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Individuelle Maßnahme „PeMiKi - Perspektive mit Kind“ - § 16 I SGB II i.V.m. § 45 I S.1 SGB III
B Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Rahmenbedingungen Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > REZ BBSAT > Vordrucke für die Vertragsausführung > § 45 VV individuelle Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke unverändert zu nutzen.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme
Gegenstand dieser Maßnahmekombination nach § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Absatz 1 SGB III ist ein individuelles Coaching mit dem Ziel, erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Familienpflichten intensiv zu aktivieren. Die Teilnehmenden sollen schrittweise an das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem herangeführt werden, um perspektivisch eine Reduzierung beziehungsweise Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu ermöglichen. Schwerpunkte der inhaltlichen Ausrichtung der Leistung sind insbesondere: • die Entwicklung der Bereitschaft, die Beratungs- und Unterstützungsangebote des Bedarfsträgers in Anspruch zu nehmen, • der Abbau von vielfältigen und schwerwiegenden Hemmnissen (multiple Problemlagen) sowie • die Entwicklung von Leistungsbereitschaft und Motivation zur Herstellung beziehungsweise Steigerung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit.
Da ein hoher Anteil der Teilnehmenden einen Migrationshintergrund aufweist, ist ein weiterer zielgruppenspezifische Schwerpunkt die soziale und berufliche Teilhabe.
Unter Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation der Zielgruppe spielt in diesem Zusammenhang die Verbesserung der Organisationsfähigkeit der Teilnehmenden im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine zentrale Rolle. Die Teilnehmenden sind insofern aktiv bei der Organisation der Kinderbetreuung zu unterstützen. Durch eine Steigerung von Motivation/Engagement der Teilnehmenden soll zudem die Akzeptanz und Inanspruchnahme möglicher Kinderbetreuungsangebote verbessert und infolgedessen die berufliche Eingliederung unterstützt werden. Im Rahmen der Durchführung der Leistung ist ein ganzheitlicher Ansatz zu verfolgen. Hierzu gehört auch die Herstellung einer individuellen Grundstabilität durch Hilfestellung bei der Entwicklung einer Alltagsstruktur.
Im Hinblick auf die Charakteristika der Personengruppe erfolgt die Betreuung der Teilnehmenden in der Regel im Rahmen von mobiler Intensivbetreuung (aufsuchende Arbeit) unmittelbar im direkten Umfeld der Teilnehmenden. Im Verlauf der Teilnahmedauer soll die Betreuung in die Räumlichkeiten des Auftragnehmers verlagert werden, um so eine Tagesroutine zu fördern und Verantwortlichkeiten herauszubilden.
Die Maßnahme kann darüber hinaus alle Aktivitäten umfassen, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III unter Verringerung und Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 SGB II gerichtet sind. Die im Teil B.2 aufgeführten Inhalte sind als Mindeststandard vorgegeben und entsprechend in die Gesamtkonzeption zu integrieren. Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.
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B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe
Teilnehmende sind insbesondere erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen mit Familienpflichten. Es handelt sich um Personen mit ausgeprägtem Unterstützungsbedarf und vielfältigen Hemmnissen, die: • auf andere Weise nicht erreicht werden können, um sie für eine berufliche Qualifizierung oder eine Beschäftigungsaufnahme zu motivieren und schrittweise heranzuführen, • aufgrund in ihrer Person liegender Gründe ohne diese Förderung nicht beziehungsweise noch nicht eingegliedert werden können, • alleinerziehend sind oder trotz Partnerschaft die Erziehungspflichten hauptsächlich wahrnehmen, • sich gerade in der Phase der Nichtaktivierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II befinden oder diese vor kurzem abgeschlossen haben.
Es ist davon auszugehen, dass bei der Personengruppe die Kinderbetreuung in der Regel nicht sichergestellt ist.
B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer
Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.
Die individuelle Teilnahmedauer wird vom Bedarfsträger für jede teilnehmende Person festgelegt. Sie beträgt in der Regel 3 bis 6 Monate.
Die wöchentliche Präsenzzeit beträgt 6 Zeitstunden. Der Bedarfsträger kann abweichend davon mit dem Maßnahmeangebot wöchentliche Präsenzzeiten (zum Beispiel Startpräsenzzeit, Mindestpräsenzzeit) festlegen.
Der Auftragnehmer hat innerhalb der Teilnahmedauer entsprechend des individuellen Handlungsbedarfes und der festgelegten Aktivierungsstrategie mit der teilnehmenden Person zu arbeiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die teilnehmende Person an mindestens 2 Tagen pro Woche in der Maßnahme persönlich anwesend ist beziehungsweise Kontakt im Rahmen der Präsenzzeit hat (Präsenztag). Die Präsenzzeit umfasst jedes persönliche Gespräch mit der teilnehmenden Person und ist an keinen Ort gebunden. Andere Arten der Kommunikation mit den Teilnehmenden (zum Beispiel telefonische Gespräche oder Mailkontakte) sind insofern ausdrücklich nicht Bestandteil der Präsenzzeit. Videokonferenzen werden ausschließlich im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführungsform (vergleiche B.1.7) bei der wöchentlichen Präsenzzeit berücksichtigt. Absolvierte Präsenzzeiten, welche außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers stattfinden (vergleiche B.1.7 Ortsunabhängige Durchführungsform, Aufsuchende Arbeit), sind im Aktivierungsplan gesondert zu kennzeichnen.
Die Durchführung der Leistung erfolgt (bis auf die Fördereinheit B.2.1.16 Motivationsförderung/ Freizeitpädagogik) ausschließlich im Einzelcoaching.
Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell unterweisungs-/maßnahmefrei.
Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils vorzeitig durch: • die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung, • den Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.
Die individuelle Teilnahmedauer einer teilnehmenden Person darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vergleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit / Maßnahme- durchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Beispiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als
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Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit werden ebenfalls erwartet.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als 3 Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle 3 Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist
- mit Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach Artikel 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Meldeadresse), dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der oben genannten Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber, dem Regionalen Einkaufszentrum (REZ) sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maßnahmedurchführung sicherzustellen.
Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständigen REZ abzustimmen.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck „F.1_Gesamtübersicht_Personaleinsatz“ nach Zuschlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich.
Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auftragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit der Gesamtübersicht Vordruck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.
Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (ggf. durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder durch Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen und auf Verlangen vorzulegen.
B.1.4.2 Besondere Regelungen
Zum Einsatz kommen sozialpädagogische Fachkräfte, Jobcoaches sowie Psychologinnen/Psychologen (= Integrationsteam). Der Personalschlüssel für das Integrationsteam beträgt 1 : 6 Teilnehmende. Das Verhältnis der einzelnen Professionen innerhalb des Integrationsteams wird nur insoweit vorgegeben, dass auf die sozialpädagogischen Fachkräfte mindestens 80 % und auf die Psychologinnen/Psychologen
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mindestens 8 % entfallen muss. Darüber hinaus liegt die Aufteilung in der konzeptionellen Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers.
Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben (zum Beispiel Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten.
Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme. Der Personalschlüssel bezieht sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmenden (siehe Definition Status „Teilnehmer“ unter B.1.7), unabhängig von der Anwesenheit.
Der Auftragnehmer hat durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit Personal mindestens im Umfang des Mindestpersonaleinsatzes einzusetzen. Der Mindestpersonaleinsatz ergibt sich aus den vorgegebenen Personalschlüsseln und der Mindestabnahmemenge nach B.1.8. Beim Einsatz von Honorarkräften dürfen die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Honorarverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen. Der Auftragnehmer hat zudem sicherzustellen, dass die Honorarkräfte über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.
Der vorgenannte Mindestpersonaleinsatz dient neben der Betreuung der Teilnehmenden auch zur Sicherstellung der aufsuchenden Arbeit zur Herstellung des Erstkontaktes für Personen ohne den Status „Teilnehmer“ (vergleiche B.1.7 „Aufsuchende Arbeit“). Darüber hinaus ist, bezogen auf die gesamte Dauer des Vertrages, zusätzliches Personal im Umfang von 150 Zeitstunden vorzuhalten. Dieses zusätzliche Personalbudget dient der personellen Absicherung der aufsuchenden Arbeit zur Herstellung des Erstkontaktes für Personen ohne den Status „Teilnehmer“ für Maßnahmeangebote oberhalb der Mindestplatzzahl. Die Verteilung dieses Personalbudgets innerhalb des Vertragszeitraumes obliegt prinzipiell dem Auftragnehmer, dabei ist jedoch zu gewährleisten, dass die Umsetzung der aufsuchenden Arbeit gemäß B.1.6 sichergestellt werden kann (der Einsatz erfolgt in der Regel verstärkt zu Beginn der jeweiligen Maßnahme sowie beim Wechsel von Teilnehmenden im Rahmen der Nachbesetzung). Für den Fall, dass das Personalbudget nicht im vollen Umfang benötigt wird, ist dieses für die Betreuung der Teilnehmenden zu verwenden.
Der vorgesehene Personaleinsatz ist vom Auftragnehmer im Konzept darzustellen und zusätzlich analog dem am Ende des Teils B.1 als Anlage zu B.1.4 bezeichnetem Muster in einer Gesamtübersicht „Personaleinsatz“ darzustellen und dem Konzept beizufügen.
Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und eine mindestens 1-jährige Erfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe verfügt. Vertiefte Kenntnisse der Bildungslandschaft, der Anforderungen in den Berufen sowie am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ebenso wie Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/ - kriterien der Unternehmen sind unabdingbar. Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden vorausgesetzt.
Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Jobcoaches müssen die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen. Außerdem erfordern die Aufgaben Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie Organisationskompetenz.
