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IGA 2027 | C.0b Vertrag | Bewachung
Vertrag
Lose 2 bis 4 – Sicherheits- und Ordnungsdienst Vertragsvorlage für das jeweilige Standortlos für die IGA 2027
Auftraggeberin: IGA 2027 Ruhrgebiet gGmbH Huyssenallee 82–88, 45128 Essen
Versionsnummer 1.0
Diese Vorlage begründet für jedes bezuschlagte Bewachungslos einen gesonderten Vertrag.
Inhalt
1 Vertragsparteien 3
2 Vertragsgegenstand 3
3 Vertragsbestandteile 4
4 Leistungszeit 4
5 Betriebsaufnahme 5
6 Leistungsabrufe 6
7 Mengenanpassungen 6
8 Leistungsänderungen 7
9 Vertragsorganisation 8
10 Personal 9
11 Unteraufträge 10
12 Arbeitsmittel 10
13 Bewachungsdienst 11
14 Qualitätssicherung 12
15 Leistungsnachweise 12
16 Mindestentgelte 13
17 Entgeltkontrollen 14
18 Vergütung 15
19 Preisanpassung 16
20 Rechnungsstellung 17
21 Leistungsstörungen 17
22 Vertragsstrafen 18
23 Haftung 19
24 Versicherungsschutz 20
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25 Datenschutz 21
26 Vertraulichkeit 22
27 Kündigung 22
28 Vertragsende 23
29 Schlussbestimmungen 24
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1 Vertragsparteien
Auftraggeberin. IGA 2027 Ruhrgebiet gGmbH, Huyssenallee 82–88, 45128 Essen, vertreten durch die im Zuschlagsschreiben benannte vertretungsberechtigte Person, nachfolgend „Auftraggeberin“.
Auftragnehmer. Das im Zuschlagsschreiben mit Firma, Rechtsform, Anschrift und Vertretung bezeichnete Unternehmen, nachfolgend „Auftragnehmer“. Bei einer Bietergemeinschaft werden sämtliche dort bezeichneten Mitglieder gemeinsam Vertragspartner. Sie haften für die Verpflichtungen dieses Losvertrags gesamtschuldnerisch und handeln im laufenden Vertragsvollzug durch das bevollmächtigte Mitglied. Eine Entlassung eines Mitglieds aus der Haftung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Vertrag für das Bewachungslos. Dieser Vertrag gilt für das im Zuschlag bezeichnete Bewachungslos: Los 2 (Dortmund), Los 3 (Duisburg) oder Los 4 (Gelsenkirchen). Für jedes bezuschlagte Bewachungslos entsteht ein rechtlich selbstständiger Vertrag. Ein Zuschlagsschreiben kann mehrere Bewachungslose umfassen, ohne diese zu einem einheitlichen Vertrag zusammenzufassen. Preise, Leistungsnachweise, Abrechnung, Vertragsstrafengrenzen und Kündigung sind jedem Los gesondert zuzuordnen. Der Zuschlagsempfänger des Kassendienstes (Los 1) kann nach den Bewerbungsbedingungen keinen Zuschlag auf ein Bewachungslos erhalten.
2 Vertragsgegenstand
Geschuldete Leistungen. Der Auftragnehmer erbringt die Sicherheits- und Ordnungsdienstleistungen einschließlich Einlassdienst und Standortkoordination für die IGA 2027 am Standort des bezuschlagten Bewachungsloses. Maßgeblich sind Teil A und der für das Los geltende Teil C, D oder E des Leistungsverzeichnisses „LV_Kasse_und_Einlass_Wache_IGA2027“ in der für das Verfahren veröffentlichten Endfassung, die dazugehörigen Anlagen und die angenommenen Leistungszusagen des Angebots. Der Auftragnehmer schuldet die eigenverantwortliche Organisation, Leitung, Besetzung und Durchführung einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen.
| Los | Leistungsort | Leistungsverzeichnis | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | Dortmund | Teil A und Teil C | ||||||
| 3 | Duisburg | Teil A und Teil D | ||||||
| 4 | Gelsenkirchen | Teil A und Teil E |
Leistungsart. Die laufenden Sicherheits-, Ordnungs-, Einlass- und Koordinationsleistungen werden als Dienstleistungen mit verbindlichen Besetzungs-, Organisations- und Sorgfaltspflichten erbracht. Der vollständige Ausschluss sämtlicher Sicherheitsvorfälle wird nicht garantiert. Pflichten zur Verwahrung und Herausgabe anvertrauter Gegenstände sowie zur Bereitstellung von Ausstattung bleiben hiervon unberührt. Eine förmliche Abnahme der täglichen Dienstleistungen ist nicht vorgesehen.
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Leistungsgrenzen. Erfasst sind die veröffentlichten Leistungsflächen und Aufgaben des jeweiligen Loses. Baustellenbewachung außerhalb der konkret beschriebenen Betriebs- und Vorbereitungsleistungen, zusätzliche Standorte sowie eine Verlängerung der Veranstaltung sind nur aufgrund einer gesonderten, vergaberechtlich zulässigen Beauftragung geschuldet. Kassendienst, Bargeldmanagement und Geldtransport gehören zu Los 1 und werden durch diesen Vertrag nicht beauftragt. Fragen, Kommentare oder offene Bearbeitungsvermerke in einem Entwurfs-LV begründen keine zusätzlichen Leistungspflichten.
3 Vertragsbestandteile
Einbezogene Unterlagen. Vertragsbestandteile sind das Zuschlagsschreiben mit der Loszuordnung, dieser Vertrag einschließlich Anlage 1, das veröffentlichte Leistungsverzeichnis mit den für das Los geltenden Plänen und Konzepten, die veröffentlichten Preisblätter mit den bezuschlagten Preisen sowie das angenommene Angebot einschließlich Organigramm, Kapazitäts- und Vertretungsplanung, Einsatzmodell, Qualitätszusagen und Entgeltübersicht. Veröffentlichte Berichtigungen und Antworten auf Bieterfragen gelten insoweit, als sie diese Unterlagen ausdrücklich erläutern oder ändern. Die Dokumente und ihre Fassungen werden in Anlage 1 bezeichnet.
Auslegung. Die Bestandteile sind als zusammenhängendes Leistungsversprechen auszulegen. Ausdrücklich bezeichnete Berichtigungen gehen den betroffenen früheren Regelungen vor. Individuell getroffene Vereinbarungen haben im gesetzlichen Umfang Vorrang. Bei verbleibenden Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Vertrags zu Abruf, Vergütung, Haftung, Kontrollen und Rechtsfolgen vor; für die technische und örtliche Leistung gelten die konkreteren losbezogenen LV-Vorgaben. Die angenommenen Angebotszusagen konkretisieren die Leistung und dürfen deren Mindestniveau nicht unterschreiten.
Bewertete Qualität. Die bei Zuschlag angenommenen personellen, organisatorischen und qualitativen Zusagen werden ohne zusätzlichen Abruf geschuldet, soweit der betreffende Leistungsfall eintritt. Eine im Angebot zugesagte kürzere Reaktionszeit oder zusätzliche Kontrolle ist einzuhalten. Spätere Einsatzpläne dürfen diese Zusagen konkretisieren, aber nicht einseitig vermindern. Unternehmensreferenzen und Zuschlagspunkte sind als solche keine zusätzlichen Ausführungsleistungen.
Weitere Bedingungen. Die Ausführungsverpflichtungen aus den Bewerbungsbedingungen werden durch diesen Vertrag konkretisiert. Reine Regeln über Angebotsprüfung und Zuschlagswertung gelten nach Vertragsschluss nicht als zusätzliche Vergütungs- oder Sanktionsregelungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die Bedingungen fremder Musterverfahren und die VOL/B werden nicht ergänzend einbezogen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4 Leistungszeit
Beginn. Der Vertrag kommt mit Zugang des Zuschlags zustande. Die vereinbarten Vorbereitungsleistungen beginnen nach Zuschlag entsprechend dem veröffentlichten Termin- und Mengenplan. Die Durchführungsphase läuft vom 23. April bis einschließlich 17. Oktober 2027 mit 178 Veranstaltungstagen. Die einzelnen Betriebs- und Besetzungszeiten richten sich nach den losbezogenen Vorgaben und den verbindlichen Abrufen.
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Vor- und Nachbereitung. Gesondert abrechenbare Vorbereitungs-, Bau- und Nachbereitungsleistungen sind nur im Umfang der hierfür veröffentlichten Preispositionen, Zeiträume und Abrufe geschuldet. Die 24/7-Besetzung am Bauhof während der Durchführungsphase bleibt verbindlich. Ein früherer Beginn oder ein späteres Ende dieser Bewachung muss in Anlage 1 und im Preisblatt eindeutig festgelegt sein. Allgemeine Einsatzvorbereitung, Schulung und Übergaben sind nach Ziffer 18 einzukalkulieren.
Ende. Die operative Leistung endet mit dem für das Los veröffentlichten letzten Einsatz. Die in Ziffer 28 geregelte Abwicklung, Herausgabe, Schlussabrechnung und Nachweisführung ist anschließend zu erfüllen. Der Vertrag verlängert sich nicht stillschweigend; § 625 BGB wird ausgeschlossen. Fortwirkende Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Nachweis- und Haftungspflichten bleiben bestehen.
