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Anlage 8 zum LV
EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG zur Zuverlässigkeitsüberprüfung meiner Person durch die Polizei oder die Justiz des Landes Brandenburg
Daten der zu überprüfenden Person
Name:
Vorname:
Geburtsname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Straße und Hausnummer:
PLZ, Wohnort:
Im Zusammenhang mit dem besonderen Sicherheitsschutzbedürfnis der Polizei oder der Gerichte und Staatsanwaltschaften bin ich mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch den Abgleich meiner personenbezogenen Daten mit den behördeneigenen Informationssystemen im Rahmen meiner Leistungserbringung in der nutzenden Behörde
einverstanden.
Die Abgabe dieser Einwilligungserklärung erfolgt freiwillig auf Grundlage Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Mir ist bekannt, dass bei Verweigerung dieser Erklärung bzw. in Abhängigkeit des Prüfergebnisses der erhobenen Daten mir die Tätigkeit in der nutzenden Behörde versagt werden kann.
Die zu meiner Person hierfür erhobenen Daten dürfen von der nutzenden Behörde gespeichert und genutzt werden. Die Überprüfung darf für die Dauer meiner Tätigkeit in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle 3 Jahre oder auf besonderen Anlass) wiederholt werden.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich folgende Belehrung zu dem Recht auf Widerspruch: Nach § 13 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BdgDSG), besteht das Recht auf Widerspruch gegen die Erhebung personenbezogener Daten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Ort, Datum Unterschrift
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Anlage 8 zum LV (informativ)
Belehrunq zur Geheimhaltunq
Daten des Mitarbeiters:
Name:
Vorname:
Straße und Hausnummer: PLZ, Wohnort:
Mir ist bekannt, dass ich
keinen Einblick in die Akten und Schriftstücke nehmen darf; weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrichtungsgegenstände öffnen darf;
die in den Räumen befindlichen Telefone und Büromaschinen nicht benutzen darf; stets Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge wahren muss;
jegliche Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich dem Auftraggeber oder einem von ihm Beauftragten zu übergeben habe. Finderlohn wird nicht gezahlt.
keine Personen, die mit der Ausführung der Reinigungsleistungen nicht beauftragt sind, mit in das
Objekt nehmen darf. Das gilt auch für Kinder.
Ort, Datum Unterschrift des Mitarbeiters