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Konstruktion und Fertigung von Hardware für Gasturbinenprüfstände

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 08:51 (Europe/Berlin)

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Vertragsunterlagen

Maßnahme: Rahmenvertrag Konstruktion und Fertigung von Hardware (insbe-

sondere Brennkammern) für atmosphärische und bedruckte Gas-

turbinenprüfstände

Kennziffer: 422/2026/02

ELIVIS-ID: E17774959

Rahmenvertrag

zwischen

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)

Linder Höhe

51147 Köln

Für sein

Institut für Verbrennungstechnik

Pfaffenwaldring 38-40

70569 Stuttgart

– Auftraggeber –

und

XXX

– Auftragnehmer –

– gemeinschaftlich bezeichnet als "Parteien" –

schließen unter der Vertragsnummer XXX folgenden Vertrag:

Rahmenvertrag Konstruktion und Fertigung von Hardware (insbesondere Brennkammern)

für atmosphärische und bedruckte Gasturbinenprüfstände

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Seite 2 von 20 Präambel / Zusammenarbeit .......................................................................................................... 3 § 1 Vertragsgegenstand / Umfang der Leistung........................................................................ 3 § 2 Vertragsdauer ................................................................................................................... 4 § 3 Verjährung von Mängelansprüchen, Gewährleistung .......................................................... 5 § 4 Pflichtverletzung des Auftragnehmers / Haftung ................................................................ 5 § 5 Lieferbedingungen ............................................................................................................ 6 § 6 Export ............................................................................................................................... 7 § 7 Leistungs- und Ausführungsfristen ..................................................................................... 8 § 8 Überschreitung des Ausführungstermins; Vertragsstrafen ................................................... 8 § 9 Preisart, Vergütung ........................................................................................................... 9 § 10 Zahlungsbedingungen / elektronische Rechnungsstellung ................................................. 10 § 11 Vertragsbeginn, Kündigung ............................................................................................. 10 § 12 Durchführung des Vertrages ............................................................................................ 11 § 13 Termine .......................................................................................................................... 11 § 14 Ausführung / technische Anforderungen ......................................................................... 11 § 15 Abnahme, Zutrittsregelung .............................................................................................. 12 § 16 Bestandteile des Vertrags ................................................................................................ 13 § 17 Geheimhaltung ............................................................................................................... 13 § 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten aus Zuwendungsbescheid ....................................... 15 § 19 Veröffentlichungen, öffentliche Kommunikation, Kennzeichnung ..................................... 16 § 20 Eigentum und Rechte am Leistungsgegenstand ................................................................ 17 § 21 Beauftragung von Unterauftragnehmern nach Zuschlagserteilung .................................... 17 § 22 Höhere Gewalt ............................................................................................................... 18 § 23 Ausschließlichkeit, Formerfordernis .................................................................................. 18 § 24 Salvatorische Klausel ....................................................................................................... 19 § 25 Gerichtsstand, anwendbares Recht .................................................................................. 19 § 26 Inkrafttreten ................................................................................................................... 19

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Seite 3 von 20 Präambel / Zusammenarbeit

Die Parteien vereinbaren eine vertrauensvolle und verlässliche Zusammenarbeit entsprechend der

hier festgehaltenen allgemeinen Grundsätze. Die Parteien verpflichten sich, sich so früh wie möglich

gegenseitig zu informieren, wenn die in der vorliegenden Vereinbarung festgehaltenen Verpflich-

tungen nicht eingehalten werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur qualifizierte

Mitarbeiter einzusetzen.

Der Auftragnehmer hat - wo notwendig - alle gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen ein-

zuholen. Er hat die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen einzuhalten.

Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen dem aktuellen Stand der Technik ent-

sprechend und gewissenhaft durchzuführen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände

vor Beschädigung oder Verlust zu schützen.

Das DLR ist sub-zentraler öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie RL 2014/24/EU über die

öffentliche Auftragsvergabe. Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen öffentlichen Auftrag. Der

Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Vergütung für seine Leistung aus öffent-

lichen Mitteln erfolgt und sich haushalts-, zuwendungs- und beihilferechtliche Vorgaben auf das Ver-

tragsverhältnis zwischen DLR und dem Auftragnehmer auswirken.

§ 1 Vertragsgegenstand / Umfang der Leistung

(1.) Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Konstruktion und Fertigung von Hardware

(insbesondere Brennkammern) für atmosphärische und bedruckte Gasturbinenprüfstände.

Erstellung von Konzepten, Design, Konstruktion, Detailkonstruktion und Herstellung von neuen

Versuchsaufbauten; Modifikation und Reparatur, sowie Ersatzteilbeschaffung für bestehende

Anordnungen. Brennkammern, Brennkammerelemente, Versuchsträger (z.B. Düsen), sowie Pe-

ripherie (z.B. Schrauben, Dichtungen, …) für atmosphärische Brennkammerprüfstände (mit und

ohne optische Zugänge), sowie bedruckte Gasturbinenprüfstände.

(2.) Soweit keine gesonderte Bestimmung in der Leistungsbeschreibung getroffen ist, muss die Leis-

tung dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbrin-

gung entsprechen.

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Seite 4 von 20 (3.) Die Leistung muss frei von Rechten Dritter sein und tatsächlich und rechtlich für das Projekt

sowie für typische, satzungsgemäßen Aktivitäten des DLR nutzbar sein. Der Auftragnehmer hat

an dem Leistungsgegenstand gemäß Absprache in diesem Vertrag Eigentum zu übertragen und

Rechte einzuräumen.

(4.) Der Leistungsgegenstand hat über die Leistungsbeschreibung hinaus alle etwaigen zwingenden

gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie sämtliche branchenüblichen Normen und

Richtlinien zu erfüllen. Über deren Anwendbarkeit hat sich der Auftragnehmer eigenverant-

wortlich zu informieren.

(5.) Der Auftragnehmer hat sich über alle Einzelheiten, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistung

erforderlich sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Insbesondere hat er im Falle

unklarer, fehlender und/oder unvollständiger Angaben in der Leistungsbeschreibung entspre-

chende Auskünfte von dem DLR Projektleiter einzuholen

(6.) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass es dem Auftraggeber gestattet ist, sich über die ver-

tragsgemäße Ausführung der Leistung vor Ort zu informieren. Hierfür ist dem Auftraggeber im

Rahmen von § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B Zutritt zu den Räumlichkeiten des Auftragnehmers zu

gewähren.

(7.) Im Übrigen wird für die Leistungsausführung auf die Bedingungen aus § 4 VOL/B verwiesen.

(8.) Verpackungsmaterialien sind vom Auftragnehmer kostenfrei zurückzunehmen.

§ 2 Vertragsdauer

(1.) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Vertragsunterzeichnung in Kraft, frühestens jedoch zum

01.01.2027, und endet automatisch mit Ablauf von einem Jahr zum 31.12.2027, ohne dass es

einer Kündigung bedarf. Die Vertragslaufzeit wird zunächst auf ein Jahr begrenzt und kann

jedoch als Option seitens des Auftraggebers verlängert werden (siehe Absatz 2). Die maximale

Rahmenvereinbarungslänge von vier Jahren, darf nicht überschritten werden. Eine automati-

sche Verlängerung des Vertrages ist nicht möglich. Alternativ endet der Vertrag sobald das Ge-

samtauftragsvolumen von 2 Mio. Euro erreicht ist, je nachdem was zuerst eintritt.

(2.) Die jeweiligen Rahmenvereinbarungen können über die einjährige Vertragslaufzeit hinaus ein-

mal um drei Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsoption wird spätestens drei Monate

[Seite 5]

Seite 5 von 20 vor Vertragsende schriftlich ausgeübt. Die Rahmenvereinbarung hat eine maximale Laufzeit von

insgesamt vier Jahren.

§ 3 Verjährung von Mängelansprüchen, Gewährleistung

Die Parteien vereinbaren für die Verjährung von Mängelansprüchen eine Frist von 24 Monaten. Die

Frist beginnt mit der Endabnahme, aber spätestens 1 Monat nach Lieferung. Ausgenommen sind

Versuchsträger mit beschränkter Lebensdauer. Hier gilt die vereinbarte Lebensdauer oder Betriebs-

zyklen gemäß Projekt Pflichtenheft.

Im Übrigen gelten die Regelungen des § 14 VOL/B.

§ 4 Pflichtverletzung des Auftragnehmers / Haftung

(1.) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag nicht

etwas anderes geregelt ist.

(2.) Der Auftragnehmer haftet für Schäden an anderen Rechtsgütern als dem Leistungsgegenstand

nur, wenn diese entstanden sind

(a) aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner Vertreter

und Erfüllungsgehilfen;

(b) aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

(c) aufgrund von Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, deren Abwesenheit er garan-

tiert hat und/oder aufgrund übernommener Garantien;

(d) aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Ersatz auf

den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt ist, soweit nicht zu-

gleich ein anderer der in diesem Artikel genannten Fälle gegeben ist.

(e) Von diesen Einschränkungen unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungs-

gesetz.

(3.) Eine Haftung für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen ist ausge-

schlossen.

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Seite 6 von 20 (4.) Die Haftungsbegrenzungen aus diesem Artikel gelten nicht für die schuldhafte Verletzung des

Auftragnehmers von Schutzrechten oder anderen Rechten Dritter, die im Zusammenhang mit

der Erstellung oder der Erbringung der Leistung oder deren Nutzung stehen. Der Auftragneh-

mer übernimmt hierfür die vollumfängliche und alleinige Haftung und hat den Auftraggeber

von sämtlichen Forderungen Dritter freizustellen und behauptete Ansprüche Dritter abzuweh-

ren. Werden zur Ausführung der Leistung Zeichnungen oder andere Unterlagen seitens des

Auftraggebers zur Verfügung gestellt, und erkennt der Auftragnehmer mögliche oder tatsäch-

liche Schutzrechtsverletzungen oder andere Rechteverletzungen, so hat er dies dem Auftrag-

geber unverzüglich mitzuteilen.

(5.) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen der erbrachten

Leistungen. Unterlagen, die nachweisbar durch das Verschulden vom Auftragnehmer un-

brauchbar oder in der Verwendbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden kostenlos richtig-

gestellt oder neu angefertigt.

§ 5 Lieferbedingungen

(1.) Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Anlieferung der Betriebsstoffe eine Qualitätssicherung

auszuführen, die eine vollständige Funktionsprüfung und vollständige Dokumentation der Lie-

ferung umfasst. Der Auftraggeber akzeptiert die Qualitätssicherung und gibt die Anlieferung

frei.

(2.) Erfüllungsort und Gefahrübergang ist beim DLR Standort.

Anlieferung in Stuttgart kann erfolgen: Montag bis Donnerstag von 08.30 - 12.30 Uhr und

13.00 - 16.00 Uhr, Freitag von 08.00 - 13.00 Uhr.

Anlieferung in Köln kann erfolgen: Montag bis Donnerstag von 07.00 - 11.30 Uhr und 12.00 -

16.00 Uhr, Freitag von 07.00 - 11.30 Uhr und 12.00 - 15.30 Uhr.

Lieferungen sind entsprechend Bestellung / Lieferschein zu deklarieren und nach Absprache mit

dem Empfänger anzuliefern. Unklare Lieferungen werden kostenpflichtig zurückgesandt.

(3.) Die Anlieferung erfolgt nach lncoterm 2010 DPU an die in der Bestellung angegebene Versand-

anschrift. Die Versandkosten bzw. Frachtkosten sowie Verpackungskosten, werden in dem An-

gebot des Auftragnehmers ausgewiesen. Zollagent in Deutschland für alle DLR Standorte:

Carousel Logistics GmbH, Ammerthalstr 4, D-85551 Kirchheim, Tel.: +49 89 96 01 59 0, Fax

+49 89 96 01 5975, Email : Alen.Omerovic@carusel.eu . Der Auftragnehmer verpflichtet sich

[Seite 7]

Seite 7 von 20 die Originale der Euro 1 Belege dem Auftraggeber bei Lieferung zu übergeben, sobald die EORl-

Nummer des DLR beim Import verwendet wird.

(4.) Die bestellten Produkte, sollten nach Möglichkeit, in einer Lieferung erfolgen. Sollte dies nicht

möglich sein, ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber, welcher in diesem Fall auf der jewei-

ligen Bestellung aufgeführt ist, erforderlich. Das Ergebnis dieser Abstimmung soll eine Vorab-,

oder Sammellieferung bewirken.

(5.) Die Lieferzeiten bzw. Ablaufzeiten werden projektspezifisch, individuell für den jeweiligen Be-

stellvorgang zwischen AN und AG vereinbart.

§ 6 Export

(1.) Den Vertragspartner ist bekannt, dass für die Durchführung dieses Vertrages nationale, EU- und

US- oder andere Exportkontrollvorschriften gelten können. Über relevante Exportbeschränkun-

gen oder -hindernisse, auch bezüglich einer Überlassung von Informationen oder Know-how,

hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich zu informieren, damit der Auf-

traggeber ggf. entsprechende Vorkehrungen treffen kann.

(2.) Lieferungen mit präferenzbegünstigter Schweizer Ursprungsware sind ab einem Warenwert

von 6.000,00 EUR bzw. 10.300 CHF mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zu versehen.

Die EUR.1 wird nach Auslieferung der Ware am Zielort von der beauftragten Spedition erstellt

und per Einschreiben an den Hauptsitz des Auftraggeber (DLR e.V. Fr. Röbbel EKF-NZI, Linder

Höhe, 51147 Köln) übermittelt.

(3.) Die Shipping/Commercial/Proforma Invoice muss korrekt ausgestellt sein und den exakten

Wortlaut des Präferenzursprungs enthalten. Die Shipping/Commercial/Proforma Invoice muss

alle Kosten die tatsächlich in die Herstellung der Waren eingeflossen sind enthalten. Die Ship-

ping/Commercial/Proforma Invoice muss den gleichen Projektnamen tragen wie auf der später

einzureichenden Ausgangsrechnung (für DLR: Eingangsrechnung), um die Importsendungen

eindeutig einer Beauftragung zuordnen zu können.

(4.) Lieferungen mit nicht präferenzbegünstigter Ursprungsware (EU-Waren, Drittland) müssen ent-

sprechende Nachweise des Ursprungs (Lieferantenerklärung) beinhalten.

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Seite 8 von 20 (5.) Bei aktiven/passiven Veredelungen, Reparatur wo es um die Rücksendung von Bauteilen/Waren

geht, muss das richtige Versandverfahren (Geschäftsart) angegeben werden (ansonsten z.B.

Geschäftsart: Endgültiger Kauf/Verkauf, ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n)

Verbraucher(n)).

§ 7 Leistungs- und Ausführungsfristen

(6.) Die Liefertermine gelten als verbindlich vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen. Vorzei-

tige Leistungserbringung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers

(7.) Die Einhaltung der Leistungs- und Ausführungsfristen ist wesentlich für die Vertragserfüllung.

