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Anlage 02 EAM Netz ZTVB Netz- und Leitungsbau Mitverlegung (Stand 2024 02).pdf

Kanalsanierung am Otto-Wels-Weg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 15:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN –

NETZ- UND LEITUNGSBAU

BEI BETEILIGUNG AN AUSSCHREIBUNGEN DRITTER (MITVERLEGUNG)

  1. Allgemeines

1.1 Geltung dieser Bedingungen Der Auftragnehmer (nachfolgend „AN“ genannt) erkennt die ausschließliche Geltung dieser Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Leistungen im Netz- und Leitungsbau, der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Netz- und Leitungsbau, sowie der jeweils geltenden Leis- tungsverzeichnisse der EAM Netz mit Angebotsabgabe, uneingeschränkt an.

1.2 Regeln der Technik Der AN hat für die Durchführung seiner Leistungen die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften, die tech- nischen Bestimmungen der EAM Netz sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

1.3 Schutz unterirdischer Versorgungseinrichtungen Der AN hat jede Beschädigung unterirdischer Versorgungseinrichtungen (Kabel, Rohre, Schächte, Anlagen, usw.) durch seine Arbeiten zu ver- meiden. Er hat sich deshalb vor Beginn seiner Arbeiten, durch Nachfrage bei den Betreibern unterirdischer Versorgungseinrichtungen, Gewiss- heit über das Vorhandensein und den Verlauf unterirdischer Versorgungseinrichtungen zu verschaffen. Da sich ursprüngliche Erdüberdeckun- gen im Lauf der Zeit verändern können (z. B. durch Erosion, Oberflächenarbeiten), darf der AN nicht auf eine bestimmte Mindestüberdeckung vertrauen. Seine Erkundungspflicht besteht deshalb für jede Arbeit, die mit einem Eingriff ins Erdreich oder einer Durchdringung der Oberflä- che (z. B. Schachtarbeiten, Auskoffern, Planieren, Bohrungen, Einschlagen von Gegenständen, Anheben von Fundamenten, wurzelnden Gehöl- zen, Grenzsteinen, Böschungsarbeiten, Abbruch von Gebäuden, Sprengungen, usw.) zusammenhängt. Die Erkundungspflicht gilt - ohne Aus- nahme - für jedes Grundstück. Der AN hat unterirdische Versorgungseinrichtungen vor Beschädigungen durch seine Arbeiten zu schützen.

1.4 Baustelle des AN, Verkehrssicherungspflicht Der AN ist verantwortlich für die Einrichtung, Unterhaltung und Absicherung der Baustelle und aller für die Bauausführung erforderlichen Einrichtungen. Im Bereich der Baustelle ist ein Firmenschild anzubringen, auf dem u.a. die Firmenanschrift und die Telefonnummer des AN angegeben sind. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle sich zu jedem Zeitpunkt in einem ordentlichen und sauberen Zustand befindet. Hierbei hat er die technischen Richtlinien sowie die StVO zu beachten. Er verpflichtet sich, ausreichendes und geschultes Fach- und Hilfspersonal einzusetzen.

Die EAM Netz kann bei Baustellen die unter den Bereich des IT-Sicherheitskataloges für Energienetzbetreiber gemäß §11 Abs. 1 des EnWG fallen fordern das durch den AN zur Absicherung der Baustelle angemessene physische Sicherheitsabgrenzungen (auch Sicherheitsperimeter genannt), wie z.B. Zäune und Überwachungssysteme, einzurichten sind.

Zugleich ist die Baustelle durch eine angemessene Zutrittssteuerung zu schützen, um sicherzustellen, dass nur berechtigtes Personal Zugang hat. Diese Maßnahmen dienen in erster Linie dazu, vorhandene Umgebungsgefahren, wie z.B. Einbruchs- und Sabotageversuche, entgegenzu- wirken.

Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der AN die gesamte Baustelleneinrichtung, einschließlich sämtlicher Materialien, Baustoffe usw. abzu- transportieren. Alt- und Restmaterialien aus Demontage oder EAM Netz-Beistellung hat der AN nach der Art des Reststoffes (Eisenschrott, Kabel, ölhaltiges Material, Kunststoff, Holz, Beleuchtungskörper usw.) zu sortieren und getrennt an das EAM Netz-Materialzentrum zurückzu- geben. Auf Verlangen von EAM Netz hat die Rückgabe an einen EAM Netz-Standort zu erfolgen. Die Entsorgung von nicht sortierten Alt- und Restmaterialien sowie die Entsorgung von Verpackungen (Dosen, Beutel, Kanister, usw.), Putzlappen, chemischen Mitteln und sonstigen Hilfs- stoffen, hat durch den AN ordnungsgemäß selbst zu erfolgen.

