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Konzeption und Durchführung einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung und Lagerqualifizierung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 09:13 (Europe/Berlin)

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Eignung und Kenntnisvermittlung Lager - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S. 1 SGB III

B_Leistungsbeschreibung Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzli- che Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.

B.1 Rahmenbedingungen

Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Stan- dard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zur Verfügung gestellt.

Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.

Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unver- ändert zu nutzen.

Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwi- ckelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der An- gebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.

B.1.1 Beschreibung der Maßnahme Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist die: • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III), • die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III) sowie • die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB III)

Die Maßnahme muss die Aktivierung der Teilnehmenden unterstützen beziehungsweise deren Eingliede- rungsaussichten verbessern. Die Eigenbemühungen der Teilnehmenden sollen gefordert und gefördert wer- den sowie ein Beitrag zur Stärkung ihrer Eigeninitiative erreicht werden.

Durch die Teilnahme an Maßnahmen sollen Vermittlungshemmnisse festgestellt und durch Vermittlung be- ziehungsweise Erweiterung der berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten die Eingliederungsaussichten der Teilnehmenden verbessert werden.

B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe Teilnehmende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) sowie das Ende des zeitlichen Korridors, in dem die Teilnehmenden in die Maßnahme eintreten können (Zuweisungskorridor), ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.

Eine Maßnahme besteht aus mehreren Modulen. Die Maßnahmedauer sowie die individuelle Teilnahmedauer einer teilnehmenden Person richten sich nach der Anzahl und Dauer der festgelegten Module.

Die Dauer der Module – mit Ausnahme der flankierenden Module – innerhalb der Maßnahme sowie die durchschnittliche Verweildauer je teilnehmende Person in Tagen (Präsenztage) sind dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.

Für die Teilnehmenden besteht eine tägliche Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit).

Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber beziehungsweise Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber oder die Vorsprache bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter gelten als Präsenzzeiten. Vorstellungstermine bei einem Arbeitgeber sind vom Auftragnehmer zu genehmigen. Der Auftragnehmer entscheidet in jedem Einzelfall, ob vor beziehungsweise nach dem Termin an diesem Tag noch eine Teilnahme an der Maßnahme sinnvoll erscheint. Hierbei sind auch die Fahrzeiten zu berücksichtigen. Unabhängig davon, muss sowohl der Arbeitgeber die Vorstellung, als auch die Agentur für Arbeit

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beziehungsweise das Jobcenter die Vorsprache bestätigen. Die Nachweise sind zu Prüfzwecken aufzubewahren.

Eine Unterrichtsstunde muss – ohne Pause – bei fachpraktischem und theoretischem Unterricht mindestens 45 Minuten umfassen. Lage und Verteilung sowie Unterrichtsbeginn und -ende werden vom Auftragnehmer vorgeschlagen und vor Maßnahmebeginn einvernehmlich zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger fest- gelegt.

Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die gegebenenfalls vorhandenen individuellen zeitlichen Ein- schränkungen der Teilnehmenden auf Teilzeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Maßnahmeteile, die in einem Betrieb durchgeführt werden. Dem Bewerberprofil in VerBIS sind diese Einschränkungen zu entneh- men. Zusätzlich enthält das Angebotsschreiben diese Angaben. Die Teilnahme an der Maßnahme ist ent- sprechend auszurichten.

Die tägliche Inanspruchnahme einer teilnehmenden Person darf 9 Zeitstunden (à 60 Minuten) inklusive an- gemessener Pausenzeiten nicht überschreiten. Sie ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen täglichem Beginn und Ende der individuellen Teilnahme an der Maßnahme.

Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefrei. Sie sind nicht nachzu- holen und werden nicht vergütet.

Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung, • eine länger als 6 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.

Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung der Vermittlungsvergütung gemäß der Vertragsbedingungen.

Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.

Die Vermittlung von berufsfachlichen Kenntnissen darf die Dauer von 8 Wochen beziehungsweise 320 Zeit- stunden (à 60 Minuten) nicht überschreiten. Zur berufsfachlichen Kenntnisvermittlung zählen sowohl die Ver- mittlung fachtheoretischer als auch fachpraktischer Inhalte, die für die Ausübung eines Berufes oder einer beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Die Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse bezieht sich dabei auf tä- tigkeits- beziehungsweise berufsbezogene Inhalte.

Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von berufsfachlichen Kenntnissen werden von der auf 8 Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung nicht erfasst.

B.1.4 Personal

B.1.4.1 Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vergleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit/ Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.

Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Per- sonal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschied- lichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Indi- viduum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit werden ebenfalls erwartet.

In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterin- nen/Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Wäh- rend der Tätigkeit der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mit- arbeiterin / des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragneh- mer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Ge- burtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeug- nisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten. Straftaten zu dokumentieren und auf

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Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeits- marktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.

Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten.

Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmenden des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilnehmenden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.

Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheits- ausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisato- rische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung sicherzustellen.

Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubs- fall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zustän- digen REZ abzustimmen.

Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht Personaleinsatz) nach Zu- schlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu er- folgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.

Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.

Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.

B 1.4.2 Besondere Regelungen

Zum Einsatz kommen sozialpädagogische Fachkräfte, pädagogische Fachkräfte beziehungsweise Ausbilderinnen/Ausbilder und Jobcoaches. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten.

Der Personalschlüssel beträgt für: • sozialpädagogische Fachkräfte 1:20 Teilnehmende • pädagogische Fachkräfte beziehungsweise Ausbilderinnen/Ausbilder 1:10 Teilnehmende • Jobcoaches 1:20 Teilnehmende

Der Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden (à 60 Minuten). Die jeweiligen Per- sonalschlüssel beziehen sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmenden (siehe Definition B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Status Teilnehmer) unabhängig von der Anwesenheit. Bei Gruppenbe- treuung darf die Gruppengröße, die festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.

Bei weniger als 10 Teilnehmenden ist mindestens eine pädagogische Fachkraft beziehungsweise eine Aus- bilderin/ein Ausbilder einzusetzen. Es ist überwiegend Personal einzusetzen, das diese Tätigkeit hauptbe- ruflich ausübt. Grundlage dieser Betrachtung ist der Einsatz in der jeweiligen Maßnahme in Unterrichtsstun- den.

Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der verschiedenen Professionen haben sich im Rahmen von Fallbesprechungen bedarfsgerecht zu einzelnen Teilnehmenden auszutauschen.

