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Anlage 01 EAM Netz ZVB Netz- und Leitungsbau Mitverlegung (Stand 2024 02).pdf

Kanalsanierung am Otto-Wels-Weg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 15:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN – NETZ- UND LEITUNGSBAU

BEI BETEILIGUNG AN AUSSCHREIBUNGEN DRITTER (MITVERLEGUNG)

  1. Abschluss und Inhalt des Vertrages

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber, EAM Netz GmbH (nachfolgend EAM Netz genannt) und dem Auftragnehmer (nachfolgend AN ge- nannt) kommt mit schriftlicher Annahme des Angebotes des AN durch die EAM Netz mit der von EAM Netz mitgeteilten Auftragsnummer zu Stande. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt werden.

Der AN erkennt die ausschließliche Geltung dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen, der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Leistungen im Netz- und Leitungsbau, sowie der jeweils geltenden Leistungsverzeichnisse von EAM Netz mit Angebotsabgabe, uneinge- schränkt an. Etwaige Bedingungen des AN erlangen keine Gültigkeit, auch wenn EAM Netz diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Angebote des AN sind verbindlich und erfolgen ohne Kosten für die EAM Netz. Der AN bestätigt mit der Angebotsabgabe, dass er sich vor der Kalkulation seines Angebotes über den Leistungsumfang und über die für die Leistungserbringung maßgeblichen örtlichen Verhältnisse ausrei- chend informiert hat. EAM Netz behält sich für jede Form des Angebots- oder Ausschreibungsverfahrens vor, das Verfahren zu ändern, Ange- bote nachzuverhandeln oder das Verfahren - ohne Angabe von Gründen - aufzuheben.

Der AN hat bei der Planung seiner Arbeiten alle ihm aufgrund seiner Fachkompetenz erkennbaren Gefahren zu berücksichtigen und EAM Netz diese bereits in seinem Angebot auszuweisen.

Nach dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ vom 30. August 2001 ist EAM Netz verpflichtet, 15 % des Bruttorechnungsbetrages einzubehalten und für die Rechnungen des AN an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen, wenn EAM Netz bei Fälligkeit der Vergütung keine gültige Freistellungsbescheinigung des für den AN zuständigen Finanzamtes vorliegt. Die Vorlage einer gültigen Freistellungserklärung durch den AN ist Voraussetzung für die Beauftragung. Der Wegfall der Freistel- lungsbescheinigung berechtigt EAM Netz zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

  1. Bereitschaftsdienst [entfällt]

  2. Mehr- oder Minderleistungen, besondere Leistungen

Der AN kann bei Mehr- oder Minderleistungen, sowie bei gänzlichem Wegfall beauftragter Arbeiten keine Nachforderungen an EAM Netz stel- len.

Treten bei Arbeiten, die gemäß der Leistungsverzeichnisse von EAM Netz ausgeführt werden, unvorhersehbare Lieferungen oder Leistungen außer Vertrag auf (LV Regieleistungen), die in den Leistungsverzeichnissen von EAM Netz nicht festgelegt sind, so hat der AN diese vor ihrer Ausführung von EAM Netz genehmigen zu lassen. Dies gilt auch für „besondere Leistungen“ gemäß VOB, Teil C. Spätestens drei Tage nach Ausführung solcher Arbeiten hat der AN dem Beauftragten von EAM Netz einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Nicht genehmigte und später angemeldete Leistungen werden nicht vergütet.

  1. Subunternehmer und Arbeitnehmerüberlassung

Der AN darf Leistungen ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EAM Netz an Subunternehmer weitergeben. Die EAM Netz wird durch die Zustimmung nicht gegenüber dem Subunternehmer verpflichtet. EAM Netz ist berechtigt, ihre Zustimmung zu ver- weigern.

Der AN bleibt EAM Netz auch bei ganz oder teilweiser Weitergabe seiner Leistungen an Subunternehmer verantwortlich; jeder Subunterneh- mer gilt insoweit als Erfüllungsgehilfe des AN.

Der AN ist verpflichtet alle ihm im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch die EAM Netz auferlegten Pflichten, insbesondere im Zusammen- hang mit der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Minimierung von Umweltbelastungen, eigenverantwort- lich an seinen Subunternehmer weiterzugeben.

Der AN verpflichtet sich, die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) einzuhalten. Er stellt die EAM Netz von allen Ansprü- chen aus § 14 AEntG frei. Der AN ist verpflichtet, der EAM Netz auf Verlangen für die vorgenannten Ansprüche eine Sicherheit in angemesse- ner Höhe zu leisten. Soll die Leistungserbringung durch vom AN oder seinen Subunternehmern eingesetzte ausländische Unternehmen oder Verleiher erfolgen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EAM Netz. Die EAM Netz kann ihre Zustimmung verweigern oder davon abhängig machen, dass der AN eine schriftliche Erklärung des Subunternehmers oder Verleihers über die Freistellung der EAM Netz von Ansprüchen aus § 1 AEntG beibringt oder eine entsprechende Sicherheit an die EAM Netz leistet.

  1. Haftung und Schadenersatz

Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Seine Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gilt auch dann, wenn diese den Schaden nur bei Gelegenheit der Erfüllung der Verpflichtung des AN verursachen. Der AN verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.

Soweit Dritte gegen die EAM Netz Ersatzansprüche wegen vom AN zu erbringender Leistungen geltend machen, hat der AN EAM Netz von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf fehlende oder mangelhafte Sicherungsmaßnahmen zurückzufüh- ren sind, sowie für die Nichterfüllung behördlicher Vorschriften.

Für vom AN zu vertretende Beschädigungen an vorhandenen Anlagen und Anlagenteilen ist er auch dann haftbar, wenn ihm deren Benutzung von EAM Netz erlaubt wurde.

Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und EAM Netz diese auf Verlangen nachzuweisen.

Stand: Februar 2024 Seite 1/5

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ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN – NETZ- UND LEITUNGSBAU

BEI BETEILIGUNG AN AUSSCHREIBUNGEN DRITTER (MITVERLEGUNG)

  1. Abrechnung und Zahlung

Im Verlauf der Bauarbeiten ist vom AN fortlaufend das Bauaufmaß zu erstellen und dem Beauftragten von der EAM Netz auf Wunsch jederzeit, zwecks Nachprüfung, vorzulegen. Sofern die Erstellung des Aufmaßes von einem Beauftragten von der EAM Netz ausgeführt wird, wird diese von EAM Netz erbrachte Leistung im Rahmen der maschinellen Abrechnung abgezogen.

Für die Aufmaßerstellung sind ausschließlich die mit dem jeweiligen " EAM Netz - Leistungsverzeichnis für den Netzbau" abgestimmten und prüffähigen Aufmaßformulare zu verwenden.

Die Vergütung der Leistung erfolgt nach den vereinbarten Preisen und den durch Aufmaß festgestellten Maßen. Der AN hat mit dem Schluss- aufmaß die Original-Lieferscheine für eingebaute Materialien, sowie die Entsorgungsnachweise, beizufügen.

Die Abrechnung erfolgt nach Wahl von EAM Netz entweder aufgrund manueller Rechnung des AN (Rechnungsverfahren) oder im Gutschriften- verfahren.

Im Rechnungsverfahren sind die Rechnungen EAM Netz spätestens 10 Werktage nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.

Im Gutschriftenverfahren erfolgt die Abrechnung der Vergütung durch die EAM Netz nach Einreichung des Schlussaufmaßes, des Material- nachweises und nach erfolgter Abnahme, unter Berücksichtigung notwendiger Einbehalte für Beanstandungen. Das Schlussaufmaß istinkl. aller zur Prüfung notwendigen Belege, Skizzen, Fotosusw.der EAM Netz durch den AN spätestens 10 Werktage nach Abschluss der Maß- nahme vorzulegen.

Die Abrechnung von Rahmenvertragsfirmen erfolgt im Gutschriftenverfahren mit elektronischer Erfassung der Aufmaßdaten über einen von EAM Netz vorgegebenen Datenzugang (Extranet).Die Abrechnungsunterlagen für Maßnahmen sind nach Abstimmung mit den Regioteams gleichzeitig per Mail an ein Funktionspostfach zu senden. Sofern die Abrechnung einen Störungseinsatz betrifft, ist in der „Betreffzeile“ der jeweilige EAM-Netz-Mitarbeiter anzugeben, der zum Störungseinsatz vor Ort war.

Sämtliche Zahlungen erfolgen vorbehaltlich eines Gewährleistungseinbehaltes nach Ziffer 9.

Gebühren für behördliche Genehmigungen und Eintragungen von Dienstbarkeiten sowie die Entschädigung an Grundstückseigentümer wer- den von EAM Netz ohne Zuschläge übernommen, soweit sie im Zusammenhang mit den durchzuführenden Arbeiten stehen und in den Leis- tungsverzeichnissen von EAM Netz keine anderen Regelungen getroffen sind. Die EAM Netz übernimmt ebenso die Entschädigung für unver- meidbare Flurschäden. Darüberhinausgehende Schäden hat der AN zu tragen.

