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Abfallwirtschaftssatzung Stadt Göttingen (Stand 2025).pdf

Kanalsanierung am Otto-Wels-Weg

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SATZUNG ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG IN DER STADT GÖTTINGEN (ABFALLWIRTSCHAFTSSATZUNG) vom 16. Dezember 2016 (Amtsblatt für die Stadt Göttingen vom 29. Dezember 2016, Seite 242 / in Kraft getreten am 01.01.2017)

zuletzt geändert durch den 9. Nachtrag vom 13. Dezember 2024 (Amtsblatt für die Stadt Göttingen vom 23. Dezember 2024, Seite 352 / 354, in Kraft getreten am 01.01.2025)

Inhaltsverzeichnis

Teil I: Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 3 § 2 Umfang der Abfallbewirtschaftung 4 § 3 Anschluss- und Benutzungszwang 6 § 4 Abfallberatung 7 § 5 Abfalltrennung 7 § 6 Kompostierbare Abfälle 7 § 7 Altpapier, -pappe 8 § 8 Altglas 8 § 9 Leichtstoffverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen 9 § 10 Alttextilien, Altschuhe 9 § 11 Sperriger Abfall 9 § 12 Altholz 10 § 13 Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien 10 § 14 Problemabfälle aus Haushaltungen 11 § 15 Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen) 11 § 16 Bau- und Abbruchabfälle 11 § 17 Restabfall 12 § 18 Zugelassene Abfallbehälter 12 § 19 Durchführung der Abfuhr 17 § 20 Stellplatz und Transportweg für den Abfallbehälter 18 § 21 Modellversuche 19 § 22 Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht 19 § 23 Eigentumsübergang und Durchsuchungsverbot 20 § 24 Gebühren 20

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Teil II: Benutzung der Bauabfallverwertungsanlage und -restedeponie (BVA) Königsbühl § 25 Geltungsbereich 21 § 26 Öffnungszeiten, Verhaltensregeln 21 § 27 Materialannahmekriterien 22 § 28 Zwischenlager für chemisch verunreinigte Bauabfälle 23 § 29 Zwischenlager für Bau- und Abbruchholz 23 § 30 Ausschluss und Haftung 24 § 31 Verweigerung der Annahme und Überprüfung 24 § 32 Reinhaltungspflicht 24 § 33 Verkehrssicherungspflicht 25 § 34 Schadenshaftung 25 § 35 Benutzungsausschluss 25

Teil III: Bekanntmachungen und Ordnungswidrigkeiten § 36 Bekanntmachungen 25 § 37 Zwangsmittel 25 § 38 Ordnungswidrigkeiten 26

Anlagen: Anlage 1: Abfallartenkatalog 28 Anlage 2: Zuordnungswerte für die Ablagerung von gering belasteten Bauabfällen auf der BVA Königsbühl 62

Hinweis: Bei dem folgenden Text handelt es sich um die Lesefassung der ab 01.01.2025 geltenden Abfallwirtschaftssatzung.

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Teil I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz (1) Die Stadt Göttingen bewirtschaftet als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Sie betreibt die Abfallbewirtschaftung als öffentliche Einrichtung in Form eines Eigenbetriebs unter der Bezeichnung „Göttinger Entsorgungsbetriebe”. Sie kann sich dabei ganz oder teilweise Dritter bedienen.

(3) Die öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen: – Deponie Meensen – Zwischenlager für chemisch verunreinigte Bauabfälle – Zwischenlager für Bau- und Abbruchholz – Betriebshof der Göttinger Entsorgungsbetriebe mit Fuhrpark einschließlich der dazugehörigen Container – Recyclinghof – Schadstoffzwischenlager – Entsorgungszentrum Königsbühl mit der Bauabfallverwertungsanlage und –restedeponie (BVA) Königsbühl und dem Bioenergiezentrum – sowie aller zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung beschriebenen Aufgaben notwendigen Sachen und Personen bei der Stadt Göttingen und deren Beauftragten.

