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Allgemeine Einkaufsbedingungen der IGA Metropole Ruhr 2027 gGmbH
(nachfolgend auch als „IGA“ bezeichnet)
unsere Bestellung mit etwaig darin ent- haltenen besonderen Vertragsbedingun- A. Allgemeiner Teil gen;
die Vertragsunterlagen (Leistungsbe-
- Geltungsbereich schreibung und etwaige ergänzende Ver- tragsbedingungen); 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit un- diese AEB; seren Geschäftspartnern und Lieferanten („Auftrag- nehmer“). Die AEB gelten nur, wenn der Auftragneh- die Allgemeine Vertragsbedingungen für mer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person die Ausführung von Leistungen (VOL/B) des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches in der jeweils bei Auftragserteilung gel- Sondervermögen ist. tenden Fassung; 1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die einschlägige gesetzliche und behördliche AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen Vorschriften und Auflagen einschließlich bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Norm- und Unfallverhütungsvorschriften Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinba- rung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne
- Vertragsschluss dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 2.1 Unsere Bestellungen sind nur in Text- oder Schrift- form verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. 1.3 Die AEB gelten sowohl für Verträge über den Verkauf Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), der Bestellung ein- schließlich der Bestellunterlagen ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; (§§433, 650 BGB) sowie für Verträge über die Er- ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. bringung von Dienstleistungen. 2.2 Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellungen 1.4 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, ent- innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich zu be- gegenstehende oder ergänzende Allgemeine Ge- stätigen oder durch Versendung der Ware bzw. Erbrin- schäftsbedingungen werden nur dann und insoweit gung der Leistung vorbehaltlos auszuführen (An- Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich nahme). Eine verspätete oder abändernde Annahme zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir uns. in Kenntnis der AGB des Auftragnehmers dessen Lie- ferungen vorbehaltlos annehmen.
- Preise und Zahlungsbedingungen 1.5 Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen AEB. 3.1 Der in der Bestellung genannte Preis ist bindend. Der Preis versteht sich inklusive Umsatzsteuer, wenn 1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auf- diese nicht gesondert ausgewiesen ist. tragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristset- zung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. 3.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleis- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetz- tungen des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten liche Formvorschriften und weitere Nachweise insbe- (z.B. Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für sondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklä- ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten ein- renden bleiben unberührt. schließlich eventueller Transport- und Haftpflichtver- sicherung) ein. 1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine 3.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalender- derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (ein- Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittel- schließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie bar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zah- werden. lung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalen- dertagen leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 3% 1.8 Für die Dienstleistungsverträge haben in folgender Reihenfolge Gültigkeit
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Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Bank- 6.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlich- überweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn keiten aus diesem Vertrag ist Essen, soweit nicht ein unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungs- ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. frist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Hauptsitz durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken des Auftragnehmers zu erheben. sind wir nicht verantwortlich. 6.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder un- 3.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zah- durchführbar sein oder die Wirksamkeit durch einen lungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon un- 3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie berührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Be- die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns stimmung ist als durch diejenige wirksame Bestim- in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere mung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange verfolgten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder man- kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken. gelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zu- stehen. B. Besonderer Teil für die Lieferung und Herstellung 3.6 Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zu- von Waren rückbehaltungsrecht nur wegen rechts-kräftig festge- stellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
- Lieferung 3.7 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen aus Lieferungen erfolgen „frei Haus“ an den Bestim- dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten oder mungsort, soweit nicht anders vereinbart. Ist der Be- durch Dritte einziehen zu lassen. Wenn das zu stimmungsort nicht angegeben und nichts anderes Grunde liegende Rechtsgeschäft sowohl für uns, als vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Ge- auch den Auftragnehmer ein Handelsgeschäft dar- schäftssitz in Essen zu erfolgen. Der jeweilige Bestim- stellt oder der Auftragnehmer eine juristische Person mungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). des öffentlichen Rechts ist, so ist die Abtretung auch ohne unsere Zustimmung wirksam; wir können je- doch mit befreiender Wirkung an den bisherigen 2. Gefahrübergang und Annahmeverzug Gläubiger leisten. 2.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälli- gen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe
- Liefer- bzw. Leistungszeit, Verzug am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang 4.1 Die in unserer Bestellung angegebene Liefer- bzw. maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Ab- Leistungszeit ist bindend. Vorableistungen sind nur nahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkver- mit unserer Zustimmung zulässig. tragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. An- nahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmever- 4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich zug befinden. schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn vereinbarte Termine und Fristen – aus welchen Gründen auch im- 2.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die mer – voraussichtlich nicht eingehalten werden kön- gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss nen. uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich an- bieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung un- 4.3 Erbringt der Auftragnehmer seine Lieferung bzw. sererseits (z.B. Beistellung von Material, Erfüllung Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten von Mitwirkungspflichten) eine bestimmte oder be- Liefer- bzw. Leistungszeit oder kommt er mit Lieferun- stimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in gen bzw. Leistungen in Verzug, so bestimmen sich Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehrauf- Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschrif- wendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Ver- ten. trag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unver- tretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem
- Verjährung Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterblei- Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien ben der Mitwirkung zu vertreten haben. verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend unter lit. B Ziffer 3.9 nichts anderes be- stimmt ist. 3. Mangelhafte Lieferung
