[Seite 1]
Anlage 1
Übersicht
brandschutztechnischer Definitionen
und
Grundanforderungen
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 1 von 15 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx
[Seite 2]
Seite 2 von 15 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Definitionen zum Brandschutznachweis ............................ 4 1.1. Brandschutznachweise, -konzepte und -gutachten ........................................ 4 1.2. Hinweis auf Bestandsschutz ............................................................................. 4 1.3. Online-Verfügbarkeit ......................................................................................... 5
- Einordnung einer baulichen Anlage und Beurteilungsgrundlagen .... 6 2.1. Grundsätze einer Beurteilung ........................................................................... 6 2.2. Einordnung einer baulichen Anlage nach LBO ............................................... 6 2.3. Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung ......................... 7 2.4. Sonderbauverordnungen / Sonderbaurichtlinien ............................................ 7 2.5. Definition Brandabschnitt ................................................................................. 8 2.6. Grundsätzliche Anforderungen an Türen ......................................................... 8 2.6.1. Allgemeines ......................................................................................................... 8 2.6.2. Feuerbeständige Feuerschutzabschlüsse (FSA fb) .............................................. 9 2.6.3. Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse (FSA fh) ............................................. 9 2.6.4. Feuerhemmende und rauchdichte Feuerschutzabschlüsse (FSA fh Sm) ............. 9 2.6.5. Rauchschutztüren (RSA) ..................................................................................... 9 2.6.6. Dichtschließende Türen (TD) ............................................................................... 9 2.6.7. Dicht- und selbstschließende Türen (TDS) ........................................................ 10 2.6.8. Zugelassene Feststellanlagen ........................................................................... 10 2.6.9. Einbau von feuerhemmenden Feuerschutzabschlüssen in feuerhemmende oder hochfeuerhemmende Wände ............................................................................. 11 2.6.10. Aufschlagrichtung von Türen im Zuge von Fluchtwegen .................................... 11 2.6.11. Türbreiten .......................................................................................................... 11 2.7. Arten von Öffnungen ....................................................................................... 11 2.7.1. Allgemeines ....................................................................................................... 11 2.7.2. Rohbaumaß ....................................................................................................... 11 2.7.3. Geometrische Öffnungsfläche ............................................................................ 12 2.7.4. Aerodynamisch wirksame Fläche ....................................................................... 12
- Bauteilklassifikationen ........................................................................... 13 3.1. Anforderungen nach LBO bzw. mit geltender Rechtsvorschriften und Regelwerke ....................................................................................................... 13 3.2. Zuordnung genormter Klassifizierungen zu den baurechtlichen Anforderungen ................................................................................................. 14 3.3. Verwendungs- und Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte, Bausätze und Bauarten ................................................................................... 14
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 3 von 15 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx
[Seite 4]
1. Allgemeine Definitionen zum Brandschutznachweis
1.1. Brandschutznachweise, -konzepte und -gutachten
Im Deutschen Architektenblatt, Ausgabe 08/07 wurden die Begriffe Brandschutznachweis, Brandschutzkonzept und Brandschutzgutachten definiert und gegeneinander abgegrenzt: Brandschutznachweis: „Brandschutznachweis“ ist ein Begriff des öffentlichen Baurechts. Er ist der Nachweis, dass ein Gebäude oder eine bauliche Anlage den Anforderungen der Bauordnung entspricht. Der Gesetzgeber hat dafür keine besondere Form vorgegeben. Brandschutzkonzept: Für diesen im Baugeschehen häufig gebrauchten Begriff gibt es keine Legaldefinition. Folglich wird er mittlerweile mit unterschiedlichen Inhalten verwendet. Die zutref- fendste Beschreibung ist: „Schlüssige und nachvollziehbare Darstellung des Gesamt- zusammenspiels aller brandschutztechnischen Maßnahmen, insbesondere bei größe- ren und komplexeren Sonderbauten zur Umsetzung der Schutzziele des Baurechts. Das Konzept enthält auch eine Benennung der Abweichungen von Vorschriften, Nor- men und Richtlinien, verbunden mit der Darstellung, wie die Schutzziele der Anforde- rungen dennoch erreicht werden.“ Das Brandschutzkonzept kann beim Bauen im Be- stand auch als eine Beschreibung des Ist-Zustandes eines Gebäudes in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz mit Vorschlägen zur Sanierung oder Ertüchtigung verstanden werden - oder bei beabsichtigter Nutzungsänderung einer baulichen An- lage im Sinne einer Machbarkeitsstudie. Brandschutzgutachten: Ein Gutachten ist eine sachverständige Meinungsäußerung zu einem bestimm- ten Sachverhalt. Oft werden Gutachten in Auftrag gegeben, um zu konkreten Problemstellungen Antworten und Lösungsvorschläge zu erhalten. Im Rahmen der Leistungen rund um den vorbeugenden Brandschutz kann es erforderlich sein, zu einzelnen Fragestellungen ein Gutachten einzuholen, etwa bei Abwei- chungen von gesetzlichen Regelungen.