Die Stadt Göttingen bedient sich weiterhin – der in der Stilllegungsphase befindlichen Zentraldeponie Deiderode (ZDD), der Entsorgungsanlagen Breitenberg (EAB), Dransfeld (EAD) und Hattorf (EAH), die vom Landkreis Göttingen betrieben werden. – der Abfallvorbehandlungsanlage in Deiderode (MBA Südniedersachsen), die vom Abfallzweckverband Südniedersachsen betrieben wird – dem Müllheizkraftwerk (MHKW) Kassel, das von der Müllheizkraftwerk Kassel GmbH betrieben wird – der Kreismülldeponie in Nentzelsrode und weiterer Vertragspartner für Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden.

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§ 2 Umfang der Abfallbewirtschaftung (1) Die Abfallbewirtschaftung umfasst unter Berücksichtigung der Abfallhierarchie des § 6 KrWG die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung nach Maßgabe der §§ 15 und 16 KrWG sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen. Die Abfallberatung nach § 4 ist Teil der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Abfallbewirtschaftung erfasst nach § 17 Abs. 1 des KrWG alle angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und die angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. Werden Abfälle über Großbehälter nach § 18 Abs. 1 entsorgt, sind sie vorab ordnungsgemäß zu deklarieren und einer Abfallschlüsselnummer (AVV.-Nr.) zuzuordnen. Hierzu ist insbesondere bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (Boden, Bauschutt, Straßenaufbruch) eine Deklarationsanalyse nach den Vorgaben der Betreiber der Abfallentsorgungsanlagen vorzulegen. Handelt es sich um gefährliche Abfälle, ist außerdem das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) durchzuführen und eine Zuweisung abzuwarten. Bei ungefährlichen Abfällen ist die Annahmeerklärung des Anlagenbetreibers einzuholen. Die in der Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten Abfallarten unterliegen in vollem Umfang der Entsorgungspflicht der Stadt Göttingen, soweit die Abfälle fest sind. Eingeschlossen sind auch die verbotswidrig lagernden Abfälle gem. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 NAbfG, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus erfasst die Abfallentsorgung auch Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie der Stadt Göttingen überlassen werden.

(3) Mineralische Bau- und Abbruchabfälle können sowohl der Stadt Göttingen als auch einem privaten Transportunternehmen zur Sammlung und Beförderung übergeben werden unter der Voraussetzung, dass sie nicht oder nur gering belastet, d. h. nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Diese Abfälle können unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 (Vorrang der Verwertung), sofern sie die Annahmekriterien gemäß § 27 i. V. m. der Anlage 2 erfüllen, der BVA Königsbühl oder einer geeigneten Verwertung zugeführt werden. Dafür ist ein Antragsverfahren nach § 16 Abs. 4 durchzuführen. Hierunter fallen: - Beton / Betonabfälle

  • Ziegel / Mauerwerk
  • Fliesen, Dachziegel und Keramik
  • Asphalt, teerfrei
  • Boden und Steine Belastete, d. h. durch gefährliche Stoffe verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung dürfen ebenso wie unbelastete Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung nur durch die Stadt Göttingen eingesammelt, befördert und auf geeignete Entsorgungsanlagen verbracht werden mit Ausnahme der in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Abfälle.

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(4) Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind: a) Die in der Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Abfallarten auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung des Niedersächsischen Umweltministeriums. b) gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, sofern bei einem Abfallerzeuger/einer Abfallerzeugerin jährlich insgesamt mehr als 2000 kg dieser Abfälle anfallen. c) Verpackungsabfälle im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG), soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen, mit Ausnahme von Papier, Pappe und Kartonage sowie d) Altfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV), soweit es sich nicht um die in § 20 Abs. 4 KrWG bezeichneten Kraftfahrzeuge und Anhänger handelt, bei denen der Halter/die Halterin oder der Eigentümer/die Eigentümerin nicht festgestellt werden kann.

(5) Ausgeschlossen vom Einsammeln und Befördern sind darüber hinaus solche Abfälle, die we- gen ihrer Größe, ihres Gewichtes und/oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die von der Stadt Göttingen zugelassenen Abfallbehälter nach § 18 Abs. 1 passen und nicht im Rahmen der Abfuhr für sperrige Abfälle mitgenommen werden, sowie solche Abfälle, durch die die Abfallbehälter oder die Abfallentsorgungsfahrzeuge beschädigt werden können. (6) Soweit Abfälle nach Abs. 4 und 5 von der Abfallbewirtschaftung der Stadt Göttingen ausgeschlossen sind, ist der/die Besitzer/-in verpflichtet, sie ordnungsgemäß einer zugelassenen Entsorgung zuzuführen. Er/sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen.

