[Seite 1]
Brandschutznachweis Baden-Württemberg:
In der Rohrmatt 1 77955 Ettenheim einschließlich Brandschutzkonzept Tel: +49 (0) 78 22 - 44 71-0 nach den Vorgaben der vfdb-Richtlinie 01/01 Fax:+49 (0) 78 22 - 44 71-29 Saarland: Lebacher Str. 91
für
66571 Eppelborn Tel: +49 (0) 68 27 - 30 55 33 Fax:+49 (0) 68 27 - 30 55 90
René-Schickele-Schule
HRA Nr. 701925 Amtsgericht Badenweiler i. Br. Weilertalstraße 46 USt-IdNr. DE270741715 79410 Badenweiler Komplementär: Brandschutzconsult Verwaltungsgesellschaft mbH HRB Nr. 705200 Bauherr: Amtsgericht Badenweiler i. Br. Bürgermeisteramt Badenweiler Geschäftsführer: Luisenstraße 5 Dipl.-Ing. Thomas Kolb 79410 Badenweiler Beratender Ingenieur, Sachverständiger und Fach- planer für Brandschutz gemäß Objektadresse: VwV Brandschutzprüfung (Fachliste 38 und 39 der Weilertalstraße 46 Ing.-Kammer BW), 79410 Badenweiler Nachweisberechtigter für vor- beugenden Brandschutz der Architekten- und Stadt- Planung: planerkammer Hessen Eisenberg-Rummel Architekten GmbH Nr. 751090-B-AKH Am Lindle 4 Dipl.-Ing. Patric Kesselheim 79379 Müllheim Beratender Ingenieur, Sachverständiger und Fach- planer für Brandschutz gemäß VwV Brandschutzprüfung Az.: 2021062(4)01.docx (Fachliste 38 und 39) und Ent- Stand 15.09.2025 wurfsverfasser der Fachrich- tung Bauingenieurwesen EV- 2062 der Ing.-Kammer BW, Brandschutzplaner der Ing.-Kammer des Saarlandes
Andreas Kraus Der Brandschutznachweis besteht aus 44 Seiten und zwei Anlagen mit zusammen 19 Seiten. Fachplaner für vorbeugenden Er gilt ausschließlich für die brandschutztechnischen Belange des o. a. Bauvorhabens. Brandschutz (EIPOS) Der Nachweis darf nur ungekürzt veröffentlicht und vervielfältigt werden. Veröffentlichungen, Auszüge und Ver- vielfältigungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verfassers. info@brandschutzconsult.de www.brandschutzconsult.de
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung .................................................................................................. 6 1.1 Problemstellung ................................................................................................. 6 1.2 Aufgabenstellung ............................................................................................... 6 1.3 Zielstellung ......................................................................................................... 6 1.4 Bestandteile des Auftrages ............................................................................... 6 1.5 Geltungsbereich................................................................................................. 6 1.6 Sicherheitshinweis / Haftungsausschluss ....................................................... 7 1.7 Hinweis auf DIN EN 13501 ................................................................................. 7 1.8 Hinweis auf Bestandsschutz ............................................................................. 8 1.9 Grundlagen für die Beurteilung ........................................................................ 8 1.9.1 Rechtsvorschriften / Technische Regelwerke und zugehörige Dokumente .......... 8 1.9.2 Fachliteratur ....................................................................................................... 11 1.10 Einordnung der baulichen Anlage .................................................................. 12 1.10.1 Einordnung der baulichen Anlage nach LBO...................................................... 12 1.10.2 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung ............................. 12 1.10.3 Beurteilungsgrundlagen ..................................................................................... 12 1.11 Struktur des Brandschutzkonzeptes .............................................................. 12
- Brandschutztechnische Anforderungen nach VwV Brandschutzprüfung ... 14 2.1 Allgemeines zum Bauvorhaben ...................................................................... 14 2.1.1 Bezeichnung des Bauvorhabens ........................................................................ 14 2.1.2 Ortsangabe (Adresse, Flurstück) mit Erschließung ............................................ 14 2.1.3 Bauherr/Bauherrin.............................................................................................. 14 2.1.4 Brandschutzrelevante Merkmale der Umgebung (Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr oder mit besonderer Gefährdungslage im Brandfall) ...................... 14 2.1.5 Bezug auf genau bezeichneten Planungsstand ................................................. 15 2.1.6 Besprechungen / Ortstermine ............................................................................ 15 2.1.7 Bestimmungsgemäße Nutzung der Gesamtanlage ............................................ 15 2.1.8 Bestimmungsgemäße Nutzer (Zahl, Bestimmtheit, brandschutzrelevante Besonderheiten) ................................................................................................ 16 2.1.9 Brandlasten (insbesondere auch die Unterrichtsräume Biologie und Chemie) ... 17 2.1.10 Darstellung und Erläuterung der Schutzziele (Personenschutz, Denkmal-/ Sachwertschutz, Umweltschutz usw.) ................................................................ 17 2.1.11 Rechtliche Anforderungen (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) .................... 17 2.1.12 Besondere Zündquellen ..................................................................................... 17 2.1.13 Besondere Gefahren, die im Brandfall ausgelöst werden ................................... 18 2.1.14 Definition kritischer Punkte im Bauablauf mit Zeitraum und Meldepflichten ........ 18 2.1.15 Zusätzliche Bauvorlagen, besondere Pläne oder geeignete Darstellungsweisen für zu bestimmende Brandschutzmaßnahmen ................................................... 19 2.2 Flächen für die Feuerwehr .............................................................................. 19 2.2.1 Feuerwehr ......................................................................................................... 19 2.2.2 Objektspezifische Anforderungen an Zugänglichkeit .......................................... 19 2.2.3 Zu- und Durchgänge .......................................................................................... 19 2.2.4 Zu- und Umfahrten ............................................................................................. 19 2.2.5 Aufstell-, Bewegungs- sowie Stellflächen ........................................................... 20 2.2.6 Sicherstellung der Zugänglichkeit, ggf. gemäß Abstimmung mit Brandschutzdienststelle ..................................................................................... 20 2.3 Löschmittelversorgung ................................................................................... 20 2.3.1 Löschmittelbedarf .............................................................................................. 20 2.3.2 Ggf. spezifische Anforderungen durch Brandschutzdienststelle ......................... 20
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 2 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 3]
2.3.3 Verwendbare Löschwasserentnahmestellen und deren Leistungsfähigkeit bzw. Dokumentation der Auskünfte des Wasserversorgungsunternehmens (ggf. Hy- drantenplan aus Lageplan) ................................................................................ 20 2.4 Löschmittelbeseitigung ................................................................................... 20 2.4.1 Vorhandensein wassergefährdender Stoffe mit Angaben zur Menge, Wassergefährdungsklasse und Ort .................................................................... 20 2.5 Tragkonstruktion ............................................................................................. 21 2.5.1 Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Bauteile (Gebäudeklasse) .. 21 2.5.2 Tragende und aussteifende Wände, Decken und Stützen.................................. 21 2.5.3 Ausführung von Geschossdecken ...................................................................... 21 2.5.4 Dachkonstruktion und Dachdämmung ............................................................... 21 2.5.5 Außenwände / Außenwandbekleidungen ........................................................... 21 2.5.6 Innenwände ....................................................................................................... 22 2.5.7 Wände in Hallen ................................................................................................ 22 2.5.8 Dämmstoffe und Bekleidungen im Gebäudeinnern ............................................ 22 2.6 System der äußeren und inneren Abschottungen ......................................... 23 2.6.1 Äußere Abschottungen (brandschutztechnisch begründete Abstandsregelungen, Gebäudeabschlusswände als Brandwände, Dachöffnungen bzw. -aufbauten) .. 23 2.6.2 Abschottungssystem mit Größenangaben (Brandabschnitte, Brandbekämpfungsabschnitte, Rauchabschnitte, sowie sonstige abgetrennte Bereiche) ........................................................................................................... 23 2.6.3 Brandabschnitte nach LBO / VStättVO / MSchulbauRL ..................................... 23 2.6.4 Nutzungseinheiten Klassenraum + sowie Lerncluster und Lernlandschaften ..... 23 2.6.5 Ausführung des Küchenbereiches ..................................................................... 23 2.6.6 Wände ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand ....................................... 23 2.6.7 Maßnahmen gegen Brandausbreitung in vertikaler Richtung (Decken, Fassaden, geschossübergreifende Räume) ........................................................................ 24 2.7 Flucht- und Rettungswege .............................................................................. 24 2.7.1 Grundsystem der Evakuierung ........................................................................... 24 2.7.2 Nachweis 1. und 2. Rettungsweg für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit Aufenthaltsraum sowie Länge des ersten Rettungsweges ................................. 25 2.7.3 Rettungswege im Untergeschoss ....................................................................... 25 2.7.4 Rettungswege im Erdgeschoss .......................................................................... 25 2.7.5 Rettungswege im ersten und zweiten Obergeschoss des Südflügels ................. 25 2.7.6 Durchgangsbreite und -höhe der Rettungswege ................................................ 25 2.7.7 Berücksichtigung von Personenkreisen mit eingeschränkter Mobilität................ 26 2.7.8 Ausbildung der Rettungswege (notwendige Flure, notwendige Treppen, notwendige Treppenräume, Ausgänge) ............................................................. 26 2.7.9 Notwendiger Treppenraum ................................................................................ 26 2.7.10 Notwendige Treppen .......................................................................................... 26 2.7.11 Außenliegende Wendeltreppen .......................................................................... 26 2.7.12 Notwendige Flure ............................................................................................... 27 2.7.13 Türen und Fenster in Rettungswegen (Öffenbarkeit, elektrische Verriegelung, Feststellanlagen, Freilauftürschließer, automatische Schiebetüren, Erreichbarkeit anleiterbarer Stellen) .......................................................................................... 27 2.7.14 Ständige Nutzbarkeit von Fluchttüren ................................................................ 27 2.7.15 Elektrisch verriegelte Türen / Schiebetüren im Zuge von Fluchtwegen .............. 27 2.7.16 Kennzeichnung und (Sicherheits-)Beleuchtung .................................................. 27 2.7.17 Rettungswegkennzeichnung .............................................................................. 27 2.7.18 Sicherheitsbeleuchtung ...................................................................................... 28 2.8 Höchstzulässige Nutzerzahl sowie nutzungsspezifische Gebäudeauslegung .......................................................................................................................... 29 2.8.1 Analyse der geplanten Nutzung hinsichtlich des Auftretens größerer Personenzahlen ................................................................................................. 29
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 3 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 4]
2.9 Haustechnische Anlagen ................................................................................ 29 2.9.1 Allgemeines ....................................................................................................... 29 2.9.2 Elektrische Anlagen ........................................................................................... 29 2.9.3 Grundsätzliches ................................................................................................. 29 2.9.4 Elektrische Betriebsräume ................................................................................. 29 2.9.5 Schottung bei der Durchdringung von Bauteilen, an die Anforderungen bezüglich des Raumabschlusses gestellt werden .............................................................. 31 2.9.6 Anforderungen an Schächte und Kanäle (ggf. auch Unterdecken und Systemböden) .................................................................................................... 31 2.9.7 Photovoltaikanlagen ........................................................................................... 32 2.9.8 Aufzüge ............................................................................................................. 32 2.9.9 Allgemeines ....................................................................................................... 32 2.9.10 Grundsätzliche Anforderungen .......................................................................... 32 2.9.11 Maßnahmen / Anforderungen für den Brandfall ................................................. 32 2.9.12 Aufzugsmaschinenräume ................................................................................... 33 2.9.13 Anforderungen an äußeren und inneren Blitzschutz mit Angabe der einzuhaltenden Regelwerke ............................................................................... 33 2.9.14 Feuerungsanlagen, Heizräume einschließlich Brennstofflagerung und Brennstoffleitungen ............................................................................................ 33 2.9.15 Lüftungsanlage (Art und Umfang, Standort der Zentrale, versorgte Bereiche, Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, Baustoffe, Brandfallsteuerung) .......................................................................................................................... 34 2.10 Rauch- und Wärmeabzug ................................................................................ 35 2.10.1 Rauchableitung Untergeschoss ......................................................................... 35 2.10.2 Rauchableitung Aula / Halle ............................................................................... 35 2.10.3 Rauchableitung Mensa und Klassenräume + ..................................................... 35 2.10.4 Rauchableitung Aufzug ...................................................................................... 35 2.11 Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen .................................. 35 2.11.1 Feuerwehr-Kommunikationssysteme (z. B. Gebäudefunkanlagen) .................... 35 2.11.2 Ausführung sowie Anforderungen an die Brandmeldeanlage / die Brandwarnanlage / Rauchwarnmelder ............................................................... 35 2.11.3 Ausführung sowie Anforderungen an die Alarmierungseinrichtungen ................ 36 2.12 Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung ...................................... 36 2.12.1 Automatische Löschanlagen sowie Wandhydranten, Steigleitungen und Druckerhöhungsanlage ...................................................................................... 36 2.12.2 Grundzüge der Ausstattung mit Handfeuerlöschern (Regelwerke, Löschmittel) . 36 2.12.3 Sonderlöschmittel und Löschverfahren .............................................................. 37 2.13 Sicherheitsstromversorgung .......................................................................... 37 2.13.1 Erfordernis nach Bauordnungsrecht ................................................................... 37 2.14 Feuerwehrplan ................................................................................................. 38 2.14.1 Erfordernis sowie Anforderungen nach VStättVO und MSchulbauRL ................ 38 2.15 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung .............................................. 38 2.15.1 Unterweisungen ................................................................................................. 38 2.15.2 Betriebsvorschriften ........................................................................................... 38 2.15.3 Bei Bauarbeiten (Dokumente für feuergefährliche Arbeiten, Schweißerlaubnis, Brandwache) ...................................................................................................... 39 2.15.4 Erfordernis von Brandschutzbeauftragten bzw. Sicherheitsingenieuren (Qualifikationsanforderung, Tätigkeitsbeschreibung) .......................................... 40 2.15.5 Erfordernis von betrieblichen Selbsthilfekräften ................................................. 40 2.15.6 Erfordernis einer Brandschutzordnung und deren Inhalt bzw. Umfang sowie Einweisung neuer Nutzer bzw. Mitarbeiter ......................................................... 40 2.15.7 Flucht- und Rettungspläne, Außenanlagenplan, Bestuhlungsplan ..................... 40 2.15.8 Zimmerpläne ...................................................................................................... 41
Seite 4 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 5]
2.15.9 Maßnahmen zur Räumung des Gebäudes sowie Festlegung von Sammelplätzen .......................................................................................................................... 41 2.15.10 Weitere Maßnahmen zur Brandverhütung (selbstverlöschende Abfalleimer, Materialwahl ohne Kunststoff u. a.) .................................................................... 41 2.15.11 Zusammenstellung der noch vorzulegenden Eignungsnachweise ..................... 41 2.15.12 Zusammenstellung der bauordnungsrechtlichen Prüfanforderungen an technische Anlagen ............................................................................................ 42 2.15.13 Zusammenstellung von Wartungs- bzw. Turnusprüfungen (Fristen, Verantwortlichkeit) ............................................................................................. 42 2.15.14 Pflichten der für den Betrieb Verantwortlichen ................................................... 43 2.16 Abweichungen nach § 56 LBO und Erleichterungen nach § 38 LBO ........... 43 2.16.1 Abweichungen nach § 56 (1) LBO ..................................................................... 43 2.16.2 Abweichung 1 – Verhinderung des Feuerüberschlages aus der Aula über Dach 43 2.17 Verwendete Rechenverfahren ......................................................................... 43 2.17.1 Rechenverfahren, die im Rahmen der Risikoanalyse für das Brandschutzkonzept oder einzelne Komponenten daraus verwendet wurden ..................................... 43 3. Abschließende Bemerkungen ......................................................................... 44
Anlagen Anlage 1: Übersicht brandschutztechnischer Definitionen und Grundanforderungen (15 Seiten) Anlage 2: Übersicht Bauphasen (4 Seiten)
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 5 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 6]
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Die bestehende René-Schickele-Schule in Badenweiler soll umgebaut und erweitert werden. Auf die grundsätzlich bei diesem Bauvorhaben einzuhaltenden Anforderungen wird nachfolgend eingegangen. Im nachfolgenden Brandschutznachweis werden für die geänderte Nutzung die Punkte des vor- beugenden Brandschutzes erfasst und beurteilt.
1.2 Aufgabenstellung
Als Sachverständigenbüro für Brandschutz wurden wir beauftragt, das geplante Bauvorhaben auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg zu beur- teilen. Insbesondere sollen die für bauliche Anlagen dieser Art und Nutzung maßgebenden An- forderungen berücksichtigt werden. Ausgehend von der brandschutztechnischen Beurteilung sind für dieses Bauvorhaben die not- wendigen und optimierten brandschutztechnischen Maßnahmen auszuarbeiten.
1.3 Zielstellung
Ziel ist es, mit dem Gesamtkonzept das Bauvorhaben so zu konzipieren, dass – die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen (Baurecht), – die brandschutztechnischen Belange und – die Interessen der Bauherrschaft, berücksichtigt werden und der Bauantrag genehmigungsfähig ist.