Stellt der Auftragnehmer fest, dass er eine vertraglich vereinbarte Frist nicht einhalten kann, so

hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und aller relevanter Um-

stände schriftlich mitzuteilen. Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen verspäteter

Leistung und aufgrund vereinbarter Vertragsstrafe, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Überschreitung des Ausführungstermins; Vertragsstrafen

(1.) Stellt der Auftragnehmer fest, dass er die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist nicht einhal-

ten kann, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie sämt-

licher relevanten Umstände schriftlich mit.

(2.) Kommt der Auftragnehmer schuldhaft mit der Leistungserbringung um mehr als 14 (vierzehn)

Kalendertage in Verzug, so hat er für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von

0,5% (Null-Komma-Fünf Prozent) der Vergütung für den Teil der Leistung, der nicht genutzt

werden kann, maximal jedoch 5% (Fünf Prozent) der Gesamtvergütung an den Auftraggeber

zu zahlen.

(3.) Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schluss-

rechnung geltend machen.

(4.) Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt von der Zahlung der Ver-

tragsstrafe unberührt, letztere ist jedoch auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

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Seite 9 von 20 (5.) Der Auftraggeber behält sich vor, einen eventuell über die Vertragsstrafe hinausgehenden Ver-

zugsschaden geltend zu machen, maximal bis zur einfachen Auftragssumme. Diese werden

Ihnen mit Nachweisen in Rechnung gestellt.

§ 9 Preisart, Vergütung

(1.) Die in Ansatz gebrachten Preise sind gern. § 4 VO-PR 30/53 Preise für marktgängige Leistungen

(Marktpreise).:

Engineering:

Ingenieur Arbeiten XXX Euro/Std.

Konstrukteur Arbeiten XXX Euro/Std.

CAD – Zusatzkosten XXX Euro/Std.

FE und CFD – Zusatzkosten XXX Euro/Std.

Beratungssatz XXX Euro/Std

Rabatt:

Ab einer Bestellhöhe über XXX,- Euro wird ein Rabatt von XX% gewährt.

Die Preise sind Nettopreise.

(2.) Über Änderungen dieser Preisstellung, muss der Auftragnehmer den Auftragnehmer

mindestens drei Monate im Voraus, schriftlich informieren. Diese gelten erst nach

ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch das DLR.

(3.) Für die Erbringung der Leistung ist die Zahlung des unter Ziffer 1 dieses Vertrages als Gesamt-

vergütung bezeichneten Betrages vereinbart. Es gelten ausschließlich die Zahlungsbedingungen

dieses Vertrages. Teilzahlungen werden nur erbracht, wenn in diesem Vertrag ein entsprechen-

der Zahlungsplan ausdrücklich vereinbart ist.

(4.) Mit der Gesamtvergütung ist auch die Übertragung der unter diesem Vertrag einzuräumenden

Rechte mit abgegolten.

(5.) Reisekosten werden nur erstattet, wenn diese als Position in der Leistungsbeschreibung benannt

sind und den Vorgaben aus dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) entsprechen.

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Seite 10 von 20 § 10 Zahlungsbedingungen / elektronische Rechnungsstellung

(1.) Zahlungen sind nach Abnahme der Leistung gemäß den Vorgaben in diesem Vertrag und nicht

vor Ablauf von 30 Tagen nach Eingang der erstellten und übermittelten Abrechnungsdoku-

mente zu bewirken.

(2.) Das DLR hat die E-Rechnungsverordnung (ERechV) anzuwenden. Abrechnungsdokumente des

Auftragnehmers sind ausschließlich über das Verwaltungsportal des Bundes, OZG-RE unter Ver-

wendung der Leitweg-Identifikationsnummer und Angabe der Vertragsnummer (insgesamt

„Abrechnungsvorgaben“, siehe Ziffer 1 dieses Vertrages) zu übermitteln. Eine Erlaubnis zur

Einreichung von Abrechnungsdokumenten auf anderem Wege und in anderer Form wird nur

in Ausnahmefällen erteilt. Diese Ausnahmefälle sind in § 3 E-RechV geregelt. Es obliegt dem

Auftragnehmer, die Lieferantenbuchhaltung des Auftraggebers rechtzeitig zu kontaktieren.

(3.) Abrechnungsdokumente, die nicht den Abrechnungsvorgaben entsprechen, begründen keinen

Verzug gemäß § 286 Absatz 3 BGB. Dies gilt auch für Abrechnungsdokumente, die als elekt-

ronisches Dokument (z.B. pdf-Format via E-Mail) ohne vorherige formale Einverständniserklä-

rung zum elektronischen Rechnungsversand und Registrierung des Auftragnehmers eingehen.

§ 11 Vertragsbeginn, Kündigung

(1.) Dieser Vertrag wird zum Datum des Inkrafttretens wirksam.

(2.) Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise aus wichtigem Grunde

mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

a. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragneh-

mers, die Beantragung der Eröffnung oder die Ablehnung des Antrages mangels Masse;

b. der Wegfall oder die Einschränkung des Tätigkeitsfeldes des die Leistung empfangenden

Institutes des Auftraggebers;

c. jegliche haushaltsrechtliche Entscheidung, die die öffentliche Förderung des Projektes be-

trifft, insbesondere der Wegfall, die Sperrung oder die Kürzung der Fördermittel;

d. ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Vertragspflichten, der nicht in-

nerhalb angemessener Zeit geheilt werden kann;

e. jegliches Verhalten und jegliche Unternehmenspraxis des Auftragnehmers, welche geeig-

net sind, gegen ethische Standards des Auftraggebers als öffentlichem Auftraggeber oder

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Seite 11 von 20 anwendbares Recht zu ethischen Grundsätzen zu verstoßen, sowie das Bekanntwerden

von Verhalten des Auftragnehmers, welches einen Ausschlussgrund in Bezug auf ein

Vergabeverfahren darstellen würde.

(3.) Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Kündigung ist die bis zur Beendigung

des Vertrages erbrachte Leistung nach Maßgabe des § 8 Nr. 3 VOL/B abrechenbar. In jedem

Falle hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass zur Abrechnung gestellte Kosten im Rahmen

dieser Vertragserfüllung entstanden sind und üblicherweise vom Auftraggeber erwartet wer-

den konnten.

(4.) Regelungen in diesem Vertrag, die über ein Vertragsende hinaus relevant sind, insbesondere

Regelungen zu Rechten am Leistungsgegenstand, Haftung, Veröffentlichungen, Geheimhal-

tung, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten aus Zuwendungsbescheid, Gerichtsstand, an-

wendbarem Recht einschließlich Sprachwahl sowie diese Klausel selbst, bleiben auch nach

Leistungserbringung und Vertragsbeendigung gültig.

§ 12 Durchführung des Vertrages

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter

Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen.

§ 13 Termine

Termine werden schriftlich vereinbart.

Eventuell notwendig werdende Terminänderungen sind vom jeweiligen Vertragspartner rechtzeitig

mitzuteilen. Der neue Termin ist einvernehmlich festzulegen.

§ 14 Ausführung / technische Anforderungen

Der Auftragnehmer liefert komplette Komponenten, mit sämtlichem Zubehör und allen Einrichtun-

gen, die zur Erfüllung der Funktion / Leistung notwendig sind. Der Auftraggeber erstellt für jedes

Projekt ein Pflichtenheft mit messbaren Zielen die die Angebotsgrundlage bilden. Bei Konzeptreview

haben beide Parteien die Verantwortung, dass ein vollständiges Pflichtenheft zur Beschreibung der

Arbeitsergebnisse vorliegen und die Konsequenzen beschrieben sind.

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Seite 12 von 20 § 15 Abnahme, Zutrittsregelung

(1.) Die Vertragspartner vereinbaren hiermit eine ausdrückliche und förmliche Abnahme durch

schriftliche Erklärung des Auftraggebers. Die Leistung gilt nicht mit Ablieferung/Zusendung

als angenommen. Die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs

geht erst mit Abnahme auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber behält sich einen Pro-

bebetrieb / eine Beprobung vor.

(2.) Eine Rüge erkennbarer Mängel gilt in jedem Falle als rechtzeitig erklärt, wenn der Auftragge-

ber sie innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Ablieferung am vereinbarten Ort absen-

det. Für nicht erkennbare Mängel einschließlich Mängel, die erst nach Weiterverwendung er-

kennbar werden, werden etwaige gesetzliche Rügepflichten hiermit abbedungen.

(3.) Sieht die Leistungsbeschreibung eine Abnahme der Leistung im Rahmen eines Probebetriebs

vor, gilt zusätzlich zu den dort getroffenen Regelungen das Folgende als vereinbart:

(a) Der Auftraggeber erklärt nach dem Probebetrieb in einem gemeinsamen Abnahme-

protokoll, ob er die Leistung abnimmt oder die Abnahme verweigert und benennt für

letzteren Fall die im Probebetrieb erkennbaren Mängel.

(b) Für den Fall, dass der Probebetrieb nicht am vereinbarten Leistungsort erfolgt, ist die

Erklärung des Auftraggebers bei einwandfreiem Probelauf lediglich eine Vorabnahme,

die weder für den Lauf von Fristen noch den Gefahrübergang relevant ist. Nach Ablie-

ferung am vereinbarten Ort erklärt der Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Ka-

lendertagen schriftlich, ob er die Leistung abnimmt (Endabnahme).

(c) Für nicht erkennbare Mängel einschließlich Mängel, die erst nach Weiterverwendung

erkennbar werden, werden etwaige gesetzliche Rügepflichten hiermit abbedungen.

(4.) Teilabnahmen sind möglich, die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.

(5.) Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass Abschlagszahlungen, Teilzahlungen, Inbetriebnahmen

oder andere Benutzung im Rahmen eines Probebetriebs / einer Beprobung der Leistung nicht

als Abnahme gelten.

(6.) Die Standorte des DLR unterliegen Sicherheitsvorschriften einschließlich Zutrittsbeschränkun-

gen. Insbesondere müssen sich Besucher/Lieferanten mit einem gültigen Personalausweis oder

Reisepass ausweisen können und sich in Einzelfällen zuvor anmelden und ggf. überprüfen

[Seite 13]

Seite 13 von 20 lassen. Es obliegt dem Auftragnehmer, sich über Sicherheits- und Zutrittsanforderungen am

Ablieferungsort zu informieren und diese einzuhalten. Abgewiesene Anlieferungen aufgrund

Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 16 Bestandteile des Vertrags

(1.) Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind, in der Reihenfolge ihrer Geltung im Falle von

Widersprüchen:

(a) Diese Vertragsbedingungen einschließlich der als Annex 1 geführten Leistungsbeschrei-

bung;

(b) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) ver-

öffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23. September 2003 in der jeweils gültigen

Fassung;

(c) das Zuschlagsschreiben, falls einschlägig;

(d) das Angebot des Auftragnehmers.

(2.) Falls einschlägig, gilt die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen PR Nr. 30/53

vom 21.11.1953 veröffentlich im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953 in der jeweils gül-

tigen Fassung.

(3.) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers werden hiermit zurückge-

wiesen und finden keine Anwendung.

(4.) Mit Angebotsabgabe erkennt der Auftragnehmer diese Vertragsbedingungen an und bestä-

tigt, sein Angebot auf dieser Grundlage erstellt zu haben.

§ 17 Geheimhaltung

(1.) Vorbehaltlich der Einschränkungen unter Absatz (2) gelten sämtliche als „vertraulich“ ge-

kennzeichneten Informationen, die ein Vertragspartner von dem anderen Vertragspartner im

Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren

empfängt oder empfangen hat, als „Vertrauliche Informationen“. Informationen, die eine

solche Kennzeichnung nicht zulassen, gelten als „Vertrauliche Informationen“, wenn sie bei

ihrer Offenbarung als „vertraulich“ bezeichnet werden. In jedem Fall unterliegen Informatio-

nen, die der Auftragnehmer während Vor-Ort-Aufenthalten an Standorten oder in

[Seite 14]

Seite 14 von 20 Geschäftsräumen des DLR erlangt und die vernünftigerweise als geheimhaltungsbedürftig

angesehen werden müssen, den Pflichten aus diesem Artikel.

(2.) Eine Kennzeichnung des Leistungsgegenstandes als „vertraulich“ ist nicht zulässig und be-

gründet keinerlei Geheimhaltungspflichten des DLR. Die Nutzung der zu erbringenden Leis-

tung darf nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus besteht zwischen den Vertragspart-

nern Einvernehmen darüber, dass das DLR seine Pflichten, insbesondere Veröffentlichungs-,

Verwertungs- und Auskunftspflichten, sowie sonstige Pflichten aufgrund haushalts-, zuwen-

dungs- und/oder beihilfe-rechtlicher Vorgaben vollumfänglich nachkommen können muss

und dem DLR diesbezüglich keine Einschränkungen auferlegt werden.

(3.) Der „Vertrauliche Informationen“ empfangende Vertragspartner („Empfänger“) übernimmt

bezüglich der „Vertraulichen Informationen“ die folgenden Pflichten:

a. Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich für die Erbringung der

Leistung unter diesem Vertrag / Durchführung des Projekts verwenden.

b. Empfänger wird sie nicht an Dritte, seien es natürliche oder juristische Personen, ein-

schließlich verbundener Unternehmen, weitergeben. Ausgenommen hiervon ist die

Weitergabe an diejenigen Angestellten und / oder Berater des Empfängers, die die

Vertraulichen Informationen zur Erbringung der Leistung / Durchführung des Projekts

kennen müssen, und nur, soweit diese Personen ihrerseits vom Empfänger zur Ge-

heimhaltung und Nichtverwendung verpflichtet wurden. Diese Verpflichtung muss

unabhängig vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Beratervertrages beste-

hen und muss in ihrem Ausmaß vergleichbar mit den Anforderungen aus diesem Ver-

trag sein. Die Anforderungen an die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungspflich-

ten des DLR gelten nicht mit Bezug auf Zuwendungsgeber, dessen externe Stellen und

beauftragte Dritte sowie am Projektpartner im Sinne des Zuwendungsbescheids. Das

DLR wird sich jedoch um angemessenen Schutz der Vertraulichen Informationen des

Auftragnehmers bemühen.

c. Empfänger wird die Vertraulichen Informationen nicht in irgendeiner Weise, selbst

oder durch Dritte, reproduzieren, nachahmen, dekompilieren, disassemblieren (re-

verse engineering), es sei denn, dies ist für die Erbringung der Leistung unter diesem

Vertrag / die Durchführung des Projekts zwingend und nachweislich erforderlich. Der

Zugang zu Vertraulichen Informationen begründet für den Empfänger kein Recht zu

einer Nutzung, Verwertung, Schutzrechtsanmeldung mit Bezug auf die Vertraulichen

[Seite 15]

Seite 15 von 20 Informationen. Der Empfänger wird das Zugänglichmachen weder als neuheitsschäd-

lich geltend machen noch hieraus ein Vorbenutzungsrecht herleiten.

(4.) Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung und Nichtverwendung sind Vertrauliche

Informationen, von denen der Empfänger beweisen kann, dass sie

a. zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt waren, oder nach Offenbarung

ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt wurden;

b. der Empfänger zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits kannte;

c. der Empfänger rechtmäßiger Weise von einem Dritten erlangt hat, und er davon aus-

gehen durfte, dass dieser Dritte die Vertrauliche Information ohne Verletzung eigener

Geheimhaltungspflichten weitergeben durfte;

d. in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und/oder im Rahmen eines gerichtlichen oder

behördlichen Verfahrens, dem der Empfänger unterworfen ist, offenbart werden müs-

sen. Dabei wird der Empfänger den anderen Vertragspartner- soweit es das entspre-

chende Verfahren zulässt – vor einer Offenbarung rechtzeitig schriftlich über die be-

vorstehende Offenbarung warnen und alle ihm zumutbaren Anstrengungen unter-

nehmen, um die Offenbarung auf das zur Erfüllung der ihm auferlegten gesetzlichen,

gerichtlichen oder behördlichen Verpflichtung Erforderliche zu beschränken.

(5.) Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungspflichten gelten für die Dauer von fünf (5) Jahren

nach Schlusszahlung des Zuwendungsgebers an das DLR fort.

(6.) Jegliche Vertraulichkeitserklärung oder -vereinbarung, die ein Vertragspartner oder die Ver-

tragspartner im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand und/oder dem zugrundeliegen-

den Vergabeverfahren unterzeichnet hat, werden von den vorstehenden Regelungen weder

eingeschränkt noch aufgehoben.

§ 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten aus Zuwendungsbescheid

Der Auftragnehmer wird als Unterauftragnehmer oder Zulieferer im Rahmen eines öffentlichen Auf-

trags tätig; die Vergütung erfolgt mit Mitteln aus Projektförderung auf Grundlage des Zuwendungs-

bescheides. Die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel unterliegt der Überprüfung seitens des

Zuwendungsgebers oder anderer zuständiger Stellen. Zu diesem Zwecke verpflichtet sich der Auftrag-

nehmer hiermit zur Mitwirkung im Falle von Prüfmaßnahmen. Insbesondere hat der Auftragnehmer

folgende Pflichten:

[Seite 16]

Seite 16 von 20 (1.) Der Auftragnehmer hat Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, die im Zusam-

menhang mit diesem Auftrag stehen (insgesamt „Unterlagen“), zu Prüfzwecken dem Zu-

wendungsgeber, dem Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof und/oder Europäischem

Rechnungshof oder deren Beauftragten auf Aufforderung und innerhalb der geforderten

Frist zur Verfügung zu stellen und damit verbundene Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch

für Prüfmaßnahmen, zu denen die Europäische Kommission, das Europäischen Amt zur Be-

kämpfung von Betrug (OLAF) und die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) einschließlich

der externen Beauftragten der Vorgenannten befugt sind.

(2.) Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach Ende

der Vertragsdurchführung aufzubewahren. Die Aufbewahrung hat nach den Grundsätzen

ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen. Es sind Originaldokumente aufzubewahren.

Digitale und digitalisierte Dokumente werden als Original anerkannt, wenn sie unter dem

geltenden nationalen Recht zugelassen sind und einschlägige Grundsätze ordnungsgemäßer

Buchführung in elektronischer Form eingehalten werden.

(3.) Für örtliche Erhebungen hat der Auftragnehmer dem Zuwendungsgeber und deren Beauf-

tragten Zugang zu seinen relevanten Standorten und Geschäftsräumen zu gestatten und

sicherzustellen, dass geforderte Informationen bereit liegen.

(4.) Der Auftragnehmer hat seine Daten, insbesondere Name, Adresse, gesetzliche Vertreter,

Rechtsform und Art der Organisation, gegenüber dem Auftraggeber laufend aktuell zu hal-

ten.

(5.) Jeder Einzelabruf aus dieser Rahmenvereinbarung wird entsprechend denen vom Zuwen-

dungsgeber geforderten Bedingungen somit angepasst und Bestandteil der jeweili-

gen Beauftragung.

§ 19 Veröffentlichungen, öffentliche Kommunikation, Kennzeichnung

(1.) Jegliche Veröffentlichung oder andere öffentliche Kommunikation des Auftragnehmers mit Be-

zug zu diesem Vertrag bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständniserklä-

rung des Auftraggebers.

(2.) Veröffentlichungen oder andere öffentliche Kommunikation mit Bezug zu diesem Vertrag müs-

sen auf die Unterstützung mit Fördermitteln gemäß den Vorgaben des Zuwendungsgebers hin-

weisen. Hierfür sind zwingend die Formulierungen und Embleme des Zuwendungsgebers zu

verwenden und der Auftragnehmer hat die einschlägigen Vorgaben bei dem Auftraggeber an-

zufordern.

[Seite 17]

Seite 17 von 20 § 20 Eigentum und Rechte am Leistungsgegenstand

(1.) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das uneingeschränkte Eigentum an gemäß der

Leistungsbeschreibung zu liefernden Sachen, herzustellenden Werken, technischen Unterla-

gen, digitalen Produkten und anderen Bestandteilen der Leistung (insgesamt „Leistungsge-

genstand“) zu verschaffen. Der Leistungsgegenstand muss frei von Rechten Dritter übertragen

werden.

(2.) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber gegenüber die Möglichkeit der uneingeschränkten

Nutzung des Leistungsgegenstandes sicherzustellen. An einem Leistungsgegenstand, der, ins-

gesamt oder in Teilen, schutzrechtsfähig, durch gewerbliches Schutzrecht, Urheberrecht oder

anderes Persönlichkeitsrecht geschützt ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber aus-

schließliche, weltweite, unbefristete, inhaltlich uneingeschränkte, übertragbare, unwiderrufli-

che und unkündbare Rechte zur Nutzung im Projekt sowie für jede typische, satzungsgemäße

Aktivität des DLR ein. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere auch die Vervielfältigung,

Verwertung, Bearbeitung sowie jegliche andere Änderung des Leistungsgegenstandes durch

den Auftraggeber oder Dritte und das Recht, den veränderten Leistungsgegenstand uneinge-

schränkt zu nutzen. Ggf. sind zusätzliche Nutzungsrechte in der Leistungsbeschreibung be-

nannt.

(3.) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seiner vertraglich geschuldeten Eigentumsüber-

tragung und/oder Einräumung von Nutzungsrechten keinerlei Rechte Dritter entgegenstehen.

Insbesondere hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Inanspruchnahmen gegenüber sei-

nen Arbeitnehmern zu bewirken, nicht unter das Arbeitnehmererfindergesetz oder vergleich-

bare Regelungen fallende Beteiligte zu Mitteilungen und Abtretungen an ihn zu verpflichten

und gegenüber dem DLR erforderliche Abtretungserklärungen unverzüglich zu bewirken.

§ 21 Beauftragung von Unterauftragnehmern nach Zuschlagserteilung

(1.) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und haftet dafür, dass jeder seiner Unterauftragneh-

mer einschließlich dessen Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Berater oder sonstiger für diesen

tätige Personen die Anforderungen aus diesem Vertrag erfüllen.

(2.) Auf Nachfrage hat der Auftragnehmer spätestens mit Beginn der Auftragsausführung die

[Seite 18]

Seite 18 von 20 Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer und jede

Änderung auf Ebene des Unterauftragnehmers mitzuteilen. Erfolgt eine Unterbeauftragung

in mehreren Stufen, so gelten die Mitteilungspflichten für sämtliche Stufen in der Kette des

Auftragnehmers sowie für beteiligte Zulieferer.

§ 22 Höhere Gewalt

(1.) Ist ein Vertragspartner aufgrund eines bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren, auch bei äu-

ßerster Sorgfalt unabwendbaren und unverschuldeten schwerwiegenden Ereignisses („Höhere Ge-

walt Ereignis“) an der Erfüllung seiner Vertragspflichten gehindert, ist dieser Vertragspartner für die

Dauer und im Umfang der Auswirkungen des Höhere Gewalt Ereignisses von seiner Leistungspflicht

befreit. Der Vertragspartner, der das Vorliegen eines Höhere Gewalt Ereignisses geltend macht, muss

(a) den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich informieren und trägt die Beweis-

last für das Vorliegen eines Höhere Gewalt Ereignisses, deren Auswirkungen und die Dauer;

(b) zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung, mindestens aber zur Minderung der Folgen

für das Projekt ergreifen.

(2.) Die Vertragspartner werden im Falle eines Höhere Gewalt Ereignisses eine Verlängerung der

Leistungs-/Ausführungsfrist anstreben. Hält die Störung länger als drei (3) Monate an, haben die Ver-

tragspartner das Recht, von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Sollten Vorgaben

aus dem Projekt es erforderlich machen, hat der Auftraggeber jederzeit das Recht, eine Neuverhand-

lung des Vertrages zu fordern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

§ 23 Ausschließlichkeit, Formerfordernis

Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der Vertragspartner hinsichtlich des Vertragsgegenstandes ab-

schließend und ersetzt alle früheren Absprachen. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden

nicht getroffen. Aufhebungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirk-

samkeit der übereinstimmenden Erklärung der Vertragspartner in mindestens der elektronischen Form

(elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur). Dies gilt auch für jegliche Vereinbarung über

die Aufhebung oder Änderung dieses Formerfordernisses selbst.

[Seite 19]

Seite 19 von 20 § 24 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung

des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, eine andere Bestim-

mung zu treffen, welche der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeu-

tung nach möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.

§ 25 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag

ist Köln, Deutschland. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss

der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für

die Auslegung von Rechtsbegriffen. Gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten sind in deut-

scher Sprache zu führen.

§ 26 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt nach beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum bis zum Ablauf von vier

Jahren ohne automatische Verlängerung, siehe hierzu §2 Vertragsdauer.

Dieser Vertrag kann in einer oder mehreren Kopien des gleichlautenden Dokuments ausgeführt

werden und kann mittels elektronischer Signatur unterzeichnet werden. Jede Kopie stellt ein Original

dar, alle Kopien zusammen begründen ein und dieselbe Urkunde.

Unterschriftenblatt folgt

[Seite 20]

Die Vertragspartner haben die Unterzeichnung dieses Vertrages durch ihre/n ordnungsgemäß

bevollmächtigte/n Vertreter veranlasst.

Unterschriften

Für den Auftraggeber

Köln,

XXX XXX

(Funktion) (Funktion)

Für den Auftragnehmer

Ort Datum

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