Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Rahmenvereinbarung_Kinderbetreuung_Marine.docx

Kinderbetreuung bei Einsatznachbereitungsseminaren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 11:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

R A H M E N V E R E I N B A R U N G

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,

dieses vertreten durch das

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Fontainengraben 200

53123 Bonn,

dieses vertreten durch

das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Rostock

Kopernikusstraße 1

18057 Rostock

– Auftraggeber –

und

der Firma

……………………………………………………………

……………………………………………………………

(vollständiger Firmenname)

……………………………………………………………

(Straße, Hausnummer)

………… …………………………………………….…,

(PLZ, Ort)

vertreten durch

……………………………………………………………

(Name(n) und Vertretungsstellung)

– Auftragnehmer –

wird unter der Vertragsnummer 6003129247; S 1129 des Auftraggebers folgende Rahmenvereinbarung über die Durchführung qualifizierter Kinderbetreuungsleistungen im Rahmen der Einsatznachbereitungsseminare der Marine geschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Präambel 4

Kapitel 1 – Allgemeine Vertragsbestimmungen 4

§ 1 Vertragsgegenstand 4

§ 2 Begriffsbestimmungen 5

§ 3 Vertragsbestandteile 5

§ 4 Vertragslaufzeit 5

§ 5 Abrufverfahren 6

§ 6 Änderungen, Verschiebungen und Absagen 6

Kapitel 2 – Leistungserbringung 7

§ 7 Grundsätze der Leistungserbringung 7

§ 8 Leistungsumfang 7

§ 9 Betreuungszeiten und Leistungsort 8

§ 10 Betreuungsschlüssel 8

§ 11 Anforderungen an das eingesetzte Personal 8

§ 12 Leitung Kinderbetreuung 8

§ 13 Zusammenarbeit mit der Truppenpsychologischen Fachleitung 9

Kapitel 3 – Qualitätssicherung, Kinderschutz und Datenschutz 9

§ 14 Qualitätsgrundsätze 9

§ 15 Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen 10

§ 16 Kinderschutz 10

§ 17 Datenschutz und Verschwiegenheit 10

§ 18 Dokumentation 11

§ 19 Qualitätsgespräch 11

§ 20 Kontinuierliche Qualitätsentwicklung 11

Kapitel 4 – Vergütung und Abrechnung 12

§ 21 Vergütungsgrundsätze 12

§ 22 Preisblatt 12

§ 23 Leistungsnachweis 12

§ 24 Rechnungsstellung 13

§ 25 Zahlungsbedingungen 13

Kapitel 5 – Leistungsstörungen 13

§ 26 Mängel der Leistung 13

§ 27 Ersatzpersonal 14

§ 28 Haftung 14

§ 29 Höhere Gewalt 14

§ 30 Kündigung 14

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen 15

§ 31 Vertraulichkeit 15

§ 32 Öffentlichkeitsarbeit 15

§ 33 Nachhaltigkeit 15

§ 34 Schriftform 16

§ 35 Salvatorische Klausel 16

§ 36 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 16

§ 37 Inkrafttreten 16

Präambel

Die Bundeswehr führt Einsatznachbereitungsseminare zur psychosozialen Begleitung von Soldatinnen, Soldaten sowie deren Familien durch. Ziel dieser Seminare ist es, die Verarbeitung besonderer dienstlicher Belastungen zu unterstützen, den familiären Zusammenhalt zu stärken und die Wiedereingliederung in den privaten Alltag zu fördern.

Ein wesentlicher Bestandteil der Einsatznachbereitungsseminare ist die qualifizierte Betreuung der mitreisenden Kinder. Sie ermöglicht den Erziehungsberechtigten die uneingeschränkte Teilnahme an den Seminarinhalten und gewährleistet gleichzeitig eine sichere, altersgerechte und entwicklungsfördernde Betreuung der Kinder.

Mit dieser Rahmenvereinbarung schaffen die Vertragsparteien die organisatorischen, fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Kinderbetreuungsleistungen. Die Vertragsparteien verfolgen hierbei das gemeinsame Ziel, eine qualitativ hochwertige, verlässliche und am Kindeswohl orientierte Betreuung sicherzustellen.

Die Zusammenarbeit erfolgt auf Grundlage gegenseitigen Vertrauens, einer offenen Kommunikation sowie der gemeinsamen Verantwortung für den Erfolg der Einsatznachbereitungsseminare.

