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Westfalen
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Westfalen
Außenstelle Dillenburg
Hauptstraße 106-108
35683 Dillenburg
Rahmenleistungsbeschreibung
Bezeichnung der Bauleistung
| A-P0923-10 | Pauschale Erhaltung BAB (NRW ) |
|---|---|
| 236-26-6004 | Jahresleistungskatalog 2026/2027 kleine Decken- und Unfallschäden im Zu- ständigkeitsbereich der AM Freudenberg, AM Lüdenscheid, AM Hagen |
Revisionsstand Datum Geänderte Seite(n) nach Versand:
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INHALTSVERZEICHNIS
- Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................... 5
Auszuführende Leistungen ...................................................................................................... 5
1.1.1. Straßenbau .............................................................................................................................. 5
1.1.2. Ingenieurbau ........................................................................................................................... 7
Ausgeführte Vorarbeiten ......................................................................................................... 7
1.2.1. Beweissicherung ...................................................................................................................... 7
1.2.2. Vermessung ............................................................................................................................. 7
1.2.3. Kampfmittel ............................................................................................................................. 7
Ausgeführte Leistungen .......................................................................................................... 8
Gleichzeitig laufende Arbeiten ................................................................................................ 8
Mindestanforderungen für Nebenangebote ........................................................................... 8
- Angaben zur Baustelle ................................................................................................... 8
Lage der Baustelle ................................................................................................................... 8
Vorhandene öffentliche Verkehrswege .................................................................................. 9
Zugänge, Zufahrten ................................................................................................................. 9
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .................................................. 9
Lager- und Arbeitsplätze ......................................................................................................... 9
Gewässer ............................................................................................................................... 10
Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 10
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser ............................................................................... 10
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) ........................................................ 11
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ............................................................................... 11
2.7.4. Schadstoffbelastung .............................................................................................................. 11
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ........................................................................... 12
Schutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................................... 12
2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen ..................................................................... 12
2.9.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen ........................................................................ 12
2.9.3. Biotope .................................................................................................................................. 12
2.9.4. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................. 12
2.9.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten ..................................................................... 12
2.9.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss ............................................................................. 12
2.9.7. Baugeräte .............................................................................................................................. 12
Anlagen im Baubereich ......................................................................................................... 13
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Öffentlicher Verkehr im Baubereich...................................................................................... 13
- Angaben zur Ausführung .............................................................................................. 13
Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................................... 14
3.1.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 14
3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs ........................................................................................... 15
3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen ........................................................ 17
3.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen .......................................................................................... 17
3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen ......................................................................................... 17
3.1.6. Temporäre FRS ...................................................................................................................... 19
Bauablauf ............................................................................................................................... 19
Wasserhaltung ....................................................................................................................... 19
Baubehelfe ............................................................................................................................ 19
Freigelegte Bauteile ............................................................................................................................... 19
Stoffe, Bauteile ...................................................................................................................... 19
3.5.1. Straßenbau ............................................................................................................................ 20
3.5.2. Ingenieurbauwerke ............................................................................................................... 25
3.5.3. Landschaftsbau ...................................................................................................................... 25
Abfälle.................................................................................................................................... 25
3.6.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 25
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration durch den Auftragnehmer ........................................... 26
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle ....................................................................................................... 27
3.6.4. Gefährliche Abfälle ................................................................................................................ 28
3.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept ....................................................................................... 29
Winterbau.............................................................................................................................. 29
Beweissicherung/Zustandsfeststellung ................................................................................. 30
Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................................... 30
Belastungsannahmen (Brückenbau) ..................................................................................... 30
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .......................................................................... 30
3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ................................................................... 30
3.11.2. Vermessungsleistungen......................................................................................................... 30
3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung ...................................................................................... 30
Prüfungen und Nachweise .................................................................................................... 32
3.12.1. Erstprüfungen ........................................................................................................................ 32
3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ............................................................................................. 35
3.12.3. Kontrollprüfungen ................................................................................................................. 35
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Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) ............................................................................................................................................. 35
Arbeits- und Umweltschutz ................................................................................................... 35
- Ausführungsunterlagen ............................................................................................... 35
Von Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Unterlagen ...................................................... 35
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ............................... 36
Elektronisches Planmanagementsystem ............................................................................... 36
- Anzuwendende technische Regelwerke ........................................................................ 36
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................................... 36
5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ................................................................................ 36
5.1.2. Technische Lieferbedingungen .............................................................................................. 37
5.1.3. Technische Prüfvorschriften .................................................................................................. 37
5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................................... 38
5.1.5. Weitere technische Regelwerke ............................................................................................ 40
Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL) ....................................................... 40
Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) ....................... 41
5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17 ............................................................................................... 41
5.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 ..................................................................... 42
5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 ..................................................................... 45
5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18 ....................................................................................... 45
Anlagen/Formblätter ............................................................................................................. 46
5.4.1. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen ................................................................. 46
5.4.2. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV ............................. 48
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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
Art der Maßnahme
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die anfallenden, kleineren Instandsetzungsarbeiten und die Beseitigung von Unfallschäden an den Fahrbahnen der Bundesautobahnen im Bereich der AM Hagen, AM Lüdenscheid und AM Freudenberg.
Auszuführende Leistungen
1.1.1. Straßenbau
Art und Umfang (Querschnitte, Zusammenstellung der Hauptleistungen)
Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten folgende Hauptleistungen: ca. 4000 m2 Gussasphalt MA 11 S (Einbaudicke 4 cm) ca. 5000 m2 Gussasphalt MA 11 S (Einbaudicke > 6 bis 10 cm)
ca. 30 St Straßenablaufaufsätze austauschen
ca. 10 St Schachtabdeckungen austauschen
ca. 150 m² Betonplatten ausbauen und in Asphalt erneuern
Alle OZ des LV sind kleinere, mittlere und eventuell größere Einzelflächen!
Oberbau (Belastungsklasse/Bauklasse, Bauweise RStO) Tabelle 1 - Verkehrsbeanspruchung und Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck als Voraus- setzungen für die Zusammensetzung des Asphaltmischgutes
| Letzte Verkehrszählung bzw. Prognose aus dem Jahr: Bundesver- kehrszählung 2021 bzw. aktuelle Verkehrsdaten der Niederlassung Westfalen | ca. 20.000 – 80.000 Fzg/24h (je nach Abschnitt) | |
|---|---|---|
| ca. 2.000 – 12.000 Fzg/24h (je nach Abschnitt) | ||
| Jahr der Verkehrsübergabe: | unterschiedliche Baujahre der Be- standsstrecken | |
| Belastungsklasse gemäß RStO 12/24 | BK 100 | |
| Dimensionierungsrelevante Beanspruchung nach RStO 12/24 | Entsprechend vorhandener Belas- tungsklasse BK 100 | |
| Örtliche klimatische und topographische Verhältnisse: | ||
| vorhanden | nicht vorhanden |
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| Intensive Sonnenbestrahlung (keine Verschattung z.B. durch Lage im Einschnitt) | X | |
|---|---|---|
| - West-Ost-Ausrichtung (auch teilweise) | X | |
| - Verlauf am Südhang | X | |
| Nebelstrecken (häufige Fahrbahnfeuchtigkeit) | X | |
| Frosteinwirkungszone III | X | |
| Steigungs-/Gefällestrecken von 3 % bis 8 % | X | |
| Stark spurfahrender Schwerverkehr für > 3 Monate im Sommer (z.B. Verkehrsführung) | X | |
| Besonders staugefährdete Abschnitte | X | |
| - Fahrstreifenreduzierung | X | |
| - Anschlussstellen (ASn) | X | |
| - ASn mit besonders hohem SV-Anteil (z.B. Gewerbegebiete oder durch AK) | X | |
| Weitere Besonderheiten: 1. Mittelgebirgslage 2. hoher Schwerverkehrsanteil insbesondere auf der A1 und A45, zahlreiche Talbrücken. 3. häufige Baustellenverkehrsführungen 4. witterungsbedingte Beanspruchungen durch Frost-Tau-Wechsel. |
Sofern das maßgebliche technische Regelwerk noch nicht angepasst wurde, werden den ermittelten
Belastungsklassen gem. RStO 12 Bauklassen gem. RStO 01 wie folgt zugeordnet:
Ausstattung
Standardausstattung der Bundesautobahn mit Schutzeinrichtungen, Beschilderung, Markierung, Entwäs- serungseinrichtungen und Verkehrstechnik.
Ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung
Die Bemessung von Aufstellvorrichtungen und Fundamenten für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenauf- stellung muss nach Eurocode und DIN EN 12899 erfolgen. Für die Aufstellung von Standardverkehrszei- chen mittels Rohrpfosten ist die IVZ-Norm in der gültigen Fassung anzuwenden.
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Für die Bemessung der Aufstellvorrichtungen sind die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 zu verwenden:
- Für Eigenlasten yG = 1,20
- Für Windlasten yQ = 1,35
Für den Ansatz der Windlasten ist die ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 (Verkehrszeichenbrücken) heranzuzie- hen. Die Windzone ist in der Leistungsbeschreibung vorzugeben (siehe www.dibt.de – Aktuelles – Tech- nische Baubestimmungen – Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen).
Bei Rohrmasten muss für die Bemessungswerte aus Windbelastung außer der Schildfläche auch die Wind- angriffsfläche des Mastes (Oberkante Fundament bis Schildunterkante) berücksichtigt werden.
Bei aufgelösten Schildern ist zusätzlich der Mast zwischen den Schildern als Windangriffsfläche zu berück- sichtigen.
Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7. Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.
Kennzeichnung / Qualitätsnachweis von Verkehrszeichen
Der Qualitätsnachweis der gelieferten Schilder muss durch eine Kennzeichnung mittels Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) zwingend erbracht werden. Ebenso sind die Eigenschaften nach TLP VZ durch
Anbringen des CE-Zeichens auf der Schildrückseite nachzuweisen.
