2026-00252_Rahmenvertrag.pdf

Klebetechnische Fugensanierung und Scheibenwechsel an Straßenbahnen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 09:25 (Europe/Berlin)

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Fugensanierung und Scheibenwechsel bei Straßenbahnen Vorgangsnummer: 2026-00252

Rahmenvertrag

Zum Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 15 SektVO Fugensanierung und Scheibenwechsel bei Straßenbahnen Vorgangsnummer: 2026-00252

zwischen

Dresdner Verkehrsbetriebe AG Trachenberger Straße 40 01129 Dresden vertreten durch den Vorstand

  • nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt -

und

[Name Auftragnehmer] [Adresse Auftragnehmer]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt -

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Fugensanierung und Scheibenwechsel bei Straßenbahnen Vorgangsnummer: 2026-00252

Inhalt

Präambel ........................................................................................................................................ 3

  1. Vertragsgegenstand ............................................................................................................ 3

  2. Vertragsbestandteile und Geltungsreihenfolge .................................................................... 3

  3. Mengen, Abrufe und Ausführung ........................................................................................ 4

  4. Beistellungen, Klebesystem und Personal .......................................................................... 5

  5. Dokumentation, Leistungsnachweis und Abnahme ............................................................. 6

  6. Vergütung und Zahlung ....................................................................................................... 6

  7. Vertragsstrafe ..................................................................................................................... 8

  8. Mängelhaftung .................................................................................................................... 8

  9. Nachunternehmer und Ansprechpartner ............................................................................. 8

  10. Vertragslaufzeit und Beendigung ........................................................................................ 8

  11. Schlussbestimmungen ........................................................................................................ 9

  12. Anlagen............................................................................................................................... 9

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Präambel

a) Der AG ist ein kommunales Verkehrsunternehmen und erbringt in der Landeshauptstadt Dresden und Umgebung Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Im Rahmen der Hauptinstandsetzung sowie bei Unfallschäden seiner Straßenbahnen der Typen NGT D12 DD, NGT D8 DD, NGT 6 DD (Einrichter und Zweirichter) und NGT 8 DD sowie bei Unfallschäden des Typs NGT DX DD werden Fahrzeugscheiben ausgetauscht und Sichtfugen saniert.

b) Das Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach der SektVO) wurde mit Zuschlag vom […] beendet. Die Parteien regeln die mit der Zuschlagserteilung vereinbarten Bedingungen in diesem Rahmenvertrag.

c) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde im Vertrag das generische Maskulinum gewählt. Dies bezieht sich jedoch auf sämtliche Geschlechteridentitäten.

Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den nachfolgenden Vertrag:

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  1. Vertragsgegenstand

1.1 Vertragsgegenstand sind klebetechnische Instandsetzungsleistungen an den Straßenbahnfahrzeugen des AG der Typen NGT D12 DD, NGT D8 DD, NGT 6 DD ER, NGT 6 DD ZR und NGT 8 DD, bestehend aus dem Austausch von Fahrzeugscheiben (Aus- und Einbau einschließlich Verklebung) und der Fugensanierung (Erneuerung der Sichtfugen) im Rahmen der Hauptinstandsetzung. Zusätzlich kann der AG Unfallinstandsetzungen an diesen Fahrzeugtypen sowie am Typ NGT DX DD als Option abrufen (Ziffer 3.4). Es gilt die Leistungsbeschreibung (Anlage 01) einschließlich der Fahrzeugskizzen (Anlage 01a).

1.2 Der Vertrag ist ein Rahmenvertrag mit Mindestabnahmemenge. Die Leistungen werden durch Einzelabrufe des AG gemäß Ziffer 3 beauftragt.

1.3 Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch für sämtliche Dokumentationen des AN, insbesondere Klebeprotokolle und Leistungsnachweise.

  1. Vertragsbestandteile und Geltungsreihenfolge

2.1 Der Vertrag besteht aus diesem Hauptdokument und den in Ziffer 12 aufgeführten Anlagen. Im Fall von Widersprüchen gelten die Vertragsdokumente in folgender Rangfolge:

• die Bestimmungen dieses Hauptdokuments • das Zuschlagsschreiben des AG • die Leistungsbeschreibung (Anlage 01) einschließlich Fahrzeugskizzen (Anlage 01a) • das Preisblatt (Anlage 02) • die Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage 03) • die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Anlage 04) • der Lieferantenkodex (Anlage 05) • die Ansprechpartner (Anlage 06) • die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) DVB AG, Stand 25.11.2025 (Anlage 07) • das Angebot des AN (Anlage 08)

2.2 Sonstige Vertrags- oder Geschäftsbedingungen der Parteien werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sich eine Partei in späterer Korrespondenz (z. B. auf Rechnungen) darauf bezieht.