1.2. Hinweis auf Bestandsschutz
Bestehende bauliche Anlagen, die gemäß ihrer Baugenehmigung ausgeführt und seither dem genehmigten Zweck entsprechend genutzt wurden, unterliegen dem Bestandsschutz (formeller Bestandsschutz). Eine bauliche Anlage genießt ebenfalls Bestandsschutz, wenn diese zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem geltenden Recht entsprochen hat oder zu einem späteren Zeit- punkt hätte genehmigt werden können und die Anlage nicht zwischenzeitlich zu anderen Zwe- cken genutzt wird (materieller Bestandsschutz). Dieser gilt entsprechend dem § 76 (2) LBO so lange, weder das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet sind noch wesentliche (genehmigungspflichtige) Änderungen an der beste- henden baulichen Anlage durchgeführt wurden / werden. Voraussetzung ist, dass ein formeller bzw. materieller Bestandsschutz für die bauliche Anlage vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so muss mindestens dieser Zustand hergestellt, oder bei Abweichungen, einvernehmlich mit der Geneh- migungsbehörde abgestimmt werden welche Kompensationen erforderlich sind. Eine Prüfung der Umsetzung der Auflagen muss jedoch nicht durchgeführt werden. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese entsprechend ausgeführt wurden, da in der Regel bauliche Anlagen der Abnahmepflicht unterliegen. Dennoch erhebt diese Abnahme nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und eine in der Vergangenheit durchgeführte Abnahme ist keine Garantie für ein mängelfreies Gebäude. Vom Bestandsschutz von vornherein ausgenommen sind Bauteile und Produkte, die einer re- gelmäßigen Prüf- und Wartungspflicht unterliegen wie Feuerlöscher, Feuerschutzabschlüsse, Brandmeldeanlagen etc. Diese ist durchzuführen und gegebenenfalls defekte Anlagen und Bau- teile sind mindestens gleichwertig wie zum Zeitpunkt der Errichtung instandzusetzen.
Seite 4 von 15 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 5]
Des Weiteren gilt dies auch nicht für Anlagen und Bauteile, die offensichtlich defekt oder man- gelhaft sind. Hier besteht ebenfalls die Pflicht zur Instandsetzung bzw. Kompensation.
Anspruch auf Bestandsschutz kann auch nur solange in vollem Umfang geltend gemacht wer- den, wie − die Ausführung nachweisbar genehmigt wurde oder mindestens zum Zeitpunkt der Errich- tung genehmigungsfähig war (durch z. B. Vorlage der Baugenehmigung etc. oder durch Ein- haltung der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Anforderungen) und − keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht. Insbesondere der zweite Punkt ist hierbei als problematisch anzusehen, da keine genaue Defi- nition der Gefahr für Leib und Leben existiert. Hier kommt im Regelfall der Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde zum Tragen. In einem Brandschutzkonzept, das die Belange des Bestandsschutzes berücksichtigt und als Beurteilungsgrundlage im Zuge eines Genehmigungsverfahrens dient, wird unter diesen Maß- gaben (vgl. die aufgeführten Abweichungen) eine genehmigungsfähige Ausführung des Gebäu- dekomplexes angestrebt.
1.3. Online-Verfügbarkeit
Wesentliche Rechtsgrundlagen und Vorschriften können teilweise kostenlos online bezogen werden. Eingeführte Richtlinien wie z. B. die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) oder die Lüftungs- anlagenrichtlinie (LüAR) sind unter anderem auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Ar- beit und Wohnungsbau (Baden-Württemberg) verfügbar: www.wm.baden-wuerttemberg.de Mustervorschriften und Erlasse, die als Entscheidungshilfe herangezogen werden können, be- finden sich beispielsweise auf den Seiten des Informationssystems der Bauministerkonferenz: www.is-argebau.de
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 5 von 15 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx
[Seite 6]
2. Einordnung einer baulichen Anlage und
Beurteilungsgrundlagen
2.1. Grundsätze einer Beurteilung
Auf Grund dessen, dass die LBO nur Anforderungen enthält, die an übliche bauliche Anlagen, wie z. B. Wohngebäude, gestellt werden, können diese Rechtsvorschriften nicht von vornherein formell auf eine zu beurteilende bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung angewendet wer- den. Vielmehr müssen im Einzelfall spezielle Anforderungen gestellt oder geprüft werden. Grundlage für die Festlegung höherer Anforderungen oder Erleichterungen bildet die Erfüllung der Grundnorm des gesamten Bauordnungsrechtes, die im § 3 LBO geregelt ist. Danach dürfen bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden. Des Weiteren müssen sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände be- nutzbar sein. Bei der Beurteilung einer baulichen Anlage unter dem Gesichtspunkt des § 3 LBO kommt es auf ein verständiges, besonnenes und sachkundiges Einschätzungsvermögen und einen umfassen- den Kenntnisstand an. Es genügt nicht, einen Gefahrenzustand zu konstruieren oder nicht be- gründbare Anforderungen zu stellen, sondern es muss von der konkret in der baulichen Anlage zu erwartenden Gefahr (Begriffsdefinition vergleichbare Kommentare von Landesbauordnungen zum § 3) ausgegangen werden. Nur so lassen sich überzogene oder zu geringe Anforderungen vermeiden und es können die bauaufsichtlichen, brandschutztechnischen sowie die Interessen des Bauherrn gewahrt werden.