1.1.2. Ingenieurbau
Entfällt
Ausgeführte Vorarbeiten
Gutachten
Durch den AG wird kein Gutachten der einzelnen Baubereiche zur Verfügung gestellt. Sollten Deklarati- onsanalysen/Beprobung des Ausbauasphalts notwendig sein, sind diese im Vorfeld (14 Tage vor eigentli- chem Baubeginn der Einzelmaßnahme) auf Kosten des AN durchzuführen (einschl. Verkehrssicherung).
1.2.1. Beweissicherung
Entfällt
1.2.2. Vermessung
Entfällt
1.2.3. Kampfmittel
Für ein Nichtvorhandensein von Kampfmitteln wird vom Bauherrn keine Gewähr übernommen.
Werden während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Fundstelle ist abzusperren. Die Bauüberwachung und die örtliche Ordnungsbehörde sind unmittelbar zu benachrichtigen.
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Ausgeführte Leistungen
Entfällt
Gleichzeitig laufende Arbeiten
Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.
Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Auftragnehmer einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2. Angaben zur Baustelle
Lage der Baustelle
Der Vertrag bezieht sich auf folgende Streckenabschnitte:
AM Lüdenscheid:
A 45 AS Schwerte - Ergste bis AS Drolshagen
A 46 AK Hagen bis AS Hemer
AM Hagen:
A 1 AS Schwerte (km 332,050) bis AS Wuppertal - Langerfeld
A 43 AK Wuppertal - Nord bis AS Bochum – Laer (km 21,600)
A 44 AK Bochum - Witten bis AK Dortmund - Witten
A 45 AS Schwerte - Ergste bis AK Dortmund – West (km 8,808)
A 46 AK Wuppertal - Nord
AM Freudenberg:
A 45 AS Drolshagen bis AS Haiger / Burbach (Landesgrenze Hessen)
A4 AS Krombach bis AS Eckenhagen
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Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Entfällt
Zugänge, Zufahrten
Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen.
Schwerlastbegrenzung auf der BAB 45 in beiden Fahrtrichtungen zwischen dem AK Westhofen und der AS Haiger/Burbach
Die Befahrung sämtlicher Bauwerke auf der BAB 45 ist nur mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 45 t erlaubt. Dies ist bei der Auswahl der benötigten Baumaschinen (insbes. Fräse) zu berücksichtigen.
Schwerlastbegrenzung auf der BAB 1 in beiden Fahrtrichtungen zwischen der AS Volmarstein und der AS Hagen-Nord
Die TB Volmarstein (A1, km 51,943, BW-Nr. 4610 540 zwischen AS Volmarstein und AS Hagen West) Ge- wichtsbeschränkung auf 44 t kann mit folgenden Fahrauflagen befahren werden: Alleinfahrt in Fahrbahn- mitte mit 5 km/h (BF3 und Polizeibegleitung)
Das Bauwerk Bahnhof Hengstey (A1, km 57,703, BW-Nr. 4510 815 zwischen AS Hagen West und Hagen Nord) Gewichtsbeschränkung auf 44t kann mit folgender Strecke umfahren werden: FR K -> ab AK West- hofen auf der A45 bis zum AK Dortmund Witten dann über die A44 zum AK Bochum Witten dann weiter über die A43 zum AK Wuppertal Nord und dann wieder auf die A1 FR HB oder F -> ab AS Hagen West auf der A1 bis zum AK Wuppertal Nord dann über die A43 bis zum AK Bochum Witten dann weiter über die A44 bis zum AK Dortmund Witten und dann wieder über die A45 zum AK Westhofen.
Vom Auftraggeber werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Sache des Auftragnehmers ebenso wie die laufende Reinigung und Wiederinstandsetzung aller als Zufahrt benutzten Straßen und Wege.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Reini- gung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saug- kehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit sind entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Vom Auftraggeber können keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfü- gung gestellt werden. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist Sache des Auftragnehmers.
Lager- und Arbeitsplätze
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ werden in folgendem Sinne ver- wendet:
- Baustelle: Flächen, die die Auftraggeberin zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
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-
Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.
-
Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
Keine Bereitstellung von Flächen oder zeitweilige Lagerung außerhalb der Baustelle auf Flächen des Auf- tragnehmers
Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt die Auftraggeberin keine weiteren Lager- und Ar- beitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Be- trieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Auftragnehmer in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen. Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten, Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brücken- bauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.
Gewässer
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- Vernässung und Überstauung
- Schichten- und Grundwasser
Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Ver- schlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden.
Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schad- stoffen verunreinigt werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellenbereich nicht entfernt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden.
Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.
Baugrundverhältnisse
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser
Gutachten
Durch den AG wird kein Gutachten der einzelnen Baubereiche zur Verfügung gestellt. Sollten Deklarati- onsanalysen/Beprobung des Ausbauasphalts notwendig sein, sind diese bei vorangemeldeten Schadstel- len (Reaktionszeit >24 Stunden) im Vorfeld (7 Tage vor Baubeginn der Einzelmaßnahme) auf Kosten des AN durchzuführen (einschl. Verkehrssicherung).
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2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)
Bei Fräsarbeiten von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt sind grundsätzlich die Technischen Re- geln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus her- gestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS 517 zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“.
Die Gesteinsarten Diabas und Basalt sind gemäß Anlage 1 der TRGS 517 als potenziell asbesthaltig einge- stuft. Das Vorhandensein dieser Gesteinsarten im Straßenoberbau kann nicht ausgeschlossen werden. Nach derzeitiger Erkenntnislage sind aber keine schadstoffhaltigen Baustoffe im Ausführungsbereich be- kannt.
Sollten während der Bauausführung schadstoffhaltige Materialien oder Gefahrstoffe angetroffen werden, die bislang nicht bekannt waren, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und der Auftraggeber zu informieren. Erforderliche zusätzliche Leistungen werden gesondert beauftragt und nach den vertraglichen Regelungen vergütet.
Für die Fräsarbeiten sind ausschließlich Straßenfräsen, gemäß den TRGS 517, Pkt. 5.7.2.1 (2) einzusetzen, die über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Dies gilt für Straßenfräsen ab einer Fräsbreite von ≥ 2,0 m und in Ortsdurchfahrten ab einer Fräsbreite von ≥ 1,0 m.
Die Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Es sind keine abfallcharakterisierenden Analysen beigefügt. Sofern der AN oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklaratio- nen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem AG ist die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teil- nahme zu ermöglichen, der AG erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor, zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkks innehaben.
2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
Entfällt
2.7.4. Schadstoffbelastung
Teer-/pechhaltige Stoffe
Bei den pechhaltigen Straßenausbaustoffen mit PAK(EPA) ≥ 1000 mg/kg handelt es sich um gefährlichen Abfall (Abfallschlüssel 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische), der vom Auftragnehmer ord- nungsgemäß nach den Vorschriften des KrWG zu entsorgen ist.
Dabei sind die länderspezifischen Andienungs- und Nachweispflichten bei gefährlichem Abfall zu beach- ten.
Nach derzeitiger Erkenntnislage sind keine schadstoffhaltigen Baustoffe im Ausführungsbereich bekannt.
Sollten während der Bauausführung schadstoffhaltige Materialien oder Gefahrstoffe angetroffen werden, die bislang nicht bekannt waren, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und der Auftraggeber zu informieren. Erforderliche zusätzliche Leistungen werden gesondert beauftragt und nach den vertraglichen Regelungen vergütet.
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Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023, ist auch bei Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen zu beachten.
Die Entnahme- und Ablagerungsstellen sind vom Auftragnehmer zu beschaffen. Vor Baubeginn sind der Auftraggeberin folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- Bestätigung des Eigentümers oder der Eigentümer der Entnahmestelle, dass die Erdmassen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Eine Beschreibung der Entnahmestelle (die örtlichen Gegebenheiten und die geologischen sowie die hydrogeologischen Verhältnisse) ist beizufügen.
- Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Seitenentnahme bzw. die Ablagerung der Bo- denmassen genehmigt ist.
Die Kosten für Beschaffung, das Einholen der Nachweise und Genehmigungen für Seitenentnahme und Ablagerungsstellen, für Abfuhr und Ablagerung von Erdmassen, Straßenaufbruch und unbelasteten Bau- schutt in Erd- oder entsprechenden Mülldeponien bzw. für die Wiederaufbereitung sind in die entspre- chenden Leistungspositionen einzurechnen.
Schutz-Bereiche und -Objekte
2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen
Entfällt
2.9.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten.
2.9.3. Biotope
Entfällt
2.9.4. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
Entfällt
2.9.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten
Entfällt
2.9.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss
Entfällt
2.9.7. Baugeräte
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß § 3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG
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und nach § 3 Absatz 1 Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderwei- tig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel - weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwen- det werden dürfen.
Anlagen im Baubereich
Leitungen
Das Erkunden und Sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbeschrei- bung keine andere Regelung vorsieht.
Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen.
Werden solche vorgefunden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten.
Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Straßenverkehr
Aktuelle Verkehrsmengen der einzelnen BAB können auf der Seite der „BAST/Verkehrstechnik /Fachthe- men /automatische Zählstellen 2020“ entnommen werden
3. Angaben zur Ausführung
Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.
Mit dem Reparaturvertrag sollen Baumaßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Verkehrsgefährdungen durchgeführt werden. Das erfordert eine schnelle Beseitigung der Schäden und schnelle Reaktionszeiten. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, dass eine unverzügliche Reparatur erfolgen muss, hat der AN unverzüglich auf den Abruf zu reagieren.
Alle Arbeiten sind spätestens 24 Stunden nach Aufforderung durch den AG zu beginnen.
