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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Vergabenummer: 260827 VgV - Bewerbungsbedingungen Teilnahmewettbewerb
Bewerbungsbedingungen für den Teilnahmewettbewerb
Vergabeverfahren zur konzernweiten UCaaS-Lösung (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß VgV)
Diese Bewerbungsbedingungen regeln die Erstellung, Einreichung, Prüfung und Bewertung der Teilnahmean- träge für das Vergabeverfahren zur konzernweiten UCaaS-Lösung. Gegenstand des Verfahrens ist der Ab- schluss einer Rahmenvereinbarung mit einer vorgesehenen Laufzeit von 60 Monaten, ohne Aufteilung in Lose über eine konzernweit nutzbare UCaaS-Lösung. Der Leistungsumfang und die späteren Einzelabrufe werden über einen Leistungs- und Preiswarenkorb abgebildet.
Der Teilnahmewettbewerb richtet sich nach den veröffentlichten Teilnahmebedingungen an alle interessierten Unternehmen.
1. Mitteilung von Unklarheiten in den Teilnahmeunterlagen
Enthalten die Teilnahmeunterlagen nach Auffassung eines bewerbenden Unternehmens Unklarheiten, Wider- sprüche oder Unvollständigkeiten, ist die Vergabestelle unverzüglich und innerhalb der in der Aufforderung zum Teilnahmeantrag festgelegten Fragenfrist ausschließlich über die Vergabeplattform darauf hinzuweisen.
Zusätzliche Auskünfte und Informationen können ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform bean- tragt werden.
Ergänzende Hinweise, Berichtigungen und für die Erstellung der Teilnahmeanträge erforderliche Angaben werden allen betroffenen Unternehmen gleichzeitig über die Vergabeplattform bereitgestellt. Vertrauliche An- gaben eines anfragenden Unternehmens werden dabei nicht offengelegt.
2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Das bewerbende Unternehmen hat auf Verlangen der Vergabestelle offenzulegen, ob und auf welche Weise wirtschaftliche, rechtliche oder organisatorische Verbindungen zu anderen am Verfahren beteiligten Unterneh- men bestehen. Dies gilt insbesondere für verbundene Unternehmen, Bewerbergemeinschaften, Nachunter- nehmen und Unternehmen, deren Kapazitäten im Wege der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden. Die Angaben müssen mit den hierzu einzureichenden Formblättern übereinstimmen.
3. Teilnahmeantrag
3.1. Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache abzufassen. Fremdsprachige technische Zertifikate, Testate oder Bescheinigungen dürfen ohne deutsche Übersetzung eingereicht werden, soweit dies für die jeweilige Unterlage in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist. Im Übrigen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
3.2. Für den Teilnahmeantrag sind die in der Aufforderung zum Teilnahmeantrag bezeichneten Vordrucke zu ver- wenden. Projektspezifische Angaben und Auswahlunterlagen sind auch dann vollständig einzureichen, wenn für einzelne Eignungsnachweise eine EEE oder ein Eintrag im AVPQ verwendet wird.
Maßgeblich sind ausschließlich die Vergabeunterlagen in der jeweils aktuellsten über die Vergabeplattform bereitgestellten Fassung. Über die Vergabeplattform veröffentlichte Berichtigungen und Klarstellungen werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.
3.3. Der Teilnahmeantrag ist bis zum Ablauf der in der Aufforderung zum Teilnahmeantrag bestimmten Teilnahme- frist elektronisch über die Vergabeplattform in Textform einzureichen. Eine Einreichung per E-Mail, Fax oder über einen anderen Übermittlungsweg ist nicht zugelassen. Nicht fristgerecht oder nicht in der verlangten Form eingereichte Teilnahmeanträge werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.