2.2. Einordnung einer baulichen Anlage nach LBO
Die Höhe einer baulichen Anlage über der Geländeoberfläche ist für deren baurechtliche und brandschutztechnische Beurteilung von grundlegender Bedeutung. Insbesondere spielt die Frage, ob im obersten Geschoss Räume vorhanden sind, die als Aufenthaltsräume / ständige Arbeitsplätze (§ 2 LBO / ArbStättV) genutzt werden oder nutzbar sind, eine entscheidende Rolle. Eine weitere bedeutsame Rolle spielt die Nutzung der baulichen Anlage (z. B. für Wohn- zwecke). Von der Einordnung eines Gebäudes auf der Grundlage des § 2 LBO lassen sich im Regelfall die Anforderungen an tragende Bauteile, Trennwände und insbesondere an die Gestaltung von Rettungswegen im Gebäude usw. ableiten. Damit wird dem wichtigsten Schutzziel des Bau- rechts, dem Personenschutz, Rechnung getragen. Im § 2 LBO werden diese Zuordnungen in Abhängigkeit von der Höhe des Fußbodens über der Geländeoberkante des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, und von der Größe der Nutzungseinheiten im Gebäude getroffen. Dies erfolgt jedoch unabhängig von der Art der Nutzung, die im Wesentlichen erst im Rahmen des § 38 LBO berücksichtigt wird. Dazu wird eine Unterteilung in die folgenden fünf Gebäudeklassen vorgenommen: − Gebäudeklasse 1: Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinhei- ten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich ge- nutzte Gebäude, − Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insge- samt nicht mehr als 400 m², − Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, − Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², − Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Seite 6 von 15 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 7]
Höhe im Sinne der vorgenannten Definitionen ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchst- gelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei den oben genannten Grundflächen einer Nutzungseinheit handelt es sich um die Brutto-Grundfläche.
2.3. Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
Unter dem Begriff der Sonderbauten werden bauliche Anlagen und Räume zusammengefasst, die von baulichen Anlagen, die üblicherweise vom Baurecht abgedeckt sind, nicht erfasst wer- den. Darunter fallen nach § 38 (2) LBO insbesondere die folgenden baulichen Anlagen bzw. Nutzungen:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 4 Satz 2 von mehr als 22 m),
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m² haben,
- bauliche Anlagen und Räume, die überwiegend für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m²,
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m²,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, behinderten oder al- ten Menschen,
- Versammlungsstätten und Sportstätten,
- Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen,
- bauliche Anlagen mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
- bauliche Anlagen und Räume, bei denen im Brandfall mit einer Gefährdung der Umwelt ge- rechnet werden muss,
- fliegende Bauten,
- Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,
- Gemeinschaftsunterkünfte und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen,
- Spielhallen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude Für eine bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung können auf der Grundlage des § 38 (1) LBO höhere Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen gestattet werden. Sachverhalte, auf die sich besondere Anforderungen oder Erleichterungen beziehen können, sind im § 38 (1) Ziffer 1 bis 18 LBO beispielhaft aufgeführt.
2.4. Sonderbauverordnungen / Sonderbaurichtlinien
Nach § 73 LBO ist die oberste Baurechtsbehörde ermächtigt für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, zur Verwirklichung der in § 3 LBO bezeichneten allgemeinen An- forderungen durch Rechtsverordnungen Anforderungen verschärfender Art, aber auch Erleich- terungen allgemein zu erlassen. Dabei ist zu beachten, dass bei deren Nutzung sowohl die Erleichterungen als auch die höhe- ren Anforderungen angewendet werden müssen. Eine nur teilweise Anwendung der Regelun- gen ist, soweit es in diesen Verordnungen / Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt ist, nur dann zulässig, wenn geeignete Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden oder der Nachweis zum Ver- zicht von Maßnahmen durch neue Erkenntnisse eindeutig geführt werden kann.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 7 von 15 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx
[Seite 8]
Zur Beurteilung von speziellen Räumen und Bereichen (wie elektrische Betriebsräume, Aufstell- räume von Heizungen usw.) können gesonderte Technische Regelwerke, Sonderbauvorschrif- ten usw. (z. B. FeuVO und EltBauVO) existieren. Diese Räume bzw. Bereiche müssen dann nach diesen Sonderbauvorschriften usw. beurteilt, geplant, ausgeführt und betrieben werden.
2.5. Definition Brandabschnitt
In der LBO ist der Begriff „Brandabschnitt“, ausgenommen Anforderungen an die Abstände und Ausführung der Brandwände, nicht näher beschrieben. Aus diesem Grunde wird auf Definitio- nen aus dem Feuerwehrwesen bzw. Sonderbaurichtlinien zurückgegriffen. Die IndBauRL definiert den Brandabschnitt (BA) wie folgt: „[...] Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außen- wänden und / oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse aus- gebildet sind. [...]” Die zugehörige Brandabschnittsfläche ist: „[...] Die Brandabschnittsfläche ist die Fläche des Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen. [...]" Nach DIN 14011 (Begriffe aus dem Feuerwehrwesen) wird der Brandabschnitt wie folgt defi- niert: Der Brandabschnitt ist der „[...] Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und / oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind. [...]“ Die bauliche Ausbildung von Brandabschnitten erfolgt unabhängig von der baurechtlich vorge- schriebenen Trennung unterschiedlicher Nutzungseinheiten oder Räume mit einer Sondernut- zung..