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  1. Mengen, Abrufe und Ausführung

3.1 Der AG verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit mindestens 50 Fahrzeuge zur Fugensanierung im Rahmen der Hauptinstandsetzung abzurufen (Mindestmenge). Die Höchstmenge beträgt 79 Fahrzeuge. Die Verteilung auf die Vertragsjahre gemäß § 3 der Leistungsbeschreibung ist ein Planwert. Ein Einzelabruf kann den Austausch einzelner, mehrerer oder keiner Scheiben sowie die Fugensanierung ganz oder teilweise umfassen. Anzahl und Art der zu tauschenden Scheiben richten sich nach dem Bedarf am jeweiligen Fahrzeug.

3.2 Ruft der AG bis zum Ende der Vertragslaufzeit weniger Fahrzeuge als die Mindestmenge ab, zahlt er dem AN für jedes nicht abgerufene Fahrzeug einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 10 % der Vergütung für die Fugensanierung eines Fahrzeugs. Zugrunde gelegt werden eine durchschnittliche Sichtfugenlänge von 260 lfm je Fahrzeug und der zum Vertragsende geltende Einheitspreis je lfm. Weitergehende Ansprüche des AN wegen der Unterschreitung der Mindestmenge sind ausgeschlossen. Endet der Vertrag vorzeitig aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, entfällt der Ausgleich.

3.3 Der AG teilt dem AN bis zum 31.10. eines jeden Jahres die im Folgejahr zur Hauptinstandsetzung vorgesehenen Fahrzeuge (Anzahl je Typ) mit. Für das erste Vertragsjahr erfolgt die Mitteilung mit der Zuschlagserteilung. Der AG ruft die Leistungen durch Bestellung in Textform ab. Die Ausführungstermine für planmäßige Instandsetzungen stimmen die Parteien im Rahmen des Abrufs ab.

3.4 Der AG ist berechtigt, Unfallinstandsetzungen an Fahrzeugen der in Ziffer 1.1 genannten Typen sowie des Typs NGT DX DD nach Bedarf abzurufen (Option). Die Option ist über die Vertragslaufzeit auf höchstens 100 Scheiben und 60 Einsätze begrenzt. Die Vergütung erfolgt zu den Einheitspreisen des Preisblatts (Anlage 02). Ein Anspruch des AN auf Abruf besteht nicht. Unfallinstandsetzungen werden nicht auf die Mindestmenge nach Ziffer 3.1 angerechnet.

3.5 Bei Unfallinstandsetzungen beginnt der AN spätestens fünf Werktage nach Meldung durch den AG mit den Arbeiten (§ 3 der Leistungsbeschreibung). Die Meldung erfolgt in Textform an den in Anlage 06 benannten Ansprechpartner des AN.

3.6 Die Leistungen werden auf dem Betriebsgelände des AG im Betriebshof Gorbitz, Schlehenstraße 25, 01169 Dresden, oder im Betriebshof Trachenberge, Trachenberger Straße 40, 01129 Dresden, erbracht (§ 4 der Leistungsbeschreibung). Die Fahrzeuge werden dem AN nach der Lackierung bereitgestellt.

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  1. Beistellungen, Klebesystem und Personal

4.1 Der AG stellt dem AN den Klebstoff, alle für das Klebesystem zusätzlich erforderlichen Stoffe, die Klebepistolen für den PowerCure-268-Klebstoff sowie die zu verbauenden Scheiben bei (Ziffer 5.2 der Leistungsbeschreibung). Die Beistellungen bleiben Eigentum des AG und dürfen ausschließlich für diesen Vertrag verwendet werden.

4.2 Der AN verwendet ausschließlich das Sika-Klebesystem (SikaFlex 268, Sika 268 PowerCure, Sika Primer 207) und beachtet die Arbeitsanweisungen des AG, deren Einhaltung ist zu dokumentieren (Ziffer 5.1 der Leistungsbeschreibung).

4.3 Der AN setzt ausschließlich Personal mit einer Ausbildung zum Klebepraktiker (EAB) oder höher ein, das die interne Schulung des AG nach Ziffer 5.3 der Leistungsbeschreibung absolviert hat. Er hält während der gesamten Vertragslaufzeit mindestens zwei solche Mitarbeitende für die Leistungserbringung vor. Die Schulung findet vor Leistungsbeginn statt und wird dem AN nicht berechnet. Den Zeitaufwand und die Anreise der Teilnehmenden trägt der AN.

4.4 Setzt der AN während der Vertragslaufzeit weiteres oder anderes Personal ein, weist er dem AG dessen Qualifikation vor dem ersten Einsatz in Textform nach. Scheidet Personal aus und unterschreitet der AN dadurch die Mindestzahl nach Ziffer 4.3, stellt er unverzüglich gleichwertig qualifizierten Ersatz. Ziffer 4.3 gilt entsprechend.

4.5 Der AN prüft die Beistellungen vor der Verarbeitung auf erkennbare Mängel, insbesondere Beschädigungen der Scheiben sowie Haltbarkeitsdatum und Lagerzustand des Klebstoffs und der Zusatzstoffe. Erkennbare Mängel oder Bedenken teilt er dem AG unverzüglich und vor der Verarbeitung in Textform mit. Mangelhafte Beistellungen verarbeitet er nur nach ausdrücklicher Anweisung des AG.

4.6 Mängel der Leistung, die auf Mängel der Beistellungen zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Mängelhaftung des AN, sofern dieser seiner Prüf- und Hinweispflicht nach Ziffer 4.5 nachgekommen ist. Für solche Mängel haftet der AG. Erforderliche Nacharbeiten, insbesondere den erneuten Austausch einer Scheibe, beauftragt der AG gesondert. Sie werden zu den Einheitspreisen des Preisblatts (Anlage 02) vergütet. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel auf die Beistellung zurückzuführen ist, trägt der AN.

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  1. Dokumentation, Leistungsnachweis und Abnahme

5.1 Der AN füllt für jede Instandsetzungsmaßnahme das vom AG bereitgestellte Klebeprotokoll aus und händigt es dem AG nach Abschluss der Arbeiten aus. Zudem erstellt er für jede Instandsetzungsmaßnahme eine Arbeitsprobe und übergibt sie dem AG (Ziffer 5.4 der Leistungsbeschreibung).

5.2 Der AN dokumentiert je Fahrzeug die tatsächlich ausgeführten Leistungen (sanierte Sichtfugen, ausgetauschte Scheiben je Scheibenart und Einsätze) in einem Leistungsnachweis. Der AG nimmt die Leistungen ab und zeichnet den Leistungsnachweis gegen. Die Abnahme erfolgt durch Gegenzeichnung des Leistungsnachweises.

5.3 Die im gegengezeichneten Leistungsnachweis bestätigten Mengen sind verbindlicher Nachweis über den Umfang der ausgeführten und abgenommenen Arbeiten und Grundlage der Abrechnung. Maßgeblich für Sichtfugenlängen und Scheibenarten sind die Fahrzeugskizzen (Anlage 01a).

5.4 Weist die Leistung wesentliche Mängel auf, kann der AG die Abnahme bis zu deren Beseitigung verweigern.

  1. Vergütung und Zahlung

6.1 Die Vergütung richtet sich nach den Einheitspreisen des Preisblatts (Anlage 02): je laufendem Meter Sichtfuge, je ausgetauschter Scheibe nach Scheibenart und je Einsatz für die An- und Abreise. Die Einheitspreise sind Festpreise. Sie können ausschließlich nach Ziffer 6.4 bis 6.7 angepasst werden. Sie gelten unabhängig von Fahrzeugtyp, Scheibengröße und Abrufmenge und auch für Unfallinstandsetzungen im Rahmen der Option (Ziffer 3.4).

6.2 Nicht gesondert im Preisblatt aufgeführte Kosten, einschließlich Zeitaufwand und Anreise für die Schulung nach Ziffer 4.3, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten werden ausschließlich über den Pauschalpreis je Einsatz vergütet.

6.3 Der AN kann die Leistungen nach Abnahme (Ziffer 5.2) je Einzelabruf abrechnen. Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer elektronisch zu stellen. Der gegengezeichnete Leistungsnachweis ist beizufügen. Im Übrigen gelten für Rechnungslegung und Zahlung die AEB (Anlage 07).

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6.4 Jede Vertragspartei kann erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab Zuschlagserteilung und anschließend jeweils einmal jährlich eine Anpassung der Einheitspreise des Preisblatts (Anlage 02) verlangen, sofern sich der maßgebliche Preisindex gegenüber dem für das Vorjahr maßgeblichen Indexwert verändert hat. Die Partei, die die Preisanpassung beansprucht, hat sie der anderen Partei schriftlich anzukündigen. Textform ist ausreichend. Die Preisänderung wird drei (3) Monate nach der Ankündigung wirksam und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt erteilten Einzelabrufe.

6.5 Die Preisanpassung wird anhand des vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlichten Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Sonderzahlungen, Code: 62221- 0002, Wirtschaftsabschnitt C – Verarbeitendes Gewerbe, Deutschland, ermittelt. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Indexwerte des Vorjahres im Vergleich zum Durchschnitt der Indexwerte des davorliegenden Jahres. Da die Vergütung überwiegend aus Lohnkosten besteht, werden 80 % der Vergütung an die Indexentwicklung angepasst. 20 % der Vergütung bleiben unverändert. Es gilt folgende Formel:

𝐼 𝑉𝐽 𝑉 = 𝑉 × (0,2 + 0,8 × ) 𝑛 𝑏 𝐼 𝑉𝑉𝐽

𝑉 = neuer Preis 𝑛

𝑉 = bisheriger Preis 𝑏

𝐼 = Durchschnitt der Indexwerte aus dem Vorjahr des aktuellen Jahres 𝑉𝐽

𝐼 = Durchschnitt der Indexwerte aus dem Vorjahr von 𝐼 𝑉𝑉𝐽 𝑉𝐽

6.6 Die Preisanpassung darf maximal 5 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Preisanpassung geltenden Vergütung betragen. Die Regelung gilt für Preiserhöhungen und Preissenkungen gleichermaßen.

6.7 Sollte der Index nicht mehr veröffentlicht werden, wird ein möglichst vergleichbarer Index herangezogen. Gibt es einen Nachfolgeindex, ist dieser heranzuziehen. Die Parteien sollen sich über den dann anwendbaren Index einigen. Kommt innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Vorschlag einer Partei für den Ersatz des weggefallenen Index keine Einigung zustande, kann der AG einen Index nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.

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  1. Vertragsstrafe

7.1 Für die Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Terminen und Fristen, insbesondere der Frist für den Arbeitsbeginn bei Unfallinstandsetzungen nach Ziffer 3.5, gilt die Regelung der AEB (Anlage 07).

7.2 Die Vertragsstrafe wird auf einen wegen des Verzugs geltend gemachten Schadensersatz angerechnet. Weitergehende Rechte des AG, insbesondere nach Ziffer 10.3, bleiben unberührt.

  1. Mängelhaftung

8.1 Die Mängelhaftung richtet sich nach den AEB (Anlage 07). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Abnahme (Ziffer 5.2).

8.2 Für Mängel, die auf beigestellte Materialien des AG zurückzuführen sind, gilt Ziffer 4.6.

  1. Nachunternehmer und Ansprechpartner

9.1 Der AN bleibt für alle Leistungen allein verantwortlich. Der Einsatz der in Anlage 04 benannten Nachunternehmer für die dort genannten Leistungsteile ist genehmigt. Weitere Nachunternehmer bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

9.2 Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags erfolgen an die in Anlage 06 benannten Ansprechpartner. Änderungen teilen sich die Parteien unverzüglich in Textform mit.

  1. Vertragslaufzeit und Beendigung

10.1 Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und hat eine Laufzeit von vier Jahren. Er endet mit Ablauf der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

10.2 Einzelabrufe, die vor Vertragsende erteilt wurden, sind nach den Bedingungen dieses Vertrags auszuführen. Die Mängelansprüche bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.

10.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den AG liegt insbesondere vor, wenn der AN wiederholt die Frist nach Ziffer 3.5 überschreitet, entgegen Ziffer 4.3 nicht qualifiziertes Personal einsetzt oder seine Zahlungen einstellt. § 133 GWB bleibt unberührt.

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  1. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieses Vertrags ist auch ein per E-Mail übermitteltes, unterzeichnetes PDF-Dokument. Eine Unterzeichnung kann mit qualifizierter elektronischer Signatur oder einem marktüblichen Programm für elektronische Signaturen erfolgen.

11.2 Im Übrigen gelten die AEB (Anlage 07), insbesondere zu Gefahrübergang, Eigentum, Höherer Gewalt, Produkthaftung, Vertraulichkeit, Compliance, anwendbarem Recht und Gerichtsstand.

11.3 Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.

  1. Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

AnlageBezeichnung
Anlage 01Leistungsbeschreibung
Anlage 01aFahrzeugskizzen
Anlage 02Preisblatt
Anlage 03Vertraulichkeitsvereinbarung
Anlage 04Verpflichtungserklärung Nachunternehmer
Anlage 05Lieferantenkodex
Anlage 06Ansprechpartner
Anlage 07Die AEB der DVB AG: Stand 25.11.2025
Anlage 08Das Angebot des Auftragnehmers

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Dresden, den [●] Dresden, den [●]

Ort, Datum Ort, Datum

Dresdner Verkehrsbetriebe AG Dresdner Verkehrsbetriebe AG

Andreas Hemmersbach Marcel Schlösser Vorstand Mobilität Unternehmensbereichsleiter Beschaffung & Logistik

[●], den [●]

Ort, Datum

[Name und Funktion]

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