3.4. Angaben, Erläuterungen und Nachweise, die die Vergabestelle nach Ablauf der Teilnahmefrist verlangt, sind vollständig innerhalb der gesetzten Frist und über den von der Vergabestelle bestimmten Kommunikationsweg einzureichen. Die Folgen einer nicht vollständigen oder verspäteten Vorlage richten sich nach den Vergabe- unterlagen und den gesetzlichen Bestimmungen.
3.5. Soweit Bescheinigungen verlangt werden, haben ausländische Unternehmen gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Nicht deutschsprachigen Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung beizu- fügen, sofern ihre Einreichung im fremdsprachigen Original nicht ausdrücklich zugelassen ist. Eine Beglaubi- gung der Übersetzung ist nur erforderlich, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich verlangt oder von der Vergabestelle im Einzelfall angefordert wird.
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3.6. Die in der Aufforderung zum Teilnahmeantrag enthaltene Anlagenübersicht bestimmt, welche Unterlagen zwin- gend einzureichen sind, welche Nachweise ersetzt werden können und zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Unterlage vorzulegen ist. Bei erkennbaren Widersprüchen ist innerhalb der Fragenfrist eine Klarstellung über die Vergabeplattform einzuholen.
4. Aufklärung und Nachforderung
4.1. Die Vergabestelle kann nach Maßgabe des § 56 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmens- bezogene Unterlagen innerhalb einer angemessenen, kalendermäßig bestimmten Frist nachfordern, vervoll- ständigen oder korrigieren lassen. Die Entscheidung trifft die Vergabestelle unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung; sie wird im Vergabevermerk dokumentiert. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.
4.2. Nachgeforderte Angaben und Nachweise sind vollständig innerhalb der gesetzten Frist über die Vergabeplatt- form einzureichen. Die Aufforderung bezeichnet die nachzureichenden Unterlagen und die Folgen einer nicht vollständigen oder verspäteten Vorlage.
4.3. Die Vergabestelle kann zur Prüfung der Teilnahmeanträge Erläuterungen und Originalnachweise verlangen. Aufklärungen dürfen keine nachträgliche inhaltliche Verbesserung bewertungsrelevanter Angaben, Referen- zen oder sonstiger Auswahlunterlagen bewirken.
5. Bewerbergemeinschaften
5.1. Eine Bewerbung durch eine Bewerbergemeinschaft ist grundsätzlich zulässig, sofern dadurch keine unzuläs- sige Wettbewerbsbeschränkung entsteht.
5.2. Bewerbergemeinschaften haben mit dem Teilnahmeantrag die hierfür vorgesehene Bewerbergemeinschafts- erklärung in Textform einzureichen. Aus der Erklärung müssen sich mindestens folgende Angaben ergeben:
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Bildung der Bewerbergemeinschaft für das Vergabeverfahren und den Auftragsfall
-
Vollständige Bezeichnung aller Mitglieder und Benennung der bevollmächtigten Vertretung
-
Rechtsverbindliche Vertretungsbefugnis gegenüber dem Auftraggeber
-
Gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder
Hierfür ist die Unterlage „Bewerbergemeinschaftserklärung“ mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist die Erklärung in der von der Vergabestelle bestimmten Form erneut oder ergänzend vorzulegen.
5.3. Änderungen der Zusammensetzung einer Bewerbergemeinschaft nach Ablauf der Teilnahmefrist sind der Vergabestelle unverzüglich anzuzeigen und bedürfen ihrer vorherigen Zustimmung. Die Vergabestelle prüft insbesondere, ob Eignung, Auswahlwertung, Wettbewerb und Identität der Bewerbung unverändert gewahrt bleiben. Die vergaberechtlichen Folgen werden nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt.