1.4 Bestandteile des Auftrages
Im Einzelnen umfasst der Auftrag folgende Teilaufgaben: – Beurteilung des Bauvorhabens auf der Grundlage der LBO in Verbindung mit Sonderbau- vorschriften / Sonderbaurichtlinien (z. B. der VStättVO / MSchulbauR, EltBauVO und FeuVO), – Festlegung der brandschutztechnischen Anforderungen für technische Anlagen und Installa- tionen auf der Grundlage geltender Technischer Regelwerke, Sonderbauvorschriften / Son- derbaurichtlinien, Richtlinien, usw. sowie – Erstellung eines schlüssigen Brandschutznachweises für das zu beurteilende Bauvorhaben. Die wesentlichen zur Beurteilung des Bauvorhabens herangezogenen Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Technischen Regelwerke und die verwendete Fachliteratur sind im Nachweis aufge- führt.
1.5 Geltungsbereich Der nachfolgende Brandschutznachweis bezieht sich ausschließlich auf das zu beurteilende Bauvorhaben mit den im Nachweis genannten Planunterlagen / Schriftstücken. Plan- und Nut- zungsänderungen bedürfen einer erneuten brandschutztechnischen Prüfung und einer mindes- tens brandschutztechnischen Stellungnahme. Sie müssen durch bauliche und brandschutztech- nische Maßnahmen dem geplanten Brandschutznachweis angepasst werden, oder es ist bei grundlegenden Änderungen eine Überarbeitung des Brandschutznachweises notwendig. Aus diesem Grund wird empfohlen, Plan- und Nutzungsänderungen grundsätzlich vorab mit dem
Seite 6 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 7]
Sachverständigen abzustimmen. Plan- und Nutzungsänderungen im Stadium des Genehmi- gungsverfahrens bedürfen der Vorlage bei der Genehmigungsbehörde. In diesem Nachweis können nur die Sachverhalte beurteilt werden, die in den Planunterlagen erkennbar sind und in übergebenen Beschreibungen und Informationen (schriftlich oder münd- lich) dem Bearbeiter zur Kenntnis gebracht wurden. Auftragsgemäß wird der Brandschutznachweis auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die als technische Baubestimmungen bekannt gemacht sind, erstellt. Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes, die sich aus internen betrieblichen Festlegungen ergeben, werden soweit bekannt in den Brandschutznachweis integriert. Brandschutztechnische Maßnahmen, die sich aus versicherungsrechtlichen Regelungen erge- ben können, werden nicht berücksichtigt. Der Bauherrschaft wird empfohlen, vor Abschluss von Planungsmaßnahmen bzw. vor Beginn von Baumaßnahmen versicherungsrechtliche Fragen mit dem zuständigen Schadensversicherer abzustimmen.
1.6 Sicherheitshinweis / Haftungsausschluss Die Planung und die Ausführung des Bauvorhabens müssen sich an den gesetzlichen Bestim- mungen und an den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren. Von diesem Brand- schutznachweis bleiben geltende normative Regelwerke, Technische Regeln, andere geltende Regelungen unberührt, soweit Abweichungen in diesem Nachweis nicht ausdrücklich begründet wurden. Dies gilt insbesondere für arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und Regelwerke wie der Arbeitsstättenverordnung, der Technischen Regeln für Arbeitsstätten, etc., da nachfolgend nur bauordnungsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden, die als technische Baubestim- mung eingeführt sind. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben damit unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn sie nachfolgend als Endscheidungshilfe herangezogen werden (z. B. Löschmit- teleinheiten in Anlehnung an ASR A2.2). Die Beurteilung der vorhandenen, geplanten und notwendigen brandschutztechnischen Anfor- derungen an Bauteile und Baustoffklassen ersetzt nicht die Prüfstatik und erfolgt unter der Vo- raussetzung der Bauausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Kostenprüfungen oder spezielle Prüfungen der Fachplaner zur technischen Ausführung / Um- setzung brandschutztechnischer Maßnahmen (sowohl bauliche, technische als auch organisa- torische Brandschutzmaßnahmen) sind nicht Gegenstand dieses Nachweises. Die Konzeption umfasst die mit den Fachplanern / Planern einvernehmlich abgestimmten mögli- chen Ersatzmaßnahmen zum Erreichen brandschutztechnischer und bauaufsichtlicher Erleich- terungen / Ausnahmen auf der Grundlage des § 3 (1) LBO. Sie gelten nur dann als umsetzbar, wenn alle erforderlichen technischen Voraussetzungen (z. B. Löschwasserbereitstellung, Ein- haltung der gesetzlichen Anrückfrist u. ä.) eingehalten werden. Verbindliche Fachaussagen zu Gewerken insbesondere des anlagentechnischen Brandschut- zes, für die eine Planung, Errichtung, Prüfung und / oder Wartung durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine entsprechende Fachfirma gefordert wird, fallen einschließlich Kos- tenaussagen nicht in den Aufgabenbereich des Brandschutznachweises und ergeben somit kei- nen Haftungsanspruch. Diese Aussagen bleiben den dafür zugelassenen und anerkannten Fachplanern, Fachfirmen und Sachverständigen vorbehalten.
1.7 Hinweis auf DIN EN 13501 Im Zuge der Europäisierung der Normung wurden die bisher gültigen DIN 4102 und DIN 18095 Großteils abgelöst und durch ein europaweit einheitliches Prüfverfahren ersetzt. Das macht eine Anpassung der Zuordnung der baurechtlichen Anforderungen an genormte Klassifizierungen erforderlich. Diese ersetzen die bisher üblichen Klassifikationen wie F30 nach DIN 4102 für feu- erhemmend. Die neuen Klassifizierungen nach DIN EN 13501 bieten gegenüber der bisherigen DIN 4102 eine Vielzahl an Unterscheidungskriterien und Eigenschaften, die teilweise baurecht- lich (noch) nicht relevant sind.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 7 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 8]
Bei Bauteilen, insbesondere Feuerschutzabschlüssen, die neu eingebaut oder ersetzt werden, können hier auch nach DIN EN 13501 geprüfte Bauprodukte gemäß ihrer Zulassung eingesetzt werden. Hierauf wird in der Anlage 1 eingegangen.
1.8 Hinweis auf Bestandsschutz Bauliche Anlagen, die gemäß ihrer Baugenehmigung ausgeführt sind und betrieben werden, unterliegen zunächst dem Bestandsschutz. Dieser gilt, solange weder das Leben und die Ge- sundheit von Personen gefährdet sind noch wesentliche (genehmigungspflichtige) Änderungen an der bestehenden baulichen Anlage durchgeführt werden (vgl. hierzu auch § 76 LBO). Voraussetzung ist, dass wie schon beschrieben die bauliche Anlage für die beantragte Nutzung genehmigt wurde und Anforderungen sowie etwaige Auflagen der ursprünglichen Baugenehmi- gung beachtet und umgesetzt worden sind. Ist dies nicht der Fall, so muss mindestens dieser Zustand hergestellt, oder bei Abweichungen einvernehmlich mit der Genehmigungsbehörde ab- gestimmt werden, welche Kompensationen erforderlich sind. Eine Prüfung der Umsetzung der Auflagen muss jedoch nicht durchgeführt werden. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese entsprechend ausgeführt wurden, da in der Regel bauliche Anlagen der Abnahmepflicht unterliegen. Dennoch erhebt diese Abnahme nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und eine in der Vergangenheit durchgeführte Abnahme ist keine Garantie für ein mängelfreies Gebäude. Vom Bestandsschutz von vornherein ausgenommen sind Bauteile und Produkte, die einer re- gelmäßigen Prüf- und Wartungspflicht unterliegen wie Feuerlöscher, Feuerschutzabschlüsse, Brandmeldeanlagen etc... Diese Bauteile müssen Instand gehalten werden, oder gegebenen- falls durch mindestens gleichwertige Anlagen ersetzt werden. Des Weiteren gilt dies auch nicht für Anlagen und Bauteile, die offensichtlich defekt oder man- gelhaft sind. Hier besteht ebenfalls die Pflicht zur Instandsetzung bzw. Kompensation. Anspruch auf Bestandsschutz kann auch nur solange in vollem Umfang geltend gemacht wer- den, wie − die Ausführung nachweisbar genehmigt wurde oder mindestens zum Zeitpunkt der Errich- tung genehmigungsfähig war (durch z. B. Vorlage der Baugenehmigung etc. oder durch Ein- haltung der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Anforderungen) und − keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht. Insbesondere der zweite Punkt ist hierbei als problematisch anzusehen, da keine genaue Defi- nition der Gefahr für Leib und Leben existiert. Hier kommt im Regelfall der Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde zum Tragen. In einem Brandschutzkonzept, welches die Belange des Bestandsschutzes berücksichtigt und als Beurteilungsgrundlage im Zuge eines Genehmigungsverfahrens dient, wird unter diesen Maßgaben (vgl. die aufgeführten Abweichungen) eine genehmigungsfähige Ausführung ange- strebt.
1.9 Grundlagen für die Beurteilung
1.9.1 Rechtsvorschriften / Technische Regelwerke und zugehörige Dokumente Für die Beurteilung des Bauvorhabens wurden insbesondere nachfolgende Rechtsvorschriften und anerkannte Technische Regelwerke in den jeweils aktuellen Fassungen zugrunde gelegt: – Landesbauordnung (LBO), – Kommentar zur LBO (Sauter), – Verwaltungsvorschrift über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren (VwV Brandschutzprüfung), – vfdb-Richtlinie 01/01 (Brandschutzkonzept), – Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO),
Seite 8 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 9]
– Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Tech- nische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB), – Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), – Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR), – Bauprüfverordnung (BauPrüfVO), – Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über anerkannte Sachverstän- dige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bausachverständigenverordnung - BauSVO), – DIN EN 13501-1 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten, Deutsche Fassung), – DIN EN 13501-2 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Aus- nahme von Lüftungsanlagen, Deutsche Fassung), – DIN EN 13501-3 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 3: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen an Bautei- len von haustechnischen Anlagen: Feuerwiderstandsfähige Leitungen und Brandschutzklap- pen, Deutsche Fassung), – DIN EN 13501-4 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 4: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen von Anla- gen zur Rauchfreihaltung, Deutsche Fassung), – DIN EN 13501-5 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 5: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus Prüfungen von Bedachungen bei Beanspru- chung durch Feuer von außen, Deutsche Fassung), – DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen / Bauteilen), – DIN 18516 (hinterlüftete Außenwandbekleidungen), – DIBt (Referat II 1) Hinweis „Konstruktive Ausbildung von Maßnahmen zur Verbesserung des Brandverhaltens von als schwerentflammbar einzustufenden Wärmedämmverbundsyste- men mit EPS-Dämmstoff“, – DIN 18095 (Rauchschutztüren und Rauchschutzabschlüsse), – DIN EN 12101-1 (Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 1: Bestimmungen für Rauchschürzen, Deutsche Fassung), – DIN EN 12101-2 (Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte, Deutsche Fassung) – DIN EN 12101-3 (Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 3: Bestimmungen für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte, Deutsche Fassung), – Richtlinie zur Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau (RbBH), – DIN 18065 (Treppen / Gebäudetreppen), – Feuerungsverordnung (FeuVO), – Verordnung des Innenministeriums über elektrische Betriebsräume (EltBauVO), – DIN VDE 0100 (Errichten von Niederspannungsanlagen), – DIN EN 62305 – Blitzschutz, – DIN VDE 0100-534 (Überspannungs-Schutzeinrichtungen), – DIN EN 50164 (Blitzschutzbauteile), – DIN EN 62305/VDE 0185-305, – Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen: Leitungsanlagenrichtlinie (LAR), – Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen: Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR),
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 9 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 10]
– Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBöR), – DIN EN 81-58 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Überprüfung und Prüfverfahren - Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren), – DIN 18090 (Fahrschacht-, Dreh- und Falltüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F90) – DIN 18091 (Schacht- und Schiebtüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F90) – DIN 18092 (Vertikal-Schiebetüren für Kleingüteraufzüge in Fahrschachtwänden der Feuerwiderstandsklasse F90) – DIN EN 81-73 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall), – Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR), – Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR), – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – Referentenentwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen, – DIN 18232 (Baulicher Brandschutz - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen), – DIN 18234 (Baulicher Brandschutz im Industriebau - Dächer), – Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), – Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), – DIN EN 16282 (Einrichtungen in gewerblichen Küchen), – Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), – Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits- schutz in Arbeitsstätten, – BGR 216 - Optische Sicherheitsleitsysteme (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung), – BGR 500 - Betreiben von Arbeitsmitteln, – BGI 606 (BG - Information, Verschlüsse von Notausgängen), – DIN EN 179 (Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte), – DIN EN 1125 (Paniktürverschlüsse mit Horizontaler Betätigungsstange), – DIN EN 1838 (Notbeleuchtung), – DIN 18024, Teil 1 und Teil 2 (Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich), – DIN 18040, Teil 1 und Teil 2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen), – DIN 14095 (Feuerwehrplan), – DIN ISO 23601 Flucht- und Rettungspläne (Ersatz für DIN 4844-3), – VdS 3111 und vfdb 12-09/01 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten, – DIN 14096 (Brandschutzordnung), – DIN EN 3 (Tragbare Feuerlöscher), – VwV „Feuerwehrflächen“, – DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück), – Richtlinie (KLR) über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager - Richtlinie), – Gewerbeordnung (GewO), – DIN 14675 (Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb), – DIN EN 54 (Brandmeldeanlagen),
Seite 10 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 11]
– DIN VDE 0800 (Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen und Geräte), – DIN VDE 0833 (Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall), – DIN 33404, Teil 3 (Gefahrensignale für Arbeitsstätten - Akustische Gefahrensignale, Einheitliches Notsignal, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung), – Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deut- schen Feuerwehrverbandes (AGBF) bezüglich Objektfunkanlagen (Fassung 2019-04), – DIN 14461, Teil 1 - 6 (Wandhydranten), – EN 671, Teil 1 bis 3 (Ortsfeste Löscheinrichtungen - Schlauchanlagen), – Feuerwehrgesetz (FwG), – DVGW - Arbeitsblatt W 405 sowie – AGBF Moderne Schulbau- und Unterrichtskonzepte Empfehlungen zur Sicherstellung der Rettungswege aus Lernbereichen (2014-4)
1.9.2 Fachliteratur Neben den geltenden Rechtsvorschriften wurden zur Beurteilung des Sachverhaltes und als Entscheidungshilfe nachfolgende Quellen aus der Fachliteratur herangezogen: – Fachbuch „Kommentar mit Anwendungsempfehlungen zu den baurechtlich eingeführten Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR / LAR / RbALei)“, Lippe / Dr. Wesche, Heizungs-Journal- Verlags GmbH, – Fachbuch „Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zu der Muster- Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)“, Lippe / Czepuck / Esser / Vogelsang, Feuertrutz GmbH Verlag für Brandschutzpublikationen, – „Brandschutzatlas“, FeuerTRUTZ GmbH, Verlag für Brandschutzpublikationen, Wolfratshausen, – VdS 2594 (VdS-Richtlinie für natürliche Rauchabzugsanlagen - Elektrische Rauch- und Wärmeabzugssysteme - Anforderungen und Prüfmethoden), – VdS 2159 (VdS-Richtlinie für natürliche Rauchabzugsanlagen - Pneumatische Rauch- und Wärmeabzugssysteme - Anforderungen und Prüfmethoden), – VdS 2095 (VdS-Richtlinie für automatische Brandmeldeanlagen - Planung und Einbau), – Merkblatt VdS 2234 (Anordnung und Ausführung von Brandwänden / Komplextrennwän- den), – Empfehlungen für den Brandschutz - Stahltrapezprofildächer (VdS 2035), – VdS CEA 4001 - CEA-Richtlinien für Sprinkleranlagen, – Merkblatt für den Brandschutz (VdS 2298 - Brandschutz in Lüftungsanlagen), – VDI 6017 (Aufzüge - Steuerungen für den Brandfall), – Loseblattsammlung „Vorbeugender Brandschutz“ des vfdb, Verlag Kultur und Wissen GmbH Wiesbaden, – Kurzreferate, Weiterbildungsseminare „Brandschutz bei Sonderbauten“, iBMB TU Braunschweig, – Kurzreferate, Braunschweiger Brandschutz-Tage, Brandschutz - Forschung und Praxis, iBMB TU Braunschweig, – Veranstaltungsunterlagen von Weiterbildungslehrgängen „Ingenieurmethoden im baulichen Brandschutz - Gesetze, Normen, Praxis“, Technische Akademie Esslingen, – Fachartikel „Der zweite Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen in Obergeschossen“, Brandschutz / Deutsche Feuerwehr-Zeitung 8/1997, S. 630 ff., – verschiedene weitere Fachartikel der Fachzeitschriften „vfdb“, „Brandschutz / Deutsche Feu- erwehr-Zeitung“, „Schadensprisma“ usw., – „Anforderungen an Arbeitsstätten mit Kommentierung“, WEKA Fachverlag für technische Führungskräfte GmbH, aktuelle Fassung sowie
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 11 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 12]
– persönliche Unterlagen. – Entwurf zur Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (MSchulbauR); Richtlinienentwurf der PG Brandschutz - Stand 19.11.2024
1.10 Einordnung der baulichen Anlage
1.10.1 Einordnung der baulichen Anlage nach LBO Der Fußboden (Fußbodenoberkante) des obersten Geschosses mit Aufenthaltsnutzung (zwei- tes Obergeschoss) dieses Gebäudes liegt an der höchsten Stelle in ca. 7,90 m Höhe und somit mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel. Die vorhandene Fläche ist in (Teil-)-Nut- zungsflächen kleiner als 400 m² bzw. in Klassenräume Plus (nach AGBF-Empfehlungen für mo- derne Schulbau- und Unterrichtskonzepte) kleiner 200 m² eingeteilt. Größer als 200 m² (aber kleiner als 400 m²) ist ausschließlich die Aula, die als Halle nach MSchulbauR beurteilt wird. Das Gebäude ist somit nach § 2 Abs. 4 LBO in Gebäudeklasse (GK) 4 einzuordnen.
