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B_Leistungsbeschreibung.pdf

Konzeption und Durchführung einer individuellen Maßnahmekombination im Kompetenzcenter Hamburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 08:30 (Europe/Berlin)

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Kompetenzcenter Mitte, Ost, West - § 16 I SGB II i. V. m. § 45 I S. 1 SGB III

B_Leistungsbeschreibung

Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzli- che Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.

B.1 Rahmenbedingungen

Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/ueber- uns/veroeffentlichungen/ausschreibungen/arbeitsmarktdienstleistungen/rez-nord-vordrucke-uebersicht zur Verfügung gestellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.

Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unver- ändert zu nutzen.

Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwi- ckelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der An- gebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.

Sollten Vordrucke ganz oder teilweise zum Beispiel aus technischen Gründen oder aufgrund von Besonder- heiten der Maßnahmegestaltung nicht nutzbar sein, sind in Absprache mit dem Bedarfsträger eigene Lösun- gen zu entwickeln.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.

B.1.1 Beschreibung der Maßnahme Gegenstand der Maßnahme nach §§ 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist die Kombination aus Elementen zur: • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III) sowie • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III) und • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB III).

Die Maßnahmen ist auf eine berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III unter Verringerung und Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 SGB II auszurichten. Bei der Durchführung der Maßnahme hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten.

Die Maßnahme wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt.

Ziele der Maßnahme sind: • Integration in eine versicherungspflichtige Beschäftigung • Erarbeitung einer realistischen Anschlussperspektive • Förderung und Erhaltung der Motivation sowie Begleitung und Unterstützung der Teilnehmenden durch individuelles und bedarfsgerechtes Coaching

Im Hinblick auf das Maßnahmeziel der Integration in versicherungspflichtige Beschäftigung hat der Auftrag- nehmer ein Netzwerk an Arbeitgeberkontakten im gesamten beruflichen Spektrum und mit Blick auf die be- sonderen und individuellen Anforderungen der Struktur der Teilnehmenden (zum Beispiel: (Allein-) Erzie- hende; Menschen mit Migrationshintergrund; geringfügig Beschäftigte, denen einen versicherungspflichtige (Vollzeit)Beschäftigung zugemutet werden kann) zu schaffen und zu unterhalten.

Ein flexibler Einstieg und eine auf die individuellen Belange der Teilnehmenden abgestimmte Leistung sind von Beginn an sicher zu stellen.

Dabei sollen auch sozialintegrative Ansätze zur individuellen Hemmnisbeseitigung und zur Förderung der sozialen Integration zum Einsatz kommen.

Die Maßnahme beinhaltet folgende Phasen: • Welcome-Phase • Coaching-Phase

Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters.

Die Module im Teil B.2 der Leistungsbeschreibung sind als Mindeststandard vorgegeben und entsprechend in die Gesamtkonzeption zu integrieren. Den Inhalt der Maßnahme hat der Bieter vorrangig auf eine Stand 28.09.2026 201-26-45ind-60278 Seite 1 von 38

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Vermittlung unter Aktivierung der Eigenverantwortung der Teilnehmenden auszurichten. Dabei müssen die Inhalte derart gestaltet sein, dass Integrationsfortschritte gemäß B.2.3.7 erreicht werden.

Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.

B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe

Teilnehmende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen innerhalb der nächsten 6 bis 12 Monate eine Arbeitsaufnahme möglich erscheint. Die Teilnehmenden verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse, um den Inhalten der Maßnahme folgen zu können.

Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmenden enthält das Leistungsverzeichnis/Losblatt.

B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer

Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) sowie das Ende des zeitlichen Korridors, in dem die Teilnehmenden eintreten können (Zuweisungskorridor), ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis/ Losblatt.

Die individuelle Teilnahmedauer wird vom Bedarfsträger für jede teilnehmende Person festgelegt und richtet sich ausschließlich nach den individuellen Bedarfen. Sie beträgt mindestens 4 Wochen (bei geringem Unterstützungsbedarf) und höchstens 26 Wochen. Wurde eine individuelle Teilnahmedauer von unter 26 Wochen festgelegt, kann bis zu 3 Tage vor Ende dieser individuellen Teilnahmedauer vom Bedarfsträger nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer eine Verlängerung auf bis zu 26 Wochen veranlasst werden.

Bezogen auf die einzelnen Phasen der Maßnahme kann mit folgender individueller Teilnahmedauer gerech- net werden: • Welcome-Phase 2 Wochen • Coaching-Phase 2 bis 24 Wochen

Es ist davon auszugehen, dass die durchschnittliche Verweildauer je teilnehmender Person in der Coaching- Phase 11 Wochen beträgt.

Für die Teilnehmenden besteht in der Welcome-Phase eine Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit) von mindestens 3 Tagen pro Kalenderwoche. Mit jeder teilnehmenden Person ist gemäß B.2.1 ein individuelles Erstgespräch zu führen.

Im Rahmen der Inhalte gemäß B.2.1 sind neben der „Orientierung und Kompetenzbilanzierung“ mindestens 3 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) in Form einer individuellen Einzelberatung mit der teilnehmenden Person durchzuführen.

In der Welcome-Phase sollen ausschließlich Einzelberatungen stattfinden. Die zusätzliche Teilnahme am Workshop- und Informationsangebot kann in dieser Phase freiwillig erfolgen.

In der Coaching-Phase besteht für die Teilnehmenden eine Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit) von mindestens 3 Tagen pro Kalenderwoche. Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber beziehungsweise Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber gelten als Präsenzzeiten. Vorstellungstermine bei einem Arbeitgeber sind vom Auftragnehmer zu organisieren und zu genehmigen. Der Auftragnehmer entscheidet in jedem Einzelfall, ob vor beziehungsweise nach dem Termin an diesem Tag noch eine Teilnahme an der Maßnahme sinnvoll erscheint. Hierbei sind auch die Fahrzeiten zu berücksichtigen. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber die Vorstellung bestätigen. Die Nachweise sind zu Prüfzwecken aufzubewahren.

Im Rahmen der Inhalte gemäß B.2.2 sind mit den Teilnehmenden je Woche mindestens 3 Zeitstunden (à 60 Minuten) individuelle Einzelberatung sowie mindestens 2 Workshop- und Informationsangebote durchzuführen.

Die wöchentliche Teilnahmedauer in der Coaching-Phase kann bis zu 30 Zeitstunden betragen.

Für die Teilnehmenden, die nach Erreichen eines der Förderziele II oder III (vergleiche Erzielung von Integrationsfortschritten) noch in der Maßnahme verbleiben, gelten grundsätzlich folgende Präsenzzeiten: • Förderziel II: mindestens 1 Präsenztag je Woche • Förderziele III: mindestens 2 Präsenztage je Woche

Besonderheiten hierzu sind am Einzelfall orientiert zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger abzustimmen.

Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die gegebenenfalls vorhandenen individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden auf Teilzeit (zum Beispiel bei Erreichen eines Förderziels) zu

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berücksichtigen. Dies gilt auch für Maßnahmeteile, die in einem Betrieb durchgeführt werden. Diese Einschränkungen sind dem Bewerberprofil in VerBIS zu entnehmen. Zusätzlich enthält das Angebotsschreiben diese Angaben. Sollten sich im Maßnahmeverlauf Änderungen hinsichtlich der individuellen zeitlichen Verfügbarkeit der Teilnehmenden ergeben oder Anpassungen notwendig sein, können diese in Absprache mit der zuständigen Integrationsfachkraft (IFK) des Bedarfsträgers vorgenommen werden. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten.

Die Präsenzzeit darf täglich 9 Zeitstunden (à 60 Minuten) inklusive angemessener Pausenzeiten nicht überschreiten.

Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefrei.

Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch: • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung nach Förderziel I (vergleiche Erzielung von Integrationsfortschritten), • eine länger als 6 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.

Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung der Vergütung für den Integrationsfortschritt gemäß den Vertragsbedingungen.

Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.

B.1.4 Personal

B.1.4.1 Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vergleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit/ Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.

Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikationsfähigkeit auf Augenhöhe, Toleranz, Konfliktfähigkeit, Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kulturkreisen verfügen. Empathi- sches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen so- wie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als me- dizinisches Defizit werden ebenfalls erwartet.

In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterin- nen/Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Wäh- rend der Tätigkeit der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mit- arbeiterin / des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragneh- mer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Ge- burtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeug- nisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten. Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeits- marktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.

Schulung zum Diversity-Management Der Aufragnehmer ist verpflichtet, alle in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeitenden zum Thema Diversity Management und Antidiskriminierung vor Einsatz in der Maßnahme oder spätestens innerhalb der ersten 4 Monate nach Tätigkeitsaufnahme in der Maßnahme verpflichtend zu schulen. Sofern die Schulung während der Maßnahme stattfindet, ist eine Vertretung für diese Zeit zu gewährleisten. Bei Mitarbeitenden, die in den letzten 3 Jahren vor Tätigkeitsaufnahme in der Maßnahme bereits eine ent- sprechende Schulung absolviert haben, entfällt die Verpflichtung zur nochmaligen Schulung. Die Dauer der Schulung umfasst mindestens 4 Zeitstunden.

Folgende Inhalte sind zu schulen:

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• Wissensgrundlagen (Verstehen), • Einordnung und Erkennung von Diskriminierung im Maßnahmealltag (Erkennen) • Handlungsmöglichkeiten, Intervention und Eskalationswege (Handeln) darunter Rollenverständnis von Lehrkräften, pädagogischen Fachkräften und Vorgesetzten o wie die Inhalte und die damit verbundenen gesellschaftlichen Vorteile gegenüber Teilneh- o menden verständlich erklärt werden, wie Regeln im Maßnahmealltag durchgesetzt werden, o wie bei Verstößen pädagogisch und organisatorisch zu reagieren ist. o

Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmenden des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilnehmenden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.

Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheits- ausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisato- rische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung sicherzustellen.

Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubs- fall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zustän- digen REZ abzustimmen.

Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck „F.1_Gesamtübersicht_Personaleinsatz“ nach Zu- schlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu er- folgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.

Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.

Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.

B 1.4.2 Besondere Regelungen Zum Einsatz kommen integrationsbegleitende Coaches/Jobcoaches, sozialpädagogische Fachkräfte, Psychologinnen / Psychologen sowie Kinderbetreuungslotsen.

Die integrationsbegleitenden Coaches/Jobcoaches, sozialpädagogischen Fachkräfte, Psychologinnen / Psychologen sowie Kinderbetreuungslotsen sind auch für die Organisation und Durchführung des umfangreichen Workshop- und Informationsangebots (zum Beispiel zur Gesundheitsorientierung, zum wirtschaftlichen Verhalten und zur berufsbezogenen Sprachkompetenz) verantwortlich. Für das Workshop- und Informationsangebot sollen bei Bedarf auch externe Referentinnen / Referenten eingeladen werden oder eine Zusammenarbeit mit Dritten erfolgen (zum Beispiel Arbeitgeber, externes Schulungsangebot).

Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung, technischer Support, Bereitstellung digitaler Maßnahmeinhalte) vorzuhalten.

Der vorgesehene Personaleinsatz für die Professionen integrationsbegleitende Coaches/Jobcoaches und sozialpädagogische Fachkräfte ist analog dem am Ende des Teils B.1 als Anlage zu B.1.4 bezeichneten Muster in einer Gesamtübersicht „Personaleinsatz/Zeitbudget“ darzustellen und dem Konzept beizufügen. Hierbei ist der Mindestpersonaleinsatz der Professionen integrationsbegleitende Coaches/Jobcoaches und sozialpädagogische Fachkräfte laut Leistungsverzeichnis/Losblatt zu beachten.

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Die Kapazitäten für den Personaleinsatz der Professionen Psychologinnen / Psychologen und Kinderbetreuungslotsen sind dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.

Zusätzlich ist für die aufsuchende Arbeit zur Herstellung des Erstkontakts (siehe B.2.3.3 Aufsuchende Arbeit) Personalkapazität im Umfang der im Leistungsverzeichnis/ Losblatt angegebenen Zeitstunden für die Laufzeit der Maßnahme vorzuhalten. Hierfür sind sozialpädagogische Fachkräfte einzusetzen. Das Kontingent der Zeitstunden umfasst neben der Dauer der gegebenenfalls geführten Gespräche auch die tatsächlichen Zeiten für die Vorbereitung sowie An- und Abreise. Die Planung der An- und Abreise ist zeitlich effizient zu organisieren. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere am Maßnahmebeginn ein erhöhter Bedarf für die aufsuchende Arbeit zur Herstellung des Erstkontakts besteht und die hierfür erforderlichen Kapazitäten nicht gleichmäßig über die Maßnahmelaufzeit in Anspruch genommen werden. Der Auftragnehmer hat deshalb sicherzustellen, dass diese Kapazitäten flexibel im Maßnahmeverlauf in Anspruch genommen werden können. Zur Einsatzplanung hat sich der Auftragnehmer regelmäßig mit dem Bedarfsträger abzustimmen. Hierzu hat der Auftragnehmer einen aktuellen Nachweis der bisher eingesetzten Kapazitäten anhand des „Vordrucks Nord_Ek_II“ (Stundenübersicht zur Herstellung des Erstkontakts) vorzulegen. Benötigen weniger zugewiesene Personen als geplant eine aufsuchende Arbeit zur Herstellung des Erstkontakts, ist diese Personalkapazität zur Betreuung der Teilnehmenden einzusetzen. Wann diese Personalkapazitäten für die Betreuung der Teilnehmenden freigegeben werden, ist ebenfalls mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist durch fest angestellte Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer für die Vertragslaufzeit, bezogen auf die Mindestzahl an Teilnehmenden, Rechnung zu tragen. Abweichend von diesem Grundsatz kann die sich ergebende Personalkapazität höchstens zu 20°% je Profession durch Honorarkräfte besetzt werden.

Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs im Sinne § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal.

Bei einer Honorarkraft werden bei der Bemessung des Personalschlüssels 25°% Vor- und Nachbearbeitungszeit außerhalb der Maßnahme berücksichtigt. Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.

Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der verschiedenen Professionen haben sich im Rahmen von Fallbesprechungen bedarfsgerecht zu einzelnen Teilnehmenden auszutauschen.

Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche beziehungsweise Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist sicherzustellen, dass permanent eine Fachkraft des Auftragnehmers unter anderem zur Anleitung zur Verfügung steht.

Die integrationsbegleitenden Coaches/Jobcoaches müssen fachlich und pädagogisch geeignet sein. Sie fun- gieren im Rahmen der Integrationsbegleitung als Lotsen und beraten die ihnen fest zugeordneten Teilneh- menden individuell während der gesamten individuellen Teilnahmedauer. Sie sind ebenso für die bedarfsori- entierte fachliche Kenntnisvermittlung (siehe Modul bedarfsorientierte fachliche Kenntnisvermittlung) zustän- dig.

Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und eine mindestens 2-jährige Berufs- erfahrung verfügt. Weiterhin erwartet werden: • Mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich Arbeitsvermittlung oder aus der Personalarbeit (zum Beispiel Personalabteilung/HR). Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung. • Kenntnisse der Berufskunde und des regionalen Arbeitsmarktes • Empathie und Wertschätzung für die Zielgruppe, Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie ein stark serviceorientiertes Verhalten • Erfahrungen im Bewerbungstraining/Lebenslaufprüfung oder der Prüfung/Bewertung von Bewerbungen • Kenntnisse im Bereich der Kompetenzbilanzierung und Aktivierung von Arbeitsuchenden • Umfassende Kenntnisse in IT-Anwendungen (Office oder vergleichbare Programme, E-Mail-Pro- gramme) • Die Fähigkeit, die Teilnehmenden bei der Anwendung der Online-Angebote der BA, des Bewerbungs- managements der Bundesagentur für Arbeit (BA) und von jobcenter.digital zu unterstützen.

Pädagogisch geeignet ist, wer über • die Meisterprüfung, die Ausbildereignungsprüfung (AdA), pädagogische Ergänzungsstudiengänge oder vergleichbare Zusatzqualifikationen und

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• 12 Monate Berufserfahrung in der Ausbildung oder Weiterbildung, vorzugsweise in der Erwachsenenbil- dung verfügt sowie • mindestens 3 Monate Erfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe der Erwerbslosen verfügt. Erwerblos in diesem Sinne sind Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Arbeit bestreiten können. Bei den sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Son- derpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen / Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer beziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nach- weisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Aner- kennung) vorliegt. Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie zum Beispiel aus der Jugend-/Heimerziehung, der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen / Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige be- rufliche Erfahrung mit der Zielgruppe der Erwerbslosen (siehe oben) innerhalb der letzten 5 Jahre nachwei- sen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik • Grundlagen Psychologie • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik • Förderpädagogik • Kommunikation und Gesprächsführung • Medienpädagogik Ersatzweise können bis zur Hälfte der erforderlichen sozialpädagogischen Fachkräfte statt den oben ge- nannten Qualifikationsanforderungen über ein abgeschlossenes Fachhoch-/Hochschulstudium, eine abge- schlossene Fachschulausbildung (zum Beispiel Technikerin / Techniker) oder eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung verfügen, soweit diese zusätzlich einen AdA-Schein, eine mindestens 3-jährige be- rufliche Erfahrung sowie mindestens eine einjährige pädagogische Erfahrung nachweisen. Fachkräfte mit dieser Qualifikation müssen jeweils von einer sozialpädagogischen Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik/-arbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonder- pädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) angeleitet werden.

Bei der Psychologin / dem Psychologen wird ein Hochschulabschluss (Diplom oder Master) sowie eine min- destens 3-monatige Berufserfahrung mit der Zielgruppe der Erwerbslosen (siehe oben) vorausgesetzt.

Bei den Kinderbetreuungslotsen werden erwartet: • ein abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, • mindestens 2 Jahre Berufserfahrung im Bereich Soziales oder Erziehung, • Kenntnisse des Hamburger Kinderbetreuungssystems und in der Netzwerkarbeit mit Jugendamt, Kinder- betreuungseinrichtungen, Schulen und weiteren Akteuren der Jugendhilfe- und Bildungseinrichtungen und • insbesondere Kenntnisse der zielgruppenspezifischen Anforderungen an den bedarfsgerechten Ausbau der Kinderbetreuung und Akquise weiterer Unterstützungsangebote für (Allein-)Erziehende und deren Kinder.

Die Kinderbetreuungslotsen unterstützen die integrationsbegleitenden Coaches/Jobcoaches und bieten ge- zielte Beratung für die Teilnehmenden zum Ausbau der bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten an. Es wird erwartet, dass die Kinderbetreuungslotsen im Rahmen des Workshops- und Informationsangebot ge- zielte Veranstaltungen anbieten.

Der Auftragnehmer stellt aus der vorhandenen Personalkapazität einen festen Maßnahmekoordinator je Maßnahme für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen.

Zwischen der Kontaktperson des Auftragnehmers und dem Maßnahmebetreuer soll – bei entsprechendem Bedarf - ein regelmäßiger Austausch (im Abstand von 4 Wochen) zur Maßnahmedurchführung aber auch zu einzelnen Fallverläufen erfolgen.

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Weitere Einzelheiten werden nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festge- legt.

B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung

B 1.5.1 Allgemeine Regelungen

Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt; dieser ist zwingend einzuhalten.

Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt / dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt / des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.

Lage und Zugang sowie Hinweis auf Förderung durch Bedarfsträger Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.

Bei jedem Maßnahmestandort ist ein Schild (oder eine Tafel) mit dem Logo des Bedarfsträgers Jobcenter team.arbeit.hamburg und dem Zusatz „gefördert durch“ im Eingangsbereich der Maßnahmeräumlichkeiten oder am Haupteingang des Gebäudes gut sichtbar anzubringen. Die Maße sind nach Zuschlagserteilung mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1_Räum- lichkeiten spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeits- tage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfs- träger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.

Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordi- nierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maß- nahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbele- gungsplan unverzüglich vorzulegen.

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Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginnter- min bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.

Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften), • Brandschutzbestimmungen, • jeweilige Landesbauordnung.

Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegen- über verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Re- gelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeits- schutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefah- renstoffverordnung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prü- fungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhän- gigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.

Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte Laptop-Arbeitsplätze mit Internetanschluss beziehungsweise Inter- netanbindung (WLAN) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines Laptop-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.

Die Laptop-Arbeitsplätze müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOf- fice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • mindestens 15,4 Zoll Bildschirm • mindestens Windows 10 • eine ergonomische Maus • ein Headset • Mikrofon und Webcam (sofern nicht im Laptop integriert) Für die Laptops muss außerdem ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sein.

Zudem sind für die Teilnehmenden lokale vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss im Umfang von 2,5% der Gesamtteilnehmenden in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.

PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entspre- chen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOf- fice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Fire- walls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Tech- nik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.

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Die unten angegebene Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts- / Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie

Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungs- weg zu nutzen.

Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden auf Wunsch die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen und Ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.

Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.

Die in der Maßnahme eingesetzten PC und Laptops müssen mit einer Online-Ausweisfunktion ausgestattet sein, zum Beispiel über eine NFC-Schnittstelle oder ein separates (Chip-) Kartenlesegerät.

Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraf- ficintensive Anwendungen sicherzustellen.

Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.

Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemein- sam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teil- nehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.

Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahme- beginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barriere- freiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungs- stätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkei- ten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzu- stellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.

B 1.5.2 Besondere Regelungen

Sächliche und räumliche Ausstattung Für den Maßnahmeerfolg sind ansprechende und moderne Räumlichkeiten von besonderer Bedeutung. Es sind repräsentative, einladende und in sich abgeschlossene Räumlichkeiten vorzuhalten. Grundsätzlich nicht geeignet sind Räumlichkeiten im Souterrain.

Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichtsräume, Sozialräume und Besprechungsräume. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen des Bedarfsträgers.

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Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. In diesen Räumen muss ein digital unterstützter Unterricht, zum Beispiel mit Whiteboard, möglich sein, das heißt insbesondere ein adäquater Netzwerkzugang bestehen. Zusätzlich ist jeder Unterrichtsraum mit einem Bereichsdrucker und einem Foto-Scanner zu versehen.

Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens 4 Personen ausreichend Platz haben.

Darüber hinaus sind Sozialräume in ausreichender Zahl und Größe im Rahmen der geltenden Vorschriften bereit zu stellen. Für die Selbstversorgung der Teilnehmenden mit Lebensmitteln ist mindestens ein Sozialraum in ausreichender Größe vorzuhalten. Folgende Ausstattung ist bereitzustellen: • elektrische Geräte: Spülmaschine; Kühlgerät und Mikrowelle • Kaffee, Tee und Mineralwasser sind den Teilnehmenden zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen • WLAN-Zugang

Auf die Aufzählung von • Ausstattungsgegenständen mit einem Anschaffungswert jeweils unter 20,00 €, • Kleinteilen und Verbrauchsmaterialien sowie • Reinigungs- und Pflegematerialien wurde bewusst verzichtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch diese im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Außerhalb der Unterrichts- und Pausenzeiten muss die teilnehmende Person Gelegenheit zum Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen beziehungsweise zur Eigenrecherche haben. Die Nutzungsmöglichkeiten müssen innerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers im Umfang von mindestens einer Stunde täglich sichergestellt sein.

Zusätzlich ist in den Räumlichkeiten ein wöchentlicher „Job-Treff“ einzurichten, wo die Teilnehmenden in zwangloser Atmosphäre außerhalb der Unterrichtszeiten die Gelegenheit haben, sich auszutauschen und sich gegenseitig im Bewerbungsprozess zu unterstützen. Entsprechende Personalkapazitäten sind hierfür im Rahmen des vorzuhaltenden Personals für eventuelle Fragen und Unterstützungsleistungen bereitzustellen.

Die besonderen Anforderungen für die digital unterstützte Maßnahmedurchführung sind den Ausführungen unter B.1.7 Hinweise zur Durchführung > digital unterstützte Maßnahmedurchführung zu entnehmen.

Technische Ausstattung Die besonderen Anforderungen für die digital unterstützte Maßnahmedurchführung sind den Ausführungen unter B.1.7 Hinweise zur Durchführung > digital unterstützte Maßnahmedurchführung zu entnehmen.

Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurchfüh- rung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.

B.1.6 Datenschutz

B.1.6.1 Allgemeine Regelungen

Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der DSGVO zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.

Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbe- sondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maß- nahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienst- leister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren.

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• Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Da- tenschutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene der/die Landesbeauf- tragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.

Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.

Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzuset- zen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösun- gen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Ser- vers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.

Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftragge- ber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.

Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Si- tuation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.

Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende An- forderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und um- fasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fä- hig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.

Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für

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Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefal- len sind.

Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.

Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen.

Dies bedeutet für die Speicherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind.

Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rück- schluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.

Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine Anwendung.

Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Ein- verständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

B.1.6.2 Besondere Regelungen Zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode beziehungsweise Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzule- gendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines aktiven Bildschirmschoners mit Kennwortschutz • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • aktuelles Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auf- tragnehmers.

Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints/etc. der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App-Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.

B 1.7 Hinweise zur Durchführung

Nachhaltigkeit Der Bedarfsträger erkennt die zunehmende Bedeutung ökologischer Nachhaltigkeit als Faktor auch bei der Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen an und verfolgt das Ziel der Förderung ökologischer Nachhal- tigkeit auch im Kontext von Vergabemaßnahmen. In diesem Sinne hat auch der Auftragnehmer die Maßnah- medurchführung unter Berücksichtigung ökologischer Nachhaltigkeitskriterien sicherzustellen.

Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien Diese Maßnahme soll unter größtmöglicher Berücksichtigung ökologischer Nachhaltigkeitskriterien umge- setzt werden. Die dafür geltenden und vom Auftragnehmer zu erfüllenden Mindestanforderungen sind den Vertragsbedingungen (§ 4 Absatz 4) zu entnehmen. Auf Anforderung sind bestehende Liefer-/Dienstleistungsverträge vorzulegen.

Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unter- schiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminie- rung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden.

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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbe- sondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Maßnahme in einer gerechtigkeitsorientierten und diskriminierungs- freien Lern- und Arbeitsumgebung durchgeführt wird. Teilnehmende und Mitarbeitende müssen die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Anerkennung und Akzeptanz unterschiedlicher sexueller Orientierungen und geschlechtlicher Identitäten als Lehrende, päda- gogische Fachkräfte und Vorgesetzte akzeptieren. Diskriminierung und Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder Alter sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass diese Prinzipien in der Planung, Durchführung und dokumentierten Qualitätssicherung umgesetzt werden.

Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck „F.8_ Erhebungsbogen_Bankverbindung_und_Kontaktperson“ beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.

Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.

Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.

Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.

Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer für die Teilnehmenden der Maßnahme ein übersichtlich gestalteter Flyer zu erstellen, welcher die wesentlichen Inhalte und Ziele der Maßnahme kurz beschreibt und den Nutzen der Maßnahme für die Teilnehmenden erläutert. Die Förderung der Maßnahme durch den Bedarfsträger muss in dem Flyer angemessen zum Ausdruck kommen (zum Beispiel Verwendung des jeweiligen Logos). Der Flyer ist derart im A 4 Format zu erstellen, dass er nach Ausdruck in ansprechender Weise 3-fach gefaltet werden kann. Er enthält mindestens die folgenden Informationen: Name des Auftragnehmers, Logo des Auftragnehmers, Name der Maßnahme, Kontaktdaten des Auftragnehmers, Adresse des Durchführungsortes der Maßnahme, übersichtliche Wegbeschreibung zu den Räumlichkeiten der Maßnahme mit Anfahrtsskizze und Beschreibung der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Nennung der wichtigsten Inhalte und der Ziele der Maßnahme.

Der Flyer ist dem Bedarfsträger spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 IfSG fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.

Imagefilm Der Auftragnehmer hat, sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegeben, dem Bedarfsträger spätestens 4 Wochen nach Start der Maßnahme einen Kurzfilm (90 bis 180 Sekunden Länge) über die Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Dieser soll die wesentlichen Inhalte und Ziele der Maßnahme und den Nutzen der Maßnahme für die Teilnehmenden kurz darstellen. Stand 28.09.2026 201-26-45ind-60278 Seite 13 von 38

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Der Film soll zielgruppenadäquat gestaltet und zur Präsentation und Bewerbung der Maßnahme für potentielle Teilnehmende geeignet sein. Hierbei dürfen jedoch bereits in der Maßnahme befindliche Teilnehmende nicht dargestellt werden (siehe B.1.6 Datenschutz). Durch den Kurzfilm zur Maßnahme dürfen anderen Bildungsträgern keine Benachteiligungen entstehen. Der Film ist auf der Website des Auftragnehmers zu hinterlegen sowie in einem kostenfrei zugänglichen Online-Videoportal (zum Beispiel YouTube) hochzuladen.

Das Format des Imagefilms sowie weitere Details zur Gestaltung werden nach Zuschlagserteilung mit dem Bedarfsträger abgestimmt und sind vom Auftragnehmer zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer überträgt dem Bedarfsträger ein unbeschränktes, unterlizensierbares, unbefristetes und übertragbares Nutzungsrecht am Flyer und am Imagefilm.

Ein Link zur Website des Auftragnehmers und ein für den Maßnahmezeitraum gültigen QR-Code ist auf dem Flyer anzugeben. Beides soll unmittelbar auf den Kurzfilm verweisen.

Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service- Nummer, Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.

Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens 2 Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.

Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu.

Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.

Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.

Präsenztage Der Auftragnehmer hat seine Maßnahmekonzeption so auszurichten, dass die Teilnahme an der Maßnahme während der individuellen Teilnahmedauer der teilnehmenden Person in der Welcome-Phase an mindestens 3 Präsenztagen pro Kalenderwoche beziehungsweise in der Coaching-Phase an mindestens 3 Präsenzta- gen pro Kalenderwoche erfolgt.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Präsenztage und deren Organisation liegen unter Berücksichtigung der in dieser Leistungsbeschreibung benannten Inhalte in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.

Am ersten Präsenztag hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung ein individuelles Ein- zelgespräch mit der teilnehmenden Person zu führen (siehe B.2.1Welcome-Phase_Auftaktgespräch).

Die Ergebnisse/Inhalte sind im teilnahmebezogenen Bericht Vordruck Nord_F.5_II zu dokumentieren.

Eintritt der Teilnehmenden Der Bedarfsträger wird auf einen kontinuierlichen Eintritt in die Maßnahme im Zuweisungskorridor achten. Dazu wird er den Teilnehmenden entsprechend Angebote unterbreiten. Die Kontinuität ergibt sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtmenge der Teilnehmenden zum Zuweisungskorridor gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt. Eine Überschreitung von 10 % monatlich ist

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zulässig. Die Regelung zur Mindestabnahme in B.1.8 Vertragsgestaltung_Rahmenvertrag bleibt davon unberührt.

Der Auftragnehmer muss grundsätzlich von wöchentlichen Maßnahmeeintritten innerhalb des Zuweisungskorridors ausgehen.

Dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, abweichende bedarfsgerechte Verab- redungen einvernehmlich zu treffen.

Ersatz von Teilnehmenden Bricht eine teilnehmende Person die Maßnahme in den ersten 4 Wochen ihrer individuellen Teilnahmedauer ab, kann für sie als Ersatz eine weitere teilnehmende Person in dieser 4-Wochenfrist in die Maßnahme ein- treten. Nimmt eine teilnehmende Person innerhalb der ersten 4 Wochen der Teilnahme eine Beschäftigung auf, kann für sie keine weitere teilnehmende Person als Ersatz in die Maßnahme eintreten. Endet diese Beschäf- tigung innerhalb dieser 4-Wochenfrist, kann der Bedarfsträger die weitere Teilnahme an der Maßnahme ver- anlassen. Der Beginn der weiteren Teilnahme muss ebenfalls in dieser 4-Wochenfrist liegen.

Der Auftragnehmer erhält für die als Ersatz teilnehmende Person im ersten Abrechnungsmonat keine weitere Aufwandspauschale, wenn diese bereits für die ausgeschiedene teilnehmende Person gezahlt wurde.

Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste individuelle Einzelgespräch (siehe Auftaktgespräch). Erscheint die zugewiesene Person zum Eintrittstermin nicht, sind Aktivitäten zur Realisierung des Maßnahmeeintritts aufzunehmen, siehe unter Aufsuchende Arbeit.

Digital unterstützte Maßnahmedurchführung Die Leistungserbringung muss zielgruppengerecht sein. Sie muss den Maßnahmeinhalt abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten können.

Die Maßnahme soll soweit sinnvoll und möglich und unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Teilnehmenden digital unterstützt (webbasiert und unter Nutzung von E-Learning) stattfinden.

Webbasiert bedeutet, dass Lerneinheiten nicht auf einem Datenträger verbreitet, sondern von einem Web- server online abgerufen werden.

Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr-/Lernprozessen durch digitale Medien oder Hilfs- mittel, im vorliegenden Fall den Einsatz von: • Videotelefonie mit all ihren technischen Ausprägungen (insbesondere Präsentation von Inhalten). Unter den Begriff der Videotelefonie fällt jegliche Form von Technologie für den Empfang und die Übertragung von Audio-Video-Signalen, über die Nutzende an verschiedenen Standorten in Echtzeit kommunizieren können. Im Rahmen des Einsatzes einer Video-Konferenz-/Meeting-Plattform besteht auch die Möglich- keit, datenschutzrechtlich unbedenkliche Dokumente gemeinsam einzusehen. • Lernplattformen: Systeme, die für das Online- und/oder Präsenz-Kursangebot den kompletten (oder Teile des) internen (beim Auftragnehmer) und externen (zwischen Auftragnehmer und Teilnehmenden) Arbeitsablauf von Buchungsprozessen, Lehr- und Lernprozessen und –mitteln bis zur Ressourcenadmi- nistration unterstützen können. Diese unterstützen unterschiedliche Kommunikationsarten, wie zum Bei- spiel Chat und Foren, um somit die Nutzer der Lernplattform beim direkten Austausch und Anwenden des Gelernten zu fördern. • virtuellen Klassenzimmern.

Beim Einsatz dieser technischen Medien und Hilfsmittel sind besondere technische und datenschutzrechtli- che Restriktionen zu beachten, die unter B.1.6 Datenschutz konkretisiert werden.

Fehltage Der Auftragnehmer führt zur Erfassung der Anwesenheit aller Teilnehmenden eine Anwesenheitsliste. Kann eine teilnehmende Person einen Termin nicht wahrnehmen, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dieser Termin spätestens in den darauffolgenden 5 Werktagen nachgeholt wird. Fehltage verlängern die individuelle Teilnahmedauer nicht. Sie sind innerhalb des individuellen Teilnahmezeitraumes nachzuholen. Ist dies beispielsweise aufgrund einer länger andauernden Krankheit nicht mehr möglich, so endet die Teilnahmedauer spätestens mit dem ursprünglichen Maßnahmeende. Bei mehrfacher unentschuldigter Nichtwahrnehmung von Terminen beziehungsweise Nachholterminen sind Hausbesuche einzusetzen (siehe unter B.2.3.3 Aufsuchende Arbeit).

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Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmenden Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Werktagen nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten.

Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.

Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht und die vollumfänglichen Nutzungsrechte beziehungsweise Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.

Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabun- gen zu informieren.

Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.

Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.

Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die teilnehmende Person und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.

Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträ- ger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung.

Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.

Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen.

Um eine reibungslose Kommunikation sicherzustellen, richtet der Auftragsnehmer ein Team/Gruppenpost- fach ein, über das die Kommunikation mit dem Bedarfsträger erfolgt.

Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die ent-

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sprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg über- mittelt werden.

Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen: Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger: • Der Bedarfsträger ist sofort zu informieren, sofern zugewiesene Personen die Maßnahme zum geplanten Eintrittstermin nicht aufgenommen haben (Vordruck Nord_F.5_II). • Der Bedarfsträger ist unverzüglich durch Übersendung des Vordrucks Nord_F.5_II zu informieren, sofern zugewiesene Personen die Maßnahme zum geplanten Eintrittstermin nicht aufgenommen haben und durch aufsuchende Arbeit eine Teilnahme innerhalb der ersten 3 Wochen nach dem geplanten Eintritt in die Maßnahme nicht erreicht werden konnte. Hierbei ist darzustellen, welche Kontaktversuche unternommen wurden. • Sofern Teilnehmende im weiteren Maßnahmeverlauf unentschuldigt nicht erscheinen und eine weitere Teilnahme an der Maßnahme durch aufsuchende Sozialarbeit innerhalb von 3 Wochen nicht erreicht werden konnte, ist der Bedarfsträger unverzüglich darüber zu informieren. • Bei Entwicklungen (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Spätestens 3 Arbeitstage vor dem Ende der Welcome-Phase erstellt der Auftragnehmer (Integrationsbegleitung) für jede teilnehmende Person einen individuellen Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan mit mindestens den vorgeschriebenen Inhalten für die Coaching-Phase. Der Auftragnehmer leitet diesen Plan an die zuständige IFK weiter. Die zuständige IFK entscheidet bis zum Ende der Welcome-Phase über die Empfehlungen des Auftragnehmers. Eine entsprechende Rückmeldung seitens der zuständigen IFK an den Auftragnehmer erfolgt nur bei Unstimmigkeiten. • Sofern die individuelle Coaching-Phase mindestens 10 Wochen umfasst, ist nach der Hälfte der individuellen Dauer der Coaching-Phase der aktuelle Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan an die jeweilige IFK zu übermitteln. • Der Auftragnehmer erfasst das Maßnahmeergebnis für jede teilnehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck Nord_F.5_II). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berichtes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnahmebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VerBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger übermittelt der Auftragnehmer den abschließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger (Vordruck Nord_F.5_II).

Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.

Die zuständige Fachkraft des Bedarfsträgers entscheidet in Abstimmung mit dem Auftragnehmer über den Ausschluss einzelner teilnehmender Personen aus der Maßnahme beziehungsweise den Abbruch. Dies gilt auch für Teilnehmende, die durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme gefährden oder deren Ablauf nachhaltig stören.

Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: Der Auftragnehmer hat nach 6 Monaten einen Zwischenbericht zu erstellen. Dieser muss mindestens fol- gende Inhalte umfassen:

Überblick über die Teilnehmendensituation • Anzahl der Teilnehmenden • Durchschnittsalter • Anteil Frauen und Männer • Anteil der Teilnehmenden mit Migrationshintergrund • Anteil weiterer besonderer Zielgruppen (zum Beispiel (Allein-)Erziehende, geringfügig Beschäftigte)

Überblick über die Maßnahmebesetzung/den Maßnahmeverlauf • Anzahl der Maßnahmeangebote • Eintritte • Nichtantrittsquote • vorzeitige Maßnahmeaustritte • Austrittsgründe • Integrationen und Integrationsquote getrennt nach Förderzielen, nach Geschlechtern sowie gesamt • Anzahl der Nachbetreuungskontakte

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• Statistik zu Anzahl/Anteil der genutzten Module und Inhalte

Einzelheiten und weitere Inhalte sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

4 Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbe- richt über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufgetretene Prob- lemlagen vorzulegen. Dieser beinhaltet im Rahmen einer Erfolgsauswertung auch die Darstellung der wäh- rend der Maßnahme erreichten Integrationsfortschritte bezüglich: • Integrationen in versicherungspflichtige Beschäftigungs- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisse ge- trennt nach Förderzielen

In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Abschlussberichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

Hierbei hat der Auftragnehmer auch einen abschließenden Nachweis der eingesetzten Kapazitäten zur Her- stellung des Erstkontakts anhand des Vordrucks Nord_Ek_II (Stundenübersicht zur Herstellung des Erst- kontakts) vorzulegen.

Dokumentation zur Durchführung der Aufsuchenden Arbeit: Es ist eine systematische Auswertung zur Durchführung der Aufsuchenden Arbeit (siehe B.2.3.3 Aufsu- chende Arbeit) ab Maßnahmebeginn fortlaufend anzufertigen. Das Format der Auswertung, die zu erheben- den Angaben sowie der Turnus der Vorlage beim Bedarfsträger wird zwischen diesem und dem Auftragneh- mer nach Zuschlagserteilung abgestimmt.

B.1.8 Vertragsgestaltung

Rahmenvertrag Die Gesamtsumme der Kapazitäten an Teilnehmenden wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Bedarfsträger ruft durch Erteilung von Einzelabrufen diese Leistung ab. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestzahl an Teilnehmenden von 70 % bezogen auf die Gesamtzahl an Teilnehmenden je Maßnahme (laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu. Für den Fall, dass 70 % keine ganze Zahl ergibt, wird auf die nächste Zahl aufgerundet. Bei einem Rahmenvertrag besteht eine darüberhinausgehende Abnahmeverpflichtung nicht. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelabrufen über die Mindestabnahmemenge hinaus.

Der Bedarfsträger kann innerhalb des Zuweisungskorridors jederzeit bis zum Erreichen der voraussichtlichen Gesamtzahl an Teilnehmenden Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag vornehmen.

Das Maßnahmeangebot an Teilnehmende entspricht dem Einzelabruf durch den Bedarfsträger. Der Abruf ist erst dann rechtswirksam, wenn die teilnehmende Person tatsächlich in die Maßnahme eingetreten ist.

Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang (siehe B.1.4 Personal in Verbindung mit Leistungsverzeichnis/Losblatt) ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Bei Einzelab- rufen aus dem Rahmenvertrag muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen. Die Anpassung des Personals hat grundsätzlich mit Wirkung eines Einzelabrufes zu erfolgen.

Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.

B.1.9 Angebotspreis/Vergütung

B.1.9.1 Angebotspreis Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: • monatliche Aufwandspauschale je teilnehmende Person = Angebotspreis • Vergütung für den Integrationsfortschritt = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt

Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.

Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte, insbesondere Aufwendungen für die Durchführung der Kompetenzbilanzierung (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel) • Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Kosten für Telekommunikation/Internetkosten

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• Aufwendungen für externe Expertinnen/Experten, Referentinnen/Referenten oder Fachdozentinnen/Fachdozenten • Kosten für die aufsuchende Arbeit • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind. • Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber • Aufwendungen für die Durchführung der Gesundheitsorientierung • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen. • Aufwendungen des Auftragnehmers für Vermittlungsbemühungen und Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme, die durch die Vermittlungsvergütung abzudecken sind, • notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (zum Beispiel Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber.

B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises

Fahrkosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für Fahrkosten, wenn Teile der Maßnahme bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.

Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.

Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahr- kosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.

Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit.

Die Auszahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.

Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel. anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ord- nungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kos- ten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.

Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.

Kinderbetreuungskosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.

Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärden- sprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.

Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim jeweiligen Bedarfsträger zu bean- tragen.

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Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung Aufwendungen für den gegebenenfalls erforderlichen Einsatz einer Sprachmittlerin / eines Sprachmittlers für Teilnehmende mit Verständigungsschwierigkeiten bei komplexen berufsbezogenen Sachverhalten sowie eventuelle Aufwendungen für fremdsprachliche Informationsmaterialien/Teilnahmeunterlagen sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert erstattet. Über die Notwendigkeit und die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die zusätzlichen Leistungen entscheidet der Bedarfsträger im Einzelfall. Die Kosten werden vom Auftragnehmer verauslagt und in Abstimmung mit dem Bedarfsträger auf Einzelnachweis abgerechnet.

Die Gewährung von weiteren Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer beziehungsweise die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme, die über die oben genannten Regelungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.

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B.1.10 Umsatzsteuer

§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.

Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leis- tungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Ar- beitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchfüh- ren, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)

§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.

„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Ein- richtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und - einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“

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Anlage zu B.1.4

(Bitte fügen Sie Ihrem Konzept eine Tabelle entsprechend diesem Muster bei)

Personaleinsatz/Zeitbudget

Vorgesehene FunktionEinsatz der vorgesehenen Mitarbeiterin / des vorgese- henen Mitarbeiters in der Leistung (Wochenstunden)Vorgesehenes durchschnittliches Zeitbudget je teilnehmender Person in der Maßnahme (Zeitstunden pro Woche)
Vermittlungscoach39 h/Wo16 h/Wo

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B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards

Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rück- schluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.

Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das individuelle Selbstbestim- mungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Dies erfolgt in der Regel durch Genehmigung des Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplans (vergleiche B.1.6) durch die teilnehmende Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die Maßnahme beinhaltet folgende Phasen: • Welcome-Phase • Coaching-Phase

Für alle Teilnehmenden ist die Teilnahme an beiden Phasen obligatorisch.

Jeder teilnehmenden Person wird zu Beginn der Maßnahme ein integrationsbegleitender Coach zur Seite gestellt, der für die gesamte individuelle Teilnahmedauer als feste Kontaktperson und Lotse zur Verfügung steht.

Der Auftragnehmer hat Zeitpunkt und Intensität der Inhalte individuell auf die Bedarfe der teilnehmenden Person auszurichten.

Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die erteilten Arbeitsaufträge durch die Teilnehmenden quantitativ und qualitativ umgesetzt/bearbeitet werden und dokumentiert dies.

Bei überwiegend digital unterstützter Maßnahmedurchführung ist den Belastungen aufgrund der Bildschirm- arbeit durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.

Die didaktischen Ansätze sind wie folgt auszurichten: Durch stärkenbasierte Lern- und Handlungsarrangements ist für die Teilnehmenden ein positives Erlebnis- umfeld / eine positive Lernumgebung zu schaffen, was die Motivation für eine individuelle Auseinanderset- zung mit den beruflichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt fördern soll. Über kleinere Teilerfolge ist die weitere Motivation der Teilnehmenden zu stärken. Digitale Lernumgebungen sollen dabei unterstützen und den Umgang mit digitalen Medien fördern. Zur individuellen Förderung wird die Aufteilung in kleinere Lern- gruppen als sinnvoll erachtet.

Die Lernmethode „Kollaboratives Lernen“ (Arbeit in Kleingruppen) ist soweit möglich in der Maßnahme an- zuwenden: Beim kollaborativen Lernen stehen der gemeinsame Lernprozess, die Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander und die Erarbeitung einer gemeinsamen Wissensbasis im Vordergrund. Die Nutzung einer breiten Medienvielfalt (zum Beispiel Internet, Wikis, Mind Maps, Apps) ist dabei Bestandteil des Lernprozes- ses.

Methodisch zu berücksichtigen ist die unterschiedliche Dynamik in interkulturell-gemischten Gruppen sowie Zweitsprachensensibilität und Achtsamkeit im eigenen Sprachverhalten.

Es sind praxisorientierte Lernsituationen zu schaffen, die an den vorhandenen Kenntnissen und Kompeten- zen anknüpfen und in denen die Teilnehmenden ihre Fähigkeiten erkennen und zur Geltung bringen können.

Dem Prinzip der Handlungsorientierung folgend sollen möglichst häufig komplexe Aufgaben behandelt wer- den, deren Lösung den Einsatz möglichst vieler der zu entwickelnden und einzuübenden sprachlichen, fach- lichen und kommunikativen Kompetenzen erfordert.

Die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen (einschließlich Zukunftskompetenzen) soll dem Erlernen und Einüben von arbeitsmarktrelevanten sozialen und lebenspraktischen Fähigkeiten dienen, die für eine Be- schäftigungsaufnahme und Einbindung in die Arbeitswelt förderlich sind.

Die Förderung und Entwicklung ist am Kompetenz- statt am Defizitansatz auszurichten (Empowerment). Die teilnehmende Person soll die eigenen Stärken und Ressourcen erkennen und mobilisieren und lernen ver- meintliche Schwächen umzudeuten. Ziel ist es, der teilnehmenden Person ein Gefühl für die individuellen Stärken und Fähigkeiten zu vermitteln und hierdurch das Selbstwertgefühl und das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen zu verbessern.

B.2.1 Welcome-Phase

Auftaktgespräch Zu Maßnahmebeginn wird mit jeder teilnehmenden Person ein individuelles Erstgespräch (Vorstellung der Maßnahme, Informationen über den organisatorischen Ablauf, Erhebung der Erwerbsbiografie) durchgeführt. Stand 28.09.2026 201-26-45ind-60278 Seite 23 von 38

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Anschließend erfolgt in Zusammenarbeit mit der teilnehmenden Person eine berufliche Standortbestimmung einschließlich einer Auseinandersetzung mit den Anforderungen der aktuellen Arbeitswelt und der Konfron- tation mit den eigenen Fähigkeiten und Erwartungen.

Die Standortbestimmung ist am Kompetenz- statt am Defizitansatz auszurichten (Empowerment). Im Ge- spräch sind die vorhandenen Kenntnisse und Kompetenzen sowie die Potentiale der teilnehmenden Person auszuloten. Am Ende soll die teilnehmende Person in der Lage sein, eine realistische Selbsteinschätzung der eigenen Potentiale vornehmen zu können und dabei gegebenenfalls auch die bisherigen Aktivitäten (zum Beispiel fehlgeschlagene Bewerbungen und Vorstellungsgespräche) kritisch zu analysieren.

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse ist ein individueller Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan mit den empfohlenen Inhalten der Coaching-Phase zu erstellen und dem Bedarfsträger zur Entscheidung vorzule- gen. Änderungen am individuellen Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

Im Rahmen der Welcome – Phase finden verbindliche Einzeltermine (vergleiche B.1.3 Zeitlicher Um- fang/Dauer) statt.

Orientierung und Kompetenzbilanzierung Durchführung eines anerkannten Kompetenzfeststellungsverfahrens mit detaillierten Angaben zur grund- sätzlichen Eignung, zur physischen und psychischen Belastbarkeit, zur Motivation, zu den Stärken und Schwächen der teilnehmenden Person und zu bestehenden Eingliederungshemmnissen.

Insbesondere Gewinnung von Erkenntnissen zu folgenden Merkmalen bei der teilnehmenden Person: • Motivation • kognitive Merkmale (zum Beispiel Lernfähigkeit, Konzentration, Arbeitsplanung) • Merkmale der Art der Arbeitsausführung (zum Beispiel Sorgfalt, Pünktlichkeit, Selbstständiges Arbeiten, Arbeitsgeschwindigkeit) • Psychomotorische Merkmale (zum Beispiel Handgeschick, Feinmotorik) • individuelle Lebenssituation • Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben, Verstehen, Mathematikkenntnisse, EDV-Kenntnisse) • deutsche Sprachkenntnisse • methodische Fähigkeiten • fachliche Fähigkeiten • persönliche Fähigkeiten (zum Beispiel Teamfähigkeit, Kontaktfähigkeit, Gruppenverhalten, selbstständiges Arbeiten, Flexibilität, Belastbarkeit, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung)

Weitere Inhalte der Welcome-Phase • Gegebenenfalls Erarbeitung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten (Zielberuf/Zieltätigkeit) • Stärkung der Eigeninitiative und Motivation • Steigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität, insbesondere durch Darstellung alternativer Arbeitszeitmodelle und alternativer Beschäftigungsformen (unter anderem Zeitarbeit, Selbständigkeit), Chancen befristeter Beschäftigungsverhältnisse, Nutzung ÖPNV, Vereinbarkeit Familie und Beruf • Sichtung eventuell vorhandener Bewerbungsunterlagen • Überblick über den aktuellen Arbeitsmarkt in der Region/bundesweit, gegebenenfalls europaweit sowie Ausblick auf künftige Entwicklungen • Möglichkeiten der Arbeitssuche (Online-Angebote, Bewerbungsmanagement der BA, Tagespresse etc.) • Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen; insbesondere bei im Ausland erworbenen Abschlüssen sind die Wege und Möglichkeiten der Anerkennung aufzuzeigen

B.2.2 Coaching Phase

In enger Anbindung an die Integrationsbegleitung sollen die Teilnehmenden mithilfe bedarfsgerecht ausge- wählter Module den Weg (zurück) in das Arbeitsleben finden. Jede teilnehmende Person erhält zu Beginn der Coaching-Phase einen wöchentlich fortzuschreibenden Ablaufplan mit Angaben zu Zeit und Ort der zu absolvierenden Module. Ergeben sich im Maßnahmeverlauf aus Sicht das Auftragnehmers Änderungsbedarfe im Hinblick auf die Auswahl der zu absolvierenden Module erfolgt eine Information mit einem entsprechenden Vorschlag an den Bedarfsträger. Die zuständige IFK entscheidet innerhalb von 48 Stunden über den Vorschlag. Eine entspre- chende Rückmeldung seitens der zuständigen IFK an den Auftragnehmer ist nur bei Unstimmigkeiten oder Änderungswünschen erforderlich, nicht aber bei Zustimmung.

Die Coaching-Phase besteht aus einer Kombination aus den folgenden Varianten der Durchführung:

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• Coaching (unter anderem Jobcoaching, Abbau von allgemeinen Beschäftigungsbarrieren, Familien- coaching, sozialpädagogische und integrationsbegleitende Unterstützung, Zusammenarbeit mit dem Kinderbetreuungslotse) und • Workshop – und Informationsangebot (Gruppenangebote zu unterschiedlichen Themen, zum Beispiel Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Gesundheitsorientierung)

Im Rahmen der Durchführung sollen die Module für jede teilnehmende Person in der Coaching-Phase indi- viduell zusammengestellt werden. Die IFK kann im Teilnahmeangebot individuell bestimmte Module für den Maßnahmeverlauf festlegen. Sofern aus Sicht des Auftragnehmers Bedarf für weitere Module besteht, kön- nen diese in Absprache mit dem Bedarfsträger angeboten werden.

