Barrierefreiheit – Anforderungen für die Website der BGHW
Vorbemerkung zur Verwendung dieser Anlage
Diese Anlage beschreibt die Anforderungen an die Barrierefreiheit, nach denen die BGHW ihre digitalen Angebote ausrichtet. Sie gilt als verbindlicher fachlicher Maßstab für alle Arbeiten an den Webplattformen der BGHW.
Der Auftragnehmer hat diese Anforderungen bei jeder Leistung zu beachten, die er an den Webplattformen erbringt. Für neu erstellte und geänderte Funktionalität schuldet er die Einhaltung; die Erfüllung ist im Preis der jeweiligen Leistung enthalten. Barrieren, die im übernommenen Bestand vorgefunden werden und die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, begründen keine unmittelbare Leistungspflicht. Sie werden über die jährliche Prüfung erfasst und nach den Regelungen der Leistungsbeschreibung behoben.
Ein Teil der beschriebenen Anforderungen wird durch die BGHW selbst oder durch den Auftragnehmer des Loses 1 erfüllt. Dies betrifft insbesondere die Erstellung redaktioneller Inhalte, die Bereitstellung von Inhalten in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache, die Erstellung barrierefreier Dokumente sowie die Bearbeitung eingehender Meldungen über den Feedback-Mechanismus. Der Auftragnehmer des Loses 2 verantwortet die technischen Voraussetzungen dafür, insbesondere die barrierefreie technische Umsetzung, die Bereitstellung und Pflege der erforderlichen Funktionen sowie die Prüfung und den Nachweis der technischen Konformität.
Rechtliche Grundlagen (verbindlich einzuhalten)
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei bereitzustellen. Für die Umsetzung gelten insbesondere folgende Rechtsnormen:
- BGG – Behindertengleichstellungsgesetz
- BITV 2.0 – Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
- EU-Richtlinie 2016/2102
- Maßgeblich sind die Anforderungen der BITV 2.0 und die jeweils einschlägigen harmonisierten technischen Standards, insbesondere EN 301 549**.** Für Webinhalte sind die Anforderungen der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA zugrunde zu legen.
Diese Vorgaben sind verbindlich und müssen vollständig erfüllt werden.
Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback
- Barrierefreie, maschinenlesbare Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 7 BITV 2.0; unmittelbar von Startseite und jeder Seite erreichbar, z. B. über den Footer.
- Jährliche sowie anlassbezogene Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen.
- Angaben insbesondere zu Konformitätsstatus, nicht barrierefreien Inhalten und Gründen, gegebenenfalls Alternativen, Feedback-Möglichkeit und Schlichtungsverfahren.
- Barrierefreier und unmittelbar erreichbarer Feedback-Mechanismus zur Meldung von Barrieren und für Fragen zur Barrierefreiheit.
- Der Auftragnehmer unterstützt die BGHW bei Erstellung, Prüfung und Aktualisierung der Erklärung und erbringt die hierfür erforderlichen Nachweise.
- Es ist ein barrierefreier und unmittelbar zugänglicher Feedback-Mechanismus bereitzustellen, über den Nutzerinnen und Nutzer bestehende Barrieren melden und Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit anfordern können. Der Feedback-Mechanismus muss von jeder Seite der Website bzw. über die Hauptnavigation erreichbar sein.
Technische und gestalterische Anforderungen
- Wahrnehmbarkeit: Textalternativen für nicht-textuelle Inhalte; ausreichende Kontraste nach WCAG 2.1 AA; responsive Darstellung ohne Funktionsverlust; keine ausschließlich visuellen Hinweise.
- Bedienbarkeit: vollständige Tastaturbedienbarkeit; sichtbarer Fokus; angemessener Umgang mit Zeitlimits; keine anfallauslösenden Blitz- oder Flackereffekte.
- Verständlichkeit: klare Sprache; konsistente Navigation; eindeutige Linktexte; verständliche Fehlerhinweise und Korrekturmöglichkeiten bei Formularen.
- Robustheit: semantisch korrekte HTML-Struktur, sinnvolle Überschriftenhierarchie und Kompatibilität mit gängigen assistiven Technologien.
Die Umsetzung hat die einschlägigen Anforderungen der EN 301 549 und WCAG 2.1 AA zu erfüllen.
Videos und Audios
- Neu produzierte oder vom Auftragnehmer bereitgestellte Medien müssen die jeweils einschlägigen Anforderungen der WCAG 2.1 AA und EN 301 549 erfüllen.
- Vorproduzierte Videos mit Ton: synchronisierte Untertitel; bei relevanten visuellen Informationen Audiodeskription.
- Live-Videos mit Ton: Live-Untertitel.
- Vorproduzierte Videos ohne Ton: geeignete textliche oder akustische Alternative für die wesentlichen Informationen.
- Audio-only: vollständiges Transkript oder gleichwertige textliche Alternative.
- Video- und Audioplayer müssen barrierefrei, insbesondere per Tastatur und mit assistiven Technologien, bedienbar sein.
- Automatisch abgespielte Audioinhalte müssen WCAG 2.1 AA entsprechen.
Die Anforderungen gelten auch für eingebundene externe Inhalte und Komponenten, soweit deren Barrierefreiheit durch die BGHW bzw. den Auftragnehmer beeinflusst werden kann. Nicht barrierefreie Drittanbieter-Komponenten sind nach Möglichkeit durch barrierefreie Alternativen zu ersetzen.
Werden künftig Live-Audio-Inhalte angeboten, sind die hierfür jeweils geltenden Anforderungen der WCAG 2.1 AA und EN 301 549 einzuhalten.
Dokumente und redaktionelle Inhalte
- Bereitgestellte PDFs müssen nach EN 301 549 barrierefrei strukturiert sein; PDF/UA ist einzuhalten.
- Semantische Struktur, Lesereihenfolge, Überschriften, Tabellen, Dokumentensprache, Metadaten und Formulare sind korrekt auszuzeichnen.
- Reine Scans ohne zugängliche Textstruktur sind nicht ausreichend.
- Tabellen und Formulare auf der Website müssen semantisch korrekt, verständlich und tastaturbedienbar sein.
Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache
- Auf der Startseite sind gemäß § 4 BITV 2.0 Erläuterungen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen: wesentliche Inhalte, Navigation, wesentliche Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit sowie Hinweise auf weitere entsprechende Informationen.
- Für DGS-Videos gelten die Anforderungen der Anlage 2 BITV 2.0.
- Leichte Sprache ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen für die vorgesehenen Inhalte umzusetzen; Texte sind klar zu strukturieren und verständlich zu formulieren.
- Der Auftragnehmer stellt konzeptionell dar, wie Leichte Sprache und DGS in die Website integriert werden.
Prüfung, Nachweise und Abnahme
- Barrierefreiheit ist von Beginn an in Planung und Entwicklung zu berücksichtigen.
- Prüfung automatisiert und manuell, insbesondere mit Tastatur, Screenreader, Zoom/Reflow, Formularen und Multimedia.
- Bereitstellung eines Prüf-/Konformitätsberichts auf Grundlage von EN 301 549/WCAG 2.1 AA, Testprotokollen und Nachweisen zur Fehlerbehebung.
Die Abnahme setzt grundsätzlich die nachgewiesene Erfüllung der vereinbarten Anforderungen an die Barrierefreiheit nach EN 301 549 und WCAG 2.1 AA voraus.