(7) Besitzer/Besitzerinnen von Abfällen nach Abs. 6 haben diese im Rahmen der Benutzungsbedingungen zu der in § 1 Abs. 3 genannten MBA Südniedersachsen zu bringen. Der Transport hat in geschlossenen oder gegen Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen. § 54 Abs. 1 des KrWG ist zu beachten.

(8) Die Benutzungsordnungen der in § 1 Abs. 3 genannten Anlagen sind zu beachten und einzuhalten.

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§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Eigentümer/Eigentümerinnen von bewohnten oder bebauten oder gewerblich genutzten oder gemischt genutzten Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Die Eigentümer/Eigentümerinnen von Grundstücken oder Abfallerzeuger/-erzeugerinnen bzw. Abfallbesitzer/-besitzerinnen auf Grundstücken, die nicht oder nur teilweise zu Wohnzwecken, sondern ganz oder teilweise z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben die gleichen Verpflichtungen nach Satz 1. Den Grundstückseigentümern / Grundstückseigentümerinnen stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer / Wohnungseigentümerinnen, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher/Nießbraucherinnen oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie wirtschaftliche Eigentümer/Eigentümerinnen im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gleich. (2) Die Anschlusspflichtigen und andere Abfallbesitzer/Abfallbesitzerinnen, insbesondere Mieter/Mieterinnen und Pächter/Pächterinnen, sind verpflichtet, der Stadt Göttingen die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle nach Maßgabe der §§ 5 bis 17 dieser Satzung zu überlassen (Benutzungszwang), soweit die Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KrWG nicht entfällt. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens. Für Abfälle nach Abs. 1 S. 2, insbesondere gewerbliche Siedlungsabfälle, ist nach § 7 Abs. 2 GewAbfV ein Pflichtrestabfallbehältervolumen zu nutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen sind Siedlungsabfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) aufgeführt sind. (3) Für benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke kann auf Antrag eine gemeinschaftliche Benutzung von Abfallbehältern zugelassen werden (Abfallgemeinschaft). (4) Auf schriftlichen Antrag wird der/die Anschlusspflichtige oder der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin vom Benutzungszwang befreit, wenn − bei privaten Haushaltungen nachgewiesen wird, dass der Antragsteller / die Antragstellerin in der Lage ist, den Abfall in eigenen Anlagen auf dem angeschlossenen oder in seinem/ihrem Besitz befindlichen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. − bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nachgewiesen wird, dass die Beseitigung in eigenen Anlagen ordnungsgemäß und schadlos erfolgt und überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle nicht erfordern.

(5) Eine Befreiung vom Benutzungszwang für Biotonnen wird auf schriftlichen Antrag ausgesprochen, wenn Küchenabfälle und alle anderen kompostierbaren Abfälle auf dem Grundstück vollständig selbst verwertet werden und eine schriftliche Erklärung mit der Verpflichtung zur Eigenkompostierung vorliegt. Werden nicht alle kompostierbaren Abfälle auf dem Grundstück kompostiert, kann eine Teilbefreiung ausgesprochen werden. Der Tatbestand der sogenannten Teilkompostierung ist dann erfüllt, wenn das nach § 18 Abs. 5 geforderte Mindestvolumen pro Einwohner und Woche für Bioabfall unterschritten wird. Die Stadt Göttingen kann die Befreiung widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt werden. (6) Die Aufstellung der Papiertonnen unterliegt nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang, sondern erfolgt in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin. (7) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für nach § 2 Abs. 4 u. 5 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle und nicht für solche Abfälle, deren Entsorgung außerhalb von Entsorgungsanlagen durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 3 KrWG zugelassen ist.

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§ 4 Abfallberatung Zu den Aufgaben der Stadt Göttingen im Rahmen der Abfallbewirtschaftung gehört die Information und Beratung der Abfallbesitzer/ Abfallbesitzerinnen sowie der Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf der Grundlage des § 8 NAbfG und des § 46 KrWG. Sie informiert sie über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, der Entfrachtung von Schadstoffen aus dem Abfall, die Verwendung umweltverträglicher und abfallarmer Produkte und Verfahren sowie über die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten, insbesondere als Alternative zu Einwegkunststoffprodukten. Sie gibt die Containerstandorte bzw. Sammelstellen, Öffnungszeiten der Entsorgungsanlagen und Verkaufsstellen für Abfall- und Laubsäcke bekannt.

§ 5 Abfalltrennung (1) Die Stadt Göttingen führt mit dem Ziel einer Abfallverwertung und Schadstoffminimierung auf der Grundlage des § 7 KrWG eine getrennte Bewirtschaftung folgender Abfälle durch:

  1. Kompostierbare Abfälle, § 6
  2. Altpapier, -pappe, § 7
  3. Altglas, § 8
  4. Leichtstoffverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen, § 9
  5. Alttextilien, Altschuhe, § 10
  6. Sperriger Abfall, § 11
  7. Altholz, § 12
  8. Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien, § 13
  9. Problemabfälle aus Haushaltungen, § 14
  10. Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen), § 15
  11. Bau- und Abbruchabfälle, § 16
  12. Restabfall, § 17

(2) Jeder Abfallbesitzer/jede Abfallbesitzerin hat die in Abs. 1 aufgeführten Abfälle vorrangig getrennt zu sammeln, bereitzuhalten und nach Maßgabe der §§ 6 bis 17 zu überlassen. Näheres regelt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). (3) Es ist untersagt, die in Abs. 1 aufgeführten Abfälle anders als nach Maßgabe der §§ 6 bis 17 zu entsorgen.

§ 6 Kompostierbare Abfälle (1) Kompostierbare Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind bewegliche Sachen nativ organischen Ursprungs aus Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Dazu gehören Nahrungsmittel- und Küchenabfälle (z. B. Gemüse- und Obstreste, Speisereste), und Garten- und Parkabfälle (z. B. Baum- und Strauchschnitt, Rasenschnitt, naturbelassene und ungeschmückte Weihnachtsbäume, Landschaftspflegeabfälle). Zur Erfassung von feuchten Küchen- und Gartenabfällen und zur Eingabe in die Biotonne sind saugfähige, unbeschichtete Papiere wie Zeitungspapier oder ähnliches Papier zugelassen. (2) Nicht zu den kompostierbaren Abfällen nach § 6 Abs. 1 gehören als kompostierbar oder biologisch abbaubar deklarierte Kunststoffverpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen (BAW), auch keine Kunststoffbeutel oder –verpackungen, die nach EN 13432 zertifiziert sind. Ebenso sind Abfälle wie rohes Fleisch und rohe Knochen, Hygieneartikel, Windeln, Tierkörper, Katzenstreu und ähnliches keine kompostierbaren Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1. Diese Abfälle sind gem. § 5 Abs.1 Nr. 12 als Restabfall zu entsorgen. Weitere einzelne Stoffe können aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen des Allgemeinwohles von der Stadt Göttingen von der Überlassung über die Biotonne ausgeschlossen werden.

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(3) Kompostierbare Abfälle sind in den nach § 18 Abs. 1 b) und c) und nach § 18 Abs. 3 dafür zugelassenen Abfallbehältern und -säcken bereitzustellen. § 3 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt. Ausnahmen sind im nachfolgenden Abs. 4 geregelt. Kompostierbare Kunststofftüten, die u.a. in Vorsammelgefäßen verwendet werden können, dürfen gem. § 6 Abs. 2 nicht in die Biotonne gegeben werden. (4) Nicht zulässig ist, andere Abfälle als kompostierbare Abfälle in die Biotonne und kom- postierbare Abfälle in die Restabfallbehälter hineinzugeben. Werden Verunreinigungen der kompostierbaren Abfälle durch Restabfälle festgestellt, wird eine Sonderentleerung gegen Gebühr nach § 3 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung und eine Entsorgung als Restabfall durchgeführt. (5) Baum- und Strauchschnitt und ungeschmückte Weihnachtsbäume werden zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgemachten Zeiten grundstücksbezogen abgeholt.

