffenen Vertraulichen Informationen verlangen und weitere gesetzlich sowie vergaberechtlich zulässige Maßnahmen ergreifen. Art und Umfang der Maßnahmen müssen den Umständen des Einzelfalls entsprechen; gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die Regelungen zu Sicherungskopien bleiben unberührt.
    4. Verletzt der Vertragspartner schuldhaft seine Pflichten zur Geheimhaltung, zur ausschließlichen Verwendung für den Vertragszweck oder zur Beschränkung der Weitergabe auf nach diesem Vertrag berechtigte Personen in Bezug auf von Sana oder in ihrem Auftrag bereitgestellte Vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse, schuldet er Sana 15.000,00 EUR Vertragsstrafe je selbstständigem Verletzungsvorgang. Das gilt auch für einbezogene Personen und Unternehmen, für die er nach diesem Vertrag einzustehen hat. Mehrere selbstständige Verletzungsvorgänge können auch bei einer Mehrheit betroffener Vertraulicher Informationen oder bei fortgesetzten oder iterativen Verletzungen vorliegen, sofern die Vorgänge voneinander abgrenzbar sind. Die bloße Anzahl betroffener Informationen oder Einzelhandlungen begründet für sich allein keinen weiteren Verletzungsvorgang. Zusammenhängende Einzelhandlungen aus demselben Vorgang lösen die Strafe nur einmal aus. Die Summe der Vertragsstrafen für fahrlässige Verletzungsvorgänge nach dieser Ziffer ist je Vertragspartner für diesen Vertrag einschließlich fortgeltender Pflichten nach Vertragsende auf insgesamt 30.000,00 EUR begrenzt. Bei vorsätzlichen oder arglistigen Verletzungsvorgängen gilt diese Gesamtobergrenze nicht; die Vertragsstrafe beträgt auch dann 15.000,00 EUR je selbstständigem Verletzungsvorgang. Ein Schadensnachweis ist nicht erforderlich. Die Strafe wird auf Schadensersatz aus demselben Vorgang angerechnet; darüber hinausgehender Schaden bleibt ersatzfähig.
    5. Ein Verstoß kann im Einzelfall eine schwere berufliche Verfehlung im Sinne des § 124 GWB darstellen. Er führt nicht automatisch zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Über den weiteren Verbleib im Verfahren entscheidet ausschließlich die zuständige Vergabestelle nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit; etwaige Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB sind zu berücksichtigen.
    6. Sana darf die Einhaltung der Pflichten aus diesem Vertrag und seiner Anlage 1 nur hinsichtlich der von Sana oder in ihrem Auftrag für das Verfahren konkret bereitgestellten Vertraulichen Informationen und deren Verarbeitung überprüfen. Im Regelfall erfolgt die Kontrolle durch Selbstauskunft des Vertragspartners und geeignete Nachweise.
    7. Eine Remote- oder Vor-Ort-Prüfung ist nur bei konkretem Verdacht eines Verstoßes, bei einem Sicherheitsvorfall in Bezug auf diese Informationen oder bei Informationen der Stufe N gemäß Anlage 1 zulässig. Anlass, Gegenstand und Umfang der Prüfung sind auf das Erforderliche zu begrenzen. Sana kündigt die Prüfung mit angemessener Frist an, außer bei Gefahr im Verzug.
    8. Die Prüfung muss Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und Rechte Dritter schützen. Die Parteien können dafür eine unabhängige, zur Vertraulichkeit verpflichtete Stelle einsetzen, die Sana nur die zur Beurteilung der Vertragseinhaltung erforderlichen Feststellungen mitteilt. Eigenständige Penetrations-, Schwachstellen- oder sonstige Sicherheitstests durch Sana oder von ihr Beauftragte sind ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zulässig.
  2. Schlussbestimmungen
    1. Die Parteien dürfen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei ganz oder teilweise abtreten.
    2. Der Abschluss dieses Vertrags sowie Änderungen und Ergänzungen einschließlich etwaiger Anlagen können in Textform über die von Sana bestimmte Vergabeplattform, mittels elektronischer Signatur oder durch Austausch unterzeichneter und eingescannter Dokumente erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Sana kann für den Vertragsabschluss einen einheitlichen elektronischen Übermittlungs- und Signaturweg vorgeben.
    3. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung.
    4. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seinem Zustandekommen oder seiner Durchführung ist, soweit rechtlich zulässig, München.
    5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die die Parteien bei Abschluss dieses Vertrags gewählt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit der Regelung gekannt hätten, um wirtschaftlich das Ergebnis der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung zu erreichen. Das Vorstehende gilt auch im Falle von Vertragslücken. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass mit dieser Bestimmung nicht lediglich eine Beweislastumkehr herbeigeführt, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen werden soll.
    6. Die als Anlage 1 beigefügten Zugangs- und Schutzregeln sind Bestandteil dieses Vertrags. Bei Widersprüchen zwischen der Anlage und diesem Vertrag geht dieser Vertrag vor; gesetzliche Vergabepflichten bleiben unberührt.

[……………………….], den_____________________

[Vertragspartner], vertreten durch [Name] ([Position]): ___________________________

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