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26-EBNW-18 - Teil C - Vertagsentwurf.docx

KI-Kompetenzplattform und Qualifizierungsangebote für kommunale Beschäftigte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:26 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Neue Wege Kreis Bergstraße - Kommunales Jobcenter -

Vergabeunterlagen

zum offenen Verfahren

Bereitstellung einer KI-Kompetenzplattform

sowie Durchführung von KI-Grundlagen- und KI-Aufbauqualifizierung

Vergabenummer: 26-EBNW-18

Teil C – Vertragsentwurf

Hinweis:

Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen deshalb weder kopiert noch ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Urhebers anderweitig genutzt werden.

Teil C Vertragsentwurf

Zwischen

Eigenbetrieb Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter-, vertreten durch die Betriebsleitung Frau Dr. Melanie Marysko und Herrn Peter Schmiedel, Walther-Rathenau-Str. 2, 64646 Heppenheim,

  • nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet -

und

…

  • nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet -

wird hiermit folgende vertragliche Vereinbarung über die Bereitstellung einer KI-Kompetenzplattform sowie die Durchführung von KI-Grundlagen- und KI-Aufbauqualifizierung (Vergabe-Nr.: 26-EBNW-18) geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung und der Betrieb einer KI-Kompetenzplattform als Software-as-a-Service-Lösung (SaaS) sowie die Durchführung der darauf aufsetzenden Qualifizierungsangebote. Die Leistung umfasst drei aufeinander abgestimmte Komponenten:
  • KI-Kompetenzplattform: mandantenfähige SaaS-Lernplattform als technische Grundlage der Qualifizierungsangebote,
  • KI-Grundlagenqualifizierung: On-Demand-Lernprogramm zum Aufbau breiter KI-Grundkompetenzen einschließlich des Pflichtteils gemäß Art. 4 EU-KI-VO mit Wissensabfrage und Zertifikat,
  • KI-Aufbauqualifizierung: moderierte Online-Workshops zur vertieften Kompetenzentwicklung einschließlich Wissensdatenbank und Community-Begleitung.
  1. Die Leistungen sind als Gesamtleistung aus einer Hand zu erbringen. Inhalt, Umfang, funktionale und technische Anforderungen, Service-Level, Themenfelder sowie sämtliche weiteren Rahmenbedingungen ergeben sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
  2. Maßgeblich für den Leistungsinhalt sind darüber hinaus das vom Auftragnehmer eingereichte Umsetzungskonzept (Anlage 2) sowie das Preisblatt (Anlage 3). Im Falle von Widersprüchen gilt die Rangfolge gemäß § 19 dieses Vertrages.
  3. Nicht Bestandteil der Leistung sind insbesondere die Bereitstellung der Endgeräte und Internetzugänge der Lernenden, die Anbindung an Identitätsdienste der beteiligten Organisationen sowie die Beschaffung Dritt-spezifischer Werkzeuge, die nicht Bestandteil der Lernumgebung sind.

§ 2 Durchführung des Vertrages

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
  2. Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages zurückzuführen sind.
  3. Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

§ 3 Vertragsstruktur und Lizenzverteilung in der Projektgemeinschaft

  1. Der Auftraggeber schließt diesen Vertrag als zentrale beschaffende Stelle für die Projektgemeinschaft. Im Außenverhältnis ist allein der Auftraggeber Vertragspartner des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Lizenzen eigenverantwortlich und ohne erneute Abstimmung mit dem Auftragnehmer auf die beteiligten Organisationen der Projektgemeinschaft zu verteilen und zwischen diesen umzuverteilen. Der Auftragnehmer stellt hierfür eine geeignete Mandanten- bzw. Untermandantenstruktur mit getrennter Nutzendenverwaltung je beteiligter Organisation bereit.
  3. Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und einzelnen beteiligten Organisationen der Projektgemeinschaft wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Abrechnung sämtlicher Leistungen erfolgt ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber.
  4. Der Auftragnehmer wird die Nutzung der Plattform durch die beteiligten Organisationen im Rahmen der vereinbarten Lizenzkontingente nicht von zusätzlichen Bedingungen, Vereinbarungen oder Entgelten abhängig machen.

