Anlage B Los 2 EVB-IT Cloud Rahmenvereinbarung.docx

Kommunikationsleistungen und technischer Betrieb digitaler Medien

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 07:55 (Europe/Berlin)

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Teil A Allgemeine Regelungen 3

1 Gegenstand 3

2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung 3

3 Einzelaufträge 5

4 Geschätztes Auftragsvolumen 6

5 Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme 7

6 Höchstvolumen 7

7 Berichtswesen (Reporting) 8

8 Vergütung der Leistungen 9

9 Preisanpassungen 10

10 Rechnungen 14

11 Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d) 14

12 Zentrale Hotline* 14

13 Remoteservice* 16

14 Lieferantendialog/Statusgespräch 16

15 Haftpflichtversicherung 17

16 Haftungsregelungen 17

17 IT-Sicherheit 18

18 Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz 18

19 Vertraulichkeit und Datenschutz 19

20 Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen 19

21 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte 21

22 Textform 21

23 Anwendbares Recht, Gerichtstand 21

24 Sonstige Vereinbarungen 21

Teil B: Erbringung von Cloudleistungen (EVB-IT Cloud) 23

1 Geltung der AGB 23

2 Rangfolge der Nutzungsrechtsregelungen 23

3 Überblick über die vereinbarten Leistungen 23

4 Gegenstand der Leistungen 24

5 Fälligkeit und Zahlung der Vergütung 26

6 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung von Leistungen von Personen nach Aufwand 26

7 Regelung entfällt 27

8 Weitere Regelungen 27

9 Besondere Abweichungen von Teil A dieser Rahmenvereinbarung 28

10 Sonstige Vereinbarungen 28

Kriterien 30

1 Art der Cloud 30

2 Managed Cloud Services (MCS)* 30

3 Leistungsort 30

4 Georedundanz 31

5 Übergabepunkt 31

6 Bereitstellungszeitpunkt 31

7 Nutzer 31

8 Nutzerkreis 32

9 Nutzungsort 32

10 Identitäts- und Berechtigungsmanagement (IDM) 32

11 Sonstiger Nutzungsumfang/Lizenzmetrik 32

12 Endgeräte/Zugang 32

13 Speicher-Größe (für Speicherung von Auftraggeberdaten) 33

14 Art der Anbindung 33

15 Bandbreite der Anbindung des Auftragnehmers an das Internet, die für den Auftraggeber zur Verfügung steht 33

16 Datensicherung 34

17 Datenexport/Datenimport 35

18 IT-Sicherheit 35

Verfügbarkeit* 36

1 Gutschriften bei Nichtverfügbarkeit 37

2 Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* 37

3 Protokollierung 38

4 Aktualisierung 38

5 Reporting 39

6 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers 39

Sonderkriterien für IaaS* und PaaS* 39

Erweiterung und Reduzierung der Leistung 41

Anhang zum EVB-IT Cloudvertrag 41

Anhang zum Kriterienkatalog 41

AS 19/2026 Kommunikationsleistungen und technischer Betrieb der digitalen Medien der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, Los 2: Technischer Betrieb und Weiterentwicklung

Vertragsparteien

Auftraggeber

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

M 5, 7

68161 Mannheim

Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: AS 19/26

Auftragnehmer

_____

_____

Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: _____

Teil A Allgemeine Regelungen

Gegenstand

Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind folgende Leistungen:

Technischer Betrieb, Hosting, Modernisierung und Weiterentwicklung der Webplattformen der BGHW gemäß Anlage C Los 2 Leistungsbeschreibung

Bestandteile der Rahmenvereinbarung

Es gelten als Vertragsbestandteile:

dieser Vertragstext einschließlich der Begriffsbestimmungen und den folgenden Anlagen in der hier aufgeführten Rangfolge:

Anlagen zur EVB-IT Rahmenvereinbarung

Anlage Nr.BezeichnungDatum / VersionAnzahl Seiten
1Anlage C Los 2 Leistungsbeschreibung23.10.202623
2Anlage D Los 2 Preisblatt23.10.20266
3Anlage E1 Los 2 Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung23.10.202620
4Anlage E2 Los 2 Datenschutzvereinbarung beauftragter Unterauftragnehmer23.10.20262
5Anlage E3 Los 2 TOM22.10.20268
6Anlage E4 Los 2 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit23.10.20264
7Anlage E5 Los 2 Anforderungskatalog Informationssicherheit23.10.202615
8Anlage B1 Los 2 EVB-IT Cloud-AGB23.10.202619
9Anlage B2 Los 2 Kriterienkatalog für Cloudleistungen23.10.202611
10Angebotsschreiben Los 223.10.20262
11Anlage F1 Los 2 Unternehmensdarstellung Eigenerklaerung Eignung.23.10.20268
12Anlage F1.1 Los 2 Eigenerklärung Russlandsanktionen bei EU-Verfahren23.10.20265
13Anlage F2 Los 2 Eigenerklärung Referenzen23.10.20264
14Anlage F3 Los 2 Eigenerklärung Unterauftragnehmer23.10.20262
15Anlage F4 Los 2 Eigenerklärung Bewerbergemeinschaft23.10.20262
16Anlage F5 Los 2 Verpflichtungserklärung Eignungsleihe23.10.20262

Diese Rangfolge gilt auch im Rahmen der Einzelaufträge.

für die jeweiligen Einzelaufträge, je nach Leistungsart, die folgenden EVB-IT AGB:

AuswahlAGBErläuterung
[ ]EVB-IT Kauf-AGBKauf von Hardware
[ ]EVB-IT Instandhaltungs-AGBInstandhaltung von Hardware
[ ]EVB-IT Überlassung Typ A-AGBDauerhafte Überlassung von Standardsoftware (Kauf)
[ ]EVB-IT Überlassung Typ B-AGBZeitweise Überlassung von Standardsoftware
[ ]EVB-IT Pflege S-AGBPflege von Standardsoftware
[ ]EVB-IT System-AGBErstellung von Gesamtsystemen, ggf. einschließlich Systemservice
[ ]EVB-IT Systemlieferungs-AGBLieferung von Systemen, ggf. einschließlich Systemservice
[ ]EVB-IT Erstellungs-AGBErstellung bzw. Anpassung von Software
[ ]EVB-IT Service-AGBSystemserviceleistungen
[x]EVB-IT Cloud-AGBCloudleistungen
[x]EVB-IT Dienstleistungs-AGBDienstleistungen

Die einbezogenen EVB-IT AGB gelten in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.

[ ] sowie nachrangig folgende weitere Regelungen des Auftraggebers (z. B. zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen), namentlich _____.

sowie nachrangig zu Nummern 2.1 und 2.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.

Die oben genannten EVB-IT AGB (zusammen oder einzeln auch die EVB-IT AGB genannt) stehen unter http://www.cio.bund.de und die VOL/B unter http://www.bmwe.bund.de zur Einsichtnahme bereit.

Die Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* sowie auftragnehmerseitiger AGB für Art und Umfang der Cloudleistungen erfolgt nur nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen im Besonderen Teil (Teil B) dieser Rahmen­vereinbarung. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge solche Bedingungen als Anlage in der Tabelle aus Nummer 2.1 aufgelistet werden.

Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer dem Angebot beigefügten Dokumenten Regelungen in den EVB-IT AGB, dieser Rahmenvereinbarung oder Einzelaufträgen widersprechen, sind sie ausgeschlossen.

Weitere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber zugelassen wurden.

Die in diesem Teil A mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende dieses Vertrages unter „Begriffsbestimmungen“ definiert. Die in Teil B (Module) mit * gekennzeichneten Begriffe sind in den jeweils einbezogenen EVB-IT AGB unter „Begriffsbestimmungen“ definiert.

Einzelaufträge

Der Auftragnehmer ist aufgrund eines erklärten Einzelauftrages zu den dort beauftragten Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet, wenn diese nach der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind.

Einzelaufträge beziehen die Regelungen der Rahmenvereinbarung ein.

Abrufe und Bestätigung

Der Einzelauftrag erfolgt

[ ] mit dem/den Einzelauftragsmuster(n) aus Anlage Nr. _____.

[ ] mittels elektronischem Bestellsystem gemäß Anlage Nr. _____ und gemäß den dort aufgeführten Bestimmungen.

[ ] mit dem Bestellformular aus dem ERP-System des Auftraggebers bzw. des jeweiligen Bedarfsträgers.

[ ] wie nachfolgend beschrieben: _____

[x] Die Erteilung des Einzelauftrages erfolgt

[x] nach Abstimmung der folgenden Punkte: Leistungsumfang, Zuordnung zur Aufwandsklasse bzw. Personentage, Termine und Kosten (z.B. Termine, konkretisierter Leistungsumfang).

[x] nach Durchführung des Verfahrens/Abstimmungsprozesses gemäß Anlage C Los 2 Leistungsbeschreibung, Kapitel 2.3.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Einzelaufträge aus dieser Rahmenvereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch binnen

[x] einer Woche

[ ]  Kalendertagen

wie folgt zu bestätigen:

[ ] wie in Anlage Nr. _____ vorgesehen

[ ] in folgendem Internetportal (z. B. Lieferantenportal des Auftragnehmers) wie dort vorgesehen: _____

[x] in Textform an: Auftraggeber (per E-Mail).

Hinweis: Vor der Bestätigung ist, soweit vereinbart, durch den Auftragnehmer zu prüfen, ob durch den Einzelauftrag Höchstvolumina überschritten werden! Siehe auch Abschnitt "Höchstvolumen" [im Standard Nummer 9].