Zur Sicherstellung der Reaktionszeit auch an Wochenenden und Feiertagen hat der Auftragnehmer eine entsprechende personelle Erreichbarkeit sicherzustellen. Diese ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
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Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat während der Ausführung der Leistungen Bautagesberichte zu erstellen und der Auftraggeberin nach Beendigung des Einsatzes zu übergeben. Die Berichte sind vollständig zu führen und müssen sämtliche für die Bauausführung, Dokumentation und Abrechnung erforderlichen Angaben ent- halten.
Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1. Allgemeines
Grundlage für sämtliche Verkehrsführungen bilden die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die allge- meine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), sowie die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne.
Bei Arbeiten in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) bzw. auf Tunnelstrecken darf es nicht zu widersprüchlichen Beschilderungszuständen zwischen den Verkehrszeichen der SBA/Tunnelstrecke und der Baustellenverkehrsführung kommen.
Bei Arbeiten in den genannten Bereichen und bei Arbeiten, die in die genannten Bereiche hineinwirken, darf die Sperrung von Fahrstreifen erst nach Durchführung der erforderlichen Schaltungen an den Anzei- gequerschnitten der SBA erfolgen. Die vorab angeordneten Schaltungen sind im Zuge der Baustellenein- richtung des Auftragnehmers bei der Verkehrszentrale Leverkusen telefonisch anzufordern. Der Auftrag- nehmer hat sich vor Ort von der Umsetzung der angeforderten Schaltungen der Anzeigequerschnitte zu überzeugen.
Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstimmungsgesprächen mit der Auftraggeberin sind in die entsprechenden Pläne einzuarbeiten. Dieses ist in die aufgeführten OZ mit einzukalkulieren.
Die Kosten der Verkehrssicherung, die nach Fertigstellungstermin zur Durchführung von restlichen Ver- tragsleistungen (die aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht in der vertraglich verein- barten Zeit erbracht worden sind), zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen der Auftraggeberin, trägt der Auftragnehmer. Die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle entscheidet, ob die Verkehrssicherung von der zuständigen Autobahnmeis- terei durchgeführt wird, oder ob der Auftragnehmer diese selbst durchzuführen hat.Transportfahrzeuge
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dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich die Auftraggeberin vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Für den Auf- und Abbau von Verkehrssicherungen von kürzerer Dauer, sind zwingend mindestens 2 Mitarbeiter/Personal vorzuhalten.
Die Überwachung der Nachtbaustellen kann von einem Mitarbeiter erfolgen.
Die Sperrfristen sind gemäß Slotmanagement.
Während der Zeiten von publikumsintensiven Großveranstaltungen sowie vor, während und nach Feier- tagen („Brückenwochenenden“) kann es zu zusätzlichen Einschränkungen kommen; Mehrkosten entste- hen der Auftraggeberin hieraus nicht.
Der AN hat sich vor der geplanten Einrichtung der Verkehrssicherung kundig zu machen, ob die o. a. Sperr- fristen für die jeweilige Einsatzstelle gelten. Dieses ist bei der Disponierung des Arbeitseinsatzes und - ablaufes zu berücksichtigen. Folgen, die aufgrund von Unkenntnis des AN herrühren, gehen zu Lasten des AN.
Der AG behält sich vor, bei auftretenden Verkehrsbehinderungen eine Räumung der Baustelle zu ver- anlassen.
Nachtbaustellen
Abweichend zum ARS Nr. 17/2009 vom 08.12.2009 sind in Nordrhein-Westfalen folgende Regelungen zu beachten (Erlass vom 10.03.2010 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfa- len):
Der Einsatz von Warnschwellen ist in den Regelplänen nicht dargestellt. Die Warnschwellen
- sind aber entsprechend den Regelplänen für Tagesbaustellen ein zu setzten.
- Werden Warnschwellen eingesetzt, sind auf dem Zusatzschild des kleinen Blinkpfeils 200 statt
- 300 Meter anzugeben.
- Werden fahrbare Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug abgestellt, ist der Abstand zum Bauanfang
- auf mindestens 100 Meter zu vergrößern.
- Statt der bisherigen Schraffenbaken sollen auch in Nachtbaustellen Pfeilbaken eingesetzt wer- den.
- Die Warnkleidung muss die Anforderungsmerkmale der Klasse 3 einhalten.
3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs
Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)
Es gelten die Regelungen der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Pläne und Musterpläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer.
Bei Arbeiten am Mittelstreifen mit Auswirkungen auf die Gegenfahrbahn sind die linken Fahrstreifen auf beiden Richtungsfahrbahnen zu sperren. Dies gilt sinngemäß auch für Trennstreifen zu Parallelfahrbah- nen.
Die Wahl der Verkehrsführung und die Anwendung der Pläne und Musterpläne ist der tatsächlichen Ört- lichkeit anzupassen und liegt in der Verantwortung der Anwendenden.
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Darüber hinaus gelten folgende Regelungen der Autobahn GmbH, die der Sicherheit und Gesundheit u.a. auch der Beschäftigten der auszuführenden Firmen dienen und einzuhalten sind und entsprechend in der Arbeitsplanung und bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind.
Untersagt sind:
- Bei ortsfesten Arbeitsstellen kürzerer Dauer der Aufenthalt in den Zugfahrzeugen der Vorwarnanzei- ger oder fahrbaren Absperrtafeln sowie der Aufenthalt im unmittelbaren ungesicherten Umfeld die- ser Fahrzeuge.
- Bei Sperrung von Fahrstreifen der Aufenthalt in Fahrtrichtung vor den fahrbaren Absperrtafeln.
- Das Mitführen von Ladung auf Anhängern, die Trägerfahrzeuge der Vorwarnanzeiger oder fahrbaren Absperrtafeln sind.
- Das Abkuppeln der fahrbaren Absperrtafeln von ihren Zugfahrzeugen (vgl. Teil D Abschnitt 3 Absatz 4 RSA 21)
Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln müssen ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,49t haben.
Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen
Die Ausführung der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2 und Pkt. 3.
Die Sicht auf örtlich vorhandene Verkehrszeichen darf nicht behindert werden.
Ggf. ist der Standort der Arbeitsstellen-Verkehrszeichen zu ändern bzw. Bewuchs zurückzuschneiden. Das Schnittgut ist dann in Eigentum des Auftragnehmers zu übernehmen und einer geordneten Verwertung zuzuführen.
Für das Auskreuzen von stationär vorhandenen, aber nicht benötigten Verkehrszeichen sind ausschließ- lich mobile Auskreuzvorrichtungen zu verwenden. Hierzu sind mobile, rote und retroreflektierende Aus- kreuzvorrichtungen gem. ZTV-SA 97 Abschnitt 6.1 zu verwenden, welche die Schildfläche nicht berühren dürfen.
Eine Entwertung von Verkehrszeichen durch Auskreuzen mit Klebebändern und/oder durch das Wegdre- hen von Verkehrszeichen ist NICHT zulässig.
Nach Beendigung der Arbeiten und der Verkehrsführung ist der Grundzustand wiederherzustellen.
Die mögliche Erneuerung, die durch die vorgenannten Beschädigungen an den Verkehrszeichen entste- hen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Bei Entwertungen über der Fahrbahn ist zu gewährleisten, dass ein Herabfallen von Teilen ausgeschlossen ist. Das Entwertungssystem ist der Auftraggeberin spätestens zur Verkehrsbesprechung zu benennen. Es ist nur ein Kreuz pro Zielblock bzw. Pfeil vorzusehen.
Alle vorhandenen Verkehrszeichen (z. B. Ankündigungsbaken), die nicht ungültig werden, sind mit zuge- lassenen Aufstellvorrichtungen lagerichtig an geeignete Standorte zu versetzen.
Für die Verkehrszeichen, Baken und Klappbaken ist Folie mit der Reflexions-Klasse RA 2 und dem Reflex- folien-Aufbau B oder Aufbau C zu verwenden. Bei Einsatz von Leitkegeln und Klappkegeln sind nur solche zu verwenden, die den Anforderungen „Höhe 75 cm, Mindestgewicht Klasse III, Folie Typ B (Klasse RA 2 Aufbau B oder C)" genügen.
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Es sind ausschließlich Pfeilbaken zu verwenden.
In Überleitungsbereichen und in Rampenbereichen dürfen nur einseitig beklebte Pfeilbaken aufgestellt werden.
Für Baustellenausfahrten sind entsprechend der örtlichen Situation für jeden Bauabschnitt Z 101 StVO in Verbindung mit Z 1007-33 StVO („Baustellenausfahrt“) aufzustellen. Am Beginn und Ende der Ausfahrt ist eine beleuchtete Bake aufzustellen.
Beim Einsatz von Warnschwellen sind nur solche zulässig, die nach TL Warnschwellen positiv geprüft wur- den, bzw. deren Gleichwertigkeit durch das BMV bestätigt wurde. Das Prüfzeugnis ist auf Verlangen vor- zulegen.
Regelungen zu den Reisezeiten in NRW
In den Reisezeiten (Reisezeitenkalender – Ferien NRW, Tage vor-/ und nach den Feiertagen) und an den Wochenenden, an denen mit besonders starkem Reiseverkehr gerechnet werden muss, ist folgendes zu beachten:
- Keine Unterhaltungsarbeiten im Verkehrsraum, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Ver- kehrssicherheit die Durchführung der Arbeiten unbedingt erforderlich macht.
- Keine Einrichtung, Umlegung oder Abbau von Verkehrsführungen in Dauerbaustellen.
- Keine temporären Fahrstreifeneinziehungen bei Dauerbaustellen.
An den jeweils ersten Reisetagen gelten diese Regelungen erst ab 12:00 Uhr mittags.
3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen
Die RSA21 (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen; derzeitige Fassung 2021) ist, insbesondere hin- sichtlich ihrer Abstände zu beachten.
3.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen
Das Lichtraumprofil des Verkehrsraumes der Straße ist uneingeschränkt freizuhalten.
3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen
Die verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Absatz 6 StVO i. V. m. § 1 InfrGG-Beleihungsverordnung ist unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung der Verkehrssicherung (Arbeitsstellenverkehrsfüh- rung).
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen erteilt die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO i. V. m. § 1 InfrGG-Beleihungsverordnung auf der Autobahn im Bereich ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Hier ist zu beachten:
Die verkehrsrechtliche Anordnung für Verkehrssicherungen im Zuge von Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) erfolgt durch die zuständige Autobahnmeisterei, die hier die hoheitliche Aufgabe der Straßenbau- behörde für die Autobahn GmbH des Bundes in der Niederlassung Westfalen gemäß § 1 InfrGG-Belei- hungsverordnung wahrnimmt. Auch hier sind die Pläne zwecks Prüfung auf Vertragskonformität vorab der zuständigen bauausführenden Einheit vorzulegen. Die dazu geltenden Fristen sind in den nachfolgen- den Ausführungen zu finden.
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Im nachgeordneten Straßennetz erteilen die zuständigen Behörden nach Landesrecht (Verkehrsbehörden der Städte und Gemeinden) für die betroffenen Straßen oder Straßenteile die notwendigen verkehrs- rechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO.
Die Kosten für die Anordnungen sind in die entsprechende OZ einzurechnen.
Inhalte der verkehrsrechtlichen Anordnung
Nachfolgend aufgeführte Angaben sind als Bestandteil der Verkehrsrechtlichen Anordnungen für jeden Antrag unbedingt beizubringen und VOLLSTÄNDIG aufzuführen:
- Projektbezeichnung
- Lage der Baustelle,
- Art der Verkehrsführung
- Bauzeit (geplanter-bzw. frühester Beginn der Arbeiten (Arbeitsstelleneinrichtung), spätestens Ende der Arbeiten, bzw. Ende der einzelnen Bauphasen (Datum und Uhrzeiten),
- Länge der Baustelle
- Verantwortlicher für die Verkehrssicherung *1) (Name, Anschrift, Rufnummer))
- Bereitschaftsrufnummer 24/7
- Verkehrszeichenplan für die betroffenen Bereiche (Strecke, ggf. Knotenpunkte -AS/AK-, Park- plätze, Tank- und Rastanlagen etc.)
- Vorgesehene Beschilderungen und Verkehrszeichen einschließlich Beleuchtungseinrichtun- gen und Absperrgeräte,
- Darstellung vorhandener Verkehrszeichen inkl. SBA und Markierung
- Darstellung vorübergehend außer Kraft gesetzter Verkehrszeichen
Soweit der Einsatz mobiler Stauwarnanlagen erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Lagepläne mit den Standorten und Schaltzuständen der mobilen Stauwarnanlagen
- Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereit- schaftsrufnummer 24/7
Soweit der Einsatz einer Lichtsignalanalage erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Signallagepläne mit den hierzu gehörende Signalzeiten
- Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereit- schaftsrufnummer 24/7
Die Anfertigung der Verkehrszeichenpläne beginnt seitens des Auftragnehmers unmittelbar nach dem Startgespräch.
Spätestens drei Tage vor Beginn der Ausführung der von der zuständigen Autobahnmeisterei geplanten Schadstellen, im Falle geplanter Sanierungsmaßnahmen, hat der Auftragnehmer die Unterlagen für die verkehrsrechtliche Anordnung einschließlich der Verkehrszeichen- und ggf. Umleitungspläne anzuferti- gen und im PDF-Format vorzulegen. Dort erfolgt zunächst die rein vertragliche Prüfung der Pläne.
Im Falle eines dringenden Abrufs (z. B. nach einem Unfall) ist die verkehrsrechtliche Anordnung inner- halb der Reaktionszeit, jedoch vor dem Aufbau der Verkehrssicherung, einzureichen und über die zu- ständige Autobahnmeisterei anordnen zu lassen.
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Abnahme der Verkehrsführung
Die verkehrliche Abnahme gem. ZTV-SA 97, Abschnitt 8 der einzelnen Auf-, Um-, oder Abbauphasen einer Verkehrsführung hat zeitnah nach Erreichen des angeordneten Zwischenzustandes zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eingereichte Verkehrsführung mit der verkehrsrechtlich angeordneten Verkehrs- führung übereinstimmt.
Über die verkehrliche Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das allen Beteiligten (Auftragnehmer, Auftrag- geberin, SVB, Polizei) in Kopie zugestellt wird. Alle Mängel werden im Protokoll dokumentiert und sind unverzüglich durch den Auftragnehmer zu beseitigen.
Kontrolle der Verkehrsführung
Der Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung ist für die Kontrolle der Verkehrsführung verantwortlich.
Die Kontrolle und Wartung der Verkehrsführung ist gem. ZTV-SA 97, Abschnitt 7 durchzuführen. Die Kon- trolle ist mindestens zweimal täglich, einmal bei Tageslicht und einmal bei Dunkelheit, durchzuführen. Die durchgeführten Kontrollen sind zu dokumentieren und die Dokumentation ist der Auftraggeberin unver- züglich zu übergeben.
3.1.6. Temporäre FRS
Entfällt
Bauablauf
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
In Abstimmung und nach Weisung der jeweiligen AM werden die Schadstellen abgearbeitet.
Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit
Die Durchführungszeit und die Verkehrsführung werden individuell mit Hilfe des Baustellen-/ Slotmana- gementsystems so gewählt, dass kein Stau zu erwarten ist. Aus diesem Sachverhalt kann auch die Not- wendigkeit resultieren, Arbeiten während der Nachtzeit und/ oder am Wochenende auszuführen. Diese ist bei den Kalkulationen zu berücksichtigen und zu kalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Wasserhaltung
Entfällt
Baubehelfe
Freigelegte Bauteile
Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leis- tungsposition einzurechnen.
Stoffe, Bauteile
Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bau- teile, Böden und Fels einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, soweit nicht in der Position ausdrücklich davon abweichende Angaben gemacht werden.
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Sämtliche zur Anwendung kommenden Stoffe und Bauteile haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Anforderungen der unter Punkt 5 dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie der sonstigen Bestimmungen, Vorschriften und der Änderungen und Ergänzungen der ZTV sind zu erfüllen. Der Auftragnehmer übergibt der Auftraggeberin unverzüglich nach Abschluss der Rahmenvereinbarung die Eignungsprüfungen / Erstprüfungen / Zertifi- kate der einzubauenden Stoffe. Allgemein gilt, es sind alle Stoffe und Bauteile entsprechend der vorliegenden Leistungsbeschreibung ein- zusetzen bzw. herzustellen.
3.5.1. Straßenbau
Für alle vom Auftragnehmer zu liefernden Schüttgütern und Einbaustoffe (z. B. Asphaltbinder, Asphalt- deckschicht) sind der Auftraggeberin die Original-Wiegescheine zu übergeben.
Gesteinskörnungen
Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in techni- schen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.
Die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht ist im Abschnitt 2.7.1 beschrieben.
Gesteinskörnungen für Beton & Asphalt
Der Auftragnehmer hat die gültigen Eignungsnachweise für die verwendeten Gesteinskörnungen den Eig- nungsnachweisen für den einzusetzenden Beton/Asphalt stets beizufügen. Grobe Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter dürfen in Asphaltbinder- und Asphalttrag- schichten verwendet werden. Eine Verwendung in Asphaltdeckschichten ist ausgeschlossen. Ein gültiger Leistungsnachweis mit CE-Kennzeichen ist inkl. der aktuellen Eigenüberwachungsergebnisse unverzüglich nach Abschluss der Rahmenvereinbarung vorzulegen.
Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Eigenüberwachung, wel- che(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und umweltrelevanter Prüfparameter enthal- ten müssen/muss.
Material für Schichten mit Bindemittel
Asphalt
Für die Herstellung von Asphaltschichten sind zusätzliche Untersuchungen für verschiedene Gebrauchs- verhaltensorientierte Eigenschaften (Performance Prüfungen) durchzuführen. Teilweise sind diese mit Anforderungen verbunden, die über das Niveau des Standardregelwerkes hinausgehen. Temperaturab- senkung
Die Temperaturabsenkung kann durch organische, mineralische, oberflächenaktive Zusätze oder durch die Schaumbitumentechnologie erfolgen. Die Möglichkeiten werden als gleichwertig angesehen. Die Aus- wahl ist im Rahmen des Angebots vorzunehmen und im Eignungsnachweis gemäß Abschnitt 3.12.1.1 so- wie 2.3.2 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 anzugeben. Je Maßnahme (bzw. Bauvertrag) und Mischgutsorte ist nur ein Additiv bzw. Zusatz zugelassen.
Zugelassen sind Fertigprodukte und Zusätze zur Temperaturabsenkung aus der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung von Asphalt“ der Bun-
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desanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gül- tigen Fassung. Die Temperaturabsenkung kann alternativ auch durch den Einsatz der Schaumbitumen- technologie erfolgen.
Asphalteinbau in Tunnelbauwerken
Für die Anlieferung von Asphaltmischgut in Tunnelbauwerken sind thermoisolierte Fahrzeuge zu verwen- den, die zusätzlich über eine Mischgut-Abschiebetechnik verfügen. Die Mehraufwendungen sind in die betreffenden Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Anforderungen gemäß Ersatzbaustoffverordnung
Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausferti- gung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatz- baustoff vorzulegen.
Straßenbeton
Entfällt
Stoffstrommanagement
3.5.1.4.1 Allgemeines
Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in techni- schen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.
