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Kauf eines roboterassistierten Chirurgiesystems mit zehnjährigem Wartungsvertrag

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 00:00 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Im Zusammenhang mit dem Angebot für den Abschluss eines Vertrages „roboterassistiertes Chirurgiesystem“ erfüllt der Bieter folgende Anforderungen gemäß Art. 28 DS-GVO (sog. AV-Vertrag):

AV1. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß DS-GVO.

AV2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrages „roboterassistiertes Chirurgiesystem“ (sog. „Hauptvertrag“).

AV3. Von der Verarbeitung betroffen sind folgende Daten- und Personenkategorien (Anhang 1[1]):

DatenkategorienPersonenkategorien

Weisungsgebundenheit

AV4. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verantwortlich. Der Auftragnehmer verwendet die überlassenen Daten für keine anderen Zwecke als die der Vertragserfüllung und setzt auch keine Mittel zur Verarbeitung ein, die nicht vom Auftraggeber zuvor genehmigt wurden.

AV5. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, es sei denn es besteht eine anderweitige Verpflichtung durch das Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates, dem der Auftragnehmer unterliegt. Im Fall einer anderweitigen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der Verarbeitung unverzüglich die entsprechenden rechtlichen Anforderungen mit. Die Mitteilung darf nur unterbleiben, wenn das einschlägige nationale Recht eine solche Mitteilung aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

AV6. Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, informiert er gemäß Art. 28 Absatz 3 DSGVO dem Auftraggeber unverzüglich. Bis zur Bestätigung oder Änderung der entsprechenden Weisung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Weisung auszusetzen.

Vertraulichkeit

AV7. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Personen ein, die gemäß Art. 28 Absatz 3 Satz 2 lit b) DSGVO zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ferner müssen die eingesetzten Personen darauf hingewiesen werden, dass die Vertraulichkeitspflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht.

Technische und organisatorische Maßnahmen

AV8. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Auftraggebers vor Missbrauch und Verlust treffen, die den Anforderungen der entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen; diese Maßnahmen muss der Auftragnehmer auf Anfrage dem Auftraggeber und ggfs. Aufsichtsbehörden gegenüber nachweisen. Dieser Nachweis beinhaltet insbesondere die Umsetzung der aus Art. 32 DS-GVO resultierenden Maßnahmen.

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative, nachweislich adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei muss sichergestellt sein, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein aussagekräftiges und aktuelles Datenschutz- und Sicherheitskonzept einschließlich Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO für diese Auftragsverarbeitung zur Verfügung (Anhang 2)[2].

Verarbeitungsverzeichnis

AV9. Der Auftragnehmer selbst führt für die Verarbeitung ein Verzeichnis der bei ihm stattfindenden Verarbeitungstätigkeiten im Sinne des Art. 30 DS-GVO. Er stellt auf Anforderung dem Auftraggeber die für seine Übersicht nach Art. 30 DS-GVO notwendigen Angaben zur Verfügung.

Datenschutzfolgenabschätzung

AV10. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Datenschutzfolgenabschätzung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen. Im Falle der Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auch hierbei.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

AV11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.

Datenschutzvorfälle, Kontrollen

AV12. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei Verstößen des Auftragnehmers oder der bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder der im Vertrag getroffenen Festlegungen. Er trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen nach Artt. 33, 34 DSGVO.

AV13. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde bei dem Auftragnehmer ermittelt.

Löschung, Berichtigung, Auskunft

AV14. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

AV15. Ist der Auftraggeber aufgrund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer betroffenen Person verpflichtet, Auskünfte zur Verarbeitung von Daten dieser Person zu geben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützen, diese Informationen bereitzustellen, vorausgesetzt der Auftraggeber hat den Auftragnehmer hierzu aufgefordert.

Überlassene Datenträger

AV16. Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat diese sorgfältig zu verwahren, sodass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit seine Daten und Unterlagen betroffen sind. Werden die Datenträger nicht mehr benötigt, sind sie nach Wahl des Auftraggebers zurück zu geben oder datenschutzkonform zu vernichten.

Pfändung / Beschlagnahme

AV17. Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als Verantwortlichen im Sinne der DSGVO liegen.

Verschwiegenheit gemäß § 203 StGB (Berufsgeheimnis)

AV18. Im Rahmen der Auftragsdurchführung kann es erforderlich sein, Daten zu verarbeiten, die unter ein Berufsgeheimnis im Sinne von § 203 StGB fallen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und sich nur insoweit Kenntnis von diesen Daten zu verschaffen, wie dies zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass sich Personen, die an der beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken und unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, strafbar machen nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB. Zudem macht sich eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 4 S. 2 StGB strafbar, sollte sie sich einer weiteren mitwirkenden Person bedienen, die ihrerseits unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle mit der Verarbeitung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten des Auftraggebers befassten Personen sich in Textform dazu verpflichtet haben, die ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Berufsgeheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren und sie über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden.

Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass Daten, die er im Auftrag eines Berufsgeheimnisträgers verarbeitet u. U. dem Zeugnisverweigerungsrecht von sogenannten mitwirkenden Personen unterliegen (§ 53a Strafprozessordnung (StPO)). Entsprechend § 53a StPO entscheidet jedoch der Berufsgeheimnisträger über die Ausübung des Schweigerechts. Im Falle einer Befragung wird der Auftragnehmer unter Hinweis auf § 53a StPO dieser widersprechen und unverzüglich den Auftraggeber informieren, der daraufhin bzgl. der Wahrnehmung des Schweigerechts entscheidet.

Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass die in seinem Gewahrsam befindlichen Geheimnisschutzdaten dem Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 2 StPO unterliegen. Die Daten dürfen nicht ohne das Einverständnis des Auftraggebers (Berufsgeheimnisträger) herausgegeben werden. Im Falle einer Beschlagnahme wird der Auftragnehmer dieser widersprechen und unverzüglich den Auftraggeber informieren.

Fernzugriffe/-wartung

AV19. Für die Durchführung von Fernzugriffen bei der Prüfung und/oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen oder bei Fernzugriffen für andere Dienstleistungen gelten ergänzend folgende Rechte/Pflichten:

AV19.1 Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und / oder Wartungsarbeiten an Arbeitsplatzsystemen werden erst nach Freigabe durch den jeweiligen Berechtigten / zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers durchgeführt.

AV19.2 Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und / oder Wartungsarbeiten von automatisierten Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen werden, sofern hierbei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.

AV19.3 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers verwenden angemessene Identifizierungs- und Verschlüsselungsverfahren.

AV19.4 Vor Durchführung von Fernzugriffen werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer über etwaig notwendige Datensicherheitsmaßnahmen in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen verständigen.

AV19.5 Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und / oder Wartungsarbeiten werden dokumentiert und protokolliert. Der Auftraggeber ist berechtigt, Prüfungs- und Wartungsarbeiten vor, bei und nach Durchführung zu kontrollieren. Bei Fernzugriffen ist der Auftraggeber - soweit technisch möglich - berechtigt, diese von einem Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen.

AV19.6 Der Auftragnehmer wird von den ihm eingeräumten Zugriffsrechten auf automatisierte Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen (insb. IT-Systeme, Anwendungen) des Auftraggebers nur in dem Umfang - auch in zeitlicher Hinsicht - Gebrauch machen, wie dies für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Wartungs- und Prüfungsarbeiten notwendig ist.

AV19.7 Soweit bei der Leistungserbringung Tätigkeiten zur Fehleranalyse erforderlich sind, bei denen eine Kenntnisnahme (z. B. auch lesender Zugriff) oder ein Zugriff auf Wirkdaten (Produktions-/ Echtdaten) des Auftraggebers notwendig ist, wird der Auftragnehmer die vorherige Einwilligung des Auftraggebers einholen.

AV19.8 Tätigkeiten zur Fehleranalyse, bei denen ein Datenabzug der Wirkbetriebsdaten erforderlich ist, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers. Bei Datenabzug der Wirkbetriebsdaten wird der Auftragnehmer diese Kopien, unabhängig vom verwendeten Medium, nach Bereinigung des Fehlers löschen. Wirkdaten dürfen nur zum Zweck der Fehleranalyse und ausschließlich auf dem bereitgestellten Equipment des Auftraggebers oder auf solchem des Auftragnehmers verwendet werden, sofern die vorherige Einwilligung des Auftraggebers vorliegt. Wirkdaten dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers auf mobile Speichermedien (PDAs, USB-Speichersticks oder ähnliche Geräte) kopiert werden.

AV19.9 Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten sowie sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten wie Löschen, Datentransfer oder eine Fehleranalyse, werden unter Berücksichtigung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten durchgeführt.

Ort der Leistungserbringung, Subunternehmer

AV20. Der Auftragnehmer wird die vertraglichen Leistungen in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem sog. sicheren „Drittstaat“ für welches ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß Art. 45 DS-GVO vorliegt, erbringen. Er informiert den Auftraggeber mit Angebotsabgabe in welchen Ländern er seine Leistungen erbringt und welche Subunternehmer er für welche Tätigkeiten einsetzt.

AV20.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über Verlagerungen und holt seine vorherige Zustimmung in Schrift- oder Textform ein. Sofern der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Verlagerung über Gründe informiert wird, die eine Verlagerung nicht zulassen, gilt die Zustimmung zu dieser Verlagerung seitens des Auftraggebers als erteilt.

AV20.2 um Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung werden die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Leistungsteile unter Einschaltung eines Unterauftragnehmers durchgeführt, nämlich (Anhang 3)[3]

Name und Anschrift des UnterauftragnehmersBeschreibung der Teilleistungen

Der Auftragnehmer hat Unterauftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung hinsichtlich der Erfüllung der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gewissenhaft ausgewählt.

AV20.3 Ist der Auftragnehmer im Sinne dieser Vereinbarung befugt, die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch zu nehmen, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Auftraggebers auszuführen, so werden diesem Unterauftragnehmer im Wege eines Vertrags dieselben Pflichten auferlegt, die in dieser Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages sowie den in diesem AV-Vertrag beschriebenen Kontroll- und Überprüfungsrechten des Auftraggebers. Hierbei müssen ferner hinreichend Garantien dafür geboten werden, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DS-GVO erfolgt.

AV20.4 Durch schriftliche Aufforderung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Auskunft über die datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragnehmers zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.

AV20.5 Ein zustimmungspflichtiges Unterauftragnehmerverhältnis liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte im Rahmen einer Nebenleistung zur Hauptleistung beauftragt, wie beispielsweise bei Personal-, Post- und Versanddienstleistungen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Die Nebenleistungen sind vorab detailliert zu benennen.

AV20.6 Kommt der Unterauftragnehmer seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten jenes Unterauftragnehmers.

Pflichten des Auftraggebers

AV21.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber wird in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen für die Verarbeitung der Daten) geschaffen werden, damit der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen rechtsverletzungsfrei erbringen kann.

AV21.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

AV21.2 Dem Auftraggeber obliegen die aus Artt. 33, 34 DS-GVO resultierenden Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde bzw. den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen.

AV21.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.

Kontrollrechte des Auftraggebers

AV22.1 Liegt ein Verstoß des Auftragnehmers oder der bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder der im Vertrag getroffenen Festlegungen vor, so kann eine darauf bezogene Prüfung auch ohne rechtzeitige Anmeldung vorgenommen werden. Eine Störung des Betriebsablaufs beim Auftragnehmer sollte auch hierbei weitestgehend vermieden werden.

AV22.2 Die Durchführung der Auftragskontrolle mittels regelmäßiger Prüfungen durch den Auftraggeber im Hinblick auf die Vertragsausführung bzw. -erfüllung, insbesondere Einhaltung und ggf. notwendige Anpassung von Regelungen und Maßnahmen zur Durchführung des Auftrags wird vom Auftragnehmer unterstützt. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte zu geben, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind.

AV22.3 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

Zurückbehaltungsrecht

AV23. Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, an den vertragsgegenständlichen Daten sowie an evtl. vorhandenen Datenträgern wird ausgeschlossen.

Haftung

AV24.1 Auftraggeber und Auftragnehmer haften für den Schaden, der durch eine nicht der DS-GVO entsprechende Verarbeitung verursacht wird gemeinsam im Außenverhältnis gegenüber der jeweiligen betroffenen Person.

AV24.2 Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die auf einer von ihm durchgeführten Verarbeitung beruhen, bei der

  1. er den aus der DS-GVO resultierenden und speziell für Auftragsverarbeiter auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder
  2. er unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers handelte oder
  3. er gegen die rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers gehandelt hat.

AV24.3 Soweit der Auftraggeber zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff auf den Auftragnehmer vorbehalten.

AV24.4 Im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haftet der Auftragnehmer für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden jedoch nur, wenn er

  1. seinen ihm speziell durch die DS-GVO auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder
  2. unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

AV24.5 Weitergehende Haftungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt.

Geltung

AV25. Die Bestimmungen zum AV-Vertrag werden mit Erteilung des Zuschlages für den Hauptvertrag wirksam und haben Geltung für dessen Dauer einschließlich etwaiger Verlängerungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Ohne Vorliegen eines gültigen AV-Vertrages, z.B. bei Beendigung des Hauptvertrages, darf keine (weitere) Auftragsverarbeitung durchgeführt werden.

Rechtswahl, Gerichtsstand

AV26.1 Es gilt deutsches Recht.

AV26.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.

Mitgeltende Unterlagen:

Anhang 1: Auflistung Datenarten und Personenkategorien

Anhang 2: Datenschutzkonzept / Beschreibung der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen

Anhang 3: Auflistung Unterauftragnehmer und Beschreibung der Leistungen

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Ort, Datum Ort, Datum

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Auftraggeber Auftragnehmer

  1. Auflistung vom Auftragsverarbeiter als Anhang 1 beizufügen. ↑
  2. Geforderte Unterlagen vom Auftragsverarbeiter als Anhang 2 beizufügen. ↑
  3. Vom Auftragsverarbeiter als Anhang 3 zum AV-Vertrag beizufügen. ↑
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