Kapitel 1 – Allgemeine Vertragsbestimmungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Durchführung qualifizierter Kinderbetreuungsleistungen im Rahmen der Einsatznachbereitungsseminare der Marine.

(2) Die Leistungen werden durch den Auftragnehmer auf Grundlage einzelner Abrufe erbracht. Ein Anspruch auf die Erteilung einer bestimmten Anzahl von Einzelabrufen oder auf ein Mindestauftragsvolumen besteht nicht.

(3) Die Kinderbetreuung umfasst insbesondere:

a) die altersgerechte Beaufsichtigung der angemeldeten Kinder,

b) die Planung und Durchführung pädagogisch geeigneter Spiel-, Bewegungs- und Kreativangebote,

c) die Förderung sozialer Kompetenzen innerhalb der Kindergruppen,

d) die Begleitung der Kinder während der vereinbarten Betreuungszeiten,

e) die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sowie der Truppenpsychologischen Fachleitung,

f) die Dokumentation besonderer Vorkommnisse entsprechend den vertraglichen Regelungen.

(4) Nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind therapeutische, heilpädagogische oder medizinische Leistungen sowie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Rahmenvereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Auftraggeber ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die ausschreibende und beauftragende Dienststelle der Bundeswehr.

Auftragnehmer ist das Unternehmen, mit dem diese Rahmenvereinbarung geschlossen wird.

Einsatznachbereitungsseminar ist eine vom Auftraggeber organisierte Veranstaltung zur psychosozialen Begleitung von Soldatinnen, Soldaten und deren Familien.

Truppenpsychologische Fachleitung ist die vom Auftraggeber benannte fachlich verantwortliche Leitung des jeweiligen Einsatznachbereitungsseminars.

Leitung Kinderbetreuung ist die vom Auftragnehmer benannte verantwortliche Person für die Organisation und Durchführung der Kinderbetreuung während einer Veranstaltung.

Betreuungskräfte sind die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen, welche die Kinderbetreuung unmittelbar durchführen.

Einzelabruf ist die schriftliche Beauftragung einer konkreten Veranstaltungsleistung auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung.

§ 3 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in nachstehender Rangfolge:

  • diese Rahmenvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen,
  • die Leistungsbeschreibung,
  • das Preisblatt,
  • der jeweilige Einzelabruf,
  • das Angebot des Auftragnehmers einschließlich seiner Anlagen, soweit diese den vorgenannten Vertragsbestandteilen nicht widersprechen.

(2) Bei Widersprüchen gilt die jeweils höherrangige Vertragsgrundlage.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich durch den Auftraggeber zugestimmt wurde.

§ 4 Vertragslaufzeit

(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.

(2) Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst vier Jahre, sofern in den Vergabeunterlagen keine andere Laufzeit festgelegt ist.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung durch einseitige schriftliche Erklärung einmal um zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit mitzuteilen.

(4) Die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung darf sechs Jahre nicht überschreiten, sofern gesetzliche Bestimmungen oder vergaberechtliche Ausnahmeregelungen nichts anderes zulassen.

(5) Bereits erteilte Einzelabrufe bleiben von einer Beendigung der Rahmenvereinbarung unberührt und sind bis zu ihrer vollständigen Erfüllung nach den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung abzuwickeln.

§ 5 Abrufverfahren

(1) Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf Grundlage schriftlicher Einzelabrufe des Auftraggebers.

(2) Jeder Einzelabruf enthält mindestens folgende Angaben:

a) Veranstaltungsbezeichnung,

b) Veranstaltungsort,

c) Veranstaltungszeitraum,

d) voraussichtliche Anzahl der zu betreuenden Kinder,

e) Altersstruktur der Kinder,

f) Betreuungszeiten,

g) Name und Erreichbarkeit der Truppenpsychologischen Fachleitung,

h) besondere organisatorische oder pädagogische Hinweise.

(3) Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang des Einzelabrufs innerhalb von zwei Werktagen schriftlich.

(4) Soweit sich nach Übersendung des Einzelabrufs Änderungen ergeben, stimmen sich die Vertragsparteien unverzüglich über die erforderlichen organisatorischen Anpassungen ab.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Durchführung des Einzelabrufs erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten.

§ 6 Änderungen, Verschiebungen und Absagen

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Einzelabrufe bis spätestens 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zu verschieben oder terminlich anzupassen.

(2) Änderungen der Teilnehmerzahl, der Altersstruktur oder der Betreuungszeiten werden dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt. Der Auftragnehmer passt seinen Personaleinsatz im zumutbaren Umfang entsprechend an.