Die Teilnehmenden sollen im Rahmen der Coaching-Phase pro Woche mindestens eine Zeitstunde webba- siert in digitaler Form (zum Beispiel aktive Nutzung eines E-Learning-Angebots, Teilnahme an einem Webi- nar oder Teilnahme an einer Videokonferenz) absolvieren. Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr- und Lernkonzepten durch digitale Medien oder Hilfsmittel. Webbasiert bedeutet, dass Lerneinhei- ten nicht auf einem Datenträger verbreitet, sondern von einem Webserver online abgerufen werden.

Für das Workshop- und Informationsangebot kann der Auftragnehmer auf externe Referentinnen / Referen- ten oder externe Anbieter zurückgreifen. Der Auftragnehmer stellt dabei sicher, dass die externen Referen- tinnen / Referenten über die notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen in der Erwachsenenbil- dung verfügen.

Die Gruppengröße für die Workshops- und Informationsangebote darf maximal 16 Teilnehmende umfassen.

B.2.2.1 Module Mindestens die nachfolgenden Module sind für die gesamte Maßnahmedauer vorzuhalten. Sie sollen in bei- den Varianten der Durchführung bedarfsgerecht angeboten werden. Weitere Module können in Absprache mit dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer hinzugefügt werden.

Modul Berufsorientierung Berufsorientierung umfasst mindestens: • Informationen zu den in Frage kommenden Ausbildungsberufen sowie beruflichen Tätigkeiten und deren Arbeitsbedingungen und Anforderungen unter Berücksichtigung des Strukturwandels in: Industrie und Handwerk o Pflege o Wirtschaft und Verwaltung o Hotel- und Gaststätten o Dienstleistung und Handel o sind im Überblick darzustellen • Berücksichtigung der Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten der teilnehmenden Person • Informationen über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt • Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven unter Berücksichtigung des regionalen Förderangebotes • Überprüfung der getroffenen Berufswahlentscheidung/Tätigkeitsentscheidung

Insbesondere durch die Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber soll individuelles praktisches Erleben durch handlungsorientierte Tätigkeiten ermöglicht werden.

Modul Analyse und Aufarbeitung des Bewerberprofils • Erhebung der persönlichen und berufsrelevanten Daten, Aufarbeitung und Aktualisierung aller persönli- chen und berufsrelevanten Daten auf der Grundlage des VerBIS-Bewerberprofils • Prüfung der Aktualität / Anerkennung von Zertifizierungen und Qualifikationen • gegebenenfalls Feststellung der vorhandenen Deutschkenntnisse (je nach Struktur der Teilnehmenden) • Berufsbezogene Stärken identifizieren, diese konkretisieren und weitere Potenziale feststellen, insbe- sondere hinsichtlich der Sozialkompetenzen • Zusammenfassende Feststellung der Eignung (unter anderem Kenntnisse und Fertigkeiten, Teamfähig- keit, Neigungen) • Feststellung der realistischen Eingliederungschancen auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt • Eignungsabklärung durch Gegenüberstellung des erarbeiteten Bewerberpotenzials mit dem aktuellen Anforderungsprofil der jeweiligen Tätigkeitsbranche

Modul Bewerbungscoaching und Unterstützung der Eigenbemühungen Das Bewerbungscoaching soll die Eigenbemühungen der Teilnehmenden unterstützen und mindestens die folgenden Punkte enthalten:

Einzelcoaching • Analyse des bisherigen Bewerbungsverhalten und der Bewerbungsunterlagen

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• Konstruktiv kritische Reflexion bisheriger Aktivitäten der teilnehmenden Person • Analyse fehlgeschlagener Bewerbungen und Vorstellungsgespräche • Abklärung des Bewerberpotenzials sowie eventuell bestehender alternativer Berufsmöglichkeiten ge- meinsam mit der teilnehmenden Person • Stärkung der Eigeninitiative und Motivation • Training marktadäquaten Bewerbungs- und Vorstellungsverhaltens unter Nutzung / Berücksichtigung neuer Medien • Entwicklung und Aktualisierung von Selbstvermarktungsstrategien • Training des individuellen adäquaten Bewerbungsverhaltens (Aufzeigen von Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens, des Outfits und der Körpersprache, der Gesprächsführung mit entsprechender technischer Unterstützung, etc.) • Angebot eines videogestützten Rollenspiels (Nur bei Einwilligung der teilnehmenden Person!)

Gruppencoaching • Steigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität, insbesondere durch Darstellung alternativer Arbeits- zeitmodelle und alternativer Beschäftigungsformen (unter anderem Zeitarbeit, Selbständigkeit), Chancen befristeter Beschäftigungsverhältnisse, Nutzung ÖPNV, Vereinbarkeit von Beruf und Familie • Information über die Möglichkeiten IT-gestützter Bewerbungsformate auf eigenen Homepages, auf Homepages von Arbeitgebern und über den elektronischen Versand von Bewerbungsunterlagen und trainieren der hierfür notwendigen Anwendungen (Erstellung von Word- und PDF-Dokumenten, Präsen- tationen, E-Mail-Versand, Website-Erstellung etc.) • Aufzeigen von Suchstrategien • Tiefergehende Informationen zu verschiedenen Beschäftigungsformen - Teilzeitbeschäftigungen; Vor- teile über einen Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt mit einer Teilzeitbeschäftigung, Besonderheiten bei Teil- zeitbewerbungen; dieses Thema soll in einem gesonderten Workshop im Bereich Bewerbungscoaching behandelt werden.

Modul Bewerbungstraining Ziel ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, sich auf dem allgemeinen Ausbildungs- und Arbeits- markt selbstständig zu bewerben und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzu- stellen.

Teil 1 Das Bewerbungstraining umfasst mindestens folgende Punkte: • Möglichkeiten der Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche (zum Beispiel Online-Angebote, Tagespresse) • Stärkung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden • Herausarbeiten der bewerbungsrelevanten Stärken und Potentiale (inklusive Sozialkompetenz) • Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien • Aktives Bewerbungstraining der teilnehmenden Person (dabei grundsätzlich aufzeigen von Verhaltens- regeln, Körpersprache, Kommunikationstraining) • Bewerbung per Telefon/Internet/E-Mail • Vermittlung der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen • Erstellung eines vollständigen, individuellen Satzes Bewerbungsunterlagen (inklusive Bewerbungsfoto, soweit die teilnehmende Person zugestimmt hat) nach den aktuellen Standards, so dass die teilneh- mende Person diese selbst je nach Stellenangebot neu erstellen kann • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren • Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen • Reflexion bisheriger Aktivitäten im Berufsverlauf • Möglichkeiten der Initiativbewerbung (Inserate, Bewerbung per Internet) aufzeigen und nachverfolgen

Teil 2 Unterstützung im Umgang mit den Online-Angeboten der BA und Befähigung zur Nutzung der Funktionen.

Sollte sich im Verlauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung der Online-Angebote der BA oder zum selbständigen Versand von Bewerbungen per E-Mail oder online erforderlich sind, ist die teilnehmende Person entsprechend zu befähigen.

Dies betrifft insbesondere: • Befähigung der teilnehmenden Person zur eigenständigen Nutzung der Online-Angebote der BA • Vorstellung des Online-Angebots zum Thema „Karriere und Weiterbildung“ • Einführung in den Aufbau des Bewerberprofils • persönliche Daten • Lebenslauf • Fähigkeiten

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• Stellengesuche • Einführung in die Möglichkeit der Stellensuche mit dem Bewerbungsmanagement der BA • Vorstellung der Suchmöglichkeiten • Funktionsweise Suchassistent • Funktionsweise der Ergebnisliste • Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern • Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber • Einführung in die Funktionalitäten des Bewerbermanagements der BA • Bewerbungsvorlage erstellen • Bewerbungsmappe erstellen • Bewerbungen verwalten • Hinweise zum gemeinsamen Bewerberaccount • Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge online verwalten • Nutzung der Nachrichtenfunktion

Jeder teilnehmenden Person sind bei Bedarf Materialien in hochwertiger Qualität zur Erstellung und Versen- dung eigener aussagefähiger Bewerbungsunterlagen (sowie ein Satz ihrer Bewerbungsunterlagen auf Da- tenträger (USB-Stick, der in das Eigentum der teilnehmenden Person übergeht)) zur Verfügung zu stellen.

Das Bewerbungstraining soll sowohl Gruppen- als auch individuelle Elemente beinhalten.

Modul Bedeutung digitaler Medien für die Jobsuche und bei Bewerbungsbemühungen Es sind Grundlagen für die Nutzung digitaler Medien für die Jobsuche und bei Bewerbungsprozessen ver- mitteln.

Veränderungen der Arbeitswelt – Arbeitsmarkt 4.0 • Überblick Arbeitswelt 4.0 • Überblick über neue Medien für die Jobsuche • Überblick (Social Media, Jobportale, Bewerbungsportale) • Neue Bewerbungsformate (zum Beispiel Bewerbungsvideo, Digitales Profil, Onlinebewerbung) • Grundlagen, Nutzen, Chancen und Umgang mit sozialen Medien.

Soziale Medien – Digitale Profile für die Jobsuche nutzen • Digitale Medien im Kontext der Jobsuche verstehen und einsetzen • Definition und Betrachtung unterschiedlicher sozialer Medien (Netzwerke, Blogs, Foren) • Bedeutung und Nutzung sozialer Medien für die eigene Jobsuche • Nutzungsmöglichkeiten sozialer Medien durch den Arbeitgeber • Nutzung sozialer Medien – Chancen und Risiken • Was ist ein digitales Profil? • Wie kann ein digitales Profil bei der Jobsuche unterstützen? • Worauf kommt es bei der Erstellung eines digitalen Profils an? • Was ist ein Alias? Gute und schlechte Benutzernamen • Sensibilisierung für die Risiken bei der Anlage eines digitalen Profils (Datenschutz in sozialen Netzwerken)

Modul Bewerbung digital Nutzung von Online-Angeboten hinsichtlich Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche • Seriosität prüfen und erkennen lernen • Meta-Suchmaschinen (zum Beispiel metajob.de, kimeta.de, jobrobot.de, Bewerbungsmanagement der BA) • Branchenspezifische Online-Angebote • Möglichkeiten der Initiativbewerbung per Internet (Umgang mit Bewerbungsportalen) aufzeigen und nachverfolgen • Vermittlung aktueller Standards zur Erstellung von Bewerbungsunterlagen (Telefon/Internet/E- Mail/Smartphone/Tablet) • Moderne Auswahlverfahren (Algorithmus-Programme) und Folgen für eine Bewerbung • Herausarbeiten der bewerbungsrelevanten Stärken und Potentiale • Praktische Übungen (zum Beispiel Umgang mit Tools) und Erstellung von Bewerbungen unter Nutzung sozialer Medien • Einführung in und Umgang mit digitalen Konferenzmedien (Gefahren, sinnvolle Nutzung, etc.)

Bewerbungen unter Nutzung digitaler Medien • Erstellung eines Bewerbungsvideos • Entwicklung eigener Bewerbungsprofile und Positionierung auf berufsrelevanten Plattformen

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• Analyse und gegebenenfalls Überarbeitung der eigenen Online-Präsenz

Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren • Trainieren von Vorstellungsgesprächen (insbesondere Verhaltensregeln, Körpersprache, Kommunikati- onstraining, angemessenes Erscheinungsbild), bei telefonischen Bewerbungen unter Berücksichtigung neuer Medien (wie zum Beispiel Teams oder Video-Telefonie Tablet) • Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen sowie Digitalisierung von Zertifikaten, Zeugnissen, und so weiter

Modul Informationen über weitere Online-Angebote der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit bietet ihrer Kundschaft mit einer Vielfalt an Online-Angeboten (unter anderem eServices und Informationsseiten) die Möglichkeit, ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden übergreifend zum Aufbau der Online-Angebote sowie zu „BundID“, „eServices“, “Jobcenter-App“, „Karriere und Weiterbildung“ sowie „Jobsuche“ zu informieren. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Teilnehmenden die Vorteile der eServices der BA zu vermitteln. Hierfür sind die bereitgestellten Arbeitsmittel unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads zu nutzen.

Der Auftragnehmer erläutert den Teilnehmenden allgemein innerhalb des Portals der BA den Aufbau der Startseite zu „Jobcenter.Digital“. Dazu zählt insbesondere ein grober Überblick über die einzelnen Informationskacheln und deren Aufbau, Kundenanmeldung am Portal, die Nutzung der Zugangsdaten sowie die Nutzung des Postfachservice und der Postfachnachrichten.

Für die Ausführungen sind insgesamt maximal 4 Stunden einzuplanen.

eServices im SGB II Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter-Angelegenheiten selbstständig online erledigen zum Beispiel Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen. Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden einen Überblick über die verfügbaren eServices. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert.

Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten eServices zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

Jobcenter-App Die Jobcenter-App erleichtert Kundinnen und Kunden die Kommunikation mit ihrem Jobcenter. Neben Informationen rund um Services und Leistungen des Bedarfsträgers ermöglicht die App bequeme und direkte Kontaktoptionen. Darüber hinaus ist über die App ein direkter Weg zu dem Online-Angebot Jobcenter.digital möglich.

Die App ist kostenlos im Google Play Store beziehungsweise Apple App Store erhältlich.

Informationen über Karriere und Weiterbildung Die Lebenslage „Karriere und Weiterbildung“ liefert den Nutzenden eine bestmögliche Informationsbasis für ihre Entscheidungen zur beruflichen Weiterentwicklung, Planung der individuellen Karriere, zu Weiterbil- dungsmöglichkeiten sowie zu Chancen im Rahmen der persönlichen Berufsentwicklung. Der Auftragnehmer informiert die Teilnehmenden über die Möglichkeiten dieses Online-Angebotes. Anhand mindestens eines konkreten Berufes sind die einzelnen Informationsmöglichkeiten darzustellen. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten von Karriere und Weiterbildung unter www.arbeitsagentur.de > Privatpersonen > Karriere und Weiterbildung zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

Videokommunikation und Beratung Manche gemeinsamen Einrichtungen bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, Beratungstermine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat mit dem Be- darfsträger zu klären, ob Videokommunikation vor Ort angeboten wird. In diesem Fall sind die Teilnehmen- den über dieses Angebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets „Mein Videotermin - In wenigen Schritten zu Ihrem Beratungsgespräch“ und des Erklärvideos "Videotermin online vereinbaren" zu informieren. Das Kundenbooklet ist unter dem Pfad www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungs-

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träger > Downloads und das Erklärvideo auf dem BA Youtube-Kanal (https://www.youtube.com/@Bunde- sagentur/videos) zu finden. Die Funktionalitäten der Videokommunikation werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Ände- rungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.

Modul Digitale Kompetenzen stärken Die Entwicklung der Arbeitswelt stellt zunehmend hohe Anforderungen an die Kompetenzen von Lernenden. Digitale Kompetenz, Eigenverantwortlichkeit und Teamkompetenz im Sinne von sozialem und kollaborativem Lernen sind Anforderungen, die zukünftig immer mehr Raum einnehmen. Die Teilnehmenden sollen unter Berücksichtigung der genannten Anforderungen in die Lage versetzt werden, sich den verändernden Anfor- derungen der Arbeitswelt im Rahmen der Digitalisierung 4.0 bewusst zu werden beziehungsweise sich zu öffnen. Die Teilnehmenden sind in die Lage zu versetzen, Medien (insbesondere Internet, Printmedien) selb- ständig anzuwenden, zielgerichtet zu nutzen und die gewonnenen Informationen bewerten zu können. Zu- dem erhalten sie die Möglichkeit „e-services“ kennen und nutzen zu lernen.

Den Teilnehmenden wird darüber hinaus die Erkenntnis vermittelt, dass sie über die individuelle Entwicklung ihrer Bildungsfähigkeiten eine aktive Rolle in ihrem zukünftigen Arbeitsleben einnehmen können. Damit wer- den sie befähigt, sich zukünftigen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt beziehungsweise an ihrem Arbeits- platz zu stellen und auf die Anforderungen im Rahmen der Arbeitswelt 4.0 vorzubereiten, um sich nachhaltig in den Arbeitsmarkt einzugliedern.

Medienkompetenz umfasst mindestens: • Berufs- beziehungsweise vermittlungsbezogene Nutzung von digitalen und Printmedien • Vermittlung von Handlungskompetenzen im Hinblick auf die Berufsorientierung, die Eingliederung in Ar- beit und Ausbildung sowie auf die Bewältigung lebenspraktischer Anforderungen • Nutzung des Bewerbungsmanagements der BA, einschließlich der Erstellung und Pflege des eigenen Bewerbungsprofils sowie die aktive Suche nach Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten • Nutzung einer breiten Medienvielfalt (zum Beispiel Internet, Wikis, Mind-Maps, Apps) ist dabei Bestand- teil des Lernprozesses

Darüber hinaus wird den Teilnehmenden während der Maßnahme die Möglichkeit gegeben, • die Entwicklung der Arbeitswelt in den letzten Jahrzehnten sowie deren zügig fortschreitenden Verände- rungen durch die Digitalisierung in den letzten Jahren kennen zu lernen, • sich der veränderten beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen durch die Digitalisierung bewusst zu werden, • ihr bisheriges Lernverhalten im Rahmen der Anforderungen an Digitalisierung zu reflektieren, • Bereitschaft aufzubauen, um unterstützende Wege anzunehmen und die Anforderungen an die sich ver- ändernde Arbeitswelt anzunehmen, • grundlegende und erweiterte Kenntnisse im IT-Bereich insbesondere zu neuen Medien und IT-Arbeits- mitteln (Tablet, Smartphone, Nutzung von Kameras zur Telefonie als Beispiel Skype etc.) zu erwerben, • grundlegende und erweiterte Kenntnisse von sozialen Medien zu erwerben (Definition und Eingrenzung von sozialen Netzwerken, Rechtliche Aspekte, Sicherheit) sowie • Smartphones und Tablets unter Berücksichtigung berufsfachlicher Aspekte nutzen zu lernen.

Im Rahmen der Maßnahme können regional bestehende Angebote wie FabLab/OpenLab (engl. fabrication laboratory – Fabrikationslabor) genutzt werden. Die Durchführung liegt im Verantwortungsbereich des Auf- tragnehmers und ist von diesem inklusive der individuellen Vor- und Nacharbeit zu begleiten.

Von dem im Leistungsverzeichnis/Losblatt vorgegebenen Maßnahmeort (Erläuterungen siehe B.1.5 – Maß- nahmeort) kann für die Durchführung von den vorstehenden Maßnahmeteilen abgewichen werden.

Die Nutzung dieser kostenneutralen Angebote ist Bestandteil der Maßnahme, dabei hat der Auftragnehmer die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung zu übernehmen.

Besonderheiten: Die Teilnahme an diesem Modul ist für alle Teilnehmenden obligatorisch. Entsprechend ist dieses Modul bei jeder teilnehmenden Person in den Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan zum Ende der Welcome- Phase aufzunehmen.

Modul Gesundheitsorientierung Ziel ist die Sensibilisierung und Motivation der Teilnehmenden für eine gesundheitsbewusste Lebensführung, die ihre Eingliederungsfähigkeit erhöht.

Der Auftragnehmer hat zur Erhöhung der Eingliederungsfähigkeit der Teilnehmenden diese für eine gesund- heitsbewusste Lebensführung zu sensibilisieren und zu motivieren. Die Teilnehmenden sollen motiviert wer- den, die neu erworbenen Erfahrungen auf im Haushalt lebende Familienmitglieder zu übertragen.

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Zielsetzung ist es zudem, einen Zusammenhang zwischen Beschäftigungsfähigkeit und Gesundheit herzu- stellen und zu vermitteln.

Die Gesundheitsorientierung findet ausschließlich in der Gruppe statt und beinhaltet Informationen zu: • Stressbewältigung • Bewegung • Gesunde Ernährung • Umgang mit eigenem Konsumverhalten • Umgang mit sich selbst (Selbstmanagement) • Gefahren für die Psyche durch die Digitalisierung (Cybermobbing, Warnsignale, Schutz und Hilfe, Prob- lem der ständigen Erreichbarkeit)

Die oben beschriebenen Inhalte dürfen die Leistungen zur primären Prävention der Krankenkassen nach § 20 SGB V sowie die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (psychosoziale Betreuung sowie Suchtberatung) nicht ersetzen.

Der Auftragnehmer soll die Möglichkeit der lokalen Vernetzung und Kooperation nutzen, zum Beispiel mit Krankenkassen und Verbänden. Die Sozialpädagogische Fachkraft informiert die Teilnehmenden zudem über das Angebot der Gesundheitsberatung der hamburger arbeit GmbH. Eine Terminvereinbarung ist für interessierte Teilnehmende sowohl direkt über die Homepage der hamburger arbeit GmbH oder über die jeweilige zuständige Integrationsfachkraft des Jobcenters team.arbeit.hamburg möglich.

Die Gesundheitsorientierung ist als regelmäßiges Angebot über die gesamte Laufzeit der Maßnahme vorzu- halten. Die Umsetzung der Gesundheitsorientierung liegt in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.

Der zeitliche Umfang darf 5 % der Maßnahmedauer nicht überschreiten.

Hinweise zum Datenschutz Im Rahmen der gesundheitsorientierten Unterweisung durch den Auftragnehmer dürfen keine gesundheits- bezogenen persönlichen Daten (zum Beispiel ärztliche Diagnosen) erhoben werden. Die Informationen sol- len sich daher auf Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belas- tungen erforderlich sind, die auf Dauer die Erwerbsfähigkeit mindern können. Ein Austausch/eine Übermitt- lung gesundheitsbezogener Daten mit dem Auftraggeber beziehungsweise sonstigen Dritten ist nicht gestat- tet.

Modul Abbau von allgemeinen Beschäftigungsbarrieren Ziel ist die Verringerung beziehungsweise Beseitigung verschiedener Eingliederungshemmnisse sowie die Herstellung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmenden durch theoretische und prakti- sche Lernübungen. Hierbei ist insbesondere auf folgende Schwerpunkte einzugehen: • Aufzeigen von Entwicklungs- und Lebensperspektiven • Optimierung des Erscheinungsbildes, allgemeine Hygiene- und Outfitberatung • eigene Stärken und Ressourcen erkennen und mobilisieren • eigenes Verhalten in Stress-Situationen erkennen und erfahren, alternative Verhaltensweisen erproben • Erlernen von Bewältigungsstrategien für konfliktreiche Situationen • Umgang mit Wut, Enttäuschung und Rückschlägen reflektieren • Gesprächssituationen in der Arbeitswelt erörtern, Selbstpräsentation/mit Persönlichkeit überzeugen • Fähigkeit erlernen, mit belastenden Situationen wie zum Beispiel Misserfolgen, Unglücken, Notsituatio- nen, traumatischen Erfahrungen, Risikosituationen umzugehen • Mobilitätsverhalten erproben und stärken (aktive Nutzung ÖPNV, Informationsmöglichkeiten wie Fahr- pläne kennen und nutzen, Pendelbereitschaft erhöhen)

Modul Wirtschaftliches Verhalten Bei den Teilnehmenden ist Sensibilität und Bereitschaft zu wecken, um eigene finanzielle Ressourcen sinn- voll und wirtschaftlich einzusetzen, sofern die teilnehmende Person damit einverstanden ist. Hierzu gehören unter anderem folgende Themenstellungen: • Transparenz über individuelle Situation schaffen, Wünsche und Ziele thematisieren (in der Regel bei finanzieller Unabhängigkeit). • Möglichkeiten zur Erhöhung der Einnahmen/Verringerung der Ausgaben aufzeigen (Haushalts- und Bud- getberatung). • Umgang mit knappen Ressourcen (Haushaltsplanung, Versicherungen, Kontoführung, Handyvertrag, Sparpotentiale) • Beitrag zur Schuldenprävention leisten. • Informationen über regionale Beratungseinrichtungen und Motivation zur Inanspruchnahme.

Eine Schuldnerberatung im Sinne des § 16 a SGB II darf nicht durchgeführt werden.

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Hinweise zum Datenschutz Im Rahmen der allgemeinen Information zur Schuldenprävention durch den Auftragnehmer dürfen keine per- sonenbezogenen Daten erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind.

Modul Familiencoaching und Vereinbarkeit von Familie und Beruf Familiencoaching In Einzelfällen können mit Einverständnis der teilnehmenden Person sowie nach Rücksprache mit dem Be- darfsträger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) (ohne dass die Mitglieder Teilnehmende sind) temporär in den Beratungsprozess der teilnehmenden Person einbezogen werden. Die Einbeziehung ist nur dann angezeigt, wenn arbeitsmarktbezogene Problemlagen der teilnehmenden Person dies begründen. Hierdurch dürfen keine zusätzlichen Kosten durch die einbezogene Person der Bedarfsgemeinschaft entstehen.

Vermittlungshemmnisse bei einer teilnehmenden Person sind oftmals der Tatsache geschuldet, dass belas- tende Lebenssituationen innerhalb der Familie so dominant sind, dass Stabilisierungs- oder Förderungsakti- vitäten zu kurz greifen und oft unwirksam sind.

Mit dem Familiencoaching soll durch eine aufsuchende Betreuung, Beratung, Kontaktunterstützung und ge- gebenenfalls Begleitung in besonderen Situationen unterstützt werden.

Das Familiencoaching gibt Hilfestellung bei der Alltagsbewältigung im Sinne von Perspektiven aufzeigen, Kontakte vermitteln, Hilfsangebote vorstellen.

Ziel des Familiencoachings ist die Verbesserung der beruflichen/arbeitsmarktbezogenen Integrationsvoraus- setzungen und damit • perspektivische Unabhängigkeit der Gesamt-BG von staatlichen Hilfen und • Verbesserung der Lebenssituation aller Mitglieder der BG

Das Angebot zur Hilfestellung für die gesamte BG sollte enthalten: • Beratung (zum Beispiel Wohnungssituation, Mutter-Kind-Kuren, Gewaltprävention) • Einschalten von Hilfssystemen/Fachdiensten (zum Beispiel psychologische Beratung, Jugendamt) • Ressourcenaktivierung und Netzwerkaufbau • Stärkenanalyse zum Erkennen von Kompetenzen und Potentialen • Anregung zur Entwicklung von Eigeninitiative und zur Nutzung von Netzwerken • Begleitung in besonders schwierigen Situationen

Kinderbetreuungslotse Der Kinderbetreuungslotse fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: • Verbesserung der Organisationsfähigkeit im Hinblick auf Vereinbarkeit von Kind und Beruf • Mobilitätsverhalten erproben und stärken • Aufzeigen von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder • Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung inklusive Kontaktaufnahme zu zum Beispiel Tagespflegeeinrichtungen, Schulhorten, Kindertagesstätten oder der Begleitung der Teilnehmenden zum ersten Termin in der Kinderbetreuungseinrichtung • Hausaufgabenhilfe für Kinder organisieren • Aufzeigen verschiedener Arbeitszeitmodelle • Rechte und Pflichten für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Ziel- gruppe • Umgang mit Konfliktsituationen mit Arbeitgebern

Familiencoaching findet bei Bedarf in Abstimmung mit dem Kinderbetreuungslotsen statt.

Modul Berufsbezogene Sprachkompetenz Ziel ist die Erweiterung der sprachlichen und schriftsprachlichen Kompetenz sowie insbesondere die Vermitt- lung von berufsbezogenen (nicht allgemeinsprachlichen) Deutschkenntnissen, die für eine Ausbildungs-/Ar- beitsaufnahme im beruflichen Alltag erforderlich sind. Unter Berücksichtigung der Zielgruppe sind auch um- gangssprachliche Redeweisen und Redewendungen zu vermitteln, die für das alltägliche Berufsleben erfor- derlich sind.

Dabei ist die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse fortlaufend über die gesamte Dauer der Maß- nahme durchzuführen. Zusätzlich ist Unterstützung zu leisten bei der Organisation bedarfsgerechter berufs- bezogener Sprachförderangebote. Dieses Modul ist insbesondere von einer Fachkraft des Auftragnehmers durchzuführen und soll die übrigen Maßnahmeinhalte sinnvoll ergänzen. Grundsätzlich ist die Maßnahme in Deutsch durchzuführen.

Eine formale Sprachstandsfeststellung ist im Rahmen dieses Moduls nicht vorgesehen.

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Zur weiteren Verbesserung des Sprachstandes ist die teilnehmende Person bei Bedarf dabei zu unterstüt- zen, die Möglichkeit zur Teilnahme an einem berufsbezogenen Sprachförderangebot zum Beispiel gefördert durch das BAMF, den Bund, das Land oder die Kommune zeitnah zu realisieren.

Modul Bedarfsorientierte fachliche Kenntnisvermittlung Ziel ist die Vermittlung von fehlenden oder Auffrischung von veralteten Fertigkeiten und Kenntnissen im fach- praktischen und/oder fachtheoretischen Bereich, die für die Ausübung des Zielberufes oder einer entspre- chenden beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Der Auftragnehmer hat hierfür die aktuellen berufsfachlichen Kenntnisse zu beurteilen und diese anhand der individuellen Bedarfe hinsichtlich des Zielberufes aufzufri- schen beziehungsweise zu aktualisieren.

Dabei sind insbesondere auch im Rahmen der Digitalisierung veränderte Anforderungen zu berücksichtigen (zum Beispiel von Programmen zur Lagerverwaltung im Bereich Lager und Transport, etc.).

Die Vermittlung von berufsfachlichen Kenntnissen darf innerhalb der Gesamtmaßnahme (Teilnahmedauer) für den Teilnehmenden die Dauer von 320 Stunden nicht übersteigen. Sie kann grundsätzlich bei Arbeitge- bern und/oder beim Auftragnehmer erfolgen.

Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die tätigkeitsorientierte Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse werden von der auf 8 Wochen beziehungsweise 320 Zeit- stunden begrenzten Kenntnisvermittlung nicht erfasst.

Von dem im Leistungsverzeichnis/Losblatt vorgegebenen Maßnahmeort (Erläuterungen siehe B.1.5.1 - Maß- nahmeort) kann für die Durchführung von Maßnahmen zur Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse abgewi- chen werden.

B.2.3 Querschnittsaufgaben

B.2.3.1 Schlüsselkompetenzen

Im Rahmen der Maßnahme sind unter anderem die nachfolgenden Schlüsselkompetenzen und Zukunfts- kompetenzen der Teilnehmenden zu fördern und weiterzuentwickeln: • Persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation und Eigeninitiative, Selbstreflektionsfähigkeit, Selbstsicherheit, Offenheit, Resilienz, Durchhaltevermögen, Selbstmanagement, Veränderungsbereit- schaft) • Soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Auf- bau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum) • Methodische Kompetenzen (zum Beispiel Analysefähigkeit, Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lern- techniken / lebenslanges und eigenständiges Lernen -Lernprozesse selbständig steuern-, Informations- beschaffung, Einordnung und Bewertung von Wissen, Denken in digitalen Prozessen und Systemen, Planungs- und Organisationsfähigkeit) • Ökologische Kompetenzen (zum Beispiel Motivation zu umweltbewusstem Handeln, Sensibilität für ei- nen ressourcenschonenden und nachhaltigen Umgang mit Verbrauchsgütern, Nahrungsmitteln und Energie -auch in Bezug auf Mobilität), Grundkenntnisse über eigene Handlungsoptionen und deren Aus- wirkungen auf die Umwelt und die eigene finanzielle und gesundheitliche Situation) • IT- und Medienkompetenz (zum Beispiel selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Infor- mations- und Kommunikationstechniken) Feststellung vorhandener IT-Kenntnisse bei jeder teilnehmenden Person und Befähigung der teilneh- menden Person mit der eingesetzten Hardware und den eingesetzten Online-Kommunikationstools ge- konnt umzugehen • Gender- und Diversitykompetenzen, das heißt die Unterschiede von Menschen (zum Beispiel in Bezug auf Herkunft, Kultur, Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung sowie physi- scher und psychischer Fähigkeiten / Behinderungen) bewusst wahrzunehmen und sie in ihrer Vielfalt wertzuschätzen, Unterstützung der beruflichen Integration durch Vermittlung von arbeitsmarktrelevanten interkulturellen Kompetenzen sowie Stärkung des Bewusstseins für kulturelle Unterschiede und Gemein- samkeiten • Lust auf Lernen: Teilnehmende in die Lage versetzen sich dem Lernen zu öffnen sowie Lernstrategien und Arbeitstechniken aufzeigen, die ihre Bildungsfähigkeiten unterstützen. Dabei soll die Bereitschaft zum ständigen und lebenslangen Lernen aufgebaut beziehungsweise gestärkt werden einschließlich der selbständigen Steuerung von Lernprozessen,

Teilnehmende ohne Berufsabschluss sollen motiviert werden, über eine abschlussorientierte Weiterbil- dung oder gegebenenfalls über eine Teilqualifikation und die damit verbundenen Vorteile (geringeres Risiko erneut arbeitslos zu werden, höhere Vergütung etc.) zu reflektieren.

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B.2.3.2 Sozialpädagogische Begleitung

Die sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmenden ist bedarfsorientiert während der gesamten Maß- nahme einzusetzen und hat neben dem persönlichen auch den sozialen und/oder familiären Kontext zu be- rücksichtigen. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende motivationsbedingte Maß- nahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden.

Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung sind mindestens: • Hilfestellung bei der Beseitigung individueller Vermittlungshemmnisse, • Aktivitäten zur Motivationssteigerung der Teilnehmenden, • Aufbau von verlässlichen Beziehungsstrukturen • Alltagshilfen, zum Beispiel zur Tagesstrukturierung, Wohnsituation • Hilfestellung bei Problemlagen einschließlich der Vermittlung von Problemlösestrategien und Krisenin- tervention, • Förderung der Kompetenzen zur Nutzung von Unterstützungsangeboten (Aufbau von Kontakten zu ge- meinnützigen Organisationen und Initiativen, Vereinen und Verbänden, gegebenenfalls privates Netz- werk) • Verhaltenstraining, • Suchtprävention, • Regelmäßige Sprechstundenangebote mit verbindlicher Terminvergabe, • Zusammenarbeit mit Dritten beziehungsweise Kooperation mit relevanten Netzwerkpartnern (zum Bei- spiel Sucht- und Schuldnerberatung) • Unterstützung bei der Anerkennung von Abschlüssen zur Schul- und Berufsbildung.

B.2.3.3 Aufsuchende Arbeit Die aufsuchende Arbeit soll die Einmündung schwer zu aktivierender Personen in das Angebot unterstützen und die Teilnahme während des gesamten Maßnahmeverlaufs sicherstellen.

Zur Aktivierung und Begleitung der Teilnehmenden ist sowohl zur Herstellung des Erstkontaktes als auch während der individuellen Teilnahmedauer aufsuchende Arbeit einzusetzen.

Aufsuchende Arbeit zur Herstellung des Erstkontaktes (Personen ohne Status „Teilnehmer“) Sofern eine zugewiesene Person zum geplanten Eintritt in die Maßnahme (vergleiche B.1.7 „Status Teilneh- mer“) nicht erscheint, hat der Auftragnehmer geeignete Aktivitäten zu unternehmen, diese zur tatsächlichen Teilnahme an der Maßnahme zu motivieren. Hierzu gehört insbesondere auch, diese Person dort aufzusu- chen, wo sie sich gewöhnlich aufhält (persönliches Umfeld) sowie der Einsatz von Hausbesuchen. In diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer innerhalb der ersten 3 Wochen der geplanten individuellen Teilnah- medauer mindestens 9 Kontaktversuche (davon mindestens 3 persönliche Kontakte) zu unternehmen. Diese sind über verschiedene Tage und Uhrzeiten zu verteilen und zu dokumentieren. Weitergehende Vereinba- rungen können hierzu im Rahmen des Stundenkontingentes für die aufsuchende Arbeit zur Herstellung des Erstkontaktes (siehe B.1.4.2) zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger vereinbart werden. Sofern der Kon- takt innerhalb der ersten 3 Wochen nicht zustande gekommen ist, endet die aufsuchende Arbeit zur Herstel- lung des Erstkontaktes. Der Bedarfsträger ist unverzüglich zu informieren.

Aufsuchende Arbeit für Teilnehmende Fehlt eine teilnehmende Person (Person mit Status „Teilnehmer“ vergleiche B.1.7) während der individuellen Teilnahme unentschuldigt hat der Auftragnehmer unverzüglich geeignete Aktivitäten zu unternehmen. Ziel der Aktivitäten ist die Klärung, warum die teilnehmende Person nicht mehr zur Maßnahme erscheint, geeig- nete Hilfsangebote zu unterbreiten und zur Teilnahme zu animieren. Hierzu gehört insbesondere auch, diese Person dort aufzusuchen, wo sie sich gewöhnlich aufhält (persönliches Umfeld) sowie der Einsatz von Haus- besuchen. In diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer ab dem Tag des ersten unentschuldigt ver- säumten Kontakttermins innerhalb von 2 Wochen mindestens 4 Kontaktversuche (davon mindestens 2 per- sönliche Kontakte) zu unternehmen. Diese sind über verschiedene Tage und Uhrzeiten zu verteilen und zu dokumentieren. Sofern der Kontakt innerhalb dieser 2 Wochen nicht zustande kommt, ist der Bedarfsträger unverzüglich zu informieren. Dieser entscheidet dann über einen etwaigen Abbruch der Teilnahme.

Hinweise zur aufsuchenden Arbeit Die aufsuchende Arbeit zur Herstellung des Erstkontaktes ist nur Gegenstand der Maßnahme, sofern Stun- denkontingente hierfür im Leistungsverzeichnis/ Losblatt enthalten sind. Eine Beratung in den Räumlichkeiten der teilnehmenden Person ist aufgrund Artikel 13 Grundgesetz (GG) nur mit deren Einwilligung zulässig. Sowohl die Hausbesuche als auch das Aufsuchen im direkten Umfeld sind nicht im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II zu verstehen. Sie dienen ausschließlich der Sicherstellung der tatsächlichen Teilnahme des entsprechenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

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B.2.3.4 Psychologische Begleitung

Die psychologische Begleitung ist durch Präsenz einer Psychologin / eines Psychologen sicher zu stellen. Die Psychologin / Der Psychologe hat die integrationsbegleitenden Coaches/Jobcoaches und die sozialpä- dagogischen Fachkräfte einzelfallbezogen zu unterstützen. Die psychologische Begleitung umfasst keine psychometrischen Testverfahren und keine psychologische Begutachtung. Die psychologische Begleitung unterstützt die Teilnehmenden beispielsweise durch gezielte Angebote für eine rechtzeitige Intervention bei Krisen, um deren Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit (wieder-) herzustellen beziehungsweise zu erhalten. Ne- ben der einzelfallbezogenen Arbeit (wie zum Beispiel Beratung und Training sowie gegebenenfalls Motivati- onsarbeit zur Inanspruchnahme therapeutischer Behandlung) ergänzen auf die Zielgruppe abgestimmte An- gebote die sozialpädagogische Begleitung.

Die psychologische Begleitung ist ausschließlich auf die Maßnahmedurchführung ausgerichtet. Im Rahmen dieser Begleitung wird keine Therapie durchgeführt.

B.2.3.5 Integrationsbegleitung Die Integrationsbegleitung wird durch die integrationsbegleitenden Coaches/Jobcoaches sichergestellt.

Zu den Aufgaben der Integrationsbegleitung gehören: • Koordinierung der individuellen Förderverläufe (kontinuierliche Planung, Förderung, Organisation, Be- gleitung und Dokumentation der individuellen Förderverläufe) • Entwicklung einer Lebens- und Berufsperspektive • Zusammenarbeit mit dem in der Maßnahme eingesetzten Personal • Sicherstellung des Zusammenwirkens der verschiedenen Akteure in der Maßnahme • Erstellen und Fortschreiben des Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplanes in Absprache mit der teilnehmenden Person und den in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern sowie der zuständigen IFK des Bedarfsträgers • Abstimmung der Inhalte des Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplanes mit der teilnehmenden Per- son (Inhalt, Zeitpunkt und Gesprächsteilnehmende sind zu dokumentieren und der teilnehmenden Per- son im Original auszuhändigen) sowie der zuständigen IFK des Bedarfsträgers • Kontaktperson für den Bedarfsträger in organisatorischen und personenbezogenen Fragestellungen • Bedarfsorientierte Fallbesprechungen mit dem Bedarfsträger • Zielvereinbarungen mit den Teilnehmenden treffen und die Umsetzung kontrollieren und dokumentieren

B.2.3.6 Jobcoaching

Die Aufgabe der integrationsbegleitenden Coaches/Jobcoaches liegt in der erfolgreichen Integration der Teil- nehmenden in den Arbeitsmarkt, in der Einleitung der für die Integration notwendigen Qualifizierungen und in der Stabilisierung der Teilnehmenden. Den Teilnehmenden sind passgenaue Vermittlungsvorschläge ini- tiativ zu unterbreiten.

Zu den Aufgaben des Jobcoachings gehören dabei unter anderem: • Informationen zum Arbeitsmarkt sowie Überblick über den aktuellen Arbeitsmarkt in der Region sowie Ausblick auf künftige Entwicklungen. Arbeitsbedingungen und Anforderungen sind im Überblick darzu- stellen • Akquirieren von Stellen für die Durchführung von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber • Begleitung während der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber • frühzeitige Planung und Begleitung des Übergangs in weiterführende Qualifizierungsangebote bezie- hungsweise versicherungspflichtige Beschäftigung; Basisinformationen über Verhaltensregeln im Be- trieb/Minimierung des Kündigungsrisikos:

  • betriebliche Ordnungen und Strukturen
  • rechtliche Beziehungen im Betrieb
  • Personalfragebogen
  • Arbeitsvertrag
  • betriebliche Verhaltensregeln, zum Beispiel Zeiterfassung
  • Personalbeurteilung
  • Rechtsschutz • umfassende Unterstützung der Teilnehmenden bei ihren Bewerbungsaktivitäten (siehe Modul „Bewer- bungscoaching“) • Informationen zum gesellschaftlichen Stellenwert der Berufe (vergleiche Berufsorientierung). • Unterstützung bei der Umwandlung eines Minijobs in versicherungspflichtige Beschäftigung • Auswirkungen auf den gesetzlichen Rentenanspruch • Kombination Hauptberuf und Minijob

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Stellt sich im Maßnahmeverlauf bei Teilnehmenden heraus, dass anerkennungsrelevante Unterlagen (zum Beispiel ausländische Berufsabschlüsse beziehungsweise Qualifikationen) vorliegen, informiert der Auftrag- nehmer darüber unverzüglich die IFK des Bedarfsträgers. In Absprache mit dieser initiiert er den Anerken- nungsprozess und begleitet die teilnehmende Person dabei.

Vorbereitung auf eine Jobmesse (bei Bedarf und nach Absprache mit dem Bedarfsträger) Zu den Aufgaben des Jobcoachings kann auch die Vorbereitung der Teilnehmenden auf eine Jobmesse oder ein Job-Speed-Dating gehören: • Informationen über Organisation und Ablauf der Veranstaltung • Unterstützung bei der Anmeldung • Überblick über die an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitgeber • Erstellung von Kurzbewerbungen • Vorbereitung auf anstehende Bewerbungsgespräche • Trainieren von Kurzbewerbungsgesprächen

Einzelheiten hierzu sind nach Zuschlagerteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger abzustimmen.

B.2.3.7 Erzielung von Integrationsfortschritten

Gegenstand der Maßnahme ist insbesondere auch das Erzielen von Integrationsfortschritten. Das Jobcoaching umfasst alle Aktivitäten, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in eines der Förderziele gerichtet sind. Diesen Teilnehmenden sind schnellstmöglich passgenaue Vermittlungsvorschläge initiativ zu unterbreiten. Der Auftragnehmer hat während der gesamten Coaching-Phase unter Berücksichtigung der individuellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Interessen der teilnehmenden Person Vermittlungs-/Integrationsbemühungen durchzuführen sowie dessen Eigenbemühungen aktiv zu unterstützen und zu dokumentieren. Ein erfolgreicher Integrationsfortschritt liegt vor, wenn eine teilnehmende Person und Arbeitgeber im Zeit- raum der im Angebotsschreiben genannten individuellen Teilnahmedauer entsprechend den Förderzielen I bis III • einen Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben (Tag des Vertragsabschlus- ses) oder • eine verbindliche Einstellungszusage vorliegt (Tag der Zusage) und das begründete Beschäftigungsverhältnis mindestens 3 Monate ununterbrochen ausgeübt wird. Deshalb ist es notwendig, dass die Betreuung der teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den Drei-Monatszeitraum. Der erfolgreiche Integrationsfortschritt für die Förderziele I bis III wird dem Auftragnehmer vergütet – ebenso die erreichte Stabilisierung dieser Integrationsfortschritte.

Förderziel I Ein erfolgreicher Integrationsfortschritt liegt vor, wenn eine teilnehmende Person • eine mindestens 30 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnimmt oder • in eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise Handwerksordnung (HWO) oder eine schulische Ausbildung: als Pflegefachfrau / -mann nach dem PFIBG o als Pflegeassistentin / Pflegeassistent (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA- o AV) als Erzieherin / Erzieher nach APO-BK o einmündet oder • in eine betriebliche Einzelumschulung einmündet und mindestens 3 Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Förderziel II Für eine teilnehmende Person wird ein Integrationsfortschritt erreicht, wenn sie eine mehr als 20 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeits- markt mindestens 3 Monate ununterbrochen ausgeübt hat.

Förderziel III Für eine teilnehmende Person wird ein Integrationsfortschritt erreicht, wenn sie eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeits- markt mindestens 3 Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Eine Vermittlung in Förderziel I und II ist vorrangig anzustreben. Das Förderziel III soll daher nicht aktiv „beworben“ werden.

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Nicht vergütet werden Eintritte: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die teilnehmende Person während der letzten 4 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt, • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz), • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter- /Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 HGB), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaft- lich oder persönlich verflochten ist. Der Auftragnehmer hat den Nachweis über den Integrationsfortschritt gemäß den Vertragsbedingungen zu führen. Zur Abrechnung der Vergütung für den Integrationsfortschritt hat der Auftragnehmer den Vordruck F.3.2a/F.3.2b einschließlich der Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers, hilfsweise der Erklärung der teilnehmenden Person vorzulegen.

Das Einlösen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines durch den Auftragnehmer selbst oder im Tochter-/Mutterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 HGB) für einen im Rahmen der Maßnahme eingegliederten teilnehmenden Person ist nicht möglich. Wird der unmittelbare Eingliederungserfolg der teilnehmenden Person durch einen privaten Arbeitsvermittler herbeigeführt und erhält dieser durch das Einlösen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins eine Ver- mittlungsvergütung, wird die Vergütung für den Integrationsfortschritt um 50°% gekürzt. Auch hier wird der Arbeitgeber mit dem Vordruck F.3.2a/F.3.2b gefragt, ob die Beschäftigungsaufnahme der teilnehmenden Person durch die Vermittlungstätigkeit eines privaten Arbeitsvermittlers zustande gekommen ist. Die Minde- rung wird nur vorgenommen, wenn die Vermittlungsvergütung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins tatsächlich durch den Bedarfsträger gezahlt wird.

Versicherungspflichtige Beschäftigung Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind (§ 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III). Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach § 25 Ab- satz 1 Satz 1 SGB III gleichgestellt.

B.2.3.8 Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme

Der Auftragnehmer hat während der ersten 6 Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die teilneh- mende Person eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der vermittelten Beschäftigung durchzuführen. Diese konzentriert sich insbesondere auf die Begleitung und die Konfliktintervention sowie den Motivationserhalt, um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern. Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die teilneh- mende Person einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber zustimmt. Es handelt sich um eine Unterstützungsleistung für die teilnehmende Person, die aktiv zu unter- breiten ist. Die Aktivitäten während der Stabilisierungsphase sind zu dokumentieren. Für die in der Maßnahme erfolgreich vermittelten Teilnehmenden ist die Stabilisierung durch den Auftrag- nehmer zu leisten und mit der Vergütung für den Integrationsfortschritt abgegolten. Die Stabilisierung findet in der Regel in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, im Beschäftigungsbetrieb oder, wenn notwendig, bei der teilnehmenden Person statt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Betreuung ist insbesondere die enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigungsbetrieben.

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Die Förderung erfolgt individuell und orientiert sich an den Problemlagen der teilnehmenden Person und an den tatsächlichen Anforderungen des Beschäftigungsbetriebes.

B.2.3.9 Kinderbetreuungslotse

Soweit im Rahmen der Beratung festgestellt wird, dass individuell zum Beispiel bei der Suche nach Kinder- betreuungsplätzen oder der Begleitung bei Terminen mit Kinderbetreuungseinrichtungen ein erhöhter Unter- stützungsbedarf besteht, kann der Kinderbetreuungslotse hinzugezogen werden.

Dieser • unterstützt die Teilnehmenden beim Ausbau ihrer familiären Betreuungssituation im Rahmen von Netz- werkarbeit und gezielter Ansprache entsprechender Träger und Einrichtungen im jeweiligen Sozialraum und • hat eine Wegweiserfunktion und bietet individuelle, bedarfsgerechte Unterstützung – zum Beispiel im Rahmen von persönlicher Begleitung bei Terminen mit Kinderbetreuungseinrichtungen oder der Sicher- stellung der Kinderbetreuung in den Randzeiten

Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung Unter Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation der Teilnehmenden und ihrer Kinder hat der Auf- tragnehmer die Ausprägung der Organisationsfähigkeit der Teilnehmenden im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Die Teilnehmenden sind unter anderem aktiv bei ihrer Organisation der regulären Kinderbetreuung (zum Beispiel Kindertagesstätte, Kinderhort, Tagespflegepersonen) zu unter- stützen. Dabei ist die Bereitschaft zu wecken, eine Fremdbetreuung anzunehmen.

Diese Unterstützungsleistung beinhaltet die aktive Kontaktaufnahme zu beispielsweise Tagespflegeeinrich- tungen, Schulhorten, Großtagespflegestellen, zugelassenen Tagespflegepersonen, Kindertagesstätten oder die Begleitung der Teilnehmenden zum ersten Termin in der Kinderbetreuungseinrichtung.

Darüber hinaus ist den Teilnehmenden eine Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung auch bei kurzfristigen zusätzlichen Bedarfen, die allein aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme entstehen (zum Beispiel unplanmäßige Schließung der Kindertageseinrichtung, kurzfristige Verhinderung der Betreuungs- person), für eine stundenweise Beaufsichtigung während der Maßnahme anzubieten.

Zur kurzfristigen Vermittlung einer Kinderbetreuung in diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer vor Beginn der Maßnahme eine ausreichende Anzahl entsprechender Tagespflegepersonen nachzuweisen (zum Beispiel in Listenform oder über Kooperationspartner). Diese müssen über eine Erlaubnis des zustän- digen Trägers der Jugendhilfe verfügen. Als Mindeststandard gilt eine abgeschlossene Qualifizierung als Tagespflegeperson auf Grundlage des Qualifizierungsprogramms des Deutschen Jugendinstituts (DJI) im Rahmen des Aktionsprogramms Kindertagespflege.

Wünschenswert ist, dass der Auftragnehmer für die kurzfristigen zusätzlichen Betreuungsbedarfe einen Raum im gleichen Gebäude zur Verfügung stellt. Dies darf nur in enger Abstimmung mit dem zuständigen Träger der Jugendhilfe erfolgen.

Die spezifischen Unterstützungsangebote sollen in beiden Varianten der Durchführung (Einzelcoaching und Workshop/Informationsangebot) angeboten werden.

B.2.3.10 Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber

Die Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber können insgesamt bis zu 6 Wochen betragen.

Es ist grundsätzlich von einer Dauer von 5 Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarif- rechtlichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- beziehungsweise betriebsüblicher Besonder- heit kann diese abweichen.

Ziel ist die Eignungsprüfung für eine Beschäftigung beim jeweiligen Betrieb oder bei Bedarf die Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse in der betrieblichen Praxis.

Der Auftragnehmer akquiriert die entsprechenden betrieblichen Möglichkeiten und übernimmt die Gewähr- leistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedin- gungen, die Sicherstellung der Betreuung und Beaufsichtigung der teilnehmenden Person während der be- trieblichen Erprobung sowie eine individuelle Vor- und Nachbereitung. Ist eine Akquisition nicht möglich, ist dies im teilnahmebezogenen Bericht gegenüber dem Bedarfsträger zu begründen.

Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbe- dingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen.

Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der eine verantwortliche Mitarbeiterin / einen verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin

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die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls eine verantwortliche Mitarbeiterin/einen verantwort- lichen Mitarbeiter zu benennen hat.

Die Betriebe/Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmeteilen bei Arbeitgebern müssen für die teilneh- mende Person grundsätzlich im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II (Tagespendelbe- reich) erreichbar sein.

Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle des betrieblichen Maß- nahmeteils herangezogen werden.

Der persönliche Kontakt des Auftragnehmers zu den Teilnehmenden und/oder Arbeitgebern muss während der betrieblichen Erprobung mindestens einmal wöchentlich bestehen.

Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmenden Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschlie- ßen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienst- leistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III).

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