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Vergabebüro
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen
- Vertragsbestandteile
1.1. Vertragsbestandteile sind: a) das Auftragsschreiben einschließlich des abgegebenen Angebotes, die ausgehändigten Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis sowie sämtliche weiteren Anlagen (z. B. EVB-IT-Verträge und deren AGB) b) diese zusätzlichen Vertragsbedingungen sowie die besonderen und ergänzenden Vertragsbedingungen soweit zutreffend, c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
1.2. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit in diesen, den besonderen, den zusätzlichen und den ergänzenden Vertragsbedingungen und der VOL/B nichts anderes bestimmt ist.
- Leistungsausführung / Produktangaben
2.1. Dem Auftraggeber obliegt die Überwachung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung.
2.2. Lieferungen und Dienstleistungen sind während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung Grimma an die in dem Auftragsschreiben angegebene Lieferstelle/ Leistungsort zu liefern oder auszuführen.
2.3. Alle dem Auftragnehmer übergebenen Beschreibungen, Zeichnungen, Muster oder ähnliches bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind nach der Auftragsausführung kostenfrei zurückzugeben.
2.4. Auch ohne besondere Vereinbarung sind die Bedienungs-, Betriebs-, Gebrauchsanweisungen und ähnliches der zu erbringenden Leistung beizufügen.
2.5. Das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt ist Inhalt des Angebotes des Bieters, wenn Teilleistungsbeschreibungen den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und vom Bieter keine Produktangaben (Hersteller- und Typbezeichnungen) eingetragen wurden.
2.6. Die vereinbarte Ausführungsfrist ist verbindlich. Verzögerungen, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Verzögerungen getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist. Die Festlegungen des § 7 VOL/B bleiben unberührt.
2.7. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat.
- Leistungsänderung
3.1. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf erhöhte Vergütung ist vor Leistungsausführung in der entsprechenden Höhe unverzüglich dem Auftraggeber mindestens in Textform mitzuteilen und bedarf der Genehmigung.
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3.2. Der Nachweis über die Mehr- bzw. Minderkostens infolge der Leistungsänderung ist durch den Auftragsnehmer auf Verlangen zu erbringen.
- Abnahme
4.1. Lieferungen und Leistungen werden grundsätzlich förmlich abgenommen.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr
- bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der bestimmten Anlieferungsstelle und
- bei allen übrigen Leistungen mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
4.3. Erfüllungs- und Leistungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des jeweiligen Amtes/Eigenbetriebes (Empfangsstelle).
4.4. Mit der Abnahme der Leistung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
4.5. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten sowie die durch den Versand entstehende Nebenkosten, wie Gebühren für das Ausstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählungsgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführungs- oder Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. Verpackungsstoffe werden durch den Auftragnehmer kostenfrei zurückgenommen.
- Preise
Die im Angebot angegebenen Preise sind, sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, feste Preise. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Planungsunterlagen, Fracht, Verpackung, Transport frei Verwendungsstelle, Montage und sonstiger Kosten und Lasten sind damit abgegolten.
- Rechnung
6.1. Die Rechnung ist an die in den Vergabeunterlagen benannte Leistungsempfänger auszustellen.
6.2. Die Rechnung ist mit der Bezeichnung der Leistung nach Einheit und Menge aufzuführen. Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung nicht zulässig. Auf das Leistungsverzeichnis sich beziehende Abkürzungen sind zulässig, sofern die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht und die Abkürzung im jeweiligen Text definiert wird (Legende, Abkürzungsverzeichnis, Einzeldefinition).
6.3. Die Rechnung ist mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Netto) aufzustellen. Die Umsatzsteuer ist gemäß § 13 UStG mit dem am Tag des Entstehens der Steuer geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.
6.4. Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen sind entsprechend zu bezeichnen. Jede Abschlags- und Schlussrechnung ist fortlaufend zu nummerieren. Die Schlussrechnung ist kumulativ zu gestalten.
6.5. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender
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Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
6.6. Rechnungen müssen enthalten: • Rechnungsnummer und Datum • Nummer des Auftragsschreibens, Datum und Geschäftszeichen • die laufende Nummer einer etwaigen Teillieferung • Angaben über Art und Umfang der Lieferung
6.7. Der Auftragnehmer hat der Rechnung prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung / Leistung an die Empfangsstelle beizufügen. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe durch die Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierten Lieferscheinen, Leistungsnachweisen oder Übergabeprotokollen. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B. Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.
- Zahlungen und Überzahlungen
7.1. Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
7.2. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für die Stadtverwaltung Grimma an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
7.3. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 BGB) berufen.
7.4. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
7.5. Zahlung wird, soweit nichts anderes vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung ohne Abzug geleistet.
7.6. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß diesen Vertragsbedingungen.
7.7. Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasst Wortlaut des Vertrages verbindlich. Erklärung und Verhandlungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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- Antikorruptionsklausel
Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegen zu wirken. Die Stadtverwaltung Grimma als Auftraggeber behält sich vor den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Stadtverwaltung Grimma als Auftraggeber Kenntnisse vorliegen, dass der Auftragnehmer Verfehlungen im Sinne des § 123 GWB begangen hat.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Grimma Erfüllungsort ist Verwendungsstelle
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