Geschätztes Auftragsvolumen

Das geschätzte Auftragsvolumen, d. h. der geschätzte Auftragswert (Schätzwert) oder die geschätzte Auftragsmenge (Schätzmenge)

[ ] ergibt sich aus: _____ [z.B. Anlage oder Bekanntmachung]

[ ] ergibt sich aus Anlage Nr. _____.

[x] beträgt 1.400.000 Euro (netto).

[ ] beträgt _____ [z. B. Personentage oder Lizenzen].

[ ] ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung)

Geltung des geschätzten Auftragsvolumens in Relation zur Laufzeit

[x] Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.

[ ] Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.

[ ] Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung

[ ] anteilig.

[ ] wie folgt: _____.

Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme

Es besteht keine Verpflichtung zum Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung durch Auftraggeber oder Bezugsberechtigte, es sei denn, es ist in dieser Nummer etwas anderes vereinbart. Weder die Angabe geschätzter Auftragsvolumina noch die von Höchstvolumina führt zu einer Abnahmeverpflichtung.

Die im Preisblatt angegebenen Mengen, Stundenumfänge, Abrufzahlen oder sonstigen Bedarfswerte stellen ausschließlich Schätzwerte dar. Sie dienen lediglich der Wertung und Vergleichbarkeit der Angebote und beruhen auf einer sorgfältigen Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs der Auftraggeberin.

Die Auftraggeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die angegebenen Schätzwerte tatsächlich erreicht werden. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme bestimmter Mengen, Stundenumfänge oder Auftragsvolumina besteht nicht.

[ ] Die Mindestabnahme ergibt sich aus Anlage Nr. _____.

[ ] Die Mindestabnahme beträgt _____ Euro (netto).

[ ] Die Mindestabnahme ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung).

Geltung der Mindestabnahme in Relation zur Laufzeit

[ ] Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.

[ ] Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.

[ ] Die Mindestabnahme erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung

[ ] anteilig.

[ ] gemäß Anlage Nr. _____.

[ ] Die Mindestabnahme gilt pro Jahr der Laufzeit der Rahmenvereinbarung, kumuliert über die Gesamtlaufzeit.

Höchstvolumen

Das Höchstvolumen, d. h. der Höchstwert oder die Höchstmenge

[ ] ergibt sich aus _____ [z. B. Bekanntmachung]

[ ] ergibt sich aus Anlage Nr. _____.

[x] beträgt 1.400.000 Euro (netto) (Höchstwert).

Geltung des Höchstvolumens in Relation zur Laufzeit

[x] Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.

[ ] Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.

[ ] Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung

[ ] anteilig.

[ ] gemäß Anlage Nr. _____

Mitteilungspflicht des Auftragnehmers

[x] Würde durch einen Einzelauftrag eine Höchstmenge bzw. der Höchstwert der Rahmenvereinbarung überschritten, wird der Auftragnehmer den Bezugsberechtigten und den Auftraggeber darauf hinweisen und den Einzelauftrag nicht ohne Freigabe des Auftraggebers und/oder des Bezugsberechtigten annehmen/bestätigen.

[ ] Die Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____

Folgen des Erreichens von Höchstvolumina

Bei Erreichen oder Überschreiten des Höchstvolumens ist der Auftragnehmer nicht mehr zur Erfüllung künftiger Einzelaufträge verpflichtet.

Unabhängig davon

[ ] hat der Auftraggeber das Recht, diese Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist

[ ] von maximal 3 Monaten

[ ] von maximal _____ Monaten

zu kündigen.

Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Kündigung auf die Teile der Rahmenvereinbarung zu beschränken, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind.

[x] endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Sind mehrere Höchstvolumina vereinbart, gilt dies erst, wenn alle Höchstvolumina ausgeschöpft sind. Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Teile der Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist

[ ] von maximal 3 Monaten

[ ] von maximal _____ Monaten

zu kündigen, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind.

Berichtswesen (Reporting)

[x] Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn

[ ] 100 % des geschätzten Auftragsvolumens

[x] 100 % des Höchstvolumens

[ ] 75 % des geschätzten Auftragsvolumens

[x] 75 % des Höchstvolumens

[ ] _____ % des geschätzten Auftragsvolumens

[ ] _____ % des Höchstvolumens

erreicht sind. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne der angegebenen Volumina erreicht sind. Maßgeblich dabei ist der tatsächlich erbrachte Leistungsstand und die sich daraus ergebende Vergütung, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: _____.

[ ] Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____

[ ] Soweit Höchstvolumina zu 75 % erreicht sind und sich abzeichnet, dass die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung kumuliert dazu führen werden, dass vor dem Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Höchstvolumina ausgeschöpft sein werden, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Höchstvolumina ausgeschöpft sind.

[ ] Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____

[ ] Art und Umfang der besonderen Mitteilungspflichten des Auftragnehmers zum Ausschöpfungsgrad ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Vergütung der Leistungen

Grundsätzliches

Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus Anlage D Los 2 Preisblatt. Etwas anderes gilt nur, soweit ausnahmsweise eine Preisanpassung [im Standard gemäß Nummer 14] vereinbart ist und/oder soweit nach dieser Rahmenvereinbarung für Einzelaufträge Miniwettbewerbe durchzuführen sind und hierfür der Preis Zuschlagskriterium ist.

Materialkosten, Reisekosten und Nebenkosten* sind in den Preisen enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Reisezeiten werden nicht vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich zu zahlender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.

Minder- oder Mehrmengenzuschläge sowie sonstige Zuschläge aufgrund von Abweichungen der tatsächlich abgerufenen Leistungen von den geschätzten Bedarfswerten sind ausgeschlossen.

Vergütung nach Aufwand

Soweit in Anlage D Los 2 Preisblatt eine Vergütung nach Aufwand vorgesehen und im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes

Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand

[x] Die Leistungen des Auftragnehmers werden in den Zeiten von 9:00 bis 17:00 Uhr an Arbeitstagen (Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort vereinbart ist, beim Bezugsberechtigten) erbracht.

[ ] Die Leistungen des Auftragnehmers werden auch zu folgenden Zeiten gemäß Anlage Nr. _____erbracht.

Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten

Abweichend von den Regelungen im Abschnitt "Grundsätzliches" werden

[ ] Reisekosten vergütet gemäß Anlage Nr. _____.

[ ] Nebenkosten* vergütet gemäß Anlage Nr. _____.

[ ] Materialkosten vergütet gemäß Anlage Nr. _____.

[ ] Reisezeiten zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet.

[ ] Reisezeiten vergütet gemäß Anlage Nr. _____.

Fälligkeit und Zahlungsfristen

Die Vergütung wird nach der Leistungserbringung fällig und ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nachfolgend oder im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.

Vergütungen, die als Festpreis vereinbart sind, werden nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Leistung fällig. Bei werkvertraglichen Leistungen tritt die Fälligkeit erst nach Abnahme durch die Auftraggeberin ein. Bei länger andauernden Projektaufträgen können im Einzelfall Abschlagszahlungen vereinbart werden, insbesondere nach Projektphasen, Modulen oder Zeitabschnitten.

Die Prüffähigkeit einer Rechnung setzt bei einer Vergütung nach Aufwand voraus, dass der Auftragnehmer mit der Rechnung von ihm unterschriebene Leistungsnachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten gemäß dem Muster aus Anlage Nr. _____ vorlegt.

[ ] Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise elektronisch einzureichen, wobei das Format aus Anlage Nr. _____ einzuhalten ist.

[ ] Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise in folgender Form einzureichen: _____.

Soweit vorstehend keine Form eines Leistungsnachweises vereinbart ist, gilt das Muster 1 zu den EVB-IT Dienstleistungs-AGB.

Die Vergütung für als Dauerschuldverhältnis zu erbringende Leistungen (z. B. Pflegeleistungen) ist abweichend davon wie folgt fällig:

[x] monatlich bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats.

[ ] quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals.

[ ] jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres.

[ ] gemäß Anlage Nr. _____.

[ ] _____

Abweichend gilt:

[ ] Die Vergütungen sind nicht 30 Tage, sondern _____ Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen und zutreffenden Rechnung zu zahlen.

[ ] Fälligkeit und Zahlungsfristen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

[ ] _____

Preisanpassungen

Die vereinbarte Vergütung gilt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und alle Einzelaufträge, jeweils einschließlich etwaiger Verlängerungen. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen ist ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend ausnahmsweise Abweichendes vereinbart ist.

Preisanpassungsklausel mit Index

[ ]  Die nachfolgende Regelung gilt

[ ] für alle Produkte und Leistungen

[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]

Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte

[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-620-01 (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____

[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-5829-1 Software und Softwarelizenzen (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____

[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6202-1 IT-Beratung und Support (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____

[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6201-1 Softwareentwicklung und Programmierung (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____

[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6203-1 IT-Management (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____

[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6311 Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene DL (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile _____

[ ] Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamts, insb. Teilbereich Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse (GP19-26) (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____

[ ] Index für _____ (Jahr: _____ = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____

seit Vertragsschluss oder dem Datum der letzten Anpassung um mehr als 3 % nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung eine angemessene Anpassung der Preise verlangen. [Beispiel: Der Vertragsschluss war am 1.1.2022. Der Index hatte zu diesem Zeitpunkt einen Stand von 105 %. Eine Preisanpassung ist möglich, wenn der Index über 108,15 % liegt. Berechnung: 105 + (105 * 0,03) = 105 + 3,15 = 108,15 %]

Die Höhe der Anpassung muss mindestens die Hälfte der in Satz 1 genannten Änderung des oben ausgewählten Indexes betragen und darf dessen Änderung keinesfalls übersteigen. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf Zugang des Anpassungsverlangens folgenden übernächsten Monatsersten verlangt werden. Die Anpassung gilt unabhängig davon nicht für vor Wirksamwerden der Anpassung erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:

[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.

[ ] Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich [im Standard gemäß Nummer 25.2] verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums verlangt werden.

Preisanpassungen anhand von maximalen Prozentwerten

[x] Die nachfolgende Regelung gilt

[x] für alle Produkte und Leistungen

[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]

[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.

[x] Abweichend von Satz 1 darf eine Erhöhung erstmals 24 Monate nach Beginn dieser Rahmenvereinbarung angekündigt werden.

[x] Abweichend von Satz 3 beträgt die maximale Erhöhung 3 % gegenüber dem vorher geltenden Preis.

Maßgeblich ist die prozentuale Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basisjahr jeweils gültige Fassung) zwischen dem bei Vertragsbeginn zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem zum Zeitpunkt des Anpassungsverlangens zuletzt veröffentlichten Indexstand.

Die Preisanpassung entspricht der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex. Die Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise ist jedoch auf höchstens +3 % beziehungsweise -3 % gegenüber den bislang geltenden Preisen begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung oder Verringerung der Preise ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer hat das Anpassungsverlangen mindestens einen Monat vor dem beantragten Wirksamkeitszeitpunkt in Textform geltend zu machen und die Berechnung der Preisanpassung nachvollziehbar darzulegen.

Angepasste Preise gelten ausschließlich für Leistungen, die nach Wirksamwerden der Preisanpassung beauftragt werden. Eine rückwirkende Preisanpassung ist ausgeschlossen.

[ ] Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich [im Standard gemäß Nummer 25.2] verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums angekündigt werden.

[ ] Das Recht auf Preiserhöhungen durch den Auftragnehmer ist in Anlage Nr. _____ geregelt.

Preisanpassungen anhand von Preislisten

Preiserhöhungen anhand von Preislisten

[ ] Die nachfolgende Regelung gilt

[ ] für alle Produkte und Leistungen

[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]

Wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der bei Mitteilung des Erhöhungsverlangens aktuellen Preisliste

_____ [konkrete Bezeichnung + Quelle, z. B. Hersteller oder Auftragnehmer] um mehr als

_____ % höher ist,

als in der entsprechenden, bei Angebotsabgabe gültigen Preisliste, kann der Auftragnehmer den aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlenden Preis im gleichen Verhältnis erhöhen. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der aktuellen Preisliste erneut gegenüber der bei der letzten Preiserhöhung gültigen Preisliste um den oben genannten Prozentsatz gestiegen ist. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen darf erstmals 24 Monate nach Beginn der Rahmenvereinbarung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 24 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit der Ankündigung die geänderten Preislisten zur Verfügung zu stellen, um dem Auftraggeber eine Überprüfung zu ermöglichen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Sie gilt nur für bei Wirksamwerden der Erhöhung noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:

[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.

[ ] Die Erhöhung des jeweiligen Preises ist auf 3 % gegenüber dem vor der Erhöhung zu zahlenden Preis begrenzt.

[ ] Die Erhöhung des jeweiligen Preises ist auf _____% gegenüber dem vor der Erhöhung zu zahlenden Preis begrenzt.

[ ] Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich [im Standard gemäß Nummer 25.2] verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums angekündigt werden.

Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preiserhöhung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. [Beispiel: Im Preisblatt ist der Preis für eine bestimmte Hardware inklusive Aufstellung* ausgewiesen, in der Preisliste des Herstellers jedoch ohne Aufstellung*.]

[ ] Elektronisches Format, Zeitpunkt der Bereitstellung der geänderten Preislisten sowie das vom Auftraggeber festgelegte Wirksamkeitsdatum ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Preissenkungen anhand von Preislisten

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Preissenkungen vorzunehmen.

Im Übrigen ergeben sich Preissenkungen wie folgt:

[ ] Die nachfolgende Regelung gilt

[ ] für alle Produkte und Leistungen

[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]

Wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der aktuellen Preisliste _____ [konkrete Bezeichnung + Quelle, z. B. Hersteller oder Auftragnehmer] um mehr als _____ % niedriger ist als in der entsprechenden, bei Angebotsabgabe gültigen Preisliste, senkt sich der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis im gleichen Verhältnis. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn der Preis des Produkts in der aktuellen Preisliste erneut gegenüber der bei der letzten Preissenkung gültigen Preisliste um den oben genannten Prozentsatz gesunken ist. Die Preissenkung gilt nur für noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:

[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber so rechtzeitig in Textform auf die jeweiligen Preissenkungen hinzuweisen und dem Auftraggeber geänderte Preislisten so rechtzeitig zugänglich zu machen, dass der Auftraggeber die entsprechende Preissenkung geltend machen kann.

Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preissenkung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. [Beispiel: Im Preisblatt ist der Preis für eine bestimmte Hardware inklusive Aufstellung* ausgewiesen, in der Preisliste des Herstellers jedoch ohne Aufstellung*.]

Elektronisches Format, Zeitpunkt der Bereitstellung der geänderten Preislisten sowie das vom Auftraggeber festgelegte Wirksamkeitsdatum ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

[ ] Das Recht des Auftraggebers auf Preissenkungen ist in Anlage Nr. _____ geregelt.

Laufende Preisanpassungen anhand von Preislisten

[ ] Die nachfolgende Regelung gilt

[ ] für alle Produkte und Leistungen

[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]

Die Vergütung erfolgt auf Basis der in Anlage Nr. _____ referenzierten, mindestens für alle Geschäftskunden in Deutschland geltenden Preisliste(n) in deren jeweils gültigem Stand, auf die

[ ] der/die in Anlage Nr. _____ angegebene(n) Rabatt(e)

[ ] ein Rabatt in Höhe von _____ %

angewandt wird. Preiserhöhungen gegenüber dem bei Angebotsabgabe geltenden Stand gelten abweichend davon nur, wenn der jeweilige neue Stand der Preislisten, aus denen sich die Erhöhung ergibt, dem Auftraggeber vorliegt.

Die Preisanpassung erfolgt maximal einmal monatlich zum Monatsbeginn und gilt nur für noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:

[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.

[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge.

[ ] Die Anpassung erfolgt nicht monatlich, sondern maximal einmal pro _____ mit Wirkung zum _____.

Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preiserhöhung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. [Beispiel: Im Preisblatt ist der Preis für eine bestimmte Hardware inklusive Aufstellung* ausgewiesen, in der Preisliste des Herstellers jedoch ohne Aufstellung*.]

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils die aktuellen und auf Anforderung auch alle früheren Stände der Preisliste(n) in elektronisch auswertbarer Form in einem marktüblichen Austauschformat (z.B. als XLS, CSV oder XML-Dateien) zur Verfügung stellen.

Rechnungen

[x] Die Rechnung ist nach den folgenden Vorgaben elektronisch einzureichen

[x] E-Rechnungsverordnung des Bundes – ErechV

Es sind elektronische Rechnungen unter Verwendung der LeitwegID der BGHW - 993-8009110600-59 - einzureichen. Hierfür registriert sich der Auftragnehmer kostenfrei unter folgendem Link: https://uv.flow.tiekinetix.net

Für die Erstellung einer E-Rechnung darf der Auftragnehmer keine gesonderte Kostenabrechnung vornehmen, noch ein gesondertes Entgelt hierfür verlangen.

[ ] _____ [z.B. E-Rechnungsverordnung des jeweiligen Landes oder andere Vorschrift]

[ ] Dabei ist folgende Leitweg-ID _____ zu verwenden. Zudem müssen alle Pflichtfelder sowie die Zusatzfelder

_____

gefüllt sein. Weitere Details ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

[x] Die Leitweg-ID(s), auszufüllende Zusatzfelder etc. ergeben sich aus den vorstehenden Angaben.

[ ] Die Leitweg-ID(s), auszufüllende Zusatzfelder etc. ergeben sich aus dem Einzelauftrag.

Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

[ ] Rechnungen sind an folgende Stelle zu richten: _____

[ ] Der Einzelauftrag wird mit dem jeweiligen Bezugsberechtigen abgerechnet.

[ ] Die Anforderungen an Rechnungen und weitere Details ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Die Rechnungsbearbeitung erfolgt in der Direktion Mannheim der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, M5,7 68161 Mannheim.

Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d)

[x] Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftraggeber werden nach Auftragserteilung unmittelbar mitgeteilt.sind:

NameRolle/LeistungsbereichOrganisationseinheitTelefonnummerE-Mail

[x] Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftragnehmer sind:

NameRolle/LeistungsbereichOrganisationseinheitTelefonnummerE-Mail

[ ] Die Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Zentrale Hotline*

Gegenstand der Hotline

[x] Gegenstand der Hotline ist die Aufnahme von Störungs- und Mängelmeldungen per Telefon. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* bzw. den gemeldeten Mangel durch telefonische Anleitung noch während des Telefonats beseitigen. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Meldung zur Störungs- bzw. Mangelbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzuleiten. Ist keine Beseitigung vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Bezugsberechtigten ein Angebot zur Beseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen.