Die Baustelle ist zu säubern und in allen Einzelheiten in den vertraglich vereinbarten abnahme-, betriebs- und gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit obliegt ausschließlich dem AN.

1.5 Bauleitung und Koordination Der AN übernimmt auf der Baustelle die Bauleitung für die beauftragten Leistungen und benennt EAM Netz schriftlich den verantwortlichen Bauleiter sowie seinen ständig vor Ort verantwortlichen Vorgesetzten (Arbeitsverantwortlicher). Der AN hat Gefahren, insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen, zu begegnen und diese EAM Netz mitzuteilen.

Der AN hat seine Arbeiten so zu planen und auszuführen, dass er die Arbeiten anderer auf der Baustelle Tätiger nicht behindert und eine gute Zusammenarbeit gewährleistet ist.

Soweit von EAM Netz nicht anders geregelt, ist der Koordinator gemäß §3 der Baustellenverordnung (BaustellV) bzw. §6 der Deutschen Ge- setzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1 durch das auf der Baustelle tätige Tiefbauunternehmen zu stellen und EAM Netz vor Baube- ginn zu benennen. Sofern der AN nicht mit Tiefbauarbeiten beauftragt ist, hat er den Koordinator beim auf der Baustelle befindlichen Tiefbau- unternehmen zu erfragen.

Wenn es die Arbeitssicherheit erfordert, hat der Koordinator Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern sämtlicher AN. Diese Maßnahme entbindet die AN nicht von der eigenen Verantwortung für die Arbeitssicherheit. Sollte der AN erkennen, dass die Gegebenheiten auf der Bau- stelle eine weitergehende Koordination erfordern, so hat er sich umgehend an EAM Netz zu wenden.

1.6 Material Die Lieferung von Materialien unterliegt der Vereinbarung zwischen AN und EAM Netz. Die Festlegung von Art und Umfang der Materialbereitstellung obliegt EAM Netz.

Der AN haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung des von EAM Netz beigestellten Materials. Dies geht bei Abholung durch den AN mit Übernahme und bei Lieferung durch EAM Netz mit Abladen auf der Baustelle, auf diesen über.

Der AN hat das von EAM Netz beigestellte Material in einem abschließbaren Lager aufzubewahren und nach Abschluss der Arbeiten mit EAM Netz abzurechnen. Fehlende Bestände sind vom AN zu erstatten. Eventuelle Restbestände hat der AN gesammelt und gesäubert an EAM Netz zu übergeben.

Alle nicht von EAM Netz beigestellten Materialien, die für die betriebsfertige Erbringung der Leistung erforderlich sind, sind vom AN zu liefern. Der AN darf nur einwandfreie und von EAM Netz zugelassene Materialien verwenden.

Stand: Februar 2024 Seite 1/2

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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN –

NETZ- UND LEITUNGSBAU

BEI BETEILIGUNG AN AUSSCHREIBUNGEN DRITTER (MITVERLEGUNG)

Der AN hat das Material - nach den Auflagen des Herstellers und der EAM Netz - schonend zu transportieren und zu lagern.

Soweit bei Baumaßnahmen Zwischenlager für zu entsorgenden Bodenaushub, Straßenaufbruch oder ähnlichem angelegt werden (z.B. zur Schaffung sinnvoller Einheiten zum Abtransport auf Deponien oder zwecks Beprobungen) obliegt die Organisation dem AN.

1.7 Vergütung Eine besondere Vergütung für die unter Ziffer 1 beschriebenen Leistungen des AN erfolgt nicht. Diese Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

  1. Tiefbau

2.1 Trassenfestlegung Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Festlegung der Trasse durch EAM Netz in Abstimmung mit dem AN. Der AN hat die Trassenfestlegung von EAM Netz zu überprüfen und EAM Netz eventuelle Bedenken sofort schriftlich mitzuteilen. Der AN ist für die Erhaltung der Absteckungsmarkierungen verantwortlich.

Die Breite des Arbeitsstreifens im freien Gelände richtet sich nach dem Grabenregelprofil. Entschädigungen für darüber hinaus in Anspruch genommene Grundstücke gehen zu Lasten des AN.