2.6. Grundsätzliche Anforderungen an Türen
2.6.1. Allgemeines
Für den Einbau von Feuerschutzabschlüssen sind die im Zulassungsbescheid festgelegten Ein- baubestimmungen zu beachten. Verglasungen und Feuerschutzabschlüsse bzw. sonstige Brandschutztüren (z. B. Rauchschutztüren) müssen als eine zusammenhängende Einheit ge- prüft und zugelassen sein. Dies muss auch für die sich anschließende Glas-Rahmenkonstruk- tion erfüllt sein, sonst ist eine Zulassung im Einzelfall erforderlich. Eine der grundlegenden Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren ist deren selbstschließende Funktion und deren dichtschließende Funktion bei Feuerschutzab- schlüssen ohne rauchdichte Anforderung. Gemäß Teil A 2 "Brandschutz" der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VV TB vom 20.12.2017) sind Innentüren / Feuerschutzabschlüsse ohne rauchdichte An- forderung jeweils dann dichtschließend, wenn sie formstabile Türblätter haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ih- rer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türblätter sind gemäß Anhang 4 der MVV TB vom 11.12.2017 dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen kleiner gleich 2 mm aufweisen. Im Vergleich dazu fordert Anhang 4 der in Baden-Württemberg noch nicht eingeführten MVV TB vom 15.01.2020 Verformungen kleiner gleich 4 mm bezogen auf die Türblatte- bene in Längsrichtung (im Sinne von RAL-GZ 426/1). Für die sichere Funktion ist es zwingend erforderlich, die an den Einbau dieser Türen nach den Anforderungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (AbP) bzw. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ) bzw. der Europäischen Technischen Bewertung (ETA) bzw. der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) bzw. der Leistungserklärung (DoP) und der jeweils zugehörigen Einbauanweisung gestellten Anforderungen zu beachten und einzuhalten.
Seite 8 von 15 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 9]
Das gilt auch für alle Bestandteile dieser Türen. Nachträgliche Veränderungen an diesen Türen, soweit sie nach den genannten Vorschriften nicht eindeutig zugelassen sind, führen zum Ver- lust der bauaufsichtlichen Zulassung für diese Türen.
2.6.2. Feuerbeständige Feuerschutzabschlüsse (FSA fb)
Abschlüsse dieser Art sind grundsätzlich zunächst innerhalb von Brandwänden gefordert, so- weit keine Erleichterungen oder andere Lösungen zugelassen werden. In diesen Feuerschutz- abschlüssen dürfen Verglasungen eingebaut werden. Diese müssen als feuerbeständige Ver- glasung mit Behinderung des Strahlungsdurchtritts ausgeführt werden.
Für die Verwendung ist das zusätzliche Merkmal „dichtschließend“ gemäß Abschnitt 5.4 des Anhangs 4 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB zu beach- ten.
2.6.3. Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse (FSA fh)
Zugänge zu Räumen oder Raumbereichen mit erhöhter Brandgefahr sind in der Regel als min- destens feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse auszuführen. Verglasungen in Feuerschutzabschlüssen sind zulässig, wenn sie in feuerhemmenden Feuer- schutzabschlüssen als feuerhemmende Verglasung mit Verhinderung eines Strahlungsdurch- tritts ausgeführt werden.
Für die Verwendung ist das zusätzliche Merkmal „dichtschließend“ gemäß Abschnitt 5.4 des Anhangs 4 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB zu beach- ten.
2.6.4. Feuerhemmende und rauchdichte Feuerschutzabschlüsse (FSA fh Sm)
Feuerschutzabschlüsse sind von ihrer Prüfnorm her nicht gleichzeitig rauchdicht. Dieses Schutzziel kann sich jedoch insbesondere zur Sicherung der Rettungswege stellen. In diesem Fall muss die Tür zunächst die Anforderungen an einen feuerhemmenden Feuer- schutzabschluss erfüllen. Zusätzlich werden rauchdichte Anforderungen an diese Feuerschutz- abschlüsse gestellt.
2.6.5. Rauchschutztüren (RSA)
Rauchschutztüren sind keine Feuerschutzabschlüsse. Sind beispielsweise Türen zwischen Rauchabschnitten erforderlich, sind diese als Rauch- schutztüren auszuführen. Das gilt auch für Verglasungen innerhalb der Tür, soweit das Ge- samtelement (Tür und Verglasung) mit einem entsprechenden Kennzeichnungsschild ausge- stattet ist. Es muss sich um ein ganzheitlich geprüftes (einheitliches) Element (Verglasung und Tür) handeln. Darüber hinausgehend kann in einer Baugenehmigung auch die Forderung nach Einbau einer zwar ganzheitlich geprüften Tür, jedoch unter ausschließlicher Verwendung einer Brandschutzverglasung mit oder ohne Verhinderung des Strahlungsdurchtritts gestellt werden. Rauchschutztüren sind kennzeichnungspflichtig (Kennzeichnungsschild im Türrahmen oder auf dem Türblatt).