5.4. Mehrfachbewerbungen und parallele Rollen eines Unternehmens sind offenzulegen. Sie können zum Aus- schluss führen, wenn dadurch der Geheimwettbewerb oder die Unabhängigkeit der Teilnahmeanträge beein- trächtigt wird und das betroffene Unternehmen nicht nachweist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung aus- geschlossen ist. Dies betrifft insbesondere folgende Konstellationen:
-
Gleichzeitige Beteiligung als Einzelunternehmen und als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft
-
Gleichzeitige Beteiligung als bewerbendes Unternehmen und als Nachunternehmen oder eignungslei- hendes Unternehmen eines anderen bewerbenden Unternehmens
-
Beteiligung als Nachunternehmen oder eignungsleihendes Unternehmen bei mehreren bewerbenden Unternehmen oder Bewerbergemeinschaften
5.5. Die Einbindung eines Nachunternehmens durch mehrere bewerbende Unternehmen ist nur zulässig, wenn das Nachunternehmen keine Kenntnis von Angebotspreisen, Kalkulationsgrundlagen, Konzepten oder sonsti- gen wettbewerblich sensiblen Inhalten der jeweils anderen Beteiligten erhält und geeignete organisatorische Maßnahmen zur Trennung nachgewiesen werden können. Die Vergabestelle kann hierzu Erklärungen und Nachweise verlangen.
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6. Kapazitäten anderer Unternehmen, Unteraufträge und Eignungsleihe
6.1. Beabsichtigt ein bewerbendes Unternehmen, Teile der Leistung durch Nachunternehmen ausführen zu lassen oder sich zum Nachweis der wirtschaftlichen, finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit auf Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, sind die vorgesehenen Leistungen und Kapazitäten im Teilnah- meantrag vollständig zu benennen.
Hierfür ist die Unterlage „Verzeichnis Leistungen und Kapazitäten anderer Unternehmen“ mit dem Teilnahme- antrag einzureichen.
6.2. Soweit Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Wege der Eignungsleihe in Anspruch genommen wer- den, ist nachzuweisen, dass die erforderlichen Mittel und Kapazitäten während der Auftragsausführung tat- sächlich zur Verfügung stehen. Die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen werden nach Maßgabe der Vergabeunterlagen geprüft.
Name, gesetzliche Vertretung, Kontaktdaten, Rolle und vorgesehener Leistungsumfang des anderen Unter- nehmens sind anzugeben. Die nach der Anlagenübersicht erforderlichen Verpflichtungs- und Eignungsnach- weise sind zum dort festgelegten Zeitpunkt einzureichen.
Hierfür ist die Unterlage „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ zu verwenden.
6.3. Bei einer Eignungsleihe für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann eine gemeinsame Haf- tung des bewerbenden und des anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der in Anspruch genom- menen Kapazitäten verlangt werden. Die hierfür vorgesehene Haftungserklärung ist mit der Verpflichtungser- klärung abzugeben.
6.4. Andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das maßgebliche Eignungskriterium nicht erfüllen, sind innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist durch ein geeignetes Unternehmen zu ersetzen. Das Ersatzunternehmen wird vollständig geprüft.
6.5. Der nachträgliche Austausch eines im Teilnahmewettbewerb benannten Nachunternehmens oder eignungs- leihenden Unternehmens bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Das Ersatzunternehmen muss mindestens gleich geeignet sein und der Austausch darf die Auswahlentscheidung und Rangfolge nicht zugunsten des bewerbenden Unternehmens verändern.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Bewerbergemeinschaften.
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7. Eignung und Auswahl der Bewerber
7.1. Als vorläufiger Nachweis der Eignung können nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zum Teilnahmeantrag und der Anlagenübersicht folgende Nachweise verwendet werden:
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Die ausdrücklich bezeichneten Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise
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Eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufiger Nachweis für die hiervon erfassten Ausschluss- und Eignungstatbestände
-
Ein Eintrag im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienst- leistungsbereich im nachgewiesenen Umfang
Projektspezifische Auswahlunterlagen, strukturierte Referenzangaben, Projektteamangaben sowie Angaben zu Informationssicherheit oder Compliance werden durch eine EEE oder einen Eintrag im AVPQ nicht ersetzt, soweit die Vergabeunterlagen ihre gesonderte Einreichung verlangen.
Beim Einsatz anderer Unternehmen nach Nummer 6 sind die in der Anlagenübersicht bezeichneten Nachweise für diese Unternehmen entsprechend vorzulegen.
7.2. Die geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise müssen bis zum Ablauf der Teilnahmefrist vorliegen, soweit die Vergabeunterlagen keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Die Vergabestelle kann eine bereits fest- gestellte Eignung erneut prüfen, wenn neue Tatsachen, Änderungen der Bewerberkonstellation oder sonstige verfahrensrelevante Erkenntnisse vorliegen.
7.3. Es sind mindestens 3 und höchstens 5 vollständige und wertbare Referenzen einzureichen. Berücksichtigt werden Referenzleistungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Teilnahmefrist. Die referenzierte Lösung muss zu diesem Zeitpunkt seit mindestens sechs Monaten produktiv betrieben werden. Eine Unter- schrift, ein Stempel, eine gesonderte Erklärung oder eine sonstige Bestätigung durch den Referenzgeber ist nicht erforderlich. Der Bewerber hat den Referenzgeber vor der Benennung über die vorgesehene Verwen- dung als Referenz und die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch Sana zu informieren. Er stellt sicher, dass die benannte Kontaktperson von der möglichen Referenzprüfung Kenntnis hat und von Sana zu den einge- reichten Angaben kontaktiert werden darf. Für die Auswahlwertung werden ausschließlich die 3 punktbesten wertbaren Referenzen berücksichtigt. Die weiteren Anforderungen ergeben sich aus 1.03, 1.14 RF-01 und den Bewertungshinweisen in 1.14 bis 1.16.
7.4. Für das vorgesehene Projektteam sind die im Projektfragebogen PT-01 verlangten rollenbezogenen Qualifi- kations- und Erfahrungsangaben einzureichen. Lebensläufe werden nicht verlangt und sind nicht Bestandteil der Auswahlwertung.
7.5. Die Anforderungen an Informationssicherheit, Betrieb und Compliance ergeben sich aus dem Compliancefra- gebogen 1.16. Im Teilnahmewettbewerb werden ausschließlich die dort als bewertet gekennzeichneten Anga- ben nach den unmittelbar veröffentlichten Bewertungshinweisen berücksichtigt. Die gesetzliche C5-Grundan- forderung nach § 393 SGB V ist eine nicht bepunktete Mindestanforderung an die später angebotene Cloud- Leistung. Ein produkt- und lösungsspezifischer C5-Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag nicht vorzulegen. Mit dem Erstangebot ist eine vollständige und prüfbare C5-Abdeckungs- und Verantwortungsmatrix vorzule- gen. Sie muss sämtliche für die vorgesehene Lösung eingesetzten Cloud-Dienste, Rechenzentrumsleistun- gen, Cloud-Systeme, Applikationen und technischen Komponenten sowie alle C5-relevanten Hersteller-, Be- treiber- und Unterauftragnehmerleistungen einschließlich der Betriebs-, Administrations-, Wartungs-, Entstö- rungs- und Notfallzugriffe erfassen. Ein einheitliches Gesamttestat eines einzigen Unternehmens ist nicht er- forderlich. Ein gesondertes C5-Testat des Auftragnehmers ist nicht allein aufgrund seiner Stellung als Ver- tragspartner erforderlich. Erbringt der Auftragnehmer selbst C5-relevante Cloud-, Betriebs-, Administrations-, Wartungs- oder Datenverarbeitungsleistungen oder besitzt er entsprechende Zugriffsmöglichkeiten, müssen auch diese Leistungen und Zugriffe vom Geltungsbereich eines aktuellen C5-Testats oder eines gesetzlich zugelassenen gleichwertigen Nachweises umfasst sein. Als gesetzlich gleichwertig gelten nur Nachweise, wel- che die Voraussetzungen des § 393 Absatz 4 SGB V in Verbindung mit § 1 C5GleichwV erfüllen. Eine Zertifi- zierung nach ISO/IEC 27001 genügt nur, wenn sie sich auf den betreffenden Cloud-Computing-Dienst bezieht und die zusätzlichen Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 C5GleichwV einschließlich des vollständigen Maßnahmenplans erfüllt sind. Eine Eigenerklärung oder eine allgemeine Unternehmenszertifizierung allein genügt nicht. Spätestens vor Produktivsetzung und während der gesamten Vertragslaufzeit müssen für sämt- liche gesetzlich erfassten Bestandteile vollständige und aktuelle Nachweise vorliegen und die im jeweiligen Prüfbericht enthaltenen korrespondierenden Kriterien für Kunden umgesetzt sein. Gesetzlich erfasste, aber nicht abgedeckte Bestandteile dürfen nicht produktiv eingesetzt werden. Nicht C5-relevante Leistungen und Zugriffe sind mit Schutzmaßnahmen, Protokollierung und Verantwortlichkeiten transparent auszuweisen.