§ 7 Altpapier, -pappe (1) Altpapier, -pappe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist Abfall aus Papier, wie Zeitungen, Zeit- schriften, Pappe und anderen nicht verschmutzten ausschließlich aus Papier bestehenden beweglichen Sachen. (2) Altpapier, -pappe ist der Stadt Göttingen in den nach § 18 Abs. 1 d) dafür zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Darüber hinaus kann Altpapier, -pappe in der Innenstadt an den bekanntgegebenen Sammelstellen der öffentlichen Abfallbehälter für Altpapier, -pappe überlassen werden. Altpapier, -pappe kann auch über die mit der Stadt Göttingen vertraglich geregelten Bündelsammlungen der Verbände und Vereine an den bekanntgegebenen Abfuhrterminen am Straßenrand gebündelt oder in Pappkartons überlassen und/oder auf dem Recyclinghof angedient werden. (3) Nicht zulässig ist, andere Abfälle als Altpapier, -pappe in die Papiertonne oder Altpapier, - pappe in die Restabfallbehälter hineinzugeben. Es ist untersagt, an den Sammelstellen der öffentlichen Abfallbehälter für Altpapier, -pappe Abfälle jeglicher Art neben die Abfallbehälter zu stellen oder zu legen. Werden Verunreinigungen der Papier- und Pappeabfälle durch andere Abfälle festgestellt, wird eine Sonderentleerung gegen Gebühr nach § 3 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung durchgeführt.

§ 8 Altglas (1) Altglas im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall aus Hohlglas (z. B. Flaschen und Gläser ohne Verschlüsse, nicht aber Fenster und Spiegelglas, Bildröhren oder Steingut). (2) Altglas ist der Stadt Göttingen an den bekanntgegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Altglascontainer (farbgetrennt nach weiß, grün und braun) zu überlassen. (3) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen die Altglascontainer nur werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr befüllt werden. Es ist untersagt, Altglas außerhalb der Einwurfzeiten in die Container hineinzugeben, Altglas oder andere Abfälle neben den Containern abzustellen, abzulegen oder die Stellplätze für die Container auf andere Art zu verunreinigen oder sonstige Abfälle in die Container einzugeben.

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§ 9 Leichtstoffverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen (1) Leichtstoffverpackungen sind Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen. Dazu gehören: a) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1, Nr. 1 VerpackG sind Verpackungen, die typischer Weise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Hierzu zählen auch Service- und Versandverpackungen. b) Umverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1, Nr. 2 VerpackG sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 VerpackG enthalten und typischer Weise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. (2) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind mülltonnengängige, nicht verunreinigte Gegenstände, die in der Regel überwiegend (> 50 Masseprozent) aus Kunststoff und/oder Metall bestehen, keine Verkaufsverpackungen darstellen, üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallen und über dieselben Sortier- und Verwertungswege wie Verkaufsverpackungen geführt werden können. Ausgenommen sind insbesondere Batterien, Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, Leuchtmittel, Textilien, Schuhe, Holz sowie Kfz-Bauteile. (3) Fallen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen oder stoffgleiche Nichtverpackungen beim Endverbraucher an, sind sie von diesem in den nach § 18 Abs. 4 dafür zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. (4) Transportverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1, Nr. 3 VerpackG sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern und typischer Weise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Transportverpackungen dürfen nicht über die Abfallbehälter nach § 18 Abs. 4 entsorgt werden. Transportverpackungen sind von den Herstellern und Vertreibern außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung einer Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen.

§ 10 Alttextilien, Altschuhe (1) Alttextilien, Altschuhe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 sind alte, nicht mehr getragene, reparaturbedürftige oder nicht mehr verwendungsfähige Haushalts- und Bekleidungstextilien bzw. Schuhe. (2) Sie sind der Stadt Göttingen an den bekanntgegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Alttextil- und Altschuhcontainer zu überlassen. (3) Es ist untersagt, Alttextilien und Altschuhe oder andere Abfälle neben den Containern abzustellen, abzulegen oder die Stellplätze für die Container auf andere Art zu verunreinigen oder sonstige Abfälle in die Container einzugeben. Unzulässig ist auch, Alttextilien und Altschuhe in die Restabfallbehälter oder Biotonnen hineinzugeben.

§ 11 Sperriger Abfall (1) Sperrige Abfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 sind Einrichtungsgegenstände einer Wohnung oder wohnungsähnlichen Einrichtungen. Das sind Abfälle, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Größe, ihres Gewichtes und ihrer Materialbeschaffenheit nicht in einen 70 Liter fassenden Abfallsack passen, aber von Hand verladen werden können. NICHT zum sperrigen Abfall gehören Materialien der Bausubstanz inkl. Sanitär- und Heizungsanlagen und Abfälle aus Bau-, Sanierungs- und Umbauarbeiten (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) sowie die in den §§ 6 bis 10 und §§ 14 bis 17 genannten Abfallarten.

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(2) Sperriger Abfall wird auf Antrag des Abfallbesitzers/der Abfallbesitzerin bis zu einer Menge von maximal 4 m³ (inkl. Altholz gem. § 12 und Elektro- und Elektronikaltgeräte gem. § 13) pro privater Haushaltung und Abfuhrtermin gebührenfrei abgefahren. Der Antrag ist schriftlich (Abrufkarte für sperrige Abfälle), per E-Mail oder über das Onlineformular (Internetauftritt der GEB) bei der Stadt Göttingen zu stellen. Daraufhin wird dem Antragsteller rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail der Abfuhrtermin mitgeteilt, zu dem sperrige Abfälle von der Stadt Göttingen gesondert eingesammelt und befördert werden, soweit die Entsorgung nicht nach § 2 Abs. 4 u. 5 dieser Satzung ausgeschlossen ist.

(3) Sperrige Abfälle sind, soweit möglich, getrennt in der Art und Weise bereitzustellen, dass die Straße nicht verschmutzt und/oder die allgemeine Verkehrssicherheit auf andere Weise beeinträchtigt wird und ein zügiges Verladen möglich ist. Die Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 75 kg und eine Kantenlänge von 2,00 m haben. (4) Sperrige Abfälle können auch zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten auf dem Recyclinghof angedient werden. (5) Sperrige Abfälle sind am Tag der Abfuhr am Straßenrand nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 19 Abs. 7 der Satzung bereit zu stellen. (6) Die Abfuhr von sperrigem Abfall, Altholz und Elektro- und Elektronikaltgeräten ist gebührenpflichtig, wenn – ein individueller Abfuhrtermin vereinbart wird – mehr als 4 m³ pro privater Haushaltung anfallen (z. B. bei Haushaltsauflösung), dann die über 4 m³ zu entsorgende Menge. – der Abfall aus anderen Herkunftsbereichen, d. h. nicht privaten Haushaltungen, stammt.

(7) Die Stadt Göttingen ist berechtigt, bestimmte sperrige Abfälle von der Sammlung und Beförderung auszuschließen oder eine getrennte Sammlung, Beförderung und Behandlung durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn diese sperrigen Abfälle auch nur teilweise vor einer Verwertung oder Beseitigung nach dem Stand der Technik einer speziellen Entsorgung zugeführt werden sollen.

§ 12 Altholz (1) Altholz im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 sind Abfälle, die aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder aus Verbundstoffen mit überwiegendem Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent) bestehen. (2) Altholz ist wie sperriger Abfall gem. § 11 Abs. 2, 3 und 5 bereitzustellen. (3) Soweit das Altholz nicht als sperriger Abfall getrennt bereitgestellt und überlassen wird, kann es der Stadt Göttingen auf dem Recyclinghof und dem Zwischenlager für Bau- und Abbruchabfälle auf der BVA Königsbühl angedient werden.

§ 13 Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien (1) Elektro- und Elektronikaltgeräte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 umfasst Elektro- und Elektronikaltgeräte i.S.d. § 3 Nr. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wie z. B. elektrische Küchen- und Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Geschirrspüler), elektrische Handwerksgeräte, elektrische und elektronische Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Rundfunk- und Fernsehgeräte, elektrische Sport- und Spielgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie Automaten, Leuchten, Lampen und Photovoltaikmodule. (2) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind wie sperriger Abfall gem. § 11 Abs. 2, 3 und 5 bereitzustellen, soweit sie nicht an die Vertreiber oder Hersteller zurückgegeben werden. Elektro- und Elektronikaltgeräte können auch zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten auf dem Recyclinghof oder bei Vertreibern von Elektrogeräten

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abgegeben werden, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zur Annahme verpflichtet sind. (3) Altbatterien im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind. Geräte-Altbatterien, die nicht vom Elektro- und Elektronikaltgerät umschlossen sind und vom Endnutzer deshalb bei der Abgabe der Altgeräte getrennt wurden, können zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten dem Recyclinghof bzw. Schadstoffzwischenlager angedient werden. (4) Elektro- und Elektronikaltgeräte können auch zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten dem Recyclinghof angedient werden.

