04_10015332_Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Konzeption und Durchführung englischsprachiger Trainings zu Beratungsrollen und Beratungskompetenzen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.11.2026, 07:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: ausschreibungen.giz.de

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Besondere Vertragsbedingungen

CONFIDENTIAL

Für die ausgeschriebene Leistung

Durchführung und Konzeption von Trainings im Themenfeld Beratungsrollen und Beratungskompetenzen der AIZ (Los 1 Englisch)

Ausschreibungsnummer: 10015532

beauftragt von

Deutsche Gesellschaft für

Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH

Dag-Hammarskjöld-Weg 1 - 5

65760 Eschborn

– im Folgenden GIZ genannt –

und durchgeführt durch die im Zuschlagsschreiben benannte auftragnehmende Partei (AN)

finden folgende besondere Vertragsbedingungen Anwendung:

  1. Ziel der Rahmenvereinbarung

Diese Rahmenvereinbarung (RV) regelt die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der GIZ und der AN. Das Ziel des Vertrages ist, dass die Teilnehmer*innen die eigenen Kompetenzen in der Prozessberatung, bzw. systemischer Beratung verbessern, Beziehungen zu Beratungskunden konstruktiv gestalten zu können und die Möglichkeiten und Grenzen spezifischer Beratungsinterventionen zu erkunden.

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Form 41-95-10-de

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  1. Aufgabenstellung

Über die einzelnen Einsätze im Rahmen der Leistungsbeschreibung werden Einzelverträge geschlossen. Der Einzelabruf erfolgt gemäß der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Kriterien.

Diese Rahmenvereinbarung begründet weder für die GIZ noch für die AN die Pflicht zum Abschluss von Einzelverträgen.

Die GIZ ist berechtigt, Einzelaufträge, die in den Anwendungsbereich dieser Rahmenvereinbarung fallen, außerhalb dieser Rahmenvereinbarung an Unternehmen zu erteilen, die bezüglich der betroffenen Leistungen keine Rahmenvereinbarung mit der GIZ abgeschlossen haben.

  1. Vertragsbeginn, Leistungszeitraum und Erfüllungsort

3.1 Die Rahmenvereinbarung wird mit Erteilung des Zuschlags wirksam. Der voraussichtliche Leistungszeitraum beginnt mit Zuschlagserteilung und endet nach zwei Jahren (24 Monaten) mit der Option einer zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr (12 Monate).

Der endgültige Leistungszeitraum wird im Zuschlagsschreiben festgelegt.

3.2 Die AN erbringt ihre Leistungen an die GIZ in Deutschland. Daher liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG in Deutschland.

  1. Operationsplan

– entfällt –

  1. Beschaffung von Sachgütern

– entfällt –

  1. Besonderheiten bei der Vergütung bei Rahmenvereinbarungen

Über die einzelnen Einsätze im Rahmen der Leistungsbeschreibung werden Einzelverträge geschlossen. Der Einzelabruf erfolgt gemäß der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Kriterien.

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Wird die AN für die GIZ tätig, so erhält die AN die für den jeweiligen Einsatz eine einzelvertraglich vereinbarte Vergütung. Die Höhe der vereinbarten Honorare ergibt sich aus dem Preisblatt der AN, das Bestandteil des Vertrages wird. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage von Zeitnachweisen gemäß Ziffer 3.7.3 AVB.

Die Erstattung der Reise- und Reisenebenkosten sowie weitere Kosten werden einzelvertraglich vereinbart und zusätzlich zur Vergütung gemäß Ziffer 5.2 der Leistungsbeschreibung vergütet.

Ausfallhonorar

Die AG behält sich vor, Trainings bis zu 19 Tage vor Veranstaltungsbeginn abzusagen, sollten sich zu wenig Personen für das Training angemeldet haben. Die AN hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf ein Ausfallhonorar.

Bei kurzfristiger Absage eines Trainings durch die AG hat die AN Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Voraussetzung für die Zahlung des Ausfallhonorars ist, dass die vereinbarte Leistung kurzfristig, d.h. 19 bis ein Kalendertag(e) vor Trainingsbeginn nicht zustande kommt und entsprechende Ersatzleistungen nicht möglich sind. In dem Fall übernimmt die AG ggf. anfallende Stornierungskosten für Bahn- oder Flugkosten sowie ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars bis zu max. 5 Fachkrafttage (Vorbereitung und Durchführung, abhängig von der Trainingsdauer) bzw. in Höhe von 50% des vorgegebenen Festpreises.

Bei Stornierungen des Trainings am Tag des Trainingsbeginns erstattet die AG die ggfs. entstandenen Fahrtkosten und ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars für den Vorbereitungstag und den ersten Trainingstag und 50% für die verbleibenden Unterrichtstage bis zu maximal 5 Trainingstagen (abhängig von der Trainingsdauer).

  1. Zahlung

Die vereinbarte Vergütung wird wie folgt gezahlt:

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7.1 Vorauszahlung

Vorauszahlungen können gegen Vorauszahlungsanforderung in Textform nicht später als 15 Tage nach Ende des Kalendermonats, in dem die vertraglich vereinbarten Arbeiten aufgenommen wurden, erfolgen.

Gewährung, Höhe und Rückzahlungsmodalitäten einer möglichen Vorauszahlung werden im Zuschlagsschreiben festgelegt. Sollte die Stellung einer Sicherheit notwendig sein, so wird dies im Zuschlagsschreiben erwähnt.

7.2 Die Vergütung für die Leistung richtet sich gemäß Ziffer 3.6 AVB nach dem erbrachten Aufwand und die Zahlung erfolgt gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung.

Bei der Rechnungstellung ist im Betreff die Vertragsnummer der Rahmenvereinbarung sowie die des Einzelabrufes anzugeben.

  1. Optionen oder Folgevertrag

8.1 Die GIZ behält sich vor gemäß Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung Optionen zu ziehen oder einen Folgevertrag zu vergeben.

8.2 Für den Fall, dass der AN vor Erschöpfung der in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 2.1 genannten Höchstmengen wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund ausfällt/ausfallen, behält sich die GIZ vor, die verbleibenden Abrufmengen den aus der Rangreihe des Wettbewerbs darauffolgenden Bietern anzubieten. Es gelten dabei die im Wettbewerb veröffentlichten und die in jeweiligen Angeboten der Bieter enthaltenen Konditionen. Eine Abweichung hiervon ist nicht möglich.

Die neu in die Rahmenvereinbarung eintretenden AN werden entsprechend ihrer Platzierung im Wettbewerb in die Rangreihe der AN aufgenommen.

  1. Preisgleitklausel

– entfällt –

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  1. Allgemeine Vertragsbedingungen

Ziffer 4.1 AVB wird wie folgt ergänzt:

Dauert die Unterbrechung mehr als drei Monate, kann die AN den Einzelabruf kündigen. Die Rahmenvereinbarung selbst bleibt davon unberührt.

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