(3) Bereits entstandene und nachweislich nicht mehr vermeidbare Fremdkosten können nur erstattet werden, wenn

a) diese trotz wirtschaftlich zumutbarer Bemühungen des Auftragnehmers nicht vermeidbar waren,

b) sie dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wurden und

c) der Auftraggeber ihrer Erstattung schriftlich zugestimmt hat.

(4) Verschiebungen oder organisatorische Änderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, soweit hierdurch kein nachweisbarer Mehraufwand entsteht.

(5) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, notwendige Änderungen frühzeitig abzustimmen und nach Möglichkeit Lösungen zu wählen, die eine Durchführung der Veranstaltung sicherstellen.

Kapitel 2 – Leistungserbringung

§ 7 Grundsätze der Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Kinderbetreuungsleistungen eigenverantwortlich, fachgerecht und unter Beachtung der anerkannten Standards der Kinder- und Jugendbetreuung.

(2) Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Einzelabrufe sowie der Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer gewährleistet eine ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung jeder Veranstaltung.

(3) Die Betreuung ist so zu gestalten, dass sie den alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnissen der betreuten Kinder entspricht. Hierbei sind insbesondere Aspekte der Sicherheit, des Kindeswohls, der Inklusion sowie der individuellen Entwicklung angemessen zu berücksichtigen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Betreuung diskriminierungsfrei sowie unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder Behinderung der betreuten Kinder durchzuführen.

(5) Die Leistungserbringung erfolgt in enger Abstimmung mit der Truppenpsychologischen Fachleitung, soweit organisatorische oder veranstaltungsbezogene Entscheidungen vor Ort dies erfordern.

§ 8 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:

a) die altersgerechte Beaufsichtigung der angemeldeten Kinder,

b) die Planung und Durchführung pädagogisch geeigneter Spiel-, Kreativ-, Bewegungs- und Freizeitangebote,

c) die Unterstützung der sozialen Interaktion innerhalb der Kindergruppen,

d) die Begleitung der Kinder während der vereinbarten Betreuungszeiten,

e) die vertrauensvolle Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten,

f) die Zusammenarbeit mit der Truppenpsychologischen Fachleitung sowie den benannten Ansprechpartnern des Auftraggebers,

g) die Dokumentation besonderer Vorkommnisse gemäß dieser Rahmenvereinbarung.

(2) Nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen sind medizinische, therapeutische oder heilpädagogische Behandlungen sowie pflegerische Leistungen, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(3) Die Betreuung erfolgt ausschließlich während der im Einzelabruf festgelegten Betreuungszeiten.

§ 9 Betreuungszeiten und Leistungsort

(1) Ort und Dauer der Betreuung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelabruf.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Betreuung während der vereinbarten Betreuungszeiten ohne Unterbrechung gewährleistet wird.

(3) Änderungen der Betreuungszeiten oder des Leistungsortes können im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.

(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Betreuung rechtzeitig vor Beginn der vereinbarten Betreuungszeiten organisatorisch vorbereitet ist.

§ 10 Betreuungsschlüssel

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Betreuungsschlüssel.

(2) Ändert sich während einer Veranstaltung die tatsächliche Anzahl der zu betreuenden Kinder erheblich, stimmen sich Auftraggeber und Auftragnehmer unverzüglich über erforderliche Anpassungen des Personaleinsatzes ab.

(3) Die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder haben hierbei stets Vorrang.

§ 11 Anforderungen an das eingesetzte Personal

(1) Der Auftragnehmer setzt ausschließlich fachlich geeignete, zuverlässige und persönlich geeignete Betreuungskräfte ein.

(2) Das eingesetzte Personal muss insbesondere:

über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,

für den Umgang mit Kindern geeignet sein,

über ein gültiges erweitertes Führungszeugnis verfügen,

regelmäßig in Erster Hilfe am Kind geschult sein,

mit den Anforderungen des Kinderschutzes vertraut sein.

(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Qualifikation der eingesetzten Betreuungskräfte den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

(4) Änderungen im Personaleinsatz sind dem Marinekommando M13 Truppenpsychologie unverzüglich mitzuteilen, soweit hierdurch die Organisation der Veranstaltung betroffen ist.

§ 12 Leitung Kinderbetreuung

(1) Für jede Veranstaltung benennt der Auftragnehmer eine verantwortliche Leitung Kinderbetreuung sowie eine stellvertretende Leitung.