1.10.2 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Für Sonderbauten können auf der Grundlage des § 38 (1) LBO höhere Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen zugelassen werden. Sachverhalte, auf die sich besondere Anforderungen oder Erleichterungen beziehen können, sind im § 38 (1) Ziffer 1 bis 18 LBO beispielhaft aufgeführt. Schulen sind nach § 38 (2) Ziffer 5 LBO als Sonderbau einzuordnen, für die jedoch nach der Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VwV TB) keine Sonderbauvorschrift ein- geführt ist - es handelt sich somit um einen ungeregelten Sonderbau. Zur brandschutztechni- schen Beurteilung können hier diverse Regelwerke als Entscheidungshilfe herangezogen wer- den, die jedoch nicht bindend sind.
1.10.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung des Bauvorhabens erfolgt insgesamt auf Grund seiner Nutzung nach den Anfor- derungen der LBO. Als Beurteilungsgrundlage für das Brandschutzkonzept werden des Weiteren zum einen die Muster-Schulbaurichtlinie (MSchulbauR) und die AGBF-Empfehlungen „Moderne Schulbau- und Unterrichtskonzepte, Empfehlungen zur Sicherstellung der Rettungswege aus Lernbereichen (2014-4)“ herangezogen. Zusätzlich existiert noch ein Entwurf der Neufassung der MSchul- bauR, der die wesentlichen Anforderungen dieser Regelwerke vereint, aber noch nicht endgül- tig verabschiedet ist. Die Mensa und die Aula sind des Weiteren nach den Anforderungen der VStättVO zu beurtei- len, da diese jeweils eine Fläche von mehr als 100 m² besitzen und in diesen somit bei bei- spielsweise einer Reihenbestuhlung mehr als 200 Personen unterkommen können. Spezielle Räume und Bereiche (elektrische Betriebsräume, Aufstellräume von Heizungen usw.), für die gesonderte Technische Regelwerke, Sonderbauvorschriften usw. (z. B. FeuVO und Elt- BauVO) existieren, müssen nach diesen Sonderbauvorschriften usw. beurteilt, geplant, ausge- führt und betrieben werden.
1.11 Struktur des Brandschutzkonzeptes Nachfolgend wird für das zu beurteilende Bauvorhaben in Anlehnung an die Vorgaben der vfdb- Richtlinie 01/01 sowie der Bauvorlagenverordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften verschiede- ner Bundesländer, insbesondere der VwV Brandschutzprüfung ein Brandschutzkonzept entwi- ckelt.
- Allgemeines zum Bauvorhaben,
Seite 12 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 13]
- Flächen für die Feuerwehr,
- Löschmittelversorgung,
- Löschmittelbeseitigung,
- Tragkonstruktion,
- System der äußeren und inneren Abschottungen,
- Flucht- und Rettungswege,
- Höchstzulässige Nutzerzahl; nutzungsspezifische Gebäudeauslegung,
- Haustechnische Anlagen,
- Rauch- und Wärmeabzug,
- Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen,
- Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung,
- Sicherheitsstromversorgung,
- Feuerwehrpläne,
- Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung,
- Abweichungen nach § 56 LBO und Erleichterungen nach § 38 LBO und
- Verwendete Rechenverfahren.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 13 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 14]
- Brandschutztechnische Anforderungen nach VwV Brandschutzprüfung
2.1 Allgemeines zum Bauvorhaben
2.1.1 Bezeichnung des Bauvorhabens Es handelt sich um die Sanierung und Erweiterung der bestehenden René-Schickele-Schule.
2.1.2 Ortsangabe (Adresse, Flurstück) mit Erschließung Weilertalstraße 46 79410 Badenweiler
Abbildung 1: Luftbild Weiertalstraße 46
Die Erschließung erfolgt über die Weilertalstraße und über die Brunnengasse. Ein zusätzlicher Zugang steht über den Mittleren Kirchweg zur Verfügung.
2.1.3 Bauherr/Bauherrin Bürgermeisteramt Badenweiler Luisenstraße 5 79410 Badenweiler
2.1.4 Brandschutzrelevante Merkmale der Umgebung (Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr oder mit besonderer Gefährdungslage im Brandfall) Bei dem Gebäudekomplex handelt es sich um zwei Teilflügel (Nord- und Südflügel), die durch eine als Aula dienende Halle miteinander verbunden sind. Gegenüber der Halle ist die Erweite- rung mit Mensa, Bibliothek, Bewegungsraum und Ganztagesbetreuung geplant. Der Nordflügel, die Halle und das Funktionsgebäude sind ebenerdig mit einem Untergeschoss ausgeführt bzw. geplant. Durch die Hanglage ist jedoch nur der südliche Teil des Verbindungs- baus nicht ebenerdig aus dem Freien zugänglich. Der Gebäudekomplex ist freistehend, alle anderen baulichen Anlagen sind mehr als 5,0 m ent- fernt. Es sind auch keine Anlagen mit besonderen Brandgefahren in der Umgebung vorhanden.
Seite 14 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 15]
2.1.5 Bezug auf genau bezeichneten Planungsstand – Grundriss Untergeschoss (Stand 25.08.2025) – Grundriss Erdgeschoss (Stand 25.08.2025), – Grundriss 1. Obergeschoss (Stand 25.08.2025) und – Grundriss 2. Obergeschoss (Stand 25.08.2025)
2.1.6 Besprechungen / Ortstermine Zur Nutzung und Ausführung des Bauvorhabens wurden mit dem Bauherrn und Planer interne Besprechungen durchgeführt. Am 26.08.2021 wurde der Bestand begangen und die dabei gemachten Feststellungen sind in das Brandschutzkonzept aufgenommen worden.
2.1.7 Bestimmungsgemäße Nutzung der Gesamtanlage Die René-Schickele-Schule ist eine reine Grundschule mit offenem Ganztagsangebot. Sie ist in die folgenden funktionalen Bereiche unterteilt:
- Nordflügel (Unter- und Erdgeschoss)
- Südflügel (Erd- bis zweites Obergeschoss)
- Verbindungsbau mit Aula (Unter- und Erdgeschoss) sowie
- Funktionsgebäude (Unter- und Erdgeschoss) Die Haupterschließung der Schule führt über bzw. durch die Aula. Sie verbindet an der Ostseite des Gebäudes den Nord- mit dem Südflügel. Im Untergeschoss dieses Verbindungsbaus befin- den sich Lager- und Technikräume sowie der Erschließungsweg des Untergeschosses vom Nordflügel. Die beiden Geschosse der Aula sind durch eine Treppe ohne Treppenraum mitei- nander verbunden, eine Abtrennung erfolgt nur im Untergeschoss. In der Aula führt eine direkt offen angeschlossene Treppe in das zweite Obergeschoss. Auf der Westseite werden Nord- und Südflügel durch das neue Funktionsgebäude miteinander verbunden, der an einen notwendigen Treppenraum des Südflügels angeschlossen ist. Auf diese Weise entsteht in der Mitte ein Innenhof. Im Untergeschoss des Nordflügels befindet sich ein Werkraum mit angeschlossenem Maschi- nenraum, die Schulküche, ein Besprechungsraum und ein Lager für Spielgeräte, welche über einen nichtnotwendigen Flur erschlossen werden, der einen direkten Ausgang ins Freie besitzt. Im Erdgeschoss des Nordflügels befinden sich zwei Unterrichtsräume sowie Arbeitsräume für Lehrer, das Lehrerzimmer und die Schulleitung. Der Schulleitungsbereich wird direkt über die Aula erschlossen, die übrigen Räume über einen notwendigen Flur, welcher bis zum zentralen Treppenrum im Funktionsgebäude geführt wird. Im Südflügel sind im Erdgeschoss Toiletten untergebracht. Sie befinden sich zwischen dem Treppenraum und der offenen Treppe der Aula. Des Weiteren sind zwei Differenzierungszim- mer im Osten sowie ein Ruheraum für Lehrer, ein Sozialraum und ein Serverraum im Westen des Südflügels angeordnet. In den Obergeschossen befinden sich die Unterrichtsräume, vier je Geschoss. Ein zentraler Treppenraum verbindet die beiden Geschosse des Funktionsgebäudes und er- streckt sich weiter im Südflügel bis in das zweite Obergeschoss. Im Untergeschoss des Funktionsgebäudes befindet sich die Mensa, ein Bewegungsraum sowie diverse Lagerräume, ein Technikraum, eine Aufbereitungsküche, eine Spülküche und Umklei- den. Im Erdgeschoss befindet sich die Kinderbetreuung, die Bibliothek, ein Stille-Raum und ein Technikraum. Die beiden Geschosse des zentralen Funktionsgebäudes sind durch den vorge- nannten Treppenraum miteinander verbunden. Die Aula kann samt angeschlossener Treppen in die Obergeschosse des Südflügels als Halle im Sinne der MSchulbauR angesehen werden. Diese Halle darf analog einer Pausenhalle genutzt werden, es stellen sich keine Anforderungen an die Abtrennung von Nebenräumen vergleichbar zu einem Verkaufskiosk. Unterrichtsräume und vergleichbare Nutzungen,
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 15 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 16]
insbesondere Klassenräume + sind jedoch brandschutztechnisch durch feuerbeständige Wände und mindestens feuerhemmende und rauchdichte Feuerschutzabschlüsse abzutrennen. Nach den Vorgaben der AGBF-Empfehlungen sind in Schulen Bereiche ohne notwendige Flure möglich. Diese Bereiche werden unterschieden in Klassenräume, Klassenräume +, Lerncluster und Lernlandschaften. Während Klassenräume von vornherein keinen notwendigen Flur besitzen müssen, ist dies auch bei einem Verbund mehrerer Räume (Klassenraum +) ohne zusätzliche brandschutztechnische Kompensation möglich, wenn dieser Raumverbund eine Fläche von 200 m² nicht überschreitet. Dies deckt sich auch mit den Anforderungen der LBO. Noch größere Bereiche sind zwar nach AGBF zulässig (Lerncluster bis 400 m² und Lernlandschaften bis 1 600 m²), setzen aber dann erhöhte Anforderungen an die Sicherheitstechnik voraus. Hier wäre dann der Einbau mindestens einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage erforderlich. Diese ist hier jedoch nicht vorgesehen und auch nicht gefordert. Die Schule wird durch feuerbeständige Wände und mindestens feuerhemmende Feuerschutz- abschlüsse in Klassenräume + mit einer brandschutztechnisch zusammenhängenden Fläche von jeweils nicht mehr als 200 m² unterteilt, für die jeweils keine notwendigen Flure erforderlich sind. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Aula (Halle), die jedoch keine Klassenräume beinhaltet. Wird diese Fläche im Übrigen überschritten, muss der zugehörige Flur als notwendiger Flur ausgeführt und abgetrennt werden. Innerhalb der Bereiche stellen sich ansonsten mit Ausnahme besonderer Räume (elektrische Betriebsräume, Treppenräume etc.) keine Anforderungen an eine brandschutztechnische Trennung. Die Barrierefreiheit des Gebäudes wird über einen zentralen Aufzug im Funktionsgebäude sichergestellt, über den alle Ebenen der Schule erreicht werden können.
2.1.8 Bestimmungsgemäße Nutzer (Zahl, Bestimmtheit, brandschutzrelevante Beson- derheiten) Auf Grundlage der der LBO gibt es keine explizit ausgewiesene Beschränkung für die Anzahl der Nutzer. Die baulichen Anlagen und den dazugehörigen Flucht- und Rettungswegen sind auf die maximal zu erwartende Personenzahl auszulegen. Auch die MSchulbauRL sieht keine Be- grenzung der Personenzahl vor. Die Nutzbare Breite von Ausgängen und Rettungswege muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesene Benutzer bemessen werden. Die Größe der wesentlichen Räume für die Schulnutzung (ohne kleine Funktionsräume) ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
| Raum- Bezeichnung | Größe in [m²] | Gebäudetrakt / Geschoss | Anzahl Personen | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Sitzplätze | |||||
| bzw. Stehplätze | |||||
| Mensa | 143,02 m² | UG Funktionsgebäude | 77 Personen an Tischen; Nach VStättVO 286 Stehplätze | ||
| Bewegungsraum | 44,99 m² | UG Funktionsgebäude | Nach VStättVO weniger als 100 Stehplätze | ||
| Werkraum | 84,28 m² | UG Nordflügel | Schulnutzung, bis zu 30 Personen je Klasse | ||
| Schulküche | 49,36 m² | UG Nordflügel | Keine Angaben | ||
| Besprechungs- raum | 24,13 m² | UG Nordflügel | Keine Angaben |
Seite 16 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 17]
| Musikraum / Ganz- tagsbetreuung | 71,94 m² | EG Nordflügel | Schulnutzung, bis zu 30 Personen je Klasse |
|---|---|---|---|
| Naturwissenschaft/ Kunstraum | 71,45 m² | EG Nordflügel | Schulnutzung, bis zu 30 Personen je Klasse |
| Lehrerzimmer - Arbeitszimmer | 71,37 m² 34,95 m² | EG Nordflügel | insgesamt 18 Arbeitsplätze |
| Aula | 218,46 m² | EG Verbindungsbau | Nach VStättVO 337 Stehplätze |
| Klassenräume | 78 m² | 1. & 2. OG Südflügel | Schulnutzung, bis zu 30 Personen je Klasse |
Nach § 1 (2) VStättVO ist bei Versammlungsräumen größer als 100 m² von zwei Personen je m² Grundfläche auszugehen. Die betrifft im Fall der Mensa bis 286 Personen und der Aula bis 337 Personen (bei Reihenbestuhlung oder Stehplätze). Im Übrigen wird von 30 Personen je Klassenraum ausgegangen. Die Breite der Ausgänge und der Rettungswege sind auf diese theoretische Personenzahl aus- gelegt.
2.1.9 Brandlasten (insbesondere auch die Unterrichtsräume Biologie und Chemie) Eine detaillierte Erfassung der Brandlasten erfolgte nicht. Bei den zu erwartenden Brandlasten handelt es sich um die für die geplante Nutzung typischen Brandlasten. Größere Lagerflächen sind im Gebäude nicht geplant, im geringen Umfang werden Gegen- stände und Materialien und Sammlungen für den Lehrbetrieb gelagert. Dafür sind bestimmte Räume ausgewiesen.
2.1.10 Darstellung und Erläuterung der Schutzziele (Personenschutz, Denkmal-/ Sachwertschutz, Umweltschutz usw.) Das Konzept wurde auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach LBO bzw. der VStättVO / MSchulbauR sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt. Die Planung und die Ausführung des Bauvorhabens müssen sich an den gesetzlichen Bestim- mungen und an den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren. Von dieser Stel- lungnahme bleiben geltende normative Regelwerke, Technische Regeln, andere geltende Re- gelungen unberührt, soweit Abweichungen nachfolgend nicht begründet wurden. Über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinausgehende arbeitsschutzrechtliche Anfor- derungen sind einvernehmlich mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt abzustimmen. Brandereignisse infolge von Terrorismus oder von Straftaten sind nicht Gegenstand dieser Stel- lungnahme und von der Betrachtung ausgenommen. Dies gilt auch für brandschutztechnische Maßnahmen, die sich aus versicherungsrechtlichen Vorgaben ergeben können.
2.1.11 Rechtliche Anforderungen (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) Es wird davon ausgegangen, dass die Errichtung und Erweiterung der Schule im Einklang mit den bauplanerischen Anforderungen erfolgt und die erforderlichen Abweichungen bezüglich des Bebauungsplans genehmigungsfähig sind.