5 Betriebsaufnahme
Vorbereitungsorganisation. Binnen zehn Kalendertagen nach Zuschlag legt der Auftragnehmer einen Umsetzungsplan mit Verantwortlichen, Meilensteinen, Personalgewinnung, Einweisung, Ausstattung, Unteraufträgen und Schnittstellen vor. Die Auftaktbesprechung findet innerhalb dieses Zeitraums statt. Die Auftraggeberin stellt die von ihr geschuldeten Pläne, Betriebsanweisungen, Systemzugänge und Schulungsgrundlagen rechtzeitig bereit.
Bereitschaftsnachweis. Spätestens 14 Kalendertage vor dem ersten operativen Einsatz sind die örtlichen Leitungen und Stellvertretungen, die verfügbaren Personalkapazitäten, der Versicherungsschutz, die erforderlichen Erlaubnisse und die Ausstattung nachzuweisen. Vor dem jeweiligen Personaleinsatz müssen die jeweils erforderlichen personenbezogenen Befähigungen, behördlichen Einsatzbestätigungen und Einweisungen vorliegen. Die Frist ersetzt keine bereits vor Zuschlag fälligen Nachweise. Bei späterem Zuschlag werden umgehend realistisch erfüllbare Vorbereitungstermine vereinbart; rechtliche Einsatzvoraussetzungen dürfen nicht ausgesetzt werden.
Funktionsprüfung. Rechtzeitig vor Öffnung werden am beauftragten Standort Kommunikation, Übergaben, Zutrittswege und Meldeketten gemeinsam erprobt. Dies umfasst Postenübernahme, Funkabdeckung, Erreichbarkeit, Einlassschnittstellen und Notfallabläufe. Die Ergebnisse und offenen Maßnahmen werden protokolliert. Die Freigabe entlastet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung.
Hinderungsanzeige. Erkennt eine Partei, dass eine Voraussetzung oder ein Termin gefährdet ist, informiert sie die andere Partei unverzüglich mit Ursache, betroffenen Leistungen und Abhilfemöglichkeit. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare sicherheitsrelevante oder betriebliche Lücken in bereitgestellten Unterlagen hin. Eine erforderliche Anpassung von Umfang, Termin oder Vergütung richtet sich nach Ziffer 8; eine unbestimmte Verpflichtung zu zusätzlichen kostenlosen Leistungen wird hierdurch nicht begründet.
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6 Leistungsabrufe
Verantwortung. Die Auftraggeberin legt den funktionalen Besetzungsbedarf fest. Der Auftragnehmer organisiert dessen rechtmäßige personelle Umsetzung. Abrufberechtigt sind ausschließlich die in Anlage 1 benannten Personen und ihre mitgeteilten Vertretungen. Abrufe müssen Los, Standort, Funktion, Position, Anzahl, Einsatzbeginn und Einsatzende erkennen lassen. Sie erfolgen in Textform über den vereinbarten Kommunikationsweg.
Wochenplanung. Der Wochenbedarf wird spätestens zehn Kalendertage vor Beginn der jeweiligen Einsatzwoche verbindlich festgelegt. Eine Einsatzwoche beginnt montags um 00:00 Uhr. Der Auftragnehmer bestätigt den Abruf und weist binnen eines Kalendertags auf erkennbare Widersprüche hin. Spätestens drei Kalendertage vor Wochenbeginn legt er den Einsatzplan mit Funktionen, Personalzuordnung, Qualifikationen, Schichten, Pausenablösung und Reserve vor.
Freigabe. Die Auftraggeberin prüft den Plan zeitnah und teilt erforderliche Korrekturen mit. Freigegebene Besetzungszeiten bilden die operative Einsatzgrundlage. Schweigen gilt nicht als zusätzliche Bestellung oder Freigabe einer Leistungsabweichung. Eine verzögerte Freigabe eines im Übrigen vertragsgemäßen Plans lässt einen bereits verbindlichen Abruf bestehen; erkennbare Abstimmungshindernisse sind unverzüglich zu klären.
Kurzfristiger Mehrbedarf. Zusätzliche Besetzungen können mit mindestens 24 Stunden Vorlauf innerhalb der Grenzen nach Ziffer 7 abgerufen werden. Maßgeblich ist der Zugang beim benannten Ansprechpartner. Änderungen mit kürzerem Vorlauf bedürfen der Bestätigung der Durchführbarkeit durch den Auftragnehmer; weitergehende ausdrücklich angebotene Flexibilitätszusagen bleiben verbindlich. Gesetzliche Arbeitszeit- und Qualifikationsvorgaben dürfen nicht unterschritten werden.
Notfallmaßnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr ergreift der Auftragnehmer in seinem Aufgabenbereich die rechtlich zulässigen und objektiv erforderlichen Sofortmaßnahmen. Er informiert die Veranstaltungsleitung unverzüglich und dokumentiert Anlass, Umfang und Dauer. Die fehlende vorherige Freigabe schließt die Vergütung einer erforderlichen Maßnahme außerhalb des ohnehin geschuldeten Umfangs nicht aus; es gelten vorrangig passende Vertragspreise, sonst die nachgewiesenen angemessenen Kosten. Selbst verursachte Störungen begründen keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
7 Mengenanpassungen
Bezugsmenge. Die im veröffentlichten Preisblatt je Funktionsposition ausgewiesenen Planstunden sind die Bezugsmenge für die Durchführungsphase. Fest vereinbarte Vorbereitungsstunden und gesonderte Ausstattungspositionen sind gesondert zu behandeln. Für die Stundenpositionen gilt ein Abrufkorridor von 80 bis 150 Prozent der jeweiligen Planstunden. Eine Verlagerung zwischen Funktionen oder Standorten ist nicht allein wegen wertmäßiger Gleichheit zulässig. Gesetzlich oder sicherheitskonzeptionell erforderliche Mindestbesetzungen bleiben uneingeschränkt zu erfüllen.
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Anpassungsgründe und Kapazitätsgrenzen. Die Auftraggeberin kann Abrufe an Besucheraufkommen, Wetter, Veranstaltungsprogramm und betrieblichen Bedarf anpassen. Weitergehende Mengen und Spitzen erfordern eine Vereinbarung nach Ziffer 8. Bereits verbindlich zugesagte günstigere Flexibilitätsleistungen des Angebots bleiben innerhalb des ausgeschriebenen Umfangs maßgeblich.
Späte Reduzierung. Bei einer Reduzierung mit weniger als 24 Stunden Vorlauf bleibt der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des Preisblattes für die bereits verbindlich abgerufenen, entfallenden Zeiten bestehen, vermindert um ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb. Der Auftragnehmer wirkt an einer zumutbaren anderweitigen Verwendung frei werdender Kapazität mit. Arbeitsrechtlich fortzuzahlende Löhne sind nicht allein wegen der Abbestellung ersparte Aufwendungen.
Abberufung am Einsatztag. Nach vier Stunden eines begonnenen, freigegebenen Positionseinsatzes darf die Auftraggeberin Personal wegen eines betrieblichen Minderbedarfs abberufen. Für die bis zur Abberufung geleisteten Zeiten gilt der Einheitspreis;. Die Vierstundengrenze begründet weder eine pauschale Kürzung von Beschäftigtenlöhnen noch eine Vergütungsgarantie für ursprünglich kürzer bestellte Einsätze. Bei Gefahr darf eine Tätigkeit jederzeit unterbrochen werden.
Abrechnung und Mengenüberwachung. Entfallene Zeiten, für die eine Entschädigung bezahlt wird, werden zur Vermeidung doppelter Ansprüche auf die jeweilige Mindestmenge angerechnet; sie werden als Ausfallentschädigung und nicht als erbrachte Stunden ausgewiesen. Der Auftragnehmer berichtet monatlich über Verbrauch und Restmenge und warnt, sobald 90 Prozent einer Höchstmenge erreicht sind. Die Höchstmenge wird durch Planfreigaben nicht stillschweigend erweitert. Kündigung, Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage richten sich ergänzend nach Ziffer 27 und den gesetzlichen Vorschriften.
8 Leistungsänderungen
Änderungsumfang. Die Auftraggeberin kann innerhalb des beauftragten Loses gleichartige Abläufe und Einsatzorte auf den veröffentlichten Leistungsflächen ändern, wenn dies für Besucherführung, Programm, Geländeorganisation oder Sicherheit erforderlich ist. Die Änderung muss zumutbar sein und den Gesamtcharakter des Auftrags wahren. Mengenänderungen innerhalb des veröffentlichten Korridors richten sich nach Ziffer 7. Neue Aufgaben, zusätzliche Flächen oder verlängerte Leistungszeiträume sind hiervon nicht umfasst.
Änderungsverfahren. Die gewünschte Änderung wird mit Anlass, Leistungsumfang und Termin in Textform beschrieben. Der Auftragnehmer legt grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen ein nach Mehr- und Minderkosten aufgeschlüsseltes Angebot sowie die Auswirkungen auf Personal, Qualifikation, Termine und Sicherheit vor. Arbeitstage in diesem Vertrag sind Montag bis Freitag außer gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen. Eine Verkürzung der Bearbeitungsfrist ist bei Dringlichkeit einvernehmlich möglich.
