[Seite 1]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
B_Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzli- che Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Rahmenbedingungen
Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschrei- bungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > REZ BBSAT > Vordrucke für die Vertragsausführung > § 45 VV individuelle Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Diese Vordrucke sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unver- ändert zu nutzen.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwi- ckelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Ange- botsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Ver- tragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme
Ziel der Leistung ist es, Menschen mit Migrationshintergrund intensiv zu aktivieren und damit an den Beschäf- tigungs- und/ oder Ausbildungsmarkt heranzuführen. Mit der Teilnahme an der Maßnahme sollen insbeson- dere folgende Ziele erreicht werden: • Verbesserung der berufsbezogenen Sprachkompetenz • Aktivierung durch gesellschaftliche Teilhabe (soziale Anbindung) • Erwerb von Grundkenntnissen zur sozialen Eingliederung sowie zum deutschen Arbeits- und Sozialrecht einschließlich erforderlicher Hilfestellungen • Erwerb von Kenntnissen über das deutsche Ausbildungs- und Arbeitsmarktsystem • Verbesserung der interkulturellen Kompetenz • Erhöhung der Chancen zur beruflichen Eingliederung • Entwicklung beruflicher Perspektiven
Durch die Teilnahme wird Menschen mit Migrationshintergrund und ausgeprägtem Unterstützungsbedarf die Möglichkeit eröffnet, eigene Handlungskompetenzen zu entwickeln und zu stärken. Durch aktives Fördern und Fordern wird die Entwicklung von Handlungsalternativen unterstützt. Die Aktivierung, Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem soll im Maß- nahmeverlauf durch sozialpädagogische Begleitung und Netzwerkarbeit ergänzt werden. Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Die im Teil B.2 aufgeführten Inhalte sind als Mindeststandard vorgegeben und entsprechend in die Gesamtkonzep- tion zu integrieren. Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.
B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe
Teilnehmende sind in der Regel erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren mit Migrationshinter- grund und ausgeprägtem Unterstützungsbedarf, die: • einer besonderen individuellen Unterstützung bei der Klärung ihrer Rahmenbedingungen (zum Beispiel Anerkennung von Schul- und Berufsabschlüssen, Wohnungslosigkeit, Unterstützung bei Antragsstellun- gen) benötigen, • wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung nicht beziehungsweise noch nicht eingegliedert werden können, • Hilfe bei der Bewältigung akuter Lebenslagen benötigen, • im Rahmen einer qualifizierten und stärkenorientierten Kompetenzanalyse auf eine realistische Berufs- wahl vorbereitet werden sollen.
Typische Problemlagen/Handlungsbedarfe sind hierbei insbesondere: • fehlender Schul- und/oder Berufsabschluss • ungeübter Sprachgebrauch • fehlende interkulturelle Kompetenzen
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 1 von 27
[Seite 2]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
• multiple Vermittlungshemmnisse • fehlende berufliche Anerkennung oder keine entsprechenden Nachweise • geringe Erwerbserfahrung in Deutschland
Da an der Maßnahme auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Familienpflichten teilnehmen, sind die entsprechenden Teilnehmenden bei Bedarf aktiv bei der Organisation der Kinderbetreuung zu unterstützen (vergleiche B.2.1.10).
Die Teilnehmenden verfügen über Sprachkenntnisse, die es zulassen, den Inhalten der Maßnahme zu folgen.
Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmenden enthält das Leistungsverzeichnis/Losblatt.
B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer
Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.
Die individuelle Teilnahmedauer wird vom Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt in der Regel 3 Monate. Für die Teilnehmenden besteht eine tägliche Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit). Die Wochenstundenzahl beträgt grundsätzlich 30 Zeitstunden ohne Pausen und orientiert sich an der individuellen Leistungsfähigkeit und dem individuellen Entwicklungspotential der Teilnehmenden. Sollte aus Gründen, die in der Person der teilnehmenden Person liegen, eine geringere Wochenstundenzahl erforderlich sein, um das Maßnahmeziel zu erreichen, kann vorrübergehend eine geringere Wochenstundenzahl in Absprache mit dem Bedarfsträger ver- einbart werden, welche 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten darf. Der Auftragnehmer hat darauf hin- zuwirken, dass möglichst frühzeitig eine sukzessive Steigerung der wöchentlichen Teilnahmedauer bis zur geforderten Wochenstundenzahl erfolgt. Die tägliche Inanspruchnahme der Teilnehmenden darf neun Zeit- stunden inklusive angemessener Pausenzeiten nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung individueller Ge- gebenheiten kann auch eine Teilnahme in Teilzeit (weniger als 30 Zeitstunden je Woche) erfolgen.
Für jede teilnehmende Person ist mindestens 1 Zeitstunde der wöchentlichen Präsenzzeit im Rahmen von Einzelcoaching durchzuführen. Bei der Gruppenarbeit soll nach Möglichkeit auf die Bildung homogener Grup- pen geachtet werden. Die Gruppengröße darf jedoch 10 Teilnehmende nicht überschreiten.
Während Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber gelten die tariflichen beziehungsweise betriebsüblichen Ar- beitszeiten des Betriebes. Dies gilt grundsätzlich auch für Samstage und/oder Sonntage, soweit dies bran- chenüblich ist. Während der betrieblichen Erprobung sind die Teilnehmenden pro Woche mindestens einmal telefonisch zu kontaktieren. Die Gesprächsergebnisse sind zu dokumentieren und in einer mit dem Bedarfs- träger nach Zuschlagserteilung abzustimmenden Form diesem zu übermitteln.
Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefrei.
Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch: • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung, • den Beginn der Teilnahme an einem Deutschsprachkurs mit einer wöchentlichen Präsenzzeit von wenigstens 15 Stunden, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.
Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung des Eingliederungshonorars gemäß den Vertragsbedingungen.
Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vergleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit/ Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Perso- nal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedli- chen Kulturkreisen verfügen.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 2 von 27
[Seite 3]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderun- gen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit werden ebenfalls erwartet.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straf- tat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterin- nen/Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftrag- nehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Ge- burtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeug- nisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarkt- dienstleistungen vorzulegen.
Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmenden des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilnehmenden entstehenden Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheits- ausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatori- sche Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung si- cherzustellen. Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständigen REZ abzustimmen.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht Personaleinsatz) nach Zuschlagser- teilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.
Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit dem Vordruck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.
Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu er- fassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebenenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.
B 1.4.2 Besondere Regelungen
Das in der Maßnahme eingesetzte Personal muss über mindestens einjährige Erfahrungen im Umgang mit Personen mit Migrationshintergrund verfügen.
Die Maßnahme wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Um im Bedarfsfall die Unterstützung bei komplexen Inhalten und individuellen Handlungsbedarfen auch in den Sprachen Arabisch, Dari/Farsi, Ukrainisch, Rumänisch und Bulgarisch zu ermöglichen, hat der Auftragnehmer sicher zu stellen, dass Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen (Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Auftragnehmers oder Dritte) zur Verfügung stehen. Das gilt auch für darüber hinaus auftretende Sprachen.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 3 von 27
[Seite 4]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Zum Einsatz kommen sozialpädagogische Fachkräfte sowie Jobcoaches.
Der Personalschlüssel beträgt für: • sozialpädagogische Fachkräfte = 1 : 9 Teilnehmende • Jobcoaches = 1 : 17 Teilnehmende
Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilneh- menden, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten.
Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden. Der Personalschlüssel bezieht sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmenden (siehe Definition Status "Teilnehmer“), unabhängig von der Anwesenheit.
Der Auftragnehmer hat durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit festangestelltes Personal mindestens im Umfang des Mindestpersonaleinsatzes einzusetzen. Der Mindestpersonaleinsatz ergibt sich aus den vorgegebenen Personalschlüsseln und der Mindestabnahmemenge gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt. Fest angestellt bedeutet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Beschäftigte in Minijobs im Sinne § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal. Darüber hinaus ist der Einsatz von Honorarkräften zugelassen. Dabei dürfen die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Honorarverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen. Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auftragnehmer zudem sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.
Bei den sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit be- ziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergän- zungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilita- tions-, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer beziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlos- sen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Anerkennung) vorliegt. Ersatzweise wer- den auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie zum Beispiel aus der Jugend-/Heimer- ziehung, der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Ar- beitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik • Grundlagen Psychologie • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik • Förderpädagogik • Kommunikation und Gesprächsführung • Medienpädagogik
Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens 4 Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion einer sozialpädagogischen Fachkraft im Auftrag der BA ausgeübt wurde.
Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienab- schluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe verfügt. Vertiefte Kenntnisse der Bildungslandschaft, der Anforderungen in den Berufen sowie am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ebenso wie Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen / -kriterien der Un- ternehmen sind unabdingbar. Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel Word, Excel, Outlook) werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kennt- nisse im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewer- bungstraining und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Jobcoaches müssen die Fähig- keit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen. Außerdem erfordern die Aufgaben Kommunikations- fähigkeit, Sozialkompetenz sowie Organisationskompetenz.
Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 4 von 27
[Seite 5]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Auf die bei den sozialpädagogischen Fachkräften und Jobcoaches geforderte Berufserfahrung kann verzichtet werden, wenn in der Maßnahme durchgängig eine berufserfahrene Mentorin beziehungsweise ein berufserfahrener Mentor mit derselben geforderten Profession zur Verfügung steht. Damit soll auch Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern die Chance gegeben werden, Berufserfahrung zu sammeln. Die Mentorin beziehungsweise der Mentor muss über eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung verfügen. Die Form der Dokumentation des Mentorings ist mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende fachlich passende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten durchführen lässt. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaus- tausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche beziehungsweise Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist zur Unterstützung beziehungsweise Anleitung der Teilnehmenden sicherzustellen, dass durchgehend eine Fachkraft des Auftragnehmers zur Verfügung steht, die die vorgenannten Vorausset- zungen erfüllt.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B 1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt; dieser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt / dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt / des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des ge- samten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt.
Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort aus- wählen.
Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 5 von 27
[Seite 6]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1 (Räum- lichkeiten) spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Be- darfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Bei Überschreiten der 4-Wochen- Frist beziehungsweise der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Ver- tragsbedingungen Anwendung.
Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordinie- renden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maß- nahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbelegungs- plan unverzüglich vorzulegen.
Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Bei der Ausstattung muss auf die zunehmenden Anfor- derungen der Digitalisierung geachtet werden.
Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtun- gen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.
Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende je- weils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften), • Brandschutzbestimmungen, • jeweilige Landesbauordnung.
Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegen- über verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben den Re- gelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeits- schutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahren- stoffverordnung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfun- gen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhängig- keit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfü- gung zu stellen.
Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist aus- geschlossen. PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOf- fice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten. • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • je Unterrichts- / Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • integrierte oder externe Kamera • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 6 von 27
[Seite 7]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
• Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rah- men der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unter- binden.
Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungsweg zu nutzen. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind. Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden auf Wunsch die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Be- werbungsunterlagen und Ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können. Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über. Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentraffi- cintensive Anwendungen sicherzustellen.
Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch gemein- sam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teil- nehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.
Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahme- beginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barrierefrei- heit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine au- ßergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.
B 1.5.2 Besondere Regelungen
Sächliche und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören mindestens Unterrichts- räume und Besprechungsräume. Darüber hinaus müssen die Räume in Anzahl und Ausstattung der im Kon- zept beschriebenen Methoden entsprechen. Der Auftragnehmer kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen der Bedarfsträger.
Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Be- lange der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.
Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 7 von 27
[Seite 8]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens 4 Personen ausreichend Platz haben.
Für den Notfall (betrifft zum Beispiel nur unplanmäßige Schließung der Kindertageseinrichtung, kurzfristige Verhinderung der Betreuungsperson, leichte Unpässlichkeit des Kindes) ist ein Eltern – Kind – Raum vorzuhalten. Hier können Teilnehmende ihre Kinder im Alter bis zu 12 Jahren bei vorstehend genannten Notfällen betreuen und trotzdem an der Maßnahme teilnehmen. Für den Eltern-Kind-Raum ist folgende Mindestausstattung zu gewährleisten: PC-Arbeitsplatz gemäß den Ausstattungsvorgaben unter B.1.5.1, Kinderecke mit Tisch und Stuhl. Dabei ist auf eine kindgerechte Ausstattung zu achten und mögliche Gefahrenquellen für Kinder sind zu beseitigen.
Ferner ist ein zusätzlicher Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Den jungen Menschen soll hier Gele- genheit gegeben werden, sich ungezwungen untereinander auszutauschen. Darüber hinaus kann der Aufent- haltsraum auch der Umsetzung verschiedener Betreuungsangebote in Kleingruppen dienen. Es soll eine freundliche, kommunikative und ansprechende Atmosphäre in außerbehördlichem Kontext herrschen. Der Aufenthaltsraum ist dazu mit einer Lounge- beziehungsweise Sitzecke und einem Tisch einzurichten.
Die Einrichtung und Ausstattung sind in besonderem Maße daran zu orientieren, dass eine einladende Wir- kung auf jungen Menschen entsteht. Es soll zudem die Möglichkeit bestehen, sich hier eigenständig heiße Getränke zuzubereiten. Dafür ist eine Küchenzeile zur Verfügung zu stellen, die mindestens folgende Ausstat- tung beinhaltet: ein Spülbecken, ein Wasserkocher, eine Kaffeemaschine sowie ausreichend Geschirr und Besteck. Kaffee, Tee, Milch, Zucker und Mineralwasser sind zum Selbstkostenpreis durch den Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Gewinne dürfen durch den Verkauf nicht erzielt werden.
Um den Anforderungen an das Kommunikationsverhalten der jungen Menschen zu entsprechen und den Aus- tausch der jungen Menschen untereinander zu fördern ist der Aufenthaltsraum mit kostenfreiem WLAN sowie ansprechenden Gesellschaftsspielen auszustatten. Der Auftragnehmer hat bei der Bereitstellung des WLAN geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch (zum Beispiel Urheberrechtsverletzungen) zu treffen.
Technische Ausstattung Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurchfüh- rung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.
B.1.6 Datenschutz
Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.
Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbe- sondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Ver- wendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zu- ordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maßnah- men vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teil- nehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleis- ter erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Da- tenschutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene der/die Landesbeauf- tragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 8 von 27
[Seite 9]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen.
Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.
Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.
Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzuset- zen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegen- über dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lösungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hard- ware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.
Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situ- ation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.
Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende Anfor- derungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und umfasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On-Premi- ses-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht be- wusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich. Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind. Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden. Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Speiche- rung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind.
Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rück- schluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 9 von 27
[Seite 10]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.
Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist fin- det hier keine Anwendung.
Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbestim- mungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einver- ständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
B 1.7 Hinweise zur Durchführung
Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Ge- schlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedli- chen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbesondere für Menschen mit Behinderun- gen, zu treffen.
Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungsbogen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.
Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.
Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1 (Informationsblatt SGB II)) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Bedarfsträger zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden.
Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 IfSG fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.
Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 10 von 27
[Seite 11]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service-Nummer, Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.
Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das IfSG verstoßen.
Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.
Auslastung der Gesamtplatzzahl Zur optimalen Nutzung der Platzkapazitäten informiert der Auftragnehmer den Bedarfsträger regelmäßig und anlassbezogen (insbesondere bei Wartezeiten, Minderauslastung) über die Auslastung. Freie Plätze sind dem Bedarfsträger unverzüglich mitzuteilen. Eine Nachbesetzung offener Plätze ist jederzeit möglich. Ein zeitglei- ches Maßnahmeangebot an mehrere Teilzeitteilnehmende auf einen Platz erfolgt nicht.
Das konkrete Vorgehen ist nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger individuell abzustimmen.
Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist.
Fehltage Der Auftragnehmer führt eine Anwesenheitsliste. Fehlzeiten aus wichtigem Grund können vom Auftragnehmer analog tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von den Teilnehmenden am ersten Tag telefonisch mitzuteilen und ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Teilnehmenden sind hierüber vom Auftragnehmer zu Beginn der Maßnahme zu informieren. Die ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich beim Auftragnehmer einzureichen. Bei späterer Vorlage der ärztlichen Bescheinigung gilt die teilnehmende Person entsprechend der Angaben der ärztlichen Bescheinigung als entschuldigt.
Aktivierungs- und Eingliederungsplan Ziel des Aktivierungs- und Eingliederungsplans ist die Steuerung des individuellen Maßnahmeverlaufes und die Absicherung des Maßnahmeerfolges. Für die Teilnehmenden ist jeweils ein individueller Aktivierungs- und Eingliederungsplan zu erstellen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: (1) Personenbezogene Daten (2) Eingliederungsziel und Zielvereinbarungen (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) (4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle Förderung (6) Fortschreibung des Aktivierungs- und Eingliederungsplans/Zwischenziele (7) Zielerreichung (Austritt/Verbleib)
Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist laufend zu aktualisieren. Er ist sowohl bei der erstmaligen Erstel- lung, als auch bei der Fortschreibung mit der teilnehmenden Person zu besprechen und ihr zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit der teilnehmenden Person sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Dabei ist auch der jeweils geleistete Umfang an berufsbezogener Sprachförderung (vergleiche B.2.2.4) zu erfassen. Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.
Während der Teilnahmedauer kann die Kontaktperson des Bedarfsträgers jederzeit Einsicht in den Aktivierungs- und Eingliederungsplan beziehungsweise dessen Übermittlung verlangen. Das Vorgehen regeln der Bedarfsträger und der Auftragnehmer in eigener Absprache.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 11 von 27
[Seite 12]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.
Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht und die vollumfänglichen Nutzungsrechte beziehungsweise Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.
Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträ- ger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informie- ren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb lau- fend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu infor- mieren.
Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen.
Eingliederung/Stabilisierung Erfolgreiche Eingliederungen der Teilnehmenden in eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden mit einem Eingliederungshonorar vergütet (siehe B.1.9.1).
Definition der erfolgreichen Eingliederung Eine teilnehmende Person gilt als erfolgreich eingegliedert, wenn sie eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III mindestens 3 Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn die Eingliederungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versiche- rungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer betrieblichen Umschulung führen. Die Aufnahme der Beschäftigung muss dabei spätestens einen Monat nach Ende der individuellen Teilnah- medauer der teilnehmenden Person erfolgen Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbre- chung, verlängern jedoch den 3-monatigen Zeitraum. Ein Beschäftigungs- oder Berufsausbildungswechsel ist unschädlich, sofern er nahtlos erfolgt.
Eine Eingliederung in eine betriebliche Ausbildung ist auch dann erfolgreich, wenn die Aufnahme dieser im auf den Maßnahmeaustritt der teilnehmenden Person unmittelbar folgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt (Ausbildungsbeginn im Herbst oder Frühjahr je nach individuellem Teilnahmezeitraum).
Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR.
Nicht vergütet wird die Eingliederung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die gu- ten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die teilnehmende Person während der letzten 4 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz),
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 12 von 27
[Seite 13]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
• in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III, • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter-/ Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.
Der Auftragnehmer hat den Nachweis über die Eingliederung gemäß den Vertragsbedingungen zu führen. Das Einlösen eines Vermittlungsgutscheines durch den Auftragnehmer für eine im Rahmen der Maßnahme eingegliederte Person ist nicht möglich. Wird der unmittelbare Eingliederungserfolg der teilnehmenden Person durch eine/n private/n Arbeitsvermitt- ler/in herbeigeführt und erhält diese/r durch das Einlösen des Vermittlungsgutscheins eine Vermittlungsvergü- tung, wird das Eingliederungshonorar um 50 % gekürzt. Die Minderung wird nur vorgenommen, wenn die Vermittlungsvergütung des Vermittlungsgutscheins tatsächlich durch den Bedarfsträger gezahlt wird.
Wird der unmittelbare Eingliederungserfolg der teilnehmenden Person durch eine/n private/n Arbeitsvermitt- ler/in herbeigeführt, welcher mit dem Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist und erhält diese/r durch das Einlösen des Vermittlungsgutscheins eine Vermittlungsvergütung, ist die Zahlung des Eingliederungshonorars ausgeschlossen.
Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme Der Auftragnehmer hat während der ersten 6 Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die teilneh- mende Person eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der Beschäftigung durchzuführen. Die Stabilisierung konzentriert sich insbesondere auf: • Konfliktintervention (gegebenenfalls Moderation und Mediation), • Aufrechterhaltung der Motivation, • Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten, • Unterstützung Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern.
Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die teilnehmende Person einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber zustimmt.
Die Stabilisierung findet in der Regel in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, im Beschäftigungsbetrieb, oder wenn notwendig, bei der teilnehmenden Person statt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Betreuung ist insbesondere die enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigungsbetrieben. Die Förderung erfolgt individuell und orientiert sich an den Problemlagen der teilnehmenden Person und an den tatsächlichen Anforderungen des Beschäftigungsbetriebes.
Der Auftragnehmer hat das Angebot zur Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme offensiv anzubieten und feste Zeitfenster für Beratungsgespräche (gegebenenfalls auch außerhalb der üblichen Bürozeiten) für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.
Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.
Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger
Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 13 von 27
[Seite 14]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen.
Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kon- taktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die entspre- chenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger
Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg übermittelt werden.
Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen: Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.2): • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordruckes F.5.2 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Spätestens 5 Werktage nach Ende der Kompetenzanalyse ist dem Bedarfsträger für jede teilnehmende Person erstmalig der Aktivierungs- und Eingliederungsplan mit einer fundierten Einschätzung vorzulegen. • Bei Entwicklungen (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer die Ergebnisse für jede teilnehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck F.5.2). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berichtes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnahmebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VerBIS endet. Bei Abbruch durch den Bedarfsträger übermittelt der Auftragnehmer den abschließenden teilnahmebezogenen Bericht sofort nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger (Vordruck F.5.2).
Die persönliche Kontaktperson des Bedarfsträgers entscheidet in Abstimmung mit dem Auftragnehmer über den Ausschluss einzelner teilnehmender Personen aus der Maßnahme beziehungsweise den Abbruch. Dies gilt auch für Teilnehmende, die durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme gefährden oder deren Ablauf nachhaltig stören.
Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.
Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbe- richt über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufgetretene Prob- lemlagen vorzulegen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflich- tung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebe- zogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Berichtes sind mit dem Be- darfsträger abzustimmen.
B.1.8 Vertragsgestaltung
Rahmenvertrag Die Gesamtsumme der Plätze wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spie- gelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Das voraussichtliche Auftragsvolumen bezogen auf die Ge- samtplatzzahl ist dem jeweiligen Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestplatzzahl von 70 % je Maßnahme (je laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu. Für den Fall, dass 70 % keine ganze Zahl ergibt, wird aufgerundet. Bei einem Rahmenvertrag besteht eine darüberhinausgehende Abnahmeverpflichtung nicht. Über die Mindestplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger durch Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag die Leistung bis zur Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt jederzeit erhöhen. Der Auftragneh- mer hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelabrufen.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 14 von 27
[Seite 15]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Das Maßnahmeangebot an Teilnehmende entspricht dem Einzelabruf durch den Bedarfsträger. Der Abruf ist erst dann rechtswirksam, wenn die teilnehmende Person tatsächlich in die Maßnahme eingetreten ist. Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang (siehe B.1.4 Personal in Verbindung mit Leistungsverzeichnis/Losblatt) ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Bei Einzelabru- fen aus dem Rahmenvertrag muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen. Die Anpassung des Personals hat grundsätzlich mit Wirkung eines Einzelabrufes zu erfolgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Ver- tragslaufzeit in vollem Umfang entsprechend der im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Gesamtplatz- zahl durchgängig vorzuhalten.
Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
B.1.9 Angebotspreis/Vergütung
B.1.9.1 Angebotspreis
Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: • Monatspreis je Platz = Angebotspreis • Eingliederungshonorar = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt
Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel) • Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Aufwendungen des Auftragnehmers für Eingliederungsbemühungen und Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten oder Reisekosten für Vorstellungsgespräche sowie zusätzliche Fahrkosten (zum Beispiel anlässlich der Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse oder zur Prüfungsabnahme, die wegen der Besonderheiten der Maßnahme an einem anderen Standort stattfinden). Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind. • notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (zum Beispiel Arbeitsschutzbekleidung) – dies gilt nicht für die Fahrkosten zum Arbeitgeber • Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals • Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen
B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises
Fahrkosten Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnah- men bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.
Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person ge- gen den Bedarfsträger. Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtre- ten.
Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit. Die Auszahlungs- modalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.
Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 15 von 27
[Seite 16]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kosten auch bei späteren Fehl- zeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.
Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.
Kinderbetreuungskosten Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.
Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärden- sprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder be- hindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.
Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim jeweiligen Bedarfsträger zu beantragen.
Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung Die Gewährung von weiteren Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer beziehungsweise die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme, die über die oben genannten Regelungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.
B.1.10 Umsatzsteuer § 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.
Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistun- gen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht wer- den.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeit- suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrich- tungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtun- gen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neun- ten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 16 von 27
[Seite 17]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards
Ziel der Maßnahme ist es, die Teilnehmenden intensiv zu aktivieren und damit an den Ausbildungs- und Ar- beitsmarkt heranzuführen. Kernelement der Leistung ist im Hinblick auf die Besonderheiten der Zielgruppe insofern die Vorbereitung der Teilnehmenden auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung in Deutschland. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Voraussetzungen, welche die Teilnehmenden insbesondere im Hinblick auf Sprachkompetenzen, verwertbare Qualifikationen aber auch Migrationsursachen aufweisen, ist im Rahmen der Durchführung der Maßnahme ein ganzheitlicher Ansatz zu verfolgen.
Weitere inhaltliche Schwerpunkte sind die Vermittlung und/oder Erweiterung von berufsbezogenen Sprach- kenntnissen, von Kenntnissen zum deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarktsystem sowie die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten. Darüber hinaus ist die Eingliederung in alternative Angebote zur Vermittlung von Deutschsprachkenntnissen (zum Beispiel Berufssprachkurse nach der DeuFöV) Inhalt der Leistung.
Für Teilnehmende, bei denen die Teilnahme an einem weiteren Berufssprachkurs notwendig ist, fokussiert sich die inhaltliche Ausrichtung dabei zunächst auf die Vorbereitung der Teilnahme an beziehungsweise Ein- gliederung in einen Berufssprachkurs. Dazu gehört insbesondere, die Teilnehmenden bei der Suche nach einem entsprechenden Berufssprachkurs zu unterstützen und die Teilnahme zu organisieren. Es ist auf einen frühestmöglichen Eintritt in den alternativen Sprachkurs hinzuwirken.
Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielset- zung haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Den besonderen Bedürf- nissen der Teilnehmenden ist Rechnung zu tragen. Die Lernsituation ist so zu schaffen, dass sie an die vor- handenen Kenntnisse, Kompetenzen und beruflichen Erfahrungen der Teilnehmenden anknüpft.
Zur Zielerreichung können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung genutzt werden, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gerichtet sind. Hierbei sind mindestens die unter B.2.1 aufgeführten Fördereinheiten zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung und Heranführung an den Arbeits- und Ausbildungsmarkt vorzuhalten. Die einzelnen Fördereinheiten können zu- dem in einzelne Themen untergliedert werden, so dass entsprechend des Bedarfes der jeweiligen teilnehmen- den Person nicht zwingend die gesamte Fördereinheit, sondern gegebenenfalls auch nur einzelne Themen relevant sein können. Der Auftragnehmer hat den Einsatz der einzelnen Fördereinheiten auf den individuellen Bedarf der teilnehmenden Person auszurichten und die zu absolvierenden Inhalte, die zeitliche Dauer und den Methodeneinsatz festzulegen. Grundlage dieser Entscheidung bilden dabei die Ergebnisse der Kompe- tenzanalyse (B.2.1.1). Der Bedarfsträger kann darüber hinaus für jede teilnehmende Person individuell be- stimmen, ob und in welchem Umfang bestimmte Inhalte zu absolvieren sind. Sofern der Bedarfsträger von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erfolgt diese Festlegung mit dem Angebotsschreiben. Die Vorgaben des Bedarfsträgers sind bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Inhalte, zeitliche Verteilung und Ergebnisse sind im Aktivierungs- und Eingliederungsplan festzuhalten.
B.2.1 Fördereinheiten
B.2.1.1 Kompetenzanalyse
Die Kompetenzanalyse ist zu Beginn der Teilnahme für jede teilnehmende Person obligatorisch. Die Dauer orientiert sich grundsätzlich am Bedarf der jeweiligen teilnehmenden Person, sollte dabei jedoch 1 Woche nicht überschreiten. Ausgerichtet am individuellen Entwicklungsstand der teilnehmenden Person ist abwei- chend davon in Abstimmung mit dem Bedarfsträger im Einzelfall auch eine längere Verweildauer möglich. Die Kompetenzanalyse baut auf den Erkenntnissen des Bedarfsträgers auf. Daten und Informationen, die dem Auftragnehmer durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellt werden, sind zu berücksichtigen.
Ziel der Kompetenzanalyse ist die Erhebung: • beruflich relevanter Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (unter anderem Prüfung der Aktualität/Aner- kennung etwaiger Zertifizierungen, Qualifikationen und erworbener Schul- und Berufsabschlüsse) • des Sprachstandes (Feststellung der vorhandenen Deutschkenntnisse in Wort/Schrift durch geeignete Testverfahren, Bestimmung der entsprechenden Kompetenzstufe) sowie • der Motivation und Zuverlässigkeit der teilnehmenden Person.
Dabei sind auch folgende Erhebungsparameter zu berücksichtigen: • förderliche und/oder hemmende Rahmenbedingungen aus dem persönlichen/sozialen Umfeld, • mögliche Hemmschwellen für eine Beschäftigungsaufnahme (zum Beispiel gesundheitliche Einschrän- kungen, Kinderbetreuungsmöglichkeiten), • eigene Vorstellungen und Zielsetzungen der teilnehmenden Person.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 17 von 27
[Seite 18]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Im Rahmen der Kompetenzanalyse werden auch Kulturtechniken sowie die sozialen und personalen Fähig- keiten und Fertigkeiten der Teilnehmenden erfasst, soweit sie berufsbedeutsam sind und entsprechende In- formationen hierzu noch nicht vorliegen.
Die Kompetenzanalyse ist grundsätzlich am Kompetenz- statt am Defizitansatz auszurichten (Empowerment). Dies beinhaltet, dass Situationen zu schaffen sind, die an vorhandenen Kenntnissen und Kompetenzen an- knüpfen und das Potential der teilnehmenden Person ausloten.
Es sollen keine psychometrischen Testverfahren und Persönlichkeitstests durchgeführt werden.
Am Ende der Kompetenzanalyse sollen die Teilnehmenden in der Lage sein, realistisch ihre individuellen Fä- higkeiten beziehungsweise den eigenen Entwicklungsstand zu erkennen sowie Verantwortung für ihre Per- sönlichkeitsentwicklung und ihr Lern- und Arbeitsverhalten zu übernehmen.
Im Ergebnis der Kompetenzanalyse ist für jede teilnehmende Person eine individuelle Integrationsstrategie zu erarbeiten, die Inhalte der einzelnen Fördereinheiten, die zeitliche Gliederung und deren Umfang sowie der Methodeneinsatz festzulegen.
Die Inhalte, zeitliche Verteilung und Ergebnisse sind im Aktivierungs- und Eingliederungsplan festzuhalten und dem Bedarfsträger vorzulegen (siehe B.1.7 – Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer).
B.2.1.2 Informationen zur deutschen Wertekultur und Vermittlung von Alltagskompetenzen
Unter Berücksichtigung eines ganzheitlichen Förderansatzes sollen für die Teilnehmenden die Voraussetzun- gen geschaffen werden, sich perspektivisch intensiv mit der Eruierung beruflicher Perspektiven auseinander- zusetzen zu können. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere auch die Stabilisierung der persönli- chen Rahmenbedingungen sowie die gesellschaftliche Integration in Deutschland eine zentrale Rolle. Die För- dereinheit umfasst dabei mindestens folgende Themen: • Grundgesetz, Demokratieverständnis • die gesetzliche Gleichbehandlung unabhängig von Herkunft, Religion oder Lebensweise • religiöse Vielfalt, Toleranz und Glaubensfreiheit (Diversity, die Rolle der Frau in unserer Gesellschaft) • Vermittlung von kulturspezifischem Wissen über Deutschland (Sachorientierung, Trennung von Lebens- bereichen beruflich /privat, Regelorientierung, Individualismus) • angemessenes Verhalten in Konfliktsituationen am Arbeitsplatz/im Betrieb • Umgang mit Behörden (zum Beispiel polizeiliche Anmeldung) • Verbesserung der Organisationsfähigkeit im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbe- sondere Aufzeigen von Betreuungsmöglichkeiten für pflegebedürftige Angehörige und/oder Kinder, sowie bei Bedarf die Unterstützung bei der Suche nach entsprechender Betreuung • Aufbau einer regelmäßigen Tagesstruktur • Alltagshilfen (zum Beispiel Konto einrichten, Suche nach Wohnraum) • Verhalten im Straßenverkehr und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel • Freizeitgestaltung (zum Beispiel Angebote lokaler Vereine) • Beratungsstellen vorstellen
B.2.1.3 Arbeit und Bildung
Informationen über die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse Den Teilnehmenden sind Informationen über erforderliche Nachweise von Schulbildung, Hochschulabschlüs- sen, Berufsabschlüssen und erfolgten Berufstätigkeiten insbesondere in Verbindung mit der Anerkennung des ausländischen Abschlusses zu vermitteln. Dazu sind unter anderem auch Fachdozenten/Experten/Referenten von entsprechenden Einrichtungen (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK), Integration durch Qualifizierung- Netzwerk (IQ-Netzwerk), regionale Anerkennungsberatungsstellen) für die Maßnahme zu gewinnen.
Stellt sich im Maßnahmeverlauf bei Teilnehmenden heraus, dass anerkennungsrelevante Unterlagen vorlie- gen, informiert der Auftragnehmer darüber unverzüglich den Bedarfsträger. In Absprache mit diesem wird die teilnehmende Person auch bei den ersten Schritten zur Einleitung des Anerkennungsprozesses begleitet.
Informationen über den deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt Die Teilnehmenden sind allgemein zu informieren über: • Aufnahmefähigkeit des deutschen Arbeitsmarktes hinsichtlich bestimmter Regionen und Branchen • Anforderungen im Hinblick auf Berufs- und Schulabschlüsse • Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Arbeitserlaubnis, Arbeitsvertrag, Kündi- gungsschutz, Mindestlohn, Unfallversicherung, Urlaubsanspruch)
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 18 von 27
[Seite 19]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
• Werte und Normen (zum Beispiel Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Informationen/Nachweis bei Krankheit beziehungsweise Fehlzeiten, Beantragung von Urlaub, Weisungsrecht des Arbeitgebers) • Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung
Bei diesen Informationen ist auch auf die Spezifika der Zielgruppe (zum Beispiel bisherige Tätigkeit/Zielbe- ruf/Zieltätigkeit) einzugehen.