2.1.12 Besondere Zündquellen Im zu beurteilenden Gebäude sind im Regelbetrieb keine besonderen Zündquellen vorhanden, die über das für die geplanten Nutzungen hinausgehen.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 17 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 18]
Im Unterricht sowie deren Vorbereitung in den naturwissenschaftlichen Fächern der Grund- schule werden ggf. leicht entzündbare Stoffe in kleinen Mengen verwendet und gelagert. Hier- bei sind Arbeitstische mit Tischflächen aus nichtbrennbarem Material zu verwenden. Die Stoffe sind in geeigneten Schränken und mit der erforderlichen Sicherheit aufzubewahren.
2.1.13 Besondere Gefahren, die im Brandfall ausgelöst werden Im zu beurteilenden Gebäude sind keine besonderen Gefahren vorhanden, die über das für ei- nen Lehrbetrieb übliche Maß hinausgehen.
2.1.14 Definition kritischer Punkte im Bauablauf mit Zeitraum und Meldepflichten Die Umsetzung des Bauvorhabens ist in unterschiedliche Phasen aufgeteilt, diese sind in der Anlage 2 aufgeführt. Während der Bauphasen werden die Rettungswege durch temporäre Ge- rüsttreppen für die Obergeschosse sichergestellt. Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, unterhalten oder abgebrochen werden können und Brandgefahren nicht entstehen. Brennbare Materialien, brennbare Flüssigkeiten und / oder Druckgasflaschen dürfen während der Bauzeit innerhalb des Gebäudes nur in der zum Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge gelagert werden. Die einschlägigen Technischen Regeln und Unfallverhütungsvorschrif- ten (BGV / UVV) sind zu beachten. Entsprechend dem Baufortschritt müssen Rettungswege so ausgeführt werden, dass sie als Fluchtweg und für die Feuerwehr als Angriffsweg verwendet werden können. Das gilt ebenfalls für die Türen im Zuge von Rettungswegen und auch für die angrenzenden Brandabschnitte, wo- bei abweichend von den allgemeinen Anforderungen auch Gerüste oder Anlageleitern als Ret- tungsweg herangezogen werden können. Es gelten die Anforderungen des Abschnitts 10 der ASR A 2.3. Die Hauptfluchtwege sind während der Umbau- / Bauzeit festzulegen und mindestens im Be- reich der Ausgänge gut sichtbar zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind auch nicht leicht er- kennbare oder unübersichtliche Fluchtwege zu kennzeichnen. Sind solche vorhanden, muss ein Flucht- und Rettungsplan für die Bauphase erstellt werden. Dieser ist an einer zentralen Stelle witterungsgeschützt auszuhängen. Der Arbeitgeber ist unverzüglich über Veränderungen der Fluchtwegesituation zu informieren. Nicht vom Umbau betroffene Bereiche sind, wenn diese während der Bauphase in Betrieb blei- ben sollen, entsprechend den Anforderungen an die Abtrennung von Nutzungseinheiten (feuer- beständige Trennwände und feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse) abzutrennen. Durchbrüche und Öffnungen, die zur Leitungsinstallation offengehalten werden sollen, sind min- destens zu den nicht vom Umbau betroffenen Bereichen und zu den Rettungswegen in den Zei- ten, in denen nicht an der Installation gearbeitet wird, mindestens mit Brandschutzkissen zu ver- schließen. Während der Umbau- / Bauzeit ist für die Baustelle gegebenenfalls ein Sicherheitskoordinator zu bestellen, der dafür Sorge trägt, dass – Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf der Baustelle, – der Arbeits- und Brandschutz, – die geltenden Sicherheitsvorschriften usw. eingehalten werden. Die Löschwasserversorgung ist auch während der Umbau- / Bauzeit sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufrechterhaltung der vorhandenen Feuerwehrflächen (u. a. der Feuerwehrbewe- gungsfläche(n) einschließlich Feuerwehrzugängen, Feuerwehraufstellflächen, Feuerwehrstell- flächen, Feuerwehrzufahrten). Sofern diese Feuerwehrflächen während des Bauvorhabens anderweitig genutzt werden sollten (z. B. Baustelleneinrichtung, Baumaßnahmen der Freianlagen), sind gleichwertige Feuerwehr- flächen mit der zuständigen Feuerwehrdienststelle abzustimmen.
Seite 18 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 19]
2.1.15 Zusätzliche Bauvorlagen, besondere Pläne oder geeignete Darstellungsweisen für zu bestimmende Brandschutzmaßnahmen Nach den Anforderungen der LBO ergeben sich im Hinblick auf die geplante Nutzung keine For- derungen an zusätzliche Bauvorlagen. Nach den Anforderungen der VStättVO ergeben sich im Hinblick auf die geplante Nutzung nach § 44 VStättVO Anforderungen für zusätzliche Bauvorlagen. Demnach müssen folgende zusätz- liche Bauvorlagen vorgelegt werden:
- Brandschutzkonzept
- Nachweise für brandschutztechnische Einrichtungen
- Feuerwehrplan
- Bestuhlungspläne / Flucht- und Rettungspläne
2.2 Flächen für die Feuerwehr
2.2.1 Feuerwehr Die Stadt Badenweiler verfügt über die nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg für Städte und Gemeinden vorgeschriebene Feuerwehr, Einsatzkräfte der Feuerwehr sowie die dazu vorgeschriebene feuerwehrtechnische Ausrüstung. Es handelt sich um eine freiwillige Feuerwehr. Es wird davon ausgegangen, dass bis zum Eintreffen der ersten Einsatzkräfte am Einsatzort die „Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehren“ der Arbeitsgruppe des Innenministeriums und des Landesfeuerwehrverbandes eingehalten werden.
2.2.2 Objektspezifische Anforderungen an Zugänglichkeit Das Grundstück ist unmittelbar über öffentliche Verkehrsflächen erreichbar. Die befestigte Zu- fahrt auf dem Grundstück an der Nordseite des Gebäudes ist befahrbar. Eine für Feuerwehr- fahrzeuge ausreichende Tragfähigkeit ist damit gegeben (Bestand, keine Änderung). Das Erdgeschoss ist ebenerdig und unmittelbar aus dem Freien zugänglich. Die Unterge- schosse (Nordflügel und Funktionsgebäude, sowie Teile der Aula) haben ebenfalls einen direk- ten Ausgang ins Freie (Westseite des Nordflügels). Vom Untergeschoss des Verbindungsbaus führt eine Treppe in die Halle und von dort ins Freie. Im Funktionstrakt steht ein Aufzug zur Verfügung, über den alle Ebenen des Funktionstraktes und des Südflügels erreichbar sind. Alle Nutzungsbereiche und Unterrichtsräume verfügen über zwei bauliche Flucht- und Rettungswege, welche teilweise über Bypässe und teilweise durch außengelegene Wendeltreppen sichergestellt werden. Die innere Erschließung der Geschosse erfolgt über Freiflächen und Hauptgänge sowie über (notwendige und nichtnotwendige) Flure.
2.2.3 Zu- und Durchgänge Für die Feuerwehrzugänge sind insbesondere die Vorgaben der VwV „Feuerwehrflächen“ sowie die Anforderungen der LBO zu beachten. Dazu zählt u. a. ein weitgehend geradliniger und min- destens 1,25 m breiter und im Lichten mindestens 2,2 m hoher Feuerwehrzugang. Bei Türöff- nungen und anderen geringfügigen Einengungen im Zuge eines derartigen Zuganges, ist eine Einengung auf mindestens 1 m lichter Breite und auf mindestens 2 m lichter Höhe zulässig. Diese Anforderungen sind durch die Zufahrtsstraße und die Außenanlagen erfüllt. Weitere Zu- und Durchgänge sind nicht erforderlich.
2.2.4 Zu- und Umfahrten Der Einsatz der zuständigen Feuerwehr ist sicherzustellen. Das Gebäude kann an der öffentli- chen Zufahrtsstraße angefahren werden.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 19 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 20]
Da das Gebäude einschließlich der Hauptangriffswege für die Feuerwehr weniger als 80 m (Be- stand) von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt und auch keine Rettungswege über anleiterbare Stellen führen, sind für die bauliche Anlage neben den erforderlichen Fußwegen keine weiteren Zu- und Umfahrten erforderlich. Feuerwehrzufahrten sind sicher begeh- und befahrbar herzustellen und so den Instand zu hal- ten, dass eine Rutschgefahr (z. B. durch Humus, Schnee oder Eis) ausgeschlossen ist.
2.2.5 Aufstell-, Bewegungs- sowie Stellflächen Da das Gebäude einschließlich der Hauptangriffswege für die Feuerwehr weniger als 80 m (Be- stand) von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, sind keine Bewegungsflächen auf dem Grundstück erforderlich. Es führen auch keine Rettungswege über anleiterbare Stellen, Aufstell- und Stellflächen sind deshalb ebenfalls nichtnotwendig.
2.2.6 Sicherstellung der Zugänglichkeit, ggf. gemäß Abstimmung mit Brandschutzdienststelle Es stellen sich im Hinblick auf die Nutzung keine besonderen Anforderungen an die Zugänglich- keit.
2.3 Löschmittelversorgung
2.3.1 Löschmittelbedarf Durch die Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen ergeben sich keine zusätzlichen Anforde- rungen an die Löschwasserversorgung, es genügt im Hinblick auf die Größe und die Nutzung des Gebäudes eine Menge von mindestens 96 m³/h über mindestens zwei Stunden. Angaben zur Löschwasserversorgung können dem DVGW - Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. entnommen werden.
2.3.2 Ggf. spezifische Anforderungen durch Brandschutzdienststelle Es handelt sich bei der baulichen Anlage um einen ungeregelten Sonderbaubau. Dennoch sind keine besonderen Anforderungen der zuständigen Brandschutzdienststelle zu erwarten. Kommt es dennoch im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu solchen, sind diese entsprechend zu be- achten und umzusetzen.
2.3.3 Verwendbare Löschwasserentnahmestellen und deren Leistungsfähigkeit bzw. Dokumentation der Auskünfte des Wasserversorgungsunternehmens (ggf. Hy- drantenplan aus Lageplan) Es können die vorhandenen Löschwasserentnahmestellen herangezogen werden. Die Entnah- mestellen sind in den Feuerwehrplänen darzustellen. Die zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung in dem zu beurteilenden Gebäude für den Grundschutz erforderliche Löschwassermenge (mindestens 96 m³/h über zwei Stunden) ent- spricht der für den Bestand erforderlichen Menge.
2.4 Löschmittelbeseitigung
2.4.1 Vorhandensein wassergefährdender Stoffe mit Angaben zur Menge, Wassergefährdungsklasse und Ort In der baulichen Anlage ist im Hinblick auf die geplante Nutzung nicht davon auszugehen, dass relevante Mengen an wassergefährdenden Stoffen vorhanden sind, es stellen sich somit keine Anforderungen an deren Rückhaltung.
Seite 20 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 21]
2.5 Tragkonstruktion
2.5.1 Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Bauteile (Gebäudeklasse)
2.5.2 Tragende und aussteifende Wände, Decken und Stützen Nach § 3 VStättVO müssen tragende und aussteifende Bauteile in erdgeschossigen Versamm- lungsstätten mindestens feuerhemmend sein. Dies betrifft das Dachtragwerk der Aula. Im Un- tergeschoss müssen sie feuerbeständig ausgeführt sein. Im Übrigen sind die tragenden und aussteifenden Bauteile auf Grund der Nutzung als Schule abweichend von den Anforderungen der LBO an Gebäude der Gebäudeklasse 4 feuerbeständig auszuführen. Dies entspricht auch den zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Anforderungen. Da es sich hierbei um einen Bestandsbau handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Anforderungen prinzipiell erfüllt sind. Neue Bauteile sind entsprechend auszuführen.
2.5.3 Ausführung von Geschossdecken Die trennenden Decken zwischen Geschossen müssen feuerbeständig ausgeführt sein. Dies gilt sowohl für die Tragfähigkeit als auch für den Raumabschluss. Öffnungen und Durchbrüche in diesen Decken sind mit einem entsprechenden Feuerwiderstand zu verschließen.
2.5.4 Dachkonstruktion und Dachdämmung Dächer müssen grundsätzlich, unabhängig von weitergehenden brandschutztechnischen Anfor- derungen, eine harte Bedachung aufweisen, die ausreichend widerstandfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sind (z. B. Ausführungen gemäß DIN 4102-4). Als harte Bedachung gel- ten unter anderem auch begrünte Dächer, die gemäß DIN 4102 ausgeführt werden. Diese Anforderungen sind im Bestand erfüllt und im Neubau zu beachten. Um einen Feuerüberschlag über das Dach der Aula in die Obergeschosse zu verhindern, wird das Dach der Aula für eine Brandbeanspruchung von unten bis zu einem Abstand von mindes- tens 5,0 m zur aufgehenden Fassade raumabschließend feuerhemmend ausgeführt. Des Wei- teren muss die Fassade im ersten und zweiten Obergeschoss zu dieser Dachfläche hin (ausge- nommen Treppenbereich) ebenfalls raumabschließend feuerhemmend ausgeführt werden. Dies gilt auch für Verglasungen, die feuerhemmend mit Verhinderung eines Strahlungsdurchtritts hergestellt werden müssen.
2.5.5 Außenwände / Außenwandbekleidungen Die bestehenden Ausführungen vor Ort können auf Grund der gleichbleibenden Nutzung im Rahmen des Bestandsschutzes toleriert werden. Sofern es zu einer Sanierung kommt, sind je- weils bei neuen Bauteilen die Anforderungen der LBO vollumfänglich zu beachten. Neue tragende Außenwände müssen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie an tragende Wände gestellt werden (siehe oben). Neue nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen - sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Dies gilt nicht für Fenster, Türen und Fu- gendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen und linienför- migen Profilen der Außenwandkonstruktion. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen gleichfalls mindestens normalentflammbar sein. Baustoffe in und an geschossübergreifenden Fugen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Soll eine brennbare Dämmung auf EPS-Basis zum Einsatz kommen, sind neben der Forderung nach einer Schwerentflammbarkeit weitere Maßnahmen erforderlich. Hierzu müssen entweder
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 21 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 22]
geeignete nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen vorgesehen werden oder es ist die Techni- sche Regel „WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren“ gemäß Lfd. Nr. A 2.2.1.5 der VwV TB einzuhalten. Diese Technische Regel findet sich im Anhang 5 der Muster-VwV TB des DIBt. Als geeignete konstruktive Maßnahme gilt eine Ausführung nach dem Hinweis des DIBt (Referat II 1): „Konstruktive Ausbildung von Maßnahmen zur Verbesserung des Brandverhaltens von als schwerentflammbar einzustufenden Wärmedämmverbundsystemen mit EPS-Dämmstoff“. Des Weiteren sollten gemäß Vorgaben des DIBt sowie der Fachempfehlung des AGBF das Ab- stellen und Lagern von Brandlasten direkt vor der Fassade vermieden werden. Werden Brand- lasten (beispielsweise Mülltonnen, Müllcontainer, Brennholz etc.) an der Fassade abgestellt oder gelagert, so wird ein Mindestabstand von drei Metern zur Fassade empfohlen. Bei Lage- rung oder Aufstellung von Brandlasten direkt an der Fassade sollte eine Einhausung aus nicht- brennbarem Material (z. B. aus Stahl oder Beton) vorgesehen werden. Alternativ kann die Au- ßenfassade im Bereich der abgestellten Brandlasten mit einer nichtbrennbaren Dämmung aus- geführt werden. Gemäß Vorgaben des DIBt ist die ordnungsgemäße Instandhaltung eines brennbaren Wärme- dämmverbundsystems Voraussetzung für die Schutzwirkung der Fassade im Falle einer Brand- einwirkung von innen oder außen. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Kontrolle auf Beschädigungen. Putzschäden bedürfen immer einer zeitnahen Beseitigung um die oben ge- nannte Schutzwirkung gegen Brandeinwirkung zu gewährleisten. Insofern Doppelfassaden zum Einsatz kommen sollen, muss ebenfalls eine Brandausbreitung über den Zwischenraum im Bereich der Geschossdecken wirksam eingeschränkt werden.
2.5.6 Innenwände Neue tragende Innenwände müssen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie an tragende Wände gestellt werden (siehe Abschnitt 2.5.2). Neue Innenwände, an die brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden (z. B. Abtren- nungen zwischen Nutzungseinheiten), sind bis zur Rohdecke mit mindestens äquivalenter brandschutztechnischer Anforderung oder bei dem obersten Geschoss (ohne eine solche Roh- decke als oberer Abschluss zum Freien) bis unter die Dachhaut zu führen. Baustoffe in und an geschossübergreifenden Fugen müssen mindestens nichtbrennbar sein.
2.5.7 Wände in Hallen Die Wände der als Halle beurteilten Aula (ausgenommen Außenwände) müssen die Anforde- rungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen, also bis 7 m Höhe entsprechend der GK 3 also mindestens feuerhemmend sein. Die Wände im Bereich der Erschließungstreppen für den Südflügel (über 7 m Höhe) müssen hochfeuerhemmend ausgeführt werden.
