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04_Vertraulichkeitserklärung_Angebotsabfrage.pdf

Konstruktion und Lieferung vakuumisolierter Hochdurchsatz-Zuleitungen für die Testanlage P8.3

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 15:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Vertraulichkeitserklärung Vergabeverfahren: Kennziffer: 425.2026.9347669/ Seite 1 von 4 Vertraulichkeitserklärung

der/des

im Folgenden „Empfänger“ genannt

gegenüber

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V., Linder Höhe, D-51147 Köln,

im Folgenden „DLR“ genannt

Präambel

Das DLR führt aufgrund eines Beschaffungsbedarfs ein Vergabeverfahren (Kennziffer:425.2026.9347669) durch. Hierzu möchte der Empfänger Angebote unterbreiten, zu deren Erstellung es erforderlich ist, dass der Empfänger vertrauliche Informationen seitens des DLR zu Lieferung von Fahrleitungen für großen Durchsatz P8.3 erhält bzw. diese anderweitig geteilt werden müssen („Erklärungszweck“).

Das DLR als öffentlicher Auftraggeber unterliegt für Beschaffungen dem Vergaberecht. Für eine etwaige Offenlegung vertraulicher Informationen des Empfängers gilt für das DLR die gesetzliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit aus § 5 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VGV) bzw. § 3 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO).

Zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung und restriktiven Nutzung von vertraulichen Informationen des DLR gibt der Empfänger hiermit die folgende Vertraulichkeitserklärung ab:

Es ist dem Empfänger bewusst, dass aus der Einreichung von Angeboten auch unter Einbeziehung von vertraulichen Informationen unter dieser Vertraulichkeitserklärung kein Anspruch auf einen späteren Vertragsabschluss hergeleitet werden kann. Jegliche Auswahl eines Vertragspartners richtet sich nach den Regeln des Vergaberechts.

  1. Definition und Kennzeichnung von „Vertraulichen Informationen“

1.1 „Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vertraulichkeitserklärung sind alle als „Vertraulich“ gekennzeichneten Informationen, die der Empfänger vor oder während der Laufzeit dieser Vertraulichkeitserklärung im Zusammenhang mit dem Erklärungszweck wie oben definiert erhält.

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Vertraulichkeitserklärung Vergabeverfahren: Kennziffer: 425.2026.9347669/ Seite 2 von 4 1.2 Informationen, die eine solche Kennzeichnung nicht zulassen, müssen bei ihrer Offenbarung als „Vertraulich“ bezeichnet werden und innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen nach dieser Offenbarung in Textform zusammengefasst, als “Vertraulich” gekennzeichnet und dem Empfänger übermittelt werden. Solche Informationen werden auch schon während des vorgenannten 30-Tage-Zeitraums vom Schutz dieser Vertraulichkeitserklärung erfasst.

  1. Verpflichtungen des Informationsempfängers

Der Empfänger verpflichtet sich bezüglich aller „Vertraulichen Informationen” dazu:

2.1 die „Vertraulichen Informationen” nur für den Erklärungszweck zu verwenden;

2.2 dafür zu sorgen, dass nur solche seiner Mitarbeiter „Vertrauliche Informationen” erhalten, die diese für den Erklärungszweck unbedingt benötigen und die entsprechend zur Vertraulichkeit, auch, soweit rechtlich zulässig, über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hinaus, verpflichtet sind;

2.3 die „Vertraulichen Informationen“ nicht an Dritte weiterzugeben, wobei verbundene Unternehmen als Dritte im Sinne dieser Vertraulichkeitserklärung gelten;

2.4 die “Vertraulichen Informationen” nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des DLR zu kopieren oder nachzubilden, es sei denn, dies ist für die Durchführung des Erklärungszwecks erforderlich;

2.5 die „Vertraulichen Informationen“ nicht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des DLR ganz oder teilweise zu reproduzieren, nachzuahmen, zu dekompilieren, zu disassemblieren (reverse engineering), es sei denn, dies ist für den Erklärungszweck unbedingt und nachweislich notwendig;

2.6 auf Verlangen des DLR sämtliche erlangten oder zugänglich gewordenen „Vertraulichen Informationen“ inklusive aller Kopien an das DLR zurückzugeben sowie sämtliche maschinenlesbar gespeicherten “Vertraulichen Informationen” zu vernichten. Kann die Rückgabe oder Vernichtung der „Vertraulichen Informationen“ aus technischen oder zwingenden gesetzlichen Gründen nicht erfolgen, unterliegen sie weiterhin den Regelungen dieser Vertraulichkeitserklärung, soweit diese Vertraulichkeitserklärung einer zwingenden gesetzlichen Anordnung nicht widerspricht;

2.7 bei der Behandlung von im Rahmen dieser Vertraulichkeitserklärung zugänglich gewordenen „Vertraulichen Informationen” die gleiche Sorgfalt anzuwenden, die der Empfänger bei der Behandlung seiner eigenen vertraulichen Informationen zugrunde legt, mindestens aber verkehrsübliche Sorgfalt.