Grenzsteine dürfen nicht verändert und entfernt werden. Neueinmessungen gehen zu Lasten des AN.

2.2 Schachtarbeiten Der AN hat vor Beginn und während der Arbeiten, unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit, genau zu untersuchen, in welchem bauli- chen Zustand die in der Nähe befindlichen Anlagen sind, ob die Fundamente der Anlagen die erforderliche Standsicherheit und die bauliche Konstruktion den nötigen Zusammenhalt gewährleisten.

Bei der Erstellung des Grabens ist gemäß Grabenregelprofil von EAM Netz zu verfahren. Gräben sind so tief zu schachten, dass eine ausrei- chende Leitungsdeckung eingehalten werden kann. Soweit nichts anderes von EAM Netz festgelegt wird, ergibt sich das Grabenregelprofil aus der Leitungsdeckung. Bei Durchquerung von Gräben und Bachläufen ergibt sich die Leitungsdeckung aus der Genehmigung des Rechtsträgers.

Kann der Abstand zwischen EAM Netz Leitungen und anderen Versorgungseinrichtungen gemäß Regelwerk nicht eingehalten werden, hat der AN den Betreiber der anderen Versorgungseinrichtungen zu informieren. Der AN hat vorzunehmende Schutzmaßnahmen mit EAM Netz und dem Betreiber der anderen Versorgungseinrichtung abzustimmen.

2.3 Wasserhaltung Die Beseitigung von Tageswasser und einfachem Grundwasser hat der AN auszuführen. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. Diese Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

2.4 Verfüllung von Gräben Der Aufbau der Verfüllbereiche regelt sich nach dem Grabenregelprofil. Der AN hat EAM Netz auf Verlangen die Nachweise der Eigenüberwachung nach der jeweils gültigen Fassung der ZTVA-StB zu übergeben.

2.5 Wiederherstellung von Oberflächen Der AN hat den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Wiederherstellung hat nach den Vorschriften der EAM Netz und den zuständi- gen Rechtsträgern (Straßenbaulastträger, Grundstückseigentümer) zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist gemäß den „All- gemeinen Auftragsbedingungen für Bauleistungen“ der EAM Netz von dem jeweiligen Rechtsträger zu bescheinigen.

2.6 Grabenlose Verlegung Unterirdische Versorgungseinrichtungen im Vortriebsbereich sind vom AN vollständig rundherum durch Suchschlitze freizulegen und beim Vortrieb zu sichern.

  1. Elektrobau Der Arbeitsverantwortliche gemäß VDE 0105 - 100 hat vor Durchführung der Baumaßnahme mit dem Anlagenverantwortlichen von EAM Netz Kontakt aufzunehmen, um sich über Besonderheiten der Anlagen und die Grenzen des Arbeitsbereiches zu informieren. Der Arbeitsverant- wortliche trägt die Verantwortung für die Durchführung und Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an der Arbeitsstelle.

Für bestimmte "Arbeiten unter Spannung" im 1 kV-Netz sind Elektrofachkräfte mit Spezialausbildung erforderlich. Deren fachliche Qualifika- tion ist mit Berechtigungsnachweis zu gewährleisten. In Ausnahmefällen kann der Arbeitsverantwortliche des AN, auf Anweisung des Anlagen- verantwortlichen von EAM Netz, Schalthandlungen im Niederspannungsnetz ausführen, wenn dieser namentlich in die Liste der "Schaltberech- tigten im Niederspannungsnetz" von EAM Netz eingetragen ist.

Nach Beendigung der Elektro-Bauarbeiten hat der AN die neu errichtete Anlage zu prüfen. Der Umfang der Inbetriebnahme-Prüfung ist

  • je nach Anlagenart - mit EAM Netz abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, ist der von EAM Netz verlangte Prüfungsumfang maßgeblich. Die Prüfung ist zu dokumentieren. Wird die Prüfung gemeinsam mit einem Beauftragten von EAM Netz durchgeführt, ist diese durch Unter- schrift beider Verantwortlicher zu bestätigen. Weiterhin hat der AN einen Fertigstellungsplan zu erstellen.
  1. Rohrbau Gas [entfällt]

  2. Rohrbau Wasser [entfällt]

  3. Grundstückspflegearbeiten [entfällt]

  4. Ausästarbeiten [entfällt]

Stand: Februar 2024 Seite 2/2

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