3.5.1.4.2 Güteüberwachung und Dokumentation von MEB
Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güte- überwachung besteht aus Eignungsnachweis (EgN), werkseigener Produktionskontrolle (WPK) sowie der Fremdüberwachung (FÜ). Dem Auftraggeber ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des erstmaligen nungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 Ersatzbau- stoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in pdf- Format mit Texterkennung /OCR zu übermitteln.
Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungsnachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnis- ses der Fremdüberwachung müssen identisch sein. Bei einer mobilen Aufbereitungsanlage ist der aktua- lisierte EgN dem AG unverzüglich vorzulegen. Die Bezeichnung der Datei muss mindestens folgende An- gaben enthalten:
A-P923-10_236-26-6004
Bei Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen
Die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe i.S. der ErsatzbaustoffV unterliegt auch innerhalb der Bau- stelle den umweltrechtlichen Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustoffes einzukalkulieren. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe aus der Baustelle darf erst nach Durchführung und Einhaltung der Anforderungen aus der Ersatzbaustoff.
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Liefermaterial
Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglichkeiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt folgendes: Der Auf- tragnehmer ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt damit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflichten nach § 25 Ersatzbau- stoffV. Bei der Lieferung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter zum Einbau in Baumaßnahmen der Autobahn GmbH ist dem AG 12 Werktage vor Anlieferung ein Prüfzeugnis mit fol- genden Angaben zu übergeben:
- Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle
- Herkunft
- Beschreibung der bautechnischen Eigenschaften
Wiederverwendung von Bodenmaterial
Bei der Wiederverwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus der Baumaßnahme oder aus Bau- stellen Dritter ist dem AG 12 Werktage vor Einbau ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben:
- Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr
- Herkunft
- Beschreibung der bautechnischen Eigenschaften
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Dokumentation mit ZEDAL EBV (für alle MEB inklusive MEB als Liefermaterial)
Gemäß § 25 ErsatzbaustoffV hat der Verwender (hier AN) den Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffes oder Gemisches zu dokumentieren. Die Unterlagen sind dem AG zur Aufbewahrung zu übergeben. Fol- gendes wird zur ordnungsgemäßen Umsetzung vereinbart:
Der Auftraggeber nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERPIntegration-Tools).
Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber zwecks Archivierung erfolgt in einer elektroni- schen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen jeweils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgemäß an alle Beteiligten gesendet werden. Die elektronische Akte inklusive vo- rausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werktage vor Einbau freizugeben. Das Deckblatt ist nach Abschluss des Einbaus zu unterschreiben. Mit Erstellung der Akte ist die Aktenfreigabe zu veranlassen.
Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet wer- den, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. In der Akte ist das vorausge- füllte Deckblatt zu hinterlegen. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
AS DIL ; A-P0923-10 ; 236-26-6004 OZ XX
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
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Die Bezeichnung des Deckblatts soll wie folgt lauten:
Kleine Decken- und Unfallschäden AM FREU LÜD HAG 2026-2027
Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatz- baustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Dokumentation und zur Dokumentation der Wie- derverwendung von Bodenmaterial ist das Dokument gemäß Abschnitt 5.5.5 „Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV - Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ zu führen und dem Auftraggeber monatlich zur Kenntnis zu geben. Die finale Übergabe erfolgt nach Abschluss der Einbauarbeiten.
Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:
- OZ
- Einbauort (Kilometrierung, Bauabschnitt)
- Lieferzeitraum
- Menge
- Materialklasse
- Datum der Freigabe
- anzeigepflichtig ja/nein.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Vorgehensweise bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV
Bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen ist folgendes zu beachten: Die Archivierung der Anzeigen erfolgt in elektronischer Form. Der Auftraggeber nutzt für die Archivierung der Anzeigen die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für das Dokument der Anlage7 der ErsatzbaustoffV das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).
Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Anzeigenvorgangs mit ZEDAL EBV verant- wortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgerecht an die zuständige Behörde gesendet werden.
Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet wer- den, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
AS DIL ; A-P0923-10 ; 236-26-6004 OZ
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
Nach Abschluss des Einbaus ist im Formular Abschlussanzeige unter Punkt 11 das Datum des Abschlusses des Einbauzeitraums einzutragen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
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Art der Dokumentation für Rolle Inverkehrbringer
Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsor- gung) der Inverkehrbringer i.S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 Ersatz- baustoffV. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbaustoffe zu führen. Auf Abschnitt 3.6.3 wird verwiesen. Die Kosten, die aus der Umsetzung der An- forderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.5.1.4.3 Dokumentation Wiederverwendung und Aufbereitung innerhalb der Baustelle mit ZEDAL EBV
Die Dokumentation für die Wiederverwendung von Bodenmaterial und Baggergut ist dem AG in elektro- nischer Form zu übergeben.
Im Falle der Lieferung und des Einbaus von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter er- folgt die Dokumentation analog. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Es erfolgt die Erfassung der Kubatur im Deckblattverfahren. Der Auftraggeber verwendet für diese Doku- mentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).
Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren.
Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht ein- geschränkt wird. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werktage vor Einbau freizugeben. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
AS DIL ; A-P0923-10 ; 236-26-6004 OZ
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen und werden nicht gesondert vergü- tet.
Dokumentation bei Aufbereitung eigener MEB zur Verwertung in gleicher Baumaßnahme (z.B. Betonauf- bruch, HGT als SoB) – mobile Aufbereitungsanlage
Die Dokumentation für die Verwertung eigener MEB in der gleichen Baumaßnahme ist dem AG in elekt- ronischer Form zu übergeben. Es erfolgt die Erfassung des Einbaus durch das Deckblatt und einem zusam- menfassenden Lieferschein (z.B. arbeitstäglich).
Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatz- baustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.
Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform.
Für das Deckblatt Anlage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwen- den (ZEDAL ERP-IntegrationTools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Doku- mentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu ge- währen. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
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Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werktage vor Einbau freizuge- ben. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
AS DIL ; A-P0923-10 ; 236-26-6004 OZ
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungs- positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
3.5.2. Ingenieurbauwerke
Entfällt
3.5.3. Landschaftsbau
Entfällt
Abfälle
3.6.1. Allgemeines
Die Auftraggeberin ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Der AG hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich be- fugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorge- schriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten.
Entsorgung durch den Auftragnehmer
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen. Bei der Ent- sorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehö- rigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfal- lenden Abfälle fachlich geeignet sind.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsor- gungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
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in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration durch den Auftragnehmer
Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und Baustoffe) in- nerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zustimmung des Auf- raggebers zulässig.
Vor Ausführung der Beprobung ist ein Probenahme und -analysekonzept (ITP-Inspection & Test Plan) zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber in Textform vorzulegen. Dieses Konzept hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:
- geplanter Zeitpunkt der Probenahme
- Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnahmestelle)
- Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplantem und ein- satzfähigem Equipment
- geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe
- Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis)
- Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstellproben).
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Bepro- bung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundi- ges Unternehmen hinzuzuziehen.
Die Probenahme ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Er- fahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt wer- den.
Die erforderlichen Kapazitäten für Rückstellproben (z.B. Kernkisten, Bodenproben, Bohrkerne usw.) sind vom AN bereitzustellen und vorzuhalten bzw. mit der Untersuchungsstelle abzustimmen. Die Lagerflä- che/Lagerräume, die Probeneinlagerung sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Proben wird nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise der Positionen einzurechnen.
Probenahme aus Flächenbauwerken
Anforderungen an die Probennahme
Mit der Analytik von Abfällen sind ausschließlich akkreditierte Prüflabore zu beauftragen (Akkreditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025). Den Prüfberichten zur Deklarationsanalytik sind folgende Unterlagen beizu- fügen:
- durch den Auftragnehmer erstellten Probenahmeablaufplan (Fortschreibung ITP)
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- Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 inklusive Probenahmeplan bei „in-situ“-Beprobungen
- Fotodokumentation ergänzend zum Probenahmeprotokoll sowie Probenbegleitprotokoll
- Deklarationsanalytik und Einstufung in Materialwerte der ErsatzbaustoffV bzw. Zuordnungswerte nach LAGA / Deponieklassen gem. DepV unter Berücksichtigung länderspezifischer Festlegungen zur Abfalleinstufung
- Konformitätserklärung des Auftragnehmers
Die Ergebnisse der Deklarationsanalysen sind der Auftraggeberin nach Erhalt digital zu übergeben.
Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen.
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle
Der anfallende Ausbaustoff (Asphalt und Beton) geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom Auftragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen
Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Wiegescheine) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüberwachter As- phaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Do- kumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskon- trolle sind Registerbelege zu verwenden.
Ergänzung für nicht gefährliche pechhaltige Ausbaustoffe
Für die Entsorgung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Verwertungsklassen B und C (PAK-Gehalte
25 bis < 400 mg/kg) nach RuVA-StB 01 wird festgelegt, dass eine Nachweisführung für den Abfallschlüs- sel 17 03 02 mit dem eANV durchzuführen ist. Dies stellt die Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf sicher.
Hierzu wird ein vereinfachter Entsorgungsnachweis genutzt (ohne Behördenbeteiligung). Die elektroni- schen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Ver- bleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.
Ergänzung für gering asbesthaltige Ausbaustoffe (Asbestgehalt: < 0,1 M.-%)
Nach derzeitiger Erkenntnislage sind keine schadstoffhaltigen Baustoffe im Ausführungsbereich bekannt.
Sollten während der Bauausführung schadstoffhaltige Materialien oder Gefahrstoffe angetroffen werden, die bislang nicht bekannt waren, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und der Auftraggeber zu informieren. Erforderliche zusätzliche Leistungen werden gesondert beauftragt und nach den vertraglichen Regelungen vergütet.
Für die Entsorgung von gering asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen aus Beton (AS 17 01 01) wird festgelegt, dass eine Nachweisführung mit dem eANV durchzuführen ist. Dies stellt die Ausschleusung aus
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dem Stoffkreislauf sicher. Hierzu wird ein vereinfachter Entsorgungsnachweis genutzt (ohne Behördenbe- teiligung). Die elektronischen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.