Berufserfahrung kann auch im Rahmen von berufsbezogenen Praktika mit einem regelmäßigen wöchentlichen Stundenumfang von mindestens 15 Stunden mit der Zielgruppe, außerhalb der Studien- und Ausbildungszeiten, erworben werden. Dies setzt keine Zahlung von Entgelt beziehungsweise eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.
Bei den sozialpädagogischen Fachkräften wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/- arbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer beziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Anerkennung) vorliegt. Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich
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anerkannten Erziehungsberufen, wie zum Beispiel aus der Jugend-/Heimerziehung, der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik, • Grundlagen Psychologie, • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik, • Förderpädagogik, • Kommunikation und Gesprächsführung, • Medienpädagogik.
Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens 4 Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion einer sozialpädagogischen Fachkraft im Auftrag der BA ausgeübt wurde.
Für einen Anteil von 50% der für sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzten Personalkapazität ist der ersatzweise Einsatz von Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen auch ohne einschlägige Zusatzqualifikationen zugelassen, soweit diese mindestens eine zweijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen. In diesen Fällen gelten auch Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums als Berufserfahrung, sofern es sich dabei um Erfahrungen in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe handelt.
Bei der Psychologin/dem Psychologen wird ein Hochschulabschluss als Psychologin/Psychologe (Diplom oder Master) vorausgesetzt. Ersatzweise werden auch Personen mit weiteren Studienabschlüssen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Studienschwerpunkten Psychologie oder Psychotherapie sowie die Weiterbildungsabschlüsse Sozialtherapeut/in sowie Kinder- und Jugendlichentherapeut/in zugelassen. Ein abgeschlossenes Studium schließt auch den Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Anerkennung) mit ein. Darüber hinaus muss mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung vorliegen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen. Zur Sicherstellung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Die Inhalte müssen sich an den in der Maßnahme wahrzunehmenden Aufgaben orientieren. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens 3 Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche beziehungsweise Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist zur Unterstützung beziehungsweise Anleitung der Teilnehmenden sicherzustellen, dass durchgehend eine Fachkraft des Auftragnehmers zur Verfügung steht, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B.1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, dieser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben.
• Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahmeort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen).
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• Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt.
Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maßnahmeorte vorhalten. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.
Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck „R.1_Räumlichkeiten“ spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.
Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbelegungsplan unverzüglich vorzulegen.
Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.
Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung
Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegenüber verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Neben
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den Regelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ArbStättV, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrenstoffverordnung (GefstoffV)) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchzuführen sowie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.
PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten. • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.
Darüber hinaus ist folgende Ausstattung vorzuhalten: • integrierte oder externe Kamera • ein Farbdrucker • ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Beispiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader
Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sorgen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungsweg zu nutzen.
Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden auf Wunsch die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen und Ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können. Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.
Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für datentrafficintensive Anwendungen sicherzustellen.
Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
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Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung kann auch gemeinsam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.
Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maßnahmebeginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barrierefreiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzuhalten.
Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.
B.1.5.2 Besondere Regelungen
Sächliche und räumliche Ausstattung Obgleich die Leistungserbringung des Auftragnehmers im Rahmen der mobilen Begleitung überwiegend im direkten Umfeld der Teilnehmenden stattfindet sowie auf die einzelnen Personen ausgerichtet ist, sind räumliche Grundanforderungen notwendig. Für die Durchführung der Maßnahme sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch den Auftragnehmer bereitzustellen. Hierzu gehören mindestens Besprechungsräume sowie ein Aufenthaltsraum. Der Auftragnehmer kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmenden nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen der Bedarfsträger.
Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.
Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens 4 Personen ausreichend Platz haben.
Der Aufenthaltsraum dient vor allem als Aufenthaltsmöglichkeit für etwaige Wartezeiten im Vorfeld eines Beratungstermins. Der Aufenthaltsraum ist mit ausreichend Sitzgelegenheiten und einem Tisch auszustatten. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen sich hier eigenständig mitgebrachte Snacks beziehungsweise heiße Getränke zuzubereiten und die Kinder zu versorgen. Der Aufenthaltsraum ist insofern mindestens auszustatten mit einer Küchenzeile mit Spüle, Mikrowelle, Kaffeemaschine, Wasserkocher sowie ausreichend Geschirr und Besteck.
Sowohl die Besprechungsräume als auch der Aufenthaltsraum sind mit einer Kinderecke mit Tisch und Stuhl auszustatten. Dabei ist auf eine kindgerechte Ausstattung zu achten und mögliche Gefahrenquellen für Kinder sind zu beseitigen.
Die besonderen Anforderungen für die digital unterstützte Maßnahmedurchführung sind den Ausführungen unter B.1.7 Hinweise zur Durchführung > digital unterstützte Maßnahmedurchführung zu entnehmen, für die Anforderungen zur ortsunabhängigen Durchführung vergleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Ortsunabhängige Durchführung.
Technische Ausstattung Die Räumlichkeiten sind mit kostenfreiem WLAN auszustatten. Der Auftragnehmer hat bei der Bereitstellung des WLAN geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch (zum Beispiel Urheberrechtsverletzungen) zu treffen.
Der Auftragnehmer stellt jeder teilnehmenden Person für die Dauer der Maßnahmeteilnahme ein Headset zur Verfügung. Dieses wird von den Teilnehmenden jeweils zum Ende der Teilnahme an der Maßnahme an den Auftragnehmer zurückgegeben.
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Die besonderen Anforderungen für die digital unterstützte Maßnahmedurchführung sind den Ausführungen unter B.1.7 Hinweise zur Durchführung > digital unterstützte Maßnahmedurchführung zu entnehmen, für die Anforderungen zur ortsunabhängigen Durchführung vergleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Ortsunabhängige Durchführungsform.
Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurchführung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.
B.1.6 Datenschutz
B.1.6.1 Allgemeine Regelungen Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.
Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (insbesondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nichtzuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüssel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungsweise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers gespeichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Dieses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene - der/die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.
Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.
Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzusetzen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises- Lösungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm
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zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.
Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Auskunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.
Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende Anforderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und umfasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.
Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind.
Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Speicherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind.
Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rückschluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmenden zur Kenntnis nehmen können.
Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine Anwendung.
Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
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B.1.6.2 Besondere Regelungen
Zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode beziehungsweise Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst festzulegendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines aktiven Bildschirmschoners mit Kennwortschutz • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren • aktuelles Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auftragnehmers.
Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wechsel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten / Sitzungsdaten / Footprints / etc. der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App-Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.
B.1.7 Hinweise zur Durchführung
Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.
Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck „F.8 Erhebungsbogen Bankverbindung und Kontaktperson“ beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder -immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.
Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.
Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck „F.2.1_Informationsblatt_SGB_II“) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen
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vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz beziehungsweise einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Auftragnehmer vorlegen.
Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens 2 Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der oben genannten Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (zum Beispiel auf bestimmte Service-Nummern, Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.
Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat der Auftragnehmer für die Anliegensklärung der Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens 2 Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleichbleibende Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag und Freitag liegen.
Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich – mit einer Ausnahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das IfSG verstoßen.
Das Maßnahmeangebot entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten.
Auslastung der Gesamtplatzzahl Zur optimalen Nutzung der Platzkapazitäten informiert der Auftragnehmer den Bedarfsträger regelmäßig über die Auslastung. Freie Plätze sind dem Bedarfsträger unverzüglich mitzuteilen. Eine Nachbesetzung offener Plätze ist jederzeit möglich. Ein zeitgleiches Maßnahmeangebot an mehrere Teilzeitteilnehmende auf einen Platz erfolgt nicht. Das konkrete Vorgehen ist nach Zuschlagserteilung zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger individuell abzustimmen.
Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch das erste individuelle Einzelgespräch.
Aufsuchende Arbeit Zur Aktivierung und Begleitung der Teilnehmenden ist sowohl zur Herstellung des Erstkontaktes als auch während der individuellen Teilnahmedauer aufsuchende Arbeit einzusetzen.
Eine Beratung in den Räumlichkeiten der teilnehmenden Person ist aufgrund Artikel 13 Grundgesetz (GG) nur mit deren Einwilligung zulässig.
Sowohl die Hausbesuche als auch das Aufsuchen im direkten Umfeld sind nicht im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II zu verstehen. Sie dienen ausschließlich der Sicherstellung der tatsächlichen Teilnahme des entsprechenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Aufsuchende Arbeit zur Herstellung des Erstkontaktes (Personen ohne Status „Teilnehmer“): Sofern eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mit Maßnahmeangebot zum Eintritt in die Maßnahme (vergleiche B.1.7 „Status Teilnehmer“) nicht erreicht wird, hat der Auftragnehmer geeignete
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Aktivitäten zu unternehmen, diese zur tatsächlichen Teilnahme an der Maßnahme zu motivieren. Hierzu gehören insbesondere auch, diese dort aufzusuchen, wo sie sich gewöhnlich aufhält (persönliches Umfeld) sowie der Einsatz von Hausbesuchen. In diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem geplanten Maßnahmeeintritt mindestens 4 Kontaktversuche (davon mindestens 2 persönliche Kontaktversuche) zu unternehmen. Sofern der Kontakt zur erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person nach 4 Versuchen nicht zustande gekommen ist, ist der Bedarfsträger unverzüglich zu informieren.
Aufsuchende Arbeit für Teilnehmende: Ab dem Eintritt in die Maßnahme (vergleiche B.1.7 „Status Teilnehmer“), hat der Auftragnehmer mit der teilnehmenden Person im Rahmen der aufsuchenden Arbeit wöchentlich 2-mal persönlich Kontakt aufzunehmen. Das heißt, die Teilnehmenden sind dort aufzusuchen, wo sie sich regelmäßig aufhalten (zu Hause, Freundeskreis, Treffpunkte, etc.). Im Verlauf der Teilnahmedauer soll die Betreuung in die Räumlichkeiten des Auftragnehmers verlagert werden, um so eine Tagesroutine zu fördern und Verantwortlichkeiten herauszubilden.
