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Zusätzliche Vertragsbedingungen für Lieferungen und Dienstleistungen an den HBK-Unternehmensverbund zur Sicherstellung der Einhaltung der Lieferkettensorgfaltspflichten
§ 1 Allgemeines
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Die Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH, die HBK-Poliklinik gemeinnützige GmbH, die HBK-Service gemeinnützige GmbH sowie die HBK-Verwaltung und Bildung gemeinnützige GmbH (Auftraggeber, gemeinsam auch HBK-Unternehmensverbund) erteilen Aufträge nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen in Verbindung mit den im Auftrag bzw. den Ausschreibungsunterlagen oder Vergabebedingungen genannten Bedingungen.
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Mit der Abgabe des Angebots zum Vertragsschluss erkennt der Auftragnehmer die nachstehenden Bedingungen an.
§ 2 Anwendung der Lieferantenerklärung des HBK-Unternehmensverbundes
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Die Heinrich-Braun-Klinikum gemeinnützige GmbH unterliegt dem Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und ist daher verpflichtet, die menschen- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach § 2 Abs. 2 und 3 LkSG einzuhalten.
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Soweit der Auftragnehmer nicht gleichermaßen unter den Anwendungsbereich des LkSG fällt, erwartet der Auftraggeber gleichwohl, dass der Auftragnehmer sich zur Beachtung der menschen- und umweltbezogenen Pflichten im Sinne des LkSG bekennt und diese beachtet.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber identifizierten und durch die Lieferantenerklärung des HBK-Unternehmensverbunds an den Auftragnehmer kommunizierten Risiken und Erwartungen bzgl. menschen- und umweltrechtlicher Belange im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren an seine jeweiligen Vertragspartner weiterzugeben und seine jeweiligen Sublieferanten zur Einhaltung der Lieferantenerklärung aufzufordern.
§ 3 Informationspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, in angemessener Weise über die Umsetzung der Lieferantenerklärung / des Supplier Code of Conduct zu informieren. In diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber insbesondere alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Auftraggeber benötigt, um zu prüfen, ob der Auftragnehmer die durch die Lieferantenerklärung kommunizierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen in seinem eigenen Geschäftsbereich und gegenüber seinen Lieferanten angemessen und effektiv adressiert und durchsetzt.
§ 4 Abhilfemechanismus
- Identifizieren die Vertragsparteien während der Laufzeit dieses Vertrages eine bereits eingetretene oder drohende Verletzung menschenrechtlicher oder umweltrechtlicher Belange, welche der Auftragnehmer kausal verursacht hat, werden die Vertragsparteien unverzüglich alle Maßnahmen ergreifen, um die (drohende) Verletzung zu beenden. Ist die Verletzung so beschaffen, dass eine umgehende Beendigung nicht möglich ist, werden die Vertragsparteien unverzüglich gemeinsam ein Konzept erstellen, um die Verletzung schnellstmöglich zu beenden oder zu minimieren, wobei dieses Konzept einen konkreten Zeitplan enthalten muss, innerhalb dessen der Auftragnehmer verpflichtet ist, das erarbeitete Konzept umzusetzen
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(„Abhilfekonzept“). Dabei wird der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Umsetzung des Abhilfekonzepts in angemessener Weise und, soweit rechtlich zulässig, unterstützen.
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Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass menschen- oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen vorliegen und nicht angemessen verhindert bzw. beseitigt werden, hat der Auftraggeber ferner das Recht, sich vor Ort einen Eindruck von den internen Geschäftsabläufe des Auftragnehmers zu verschaffen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zu diesem Zweck nach vorheriger Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und allen relevanten Dokumentationen und Informationen ein, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der Auftragnehmer kann den Zugriff des Auftraggebers insbesondere dann verweigern, wenn die Zurverfügungstellung von Dokumenten und Informationen gegen den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde.
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Für den Fall, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung menschen- oder umweltrechtlicher Belange handelt, behält sich der Auftraggeber vor, die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer bis zur Beseitigung der Verletzung auszusetzen. Im Falle einer temporären Unterbrechung der Geschäftsbeziehungen sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, ihren sich aus diesem Vertrag ergebenen Pflichten nachzukommen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer schriftlich über die Unterbrechung der Geschäftsbeziehungen zu informieren.
§ 5 Kündigungsrecht
Falls eine der Vertragsparteien eine durch den Auftragnehmer kausal verursachte, sehr schwerwiegende Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Belange feststellt, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einseitig zu beenden, falls der Auftragnehmer innerhalb der im gemeinsam erarbeiteten Abhilfekonzept gesetzten Frist keine Abhilfe schafft und die Parteien trotz gemeinsamen Bemühens keine anderweitige Abhilfe schaffen können. Leistungen, die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht worden sind, sind vom Auftraggeber wie vereinbart zu vergüten.
§ 6 Salvatorische Klausel
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten oder diese Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.
§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zwickau.
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