[ ] Die Störungs- bzw. Mangelbeseitigung gemäß Satz 2 erfolgt auch durch Remoteservice*

Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Meldung nebst erläuternden Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Meldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht.

[x] Gegenstand der Hotline ist die Beantwortung von Fragen zur Nutzung der Produkte und Leistungen. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die Fragen telefonisch noch während des Telefonats beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail an den Bezugsberechtigten zu übermitteln.

[ ] Die Beantwortung der Fragen gemäß Satz 2 erfolgt auch durch Erläuterung per Remoteservice*.

[ ] Der Gegenstand der Hotline ergibt sich ergänzend aus Anlage Nr. _____.

[ ] Gegenstand und Umfang der Hotline (z.B. 1st Level Support und eine Abgrenzung zu weiteren Supportleveln wie 2nd und 3rd-Level-Support) ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Zeiten und Sprache der Hotline

[x] Der Auftragnehmer gewährt eine Hotline in deutscher Sprache zu folgenden Zeiten:

TagUhrzeit
Montag bis Sonntag (sowie an allen Feiertagen)von  0:00 bis  24:00 Uhr
An Sonntagenvon  _____ bis  _____ Uhr
An Feiertagen am Erfüllungsortvon  _____ bis  _____ Uhr

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der o. g. Zeiten ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicherzustellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeitenden des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeitendenwechsel kein wesentlicher Zeitverlust entsteht.

Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-, Mobilfunkrufnummern, Auslandsrufnummern oder andere Rufnummern anzubieten, die gegenüber dem Inlandsfestnetztarif Zusatzkosten verursachen.

[ ] Zu folgenden Zeiten kann die Hotline statt in deutscher auch in englischer Sprache angeboten werden: _____.

[ ] Die Hotline kann auch in englischer Sprache angeboten werden.

Personelle Besetzung der Hotline

[ ] Der Auftragnehmer darf für die Hotline nur Personal einsetzen,

[x] das sachlich und fachlich so quali­fiziert ist, dass auch komplexere Fragen zur Nutzung der vertraglichen Leistungen beantwortet werden können (Fachhotline).

[x] das so qualifiziert ist, dass auch komplexere Störungen gelöst werden können.

[ ] das gemäß Anlage Nr. _____ qualifiziert ist.

Nutzer der Hotline

[x] Es besteht keine Einschränkung, welcher Personenkreis die Hotline in Anspruch nehmen darf.

[ ] Es sind lediglich geschulte Nutzende berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen.

[ ] Es ist lediglich der in Anlage Nr. _____ aufgeführte Personenkreis berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen.

[ ] Der Auftraggeber verfügt über einen User-Helpdesk, der die Fragen und Meldungen der Nutzenden entgegennimmt und versucht, diese zu klären. Erfolgt durch den User-Helpdesk keine Klärung, kann dieser die Hotline in Anspruch nehmen. Näheres ist in Anlage Nr. _____ geregelt.

Anrufbearbeitung

Die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) ist nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist:

[x] Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme für die Entgegennahme und Zuordnung von Anrufen einzusetzen.

[ ] Der Auftragnehmer ist nur in nachfolgendem Umfang berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme einzusetzen,

[ ] soweit nur ein einheitliches Kennzeichen zur Identifizierung verwendet wird,

[ ] nicht mehr als _____ Auswahlalternativen pro Ebene abgefragt werden,

[ ] der menschliche Kontakt spätestens auf der _____. Ebene erfolgt,

[ ] der menschliche Kontakt spätestens nach _____ Minuten erfolgt.

Sonstiges

[ ] Weitere Regelungen zur Hotline ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Remoteservice*

[ ] Der Auftragnehmer erbringt entsprechend der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ die dort aufgeführten Teile der Leistung mittels Remoteservice*.

[ ] Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Remoteservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ erbringen.

Lieferantendialog/Statusgespräch

[ ] Die Parteien werden regelmäßig einen Lieferantendialog / ein Statusgespräch durchführen. In regelmäßig einmal je _____ durchzuführenden Treffen bietet sich den Parteien die Möglichkeit, die Ergebnisse der bisherigen Vertragsdurchführung darzustellen bzw. zu bewerten, die Erfüllungsgrade zu reflektieren und Verbesserungsmöglichkeiten für die praktische Vertragsdurchführung aufzuzeigen.

[ ] Der Lieferantendialog ist in Anlage Nr. _____ geregelt.

Haftpflichtversicherung

[x] Der Auftragnehmer weist bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.

[x] Diese muss folgende Mindestdeckungssummen beinhalten, die mindestens zweimal jährlich in voller Höhe zur Verfügung stehen:

Vermögensschäden 1.000.000 Euro

Sachschäden 2.500.000 (pauschal für Personen- und Sachschäden) Euro

Personenschäden 2.500.000 (pauschal für Personen- und Sachschäden) Euro

Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende dieser Rahmenvereinbarung und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus den Einzelaufträgen aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

Der Versicherungsschutz muss auch IT- und Cyberrisiken abdecken, insbesondere Schäden aus Informationssicherheits- und Datenschutzvorfällen sowie aus dem Betrieb, dem Hosting und der Weiterentwicklung von Websystemen (IT-Haftpflicht- beziehungsweise Cyberversicherung oder entsprechende Deckungserweiterung).

Haftungsregelungen

Haftung des Auftragnehmers

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für alle gesetzlichen und vertraglichen Freistellungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers und der Bezugsberechtigen aus der Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen insgesamt ausschließlich begrenzt auf den kumulierten Auftragswert der erteilten Einzelaufträge. Beträgt der kumulierte Auftragswert 1.000.000 Euro oder weniger, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 1.000.000 Euro zu Grunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 1.000.000 Euro bis zu 2.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 2.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 2.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 5.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 5.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 10.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt dieser kumulierte Auftragswert mehr als 10.000.000 Euro, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 20.000.000 Euro zu Grunde gelegt.

Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen.

Etwaige Haftungsbeschränkungen aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB gelten nicht, soweit nicht in nachfolgender Nummer *[im Standard Nummer 21.2]*etwas anderes vereinbart ist.

Ergänzende bzw. vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] abweichende Haftungsregelungen

Andere Höhenbeschränkung der Haftung aus der Rahmenvereinbarung

[x] An die Stelle der in Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] vorgesehenen Beschränkung der Haftung tritt eine Beschränkung auf

[ ] _____ % des Gesamtbetrages der kumulierten Auftragswerte der erteilten Einzelaufträge.

[x] 2.500.000 Euro

[ ] 5.000.000 Euro

Zusätzliche Beschränkung der Haftung aus dem Einzelauftrag

[ ] Ergänzend zum Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] ergeben sich etwaige Beschränkungen der Haftung des Auftragnehmers aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB. Sie betreffen die Haftung aus den Einzelaufträgen und gelten pro Einzelauftrag.

[ ] An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* tritt eine Begrenzung auf _____ % des Auftragswerts* des Einzelauftrags.

[ ] An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* des Einzelauftrags tritt eine Begrenzung auf _____ Euro.

Sonstige Abweichungen vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1]

[ ] Etwaige Beschränkungen der Haftung gelten nicht bei Datenschutzverletzungen.

[ ] Etwaige Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Freistellungsansprüche

[ ] Der Auftragnehmer haftet auch für entgangenen Gewinn.

[ ] Regelungen zur Haftung ergeben sich ausschließlich aus Anlage Nr. _____.

Haftung des Auftraggebers

[ ] Die Haftung des Auftraggebers ist wie folgt begrenzt: _____.

[ ] Die Haftung des Auftraggebers ist begrenzt gemäß folgender Anlage _____.

IT-Sicherheit

Unbeschadet ggf. weitergehender gesetzlicher Anforderungen, weitgehender Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung und aus den Einzelaufträgen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und die Bezugsberechtigten bei IT-Sicherheitsvorfällen oder Ereignissen, die voraussichtlich zu einem IT-Sicherheitsvorfall führen, von denen der Auftraggeber bzw. die Bezugs­berechtigten betroffen sein könnten, unverzüglich über den Vorfall oder das jeweilige Ereignis, potentielle Auswirkungen beim Auftraggeber und den Bezugsberechtigten sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert werden.

[x] Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage E5 Los 2 Anforderungskatalog Informationssicherheit zu beachten.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

[ ] sich der Geheimschutzbetreuung durch die jeweils zuständige Stelle zu unterstellen.

[ ] die Regelungen der Bezugsberechtigten zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.

[x] folgende weitere Regelungen einzuhalten: Anlage E5 Los 2 Anforderungskatalog Informationssicherheit sowie Anlage E2 Los 2 Datenschutzvereinbarung beauftragter Unterauftragnehmer

Vertraulichkeit und Datenschutz

[ ] Ergänzend zu bzw. abweichend von den jeweiligen Regelungen in den jeweiligen, für den Einzelauftrag geltenden EVB-IT AGB, ergeben sich Regelungen zur Vertraulichkeit aus Anlage Nr. _____.

[ ] Soweit durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers/Bezugsberechtigen verarbeitet werden sollen (Auftragsverarbeitung), gilt Folgendes:

[ ] die Parteien des Einzelauftrags treffen auf Verlangen des jeweiligen Auftraggebers/Bezugsberechtigen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß dem Muster aus Anlage Nr. _____.

[ ] Details sind in Anlage Nr. _____ geregelt.

[x] Es gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Anlage E1 Los 2 Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Ungeachtet dessen muss die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhalten.

[ ] Bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen und darüber hinaus die Regelungen aus Anlage Nr. _____.

Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen

Laufzeit der Rahmenvereinbarung

Die Rahmenvereinbarung ist befristet und beginnt

[x]  am 01.04.2027;

[ ]  mit Zuschlag;

[ ]  mit Zuschlag, jedoch frühestens am _____;

sie endet

[x]  am 31.03.2029.

[ ]  mit Ablauf von _____Monaten.

Soweit in Abschnitt "Folgen des Erreichens von Höchstvolumina" [im Standard Nummer 9.3] vereinbart, endet diese Rahmenvereinbarung jedoch unabhängig davon bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig.

Verlängerungen der Rahmenvereinbarung

[ ] Die Rahmenvereinbarung verlängert sich _____ mal jeweils um _____ Monate zu denselben Bedingungen, wenn sie nicht mit einer Frist von _____ Monaten zu ihrem Ende durch den Auftraggeber gekündigt wird. Sie endet jedoch spätestens nach _____ Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung aufgrund dieser Klausel erfolgt nicht, soweit die Rahmenvereinbarung [im Standard: aufgrund Nummer 9.3] vorzeitig endete.

[x] Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung 2mal um 12Monate zu denselben Bedingungen zu verlängern. Die Ausübung der Verlängerungsoption wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende mitteilen.

Ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung vorzeitig mit einer Frist von _____ Monaten zum _____ ordentlich zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende des _____ [z. B. zweiten Vertragsjahres]; dieses ordentliche Kündigungsrecht entfällt, wenn sich die Rahmenvereinbarung *[im Standard geregelt in Nummer 25.2]*verlängert hat.

[ ] _____.

Soweit in Abschnitt „Folgen des Erreichens des Höchstvolumens“ [im Standard Nummer 9.3] vereinbart, ist der Auftraggeber unabhängig davon berechtigt, diese Rahmenvereinbarung bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig zu kündigen.

Ende/Kündigung von Einzelaufträgen

Das Ende der Rahmenvereinbarung lässt die Wirksamkeit bestehender Einzelaufträge unberührt. Für bestehende Einzelaufträge gilt die Rahmenvereinbarung bis zum Ende der Einzelaufträge weiter, soweit nichts anderes vereinbart ist.

[ ] Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, mit Wirkung frühestens zum Ende der Rahmenvereinbarung auch alle Einzelaufträge zu kündigen, soweit nach deren Rechtsnatur eine Kündigung möglich ist. Bis dahin erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet, wobei etwaige Ansprüche wegen Mängeln unberührt bleiben. Nicht erbrachte Leistungen werden auch nicht vergütet, wobei § 648 BGB unberührt bleibt.

[ ]  _____.

[ ] Weitere Regelungen zum Ende der Rahmenvereinbarung ergeben sich aus dieser Anlage _____

Außerordentliche Kündigung/Rücktritt

Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung der gesamten Rahmen­vereinbarung, von Einzelaufträgen oder jeweils Teilen davon aus wichtigem Grund fristlos oder mit einer Frist bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der vorherigen Abmahnung oder einer angemessenen Fristsetzung, es sei denn, dies ist gemäß § 323 BGB Abs. 2 Nr. 1 oder 2 entbehrlich oder es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber und die Bezugsberechtigten liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Der Auftragnehmer kann ein vereinbartes Produkt nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung eines Ersatzproduktes wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten bezüglich des betroffenen Produktes eine Teilkündigung erklären.
  • Der Auftragnehmer kann einen wesentlichen Teil des vereinbarten Produktportfolios nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung von Ersatzprodukten wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten die Rahmenvereinbarung insgesamt kündigen.
  • Der Auftragnehmer verletzt in einem Vertragsjahr schuldhaft und wiederholt Berichtspflichten und/oder Nebenpflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
  • Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt festgelegte Liefer- bzw. Leistungszeiträume oder ‑zeitpunkte. Unwesentliche Überschreitungen bleiben dabei außer Betracht.
  • Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt andere wesentliche Vertragspflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
  • Der Auftragnehmer verhält sich nachhaltig vertragswidrig und der Auftragnehmer unterlässt es trotz eines schriftlichen Hinweises, die ihm mitgeteilten Verstöße gegen diese Vertragsbestimmungen unverzüglich und auf Dauer abzustellen.
  • Der Auftragnehmer hat sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beteiligt.
  • bei einem nach Abmahnung erneutem Einsatz vom Nachunternehmen, deren Einsatz der Auftragnehmer in seinen Angebotsunterlagen für die diesem Vertrag zu Grunde liegende Ausschreibung nicht angegeben hat und deren Einsatz er sich nicht vorab hat genehmigen lassen,
  • Bei Vorliegen von schwerwiegenden Leistungsstörungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat und die den Geschäftsbetrieb der Auftraggeberin erheblich beeinträchtigen oder deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gefährden.
  • Der Auftragnehmer setzt nach Aufforderung zum Austausch weiterhin ungeeignetes Personal ein, gegen das aus Sicht der Auftraggeberin Sicherheitsbedenken bestehen.
  • Der Auftragnehmer gewährt Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Kontrolle des Vertrages befasst sind, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Auftraggeberin Vorteile versprochen, oder bietet diese an.
  • Der Auftragnehmer setzt ausländischer Arbeitskräfte ein, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sind,
  • Der Auftragnehmer verstößt gegen seine Verpflichtungen zur Geheimhaltung und/oder zur Wahrung des Datenschutzes, wobei geringfügige Verstöße außer Betracht bleiben.
  • Über das Vermögen des Auftragnehmers wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
  • Der Auftragnehmer wendet den für ihn geltenden Lohn- und Rahmentarifvertrag sowie die Arbeitsschutzbestimmungen nicht an und/oder verstößt gegen Bestimmungen des Ausländerrechts sowie bei Nichterfüllen steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten.
  • Der Auftragnehmer vestößt gegen weitere Tatbestände aus §§ 123, 124 GWB.

Wird die Rahmenvereinbarung aus Gründen außerordentlich gekündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind die Bezugsberechtigten berechtigt, erteilte Einzelaufträge ebenfalls außerordentlich zu kündigen bzw. soweit es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt, von nicht vollständig erfüllten Einzelaufträgen ganz oder teilweise zurückzutreten; soweit eine Teilleistung aus dem jeweiligen Einzelauftrag bereits bewirkt ist, kann der Auftraggeber hinsichtlich dieser Teilleistung jedoch nur zurücktreten, wenn er an dieser, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, objektiv kein Interesse hat.

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für ein etwaiges Vermieterpfandrecht, z. B. in Bezug auf Hardware, Software und gehostete Daten des Auftraggebers.

Textform

Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.

Anwendbares Recht, Gerichtstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge und für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhältnissen ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle - Mannheim. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

Sonstige Vereinbarungen

[x] Sonstige Vereinbarungen:

24.1 KI-Kompetenz des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle von ihm eingesetzten Personen, die im Rahmen dieses Auftrags mit der Entwicklung, dem Betrieb, der Nutzung, der Überwachung oder der sonstigen Handhabung von KI-Systemen befasst sind, über eine ausreichende KI-Kompetenz im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz) verfügen.

Die KI-Kompetenz muss insbesondere Kenntnisse über die Funktionsweise der eingesetzten KI-Systeme, deren bestimmungsgemäße Nutzung, bestehende Risiken sowie geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen und sich am jeweiligen Einsatzkontext orientieren.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Verpflichtung auch gegenüber etwaigen Unterauftragnehmern verbindlich weitergegeben wird.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderliche KI-Kompetenz während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und auf Verlangen des Auftraggebers geeignete Nachweise in angemessener Form vorzulegen.

24.2 Vertragsstrafe

Überschreitet der Auftragnehmer einen im jeweiligen Einzelauftrag ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Liefer-, Bereitstellungs-, Fertigstellungs- oder Abnahmetermin schuldhaft, verwirkt er für jede vollendete Kalenderwoche der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettovergütungsanteils derjenigen Leistung, deren vertragsgemäße Nutzung oder Abnahme wegen der Überschreitung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf 5 % des Nettovergütungsanteils der betroffenen Leistung begrenzt. Sie fällt nicht an, soweit der Auftragnehmer die Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat, die Auftraggeberin die Überschreitung in Textform genehmigt hat oder die Überschreitung auf einer verspäteten oder unvollständigen Mitwirkung der Auftraggeberin, einer nachträglichen Änderung oder Zusatzleistung der Auftraggeberin oder einem sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstand beruht. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch der Auftraggeberin wegen desselben Verstoßes angerechnet; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Auftraggeberin behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe spätestens bei der Abnahme, bei der Abrechnung der betroffenen Leistung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände vor.

24.3 Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz

24.3.1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

24.3.2 Nachweispflichten und Kontrolle

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,

− die Kontrolle zu dulden,

− die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

− die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,

− die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

− auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie

− datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

24.3.3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

24.3.4 Vertragsstrafe

(1) Stellt die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 BTTG einen Verstoß des Auftragnehmers fest, verwirkt der Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe.

(2) Die Vertragsstrafe beträgt für jeden festgestellten Verstoß bis zu 1 % des Auftragswertes. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe sind insbesondere Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Bei mehreren festgestellten Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 % des Auftragswertes nicht überschreiten. Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, eine verwirkte Vertragsstrafe vor Ende der Auftragsausführung geltend zu machen.

(3) Weitergehende Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf einen wegen desselben Verstoßes geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet.

24.3.5 Außerordentliche Kündigung

Stellt die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG fest, ist die Auftraggeberin berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Bei der Entscheidung über die Ausübung des Kündigungsrechts berücksichtigt die Auftraggeberin insbesondere die Schwere des festgestellten Verstoßes, das Verschulden des Auftragnehmers, etwaige Wiederholungen sowie die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisse.

24.3.6 Information der Beschäftigten

(1) Der Auftragnehmer hat die zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BTTG über ihren Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen zu informieren. Hierfür ist der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass auch eingesetzte Nachunternehmer und Verleiher die Informationspflicht nach § 4 Abs. 3 BTTG erfüllen.

24.4 Nachbeauftragung zusätzlicher oder erweiterter Leistungen

Die Auftraggeberin kann während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung zusätzliche oder erweiterte Leistungen nachbeauftragen, soweit diese Leistungen einem der nachfolgend abschließend bezeichneten Leistungsbereiche zuzuordnen sind:

  • technischer Betrieb, insbesondere Überwachung, Administration, Incident- und Problemmanagement, Release- und Patchmanagement sowie sonstige in der Leistungsbeschreibung beschriebene Betriebsleistungen;
  • Weiterentwicklung, Anpassung, Modernisierung oder technische Erweiterung der vertragsgegenständlichen Webplattformen;
  • Erhöhung, Verringerung oder sonstige Anpassung vereinbarter Kapazitäten, soweit die betreffende Funktion oder Kapazitätsänderung in der Leistungsbeschreibung, im Kriterienkatalog oder im Preisblatt vorgesehen ist;
  • Datenmigration, Datenexport, Datenimport, Datensicherung, Datenwiederherstellung und Überleitung im Zusammenhang mit einer technischen Änderung oder Beendigung der vertragsgegenständlichen Leistungen;
  • sonstige Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung, im Preisblatt oder in einem ausdrücklich als Option bezeichneten Bestandteil der Vergabeunterlagen inhaltlich beschrieben sind.

Eine Nachbeauftragung ist nur zulässig, wenn sie der Erfüllung, Sicherstellung, Anpassung oder Weiterentwicklung des ursprünglichen Leistungsgegenstands dient und den technischen, funktionalen und wirtschaftlichen Grundcharakter des ursprünglich ausgeschriebenen Auftrags nicht verändert.

Nicht zulässig ist insbesondere die Nachbeauftragung einer vollständig neuen, von den vertragsgegenständlichen Leistungen losgelösten Leistung oder einer Leistung, die bei einer Ausschreibung mit dem geänderten Inhalt zu einer Änderung des Teilnehmerkreises oder des Zuschlagsergebnisses hätte führen können.

Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, von der Möglichkeit zur Nachbeauftragung Gebrauch zu machen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Nachbeauftragung, auf ein bestimmtes Abrufvolumen oder auf eine bestimmte Anzahl von Nachbeauftragungen besteht nicht.

24.4.1 Voraussetzungen und Verfahren

Eine Nachbeauftragung erfolgt ausschließlich durch einen Einzelauftrag oder eine sonstige ausdrücklich als Nachbeauftragung bezeichnete Erklärung der Auftraggeberin in Textform.

Die Nachbeauftragung muss mindestens den konkreten Leistungsumfang, den Beginn und das Ende der Leistung, die Vergütung oder die Grundlage ihrer Ermittlung sowie die wesentlichen Auswirkungen auf Termine, Servicelevel, Verfügbarkeit, Datensicherheit und Mitwirkungsleistungen enthalten.

Soweit für die nachzubeauftragende Leistung im Preisblatt ein Preis, ein Preisbestandteil, ein Tagessatz, ein Stundensatz oder eine sonstige Berechnungsgrundlage vorgesehen ist, ist diese Grundlage maßgeblich. Fehlt eine unmittelbar anwendbare Preisposition, ist die Vergütung vor Beauftragung in Textform zu vereinbaren. Die Vergütung ist unter angemessener Berücksichtigung der vereinbarten Preisermittlungsgrundlagen sowie der nachgewiesenen Mehr- und Minderkosten zu bestimmen.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen außerhalb der in Ziffer 24.4 bezeichneten Leistungsbereiche oder ohne vorherige Festlegung der Vergütung beziehungsweise einer eindeutig bestimmbaren Vergütungsgrundlage zu erbringen.

24.4.2 Wert- und Mengenbegrenzung

Der Gesamtwert sämtlicher Nachbeauftragungen darf die in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarte Höchstgrenze nicht überschreiten. Für Los 2 beträgt die Höchstgrenze 1.400.000,00 Euro netto für die gesamte Laufzeit einschließlich der vorgesehenen Verlängerungsoptionen.

Nachbeauftragungen sind unabhängig von ihrer Bezeichnung auf ihren Gesamtwert und ihre Auswirkungen auf den ursprünglichen Auftrag zu betrachten. Mehrere aufeinanderfolgende Nachbeauftragungen dürfen nicht mit dem Ziel aufgeteilt werden, vergaberechtliche Wertgrenzen oder sonstige Zulässigkeitsanforderungen zu umgehen.

Die gesetzlichen Grenzen für Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit, insbesondere § 132 GWB, bleiben unberührt. Die Nachbeauftragungsbefugnis berechtigt insbesondere nicht zu einer Änderung des Gesamtcharakters der Rahmenvereinbarung. Nach § 132 GWB müssen Überprüfungsklauseln und Optionen Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Änderungen hinreichend bestimmt festlegen und dürfen keine Änderung des Gesamtcharakters ermöglichen.

24.4.3 Ersatzangebot bei Nichtlieferbarkeit oder Wegfall einer Leistung

Kann der Auftragnehmer eine ursprünglich vereinbarte Leistung oder ein vereinbartes Produkt aus Gründen, die seiner Sphäre zuzurechnen sind, nicht oder nicht mehr vertragsgemäß erbringen, hat er die Auftraggeberin hierüber unverzüglich in Textform zu informieren.

Ist eine Ersatzleistung technisch und rechtlich möglich, hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin zugleich ein prüffähiges Ersatzangebot vorzulegen. Das Ersatzangebot muss eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der ursprünglichen und der angebotenen Ersatzleistung enthalten und insbesondere Angaben zu folgenden Punkten machen:

  • funktionale und qualitative Leistungsmerkmale;
  • technische Voraussetzungen und Schnittstellen;
  • Informationssicherheit und Datenschutz;
  • Verfügbarkeit und Servicelevel;
  • Nutzungsrechte und Lizenzbedingungen;
  • Auswirkungen auf bestehende Systeme und Betriebsprozesse;
  • Bereitstellungs- und Umsetzungsfristen;
  • Vergütung und sonstige wirtschaftliche Auswirkungen.

Die Ersatzleistung muss hinsichtlich ihrer wesentlichen funktionalen, qualitativen, technischen und sicherheitsbezogenen Eigenschaften gleichwertig sein. Sie darf den Gesamtcharakter des ursprünglichen Leistungsgegenstands nicht verändern.

Soweit die Nichtlieferbarkeit oder der Wegfall der ursprünglichen Leistung vom Auftragnehmer oder von einem von ihm eingesetzten Hersteller oder Unterauftragnehmer zu vertreten ist, darf die Ersatzleistung für die Auftraggeberin keine zusätzlichen Vergütungsansprüche begründen. Dies gilt nicht, soweit die Auftraggeberin eine über die Gleichwertigkeit hinausgehende zusätzliche oder geänderte Leistung verlangt und die Parteien hierfür vorab eine Vergütung vereinbaren.

Der Auftragnehmer hat die Ersatzleistung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Frist bereitzustellen, soweit dies objektiv möglich und ihm zumutbar ist. Ist dies objektiv nicht möglich, hat er im Ersatzangebot die frühestmögliche Bereitstellung nachvollziehbar darzulegen. Die Auftraggeberin kann in diesem Fall eine angemessene Übergangslösung verlangen, soweit eine solche technisch verfügbar und mit vertretbarem Aufwand umsetzbar ist.

24.4.4 Zustimmung und Rechtsfolgen

Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, ein Ersatzangebot anzunehmen. Die Ersatzleistung darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin in Textform erbracht werden.

Bis zur Zustimmung bleibt der Auftragnehmer zur Erbringung der ursprünglich geschuldeten Leistung verpflichtet, soweit und solange diese noch erbracht werden kann.

Kann der Auftragnehmer keine gleichwertige Ersatzleistung anbieten oder lehnt die Auftraggeberin das Ersatzangebot aus sachlichem Grund ab, bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Auftraggeberin unberührt. Dies gilt insbesondere für Rechte wegen Leistungsstörung, Kündigung, Rücktritt, Teilkündigung und Schadensersatz.

Ein sachlicher Grund für die Ablehnung liegt insbesondere vor, wenn die Ersatzleistung zu einer Verschlechterung der Informationssicherheit, des Datenschutzes, der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Nutzungsrechte oder eines sonstigen wesentlichen Leistungsmerkmals führen würde.

24.5 Schlüsselpersonal und personelle Änderungen

Die im jeweiligen Einzelauftrag oder in der hierfür maßgeblichen Anlage benannten Hauptansprechpartnerinnen und Hauptansprechpartner sowie die dort benannten Personen des zentralen Beratungs-, Betriebs- und Projektmanagement-Teams gelten als Schlüsselpersonal.

Ein vom Auftragnehmer oder einem ihm zurechenbaren Unterauftragnehmer veranlasster dauerhafter Wechsel oder eine wesentliche Änderung des Einsatzes von Schlüsselpersonal bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere wenn die vorgeschlagene Ersatzperson hinsichtlich Qualifikation, Erfahrung, Sicherheitsanforderungen, Verfügbarkeit oder Verantwortungsbereich nicht gleichwertig ist.

Ein Wechsel ohne die erforderliche Zustimmung stellt eine Pflichtverletzung dar. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und innerhalb einer angemessenen, vom Auftraggeber gesetzten Frist, regelmäßig innerhalb von zehn Werktagen, Abhilfe zu schaffen. Bei erheblicher Beeinträchtigung der Betriebs-, Sicherheits- oder Projektleistungen bleiben nach erfolglosem Ablauf der Abhilfefrist die gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund, unberührt.

Nicht zustimmungsbedürftig sind personelle Ausfälle oder Wechsel, die der Auftragnehmer trotz ordnungsgemäßer Organisation nicht verhindern konnte, insbesondere längerfristige Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Tod oder eine nicht vom Auftragnehmer veranlasste Kündigung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform und schlägt innerhalb von 15 Werktagen eine hinsichtlich Qualifikation, Erfahrung, Sicherheitsanforderungen, Verfügbarkeit und Verantwortungsbereich gleichwertige Ersatzperson vor.

Der Auftraggeber kann aus sachlichem Grund verlangen, dass eine als Schlüsselpersonal eingesetzte Person aus dem Einzelauftrag abgezogen und ersetzt wird. Der Auftragnehmer hat den Austausch innerhalb von einem Monat nach Zugang des begründeten Verlangens umzusetzen. Bei einer konkreten Gefährdung des technischen Betriebs, der Informationssicherheit, des Datenschutzes oder der Verfügbarkeit ist unverzüglich eine geeignete Übergangsvertretung einzusetzen.

Die erforderliche Übergabe und Einarbeitung der Ersatzperson ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Eine gesonderte Vergütung kann hierfür nicht verlangt werden. Die Verpflichtung ist auf den für die ordnungsgemäße Fortführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Aufwand beschränkt.

Der Auftragnehmer aktualisiert die Angaben zum Schlüsselpersonal bei jeder Änderung unverzüglich und übermittelt dem Auftraggeber die aktualisierte Fassung in Textform.

24.6 Mängelbeseitigung bei Entwicklungsleistungen

Mängel an abgenommenen Entwicklungs- und Anpassungsleistungen (Leistungspaket 03 der Anlage C Los 2 Leistungsbeschreibung) beseitigt der Auftragnehmer unentgeltlich. Beeinträchtigt der Mangel die Nutzung der betriebenen Systeme, gelten für Reaktion und Beseitigung je nach Schwere die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten nach Anlage C Los 2, Kapitel 3.3. Im Übrigen beseitigt der Auftragnehmer den Mangel innerhalb einer von der Auftraggeberin unter Berücksichtigung der Dringlichkeit gesetzten angemessenen Frist. Die gesetzlichen und die in den EVB-IT Cloud-AGB (Anlage B1 Los 2) geregelten Mängelrechte der Auftraggeberin bleiben unberührt.

[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Teil B: Erbringung von Cloudleistungen (EVB-IT Cloud)

Geltung der AGB

Für Einzelaufträge über Cloudleistungen gelten die EVB-IT Cloud-AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).

[x] Hierzu nachrangig gelten die auftragnehmerseitigen AGB gemäß „Anlage zur Einbeziehung auftragnehmerseitiger AGB“, dort „I. Anhang zum EVB-IT Cloudvertrag“ Wirksam einbezogen sind die vorgenannten auftragnehmerseitigen AGB* zu Art und Umfang der Cloudleistungen auch, insoweit sie einen dynamischen Änderungsvorbehalt vorsehen, soweit die Änderungen nicht zum Nachteil des Auftraggebers sind. Eine Einbe­ziehung der auftragnehmerseitigen AGB* zu Art und Umfang der Cloudleistungen erfolgt nur nachrangig gegenüber allen anderen Regelungen und nur, soweit sie allen anderen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.

[ ] Abweichend von dieser Nummer 1 gelten hinsichtlich einzelner konkreter Anfor­derungen entsprechende auftragnehmerseitige AGB* -Regelungen zu Art und Umfang der Cloudleistungen vorrangig zu den EVB-IT Cloud AGB, soweit dies in der Anlage zur Einbeziehung von auftragnehmerseitigen AGB*, dort „II Anhang zum Kriterienkatalog“ in Bezug auf die hier aufgeführten Kategorien ausdrücklich vereinbart ist.

Weitere auftragnehmerseitige AGB* sind ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie in die Rahmenvereinbarung einbezogen wurden oder nicht.

Rangfolge der Nutzungsrechtsregelungen

Vereinbarte Nutzungsrechte gelten in folgender Rangfolge:

  • Rechtegelungen des Auftraggebers gemäß Anlage Nr. _____ (z.B. Anlage Nr. 3 Kriterienkatalog(e) für Cloudleistung oder Anlage Nr. 1 Leistungsbeschreibung)
  • Ziffer 14 EVB-IT Cloud-AGB
  • die Nutzungsrechtsregelungen aus den auftragnehmerseitigen AGB* zu Art und Umfang der Cloudleistungen die gemäß Nummer 1 einbezogen wurden. Diese gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.

Überblick über die vereinbarten Leistungen

[x] Besondere initiale Leistungen (Setup)

[ ] Software as a Service* (SaaS*)

[ ] Platform as a Service* (PaaS*)

[ ] Infrastructure as a Service* (IaaS*)

[x] Managed Cloud Services* (MCS*)

[x] Leistungen bei Vertragsende

[x] Sonstige Leistungen

Gegenstand der Leistungen

Art, Umfang und Termine

Art, Umfang und Termine der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus

[x]  Anlage D Los 2 Preisblatt und ergänzend aus dem Einzelauftrag.

[ ]  dem Einzelauftrag

jeweils unter Beachtung der Festlegungen aus dieser Rahmenvereinbarung.

Abweichende Kündigungsregelung

[ ] Abweichend von Ziffer 20.1 EVB-IT Cloud-AGB beträgt die Kündigungsfrist für einen Einzelauftrag _____ Monat(e) zum Ablauf eines _____ (z.B. Kalendermonats/Kalendervierteljahres/Kalenderjahres).

[ ] Abweichend von Ziffer 20.1 EVB-IT Cloud-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit des Einzelauftrags ein Sonderkündigungsrecht gem. Anlage Nr. _____ vereinbart.

Einmalige Leistungen

Initiale Leistungen

Art und Umfang der initialen Leistungen

[x] Der Auftragnehmer schuldet initiale Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*.

[x] Einzelheiten gemäß Anlage C Los 2 Leistungsbeschreibung, Leistungspaket 01.

[ ] Die Leistungen werden nicht auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erbracht, sondern im Rahmen eines gesonderten Vertrages gemäß Anlage Nr. _____.

[ ] Die Leistungen werden nicht auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erbracht, sondern aufgrund eines Einzelauftrages gemäß Anlage Nr. _____.

[ ] Weitere Regelungen zu initialen Leistungen gemäß Anlage Nr. _____

Vergütung der initialen Leistungen

Die initialen Leistungen werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt:

[x] Die Vergütung für die initialen Leistungen erfolgt zu einem Pauschalfestpreis gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".

[ ] Die Vergütung für die initialen Leistungen erfolgt zu einem Pauschalfestpreis gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".

[ ] Die Vergütung für die initialen Leistungen erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls.

[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.

Sonstige einmalige Leistungen

Art und Umfang der sonstigen Leistungen

[ ] Der Auftragnehmer erbringt die in Anlage Nr. _____ beschriebenen sonstigen Leistungen.

Vergütung der sonstigen Leistungen

Die sonstigen Leistungen werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt:

[ ] Die Vergütung für die sonstigen Leistungen erfolgt zu einem Pauschalfestpreis gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".

[ ] Die Vergütung für die sonstigen Leistungen erfolgt zu einem Pauschalfestpreis gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".

[ ] Die Vergütung für die sonstigen Leistungen erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls.

[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.

Leistungen beim Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung

Art und Umfang der Leistungen beim Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung

[x] Der Auftragnehmer ist gemäß Ziffer 13.2 EVB-IT Cloud-AGB im zumutbaren Umfang zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die erforderlich sind, um einen neuen Auftragnehmer oder den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die Leistungen zu übernehmen.

[x] Abweichend/ergänzend von bzw. zu Ziffer 13.2 EVB-IT Cloud-AGB schuldet der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung auf Abruf folgende Leistungen: siehe Anlage C Los 2 Leistungsbeschreibung, Kapitel 6 (Leistungen bei Vertragsende)

Vergütung der Leistungen beim Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung

Die Leistungen beim Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt:

[x] Die Vergütung erfolgt zu einem Pauschalfestpreis gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".

[ ] Die Vergütung erfolgt zu einem Pauschalfestpreis gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".

[x] Die Vergütung erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls.

[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.

Leistungen auf Abruf

Art, Umfang und Termine der auf Abruf zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus

[x] Anlage C Los 2 Leistungsbeschreibung und ergänzend aus dem Einzelauftrag.

[ ] dem Einzelauftrag

jeweils unter Beachtung der Festlegungen aus dieser Rahmenvereinbarung.

[ ] Der Mindestvorlauf für den Abruf beträgt _____ (Stunden/Tage).

[x] Feiertage im Sinne dieses Moduls „Cloudleistungen“ sind die Feiertage in am Sitz des Auftragnehmers.

Ticketsystem

[x] Für die Meldung, Klassifizierung und Bestätigung von Störungen*, sonstigen Meldungen und Anfragen sowie die Beobachtung und Überwachung des Bearbeitungsfortschritts verwenden die Parteien das Ticketsystem _____

[x] des Auftragnehmers,

[ ] des Auftraggebers,

welches

[ ] unter der Web-Adresse _____ erreichbar ist.

[x] wie folgt zur Verfügung gestellt wird gemäß Angebot.

Fälligkeit und Zahlung der Vergütung

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen ist abweichend von Ziffer 16.1 EVB-IT Cloud-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern:

[ ]  quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals

[ ]  jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres

[ ]  einmalig zum _____

[ ]  _____

Die Vergütung für Leistungen nach Zeitaufwand ist abweichend von Ziffer 16.2.1 EVB-IT Cloud-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern:

[ ] _____

Zahlung der Vergütung

[ ] Abweichend von Ziffer 16.3 EVB-IT Cloud-AGB ist eine fällige Vergütung nicht 30 Tage sondern _____ Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.

Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung von Leistungen von Personen nach Aufwand

Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand durch auftragnehmerseitig eingesetztes Personal

[x] Die Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand ergeben sich gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".

Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand

[x] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage D Los 2 Preisblatt, Blatt 3 (Aufwandsklassen).

[ ] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus folgender Tabelle.

[ ] weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.

Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen

[ ] Abweichend von Ziffer 16.2.3 Satz 2 EVB-IT Cloud-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden.

[ ] Abweichend von Ziffer 16.2.3 Sätze 2 und 3 EVB-IT Cloud-AGB kann ein voller Tagessatz nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Stunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen.

[ ] weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.

Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand

[ ] Abweichend von Ziffer 16.2.1 EVB-IT Cloud-AGB werden Nebenkosten/Reisekosten/Reisezeiten/Materialkosten gemäß Anlage Nr. _____ vergütet.

[x] Weitere besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage D Los 2 Preisblatt (Blatt „Hinweise“) vereinbart.

Regelung entfällt

Weitere Regelungen

Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers

[ ] Für die Aufgaben gemäß Anlage Nr. _____ ist nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.

[ ] Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers (z.B. Sicherheitsüberprüfung nach SÜG) ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages

[x] bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage E5 Los 2 Anforderungskatalog Informationssicherheit zu beachten.

[ ] der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. _____ zu unterstellen.

[ ] die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.

[x] folgende weitere Regelungen einzuhalten: Anlage E2 Los 2 Datenschutzvereinbarung beauftragter Unterauftragnehmer.

Prüfrechte

[ ] Ergänzend zu Ziffer 6.4 EVB-IT Cloud-AGB und unbeschadet der gesetzlichen Regelungen, sind nicht nur der Auftraggeber und vom Auftraggeber zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Prüfungsgesellschaften, sondern auch

[ ] die Aufsichtsorgane des Auftraggebers

[ ] das BSI

[ ] folgende von ihm benannte Prüfer _____

zur Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen berechtigt. Der Auftragnehmer gewährt die dafür notwendigen Zutritts-, Einsichts- und Auskunftsrechte und unterstützt im erforderlichen Ausmaß.

[ ] Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 6.4 EVB-IT Cloud-AGB ergeben sich Regelungen zu Prüfrechten aus Anlage Nr. _____.

Unterauftragnehmer

[ ] In Bezug auf den Einsatz von Unterauftragnehmern gilt anstelle von Ziffer 15.1 EVB-IT Cloud-AGB die Ziffer 15.3 EVB-IT Cloud-AGB.

Besondere Abweichungen von Teil A dieser Rahmenvereinbarung

[ ] Abweichend von Teil A, "Berechtigung zur Erteilung von Einzelaufträgen bei mehreren Bezugsberechtigten", viertes Ankreuzfeld ist eine Einwilligung des Auftraggebers bei Erreichen bzw. Überschreiten der benannten Volumina nicht erforderlich.

[ ] Abweichend von Teil A, "Bereitstellung von Katalogdaten" sind für Cloudleistungen keine Katalogdaten bereitzustellen.

[ ] Abweichend von Teil A, "Berichtswesen/Besondere Mitteilungen zum Ausschöpfungsgrad der Rahmenvereinbarung" erfolgen die dort genannten Mitteilungen für Cloudleistungen nicht unverzüglich, sondern zum Ende eines Abrechnungszyklus.

[ ] Abweichend von Teil A, "Berichtswesen/Besondere Mitteilungen zum Ausschöpfungsgrad der Rahmenvereinbarung" sind die dort genannten Mitteilungen für Cloudleistungen nicht geschuldet.

[ ] Abweichend von Teil A, "Berichtswesen/Laufende Berichte" gelten für Cloudleistungen nur die Reportingpflichten gemäß Ziffer 9 der EVB-IT Cloud AGB.

Sonstige Vereinbarungen

[ ] Sonstige Vereinbarungen: _____

[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.

Unterschrift AuftraggeberUnterschrift Auftragnehmer
Datum, AuftraggeberDatum, Auftragnehmer

Begriffsbestimmungen

AuftragswertDer Auftragswert ist die Vergütung, die aufgrund eines Einzelauftrags zu zahlen ist.
BezugsberechtigterDer Bezugsberechtigte ist berechtigt zum Bezug von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung und Auftraggeber der von ihm oder für ihn erteilten Einzelaufträge (Einzelauftragsauftraggeber). Ob der Bezugsberechtigte auch selbst abrufberechtigt ist, ergibt sich aus Teil A, Nummer Teil AI 6.3 dieses Vertrages.
NebenkostenAufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und vom Auftraggeber ausdrücklich als zu erstatten vorgesehen sind, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind.
ReaktionszeitZeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeit­raum beginnt bei Cloudleistungen oder soweit ein Monitoring der Leistungen vereinbart mit dem Auftreten der Störung, anderenfalls mit Eingang der Störungsmeldung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Ser­vicezeiten*. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit*.
RemoteserviceLeistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der vertraglichen Leistungen, in einigen EVB-IT AGB auch als Teleservice bezeichnet.
StörungBeeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag.
SystemkomponenteTeil des Gesamtsystems*, z. B. Hard- oder Software*. Hierzu gehören auch überlassene neue Programmstände* für die Software*.
TicketsystemEin Ticketsystem (auch Trouble-Ticket-System genannt) ist ein IT-System, mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifiziert, bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlösung bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung unter Wiederholung deren Inhalts.

Anlage zur Einbeziehung von auftragnehmerseitigen AGB zumVertrag über den technischen Betrieb, das Hosting, die Modernisierung und die Weiterentwicklung der Webplattformen der BGHW (AS 19/2026, Los 2)

Anhang zum EVB-IT Cloudvertrag

Zu Nummer 1.2.4 des Vertrages nachrangig einbezogene auftragnehmerseitige AGB zu Art und Umfang der Cloudleistungen:

Ausfüllhinweis: Tabellenfelder "Bezeichnung", "Datum/Version" und "Anzahl Seiten" sind vom Bieter auszufüllen.

Lfd. Nr.BezeichnungDatum/ VersionAnzahl Seiten
1
2
3

Anhang zum Kriterienkatalog

Hinweis: Eine Einbeziehung auftragnehmerseitiger AGB-Regelungen zu Art und Umfang der Cloud­leistungen vorrangig zu den EVB-IT Cloud AGB erfolgt nur, soweit die jeweilige Zeile der nachfolgenden Tabelle in Spalte 1 durch den Auftraggeber aktiviert wurde und konkrete, auf die jeweilige Kategorie bezogene Ziffern der auftragnehmerseitigen AGB zitiert sind. Pauschale Verweise auf AGB gelten nicht.

Ausfüllhinweise: Die Tabellenfelder "Ziffer/Paragraph aus den auftragnehmerseitigen AGB" sind vom Bieter auszufüllen, sofern die Tabellenzeile in Spalte 1 vom Auftraggeber aktiviert wurde. Andere Tabellenfelder dürfen nicht vom Bieter ausgefüllt werden.

AuswahlfeldKategorie aus dem KriterienkatalogZiffer/Paragraph aus den auftragehmerseitigen AGB zu Art und Umfang der Cloudleistungen die gemäß Nummer 1.2.4 des Vertrages einbezogen wurden
[ ]3. LeistungsortZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]5. ÜbergabepunktZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]7. NutzerZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]11. Sonstiger Nutzungs-umfang/LizenzmetrikZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]12. Endgeräte/ZugangZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]16. DatensicherungZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]20. Gutschriften bei NichtverfügbarkeitZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]22. ProtokollierungZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]24. ReportingZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
AuswahlfeldKategorie aus dem KriterienkatalogZiffer/Paragraph aus den auftragehmerseitigen AGB zu Art und Umfang der Cloudleistungen die gemäß Nummer 1.2.4 des Vertrages einbezogen wurden
[ ]3. LeistungsortZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]5. ÜbergabepunktZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]7. NutzerZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]11. Sonstiger Nutzungs-umfang/LizenzmetrikZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]12. Endgeräte/ZugangZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]16. DatensicherungZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]20. Gutschriften bei NichtverfügbarkeitZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]22. ProtokollierungZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
[ ]24. ReportingZiffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr. Ziffer/Paragraph       aus Anhang I, lfd. Nr.
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