2.6.6. Dichtschließende Türen (TD)
Türen allgemeiner Räume (ohne besonderes Gefahrenrisiko, wie beispielsweise Aufenthalts- und Büroräume) haben u.a. zu notwendigen Fluren mindestens dichtschließend (TD) zu sein. Gemäß Teil A 2 "Brandschutz" der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VV TB vom 20.12.2017) sind Innentüren / Feuerschutzabschlüsse ohne rauchdichte An- forderung jeweils dann dichtschließend, wenn sie formstabile Türblätter haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 9 von 15 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx
[Seite 10]
ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Tü- ren sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen.
Türblätter sind gemäß Anhang 4 der MVV TB vom 11.12.2017 dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen kleiner gleich 2 mm aufweisen. Im Vergleich dazu fordert Anhang 4 der in Baden-Württemberg noch nicht eingeführten MVV TB vom 15.01.2020 Verformungen kleiner gleich 4 mm bezogen auf die Türblatte- bene in Längsrichtung (im Sinne von RAL-GZ 426/1). Diese Türen haben keine Brandschutzeigenschaften, die eines besonderen Nachweises bedür- fen. Sie sollten jedoch mindestens vollwandig sein (ohne Hohlräume) mit einer Türblattdicke von mindestens 40 mm. Verglasungen in den Türen sind zulässig, wenn sie als mindestens 6 mm Drahtglas mit kreuz- weise verschweißten Drähten oder als mindestens feuerhemmende Brandschutzverglasung ohne Behinderung des Strahlungsdurchtritts ausgeführt sind. Damit wird die bauaufsichtlich bei homogenen Türblättern erwartete Vollwandigkeit, die einen „gewissen Raumabschluss“ im Brandfall ohne definierten Feuerwiderstand unterstellt, sichergestellt.
2.6.7. Dicht- und selbstschließende Türen (TDS)
Diese Art der Türen muss alle Anforderungen von dichtschließenden Türen erfüllen. Zusätzlich sind sie selbstschließend (Obertür- oder Bodentürschließer, u. ä.) auszuführen. Darüber hinaus ist für diese dicht- und selbstschließende Tür sowohl die Klassifizierung S (ge- a prüft bei Umgebungstemperatur "Zimmertemperatur") als auch die Dauerfunktionsprüfung von mindestens 200 000 Zyklen (Kennzeichnung C5) erforderlich gemäß Anhang 4 der MVV TB. Diese Art der Türen können aus brandschutztechnischer Sicht z. B. genutzt werden, um Räume mit einem geringfügigen Brandgefährdungsrisiko, z. B. Aufstellräume für Heizungen abzutren- nen.
2.6.8. Zugelassene Feststellanlagen
Sofern Brandschutztüren aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden sollen, sind sie mit bauaufsichtlich zugelassen Feststellanlagen auszustatten, die bei Raucheinwirkung ein selbst- tätiges Schließen der Brandschutztüren bewirken (siehe "Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07" gemäß Anhang 7 zur Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). Zusätzlich zu beachten ist, dass auf der Grundlage des barrierefreien Bauens auch „Brand- schutztüren“ als kraftbetätigte Türen ausgeführt werden müssen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Gesamtheit der Konstruktion (Feuerschutzabschluss kraftbetä- tigte Öffnung) bauaufsichtlich zugelassen sein oder über ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis ver- fügen muss. Zweiflüglige Türen sind mit Schließfolgeregler auszustatten.
Die Schließ- und Auslöseeinrichtungen der Brandschutztüren sind regelmäßig gemäß der War- tungsanleitung des jeweiligen Produktes zu überprüfen. Wird eine anerkannte und zugelassene Feststellanlage eingebaut, sind Anforderungen des bar- rierefreien Bauens, bezogen auf kraftbetätigte Türen entbehrlich. Es wird unterstellt, dass diese Türen im Normalbetrieb hauptsächlich offen stehen und im Brandfall eine hilfeleistende Person den hilfsbedürftigen Personen bei der Flucht durch diese Türen behilflich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass Feuerschutzabschlüsse, die durch zugelassene Feststellanla- gen offen gehalten werden, in regelmäßigen Intervallen auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen sind. So ist neben den entsprechend vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen durch eine Fachkraft oder eine hierfür ausgebildete Person im Rahmen einer Prüfung auch eine regelmäßige Funktionsprüfung durch den Betreiber der baulichen Anlage durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Seite 10 von 15 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 11]
2.6.9. Einbau von feuerhemmenden Feuerschutzabschlüssen in feuerhemmende oder hochfeuerhemmende Wände
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wände im Bereich von feuerhemmenden Feuerschutzab- schlüssen in der Regel einer mindestens feuerbeständigen Konstruktion entsprechen müssen, da dies meist durch die entsprechende Zulassung vorgegeben wird. Soll ein Einbau in einem nur feuerhemmenden oder hochfeuerhemmenden Umfassungsbauteil erfolgen, so muss dies ausdrücklich in der Zulassung des Abschlusses aufgeführt sein. Gleiches gilt für den Einbau von Feuerschutzabschlüssen in leichten Wandkonstruktionen.