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Vergütungsmaßstab. Für unveränderte oder unmittelbar vergleichbare Leistungen gelten die passenden Vertragspreise. Soweit diese keine sachgerechte Grundlage bieten, wird die Vergütung anhand der erforderlichen Mehr- oder Minderkosten unter Fortführung der nachgewiesenen ursprünglichen Kalkulationsansätze vereinbart. Bereits abgegoltene Kosten dürfen nicht erneut berechnet werden. Unstreitige vertragliche Leistungen werden während der Klärung fortgeführt.
Vergaberechtliche Grenze. Änderungen außerhalb ausdrücklich vereinbarter Optionen setzen eine gesonderte Beauftragung und die Zulässigkeit nach § 132 GWB voraus. Ein Abstimmungsprotokoll, eine aktualisierte Hausordnung oder ein späteres Sicherheitskonzept eröffnet kein unbegrenztes Leistungsänderungsrecht. Vertragsübernahme, Austausch eines Mitglieds der Auftragnehmergemeinschaft oder Übertragung auf einen anderen Auftragnehmer erfordern ebenfalls eine ausdrückliche und vergaberechtlich zulässige Vereinbarung.
9 Vertragsorganisation
Leitung. Der Auftragnehmer hält die angebotene Leitungsstruktur und die benannten Stellvertretungen aufrecht. Für das beauftragte Bewachungslos ist eine örtliche Standortkoordination während der Betriebszeiten zu gewährleisten; bei durchgehender Bewachung muss auch außerhalb dieser Zeiten eine entscheidungsbefugte Leitung erreichbar sein. Gleichzeitige örtliche Leitungsfunktionen an verschiedenen Standorten dürfen nicht derselben Person zugewiesen werden.
Weisungswege. Arbeitsrechtliche Führung, Personaleinsatz und Beaufsichtigung verbleiben beim Auftragnehmer. Die Auftraggeberin richtet leistungsbezogene Vorgaben grundsätzlich an dessen Leitung. Unmittelbare Sicherheits- und Notfallanweisungen der zuständigen Veranstaltungsleitung und Behörden sind zu beachten. Die Auftraggeberin übernimmt weder Arbeitgeberpflichten noch die innerbetriebliche Personaldisposition des Auftragnehmers.
Schnittstellen. Die örtlichen Leitungen stimmen Schichtwechsel, Kassen- und Einlassschnittstellen, Meldewege, Besucherzahlen, Sonderlagen und Notfallaufgaben mit der Veranstaltungsleitung und den anderen Dienstleistern ab. Zum Leistungsumfang gehören die Zusammenarbeit mit Sanitätsdienst und zuständigen Behörden sowie die Aufrechterhaltung der Funkverbindung. Eine Schnittstellenabstimmung überträgt weder die Haftung eines anderen Dienstleisters noch zusätzliche Leistungen auf den Auftragnehmer.
Mehrere Lose. Bei mehreren Bewachungslosen muss die bei Zuschlag nachgewiesene gleichzeitige Leistungsfähigkeit erhalten bleiben. Gemeinsame Reserven sind nur insoweit zulässig, als sie die zugesagte tatsächliche Verfügbarkeit je Standort gewährleisten. Der Auftragnehmer führt eine Gesamtübersicht über zeitgleiche Einsätze. Er darf Personal eines Loses nicht zur Behebung eines eigenen Ausfalls in einem anderen Los abziehen und dadurch eine geschuldete Funktion unbesetzt lassen.
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10 Personal
Einsatzvoraussetzungen. Eingesetzt werden nur zuverlässige, tätigkeitsgerecht qualifizierte, eingewiesene und rechtmäßig beschäftigte Personen. Die nach den Bewerbungsbedingungen für das jeweilige Los erforderlichen Erlaubnisse und Befähigungen müssen während der Ausführung vorliegen. Es gelten mindestens Deutschkenntnisse B1 mündlich, bei Dokumentations-, Sicherheits-, Koordinations- und Berichtspflichten auch schriftlich. Fremdsprachenkenntnisse sind nur im ausdrücklich angebotenen Umfang zusätzlich geschuldet.
Bewachungsrecht. Bei Bewachungstätigkeiten sind die jeweils gesetzlich erforderliche Sachkunde, Unterrichtung oder anerkannte Befähigung und die zulässigen Einsatzmöglichkeiten nachzuweisen. Die nach § 16 BewachV erforderliche behördliche Mitteilung oder Bestätigung muss vor dem ersten Einsatz vorliegen. Ein Registrierungsantrag genügt nicht. Diese Anforderungen treffen auch Ersatzkräfte und im Bewachungsbereich entliehene Personen. Für reine Serviceleistungen besteht keine pauschale Sachkundepflicht nach § 34a GewO; maßgeblich ist die tatsächlich übertragene Tätigkeit.
Unterweisung. Vor dem ersten Einsatz sowie bei relevanten Änderungen werden die Personen zu ihrem Standort, Aufgabenbereich, Meldewegen, Datenschutz, Arbeitsschutz, Deeskalation und den einschlägigen Sicherheits- und Einlassabläufen unterwiesen. Der Auftragnehmer dokumentiert Inhalt, Datum, unterweisende Person und Teilnahme. Neue Beschäftigte dürfen erst nach der erforderlichen Einweisung eingesetzt werden. Die von der Auftraggeberin angebotenen Schulungen ersetzen die Personalverantwortung des Auftragnehmers nicht.
Arbeitsorganisation. Schichten, Ruhezeiten, Pausen, Übergaben und Reserve sind so zu planen, dass die beauftragten Positionen vollständig besetzt bleiben. Lange Besetzungszeiträume im LV sind keine Vorgabe gleich langer Individualschichten. Gesetzliche und tarifliche Arbeitszeitgrenzen sind einzuhalten. Dienstkleidung muss einheitlich, funktionsgerecht, witterungsgeeignet und entsprechend dem LV frei von Werbung und Sponsorenlogos sein. Personen müssen im vorgeschriebenen Umfang identifizierbar sein.
Personalwechsel. Ein Wechsel benannter Schlüsselpersonen bedarf eines sachlichen Grunds und der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer weist mindestens gleichwertige Qualifikation, Erfahrung und Verfügbarkeit nach; das bewertete Qualitätsniveau bleibt erhalten. Bei unvorhergesehenem Ausfall übernimmt zunächst die benannte, geeignete Stellvertretung. Die Auftraggeberin darf Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Ein Personalwechsel berechtigt nicht zu einer Preiserhöhung.
Austausch ungeeigneter Personen. Die Auftraggeberin kann unter Angabe konkreter Gründe verlangen, dass eine Person nicht weiter eingesetzt wird, wenn Einsatzvoraussetzungen fehlen, erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen oder Sicherheit bzw. geordneter Betrieb beeinträchtigt werden. Bei dringender Gefahr kann sie den weiteren Einsatz sofort untersagen. Der Auftragnehmer stellt geeigneten Ersatz nach Ziffer 21. Eine pauschale Ablehnung ohne auftragsbezogenen Grund ist ausgeschlossen.
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11 Unteraufträge
Zustimmung. Leistungsanteile dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an Nachunternehmen vergeben werden. Die im angenommenen Angebot konkret benannten und im Zuschlag zugelassenen Nachunternehmen gelten für den dort beschriebenen Anteil als genehmigt. Eine Zustimmung umfasst weder weitere Leistungsanteile noch einen beliebigen Austausch. Der Auftragnehmer nennt Firma, Anschrift, Vertretung, Tätigkeit, Umfang, Einsatzzeitraum und weitere Untervergaben.
Losbezogene Nachweise. Das Nachunternehmen muss die Eignung, Erlaubnisse, Qualifikationen und Versicherungen besitzen, die seinen tatsächlichen Leistungsanteil betreffen. Anforderungen an andere Lose oder den gesamten Hauptauftrag werden ihm nicht pauschal auferlegt. Werden seine Kapazitäten zur Eignung genutzt, müssen diese im zugesagten Umfang tatsächlich verfügbar bleiben; auf berufliche Erfahrung gestützte Leistungen sind durch das betreffende Unternehmen auszuführen.
Austausch. Ein Wechsel ist rechtzeitig mit Anlass und Gleichwertigkeitsnachweisen zu beantragen. Die Auftraggeberin prüft die angebotene Qualität, Leistungsfähigkeit, Ausschlussgründe und vergaberechtliche Zulässigkeit. Bei Wegfall einer Erlaubnis oder einem gesetzlich zwingenden Hindernis darf die betroffene Leistung bis zur zulässigen Ersatzlösung nicht durch das ungeeignete Unternehmen erbracht werden. Der Auftragnehmer muss die vertragsgemäße Fortführung organisieren.
Weitergabe von Pflichten. In allen Untervergabestufen sind die einschlägigen Pflichten zu Mindestarbeitsbedingungen, Entgeltkontrollen, Personalqualifikation, Qualitätssicherung, Datenschutz, Vertraulichkeit und Herausgabe verbindlich weiterzugeben. Die Auftraggeberin erhält die zur Kontrolle notwendigen Zugangs- und Nachweisrechte. Der Auftragnehmer bleibt für seine Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Eine allgemeine gesamtschuldnerische Haftung eines reinen Nachunternehmens für alle Hauptvertragsleistungen wird nicht begründet.
Arbeitnehmerüberlassung und Loslimitierung. Soweit zur eigenen Leistungserbringung tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird, sind die gesetzlichen Erlaubnis-, Anzeige- und Beschäftigungsvoraussetzungen einzuhalten. Eine Personalgestellung unmittelbar an die Auftraggeberin wird nicht beauftragt. Die Zuschlagslimitierung begründet kein generelles Unterauftrags- oder Konzernverbot über die in den Bewerbungsbedingungen bestimmte Zurechnung hinaus; jede Untervergabe unterliegt jedoch den vorstehenden Anforderungen und darf keine unzulässige Änderung des Auftrags bewirken.