3.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der 6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung so- Klausel wie unsachgemäßer Montage/Installation oder man- gelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverlet- 6.1 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen zungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzli- dem Auftragnehmer und uns gilt deutsches Recht un- chen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren ter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klar- densersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbesei- stellungen. tigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig 3.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auf- nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. tragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffen- 3.7 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der heit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit Regelungen in lit. B Ziffer 3.5 gilt: Kommt der Auftrag- gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, nehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezug- nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels nahme in unserer Bestellung – Gegenstand des je- (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangel- weiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie freien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbe- können wir den Mangel selbst beseitigen und vom schreibung von uns, vom Auftragnehmer oder vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- Hersteller stammt. wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftrag- 3.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen di- nehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar gitalen Inhalten schuldet der Auftragnehmer die Be- (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung reitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte je- der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unver- denfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffen- hältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristset- heitsvereinbarung gemäß vorstehendem Absatz oder zung; von derartigen Umständen werden wir den Auf- sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers tragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der unterrichten. Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt. 3.8 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsman- 3.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen gel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Ver- des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag be- tragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend rechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelan- Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwen- sprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn dungsersatz. uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 3.9 Abweichend von lit. 0 Ziffer 5 gilt für die Verjährung folgendes: 3.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rüge- pflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersu- beträgt die allgemeine Verjährungsfrist chungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei un- für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahr- serer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Be- übergang. Soweit eine Abnahme verein- gutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu bart ist, beginnt die Verjährung mit der Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskon- gilt entsprechend auch für Ansprüche aus trolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersu- Verjährungsfrist für dingliche Herausga- chungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwie- beansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 weit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für in keinem Fall, solange der Dritte das später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbescha- Recht – insbesondere mangels Verjäh- det unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge rung – noch gegen uns geltend machen (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich kann. und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitsta- Die Verjährungsfristen des Kaufrechts gen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Män- einschließlich vorstehender Verlänge- geln, ab Lieferung abgesendet wird. rung gelten – im gesetzlichen Umfang – 3.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der man- für alle vertraglichen Mängelansprüche. gelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Soweit uns wegen eines Mangels auch Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß außervertragliche Schadensersatzan- in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere sprüche zustehen, gilt hierfür die regel- Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar mäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz ent- 199 BGB), wenn nicht die Anwendung sprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukos- der Verjährungsfristen des Kaufrechts im ten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung Einzelfall zu einer längeren Verjährungs- und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins- frist führt. besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Scha-
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Hinweis- und Sorgfaltspflichten Qualifikation von Mitarbeitern des Auftragnehmers ha- ben, sind wir berechtigt, von dem Auftragnehmer den 4.1 Sofern wir den Auftragnehmer über den Verwen- sofortigen Austausch dieser Mitarbeiter zu verlangen. dungszweck der Lieferungen oder Leistungen unter- richtet haben oder dieser Verwendungszweck für den Auftragnehmer auch ohne ausdrücklichen Hinweis er- 2. Gestaltung der Zusammenarbeit kennbar ist, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns 2.1 Wir werden dem Auftragnehmer die für die Leistungs- unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder erbringung wesentlichen Unterlagen, Daten und Infor- Leistungen des Auftragnehmers nicht geeignet sind, mationen zur Verfügung stellen. diesen Verwendungszweck zu erfüllen. 2.2 Mit der Überlassung der Unterlagen, Daten und Infor- 4.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Lie- mationen und/oder entsprechender Informationsträ- ferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfall- ger ist keine Einräumung von Lizenz-, Nutzungs- oder verhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, gewerblichen Schutzrechten zugunsten des Auftrag- den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in nehmers verbunden. Wir behalten uns hieran sämtli- Deutschland und der Europäischen Union geltenden che Rechte vor. rechtlichen Anforderungen genügen, und hat die IGA auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- 2.3 Unzureichende Mitwirkungen durch uns hat der Auf- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung tragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Sonst hinzuweisen. kommen wir nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich nicht auf eine fehlende Mitwirkung unserer- 4.3 Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel seits berufen. auf Grund von Produktbeobachtungen sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert 2.4 Vor Leistungsbeginn benennt uns der Auftragnehmer anzuzeigen. einen Verantwortlichen, der als erster Ansprechpart- ner für alle Belange des Vertrags zur Verfügung steht. Eine jegliche Änderung des Ansprechpartners teilt
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Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmer uns unverzüglich mit. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für
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Urheberrecht, Rechte an Arbeitsergebnissen den Liefergegenstand beziehen, an dem sich der Auf- tragnehmer das Eigentum vorbehält. Insbesondere 3.1 Jede Vertragspartei bleibt Inhaber ihres zum Zeit- sind erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt punkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden unzulässig. geistigen Eigentums (geschützt und/oder unge- schützt).
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Schutzrechte 3.2 Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags vom Auftragnehmer geschaffenen gewerbli- 6.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusam- chen Schutz- und Urheberrechte sowie ungeschützte menhang einer bestimmungsgemäßen Verwendung Kenntnisse (Know-how) (die „Arbeitsergebnisse“) der Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. stehen ausschließlich uns zu und werden nach Maß- Wenn wir von einem Dritten diesbezüglich in An- gabe der folgenden Vorschriften vom Auftragnehmer spruch genommen werden, ist der Auftragnehmer vollumfänglich auf uns übertragen. verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen sowie daraus folgenden Ver- 3.3 Der Auftragnehmer überträgt uns an allen Arbeitsergeb- pflichtungen freizustellen. nissen das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie un- 6.2 Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen terlizenzierbare Nutzungsrecht. Dieses Nutzungs- Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben un- recht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, berührt. Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten und unbe- C. Besonderer Teil für Dienstleistungen kannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenann-
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Leistungserbringung, Leistungsänderungen, zu- ten Umfang. Auf unser Verlangen hin verzichtet der sätzliche Leistungen Auftragnehmer darauf, als Urheber oder Miturheber genannt zu werden. 1.1 Der Auftragnehmer erbringt die konkret beauftragte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- 3.4 Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrags be- manns und unter Beachtung des jeweils aktuellen reits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheber- Standes von Wissenschaft und Technik. rechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet und sind diese zur 1.2 Soweit der Auftragnehmer eigene Mitarbeiter stellt, Verwertung des Arbeitsergebnisses durch uns not- steht er dafür ein, dass die Leistungen nur von sol- wendig, erhalten wir an den gewerblichen Schutz- chen Mitarbeitern erbracht werden, die über die not- rechten, den Urheberrechten sowie an den unge- wendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikati- schützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht aus- onen verfügen. Sollten wir berechtigte Zweifel an der
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schließliches Nutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämt- und darüber hinaus bis zum Offenkundigwerden der liche, insbesondere die in vorstehendem Absatz ge- Informationen. nannten Nutzungsarten. 3.9 Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informatio- 3.5 Die vorstehende Rechteübertragung ist mit der ver- nen, die dem Auftragnehmer nachweislich bereits vor einbarten Vergütung abgegolten. ihrer Mitteilung im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig er- 3.6 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Arbeits- arbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden ergebnisse nicht mit Urheberrechten, Leistungs- oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen die- schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belas- sen Vertrag allgemein bekannt werden. tet sind. Der Auftragnehmer wird uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie daraus folgen- 3.10 Der Auftragnehmer ist nur nach unserer vorherigen den Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwen- schriftlichen Zustimmung zu Veröffentlichungen über dungen (insbesondere angemessene externe An- die Arbeitsergebnisse oder die Tätigkeit für uns be- waltskosten) freistellen. rechtigt.
3.7 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergeb- 3.11 Für jeden Fall einer zurechenbaren Zuwiderhandlung nisse durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat gegen die Verpflichtungen zur Geheimhaltung kön- der Auftragnehmer in einem für uns zumutbaren Um- nen wir die Zahlung einer angemessenen Vertrags- fang das Recht, entweder die vertraglichen Leistun- strafe verlangen, die wir nach billigem Ermessen fest- gen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich legen dürfen und die im Streitfall vom zuständigen herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Best- Gericht überprüft wird. Darüberhinausgehende Scha- immungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwir- densersatzansprüche bleiben unberührt. Eine ge- ken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche zahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatz- Kosten vertragsgemäß genutzt werden können. ansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt. 3.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeitser- gebnisse und alle Informationen von uns, insbeson- dere technischer und wirtschaftlicher Art, sowie un- 4. Haftung, Abnahme und Gefahrtragung sere Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Kon- 4.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach struktionen und Unterlagen, die ihm aufgrund der Ver- den gesetzlichen Bestimmungen. tragsbeziehung bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertrau- 4.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den lich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu ma- Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gel- chen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und sie nicht ten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen eigener Arbeiten bzw. Arbeiten im Rah- des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Ab- men der Auftragsforschung für Dritte zu gebrauchen. nahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmever- Diese Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages zug befinden.