2.6.10. Aufschlagrichtung von Türen im Zuge von Fluchtwegen
Die Aufschlagrichtung von Fluchttüren ist entsprechend den Anforderungen der LBO sowie wei- terer geltender Sonderbauvorschriften (z. B. EltBauVO und FeuVO usw.) auszuführen. Türen im Zuge von Rettungswegen, insbesondere Ausgänge ins Freie sollten zwingend in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Eine Aufschlagrichtung entgegen der Fluchtrichtung aus Einzelräumen oder Nutzungseinheiten (Wohnungen oder Einheit mit wohnähnlicher Nutzung mit einer Personenanzahl entsprechend einer Wohnungsnutzung) ist jedoch zulässig. Aufschlagende Türen dürfen die Laufbreite von Rettungswegen nicht beeinflussen. In Rettungs- wege (notwendige Flure / Verkehrswege) aufschlagende Türen sollten höchstens 0,15 m in die notwendige Breite dieser Rettungswege (notwendige Flure / Verkehrswege) hineinragen. Ansonsten ist der Aufschlag des Türblattes in Richtung des Fluchtweges zu wählen, wodurch diese Tür bis zu 180° öffenbar auszuführen ist. Eine weitere Alternative ist der versetzte Einbau dieser Tür in einer Nische.
2.6.11. Türbreiten
Die erforderliche lichte Breite von Türen zu Aufenthaltsräumen bzw. von Rettungswegen richtet sich entsprechend der LBO nach der vorhandenen Grundfläche des Raumes sowie der Anzahl der auf sie angewiesenen Personen. Gemäß der Kommentierung zur LBO Baden-Württemberg (Sauter, 3. Aufl.) genügt eine lichte Breite von mindestens 1,0 m für die Evakuierung von 150 Personen aus. Bei einer Nutzung, analog zu § 7 (4) VStättVO, bestehen bei einer Anzahl von 200 Personen innerhalb eines Raumes / eines Geschosses mit mindestens zwei Ausgängen in Fluchtrichtung von jeweils mindestens 0,9 m lichter Breite aus brandschutztechnischer Sicht keinen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass über die baurechtlichen Vorgaben hinausgehend auch weiterführende arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an die lichten Mindestmaße von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen (u. a. Tabelle 1 der ASR A2.3) zu berücksichtigen sind.
2.7. Arten von Öffnungen
2.7.1. Allgemeines
Die bei der Beurteilung von baulichen Anlagen zugrunde liegenden Öffnungsflächen werden in unterschiedlichen Maßen beschrieben. Zur besseren Unterscheidung dieser Größen sollen die Unterschiede einzelner Öffnungsmaße dargestellt werden.
2.7.2. Rohbaumaß
Bei dem Rohbaumaß handelt es sich um die Maße der Öffnungen ohne aller verengender Bau- teile wie Fenster- und Türrahmen.
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 11 von 15 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx
[Seite 12]
2.7.3. Geometrische Öffnungsfläche
Bei der geometrischen Öffnungsfläche handelt es sich um die tatsächlich vorhandene lichte Flä- che der Öffnung (ohne Rahmen usw.). Sie beträgt vereinfachend 85% des Rohbaumaßes (z. B. nach DIN 18230). Dabei sind auch Einschränkungen z. B. durch. Lamellen oder Gitter zu be- rücksichtigen. Als geometrische Öffnungsfläche darf bei Rauchabzugsflächen nur die Fläche angerechnet werden, die tatsächlich frei wird. Bei z. B. Drehflügelfenstern, die nur in einem geringen Winkel öffnen, dürfen lediglich die seitlichen Dreiecke und das Rechteck angerechnet werden, nicht je- doch die offene Wandfläche.
2.7.4. Aerodynamisch wirksame Fläche
Wird eine Öffnung von einem Fluid durchströmt, kommt es an den Rändern zu Reibung. Diese Reibung führt zu einer Einschnürung der Strömung. Dieser eingeschnürte Querschnitt besitzt eine geringere Fläche als die geometrische Fläche der Öffnung und wird als aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche bezeichnet. Eine ähnliche Wirkung hat auch ein eventuell auftretender Seitenwind, der ebenfalls bei der Be- stimmung der aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche berücksichtigt werden muss. Die aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche kann nur gemessen werden, liegt aber bei durch- schnittlichen Öffnungen ohne Einbauten bei etwa 70% der geometrischen Öffnungsfläche (Fak- tor 0,7). Der Faktor kann jedoch auch deutlich geringer sein (z. B. ca. 0,6 oder noch weniger bei natürlichen Rauchabzugsanlagen (NRA-Anlagen) oder bei lamellen- oder gitterartiger Ausfüh- rung) aber auch deutlich größer sein (z. B. 0,95 bei großen Hallenöffnungen wie beispielsweise Hallentoren, usw.). Dieser Kontraktionskoeffizient ist zwar nicht abhängig von der Öffnungs- größe, aber von der Strömungsgeschwindigkeit. Diese ist bei großen Öffnungen in der Regel geringer.