Informationen zum deutschen Bildungssystem Es sollen nachfolgende Kenntnisse zu dem übergeordneten Thema Bildungssystem vermittelt werden: • Aufbau (frühkindliche Bildung, schulische Bildung, berufliche Bildung) • Zuständigkeiten • Bildungswege und Überblick zu Bildungsangeboten
B.2.1.4 Informationen rund um das SGB II
Ziel ist die Darstellung des Prinzips des Forderns und Förderns durch Vorstellung folgender Mindestregelun- gen: • Zumutbarkeitsregelungen gemäß § 10 SGB II • Einkommensanrechnung gemäß § 11 SGB II • Pflichtverletzungen gemäß §§ 31 fortfolgende SGB II • Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 fortfolgende SGB II • Aufgaben und Strukturen der Jobcenter (Informationsmaterial wird nach Zuschlagserteilung durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellt)
Der Auftragnehmer hat sich hierzu über die vorhandenen Vordrucke und Merkblätter unter www.arbeitsagen- tur.de > Arbeitslos und Arbeit finden > Merkblätter und Formulare zu informieren und hat diese zu nutzen. Insbesondere die vorhandenen mehrsprachigen Angebote sind bei Bedarf vorzustellen.
Unterstützung zur Arbeitsaufnahme: • Förderinstrumente gemäß §§ 16 SGB II • Förderungen nach § 44 SGB III (Vermittlungsbudget) zur Anbahnung einer Arbeitsstelle inklusive Bewer- bungskostenerstattung, Reisekosten, Kleidung zum Vorstellungsgespräch • Förderung nach § 44 SGB III zur Aufnahme einer Arbeitsstelle (Umzugskosten, doppelte Haushaltsfüh- rung etc.) • Unterstützungsleistung bei Arbeitsaufnahme (Einstiegsgeld und Förderung Arbeitgeber nach §16e SGB II)
Hierzu hat sich der Auftragnehmer beim Bedarfsträger über aktuell geltende Regelungen zu informieren.
Des Weiteren sollen vorrangige oder ergänzende Leistungen wie: • Wohngeld • Kinderzuschlag • Bildung und Teilhabe • Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hil- febedürftigkeit je nach individuellem Bedarf erläutert werden.
Die Teilnehmenden sollen in die Lage versetzt werden, Antragsformulare selbständig ausfüllen zu können. Auch sollen weitere Beratungsinstitutionen vorgestellt werden, die bei Fragen zu Angelegenheiten im SGB II Bereich unterstützen können.
Die Teilnehmenden erhalten umfassende Informationen zu den gesetzlichen Reglungen und Rahmenbedin- gungen im SGB II. Dazu gehört auch die Klärung spezifischer Begrifflichkeiten wie Arbeitslosigkeit, Leistungs- berechtigte, Bedarfsgemeinschaft, Hilfebedürftigkeit, Zumutbarkeit, Ortsabwesenheit etc..
B.2.1.5 Entwicklung beruflicher Perspektiven
Ziel der Fördereinheit ist die Entwicklung realistischer beruflicher Perspektiven unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen (Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit) der teilnehmenden Person sowie der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Ausgehend von vorhandenen Qualifikationen, den persönlichen Neigungen, Stärken und Potentialen sind spezifische Beschäftigungsmög- lichkeiten in potenziellen Branchen und Berufsfeldern individuell zu erarbeiten. Dabei sollen unter Berücksich- tigung der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeitsmarkt berufliche Perspektiven eruiert und mög- liche Vorgehensweisen hinsichtlich einer nachhaltigen Berufswegeplanung aufgezeigt werden.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 19 von 27
[Seite 20]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Wesentlicher Bestandteil der Fördereinheit ist eine Berufs- und Tätigkeitsorientierung. Dies umfasst mindes- tens: • Informationen zu den in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten beziehungsweise Ausbildungsberufen und deren Anforderungen • Berücksichtigung der Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten der teilnehmenden Person • Informationen über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt • Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven unter Berücksichtigung des regionalen Förderangebotes • Erhebung etwaiger, auf die gemeinsam erarbeitete Zieltätigkeit ausgerichteter Qualifizierungsbedarfe • Überprüfung der getroffenen Berufswahlentscheidung/Tätigkeitsentscheidung, zum Beispiel im Rahmen von Maßnahmeteilen beim Arbeitgeber (vergleiche B.2.1.12)
B.2.1.6 Bewerbungscoaching und -training
Das Bewerbungscoaching und -training soll die Eigenbemühungen der Teilnehmenden unterstützen. Ziel ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, sich auf dem allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt selbstständig zu bewerben und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzustellen. Darüber hinaus soll das Bewerberverhalten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten optimiert werden. Die Teilnehmenden sollen in die Lage versetzt werden, marktgerechte Bewerbungsstrategien zu entwickeln und Bewerbungsverfahren unterschiedlicher Komplexität zu bewältigen. Das Bewerbungscoaching und -training soll sowohl Gruppen- als auch individuelle Elemente beinhalten.
Teil 1 Das Bewerbungscoaching umfasst mindestens folgende Punkte: • Analyse des bisherigen Bewerbungsverhaltens, des Bewerbungsverlaufs und der Bewerbungsunterlagen • Konstruktive und kritische Reflektion bisheriger Aktivitäten der teilnehmenden Person • Analyse fehlgeschlagener Bewerbungen und Vorstellungsgespräche • Vorbereitung und Begleitung konkreter Vorstellungsgespräche • Entwicklung der Mobilitätsbereitschaft der Teilnehmenden • Unterstützung bei der Gestaltung konstruktiver Eigenbemühungen
Teil 2 Das Bewerbungstraining umfasst mindestens folgende Punkte: • Möglichkeiten der Ausbildungsstellen- und Arbeitsplatzsuche (zum Beispiel Online-Angebote, Tages- presse) • Information über die Möglichkeiten der Online-Bewerbung auf eigenen Homepages, auf Homepages von Arbeitgebern und über den elektronischen Versand von Bewerbungsunterlagen und trainieren der hierfür notwendigen Anwendungen (Erstellung von Worddokumenten, Präsentationen, E-Mail-Versand, Website- Erstellung etc.) • Stärkung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden • Herausarbeiten der bewerbungsrelevanten Stärken und Potenziale (inklusive Sozialkompetenz) • Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien (zum Beispiel persönliches Netzwerk, Initiativbewerbung, Inserate, Bewerbungen per Internet/E-Mail, Treuhänderbewerbung, Zielgruppenkurz- bewerbung) • aktives Bewerbungstraining der teilnehmenden Person (dabei grundsätzliche Verhaltensregeln, Körper- sprache, Kommunikationstraining) • Vermittlung der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen • bei Einwilligung der teilnehmenden Person: Durchführung eines videogestützten Rollenspiels, Bewerbung per Telefon/Internet/E-Mail • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren • Erstellung eines vollständigen, individuellen Satzes Bewerbungsunterlagen (inklusive Bewerbungsfoto, soweit die teilnehmende Person zugestimmt hat) nach den aktuellen Standards, so dass die teilnehmende Person diese selbst je nach Stellenangebot neu erstellen kann (diese sind über VerBIS auch an die Integ- rationsfachkraft zu übermitteln) • Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen • Beratung hinsichtlich der Ausstellung nicht mehr vorhandener Zeugnisse oder Qualifikationsnachweise • Möglichkeiten der Initiativbewerbung (Inserate, Bewerbung per Internet) aufzeigen und nachverfolgen
Teil 3 Unterstützung im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) und Befähigung zur Nutzung der Funktionen. Dies betrifft insbesondere:
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 20 von 27
[Seite 21]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
• Befähigung der teilnehmenden Person zur eigenständigen Nutzung der Jobsuche im Portal der BA (www.arbeitsagentur.de). Sollte sich im Verlauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de) oder zum selbständigen Versand von Bewerbungen per E-Mail oder online erforderlich sind, ist die teilnehmende Person entsprechend zu befähigen. • Einführung in den Aufbau des Bewerberprofils
- persönliche Daten
- Lebenslauf
- Fähigkeiten
- Stellengesuche • Einführung in die Möglichkeit der Stellensuche über die Jobsuche der BA
- Vorstellung der Suchmöglichkeiten
- Funktionsweise Suchassistent
- Funktionsweise der Ergebnisliste
- Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern
- Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber • Einführung in die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA
- Bewerbungsvorlage erstellen
- Bewerbungsmappe erstellen
- Bewerbungen verwalten • Gemeinsamer Bewerberaccount
- Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge online verwalten
- Nutzung der Nachrichtenfunktion
Damit die Teilnehmenden eigene aussagefähige Bewerbungsunterlagen erstellen können, hat der Auftrag- nehmer Materialien und Medien sowie einschlägige Fachliteratur in angemessenem Umfang und angemesse- ner Qualität/Aktualität bereitzustellen.
Der teilnehmenden Person ist ein Satz ihrer Bewerbungsunterlagen in Papierform und auf Datenträger (zum Beispiel USB-Stick) auszuhändigen.