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Sowohl sozialpädagogische Fachkräfte als auch Jobcoaches sollten über Beratungswissen bezüglich struk- tureller Arbeitsmarktveränderungen verfügen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie sich dieses bei Bedarf im Verlauf der Maßnahme aneignen.

Bei einer entsprechenden Qualifikation der Fachkräfte ist Personalunion zugelassen.

Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Perso- nals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orien- tieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindes- tens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

Bei sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit be- ziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Re- habilitations-, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer beziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nach- weisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Aner- kennung) vorliegt. Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie zum Beispiel aus der Jugend-/Heimerziehung, der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige beruf- liche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik • Grundlagen Psychologie • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik • Förderpädagogik • Kommunikation und Gesprächsführung • Medienpädagogik

Die pädagogischen Fachkräfte beziehungsweise Ausbilderinnen/Ausbilder müssen fachlich und päda- gogisch geeignet sein.

Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und einschlägige Berufserfahrung ver- fügt.

Pädagogisch geeignet ist, wer • über die Meisterprüfung, die Ausbildereignungsprüfung (AdA), pädagogische Ergänzungsstudiengänge oder vergleichbare Zusatzqualifikationen und • über Berufserfahrung in der Ausbildung oder Weiterbildung, vorzugsweise in der Erwachsenenbildung, verfügt.

Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienab- schluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse und Erfahrungen in den Perso- nalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im Personalwesen verfügt. Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkennt- nisse und Kenntnisse im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfah- rungen im Bewerbungscoaching und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Das Perso- nal muss die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.

Auf die bei sozialpädagogischen Fachkräften, pädagogischen Fachkräften beziehungsweise Ausbilderin- nen/Ausbilder und Jobcoaches geforderte Berufserfahrung kann verzichtet werden, wenn in der Maßnahme durchgängig eine berufserfahrene Mentorin beziehungsweise ein berufserfahrener Mentor mit derselben ge- forderten Profession zur Verfügung steht. Die Mentorin beziehungsweise der Mentor muss über eine min- destens 2-jährige Berufserfahrung verfügen. Damit soll auch Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern die Chance gegeben werden, Berufserfahrung zu sammeln. Die Form der Dokumentation des Mentorings ist mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung abzustimmen.

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B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung

B 1.5.1 Allgemeine Regelungen

Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt; dieser ist zwingend einzuhalten.

Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt / dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt / des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.

Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.

Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1 (Räum- lichkeiten) spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeits- tage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfs- träger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.

Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordi- nierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maß- nahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbele- gungsplan unverzüglich vorzulegen.

Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginnter- min bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.

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Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften), • Brandschutzbestimmungen, • jeweilige Landesbauordnung.

Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegen- über verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Re- gelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeits- schutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefah- renstoffverordnung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prü- fungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhän- gigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.

Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.

PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entspre- chen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOf- fice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Fire- walls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Tech- nik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.

Darüber hinaus ist folgende Ausstattung vorzuhalten: • je Unterrichts- / Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader

Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungs- weg zu nutzen.

Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.

Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden auf Wunsch die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen und Ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.

Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.

Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraf- ficintensive Anwendungen sicherzustellen.

Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit

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eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemein- sam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teil- nehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.

Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahme- beginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barriere- freiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungs- stätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkei- ten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzu- stellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.

B 1.5.2 Besondere Regelungen

Sächliche und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichtsräume, Sozialräume, Besprechungsräume sowie je nach Modulinhalt berufsfeldbezogene Praxisräume.

Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Die Nutzungsmöglichkeiten der PC-Arbeitsplätze im Unterrichtsraum müssen auch außerhalb der IT- Unterweisungen zum Beispiel • zum Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen, • zur Eigenrecherche, • für schriftliche Mitteilungen an Ämter/ Behörden zur Verfügung stehen. Die Räumlichkeiten sind mit kostenfreiem W-LAN auszustatten.

Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens 4 Personen ausreichend Platz haben.

Berufsfeldbezogene Praxisräume dienen der praktischen Unterweisung in Modulen im Rahmen der Feststel- lung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Diese können eigene Räume des Auf- tragnehmers sein oder bei einem Dritten (zum Beispiel andere Bildungsträger, Betriebe) angemietet werden. Die Durchführung der Maßnahme liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Weitere Vor- gaben zu den berufsfeldbezogenen Praxisräumen sind den Modulbeschreibungen unter B.2.1 zu entneh- men.

Technische Ausstattung Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurchfüh- rung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.

B.1.6 Datenschutz

B.1.6.1 Allgemeine Regelungen

Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.

Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbe- sondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maß- nahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden

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und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienst- leister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Da- tenschutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene der/die Landesbeauf- tragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.

Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.

Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzuset- zen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösun- gen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Ser- vers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.

Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftragge- ber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.

Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Si- tuation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.

Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende An- forderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und um- fasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fä- hig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.

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Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefal- len sind.

Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.

Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Spei- cherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugängli- chen Speicherorten endgültig zu löschen sind.

Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rück- schluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.

Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine Anwendung.

Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Ein- verständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

B 1.7 Hinweise zur Durchführung

Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unter- schiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminie- rung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbe- sondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.

Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungsbogen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.

Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.

Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.

Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.

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Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1 (Informationsblatt SGB II)) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 IfSG fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.

Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service- Nummer, Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.

Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens 2 Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.

Nachweise vor Beginn der Maßnahme Der Stoffplan (detaillierter Stundenplan inkl. Methodeneinsatz) sowie die Vordrucke „Personal (F.1)“ und „Räumlichkeiten (R.1)“ sind vom Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung für jede Maßnahme getrennt spä- testens vier Wochen vor Beginn der ersten Maßnahme dem Auftraggeber ausgefüllt vorzulegen. Bei kurz- fristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Bei wiederkeh- renden Maßnahmen ist nach Absprache mit dem Bedarfsträger auch eine einmalige Vorlage für alle Durch- führungstermine möglich.

Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu.

Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.

Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.

Kontinuität beim Eintritt der Teilnehmenden Die geplanten quartalsweisen Eintritte der Gesamtzahl an Teilnehmenden gehen aus dem Leistungsver- zeichnis/Losblatt hervor. Eine Überschreitung von 10% ist zulässig. Die Regelung zur Mindestabnahme in B.1.7 bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer muss grundsätzlich von täglichen Maßnahmeeintritten in- nerhalb des Zuweisungskorridors ausgehen. Dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, abweichende bedarfsgerechte Verab- redungen einvernehmlich zu treffen.

Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist.

Ersatz einer teilnehmenden Person Bricht eine teilnehmende Person die Maßnahme in den ersten vier Wochen ihrer individuellen Teilnahme- dauer ab, oder wird im Ergebnis des Moduls „Eignung Lager (E Lager)“ für die teilnehmende Person eine

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Eignung nicht bestätigt, kann für diese teilnehmende Person ein Ersatz in dieser 4-Wochenfrist in die Maß- nahme eintreten.

Teilnahmebezogene Durchführung Der Auftragnehmer informiert jede teilnehmende Person zu Beginn schriftlich über:

  • zur Verfügung stehende Fachliteratur (Skripte, Leihexemplare, Nachschlagewerke) und
  • sonstige für die teilnehmende Person wesentliche Bedingungen (zum Beispiel Angaben zu Auftragneh- mer und ggf. Subunternehmer, Hausordnung, Regelungen zur Anwesenheit, Haftpflichtversicherung).

Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Ziel- setzung (B.2) haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Als Methoden sind anzuwenden: Frontalunterricht/Lehrgespräch, Moderation und Gruppenarbeit. Weitere sind gegebenen- falls in den Modulbeschreibungen (B.2) aufgeführt. Der Einsatz von computerunterstützten Selbstlernpro- grammen ist ausschließlich unter professioneller Begleitung einer pädagogischen Fachkraft bzw. eines Aus- bilders zugelassen. Er darf – soweit in den Modulbeschreibungen keine anderen Angaben gemacht werden – maximal 10 % des Unterrichtsumfanges umfassen.

Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzusetzen: Skripte zum Verbleib bei der teilneh- menden Person sowie einschlägige Fachliteratur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk. Weitere sind ge- gebenenfalls in den Modulbeschreibungen aufgeführt.

Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) ist vom Auftrag- nehmer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.

Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.

Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht und die vollumfänglichen Nutzungsrechte beziehungsweise Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.

Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungs- träger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu infor- mieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren.

Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.

Anwesenheit/Abrechnung Voraussetzung für die Vergütung einer Tagespauschale ist die tatsächliche Anwesenheit der teilnehmenden Person an dem abzurechnenden Maßnahmetag.

Der Auftragnehmer führt zur Erfassung der tatsächlichen Anwesenheit aller Teilnehmenden an jedem Maß- nahmetag eine Anwesenheitsliste (Vordruck T.16). Die Teilnehmenden unterschreiben auf dem jeweiligen Vordruck T.16 an jedem Maßnahmetag, an dem sie tatsächlich in der Maßnahme anwesend sind.

Entschuldigte, belegte Fehltage und Maßnahmeteile, die von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, wer- den vom Auftragnehmer auf dem Vordruck T.13 (entsprechend der Ausfüllhinweise „T_Listen_Tagespau- schale“) markiert. Dabei hat der Auftragnehmer die tatsächliche Teilnahme für jeden Maßnahmetag beim jeweiligen Arbeitgeber zu erfragen und in geeigneter Form zu dokumentieren.

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Die Vordrucke T.16 sowie die Nachweise über die Anwesenheit beim Arbeitgeber sind Grundlage für die Berechnung der Anzahl der vom Bedarfsträger an den Auftragnehmer für die jeweilige Maßnahme zu zah- lenden Tagespauschalen (Vordruck T.13).

Die Anwesenheitslisten sowie die Nachweise über die Anwesenheit beim Arbeitgeber verbleiben zu Prüf- zwecken beim Auftragnehmer.

Als entschuldigte Fehltage, welche vergütet werden, gelten:

Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin des Teilnehmenden im Sinne des Lebenspartnerschaftsge- setzesein Maßnahmetag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset- zes, eines Kindes oder Elternteils des Teilnehmendenzwei Maßnahmetage
Erkrankung des TeilnehmendenBei Vorlage der AUB ab dem 1. Erkran- kungstag
Erkrankung des KindesBei Vorlage einer ärztlichen Bestätigung ab dem 1. Erkrankungstag

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmenden Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von drei Werktagen nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten.

Teilnahmebescheinigung Den Teilnehmenden ist am Ende der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme in anspruchsvoller Form auszustellen und mit Stempel und Un- terschrift zu versehen. Soweit Bestandteil der Maßnahme, ist auch der betriebliche Maßnahmeteil mit der Dauer (Beginn und Ende) unter Benennung des Arbeitgebers und der betrieblichen Spezifika zu beschreiben. Negativdarstellungen darf diese Bescheinigung nicht enthalten. Der Inhalt der Teilnahmebescheinigung ist mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.

Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über die Zuweisung und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über die Zuweisung der Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.

Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträ- ger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung.

Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.

Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen.

Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die ent- sprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg über- mittelt werden.

Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:

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Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.1): • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordruckes F.5.1 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei Entwicklungen (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer das individuelle Teilnahme- und Bewerbungsver- halten sowie die in der Maßnahme erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für jede teilnehmende Per- son in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten, teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck F.5.1). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berichtes wird nach Zu- schlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnahmebezogene Be- richt ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zu- griff auf VERBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger übermittelt der Auftragnehmer den ab- schließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger (Vordruck F.5.1).

Die teilnahmebezogenen Berichte sind in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln, sofern nichts Abweichendes bei den Mitteilungspflichten geregelt ist.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.

Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: 4 Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbe- richt über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufgetretene Prob- lemlagen vorzulegen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflich- tung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebe- zogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Berichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

Des Weiteren stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer nach der Zuschlagserteilung ab, in welchen Zeit- räumen die gemeinsame qualitative Evaluation mit der Möglichkeit, die Maßnahmeumsetzung an aktuelle Entwicklungen anzupassen, stattfindet.

B.1.8 Vertragsgestaltung

Rahmenvertrag Die Gesamtsumme der Kapazitäten an Teilnehmenden wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Bedarfsträger ruft durch Erteilung von Einzelabrufen diese Leistung ab. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestzahl an Teilnehmenden von 70 % bezogen auf die Gesamtzahl an Teilnehmenden je Maßnahme (laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu. Für den Fall, dass 70 % keine ganze Zahl ergibt, wird auf die nächste Zahl aufgerundet. Bei einem Rahmenvertrag besteht eine darüberhinausgehende Abnahmeverpflichtung nicht. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelabrufen über die Mindestabnahmemenge hinaus.