Nach 4 aufeinanderfolgenden gescheiterten Kontaktversuchen, ist der Bedarfsträger unverzüglich zu informieren. Dieser entscheidet dann über einen etwaigen Abbruch der Teilnahme.
Die Kontaktversuche sind über verschiedene Tage und Uhrzeiten zu verteilen und zu dokumentieren.
Digital unterstützte Maßnahmedurchführung Die Leistungserbringung muss zielgruppengerecht sein. Sie muss den Maßnahmeinhalt abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten können.
Die Maßnahme soll soweit sinnvoll und möglich und unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Teilnehmenden digital unterstützt (webbasiert und unter Nutzung von E-Learning) stattfinden.
Webbasiert bedeutet, dass Lerneinheiten nicht auf einem Datenträger verbreitet, sondern von einem Web- server online abgerufen werden.
Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr-/Lernprozessen durch digitale Medien oder Hilfsmittel, im vorliegenden Fall den Einsatz von: • Videotelefonie mit all ihren technischen Ausprägungen (insbesondere Präsentation von Inhalten). Unter den Begriff der Videotelefonie fällt jegliche Form von Technologie für den Empfang und die Übertragung von Audio-Video-Signalen, über die Nutzende an verschiedenen Standorten in Echtzeit kommunizieren können. Im Rahmen des Einsatzes einer Video-Konferenz-/Meeting-Plattform besteht auch die Möglichkeit, datenschutzrechtlich unbedenkliche Dokumente gemeinsam einzusehen. • Lernplattformen: Systeme, die für das Online- und/oder Präsenz-Kursangebot den kompletten (oder Teile des) internen (beim Auftragnehmer) und externen (zwischen Auftragnehmer und Teilnehmenden) Arbeitsablauf von Buchungsprozessen, Lehr- und Lernprozessen und –mitteln bis zur Ressourcenadministration unterstützen können. Diese unterstützen unterschiedliche Kommunikationsarten, wie zum Beispiel Chat und Foren, um somit die Nutzer der Lernplattform beim direkten Austausch und Anwenden des Gelernten zu fördern. • virtuellen Klassenzimmern.
Beim Einsatz dieser technischen Medien und Hilfsmittel sind besondere technische und datenschutzrechtliche Restriktionen zu beachten, die unter B.1.6 konkretisiert werden.
Ortsunabhängige Durchführungsform Präsenzunterricht bildet aufgrund der Maßnahmespezifikation die Regel. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zielgruppe soll den Teilnehmenden darüber hinaus in besonderen Situationen eine ortsunabhängige Kommunikation und Lernmöglichkeit geboten werden. Insofern ist Beratung beziehungsweise Unterricht bei nicht physischer Präsenz bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dies können beispielsweise die Unpässlichkeit des Kindes oder Quarantänemaßnahmen sein.
Die Leistungserbringung in ortsunabhängiger Durchführungsform muss zielgruppengerecht sein. Sie muss den Maßnahmeinhalt abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten können. Die Durchführung in ortsunabhängiger Form ist insbesondere im Hinblick auf Zeitraum, Inhalte und Methodik jeweils im Vorfeld mit dem Bedarfsträger abzustimmen.
Es ist sicherzustellen, dass die Nutzungsmöglichkeiten des zur Verfügung gestellten Laptops auch außerhalb der Präsenzzeiten zur Aufarbeitung von Maßnahmeinhalten (zum Beispiel Eigenrecherche) zur Verfügung stehen.
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Werden Inhalte im Rahmen der ortsunabhängigen Durchführung vermittelt und können die Teilnehmenden aufgrund der physischen Abwesenheit an dem jeweiligen Maßnahmetag nicht auf der Anwesenheitsliste unterschreiben, ist die Unterschrift von der teilnehmenden Person bei erneuter Anwesenheit am Maßnahmeort rückwirkend mit dem Hinweis auf die stattgefundene ortsunabhängige Durchführungsform einzuholen. Alternativ können die Teilnehmenden unter datenschutzkonformem Einsatz manipulationssicherer Software/IT-Tools die Teilnahme digital bestätigen – unabhängig davon, ob die Inhaltsvermittlung am Maßnahmeort oder außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers erfolgt. Jede teilnehmende Person, der für die Zeit der Inhaltsvermittlung in ortsunabhängiger Form ein Laptop überlassen wird, ist durch den Auftragnehmer zu schulen in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten (Darstellung des Datenschutzgesetzes etc.) wie auch in Bezug auf die Handhabung der genutzten Hard- und Software (Einführung in die Nutzung der Ausstattung sowie eine Befähigung zur Nutzung der digital unterstützten Lernformen). Darüber hinaus ist eine Überlassungsvereinbarung mit der teilnehmenden Person abzuschließen, die unter anderem regelt, dass die leihweise überlassene IT-Ausstattung ausschließlich im Rahmen der Maßnahme genutzt wird, einschließlich eventueller Haftungsfragen bei Verlust oder Beschädigung der überlassenen Hard- und Software. Eine Haftung der Teilnehmenden ist ausschließlich beim Tatbestand der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz zulässig. Dies ist zu dokumentieren und vom Auftragnehmer und der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. Die Teilnehmenden sind darüber hinaus darüber zu informieren, dass sie ausschließlich sie selbst betreffende personenbezogene Daten auf dem USB-Stick speichern dürfen. Um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Inhaltsvermittlung in ortsunabhängiger Durchführung zu schaffen, informiert der Auftragnehmer die Teilnehmenden zu Beginn der Maßnahme über entsprechende Gelingensfaktoren (Einrichtung eines ergonomischen und störungsfreien Arbeitsplatzes, Arbeitsorganisation, Pausen etc.).
Fehltage Der Auftragnehmer führt eine Anwesenheitsliste. Fehlzeiten aus wichtigem Grund können vom Auftragnehmer analog tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden. Diese sowie Kontaktversuche im Rahmen der aufsuchenden Arbeit (vergleiche B.1.7 „Aufsuchende Arbeit“) und Präsenzzeiten, welche außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers stattfinden (zum Beispiel ortsunabhängige Durchführung, aufsuchende Arbeit) sind gesondert zu kennzeichnen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von den Teilnehmenden am 1. Tag telefonisch mitzuteilen und ab dem 1. Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Teilnehmenden sind hierüber vom Auftragnehmer zu Beginn der Maßnahme zu unterrichten. Die ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich beim Auftragnehmer einzureichen. Bei späterer Vorlage der ärztlichen Bescheinigung gilt die teilnehmende Person entsprechend der Angaben der ärztlichen Bescheinigung als entschuldigt.
Aktivierungsplan Ziel des Aktivierungsplans ist die Steuerung des individuellen Maßnahmeverlaufes und die Absicherung des Maßnahmeerfolges. Für jede teilnehmende Person ist ein individueller Aktivierungsplan zu erstellen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: (1) Personenbezogene Daten (2) Aktivierungsziel und Zielvereinbarungen (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) (4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle Förderung (6) Fortschreibung des Aktivierungsplans/Zwischenziele (7) Zielerreichung (Austritt/Verbleib)
Der Aktivierungsplan ist laufend zu aktualisieren. Er ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit der teilnehmenden Person zu besprechen und ihr zur Kenntnis zu geben. Bei der Festschreibung der Aktivierungsziele und Zielvereinbarungen ist für die Teilnehmenden die Transparenz der Abläufe, Entscheidungen, Vereinbarungen und Konsequenzen herzustellen. Die Mitwirkungspflichten aller am Aktivierungsprozess beteiligten Personen sind konkret festzulegen.
Die Gespräche mit der teilnehmenden Person sowie die Inhalte der durchgeführten Fördereinheiten sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Dabei sollen auch die im Beratungsprozess festgestellten Handlungsbedarfe und die daraus abgeleiteten Handlungsstrategien hervorgehen.
Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen. Während der Teilnahmedauer kann die Kontaktperson des Bedarfsträgers jederzeit Einsicht in den beziehungsweise die
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Übermittlung des Aktivierungsplans für die Teilnehmenden verlangen. Das Vorgehen regeln der Bedarfsträger und der Auftragnehmer in eigener Absprache.
Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.
Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht und die vollumfänglichen Nutzungsrechte beziehungsweise Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt.
Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person erforderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de zu nutzen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren.
Der Auftragnehmer hat die teilnehmende Person im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstützen. Sollte sich im Lauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de) oder zum selbständigen Versand von Bewerbungen per E-Mail oder für eine zuverlässige Online-Kommunikation mit dem Jobcenter erforderlich sind, ist die teilnehmende Person entsprechend zu befähigen.
Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.
Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf die persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.
Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung.
Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahmebezogene Aktivitäten aufzunehmen.
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Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die entsprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg übermittelt werden.
Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:
Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.2) • Bei Nichtantritt (4 fehlgeschlagene Kontaktaufnahmen im Rahmen der aufsuchenden Arbeit zur Herstellung des Erstkontaktes) berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordruckes F.5.2 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei Entwicklungen (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung), die das Erreichen des Maßnahmeziels der teilnehmenden Person gefährden, informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer die Aktivitäten und deren Ergebnisse für jede teilnehmende Person in einem aussagekräftigen, auf den individuellen Einzelfall abgestellten, teilnahmebezogenen Bericht (Vordruck F.5.2). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berichtes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnahmebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu übersenden, da der Zugriff auf VerBIS endet.
Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.
Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie gegebenenfalls aufgetretene Problemlagen vorzulegen. Die konkreten Inhalte des Abschlussberichtes sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung abzustimmen.
