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Ausführungsbedingungen gemäß dem Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz - BTTG)
§ 1 Tariftreueversprechen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Ausführung dieses Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die in der jeweils einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festgelegt sind (Tariftreueversprechen). Diese Verpflichtung ist zwingende Ausführungsbedingung dieses Vertrags im Sinne der §§ 128 Abs. 2, 129 GWB und gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer selbst tarifgebunden ist.
§ 2 Einbeziehung von Nachunternehmern und Verleihern
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer und Verleiher das Tariftreueversprechen nach Absatz 1 gegenüber den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dies vor Einsatz der jeweiligen Nachunternehmer/Verleiher zu prüfen und für die Dauer der Auftragsausführung sicherzustellen.
§ 3 Nachweisführung
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung des Tariftreueversprechens durch geeignete Unterlagen (z. B. Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Entgeltnachweise) zu dokumentieren und diese auf Anforderung des Auftraggebers oder der Prüfstelle Bundestariftreue unverzüglich vorzulegen.
Von der Nachweispflicht nach Satz 1 ist der Auftragnehmer befreit, soweit er, ein Nachunternehmer oder ein Verleiher ein geeignetes Zertifikat einer nach den Vergabeverordnungen anerkannten Präqualifizierungsstelle vorlegt, das die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsbedingungen bestätigt. Die Vorlage eines Zertifikats entbindet nicht von anlassbezogenen Kontrollen der Prüfstelle Bundestariftreue.
§ 4 Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine im Rahmen dieses Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fristgerecht und nachvollziehbar über die nach
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Absatz 1 geltenden Arbeitsbedingungen zu informieren. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer hierfür einen Vordruck gemäß § 4 Abs. 3 BTTG zur Verfügung.
§ 5 Prüf- und Einsichtsrechte Der Auftraggeber und die Prüfstelle Bundestariftreue sind berechtigt, die Einhaltung der Pflichten nach dieser Klausel jederzeit zu kontrollieren. Der Auftragnehmer gewährt hierzu auf Anforderung Einsicht in die relevanten Unterlagen und erteilt die erforderlichen Auskünfte, auch soweit diese Nachunternehmer oder Verleiher betreffen.
§ 6 Meldepflicht Erhält der Auftragnehmer Kenntnis von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Tariftreueversprechen bei sich selbst, einem Nachunternehmer oder einem Verleiher, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.
§ 7 Vertragsstrafe
Bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 % des Auftragswerts je Verstoß zu verlangen; bei mehreren oder wiederholten Verstößen bis zu insgesamt 10 % des Auftragswerts. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 8 Kündigungsrecht
Bei einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen das Tariftreueversprechen ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags berechtigt.
§ 9 Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren Wird ein Verstoß gegen das Tariftreueversprechen durch die Prüfstelle Bundestariftreue bestandskräftig festgestellt, kann dies zum Ausschluss des Auftragnehmers von künftigen Vergabeverfahren sowie zur Eintragung im Wettbewerbsregister führen.
Hiermit bestätige ich die Einhaltung des Tariftreueversprechen (BTTG).
Nein Ja
Ergänzender Hinweis für die Angebotsphase: Das Tariftreueversprechen nach § 1 ist bereits mit Angebotsabgabe verbindlich vom Bieter zu erklären. Erklärt ein Bieter das Versprechen nicht oder schränkt er es ein, führt dies zum zwingenden Angebotsausschluss.