Der Bedarfsträger kann innerhalb des Zuweisungskorridors jederzeit bis zum Erreichen der voraussichtlichen Gesamtzahl an Teilnehmenden Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag vornehmen.

Das Maßnahmeangebot an Teilnehmende entspricht dem Einzelabruf durch den Bedarfsträger. Der Abruf ist erst dann rechtswirksam, wenn die teilnehmende Person tatsächlich in die Maßnahme eingetreten ist.

Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang (siehe B.1.4 Personal in Verbindung mit Leistungsverzeichnis/Losblatt) ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Bei Einzelab- rufen aus dem Rahmenvertrag muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen. Die Anpassung des Personals hat grundsätzlich mit Wirkung eines Einzelabrufes zu erfolgen.

Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.

B.1.9 Angebotspreis/Vergütung

B.1.9.1 Angebotspreis Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: • Tagespauschale je teilnehmende Person = Angebotspreis • Vermittlungsvergütung = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt

Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.

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Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel) • Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche, zusätzliche Fahrkosten (zum Beispiel anlässlich der Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse oder zur Prüfungsabnahme, die wegen der Besonderheiten der Maßnahme an einem anderen Standort stattfinden). Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind. • Prüfungsgebühren (inklusive maximal einer Wiederholungsprüfung je teilnehmender Person. • Aufwendungen des Auftragnehmers für Vermittlungsbemühungen und Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme, die durch die Vermittlungsvergütung abzudecken sind. • Notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (zum Beispiel Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber. • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen. • Weitere modulabhängige Kosten (zum Beispiel Aufwendungen für die Durchführung der Gesundheitsorientierung) • Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals

B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises

Fahrkosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für Fahrkosten, wenn Teile der Maßnahme bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.

Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.

Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahr- kosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.

Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit.

Die Details zu den Auszahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragneh- mer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab. Grundsätzlich soll die Auszahlung an die Teil- nehmenden im Vorfeld beziehungsweise ab Beginn der individuellen Maßnahmeteilnahme erfolgen.

Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ord- nungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kos- ten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.

Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.

Kinderbetreuungskosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.

Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärden- sprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.

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Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim jeweiligen Bedarfsträger zu bean- tragen.

Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung Die Gewährung von weiteren Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer beziehungsweise die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme, die über die oben genannten Regelungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.

B.1.10 Umsatzsteuer

§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.

Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leis- tungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Ar- beitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchfüh- ren, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)

§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.

„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Ein- richtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und - einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“

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B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards Eine Maßnahme besteht aus mehreren Modulen. Die Dauer der Module (mit Ausnahme der flankierenden Module) ergibt sich verbindlich aus dem jeweiligen Leistungsverzeichnis/Losblatt.

Jede teilnehmende Person soll grundsätzlich alle Module durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn im Ergebnis des Moduls „Eignung Lager (E Lager)“ für Teilnehmende eine Eignung nicht bestätigt werden kann. Für diese Teilnehmenden endet die Maßnahme nach dem ersten Modul.

Bei der Durchführung der Maßnahmen ist die zeitliche Gewichtung der Inhalte verbindlich. Innerhalb der vorgegebenen Zeitkorridore kann die Gewichtung variiert werden. Dabei sind die Module nicht zwingend als in sich geschlossene Einheit zu verstehen. Die Abfolge der Inhalte einer Maßnahme ist am Förderbedarf der Gruppe auszurichten. Eine sinnvolle Verzahnung der Module ist zulässig.

Zusätzliche Inhalte sind ausschließlich unter Einhaltung der prozentualen Gewichtung im Umfang von maxi- mal 10 % der Dauer des jeweiligen Moduls zulässig, wenn sie der Zielerreichung dienlich sind. Die vom Bieter vorgeschlagenen zusätzlichen Inhalte sind bei Angebotsabgabe zusammen mit den in der Bewer- tungsmatrix geforderten Angaben einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die zusätzlichen Inhalte abzulehnen.

Im Rahmen der Maßnahme sind die nachfolgenden Schlüsselkompetenzen der Teilnehmenden zu fördern und weiter zu entwickeln: • Persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch positives Selbstbild, annehmende Selbsteinschätzung, Veränderungswille) • Soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Auf- bau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum, Pünktlichkeit, Verbindlichkeit) • Methodische Kompetenzen (zum Beispiel Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einord- nung und Bewertung von Wissen) • IT- und Medienkompetenz (zum Beispiel selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Infor- mations- und Kommunikationstechniken, Printmedien sowie VerBIS).

Darüber hinaus ist den Teilnehmenden ein Überblick über den aktuellen Arbeitsmarkt (unter Berücksichti- gung abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit) in der Region, bundesweit, europaweit, gegebenenfalls weltweit sowie Ausblick auf künftige Entwicklungen zu geben.

Für Module gemäß B.2.1 gilt: Der Auftragnehmer • setzt unter Berücksichtigung der individuellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Teilnehmen- den inhaltliche Schwerpunkte. Daraus resultierende Änderungen in der Unterrichtskonzeption sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen. • überprüft laufend die Leistungen der Teilnehmenden. • stellt sicher, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden orientiert an den aktuellen Anfor- derungen des Arbeitsmarktes und berufstypischen Arbeitsbedingungen anhand praktischer Übungen vermittelt werden.

Für flankierende Module gilt: Die flankierenden Module sind durchgängig über die gesamte Maßnahmedauer vorzuhalten und parallel zu den anderen Modulen der Maßnahme durchzuführen.

Sofern Eignungs- oder Kenntnisprüfungen gefordert werden: • Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Auswahl des Verfahrens, die Auswertung und Interpretation sowie die Rückmeldung an den Bedarfsträger und die teilnehmende Person ausschließlich durch fach- kundiges Personal erfolgt. • Psychometrische Testverfahren oder Fragebögen dürfen generell nicht eingesetzt werden. Grundsätz- lich gilt: Sollten im Einzelfall psychologische Begutachtungen für erforderlich gehalten werden, ist dies dem Bedarfsträger mitzuteilen, der über das weitere Vorgehen entscheidet.