12 Arbeitsmittel
Bereitstellung. Die Zuordnung der Arbeitsmittel richtet sich nach dem losbezogenen LV. Der Auftragnehmer stellt die ihm zugeordneten Mittel einschließlich Reserve, Wartung und Ersatz betriebsbereit zur Verfügung. Überlassene Geräte, Schlüssel, Akkreditierungen und Unterlagen werden in einem Übergabeprotokoll mit Zustand und Berechtigung dokumentiert. Die Auftraggeberin stellt die zugesagten Sozial- und Pausenbereiche zur Mitbenutzung bereit.
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Funk und Mobilität. Der Auftragnehmer stellt je Los die erforderliche Funkinfrastruktur einschließlich der notwendigen Genehmigungen, Reserve und Betriebskosten sowie zusätzlich 20 Funkgeräte und zwei der Auftraggeberin gewidmete Kanäle bereit. Die ungestörte Kommunikation mit Veranstaltungsleitung und benachbarten Diensten ist vor Einsatz zu prüfen. Je Los stellt die Auftraggeberin ein E-Fahrrad.
Sicherung. Überlassene Gegenstände dürfen nur auftragsbezogen verwendet und nicht unbefugt weitergegeben oder vervielfältigt werden. Schlüssel und Zugangscodes sind personenbezogen bzw. funktional nachvollziehbar zu verwalten und bei Personalwechsel zurückzunehmen oder zu sperren. Verlust, Defekt oder ein Verdacht auf unbefugten Zugriff ist unverzüglich zu melden. Haftung richtet sich nach Ziffer 23; normale Abnutzung ist kein Schaden.
13 Bewachungsdienst
Leistungsumfang. Geschuldet sind die im LV beschriebenen Einlass-, Lotsen-, Besucherlenkungs-, Kontroll-, Veranstaltungs- und Bewachungsaufgaben einschließlich 24/7- Besetzung am Bauhof und örtlicher Koordination. Der freigegebene Postenplan muss Aufgabe, Einsatzort, Qualifikation, Besetzungszeit, Ablösung und Meldeweg erkennen lassen.
Befugnisse. Der Auftragnehmer handelt innerhalb des übertragenen Hausrechts und der gesetzlichen Befugnisse privater Sicherheitsdienste. Taschen- und Sichtkontrollen erfolgen im rechtlich zulässigen Umfang nach den bekanntgegebenen Zutrittsregeln. Hoheitliche Befugnisse werden nicht übertragen. Verkehrslenkung im öffentlichen Verkehrsraum setzt die erforderliche behördliche Grundlage voraus. Waffen, Reizstoffe oder Diensthunde dürfen ohne gesonderte ausdrückliche Beauftragung und rechtliche Zulässigkeit nicht eingesetzt werden.
Sichere Besetzung. Ein vorgeschriebener Sicherheits- oder Bauhofposten darf nicht zur Unterstützung einer anderen Funktion ersatzlos verlassen werden. Während der Ablösung ist die kontinuierliche Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Reine Servicekräfte dürfen keine qualifikationspflichtigen Sicherheitsaufgaben übernehmen. Die Standortkoordination darf andere Tätigkeiten nur übernehmen, soweit ihre Leitungs- und Meldeaufgaben vollständig erfüllt bleiben.
Kontrollgänge. Kontrollgänge und Prüfstellen richten sich nach dem freigegebenen Einsatz- und Sicherheitskonzept. Sie werden mit Zeitpunkt, Bereich, Befund und Maßnahme nachvollziehbar dokumentiert. Fiktive Einträge, Sammelbestätigungen ohne tatsächliche Kontrolle oder ein routinemäßiges Abzeichnen ungeprüfter Flächen sind unzulässig. Ausgefallene Kontrollen werden mit Grund und Ersatzmaßnahme gemeldet.
Besondere Lagen. Bei kritischen Besucherströmen, Überbelegung, vermissten Personen, Gewalt, Brand, Unwetter oder anderen Gefahren werden die festgelegten Melde- und Eskalationswege unverzüglich ausgelöst. Die Koordination unterstützt die zuständige Einsatz- oder Veranstaltungsleitung, veranlasst die ihr übertragenen Sicherungsmaßnahmen und dokumentiert Entscheidungen. Veranstalterverantwortung, hoheitliche Einsatzleitung und sanitätsdienstliche Aufgaben verbleiben bei den hierfür zuständigen Stellen.
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14 Qualitätssicherung
Qualitätsplan. Der Auftragnehmer führt die im Angebot zugesagten Kontrollen durch. Binnen zehn Kalendertagen nach Zuschlag legt er einen ausführbaren Qualitätsplan mit Verantwortlichen, Kontrollgegenständen, Häufigkeiten, Nachweisen und Abhilfeschritten vor. Dieser konkretisiert das angenommene Angebot und die nachfolgenden Mindestpflichten. Die Prüfung durch die Auftraggeberin senkt das geschuldete Qualitätsniveau nicht.
Tägliche Kontrolle. Vor Einsatzbeginn prüft die örtliche Leitung vollständige Besetzung, Qualifikation, Einweisung, Erreichbarkeit und Arbeitsmittel. Je Schicht findet mindestens eine dokumentierte Funktionskontrolle vor Ort statt. In jedem Bewachungslos wird zusätzlich die Nachtbesetzung mindestens einmal je Kalenderwoche unangekündigt durch eine qualifizierte Kontrollperson geprüft. Die jeweils kontrollierte Person darf die Kontrolle nicht allein bestätigen.
Messgrößen. Monatlich auszuweisen sind bestellte und vertragsgemäß besetzte Positionsstunden, Dauer und Ursache von Unterbesetzungen, Ersatzgestellungszeiten, vollständig geprüfte Personaleinsätze, durchgeführte und ausgefallene Kontrollen, besondere Vorfälle sowie offene und erledigte Abhilfemaßnahmen. Die Zielwerte sind vollständige Besetzung, ausschließlich zulässige Personaleinsätze und Einhaltung aller vereinbarten Fristen; die Messung schafft keine Toleranzquote.
Kontrollen der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin und von ihr beauftragte, zur Vertraulichkeit verpflichtete Prüfer dürfen die Leistung vor Ort angekündigt und unangekündigt kontrollieren, Nachweise einsehen und Abgleiche durchführen. Der Auftragnehmer ermöglicht erforderliche Zugänge und Auskünfte. Prüfungen erfolgen auftragsbezogen, verhältnismäßig und möglichst ohne Betriebsbeeinträchtigung. Sie ersetzen nicht die Eigenkontrolle des Auftragnehmers.
Abhilfe. Feststellungen werden mit Sachverhalt, betroffener Pflicht, Zeit, Umfang und Frist dokumentiert. Sicherheitskritische Mängel sind sofort abzusichern und unverzüglich zu beheben. Für sonstige Mängel wird eine angemessene, kalendermäßig bestimmte Frist gesetzt. Bei wiederholten oder erheblichen Abweichungen legt der Auftragnehmer binnen drei Arbeitstagen eine Ursachenanalyse und einen Maßnahmenplan vor; die Wirksamkeit ist nachzuweisen.
Regelbesprechung. Während der Durchführungsphase erfolgt je Standort eine wöchentliche operative Qualitätsabstimmung. Bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats legt der Auftragnehmer den Qualitätsbericht mit den Messgrößen und Maßnahmen vor. Diese Leistungen sind in den vereinbarten Preisen enthalten, soweit keine gesonderte Preisposition besteht. Feststellungen werden nicht allein durch widerspruchslose Entgegennahme eines Berichts anerkannt.
15 Leistungsnachweise
Nachweisinhalt. Der Auftragnehmer führt täglich prüfbare Nachweise mit Los, Standort, Datum, Bestellkennung, Position, Funktion, Qualifikationsstufe, Personalcode, Beginn, Ende, Ablösung und Abweichungen. Die tatsächlich geleisteten Positionszeiten sind vom arbeitsrechtlichen Zeitkonto der Beschäftigten zu unterscheiden. Beide müssen für eine Entgeltkontrolle nachvollziehbar miteinander abgeglichen werden können.
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Abgleich. Der Nachweis stellt bestellte, freigegebene und tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber. Pausen ohne geschuldete Positionsbesetzung, Doppelbesetzungen ohne Auftrag und nicht erbrachte Zeiten sind eindeutig auszuweisen. Die Bestätigung durch die Auftraggeberin betrifft die festgestellten Tatsachen; sie ist weder eine Abnahme noch ein Verzicht auf Einwendungen gegen verdeckte Abweichungen oder fehlerhafte Abrechnung.
Monatsabschluss. Zum Monatsende wird die vollständige Einsatzliste bereitgestellt; erforderliche Abschlussdaten des letzten Tages werden spätestens am zweiten Arbeitstag des Folgemonats nachgereicht. Änderungen werden mit Datum und Begründung kenntlich gemacht. Unterschrifts- oder Bestätigungsfiktionen durch bloßen Fristablauf werden nicht vereinbart. Bei Meinungsverschiedenheiten sind die unstreitigen Positionen gesondert abzurechnen.
Aufbewahrung. Auftragsbezogene Leistungs- und Kontrollnachweise sind während der Vertragsausführung und für drei Jahre nach Schlussabrechnung geordnet verfügbar zu halten, soweit dies zur Rechtsverfolgung oder Prüfung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. Nicht mehr benötigte personenbezogene Einzelangaben sind zu löschen oder zu anonymisieren; Entgeltkontrollen richten sich ergänzend nach Ziffer 17.
16 Mindestentgelte
Verpflichtung. Der Auftragnehmer gewährleistet während der Ausführung die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten und die einschlägigen Mindestarbeitsbedingungen nach TVgG NRW, MiLoG, AEntG und AÜG. Er zahlt das für den tatsächlichen Einsatz jeweils geschuldete Entgelt einschließlich zwingender Zuschläge und sonstiger Entgeltbestandteile rechtzeitig. Gesetzliche Geltungsbereiche und zulässige Ausnahmen bleiben maßgeblich; höhere tariflich oder arbeitsvertraglich geschuldete Ansprüche bleiben unberührt.
Gesetzlicher Mindestlohn. Nach § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung beträgt der gesetzliche Mindestlohn ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde und für Leistungen im Jahr 2026 13,90 Euro. Diese Werte bezeichnen Arbeitnehmerbruttolöhne. Sie sind weder die Vertragspreise noch eine einheitliche Entgeltgruppe für sämtliche Funktionen. Während der Vertragsausführung ist stets die jeweils zwingende Rechtslage einzuhalten.
Funktionsbezogene Zuordnung. Die verbindliche Entgeltgrundlage ist für Einlassdienst, einfache Serviceaufgaben, Objektbewachung, Kontrollgänge und Sicherheitskoordination nach dem tatsächlichen persönlichen, fachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich zu bestimmen. Eine Bezeichnung als Service ersetzt diese Prüfung nicht. Bei mehreren einschlägigen Mindestregelungen ist die gesetzlich maßgebliche günstigere Regelung anzuwenden; keine Tätigkeit darf durch sachwidrige Zuordnung niedriger vergütet werden.
Arbeitszeit und Abzüge. Alle arbeitsrechtlich zu vergütenden Zeiten sind zu erfassen und zu bezahlen, auch soweit Schulung, Einweisung, Rüsten, Übergabe, Dokumentation oder Wege nicht gesondert gegenüber der Auftraggeberin abrechenbar sind. Eine Anrechnung einzelner Entgeltbestandteile, Arbeitszeitkonten oder Abzüge ist nur im rechtlich zulässigen Umfang erlaubt. Dienstkleidung, Ausrüstung, Vermittlungsgebühren oder geltend gemachte Schadensersatzansprüche dürfen nicht zur Unterschreitung zwingender Entgelte führen.
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Nachunternehmen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Nachunternehmen in der Leistungskette die für ihren Leistungsanteil geltenden Mindestarbeitsbedingungen ebenfalls einhalten. Er verpflichtet sie vor Einsatz schriftlich bzw. in nachweisbarer Textform, kontrolliert risikoorientiert die Umsetzung und hält die erforderlichen Nachweiswege vor. Die Zustimmung zur Untervergabe und eine offene Frage der Preisanpassung entbinden ihn nicht von diesen Pflichten.
17 Entgeltkontrollen
Prüfrecht. Die Auftraggeberin darf die Einhaltung von Ziffer 16 durch regelmäßige Stichproben und anlassbezogene Prüfungen kontrollieren. Der Auftragnehmer stellt hierzu die Verbindung zwischen Personaleinsatz, vollständiger Arbeitszeit, Entgeltgrundlage, Abrechnung und tatsächlicher Zahlung her. Das Prüfrecht erfasst auch eingesetzte Nachunternehmen und die entsprechenden weiteren Untervergabestufen.
Regelstichprobe. Während der Durchführungsphase kann je Kalendermonat und Los eine Stichprobe von bis zu fünf eingesetzten Personen und dem jeweils letzten abgerechneten Entgeltmonat verlangt werden. Bei weniger Personen werden alle erfasst. Auswahl und Wechsel der geprüften Funktionen und Unternehmen bestimmt die Auftraggeberin. Bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße darf die Prüfung begründet auf weitere Personen, Zeiträume und Untervergabestufen erweitert werden.
Unterlagen und Frist. Vorzulegen bzw. zur Einsicht bereitzuhalten sind die einschlägige Entgeltregelung mit Bindungsgrund und Eingruppierung, erforderliche Vertragsauszüge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnabrechnungen und geeignete Zahlungsnachweise. Unterlagen sind grundsätzlich binnen zehn Arbeitstagen nach kalendermäßig bestimmter Anforderung bereitzustellen. Bei begründeter Dringlichkeit darf eine angemessen kürzere Frist gesetzt werden. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ersetzt den Nachweis tatsächlicher Zahlung nicht.
Datensparsamkeit. Vorrangig werden Personalcodes, auftragsbezogene Auszüge und geschwärzte Belege verwendet. Unbeteiligte Zahlungsvorgänge, private Kontobewegungen und nicht benötigte Beschäftigtendaten sind unkenntlich zu machen. Eine kontrollierte Zuordnung zur Person bleibt möglich, soweit sie für die konkrete Prüfung erforderlich ist. Einsicht vor Ort oder eine unabhängige fachkundige Bestätigung kann gleichwertige Nachweise ersetzen, soweit der Prüfzweck vollständig erreicht wird. Daten werden über einen geschützten Übermittlungsweg bereitgestellt.
Festgestellte Abweichungen. Vor abschließender Feststellung erhält der Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Bestätigte Unterzahlungen sind unverzüglich, grundsätzlich binnen zehn Arbeitstagen nach Feststellung, einschließlich rechtlich geschuldeter Nebenforderungen nachzuzahlen. Die tatsächliche Zahlung und die Korrektur der künftigen Abrechnung sind nachzuweisen. Dies verschiebt keine bereits eingetretene gesetzliche Fälligkeit. Kontrollkosten trägt jede Partei selbst; erforderliche zusätzliche Kosten aufgrund einer zu vertretenden Pflichtverletzung können nach den gesetzlichen Regeln ersetzt verlangt werden.
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Aufbewahrung und Folgerechte. Gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, insbesondere § 17 MiLoG soweit anwendbar, bleiben unberührt. Übermittelte personenbezogene Prüfkopien werden nach Abschluss des Prüfzwecks gelöscht, soweit keine konkrete Rechtsverfolgung oder gesetzliche Pflicht ihre weitere Speicherung erfordert; das Prüfergebnis wird möglichst ohne personenbezogene Detailbelege dokumentiert. Vertragsstrafe und Kündigung richten sich nach Ziffern 22 und 27. Gesetzliche Prüf- und Übermittlungsrechte zuständiger Behörden bleiben bestehen.
18 Vergütung
Vertragspreise. Vergütet werden die beauftragten und tatsächlich vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu den bezuschlagten Einheitspreisen und Pauschalen des jeweiligen Loses, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Entschädigungs- und Änderungsansprüche aus diesem Vertrag bleiben unberührt. Die kalkulatorische Angebotssumme ist keine pauschale Vergütung für einen unbegrenzt veränderlichen Leistungsumfang.
Positionsstunden. Eine abrechenbare Stunde entspricht 60 Minuten vertragsgemäßer Besetzung einer beauftragten Funktion am festgelegten Ort. Teilstunden werden minutengenau anteilig berechnet; Rundungen erfolgen erst beim Gesamtbetrag einer Rechnungsposition auf Cent. Eine durch Pausenablösung ununterbrochen besetzte Position bleibt abrechenbar. Für dieselbe Position und Zeit wird nur einmal vergütet. Nicht beauftragte parallele Schulung oder Doppelbesetzung begründet keinen weiteren Anspruch.
Eingeschlossene Aufwendungen. Soweit das Preisblatt keine eigene Position vorsieht, sind insbesondere Personalgewinnung, Arbeitgeberkosten, bezahlte Ausfallzeiten, Reserve, Rüst- und Übergabeaufwand, Dienstkleidung, Schutzausrüstung, Schulung, laufende Einweisung, eigene Kommunikation, interne Organisation, Kontrollen und Dokumentation mit den Preisen abgegolten. Gesondert ausgeschriebene Vorbereitung, Koordination und Ausstattung werden ausschließlich nach den betreffenden Positionen abgerechnet. Dieselben Kosten dürfen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Zuschläge. Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Funktionszuschläge sind nur dann zusätzlich gegenüber der Auftraggeberin abrechenbar, wenn das veröffentlichte Preisblatt hierfür ausdrücklich gesonderte Positionen vorsieht. Anderenfalls sind sie in den jeweiligen Verrechnungssätzen enthalten. Ob Zuschläge den Beschäftigten geschuldet sind, bestimmt sich unabhängig hiervon nach der maßgeblichen Entgeltregelung. Ein Personaltausch in eine niedrigere Qualifikation berechtigt nicht zur Abrechnung der ursprünglich geforderten höherwertigen Funktion.
Ausstattung. Für Funkinfrastruktur, die zusätzlichen Funkgeräte und Kanäle der Auftraggeberin sowie das E-Fahrrad gilt die Einpreisung nach Ziffer 12. Gesonderte Ausstattungspositionen werden nur im ausdrücklich veröffentlichten Umfang zu den bezuschlagten Preisen vergütet. Beschaffung oder Nutzung von Sponsorenleistungen vermindert oder verändert den Vertragspreis nur aufgrund einer ausdrücklich vereinbarten Regelung.