In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden).
B.1.8 Vertragsgestaltung
Rahmenvertrag
Die Gesamtsumme der Plätze wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Das voraussichtliche Auftragsvolumen bezogen auf die Gesamtplatzzahl ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestplatzzahl von 70 % je Maßnahme (je laufende Nummer) nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu. Für den Fall, dass 70% keine ganze Zahl ergibt, wird aufgerundet. Bei einem Rahmenvertrag besteht eine darüberhinausgehende Abnahmeverpflichtung nicht.
Der Bedarfsträger kann jederzeit bis zum Erreichen der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag vornehmen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Einzelabrufen über die Mindestabnahmemenge hinaus.
Das Maßnahmeangebot an die teilnehmende Person entspricht dem Einzelabruf durch den Bedarfsträger. Der Abruf ist erst dann rechtswirksam, wenn die teilnehmende Person tatsächlich in die Maßnahme eingetreten ist.
Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang (siehe B.1.4.2) ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Bei Einzelabrufen aus dem Rahmenvertrag muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen. Die Anpassung des Personals hat grundsätzlich mit Wirkung eines Einzelabrufes zu erfolgen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Vertragslaufzeit in vollem Umfang entsprechend der im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Gesamtplatzzahl durchgängig vorzuhalten.
Die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages ist den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
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B.1.9 Angebotspreis / Vergütung B.1.9.1 Angebotspreis
Die Vergütung für diese Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen:
• Monatspreis je Platz = Angebotspreis • Vermittlungsvergütung = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt
Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.
Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel), • Kosten für Telekommunikation/Internetkosten • Kosten für Räume, Personal inkl. Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc. • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der teilnehmenden Person wie Bewerbungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit diesem abzustimmen sind. • Aufwendungen für die Durchführung der Gesundheitsorientierung • Aufwendungen für die Durchführung der Motivationsförderung/Freizeitpädagogik (zum Beispiel Eintrittsgelder) • Kosten für die Unfallversicherung, • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden. • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen.
B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises
Fahrkosten für Teilnehmende Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren.
Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger.
Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten.
Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit. Die Auszahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab.
Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt in der Regel anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden dem Auftragnehmer die Kosten auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet.
Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.
Kinderbetreuungskosten für Teilnehmende Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Sie werden gesondert übernommen. Die Übernahme der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die teilnehmende Person.
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Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.
Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim jeweiligen Bedarfsträger zu beantragen.
Individuelle Kosten der Teilnehmenden außerhalb des Angebotspreises Zur Erhöhung der Integrationschancen der Teilnehmenden wird dem Auftragnehmer darüber hinaus je teilnehmende Person ein zusätzliches Budget in Höhe von 200,00 € (brutto) in Aussicht gestellt. Dieses auf die teilnehmende Person bezogene Budget beinhaltet ausschließlich individuelle Kosten zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes wie zum Beispiel ein Friseurbesuch, eine professionelle Typ- oder Outfitberatung oder Hygienemaßnahmen (zum Beispiel professionelle Zahnreinigung). Die im Rahmen dieses Budgets anfallenden Kosten sind vorab mit dem Bedarfsträger abzustimmen und werden auf Einzelnachweis durch den Bedarfsträger erstattet. Das konkrete Abrechnungsverfahren ist zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abzustimmen.
B.1.10 Umsatzsteuerregelung
§ 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.
Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)
§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX regelt § 4 Nummer 15c UStG.
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“
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Anlage zu B.1.4
(Bitte fügen Sie Ihrem Konzept eine Tabelle entsprechend diesem Muster bei)
Personaleinsatz
| Vorgesehene Funktion | Einsatz der vorgesehenen Mitarbeiterin/des vorgesehenen Mitarbeiters in der Leistung (Wochenstunden) | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| zum Beispiel sozialpädagogische Fachkraft | 39 h/Wo |
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B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards
Ziel der Leistung ist die Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit und damit die Verbesserung der Eingliederungsaussichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Teilnehmenden sollen befähigt werden, die Dinge des täglichen Lebens zu bewältigen sowie die Kindererziehung und -betreuung auch während einer Beschäftigung zu realisieren. Da die persönlichen Problemlagen die berufliche Eingliederung wechselseitig beeinflussen, soll eine Reduzierung solcher unter Stärkung der Selbständigkeit und weiterer Kompetenzen erreicht werden. Da bei einem Großteil der Teilnehmenden aus verschiedenen Gründen gar keine beziehungsweise nur sehr kurzfristige Berufswegeplanungen dominieren, ist ein weiteres Kernelement der Leistung, bei den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Akzeptanz zu schaffen, dass für eine dauerhafte Beendigung der Hilfebedürftigkeit eine langfristige und nachhaltige Berufswegeplanung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sind auch integrationsrelevante Potentiale zu identifizieren und die Entwicklung beruflicher Perspektiven zu unterstützen. Da ein Teil der Teilnehmenden einen Migrationshintergrund aufweist, gehört darüber hinaus auch die Vorbereitung der Teilnehmenden auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland zu den Kernelementen der Leistung. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Voraussetzungen, welche die Teilnehmenden insbesondere im Hinblick auf Sprachkompetenzen, verwertbare Qualifikationen aber auch Migrationsursachen aufweisen, ist im Rahmen der Durchführung der Maßnahme dabei ein ganzheitlicher Ansatz zu verfolgen. Weitere Schwerpunkte der inhaltlichen Ausrichtung der Leistung sind insbesondere: • die Schaffung beziehungsweise Entwicklung stabiler Netzwerke (sowohl innerhalb der Kernfamilie als auch durch die Inanspruchnahme Dritter sowie Netzwerkestrategien für persönliche Netzwerke) • die Befähigung der Teilnehmenden zur selbständigen Entwicklung von Lösungsstrategien • das Entwickeln von Handlungsstrategien und Handlungskompetenzen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf • die Schaffung geordneter Tagesstrukturen • die Steigerung der Mobilität, Motivation sowie Belastbarkeit
Die Maßnahmedurchführung erfolgt in der Regel im Rahmen von mobiler Intensivbetreuung (aufsuchende Arbeit) unmittelbar im direkten Umfeld der Teilnehmenden. Dabei ist zunächst Kontakt zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten herzustellen. Ziel ist es, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und mit den Teilnehmenden eine positive Haltung gegenüber der frühzeitigen Sicherstellung der Kinderbetreuung ab Vollendung des 14. Lebensmonates herzustellen. Mit der teilnehmenden Person ist die individuelle Ausgangslage zu erörtern und gemeinsam zukunftsträchtige Lösungsansätze zu entwickeln. Dabei sind Grundmotive und Antriebskräfte, die einen positiven Effekt auf den Eingliederungsprozess haben, ebenso wie Belastungspotentiale und Eingliederungshemmnisse deutlich herauszuarbeiten. Die Teilnehmenden sind dabei zu befähigen, ihre gegenwärtige Situation einzuordnen und erforderliche Veränderungsbedarfe zu erkennen. Darüber hinaus sind die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu einer weiteren Teilnahme an der Maßnahme zu motivieren und generell dafür aufzuschließen, die Beratungs- und Unterstützungsangebote des Bedarfsträgers (wieder) in Anspruch zu nehmen. Im Verlauf der Teilnahmedauer soll die Betreuung dann in die Räumlichkeiten des Auftragnehmers verlagert werden, um so Tagesroutinen zu fördern und Verantwortlichkeiten herauszubilden. Für den Maßnahmeerfolg ist eine vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre auf Augenhöhe mit den Teilnehmenden entscheidend. Diese sollen sich in ihrer persönlichen Situation (Ängste, Sorgen und Erwartungen) verstanden und respektiert fühlen. Die Teilnehmenden sind insofern zu bestärken und sollen Unterstützung und Anreize erhalten, um für sich selbst eine Perspektive zu entwickeln und diese aktiv und nachhaltig zu verfolgen. Sofern bei Teilnehmenden beziehungsweise deren Familienangehörigen ein traditionelles Verständnis von Geschlechterrollen beziehungsweise traditionelle Familienstrukturen ein Eingliederungshemmnis darstellen, ist insbesondere durch Angebote unter Einbeziehung der Familienangehörigen auf ein egalitäres Rollenverständnis hinzuwirken. Die Angebote sollen dazu dienen das Vertrauen der Gesamtfamilie aufzubauen und Vorbehalte insbesondere männlicher Familienangehöriger (Ehemänner, Brüder, Söhne, männliche Haushaltsvorstände) abzubauen beziehungsweise zu verringern. Zur Zielerreichung können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung genutzt werden, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gerichtet sind. Hierbei sind mindestens die unter B.2.1 aufgeführten Fördereinheiten zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung und Heranführung an den Arbeits- und Ausbildungsmarkt vorzuhalten. Die einzelnen
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Fördereinheiten können zudem in einzelne Themen untergliedert werden, so dass entsprechend des Bedarfes der teilnehmenden Person nicht zwingend die gesamte Fördereinheit, sondern gegebenenfalls auch nur einzelne Themen relevant sein können. Der Auftragnehmer hat den Einsatz der einzelnen Fördereinheiten auf den individuellen Bedarf der teilnehmenden Person auszurichten und die zu absolvierenden Inhalte, die zeitliche Dauer und den Methodeneinsatz festzulegen. Der Bedarfsträger kann darüber hinaus für jede teilnehmende Person individuell bestimmen, ob und in welchem Umfang bestimmte Inhalte zu absolvieren sind. Sofern der Bedarfsträger von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erfolgt diese Festlegung mit dem Angebotsschreiben. Die Vorgaben des Bedarfsträgers sind bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Inhalte, zeitliche Verteilung und Ergebnisse sind im Aktivierungsplan festzuhalten.
