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Baumschutz auf Baustellen
Auf Baustellen kommt es oft zu einer Beeinträchtigung des Baumbestandes. Dies lässt sich vermeiden, indem Bäume durch rechtzeitige Vorkehrungen geschützt werden. Die nachfolgenden Informationen sollen helfen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu erkennen und einzuhalten.
Allgemeine Pflichten des Bauunternehmers:
Bei allen Arbeiten ist nach: • Den Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4 “Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ (RAS LP 4),
• der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaß- nahmen“
• und der Baumschutzsatzung der Stadt Göttingen in ihrer geltenden Fassung
zu verfahren.
Schutzmaßnahmen:
• Im Arbeitsraum ist ein Schutzzaun um den Bereich der Kronentraufe (Kronendurchmesser zzgl. 1,50m) aufzustellen, wenn dies nicht möglich ist: Stammschutz aus 2m hohen Bohlen mit Stammpolster.
• Kein Befahren der Fläche im Bereich der Traufe (Bodenverdichtung führt zu Sauerstoff- mangel und somit zum Absterben der Wurzeln)
• Keine Materiallagerung jeglicher Art im gesamten Bereich der Kronentraufe
• Erdarbeiten im Bereich der Traufe nur in Handarbeit. Ausnahmen sind nur in Abstimmung mit dem Fachdienst Stadtgrün zulässig
• Kein Anfüllen oder Abtragen des Bodens im Bereich der Kronentraufe
• Freigelegte Wurzeln müssen vor Austrocknung geschützt (z.B. Jute- oder Frostschutzmat- ten) und dauerhaft feucht gehalten werden; beschädigte Wurzeln sind fachgerecht zu be- handeln.
Anzeigepflicht:
• Alle Bauarbeiten, die zu einer Verletzung des Baumes führen können, sind rechtzeitig an- zukündigen.
• Meldestelle: Fachbereich Stadtgrün, FD Grünpflege, Tel. (0551) 400-4549/4541 E-Mail: stadtgruen@goettingen.de
• Nicht angezeigte Schäden, oder unsachgemäß durchgeführte Behandlungsmaßnahmen werden grundsätzlich zu Lasten des Verursachers behoben.
Im Schadenfall:
• Sollte es trotz aller Vorkehrungen zu Wurzel-, Stamm- oder Astverletzungen gekommen sein, sind diese unverzüglich anzuzeigen um eine schnelle Behandlung zu gewährleisten.
• Sofern es bei Nichtbeachtung von Schutzmaßnahmen oder unsachgemäßer Arbeitstechnik zur Beschädigung von Bäumen gekommen ist, wird Schadenersatz vom Verursacher ver- langt. NEHCÄLFNÜRG TSNEIDHCAF