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Kontrollprüfungen und Labordienstleistungen für Straßenbau und Umweltanalytik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.10.2026, 19:38 (Europe/Berlin)

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Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Westfalen OHV Verfahrens-Nr.: OH-NL-WEF-2024-02

Zwischen der Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Westfalen Otto-Krafft-Platz 8, 59065 Hamm

sowie der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Westfalen Otto-Krafft-Platz 8, 59065 Hamm

  • nachstehend Auftraggeberin genannt -

und

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird folgender

RAHMENVERTRAG über Kontrollprüfungen und

Labordienstleistungen

OHV Verfahrens-Nr.: OH-NL-WEF-2024-02

geschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Präambel ................................................................................................................................................. 2

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags ..................................................................................................... 2

§ 2 Vertragsbestandteile ......................................................................................................................... 2

§ 3 Vertragslaufzeit ................................................................................................................................. 3

§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags ................................................................................ 3

§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags ................................................... 3

§ 6 Abrufberechtigung ............................................................................................................................ 3

§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen ................................................................................................... 3

§ 8 Leistungen der Auftraggeberin und fachlich Beteiligter ................................................................... 4

§ 9 Leistungen des AN ............................................................................................................................. 4

§ 10 Vergütung und Abrechnung ............................................................................................................ 5

§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer ............................................................ 5

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit ........................................................................................................................ 5

§ 13 Ergänzende Vereinbarungen ........................................................................................................... 6

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Präambel

Der Rahmenvertrag wird im Zusammenhang mit einem Open-House-Verfahrens mit jedem Unternehmen geschlossen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ein Vertragsabschluss ist während der Laufzeit des Open-House-Verfahrens jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich. Dieser Rahmenvertrag wird jeweils nur bilateral zwischen der Auftraggeberin und jedem einzelnen Auftragnehmer geschlossen.

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags

(1) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 1) , wobei er nur diejenigen in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungsbereiche und Verantwortungsbereiche der Außenstellen umfasst, für die der AN auf seinen Zulassungsantrag hin zugelassen wurde (siehe Anlage Zulassungsschreiben).

(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag der Auftraggeberin. Im Einzelauftrag werden Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelaufträge.

§ 2 Vertragsbestandteile

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:

(1) diesem Rahmenvertrag,

(2) der Leistungsbeschreibung samt Anlagen (Anlange 1),

(3) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B Fassung 2003)

(4) Zusammenstellung der Technischen Regelwerke und Richtlinien (Technische Prüfvorschriften, DIN- Normen) für die Durchführung von Kontrollprüfen in der jeweils gültigen Fassung:

 Für Böden, Bodenverbesserung, Bodenverfestigung,  Für Schichten ohne Bindemittel,  Für Betonbauweisen,  Für Asphaltbauweisen,  Für Bitumen und Bitumenemulsionen,  Für Ebenheitsmessungen,  Für Griffigkeitsmessungen,  Für Umweltanalytik,  Für Probenahme für die Umweltanalytik.

(5) Zusätzliche Vertragsbestimmungen - Prüfung von Unternehmerrechnungen, Inhalt und Form der Feststellungsbescheinigungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Einzelaufträge.

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§ 3 Vertragslaufzeit

(1) Dieser Rahmenvertrag tritt in Kraft, wenn dem AN die Zulassung im Open-House-Verfahren sowie die Annahme des Angebots des AN auf Vertragsabschluss zugeht und ist bis zum 31.12.2025 befristet.

(2) Der Rahmenvertrag kann zweimalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr tritt automatisch ein, sofern die Auftraggeberin den Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt.

§ 4 Änderung und Kündigung des Rahmenvertrags

(1) Die Auftraggeberin behält sich vor, die jeweils separat mit allen zugelassenen Auftragnehmern geschlossenen Rahmenverträge zu kündigen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen für die Leistungserbringung wesentlich ändern. In diesem Fall werden sämtliche Rahmenverträge gekündigt. Bei unwesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen an die Leistungserbringung, erhält jeder Auftragnehmer separat eine Aufforderung den Anpassungen zuzustimmen. Individuell abweichende Vereinbarungen erfolgen nicht.

(2) Die Kündigung einzelner Rahmenverträge gegenüber einzelnen Auftragnehmern aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 Ausführung von Einzelaufträgen nach Ende des Rahmenvertrags

Vom Vertragsende des Rahmenvertrags unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrags abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrags hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelauftrag fort.

§ 6 Abrufberechtigung

(1) Abrufberechtigt ist die Auftraggeberin (Niederlassung Westfalen) einschließlich Ihrer Außenstellen Hamm, Osnabrück, Bochum, Dillenburg und Netphen und Hagen.

(2) Die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieses Rahmenvertrags erteilt. Der Abruf erfolgt gemäß § 7.

(3) Es besteht kein Anspruch der AN gegen die Auftraggeberin auf Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertrag. Insbesondere verpflichtet sich die Auftraggeberin auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.

§ 7 Beauftragung der Einzelleistungen

(1) Die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung werden an eines der im Open-House-Verfahren zugelassenen Unternehmen jeweils entsprechend der nachfolgend beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.

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(2) Die Auftraggeberin definiert jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und legt die Ausführungsfristen fest. Die Auftraggeberin berücksichtigt bei der Festlegung des Leistungsumfangs auch, für welche Leistungsbestandteile eines Leistungsbereichs der Auftragnehmer seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mittels Zulassungen, Anerkennungen, Zertifizierungen und Nachweisen nachgewiesen hat. Die für Leistungsbestandteile erforderlichen bzw. einschlägigen Zulassungen, Anerkennungen Zertifizierungen oder Nachweisen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einzelauftragserteilung bis zu dessen Abschluss fortbestehen / gültig sein.

(3) Grundsätzlich sind die AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit einem AN zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an die Auftraggeberin. Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

(4) Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsregelungen gemäß § 10 sowie der Anhang A der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) erstellt die Auftraggeberin eine Aufwandsschätzung mit Vorkalkulation für die Kontrollprüfungen. Der AN ergänzt diese Schätzung um eventuelle weitere Kosten, so dass alle vorläufigen Kosten erfasst sind.

(5) Die Auftraggeberin prüft die Kalkulationen gemäß Absatz (4), entscheidet ob und wie die Leistungen erbracht werden sollen und erteilt den Auftrag (auch eingescannt per E-Mail). Ohne Beauftragung besteht kein Vergütungsanspruch.

(6) Konkrete Termine zur Probenabholung, Berichtslegung und etwaigen Meilensteine werden zwischen den Parteien im Einzelnen abgestimmt und in der jeweiligen Beauftragung des Einzelauftrages festgehalten.

(7) Die fachliche Koordinierung der Abrufe wird durch die Auftraggeberin sichergestellt.

§ 8 Leistungen der Auftraggeberin und fachlich Beteiligter

Die Leistungen der Auftraggeberin oder von den im Einzelabruf genannten fachlich Beteiligten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf und sind vom AN mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten.

§ 9 Leistungen des AN

(1) Die Auftraggeberin überträgt im Einzelabruf die in den Leistungsbeschreibungen beschriebenen Leistungen an einen AN.

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind der Auftraggeberin in einer Ausfertigung in kopier-/pausfähig (einfach) farbig in digitaler Form zu übergeben.

(3) Ferner sind der Auftraggeberin Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus dem Einzelabruf.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht

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zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld der Auftraggeberin ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

§ 10 Vergütung und Abrechnung

(1) Die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ergibt sich aus dem Anhang A der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Die dort genannten Personal- und Stundensätze fallen nur bei expliziter Beauftragung von zusätzlichen Leistungen neben den Grundleistungen an.

(2) Nebenkosten werden gemäß Leistungsverzeichnis (Anhang A der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)), LB 00 vergütet. Darüber hinaus erfolgt keine Erstattung der Nebenkosten.

(3) Die Auftraggeberin behält sich das einseitige Recht vor, die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu erhöhen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen die Rahmenvereinbarung basiert, in wesentlicher Hinsicht ändern. Ansprüche des Auftragnehmers auf Preisanpassung bestehen nicht.

(4) Die Kosten für die An- und Abfahrt werden pro gefahrenen Kilometer gem. Leistungsverzeichnis (Anhang A der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)), Pos. 00.02 erstattet. Der AN hat die Auftraggeberin rechtzeitig zu informieren, wenn der Aufwand über die Aufwandsschätzung hinausgeht. Die Kontrollprüfungsleistung gilt sechs Monate nach Übergabe des Prüfberichts als abgenommen (exklusive Bohrlochverschluss). Nicht anforderungsgemäße Prüfergebnisse sind dem AG unmittelbar nach Bekanntwerden mitzuteilen.

§ 11 Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Vertragspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind; dazu hat er sich mit den verantwortlichen Projektbeteiligten abzustimmen.

Der Auftragnehmer darf keine Anordnungen treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung der Auftraggeberin in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Projektabwicklung bleibt davon unberührt.

(2) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für die Auftraggeberin einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

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Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.

(2) Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin weitergeben.

Anfragen der Medien hat er an die Auftraggeberin weiterzuleiten.

(3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Auftraggeberin vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.

§ 13 Ergänzende Vereinbarungen

(1) Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen der Auftraggeberin rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Einzelabruf eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der von der Auftraggeberin dafür anzugebenden zuständigen Behörde / Stelle mündlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber der Auftraggeberin ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde / Stelle abgeben.

(2) Die Nachweise über erbrachte Leistungen im Rahmen eines Einzelabrufs sind in elektronischer Form an die Auftraggeberin zu übermitteln.

(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut der Auftraggeberin.

(4) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus. Abschlagszahlungen für abgeschlossene Prüfungen sind möglich.

Die Rechnung ist entsprechend den Leistungen aufzuschlüsseln.

Die Rechnungsanschrift für Aufträge im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, lautet:

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen Lilienthalstraße 5 59065 Hamm

Die Rechnungen sind digital als PDF per E-Mail zu richten an:

bund.rechnungen-nl-wf@autobahn.de

Die Leitweg-ID bei XRechnung lautet: 992-02766-22

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Die Rechnungsanschrift für Aufträge im Namen und für Rechnung der Die Autobahn GmbH des Bundes lautet:

Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen Lilienthalstraße 5 59065 Hamm

Die Rechnungen sind digital als PDF per E-Mail zu richten an: rechnungen-nl-wf@autobahn.de

Die Leitweg-ID bei XRechnung lautet: 992-00133-64

Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung zwingend Folgendes einzutragen:

  • SAP Bestellnummer
  • iTWO Vertragsnummer

Beide Angaben werden im Rahmen des Einzelabrufs mitgeteilt.

Für E-Mail-Rechnungen gelten folgende formale Anforderungen:

  • jede E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten,
  • die Rechnung muss im PDF-Dateiformat vorliegen,
  • die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten,
  • wird mehr als eine PDF-Anlage gesendet, muss das Rechnungsdokument eindeutig identifizierbar sein,
  • das Wort Rechnung oder Gutschrift muss im Dateinamen enthalten sein,
  • Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt sein.

Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs- und Lesebestätigungen versendet.

Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

Anlagen:  Anlage 1: Leistungsbeschreibung o Anhang A: Vertrags-Leistungsverzeichnis  Anlage 2: Karte Verantwortungsbereiche Außenstellen  Katalog Interessentenfragen sowie Hinweise und Antworten der Vergabestelle (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung)  Anlage Zulassungsschreiben

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Rechtsverbindliche Erklärung des Auftragnehmers in Textform auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss des obenstehenden Rahmenvertrags:

Für den Auftragnehmer:

Auftragnehmer (Firma): ………………………………………………………………………

Ort, Datum: ………………………………………………………………………

Name der erklärenden Natürlichen Person: ………………………………………………………………………

Funktion der Person, aus der die Vertretungsberechtigung hervorgeht: ………………………………………………………………………

Hinweis: Bitte tragen Sie den Namen des Unternehmens sowie die Adresse auch auf Seite 1 ein.

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