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Vergabebüro
Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
- Allgemeines
1.1. Der Auftraggeber verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsverordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL/A), ohne dass dieser Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen“ Vertragsbestandteil wird. Oberhalb des EU- Schwellenwertes verfährt er nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV).
1.2. Die Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen ist bei Abruf der Unterlagen durch den Bieter zu kontrollieren. Eine Information über fehlende oder nicht lesbare Bestandteile ist dem Vergabebüro über die Vergabeplattform eVergabe mit Bezug auf die Vergabenummer unverzüglich zu übermitteln.
1.3. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter vor Angebotsabgabe über die Vergabeplattform eVergabe dies zu übermitteln.
- Angebots- und Teilnahmeantragsbedingungen
2.1. Die Teilnahmeanträge und die Angebote sind in all ihren Bestandteilen sowie die gesamte Kommunikation in deutscher Sprache abzufassen.
2.2. Es sind die durch das Vergabebüro ausgegebenen Formulare für die Teilnahmewettbewerbe und Angebotsabgabe zu verwenden. Dies gilt sowohl für Hauptangebote wie auch für Nebenangebote.
2.3. Teilnahmeanträge und Angebote sind elektronisch in Textform zugelassen, wenn nicht in der Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich anderes bezüglich der Form und Übermittlung der Angebote zugelassen ist.
2.4. Das von dem Vergabebüro vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. Selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen sind unzulässig. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebotes.
Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf einer gesonderten Anlage beigefügt werden. Auf beigefügte Anlagen ist im Angebot hinzuweisen. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
In den Vergabeunterlagen ausdrücklich erwünschte oder zugelassene Änderungsvorschläge bzw. Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Werden Leistungen angeboten, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, so müssen sie auf einer besonderen Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit näher beschrieben werden. Die Gleichwertigkeit von Nebenangeboten/ Änderungsvorschlägen ist durch den Bieter nachzuweisen.
2.5. Alle eingereichten Teilnahmeanträge und Angebote müssen alle geforderten Preise sowie die geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Nachgeforderte Erklärungen und Unterlagen sind zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt einzureichen.
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2.6. Sofern für die ausschreibungsgegenständliche Leistung gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Wettbewerbsteilnehmer beantragt sind, hat der Wettbewerbsteilnehmer dies im Angebot anzugeben. § 165 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt, dass die Verfahrensbeteiligten die Akten bei der Vergabekammer einsehen sowie sich auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen können. Gemäß § 165 Absatz 2 GWB hat die Vergabekammer die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen geboten ist. Dazu gehören insbesondere der Geheimschutz (auf Seiten des Auftraggebers) und die Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (auf Seiten des Anbieters). Jeder Beteiligte hat mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und entsprechend kenntlich zu machen. Geschieht dieses nicht, kann die Vergabekammer von der Zustimmung des Beteiligten auf Akteneinsicht ausgehen, § 165 Absatz 3 GWB. Zur Vereinfachung des Ablaufs ist bereits mit Abgabe des Angebots auf etwaige Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen. Diese sind bereits im Angebot gegebenenfalls entsprechend kenntlich zu machen.
2.7. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster oder Proben, die bei der Angebotsprüfung nicht verbraucht werden, gehen ohne Vergütungsanspruch in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Bekanntmachung oder Angebotsaufforderung nicht gegenteiliges festgelegt wurde oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der Bindefrist die Rückgabe nicht verlangt. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Bieter.
2.8. Für die Erstellung und Bearbeitung von Angeboten wird keine Vergütung gewährt, es sei denn, in den Vergabeunterlagen erfolgt eine andere Festlegung.
2.9. Die Wertung der Angebote erfolgt anhand der vorgegebenen Wertungskriterien. Sofern mehrere Bieter Rang 1 erreichen, entscheidet das Los über den ersten Rang.
Mit Angebotsabgabe unterliegt der Bieter auch den Bedingungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß VOL/A bzw. der Vergabeverordnung VgV.
- Preise
3.1. Alle Preise sind in Euro und Cent anzugeben.
3.2. Alle Preise (z. B. Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze etc.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben (Netto). Der jeweils geltende Umsatzsteuerbetrag ist in den dafür vorgesehenen Positionen einzutragen.
3.3. Wertungsrelevant sind Preisnachlässe ohne Bedingungen als vom Hundertsatz auf die Abrechnungssumme. Diese sind in der jeweiligen vorbezeichneten Stelle einzutragen.
3.4. Preisnachlässe ohne Wertungsrelevanz bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsbestandteil.
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- Mehrere Hauptangebote / Nebenangebote / Änderungsvorschläge / Varianten
4.1. Wettbewerbsteilnehmer dürfen grundsätzlich nur ein Hauptangebot abgeben, sofern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe keine davon abweichende Festlegung getroffen wurde.
4.2. Sofern Nebenangebote zugelassen werden, müssen diese deutlich gekennzeichnet werden. Weiterhin müssen die Nebenangebote die geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Der Nachweis zur Erfüllung der Mindestanforderungen hat mit der Angebotsabgabe zu erfolgen.
- Weitergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
Sofern der Bieter Leistungen an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) übertragen will, hat er mit dem Angebot die Teilleistungen und den Umfang anzugeben. Auf Verlangen des Vergabebüros sind die Nachunternehmer zu benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.
- Bietergemeinschaften
6.1. Bietergemeinschaften haben mit der Einreichung des Angebotes eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben. Diese Erklärung muss beinhalten: Die Erklärung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall, in der alle Mitglieder aufgeführt sind, und der zur Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter. Der bevollmächtigte Vertreter vertritt rechtsverbindlich die Mitglieder gegenüber der Stadtverwaltung Grimma als Auftraggeber. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch.
6.2. Sofern in einem Verfahren mit Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
6.3. Die vorzulegenden Erklärungen bzw. Nachweise zum Nachweis der Eignung sind von jedem Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft vorzulegen.
6.4. Angebote innerhalb eines Loses als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter sind unzulässig und führen zum Ausschluss beider Angebote für dieses Los.
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Die Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang dieses Vergabeverfahrens an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden vom Verfahren ausgeschlossen. 8. Verarbeitung personenbezogener Daten
8.1. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und f) i. V. m. Artikel 6 Absatz 3 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) werden im Rahmen der Durchführung des Vergabeverfahrens personenbezogene Daten von Interessenten und Bietern durch die Stadtverwaltung Grimma verarbeitet.
8.2. Des Weiteren erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b) DS-GVO zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und im Rahmen der Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung des im Ergebnis des Vergabeverfahrens
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geschlossenen Vertrages.
8.3. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
8.4. Die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten ergibt sich aus den vergabe- und haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen und beträgt mindestens drei Jahre.
8.5. Übermittelt ein Interessent oder Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens personenbezogene Daten eines Dritten, so ist dieser Dritte vom Interessenten oder Bieter vor Übermittlung der Daten entsprechend zu informieren. Dies gilt insbesondere für freiwillig übermittelte Daten, z. B. aus Lebensläufen, Zeugnissen etc.
8.6. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Stadtverwaltung Grimma sind auf der Internetseite unter http://www.grimma.de zu finden. Hier sind u. a. nähere Erläuterungen zu den Betroffenenrechten sowie weiterführende Kontakt- und Beschwerdemöglichkeiten aufgeführt
- Zusätze für ausländische Bewerber
9.1. Die Preise sind in EURO anzubieten.
9.2. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.
9.3. Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutsche Rechtsvorschriften.
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