In den Registerbelägen ist im Feld „Frei für Vermerke“ der Zusatz „geringfügig asbesthaltig“ aufzunehmen.
Ausbauasphalt ohne Voruntersuchung
Der anfallende Ausbauasphalt ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten.
3.6.4. Gefährliche Abfälle
Nach derzeitiger Erkenntnislage sind keine schadstoffhaltigen Baustoffe im Ausführungsbereich bekannt.
Sollten während der Bauausführung schadstoffhaltige Materialien oder Gefahrstoffe angetroffen werden, die bislang nicht bekannt waren, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und der Auftraggeber zu informieren. Erforderliche zusätzliche Leistungen werden gesondert beauftragt und nach den vertraglichen Regelungen vergütet.
Die folgenden Regelungen sind einzuhalten im Fall angetroffener Gefährlicher Abfälle.
Regelungen zur Durchführung des eANV
Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektroni- scher Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteilig- ten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Die Signaturreihenfolge ist zu beachten.
Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten
Entsorgungsnachweis durch Auftraggeberin, Entsorgung durch Auftragnehmer Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom Auftraggeber oder seinem Verfahrensbevollmächtigten ge- führt.
- Die Entsorgernummer und die Beförderernummer(n) in Textform mitzuteilen.
- Der AN hat dem AG 36 Werktage vor Abfuhr, die Zeitspanne der geplanten Abfuhr und Menge mittels Formblatt 7.14.3 „Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen“ anzumelden.
- Mit dem Entsorgungsnachweis ist das Ergänzende Formblatt (EGF) zu erstellen. Der Auftragneh- mer ist im Formblatt EGF als Rechnungsempfänger einzutragen und muss dieses als Beauftragter signieren.
Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in den Leistungspo- sitionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
- Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis durch den AG rechtzeitig erstellt und durch den Entsorger sowie die Genehmigungsbehörde vor Abfuhr genehmigt werden. Die rechtzeitige Anmeldung mittels Formblatt 7.14.3 s.o. ist zu beachten.
- der Entsorger und dessen Genehmigungsbehörde bereits Kenntnis haben, sodass die Erstellung des Entsorgungsnachweis vor geplanter erstmaliger Abfuhr abgeschlossen werden kann
- die erforderliche Anzahl an Begleitscheine dem Auftraggeber vor geplanten Abfuhrtag zur Erstel- lung mitzuteilen.
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Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ord- nungsgemäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in die entsprechen- den Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Im Zuge der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu führen. Das eANV besteht aus dem Vorabnachweis (Entsorgungsnachweis EN) und dem Verbleibsnach- weis (Begleitscheine BGS).
Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen. Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Ent- sorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.
Dazu gehören u.a. die Registrierung bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundes (ZKS) und die Nut- zung einer entsprechenden Datenverarbeitung mit der Durchführung der elektronischen Signatur. Auf Verlangen sind dem AG die Bestätigungen der Registrierung bei der ZKS vorzulegen.
Beförderung
Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 KrWG befördert werden. Auf Anfor- derung ist die Erlaubnis vorzulegen.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist.Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin 3 Werk- tage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend von §11 Abs. 1 NachweisV unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist das der Auftraggeberin vor der Beförderung in Textform anzuzeigen.
3.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept
Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Rückbau- und Entsorgungskonzept ist Voraussetzung für sämtliche Entsorgungsmaßnahmen. Es ist vor Beginn der Entsorgung vorzulegen.
Winterbau
Zur Einhaltung der vereinbarten Vertragsfristen sind auch Einflüsse und Randbedingungen aus den Jah- reszeiten mit ungünstiger, insbesondere auch winterlicher Witterung zu berücksichtigen.
Die im Baustellenbereich gemäß dem langjährigen Mittel geltenden meteorologischen Verhältnisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Erschwer- niszulage, Zeitverzögerungen bzw. Bauzeitverlängerung.
Während der Ausführungszeit kann es aufgrund der Witterungsverhältnisse zu Einschränkungen im Bau- betrieb kommen. Während dieser Zeit ist die Baustelle mit besonderer Sorgfalt abzusichern. Der Auftrag- nehmer hat für die erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Es ist Sache des Auftragneh- mers, seinen Bauablauf so zu gestalten, dass die vereinbarten Vertragsfristen eingehalten werden. Die Arbeiten sind bis zur Erreichung der jeweiligen Grenzwerte, ab denen die Notwendigkeit von Winterbau- maßnahmen besteht, welche sich aus den Technischen Regelwerken ergeben, fortzusetzen.
Bei Eintreten einer Überschreitung der vorgenannten Grenzwerte, welche eine Fortführung der Arbeiten nur mittels Winterbaumaßnahmen ermöglichen würde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Hiervon sind jedoch nur die Bauleistungen erfasst, welche auf Grund der eingetreten Grenz- wertüberschreitung nicht mehr ohne erforderliche Winterbaumaßnahmen ausgeführt werden können.
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Vom Auftragnehmer ist täglich zu prüfen und anhand der Wetterdaten der zugehörigen Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes sowie den Messergebnissen im Baustellenbereich zu dokumentieren, ob die Witterungsverhältnisse die Fortführungen der Arbeiten ermöglichen oder aber auf Grund einer Über- schreitung des jeweiligen Grenzwertes eingestellt werden müssen.
Sämtlicher Aufwand für die zusätzlichen Leistungen aufgrund der Baudurchführung in ungünstigen Wit- terungen und in der Winterzeit ist in den Leistungs-OZ einzurechnen.
Beweissicherung/Zustandsfeststellung
Entfällt
Sicherungsmaßnahmen
Entfällt
Belastungsannahmen (Brückenbau)
EntfälltVermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten
Entfällt
3.11.2. Vermessungsleistungen
Für alle Vermessungsleistungen und Aufmaßverfahren gelten folgende Regelwerke
- Technische Vertragsbedingungen Ingenieurvermessung – HVA F - TVB-Ingenieurvermessung
- DIN 18710-1, Ingenieurvermessung – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
- DIN 18710-2, Ingenieurvermessung – Teil 2: Aufnahme
- DIN 18710-3, Ingenieurvermessung – Teil 3: Absteckung
- DIN 18710-4, Ingenieurvermessung – Teil 4: Überwachung
- DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung
- DIN 1319, Grundlagen der Messtechnik
- RVerm - Richtlinien für die Vermessung von Straßen
- ZTV Verm-StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau
- ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung
Allgemein
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Sind Aufmaße zur Abnahme oder Abrechnung der Bauleistung erforderlich, so haben diese durch den Auftragnehmer in Anwesenheit der Auftraggeberin zu erfolgen (gemeinsames Auf- maß). Über jedes gemeinsame Aufmaß fertigt der Auftragnehmer ein Protokoll, dass zum Abschluss vom Auf- tragnehmer und von der Auftraggeberin zu unterzeichnen ist.
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Alle Protokolle, die durch den Auftragnehmer aufzustellen sind, müssen mindestens folgende Informati- onen enthalten:
- Bezeichnung des Projekts
- Bezeichnung der Bauleistung
- Zugehörige OZ (soweit das Protokoll für die Bauabrechnung verwandt werden soll)
- Stationsangaben
- Namen der Anwesenden / Name des Aufstellers
- Datum
- Soll-Werte (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll)
- Die Herkunft/Quelle/Unterlage der Soll-Werte ist zu benennen
- Vermessungsergebnisse = Ist-Werte
- Soll-Ist-Vergleich (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll)
- Skizzen, Bemerkungen
- Feststellungen des Aufstellers
- Unterschrift der Anwesenden
Es ist pro Protokoll nur eine OZ zu dokumentieren. Die erhobenen Messwerte stellt der Auftragnehmer der Auftraggeberin noch auf der Baustelle elektronisch bereit. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung der Auftraggeberin erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung der Auftraggeberin zu wiederholen.
Der Auftragnehmer hat die Bauabrechnung im elektronischen Abrechnungsverfahren im Format der REB- Verfahrensbeschreibungen zu erstellen und vorzulegen.
Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung abzu- schließen.
Die Vermessungsleistungen, die der Bauabrechnung zugrunde gelegt werden, müssen der Vereinbarung zur Bauabrechnung entsprechen. Die Vereinbarung zur Bauabrechnung muss den Vertretern des Auftrag- nehmers und der Auftraggeberin bekannt sein. Das Urgelände ist vor Beginn der Bautätigkeiten einver- nehmlich zu bestimmen bzw. gemeinsam vermessungstechnisch zu erheben. Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Bauabrechnung seine Vorgehensweise zur Abrechnung der Baumaßnahme auch anhand von Plänen und Profilen darzustellen. Der Auftragnehmer hat auf Grundlage der Regelquerschnitte und in Übersichtsplänen alle maßgeblichen Positionen des Ober- baues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eig- nungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen.
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Nachweis der Frästiefen Frästiefen sind vermessungstechnisch im Rahmen eines gemeinsamen Aufmaßes zu ermitteln. Die Auf- traggeberin entscheidet, ob alternativ ein Nachweis der Frästiefen mittels Abschnürprotokoll zu führen ist. Hierzu sind über die sich nicht verändernden Ränder außerhalb der Fräsfläche unmittelbar nach dem Fräsgang Abstandsmessungen von einer Schnur durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind alle 25 m in Längsrichtung jeweils in 50 cm Entfernung vom linken und rechten Rand Messungen durchzuführen.
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Prüfungen und Nachweise
3.12.1. Erstprüfungen
Asphalt
Eignungsnachweis
Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind der Auftraggeberin spätestens 14 Tage vor Baubeginn vorzu- legen.
Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte 12 Werktage vor Einbau vom Auftragnehmer nachzuweisen. Hier ist das Kapitel 3.5.1 zu beachten.
Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist der Auftraggeberin mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vorzulegen.
Der Eignungsnachweis für die Asphaltdeckschicht aus Offenporigem Asphalt muss die folgenden Prüfergebnisse beinhalten:
- Kornverlust nach den TP Asphalt, Teil 17, Ausgabe 2020
- Hohlraumgehalt an Bohrkernen aus WSV-Probeplatte nach dem M OPA, Ausgabe 2013, Anhang C
Asphalt
Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem Auftraggeber mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vorzu- legen.
Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausferti- gung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatz- baustoff mit dem Eignungsnachweis vorzulegen.
Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04 (Ausgabe 2004/ Fassung 2023) ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten:
-
Vorkommen und Hersteller
-
bei zeitweiliger Lagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben,
-
Art der Gesteinskörnung,
-
Korngruppe/Lieferkörnung,
-
Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.
Im Eignungsnachweis ist für die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Bitumensorten des einge- setzten Frischbindemittels auszuweisen, wie im Rahmen des Bauvertrages, hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nutzungsdauer, gleichbleibende Asphaltmischguteigenschaften sichergestellt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die im Rahmen der Erstprüfung und zur
Asphaltproduktion verwendeten Bitumen in ihren Eigenschaften den Angaben der Tabellen entsprechen. Der Nachweis kann auf Grundlage eigener Untersuchungen des Auftragnehmers, oder auf Basis der Vor- untersuchungen des Lieferanten erbracht werden.
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Erweiterte Bitumenprüfungen für alle Walz- und Gussasphaltschichten:
Nach den AL DSR-Prüfung (T-Sweep) oder AL DSR-Prüfung (BTSV) des resultierenden Bindemittels
-
Äqui-Schermodultemperatur: T(G*=15 kPa) bei 1,59 Hz [°C]
-
zugehöriger Phasenwinkel: d (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz [°]
Die Ergebnisse sind in den Eignungsnachweisen anzugeben.
Erstprüfung
Anforderungen an Gussasphaltdeckschichten
Tabelle 2 - Anforderungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Abdichtung aus Gussasphalt unter OPA)
| Prüfung | Einheit | Anforderung |
|---|---|---|
| Verformungsverhalten bei Wärme Statischer Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 20, Ausgabe 2025 | ||
| Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 40 °C | mm | mm | ≤ 1,5 | ≤ 0,3 |
| Widerstand gegen bleibende Verformungen Dynamischer Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 A 1, Ausgabe 2020 |
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| Dynamische Eindringtiefe ET bei 50 °C dyn | mm | ≤ 1,5* |
|---|---|---|
| Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A, Ausgabe 2022 | ||
| Bruchtemperatur TF | °C | ≤ -17,0* |
| Verarbeitungsverhalten nach M TA | Untersuchungsergebnisse sind qualitativ zu bewerten* |
- einschließlich grafischer Darstellung
Straßenbeton
Entfällt
Kombinationsmittel
Die Eignung des Kombinationsmittels ist anhand eines Prüfzeugnisses nachzuweisen.
Fugenprofile/Fugenmasse/Raumfugeneinlage
Für die Fugenprofile heiß verarbeitbaren Fugenmassen sind Produktdatenblätter einzureichen. Unter Berücksichtigung aktueller Analysen der Straßenbaupraxis durch die Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt) sowie zwischenzeitlicher Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) ergibt sich zur Sicherstellung einer dauerhaften Dichtigkeit der Fugensysteme in hochbe- anspruchten Fahrbahndecken aus Beton die Notwendigkeit, in einem performance-orientierten Verfah- ren (BAM o. glw.) die Funktionsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des Gesamtsystems unter praxisnahen Be- anspruchungen zu untersuchen. Zur Erfahrungssammlung ist für das zu verwendende Fugenfüllsystem ein entsprechender Nachweis über mindestens 9 Beanspruchungszyklen zu erbringen und das entsprechende Ergebnisprotokoll bei Angebotsabgabe einzureichen (Musterergebnisprotokoll siehe Anlage X). Es sind ausschließlich Fugenfüllmaterialien zu verwenden, die zudem der DIN EN 14188 bzw. den TL Fug-StB ent- sprechen.
Die zusätzlichen Kosten für das performance-orientierte Prüfverfahren sind in die jeweilige LV-Position miteinzurechnen.
Der Nachweis der geforderten Eigenschaften der Raumfugeneinlage ist mit der Erstprüfung des Straßen- betons vorzulegen.
Markierung
Entfällt
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3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen
Gesteinskörnungen
Der Auftragnehmer hat an den Gesteinskörnungen für den Straßenbeton Wareneingangskontrollen (au- genscheinliche Prüfung der Gesteinsart auf Übereinstimmung mit dem angebotenen und bei der Erstprü- fung verwendeten Material) durchzuführen, zu dokumentieren und der Auftraggeberin auf Verlangen vor- zulegen. Der Auftraggeberin sind die Lieferscheine der Gesteinskörnungen zu übergeben. Für Waschbeton sind der Auftraggeberin von den groben gebrochenen Gesteinskörnungen 5/8 und 8/11 bzw. 2/8 und 8/11, sofern diese Gesteinskörnungen jeweils aus dem gleichen Lieferwerk stammen, je eine Rückstellprobe zu je 20 kg zur eventuell notwendigen Prüfung des PSV-Wertes zur Verfügung zu stellen.
Nachbehandlungsmittel
Das Verfallsdatum der einzelnen Lieferungen für das Nachbehandlungsmittel ist festzustellen, zu doku- mentieren und der Auftraggeberin zu übergeben.
3.12.3. Kontrollprüfungen
Entfällt
Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz- planes (SiGe-Plan)
Entfällt
Arbeits- und Umweltschutz
Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt mit verbindlichen Hinweisen zur Arbeitssicherheit Fremdfirmen“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit der Auftraggeberin / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
4. Ausführungsunterlagen
Von Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Unterlagen
Unterlagen, die nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt werden
Stoffstrommanagement Das in der Anlage 5.4.1 beigefügte „Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen“ wird dem Auftrag- nehmer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt.
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Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen
Arbeitsanweisungen
Die Muster gemäß „Formblatt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und zu befüllen und nach den in den jeweiligen Vorbemerkungen genannten In- tervallen an die Auftraggeberin zu übermitteln.
Ggf. Weitergehende Unterlagen
- Die Muster "Anlage Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und "Anlage Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" sind vom Auftragnehmer zu befüllen und nach den in den jeweiligen Vorbe- merkungen genannten Intervallen an die Auftraggeberin zu übermitteln.
- Dokumentation der Messung der Längsebenheit (Eigenüberwachung)
- Lieferscheine des in der Betondecke eingesetzten Zements
- Sieblinie des in der Schottertragschicht eingesetzten RC-Materials (arbeitstäglich)Lieferscheine der in der Betondecke eingesetzten Gesteinskörnungen, Zemente und Zusatzmittel
Elektronisches Planmanagementsystem
Entfällt
5. Anzuwendende technische Regelwerke
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 18/1999, Änderungen zu den „Zusätzlichen Tech- nischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“, Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird, durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fas- sung ersetzt
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2004, Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 09/2011, Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leis- tungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 08/2016, Technische Lieferbedingungen für trans- portable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) - Streichung der pla- nungsrelevanten Breite (Planungsbreite)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2017, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17)
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- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 15/2018, Merkblatt über Entwurfs- und Berech- nungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 15/2019, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2018 – (ZTV La-StB
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 02/2022, Grundsätze für die passiv sichere Aufstel- lung von Verkehrszeichen
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 26/2024, Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang der Bundesfernstraßen – Rahmenbedingungen zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials nach den RPS 2009
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2025, stufenweise Anwendung der Technischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben – Berührungslose Messungen für den Bauvertrag)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2025, Akustische Wirkung neu errichteter Lärm- schutzwände, vor Ort Messungen an neuen Lärmschutzwänden im Rahmen der Abnahme und vor Ablauf der Gewährleistung
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2025, Einsatz und Erprobung von temperatur- abgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen
5.1.2. Technische Lieferbedingungen
- TL Gestein-StB 04/23 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
- TL BuB E-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
Bezugsquelle: FGSV
-
TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel
-
Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022
-
Bezugsquelle: FGSV
-
TL Fug-StB24 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV
-
TL Baumschulpflanzen (Gütebestimmungen), Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FLL
5.1.3. Technische Prüfvorschriften
Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Leistungsbeschreibung und in den hier unter Abschnitt 5.1 aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
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- Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messungen), mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben - Be- rührungslose Messungen für den Bauvertrag), mit ARS Nr. 04/2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen Bezugsquelle: FGSV
- TP Beton-StB - Technische Prüfvorschriften für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2010 Bezugsquelle: FGSV
5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- ZTV Verm. – StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV E-StB 17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV La-StB 18 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbau- arbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV SoB-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 1: Neubau von Schichten in gleichmäßi- ger Dicke, Ausgabe 2026 • mit ARS 05/2025 • mit ARS 13/2025
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 (Stand März 2026) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung, Stand März 2026 Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Beton-StB 26 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2026 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV RDO Beton-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Aus- gabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV BEB-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV Fug-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Ver- kehrsflächen, Ausgabe 2015, mit ARS 15/2025 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV Pflaster-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV A-StB 12 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabun- gen von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV-ING 01/2026 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieur- bauten, Ausgabe Januar 2026 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 6-1 bis 6-5, 6.7 und 7-4 der ZTV-ING
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ZTV-BEL-B, Teil 3 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstel- len von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B) • ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995 • TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbe- lägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelä- gen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiege- lungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV VZ 2011 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV • In Verbindung mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom 2. Februar 2022
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ZTV M 13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013, in Verbindung mit dem ARS 13/2015 und dem ARS 25/2016 sowie dem ARS 02/2024 Bezugsquelle: FGSV
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ZTV-SA 97 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV • mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundes- ministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird, durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt • mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024 Bezugsquelle: VkBl-Verlag
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ZTV FRS 2013, Fassung 2017 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Bezugsquelle: FGSV
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5.1.5. Weitere technische Regelwerke
- TK FRS 2020 - Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020 Bezugsquelle: FGSV
- M EBGS-LSW - Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018, in Verbin- dung mit dem ARS 15/2018 Bezugsquelle: FGSV
- VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbeton- bauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013) Bezugsquelle: www.bast.de
- M AEBEL Merkblatt über die Anwendung von Erosionsschutzprodukten und Begrünungshilfen aus natürli- chen und synthetischen Materialien im Erd- und Landschaftsbau des Straßenbaus Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV
- RuA-StB 23 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recyc- ling-Baustoffen im Straßenbau (RuA-StB 23); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV und RSBB
- R SBB Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (RSBB); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
- RSA 21 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 Bezugsquelle: FGSV
Verzeichnis der Bezugsquellen:
- FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
- FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Friedensplatz 4 53111 Bonn
- BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
- VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund
Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL)
Entfällt
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Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17
Zu Abschnitt 1.4 (Baustoffe)
Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB 20/23 analog.
Zu Abschnitt 1.9 (Abrechnung)
Bodenaustauschmaterial
Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m³ wird ein eventuell entste- hender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berück- sichtigt.
Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten
Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt:
Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teil- leistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit auf gemessen.
Zu Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind der Auftraggeberin rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.
Zu Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB 20/23)
Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüf- zeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und was- serwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss.
Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Tabelle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.
Zu Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden)
Folgende Toleranzen werden vereinbart:
Einschnittsböschungen Bereich des Planums Fels: ± 5 cm ± 2 cm Boden: + 15 cm; - 30 cm + 3 cm; - 15 cm Diese Werte gelten für alle Boden- und Felsverhältnisse, bei denen keine besonderen Sicherungsmaßnah- men und keine Felsgestaltungen/-profilierungen (z.B. Herausarbeiten von Felsvorsprüngen) erforderlich werden. Mit der Abfuhr gelöster, einbaufähiger Massen darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme ausreichend einbaufähige Massen zur Widerverwen- dung im Baufeld vorhanden sind.
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Zu Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten) Folgende Toleranzen werden im Endzustand vereinbart: Dämme: Böschungen: ± 5 cm Zu Abschnitt 4.3.1 (Ausführung) Bei Vereinbarung der Methode M3 nach Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 darf der Einbau von Boden erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung vor- liegen und von der Auftraggeberin freigegeben wurden.
Zu Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigem Boden, der nicht verfestigt oder qua- lifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von a 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a
Zu Abschnitt 4.4.5 Die Querneigung des Planums muss bei wasserempfindlichen (bindigen) Böden und Baustoffen mindes- tens 4% betragen, nach einer Bodenbehandlung mit Bindemittel (Bodenverfestigung, qualifizierte Boden- verbesserung) muss die Querneigung des Planums mindestens 2,5% betragen.
Zu Abschnitt 9.4.2 Die Verwendung von Anbauverdichtern sind nur ab dem Bereich 3 m über Rohrscheitel zulässig.
Zu Abschnitt 10 (Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken) Es gilt die Richtzeichnung Was 7.
Zu Abschnitt 11.1 (Grundsätze) Die geplante Kronenhöhe ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen einzuhalten.
Zu Abschnitt 12.4.2.2 (Bindemittelmenge bei Baukalken) Bodenverfestigungen ausschließlich mit Kalk sind nicht zugelassen.
5.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
zu Abschnitt 2.1 - Gesteinskörnungen
Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahr- bahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen.
Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.
Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen.
Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden.
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Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) ent- sprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnung 2/4 darf, abweichend von Tabelle 2 der TL Gestein-StB 04/23, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.-% enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle angeliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden.
zu Abschnitt 2.3.1 – Asphaltmischgut Allgemeines
Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitu- men ist bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftver- besserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt und Splittmastixasphalt LA (SMA LA) gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphalt- deckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.
zu Abschnitt 2.3.2 - Asphaltmischgut - Eignungsnachweis
Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Be- lastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehenden Prüfungen und Anforderungen beachten und die Ergebnisse im Eignungsnachweis angeben.
zu Abschnitt 3.1 – Ausführung – Allgemeines
Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Fertiger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar neben der späteren Längsmarkierung herzustellen.
zu Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften
Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
zu Abschnitt 3.11.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines
Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt nach dem Verfahren B darf nur auf einer voll- ständig trockenen Unterlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindes- tens 3 K über der Taupunkttemperatur der umgebenden Luft liegen.
Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rahmen von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Einbaugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.
zu Abschnitt 3.11.5 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Oberfläche
Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindes- tens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen.
Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.
Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gum- miradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren.
Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.
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zu Abschnitt 3.12.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allgemeines
Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonderer Bedeu- tung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft.
zu Abschnitt 3.12.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoffgemische
Gesteinskörnungen
- Eigenfüller darf nicht zugegeben werden.
- Lieferkörnung 5/8 • Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen.
zu Abschnitt 4.2.5 – Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten – Ebenheit
Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Asphalt- binderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Mess- strecke abweichend von Tabelle 32 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.
zu Abschnitt 5.2 – Eigenüberwachungsprüfungen
Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschichtmischgut sind der Auftraggeberin innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.
Für den folgenden erweiterten Mess- und Dokumentationsumfang ist eine gesonderte Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vorhanden.
Beim Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu do- kumentieren:
- Wetter (mindestens stündlich),
- Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stünd- lich,
- Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
- Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
- Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel,
- Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz-Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopensonde)),
- Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).
zu Abschnitt 7.3.2 – Abrechnung nach Einbaumenge
Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbau- fläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.
Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf
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eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehl- mengen führen. Diese Fehlmengen sind vom Auftragnehmer auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.
5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2
zu Abschnitt 3.2.3 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 (Reinigen der Unterlage)
Bei Hochdruckreinigungsgeräten zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage müssen ent- weder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Ver- fahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.
5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18
Abschnitt 4.4.1 Pflanzzeit Abweichend sind bei Frühjahrspflanzungen die Pflanzarbeiten spätestens bis zum 31. März zu beenden.
Abschnitt 6.4.5 (Verweigerung der Abnahme) Unabhängig von der Art der Bepflanzung wird die Abnahme bei Gesamtausfällen > 25 % immer verwei- gert. Diese Regelung gilt auch für Lose und Abschnitte.
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Anlagen/Formblätter
5.4.1. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen
Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen (BGS) im eANV benötigt. Es wird darauf hingewiesen, dass:
- Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erst nach vollständiger Angabe der Informationen, er- stellt werden können.
- möglichst (wenn absehbar) vier Wochen vor Beginn der Entsorgung, die Entsorgungsnachweise per Mail zu beantragen sind.
- spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung von der Baustelle, die notwendige Anzahl von Begleitscheinen per Mail zu beantragten sind.
- bevor der Entsorgungsnachweis nicht von allen Beteiligten signiert ist, der Abfall noch nicht von der Baustelle entfernt werden darf!
| Auftraggeberin: | |
|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |
| Projekt-Nummer: | |
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (Anschrift): | |
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail): | |
| Abfallbezeichnung: | |
| Abfallschlüssel aus LV: | |
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |
| Abfallanalyse als PDF beilegen (notwen- dig): | ☐ |
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW): | |
| Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrichtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Haufwerk, Ad- resse, R+H-Wert) |
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| Auftragnehmer: | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: |
| Rechnungsbeauftragter (evtl.) | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: | |
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein ?): |
| Bevollmächtigter (evtl.) | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: | |
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein?): | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |
|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |
| Entsorger-Nr.: | |
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein |
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Beförderer-Nr.: | |
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Abfall- schlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
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5.4.2. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV
| Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung | ||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Niederlassung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | |||||||||||||||||||||
| NL_ | ||||||||||||||||||||||||
| Baumaßnahme: | ||||||||||||||||||||||||
| Auftragnehmer: | ||||||||||||||||||||||||
| (Name/An- | ||||||||||||||||||||||||
| schrift) | ||||||||||||||||||||||||
| Lieferscheinnum- mer | Mineralischer Ersatzbaustoff (gemäß EBV) | LV / OZ | Kurztext zum LV / OZ | Einbau anzeige- pflichtig | Einbaumenge | Umrech- | Einbaumenge => | Einbauort | ||||||||||||||||
| gemäß LS | nungs- | Kubatur | (z.B. Bauwerksnr., Bauab- | |||||||||||||||||||||
| t | faktor | m³ | schnitt, Km und FR, ggf. R-H- | |||||||||||||||||||||
| (t <=> m³) | Wert) | |||||||||||||||||||||||
| Ja/nein | Faktor | |||||||||||||||||||||||
| kg=> t / | ||||||||||||||||||||||||
| t => t | ||||||||||||||||||||||||
| Beispiel | Hüttensand (HS) | 10.10.100.120 | Hüt- tensand liefern, einbauen verdichten | J | ||||||||||||||||||||
| Beispiel | Recycling-Bau- stoff der Klasse 1 (RC-1) | 10.10.100.130 | RC-1 lie- fern, ein- bauen und verdichten | N |
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| Beispiel | Bodenmaterial der Klasse 0* (BM-0*) | 10.10.100.140 | Bodenma- terial BM- 0* liefern, einbauen verdichten | N | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| hier kann alles in "Freier Ein- | |||||||||||||
| gabe" hineingeschrieben wer- | |||||||||||||
| den und erscheint automa- | |||||||||||||
| tisch in der Drop down Liste | |||||||||||||
| Ort, Datum | Beispiel für eine Einbaudokumentation für diese Maßnahme | ||||||||||||
| Unterschrift AN | |||||||||||||
| (Name, Stempel) |
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