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03 Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen Nr. 7800 - __________
Bereitstellung von bereits fertig erstellten E-Learning-Inhalten
zwischen
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V., Linder Höhe, D-51147 Köln,
- nachstehend „Auftraggeber (AG)“ oder „DLR“ genannt –
und
[Name/Firma u. Rechtsform des Auftragnehmers, Anschrift],
-
nachstehend „Auftragnehmer (AN)“ genannt –
-
DLR und Auftragnehmer nachstehend auch „Vertragspartner“ genannt. –
Präambel
Das DLR ist das nationale Forschungszentrum der Bundesrepublik Deutschland für Luft- und Raumfahrt. Die umfangreichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des DLR in Luftfahrt, Raumfahrt, Energie, Verkehr und Sicherheit sind in nationale und internationale Kooperationen eingebunden.
Das DLR ist sub-zentraler öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie RL 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe. Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen öffentlichen Auftrag. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Vergütung für seine Leistung aus öffentlichen Mitteln erfolgt und sich haushalts-, zuwendungs- und beihilferechtliche Vorgaben auf das Vertragsverhältnis zwischen DLR und dem Auftragnehmer auswirken.
Leistungsgegenstand
Gegenstand des Rahmenvertrags ist die Bereitstellung von E-Learning-Inhalten zu vorgegebenen Themen und Lernzielen bezogen auf die Mitarbeitenden des DLR. Weiterhin wird die Unterstützung durch den Auftragnehmer bei allen technischen und fachlichen Fragen in Bezug auf die E-Learnings beauftragt. Die Leistungsanforderungen aus der Leistungsbeschreibung sind Hauptbestandteil dieses Vertrages. Weitere Leistungen können in Absprache zwischen dem AG und dem AN schriftlich definiert und abgerufen werden und finden Eingang in den bestehenden Rahmenvertrag.
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Inhaltverzeichnig
1 Leistungshandlungen ........................................................................................................ 2 2 Bestandteile des Vertrages ................................................................................................ 3 3 Vertragsgegenstand, Ausführung der Leistung .................................................................. 4 4 Unteraufträge nach Abstimmung ...................................................................................... 4 5 Leistungstermin / Ausführungsfrist .................................................................................... 4 6 Reisekosten ...................................................................................................................... 4 7 Vergütung........................................................................................................................ 5 8 Zahlungsbedingungen / Elektronische Rechnungsstellung .................................................. 5 9 Haftung ........................................................................................................................... 6 10 Überschreitung von Leistungstermin / Ausführungsfrist; Vertragsstrafe ............................... 6 11 Vertraulichkeit und Geheimhaltung ................................................................................... 7 12 Rechte am Leistungsgegenstand ....................................................................................... 8 13 Veröffentlichungen, öffentliche Kommunikation, Kennzeichnung ...................................... 9 14 Vertragsbeginn, Kündigung .............................................................................................. 9 15 Maßnahmen zur Sicherheit, Hausordnung ....................................................................... 10 16 Höhere Gewalt .............................................................................................................. 10 17 Nebenabreden, Formerfordernis und Mitteilungen .......................................................... 11 18 Salvatorische Klausel ...................................................................................................... 11 19 Gerichtsstand, anwendbares Recht ................................................................................. 11
- Leistungshandlungen
Gesamtvergütung: max. 200.000,00 Euro (Zweihunderttausend Euro) netto
Zahlungsplan: Abrechnung erfolgt nach jeweiligem Einzelauftrag (Teilrechnungs- stellung)
Abrechnungsvorgaben: Verwaltungsportal des Bundes, OZG-RE: https://xrechnung-bdr.de Leitweg-Identifikationsnummer: 992–03005–81 Vertragsnummer: Bestell-Nummer des Auftrags
Datum des Inkrafttretens: voraussichtlich November 2026, spätestens jedoch zu Beginn der Leistungserbringung, Vertragsende erfolgt automatisch nach vier Jahre. Eine Kündigung erfolgt nicht. Der Auftraggeber erhält die einseitige Option, den Vertrag max. bis zu 24 Monate zu verlängern.
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Kontakt: Verantwortliche Leitung DLR: Abteilung Personal- und Organisationsentwicklung (POE) Herr Jürgen Lenz Juergen.lenz@dlr.de
Administrativer Kontakt: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Abteilung Einkauf Dunja.Schwerdtfeger@dlr.de
Lieferantenbuchhaltung: kreditorenbuchhaltung@dlr.de
- Bestandteile des Vertrages
(1) Wesentliche Vertragsbestandteile sind, in der Reihenfolge ihrer Geltung im Falle von Widersprüchen: (a) Die Leistungsbeschreibung in der Fassung vom 01.10.2026 und ggfls. separate Vereinbarungen (DSGVO, Vertraulichkeitsvereinbarung etc.) (b) diese Vertragsbedingungen; (c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23. September 2003 in der jeweils gültigen Fassung; (d) das Zuschlagsschreiben; (e) dass im Zuschlagsschreiben benannte Angebot des Auftragnehmers
(2) Im Rahmen dieses Vertrages gilt die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953, veröffentlich im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953, in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragsnehmers finden keine Anwendung.
(4) Mit Angebotsabgabe akzeptiert der Auftragnehmer die unter Absatz (1) genannten Bestimmungen und Dokumente als ausschließliche Vertragsbedingungen und bestätigt, sein Angebot auf dieser Grundlage erstellt zu haben, soweit er Abweichungen hiervon nicht ausdrücklich in seinem Angebot ausweist. Der Verweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers reicht nicht aus. Werden Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Vertragsbedingungen verhandelt, ist für deren wirksame Vereinbarung die Schriftform erforderlich. Es gilt die im Zuschlagsschreiben benannte Version der Vertragsbedingungen.
(5) Werden Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Vertragsbedingungen verhandelt, ist für deren wirksame Vereinbarung die Schriftform erforderlich. Es gilt die im Zuschlags- schreiben benannte Version der Vertragsbedingungen.
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- Vertragsgegenstand, Ausführung der Leistung
(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung der in der Leistungsbeschreibung definierten Leistung. Die Leistung muss dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung entsprechen.
(2) Die Leistung ist frei von Rechten Dritter zu übertragen und muss tatsächlich und rechtlich für die definierte oder, falls keine Definition erfolgte, für die üblicherweise zu erwartende Verwendung, jedenfalls für die typische Verwendung im Rahmen der satzungsgemäßen Aktivitäten des DLR nutzbar sein.
(3) Der Auftragnehmer hat sich über alle Einzelheiten, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Insbesondere hat er im Falle unklarer, fehlender und/oder unvollständiger Angaben in der Leistungsbeschreibung entsprechende Auskünfte beim Auftraggeber einzuholen.
(4) Der Auftragnehmer muss die Leistung in Einklang mit anwendbarem EU, internationalem und nationalem Recht ausführen.
- Unteraufträge nach Abstimmung
(1) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und haftet dafür, dass jeder seiner Unterauftragnehmer einschließlich dessen Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Berater oder sonstiger für diesen tätige Personen die Anforderungen aus diesem Vertrag erfüllen.
(2) Auf Nachfrage hat der Auftragnehmer spätestens mit Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer und jede Änderung auf Ebene des Unterauftragnehmers mitzuteilen. Erfolgt eine Unterbe- auftragung in mehreren Stufen, so gelten die Mitteilungspflichten für sämtliche Stufen in der Kette des Auftragnehmers sowie für beteiligte Zulieferer.
- Leistungstermin / Ausführungsfrist
(1) Die Leistung ist unmittelbar nach Vertragsschluss zu erbringen. Soweit Teilleistungen vereinbart sind, gilt zusätzlich der in der Leistungsbeschreibung definierte Zeitplan.
(2) Die Einhaltung der Leistungstermine / der Ausführungsfrist ist wesentlich für die Vertragserfüllung.
- Reisekosten
Reisekosten werden vom Auftraggeber anerkannt und finden entsprechend dem Bundes- reisekostengesetz Anwendung. Reisezeiten werden nicht vergütet. Folgende Reisekosten können für Inlandsreisen geltend gemacht werden:
(1) Zu- und Abgangskosten zum Hauptverkehrsmittel (Bahn, Flugzeug, Mietwagen) mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(2) Als Hauptverkehrsmittel wird im Regelfall die Bahn (2. Klasse bei einer reinen Bahnfahrt von unter 2 Stunden entsprechend dem Fahrplan der DB, 1. Klasse bei einer Bahnfahrt von 2 oder mehr Stunden entsprechend dem Fahrplan der DB) abgerechnet.
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(3) Sollten andere Verkehrsmittel (z. B.: Flug/Mietwagen/Firmenwagen) preiswerter sein, so werden diese erstattet. Ein entsprechender Nachweis ist vom Auftragnehmer vorzulegen.
(4) Sollte ein Privat-PKW als Hauptverkehrsmittel eingesetzt werden, so werden je gefahrenem Kilometer 0,20 Euro, höchstens jedoch 150 Euro erstattet.
(5) Hotelkosten (Übernachtung mit Frühstück) werden bis zu einem Höchstbetrag von 85 Euro pro Nacht (fünfundachtzig Euro inkl. Mehrwertsteuer) erstattet. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
(6) Zu- und Abgangskosten am Dienstort zum Dienstgeschäft mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
(7) Das BRKG anerkennt weitere Ansprüche, die aufgrund einer Dienstreise (z. B. Tagegeld für Verpflegungsleistungen in Höhe von insgesamt 25,00 Euro/Tag) geltend gemacht werden können. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht aber nicht.
- Vergütung
(1) Die Vergütung für die Erbringung der Leistung ist die im Angebot des Auftragnehmers angegebene Nettosumme, wobei maßgeblich das Angebot ist, welches im Zuschlagsschreiben benannt wird.
(2) Die Vergütung kann in mehreren Teilzahlungen pro Jahr nach Abstimmung erbracht werden.
(3) Mit der Gesamtvergütung ist bei Kauf auch die Übertragung der unter diesem Vertrag einzuräumenden Rechte an dem Vertragsgegenstand mit abgegolten.
(4) Die Abrechnungen erfolgen nach tatsächlichem und nachgewiesenem Aufwand mit Rechnungslegung für jede Abnahme. Der Auftragnehmer hat hierzu entsprechende Nachweise vorzulegen. Sollte sich innerhalb der Vertragslaufzeit die Inanspruchnahme der projektbezogenen Einzelleistungen (ein E-Learning) aufgrund unvorhergesehener Anforderungen ändern, die nicht vom AN zu vertreten sind, so kann die Leistungsmenge seitens des AN erhöht werden. Der AN kann daraus jedoch keinen Rechtsanspruch auf vollständiges oder erhöhtes Ausschöpfen des Rahmenvertragsvolumens ableiten.
- Zahlungsbedingungen/Elektronische Rechnungsstellung
(1) Zahlungen sind nach Leistungserbringung und nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach Eingang der gemäß Absatz (2) erstellten und übermittelten Abrechnungsdokumente zu bewirken. (2) Das DLR hat die E-Rechnungsverordnung (ERechV) anzuwenden. Abrechnungsdokumente des Auftragnehmers sind ausschließlich über das Verwaltungsportal des Bundes, OZG- RE unter Verwendung der Leitweg-Identifikationsnummer und Angabe der Vertragsnummer (insgesamt „Abrechnungsvorgaben“, siehe Ziffer 1 dieses Vertrages) zu übermitteln. Eine Erlaubnis zur Einreichung von Abrechnungsdokumenten auf anderem Wege und in anderer Form wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Diese Ausnahmefälle sind in § 3 E-RechV geregelt. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Lieferantenbuchhaltung des Auftraggebers rechtzeitig zu kontaktieren. Seite 5 von 11
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(3) Abrechnungsdokumente, die nicht den Abrechnungsvorgaben entsprechen, begründen keinen Verzug gemäß § 286 Absatz 3 BGB. Dies gilt auch für Abrechnungsdokumente, die als elektronisches Dokument (z.B. pdf-Format via E-Mail) ohne vorherige formale Einverständniserklärung zum elektronischen Rechnungsversand und Registrierung des Auftragnehmers eingehen.
- Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Regelungen, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist.
(2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden an anderen Rechtsgütern als dem Vertragsgegenstand nur, wenn diese entstanden sind (a) aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen; (b) aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; (c) aufgrund von Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, deren Abwesenheit er garantiert hat und/oder aufgrund übernommener Garantien; (d) aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Ersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt ist, soweit nicht zugleich ein anderer der in diesem Artikel 10 genannten Fälle gegeben ist.
(3) Haftung für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen ist ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die schuldhafte Verletzung des Auftrag- nehmers von Schutzrechten oder anderen Rechten Dritter, die im Zusammenhang mit der Erstellung oder der Erbringung des Vertragsgegenstandes oder dessen Nutzung stehen. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür die vollumfängliche und alleinige Haftung und hat den Auftraggeber insbesondere von sämtlichen Forderungen Dritter freizustellen und behauptete Ansprüche Dritter abzuwehren. Werden zur Ausführung der Leistung Zeichnungen oder andere Unterlagen seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt, und erkennt der Auftragnehmer mögliche oder tatsächliche Schutzrechtsverletzungen oder andere Rechteverletzungen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Überschreitung von Leistungstermin / Ausführungsfrist; Vertragsstrafe
(1) Stellt der Auftragnehmer fest, dass vertraglich vereinbarte Leistungstermine / Ausführungsfristen nicht eingehalten werden können, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie sämtlicher relevanten Umstände schriftlich mit. Ansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung bleiben hiervon unberührt.
(2) Kommt der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung um mehr als 30 Kalendertage in Verzug, so hat er für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von der Hälfte des Wertes desjenigen Teils der Leistung, die nicht genutzt werden kann, maximal jedoch 5% (fünf Prozent) der Vergütung an den Auftraggeber zu zahlen.
(3) Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe kann der Auftraggeber bis zur Schlussrechnung geltend machen.
(4) Der Auftraggeber behält sich vor, einen eventuell über die Vertragsstrafe hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
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- Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Vorbehaltlich der Einschränkungen unter Absatz (2) gelten sämtliche als „vertraulich“ gekennzeichneten Informationen, die ein Vertragspartner von dem anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren empfängt oder empfangen hat, als „Vertrauliche Informationen“. Informationen, die eine solche Kennzeichnung nicht zulassen, gelten als „Vertrauliche Informationen“, wenn sie bei ihrer Offenbarung als „vertraulich“ bezeichnet werden. In jedem Fall unterliegen Informationen, die der Auftragnehmer während Vor-Ort- Aufenthalten an Standorten oder in Geschäftsräumen des DLR erlangt und die vernünftigerweise als geheimhaltungsbedürftig angesehen werden müssen, den Pflichten aus diesem Artikel.
(2) Eine Kennzeichnung der Leistung selbst als „vertraulich“ ist nicht zulässig und begründet keinerlei Geheimhaltungspflichten des DLR. Darüber hinaus besteht zwischen den Vertragspartnern Einvernehmen darüber, dass das DLR seine Pflichten, insbesondere Veröffentlichungs-, Verwertungs- und Auskunftspflichten, sowie sonstige Pflichten aufgrund haushalts-, zuwendungs- und/oder beihilfe-rechtlicher Vorgaben vollumfänglich nachkommen können muss und dem DLR diesbezüglich keine Einschränkungen auferlegt werden.
(3) Der „Vertrauliche Informationen“ empfangende Vertragspartner („Empfänger“) übernimmt bezüglich der „Vertraulichen Informationen“ die folgenden Pflichten: (a) Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich für die Erbringung der Leistung unter diesem Vertrag / Durchführung des Projekts verwenden. (b) Empfänger wird sie nicht an Dritte, seien es natürliche oder juristische Personen, einschließlich verbundener Unternehmen, weitergeben. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an diejenigen Angestellten und / oder Berater des Empfängers, die die Vertraulichen Informationen zur Erbringung der Leistung / Durchführung des Projekts kennen müssen, und nur, soweit diese Personen ihrerseits vom Empfänger zur Geheimhaltung und Nichtverwendung verpflichtet wurden. Diese Verpflichtung muss unabhängig vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Beratervertrages bestehen und muss in ihrem Ausmaß vergleichbar mit den Anforderungen aus diesem Vertrag sein. Die Anforderungen an die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungspflichten des DLR gelten nicht mit Bezug auf Zuwendungsgeber des DLR, dessen externe Stellen und beauftragte Dritte sowie Projektpartner. Das DLR wird sich jedoch um angemessenen Schutz der Vertraulichen Informationen des Auftragnehmers bemühen. (c) Empfänger wird die Vertraulichen Informationen nicht in irgendeiner Weise, selbst oder durch Dritte, reproduzieren, nachahmen, dekompilieren, disassemblieren (reverse engineering), es sei denn, dies ist für die Erbringung der Leistung unter diesem Vertrag / die Durchführung des Projekts zwingend und nachweislich erforderlich. Der Zugang zu Vertraulichen Informationen begründet für den Empfänger kein Recht zu einer Nutzung, Verwertung, Schutzrechtsanmeldung mit Bezug auf die Vertraulichen Informationen. Der Empfänger wird das Zugänglichmachen weder als neuheitsschädlich geltend machen noch hieraus ein Vorbenutzungsrecht herleiten. Seite 7 von 11
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(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung und Nichtverwendung sind Vertrauliche Informationen, von denen der Empfänger beweisen kann, dass sie (a) zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt waren, oder nach Offenbarung ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt wurden; (b) der Empfänger zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits kannte; (c) der Empfänger rechtmäßiger Weise von einem Dritten erlangt hat, und er davon ausgehen durfte, dass dieser Dritte die Vertrauliche Information ohne Verletzung eigener Geheimhaltungspflichten weitergeben durfte; (d) in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und/oder im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, dem der Empfänger unterworfen ist, offenbart werden müssen. Dabei wird der Empfänger den anderen Vertragspartner- soweit es das entsprechende Verfahren zulässt – vor einer Offenbarung rechtzeitig schriftlich über die bevorstehende Offenbarung warnen und alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Offenbarung auf das zur Erfüllung der ihm auferlegten gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Verpflichtung Erforderliche zu beschränken.
(5) Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungspflichten gelten für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Schlusszahlung des DLR an den Auftragnehmer fort.
(6) Jegliche Vertraulichkeitserklärung oder -vereinbarung, die ein Vertragspartner oder die Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand und/oder dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren unterzeichnet hat, werden von den vorstehenden Regelungen weder eingeschränkt noch aufgehoben.
- Rechte am Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Nutzungsrechte an der in der Leistungsbeschreibung definierten Leistung („Leistungsgegenstand“) zum Zeitpunkt der Leistung und frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
NUR BEI KAUF:
(2) Der Auftragnehmer hat bei Kauf dem Auftraggeber gegenüber die uneingeschränkte Nutzung des Leistungsgegenstandes sicherzustellen. Daher räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ausschließliche, weltweite, unbefristete, inhaltlich uneingeschränkte, übertragbare, unwiderrufliche und unkündbare Rechte zur Nutzung des Leistungsgegen- standes für den in diesem Vertrag definierten, hilfsweise für den üblichen, jedoch in jedem Falle für den im Rahmen der satzungsgemäßen Aktivitäten des DLR typischen Verwendungszweck, ein. Dies gilt auch für die Nutzung von urheberrechtlich oder vergleichbar geschützten Werken sowie für schutzrechtsfähige, zum Schutzrecht angemeldete oder durch Schutzrechtserteilung geschützte Ergebnisse.
(3) Nutzungsrechte umfassen insbesondere auch die Vervielfältigung, Verwertung, Bearbeitung sowie jegliche andere Änderung des Leistungsgegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte und das uneingeschränkte Recht, den veränderten Leistungsgegenstand in der gleichen Weise wie den ursprünglichen Leistungsgegenstand zu nutzen. Ggf. sind zusätzliche Nutzungsrechte in der Leistungsbeschreibung benannt.
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NUR BEI MIETE:
(4) Soweit und solange es für die Nutzung des Leistungsgegenstandes vereinbart wurde, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an Kenntnissen und Knowhow, einschließlich aller gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte und anderer Rechte, die vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von der Leistungserbringung unter diesem Vertrag entstehen oder entstanden sind, hiermit nicht-ausschließliche, DLR-weite, inhaltlich uneingeschränkte, übertragbare, unwiderrufliche und für den Überlassungszeitraum unkündbare Nutzungsrechte an dem Leistungsgegenstand ein.
- Veröffentlichungen, öffentliche Kommunikation, Kennzeichnung
(1) Jegliche Veröffentlichung oder andere öffentliche Kommunikation des Auftragnehmers mit Bezug zu diesem Vertrag bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständniserklärung des Auftraggebers.
(2) Soweit erforderlich, müssen Veröffentlichungen oder andere öffentliche Kommunikation mit Bezug zu diesem Vertrag auf die Finanzierung mit öffentlichen Mitteln hinweisen. Hierfür sind zwingend die Formulierungen und Embleme des Zuwendungsgebers des DLR zu verwenden und der Auftragnehmer hat die einschlägigen Vorgaben bei dem Auftraggeber anzufordern.
- Vertragsbeginn, Kündigung
(1) Dieser Vertrag wird zum Datum des Inkrafttretens wirksam.
(2) Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere (a) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, die Beantragung der Eröffnung oder die Ablehnung des Antrages mangels Masse; (b) der Wegfall oder die Einschränkung des Tätigkeitsfeldes des die Leistung empfangenden Institutes des Auftraggebers; (c) jegliche haushaltsrechtliche Entscheidung, die die öffentliche Förderung des Projektes betrifft, insbesondere der Wegfall, die Sperrung oder die Kürzung der Fördermittel; (d) ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Vertragspflichten, der nicht innerhalb angemessener Zeit geheilt werden kann; (e) jegliches Verhalten und jegliche Unternehmenspraxis des Auftragnehmers, welche geeignet sind, gegen ethische Standards des Auftraggebers als öffentlichem Auftraggeber oder anwendbares Recht zu ethischen Grundsätzen zu verstoßen, sowie das Bekanntwerden von Verhalten des Auftragnehmers, welches einen Ausschlussgrund in Bezug auf ein Vergabeverfahren darstellen würde.
(3) Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Kündigung ist die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachte Leistung abrechenbar. In jedem Falle hat der
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Auftragnehmer nachzuweisen, dass zur Abrechnung gestellte Kosten im Rahmen dieser Vertragserfüllung entstanden sind und üblicherweise vom Auftraggeber erwartet werden konnten.
(4) Regelungen in diesem Vertrag, die über ein Vertragsende hinaus relevant sind, insbesondere Regelungen zu Haftung, Veröffentlichungen, Geheimhaltung, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten, Gerichtsstand, anwendbarem Recht einschließlich Sprachwahl sowie diese Klausel selbst, bleiben auch nach Leistungserbringung und Vertragsbeendigung gültig.
- Maßnahmen zur Sicherheit, Hausordnung
Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personen, die beim Auftraggeber bestehenden Sicherheitsbestimmungen und die Hausordnung einzuhalten.
Erhält der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter für die Dauer ihrer Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers Ausweispapiere und/oder Schlüssel, die ihnen den Zugang in die Räume des Auftraggebers ermöglichen, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese Ausweispapiere und/oder Schlüssel sorgfältig aufbewahrt, nur zweckentsprechend verwendet und nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zurückgegeben werden. Jeder Verlust ist unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.
Der Auftragnehmer ist für die ordentliche Hinterlassung der genutzten Räumlichkeiten (Seminarräume, Büroräume etc.) verantwortlich.
- Höhere Gewalt
(1) Ist ein Vertragspartner aufgrund eines bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren, auch bei äußerster Sorgfalt unabwendbaren und unverschuldeten schwerwiegenden Ereignisses („Höhere Gewalt Ereignis“) an der Erfüllung seiner Vertragspflichten gehindert, ist dieser Vertragspartner für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen des Höhere Gewalt Ereignisses von seiner Leistungspflicht befreit. Der Vertragspartner, der das Vorliegen eines Höhere Gewalt Ereignisses geltend macht, muss (a) den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich informieren und trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Höhere Gewalt Ereignisses, deren Auswirkungen und die Dauer; (b) zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung, mindestens aber zur Minderung der Folgen für das Projekt ergreifen.
(2) Die Vertragspartner werden im Falle eines Höhere Gewalt Ereignisses eine Verlängerung der Leistungsfristen anstreben. Hält die Störung länger als drei (3) Monate an, haben die Vertragspartner das Recht, von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Sollten Vorgaben aus dem Projekt es erforderlich machen, hat der Auftraggeber jederzeit das Recht, eine Neuverhandlung des Vertrages zu fordern oder von dem Vertrag zurückzutreten.
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- Nebenabreden, Formerfordernis und Mitteilungen
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes ab- schließend und ersetzt alle früheren Absprachen. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Aufhebungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit mindestens der elektronischen Form (elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur), dies gilt auch für jegliche Vereinbarung über die Aufhebung oder Änderung dieses Formerfordernisses selbst.
Erklärungen und vertraglich geforderte Mitteilungen sind zu richten an: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Abteilung EINKAUF / Standort Köln-Porz Linder Höhe, 51147 Köln
- Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, eine andere Bestimmung zu treffen, welche der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.
- Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln, Deutschland. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für die Auslegung von Rechtsbegriffen. Gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten sind in deutscher Sprache zu führen.
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