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7.6. Aus dem Kreis der geeigneten Bewerber werden grundsätzlich die fünf Bewerber mit den höchsten Gesamt- punktwerten zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Stehen weniger als fünf geeignete Bewerber zur Verfügung, kann das Verfahren mit allen geeigneten Bewerbern fortgeführt werden. Besteht an der Auswahl- grenze Punktgleichstand beim Gesamtpunktwert, werden neben den Bewerbern der Ränge eins bis vier sämt- liche Bewerber mit demselben Gesamtpunktwert wie der auf Rang fünf platzierte Bewerber zur Angebotsphase aufgefordert. Die Zahl der aufgeforderten Bewerber kann dadurch fünf überschreiten. Eine Losentscheidung und eine Nachforderung zusätzlicher Referenzen allein zur Auflösung des Punktgleichstands finden nicht statt.
7.7. Die zentrale Vergabestelle prüft den form- und fristgerechten Eingang der Teilnahmeanträge, das Nichtvorlie- gen von Ausschlussgründen, die Erfüllung der veröffentlichten Mindestanforderungen sowie die Vollständigkeit der verlangten Unterlagen. Über Aufklärungen und Nachforderungen entscheidet ausschließlich die zentrale Vergabestelle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die fachliche Bewertung der eingereichten An- gaben, Nachweise und Referenzen erfolgt durch ein von Sana eingesetztes Projektteam ausschließlich an- hand der vorab veröffentlichten Auswahlkriterien, Bewertungsskalen, Gewichtungen und Rechenregeln. Das Projektteam vergibt je Bewertungskriterium einen gemeinsam abgestimmten und nachvollziehbar begründeten Punktwert. Eine rechnerische Mittelwertbildung aus individuellen Jurorenwertungen findet nicht statt. Formale Ausschlussentscheidungen und die abschließende Auswahlentscheidung verbleiben bei der zentralen Verga- bestelle.
7.8. Stehen weniger als drei geeignete Bewerber zur Verfügung, kann die zentrale Vergabestelle das Verfahren nach vergaberechtlicher Prüfung mit allen geeigneten Bewerbern fortführen. Unternehmen, die keinen Teil- nahmeantrag eingereicht haben, sowie Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, werden nicht zur Auffüllung der Bewerberzahl zugelassen. Die Entscheidung über die Fortführung und ihre Gründe werden im Vergabevermerk dokumentiert.
7.9. Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, haben auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die für sie und die benannten anderen Unternehmen eingereichten Eigenerklärungen durch Be- scheinigungen der zuständigen Stellen oder gleichwertige Nachweise zu belegen, soweit die Vergabeunterla- gen dies vorsehen. Nicht deutschsprachigen Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, sofern ihre Einreichung im fremdsprachigen Original nicht ausdrücklich zugelassen ist.