Stellt die EAM Netz nach Zahlung der Schlussrechnung etwaige Rückzahlungsansprüche fest, verpflichtet sich der AN, diese unverzüglich aus- zugleichen. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 818 ff. BGB) berufen.

  1. Abnahme

Alle Leistungen werden nach Fertigstellung der Gesamtleistung einschließlich der Beseitigung bereits angemahnter Mängel abgenommen. Aus der Fertigstellungsmeldung, Vergütung der Leistungen, Inbetriebnahmen, mündlichen Erklärungen und dergleichen kann nicht geschlossen werden, dass die Leistungen von EAM Netz als fachgerecht und mängelfrei abgenommen gelten.

Das Gewerk gilt vier Wochen nach gemeldeter Betriebsbereitschaft bzw. Fertigstellung mit der Vorlage des Montage- und Inbetriebnah- menachweises - Strom, der Abnahmebescheinigung - Gas, der Rohrbücher und Schweißprotokolle sowie der Oberflächenabnahmebescheini- gung bei Erd- u. Oberflächenarbeiten als abgenommen, es sei denn, dass die EAM Netz innerhalb dieses Zeitraums die Beseitigung von Män- geln anmahnt.

Soweit Oberflächen von Straßen/Grundstücken von der Leistung betroffen und wieder herzustellen sind, hat der AN unmittelbar nach Fertig- stellung seiner Leistung auf eigene Kosten im Namen und Auftrag der EAM Netz eine schriftliche Erklärung des Straßenbaulastträgers/Grund- stückseigentümers über die mängelfreie Wiederherstellung der Oberflächen zu beschaffen (Oberflächenabnahmebescheinigung) und EAM Netz diese zu übergeben. Kommt der AN seiner Pflicht zur Beschaffung der Oberflächenabnahmebescheinigung trotz Aufforderung durch die EAM Netz nicht nach, kann EAM Netz diese auf Kosten des AN selbst einholen.

Der AN hat die EAM Netz rechtzeitig über die Durchführung des Ortstermins mit dem Straßenbaulastträger/Grundstückseigentümer zu infor- mieren und Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

Die sachlichen Kosten der Abnahme trägt der AN, ihre personellen Kosten der Abnahme tragen AN und die EAM Netz jeweils selbst. Sämtliche Kosten fehlgeschlagener Abnahmen trägt der AN allein.

  1. Mängelhaftung

Der AN garantiert für seinen Leistungsumfang, die richtige Auswahl der verwendeten Werkstoffe, die sachgemäße Ausführung, die einwand- freie Funktion und das Erreichen der vereinbarten technischen Spezifikation, sowie die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vor- schriften, Unfallverhütungsvorschriften, der jeweils geltenden Baurichtlinien von EAM Netz, und der allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik.

Der AN leistet für die Dauer von sechs Jahren - ab mängelfreier Abnahme - volle Gewähr für seine Leistung und hat während dieser Zeit, insbe- sondere alle durch Mängel in Material oder Ausführung nötig werdenden Reparaturen und Instandsetzungen, unter Beachtung der von EAM Netz oder von Behörden gegebenen Anweisungen, auf eigene Kosten zu bewirken. Für die ausgeführten Gewährleistungsarbeiten beginnt die Gewährleistungsdauer von sechs Jahren mit der Abnahme erneut zu laufen.

Vor Ablauf der Gewährleistung führen die Vertragspartner zur Feststellung der Mängelfreiheit eine örtliche Begehung durch. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Falls der AN auf einmalige Aufforderung von EAM Netz seiner Gewährleistungspflicht nicht unverzüglich nachkommt, ist EAM Netz berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des AN selbst auszuführen oder von dritter Seite ausführen zu lassen.

Stand: Februar 2024 Seite 2/5

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ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN – NETZ- UND LEITUNGSBAU

BEI BETEILIGUNG AN AUSSCHREIBUNGEN DRITTER (MITVERLEGUNG)

  1. Sicherheitsleistungen

Der AN ist verpflichtet, EAM Netz

  • auf Verlangen bis zur mängelfreien Abnahme der Leistung eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 15 % der vertraglichen Nettogesamtver- gütung als Sicherheit zu stellen und

  • nach mängelfreier Abnahme 5 % der vertraglichen Nettogesamtvergütung für die Dauer der Gewährleistung als Sicherheit auf Verlangen zu stellen. Die Sicherheit erfolgt nach Wahl des AN durch entsprechende Einbehalte der Teil- bzw. Schlusszahlungen oder durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft. Bei Nichtausübung des Wahlrechts gilt der Sicherheitseinbehalt als vereinbart. Auf Verlangen des AN ist der für die Dauer der Gewährleistung vorzunehmende Sicherheitseinbehalt zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen.

Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften sind durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Großbank, unter Ausschluss der Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit, zu erbringen.

Erbringt der AN seine Leistung durch einen von ihm zu vertretenen Umstand, insbesondere infolge seiner Insolvenz, nicht oder nicht vollstän- dig, ist die EAM Netz - unbeschadet weitergehender Ansprüche - berechtigt, den Wert der noch auszuführenden Leistung (Restarbeiten) zu- sätzlich einzubehalten und mit den Kosten zu verrechnen, die EAM Netz durch die eigene oder die Ausführung der Restarbeiten durch Dritte entstehen.

  1. Rechtsgrundlage

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Ausführung der vertraglichen Leistung des AN die nachstehenden Bedingungen in der dar- gestellten Rang- und Reihenfolge:

  • Bestellung von EAM Netz
  • Leistungsbeschreibung / Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis
  • Baurichtlinien von EAM Netz in der jeweils geltenden Fassung
  • Zusätzliche und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Netz- und Leitungsbau von EAM Netz
  • VOB Teil B und C
  • Angebot des AN mit Ausnahme dem Angebot eventuell zu Grunde gelegter Angebotsbedingungen
  1. Datenverarbeitung

Der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen betrifft Bau- und Montagetätigkeiten, deren Erfüllung auch die Übermittlung personenbe- zogener Daten wie Adress- und Kontaktdaten durch EAM Netz erforderlich machen kann. Die Verarbeitung solcher Daten durch den AN erfolgt lediglich zum Zwecke der Baustellenlokation, Terminabstimmung und Abrechnung und stellt keine weisungsgebundene Verarbeitung perso- nenbezogener Daten im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Der AN wird solche Informationen nur für Zwecke der Leistungserbringung und Abrechnung nutzen und nach Ablauf aller Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation löschen. Sollte EAM Netz im Laufe des Vertrages zum Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verpflichtet werden, z.B. durch die Da- tenschutzaufsichtsbehörde, werden die Vertragspartner nach Vorgabe der EAM Netz eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 Abs. 3 DSGVO abschließen und als weitere Anlage zum Vertrag nehmen.

Soweit EAM Netz personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern des AN verarbeitet, erfolgt dies nach den Datenschutz- bestimmungen. Die Informationen zum Datenschutz bei EAM Netz sind verfügbar unter:

https://www.eam-netz.de/datenschutzinformation/

  1. Umgang mit vertraulichen Informationen

Die Vertragspartner schützen Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie gestat- ten einander die Nutzung ihrer Geschäftsgeheimnisse soweit und solange dies für Zwecke des Vertrages erforderlich ist.

Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die üblicherweise in den Kreisen, die mit dieser Art von Informationen umgehen, nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und von den Vertragspartnern für Zwecke des Vertrages ausgetauscht, erhoben oder erstellt werden. Hierbei ist unerheblich, in welcher Form die Informationen gespeichert oder dokumentiert sind und auf welche Art und Weise Ihre Kenntnisnahme erfolgt. Geschäftsgeheimnisse dürfen nur für Zwecke des Vertrages verwendet und Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden. Geschäftsgeheimnisse sind bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben oder nachweisbar datenschutzgerecht zu vernichten, soweit rechtliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Während der Aufbewahrungsfrist dürfen Geschäftsgeheimnisse nicht weiter ge- nutzt werden und sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

Die Vertragspartner dürfen Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen offenlegen, beispielsweise an Behörden oder ihre Gremien. Vor Offenlegung an Behörden ist der andere Vertragspartner zu informieren. Im Übrigen finden die im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geregelten Ausnahmen Anwendung.

Der AN verpflichtet sich, wirtschaftlich sensible oder vorteilhafte Informationen aus dem regulierten Netzgeschäft der EAM Netz nicht weiter- zugeben oder selbst zu nutzen, die von kommerziellem Interesse für andere Unternehmen sein können, die Strom oder Erdgas erzeugen, han- deln, vertreiben oder speichern. Der AN setzt insoweit nur solche Mitarbeiter und Subunternehmer ein, die zur Einhaltung von § 6a EnWG ver- pflichtet wurden und weist EAM Netz dies auf Verlangen nach.

Vertraulich zu behandeln sind insbesondere:

  • Anschriften und Lastgangdaten von Anschlusskunden
  • Namen von liefernden Händlern
  • Informationen über die Wechselbereitschaft von Anschlusskunden
  • Informationen über das Anschlussinteresse von potentiellen Kunden
  • Informationen über Netzausbau- und Erschließungsmaßnahmen
  • Informationen über inaktive Hausanschlüsse
  • Informationen über Wirtschaftlichkeitskriterien für die Beurteilung von Anschlüssen und Netzausbauten.

Stand: Februar 2024 Seite 3/5

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ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN – NETZ- UND LEITUNGSBAU

BEI BETEILIGUNG AN AUSSCHREIBUNGEN DRITTER (MITVERLEGUNG)

Stand: Februar 2024 Seite 4/5

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ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN – NETZ- UND LEITUNGSBAU

BEI BETEILIGUNG AN AUSSCHREIBUNGEN DRITTER (MITVERLEGUNG)

  1. Sicherheitsorganisation

Gemäß EnWG (§ 11 Abs. 1a) ist die EAM Netz verpflichtet den IT-Sicherheitskataloges für Energienetzbetreiber umzusetzen und ein sogenann- tes Informations-Sicherheits-Management-Systems (im Folgenden „ISMS“ genannt) einzuführen. „Der Geltungsbereich des vorliegenden IT- Sicherheitskataloges umfasst alle zentralen und dezentralen Anwendungen, Systeme und Komponenten, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind.

Der AG erwartet vom AN, dass die Absicherung der betreffenden Einrichtungen, die in Zusammenhang mit der vereinbarten Bauleistung ste- hen, einen hohen Stellenwert hat.

Der AN verpflichtet sich nach Aufforderung durch die EAM Netz, zur Absicherung der Einrichtungen angemessene physische Sicherheitsabgren- zungen (auch Sicherheitsperimeter genannt) einzusetzen. Zugleich sind diese Einrichtungen durch eine angemessene Zutrittssteuerung zu schüt- zen, um sicherzustellen, dass nur berechtigtes Personal Zugang hat.

Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, bei Eintreten von vorsätzlichen bzw. kriminellen und umweltbedingten Gefahren diese dem AG unver- züglich anzuzeigen. Zu diesem Zweck hat der AN entsprechende Meldeverfahren in seinem Unternehmen etabliert. Die Festlegung von Art und Umfang der Meldung obliegt dem AG, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Meldepflicht gilt ebenfalls für vom AN eingesetzte Subunternehmer.

  1. Arbeitsschutzorganisation

Unternehmensziel der EAM Netz ist die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit aller Beschäftigten. Die EAM Netz erwartet vom AN, dass der Schutz seiner Mitarbeiter ebenfalls einen hohen Stellenwert hat.

Gleichrangiges Unternehmensziel ist die Minimierung von Umweltbelastungen.

Der AN verpflichtet sich, Betriebs- und Dienstwegeunfälle mit oder ohne Ausfallzeit, sowie nicht unerhebliche Umweltbelastungen auf Bau- stellen der EAM Netz, der auftraggebenden Organisationseinheit unverzüglich anzuzeigen. Die Festlegung von Art und Umfang der Meldung obliegt EAM Netz, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Meldepflicht gilt ebenfalls für vom AN eingesetzte Subunternehmer. Folglich hat der AN in den Meldungen die Angaben eingesetzter Sub- unternehmen zu berücksichtigen.

  1. Rechtsnachfolge

EAM Netz ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, ohne Zustimmung des AN, ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, wenn Dritte sichere Gewähr für die Erfüllung von EAM Netz obliegenden Pflichten bieten. Diese Gewähr wird bei mit von EAM Netz verbunde- nen Unternehmen vermutet.

  1. Schlussbestimmung

Zwischen dem AN und der EAM Netz besteht Einigkeit, dass alle Aufträge, die EAM Netz dem AN erteilt hat und noch erteilen wird, auf demselben rechtlichen Verhältnis - im Sinne des § 273 BGB - beruhen.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, einschließlich der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Netz- und Leitungsbau und dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen und nachträgliche Ände- rungen sind nur verbindlich, soweit sie von EAM Netz ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, einschließlich der Technischen Auftragsbedingungen für Bauleistungen, unwirksam sind oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die sonst geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Ziffer 10.

Gerichtsstand ist Kassel, soweit rechtlich zulässig.

Stand: Februar 2024 Seite 5/5

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