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19 Preisanpassung
Bekannte Änderungen. Bei Ablauf der Angebotsfrist bereits verbindlich feststehende gesetzliche oder tarifliche Entgeltänderungen für den Leistungszeitraum sind in den angebotenen Preisen enthalten. Dies gilt insbesondere für den Mindestlohn von 14,60 Euro ab 2027. Eigene Kalkulationsfehler, Personalbeschaffungsprobleme, freiwillige Lohnerhöhungen und nachträglich veränderte Gewinnvorstellungen begründen keine Preisanpassung.
Anpassungsereignis. Eine bei Ablauf der Angebotsfrist noch nicht verbindlich feststehende Änderung zwingender gesetzlicher oder aufgrund unveränderter Tarifbindung geschuldeter Entgelte, Zuschläge oder gesetzlicher Arbeitgeberbeiträge führt auf nachvollziehbaren Nachweis zur Anpassung der tatsächlich betroffenen Preise. Erfasst werden nur unmittelbar auftragsbezogene Mehr- oder Minderkosten. Der freiwillige Wechsel in eine andere tarifliche Bindung nach Angebotsabgabe und der Wechsel eines Nachunternehmens sind als solche kein Anpassungsereignis.
Berechnung. Der neue Nettoeinheitspreis errechnet sich als bisheriger Nettoeinheitspreis zuzüglich oder abzüglich der nachgewiesenen Änderung zwingender Lohnkosten und lohnabhängiger Arbeitgeberkosten je Abrechnungseinheit. Die ursprünglichen Arbeitszeitfaktoren, kalkulierten Zuschlagsanteile und sonstigen Kostenansätze bleiben unverändert, soweit sie nicht unmittelbar durch das Anpassungsereignis betroffen sind. Ein zusätzlicher Gewinn- oder Gemeinkostenzuschlag auf die Erhöhung erfolgt nicht. Bei bereits über dem zwingenden Entgelt liegender tatsächlicher Vergütung ist nur eine verbleibende unvermeidbare Mehrbelastung berücksichtigungsfähig.
Nachweis. Der Antrag bezeichnet Rechts- oder Tarifgrundlage, Wirksamkeit, betroffene Funktionen, bisherige und neue Entgelte sowie die nachvollziehbare Kostenänderung je Preisposition. Die ursprüngliche Kalkulationsaufgliederung ist auf Anforderung offenzulegen; eine bisher nicht geschuldete Angebotsunterlage wird dadurch nicht rückwirkend zur Zuschlagsvoraussetzung. Erhöhungen sind nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie tatsächlich gezahlt werden oder als zwingende Kosten anfallen. Bei Fremdleistungen gilt derselbe Maßstab ohne zusätzlichen Durchreichungsaufschlag.
Wirksamkeit und Senkungen. Wird ein Anpassungsbedarf binnen zwei Monaten nach Wirksamkeit und Kenntnis des Ereignisses angezeigt, erfolgt die Anpassung ab dessen Wirksamkeit; notwendige ergänzende Belege können binnen angemessener Frist nachgereicht werden. Bei späterer Anzeige wirkt eine Erhöhung grundsätzlich ab Zugang der Anzeige. Kostensenkungen sind unverzüglich mitzuteilen und ab Wirksamkeit nach demselben Maßstab weiterzugeben. Eine verspätete Mitteilung des Auftragnehmers verhindert die Senkung nicht. Vergütungsänderungen werden in Textform dokumentiert.
Fortführung. Während der Prüfung werden unstreitige Rechnungsbeträge auf Grundlage der bisherigen Preise bezahlt; begründete Differenzen werden nachberechnet. Die Entgeltzahlung an die Beschäftigten und die vertragsgemäße Leistung dürfen wegen der Preisprüfung nicht ausgesetzt werden. Gesetzliche Ansprüche wegen außergewöhnlicher Störungen der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Die Klausel gestattet keine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags.
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20 Rechnungsstellung
Monatliche Abrechnung. Der Auftragnehmer rechnet monatlich nachträglich für das beauftragte Bewachungslos ab. Auch bei mehreren Bewachungslosen sind getrennte Rechnungen zu erstellen. Die Rechnung enthält Vertrags- und Bestellkennung, Leistungszeitraum, Preisposition, Menge, Einheitspreis, Nettobetrag, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag. Leistungsnachweise, genehmigte Änderungen und etwaige Ausfallentschädigungen sind eindeutig zugeordnet beizufügen. Entgeltprüfunterlagen werden getrennt von der allgemeinen Rechnung geschützt übermittelt.
Rechnungsweg. Rechnungen sind über den in Anlage 1 bezeichneten elektronischen Weg an die Auftraggeberin zu richten. Gesetzlich zwingende Anforderungen an elektronische Rechnungen gehen vor. Eine Leitweg-ID oder ein besonderes Rechnungsformat wird nur verlangt, soweit dies vor Veröffentlichung angegeben oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Annahme einer Rechnung bedeutet keine Bestätigung ihrer sachlichen Richtigkeit.
Zahlung. Der prüfbare und fällige Rechnungsbetrag ist binnen 30 Kalendertagen nach Eingang zu zahlen, frühestens nach Erbringung der abgerechneten Leistungen. Erkennbare Beanstandungen teilt die Auftraggeberin unverzüglich konkret mit; unstreitige, prüfbare Teile sind fristgerecht zu zahlen. Eine fehlende interne Unterschrift der Auftraggeberin allein darf bei anderweitig nachgewiesener Leistung die Fälligkeit nicht unbegrenzt hinausschieben. Verzug und Verzugsfolgen richten sich nach dem Gesetz.
Aufrechnung und Zurückbehaltung. Aufrechnung und Zurückbehaltung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Kontrollen oder ein bloßer Verdacht auf Entgeltverstöße rechtfertigen keinen pauschalen Einbehalt sämtlicher Vergütung; erforderliche Sicherungseinbehalte müssen auf konkret bestehende Rechte und einen angemessenen Umfang begrenzt bleiben. Abtretungen sind mitzuteilen; gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
21 Leistungsstörungen
Meldung. Personalausfälle, unbesetzte Funktionen, Qualifikationsmängel, Störungen der Funk- oder Einlasstechnik und Sicherheitsvorfälle sind sofort der zuständigen Leitung und bei Betriebsrelevanz der Auftraggeberin zu melden. Bei dringender Gefahr erfolgt die erste telefonische oder funkgestützte Meldung unverzüglich; eine schriftliche Erstmeldung ist spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Bekanntwerden nachzureichen, soweit die unmittelbare Gefahrenabwehr dies zulässt.
Ersatzgestellung. Vorhersehbare Ausfälle und Pausen sind ohne Besetzungslücke abzudecken. Bei unvorhersehbarem Ausfall muss die Sicherheitskoordination durch eine qualifizierte Vertretung spätestens innerhalb von 30 Minuten vor Ort übernommen sein. Für sonstige Einlass-, Sicherheits- und Ordnungsfunktionen gilt höchstens 60 Minuten bis zur vollständigen Ersatzbesetzung. Für sicherheitskritische Posten ist sofort eine geeignete Zwischenabsicherung zu organisieren. Die Fristen beginnen mit Kenntnis oder pflichtwidriger Unkenntnis des Auftragnehmers; kürzere zugesagte Angebotsfristen gehen vor.
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Keine Ausfalltoleranz. Die Ersatzgestellungsfrist erlaubt keine planmäßige Unterbesetzung. Kann eine Sicherheitsmindestbesetzung nicht aufrechterhalten werden, stimmt die Leitung unverzüglich sichere Zugangsbeschränkungen oder Betriebsunterbrechungen mit der Veranstaltungsleitung ab. Ausfallzeiten und Zwischenmaßnahmen werden vollständig dokumentiert. Ersatzpersonal muss sämtliche Einsatzvoraussetzungen bereits erfüllen.
Fremdbeauftragung. Behebt der Auftragnehmer eine zu vertretende Störung trotz angemessener Frist nicht oder ist sofortiges Handeln zur Gefahrenabwehr bzw. Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich, darf die Auftraggeberin erforderliche Ersatzleistungen durch geeignete Dritte beschaffen. Frist und Androhung entfallen nur, soweit sie im Einzelfall entbehrlich sind. Erstattungsfähig sind nach den gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Mehrkosten unter Anrechnung ersparter eigener Vergütung; ein pauschaler Kostenaufschlag wird nicht erhoben.
Vergütungsfolgen. Für tatsächlich nicht erbrachte Positionszeiten besteht vorbehaltlich ausdrücklich geregelter Entschädigungsfälle kein Anspruch auf Dienstleistungsvergütung. Bei qualitativen Abweichungen werden Umfang, Dauer und Verwertbarkeit festgestellt; weitergehende Ansprüche richten sich nach diesem Vertrag und dem Gesetz. Ein pauschaler Abzug eines frei bestimmten Qualitätsprozentsatzes ist nicht vereinbart. Dieselbe Nichtleistung oder derselbe Schaden darf nicht mehrfach kompensiert werden.
22 Vertragsstrafen
Voraussetzungen. Für die nachfolgend abschließend beschriebenen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzungen werden Vertragsstrafen vereinbart. Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen richtet sich nach § 278 BGB. Eine Vertragsstrafe setzt kein nachgewiesenes Schadensminimum voraus. Für Nicht- oder Schlechtleistung außerhalb der ausdrücklich erfassten Fälle verbleibt es bei den sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten.
Entgeltverstöße. Für die schuldhafte Unterschreitung der nach Ziffer 16 zwingend geschuldeten Entgelte beträgt die Vertragsstrafe den einfachen Betrag der festgestellten Entgeltdifferenz. Bei bloß verspäteter Zahlung beträgt sie 0,1 Prozent des verspäteten zwingenden Entgelts je Kalendertag des Verzugs, höchstens 5 Prozent dieses Entgelts. Beide Tatbestände sind zusammen auf 1 Prozent der in Ziffer 22.5 definierten Nettoabrechnungssumme je betroffenem Abrechnungsmonat begrenzt. Sämtliche Personen und Untervergabestufen werden je Monat zusammengefasst; dieselbe Entgeltdifferenz wird nicht zugleich als Unterzahlung und Verspätung bestraft. Eine fortdauernde Verspätung desselben Entgelts wird nicht monatlich erneut erfasst. Die Nachzahlung bleibt zusätzlich geschuldet.
Weitere Mindestarbeitsbedingungen. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine andere nach Ziffer 16 geschuldete Mindestarbeitsbedingung oder die Pflicht zur Weitergabe und Sicherstellung dieser Vorgaben bei Nachunternehmen, kann die Auftraggeberin eine angemessene Vertragsstrafe bis 0,25 Prozent der Nettoabrechnungssumme je zusammenhängendem Verstoß nach billigem Ermessen festsetzen. Zu berücksichtigen sind Schwere, Dauer, Verschulden, betroffene Beschäftigte und Abhilfe; die Festsetzung ist nach § 315 BGB gerichtlich überprüfbar. Ein bereits nach Ziffer 22.2 sanktionierter Sachverhalt wird nicht zusätzlich erfasst.
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Leistungsbezogene Verstöße. Für den schuldhaften Einsatz einer Person ohne tatsächlich erforderliche Befähigung oder behördliche Einsatzbestätigung beträgt die Vertragsstrafe 150 Euro je Person und Einsatztag. Für eine schuldhafte Überschreitung einer Ersatzgestellungsfrist nach Ziffer 21.2 beträgt sie 100 Euro je betroffener Position und Ausfallereignis. Bei schuldhafter Nichtvorlage verlangter Entgeltkontrollunterlagen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter ausdrücklicher Strafandrohung beträgt sie 100 Euro je weiterem Arbeitstag, höchstens 1.000 Euro je zusammenhängender Anforderung. Kein Tatbestand wird allein dadurch erfüllt, dass ein vorhandener Qualifikationsnachweis versehentlich nicht mitgeführt wird, soweit dies den Einsatz rechtlich nicht hindert.
Gesamtgrenze. Alle Vertragsstrafen aus diesem Losvertrag sind zusammen auf 5 Prozent der endgültig zustehenden Nettovergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen dieses Loses begrenzt. Maßgeblich ist die nach berechtigten Mengen- und Preiskorrekturen ermittelte Nettoabrechnungssumme vor Anrechnung von Vertragsstrafen und Schadensersatz; Umsatzsteuer, Ausfallentschädigung und Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bleiben außer Ansatz. Die ursprünglich geschätzte Auftragssumme bildet keine höhere Ersatzgrenze. Vor Schlussabrechnung darf nur bis zur auf bereits erbrachte Leistungen bezogenen Grenze abgerechnet werden; Überzahlungen sind zu erstatten.
Konkurrenz und Geltendmachung. Erfüllt derselbe Sachverhalt mehrere Vertragsstrafenregelungen, wird nur die höchste einschlägige Vertragsstrafe verlangt. Ein zusammenhängender Ausfall wird nicht durch bloßen Tageswechsel in mehrere Ereignisse geteilt. Die Auftraggeberin teilt Sachverhalt und Berechnung mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines erforderlichen Vorbehalts bleiben bestehen; insbesondere wird § 341 Abs. 3 BGB nicht abbedungen. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatz wegen desselben Sachverhalts angerechnet. Die gesetzlichen Regeln zu Erfüllungsanspruch und Vertragsstrafe bleiben maßgeblich.
23 Haftung
Gesetzlicher Maßstab. Die Parteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften für die von ihnen zu vertretenden Pflichtverletzungen. Der Auftragnehmer haftet dabei für seine eingesetzten Personen und Nachunternehmen nach den gesetzlichen Regeln über Erfüllungsgehilfen. Der vereinbarte Versicherungsschutz begrenzt die Haftung nicht. Eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für sämtliche Schäden im Veranstaltungsgelände wird nicht übernommen.
Drittansprüche. Wird die Auftraggeberin wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung von einem Dritten berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer sie im Umfang seiner Verantwortlichkeit von diesem Anspruch und erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei. Die Auftraggeberin informiert ihn zeitnah und ermöglicht die Beteiligung an der Abwehr. Anerkenntnisse oder Vergleiche zu seinen Lasten bedürfen seiner Zustimmung, soweit nicht zwingende Gründe ein sofortiges Handeln erfordern.
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Mitverantwortung. Mitverschulden, unterlassene Schadensminderung sowie Ursachen aus der Sphäre der Auftraggeberin oder anderer Verantwortlicher sind nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen. Die Prüfung oder Freigabe eines Einsatzplans befreit den Auftragnehmer nicht von erkennbaren eigenen Organisationspflichten; umgekehrt übernimmt er dadurch keine nicht übertragenen Veranstalter- oder Betreiberpflichten.
Schadensbearbeitung. Schäden sind unverzüglich zu melden und durch geeignete Maßnahmen zu begrenzen. Die Parteien sichern Belege und wirken an der Aufklärung mit. Gegenstände, Protokolle oder Daten dürfen nicht zur Vereitelung von Nachweisen verändert werden. Eine doppelte Befriedigung durch Versicherungsleistung, Ersatzforderung und Vertragsstrafe ist ausgeschlossen.
24 Versicherungsschutz
Aufrechterhaltung. Der Auftragnehmer hält ab Beginn seiner Leistungen bis zu deren vollständiger Beendigung den nachstehenden losbezogenen Versicherungsschutz aufrecht. Maßgeblich sind die in den Bewerbungsbedingungen festgelegten Mindestdeckungen. Versicherte Tätigkeiten, Versicherungssummen, Jahreshöchstleistung, Selbstbehalte und wesentliche Ausschlüsse müssen erkennbar sein. Die Jahreshöchstleistung beträgt jeweils mindestens das Zweifache der geforderten Ereignisdeckung. Gesetzliche Mindestanforderungen bleiben unberührt.
| Risiko | Mindestdeckung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Personen- und Sachschäden pauschal | 5.000.000 Euro je Ereignis | ||||
| Reine Vermögensschäden | 250.000 Euro je Ereignis | ||||
| Abhandenkommen bewachter Sachen | 250.000 Euro je Ereignis | ||||
| Schlüssel-/Codeverlust einschließlich erforderlicher Austauschmaßnahmen | 100.000 Euro je Ereignis |
Risikodeckung. Die Deckung muss die tatsächlich übernommenen Tätigkeiten einschließlich Einlassdienst, Koordination, Kontrollgängen, Objektbewachung und vereinbarter Nebenleistungen erfassen. Die Versicherung für bewachte Sachen und Schlüssel- bzw. Codeverluste ist anhand der tatsächlich übernommenen Obhuts- und Zugangsrisiken zu prüfen. Erforderliche Austausch- und Sicherungsmaßnahmen müssen im vereinbarten Umfang erfasst sein.
Mehrere Lose und Gemeinschaften. Ein gemeinsamer Versicherungsvertrag für mehrere Bewachungslose ist zulässig, wenn sämtliche Standorte und Tätigkeiten erfasst sind und die geforderten Ereignisdeckungen bestehen. Versicherungssummen werden nicht allein wegen der Loszahl rechnerisch vervielfacht. Bei einer Auftragnehmergemeinschaft muss deren Haftungsrisiko abgedeckt sein. Selbstbehalte trägt der Auftragnehmer.
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Nachweise und Veränderungen. Die vor Zuschlag vorgelegte Versichererbestätigung ist bei Leistungsbeginn und auf begründete Anforderung aktuell zu bestätigen. Kündigung, Einschränkung, Aussetzung oder drohende Erschöpfung der Deckung sind unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig gleichwertigen Schutz herzustellen. Ohne notwendigen Versicherungsschutz darf die betroffene risikobehaftete Leistung nicht fortgeführt werden; Ansprüche wegen des Ausfalls bleiben unberührt.
25 Datenschutz
Verantwortlichkeit. Die Parteien beachten DSGVO und BDSG. Jede Partei bleibt für ihre eigenen Beschäftigtendaten und eigenen gesetzlichen Dokumentationspflichten verantwortlich. Für auftragsbezogene Zutritts- und Vorfalldaten werden die Rollen nach dem tatsächlichen Datenfluss festgelegt. Eine Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit wird nicht allein aus der Bezeichnung dieses Dienstleistungsvertrags abgeleitet.
Erforderliche Vereinbarungen. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag der Auftraggeberin verarbeitet, ist vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO einschließlich konkreter technischer und organisatorischer Maßnahmen abzuschließen. Die erforderlichen Datenkategorien, Zwecke, Betroffenengruppen, Systeme, Löschfristen und Unterauftragsverarbeiter sind bereits in den veröffentlichten Unterlagen so zu beschreiben, dass der Aufwand kalkulierbar ist. Die endgültige Befüllung darf keine neue unbepreiste Leistungspflicht begründen.
Schutzmaßnahmen. Zugriffe werden auf befugte Personen und den erforderlichen Umfang begrenzt. Benutzerkonten sind individuell zuzuordnen, Übermittlungen angemessen zu sichern und Zugangsmittel bei Ausscheiden zu sperren. Eigene Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen von Beschäftigten oder Besuchern sowie private Speicherung von Zutritts- und Vorfalldaten sind untersagt. Abweichungen bedürfen einer gesonderten rechtmäßigen Grundlage und ausdrücklichen Freigabe.
Datenschutzvorfälle. Der Auftragnehmer informiert die Auftraggeberin über eine mögliche Verletzung des Schutzes auftragsbezogener personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens binnen zwölf Stunden nach Bekanntwerden. Eine Erstmeldung umfasst die bekannten Umstände, Datenarten, möglichen Folgen, Kontaktperson und Sofortmaßnahmen; fehlende Informationen werden unverzüglich nachgereicht. Die Frist erlaubt kein Aufschieben einer früher möglichen Meldung. Gesetzliche Meldepflichten der jeweils verantwortlichen Stelle bleiben unberührt.
Zweckbindung. Daten dürfen nur für die Vertragsausführung und eigene gesetzliche Pflichten genutzt werden. Betroffenenanfragen sind unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Weitergabe an Nachunternehmen und etwaige Drittlandübermittlung müssen rechtmäßig und im erforderlichen Umfang genehmigt sein. Bei Vertragsende sind Daten nach Ziffer 28 herauszugeben, zu löschen oder aufgrund konkreter gesetzlicher Pflichten gesperrt aufzubewahren. Für Entgeltkontrollen gilt die besondere Begrenzung nach Ziffer 17.
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26 Vertraulichkeit
Geschützte Informationen. Betriebs-, Sicherheits-, Personal- und Abrechnungsinformationen sowie nicht öffentliche Pläne, Zugangsdaten und Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Eine Weitergabe an Beschäftigte, Nachunternehmen und Berater ist nur im erforderlichen Umfang unter gleichwertiger Vertraulichkeitsbindung zulässig. Die Verpflichtung gilt über die Vertragsbeendigung hinaus, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Gesetzliche Offenlegung. Gesetzlich gebotene Offenlegungen gegenüber Gerichten, Behörden und berechtigten Prüfstellen bleiben zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Partei vorher informiert. Gesetzlich geschützte Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzrecht werden nicht eingeschränkt. Die Auftraggeberin darf auftragsbezogene Ergebnisse für ihre Betreiber-, Rechenschafts- und Vergabeaufgaben verwenden.
Öffentlichkeitsarbeit. Veröffentlichungen über nicht öffentliche Vertragsinhalte und die Nutzung von Namen, Logos oder Kennzeichen der IGA 2027 zu Werbezwecken bedürfen vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin. Presseauskünfte zu Ereignissen auf dem Gelände erfolgen durch die dafür benannten Stellen; gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt. Eine bloße Beauftragung berechtigt nicht zur Darstellung als Sponsor oder exklusiver Partner.
27 Kündigung
Befristeter Vertrag. Eine ordentliche Kündigung während des vereinbarten Leistungszeitraums wird für beide Parteien ausgeschlossen. Die vertraglichen Abruf- und Reduzierungsrechte bleiben bestehen. Jede Partei kann aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen, wenn ihr unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann.
Wichtige Gründe der Auftraggeberin. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichen oder wiederholten, nicht behobenen Besetzungs- und Qualifikationsmängeln, Wegfall erforderlicher Erlaubnisse oder Versicherung, unzulässiger Weitergabe wesentlicher Leistungen, vorsätzlicher Manipulation von Zeit-, Einsatz- oder Kontrollnachweisen sowie schwerwiegenden Sicherheits- oder Datenschutzverstößen vorliegen. Maßgeblich bleiben Schwere, Fortsetzungsrisiko und Zumutbarkeit im konkreten Fall.
Tariftreue und Mindestlohn. Die Auftraggeberin ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftragnehmer die nach Ziffer 16 geschuldeten Mindestarbeitsbedingungen einschließlich der Pflichten gegenüber Nachunternehmen verletzt und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der Umstände unzumutbar ist. Bei behebbaren Verstößen ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Nachzahlung und Sicherung künftiger Einhaltung zu setzen. Vorsätzliche erhebliche Unterzahlung, systematische Umgehung oder beharrliche Kontrollvereitelung können eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
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Verfahren und Losbezug. Soweit gesetzlich erforderlich, geht der Kündigung eine erfolglose angemessene Abhilfefrist oder Abmahnung voraus. Bei besonderen Umständen kann dies entbehrlich sein. Die Kündigung ist in Textform unter Angabe des betroffenen Loses und der Gründe zu erklären. Eine auf einen selbstständig abtrennbaren Teil begrenzte Kündigung ist zulässig, wenn eine Fortsetzung des übrigen Vertrags zumutbar ist. Ein Verstoß in einem Los beendet andere Verträge nicht automatisch; deren eigene Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.
Absage und höhere Gewalt. Die Absage der IGA, eine behördliche Schließung, Unwetter oder höhere Gewalt führen nicht automatisch zu einer ersatzlosen Vertragsbeendigung. Die Parteien stimmen erforderliche Sicherung, Unterbrechung, mögliche Fortführung und Schadensminderung unverzüglich ab. Vorübergehende Minderbedarfe aus der Betriebssphäre der Auftraggeberin richten sich nach Ziffer 7. Bei Unmöglichkeit, außergewöhnlicher Störung der Geschäftsgrundlage oder Unzumutbarkeit weiterer Durchführung gelten insbesondere §§ 275, 313, 314 und 326 BGB. Ein pauschaler Ausschluss bereits entstandener Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche wird nicht vereinbart.
Weitere gesetzliche Rechte. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere § 133 GWB, bleiben unberührt. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse oder ein Insolvenzantrag führt nicht für sich genommen automatisch zur Vertragsbeendigung; zwingendes Insolvenzrecht ist zu beachten. Sanktionsrechtliche Erfüllungsverbote sind unverzüglich mitzuteilen und einzuhalten. Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Kündigung richten sich Ersatzbeschaffung und Mehrkosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
28 Vertragsende
Geordnete Übergabe. Bei regulärem Ende oder vorzeitiger Beendigung wirkt der Auftragnehmer an einer geordneten Übergabe seiner Leistungsbereiche mit. Schlüssel, Geräte, Akkreditierungen, Berechtigungen und Unterlagen der Auftraggeberin sind vollständig gegen Nachweis herauszugeben; Konten und Codes sind koordiniert zu sperren oder zu übertragen. Erforderliche Sicherungsleistungen bis zur tatsächlichen Ablösung sind nur im rechtlich zulässigen und zumutbaren Umfang zu erbringen; die Vergütung richtet sich nach den bestehenden Preisen und gesetzlichen Ansprüchen.
Dokumentation und Nutzungsrechte. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach letztem operativem Einsatz sind die vollständigen auftragsbezogenen Einsatz-, Vorfall- und Kontrollunterlagen in den vereinbarten gängigen, lesbaren elektronischen Formaten zu übergeben. Die Auftraggeberin erhält die für Betrieb, Prüfung, Dokumentation und Fortführung erforderlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an eigens für den Auftrag erstellten Unterlagen. Vorbestehendes allgemeines Know-how des Auftragnehmers bleibt geschützt; erforderliche Nutzungsrechte an eingebundenen Vorlagen sind eingeschlossen.
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Schlussabrechnung. Die Schlussrechnung soll innerhalb von 30 Kalendertagen nach Abschluss der letzten abrechenbaren Leistung vorgelegt werden. Die Frist ist keine anspruchsvernichtende Ausschlussfrist. Datenbestände werden nach dokumentierter Übergabe gelöscht, soweit keine konkrete gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder zulässige Rechtsverfolgung entgegensteht. Die Parteien erstellen ein Übergabeprotokoll mit verbleibenden Pflichten; dessen Unterzeichnung bedeutet keinen pauschalen Anspruchsverzicht.
29 Schlussbestimmungen
Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht. Leistungsort ist der Standort des in Anlage 1 bezeichneten Bewachungsloses. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird Essen als Gerichtsstand vereinbart. Zwingende Zuständigkeiten bleiben unberührt. Verfahrens- und Vertragssprache ist Deutsch.
Erklärungen. Vertragsbezogene Erklärungen und Änderungen erfolgen in Textform nach § 126b BGB über die vereinbarten Kontaktwege, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Notfallmeldungen können vorab mündlich erfolgen und werden dokumentiert. Der Vorrang wirksamer Individualvereinbarungen nach § 305b BGB bleibt bestehen. Änderungen von Kontaktdaten und Vertretungsbefugnissen sind unverzüglich mitzuteilen.
Unwirksame Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch die für eine Partei wirtschaftlich günstigste noch zulässige Regelung ersetzt. Eine erforderliche ergänzende Vereinbarung muss rechtlich zulässig sein und den zulässigen Vertragszweck berücksichtigen.
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