B.2.1 Fördereinheiten B.2.1.1 Kompetenzanalyse
Im Rahmen der Kompetenzanalyse soll ausgehend von Beobachtungen und Gesprächsergebnissen ein umfassendes Bild über die Potentiale, die bisherigen Integrationshemmnisse sowie die physische und psychische Belastbarkeit der teilnehmenden Person gewonnen werden.
Wesentliche Erhebungsparameter der Kompetenzanalyse sind: • beruflich relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (auch Prüfung der Anerkennung etwaiger Qualifikationen und/oder Schul- und Bildungsabschlüsse aus dem Herkunftsland), • förderliche und/oder hemmende Rahmenbedingungen aus dem persönlichen / sozialen Umfeld, • die Motivation der teilnehmenden Person, • mögliche Hemmschwellen für eine Beschäftigungsaufnahme (zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Sprachbarrieren), • eigene Vorstellungen und Zielsetzungen der teilnehmenden Person.
Im Rahmen der Kompetenzanalyse werden auch Kulturtechniken sowie die sozialen und personalen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Teilnehmenden erfasst, soweit sie berufsbedeutsam sind und entsprechende Informationen hierzu noch nicht vorliegen.
Die Kompetenzanalyse ist grundsätzlich am Kompetenz- statt am Defizitansatz auszurichten (Empowerment). Dies beinhaltet, dass Situationen zu schaffen sind, die an vorhandenen Kenntnissen und Kompetenzen anknüpfen und das Potential der teilnehmenden Person ausloten.
Es sollen keine psychometrischen Testverfahren und Persönlichkeitstests durchgeführt werden.
Am Ende der Kompetenzanalyse sollen die Teilnehmenden in der Lage sein, realistisch ihre individuellen Fähigkeiten beziehungsweise den eigenen Entwicklungsstand zu erkennen sowie Verantwortung für ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihr Lern- und Arbeitsverhalten zu übernehmen.
Die Kompetenzanalyse ist für jede teilnehmende Person obligatorisch. Abweichende Einzelfallregelungen sind nach vorheriger Absprache mit dem Bedarfsträger zulässig.
B.2.1.2 Informationen rund um das SGB II
Die Teilnehmenden erhalten umfassende Informationen zu den gesetzlichen Reglungen und Rahmenbedingungen im SGB II. Hierbei ist insbesondere auf folgende Schwerpunkte einzugehen: • Aufgaben und Strukturen der Jobcenter (Informationsmaterial wird nach Zuschlagserteilung durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellt) • Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff SGB I und Folgen bei fehlender Mitwirkung (§§ 31 ff SGB II – Sanktionen) • Erläutern des Prinzips „Fördern und Fordern“ • Klärung spezifischer Begrifflichkeiten wie Arbeitslosigkeit, Leistungsberechtige, Bedarfsgemeinschaft, Hilfebedürftigkeit, Kooperationsplan, Zumutbarkeit, Ortsabwesenheit • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit • Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket
Informationen über weitere Online-Angebote der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet ihrer Kundschaft mit einer Vielfalt an Online-Angeboten (unter anderem eServices und Informationsseiten) die Möglichkeit, ausgewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen. Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden übergreifend zum Aufbau der Online-Angebote sowie zu „BundID“, „eServices“, „Karriere und Weiterbildung“ sowie „Jobsuche“ zu informieren. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Teilnehmenden die Vorteile der eServices der BA zu vermitteln. Hierfür sind
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die bereitgestellten Arbeitsmittel unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads zu nutzen.
Der Auftragnehmer erläutert den Teilnehmenden allgemein innerhalb des Portals der BA den Aufbau der Startseite zu „Jobcenter.Digital“ (www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld). Dazu zählt insbesondere ein grober Überblick über die einzelnen Informationskacheln und deren Aufbau, Kundenanmeldung am Portal, die Nutzung der Zugangsdaten sowie die Nutzung des Postfachservice und der Postfachnachrichten.
Für die Ausführungen sind insgesamt max. zwei Stunden einzuplanen.
eServices im SGB II Mit den eServices können Kundinnen und Kunden jederzeit eine Vielzahl an Jobcenter-Angelegenheiten selbstständig online erledigen zum Beispiel Postfachnachrichten schreiben, einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, Veränderungen mitteilen, Termine vereinbaren per Online-Terminverwaltung (falls diese durch das Jobcenter genutzt wird) oder Anträge auf Eingliederungsleistungen stellen und benötigte Unterlagen hochladen.
Der Auftragnehmer gibt den Teilnehmenden einen Überblick über die verfügbaren eServices. Dabei sollen am Beispiel von Veränderungsmitteilungen (zu nutzen bei Änderungen in den Verhältnissen wie Mieterhöhungen und Arbeitsaufnahmen) allgemeine Informationen zu den eServices vermittelt werden.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich unter dem oben genannten Link über die eServices zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen der bereitgestellten Online-Services zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
Videokommunikation und Beratung Manche gemeinsamen Einrichtungen bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, Beratungstermine per Video durchzuführen. Videotermine sind ein zusätzliches Angebot. Der Auftragnehmer hat mit dem Bedarfsträger zu klären, ob Videokommunikation vor Ort angeboten wird. In diesem Fall sind die Teilnehmenden über dieses Angebot unter Zuhilfenahme des Kundenbooklets „Mein Videotermin - In wenigen Schritten zu Ihrem Beratungsgespräch“ und des Erklärvideos "Videotermin online vereinbaren" zu informieren. Das Kundenbooklet ist unter dem Pfad www.arbeitsagentur.de > Institutionen
Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads und das Erklärvideo auf dem BA Youtube-Kanal (https://www.youtube.com/@Bundesagentur/videos) zu finden. Die Funktionalitäten der Videokommunikation werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über Änderungen des bereitgestellten Online-Angebotes zu informieren und diese bei der Vermittlung der Inhalte zu berücksichtigen.
Jobcenter-App Auch die Jobcenter-App (www.arbeitsagentur.de > Apps > Jobcenter-App: Das Jobcenter auf Ihrem Smartphone) ist vorzustellen sowie eine technische Begleitung und Hilfestellung bei der Installation zu leisten.
B.2.1.3 Gesundheitsorientierung
Die Leistungen der Grundsicherung sind darauf auszurichten, dass die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird (§ 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 SGB II). Durch die Aufnahme der Gesundheitsorientierung in diese Maßnahme sollen Teilnehmende sensibilisiert und motiviert werden für eine gesundheitsbewusste Lebensführung, die ihre Eingliederungsfähigkeit erhöht.
Die Gesundheitsorientierung beinhaltet Informationen zu: • Stressbewältigung • Bewegung • Gesunde Ernährung • Umgang mit sich selbst (Selbstmanagement)
Gegenstand dieser Fördereinheit ist zudem die Befähigung der Teilnehmenden, mit etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen umzugehen. Die Teilnehmenden sollen lernen, wie sie sich verhalten können, um mit den gesundheitlichen Einschränkungen den beruflichen Alltag zu bewältigen. Dies kann beispielsweise Verhaltenstraining beinhalten, um selbstschädigendes Verhalten zu reduzieren und neue Verhaltensweisen zu erlernen, die sich positiv auf die Gesundheit auswirken.
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Die Teilnehmenden sind insofern dafür zu sensibilisieren, dass sie durch ihre eigene Einstellung und Ausstrahlung sowie durch ihr Verhalten maßgeblich Einfluss darauf haben, wie sich ihre gesundheitlichen Einschränkungen auf das Berufs- aber auch Privatleben auswirken. Die oben beschriebenen Inhalte dürfen die Leistungen zur primären Prävention der Krankenkassen nach § 20 SGB V sowie die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (psychosoziale Betreuung sowie Suchtberatung) nicht ersetzen. Der Auftragnehmer soll die Möglichkeit der lokalen Vernetzung und Kooperation nutzen, zum Beispiel mit Krankenkassen und Verbänden.
Die Gesundheitsorientierung ist als regelmäßiges Angebot über die gesamte Laufzeit der Maßnahme vorzuhalten. Die Umsetzung der Gesundheitsorientierung liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Der zeitliche Umfang darf 10 % der Teilnahmedauer nicht überschreiten.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der gesundheitsorientierten Unterweisung durch den Auftragnehmer dürfen keine gesundheitsbezogenen persönlichen Daten (zum Beispiel ärztliche Diagnosen) erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind, die auf Dauer die Erwerbsfähigkeit mindern können. Ein Austausch/eine Übermittlung gesundheitsbezogener Daten mit dem Auftraggeber beziehungsweise sonstigen Dritten ist nicht gestattet.
B.2.1.4 Suchtprävention
Ziel von suchtpräventiven Bemühungen ist der verantwortungsvolle Umgang mit Suchtmitteln und berücksichtigt gesundheitliche und rechtliche Aspekte. Die vollkommene Abstinenz im Hinblick auf illegale Suchtmittel sowie der verantwortungsvolle und selbst kontrollierte Umgang mit Alkohol, Tabakerzeugnissen und Artikeln der Unterhaltungselektronik mit dem Ziel weitgehender Abstinenz soll unterstützt werden. Darunter fällt auch der bestimmungsgemäße Gebrauch von Medikamenten.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der Informationen zu gesundheitsorientierten Themen durch den Auftragnehmer dürfen keine persönlichen Daten (zum Beispiel ärztliche Diagnosen, individueller Schuldenstand) erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind.
B.2.1.5 Wirtschaftliches Verhalten
Bei den Teilnehmenden ist Sensibilität und Bereitschaft zu wecken, um eigene finanzielle Ressourcen sinnvoll und wirtschaftlich einzusetzen. Hierzu gehören unter anderem folgende Themen: • Transparenz über individuelle Situation schaffen, Wünsche und Ziele thematisieren (in der Regel bei finanzieller Unabhängigkeit) • Möglichkeiten zur Erhöhung der Einnahmen/Verringerung der Ausgaben aufzeigen (Haushalts- und Budgetberatung) • Umgang mit knappen Ressourcen (Haushaltsplanung, Versicherungen, Kontoführung, Handyvertrag, Sparpotentiale) • Informationen über regionale Beratungseinrichtungen • Beitrag zur Schuldenprävention leisten: Schuldenprävention wird verstanden als Erziehung zum Umgang mit Geld und Konsum und muss den Teilnehmenden die Möglichkeit bieten, selbst Ansätze zu entwickeln, die ihre Haltung zum Umgang mit Geld und zum Konsumieren allgemein reflektieren, die gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und neue Erfahrungen zuzulassen. Dabei sollen die Teilnehmenden die Möglichkeit erhalten, ihre eigenen Handlungsalternativen zu entwickeln, die auf ihre Lebenssituation zugeschnitten sind. So können sie lernen, dass es auch im Umgang mit Geld und Konsum keine “objektiv” richtigen Lösungen gibt, weil das jeweilige Handeln von den jeweiligen persönlichen Werthaltungen bestimmt wird.
Eine Schuldnerberatung im Sinne des § 16 a SGB II darf nicht durchgeführt werden.
Hinweise zum Datenschutz: Im Rahmen der allgemeinen Information zur Schuldenprävention durch den Auftragnehmer dürfen keine personenbezogenen Daten erhoben werden. Die Informationen sollen sich daher auf allgemeine Sachverhalte erstrecken, die zum Erkennen von persönlichen Risikofaktoren und Belastungen erforderlich sind.
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B.2.1.6 Umgang mit sozialen Netzwerken
Die Nutzung von sozialen Netzwerken gewinnt im Internet zunehmend an Bedeutung. Unter „Social Media“ versteht man soziale Netzwerke und Netzgemeinschaften, die als Plattformen für den gegenseitigen Austausch von Meinungen, Eindrücken, Erfahrungsberichten oder auch von Fotos und Videos dienen. Die wachsende Beliebtheit von sozialen Netzwerken ist auch für die Teilnehmenden von sehr großer Bedeutung. Nutzerinnen und Nutzer sprechen im Internet über ihre Erlebnisse, diskutieren über aktuelle Themen, neue Locations (zum Beispiel Kaffes, Discotheken etc.) in der Umgebung oder Markenprodukte, die sie empfehlen oder auch nicht. Im Umgang mit diesen Kommunikationsformen gibt es vielleicht noch einige Unsicherheiten bei der Zielgruppe. Daher soll der Auftragnehmer mit den Teilnehmenden einen eigenen Social Media Knigge erarbeiten, Tipps zur Strategie und Planung eines Social Media Accounts vermitteln und die Vorteile von Social-Media-Kanälen im Berufsleben herausstellen. So soll den Teilnehmenden bei der zukünftigen Nutzung von sozialen Netzwerken geholfen werden, sorgsam, verantwortungsvoll und vorausschauend mit eigenen Informationen umzugehen. Die Teilnehmenden sollen sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit folgenden Fragen auseinandersetzen: • Welche Social-Media-Kanäle gibt es? • Wie verhalte ich mich anderen Menschen gegenüber? • Welche Informationen gebe ich von mir preis (also, welche Bilder, persönliche Daten, Meinungen)? • Wann ist ein Rückzug sinnvoll? • Wen binde ich noch in meine Unterhaltungen oder mein Profil mit ein? • Wer kann auf meine Informationen zugreifen? • Wie präsentiere ich mich richtig?
B.2.1.7 Unterstützung bei Wohn- und Unterkunftsangelegenheiten
Ziel der Fördereinheit ist die Unterstützung bei der Anmietung einer eigenen Wohnung sowie der dauerhafte Erhalt des eigenen Wohnraums. Hierzu zählen insbesondere: • Vermittlung vorübergehender Unterkunftsmöglichkeiten (zum Beispiel Obdachlosenunterkunft, Wohnprojekte)
| • Kontaktaufnahme zu Fachberatungsstellen und Behörden | |
|---|---|
| • Suche und Anmietung einer neuen Wohnung, | |
| - Wohnungsmarkt und Suchstrategien | |
| - Wohnungsbewerbung (insbesondere notwendige Unterlagen) |
-- WWoohhnnuunnggssbbeewsicehrbtiugnugn g(i nsbesondere notwendige Unterlagen)
- Mietvertrag (Rechte und Pflichten) • das Erlernen einer eigenständigen Lebens- und Haushaltsführung (Lebenshaltungskosten mit einem eigenen Haushalt, Nebenkosten, Energiespartipps) • die Vermeidung von Mietschulden und der Umgang mit vorhandenen Mietschulden, Unterstützung bei der Beantragung von Mietschuldenübernahmen oder Ratenvereinbarungen mit dem Vermieter • vertragsgemäßes Verhalten in der Wohnung, ohne Anlass für eine Kündigung zu bieten (Hausordnung, Regeln des Zusammenlebens) • gegebenenfalls Begleitung bei der Überleitung in Unterstützungsangebote nach §67 SGB XII (soziale Wohnhilfe)
B.2.1.9 Informationen zur deutschen Wertekultur und Vermittlung von Alltagskompetenzen
Unter Berücksichtigung eines ganzheitlichen Förderansatzes sollen für die Teilnehmenden die Voraussetzungen geschaffen werden, sich perspektivisch intensiv mit der Eruierung beruflicher Perspektiven auseinanderzusetzen zu können. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere auch die Stabilisierung der persönlichen Rahmenbedingungen sowie die gesellschaftliche Integration in Deutschland eine zentrale Rolle. Die Fördereinheit umfasst dabei mindestens folgende Themen: • Grundgesetz, Demokratieverständnis, • die gesetzliche Gleichbehandlung unabhängig von Herkunft, Religion oder Lebensweise • religiöse Vielfalt, Toleranz und Glaubensfreiheit (Diversity, die Rolle der Frau in unserer Gesellschaft) • Vermittlung von kulturspezifischem Wissen über Deutschland (Sachorientierung, Trennung von Lebensbereichen beruflich /privat, Regelorientierung, Individualismus) • Umgang mit anderen Menschen (Migranten wie Deutsche) • Regelkonformes Agieren in Deutschland • Umgang mit Behörden (zum Beispiel polizeiliche Anmeldung) • Verhalten im Straßenverkehr und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
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• Freizeitgestaltung (zum Beispiel Angebote lokaler Vereine) • Beratungsstellen vorstellen
B.2.1.10 Informationen über die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse
Den Teilnehmenden sind Informationen über erforderliche Nachweise von Schulbildung, Hochschulabschlüssen, Berufsabschlüssen und erfolgten Berufstätigkeiten insbesondere in Verbindung mit der Anerkennung des ausländischen Abschlusses zu vermitteln. Dazu sind unter anderem auch Fachdozenten/Experten/Referenten von entsprechenden Einrichtungen (zum Beispiel IHK, HWK, IQ-Netzwerk, regionale Anerkennungsberatungsstellen) für die Maßnahme zu gewinnen. Stellt sich im Maßnahmeverlauf bei Teilnehmenden heraus, dass anerkennungsrelevante Unterlagen vorliegen, informiert der Auftragnehmer darüber unverzüglich den Bedarfsträger. In Absprache mit diesem wird die teilnehmende Person auch bei den ersten Schritten zur Einleitung des Anerkennungsprozesses begleitet.
B.2.1.11 Informationen über den deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt
Die Teilnehmenden sind allgemein zu informieren über: • Aufnahmefähigkeit des deutschen Arbeitsmarktes hinsichtlich bestimmter Regionen und Branchen • Anforderungen hinsichtlich Berufs- und Schulabschlüssen • Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Arbeitserlaubnis, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Mindestlohn, Unfallversicherung, Urlaubsanspruch) • Werte und Normen (zum Beispiel Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Informationen/Nachweis bei Krankheit beziehungsweise Fehlzeiten, Beantragung von Urlaub, Weisungsrecht des Arbeitgebers) • Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung Bei diesen Informationen ist auch auf die Spezifikation der Personengruppe (zum Beispiel bisherige Tätigkeit/Zielberuf/Zieltätigkeit) einzugehen.
B.2.1.12 Informationen zum deutschen Bildungssystem
Es sollen nachfolgende Kenntnisse zu dem übergeordneten Thema Bildungssystem vermittelt werden: • Aufbau (frühkindliche Bildung, schulische Bildung, berufliche Bildung) • Zuständigkeiten • Bildungswege und Überblick zu Bildungsangeboten
B.2.1.13 Bewerbungscoaching und -training
Das Bewerbungscoaching und -training soll die Eigenbemühungen der Teilnehmenden unterstützen. Ziel ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, sich auf dem allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt selbstständig zu bewerben und dabei ihre Stärken, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend darzustellen. Darüber hinaus soll das Bewerberverhalten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten optimiert werden. Die Teilnehmenden sollen in die Lage versetzt werden, marktgerechte Bewerbungsstrategien zu entwickeln und Bewerbungsverfahren unterschiedlicher Komplexität zu bewältigen.
Bewerbungscoaching: Das Bewerbungscoaching umfasst mindestens folgende Punkte: • Analyse des bisherigen Bewerbungsverhaltens, des Bewerbungsverlaufs und der Bewerbungsunterlagen, • Konstruktive und kritische Reflektion bisheriger Aktivitäten der teilnehmenden Person, • Analyse fehlgeschlagener Bewerbungen und Vorstellungsgespräche, • Vorbereitung und Begleitung konkreter Vorstellungsgespräche, • Entwicklung der Mobilitätsbereitschaft der Teilnehmenden, • Unterstützung bei der Gestaltung konstruktiver Eigenbemühungen.
Bewerbungstraining: Bewerbungstraining umfasst mindestens folgende Punkte: • Informationen über den regionalen und gegebenenfalls bundesweiten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, • Informationen über alternative Beschäftigungsformen, wie zum Beispiel Zeit- oder Saisonarbeit, • Möglichkeiten der Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche (zum Beispiel Online-Angebote, Tagespresse),
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• Information über die Möglichkeiten der Online-Bewerbung auf eigenen Homepages, auf Homepages von Arbeitgebern und über den elektronischen Versand von Bewerbungsunterlagen und trainieren der hierfür notwendigen Anwendungen (Erstellung von Worddokumenten, Präsentationen, E-Mail- Versand, Website-Erstellung etc.), • Stärkung der Eigenbemühungen der Teilnehmenden, • Entwicklung der Mobilitätsbereitschaft der Teilnehmenden, • Herausarbeiten der bewerbungsrelevanten Stärken und Potentiale (inklusive Sozialkompetenz), • Prüfung der Verwertbarkeit des Berufsabschlusses beziehungsweise der Qualifikationen, • Prüfung der Realisierbarkeit des Berufswunsches und gegebenenfalls Erarbeitung von beruflichen Alternativen, • Entwicklung von Selbstvermarktungs- und Bewerbungsstrategien, • Aktives Bewerbungstraining der teilnehmenden Person (grundsätzliche Verhaltensregeln, Körpersprache, Kommunikationstraining), • Bewerbung per Telefon/ Internet/ E-Mail/ Videotelefonie, • Vermittlung der aktuellen Standards zur Erstellung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen, • Erstellung eines vollständigen, individuellen Satzes Bewerbungsunterlagen (inkl. Lichtbild, soweit die teilnehmende Person zugestimmt hat) nach den aktuellen Standards, so dass die teilnehmende Person diese selbst je nach Stellenangebot neu erstellen kann, • Vorbereitung auf klassische Vorstellungsgespräche sowie Vorstellungsgespräche via Videotelefonie, • Vorbereitung auf Testverfahren, • Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen sowie gegebenenfalls der Verwertbarkeit von Berufsabschlüssen, • Beratung hinsichtlich der Ausstellung nicht mehr vorhandener Zeugnisse oder Qualifikationsnachweise, • Reflexion bisheriger Aktivitäten im Berufsverlauf, • Möglichkeiten der Initiativbewerbung (Inserate, Bewerbung per Internet) und Nutzung von Netzwerken aufzeigen und nachverfolgen.
Portal der BA und Nutzung der Funktionen: Unterstützung im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) und Befähigung zur Nutzung der Funktionen. Dies betrifft insbesondere: • Befähigung der teilnehmenden Person zur eigenständigen Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de). Sollte sich im Verlauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung des Portals der BA (www.arbeitsagentur.de) oder zum selbständigen Versand von Bewerbungen per E-Mail oder online erforderlich sind, ist die teilnehmende Person entsprechend zu befähigen. • Einführung in den Aufbau des Bewerberprofils persönliche Daten o Lebenslauf, Details zur Tätigkeit o Fähigkeiten o Stellengesuche, Anzeigetext o • Einführung in die Möglichkeit der Stellensuche mit der Jobsuche der BA Vorstellung der Suchmöglichkeiten o Funktionsweise Suchassistent o Funktionsweise der Ergebnisliste o Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern o Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber o • Einführung in die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA Bewerbungsvorlage erstellen o Bewerbungsmappe erstellen o Bewerbungen verwalten o • Gemeinsamer Bewerberaccount Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge online verwalten o Nutzung der Nachrichtenfunktion o • Einführung in die Funktionalitäten des „Jobcenter digital“ Weiterbewilligungsantrag o Veränderungsmitteilung o Unterlagen nachreichen o Kommunikation über Postfachnachricht mit Leistungs- und Vermittlungsbereich o
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Damit die Teilnehmenden eigene aussagefähige Bewerbungsunterlagen erstellen können, hat der Auftragnehmer Materialien und Medien sowie einschlägige Fachliteratur in angemessenem Umfang und angemessener Qualität/Aktualität bereitzustellen.
Digitale Bewerbungsformen: Ziel ist das Kennenlernen und die Auseinandersetzung mit digitalen Bewerbungsformen. Die Teilnehmenden sollen befähigt und motiviert werden, digitale Medien bei Bewerbungsverfahren zu nutzen. Dies umfasst mindestens folgende Punkte: • Grundlagen für die Nutzung digitaler Medien für die Jobsuche und beim Bewerbungsprozess, insbesondere:
- Überblick Arbeitswelt 4.0
- Überblick über neue Medien für die Jobsuche (Social Media, Jobportale, Bewerberportale)
- neue Bewerbungsformate (zum Beispiel Bewerbungsvideo, Digitales Profil, Onlinebewerbung) • digitale Medien im Kontext der Jobsuche verstehen und einsetzen, insbesondere:
- soziale Medien (Definition, Arten, Bedeutung und Nutzung für die Jobsuche, Chancen und Risiken)
- digitale Profile • Nutzung von Online-Angeboten zur Ausbildungsstellen- und Arbeitssuche, insbesondere:
- Seriosität prüfen und erkennen lernen
- Meta-Suchmaschinen (Jobsuche der BA sowie beispielsweise metajob.de, kimeta.de, jobrobot.de)
- branchenspezifische Online-Angebote
- moderne Auswahlverfahren (Algorithmus-Programme) und Folgen für eine Bewerbung • Einführung in und Umgang mit Videotelefonie (Gefahren, sinnvolle Nutzung, etc.)
B.2.1.14 Grundlagen EDV
Ziel dieser Fördereinheit ist der Erwerb und die Festigung von berufsfachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich EDV. Die Teilnehmenden sollen unter anderem zu folgenden Themen informiert werden:
Grundkenntnisse PC, Internet und E-Mail: • Hardware (insbesondere neue Medien/Technik Tablets und Smartphones), Software, Netzwerke • Grundlagen Betriebssysteme (Benutzeroberfläche, Explorer, Hilfsfunktionen, Dateien, Ordner etc.) • Internet-Browser (Informationssuche, Jobsuche, Kommunikationsnetze) • MS-Outlook oder vergleichbare Software • Verfahren ePost • Was sind Cloud-Dienste und was ist bei deren Nutzung zu beachten? • Gefahren und Schutzmöglichkeiten bei der Nutzung von Internet und Mailing-Programmen (Umgang mit Firewalls, Virenscannern, Verschlüsselung von E-Mails) • Möglichkeiten von eLearning • Wie funktioniert eine elektronische Ablage? • Einstellungen zum Datentransfer (Welches Endgerät verbraucht wie viel Energie und wie kann ich Energie sparen beziehungsweise entsprechende Einstellungen in der Hardware nutzen/einsetzen/aktivieren?)
MS-Word oder vergleichbare Software: • Einführung in MS-Word • Erstellen von beziehungsweise Arbeiten mit Dokumenten • Dokumentvorlage, Formatvorlage, Autotexte • Einfügen und Bearbeiten von Grafiken und Tabellen • Layout (Formatierung, Seitenränder, Kopf- und Fußzeilen, Tabulatoren etc.) • Seitenansicht, Drucken, Seriendruck
MS-Excel oder vergleichbare Software: • Einführung in MS-Excel • Erstellen von beziehungsweise Arbeiten mit Tabellen, Formatierung • Formeln und Funktionen • Einfügen und Bearbeiten von Grafiken und Diagrammen • Zahlenformate und Mustervorlagen • Seitenansicht, Drucken
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B.2.1.15 Entwicklung beruflicher Perspektiven
Ziel der Fördereinheit ist die Entwicklung realistischer beruflicher Perspektiven unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen (Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit) der teilnehmenden Person sowie der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt.
Ausgehend von vorhandenen Qualifikationen, den persönlichen Neigungen, Stärken und Potentialen sind spezifische Beschäftigungsmöglichkeiten in potenziellen Branchen und Berufsfeldern individuell zu erarbeiten. Dabei sollen unter Berücksichtigung der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeitsmarkt berufliche Perspektiven eruiert und mögliche Vorgehensweisen hinsichtlich einer nachhaltigen Berufswegeplanung aufgezeigt werden.
Wesentlicher Bestandteil der Fördereinheit ist eine Berufs- und Tätigkeitsorientierung. Dies umfasst mindestens: • Informationen zu den in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten beziehungsweise Ausbildungsberufen und deren Anforderungen, • Berücksichtigung der Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten der teilnehmenden Person, • Informationen über den regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, • Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven unter Berücksichtigung des regionalen Förderangebotes, • Erhebung etwaiger, auf die gemeinsam erarbeitete Zieltätigkeit ausgerichteter Qualifizierungsbedarfe • Überprüfung der getroffenen Berufswahlentscheidung/Tätigkeitsentscheidung.
B.2.1.16 Motivationsförderung/Freizeitpädagogik
Um nachhaltig einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, sind ergänzend freizeitpädagogische Aktivitäten durch Zusatzangebote außerhalb der in B.1.3 definierten Präsenzzeit zu planen und durchzuführen. Hierbei sind neben Einzelprojekten ausdrücklich auch Kleingruppenangebote (maximal 6 Teilnehmende) zulässig. Hierzu können zum Beispiel gemeinsame Ausflüge und Sportveranstaltungen, kulturelle Exkursionen oder ähnliche Aktivitäten mit Bildungsauftrag zählen. Sofern es der Entwicklungsstand einzelner teilnehmender Personen erlaubt, sollen dabei entsprechende Aktivitäten zur Förderung der regionalen Mobilität auch zu Zielen außerhalb des im Leistungsverzeichnis/Losblattes angegebenen Maßnahmeortes stattfinden. Dadurch soll auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erläutert und gegebenenfalls gemeinsam trainiert werden.