§ 14 Problemabfälle aus Haushaltungen (1) Problemabfälle aus Haushaltungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 sind schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden. Dazu zählen z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien sowie Abfälle, die diese Stoffe enthalten. (2) Problemabfälle aus Haushaltungen sind zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten dem Schadstoffzwischenlager anzudienen. Außerdem können einige branchenspezifische Problemabfälle an Sammelstellen im Fachhandel, die mit dem Zeichen „Schadstoffsammelstelle” gekennzeichnet sind, abgegeben werden. Altmedikamente aus dem häuslichen Bereich werden auch über Apotheken zurückgenommen. Entsprechende Informationsblätter sind bei den Göttinger Entsorgungsbetrieben und an den Sammelstellen erhältlich.

§ 15 Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen) (1) Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind bewegliche Sachen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 48 KrWG, soweit davon jährlich nicht mehr als insgesamt 2.000 kg anfallen. Die in Frage kommenden Abfallarten ergeben sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV). (2) Sonderabfallkleinmengen können (in den dafür vorgesehenen Behältnissen) zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten dem Schadstoffzwischenlager getrennt nach Abfallarten angedient werden.

§ 16 Bau- und Abbruchabfälle

(1) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 sind die in § 2 Abs. 3 genannten Abfallarten ohne schädliche Verunreinigungen. (2) Bei der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sind Bau- und Abbruchabfälle, soweit dies gemäß § 7 Abs. 3 u. 4 KrWG technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Hierzu sind die Abfälle schon an der Anfallstelle gemäß § 8 GewAbfV i. V. m. § 14 Abs. 2 KrWG getrennt zu halten. Nur wenn eine Verwertung nachweislich nicht möglich ist, darf der Abfall beseitigt werden. Um den Vorrang der Verwertung gemäß § 7 Abs. 2 KrWG sicherzustellen, hat die Bauherrin/der Bauherr ein Konzept vorzulegen, welches darlegt, welche Abfälle in welchen Mengen anfallen und wie diese verwertet oder beseitigt werden sollen (Entsorgungskonzept). Auf Grundlage des Entsorgungskonzeptes ist für die Entsorgung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle ein schriftlicher Entsorgungsantrag bei der Stadt Göttingen zu stellen.

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(3) Bau- und Abbruchabfälle sollten in erster Linie am Herkunftsort oder an zugelassenen Stellen, insbesondere Bodenaushub zur Bodenverbesserung, bei Erd- und Straßenarbeiten (ggf. nach Aufbereitung) oder Rekultivierungsmaßnahmen verwertet werden. (4) Der Verbleib der im Stadtgebiet anfallenden Bau- und Abbruchabfälle ist auf der Grundlage von § 51 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nachweisverordnung (NachwV) mittels Entsorgungsantrag gemäß Abs. 2 der Stadt Göttingen nachzuweisen und deren schriftliche Genehmigung abzuwarten. Dem schriftlichen, auch auf elektronischem Weg übermittelten Antrag auf Entsorgung ist folgendes beizufügen: a) ein amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 b) gegebenenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen über die abfalltechnische Einstufung der zu entsorgenden Bau- und Abbruchabfälle c) ein Entsorgungskonzept Antragsformulare sind bei den Göttinger Entsorgungsbetrieben zu bekommen. Sollten zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen erforderlich sein, hat die Stadt Göttingen das Recht diese anzufordern.

(5) Nur wenn für die in § 2 Abs. 3 genannten Bau- und Abbruchabfälle kein geeigneter Verwertungsweg nachgewiesen werden kann, sind sie der Stadt Göttingen zur Beseitigung anzudienen. Im Rahmen des Antragsverfahrens sind für Bau- und Abbruchabfälle Nachweise vorzulegen, dass eine Verwertung nicht möglich ist. Erst dann kann einer Beseitigung zugestimmt werden. Zu den verwertbaren Bauabfallarten zählen die AVV 170101, AVV 170102, AVV 170103, AVV 170107 und AVV 170504 und die AVV 170302 in der Kategorie VK A gemäß Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer- /pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01). (6) Bau- und Abbruchabfälle können auch in Kleinmengen zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten auf dem Recyclinghof angedient werden.