B.2.1 Module der Maßnahme

Modul: Eignung Lager (E Lager)

Zielsetzung: Eignungsabklärung für eine berufliche Tätigkeit beziehungsweise Qualifizierung

Teil 1 (5 – 10 % der Gesamtdauer) Die Berufe, die berufstypischen Arbeitsbedingungen sowie die jeweiligen fachspezifischen Kenntnisse und Anforderungen sind im Überblick darzustellen (Arbeitszeit und -bedingungen, Verdienstmöglichkeiten, Schichtsysteme)

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Eignung und Kenntnisvermittlung Lager - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S. 1 SGB III

Teil 2 (20 - 30 % der Gesamtdauer) Erhebung der persönlichen und berufsrelevanten Daten Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger branchenüblicher Zertifizierungen und Qualifikationen Feststellung der Stärken und notwendiger Handlungsbedarfe (inklusive Sozialkompetenz, Biographieabbrü- che – gegebenenfalls Führungszeugnis) Zusammenfassende Feststellung der Eignung und Neigung (unter anderem berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, physische und psychische Belastbarkeit, Teamfähigkeit, zeitliche Flexibilität, mündliche und schriftliche Kenntnisse in Deutsch, mathematische Kenntnisse)

Teil 3 (50 - 65 % der Gesamtdauer) Erarbeitung der individuellen berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anhand praktischer Übungen

Teil 4 (10 - 15 % der Gesamtdauer) Objektivierung der Selbsteinschätzung Abschließende Eignungsabklärung durch Gegenüberstellung des erarbeiteten Bewerberprofils mit dem ak- tuellen Anforderungsprofil der jeweiligen Tätigkeit/des jeweiligen Bildungsziels. Im Ergebnis der Eignungsabklärung: a) bei Nichteignung => Ende der Teilnahme an der Maßnahme b) bei Eignung => Teilnahme an den folgenden Modulen

Räumliche, technische und sächliche Ausstattung Ausstattung von berufsfeldbezogenen Praxisräumen

BezeichnungFlächenbedarf in m² je teilnehmender Person + je Ausbilder (zuzüglich Lagerflächen)
Lager*5
  • Die Ausbildung mit dem Flurförderfahrzeug hat wettergeschützt zu erfolgen. Für das Fahren und Stapeln ist eine Fläche von mindestens 200 Quadratmetern vorzuhalten.

Auf die Aufzählung von • Ausstattungsgegenständen mit einem Anschaffungswert unter 100 €, • Kleinteilen und Verbrauchsmaterialien sowie • Reinigungs- und Pflegematerialien wurde bewusst verzichtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch diese im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Neben der für jede teilnehmende Person zur Verfügung zustellenden Ausstattung ist darüber hinaus die Ausstattung in ausreichender Anzahl vorzuhalten, so dass ein reibungsloser Ablauf für alle Teilnehmenden sichergestellt ist und eine erfolgreiche Teilnahme gewährleistet wird: • mindestens 2 geeignete Regalstränge (gegebenenfalls außerhalb der Praxisräume) in Höhe von 3 La- gerhöhen á 1,30 m zum Stapeln von Europaletten mit einem Gewicht bis zu 100 Kilogramm pro Palette. Die Lagerbreite ist so vorzusehen, dass 4 Europaletten nebeneinander unterzubringen sind. Zusätzlich Stapelmöglichkeiten von 3 Gitterboxen, nicht einzulagern in das Regal. • gemäß Prüfungsvorschrift für Niederflurförderfahrzeuge: Gabelstapler, Parcoursmaterial • Übungslager inklusive Packtische mit entsprechenden Verpackungsgeräten, Palettenhubwagen

Modul: Kenntnisvermittlung Lager inklusive Erwerb des Flurförderscheins (K Lager)

Zielsetzung: Erwerb von berufsfachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten

Teil 1 Lager/Logistik Arbeits- und Umweltschutz Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs (einschließlich Erstellung Beladepläne) Gerätekunde IT-Einsatz im Lager, Lager- und Kommissionierungssysteme, Bedienung MDE (Handscanner) Lagerwirtschaft/Logistik Lagerung/Warenpflege Wareneingang/-ausgang, Eingangskontrolle, Bestandskontrolle (Lagerwirtschaft) Verpackung und Entsorgung

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Versand (Post und Paketdienste, Zoll und Frachtpapiere, Lieferscheine und Rechnung) Güterverkehr und Transportwesen Be- und Entladen, Ladungssicherung (auch anhand praktischer Übungen) Umgang mit Gefahrgut

Teil 2 Erwerb des Flurförderscheins Rechtliche Grundlagen, Vorschriften, Fahrberechtigung Allgemeine Bedienungshinweise Verkehrsregeln und Verkehrswege Aufbau und Ausrüstung von Flurförderfahrzeugen, Antriebsarten Fahrzeugmechanik und Fahrzeugphysik Standsicherheit, Gewichtsverteilung und zusätzliche Lasten Umgang mit Lasten, Lastschwerpunktdiagramm Verladeabläufe Instandhaltung und Prüfung des Gabelstaplers Unfallverhütung Fahrpraxis mit dem Gabelstapler, praktische Übungen Theoretische und praktische Prüfung nach BGV D 27 und BGG 925 Bei vorhandenem Flurförderschein: Übungen, Perfektionierung der Fahrpraxis, Hochregalübungen

Besonderheiten:

Durchführung der Maßnahme (B.1.7) Der Theorieanteil darf in der Regel 25 Prozent nicht überschreiten. Der Inhalt des Moduls ist für jede teilnehmende Person individuell zu gestalten. Dabei kann der Bedarfsträger auch nur einzelne Inhalte auswählen. Zu Beginn der Maßnahme hat durch den Auftragnehmer eine detaillierte Analyse und Dokumentation des Qualifizierungsbedarfes für jede einzelne teilnehmende Person zu erfolgen.

Angebotspreis (B.1.9) Die Organisation der für den Erwerb des Flurförderscheins erforderlichen Eignungsuntersuchung G 25 (Terminabsprache und Anmeldung der Teilnehmenden) obliegt dem Auftragnehmer. Die Kosten sind in die Maßnahmekosten einzukalkulieren.

Räumliche, technische und sächliche Ausstattung Ausstattung von berufsfeldbezogenen Praxisräumen

BezeichnungFlächenbedarf in m² je teilnehmender Person + je Ausbil- der (zuzüglich Lagerflächen)
Lager*5
  • Die Ausbildung mit dem Flurförderfahrzeug hat wettergeschützt zu erfolgen. Für das Fahren und Stapeln ist eine Fläche von mindestens 200 Quadratmetern vorzuhalten.

Auf die Aufzählung von • Ausstattungsgegenständen mit einem Anschaffungswert unter 100 €, • Kleinteilen und Verbrauchsmaterialien sowie • Reinigungs- und Pflegematerialien wurde bewusst verzichtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch diese im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Für jede teilnehmende Person ist die Ausstattung in ausreichender Anzahl vorzuhalten, so dass ein rei- bungsloser Ablauf für alle Teilnehmenden sichergestellt ist und eine erfolgreiche Teilnahme gewährleistet wird: • mindestens 2 geeignete Regalstränge (gegebenenfalls außerhalb der Praxisräume) in Höhe von 3 La- gerhöhen á 1,30 m zum Stapeln von Europaletten mit einem Gewicht bis zu 100 Kilogramm pro Palette. Die Lagerbreite ist so vorzusehen, dass 4 Europaletten nebeneinander unterzubringen sind. Zusätzlich Stapelmöglichkeiten von 3 Gitterboxen, nicht einzulagern in das Regal. • gemäß Prüfungsvorschrift für Niederflurförderfahrzeuge: Gabelstapler, Parcoursmaterial • Übungslager inklusive Packtische mit entsprechenden Verpackungsgeräten, Palettenhubwagen

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Modul: Bewerbungstraining (H Bew)

Zielsetzung: Ziel ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, sich auf dem allge- meinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (regional und überregional) selbst- ständig zu bewerben und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzustellen.

Inhalt:

Das Bewerbungstraining umfasst mindestens folgende Punkte:

Teil 1 Möglichkeiten der Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche (zum Beispiel Online-Angebote, Tages- presse), Stärkung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden, Herausarbeiten der bewerbungsrelevanten Stärken und Potentiale (inklusive Sozialkompetenz), Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien, Aktives Bewerbungstraining der einzelnen teilnehmenden Person (dabei grundsätzlich Verhaltensre- geln, Körpersprache, Kommunikationstraining), Bewerbung per Telefon/Internet/E-Mail, Vermittlung der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen, Erstellung eines vollständigen, individuellen Satzes Bewerbungsunterlagen (inklusive Bewerbungsfoto, soweit die teilnehmende Person zugestimmt hat) nach den aktuellen Standards, so dass die teilneh- mende Person diese selbst je nach Stellenangebot neu erstellen kann, Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren, Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen, Reflexion bisheriger Aktivitäten im Berufsverlauf, Möglichkeiten der Initiativbewerbung (Inserate, Bewerbung per Internet) aufzeigen und nachverfolgen. Steigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität, insbesondere durch − Darstellung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, Arbeitszeitmodelle und Beschäftigungs- formen (unter anderem Zeitarbeit) − Chancen befristeter Beschäftigungsverhältnisse − Hinweise auf weitere regionale Unterstützungsangebote

Teil 2
Information und Anleitung zur Nutzungsmöglichkeit bei der Suche nach geeigneten Stellen, die in Print- oder elektronischen Medien – insbesondere der Jobsuche der Bundesagentur für Arbeit (BA) unter www.arbeitsagentur.de – veröffentlicht sind und gegebenenfalls Hilfestellung bei der technischen Handhabung im Umgang mit der Jobsuche der BA und Befähigung zur Nutzung der Funktionen. Dies betrifft insbesondere: • Befähigung der teilnehmenden Person zur eigenständigen Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de). Sollte sich im Verlauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de) oder zum selbständigen Versand von Bewerbungen per E-Mail oder online erforderlich sind, ist die teilnehmende Person ent- sprechend zu befähigen. • Einführung in den Aufbau des Bewerberprofils - persönliche Daten - Lebenslauf - Fähigkeiten - Stellengesuche • Einführung in die Möglichkeit der Stellensuche über die Jobsuche der BA - Vorstellung der Suchmöglichkeiten - Funktionsweise Suchassistent - Funktionsweise der Ergebnisliste - Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern - Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber • Einführung in die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA - Bewerbungsvorlage erstellen - Bewerbungsmappe erstellen - Bewerbungen verwalten
  • Bewerbungen verwalten

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• Gemeinsamer Bewerberaccount

  • Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge online verwalten
  • Nutzung der Nachrichtenfunktion.

Besonderheiten: Der teilnehmenden Person ist ein Satz ihrer Bewerbungsunterlagen in Papierform und auf Datenträger aus- zuhändigen.

Damit die Teilnehmenden eigene aussagefähige Bewerbungsunterlagen erstellen können, hat der Auftrag- nehmer Materialien und Medien sowie einschlägige Fachliteratur in angemessenem Umfang und angemes- sener Qualität/Aktualität bereitzustellen.

Das Bewerbungstraining soll sowohl Gruppen- als auch individuelle Elemente beinhalten.

Modul: Betriebliche Erprobung (betriebliche Erprobung)

Zielsetzung: Anwendung, Überprüfung und Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der betrieblichen Praxis

Inhalt: Der Umfang der betrieblichen Erprobung ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.

Es ist grundsätzlich von einer Dauer von 5 Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarif- rechtlichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- beziehungsweise betriebsüblicher Besonder- heit kann diese abweichen.

Ziel ist entweder die Anwendung, Überprüfung und Vertiefung der beim Auftragnehmer erworbenen berufs- fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in der betrieblichen Praxis oder die Eignungsprüfung für eine Be- schäftigung beim jeweiligen Betrieb.

Die Inhalte der betrieblichen Erprobung beziehen sich auf die vorhergehenden Modulinhalte und sind auf sie abzustimmen.

Der Auftragnehmer akquiriert die entsprechenden betrieblichen Möglichkeiten und übernimmt die Gewähr- leistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedin- gungen, die Sicherstellung der Betreuung der teilnehmenden Person während der betrieblichen Erprobung sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung. Ist eine Akquise nicht möglich, ist dies im teilnahmebezoge- nen Bericht gegenüber dem Bedarfsträger zu begründen.

Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle der betrieblichen Er- probung herangezogen werden. Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbe- dingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der einen verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen hat. Von dem im Leistungsverzeichnis/Los- blatt vorgegebenen Maßnahmeort kann für die Durchführung von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber abge- wichen werden. Die Arbeitgeber müssen grundsätzlich vom Wohnsitz der teilnehmenden Person im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II erreichbar sein (Tagespendelbereich).

Die Durchführung für eine teilnehmende Person bei mehreren Arbeitgebern ist möglich.

Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschlie- ßen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienst- leistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III.

Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen.

B.2.2 Flankierende Module der Maßnahme

Modul: Bewerbungscoaching

Zielsetzung: Unterstützung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden

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Inhalte:

Teil 1Einzelcoaching:
Analyse des bisherigen Bewerbungsverhaltens und der Bewerbungsunterlagen
Konstruktiv und kritische Reflektion bisheriger Aktivitäten der Bewerberin/ des Bewerbers
Analyse fehlgeschlagener Bewerbungen und Vorstellungsgespräche
Abklärung des Potentials der Bewerberin/des Bewerbers, Erarbeitung realistischer beruflicher Perspektiven sowie eventuell bestehender alternativer Berufsmöglichkeiten
Stärkung der Eigeninitiative und Motivation
Entwicklung und Aktualisierung von Selbstvermarktungsstrategien
Training des individuellen adäquaten Verhaltens der Bewerberin/ des Bewerbers (Aufzeigen von Opti- mierungsmöglichkeiten hinsichtlich des Kommunikationsverhalten, der Outfitberatung und Körperspra- che, der Gesprächsführung mit entsprechender technischer Unterstützung, etc.)
Bei Einwilligung der teilnehmenden Person: Angebot eines videogestützten Rollenspiels. Hinweis zum Datenschutz: Teilnahmebezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Ausscheiden der teilnehmenden Person aus der Maßnahme zu löschen. Videoaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Teil 2Gruppencoaching:
Steigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität, insbesondere durch Darstellung alternativer Ar- beitszeitmodelle und alternativer Beschäftigungsformen (unter anderem Zeitarbeit, Selbständigkeit), Chancen befristeter Beschäftigungsverhältnisse, Nutzung ÖPNV, Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Informationen über die Möglichkeiten der Online-Bewerbung auf eigenen Homepages und über den elektronischen Versand von Bewerbungsunterlagen, Training der hierfür notwendigen Anwendungen (Erstellung von Dokumenten, Präsentationen, E-Mail-Versand, Website-Erstellung etc.)
Aufzeigen von Suchstrategien

Aufzeigen von Suchstrategien

Besonderheiten: Das Einzelcoaching darf einen Umfang von 45 Minuten je teilnehmender Person/Woche nicht unterschreiten. Sollte die Maßnahme weniger als eine Woche umfassen, sind mindestens 45 Minuten je teilnehmender Per- son vorzusehen.

Modul: Information über weitere Online-Angebote der Bundesagentur für Arbeit (Online-Angebote- BA)

Zielsetzung: Die Bundesagentur für Arbeit bietet ihrer Kundschaft mit einer Vielfalt an Online-Angeboten (unter anderem eServices und Informationsseiten) die Möglichkeit, ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden übergreifend zum Aufbau der Online-Angebote sowie zu „BundID“, „eServices“, “Jobcenter-App“, „Karriere und Weiterbildung“ sowie „Jobsuche“ zu informieren. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Teilnehmenden die Vorteile der eServices der BA zu vermitteln. Hierfür sind die bereitgestellten Arbeitsmittel unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads zu nutzen. Der Auftragnehmer erläutert den Teilnehmenden allgemein innerhalb des Por- tals der BA den Aufbau der Startseite zu „Jobcenter.Digital“ (www.arbeitsagen- tur.de/arbeitslos-arbeit-finden/grundsicherung). Dazu zählt insbesondere ein grober Überblick über die einzelnen Informationskacheln und deren Aufbau, Kundenanmeldung am Portal, die Nutzung der Zugangsdaten sowie die Nut- zung des Postfachservice und der Postfachnachrichten

Inhalt: eServices im SGB II Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter-Angelegenheiten selbstständig online erledigen zum Beispiel Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen. Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden einen Überblick über die verfügbaren eServices. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden.

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Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert.

Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten eServices zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

Jobcenter-App Die Jobcenter-App erleichtert Kundinnen und Kunden die Kommunikation mit ihrem Jobcenter. Neben Informationen rund um Services und Leistungen des Bedarfsträgers ermöglicht die App bequeme und direkte Kontaktoptionen. Darüber hinaus ist über die App ein direkter Weg zu dem Online-Angebot Jobcenter.digital möglich.

Die App ist kostenlos im Google Play Store beziehungsweise Apple App Store erhältlich.

Informationen über Karriere und Weiterbildung Die Lebenslage „Karriere und Weiterbildung“ liefert den Nutzenden eine bestmögliche Informationsbasis für ihre Entscheidungen zur beruflichen Weiterentwicklung, Planung der individuellen Karriere, zu Weiterbil- dungsmöglichkeiten sowie zu Chancen im Rahmen der persönlichen Berufsentwicklung. Der Auftragnehmer informiert die Teilnehmenden über die Möglichkeiten dieses Online-Angebotes. Anhand mindestens eines konkreten Berufes sind die einzelnen Informationsmöglichkeiten darzustellen. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten von Karriere und Weiterbildung unter www.arbeitsagentur.de > Privatpersonen > Karriere und Weiterbildung zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

Videokommunikation und Beratung Manche gemeinsamen Einrichtungen bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, Beratungstermine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat mit dem Be- darfsträger zu klären, ob Videokommunikation vor Ort angeboten wird. In diesem Fall sind die Teilnehmen- den über dieses Angebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets „Mein Videotermin - In wenigen Schritten zu Ihrem Beratungsgespräch“ und des Erklärvideos "Videotermin online vereinbaren" zu informieren. Das Kundenbooklet ist unter dem Pfad www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungs- träger > Downloads und das Erklärvideo auf dem BA Youtube-Kanal (https://www.youtube.com/@Bunde- sagentur/videos) zu finden. Die Funktionalitäten der Videokommunikation werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Ände- rungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

Modul: Sozialpädagogische Begleitung

Zielsetzung: Die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäfti- gungssystem soll insbesondere durch intensive Sozialpädagogische Beglei- tung erreicht werden. Ziel ist hierbei die Bewältigung von Eingliederungshemmnissen durch Her- stellung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstel- lung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmenden insbe- sondere durch die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen.