Entsprechende ergänzende Angebote sind mindestens einmal monatlich vorzuhalten und durchzuführen. Die im Rahmen der Motivationsförderung und Freizeitpädagogik durchgeführten Aktivitäten sind im Aktivierungsplan zu dokumentieren.
B.2.2 Querschnittsaufgaben B.2.2.1 Förderung der Schlüsselkompetenzen
Die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen als berufsübergreifende Kompetenzen haben eine große Bedeutung. Hierbei spielt die Vorbereitung auf wachsende Anforderungen an Arbeitnehmer/innen in der Arbeitswelt, zum Beispiel im Bereich der Selbstorganisation und der Problemlösung, eine Schlüsselrolle. Zu den Schlüsselkompetenzen zählen in diesem Zusammenhang unter anderem: • Persönliche Kompetenzen (zum Beispiel Motivation, Leistungsfähigkeit, Selbstbild, Selbsteinschätzung). • Soziale Kompetenzen (zum Beispiel Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Strategien zur Konfliktbewältigung). • Methodische Kompetenzen (zum Beispiel Problemlösungsstrategien, Arbeitsorganisation, Gestaltung von Lernprozessen). • Lebenspraktische Fertigkeiten (zum Beispiel Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Hygiene, Tagesstruktur, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf, Selbstversorgung, Erscheinungsbild, Freizeitgestaltung). • IT - und Medienkompetenz (zum Beispiel selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie Printmedien). • Interkulturelle Kompetenzen (zum Beispiel Verständnis und Toleranz für sowie Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen).
B.2.2.2 Sozialpädagogische und psychologische Begleitung
Ziel ist die Bewältigung von Eingliederungshemmnissen durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstellung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmenden.
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Die sozialpädagogische und psychologische Begleitung fördert die beruflichen sowie sozialen Handlungskompetenzen und unterstützt die Entwicklung der teilnehmenden Person in Bezug auf die Anforderungen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes. Die sozialpädagogischen und psychologischen Angebote sind dabei auf die persönlichen Fähigkeiten und individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden abzustimmen.
Die Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung sind mindestens: • Aufbau von verlässlichen Beziehungsstrukturen • entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe bei Problemlagen auch unter Einbeziehung der Bedarfsgemeinschaft (z.B. Alltagshilfen, Krisenintervention, Konfliktbewältigung, Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Integrationshilfen) • Verhaltenstraining (im sozialen Umfeld und Lebensraum, Umgang mit anderen Menschen) • Entwicklung einer Lebens- und Berufsperspektive • Familienarbeit (Transparenz des Qualifizierungsprozesses, Unterstützung der Integration insbesondere Herstellung des Zugangs zur Zielgruppe unter Einbindung der Familie) • Informationen zur Zusammenarbeit mit Dritten (z.B. Sucht- und Schuldnerberatung), • Hilfestellung bei der Beantragung von Sozialleistungen (z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), • Begleitung bei Behördengängen sowie zu Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen (z. B. Beratungsstellen) • bedarfsorientierte Fallbesprechungen mit dem Bedarfsträger, • regelmäßige Sprechstundenangebote
Ein weiteres Element der sozialpädagogischen Begleitung ist die Sozial- und Netzwerkarbeit. Diese umfasst insbesondere: • Analyse der persönlichen Netzwerke der Teilnehmenden, • Stabilisierung sozialer, persönlicher und familiärer Beziehungen, • Aktivitäten zur Motivationssteigerung der Teilnehmenden, • Entwicklung von zielgruppengerechten Angeboten zur Strukturierung des Alltags und zur individuellen Lebensplanung, • Organisation weiterer sozialer Hilfs- und Unterstützungsangebote, die den Teilnehmenden über die Maßnahme hinaus zur Verfügung stehen.
Der Auftragnehmer hat die psychologische Begleitung durchgängig sicherzustellen. Die Verteilung der Zeitstunden auf die einzelnen Teilnehmenden erfolgt nach deren individuellen Bedarf. Zu den Aufgaben der psychologischen Begleitung gehören: • individuelle Beratungsgespräche zum Erreichen einer Motivationsstärkung und Belastungssteigerung • psychosoziales Persönlichkeits- und Verhaltenstraining, Gesundheitsfürsorge u. Entspannungstechniken • regelmäßige Sprechstundenangebote • Hilfen bei außergewöhnlichen Problemlagen (Krisenintervention), z. B. Einzelarbeit bei akuten Lebenskrisen, Versagensängsten • individuelle Hilfen für die Gestaltung und gemeinsame Durchführung von Entspannungsübungen, zur Stress- und Konfliktbewältigung, sowie Autogenes Training oder andere Methoden • fachspezifische Begleitung und Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Auftragnehmers • Training sozialer Kompetenzen • Fallbesprechungen
Neben der psychologischen Begleitung der Teilnehmenden hat die Psychologin/der Psychologe auch die sozialpädagogischen Fachkräfte einzelfallbezogen zu unterstützen.
Die sozialpädagogische und psychologische Begleitung der Teilnehmenden ist bedarfsorientiert während der gesamten Maßnahme einzusetzen und hat neben dem persönlichen auch den sozialen und/oder familiären Kontext zu berücksichtigen. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden.
B.2.2.3 Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung
Ziel ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Betreuungssituation der Kinder. Die Teilnehmenden sollen den Vorteil eines festen sozialen Umfeldes und die Schaffung eines persönlichen Netzwerkes für die Gewährleistung der Betreuung der Kinder lernen.
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Die Organisationsfähigkeit der Teilnehmenden soll gestärkt und die Hemmschwelle zur Inanspruchnahme von Unterstützungsmöglichkeiten gesenkt werden. Hierzu gehört neben der Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor allem auch Hilfestellung bei der Regelung der erforderlichen bürokratischen Formalitäten. Darüber hinaus umfasst das Angebot auch die Beratung der Teilnehmenden zu bestehenden staatlichen, kirchlichen oder von Dritten bereitgestellten Kinderbetreuungsangeboten sowie die Befähigung zur Kompensation eines Ausfalles des Kinderbetreuungsangebotes beziehungsweise zum Umgang mit der Erkrankung des Kindes.
Zur Stabilisierung der persönlichen Lebenssituation sollen die Teilnehmenden bei Erziehungsproblemen und rechtlichen Fragen sowie in Krisensituationen auf vorhandene Hilfen wie auch kommunale Angebote hingewiesen und zu deren Inanspruchnahme motiviert werden.
B.2.2.4 Familienarbeit
Die wichtigsten Entwicklungen vollziehen sich im familiären Umfeld. Daher sollten Mitglieder der Kernfamilie der Teilnehmenden mit deren schriftlicher Einwilligung durch die sozialpädagogische Fachkraft gezielt in die Begleitung einbezogen werden. Hierbei ist auf die individuellen Rahmenbedingungen einzugehen und bedarfsorientiert zu agieren, unter anderem durch • interkulturelle Arbeitsweise, • Bedarfsorientierung, • Abbau von Zugangsbarrieren, • Transparenz, • Ziel- und Kooperationsabsprachen.
B.2.3 Vermittlung
Die Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung umfasst: • gezielte Akquise freier Arbeitsplätze für den Kreis der Teilnehmerinnen und • Zusammenführung von Arbeitgebern und Teilnehmerinnen sowie • Unterstützung bei dem gezielten Bewerbungsprozess.
Grundsatz Bei der Durchführung der Vermittlung hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Den Teilnehmerinnen sind schnellstmöglich passgenaue Vermittlungsvorschläge initiativ zu unterbreiten. Es ist zu gewährleisten, dass damit die vorgegebene Vermittlungsquote erreicht werden kann.
Neutralität des Auftragnehmers Für eine erfolgreiche Vermittlung muss der Auftragnehmer als „Dritter“ im Kontakt mit der teilnehmenden Person und dem Arbeitgeber aktiv den Abschluss des Arbeitsvertrages herbeigeführt haben (entspricht dem sogenannten Vermittlungsmakler des BGB). Der Auftragnehmer muss unabhängig sein und darf somit mit dem Arbeitgeber weder rechtlich, wirtschaftlich noch persönlich verflochten sein.
Vermittlungsquote entfällt
Vermittlungsvergütung Vergütet werden erfolgreiche Vermittlungen des Auftragnehmers.
Vermittlung Eine Vermittlung liegt vor, wenn teilnehmende Person und Arbeitgeber durch den Auftragnehmer zusammengeführt wurden und daraus der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Vermittlungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer betrieblichen Umschulung führen. Eine Beschäftigung, die sich eine teilnehmende Person selbst gesucht hat, ist keine Vermittlung des Auftragnehmers.
Vermittlungserfolg Diese Vermittlung ist dann erfolgreich, wenn das vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde und mindestens 6 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den sechswöchigen Zeitraum.
Die Vermittlung und die Beschäftigungsaufnahme müssen im Zeitraum der individuellen Teilnahmedauer liegen. Deshalb ist es notwendig, dass die Maßnahmeteilnahme, das heißt die Betreuung der
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teilnehmenden Person, durch den Auftragnehmer auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird.
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis muss mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen.
Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Nicht vergütet wird die Vermittlung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die teilnehmende Person während der letzten 4 Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als 3 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach §54a SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz), • in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III, • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter-/Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Absatz 1 HGB), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.
Für die Zahlung der Vermittlungsvergütung hat der Auftragnehmer den Nachweis über die erfolgreiche Vermittlung gemäß § 26 der Vertragsbedingungen zu führen.
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