[Seite 1]
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) der staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten im
Lande Hessen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
-
Allgemein Für die Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden BVB, die beigefügten Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B in der jeweils geltenden Fassung. Die VOL/B kann eingesehen werden unter: http://www.bmwi.de/DE/Service/gesetze,did=191224.html. Sofern einzelauftragsbezogen Besondere Vertragsbedingungen vereinbart wurden, gelten diese zusätzlich. Abweichungen vom erteilten Auftrag, den BVB, den ZVB sowie der VOL/B als auch einzelauftragsbezogener Besonderer Vertrags- bedingungen sind ausdrücklich zu erklären. Vermerke auf Briefbögen, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw., nach denen dem Auftrag die Bedingungen des Auftrag- nehmers zugrunde liegen, gelten, wie auch mündliche Abreden, demnach nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Zusatz- und Nachtragsaufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Für sie gelten die Bedingungen des Hauptvertrages. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. Bei einem Auftragswert von über Euro 500.- sind der Auftrag sowie die vereinbarten Nachlässe und Skonti durch den Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
-
Preise Soweit es die Vertragsverhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind Festpreise zu vereinbaren. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dez. 1953) in der jeweils geltenden Fassung. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt der preis- rechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden. Sofern Marktpreise nicht vorliegen, gelten die Preise in der vereinbarten Höhe als Selbstkostenpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53. Gewährt der Auftragnehmer anderen Auftraggebern günstigere Zahlungsbedingungen, so hat er sie auch den staatlichen Behörden, Betrieben und Anstalten im Lande Hessen gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 einzuräumen.
-
Auftragsausführung Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz von Nachunternehmen und/oder Verleihunternehmen, so hat er diese spätestens vor Beginn der Auftragsausführung dem Auftraggeber zu benennen und dessen Zustimmung zu der Unterbeauftragung einzuholen.
-
Ausführungsfristen (§ 5 VOL/B, § 7 VOL/B) Die vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzu- zeigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen betreffend Behinderung und Unterbrechung der Leistung nach § 5 VOL/B sowie die Bestimmungen nach § 7 VOL/B betreffend Pflichtverletzungen des Auftragnehmers.
-
Nachweise und Kontrollen
5.1 Der Auftragnehmer sowie dessen Nachunternehmen und/oder Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach den §§ 4 (Tariftreuepflicht) und 6 (Mindestentgelt) des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der Auftraggeber darf zu diesem Zweck angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in die Entgeltabrechnungen und anderen Geschäftsunterlagen des Auftragnehmers sowie aller weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnisses sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Der Auftraggeber kann hierzu auch Auskunft verlangen. Der Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Beauftragung von Nachunternehmen und/oder Verleihunter- nehmen, mit diesen zu vereinbaren, dass das vorstehende Auskunfts- und Prüfungsrecht des Auftraggebers auch ihnen gegenüber gilt.
5.2 Die Auftragnehmer sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Ziffer 5.1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen und als Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Pflicht durch alle beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
5.3 Der Auftraggeber nutzt die ihm als Kopie oder elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Ziffer 5.1 und bewahrt diese höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags auf.
-
Verpackung, Versand und Transport (§ 6 VOL/B) Die Lieferungen müssen handelsüblich verpackt sein. Für die Verpackung ist eine angemessene und umweltverträgliche Lösung zu wählen (z. B. Kartonagen). Die Waren sind grundsätzlich auf eigene Gefahr frei Empfänger zu liefern. Die Versandkosten (einschließlich der Kosten für Verpackung, Transport, ggf. für Versicherung und der Anlieferung an die Empfangsstelle) trägt grundsätzlich der Auftragnehmer, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wird die auf dem Lieferauftrag angegebene Versand- anschrift nicht beachtet, haftet der Auftragnehmer für den entstandenen Schaden.
-
Gefahrübergang (§ 13 VOL/B) Gefahr und Eigentum gehen über mit der Übernahme seitens des Empfängers; bei gesetzlich vorgesehener oder vereinbarter Abnahme mit erfolgter Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber.
-
Mängelansprüche (§ 14 VOL/B) Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware vom Empfänger entgegen- genommen worden ist. Eine vom Auftragnehmer übernommene Mängelfrist beginnt mit dem gleichen Tag.
-
Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der vom Empfänger bestimmte Ort der Leistungsabnahme.
-
Gerichtsstand (§ 19 VOL/B) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Bedarfsstelle (BSt.) bzw. deren prozessberechtigte Behörde ihren Sitz hat.
-
Zahlung
11.1 Das Land Hessen möchte neben der Möglichkeit der Papierrechnung die elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung) fördern. Entsprechende Erläuterungen zu den Voraussetzungen zur Übermittlung von E-Rechnungen erhalten Sie auf Anforderung durch den Auftraggeber.
1.305 OFD, 07.16
[Seite 2]
11.2 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch den Empfänger. Abweichungen werden besonders vermerkt.
11.3 Die fällige Zahlung wird unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage (ggf. spätestens 21 Kalendertage unter Abzug eines vereinbarten Skontos) nach Zugang der prüffähigen Rechnung ausgeführt. In der hessischen Landesverwaltung werden Rechnungen zunehmend maschinell und automatisch verarbeitet. Daher muss jede Rechnung den Leistungs- und Rechnungsempfänger ausweisen sowie die Bestellnummer bei Rechnungen mit Bestellbezug. Rechnungen ohne diese Angaben können nicht bearbeitet werden und müssen zurück- geschickt werden.
11.4 Abschlagszahlungen werden in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer gewährt.
11.5 Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung werden Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen durchgeführt, endgültig festgestellt und bezahlt.
11.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bezüglich der Zahlungsfristen als auch der Gewährung von Abschlagszahlungen und Teilzahlungen entsprechend den Regelungen in Ziffern 11.3 bis 11.5 gegenüber seinen Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu verfahren.
11.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an die Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmer, Verleihunternehmen) zu leisten, soweit diese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrages beteiligt sind, diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht zu verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll. Erklärt sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt und legt er bei Nichtanerkennung keinen entsprechenden Nachweis vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen.
11.8 Der Anspruch auf Verzugszinsen des Auftragnehmers (§§ 286, 288 BGB) ist nicht einschränkbar oder abdingbar. Dies gilt auch für die Ansprüche auf Verzugszinsen in den Rechtsverhältnissen zwischen Auftragnehmer und den Nachunternehmen, Verleihunternehmen sowie Lieferanten.
-
Erklärung über Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Der Auftragnehmer hat, soweit dies nicht bereits im Vergabeverfahren geschehen ist, eine Erklärung abzugeben, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Steuern sowie der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist. Die Erklärung soll wie folgt lauten: „Ich erkläre, dass ich meinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung) nachgekommen bin. Ich bin mir bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen Ausschluss von weiteren Vergabe- verfahren zur Folge haben kann.“
-
Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund / Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2 VOL/B), Antikorruptions- klausel
13.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen; d) vorsätzliche unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit abgegeben haben.
13.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 13.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
13.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 13.1 b oder 13.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
13.4 Die Nummern 13.1 b und 13.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozialadäquates Verhalten im Sinne der „Verwaltungsvor- schriften zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken“ (StAnz. 26/2012, S. 676ff) handelt. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten nach Ziffer 4. der vorgenannten Verwaltungsvorschrift als allgemein genehmigt gilt oder gemäß Ziffer 5. im Einzelfall genehmigt wurde. Gleiches gilt, wenn ein Bezug zum Amt oder der dienstlichen Tätigkeit ausgeschlossen werden kann.
13.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
-
Insolvenzverfahren (§ 8 VOL/B) Wird über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
-
Abtretung Eine Abtretung der Forderung ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
-
Druckaufträge Bei Druckaufträgen erwirbt das Land Hessen mit der Zahlung des Rechnungsbetrages das Recht zur uneingeschränkten Vervielfältigung in allen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an fremden Entwürfen, Originalen usw. Entwürfe, Reinzeichnungen, Dateien usw. gehen alsdann vollständig in das Eigentum des Landes Hessen über. Produktionsbedingte Druck-Mehrexemplare dürfen nicht berechnet werden; Minderlieferungen sind nach der tatsächlich gelieferten Zahl zu berechnen.