Seite 12 von 15 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 13]
3. Bauteilklassifikationen
3.1. Anforderungen nach LBO bzw. mit geltender
Rechtsvorschriften und Regelwerke
Durch die LBO bzw. den mit geltenden Rechtsvorschriften und Regelwerke werden die Bauteil- anforderungen hinsichtlich des einzuhaltenden Feuerwiderstandes unterteilt in − feuerhemmend (fh); entspricht mind. 30 Minuten bei Einwirkung nach Einheitstempera- turkurve (ETK) − hochfeuerhemmend (hf); entspricht mind. 60 Minuten bei Einwirkung nach ETK und − feuerbeständig (fb); entspricht mind. 90 Minuten bei Einwirkung nach ETK.
Diese werden hinsichtlich ihres Raumabschlusses bzw. ihrer Tragfähigkeit weiter unterteilt in: − tragend (und / oder aussteifend) ([T]), − raumabschließend ([R]) oder − tragend (und / oder aussteifend) und raumabschließend ([TR]).
Außerdem sind noch Forderungen nach einer besonderen Standsicherheit im Brandfall möglich. Dies betrifft Brandwände (BW), Wände in der Bauart einer Brandwand (BABW) und teilweise Wände anstelle einer Brandwand (WABW).
Darüber hinaus werden noch Anforderungen an die Brennbarkeit bzw. Entzündbarkeit gestellt. Es werden die nachfolgenden Eigenschaften baurechtlich unterschieden: − nichtbrennbar (nb), − schwerentflammbar (se), − normalentflammbar (ne) und − leichtentflammbar (le).
Da bei tragenden Bauteilen noch Unterschiede zwischen den wesentlichen Teilen und allen üb- rigen Teilen gemacht werden und außerdem teilweise noch eine nichtbrennbare Bekleidung ge- fordert wird, müssen noch folgende Bezeichnungen festgelegt werden: − Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen ([nb]), − Bauteil, dessen tragenden und aussteifenden Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen und das bei einem raumabschließenden Bauteil zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen hat ([wnb] = in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen), − Bauteil, dessen tragenden und aussteifenden Teile aus brennbaren Baustoffen beste- hen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennba- ren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustof- fen haben ([bnb] = in den wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen in Verbindung mit einer wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen), − Bauteil aus brennbaren Baustoffen ([b]). Zur Unterscheidung von Wandbauteilen wird noch die Abkürzung FSA für einen geprüften Feu- erschutzabschluss eingeführt. Muss dieser (zusätzlich noch) rauchdicht ausgeführt werden, so wird er mit S bezeichnet. m Ein geprüfter Rauchschutzabschluss / rauchdichter Abschluss wird als RSA aufgeführt. Um diese Kriterien nach DIN EN 16034 erfüllen zu können, muss ein rauchdichter Abschluss als S (geprüft bei 200°C) gekennzeichnet sein, bei einem Feuerschutzabschluss ohne 200 Rauchschutzeigenschaft bzw. bei einem nur dicht- und selbstschließenden Abschluss (TDS) reicht jeweils S (geprüft bei Umgebungstemperatur "Zimmertemperatur") aus. a Feuerschutz- / Rauchschutzabschlüsse (Drehflügelabschlüsse) müssen nach DIN EN 16034 darüber hinaus über mindestens 200 000 Zyklen geprüft sein (Kennzeichnung C5). Bei Feuerschutz- / Rauchschutzabschlüssen (z.B. Klappen, Tore) sowie bei planmäßig offenen
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 13 von 15 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx
[Seite 14]
Abschlüssen in Förderanlagen reicht eine Prüfung über mindestens 10 000 Zyklen aus (Kenn- zeichnung C2). Da dichtschließende Türen nicht genormt sind, wird hier die bisherige Bezeichnung TD beibe- halten. Eine dicht- und selbstschließende Tür wird als TDS bezeichnet. Für diese Tür ist sowohl die Klassifizierung S (geprüft bei Umgebungstemperatur "Zimmertem- a peratur") als auch die Dauerfunktionsprüfung von mindestens 200 000 Zyklen (Kennzeichnung C5) erforderlich gemäß Anhang 4 der MVV TB. Die vorstehend beschriebenen Abkürzungen stellen teilweise keine offizielle (genormte) Abkür- zung dar, sondern orientieren sich im Wesentlichen an den Bezeichnungen des Brandschutzat- las (Feuertrutz Verlag).
3.2. Zuordnung genormter Klassifizierungen zu den
baurechtlichen Anforderungen
Im Zuge der Europäisierung der Normung wurde die bisher gültige DIN 4102 Großteils abgelöst und durch ein europaweit einheitliches Prüfverfahren ersetzt. Dies macht eine Anpassung der Zuordnung der baurechtlichen Anforderungen an genormte Klassifizierungen erforderlich. Diese ersetzen die bisher üblichen Klassifikationen wie F30 nach DIN 4102 für feuerhemmend. Bezüglich der detaillierten Anforderungen wird auf den Anhang 4 der MVV TB (Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnungen der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten) verwiesen.