Inhalt: Zu den Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung gehören: • Koordinierung der Förderverläufe (die sozialpädagogische Begleitung plant, fördert, organisiert, koordi- niert, begleitet und dokumentiert kontinuierlich individuelle Förderverläufe) • Begleitung des Übergangs in weiterführende Qualifizierungsangebote • Aufbau von verlässlichen Beziehungsstrukturen • Entwicklung einer Lebens- und Berufsperspektive • Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe bei Problemlagen (zum Beispiel Alltagshilfen, Krisen- intervention, Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Integrationshilfen), • Verhaltenstraining, • Zusammenarbeit mit dem in der Maßnahme eingesetztem Personal, • Regelmäßige Sprechstundenangebote, • Erstellen und Fortschreiben des Aktivierungs- und Eingliederungsplanes, in Absprache mit den Teilneh- menden und den in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern, welcher Bestandteil des Teilnehmerbezogenen Berichts ist (siehe Vordruck F.5.1),

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• Zielvereinbarungen mit den Teilnehmenden treffen und die Umsetzung kontrollieren und dokumentie- ren, • Akquirieren von Stellen für die betriebliche Erprobung • Zusammenarbeit mit Dritten (zum Beispiel Sucht- und Schuldnerberatung)

Die sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmenden ist bedarfsorientiert während der gesamten Maß- nahme einzusetzen und hat neben dem persönlichen auch den sozialen und/oder familiären Kontext zu be- rücksichtigen. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende Maßnahmeabbrüche früh- zeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden.

Zur Aktivierung und Begleitung der Teilnehmenden sind auch anlassbezogen (insbesondere bei mehrmaligem Nichterscheinen) Hausbesuche einzusetzen. Die Hausbesuche sind nur mit Einwilligung der teilnehmenden Person zulässig. Diese Hausbesuche sind nicht im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II zu verstehen. Sie dienen ausschließlich der sozialintegrativen Betreuung der Teilnehmenden

Modul: Vermittlung

Zielsetzung: Vermittlung in eine versicherungspflichtige Ausbildung und Beschäftigung

Inhalt: Die Vermittlung umfasst alle Aktivitäten, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Ausbildung oder Beschäftigung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III gerichtet sind, insbesondere: • gezielte Akquise freier Arbeitsplätze für den Kreis der Teilnehmenden und • Zusammenführung von Arbeitgebern und Teilnehmenden sowie • Unterstützung bei dem gezielten Bewerbungsprozess.

Grundsatz Bei der Durchführung der Vermittlung hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Den Teilnehmenden sind schnellstmöglich passgenaue Vermittlungsvorschläge initiativ zu unterbreiten. Es ist zu gewährleisten, dass damit die vorgegebene Vermittlungsquote erreicht werden kann.

Neutralität des Auftragnehmers Für eine erfolgreiche Vermittlung muss der Auftragnehmer als „Dritter“ im Kontakt mit der teilnehmenden Person und dem Arbeitgeber aktiv den Abschluss des Arbeitsvertrages herbeigeführt haben (entspricht dem sogenannten Vermittlungsmakler des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Der Auftragnehmer muss unabhängig sein und darf somit mit dem Arbeitgeber weder rechtlich, wirtschaftlich noch persönlich verflochten sein.

Vermittlungsquote Es wird ein Vermittlungserfolg laut Leistungsverzeichnis/Losblatt geschuldet. Hinweise und Erläuterungen zur Vermittlungsquote sind den Vertragsbedingungen zu entnehmen.

Vermittlungsvergütung Vergütet werden erfolgreiche Vermittlungen des Auftragnehmers.

Vermittlung Eine Vermittlung liegt vor, wenn teilnehmende Person und Arbeitgeber durch den Auftragnehmer zusammengeführt wurden und daraus der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Vermittlungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer versicherungspflichtigen betrieblichen Umschulung führen. Eine Beschäftigung, die sich eine teilnehmende Person selbst gesucht hat, ist keine Vermittlung des Auftragnehmers.

Aufnahme der Vermittlungstätigkeit: Die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit erfolgt als Leistungspflicht im Sinne der Vertragsbedingungen unmittelbar nach Eintritt der jeweiligen teilnehmenden Person in die Maßnahme.

Vermittlungserfolg Diese Vermittlung ist dann erfolgreich, wenn das vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde und mindestens 6 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den 6-wöchigen Zeitraum.

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Die Beschäftigungsaufnahme muss im Zeitraum der individuellen Teilnahmedauer der teilnehmenden Person liegen. Deshalb ist es notwendig, dass die Maßnahmeteilnahme, das heißt die Betreuung der teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird.

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis muss mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen.

Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR.

Nicht vergütet wird die Vermittlung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die teilnehmende Person während der letzten 4 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz), • in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III, • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter- / Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.

Für die Zahlung der Vermittlungsvergütung hat der Auftragnehmer den Nachweis über die erfolgreiche Ver- mittlung gemäß den Vertragsbedingungen zu führen.

Modul: Stabilisierung

Zielsetzung: Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

Inhalt: Der Auftragnehmer hat während der ersten 6 Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die teilneh- mende Person eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der vermittelten Beschäftigung durchzuführen.

Die Stabilisierung konzentriert sich insbesondere auf: • Konfliktintervention (gegebenenfalls Moderation und Mediation), • Aufrechterhaltung der Motivation, • Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten • Unterstützung Vereinbarkeit von Familie und Beruf um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern.

Die Betreuung setzt voraus, dass die teilnehmende Person einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber zustimmt. Es handelt sich um eine Unterstützungsleistung für die teilnehmende Person, die aktiv zu unterbreiten ist. Die Aktivitäten während der Stabilisierungsphase sind zu dokumentieren.

Die Stabilisierung findet in der Regel in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, im Beschäftigungsbetrieb, oder wenn notwendig, der teilnehmenden Person statt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Betreuung ist insbesondere die enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigungsbetrieben.

Die Förderung erfolgt individuell und orientiert sich an den Problemlagen der teilnehmenden Person und an den tatsächlichen Anforderungen des Beschäftigungsbetriebes.

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Für die in der Maßnahme erfolgreich vermittelten Teilnehmenden ist die Stabilisierung durch den Auftrag- nehmer zu leisten und mit der Vermittlungsvergütung abgegolten.

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