Teil 4 Ziel ist das Kennenlernen und die Auseinandersetzung mit digitalen Bewerbungsformen. Die Teilnehmenden sollen befähigt und motiviert werden, digitale Medien bei Bewerbungsverfahren zu nutzen. Dies umfasst min- destens folgende Punkte: • Grundlagen für die Nutzung digitaler Medien für die Jobsuche und beim Bewerbungsprozess, insbeson- dere:
- Überblick Arbeitswelt 4.0
- Überblick über neue Medien für die Jobsuche (Social Media, Jobportale, Bewerberportale)
- neue Bewerbungsformate (zum Beispiel Bewerbungsvideo, Digitales Profil, Onlinebewerbung) • digitale Medien im Kontext der Jobsuche verstehen und einsetzen, insbesondere:
- Soziale Medien (Definition, Arten, Bedeutung und Nutzung für die Jobsuche, Chancen und Risiken)
- digitale Profile • Nutzung von Online-Angeboten zur Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche, insbesondere:
- Seriosität prüfen und erkennen lernen
- Meta-Suchmaschinen (Jobsuche der BA sowie beispielsweise metajob.de, kimeta.de, jobrobot.de)
- Branchenspezifische Online-Angebote
- Moderne Auswahlverfahren (Algorithmus-Programme) und Folgen für eine Bewerbung • Einführung in und Umgang mit Videotelefonie (Gefahren, sinnvolle Nutzung,) etc.
B.2.1.7 Unterstützung bei der Erweiterung der Sprachkompetenzen Die Teilnehmenden sind vorrangig über das System der berufsbezogenen Deutschsprachförderung zu unter- richten und bei der Suche, Anmeldung und Inanspruchnahme von berufsbezogenen Sprachförderangeboten zu unterstützen. Die Einbindung von Netzwerkpartnern ist dabei von elementarer Bedeutung.
Lesen, Schreiben, Sprechen und Hörverstehen sollen aktiv in die Ausgestaltung der Maßnahme einbezogen werden, um den berufssprachlichen Fortschritt der Teilnehmenden und den erfolgreichen Abschluss eines gegebenenfalls parallel besuchten Berufssprachkurses zu unterstützen.
Durch die aktive Anwendung der Sprache und die berufsbezogene Sprachförderung soll die Kommunikations- und Handlungssicherheit verbessert werden. Die Sprachförderung im Rahmen der Maßnahme ist nicht als Alternative zu einem Berufssprachkurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu verstehen.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 21 von 27
[Seite 22]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche nach Abschluss des Integrationskurses im Abschlusstest der Sprachprüfung das Sprachniveau B1 nicht erreicht haben, ist zudem darauf hinzuwirken die maximal mögli- chen Wiederholungseinheiten zu absolvieren und anschließend die Sprachprüfung zu wiederholen.
Für Teilnehmende, bei denen weiterhin ein Sprachförderbedarf besteht, ist die Eingliederung in alternative Angebote zur Vermittlung von Deutschsprachkenntnissen (Deutschsprachkurse) zu unterstützen. Die er- werbsfähigen leistungsberechtigten Personen sind dabei aktiv zu motivieren an weiteren Angeboten zur Ver- mittlung von Deutschsprachkenntnissen (Deutschsprachkurse) teilzunehmen. Dazu gehört insbesondere, die Teilnehmenden bei der Suche nach einem entsprechenden Sprachkurs zu unterstützen und die Teilnahme zu organisieren.
Zur Gewährleistung einer qualifizierten Sprachförderung sind dabei Berufssprachkurse sowie Job-Berufs- sprachkurse (Job-BSK) nach der DeuFöV zu berücksichtigen. Informationen zum Job-BSK sind unter www.bamf.de >Themen > Integration > Zugewanderte und Kursteilnehmende > Job-BSK zu finden. Der Auf- tragnehmer hat sich laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage des BAMF unter dem vorstehend genannten Link zu informieren. Darüberhinausgehende alternative Angebote ohne Zu- lassung durch das BAMF bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bedarfsträgers. Das diesbezüglich kon- krete Vorgehen ist nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger individuell abzustim- men.
Während der Dauer des Deutschsprachkurses/Berufsprachkurses soll der Auftragnehmer für die Kursteilneh- menden im Bedarfsfall weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und mit diesem Angebot darauf hinwirken, dass der zu absolvierende Kurs erfolgreich abgeschlossen wird. Hierzu gehört, dass der Auftrag- nehmer regelmäßigen Kontakt zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten hält. Das Angebot beinhaltet da- bei insbesondere Konfliktintervention (gegebenenfalls Moderation und Mediation), Aufrechterhaltung der Mo- tivation sowie die Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Kursteilnahme. Die nachgehende Beglei- tung setzt voraus, dass die jeweilige teilnehmende Person einverstanden ist und der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme mit dem Träger des Deutschsprachkurses/Berufsprachkurses zustimmt. Die Begleitung er- folgt innerhalb der Vertragslaufzeit. Die hierbei anfallenden Tätigkeiten sind mit dem in der Maßnahme vor- handenen Personal zu erbringen und werden nicht gesondert vergütet.
B.2.1.8 Gesundheitsorientierung Durch die Aufnahme der Gesundheitsorientierung in dieser Maßnahme sollen Teilnehmende sensibilisiert und motiviert werden für eine gesundheitsbewusste Lebensführung, die ihre Eingliederungsfähigkeit erhöhen. Dies soll durch die Vermittlung von Kenntnissen über die Voraussetzungen einer gesunden Lebensführung und deren praktische Anwendung erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Wechselwirkung zwischen physi- scher und psychischer Gesundheit und der sozialen und beruflichen Integration verdeutlicht werden.
Inhalte entsprechend dem individuellen Bedarf können sein: • Stressbewältigung • Bewegung • Ernährung • Suchtprävention
Die oben beschriebenen Inhalte dürfen die Leistungen zur primären Prävention der Krankenkassen nach § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (psychosoziale Betreuung sowie Suchtberatung) nicht ersetzen. Der Auftragnehmer soll die Möglichkeit der lokalen Vernetzung und Kooperation nutzen, zum Beispiel mit Krankenkassen und Verbänden. Die Umsetzung der Gesundheitsorientierung liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Der zeitliche Umfang darf maximal 10 % der Maßnahmelaufzeit betragen.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der gesundheitsorientierten Unterweisung durch den Auftragnehmer dürfen keine gesundheitsbe- zogenen persönlichen Daten (zum Beispiel ärztliche Diagnosen) erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind, die auf Dauer die Erwerbsfähigkeit mindern können. Ein Austausch/eine Über- mittlung gesundheitsbezogener Daten mit dem Auftraggeber beziehungsweise sonstigen Dritten ist nicht ge- stattet.
B.2.1.9 Erkennen von eventuellen Traumata und Hilfestellung Mit diesem Thema ist äußerst sensibel umzugehen. Sollte ein Trauma vermutet werden, ist, wenn die Teilnehmenden dies wünschen, Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme zu psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer zu geben.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 22 von 27
[Seite 23]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Folgende Punkte könnten auf das Vorhandensein eines Traumas hinweisen: • häufiges Abdriften, geistige Abwesenheit, Orientierungslosigkeit, Verwirrung • Müdigkeit, unkontrolliertes Einschlafen, narkoseähnliche Zustände • Isolation, Sprachlosigkeit – innere Sperre zu sprechen, Gefühllosigkeit • Neigung zu Unfällen, Verletzungen, Krankheiten, Überforderung, Dissoziation • Fremdenergien und Fremdbestimmung • Angst vor Aufzug oder anderen Menschen, kein Gefühl für Gefahr • Vermeidung von Berührung, Nähe, selbst in Partnerschaft • Vergesslichkeit, große Erinnerungslücken, plötzlicher Verlust eigener Gedanken • Gefühle von Ohnmacht und Hilfslosigkeit – „Unfähigkeit“, zeitnah zu reagieren • Tendenz zur Selbstzerstörung
B.2.1.10 Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung Ziel ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Betreuungssituation der Kinder. Die Teilnehmenden sollen den Vorteil eines festen sozialen Umfeldes und die Schaffung eines persönlichen Netzwerkes für die Gewährleistung der Betreuung der Kinder lernen. Die Organisationsfähigkeit der Teilneh- menden soll gestärkt und die Hemmschwelle zur Inanspruchnahme von Unterstützungsmöglichkeiten gesenkt werden. Hierzu gehört neben der Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Kinderbetreuungsmöglichkei- ten vor allem auch Hilfestellung bei der Regelung der erforderlichen bürokratischen Formalitäten. Darüber hinaus umfasst das Angebot auch die Beratung der Teilnehmenden zu bestehenden staatlichen, kirchlichen oder von Dritten bereitgestellten Kinderbetreuungsangeboten sowie die Befähigung zur Kompensation eines Ausfalles des Kinderbetreuungsangebotes beziehungsweise zum Umgang mit der Erkrankung des Kindes.
Zur Stabilisierung der persönlichen Lebenssituation sollen die Teilnehmenden bei Erziehungsproblemen und rechtlichen Fragen sowie in Krisensituationen auf vorhandene Hilfen wie auch kommunale Angebote hinge- wiesen und zu deren Inanspruchnahme motiviert werden.
B.2.1.11 Motivationsförderung/ Freizeitpädagogik
Um nachhaltig einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen sind freizeitpädagogische Aktivitäten zu planen und durchzuführen. Hierzu können zum Beispiel gemeinsame Ausflüge und Sportveranstaltungen, kulturelle Ex- kursionen oder ähnliche Aktivitäten zählen. Sofern es der Entwicklungsstand einzelner teilnehmender Personen erlaubt, sollen dabei entsprechende Ak- tivitäten zur Förderung der überregionalen Mobilität auch zu Zielen außerhalb des im Leistungsverzeich- nis/Losblattes benannten Maßnahmeortes stattfinden.
Entsprechende Angebote sind mindestens in einem Umfang von 4 Zeitstunden monatlich vorzuhalten. Die im Rahmen der Motivationsförderung und Freizeitpädagogik durchgeführten Aktivitäten sind im Aktivierungs- und Eingliederungsplan zu dokumentieren.
B.2.1.12 Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber Mit der Durchführung von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber können und sollen verschiedene Zielstel- lungen verfolgt werden. Den Teilnehmenden soll grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich bei poten- tiellen Arbeitgebern und Ausbildungsbetrieben vorzustellen beziehungsweise sollen die Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die Teilnehmenden kennenzulernen. Darüber hinaus sollen Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber den Teilnehmenden zur beruflichen Orientierung, Verbesserung der sprachlichen Kompetenz, Eignungsfeststellung (zum Beispiel Absicherung und Entwicklung beruflicher Perspektiven) sowie zur Heran- führung an den Arbeits- und Ausbildungsmarkt durch Vermittlung von beruflicher Praxis und beruflichen Kennt- nissen sowie zur fachpraktischen Erprobung dienen. Werden Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber durchgeführt, dürfen diese jeweils die Dauer von bis zu 6 Wo- chen bei einem Arbeitgeber nicht überschreiten. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von 5 Arbeitstagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften je Woche auszugehen. Bei branchen- be- ziehungsweise betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen.
Die Erprobung in mehreren Betrieben und unterschiedlichem Umfeld (umfasst auch unterschiedliche Anforde- rungssituationen und –profile) ist zulässig und gewünscht. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass grundsätzlich alle Teilnehmenden im Rahmen ihrer individuellen Teilnahmedauer mindestens einen Umfang von 2 Wochen in Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber absolvieren. Abweichende Einzelfallregelungen be- dürfen der vorherigen Absprache mit dem Bedarfsträger.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 23 von 27
[Seite 24]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Bei der Akquise der Betriebe sollen die Teilnehmenden möglichst eingebunden werden. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden hierbei in geeigneter Weise zu unterstützen. Die Auswahl der Betriebe ist in besonde- rem Maße an realen Integrationsmöglichkeiten in versicherungspflichtige Beschäftigung zu orientieren (Über- nahme durch den Erprobungsbetrieb). Von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber in Einrichtungen, in denen eine Integration objektiv unwahr- scheinlich ist (zum Beispiel gemeinnützige Einrichtungen) ist abzusehen. Abweichende Einzelfallregelungen bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Bedarfsträger. Die Betriebe/Unternehmen müssen zur Durchführung von Maßnahmeteilen bei Arbeitgebern grundsätzlich vom Wohnsitz der teilnehmenden Person aus im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II er- reichbar sein (Tagespendelbereich). In Absprache mit dem Bedarfsträger ist die Durchführung auch außerhalb des Tagespendelbereiches zulässig.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung der teilnehmenden Person während der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber sowie eine in- dividuelle Vor- und Nachbereitung. Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber herangezogen werden.
Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschließen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistun- gen (AMDL) > REZ BBSAT > Vordrucke für die Vertragsausführung > § 45 VV individuelle Maßnahmen).
Die Ergebnisse sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen.
Die Vermittlung von berufsfachlichen Kenntnissen darf für die Teilnehmenden jeweils die Dauer von 8 Wochen beziehungsweise 320 Stunden nicht übersteigen. Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivie- rung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruf- lichen Kenntnissen sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse werden von der auf 8 Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung nicht erfasst.
B.2.1.13 Eingliederung in Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung)
Gegenstand der Maßnahme ist auch die Integration von Teilnehmenden in eine versicherungspflichtige Be- schäftigung, sofern entsprechende Eingliederungsmöglichkeiten in den ersten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gesehen werden. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden bei ihren Eigenbemühungen zu unterstützen und auch initiativ geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu akquirieren. Im Rahmen der Leistungserbringung sind alle potentiell geeigneten Aktivitäten zu initiieren, zu begleiten und zu fördern, die eine Eingliederung der Teil- nehmenden unterstützen beziehungsweise ermöglichen.
Bei der Durchführung der Eingliederungsbemühungen hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten.
Die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem soll insbesondere durch intensive Netzwerkarbeit mit regionalen Arbeitgebern und Arbeitgebern aus der jeweiligen Migrationscommu- nity erreicht werden. Die Teilnehmenden sind bei der persönlichen Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern intensiv zu unterstützen. Die Netzwerkarbeit umfasst insbesondere: • Analyse der persönlichen Netzwerke der Teilnehmenden • Ausbau der Kontakte zu geeigneten Arbeitgebern • Stabilisierung sozialer, persönlicher und familiärer Beziehungen, • Aktivitäten zur Motivationssteigerung der Teilnehmenden • Entwicklung von zielgruppengerechten Angeboten zur Strukturierung des Alltags und zur individuellen Lebensplanung • Organisation weiterer sozialer Hilfs- und Unterstützungsangebote, die den Teilnehmenden über die Maß- nahme hinaus zur Verfügung stehen • Akquirieren von Stellen für betriebliche Erprobung in Zusammenarbeit mit den in der Maßnahme einge- setzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern
B.2.1.14 Unterstützung bei Wohn- und Unterkunftsangelegenheiten
Ziel der Fördereinheit ist die Unterstützung bei der Anmietung einer eigenen Wohnung sowie der dauerhafte Erhalt des eigenen Wohnraums. Hierzu zählen insbesondere: • Vermittlung vorübergehender Unterkunftsmöglichkeiten (zum Beispiel Obdachlosenunterkunft, Wohnpro- jekte)
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 24 von 27
[Seite 25]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
| • Kontaktaufnahme zu Fachberatungsstellen und Behörden | |
|---|---|
| • Suche und Anmietung einer neuen Wohnung | |
| - Wohnungsmarkt und Suchstrategien | |
| - Wohnungsbewerbung (insbesondere notwendige Unterlagen) |
-- WWoohhnnuunnggssbbeewsicehrbtiugnugn g(i nsbesondere notwendige Unterlagen)
- Mietvertrag (Rechte und Pflichten) • das Erlernen einer eigenständigen Lebens- und Haushaltsführung (Lebenshaltungskosten mit einem ei- genen Haushalt, Nebenkosten, Energiespartipps) • die Vermeidung von Mietschulden und der Umgang mit vorhandenen Mietschulden • Unterstützung bei der Beantragung von Mietschuldenübernahmen oder Ratenvereinbarungen mit dem Vermieter • vertragsgemäßes Verhalten in der Wohnung, ohne Anlass für eine Kündigung zu bieten (Hausordnung, Regeln des Zusammenlebens) • gegebenenfalls Begleitung bei der Überleitung in Unterstützungsangebote nach §67 SGB XII (soziale Wohnhilfe)
B.2.2 Querschnittsaufgaben
Der Einsatz hat sich am individuellen Bedarf der teilnehmenden Person auszurichten.
B.2.2.1 Förderung der Schlüsselkompetenzen
Die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen als berufsübergreifende Kompetenzen hat eine große Bedeutung. Hierbei spielt die Vorbereitung auf wachsende Anforderungen an Arbeitnehmer/innen in der Arbeitswelt, zum Beispiel im Bereich der Selbstorganisation und der Problemlösung, eine Schlüsselrolle. Ins- besondere sollen dabei gefördert werden: • Persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation, Leistungsfähigkeit, Selbsteinschätzung/Selbstbild) • Soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit) • Methodische Kompetenzen (zum Beispiel Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einord- nung und Bewertung von Wissen) • Lebenspraktische Fertigkeiten (zum Beispiel Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Hygiene, Tages- struktur, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf, Selbstversorgung, Erscheinungsbild, Vereinbarkeit von Familie und Beruf) • IT - und Medienkompetenz (zum Beispiel selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Infor- mations- und Kommunikationstechniken sowie Printmedien)
B.2.2.2 Förderung interkultureller Kompetenzen Die Teilnehmenden sollen in die Lage versetzt werden, auch gemeinsam mit ihren Familien, insbesondere den Kindern, am kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Dabei sind die Herkunfts- kultur, der Glaube, die landestypischen Besonderheiten der Teilnehmenden aber auch die Integration in das deutsche Umfeld zu berücksichtigen.
Die Teilnehmenden sollen sich ab Maßnahmebeginn intensiv mit den Themen Erziehung, Finanzen, Freizeit- gestaltung, Umgang mit anderen Menschen (Migrantinnen/Migranten wie Deutsche), „Behördendschungel“, Arbeitswelt, Integration der Kinder auseinandersetzen. Dabei sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Herkunftsland und Deutschland ausgearbeitet und das regelkonforme Agieren in Deutschland kennengelernt und geübt werden. Das Aufsuchen von Behörden, Einrichtungen und Ämtern sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird erlernt durch praktisches Üben.
Unter Berücksichtigung der Zielgruppe sind spezifische Angebote für Männer, Männer und Frauen, Frauen und Mütter mit Kindern/Jugendlichen vorzuhalten und durchzuführen.
Die intensive Zusammenarbeit mit eventuellen Familienpaten/Familienpatinnen und/oder Betreuenden von In- tegrationsorganisationen ist zu fördern. Bereits bestehende Kontakte sind zu nutzen.
Die Teilnehmenden sollen motiviert werden, die neu erworbenen Erfahrungen auch auf weitere Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft zu übertragen.
B.2.2.3 Sozialpädagogische Begleitung Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die Bewältigung von Eingliederungshemmnissen durch Herstel- lung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstellung eines positiven Lern- und Ar- beitsverhaltens der Teilnehmenden. Die sozialpädagogische Begleitung trägt ebenfalls dazu bei, dass die teil- nehmende Person ihre persönliche Situation realistisch erkennt sowie maßgebliche Handlungsbedarfe und Einflussfaktoren anerkennt.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 25 von 27
[Seite 26]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Im weiteren Maßnahmeverlauf ist dann die Einsicht und Bereitschaft zu entwickeln, an diesen Integrations- hemmnissen zu arbeiten. Die sozialpädagogischen Angebote sind auf die persönlichen Fähigkeiten und individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden abzustimmen. Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung umfassen mindestens: • Aufbau von verlässlichen Beziehungsstrukturen • Entwicklung einer Lebens- und Berufsperspektive • entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe bei Problemlagen, auch unter Einbeziehung der Be- darfsgemeinschaft (zum Beispiel Alltagshilfen, Krisenintervention, Bewältigung von Traumata, Konfliktbe- wältigung, Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Integrationshilfen) • Verhaltenstraining (im sozialen Umfeld und Lebensraum, Umgang mit anderen Menschen) • punktuelle Familienarbeit (Unterstützung der Integration insbesondere Herstellung des Zugangs zur Ziel- gruppe unter Einbindung der Familie) • Informationen zur Zusammenarbeit mit Dritten (zum Beispiel Sucht- und Schuldnerberatung) • Hilfestellung bei der Beantragung von Sozialleistungen (zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben), • regelmäßige Sprechstundenangebote • bedarfsorientierte Fallbesprechungen mit dem Bedarfsträger • Begleitung bei Behördengängen sowie Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen (zum Beispiel Beratungs- stellen)
Ein weiteres Kernelement der sozialpädagogischen Begleitung ist die Sozial- und Netzwerkarbeit. Diese um- fasst insbesondere: • Analyse der persönlichen Netzwerke der Teilnehmenden • Stabilisierung sozialer, persönlicher und familiärer Beziehungen • Aktivitäten zur Motivationssteigerung der Teilnehmenden • Entwicklung von zielgruppengerechten Angeboten zur Strukturierung des Alltags und zur individuellen Le- bensplanung • Organisation weiterer sozialer Hilfs- und Unterstützungsangebote, die den Teilnehmenden über die Maß- nahme hinaus zur Verfügung stehen
Die sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmenden hat neben dem persönlichen auch den sozialen und/oder familiären Kontext zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind drohende Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden.
B.2.2.4 Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse
Während der Maßnahme sind Deutschsprachkenntnisse zu vermitteln, die für die Teilnahme an Qualifizie- rungsangeboten beziehungsweise für eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsaufnahme erforderlich sind. Ziel dabei ist die Schaffung einer deutlich verbesserten Sprachkompetenz der Teilnehmenden im beruflichen All- tag. Die Teilnehmenden sollen in der Lage sein, ihre Interessen, Fertig- und Fähigkeiten einfach und zusam- menhängend zu formulieren und im Gespräch zu reflektieren.
Die Vermittlung von berufsbezogenen Deutschsprachkenntnissen ist am Bedarf der einzelnen teilnehmenden Person auszurichten, darf jedoch einen Anteil von 20 % der individuellen Präsenzzeit nicht unterschreiten. Abweichende Einzelfallregelungen sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Bedarfsträger möglich. Die ge- leisteten Stunden sind bezogen auf die Teilnehmenden zu dokumentieren.
Bei der Vermittlung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen ist das vorhandene individuelle Sprachniveau zu berücksichtigen. Die Methoden orientieren sich an der Zusammensetzung der Zielgruppe.
Die berufsbezogene Sprachförderung gehört zur beruflichen Kenntnisvermittlung und darf damit insgesamt maximal 320 Stunden umfassen. Diese Obergrenze gilt für die gesamte individuelle Teilnahmedauer.
B.2.2.5 Informationen über weitere Online-Angebote der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit bietet ihrer Kundschaft mit einer Vielfalt an Online-Angeboten (unter anderem eServices und Informationsseiten) die Möglichkeit, ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden übergreifend zum Aufbau der Online-Angebote sowie zu „BundID“, „eServices“, “Jobcenter-App“, „Karriere und Weiterbildung“ sowie „Jobsuche“ zu informieren. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Teilnehmenden die Vorteile der eServices der BA zu vermitteln. Hierfür sind die bereitgestellten Arbeitsmittel unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads zu nutzen.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 26 von 27
[Seite 27]
AHOI - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S 1 SGB III
Der Auftragnehmer erläutert den Teilnehmenden allgemein innerhalb des Portals der BA den Aufbau der Startseite zu „Jobcenter.Digital“ (www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/grundsicherung). Dazu zählt insbesondere ein grober Überblick über die einzelnen Informationskacheln und deren Aufbau, Kundenanmeldung am Portal, die Nutzung der Zugangsdaten sowie die Nutzung des Postfachservice und der Postfachnachrichten.
Für die Ausführungen sind insgesamt maximal 2 Stunden einzuplanen.
eServices im SGB II Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter-Angelegenheiten selbstständig online erledigen zum Beispiel Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen. Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden einen Überblick über die verfügbaren eServices. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten eServices zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
Jobcenter-App Die Jobcenter-App erleichtert Kundinnen und Kunden die Kommunikation mit ihrem Jobcenter. Neben Informationen rund um Services und Leistungen des Bedarfsträgers ermöglicht die App bequeme und direkte Kontaktoptionen. Darüber hinaus ist über die App ein direkter Weg zu dem Online-Angebot Jobcenter.digital möglich.
Die App ist kostenlos im Google Play Store beziehungsweise Apple App Store erhältlich.
Informationen über Karriere und Weiterbildung Die Lebenslage „Karriere und Weiterbildung“ liefert den Nutzenden eine bestmögliche Informationsbasis für ihre Entscheidungen zur beruflichen Weiterentwicklung, Planung der individuellen Karriere, zu Weiterbildungs- möglichkeiten sowie zu Chancen im Rahmen der persönlichen Berufsentwicklung.
Der Auftragnehmer informiert die Teilnehmenden über die Möglichkeiten dieses Online-Angebotes. Anhand mindestens eines konkreten Berufes sind die einzelnen Informationsmöglichkeiten darzustellen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten von Karriere und Weiterbildung unter www.arbeitsagentur.de > Privatpersonen > Karriere und Weiterbildung zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
Videokommunikation und Beratung Manche gemeinsamen Einrichtungen bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, Beratungstermine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat mit dem Be- darfsträger zu klären, ob Videokommunikation vor Ort angeboten wird. In diesem Fall sind die Teilnehmenden über dieses Angebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets „Mein Videotermin - In wenigen Schritten zu Ihrem Beratungsgespräch“ und des Erklärvideos "Videotermin online vereinbaren" zu informieren. Das Kun- denbooklet ist unter dem Pfad www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads und das Erklärvideo auf dem BA Youtube-Kanal (https://www.youtube.com/@Bundesagentur/vi- deos) zu finden. Die Funktionalitäten der Videokommunikation werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des be- reitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
Stand: 16.10.2026 901-26-45ind-78156 Seite 27 von 27