3.3. Verwendungs- und Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte, Bausätze und Bauarten
Nach der BauPVO ist ein Bauprodukt jedes Produkt, das hergestellt wird, um in einem Gebäude verbaut zu werden. Ein Bausatz ist ein von einem Hersteller angebotenes Produkt, welches aus mindestens zwei Komponenten zusammengefügt werden muss und dann dauerhaft Bestandteil eines Gebäudes ist. Eine Bauart ist ein nationaler Begriff und steht nach § 2 (11) LBO für das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Es gibt verschiedene Nachweise, die je nach Verwendungsfall erbracht werden müssen. Die Verwendung befindet sich mit ihren Regelungen und Vorschriften, durch das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes vom 16.10.2014, in einer Umbruchphase und muss zur Verwirklichung ei- nes europaweiten Marktes neu aufgestellt und gestaltet werden. Bisher wurde die Verwendung in der Bauregelliste und in der Liste der Technischen Baubestimmungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) festgelegt und verwaltet. Diese Listen werden nunmehr durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) abgelöst, welche weiterhin vom DIBt als Muster- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) aufgestellt wird und von jedem Bundesland individuell in Landesrecht umgesetzt wird. Dies ist in Baden-Württemberg mit dem Inkrafttreten am 01.01.2018 durch die Verwaltungsvor- schrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Technische Baubestim- mungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen − VwV TB) erfolgt. Es wird zwischen harmonisierten Bauprodukten und -sätzen und nicht harmonisierten Baupro- dukten und Bauarten unterschieden. Bei harmonisierten Bauprodukten und -sätzen handelt es sich um solche, die europäisch geregelt sind und ein CE-Kennzeichen tragen. Nicht harmoni- sierte Bauprodukte, alle Bauarten und Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises be- dürfen, sind national geregelt. Bei den Produkten und Sätzen, die einer hEN entsprechen, erstellt der Hersteller eine Leis- tungserklärung. Hierfür bedarf es einer Leistungserklärung (Declaration of Performance, DoP) mit Bezug auf mindestens ein wesentliches Merkmal. Für die Sicherstellung der anderen Leis- tungen bedarf es dann freiwilliger Erklärungen, wenn diese bauordnungsrechtlich gefordert sind.
Seite 14 von 15 Seiten Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim
[Seite 15]
Entsprechen Bauprodukte und -sätze keiner hEN und sollen diese in Europa gehandelt werden, kann der Hersteller ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) und auf dessen Basis eine Europäische Technische Bewertung (ETA) beantragen. Darauf folgt dann die Leistungserklä- rung (DoP). Desweitern müssen Anwendungsregelungen der VV TB berücksichtigt werden.
| Europäische | Nationale Bauprodukte | Bauarten | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bauprodukte / Bausätze | |||||||
| Baupro- dukt / Bausatz entspricht einer hEN | Bauprodukt / Bausatz entspricht nicht einer hEN | Geregelte Bau- produkte | Nicht geregelte Bauprodukte | Geregelte Bau- arten | Nicht gere- gelte Bauar- ten | ||
| Hersteller erstellt Leistungs- erklärung (DoP) mit mind. ei- ner Leis- tung bezo- gen auf ein we- sentliches Merkmal der hEN | Hersteller kann ein Eu- ropäisches Bewertungs- dokument (EAD) bean- tragen | Bauprodukte in Übereinstim- mung mit einer technischen Regel / Bau- bestimmung | Bauprodukte abweichend von techni- scher Regel / Bau-bestim- mung bezie- hungs-weise ohne techni- sche Regel | Bauarten in Überein-stim- mung mit einer Regel / Bau- bestimmung | Bauarten abweichend von techni- scher Regel / Bau-be- stimmung | ||
| Hersteller kann auf Grundlage der EAD eine Euro- päische Technische Bewertung (ETA) bean- tragen | Allgemeine Bauarten- genehmi- gung, abP, vorhaben- bezogene Bauart-ge- nehmigung | ||||||
| Leistungser- klärung (DoP) | abZ, abP, ZiE | ||||||
| Nach- weise von zusätzli- chen, bau- ordnungs- rechtlich geforder- ten Leis- tungen über frei- willige Er- klärung | Zusätzliche Anwen- dungs-re- geln nach VV TB, zu- sätzliche bauord- nungs-recht- lich gefor- derten Leis- tungs-erklä- rungen über freiwillige Erklärungen | Übereinstimmungsbestätigung des Herstellers | Übereinstimmungsbestäti- gung durch den Anwender / Errichter | ||||
| CE-Kennzeichnung | Ü-Zeichen |
Brandschutzconsult GmbH & Co. KG Seite 15 von 15 Seiten In der Rohrmatt 1, 77955 Ettenheim Az.: 2021062(4)01.gut.anl1.docx