1.06b_Eigenerklärung_EU-Sanktionen_inkl_China-Listungen_260110_AKTUELL.docx

Konzernweite Kommunikations- und Contact-Center-Lösung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 09:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Anlage – Eigenerklärung

Einhaltung unionsrechtlicher Sanktionen und restriktiver Maßnahmen

einschließlich China-bezogener Listungen

Vergabeverfahren: Beschaffung einer konzernweiten UCaaS-Lösung

Verbindlicher NDA-Hinweis: Die Vertraulichkeitsvereinbarung 1.17 einschließlich der Zugangs- und Schutzregeln 1.18 ist zwingend mit dem Teilnahmeantrag in Textform einzureichen. Sie wird nicht bepunktet.

Auftraggeberin: Sana IT Services GmbH

Anschrift: Adalperostraße 31, 85737 Ismaning

Verfahrensart: Europaweites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV

1 Zweck und Anwendungsbereich

Diese Eigenerklärung dient der Prüfung, ob der Beteiligung eines Unternehmens am Vergabeverfahren, seiner Beauftragung oder der vorgesehenen Leistungserbringung unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Sanktionen, Bereitstellungsverbote oder sonstige restriktive Maßnahmen entgegenstehen. Die Prüfung ist herkunftsneutral und auf die jeweils geltenden Rechtsakte und Listeneinträge bezogen.

Für die Beschaffung einer UCaaS-Lösung besteht zum Dokumentenstand keine allgemeine China-bezogene Vergabeausschlussregelung, die dem Verbot nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für russische Beteiligungen entspricht. Sitz, Staatsangehörigkeit, Eigentümerstruktur oder Waren- und Leistungsherkunft mit Bezug zur Volksrepublik China begründen daher für sich allein keinen Ausschluss.

China-bezogene Sachverhalte können gleichwohl relevant sein, wenn natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund eines thematischen EU-Sanktionsregimes gelistet sind oder wenn eine konkrete sektorspezifische Maßnahme eingreift. Solche Listungen werden von dieser Eigenerklärung erfasst.

1.1 Abgrenzung zur IPI-Maßnahme für Medizinprodukte

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 beschränkt im Rahmen des International Procurement Instrument den Zugang bestimmter Wirtschaftsteilnehmer und Medizinprodukte mit Ursprung in der Volksrepublik China zu erfassten öffentlichen Vergaben von Medizinprodukten oberhalb des dort festgelegten Auftragswerts. Nach dem gegenwärtigen Beschaffungsgegenstand ist diese sektorspezifische Maßnahme auf die vorliegende UCaaS-Vergabe nicht anzuwenden. Ändert sich der Beschaffungsgegenstand, ist die Einordnung erneut zu prüfen.

1.2 Verhältnis zur gesonderten Russland-Erklärung

Die Prüfung und Erklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bleibt als eigenständige, spezialgesetzlich begründete Anforderung unberührt. Dieses Formblatt darf nicht an die Stelle der hierfür vorgesehenen Russland-Erklärung treten.

2 Angaben zum Bieter

Unternehmen / BietergemeinschaftKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
RechtsformKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
GeschäftsanschriftKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Vertretungsberechtigte PersonKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Ansprechperson im VergabeverfahrenKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
E-Mail / TelefonKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie vorgesehene Eignungsleiher, wesentliche Unterauftragnehmer und sicherheits- oder leistungsbestimmende Lieferanten sind in einer beigefügten Anlage mit vollständiger juristischer Bezeichnung, Sitz, Leistungsanteil und Beteiligungsrolle aufzuführen.

3 Eigenerklärung des Bieters

Der Bieter erklärt bezogen auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe nach bestem Wissen und auf Grundlage einer angemessenen, dokumentierten Prüfung:

  1. Keine eigene Listung. Der Bieter und – bei einer Bietergemeinschaft – jedes ihrer Mitglieder sind nicht als sanktionierte Person, Organisation oder Einrichtung in einem für das Vergabeverfahren oder die Leistungserbringung einschlägigen unionsrechtlichen Sanktionsrechtsakt gelistet.
  2. Keine sanktionierte Eigentums- oder Kontrollstellung. Der Bieter steht nach Maßgabe der jeweils anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften und Auslegungshinweise weder im Eigentum noch unter der Kontrolle einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung. Soweit Eigentums- oder Kontrollverhältnisse nicht eindeutig beurteilt werden können, werden sie in Abschnitt 5 offengelegt.
  3. Kein Bereitstellungsverbot. Durch die Teilnahme am Vergabeverfahren, einen möglichen Zuschlag, Zahlungen oder die vorgesehene Leistungserbringung werden gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter Verstoß gegen ein anwendbares Bereitstellungsverbot zur Verfügung gestellt.
  4. Prüfung der Leistungskette. Die für die Auftragsausführung vorgesehenen Mitglieder der Bietergemeinschaft, Eignungsleiher, Unterauftragnehmer, Lieferanten und sonstigen Dritten wurden risikobasiert in die Prüfung einbezogen, soweit deren Einsatz ein unionsrechtliches Verbot auslösen oder zu einer mittelbaren Bereitstellung führen könnte. Dies gilt unabhängig vom Sitzstaat.
  5. Keine Umgehung. Die angebotene Leistungs-, Beteiligungs- und Lieferstruktur ist nicht darauf gerichtet, unmittelbar anwendbare restriktive Maßnahmen zu umgehen oder deren Wirkung zu vereiteln.
  6. China-bezogene Listungen. Die Prüfung schließt Personen, Organisationen und Einrichtungen mit Bezug zur Volksrepublik China ein, soweit sie in einem einschlägigen EU-Sanktionsrechtsakt gelistet sind. Eine pauschale Erklärung, dass keinerlei China-Bezug besteht, wird nicht abgegeben und nicht verlangt.
  7. Vollständigkeit und Aktualität. Die Angaben in diesem Formblatt und seinen Anlagen sind vollständig und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung aktuell. Erkannte Zweifelsfälle, mögliche Namensübereinstimmungen und noch nicht abschließend geklärte Eigentums- oder Kontrollverhältnisse werden in Abschnitt 5 transparent dargestellt.

4 Prüfung, Nachweise und Mitteilungspflichten

  • Prüfzeitpunkt: Die zugrunde liegende Sanktionslistenprüfung ist unmittelbar vor Angebotsabgabe mit einer am Prüftag aktuellen Datenbasis vorzunehmen. Das dokumentierte Prüfdatum darf bei Angebotsabgabe nicht mehr als zehn Kalendertage zurückliegen.
  • Prüfgrundlage: Heranzuziehen sind mindestens die konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die EU-Finanzsanktionen unterliegen, sowie die für einen konkreten Sachverhalt einschlägigen EU-Rechtsakte. Eine reine Namenssuche ohne Identitäts-, Eigentums- und Kontrollprüfung genügt bei einem möglichen Treffer nicht.
  • Dokumentation: Aufzuzeichnen sind mindestens Prüfdatum, verwendete Datenquelle und Versionsstand, geprüfte Rechtsträger, festgestellte mögliche Treffer, Ergebnis der Identitätsprüfung und Freigabeentscheidung.
  • Nachweise: Die Auftraggeberin kann die Prüfunterlagen und geeignete Nachweise unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen anfordern. Sie sind innerhalb von fünf Arbeitstagen, bei einem möglichen oder bestätigten Treffer unverzüglich, vorzulegen.
  • Änderungen: Bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens sind Änderungen, neue Listungen, bestätigte Treffer sowie Änderungen relevanter Eigentums-, Kontroll-, Unterauftragnehmer- oder Lieferstrukturen unverzüglich über den von der Auftraggeberin vorgegebenen Kommunikationsweg mitzuteilen.
  • Vertragsphase: Soweit dieses Formblatt Bestandteil der Vertragsunterlagen wird, ist die Prüfung vor dem Einsatz neuer relevanter Dritter und anlassbezogen bei Änderungen der Sanktionsrechtslage zu wiederholen. Weitergehende vertragliche Kontroll- und Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

5 Ergebnis der Prüfung und offenzulegende Prüffälle

Der Bieter kennzeichnet genau eine der folgenden Erklärungen:

[ ]Es wurden keine bestätigten Treffer und keine offenzulegenden Prüffälle festgestellt.
[ ]Es bestehen mögliche Treffer, ungeklärte Eigentums- oder Kontrollverhältnisse oder sonstige Prüffälle. Diese werden nachfolgend vollständig beschrieben und bewertet.
Dokumentiertes PrüfdatumVerwendete Datenquelle / Versionsstand
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Person / OrganisationBeziehung zum BieterRechtsakt / ListeneintragIdentitäts-, Eigentums- und KontrollprüfungBewertung / Maßnahme
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Erforderlichenfalls sind weitere Prüffälle in einer nummerierten Anlage nach derselben Struktur darzustellen.

6 Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben

Unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig aktualisierte Angaben können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vergaberechtliche Folgen haben. Hierzu können insbesondere Aufklärung, Nachforderung, Ausschluss vom Vergabeverfahren oder – nach Zuschlag – die vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen gehören. Ein bloßer Namensgleichklang oder ein ungeklärter möglicher Treffer führt nicht automatisch zum Ausschluss; maßgeblich ist die belastbare Identitäts-, Eigentums- und Kontrollprüfung sowie die jeweils anwendbare Rechtsnorm.

7 Unterzeichnung

Die unterzeichnende Person bestätigt, zur Abgabe dieser Eigenerklärung für den Bieter beziehungsweise die Bietergemeinschaft berechtigt zu sein.

Ort, Datum Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Unternehmen / Bietergemeinschaft Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Name der unterzeichnenden Person Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Funktion Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Unterschrift Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.gegebenenfalls Firmenstempel Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Anlagen zur Erklärung Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Anzahl Seiten: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

8 Rechtsgrundlagen und amtliche Informationsquellen

Die nachfolgenden Hinweise bilden den für diesen Arbeitsstand maßgeblichen Dokumentenstand ab. Die jeweils geltenden Fassungen der Rechtsakte und Sanktionslisten sind vor Veröffentlichung sowie bei jeder Prüfung erneut heranzuziehen.

  • Russlandbezogene Vergabebeschränkung: Verordnung (EU) Nr. 833/2014, insbesondere Artikel 5k, in der jeweils geltenden Fassung. Amtliche Quelle
  • China / International Procurement Instrument: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 vom 19.06.2025 sowie die Erläuterungen der Europäischen Kommission zur IPI-Maßnahme für Medizinprodukte. Amtliche Quelle
  • Gezielte Sanktionen gegen Cyberangriffe: Verordnung (EU) 2019/796 und Durchführungsverordnung (EU) 2026/589; amtliche Mitteilung des Rates vom 16.03.2026 zu Listungen unter anderem China-basierter Unternehmen und Personen. Amtliche Quelle
  • Globale EU-Menschenrechtssanktionen: Verordnung (EU) 2020/1998 und Beschluss (GASP) 2020/1999 in der jeweils geltenden Fassung. Amtliche Quelle
  • Konsolidierte EU-Finanzsanktionsliste: Datensatz der Europäischen Kommission: Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions. Amtliche Quelle
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