§ 4 Lizenzmodell

  1. Lizenzen werden personalisiert je zugeordnetem Nutzendenkonto vergeben.
  2. Scheidet eine nutzende Person aus oder wird eine Lizenz nicht länger benötigt, ist die Lizenz innerhalb von längstens 30 Tagen freizugeben und steht dem Auftraggeber zur erneuten Vergabe zur Verfügung. Die Nutzung der Lizenzkontingente erfolgt rollierend und ist nicht an einen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Personenkreis gebunden.
  3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Auftraggeber die Lizenzvergabe, -freigabe und -umverteilung selbstständig über die Administrationsfunktionen der Plattform vornehmen kann.

§ 5 Optionale Leistungen

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einseitig folgende optionale Leistungen abzurufen:
  • Option A: Nachlizenzierung weiterer Lizenzen der KI-Grundlagenqualifizierung im Umfang von bis zu 50 % des vereinbarten Fixkontingents,
  • Option B: Nachlizenzierung weiterer Lizenzen der KI-Aufbauqualifizierung im Umfang von bis zu 50 % des vereinbarten Fixkontingents,
  • Option C: Entwicklung und Einbringung zusätzlicher, vom Auftraggeber inhaltlich vorgegebener Lernmodule im Umfang von bis zu fünf (5) Personentagen.
  1. Die Optionen können ganz oder in Teilen abgerufen werden. Der Abruf erfolgt durch schriftliche oder textliche Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer und ist bis spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit möglich.
  2. Nachlizenzierte Lizenzen werden zu den im Preisblatt ausgewiesenen Konditionen abgerechnet und stehen für die verbleibende Vertragslaufzeit zur Verfügung. Eine Mindestabnahme besteht nicht.
  3. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Inanspruchnahme der optionalen Leistungen besteht nicht. Im Falle des Abrufs gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend.

§ 6 Vertragslaufzeit und Leistungszeit

  1. Die Leistung beginnt mit der Zuschlagserteilung. Der Vertrag tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft. Der Betriebs- und Nutzungszeitraum beginnt am 01.03.2027 und endet am 30.09.2027.
  2. Innerhalb des ersten Monats des Betriebszeitraums erfolgen das technische Onboarding, die Einrichtung der Mandantenstruktur sowie die Schulung der Administrierenden. Ab dem darauffolgenden Monat steht die Plattform im Regelbetrieb zur Verfügung.
  3. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit ist nicht vorgesehen.
  4. Die Vertragslaufzeit ist bewusst unabhängig vom Förderzeitraum des Projekts KI_Hub Kommunal ausgestaltet. Der Vertrag kann über das Ende des Förderzeitraums hinaus fortbestehen. Die auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenden Lizenz- und Betriebskosten werden rechtzeitig innerhalb des Förderzeitraums aus Projektmitteln finanziert.

§ 7 Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren eingereichten Preisblatt). Es gilt die nachfolgende Vergütungsstruktur:
LeistungspositionMengeEinzelpreis (netto)Summe (netto)
Bereitstellung und Betrieb der KI-Kompetenzplattform für die Vertragslaufzeit1[●] €[●] €
Lizenzen KI-Grundlagenqualifizierung (Fixkontingent)2.000[●] €[●] €
Lizenzen KI-Aufbauqualifizierung (Fixkontingent)150[●] €[●] €
Grundleistung gesamt[●] €
Option A: Nachlizenzierung KI-Grundlagenqualifizierung (bis zu 50 % des Fixkontingents), Preis je Lizenzauf Abruf[●] €—
Option B: Nachlizenzierung KI-Aufbauqualifizierung (bis zu 50 % des Fixkontingents), Preis je Lizenzauf Abruf[●] €—
Option C: Zusatzmodule nach Auftraggeberwunsch, Preis je Personentagbis zu 5 PT[●] €[●] €
  1. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers abgegolten, insbesondere Bereitstellung, Betrieb, Wartung, Updates, Support, Onboarding, Administratorenschulung, laufende inhaltliche Aktualisierung der Lerninhalte, Reisekosten sowie sämtliche sonstigen Aufwendungen. Eine gesonderte Erstattung erfolgt nicht.
  3. Die angebotenen Preise sind über die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich etwaiger optionaler Leistungen fest und unterliegen keiner Anpassung.

§ 8 Abrechnung und Zahlung

  1. Die Vergütung für Plattformbetrieb und Fixkontingente wird nach erfolgreichem Abschluss des Onboardings und Aufnahme des Regelbetriebs in Rechnung gestellt. Optionale Leistungen werden nach Abruf und Erbringung gesondert abgerechnet.
  2. Rechnungen sind in elektronischer Form (E-Rechnung gemäß § 4a E-RechG i. V. m. dem Standard XRechnung) an die vom Auftraggeber benannte Rechnungseingangsadresse zu übermitteln und müssen die Leitweg-ID ([Leitweg-ID]) sowie eine eindeutige Bezugnahme auf diesen Vertrag und die jeweilige Leistungsposition enthalten.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung zur Zahlung fällig, sofern die zugrundeliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und vom Auftraggeber freigegeben wurde.
  4. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
  5. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
  6. Sollte eine Bietergemeinschaft bestehen, hat die Rechnungsstellung im Namen der Bietergemeinschaft zu erfolgen und ist vom Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft zu unterschreiben.

§ 9 Verfügbarkeit und Service-Level

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet eine Verfügbarkeit der Plattform von mindestens 98,0 % im Jahresmittel, bezogen auf den 24/7-Zeitraum und ausgenommen angekündigte Wartungsfenster.
  2. Geplante Wartungsarbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der beteiligten Organisationen (Montag bis Freitag, 07:00–18:00 Uhr) durchzuführen und mindestens 48 Stunden im Voraus anzukündigen.
  3. Der Auftragnehmer stellt einen Support-Kanal (E-Mail oder Ticketsystem) für die Administrierenden des Auftraggebers zu üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 09:00–17:00 Uhr) bereit. Bei kritischen Störungen (Plattform nicht erreichbar) beträgt die Reaktionszeit höchstens vier Arbeitsstunden innerhalb der Servicezeit.
  4. Der Auftragnehmer hält einen dokumentierten Eskalationsweg für nicht fristgerecht behobene Störungen vor und benennt eine feste Ansprechperson als laufende Schnittstelle zum Auftraggeber.
  5. Unterschreitet die Verfügbarkeit im Jahresmittel den vereinbarten Wert, kann der Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Anzeige und erfolgloser Abhilfe innerhalb angemessener Frist die Vergütung für den betroffenen Zeitraum angemessen mindern. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 10 Datenschutz und Datensicherheit

  1. Die Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor produktiver Nutzung der Plattform eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (Anlage 4). Die Aufnahme des Regelbetriebs setzt den Abschluss dieser Vereinbarung voraus.
  3. Der Auftragnehmer verarbeitet die im Rahmen der Nutzung anfallenden Daten ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist unzulässig. Insbesondere findet keine Profilbildung im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO statt, und es erfolgt keine Weitergabe von Daten – auch nicht in aggregierter oder anonymisierter Form – an Dritte zu eigenen Zwecken des Auftragnehmers oder Dritter.
  4. Die Auswertungsmöglichkeiten der Administrierenden beschränken sich auf die zur Steuerung der Qualifizierung erforderlichen Informationen (insbesondere Lernfortschritt und Abschluss von Pflichtmodulen). Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle einzelner Beschäftigter ist ausgeschlossen. Der Umfang der Auswertungsfunktionen wird in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung näher geregelt.
  5. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolgt ausschließlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union. Die Datenübertragung erfolgt mindestens nach TLS 1.2, die Speicherung verschlüsselt.
  6. Der Auftragnehmer hält technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik vor und legt diese auf Verlangen des Auftraggebers in einer Übersicht dar. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeitenden und etwaige Unterauftragnehmer auf das Datengeheimnis.

§ 11 Barrierefreiheit

  1. Die Plattform und die bereitgestellten Lerninhalte entsprechen den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sowie der zugehörigen Verordnung (BFSGV). Maßgeblicher technischer Standard ist mindestens die Konformitätsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1.
  2. Bestehende Einschränkungen hat der Auftragnehmer im Angebot dargelegt. Der dort beigefügte Zeitplan zur Herstellung vollständiger Barrierefreiheit ist verbindlicher Vertragsbestandteil.

§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wirkt im erforderlichen Umfang an der Leistungserbringung mit. Er stellt insbesondere sicher:
  • die Benennung der Administrierenden auf Ebene des Auftraggebers und der beteiligten Organisationen,
  • die Verteilung der Lizenzen innerhalb der Projektgemeinschaft,
  • die Kommunikation mit den beteiligten Organisationen, soweit sie über das laufende Plattform- und Lizenzmanagement hinausgeht,
  • die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Aufbauqualifizierung in Abstimmung mit dem Auftragnehmer,
  • die Benennung einer zentralen Ansprechperson aus dem Projektteam KI_Hub Kommunal als operativer Schnittstelle ([Name, Funktion, Kontakt]).
  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

§ 13 Personal

entfällt

§ 14 Leistungsänderungen

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Leistungsinhalts zu verlangen. Der Auftragnehmer kommt derartigen Änderungswünschen nach, soweit ihm dies zumutbar ist.
  2. Soweit Änderungen den Leistungsumfang oder die Leistungszeit erheblich beeinflussen, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vergütung und/oder der Termine auf Grundlage der im Preisblatt ausgewiesenen Konditionen.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Plattform im Rahmen der technischen Weiterentwicklung anzupassen, sofern der vereinbarte Funktionsumfang hierdurch nicht eingeschränkt wird. Wesentliche Änderungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig anzukündigen.
  4. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform.

§ 15 Aktualität der Inhalte

  1. Der Auftragnehmer aktualisiert die bereitgestellten Lerninhalte über die gesamte Vertragslaufzeit laufend, insbesondere bei rechtlichen Änderungen (z. B. zur EU-KI-VO und ergänzenden Leitlinien) sowie bei relevanten technologischen Entwicklungen.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Inhalte (z. B. organisationsspezifische Use Cases, interne Richtlinien) ohne zusätzliche Vergütung in die Plattform einzustellen.

§ 16 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für die Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Plattform und der darauf bereitgestellten Lerninhalte im vereinbarten Lizenzumfang ein. Nutzungsberechtigt sind der Auftraggeber sowie die beteiligten Organisationen der Projektgemeinschaft und deren Beschäftigte.
  2. An den im Rahmen dieses Vertrages speziell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen – insbesondere an den nach Option C entwickelten Zusatzmodulen sowie an den Inhalten der Wissensdatenbank aus der Aufbauqualifizierung – räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. Dieses Recht umfasst die Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterentwicklung zu internen Schulungs- und Transferzwecken innerhalb des Auftraggebers und der beteiligten Organisationen und besteht über das Vertragsende hinaus fort.
  3. Vorbestehende Rechte des Auftragnehmers an eigenen Vorlagen, Methoden, Software und sonstigen Werken („Background-IP“) bleiben beim Auftragnehmer.
  4. Eine kommerzielle Weiterveräußerung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber an Dritte außerhalb des öffentlichen Sektors ist nicht umfasst.
  5. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Rechteeinräumungen nach diesem Paragrafen abgegolten.

§ 17 Abnahme und Mängelrechte

  1. Sofern die einzelnen Leistungen nach ihrer Natur einer Abnahme zugänglich sind (insbesondere methodische Transferinstrumente und Konzepte), erfolgt die Abnahme durch schriftliche oder textliche Freigabe des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe.
  2. Im Übrigen erfolgt die Bestätigung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung im Rahmen der jeweiligen Rechnungsfreigabe.
  3. Im Falle nicht vertragsgemäßer Leistung kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt.

§ 18 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

  1. Ausschlussgründe im Sinne von §123 und §124 GWB berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Diese sind insbesondere:
  • die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z.B. Vorteilsgewährung § 333 StGB, Bestechung § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten,
  • die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit.
  1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen.

§ 19 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer

  1. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbeschreibung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Frist verlangen. Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder objektiv unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverletzung angemessen zu mindern. Weitergehende Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen Forderungen des Auftragnehmers mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers, die aus diesem Vertrag resultieren (insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche); insoweit ist eine Aufrechnung auch ohne rechtskräftige Feststellung zulässig, sofern die Voraussetzungen substantiiert dargelegt sind. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.

§ 20 Exit-Management und Datenrückgabe

  1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bei der geordneten Überführung der Daten. Er stellt dem Auftraggeber die im Rahmen der Nutzung entstandenen Daten – insbesondere Nutzendenstammdaten, Lernfortschritte, Zertifikatsnachweise sowie die Inhalte der Wissensdatenbank – in einem gängigen, maschinenlesbaren und weiter verarbeitbaren Format zur Verfügung.
  2. Die Bereitstellung erfolgt spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vertragsende und ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
  3. Nach Ablauf einer Karenzfrist von drei Monaten nach Vertragsende löscht der Auftragnehmer sämtliche beim ihm verbliebenen Daten des Auftraggebers und der beteiligten Organisationen und weist die Löschung auf Verlangen nach. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die Einzelheiten richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 21 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, vertraulich und verwenden sie nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung.
  2. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, der empfangenden Partei vorher nachweislich bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
  3. Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus für fünf Jahre fort.
  4. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber sowie das Projekt KI_Hub Kommunal nur nach vorheriger schriftlicher oder textlicher Zustimmung des Auftraggebers als Referenz nennen oder öffentlich kommunizieren.

§ 22 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den zweifachen Wert der Auftragssumme.
  3. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien bleibt unberührt. Für Schäden aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 82 DSGVO.
  5. Der Auftragnehmer unterhält für die Dauer der Vertragslaufzeit eine angemessene Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens [500.000] € je Schadensfall für Personen- und Sachschäden sowie [75.000] € je Schadensfall für Vermögensschäden und weist das Bestehen auf Verlangen nach.

§ 23 Vertragsbestandteile

  1. Bestandteile dieses Vertrages sind in nachstehender Rangfolge:

  2. die Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrages

  3. die Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren Nr. 26-EBNW-18

  4. das Angebot des Auftragnehmers auf der Grundlage der

Leistungsbeschreibung zum vorgenannten Vergabeverfahren und der Preise

  1. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

  2. im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

  3. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen geht das jeweils höherrangige Dokument vor. Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 24 Kündigung

  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt, wenn die vereinbarte Verfügbarkeit wiederholt und erheblich unterschritten wird oder wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in §123 und §124 GWB genannten Tatbestände sowie schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile.
  3. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise zu kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 8 EU VOB/A bzw. § 133 GWB (Kündigung öffentlicher Aufträge) vorliegen. Die §§ 648, 648a BGB bleiben unberührt.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäftigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
  5. Die Leistungen dieses Vertrages werden aus Mitteln des Förderprogramms „Starke Heimat Hessen“ finanziert. Entfallen die Fördermittel ganz oder teilweise oder werden sie zurückgefordert, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende zu kündigen. Der Auftragnehmer erhält in diesem Fall die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen vergütet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bestehen nicht.
  6. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Die Pflichten aus § 16 (Exit-Management) gelten im Kündigungsfall entsprechend.

§ 25 Compliance, Sanktionen, Mindestlohn

  1. Der Auftragnehmer hält bei der Vertragsdurchführung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein, insbesondere die Vorschriften zum Mindestlohn (MiLoG), das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) sowie die einschlägigen tariflichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass weder er noch von ihm eingesetztes Personal oder Unterauftragnehmer Gegenstand restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutschland sind, insbesondere im Anwendungsbereich des Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionen).
  3. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Prüfung der Einhaltung dieser Vorgaben in zumutbarem Umfang und legt auf Anforderung geeignete Nachweise vor.

§ 26 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Die Textform genügt, soweit dies in einzelnen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftraggebers.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

§ 27 Höhere Gewalt

  1. Der Auftraggeber haftet nicht für höhere Gewalt.
  2. Im Falle höherer Gewalt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, ihre Verpflichtungen den umgewandelten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzugleichen.
  3. Für den Fall, dass eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Leistung gehindert und auch eine Angleichung nicht möglich ist, ist sie für die Dauer des Hindernisses von ihrer Leistungspflicht und auch einer Schadensersatzpflicht befreit. Auftragnehmer und Auftraggeber sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen mitzuteilen.

[Ort], den ____________________ [Ort], den ____________________

für den Auftraggeber für den Auftragnehmer

Neue Wege – Kommunales Jobcenter Kreis Bergstraße [Firma/Name]

[Name, Funktion] [Name, Funktion]

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