2.5.8 Dämmstoffe und Bekleidungen im Gebäudeinnern Nach den Anforderungen des § 5 VStättVO müssen neben den Rettungswegen (notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, not- wendige Flure sowie Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen füh- ren) auch die Dämmstoffe im Versammlungsraum aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen reicht eine Ausführung aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder als geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen aus. Dies gilt auch für Bekleidungen im Deckenbereich. Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen in oben definierten Rettungswegen sowie in Versammlungsräumen größer als 100 m² müssen nichtbrennbar sein. In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Installationen (u. a. Kabel, Leitungen) nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlaufen.
Seite 22 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 23]
2.6 System der äußeren und inneren Abschottungen
2.6.1 Äußere Abschottungen (brandschutztechnisch begründete Abstandsregelungen, Gebäudeabschlusswände als Brandwände, Dachöffnungen bzw. -aufbauten) Die zu beurteilende bauliche Anlage besitzt zu benachbarten Grundstücken einen Abstand von mehr als 2,5 m und zu anderen Gebäuden einen Abstand von mehr als 5,0 m. Es sind keine Gebäudeabschlusswände erforderlich. Auf die Erforderlichkeit von Brandabschnitten innerhalb des zu beurteilenden Gebäudes wird in einem nachfolgenden Abschnitt eingegangen.
2.6.2 Abschottungssystem mit Größenangaben (Brandabschnitte, Brandbekämp- fungsabschnitte, Rauchabschnitte, sowie sonstige abgetrennte Bereiche)
2.6.3 Brandabschnitte nach LBO / VStättVO / MSchulbauRL Das Baurecht verlangt in der Regel, dass ausgedehnte Gebäude in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände (vertikale Brandabschnittsbildung) zu unterteilen sind, um im Brandfall die Brandausbreitung örtlich zu begrenzen. Die daraus resultierende und baurechtlich zulässige Brandabschnittsfläche beträgt 1 600 m². Da diese Abstände in Schulen in der Regel nicht aus- reichen, lässt die MSchlbauRL Abstände der Brandwände von bis zu 60 m zu. In der VStättVO ist keine Begrenzung der Brandabschnitte festgelegt. Das Gebäude besitzt eine Ost-West-Ausdehnung von ca. 55 m Länge und eine Breite von etwa 38 m. Abweichend von den Anforderungen der LBO kann diese Größe im Sinne der MSchul- bauR ohne weitere Maßnahmen toleriert werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Un- terteilung in Klassenräume + und die Einhaltung einer Gesamtfläche von unter 1 600 m² sowie die freistehende Ausführung der baulichen Anlage. Eine Unterteilung durch eine Brandwand ist deshalb nicht erforderlich.
2.6.4 Nutzungseinheiten Klassenraum + sowie Lerncluster und Lernlandschaften Die Schule ist in Klassenräume +, bzw. Bereiche mit notwendigen Fluren unterteilt. Lerncluster oder Lernlandschaften, die eine Ausstattung mit einer Brandmeldeanlage erforderlich machen würden, sind nicht geplant. Notwendige Flure sind ausschließlich im Erdgeschoss des Nordflügels erforderlich. Im Übrigen sind ausschließlich Klassenräume + geplant. Hiervon ausgenommen ist die Aula, die als Halle nach MSchulbauR beurteilt wird. Die Klassenräume + sind durch feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden und rauchdichten Feuerschutzabschlüssen voneinander zu trennen, gleiches gilt auch für die Aula bzw. Halle von allen anderen Aufenthalts- und Klassenräumen.
2.6.5 Ausführung des Küchenbereiches Der Lerncluster mit der Schulküche im Untergeschoss des Nordflügels wird feuerbeständig mit mindestens feuerhemmenden und rauchdichten Feuerschutzabschlüssen abgetrennt. Unabhängig davon sind bei der Planung und Ausführung der Küche die Anforderungen der je- weils zutreffenden technischen Regelwerke, wie der DIN EN 16282 zu beachten und umzuset- zen. Dadurch können sich ggf. weitergehende brandschutztechnische Anforderungen hinsicht- lich Kleinlöschanlagen ergeben.
2.6.6 Wände ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand Innerhalb eines zusammengehörigen Bereiches (Klassenraum + sowie Halle bzw. Aula) werden an Zwischenwände von Räumen gleichartiger Nutzung keine Anforderungen an den Feuerwi- derstand gestellt. Voraussetzung ist, dass keine höheren Anforderungen auf Grund von
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 23 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 24]
Sonderbauvorschriften / Sonderrichtlinien, Technischen Regelwerken bestehen. Neue Wände sind mindestens aus überwiegend nichtbrennbaren Baustoffen zu errichten. Diese Räume sind Bestandteile des jeweiligen Nutzungsbereiches und wurden aus rein hygieni- schen, betrieblichen bzw. aus Gründen der störungsfreien Arbeit abgetrennt. Diese Räume hät- ten rein „formal“ auch ohne Trennung innerhalb dieser Bereiche angeordnet werden können. Abgesehen von den brandschutztechnischen und baurechtlichen Belangen müssen arbeits- rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere des Personenschutzes beachtet werden. Mögliche Gefahrensituationen innerhalb der betroffenen Bereiche müssen rechtzeitig erkannt werden können.
2.6.7 Maßnahmen gegen Brandausbreitung in vertikaler Richtung (Decken, Fassaden, geschossübergreifende Räume) Die Geschosse sind raumschließend durch feuerbeständige Decken zu trennen. Leitungsdurch- führungen sind konform zu den Anforderungen der LAR bzw. der LüAR zu verschließen, siehe auch Abschnitt 2.9.
2.7 Flucht- und Rettungswege
2.7.1 Grundsystem der Evakuierung Grundsätzlich werden nach § 15 (3) LBO für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in je- dem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege gefordert. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Er muss in einer Entfernung von maximal 35 m erreichbar sein. Entsprechend den vorliegenden Planunterlagen werden die Anforderungen bezüglich der zuläs- sigen Rettungsweglängen zu den Treppen eingehalten. Türen im Zuge des ersten Rettungsweges müssen nach den Anforderungen der ASR A2.3 in Fluchtrichtung aufschlagen (ausgenommen Räume kleiner als 100 m², die keiner Nutzung ähn- lich einer Versammlungsstätte unterliegen). Der zweite Rettungsweg wird bei Regelbauten üblicherweise über anleiterbare Stellen für Ret- tungsgeräte der Feuerwehr in Verbindung mit öffenbaren Fenstern gebildet. Die zweiten Ret- tungswege sind hinsichtlich ihrer Länge nicht beschränkt. Diese Rettungswegführung über Lei- tern der Feuerwehr scheidet jedoch auf Grund der geplanten Nutzung und der damit verbunde- nen, zu erwartenden, Personenzahl von vornherein aus. Die Rettungswege werden ausschließ- lich baulich sichergestellt. Dies deckt sich auch mit den Anforderungen der VStättVO, die aus Versammlungsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege von vornherein fordert. Elektrisch angetriebene Rollläden bzw. Jalousien sind auch vor Not- bzw. Rettungsausstiegen zulässig, wenn sie sich bei Stromlosigkeit so verhalten wie ohne Elektroantrieb, insbesondere muss sich die Lagerwelle drehen lassen. Eine Arretierungsmöglichkeit für die Rollläden ist hilf- reich, aber nicht zwingend. Bei sehr breiten und teilweise auch bei sehr hohen Rollläden ist eine auch im Brandfall funktionierende Unterstützung erforderlich (z. B. akkugepuffert, ersatzstrom- versorgt oder Handkurbel). Einbruchhemmende Rollläden erfordern eine auch im Gefahrenfall funktionierende Unterstützung. Nach § 6 (5) VStättVO müssen Räume mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² zwei Aus- gänge besitzen. Dies betrifft die Mensa und die Aula. Hier stehen jeweils mindestens zwei Aus- gänge als Rettungsweg zur Verfügung. Diese Türen im Zuge von Rettungswegen müssen nach § 9 (3) VStättVO in Fluchtrichtung aufschlagen. Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Im Übrigen ist die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen ge- meinsamen notwendigen Flur zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.
Seite 24 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 25]
Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,2 m im Lichten be- tragen. Türen in Rettungswegen (ausgenommen von Einzelräumen und auch Klassenräumen) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben.
2.7.2 Nachweis 1. und 2. Rettungsweg für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit Aufenthaltsraum sowie Länge des ersten Rettungsweges
2.7.3 Rettungswege im Untergeschoss Unterkellert sind Teilbereiche der Aula mit Verbindung zum Nordflügel sowie das Funktionsge- bäude. Im Nordflügel bildet der Ausgang direkt ins Freie den ersten und der Zugang in die Halle den zweiten Rettungsweg. Lediglich die technischen Betriebsräume unter der Halle verfügen über nur einen Rettungsweg. Im Funktionsbau verfügt die Mensa über einen direkten Ausgang und einen über den Treppen- raum. Die Rettungswege des Bewegungsraumes führen über einen Zugang in den notwendigen Treppenraum sowie über Notausstiege ins Freie.
2.7.4 Rettungswege im Erdgeschoss Im Erdgeschoss stehen die Zugänge in die Halle und in den notwendigen Treppenraum mit de- ren Ausgängen direkt ins Freie als beide bauliche Rettungswege zur Verfügung. Im Nordflügel erfolgt die Anbindung über einen notwendigen Flur. Im Bereich der Schulleitung und Lehrerzim- mer werden die beiden Rettungswege über Bypasstüren sichergestellt. Die an den Stirnseiten des Südflügel angeordneten Klassenräume + müssen über Notausstiege zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges verfügen. Durch diese Ausgänge werden ausreichend Rettungswege in der zulässigen Entfernung zur Verfügung gestellt. Die Türen dieser Ausgänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und je- derzeit benutzbar sein. Sie sind entsprechend ASR A1.3 zu kennzeichnen. Die maximal zulässigen Rettungsweglängen werden in jedem Fall eingehalten.
2.7.5 Rettungswege im ersten und zweiten Obergeschoss des Südflügels In den Obergeschossen stehen der notwendige Treppenraum und die Halle als bauliche Ret- tungswege zur Verfügung. Da diese von den Klassenräumen + an den Stirnseiten nicht unab- hängig voneinander erreichbar sind, muss hier zusätzlich noch jeweils eine Außentreppe als zweiter Rettungsweg vorgesehen werden. Es bestehen keine brandschutztechnischen Beden- ken, wenn diese als Wendeltreppe ausgeführt wird, da es sich nur um einen zweiten Rettungs- weg handelt. Der zweite Rettungsweg der „innenliegenden“ Klassenräume wird durch einen Bypass zwischen den beiden Klassenräumen sichergestellt.
2.7.6 Durchgangsbreite und -höhe der Rettungswege Die lichte Breite der Hauptgänge und der Flure sowie der inneren Treppen in die Oberge- schosse und der Treppe im Funktionsgebäude in das Untergeschoss muss gemäß den Anfor- derungen der MSchulbauR mindestens 1,2 m im Lichten betragen. Bei den Wendeltreppen ge- nügt eine lichte Breite von 1,0 m. Türen im Zuge dieser Rettungswege müssen gemäß ASR A2.3 im Lichten mindestens 1,05 m breit sein. Für Klassenräume genügt eine lichte Breite von 0,9 m. Die lichte Durchgangshöhe in den Hauptgängen muss größer als 2,20 m, bei Durchgängen größer 2,0 m sein.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 25 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 26]
Die Notausstiege müssen eine lichte Höhe von mindesten 0,9 m, eine lichte Breite von mindes- tens 0,6 m und eine Brüstungshöhe von maximal 1,2 m besitzen.
2.7.7 Berücksichtigung von Personenkreisen mit eingeschränkter Mobilität Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude, in dem - wenn auch nicht in einer erhöhten Anzahl - mit mobilitätseingeschränkten Personen zu rechnen ist. Grundsätzlich ist im Treppenraum von dem Funktionsgebäude und dem Südflügel ein Aufzug vorhanden, sodass die Nutzung aller Ebenen im Funktionsgebäude, dem Südflügel und der Aula barrierefrei gestaltet ist. Das Untergeschoss des Nordflügels kann von Rollstuhlfahrer/in- nen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität ebenerdig von außen befahren bzw. wieder verlassen werden. Im Fall eines Brandes darf der Aufzug nicht benutzt werden. Hier stehen zunächst die Über- gänge der brandschutztechnisch getrennten Klassenräume + als Pufferbereich zur Verfügung (horizontale Verschiebung). Im Rahmen der Brandschutzordnung ist ein Räumungs- und Eva- kuierungskonzept zu erstellen, in dem beschrieben ist, wie die Menschen mit eingeschränkter Mobilität beim Verlassen des Gebäudes Hilfe erhalten. Die Rettung körperlich eingeschränkter Personen erfolgt im Übrigen über die normalen Ret- tungswege.
2.7.8 Ausbildung der Rettungswege (notwendige Flure, notwendige Treppen, notwen- dige Treppenräume, Ausgänge)
2.7.9 Notwendiger Treppenraum Es gibt nur einen notwendigen Treppenraum im Südflügel. Alle anderen Treppen sind als not- wendige, aber offene Treppen ausgeführt. Die Umfassungsbauteile des notwendigen Treppen- raumes können im Rahmen des Bestandsschutzes als feuerbeständige Wände aus nichtbrenn- baren Baustoffen toleriert werden, da diese zum Zeitpunkt der Errichtung zulässig waren. Die Türen sind als feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse auszuführen. Installationen und Leitungen sind konform zu den Anforderungen der LAR bzw. der LüAR aus- zuführen. Im Übrigen ist der Treppenraum brandlastfrei zu halten. Dies gilt jeweils auch für die Bereiche der offenen Treppe der Halle in den Obergeschossen des Südflügels.
2.7.10 Notwendige Treppen Die inneren Treppen (in der Halle / bzw. Aula) sowie die Wendeltreppen stellen notwendige Treppen dar. Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Treppen müssen des Weiteren einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei der Anord- nung von Treppen innerhalb von Gebäuden ist zu beachten, dass Treppenstufen nicht unmittel- bar hinter einer Tür, die in Richtung der Treppe aufschlägt, beginnen dürfen. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist.
2.7.11 Außenliegende Wendeltreppen Notwendige Treppen im Außenbereich müssen mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen. Außentreppen sind gemäß § 28 (2) LBO zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend si- cher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Die Abtrennung der beiden Außentrep- pen in Bauteil 1 und Bauteil 3 gegenüber dem Gebäude muss entsprechend den Eintragungen in den Brandschutzplänen erfolgen. Die Außentreppen müssen jederzeit unter allen Witterungsbedingungen begehbar sein (ggf. mit Überdachung). Es handelt sich um einen Bestandteil eines Rettungsweges, der entsprechend ausgeführt werden muss (z. B. Rettungswegkennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung).
Seite 26 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 27]
2.7.12 Notwendige Flure Im Bauvorhaben kann im Wesentlichen auf die Ausführung von notwendigen Fluren verzichtet werden. Auf eine entsprechende Ausführung der Hauptgänge ist zu achten. Die Flure dürfen als nichtnotwendige Flure ausgeführt werden. Es stellen sich keine Anforderungen an die brand- schutztechnische Abtrennung und die Brandlasten. Der Erschließungsflur im Erdgeschoss des Nordflügels, zwischen Aula und dem zentralen Trep- penraum ist als notwendiger Flur auszuführen. Die inneren Umfassungsbauteile eines notwen- digen Flures sind mindestens feuerhemmend herzustellen, Türen mindestens dichtschließend. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten in notwendigen Fluren müssen grundsätzlich nichtbrennbar ausgeführt werden. Wände und Decken aus brennbaren Baustof- fen innerhalb des notwendigen Flures müssen eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzplatte) haben. Fußbodenbeläge in notwendigen Fluren (ausgenommen in der Gebäudeklasse 1 bis 3) müssen mindestens aus schwerent- flammbaren Baustoffen sein. Dies gilt jeweils nicht für kleinteilige, untergeordnete Bauteile.
2.7.13 Türen und Fenster in Rettungswegen (Öffenbarkeit, elektrische Verriegelung, Feststellanlagen, Freilauftürschließer, automatische Schiebetüren, Erreichbarkeit anleiterbarer Stellen)
2.7.14 Ständige Nutzbarkeit von Fluchttüren Die Rettungswege müssen in Fluchtrichtung jederzeit benutzbar gehalten werden. Ein Ver- schließen ist, ausgenommen bei Einzelräumen für nur wenige Personen, nur entgegen der Fluchtrichtung zulässig. In Fluchtrichtung muss dann ein Panikbeschlag z. B. nach DIN EN 179 vorgesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Schlüsselkästen im Bereich von Fluchttüren (Notausgänge) verboten sind. Fluchttüren, die betriebsbedingt verschlossen gehalten werden müssen, sind mit zugelassenen Panikverschlüssen auszustatten. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der je- weiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
2.7.15 Elektrisch verriegelte Türen / Schiebetüren im Zuge von Fluchtwegen Gegebenenfalls geplante, elektrische Schiebetüren sind in Rettungswegen nur dann zulässig, wenn sie erhöhte Anforderungen erfüllen. Falls elektrische Schiebetüren oder elektrisch verrie- gelte Türen im Zuge von Rettungswegen eingebaut werden sollen, so sind die entsprechend gültigen Richtlinien und Regelwerke zu beachten („Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen“ - AutSchR bzw. „Richtlinien über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen“ - EltVTR).
2.7.16 Kennzeichnung und (Sicherheits-)Beleuchtung
2.7.17 Rettungswegkennzeichnung Das Bauvorhaben ist mit be- oder hinterleuchteten Rettungszeichen unter Verwendung von Symbolen insbesondere der DIN EN ISO 7010, DIN ISO 16069, ASR A 2.3 bzw. der ASR A 1.3 auszustatten. Sie sind mit einer Energiequelle (Sicherheitsstromanlage bzw. Einzelbatterie- leuchten) so zu versorgen, dass sie im Falle eines Brandes funktionsfähig bleiben. Mit be- oder hinterleuchteten Rettungszeichen sind mindestens die Abschlüsse der Rettungs- wege wie z. B. die Ausgänge ins Freie und zu den notwendigen Treppen sowie die Abzweigun- gen der Rettungswege zu kennzeichnen. Im Übrigen sind die Rettungswege ggf. durch gut sichtbare nachleuchtende Richtungspfeile zu ergänzen. Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege müssen insbesondere den Anforde- rungen der DIN EN ISO 7010, DIN ISO 16069, ASR A 2.3 sowie der ASR A 1.3 (u. a. bezüglich der Abmessungen) entsprechen.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 27 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 28]
Bei der Wahl der Größe der Symbole ist auf die Sichtweite zu achten. Es ist ebenfalls zu be- rücksichtigen, dass im Brandfall mit der Ausbildung einer Rauchschicht unter der Decke zu rechnen ist und deshalb Symbole, die direkt unter der Decke angebracht sind, nicht gesehen werden können. Für die Bemessung der Größe eines Zeichens sollte folgende Formel nach DIN EN 1838 ange- wendet werden: l = z h Dabei ist – l die Erkennungsweite, – h die Höhe des Zeichens, – z der Distanzfaktor (100 für beleuchtete Zeichen, 200 für hinterleuchtete Zeichen). Die Maßeinheit von h und l muss gleich sein. Für die eindeutige Lesbarkeit des Sicherheitszeichens sollte das Zeichen nicht höher als 20° über der horizontalen Blickrichtung des Betrachters montiert sein.
E001 E002 Rettungsweg / Notausgang Rettungsweg / Notausgang Dieses Rettungszeichen darf nur in Verbindung mit einem Zu- Dieses Rettungszeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatz- satzzeichen (Richtungspfeil) verwendet werden. zeichen (Richtungspfeil) verwendet werden.
Notausgang mit Richtungspfeil E007 Der Richtungspfeil darf außerdem zum oberen bzw. unteren Eck- punkt zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeich- Sammelstelle nen, z. B. Treppe. Abbildung: Symbole für Rettungszeichen und zugehörige Kennzeichnungen nach DIN EN ISO 7010
2.7.18 Sicherheitsbeleuchtung In der zu beurteilenden baulichen Anlage ist nach VStättVO in der Mensa und in der Aula eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Auch nach MSchulbauRL muss in allen notwendigen Flu- ren, Hauptgängen, Treppenräumen und in Hallen, durch die Rettungswege führen, sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen und von den Ausgängen ins Freie bis zu den öffentlichen Ver- kehrsflächen / Sammelplatz eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Alle Personen müs- sen sich auch bei einem vollständigen Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis hin zu öffent- lichen Verkehrsflächen gut zurechtfinden können. Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vor- geschrieben ist, muss diese nach VStättVO in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind. Angaben bezüglich der Sicherheitsstromversorgung und des Funktionserhaltes von Kabelanla- gen sowie Angaben zur Einschaltverzögerung, Nutzungsdauer und Ausführung sind den
Seite 28 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 29]
einschlägigen Regelwerken zu entnehmen. Des Weiteren wird auch auf den Anhang 14 der MVV TB verwiesen.
2.8 Höchstzulässige Nutzerzahl sowie nutzungsspezifische Gebäudeauslegung
2.8.1 Analyse der geplanten Nutzung hinsichtlich des Auftretens größerer Personen- zahlen Für das Bauvorhaben ist auf der Grundlage der Mindestanforderungen der LBO und der MSchulbauR keine konkrete Beschränkung der Anzahl an Nutzern vorgegeben. Allerdings müs- sen nach § 28 LBO Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge sowie Rampen für den größ- ten zu erwartenden Verkehr ausreichen, des Weiteren sind die lichten Mindestbreiten der ein- zelnen Rettungswege zu beachten. Dies wurde bei der Dimensionierung der Rettungswege berücksichtigt. Es stellen sich deshalb keine Beschränkungen der Personenzahlen innerhalb der zu beurteilenden baulichen Anlage. Nach § 6 (5) VStättVO müssen Räume mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² zwei Aus- gänge besitzen. Diese dürfen jedoch auch auf denselben notwendigen Flur führen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,2 m im Lichten be- tragen. Diese Anforderung ist für die Aula und die Mensa erfüllt.
2.9 Haustechnische Anlagen
2.9.1 Allgemeines Die Versorgung des Gebäudes erfolgt über die jeweils geplanten technischen Betriebsräume. Diese sind konform zu den Anforderungen der EltBauVO, der LüAR und der LAR zu planen, auszuführen und zu betreiben. Unter technischen Anlagen und Einrichtungen werden elektrische Anlagen und Betriebsräume, haustechnische Installationen, wie Rohrleitungen, Installationskanäle, Installationsschächte so- wie Lüftungsleitungen und -anlagen verstanden. Sonderformen dieser Installationen, die als si- cherheitstechnische Einrichtungen genutzt werden sollen, werden, soweit sie erforderlich sind, gesondert behandelt. Vom Grundprinzip her gelten aber für diese Anlagen die gleichen bauauf- sichtlichen und brandschutztechnischen Anforderungen. Diese Anlagen und Einrichtungen sind entsprechend der geltenden normativen Regelwerke, Technischen Regeln / Bestimmungen / Vorschriften zu planen, zu errichten und zu betreiben. Zugänge zu technischen Betriebsräumen sind besonders zu kennzeichnen, z. B. Aufzugsma- schinenräume, Traforäume, Lüftungszentralen, Sicherheitsstrom- und Batterieraum, elektrische Betriebsräume, Installationsschächte, Lagerräume usw..
2.9.2 Elektrische Anlagen
2.9.3 Grundsätzliches Für die Planung, den Bau und den Betrieb elektrischer Anlagen sind insbesondere die VDE- Richtlinien, die EltBauVO sowie die LAR zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Anforderungen der LAR geschossweise sowie in Bereichen mit jeweils einer Fläche von mehr als 1 600 m² sogenannte virtuelle Brandabschnitte kleiner als 1 600 m² zu bilden sind. Die Einzelheiten sind der EltBauVO zu entnehmen.
2.9.4 Elektrische Betriebsräume Es gibt zwei Technikräume, in welchen sich elektrische Installationen befinden. Einer dieser bei- den Räume ist im UG direkt neben dem Aufzug, der elektrische Verteilerraum im UG neben
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 29 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 30]
dem Batterieraum. Als elektrische Betriebsräume gelten ausschließlich Räume, die unter den Geltungsbereich der EltBauVO und der DIN VDE 0100 fallen. Die Einstufung solcher Räume obliegt dem zuständigen Elektrofachplaner / Elektrosachverständigen. Dazu zählen Räume für: – Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, – ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicher- heitstechnische Anlagen und Einrichtungen und – zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechni- sche Anlagen und Einrichtungen (nachfolgend kurz Batterieräume genannt) Diese Anlagen müssen in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können. Ein allgemein zugänglicher Raum muss kein notwendiger Flur sein, aber über einen ständig freizuhaltenden Verkehrsweg zugänglich sein um gemäß § 4 (1) EltBauVO einen elektrischen Betriebsraum leicht und sicher erreichen zu können bzw. ungehindert verlassen zu können. Elektrische Betriebsräume dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugäng- lich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein. Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsge- mäß errichtet und betrieben werden können. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgän- gen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden. In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Dies gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen In- stallationen in zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheits- technische Anlagen und Einrichtungen. Raumabschließende Bauteile von Batterieräumen, ausgenommen Außenwände, müssen in ei- ner dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwi- derstandsfähigkeit ausgeführt sein. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen zu einem Batterieraum muss derjenigen der raumab- schließenden Bauteile entsprechen. An einer solchen selbstschließenden Tür muss ein Schild »Batterieraum« angebracht sein. Die einzelnen Anforderungen sind der EltBauVO zu entnehmen. Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanla- gen mit einer Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druck- stoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden. Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im We- sentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Türen ins Freie genügen selbstschlie- ßende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein. Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt unter 300 °C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang un- mittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume
Seite 30 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 31]
führen, sind feuerbeständig herzustellen. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, dies gilt nicht für Fußbodenbe- läge.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss den Anforderungen der raumabschließenden Bauteile entsprechen und selbstschließend sein. Der Batterieraum im Untergeschoss der Aula im Technik-Bereich ist entsprechend mit raumab- schließenden Bauteilen für elektrische Betriebsräume abzutrennen. Es muss der erforderlichen Funktionserhalt für die zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss den Anforderungen der raum- abschließenden Bauteile entsprechen und selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild »Batterieraum« angebracht sein. In elektrischen Betriebsräumen sollen nur die zum Betrieb der elektrischen Anlagen erforderli- chen Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein. Weitere Einzelheiten sind der EltBauVO zu entnehmen.
2.9.5 Schottung bei der Durchdringung von Bauteilen, an die Anforderungen bezüg- lich des Raumabschlusses gestellt werden Es wird darauf hingewiesen, dass im Land Baden-Württemberg die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) als Technische Baubestimmung eingeführt und damit die bisher geltende VwV Leitungen ersetzt wurde. Die LAR enthält u. a. veränderte Anforderungen an Installationen in Rettungswe- gen und stellt die allgemein anerkannte Regel der Technik dar. Im Zusammenhang mit dem jet- zigen Bauantrag und der anschließenden Bauausführung sind die in der LAR enthaltenen An- forderungen zu berücksichtigen. Leitungen und Rohrleitungen dürfen durch Trennwände mit brandschutztechnischer Anforde- rung nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu be- fürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Abschottungen bei Bauteilen mit raumabschließenden brandschutztechnischen Anforderungen sind gemäß LAR bzw. LüAR auszuführen. Es muss sich, wird keine diesen Richtlinien unmittel- bar entsprechende Ausführung durchgeführt, um eine zugelassene und geprüfte Abschottung handeln. Diese ist gemäß dem jeweiligen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) bzw. der bauauf- sichtlichen Zulassung (abZ) bzw. der Europäischen Technischen Bewertung (ETA) bzw. der all- gemeinen Bauartgenehmigung (aBg) und der zugehörigen Einbauanweisung auszuführen. Erfolgt die Installationsführung über einen Schacht (ohne geschossweise Abschottung), wird auf die erhöhte Anforderung an die Dichtigkeit der Abschlüsse hingewiesen. Diese müssen dann mit einer vierseitig umlaufenden Dichtung ausgestattet werden. Die einzelnen Anforderungen können der LAR bzw. der LüAR entnommen werden.
2.9.6 Anforderungen an Schächte und Kanäle (ggf. auch Unterdecken und Systembö- den) Schächte sind konform zu den Anforderungen der LAR, der LüAR bzw. der EltBauVO auszufüh- ren und abzutrennen. Erfolgt keine geschossweise Trennung sind die Schachttüren als feuerbe- ständige Schachtabschlüsse mit vierseitig umlaufender Dichtung abzutrennen. Gemäß der VwV-TB sowie der LBO dürfen in Installationsschächten ausschließlich (z. B. nach DIN 4102-11) klassifizierte Revisionsöffnungsverschlüsse mit einem entsprechenden Verwend- barkeitsnachweis eingebaut werden. Bezüglich Doppelböden / Hohlböden wird auf die Richtlinie über brandschutztechnische Anfor- derungen an Systemböden (SysBöR) verwiesen.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 31 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 32]
2.9.7 Photovoltaikanlagen Die Dächer des Nordflügels und des Südflügels sind mit einer PV-Anlage ausgestattet. Es wird auf die Anforderungen gemäß Technischem Leitfaden „Photovoltaikanlagen“ des VdS (VdS 3145) sowie „Photovoltaik-Anlagen auf Dächern mit brennbaren Bau-stoffen“ des VdS (VdS 6023) verwiesen. So wird in VdS 6023 davon ausgegangen, dass alle brennbaren Dach- abdichtungen und Dachdämmstoffe durch einen Defekt an einer PV-Anlage entzündet werden können. Dort findet sich eine Übersicht von unterschiedlichen Dachaufbauten mit einer Beurtei- lung ihrer Brandeigenschaften bezüglich der Wahrscheinlichkeit der selbständigen Brandaus- breitung von unterschiedlichen Kombinationen von Dachabdichtung und Dachdämmung. Neben der erforderlichen DC-Trenneinrichtung nach DIN-VDE-0100-712 wird für den Feuer- wehreinsatz auf eine zusätzliche DC-Schaltstelle als Feuerwehrschalter verwiesen, der mindes- tens die Gleichspannungsleitungen innerhalb des Gebäudes spannungsfrei schaltet. Abschaltmöglichkeiten an der Modulanschlussdose sind gleichwertig. Das gleiche Schutzziel kann auch durch eine Verlegung der DC-Leitungen in einem mindestens feuerhemmenden Elektroinstallationsschacht oder -kanal erreicht werden. Dabei muss der Schacht oder Kanal vom Gebäudeeintritt bis mindestens 1,0 m an den Wechselrichter herangeführt werden. Alterna- tiv kann die Verlegung an der Gebäudeaußenseite erfolgen. Die Feuerwehr ist über den Feuerwehrplan davon in Kenntnis zu setzen, dass das Gebäude mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet ist.
2.9.8 Aufzüge
2.9.9 Allgemeines Für die Einrichtung und den Betrieb der Aufzüge ist die Betriebssicherheitsverordnung (Be- trSichV) zu beachten. Weiterhin sind die Anforderungen des § 29 LBO einzuhalten. Angaben zu behindertengerechten Anforderungen an Aufzüge einschließlich deren Größe sind nicht Bestandteil einer brandschutztechnischen Betrachtung. Dies gilt insbesondere auch des- halb, da der Aufzug im Brandfall nicht genutzt werden darf.
2.9.10 Grundsätzliche Anforderungen Die Wände des Fahrschachtes sind ohne Anforderungen zulässig, da der Aufzug im notwendi- gen Treppenraum geführt wird. Bei der technischen Ausführung des Aufzuges wird auf die Anforderungen der DIN EN 81-20/50 verwiesen. Der Aufzug ist entsprechend dem Charakter der baulichen Anlage in einer Größe auszuführen, dass er behindertengerecht genutzt werden kann. Das gilt auch für Schalt- und Steuereinrich- tungen. Erforderliche Maße können den einschlägigen Technischen Regelwerken entnommen werden.
2.9.11 Maßnahmen / Anforderungen für den Brandfall Da der Aufzug innerhalb einen Rauchabschnitts (notweniger Treppenraum) geführt wird, stellen sich keine Anforderungen an eine Brandfallsteuerung. In den Haltestellen muss ein leicht erkennbares Verbotszeichen nach DIN EN ISO 7010 ange- bracht werden. Das Bildzeichen muss folgendem Piktogramm entsprechen:
Seite 32 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 33]
Abbildung: „Aufzug im Brandfall nicht benutzen!“ Dieses Piktogramm ist an auffälliger Stelle in einer Größe von mindestens 50 mm anzubringen. Es sollte zusätzlich mit dem oben stehenden bereits erwähnten textlichen Warnhinweis verse- hen werden. Die Anordnung des Piktogramms in den Fahrkörben wird zusätzlich empfohlen. Als allgemein anerkannte Regel der Technik für Anforderungen an Aufzüge in einem möglichen Brandfall und die dazu erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen, Schaltungen und Hinweise ist die DIN EN 81-73 zu nennen und aus der Sicht des Brandschutzes zu beachten.
2.9.12 Aufzugsmaschinenräume Wände und Decken eines Aufzugsmaschinenraumes sind raumschließend feuerbeständig her- zustellen. Türen, die nicht ins Freie führen, sind mindestens als feuerhemmende Feuerschutz- abschlüsse herzustellen, zum Treppenraum zusätzlich rauchdicht. Ein Aufzugsmaschinenraum ist ausreichend zu belüften und elektrisch zu beleuchten. Ein Zu- gang muss auch im Gefahrenfall möglich sein. Wird eine Anlage ohne Aufzugsmaschinenraum eingebaut, entfallen die vorstehenden Anforde- rungen. Es sind jedoch die individuellen Anforderungen eines maschinenraumlosen Aufzuges zu beachten.
2.9.13 Anforderungen an äußeren und inneren Blitzschutz mit Angabe der einzuhalten- den Regelwerke Die Blitzschutzanlage dient der Vermeidung von Brand und schweren Schäden an sicherheits- technischen Einrichtungen. Für das zu beurteilende Gebäude ist auf Grund der geplanten Nut- zung eine Blitzschutzanlage (äußerer und innerer Blitzschutz), die auch die sicherheitstechni- sche Ausrüstung schützt, vorzusehen. Diese Blitzschutzanlage ist nach den Anforderungen der DIN EN 62305 – Blitzschutz und der DIN VDE 0185-305 (äußerer Blitzschutz) bzw. DIN VDE 0100-534 (innerer Blitzschutz) zu pla- nen, auszuführen und zu betreiben. Sie muss durch einen Sachkundigen abgenommen werden.
2.9.14 Feuerungsanlagen, Heizräume einschließlich Brennstofflagerung und Brennstoffleitungen Bei dem Betrieb von Feuerungsanlagen ist die Feuerungsverordnung (FeuVO) zu beachten. Des Weiteren wird auch auf den Anhang 14 der MVV TB verwiesen. Feuerstätten von mehr als 100 kW für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen mit einer Nennleistung von mehr als 50 kW, Blockheizkraftwerke mit einer Nennleistung von mehr als 35 kW und Verbrennungsmotoren dürfen nur in Räumen (sogenannten Aufstellräumen) auf- gestellt werden, – die nicht anderweitig genutzt werden, (ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstof- fen die gemeinsam betrieben mit insgesamt Nennleistung insgesamt mehr als 100 kW wer- den sollen)
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 33 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 34]
– die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen haben, – deren Türen mindestens dicht- und selbstschließend sind und – die gelüftet werden können. Brenner und Brennstoff-Fördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe müssen durch einen außerhalb des Aufstellungsraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Der Notschalter muss gut sichtbar und dauerhaft mit der Aufschrift „Notschalter - Feuerung“ gekennzeichnet sein. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW, die mit Überdruck betrieben werden und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, müssen in- nerhalb von Gebäuden in Räumen aufgestellt werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete, Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von je 150 cm aufwei- sen zuzüglich 1 cm für jedes über 100 kW hinausgehende kW. Dies gilt nicht, wenn diese Feu- erstätten der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können. Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Ge- bäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nach § 6 FeuVO nur in Heizräumen aufgestellt werden. Diese dürfen – nicht anderweitig genutzt werden (außer für zugehörige technische Anlagen und die Lage- rung von Brennstoffen) und – mit Aufenthaltsräumen, notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie, Sicherheitsschleusen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Gemäß § 6 (2) FeuVO müssen Heizräume über einen Ausgang, der direkt ins Freie oder in ei- nen notwendigen Flur führt, verfügen. Die Umfassungsbauteile des Heizraumes müssen feuerbeständig sein, Öffnungen sind mit min- destens feuerhemmenden Abschlüssen zu verschließen. Diese müssen in Fluchtrichtung auf- schlagen. Heizräume müssen des Weiteren einen Rauminhalt von mindestens 8 m³ und eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. Sie müssen zur Lüftung eine obere und eine untere Öffnung von jeweils mindestens 150 cm² besitzen. Lüftungsleitungen sind gegenüber anderen Räumen jeweils raumabschließend feuerbeständig abzutrennen. Die Lagerung von festen Brennstoffen von mehr als 15 000 kg ist auf einen Brennstofflager- raum beschränkt. Dieser ist gegenüber anderen Räumen (außer dem Heizraum) raumabschlie- ßend feuerbeständig abzutrennen, Öffnungen sind mit mindestens feuerhemmenden Abschlüs- sen zu verschließen.
2.9.15 Lüftungsanlage (Art und Umfang, Standort der Zentrale, versorgte Bereiche, Ver- hinderung von Brand- und Rauchausbreitung, Baustoffe, Brandfallsteuerung) Die Lüftungsanlage der Mensa ist in einem Technikraum im Erdgeschoss untergebracht, eine weitere Lüftungsanlage des Bestandes ist in einem weiteren Technikraum in Untergeschoss vorhanden. Diese Technikräume werden durch feuerbeständige Wände bzw. Decken und min- destens feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse (zum Treppenraum hin zusätzlich rauchdicht abgetrennt. Im Übrigen sind lediglich dezentrale Lüftungsgeräte für die Klassenräume geplant. Hier stellen sich keine Anforderungen an eine brandschutztechnische Abtrennung.
Seite 34 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 35]
2.10 Rauch- und Wärmeabzug
2.10.1 Rauchableitung Untergeschoss In Untergeschossen ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie vorhanden sein, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglicht. Eine Führung dieser Öffnung für übereinanderlie- gende Kellergeschosse über einen gemeinsamen Lichtschacht ist nicht zulässig. In Kellergeschossen mit Trennwänden, die eine wirksame Rauchableitung verhindern, ist für jede abgeschlossene Nutzungsfläche, die größer als 50 m² ist, mindestens eine Öffnung ins Freie von 0,25 % der Grundfläche, jedoch mindestens 0,25 m² zur Rauchableitung vorzusehen. Dies kann beispielsweise auch durch den Einbau von Überströmöffnungen, mindestens identi- scher Größe, erfolgen. Die Öffnungen sollten im Flurbereich des Kellers bzw. in Einzelräumen an möglichst gegenüberliegenden Seiten liegen. Dies betrifft den südlichen Teil der Unterkellerung der Aula (technische Betriebsräume). Hier sind Lichtschächte, die zusammen einen freien Querschnitt von mindestens 0,25 % der Raum- flächen besitzen (entspricht ca. 0,4 m²), anzuordnen. Diese Öffnungen müssen von innen leicht erreichbar sein und ohne weitere Hilfsmittel durch die Feuerwehr geöffnet werden können.
2.10.2 Rauchableitung Aula / Halle Hallen müssen entraucht werden können. Dazu sind in der Aula Rauchabzugsanlagen mit zu- sammen mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche (entspricht ca. 2,5 m² geometri- scher Fläche) vorhanden sein. Diese können in der Decke über dem Erdgeschoss (jedoch nicht im Bereich des Feuerüberschlagsweges) und im zweiten Obergeschoss der offen angeschlos- senen Treppe eingebaut werden. Im Treppenbereich muss mindestens ein freier Querschnitt von 1,0 m² vorhanden sein.
2.10.3 Rauchableitung Mensa und Klassenräume + Zur Entrauchung der Mensa und der Klassenräume + stehen die geplanten bzw. vorhandenen öffenbaren Fenster und Türen ins Freie zur Verfügung. Diese besitzen im Mensabereich einen Anteil von deutlich mehr als 2 % der Raumfläche. In den Klassenräumen + stellen sich keine besonderen Anforderungen an den Öffnungsanteil.
2.10.4 Rauchableitung Aufzug Der Fahrschacht muss eine Rauchableitungsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, jedoch nicht weniger als 0,1 m² besitzen. Diese darf auf Grund der Lage des Aufzugs innerhalb des Treppenraumes auch in den Treppenraum füh- ren.
2.11 Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
2.11.1 Feuerwehr-Kommunikationssysteme (z. B. Gebäudefunkanlagen) Da für die zu beurteilende Anlage die Schwellenwerte der Tabelle 1 der Empfehlungen der AGBF nicht überschreitet, ist für diese bauliche Anlage kein Einbau einer Gebäudefunkanlage erforderlich.
2.11.2 Ausführung sowie Anforderungen an die Brandmeldeanlage / die Brandwarnan- lage / Rauchwarnmelder Die zu beurteilende bauliche Anlage muss nach den Anforderungen der LBO bzw. der mitgel- tenden Vorschriften und Regelwerken weder auf Grund der Nutzung, der Größe, der baulichen Ausführung noch aus Kompensationsgründen mit einer automatischen Brandmeldeanlage aus- gestattet werden. Es werden keine Lerncluster oder Lernlandschaften ausgebildet, die eine sol- che erforderlich machen würden.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 35 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 36]
2.11.3 Ausführung sowie Anforderungen an die Alarmierungseinrichtungen Die zu beurteilende bauliche Anlage muss mit einer Alarmierungsanlage ausgestattet werden, durch die im Gefahrenfall die Personen in der baulichen Anlage alarmiert und die Räumung des Gebäudes / der Gebäudeteile eingeleitet werden können (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden kön- nen. Die Auslösung muss mindestens an einer jederzeit zugänglichen oder während der Be- triebszeit der Schule ständig besetzten Stelle innerhalb der Schule erfolgen können.
2.12 Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung
2.12.1 Automatische Löschanlagen sowie Wandhydranten, Steigleitungen und Drucker- höhungsanlage Auf Grund der Größe und Geschossigkeit der Schule sowie der geschossweisen Trennung sind keine Löschanlage und auch keine Wandhydranten, Steigleitungen sowie Druckerhöhungsanla- gen erforderlich.
2.12.2 Grundzüge der Ausstattung mit Handfeuerlöschern (Regelwerke, Löschmittel) Das Gebäude ist mit einer ausreichenden Anzahl an Feuerlöschern nach DIN EN 3-7 auszustat- ten. Diese Feuerlöscher müssen für die jeweils vorhandenen Brandlasten geeignet und zuge- lassen sein. Falls möglich sollte auf Grund der geringeren Folgeschäden der Einsatz von Schaumlöschern dem von Pulverlöschern vorgezogen werden. Die Wahl des Feuerlöschertyps kann durch den Bauherrn getroffen werden. Feuerlöscher sind gut sichtbar und erreichbar anzuordnen. Die Aufstellorte innerhalb einer Nut- zungseinheit sind so zu wählen, dass von jeder Stelle der entsprechenden Nutzungseinheit der nächstgelegene Feuerlöscher in einer Entfernung (tatsächliche Laufweglänge) von nicht mehr als 20 m erreicht werden. Als Standorte werden Bereiche in der Nähe der Fluchttüren und Fluchtwege sowie im Über- gangsbereich der Klassenräume + empfohlen. Unübersichtlich angeordnete Feuerlöscher sind mit Hinweisschildern nach ASR A1.3 sowie nach DIN EN ISO 7010 entsprechend zu kennzeichnen. Auch in unübersichtlichen Arbeitsstät- ten ist der Weg zum nächstgelegenen Standort eines Feuerlöschers durch das Brandschutzzei- chen „Feuerlöscher“ in Verbindung mit einem Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ anzuzeigen. Die Griffhöhe sollte zwischen 80 cm und 120 cm liegen.
Abbildung: Symbol für Feuerlöscher Zur einheitlichen Festlegung der erforderlichen Anzahl zugelassener Feuerlöscher nach DIN EN 3-7 wird auf die ASR A2.2 verwiesen. Im Bauvorhaben wird entsprechend der ASR A2.2 von einer normalen Brandgefährdung ausge- gangen. Es sind die folgenden Löschmitteleinheiten (LE) zur Verfügung zu stellen:
Nordflügel: − Untergeschoss (ca. 270 m²): 15 LE − Erdgeschoss (ca. 370 m²): 18 LE
Südflügel:
Seite 36 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 37]
− Erdgeschoss (ca. 515 m²): 24 LE − 1. Obergeschoss (ca. 515 m²): 24 LE − 2. Obergeschoss (ca. 515 m²): 24 LE
Funktionsgebäude; − Untergeschoss (ca. 276 m²): 15 LE − Erdgeschoss (ca. 276 m²): 15 LE
Aula: − Untergeschoss (ca. 200 m²): 12 LE − Erdgeschoss (ca. 218 m²): 15 LE
Sonderräume sind entsprechend geltender Sonderbauvorschriften mit einem dafür geeigneten zusätzlichen Feuerlöscher auszustatten. Im Bereich der Elektroräume sind deshalb CO -Lö- 2 scher vorzusehen. Vorhandene Feuerlöscher dürfen angerechnet werden, wenn sie den gestellten Anforderungen genügen. Grundsätzlich kann bei der Erfassung der Löschmitteleinheiten bei vorhandenen Feu- erlöschern die folgende Tabelle herangezogen werden:
| Löschvermögen | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LE | LE | A (glutbildende Stoffe) | A | B | |||
| (glutbildende Stoffe) | (flüssige oder flüssig werdende | ||||||
| Stoffe) | |||||||
| 1 | 5A | 21B | |||||
| 2 | 8A | 34B | |||||
| 3 | 55B | ||||||
| 4 | 13A | 70B | |||||
| 5 | 89B | ||||||
| 6 | 21A | 113B | |||||
| 9 | 27A | 144B | |||||
| 10 | 34A | ||||||
| 12 | 43A | 183B | |||||
| 15 | 55A | 233B |
2.12.3 Sonderlöschmittel und Löschverfahren Da in dem Bereich nicht mit relevanten Mengen an Gefahrstoffen umgegangen wird, stellen sich keine Anforderungen an Sonderlöschmittel und Sonderlöschverfahren.
2.13 Sicherheitsstromversorgung
2.13.1 Erfordernis nach Bauordnungsrecht Für das Bauvorhaben ist eine vom Versorgungsnetz unabhängige Sicherheitsstromanlage u. a. nach DIN VDE 0100 einzurichten, sofern der geforderte Funktionserhalt für die
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 37 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 38]
sicherheitstechnischen Einrichtungen nicht anderweitig (beispielsweise durch Einzelbatterie- leuchten o. ä.) sichergestellt wird. Zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen zählen insbe- sondere die Beleuchtung der Rettungszeichen, die Sicherheitsbeleuchtung, die Rauchabzugs- anlagen, Alarmierungsanlage usw.. Bezüglich des notwendigen Funktionserhaltes wird u. a. auf die LAR verwiesen.
2.14 Feuerwehrplan
2.14.1 Erfordernis sowie Anforderungen nach VStättVO und MSchulbauRL Es sind Feuerwehrpläne nach DIN 14095 entsprechend den Ausführungsbestimmungen der Stadt Badenweiler zu erstellen. Bei etwaigen Änderungen sind sie zeitnah – spätestens alle 2 Jahre – zu aktualisieren.
2.15 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung
2.15.1 Unterweisungen Das Lehrpersonal ist nach § 41 (2) VStättVO bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich über die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anla- gen, Rauchabzugsanlagen, Alarmierungsanlagen sowie über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für Auszubildende, neu eingestellte oder in der Einrichtung in anderen Bereichen eingesetzte Mitarbeiter. Die Angehörigen der Einrichtung sind regelmäßig (jährlich) in der Wirkungsweise und Handha- bung der Geräte für die Brandbekämpfung sowie über das Verhalten bei Ausbruch eines Bran- des zu unterweisen. Praktische Löschversuche nehmen die Scheu, einen plötzlich entstandenen Brand sofort zu be- kämpfen. Deshalb sollten Löschübungen ein fester Bestandteil der Ausbildung sein. Weiterhin sollten die Unterweisungen auch die Alarmierung und die Rettung von Personen beinhalten. Nach Möglichkeit ist jährlich eine Brandschutzübung abzuhalten. Diese Übung sollte im Zusam- menwirken mit der zuständigen Feuerwehr erfolgen. Die Freihaltung der Rettungswege (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebäudes) ist re- gelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anzumahnen (beispielsweise bei Einbringen von Brandlasten in den notwendigen Treppenraum). Des Weiteren ist die Funktion der Türen, an die brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, regelmäßig zu über- prüfen und gegebenenfalls Instand zu setzen. In diesem Zuge wird darauf hingewiesen, dass Türen, die brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen, nicht verkeilt oder in offenem Zustand festgestellt werden dürfen. Diese Türen sind mit Türschließern ausgerüstet, die sicher- stellen sollen, dass die Türen ständig geschlossen sind, um somit eine ungehinderte Brand- und Rauchausbreitung weitestgehend zu behindern. § 145 (2) StGB regelt hierzu: […] Wer absichtlich oder wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder andere Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft […].
2.15.2 Betriebsvorschriften Innerhalb der gesamten baulichen Anlage sind die Betriebsvorschriften einzuhalten. Diese Be- triebsvorschriften müssen u. a. inhaltlich auf nachfolgende Themen eingehen: – Freihalten der Flucht- und Rettungswege, – Prüfung von Türen, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, dass diese in geöff- netem Zustand nicht festgestellt sind,
Seite 38 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 39]
– Brandschutztüren, die aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden sollen, sind mit ent- sprechenden, bauaufsichtlich zugelassenen Feststellvorrichtungen auszurüsten und dürfen nicht anderweitig unzulässigerweise offen gehalten werden (beispielsweise durch Unterkei- len, Festbinden usw.), – im Bereich von Brandschutztüren, welche durch zugelassene Feststellvorrichtungen offen- gehalten werden, dürfen keinerlei Gegenstände abgestellt werden, – Feststellvorrichtungen für Feuerschutzabschlüsse müssen regelmäßig gewartet werden (Durchführung durch entsprechende Fachfirmen) sowie regelmäßig auf ihre Funktionsfähig- keit hin geprüft werden (Durchführung durch eine regelmäßig vor Ort anwesende und ge- schulte Person, wie beispielsweise dem Hausmeister), – bei Rettungswegen muss die Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb sein, – das Betriebspersonal ist mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung zu beleh- ren (Empfehlung: mit schriftlicher persönlicher Bestätigung), – es ist mindestens einmal im Jahr eine Alarmprobe durchzuführen, – Unterweisung von ständigen Benutzern des Gebäudes durch Aushänge und Merkblätter über Sicherheitseinrichtungen des Gebäudes und Unterweisung über das richtige Verhalten im Brandfall.
2.15.3 Bei Bauarbeiten (Dokumente für feuergefährliche Arbeiten, Schweißerlaubnis, Brandwache) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, unterhalten oder abgebrochen werden können und Brandgefahren nicht entstehen. Brennbare Materialien, brennbare Flüssigkeiten und / oder Druckgasflaschen dürfen während der Umbau- / Bauzeit innerhalb des Gebäudes nur in der zum Fortgang der Arbeiten erforderli- chen Menge gelagert werden. Die einschlägigen Technischen Regeln und Unfallverhütungsvor- schriften (BGV / UVV) sind zu beachten. Entsprechend dem Baufortschritt müssen Rettungswege so ausgeführt werden, dass sie als Fluchtweg und für die Feuerwehr als Angriffsweg verwendet werden können. Das gilt ebenfalls für die Türen im Zuge von Rettungswegen und auch für die angrenzenden Brandabschnitte, wo- bei abweichend von den allgemeinen Anforderungen auch Gerüste oder Anlageleitern als Ret- tungsweg herangezogen werden können. Es gelten die Anforderungen des Abschnitts 12 der ASR A 2.3. Die Hauptfluchtwege sind während der Umbau- / Bauzeit festzulegen und mindes- tens im Bereich der Ausgänge gut sichtbar zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind auch nicht leicht erkennbare oder unübersichtliche Fluchtwege zu kennzeichnen. Sind solche vorhanden, muss ein Flucht- und Rettungsplan für die Bauphase erstellt werden. Dieser ist an einer zentra- len Stelle witterungsgeschützt auszuhängen. Der Arbeitgeber hat unverzüglich über Verände- rungen der Fluchtwegesituation zu informieren. Während der Umbau- / Bauzeit ist für die Baustelle gegebenenfalls ein Sicherheitskoordinator zu bestellen, der dafür Sorge trägt, dass – Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit auf der Baustelle, – der Arbeits- und Brandschutz, – die geltenden Sicherheitsvorschriften usw. eingehalten werden. Die Löschwasserversorgung ist auch während der Umbau- / Bauzeit sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufrechterhaltung der vorhandenen Feuerwehrflächen (u. a. der Feuerwehrbewe- gungsfläche(n) einschließlich Feuerwehrzugängen, Feuerwehraufstellflächen, Feuerwehrstell- flächen, Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrdurchfahrten). Sofern diese Feuerwehrflächen während des Bauvorhabens anderweitig genutzt werden sollten (z. B. Baustelleneinrichtung, Baumaßnahmen der Freianlagen), sind gleichwertige Feuerwehr- flächen mit der zuständigen Feuerwehrdienststelle abzustimmen. Zu der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten, wie Trennschleif- oder Schweißarbeiten ist ein Schweißerlaubnisschein auszustellen. Die darin enthaltenen Anforderungen sind bei der Durchführung der Arbeiten zu beachten.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 39 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 40]
2.15.4 Erfordernis von Brandschutzbeauftragten bzw. Sicherheitsingenieuren (Qualifikationsanforderung, Tätigkeitsbeschreibung) Für das zu beurteilende Bauvorhaben muss nach den Anforderungen der LBO bzw. der mitgel- tenden Vorschriften und Regelwerken weder auf Grund der Nutzung, der Größe, der baulichen Ausführung noch aus Kompensationsgründen ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden.
2.15.5 Erfordernis von betrieblichen Selbsthilfekräften Sofern sich durch eine Gefährdungsbeurteilung nichts anderes ergibt, sind mindestens 5 % der Beschäftigten (unter Berücksichtigung von Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäf- tigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit) als Brandschutzhelfer im Sinne Abschnitt 7.2 der ASR A 2.2 als Brandschutzhelfer auszubilden. Diese Brandschutzhelfer sind bezüglich der Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, der betrieblichen Brandschutzorganisation, der Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen einschließlich praktischer Übun- gen, der Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall zu unterweisen.
2.15.6 Erfordernis einer Brandschutzordnung und deren Inhalt bzw. Umfang sowie Einweisung neuer Nutzer bzw. Mitarbeiter Für die bauliche Anlage ist nach den Anforderungen des § 42 VStättVO sowie auf der Grund- lage der ArbStättV, des Abschnitts 11 der MSchulbauR und des § 38 LBO eine Brandschutzord- nung (Teile A und B) nach DIN 14096 vorzuhalten. In der Brandschutzordnung ist auf das Verhalten der Mitarbeiter im Brandfall, auf Notrufnum- mern, auf die Aufgaben eines / einer Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz hinzuweisen sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung mobilitätseinge- schränkter Menschen, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. Die Brandschutzord- nung Teil A ist in den einzelnen Gebäudeteilen gut sichtbar anzubringen. Brandschutzordnungen enthalten allgemeine und auf bestimmte Objekte speziell zugeschnit- tene Handlungsanweisungen und Regeln zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und zum Ver- halten bei Unfällen, Bränden oder sonstigen Schadensfällen. Die DIN 14096 sieht eine Aufteilung der Brandschutzordnung in drei Teile vor und zwar: − DIN 14096 - Teil 1: Allgemeines und Teil A (Aushang) - Regeln für das Erstellen und das Aushängen − DIN 14096 - Teil 2: Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) - Regeln für das Erstellen Teil A der Brandschutzordnung richtet sich an alle Mitarbeiter oder Besucher, die sich in dem betreffenden Objekt aufhalten. Die Brandschutzordnung A enthält die wichtigsten Verhaltensre- geln in schriftlicher Form. Sie ist in Betrieben und ähnlichen Objekten gut sichtbar auszuhän- gen. Teil B der Brandschutzordnung richtet sich an die Personen, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten (z. B. Beschäftigte). Diesem Personenkreis wurden keine besonderen Brandschutzaufgaben übertragen. Dieser Teil der Brandschutzordnung besteht aus schriftlich abgefassten Hinweisen und Verhal- tensregeln zur Verhinderung von Rauchausbreitung, Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und Hinweisen zum Verhalten im Brandfall und anderen Gefahren. Teil B enthält immer zu- nächst Teil A der Brandschutzordnung.
2.15.7 Flucht- und Rettungspläne, Außenanlagenplan, Bestuhlungsplan Für das Bauvorhaben sind Flucht- und Rettungspläne erforderlich. Diese sind jeweils in der Nähe der Hauptzugänge nach § 4 (4) ArbStättV in Verbindung mit der DIN ISO 23601 und der ASR A1.3 vorzuhalten und gut sichtbar anzubringen. Des Weiteren sind nach VStättVO der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten, Zu- gänge und die Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge in einem besonderen
Seite 40 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 41]
Außenanlagenplan darzustellen. Die Ausführung dieses Außenanlageplans ist an die Eintragun- gen im Brandschutzplan „Übersicht EG“ anzulehnen, ist jedoch in Abstimmung mit der zuständi- gen Feuerwehr auszuführen und fortzuschreiben. Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze in der Aula und der Mensa, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Ret- tungswegeplan darzustellen (Maßstab von mind. 1:200 gemäß § 44(5) VStättVO). Sind ver- schiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein gesonderter Plan vorzulegen. Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupt- einganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
2.15.8 Zimmerpläne Infolge der Führung des zweiten Rettungsweges über Bypässe sind mindestens in den davon betroffenen Klassenräumen Zimmerpläne zu erstellen und im Bereich der Klassentür innerhalb jedes Klassenraums auszuhängen.
2.15.9 Maßnahmen zur Räumung des Gebäudes sowie Festlegung von Sammelplätzen Für die bauliche Anlage ist ein Sammelplatz erforderlich. Dieser darf durch den Betreiber fest- gelegt werden und muss den folgenden Anforderungen genügen: – Er muss in einer ausreichenden Entfernung außerhalb des Trümmerschattens des Gebäu- des angeordnet werden (ca. 15 m entfernt). – Er muss für die zu erwartende Personenzahlen ausreichend groß sein (maximal ca. 2 Perso- nen / m²). – Er darf nicht im Hauptangriffsweg der Feuerwehr liegen und auch nicht den Feuerwehrein- satz behindern. – Er darf sich dann in einem gefangenen Bereich (z. B. Innenhof) befinden, wenn dieser den übrigen Anforderungen genügt und gefahrlos verlassen werden kann. – Er muss für alle Nutzer des Gebäudes im Brandfall sicher erreichbar sein. – Auf den Sammelplatz ist im Flucht- und Rettungsplan sowie in der Brandschutzordnung ein- zugehen. – Er ist mit einem Symbol nach ASR A 1.3 zu kennzeichnen. Des Weiteren wird auf die Anforderungen bezüglich der Ausstattung mit einer Sicherheitsbe- leuchtung nach den VDE-Vorgaben bzw. nach VStättVO hingewiesen.
2.15.10 Weitere Maßnahmen zur Brandverhütung (selbstverlöschende Abfalleimer, Mate- rialwahl ohne Kunststoff u. a.) Im Hinblick auf die geplante Nutzung (Grundschule) und die damit verbundenen Gefahren wird darauf hingewiesen, dass Abfalleimer aus nichtbrennbaren Materialien und Deckeln (z. B. Blech) die grundsätzlich vorhandenen Risiken einer Brandausbreitung reduzieren.
2.15.11 Zusammenstellung der noch vorzulegenden Eignungsnachweise Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung bei ordnungsgemäßer Instandhaltung, während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die ge- stellten Anforderungen erfüllen. Die entsprechenden Verwendbarkeitsnachweise (abZ, abP, ZiE bzw. ETA samt DoP) sind spä- testens bei der Schlussabnahme vorzulegen. Für alle neu eingebauten brandschutztechnisch relevanten Bauprodukte ist eine entsprechende Übereinstimmungsbestätigung durch die ausführende Firma vorzulegen.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 41 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 42]
2.15.12 Zusammenstellung der bauordnungsrechtlichen Prüfanforderungen an techni- sche Anlagen Die für den Brandschutz relevanten betrieblichen Einrichtungen sind regelmäßig zu warten und zu überprüfen. Überprüfungen müssen je nach Einrichtung auf der Grundlage der dafür gelten- den Rechtsvorschriften / Technischen Regelwerke durch einen dafür zugelassenen und aner- kannten Sachverständigen durchgeführt werden. Die jeweils erforderlichen brandschutztechnischen Anforderungen an den Feuerwiderstand und das Brandverhalten von Bauprodukten, Bauarten und Bauteilen müssen entsprechend den An- gaben im Brandschutznachweis erfüllt und durch Verwendbarkeitsnachweise nachgewiesen werden (siehe §§ 16a – 23 LBO). Bei der Verwendung von Bauteilen mit brandschutztechnischer Anforderung, die aus einzelnen Bauprodukten, Baustoffen oder Bausätzen hergestellt bzw. zusammengesetzt werden (siehe § 2 Abs. 10 und 11 LBO) sind die Angaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) oder des allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) bzw. der Europäischen Techni- schen Bewertung (ETA) bzw. der allgemeinen bzw. vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (aBg / vBG) zu beachten. Dabei ist auf die Beschaffenheit der angrenzenden Umfassungsbauteile bzw. Anschlüsse zu achten. Diese müssen die spezifischen Voraussetzungen zur Verwendung und dem Einbau derartiger Bauprodukte oder Bauarten erfüllen. Möglicherweise entsprechen die Einbaubedingungen von einzelnen brandschutztechnischen Produkten und Komponenten nicht der tatsächlichen Beschaffenheit angrenzender Umfas- sungsbauteile. Dies sind z. B. Feuerschutzabschlüsse / Brandschutzverglasungen / Schottun- gen / Brandschutzklappen, etc.. In diesem Fall ist für deren Verwendung eine Erklärung des Herstellers erforderlich, in der dargestellt wird, dass etwaige geringfügige Abweichungen keinen Einfluss auf die nachgewiesenen Eigenschaften dieser Produkte oder Komponenten haben. Die Verwendung von Bauarten, die wesentliche von den technischen Baubestimmungen abwei- chen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, ist bei der obersten Bauaufsicht (Regierungspräsidium Tübingen, Bereich Bautechnik) die Beantragung einer vorha- benbezogene Bauartengenehmigung erforderlich. Es wird empfohlen die in der Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (MPrüfVO) beschriebenen Anforderungen sowie Prüffristen als Ent- scheidungshilfe heranzuziehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind mindestens bis zur nächsten erforderlichen Überprüfung kontrollierbar aufzubewahren. Da durch unterlassene Wartung und Prüfungen bauaufsichtliche Zulassungen erlöschen können, wird empfohlen, mit autorisierten Fachabteilungen / Fachfirmen entsprechende Prüf- und Wartungsverträge abzuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse zusätzlich zu der entsprechend vorgeschriebenen Wartung (Durchführung durch entsprechende Fachfirmen) des Weiteren durch den Betreiber des Gebäudes in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfä- higkeit hin zu überprüfen sind. Dies kann durch eine regelmäßig vor Ort anwesende und ge- schulte Person, wie beispielsweise dem Hausmeister, erfolgen. Die für den Brandschutz relevanten betrieblichen Einrichtungen, insbesondere der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sind regelmäßig zu warten und zu überprüfen. Überprüfungen müssen je nach Einrichtung auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften / Techni- schen Regelwerke durch einen dafür zugelassenen und anerkannten Sachverständigen durch- geführt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Erstinbetriebnahme.
2.15.13 Zusammenstellung von Wartungs- bzw. Turnusprüfungen (Fristen, Verantwort- lichkeit) Die Ergebnisse der Überprüfung sind mindestens bis zur nächsten erforderlichen Überprüfung kontrollierbar aufzubewahren. Da durch unterlassene Wartung und Prüfungen bauaufsichtliche
Seite 42 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 43]
Zulassungen erlöschen können, wird empfohlen, mit autorisierten Fachabteilungen / Fachfirmen entsprechende Prüf- und Wartungsverträge abzuschließen.
2.15.14 Pflichten der für den Betrieb Verantwortlichen Der für den Betrieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die sicherheitstechnischen Einrich- tungen funktionstüchtig verbleiben.
2.16 Abweichungen nach § 56 LBO und Erleichterungen nach § 38 LBO
2.16.1 Abweichungen nach § 56 (1) LBO
2.16.2 Abweichung 1 – Verhinderung des Feuerüberschlages aus der Aula über Dach Um einen Feuerüberschlag aus der Aula über Dach in die Obergeschosse zu verhindern, erfolgt anstelle der eigentlich geforderten feuerbeständigen Dachausführung eine lediglich feuerhem- mende raumabschließende Dachausführung über der Aula. Diese wird jedoch durch eine zu- sätzliche ebenfalls mindestens feuerhemmende Ausführung der betroffenen aufgehenden Fas- sade ergänzt. Es bestehen aus Sicht des Verfassers deshalb keine Bedenken.
2.17 Verwendete Rechenverfahren
2.17.1 Rechenverfahren, die im Rahmen der Risikoanalyse für das Brandschutzkonzept oder einzelne Komponenten daraus verwendet wurden Bei der Beurteilung des Bauvorhabens wurden keine Rechenverfahren oder sonstige Ingenieur- methoden eingesetzt. Es kamen lediglich die bereits beschriebenen Rechtsvorschriften zum Tragen.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 43 von 44 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.docx
[Seite 44]
3. Abschließende Bemerkungen
Soweit die vorgenannten brandschutztechnischen Maßnahmen umgesetzt werden, bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Dieses Gebäude genügt dann den grundlegenden Anforderungen der LBO, der VStättVO bzw. der MSchulbauR und der mitgeltenden bzw. als Entscheidungshilfe herangezogenen Rechts- vorschriften und Regelwerke. Bezüglich des anlagentechnischen Brandschutzes wird auf die Kontrollen der jeweiligen Sach- verständigen bzw. Sachkundigen und / oder der Fachplaner verwiesen. Gleiches gilt für die Ausführungen und den Einbau von Bauprodukten mit brandschutztechnischen Anforderungen unter Beachtung der jeweiligen abZ / abP / ETA samt DoP und / oder aBg. Dieses Brandschutzkonzept dient als Entscheidungshilfe. Eine abschließende Entscheidung ob- liegt der zuständigen Genehmigungsbehörde. Vorstehendes Konzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik, die als technische Baubestimmungen bekannt gemacht sind, sowie der aufgeführten und dem Verfasser zugänglichen Literatur ohne Ansehen der Person des Auftraggebers angefertigt.
Thomas Kolb Dipl.-Ing. (Bauwesen) Sachverständiger für Brandschutz gemäß VwV Brandschutzprüfung Baden-Württemberg
Seite 44 von 44 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim