1.06a_Erklärung_Russland-Sanktion_UCaaS-Lösung_260827.docx

Konzernweite Kommunikations- und Contact-Center-Lösung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 09:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Name und Anschrift des erklärenden Unternehmens sowie – sofern abweichend – zugehöriger Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaft
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Die Nichtbetroffenheit des erklärenden Unternehmens von dem Verbot nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist eine zwingende Voraussetzung für die weitere Berücksichtigung im Vergabeverfahren und eine spätere Zuschlagserteilung. Die Erklärung ist kein bepunktetes Auswahlkriterium. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Bewerbungsbedingungen behandelt.

HINWEIS

Dieses Formblatt bezieht sich auf den Teilnahmewettbewerb zur Beschaffung einer konzernweiten UCaaS-Lösung.

Verbindlicher NDA-Hinweis: Die Vertraulichkeitsvereinbarung 1.17 einschließlich der Zugangs- und Schutzregeln 1.18 ist zwingend mit dem Teilnahmeantrag in Textform einzureichen. Sie wird nicht bepunktet.

Das Formblatt ist vom Einzelbewerber sowie von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft jeweils gesondert einzureichen. Für andere im Teilnahmeantrag benannte Unternehmen ist das Formblatt nur einzureichen, wenn dies in der Aufforderung zum Teilnahmeantrag für deren jeweilige Rolle ausdrücklich verlangt wird.

Eigenerklärung zum Verbot nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) und andere allgemeine Eignungsnachweise ersetzen dieses Formblatt nicht.

Das erklärende Unternehmen gibt die nachfolgende Eigenerklärung auf Grundlage angemessener interner Prüfungen verbindlich ab:

  1. Das erklärende Unternehmen ist nicht von dem Verbot nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der am Tag der Abgabe dieser Erklärung geltenden Fassung erfasst. Insbesondere

  2. ist es weder russischer Staatsangehöriger oder eine in Russland ansässige natürliche Person noch eine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung

  3. werden seine Anteile nicht zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehalten

  4. handelt es nicht im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

  5. Bei den für die Auftragsausführung vorgesehenen Unterauftragnehmern, Lieferanten und Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, ist kein Unternehmen von dem Verbot nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst, sofern auf dieses Unternehmen individuell mehr als 10 Prozent des Auftragswerts entfällt. Die individuellen Anteile mehrerer Unternehmen werden für die Anwendung dieser Schwelle nicht zusammengerechnet.

  6. Das erklärende Unternehmen verpflichtet sich, während des Vergabeverfahrens und – im Fall einer Beauftragung – während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass keine von dem Verbot nach Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfassten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, eingesetzt werden, sofern auf das jeweilige Unternehmen individuell mehr als 10 Prozent des Auftragswerts entfällt.

  7. Das erklärende Unternehmen verpflichtet sich, jede nach Abgabe dieser Erklärung eintretende oder ihm bekannt werdende Änderung, welche die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Erklärung berührt, unverzüglich mitzuteilen. Während des Vergabeverfahrens erfolgt die Mitteilung über die Vergabeplattform, nach Zuschlag in Textform gegenüber dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für die erstmalige Einbindung oder den Wechsel eines von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfassten Unterauftragnehmers, Lieferanten oder kapazitätsbereitstellenden Unternehmens, sofern auf das jeweilige Unternehmen individuell mehr als 10 Prozent des Auftragswerts entfällt.

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Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der am Tag der Abgabe dieser Erklärung geltenden Fassung. Der aktuelle konsolidierte Verordnungstext ist über EUR-Lex, das amtliche Rechtsinformationssystem der Europäischen Union, abrufbar:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02014R0833-20260717

Das erklärende Unternehmen ist dafür verantwortlich, seiner Erklärung die zum Zeitpunkt der Abgabe geltende Rechtslage zugrunde zu legen.

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