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8. Verwendung der Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen dürfen ausschließlich für die Vorbereitung und Durchführung des vorliegenden Verga- beverfahrens zur UCaaS-Lösung verwendet werden.
Das öffentlich bereitgestellte Paket für den Teilnahmewettbewerb ist ohne vorherigen Abschluss einer Vertrau- lichkeitsvereinbarung zugänglich. Es enthält sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Entscheidung über eine Teilnahme am Vergabeverfahren sowie für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags erforderlich sind.
Verbindlicher NDA-Hinweis: Die Vertraulichkeitsvereinbarung 1.17 einschließlich der Zugangs- und Schutzre- geln 1.18 ist zwingend mit dem Teilnahmeantrag in Textform einzureichen. Sie wird nicht bepunktet. Die beiden Dokumente regeln zugleich den späteren Zugang zu konkret bezeichneten, objektiv schutzbedürftigen Infor- mationen.
Nach wirksamem Abschluss und Prüfung der einheitlichen Zugangsvoraussetzungen wird der Zugang zu den geschützten Unterlagen der Angebots- und Verhandlungsphase freigeschaltet. Für sämtliche ausgewählten Bewerber gelten identische Unterlagen, Fristen und Zugangsvoraussetzungen.
Für besonders schutzbedürftige Informationen gelten ergänzend die im NDA und dessen Anlage festgelegten Zugangs-, Nutzungs-, Weitergabe-, Speicher-, Melde- und Löschpflichten.
9. Aufwandsentschädigung und Aufbewahrung
Für die Bearbeitung der Teilnahmeunterlagen und die Erstellung des Teilnahmeantrags wird keine Entschädi- gung gewährt. Eingereichte Teilnahmeanträge und Anlagen werden Bestandteil der Vergabeakte und nicht zurückgegeben. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte an den eingereichten Inhalten werden dadurch nicht übertragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Unterlagen im für die Durchführung, Dokumentation und rechtliche Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Umfang zu verwenden und aufzubewahren.
10. Vertrauliche Angaben und Geheimhaltung
Bewerbende Unternehmen haben diejenigen Teile des Teilnahmeantrags und der Anlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben enthalten, eindeutig und nachvollzieh- bar zu kennzeichnen. Gesetzliche Offenlegungs-, Dokumentations- und Prüfpflichten bleiben unberührt. Alle Beteiligten haben nicht öffentliche Informationen, die ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens zu- gänglich werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für das Vergabeverfahren zu verwenden. Die Pflicht gilt auch nach Abschluss oder Beendigung des Vergabeverfahrens. Für zusätzlich geschützte Unterlagen gehen die spezielleren Regelungen des hierfür abgeschlossenen NDA und seiner Anlage vor.
11. Datenschutz
Bewerbende Unternehmen müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten rechtmäßig an den Auftrag- geber übermittelt werden. Sie haben betroffene Personen, insbesondere Kontaktpersonen von Referenzge- bern und sonstige im erforderlichen Umfang benannte Personen, soweit erforderlich über die Übermittlung und Verarbeitung ihrer Daten im Vergabeverfahren zu informieren. Eine Einwilligung ist nur einzuholen, wenn sie im konkreten Fall die einschlägige Rechtsgrundlage darstellt. Mit dem Teilnahmeantrag sind die in der Aufforderung zum Teilnahmeantrag bezeichneten Datenschutzunter- lagen einzureichen. Der Auftraggeber kann für das Vergabeverfahren externe Dienstleister einsetzen, insbesondere den Betreiber der Vergabeplattform sowie rechtliche oder fachliche Beratung. Personenbezogene Daten werden nur im er- forderlichen Umfang und zu den festgelegten Zwecken verarbeitet. Ergänzende Informationen enthält die Un- terlage „Hinweise zur Datenverarbeitung“.
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