Der Empfänger ist für die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter verantwortlich.

  1. Ausnahmen von der Pflicht zur Vertraulichkeit

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Vertraulichkeitserklärung Vergabeverfahren: Kennziffer: 425.2026.9347669/ Seite 3 von 4 Die Verpflichtungen aus dieser Vertraulichkeitserklärung gelten nicht bzw. enden für solche „Vertraulichen Informationen”, die – ohne dass ein Verstoß seitens des Empfängers gegen diese Vertraulichkeitserklärung zugrunde liegt –

3.1 bei ihrer Mitteilung der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich sind bzw. nach ihrer Mitteilung der Öffentlichkeit ohne Mitwirkung oder Verschulden des Empfängers bekannt oder allgemein zugänglich werden,

3.2 dem Empfänger durch einen berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflichten zugänglich gemacht werden,

3.3 zu einem beliebigen Zeitpunkt von Mitarbeitern des Empfängers, die keinen Zugang zu den “Vertraulichen Informationen” des DLRs hatten, unabhängig entwickelt wurden,

3.4 zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und/oder im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, dem der Empfänger unterworfen ist, offenbart werden müssen. Dabei wird der Empfänger das DLR - soweit es das entsprechende Verfahren zulässt – vor einer Offenbarung rechtzeitig schriftlich vor einer bevorstehenden Offenbarung warnen und alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Offenbarung auf das zur Erfüllung der ihm auferlegten gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Verpflichtung Erforderliche zu beschränken.

Der Empfänger, der sich auf eine der vorstehenden Ausnahmen beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen von deren Voraussetzungen.

  1. Eigentums- und Nutzungsrechte

Sämtliche Rechte an den „Vertraulichen Informationen“ verbleiben beim DLR. Das Zugänglichmachen von “Vertraulichen Informationen” begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte. Der Empfänger verpflichtet sich, “Vertrauliche Informationen” nicht selbst zu verwerten und weder als neuheitsschädlich geltend zu machen, noch ein Vorbenutzungsrecht daraus herzuleiten.

  1. Keine Gewährleistung

5.1 “Vertrauliche Informationen” werden in ihrem Ist-Zustand zugänglich gemacht. Das DLR übernimmt keinerlei Pflicht, eine bestimmte Qualität, Tauglichkeit, Fehlerfreiheit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der „Vertraulichen Informationen“ zu gewährleisten.

5.2 Das DLR übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die zugänglich gemachten „Vertraulichen Informationen“ nicht Rechte Dritter verletzen und übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung .

  1. Keine Nebenabreden, Rechtswahl und Laufzeit

6.1 Nebenabreden zu dieser Vertraulichkeitserklärung sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vertraulichkeitserklärung können nur einverständlich zwischen DLR und Empfänger vorgenommen werden und erlangen nur und erst dann Wirksamkeit, wenn sie mindestens in Textform erklärt und sowohl seitens des

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Vertraulichkeitserklärung Vergabeverfahren: Kennziffer: 425.2026.9347669/ Seite 4 von 4 Empfängers als auch des DLR mittels einfacher elektronischer Signatur unterschrieben wurden.

6.2 Diese Vertraulichkeitserklärung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Rechtswahlverweisung.

6.3 Diese Vertraulichkeitserklärung wird wirksam mit Datum ihrer Unterzeichnung und hat eine Laufzeit von 1 (einem) Jahr ab diesem Datum. Die aus dieser Vertraulichkeitserklärung resultierenden Verpflichtungen bleiben in jedem Falle über die Laufzeit hinaus für die Dauer von 5 (fünf) Jahren bestehen. Klarstellungshalber wird festgehalten, dass diese Vertraulichkeitserklärung nur für den hierin definierten Erklärungszweck gilt. Vertraulichkeitsregelungen während einer etwaigen künftigen Liefer- oder Leistungsbeziehung zwischen Empfänger und DLR sind gesondert zu treffen.

6.4 Diese Vertraulichkeitserklärung kann auch mittels einfacher elektronischer Signatur unterzeichnet werden. Ferner kann die unterzeichnete Erklärung auf elektronischem Weg (einschließlich E-Mail) übermittelt werden.

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