(2) Die Leitung Kinderbetreuung ist insbesondere verantwortlich für:

a) die Einhaltung der Betreuungsschlüssel,

b) die Koordination der Betreuungskräfte,

c) die Zusammenarbeit mit der Truppenpsychologischen Fachleitung vor Ort,

d) die Dokumentation besonderer Ereignisse,

e) die Erstellung der Leistungsnachweise.

(3) Die Leitung Kinderbetreuung muss während der gesamten Betreuungszeit jederzeit erreichbar sein.

(4) Die Leitung Kinderbetreuung soll grundsätzlich nicht dauerhaft in die unmittelbare Gruppenbetreuung eingebunden sein, soweit hierdurch ihre Leitungs- und Koordinierungsaufgaben beeinträchtigt würden.

§ 13 Zusammenarbeit mit der Truppenpsychologischen Fachleitung

(1) Die Truppenpsychologische Fachleitung ist die fachlich verantwortliche Vertretung des Auftraggebers vor Ort für die Durchführung des jeweiligen Einsatznachbereitungsseminars.

(2) Der Auftragnehmer arbeitet während der gesamten Veranstaltung eng und vertrauensvoll mit der Truppenpsychologischen Fachleitung zusammen.

(3) Die Truppenpsychologische Fachleitung ist unverzüglich über folgende Ereignisse zu informieren:

Unfälle oder medizinische Notfälle,

erhebliche Verhaltensauffälligkeiten,

Verdachtsfälle einer Kindeswohlgefährdung,

Ausfälle von Betreuungskräften,

sonstige Ereignisse, die den Seminarablauf wesentlich beeinträchtigen können.

(4) Pädagogische Entscheidungen innerhalb der Kinderbetreuung obliegen dem Auftragnehmer. Organisatorische Entscheidungen mit Auswirkungen auf den Seminarablauf erfolgen in Abstimmung mit der Truppenpsychologischen Fachleitung und dem Marinekommando M13 Truppenpsychologie.

Kapitel 3 – Qualitätssicherung, Kinderschutz und Datenschutz

§ 14 Qualitätsgrundsätze

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich geschuldeten Leistungen nach den anerkannten fachlichen Standards der Kinder- und Jugendbetreuung sowie unter Beachtung der besonderen Anforderungen der Einsatznachbereitungsseminare der Marine zu erbringen.

(2) Die Vertragsparteien verfolgen gemeinsam das Ziel einer qualitativ hochwertigen, sicheren und verlässlichen Kinderbetreuung. Grundlage der Zusammenarbeit sind insbesondere:

a) die Orientierung am Wohl des Kindes,

b) eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer,

c) fachlich qualifiziertes Personal,

d) die Einhaltung der vereinbarten Betreuungsschlüssel,

e) eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Betreuungsqualität.

(3) Qualitätssichernde Maßnahmen dienen der kontinuierlichen Verbesserung der Leistungserbringung und begründen keine Einschränkung der Eigenverantwortung des Auftragnehmers.

§ 15 Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen

(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche eingesetzten Betreuungskräfte über die für ihre Tätigkeit erforderliche fachliche und persönliche Eignung verfügen.

(2) Die eingesetzten Betreuungskräfte sollen regelmäßig an fachlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Hierzu gehören insbesondere Schulungen in den Bereichen:

a) Erste Hilfe am Kind,

b) Kinderschutz,

c) Kommunikation und Konfliktmanagement,

d) Umgang mit belastenden Situationen,

e) pädagogische Methoden der Gruppenbetreuung.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich auf Anforderung geeignete Nachweise über Qualifikationen und Fortbildungen vorlegen zu lassen.

§ 16 Kinderschutz

(1) Der Schutz der betreuten Kinder besitzt während der gesamten Vertragslaufzeit höchste Priorität.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein schriftliches Kinderschutzkonzept vorzuhalten. Dieses muss insbesondere Regelungen enthalten zu:

a) Prävention,

b) Verhaltensstandards,

c) Meldewegen,

d) Dokumentation,

e) Beschwerdeverfahren.

(3) Alle eingesetzten Betreuungskräfte sind vor ihrem ersten Einsatz mit dem Kinderschutzkonzept vertraut zu machen.

(4) Bei Verdachtsfällen einer Kindeswohlgefährdung oder vergleichbaren schwerwiegenden Ereignissen informiert der Auftragnehmer unverzüglich:

die Leitung Kinderbetreuung,

die Truppenpsychologische Fachleitung,

sowie – soweit erforderlich – die zuständigen Stellen nach den gesetzlichen Vorgaben.

§ 17 Datenschutz und Verschwiegenheit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Kinderbetreuung verarbeitet werden.

(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche eingesetzten Betreuungskräfte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf Vertraulichkeit und Datenschutz verpflichtet werden.

(4) Fotografien, Videoaufnahmen oder Tonaufzeichnungen der betreuten Kinder dürfen ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten und nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke angefertigt werden.

(5) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Rahmenvereinbarung fort.

§ 18 Dokumentation

(1) Der Auftragnehmer dokumentiert jede Veranstaltung in angemessenem Umfang.

(2) Die Dokumentation umfasst insbesondere:

a) eingesetztes Personal,

b) Betreuungszeiten,

c) Anzahl der betreuten Kinder,

d) besondere Vorkommnisse,

e) Erste-Hilfe-Leistungen,

f) Unfälle oder sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse.

(3) Die Dokumentation dient der Qualitätssicherung, der Nachvollziehbarkeit der Leistungserbringung sowie der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung.

(4) Dokumentationsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.

§ 19 Qualitätsgespräch

(1) Nach Abschluss jeder Veranstaltung führen die Leitung Kinderbetreuung des Auftragnehmers und die Truppenpsychologische Fachleitung ein gemeinsames Qualitätsgespräch.

(2) Gegenstand des Qualitätsgesprächs sind insbesondere:

a) Ablauf der Betreuung,

b) besondere Ereignisse,

c) organisatorische Erfahrungen,

d) Verbesserungspotenziale,

e) Rückmeldungen der Erziehungsberechtigten, soweit vorhanden.

(3) Die Ergebnisse des Qualitätsgesprächs können dokumentiert und bei zukünftigen Veranstaltungen berücksichtigt werden.

§ 20 Kontinuierliche Qualitätsentwicklung

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die Qualität der Kinderbetreuung kontinuierlich weiterzuentwickeln.

(2) Verbesserungsvorschläge beider Vertragsparteien werden im Rahmen der regelmäßigen Zusammenarbeit geprüft.

(3) Erkenntnisse aus Qualitätsgesprächen, Beschwerden oder besonderen Ereignissen sollen genutzt werden, um organisatorische und pädagogische Abläufe fortlaufend zu verbessern.

Kapitel 4 – Vergütung und Abrechnung

§ 21 Vergütungsgrundsätze

(1) Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen die im Preisblatt vereinbarten Vergütungen.

(2) Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit in dieser Rahmenvereinbarung oder dem Preisblatt nichts Abweichendes geregelt ist.

Hierzu gehören insbesondere:

a) Betreuungskosten,

b) Hygienepauschale,

e) Materialkosten,

f) Fahrkosten.

(3) Unterkunft und Verpflegung der Betreuungskräfte werden entsprechend der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber bereitgestellt und sind nicht Bestandteil der Vergütung.

§ 22 Preisblatt

(1) Grundlage der Vergütung ist das, Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung gewordene, Preisblatt.

(2) Änderungen der Preise während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen, soweit diese Rahmenvereinbarung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(3) Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Festpreise.

§ 23 Leistungsnachweis

(1) Nach Abschluss jeder Veranstaltung erstellt der Auftragnehmer einen Leistungsnachweis.

(2) Der Leistungsnachweis enthält mindestens:

Veranstaltungsnummer,

Veranstaltungsort,

Veranstaltungszeitraum,

Abrufnummer,

Anzahl der eingesetzten Betreuungskräfte,

geleistete Betreuungsstunden,

besondere Vorkommnisse (soweit abrechnungsrelevant),

Unterschrift der Leitung Kinderbetreuung.

(3) Die Truppenpsychologische Fachleitung bestätigt durch ihre Unterschrift ausschließlich die Durchführung der Leistung dem Grunde nach.

(4) Die Bestätigung des Leistungsnachweises stellt keine rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts dar.

§ 24 Rechnungsstellung

(1) Rechnungen sind nach Abschluss der jeweiligen Veranstaltung unter Bezugnahme auf den Einzelabruf einzureichen.

(2) Jede Rechnung muss mindestens enthalten:

a) Rechnungsnummer,

b) Einzelabrufnummer,

c) Veranstaltungsort,

d) Veranstaltungszeitraum,

e) Leistungszeitraum,

f) Rechnungsbetrag,

g) Leistungsnachweis als Anlage.

(3) Unvollständige Rechnungen können zur Ergänzung zurückgegeben werden.

(4) Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV auch als elektronische Rechnung einzureichen.

§ 25 Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlung erfolgt nach Eingang einer prüffähigen Rechnung sowie des zugehörigen Leistungsnachweises.

(2) Die Zahlungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den für den Auftraggeber geltenden haushaltsrechtlichen Vorgaben.

(3) Abschlagszahlungen erfolgen nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Kapitel 5 – Leistungsstörungen

§ 26 Mängel der Leistung

(1) Entspricht die Leistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen, soweit dies während der laufenden Veranstaltung möglich und zumutbar ist.

(3) Kann ein Mangel nicht sofort beseitigt werden, stimmen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Betreuung ab.

§ 27 Ersatzpersonal

(1) Fällt eingesetztes Personal kurzfristig aus, stellt der Auftragnehmer unverzüglich geeigneten Ersatz.

(2) Das Ersatzpersonal muss die Anforderungen dieser Rahmenvereinbarung sowie der Leistungsbeschreibung erfüllen.

(3) Die Truppenpsychologische Fachleitung, sowie das Marinekommando M13 Truppenpsychologie ist über personelle Änderungen unverzüglich zu informieren.

§ 28 Haftung

(1) Die Vertragsparteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Auftragnehmer haftet insbesondere für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen seiner Beschäftigten oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung[1] vorzuhalten und diese dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

§ 29 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, welche die Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer und den Umfang der Auswirkungen von ihren Leistungspflichten.

(2) Die jeweils betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Eintrittsereignis sowie dessen voraussichtliche Dauer.

(3) Beide Vertragsparteien wirken darauf hin, die Auswirkungen des Ereignisses so gering wie möglich zu halten.

§ 30 Kündigung

(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Rahmenvereinbarung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Laufzeiten.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) schwerwiegende oder wiederholte Vertragsverletzungen trotz Abmahnung fortbestehen,

b) der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung dauerhaft nicht ordnungsgemäß erbringen kann,

c) wesentliche Eignungsvoraussetzungen entfallen,

d) gegen gesetzliche Vorschriften zum Kinderschutz oder Datenschutz schwerwiegend verstoßen wird.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

§ 31 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung bekannt gewordenen dienstlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und personenbezogenen Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Rahmenvereinbarung fort, soweit gesetzliche Vorschriften oder berechtigte Interessen einer Vertragspartei nichts Abweichendes bestimmen.

(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche von ihm eingesetzten Beschäftigten sowie etwaige Nachunternehmer entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

(4) Informationen über Einsatznachbereitungsseminare, Teilnehmende oder betreute Kinder dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben werden.

§ 32 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Veröffentlichungen, Pressemitteilungen oder sonstige öffentliche Darstellungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

(2) Dies gilt insbesondere für:

a) Pressemitteilungen,

b) Veröffentlichungen auf Internetseiten,

c) Beiträge in sozialen Medien,

d) Werbematerialien,

e) Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen.

(3) Die Verwendung von Bezeichnungen, Logos oder Hoheitszeichen der Bundeswehr richtet sich ausschließlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und bedarf einer gesonderten Genehmigung.

§ 33 Nachhaltigkeit

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer wirken darauf hin, die Durchführung der Kinderbetreuung ressourcenschonend und nachhaltig zu gestalten.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

der sparsame Einsatz von Verbrauchsmaterialien,

die möglichst mehrfache Verwendung geeigneter Spiel- und Bastelmaterialien,

die Vermeidung unnötiger Abfälle,

der verantwortungsbewusste Umgang mit bereitgestellten Ressourcen.

(3) Die Qualität der Betreuung sowie das Kindeswohl bleiben hiervon unberührt und haben stets Vorrang.

§ 34 Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist.

(2) Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 35 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine rechtlich zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und fachlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

§ 36 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Rahmenvereinbarung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Bonn.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.

(2) Sie ersetzt sämtliche vorherigen Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand zwischen den Vertragsparteien.

Für den Auftraggeber Für den Auftragnehmer

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum

Rostock

Ort, Datum: Rostock, .2026 Ort, Datum:

Unterschrift: __________________________ Unterschrift: _____________________

Anlagenverzeichnis

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung:

Anlage A - Muster Einzelabruf

Anlage B - Leistungsnachweis

Anlage C - Notfallprotokoll

Anlage D - Unfallbericht

Anlage E - Qualitätsgespräch

Anlage F - VOL_B - Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen

Anlage G - ZVB-BMVg-13-07-2023

  1. Als angemessen gilt eine Versicherungssumme in Höhe von 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden je Schadensfall ↑
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung