[Seite 1]
B_Leistungsbeschreibung Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzli- che Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Rahmenbedingungen
Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen > Vordrucke für die Vertragsausführung "Standard" > sonstige Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unver- ändert zu nutzen.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwi- ckelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der An- gebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme
Gegenstand der Leistungsbeschreibung ist eine Maßnahme zur Durchführung der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Ziele der ganzheitlichen Betreuung sind, • die teilnehmende Person beim Aufbau (und in der Folge der Stabilisierung) ihrer Beschäftigungsfähigkeit zu unterstützen und • junge Menschen, deren Ausbildungsfähigkeit zu entwickeln ist, bei der Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung zu unterstützen. Dies umfasst alle Ausbildungsformen.
Unter „ganzheitlicher“ Betreuung ist die Begleitung- einschließlich einer Lotsen- und Koordinierungsfunktion zu Leistungen Dritter (siehe B.2.4 > Förderinhalte (Aufgabenspektrum des Coaches/der Coachin) am Ende)
- und Unterstützung bei Problemlagen in allen Lebensbereichen zu verstehen, die der Beschäftigungsfähig- keit/Ausbildungsfähigkeit der teilnehmenden Person im Wege stehen und diese an der Eingliederung in Ar- beit hindern. Problemlagen können sein: • psychosoziale Probleme, wie Einschränkungen der Handlungs- und Kommunikationsfähigkeit, Überfor- derungen in der Alltagsbewältigung, mangelnde soziale Teilhabe, Konflikte in der Familie, • gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen, • sonstige Problemlagen, wie Sucht, Verschuldung, schwierige Wohnverhältnisse, schlechte Erfahrungen im Arbeitsleben, Konflikte mit dem Jobcenter, belastende familiäre Verpflichtungen wie Pflege von An- gehörigen, • Schwierigkeiten bei der Heranführung an eine oder während einer Ausbildung beziehungsweise bei der Aufnahme einer an die Ausbildung unmittelbar anschließenden Beschäftigung, • kommunikative Probleme im Umgang mit Behörden.
Die ganzheitliche Betreuung nimmt die jeweilige Lebenssituation insgesamt in den Blick und betrachtet nicht nur arbeitsmarktrelevante Inhalte. Zugleich sollen die Potenziale der teilnehmenden Person dabei stärker wahrgenommen und genutzt und individuelle Förderlücken geschlossen werden.
Die ganzheitliche Betreuung soll, abhängig von den Inhalten, an einem geeigneten Ort stattfinden, der eine vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre gewährleistet. Sie kann beispielsweise in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, in der Wohnung der teilnehmenden Person oder auch am Arbeitsplatz, in den Räumlichkei- ten des Betriebs oder an anderen Orten erfolgen. Die Betreuung ist grundsätzlich - soweit dies infektions- schutzrechtlich möglich ist - vollständig in Präsenz (örtliche persönliche Anwesenheit - ortsabhängig) durch- zuführen. Ergänzend kann die Betreuung auch unter Nutzung datenschutzkonformer digitaler Formate (orts- unabhängig), wie Videokommunikation oder Telefonie, erfolgen, wenn dies die Durchführung der Maßnahme unterstützt (Ausnahme).
Die Ausgestaltung der ganzheitlichen Betreuung an dem individuellen Unterstützungsbedarf der Teilnehmen- den erfordert vom Auftragnehmer eine entsprechende fachliche und gegebenenfalls regionale (zum Beispiel bezogen auf den Arbeitsort der teilnehmenden Person) hohe Flexibilität in der Durchführung der Maßnahme.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Maßnahmedurchführung ist die enge Zusammenarbeit des Auftragneh- mers mit der teilnehmenden Person, dem Auftraggeber/Bedarfsträger und weiteren beteiligten Dritten (siehe B.2.2 > Einbindung des Auftragnehmers in regionale Netzwerke).
701-26-16k-10318 Seite 1 von 23
[Seite 2]
B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe Teilnehmende sind • erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) im Sinne der §§ 7, 8 SGB II, die aufgrund von besonderen Problemlagen Schwierigkeiten haben, Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen und in ihrer Beschäftigungs- fähigkeit beeinträchtigt sind, • junge Menschen, die eine Unterstützung zur Heranführung an eine Ausbildung und/oder zur Begleitung während einer Ausbildung benötigen, um ihre Ausbildungsfähigkeit zu entwickeln und zum Aufbau (und Stabilisierung) ihrer Beschäftigungsfähigkeit beziehungsweise zur Entwicklung ihrer Aus- bildungsfähigkeit eine ganzheitliche Betreuung benötigen.
Betreut werden können dabei auch ELB, für die ein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist. Die Betreuung umfasst jedoch keine spezifischen Leistungen der Rehabilitation, sondern hat bezüglich der Inanspruchnahme der Leistungen Dritter nur eine verweisende Funktion.
B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer Die Vertragslaufzeit, die jeweilige Maßnahmedauer sowie das Gesamtkontingent der Betreuungsstunden ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.
Die individuelle Teilnahmedauer einer teilnehmenden Person wird vom jeweiligen Bedarfsträger festgelegt und darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.
Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Eintritt der teilnehmenden Person in die Maßnahme über die voraussichtliche Dauer der Teilnahme. Zum geplanten Beginn der Teilnahme sind verbindliche Termine für Erstgespräche zwischen Coachin/Coach und teilnehmender Person festzulegen. Das Erstgespräch soll in jedem Falle unverzüglich nach Zuweisung in die Maßnahme erfolgen. Im Erstgespräch entwickelt die Coachin / der Coach im Zusammenhang mit der individuellen Standortbestimmung der teilnehmenden Per- son einen Vorschlag für die Anzahl und Verteilung der Stunden innerhalb der Förderdauer (das heißt wö- chentliche beziehungsweise monatliche Betreuungsstunden). Den Vorschlag stimmt die Coachin / der Coach mit dem Bedarfsträger ab. Der Bedarfsträger entscheidet abschließend über den Förderumfang. Die konkrete zeitliche Verteilung (Wochentag, Uhrzeit) liegt in der Gestaltungfreiheit des Auftragnehmers und soll mit der teilnehmenden Person unter Einbeziehung erforderlicher anderer Beteiligter (vergleiche B.2.2 > Einbindung des Auftragnehmers in regionale Netzwerke) abgestimmt werden.
Die Betreuungsbedarfe, der Betreuungsumfang und die Betreuungsdauer sind immer individuell festzustellen und während der Betreuung laufend zu überprüfen. Die Intensität und Inhalte der ganzheitlichen Betreuung sowie die sich daraus ergebenden Betreuungsstunden richten sich nach den individuellen Bedarfen der Teil- nehmenden und nach dem im Förderverlauf eintretenden Aufbau und der Stabilisierung der Beschäftigungs- fähigkeit. Bei der Teilnahme an der Maßnahme (unter anderem Festlegung der Betreuungsstunden) sind die gegebenenfalls vorhandenen individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden auf Teilzeit sowie individuelle Belange der teilnehmenden Person zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer informiert den Bedarfsträger initiativ über individuelle Anpassungsbedarfe der teilneh- menden Person oder Ereignisse, die den Erfolg der Maßnahme gefährden. Die Anpassung erfolgt aus- schließlich durch den Bedarfsträger. Nach Maßnahmebeginn vereinbaren Auftragnehmer und Bedarfsträger den weiteren Rhythmus zur gegen- seitigen Information über den weiteren voraussichtlichen erforderlichen individuellen Umfang an Betreuungs- stunden je teilnehmender Person.
Der Auftragnehmer informiert den Bedarfsträger initiativ über individuelle Anpassungsbedarfe der teilneh- menden Person oder Ereignisse, die den Erfolg der Maßnahme gefährden. Die Anpassung erfolgt aus- schließlich durch den Bedarfsträger. Nach Maßnahmebeginn vereinbaren Auftragnehmer und Bedarfsträger den weiteren Rhythmus zur gegen- seitigen Information über den weiteren voraussichtlichen erforderlichen individuellen Umfang an Betreuungs- stunden je teilnehmender Person. Der Auftragnehmer dokumentiert die Dauer der jeweiligen Betreuungsstunden.
Bei einem vorübergehend nicht mehr vorhandenen Betreuungsbedarf der teilnehmenden Person ruht in Ab- sprache mit dem Bedarfsträger die Teilnahme an der Maßnahme. Bei Wiederaufnahme der Betreuung wird die teilnehmende Person in Absprache mit dem Bedarfsträger wieder begleitet. Eine erneute Zuweisung der teilnehmenden Person ist nicht erforderlich.
Wird die teilnehmende Person beschäftigungs-/ausbildungsbegleitend betreut, ist die Maßnahme an den be- trieblichen Belangen auszurichten, zum Beispiel ist Urlaub zu berücksichtigen.
Im Förderverlauf hat die Coachin / der Coach die individuellen Bedarfe der Teilnehmenden kontinuierlich im Umfang und inhaltlich zu prüfen und sich daraus ergebenden Betreuungsstunden anzupassen. Die Anpas- sung der Betreuungsstunden ist vor einer Änderung mit dem Bedarfsträger abzustimmen und erfolgt aus- schließlich durch den Bedarfsträger.
701-26-16k-10318 Seite 2 von 23
[Seite 3]
Sollte während der ganzheitlichen Betreuung eine Beschäftigungsaufnahme/Ausbildungsaufnahme erfolgen, kann die Betreuung auch dann weitergeführt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die sozialversiche- rungspflichtige Beschäftigung beendet wird. Die Betreuung kann dabei insgesamt bis zu 9 Monate über den Zeitpunkt des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit hinaus erbracht werden, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist. Die Entscheidung trifft der Bedarfsträger.
Für junge Menschen während einer Ausbildung gilt: Wenn keine an die Ausbildung unmittelbar anschlie- ßende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu 12 Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.
In den Fällen einer Beschäftigungsaufnahme beziehungsweise Aufnahme einer Ausbildung sind auch die Anforderungen des Arbeitgebers sowie dessen betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefreie. Sie sind nicht nach- zuholen und werden nicht vergütet.
Die individuelle Teilnahmedauer endet mit: • dem Ende des Zuweisungszeitraums, • spätestens mit dem Ende der Vertragslaufzeit der Maßnahme, • dem Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.
Die Entscheidung über den Abbruch der Maßnahme trifft der Bedarfsträger. Dies betrifft auch den Fall, dass die teilnehmende Person ihre Einwilligung zur ganzheitlichen Betreuung widerruft.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vgl. B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Per- sonal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschied- lichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Indi- viduum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit wird erwartet.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterin- nen/Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Wäh- rend der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitar- beiterin/des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem REZ sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen. Für die Ein- holung der Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnah- mebeginn vorzuhalten.
Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindende Teilnehmende des Bedarfsträgers tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfs- träger zugewiesene Teilnehmende entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflich- tet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dür- fen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren
701-26-16k-10318 Seite 3 von 23
[Seite 4]
Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am zweiten Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung sicherzustellen.
Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubs- fall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen mit dem zuständigen REZ abzustimmen.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck „F.1_Gesamtübersicht_Personaleinsatz nach Zu- schlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu er- folgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.
Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.
Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.
B 1.4.2 Besondere Regelungen
Zum Einsatz kommen Personen, die die teilnehmende Person entsprechend der gemäß B.1.3 > Zeitlicher Umfang/Dauer. festgelegten Teilnahmedauern im Sinne der unter B.1.1 > Beschreibung der Maßnahme de- finierten Zielsetzung ganzheitlich betreuen (Coachin/Coach). Der Mindestzahl an Betreuungsstunden sowie die vorgegebene Anzahl an festangestellten Coaches ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.
Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilneh- menden, Fahrkostenerstattung, administrativer und technischer Support) vorzuhalten.
Basis für den Erfolg der ganzheitlichen Betreuung ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Coachin/Coach und teilnehmender Person. Die Teilnehmenden sollen bei der Auswahl der Coachin / des Coaches (sofern mehrere Coaches in der Maßnahme tätig sind) vom Auftragnehmer einbezogen werden, um ein Vertrauensverhältnis zwischen teilnehmender und betreuender Person zu ermöglichen. Ein tatsäch- liches Ablehnungsrecht der Coachin / des Coaches steht der teilnehmenden Person jedoch nicht zu. Der Auftragnehmer ist deshalb gehalten, bei Problemen in der Zusammenarbeit einen Wechsel der Coachin / des Coaches zu prüfen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wird insbesondere dadurch unterstützt, dass dieselbe Coachin / derselbe Coach die teilnehmende Person durchgängig betreut (Personalkontinuität). Nur im Ausnahmefall (zum Beispiel Urlaubs- und Krankheitszeiten) und/oder bei durch den Auftragnehmer nicht vorhersehbaren oder beinflussbaren Personalveränderungen (zum Beispiel Personalausfall durch Kündi- gung) soll ein Betreuungswechsel in Absprache mit der teilnehmenden Person stattfinden.
Der Auftragnehmer hat die Personalkontinuität sicherzustellen. Als Mindestanforderung kommt für den gesamten Maßnahmeverlauf kontinuierlich mindestens eine fest angestellte sozialversicherungspflichtig beschäftigte Coachin / ein fest angestellter sozialversicherungspflichtig beschäftigter Coach (Voll- oder Teilzeit) zum Einsatz. Der Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden. Sollte eine höhere Anzahl an festangestellten sozialversicherungspflichtig beschäftigten Coachin/Coaches erforderlich sein, ist dies im Leistungsverzeichnis/Losblatt festgelegt. Darüber hinaus können für die Durchführung der Maßnahme auch Honorarkräfte eingesetzt werden.
Unter Einhaltung der fachlichen Anforderungen kann auch ein nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigter geschäftsführender Gesellschafter die Betreuung übernehmen. Im Übrigen wird kein fester Personalschlüs- sel vorgegeben.
Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfas- sen dürfen. Minijobber im Sinne § 8 SGB IV gehören nicht zum fest angestellten Personal.
Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Perso- nals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orien- tieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindes- tens drei Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
701-26-16k-10318 Seite 4 von 23
[Seite 5]
Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis ein- zukalkulieren.
Die fest angestellte Coachin / der fest angestellte Coach übernimmt grundsätzlich zusätzlich zur Durchfüh- rung der ganzheitlichen Betreuung Koordinationsaufgaben. Das heißt bei einem Personalwechsel stellt die fest angestellte Coachin/der fest angestellte Coach im Rahmen von Übergabegesprächen sicher, dass die für den Einzelfall erforderlichen Informationen weitergegeben werden. Die Übergabegespräche sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Verlangen des Bedarfsträgers diesem vorzulegen. Beim Einsatz von Honorarkräften informiert die fest angestellte Coachin / der fest angestellte Coach diese unter anderem über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept. Die Art und der Umfang der stattgefundenen Unterrichtung sind vom Auf- tragnehmer zu dokumentieren, von der Honorarkraft zu bestätigen und auf Verlangen des Bedarfsträgers diesem vorzulegen. Durch einen Personalwechsel sollen weder die Kontinuität noch die im Rahmen der ganzheitlichen Betreu- ung erzielten Fortschritte beeinträchtigt werden. Die Koordinationsaufgaben mindern das Gesamtstundenkontingent an Betreuungsstunden laut Leistungs- verzeichnis/Losblatt nicht.
Die Anleitung der teilnehmenden Person, wie die zur Verfügung gestellte mobile Hardware des Auftragneh- mers bedient werden kann, erfolgt durch den Auftragnehmer außerhalb der Betreuungsleistung, kann jedoch im Angebotspreis berücksichtig werden (B.1.9.1 > Angebotspreis). Dabei sind datenschutzrechtliche Aspekte bei deren Einsatz, zum Beispiel bei der Videokommunikation und Telefonie, zielgruppengerecht zu vermit- teln.
Des Weiteren stellt der Auftragnehmer sicher, dass die Coachin / der Coach auch die datenschutzrechtlichen Belange Dritter (zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers bei einer beschäftigungsgeleitenden Betreuung) und der Teilnehmenden beachtet.
Ausschließlich der Bedarfsträger entscheidet in eigener Verantwortung darüber, ob die vom Auftragnehmer eingesetzten Coaches von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bedarfsträgers zu den Themen „Regelun- gen und Förderinstrumente des SGB II“, „strategische Ausrichtung des Bedarfsträgers“ und/oder „regionalen Besonderheiten bei der Inanspruchnahme der Kommunalen Eingliederungsleistungen gemäß § 16a SGB II“ geschult werden. Der Bedarfsträger legt im Leistungsverzeichnis/Losblatt fest, ob die Schulung der Coaches erfolgen soll. Für die Schulung der oben genannten Themen sind maximal 4 Stunden (Stunde=60 Minuten) vorgesehen. Das genaue Vorgehen wird nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger abgespro- chen. Der Auftragnehmer hat für die Schulung einen ausreichend großen Unterrichtsraum bereitzustellen. Die Kos- ten für die Räumlichkeit und Ausstattung, wie Flipchart, White-Board, Beamer, Moderatorenkoffer sowie die Kosten für das zu schulende Personal (unter anderem Gehälter) sind in die Maßnahmekosten (B.1.9.1 > Angebotspreis) einzukalkulieren
Folgende fachlich-formale Anforderungen an die Qualifikation der Coaches müssen erfüllt sein: • mindestens ein Fachhochschul- oder Bachelorabschluss oder ein anderer mindestens dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneter formaler Abschluss (siehe hierzu: http://www.deut- scher Qualifikationsrahmen) oder • vergleichbares Profil. Die Coachin / Der Coach sollte über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung, insbeson- dere im Bereich der Betreuung arbeitsloser oder sozial benachteiligter Menschen verfügen. Sollte eine grund- sätzlich geeignete Person nicht über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen (zum Beispiel Berufsan- fängerinnen/Berufsanfänger), muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass die ganzheit- liche Betreuung anforderungsgerecht ausgeübt wird (zum Beispiel ein durchgehendes Mentoring durch er- fahrene Coaches mit derselben Qualifikation und mindestens zweijähriger Berufserfahrung). Dabei soll die Coachin/der Coach in besonderer Weise in der Lage sein, mittels Fallverstehen und Falldiag- nostik Problemlagen und -konstellationen zu erkennen und in der Folge fallangemessen zu unterstützen. Daher sollten folgende weitere Kompetenzen vorliegen: • ein vielfältiges Methodenrepertoire, insbesondere in den Feldern Gesprächsführung und Konfliktbewäl- tigung, systemische Beratung • Kennen und Anwenden von Interventions- und Beratungsformen der ganzheitlichen Betreuung • Erfahrungen mit aufsuchender Beratung und Kenntnisse von Lebensweltkonzepten • Interkulturelle Kompetenz, Vernetzungskompetenz, Grundkenntnisse über das Verfahren im Rehabili- tationsprozess im SGB IX. Auf die geforderte Berufserfahrung eines Coaches / einer Coachin, der noch keine Berufserfahrung sammeln konnte (zum Beispiel Berufsanfängerinnen/Berufsanfänger), kann verzichtet werden, wenn ein durchgehen- des Mentoring durch erfahrene Coaches des Auftragnehmers mit derselben Qualifikation und mindestens zweijähriger Berufserfahrung sichergestellt wird. Zur Qualitätssicherung ist das Mentoring (Termin, Inhalt,
701-26-16k-10318 Seite 5 von 23
[Seite 6]
Handlungsempfehlungen) vom Auftragnehmer zu dokumentieren und vom Mentor und Mentee durch Unter- schrift und Datum zu bestätigen sowie auf Verlangen dem Bedarfsträger vorzulegen. Die Form der Doku- mentation ist mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung abzustimmen. Die Coachin / Der Coach hat über digitale Kenntnisse und Kompetenzen zu verfügen, um im Ausnahmefall die Betreuung für die teilnehmende Person in digitaler Form, wie Videokommunikation und Telefonie, zu gewährleisten. Soweit die Betreuung der teilnehmenden Person auch die Unterstützung bei Behördengän- gen in elektronischer Form und/oder bei Online-Bewerbungen und/oder Online Stellensuche erfordert, hat die Coachin / der Coach sich die entsprechenden Kenntnisse anzueignen. Des Weiteren verfügt die Coachin / der Coach über grundlegende Kenntnisse im Umgang mit dem Daten- schutz bei der Nutzung digitaler Formate, soweit diese zum Einsatz kommen.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B 1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt; dieser ist zwingend einzuhalten.
Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Nürnberg-Langwasser). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 90489 Nürnberg) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 90489, 90471 Nürnberg) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.
Lage und Zugang
Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände
Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1_Räum- lichkeiten spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeits- tage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfs- träger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.
Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordi- nierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maß- nahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen
701-26-16k-10318 Seite 6 von 23
[Seite 7]
der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbele- gungsplan unverzüglich vorzulegen.
Sächliche und räumliche Ausstattung
Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginnter- min bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.
Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften), • Brandschutzbestimmungen, • jeweilige Landesbauordnung.
Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegen- über verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Re- gelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeits- schutz (insbesondere Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesse- rung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG), Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV), Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefstoffV)) zu beachten. In die- sem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilun- gen und Unterweisungen durch-zuführen sowie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenen- falls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
Technische Ausstattung
Stehen vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.
PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entspre- chen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOf- fice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Fire- walls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Tech- nik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.
Die unten angegebene Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts-/Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie
Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungs- weg zu nutzen.
701-26-16k-10318 Seite 7 von 23
[Seite 8]
Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraf- ficintensive Anwendungen sicherzustellen.
Vorhalten der Räumlichkeiten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten
Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemein- sam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teil- nehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.
Barrierefreiheit
Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahme- beginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barriere- freiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungs- stätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkei- ten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzu- stellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen
B 1.5.2 Besondere Regelungen
Sächliche und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche/technische Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Sozialräume und Besprechungsräume. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen des Bedarfsträgers.
Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen, unter Einbeziehung der Mitglieder der Bedarfsge- meinschaft, eines Dritten oder des Bedarfsträgers. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewähr- leistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens 4 Personen ausreichend Platz haben. Die Räumlichkeiten sollen eine angemessene und vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre gewährleisten
Beratungsfahrzeug
Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegeben, hat der Auftragnehmer während der gesamten Ver- trags-laufzeit ein Beratungsfahrzeug einzusetzen.
Das Beratungsfahrzeug muss hinsichtlich des technischen Zustandes sowie der Ausstattung geeignet sein, als mobiler Beratungsraum für die im Rahmen der Leistungserbringung erforderlichen Einzelgespräche zu dienen. Insofern muss das Beratungsfahrzeug über eine zugewandte Sitzgelegenheit und einen geeigneten Beratungstisch verfügen. Darüber hinaus muss das Beratungsfahrzeug für jahreszeitliche Temperatur- schwankungen geeignet sein. Zudem ist eine Vor-Ort-Dokumentation durch einen Laptop, einen Farbdrucker und einem mobilen Scanner sicherzustellen. Die technischen Anforderungen des Laptops ergeben sich aus den Regelungen zu B.1.5.1 Allgemeine Regelungen > Technische Ausstattung.
Technische Ausstattung Die besonderen Anforderungen für die ortsunabhängige Durchführung sind den Ausführungen unter B.1.7 Hinweise zur Durchführung > ortsunabhängige Durchführung zu entnehmen.
Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurchfüh- rung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.
701-26-16k-10318 Seite 8 von 23
[Seite 9]
B.1.6 Datenschutz
B.1.6.1 Allgemeine Regelungen
Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der DSGVO zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.
Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbe- sondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maß- nahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienst- leister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftrag- ten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene der/die Landes- beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen er- folgen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.
Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.
Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzuset- zen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösun- gen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Ser- vers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.
Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftragge- ber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Si- tuation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.
Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende An- forderungen zu beachten:
701-26-16k-10318 Seite 9 von 23
[Seite 10]
• Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und um- fasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fä- hig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.
Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefal- len sind.
Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Spei- cherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugängli- chen Speicherorten endgültig zu löschen sind.
Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rück- schluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.
Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine Anwendung.
Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Ein- verständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
B.1.6.2 Besondere Regelungen
Zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode beziehungsweise Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzule- gendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines aktiven Bildschirmschoners mit Kennwortschutz • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • aktuelles Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auf- tragnehmers.
Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints/etc. der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App-Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.
701-26-16k-10318 Seite 10 von 23
[Seite 11]
B 1.7 Hinweise zur Durchführung
Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter a Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedlichen Le- benssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durch- führung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Min- derheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbe- sondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.
Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson
Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8_ Erhebungsbogen_Bankverbindung_und_Kontaktperson beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung
5 Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.
Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.
Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
Informationsmaterial
Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftrag- nehmers ersetzt werden.
Flyer Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer für die Teilnehmenden der Maßnahme ein übersichtlich gestalteter Flyer zu erstellen, welcher die wesentlichen Inhalte und Ziele der Maßnahme kurz beschreibt und den Nutzen der Maßnahme für die Teilnehmenden erläutert. Der Flyer ist dem Bedarfsträger spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung
Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen
701-26-16k-10318 Seite 11 von 23
[Seite 12]
„Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service- Nummer, Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.
Die Erreichbarkeit eines Coaches sollte an Werktagen bis mindestens 20:00 Uhr und an 2 Werktagen bis mindestens 22:00 Uhr gewährleistet sein. Letztere sind dem Bedarfsträger spätestens zu Beginn der Maß- nahme mitzuteilen. Der teilnehmenden Person werden die Zeiten der Erreichbarkeit im Erstkontakt mitgeteilt.
Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Teilnahme an der Maßnahme Das Maßnahmeangebot an die teilnehmende Person wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der teilnehmenden Person steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung einer teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat die Einwilligung der teilnehmenden Person einzuholen, wenn sich die Betreuung auf den höchstpersönlichen Bereich der teilnehmenden Person und/oder die aufsuchende Betreuung bezieht. Zudem hat der Auftragnehmer für jede teilnehmende Person, die beschäftigungsbegleitend betreut wird, eine Einwilligung des Arbeitgebers einzuholen.
Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden darüber hinaus darüber zu informieren, dass sie ausschließlich sie selbst betreffende personenbezogene Daten auf einem USB-Stick speichern dürfen.
Rechtzeitig vor Ende der ganzheitlichen Betreuung sind verbindliche Gesprächstermine zum Übergangsma- nagement zwischen Coachin/Coach, Bedarfsträger und teilnehmender Person zu vereinbaren. Die konkreten Zeiten beziehungsweise der konkrete zeitliche Rhythmus sind jeweils dezentral abzustimmen.
Status „Teilnehmer“
Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn die teilnehmende Person durch den Bedarfsträger der Maßnahme zugewiesen wurde und die Coachin / der Coach das Erstgespräch mit dieser Person geführt hat.
Ortsunabhängige Durchführung Die ganzheitliche Betreuung kann sowohl in geeigneten Räumlichkeiten des Auftragsnehmers als auch in der Wohnung der teilnehmenden Person oder in den Räumlichkeiten eines anderen Leistungsträgers oder an einem neutralen Ort zum Beispiel im Rahmen eines Spaziergangs („Walk and Talk“), in einem Cafe oder gegebenenfalls in einem Beratungsfahrzeug erfolgen. Für den Fall der Aufnahme einer Beschäftigung be- ziehungsweise Ausbildung kann die ganzheitliche Betreuung auch in den Räumlichkeiten des Beschäfti- gungsbetriebes beziehungsweise am Arbeitsplatz der teilnehmenden Person erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Ort des Beschäftigungsbetriebes vom festgelegten Maßnahmeort gemäß Leistungs- verzeichnis/Losblatt abweicht. Die Beschäftigungsbetriebe liegen in der Regel im Tagespendelbereich der teilnehmenden Person. Die Leistungserbringung im Beschäftigungsbetrieb setzt eine entsprechende Verein- barung und Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Die Betreuung kann ergänzend auch über datenschutzkonforme digitale Formate, zum Beispiel Videotelefo- nie erfolgen (ortsunabhängig).
Unter den Begriff der Videotelefonie fällt jegliche Form von Technologie für den Empfang und die Übertra- gung von Audio-Video-Signalen, über die Nutzende an verschiedenen Standorten in Echtzeit kommunizieren können. Im Rahmen des Einsatzes einer Video-Konferenz-/Meeting-Plattform besteht auch die Möglichkeit, datenschutzrechtlich unbedenkliche Dokumente gemeinsam einzusehen. Hierfür hat der Auftragnehmer leihweise gegebenenfalls eine mobile Internetzugangsmöglichkeit bereitzu- stellen. Die Bandbreite des durch den Auftragnehmer gegebenenfalls zur Verfügung zu stellenden mobilen Internetzugangs soll eine ortsunabhängige Betreuung sowie die Vermittlung digitaler Inhalte und Unterstüt- zung digitaler Kompetenzen, die sich insbesondere auf die Nutzung digitaler Kontaktmöglichkeiten mit der Coachin / dem Coach (und Dritten, wie Behörden) beziehen, uneingeschränkt zulassen.
Soweit im Ausnahmefall die Betreuung in digitaler Form, wie Videokommunikation und Telefonie, erfolgt, ist zusätzlich für diejenigen Teilnehmenden, die das Angebot digitaler Kommunikation angenommen haben und denen kein Endgerät dafür zur Verfügung steht, die leihweise Bereitstellung einer diebstahlgesicherten, WLAN-fähigen mobilen Hardware erforderlich. Die gleichzeitige Nutzung der mobilen Hardware durch meh- rere Teilnehmende ist ausgeschlossen. Mobile Hardware-Arbeitsplätze müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (siehe oben ange- führte Ausführungen). Darüber hinaus ist den Teilnehmenden eine Laptoptasche und ein Headset für die Dauer der Maßnahmeteilnahme zur Verfügung zu stellen. Beide werden von den Teilnehmenden jeweils zum Ende der Teilnahme an der Maßnahme an den Auftragnehmer zurückgegeben. Der Auftragnehmer soll sicherstellen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, dass auch dateninten- sive Anwendungen (beispielsweise Videotelefonie) eingesetzt werden können.
701-26-16k-10318 Seite 12 von 23
[Seite 13]
Soweit die Betreuung ortsunabhängig in digitaler Form durchgeführt wird, werden denjenigen Teilnehmen- den mobile Hardware leihweise für die Maßnahmedauer überlassen, die keine Endgeräte zur digitalen Kom- munikation besitzen. Dabei hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Coaches diese bedienen können sowie diese die Teilnehmenden auch unterstützen können. Darüber hinaus ist eine Überlassungsvereinba- rung mit der teilnehmenden Person abzuschließen, die unter anderem regelt, dass die leihweise überlassene mobile Hardware ausschließlich im Rahmen der Maßnahme genutzt wird, einschließlich eventueller Haf- tungsfragen bei Verlust oder Beschädigung der überlassenen Hard- und Software. Eine Haftung der Teilneh- menden ist ausschließlich beim Tatbestand der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz zulässig. Zudem ist die Einwilligung zum Einsatz digitaler Medien im Rahmen der Maßnahme, beispielsweise Videotelefonie, einzu- holen. Beides ist zu dokumentieren und vom Auftragnehmer und der teilnehmenden Person zu unterzeich- nen. Die Art und Weise der Nachhaltung obliegt dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden darüber hinaus darüber zu informieren, dass sie ausschließlich sie selbst betreffende personenbezogene Daten auf einem USB-Stick speichern dürfen.
Gesamtkontingent an Betreuungsstunden
Der Auftragnehmer hat für die jeweilige Maßnahmelaufzeit der ganzheitlichen Betreuung ein Gesamtkontin- gent an Betreuungsstunden gemäß dem Leistungsverzeichnis/Losblatt vorzuhalten.
Der Bedarfsträger ist durch den Auftragnehmer anlassbezogen, mindestens jedoch monatlich über das aus der Maßnahme noch zur Verfügung stehende Gesamtstundenkontingent an Betreuungsstunden zu unter- richten. Der Auftragnehmer informiert den Bedarfsträger weiterhin darüber, inwieweit das monatliche durch- schnittliche Kontingent an Betreuungsstunden über- beziehungsweise unterschritten wurde. Einzelheiten sind nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger abzustimmen.
Die tatsächlich monatlich erbrachten Betreuungsstunden sind mit dem Vordruck F.7_Gesamtstundenkontin- gent dem Bedarfsträger monatlich nachträglich darzulegen. Die monatliche Darlegung der tatsächlich er- brachten Betreuungsstunden dient der Ermittlung der Ausgleichszahlung (Vordruck F.11_Ausgleichszah- lung).
Die Gesamtsumme aller Betreuungsstunden wurde vom Bedarfsträger im Rahmen einer Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt demnach den voraussichtlichen Bedarf an Stunden für die ganzheitliche Betreuung im Vertragszeitraum insgesamt wider. Bis zur Ausschöpfung des maximalen Stundenkontingents des Rahmenvertrages ist die Aufnahme weiterer Teilnehmender jederzeit möglich.
Eine Betreuungsstunde entspricht 60 Minuten und umfasst nur die tatsächliche Betreuungsleistung ohne die zusätzlichen Aufwendungen (siehe B.1.9 > Angebotspreis/Vergütung).
Nur im Einzelfall sind anlassbezogen auch kürzere Betreuungseinheiten möglich, die bei der monatlichen Stundenübersicht (Vordruck F.7) zusammengefasst werden können. Die abrechenbaren Betreuungseinhei- ten dürfen 15 Minuten (= 0,25 Std.) jedoch nicht unterschreiten. Beispiel: 1x 45 Minuten + 1x 30 Minuten = 1,25 Std
Der Begriff „tatsächliche Betreuungsleistung“ umfasst jegliche betreuende, begleitende Leistung durch die Coachin / den Coach, die die teilnehmende Person betrifft. In der Regel ist die teilnehmende Person dabei präsent. Als Präsenz (ortsabhängig) gilt auch die datenschutzkonforme Betreuung in digitaler Form (ortsun- abhängig), soweit sie ausnahmsweise in mündlicher Kommunikation erfolgt, wie zum Beispiel Videokommu- nikation und Telefonie. Ein Austausch in schriftlicher Form, zum Beispiel per Chat oder E-Mail, ist darunter nicht zu verstehen und auch nicht abrechenbar.
Zur Betreuungsleistung zählen neben Gesprächen allein mit der teilnehmenden Person: a) Gespräche der Coachin / des Coaches zusammen mit der teilnehmenden Person und erforderlichen Dritten (zum Beispiel andere Leistungsträger wie kommunale Stellen der Daseinsvorsorge, Kranken- kassen), b) Behördengänge der Coachin / des Coaches zusammen mit der teilnehmenden Person, c) Gespräche des Coaches zusammen mit der teilnehmenden Person und Mitgliedern der Bedarfsgemein- schaft oder anderen Bezugspersonen. d) bei Aufnahme einer Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung: Gespräche der Coachin / des Coa- ches zusammen mit der teilnehmenden Person und dem Arbeitgeber der teilnehmenden Person e) im Einzelfall Telefonate mit Dritten oder der teilnehmenden Person, die aufgrund eines für eine telefo- nische Beratung geeigneten, kurzfristigen, dringlichen und unaufschiebbaren Anliegens erforderlich sind. Die Kurzfristigkeit, die Eignung, der Zweck und die Dauer des Gesprächs werden durch den Auf- tragnehmer dokumentiert. Auf Nachfrage ist die Dokumentation der Gespräche dem Bedarfsträger vor- zulegen.
Nicht umfasst sind weitere telefonische, elektronische oder ähnliche Kontakte (zum Beispiel Vereinbarung von Terminen).
701-26-16k-10318 Seite 13 von 23
[Seite 14]
Eine durchgeführte Betreuungsstunde wird vergütet und mindert das Gesamtstundenkontingent entspre- chend.
Eine ausgefallene Betreuungsstunde, deren Ausfall der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird nicht vergütet und ist durch den Auftragnehmer nachzuholen. Das Gesamtstundenkontingent wird um diese Betreuungs- stunden nicht gemindert.
Eine nicht durchgeführte beziehungsweise ausgefallene Betreuungsstunde wird vergütet und mindert das Gesamtstundenkontingent, wenn der Auftragnehmer den Ausfall nicht zu vertreten hat und über den Ausfall nicht rechtzeitig (mindestens am Vortag zu den Geschäftszeiten gem. B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung) informiert wurde. Dies ist unter anderem der Fall, wenn: • die teilnehmende Person den Ausfall zu vertreten hat, zum Beispiel wenn die teilnehmende Person zum vereinbarten Termin, ohne vorherige Information an den Auftragnehmer, nicht erscheint oder bei Termi- nen in digitaler Form nicht erreichbar ist, • die teilnehmende Person erkrankt und die Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit dem Auftrag- nehmer nicht rechtzeitig bekannt war.
Die Gründe für die ausgefallene Betreuungsstunde sind durch den Auftragnehmer im teilnahmebezogenen Bericht (F.5.13) zu dokumentieren. Fehlt auch nach Aufforderung des Bedarfsträgers eine Begründung für den Ausfall einer Betreuungsstunde, kann diese nicht vergütet werden.
Die Betreuung erfolgt im Rahmen von persönlichen Einzelgesprächen. Gruppenmaßnahmen sind ausge- schlossen.
Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer
Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die ent- sprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg über- mittelt werden.
Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:
Betreuungsplan (Vordruck Betreuungsplan)
Für jede teilnehmende Person ist ein individueller Betreuungsplan zu erstellen. Der Betreuungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Personenbezogene Daten
- Standortanalyse zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere in Bezug auf berufliche, persönliche, gesundheitliche, finanzielle, familiäre und weitere Problemlagen
- Arbeits- und Hilfeplan (Erstellung und Fortschreibung)
- Ziele und Zwischenziele (insbesondere Einbindung Dritter (siehe B.2.2), Einbindung von kommuna- len Leistungen nach § 16a SGB II,) – Überprüfung und Anpassung
- Aufgaben (aller Beteiligten)
- Individuelle Förderung (u. a. Gründe für die Anpassung der Betreuungsstunden)
- Fortschritte zum Aufbau und zur Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit
- Übergangsmanagement
- Zielerreichung und Handlungsempfehlungen (Austritt/Verbleib/Absolventenmanagement).
Die Ergebnisse und Inhalte der ganzheitlichen Betreuung (Kontakte) inklusive des Zeitpunkts und der Dauer der durchgeführten Betreuung werden vom Auftragnehmer im Betreuungsplan fortlaufend festgehalten. Der Betreuungsplan ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit der teilneh- menden Person zu besprechen und ihr zur Kenntnis zu geben. Der Betreuungsplan ist Bestandteil des teilnahmebezogenen Berichtes (Vordruck F.5.13) und ist in regelmä- ßigen Abständen jedoch mindestens vierteljährlich mit dem Bedarfsträger zu besprechen und auch bei Be- darf zu aktualisieren. Den Zeitpunkt stimmt der Auftragnehmer hierzu unmittelbar nach Zuschlagserteilung mit dem Bedarfsträger ab.
Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.13) • Der teilnahmebezogene Bericht gibt die Ergebnisse der ganzheitlichen Betreuung aufbauend auf dem fortlaufenden Betreuungsplan wieder. Der Betreuungsplan ist dem teilnahmebezogenen Bericht beizu- fügen. • Bei wiederholtem Nichterscheinen beziehungsweise unzureichender Mitwirkung der teilnehmenden Per- son berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger, sofern das Maßnahmeziel dadurch nicht erreicht werden kann, unverzüglich und übersendet innerhalb einer Woche den teilnahmebezogenen Bericht.
701-26-16k-10318 Seite 14 von 23
[Seite 15]
• Nach Ende der ganzheitlichen Betreuung ist der vollständige teilnahmebezogene Bericht über die Akti- vitäten und deren Ergebnisse an den Bedarfsträger zu übergeben. Die Übersendung des teilnahmebe- zogenen Berichtes erfolgt spätestens 4 Wochen nach dem individuellen Ende der Maßnahme.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung personenbezogener Informationen in Listenform nicht zulässig.
Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger
2 Wochen nach dem Ende der Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist vom Auftragnehmer ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufge- tretene Problemlagen an den Bedarfsträger zu übergeben.
Die Teilnehmenden sind nach § 61 Absatz 2 Nummer 1 SGB II verpflichtet, dem Auftraggeber der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Erfolg der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung zu ertei- len. Die Teilnehmenden sind hierüber zu Beginn der Maßnahme zu informieren.
Details zu den einzelnen Mitteilungspflichten stimmt der Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung mit dem Bedarfsträger ab.
Auftragnehmer und Bedarfsträger können einvernehmlich bezüglich der „Mitteilungspflichten des Auftrag- nehmers“ hiervon abweichende Regelungen/Vereinbarungen, auch zu Form/Inhalt/Umfang/Details treffen.
B.1.8 Vertragsgestaltung
Rahmenvertrag Die beschriebene Maßnahme wird als Rahmenvertrag ausgestaltet.
Die Gesamtstundenkontingente des ersten und zweiten Maßnahmezeitraums sind identisch.
Dem Auftragnehmer wird bezogen auf die gesamte Maßnahmelaufzeit eine Vergütung für 70 % des Gesamt- kontingents an Betreuungsstunden gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt garantiert (= Mindestabnah- memenge). Für den Fall, dass 70 % keine vollen Betreuungsstunden ergeben, wird auf die nächste Zahl aufgerundet. Die konkrete Ausgestaltung der Vergütungsmodalitäten sind den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
Dem Auftragnehmer kann nicht garantiert werden, dass monatlich ein kontinuierlicher und gleichmäßiger Abruf an Betreuungsstunden beziehungsweise ein Abruf in Höhe der Mindestabnahmemenge von 70 % des Gesamtkontingentes an Betreuungsstunden erfolgt.
Über den gesamten Maßnahmeverlauf können maximal 100 % des Gesamtkontingents an Betreuungsstun- den abgerufen werden. Der Bedarfsträger kann monatlich bis maximal 120 % des durchschnittlichen monat- lichen Kontingentes an Betreuungsstunden (Gesamtkontingent an Betreuungsstunden/Anzahl der Maßnah- memonate im Maßnahmezeitraum gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt) abrufen. Im vorherigen Einverneh- men mit dem Bedarfsträger kann die Höchstgrenze von 120 % des durchschnittlichen monatlichen Gesamt- kontingentes an Betreuungsstunden überschritten werden. Erfolgt dies regelmäßig ist darauf zu achten, dass das Gesamtstundenkontingent (=100 %) nicht überschritten wird. Eine Überschreitung des Gesamtstunden- kontingents (=100 %) ist nur dann zulässig, wenn der Auftragnehmer vor der Überschreitung eine entspre- chende Vereinbarung mit dem Bedarfsträger getroffen hat („entsprechender Mehrbedarf“, § 25 Absatz 2 des Vertrages). Betreuungsstunden, die nicht abgerufen werden, können in den Folgemonaten des Maßnahme- zeitraums bis zu einer Höchstgrenze von 120 % des durchschnittlichen monatlichen Gesamtkontingents ab- gerufen werden.
Sofern der Bedarfsträger feststellt, dass er in einem Maßnahmemonat einen Bedarf oberhalb der Mindestab- nahmemenge von 70 % des durchschnittlichen monatlichen Kontingentes an Betreuungsstunden hat, muss er diesen dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür zur Verfügung steht.
Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen und dem Leistungsverzeich- nis/Losblatt zu entnehmen.
B.1.9 Angebotspreis/Vergütung
B.1.9.1 Angebotspreis Die Vergütung für diese Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen:
Aufwandspauschale je Betreuungsstunde = Angebotspreis
Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Tätigkeiten der teilnehmenden Person im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses sind nicht Bestandteil dieser Maß- nahme.
701-26-16k-10318 Seite 15 von 23
[Seite 16]
Der Auftragnehmer hat deshalb diese Aufwände in seinen Angebotspreis einzukalkulieren. Aufwendungen im Rahmen dieser Maßnahme sind insbesondere: • Kosten für die Maßnahmeinhalte der ganzheitlichen Betreuung, • Vor- und Nachbearbeitungszeiten der Coachin / des Coaches (zum Beispiel zur Dokumentation, Einbe- ziehung anderer Beteiligter), • Kosten für Mentoring • Kosten für Räume gegebenenfalls ein Beratungsfahrzeug inklusive Betriebskosten und Nebenkosten (zum Beispiel Versicherung), • Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Kosten einer beschäftigungs-/ausbildungsbegleitenden Betreuung (Ausnahmefälle): Fahrkosten des Coaches in der Regel im Tagespendelbereich (zum Beispiel Fahrzeiten zum Arbeitsplatz, der Wohnung der teilnehmenden Person und Ähnliches.) • weitere telefonische, elektronische oder ähnliche Kontakte mit Ausnahme der Gespräche, die unter die Voraussetzungen des B.1.6 > Datenschutz fallen • Koordinationsaufgaben des Coaches (siehe B.1.4.2 > Besondere Regelungen) • Kosten der Abschreibung für technischer Hilfsmittel, insbesondere zur Internetnutzung, Videotelefonie, Headsets und mobile Endgeräte • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden, die die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer auch gegenüber Dritten verursachen. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. • Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilnehmenden, Abrech- nung der Fahrkosten, technischer Support, Schulungen, Supervision) • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschut- zes und der Energieeinsparung) entstehen • Gegebenenfalls Kosten der Schulungen (siehe B.1.4.2 > Besondere Regelungen).
B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises
Fahrkosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren und sind nicht Bestandteil der Maßnahmekosten. Dies gilt auch für Fahrkosten, wenn eine beschäftigungs-/ausbildungsbegleitende Betreuung (Ausnahmefälle) durch- geführt wird.
Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger. Diese Kosten können im Rahmen der § 16k SGB II auf Antrag der Teilnehmenden erstattet werden.
Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahr- kosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten. Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit. Die Auszahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab. Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ord- nungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kos- ten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.
Kinderbetreuungskosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie wer- den gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entste- henden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.
B.1.10 Umsatzsteuer
§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.
701-26-16k-10318 Seite 16 von 23
[Seite 17]
Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leis- tungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch- führen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Ein- richtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und - einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“
701-26-16k-10318 Seite 17 von 23
[Seite 18]
B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards
B.2.1 Grundsatz
Die ganzheitliche Betreuung erfolgt individuell und orientiert sich an den individuellen Problemlagen der teil- nehmenden Person. Sie ist darauf gerichtet, die besonderen individuellen Problemlagen zu beseitigen, um die Beschäftigungsfähigkeit aufzubauen und in der Folge zu stabilisieren.
Zunächst gilt es, die besonderen Problemlagen, die Ressourcen, Potenziale und Stärken der Teilnehmden zu identifizieren (individuelle Standortbestimmung). Auf Grundlage der individuellen Standortbestimmung sind von der Coachin/dem Coach gemeinsam mit der teilnehmenden Person konkrete maßgeschneiderte Lösungsansätze und Hilfen (Angebote) zu erarbeiten. Dabei sind auch die Kenntnisse, Fähigkeiten, Res- sourcen und Stärken der teilnehmenden Person zu berücksichtigen.
Der Umfang der Betreuungsstunden und Inhalte der ganzheitlichen Betreuung werden an die individuellen Bedarfe und die im Verlauf der Maßnahme (zunehmende) Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit ange- passt. Der Betreuungsbedarf wird in der Regel zu Beginn der Förderung am stärksten ausgeprägt sein. Die festgestellten Bedarfe sind inhaltlich und in Bezug auf ihren zeitlichen Umfang während der gesamten Dauer der ganzheitlichen Betreuung mit der teilnehmenden Person zu reflektieren und mit Zustimmung des Bedarfsträgers gegebenenfalls anzupassen.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Maßnahmedurchführung ist: • eine enge Zusammenarbeit der Coachin / des Coaches mit der teilnehmenden Person, den erfor- derlichen beteiligten Dritten (siehe B.2.2 > Einbindung des Auftragnehmers in regionale Netzwerke) und dem Bedarfsträger. • ein Vertrauensverhältnis zwischen der teilnehmenden Person und der Coachin / dem Coach. Des- halb soll die teilnehmende Person möglichst durchgängig von derselben Coachin / demselben Coach betreut werden. Ein Betreuungswechsel soll nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel Urlaubs- und Krankheitszeiten) und/oder bei durch den Auftragnehmer nicht vorhersehbare oder beinfluss- bare Personalveränderungen (zum Beispiel Personalausfall) in Absprache mit der teilnehmenden Person stattfinden. • die ganzheitliche Betreuung ist grundsätzlich - soweit dies möglich ist - vollständig in Präsenz (örtli- che persönliche Anwesenheit) durchzuführen. Ergänzend kann die Betreuung auch unter Nutzung datenschutzkonformer digitaler Formate, wie Videokommunikation und Telefonie erfolgen, wenn dies die Umsetzung der Maßnahme unterstützt (Ausnahme).
Die Betreuung erfolgt im Rahmen von persönlichen Einzelgesprächen (siehe B.1.3 > Zeitlicher Um- fang/Dauer). Gruppenmaßnahme sind ausgeschlossen.
Die Umsetzung der Förderinhalte (B.2.4 > Förderinhalte (Aufgabenspektrum des Coaches/der Coachin)) liegt in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.
B.2.2 Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke
Ziel ist es, unter Einbeziehung aller regional maßgeblichen Akteure den Abbau von sozialen Problemlagen, die die Beschäftigungsfähigkeit beeinträchtigen, zu erreichen. Hierzu bedarf es auch eines regional bezoge- nen Handelns des Auftragnehmers mit den regionalen Akteuren. Der Auftragnehmer muss deshalb vor Ort verankert und vernetzt sein. Sofern eine Verankerung und Vernet- zung nicht besteht, hat er diese rechtzeitig bis zum Beginn der Maßnahme aufzubauen und kontinuierlich weiter zu entwickeln. Verankerung und Vernetzung bedeutet insbesondere die intensive Zusammenarbeit mit: • dem Bedarfsträger, • der Gerichtshilfe, • Schuldenberatungsstellen, • Therapieeinrichtungen, • Krankenkassen, • Obdachlosenunterkünften, • Wohngruppen, • Kammern und Innungen, Arbeitgeber- und Unternehmensverbänden, • öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, • allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen, • Jugend-, Sozialämtern, • Rehaträgern, • weiteren Anbietern von Qualifizierungsangeboten, um diese gegebenenfalls bei der ganzheitlichen Betreuung zu berücksichtigen, • Sozialräumlichen- und Quartierseinrichtungen.
Die jeweiligen Kontakte und die Ergebnisse und Vereinbarungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
701-26-16k-10318 Seite 18 von 23
[Seite 19]
Kooperationsstrukturen mit Netzwerkpartnern, die für die teilnehmende Person bereits bestehen, sind im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung zu nutzen und zu koordinieren.
B.2.3 Interventions- und Beratungsformen
Die Interventions- und Beratungsformen ergeben sich aus dem individuellen Bedarf der teilnehmenden Per- son. Zu den Formen der ganzheitlichen Betreuung gehören insbesondere: • intensive Einzelberatung, • Aufbau eines (vertrauensvollen) Arbeitsbündnisses, • Planung und Vereinbarung von (Teil)Zielen zur Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit, • Motivationsarbeit, • Einbindung der Bedarfsgemeinschaft und/oder des sozialen Umfelds, • Kriseninterventionen und Initiierung von Lernprozessen, • aufsuchende Betreuung, um das Vertrauen in die Zusammenarbeit zu stärken und o als Ausdruck von Respekt und Begegnung auf Augenhöhe zu unterstützen, o • beschäftigungs- und ausbildungsbegleitende Betreuung.
Die ganzheitliche Betreuung kann auch aufsuchend erfolgen. Die aufsuchende Betreuung ist freiwillig. Über das Angebot der aufsuchenden Betreuung muss die teilnehmende Person informiert werden. Für die aufsu- chende Beratung in der Wohnung ist eine Einwilligungserklärung erforderlich, da die Unverletzlichkeit der Wohnung grundrechtlich geschützt ist (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz (GG)). Aus der Weigerung, in eine aufsuchende Betreuung einzuwilligen, dürfen der teilnehmenden Person keine Nachteile entstehen. Aufsuchend umfasst insbesondere die Kontakte, Beratung und Unterstützung bei der teilnehmenden Person zu Hause und im sozialen Lebensumfeld.
B.2.4 Förderinhalte (Aufgabenspektrum des Coaches/der Coachin)
Ziel der ganzheitlichen Betreuung ist der Aufbau (und in der Folge die Stabilisierung) der Beschäftigungsfä- higkeit der teilnehmenden Person. Ganzheitliche Betreuung im Sinne des § 16k SGB II bedeutet, dass an ausgewählten besonderen individuellen Problemlagen gearbeitet wird, die sich auf die Beschäftigungsfähig- keit auswirken. Dies umfasst eine Einschätzung und die Entwicklung persönlicher Kompetenzen und Per- spektiven durch Anregungen zur Selbstreflexion bis hin zur Überwindung von Handlungsbedarfen. Die ganzheitliche Betreuung ist durch einen engen persönlichen Kontakt gekennzeichnet.
Die Coachin/der Coach hat daher zuerst die Aufgabe, die individuellen Problemlagen, Ressourcen, Potenzi- ale und Stärken der teilnehmenden Person zu identifizieren (Standortbestimmung). Er/sie nimmt dabei die Person und ihre jeweilige Lebenssituation insgesamt in den Blick und betrachtet nicht nur arbeitsmarktrele- vante Inhalte, sondern auch soziale und strukturelle Aspekte. Aus den Ergebnissen und Erkenntnissen der individuellen Standortbestimmung erarbeitet die Coachin / der Coach gemeinsam mit der teilnehmenden Person konkrete maßgeschneiderte Lösungsansätze und Hilfen.
Die Förderinhalte richten sich nach den Bedarfen der teilnehmenden Person sowie den Erfordernissen, um die besonderen Problemlagen zu beseitigen und die Beschäftigungsfähigkeit aufzubauen und in der Folge zu stabilisieren.
Das Aufgabenspektrum der Coachin / des Coaches kann insbesondere folgende Förderinhalte umfassen: • Individuelle Beratung, Betreuung und Begleitung der Teilnehmenden während des gesamten Förder- zeitraums, • Erarbeitung von Zielen und Zwischenzielen und deren kontinuierliche Reflektion und Anpassung, • Einbeziehung des persönlichen Umfeldes und der Bedarfsgemeinschaft in die Beratung (mit deren Einverständnis) und Betreuung der Teilnehmenden, • Unterstützung mit Bezug zur konkreten persönlichen und familiären Situation, zum Beispiel Aufbau von Tagesstrukturen, Stabilisierung der Bedarfsgemeinschaft, soziale Aktivierung, Verbesserung so- zialer Handlungskompetenzen, Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, • Alltagshilfen, zum Beispiel Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Beratung zum Er- scheinungsbild, Hilfestellung bei Behördengängen und Antragstellungen, • Krisenintervention beziehungsweise Konfliktbewältigung, • Unterstützung bei psychosozialen Problemen, Suchtproblematiken, Schulden, Gesundheitsproble- men, Entwicklung von Sprachkompetenzen durch Aktivierung von Netzwerken zu anderen Leistungs- trägern. Dazu zählen Beratung über Leistungen Dritter und Förderung der Bereitschaft, dass Leistun- gen Dritter in Anspruch genommen werden, zum Beispiel Hilfestellung bei der Inanspruchnahme kom- munaler Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, Kinderbetreuung, Pflege), Unterstützung bei der Überwindung von Grundbildungsdefiziten insbesondere Analphabetismus, Hilfestellung bei der Zusteuerung zu Sprachförderangeboten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF),
701-26-16k-10318 Seite 19 von 23
[Seite 20]
• Abstimmung der ganzheitlichen Betreuung mit schon bestehenden Leistungen (zum Beispiel bei Ju- gendlichen Hilfen der Jugendhilfe oder Therapien), • Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII oder von Krankenkassen beziehungsweise Rehaträgern, • Aufbau beruflicher Handlungskompetenzen, zum Beispiel Unterstützung bei der Entwicklung von Ar- beitstugenden, Förderung der beruflichen Flexibilität, Vermittlung der Anforderungen im Arbeitsalltag (unter anderem pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers), • Übergangsmanagement, zum Beispiel Förderung von Anschlussperspektiven, • Beschäftigungs-/ausbildungsbegleitende Angebote (nur bei Aufnahme einer Beschäftigung/Ausbil- dung während der Dauer einer ganzheitlichen Betreuung -Ausnahmefälle - siehe B.1.3 > Zeitlicher Umfang/Dauer, • Individuelle Hilfestellungen bei der Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbil- dung, zum Beispiel Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungsberufen, Vorbereitung auf und Be- gleitung zu Bewerbungsgesprächen, individuelle Betreuung am Ausbildungsplatz, Ansprechpart- ner/Ansprechpartnerin für den Ausbildungsbetrieb, Koordination von und Begleitung zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Unterstützung beim Übergang von der Ausbildung in eine anschließende Be- schäftigung. Zudem umfasst das Aufgabenspektrum der Coachin / des Coaches • den Einsatz von Videokommunikation und Telefonie für die mündliche Kommunikation mit der teil- nehmenden Person. Dazu gehören auch die Einsatzmöglichkeiten der digitalen Kommunikation die zum Beispiel im Arbeitsleben, für die teilnehmende Person zu Verfügung stehen • Unterstützung bei Behördengängen in elektronischer Form (zum Beispiel Vereinbarung von Online- Terminen bei Behörden, Bearbeitung digitaler Formulare) und/oder bei Online-Bewerbungen (inklu- sive Online-Bewerbungsgespräche) und/oder Online Stellensuche (zum Beispiel Recherche im Inter- net), soweit die Betreuung der teilnehmenden Person dies erfordert. Dabei gilt es, der teilnehmenden Person den Nutzen der digitalen Inhalte und deren Einsatzmöglich- keiten näherzubringen.
Ebenso ist Aufgabe der Coachin / des Coaches (hierzu ist die ausdrückliche Zustimmung der teilnehmenden Person einzuholen): • Einbeziehung des persönlichen Umfeldes und der Bedarfsgemeinschaft in die Beratung und Betreu- ung der Teilnehmenden in Fragen, die die Beschäftigungsfähigkeit gefährden, Alltagshilfen (zum Beispiel Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Erscheinungsbild), • Hilfestellung bei der Inanspruchnahme kommunaler Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, Kinderbetreuung, Pflege), • Hilfestellung bei Behördengängen/Antragstellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Inan- spruchnahme kommunaler Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, • Hilfestellung bei der Teilnahme an Bewerbungsgesprächen, • Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
Die Coachin / der Coach soll Dienstleistungen, Maßnahmen und Angebote Dritter – insbesondere Leistungen kommunaler Träger – nicht selbst erbringen, sondern den Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme be- stehender Angebote beraten, motivieren beziehungsweise deren Inanspruchnahme aktiv unterstützen (Lot- sen- Koordinierungsfunktion).
Während der ganzheitlichen Betreuung sind eine Kompetenzbilanzierung (siehe B.2.4.1 > Kompetenzbilan- zierung) und ein Übergangsmanagement (siehe B.2.4.8 > Übergangsmanagement) für jede teilnehmende Person durchzuführen. Bei Bedarf können die weiteren Förderinhalte (unter B.2.4.2 > Schlüsselkompetenzen bis B.2.4.7 > Bewältigung prekärer Wohnsituationen) mit der teilnehmenden Person bearbeitet werden:
B.2.4.1 Kompetenzbilanzierung
Der teilnehmenden Person soll ein Gefühl für ihre individuellen Stärken und Fähigkeiten vermittelt werden, um das Selbstwertgefühl und das Vertrauen in die eigene berufliche Fähigkeit zu verbessern.
Mit jeder teilnehmenden Person ist eine Kompetenzbilanzierung durchzuführen. Die Potenziale der teilneh- menden Person sollen ausgelotet werden, die teilnehmende Person soll eigene Stärken und Ressourcen erkennen und mobilisieren und die teilnehmende Person soll lernen, vermeintliche Schwächen umzudeuten. Die Kompetenzbilanzierung ist fortlaufend zu aktualisieren, um im Rahmen der Maßnahme gewonnene Er- kenntnisse einfließen zu lassen. Die Kompetenzbilanzierung ist elementarer Bestandteil der ganzheitlichen Betreuung zum Abbau der Problemlagen, die die Beschäftigungsfähigkeit einschränken. Hierbei sind die Potenziale für das Übergangsmanagement herauszuarbeiten und zu berücksichtigen.
701-26-16k-10318 Seite 20 von 23
[Seite 21]
B.2.4.2 Schlüsselkompetenzen Ziel ist die Entwicklung und Förderung von Metakompetenzen für den beruflichen Alltag, um die Teilnehmen- den auf die wachsenden Anforderungen in der Arbeitswelt hinzuführen und vorzubereiten. Dabei sollen ins- besondere auch Schlüsselkompetenzen (Motivation, Leistungsfähigkeit, Selbsteinschätzung, Problemlö- sung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einordnung und Bewertung von Wissen, Bewusstsein für kulturelle Unterschiede und Gemeinsamkeiten stärken, Vermittlung von Kompetenzen, die für eine Beschäftigungs- aufnahme und eine gesellschaftliche Einbindung in die Arbeitswelt erforderlich sind) gefördert werden. Hier- für sollen auch Empowermentansätze („Hilfe zur Selbsthilfe“) zur Anwendung kommen.
Insbesondere sollen gefördert werden: • Persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch Selbstbild, Selbst- einschätzung, Selbstsicherheit, Selbständigkeit, Offenheit, Wertehaltung, Empathie, Resilienz) • Soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit,) • Lebenspraktische Kompetenzen (dazu kann bei identifiziertem Bedarf unter anderem der Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Aufbau von Tagesstrukturen über einen längeren Zeitraum, Pünktlichkeit, Verbindlichkeit, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gehören) • Methodische Kompetenzen (zum Beispiel Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lernkompetenz und - techniken, Zusammenarbeit unabhängig von räumlicher Nähe, Einordnung und Bewertung von Wissen, Umgang mit Arbeitsprozessen und digitalen Neuerungen sowie Herausforderungen) • Interkulturelle Kompetenzen (zum Beispiel Verständnis und Toleranz für sowie im Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen). • Verantwortungsbereitschaft: die Fähigkeit, sich über die Verpflichtung und Berechtigung zum selbst- ständigen Handeln bewusst zu werden/sein und Verantwortung zur Erfüllung der Aufgaben im Beschäf- tigungsverhältnis sowie die Bereitschaft die damit verbundenen Auswirkungen des eigenen Handelns zu übernehmen. • Digitale Grundkompetenzen: die Fähigkeit, sich den digitalen Möglichkeiten zu öffnen und sie unter An- wendung verschiedener Medien und Methoden im Alltag zur gesellschaftlichen Teilhabe und auch in der Arbeitswelt zu nutzen. Dazu zählt die Nutzung von Videokommunikation und Telefonie für die mündliche Kommunikation mit der Coachin/dem o Coach, elektronischer Formate für Behördengänge/Antragstellungen, unter anderem elektronische Bear- o beitung von Antragsunterlagen, der Online-Stellensuche und Online-Bewerbungen. o Dazu zählt auch die Fähigkeit, Gefahren im Umgang mit digitalen Medien und Formaten (zum Beispiel digitaler Fußabdruck“) zu erkennen und entsprechende datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichti- gen („digital awareness“). • Ökologische Kompetenzen (zum Beispiel Motivation zu umweltbewusstem Handeln, Sensibilität für ei- nen ressourcenschonenden und nachhaltigen Umgang mit Verbrauchsgütern, Nahrungsmitteln und Energie (auch in Bezug auf Mobilität), Grundkenntnisse über eigene Handlungsoptionen und deren Aus- wirkungen auf die Umwelt und die eigene finanzielle und gesundheitliche Situation.
B.2.4.3 Grundlagen gesunder Lebensführung Ziel ist es, bei den Teilnehmenden die Bereitschaft für eine gesunde Lebensführung zu wecken und zu för- dern, um die Wechselwirkung zwischen physischer und psychischer Gesundheit und der sozialen Integration und der Berufsfähigkeit zu verdeutlichen. Zu den Inhalten gehört es, Hinweise zu Sport-/Bewegungsangeboten zu geben, die an den Interessen der Teilnehmenden ausgerichtet sind. Ein weiterer wesentlicher Inhalt ist die Ernährung. Den Teilnehmenden soll eine gesunde Ernährung auch ohne finanziellen Mehraufwand nahegebracht werden. Weitere Ansatzpunkte zur Schaffung einer gesunden Lebensführung können zum Beispiel sein: • Aufbau einer regelmäßigen Tagesstruktur einschließlich Schlafzeiten • Erlernen von Techniken zur Regeneration, Konzentration und Entspannung • Fragen der Körperhygiene.
Hierzu soll auf die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter (siehe B.2.2 > Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke) durch die Teilnehmenden hingewirkt werden.
Die Präventions- und Gesundheitsförderangebote der Krankenkassen sind nicht Bestandteil der Vergütung. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über die gesetzlichen Krankenkassen.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der Unterweisung durch den Auftragnehmer dürfen keine gesundheitsbezogenen persönlichen Daten (beispielsweise ärztliche Diagnosen) erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allge-
701-26-16k-10318 Seite 21 von 23
[Seite 22]
meine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erfor- derlich sind, die auf Dauer die Erwerbsfähigkeit mindern können. Ein Austausch / eine Übermittlung gesund- heitsbezogener Daten mit dem Auftraggeber beziehungsweise sonstigen Dritten ist nicht gestattet.
B.2.4.4 Unterstützung bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung
Unter Berücksichtigung der Lebenssituation der Teilnehmenden und ihrer Kinder soll der Auftragnehmer die Ausprägung der Organisationsfähigkeit der Teilnehmenden im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Die Teilnehmenden sollen ihre objektiv erreichbaren beruflichen Möglichkeiten erkennen. Sie begreifen Ar- beit als zwingenden Bestandteil der Einkommenssicherung, entwickeln eine Wertschätzung im Hinblick auf die eigene Erwerbstätigkeit und erarbeiten Strategien für die Kombination von Elternrolle, Partnerschaft und Arbeitsleben. Ferner sollen die Finanzierungsmöglichkeiten individueller Kinderbetreuungsmodelle abgeklärt werden. Die Teilnehmenden sollen in die Lage versetzt werden, ihre Kinderbetreuung langfristig (über die Dauer der Maßnahme hinaus) unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu entwickeln und si- cherzustellen. Die Eigenverantwortung der Teilnehmenden soll gestärkt werden und das Netzwerk so ge- staltet sein, dass es im Falle einer Beschäftigungsaufnahme funktionsfähig ist und kurzfristig zur Verfügung steht. Diese Unterstützungsleistung beinhaltet die aktive Kontaktaufnahme zum zuständigen Jugendhilfeträger so- wie beispielsweise zu Tagespflegeeinrichtungen, Großtagespflegestellen, zugelassenen Tagespflegeperso- nen, Kindertagesstätten oder die Begleitung der Teilnehmenden zum ersten Termin in der Kinderbetreuungs- einrichtung. Auch bei kurzfristigen zusätzlichen Bedarfen, die allein aufgrund der Maßnahmeteilnahme entstehen (zum Beispiel zeitweise fehlendes Regelangebot, unplanmäßige Schließung der Kindertageseinrichtung, kurzfris- tige Verhinderung der Betreuungsperson) sind die Teilnehmenden aktiv bei der Organisation und Sicherstel- lung einer regulären Kinderbetreuung zu unterstützen. Dabei sind die Angebote der Kinder- und Jugendhil- feträger einzubinden und die Teilnehmenden bei der Leistungsbeantragung bei diesen Stellen zu unterstüt- zen.
Bereits vor Maßnahmebeginn hat der Auftragnehmer alle Möglichkeiten der regionalen Kinderbetreuungsinf- rastruktur zu recherchieren.
B.2.4.5. Wirtschaftliches Verhalten Ziel ist es, bei den Teilnehmenden Sensibilität und Bereitschaft zu wecken, um eigene finanzielle Ressourcen sinnvoll und wirtschaftlich einzusetzen, sofern die teilnehmende Person damit einverstanden ist. Die Informationen sollen sich auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind. Hierzu gehören unter anderem folgende Themenstellun- gen: • Transparenz über individuelle Situation schaffen, Wünsche und Ziele thematisieren (in der Regel bei finanzieller Unabhängigkeit) • Möglichkeiten zur Erhöhung der Einnahmen/Verringerung der Ausgaben aufzeigen (Haushalts- und Bud- getberatung) • Umgang mit knappen Ressourcen (Haushaltsplanung, Versicherungen, Kontoführung, Handyvertrag, Sparpotenziale) • Beitrag zur Schuldenprävention leisten • Informationen über regionale Beratungseinrichtungen.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der allgemeinen Information zur Schuldenprävention durch den Auftragnehmer dürfen keine per- sonenbezogenen Daten erhoben werden.
B.2.4.6 Informationen zu Sucht- und Schuldenprävention Suchtprävention ist der verantwortungsvolle Umgang mit Suchtmitteln und berücksichtigt gesundheitliche und rechtliche Aspekte. Die vollkommene Abstinenz im Hinblick auf illegale Suchtmittel sowie der verantwor- tungsvolle und selbst kontrollierte Umgang mit Alkohol, Tabakerzeugnissen und Artikeln der Unterhaltungs- elektronik mit dem Ziel weitgehender Abstinenz soll unterstützt werden. Darunter fällt auch der bestimmungs- gemäße Gebrauch von Medikamenten.
Schuldenprävention wird verstanden als Anleitung zum Umgang mit Geld und Konsum und muss den Teil- nehmenden die Möglichkeit bieten, selbst Ansätze zu entwickeln, die ihre Haltung zum Umgang mit Geld und zum Konsumieren allgemein reflektieren, die gewonnenen Erkenntnisse mit der Coachin / dem Coach zu erörtern und neue Erfahrungen zuzulassen. Die Teilnehmenden müssen die Möglichkeit erhalten, ihre eigenen Handlungsalternativen zu entwickeln, die auf ihre Lebenssituation zugeschnitten sind. So können sie lernen, dass es auch im Umgang mit Geld und Konsum keine “objektiv” richtigen Lösungen gibt, weil das jeweilige Handeln von den jeweiligen persönlichen Werthaltungen bestimmt wird. Die Vermittlung von Wissen
701-26-16k-10318 Seite 22 von 23
[Seite 23]
zum Beispiel über die Gefahren einer Ver- beziehungsweise Überschuldung über Kredite, Versicherungen, Ratenzahlungen, Handyverträge, Werbung, Konsum etc. muss allerdings eingebettet sein in die Auseinan- dersetzung mit der eigenen Lebenssituation der Teilnehmenden.
Die Informationen sollen sich auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der allgemeinen Information zur Sucht- und Schuldenprävention durch den Auftragnehmer dür- fen keine personenbezogenen Daten erhoben werden.
B.2.4.7. Bewältigung prekärer Wohnsituationen
Teilnehmende in prekären Wohnsituationen sollen dabei unterstützt werden, die eigene Wohnung weiter zu unterhalten oder eine eigene Wohnung anzumieten, um möglichst Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Hierbei sind die Hilfsangebote kommunaler Stellen einzubeziehen. In Krisensituationen ist auch Unterstützung bei einer Vermittlung in eine Notunterkunft sicherzustellen. Ge- gebenenfalls ist im Rahmen einer Mediation eine Konfliktlösung herbeizuführen.
B.2.4.8 Übergangsmanagement
Ziel ist es, während der gesamten Maßnahme mit der teilnehmenden Person sowie gegebenenfalls den beteiligten Dritten (siehe B.2.2 > Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke) geeignete Anschlussmöglichkeiten nach Ende der ganzheitlichen Betreuung zu entwickeln und diese mit dem Bedarfs- träger abzusprechen.
Zu den Aktivitäten des Übergangsmanagements zählen insbesondere: • gemeinsam mit dem Bedarfsträger den Einsatz weiterer geeigneter arbeitsmarktpolitischer Förder- leistungen zu prüfen und gegebenenfalls den Übergang zu gestalten, • gemeinsam mit anderen Beteiligten und dem Bedarfsträger den Einsatz weiterer geeigneter Ange- bote in Verantwortung anderer Leistungsträger zu prüfen und gegebenenfalls den Übergang zu ge- stalten, • Vermittlungsbemühungen in eine anschließende Beschäftigung und/oder einen Ausbildungsplatz zu unterstützen und Begleitung zu Vorstellungsgesprächen, • das Aufzeigen alternativer Handlungsoptionen unter Berücksichtigung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Stärken der teilnehmenden Person.
Hierzu sollen regelmäßige Termine mit der teilnehmenden Person und falls erforderlich auch zusammen mit beteiligten Dritten (siehe B.2.2 Einbindung des Auftragnehmers in die regionalen Netzwerke) vereinbart wer- den.
701-26-16k-10318 Seite 23 von 23