§ 17 Restabfall (1) Zum Restabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 12 gehören alle sonstigen angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit sie nicht unter §§ 6 bis 16 fallen oder nach § 2 Abs. 4 u. 5 dieser Satzung ausgeschlossen sind. (2) Restabfall ist in den nach § 18 zugelassenen Abfallbehältern und -säcken bereitzustellen. § 3 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

§ 18 Zugelassene Abfallbehälter (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind ausschließlich allgemeine Abfallbehälter (Restabfallbehälter) und besondere zusätzliche Abfallbehälter (Biotonnen, Papiertonnen und Wertstofftonnen) mit der Aufschrift „Stadt Göttingen“ oder „Göttinger Entsorgungsbetriebe“ zugelassen: a) Restabfallbehälter mit folgendem Fassungsvermögen: − 40 Liter − 60 Liter − 80 Liter − 120 Liter − 240 Liter − 770 Liter − 1.100 Liter

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b) Biotonnen mit folgendem Fassungsvermögen: − 40 Liter − 60 Liter − 80 Liter − 120 Liter − 240 Liter

c) Saison-Biotonnen mit folgendem Fassungsvermögen: − 120 Liter − 240 Liter

d) Papiertonnen mit folgendem Fassungsvermögen: − 120 Liter − 240 Liter − 1.100 Liter

e) Wertstofftonnen mit folgendem Fassungsvermögen: − 120 Liter − 240 Liter − 1.100 Liter

f) Großbehälter (Absetzbehälter nach DIN 30720 und Abrollbehälter nach DIN 30722 bis zu einer Gesamtlänge von 6,50 m) mit folgendem Fassungsvermögen: − 2 m³ − 4 m³ − 7 m³ − 14 m³ − 15 m³ − 20 m³ − 30 m³

Im Einzelfall sind auch fremde oder kundeneigene Behälter zugelassen, über deren Bauart Einvernehmen mit der Stadt Göttingen herzustellen ist.

(2) Zur Aufnahme von Restabfällen, die das Fassungsvermögen der vorhandenen Abfallbehälter übersteigen und die nur gelegentlich anfallen und sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eig- nen, stellt die Stadt Göttingen den weißen gebührenpflichtigen Abfallsack mit dem Aufdruck "Abfallsack Stadt Göttingen" zur Verfügung. Er dient nicht als Ersatz für eine dauernd unzureichende Anzahl oder Größe von Restabfallbehältern. In Ausnahmefällen sind Sonderentleerungen der aufgestellten Restabfallbehälter möglich; dafür wird eine gesonderte Gebühr nach § 3 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung erhoben. Außerdem kann die Stadt Göttingen bestimmte Restabfallbehälter für Veranstaltungen, Festlichkeiten und bestimmte Ereignisse etc. zulassen; hier fällt eine gesonderte Gebühr nach § 3 Abs. 9a der Abfallgebührensatzung an.

(3) Zur Aufnahme von zusätzlichen Mengen an trockenen organischen Gartenabfällen stellt die Stadt Göttingen neben der Biotonne einen gebührenpflichtigen Sack aus Papier mit dem Aufdruck ''Laubsack Stadt Göttingen" zur Verfügung. Er dient nicht als Ersatz für eine dauernd unzureichende Anzahl oder Größe von Biotonnen. In Ausnahmefällen sind Sonderentleerungen der aufgestellten Biotonnen möglich; dafür wird eine gesonderte Gebühr nach § 3 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. Außerdem kann die Stadt Göttingen bestimmte Biotonnen für Veranstaltungen, Festlichkeiten und bestimmte Ereignisse etc. zulassen; hier fällt eine gesonderte Gebühr nach § 3 Abs. 9b der Abfallgebührensatzung an.

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Für saisonal anfallende kompostierbare Abfälle kann eine Saison-Biotonne zur Verfügung gestellt werden; dafür wird eine gesonderte Gebühr nach § 2 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung erhoben.

(4) Für Leichtstoffverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen werden Wertstofftonnen von der Stadt Göttingen und dem von den dualen Systemen mit der Sammlung beauftragten Unternehmen zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme ist der Innenstadtbereich innerhalb der Wallanlagen, wo Wertstoffsäcke zur Verfügung gestellt werden.

(5) Dem/der Anschlusspflichtigen werden die zur Aufnahme der Abfälle vorgeschriebenen Abfallbehälter leihweise in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe zur Verfügung gestellt. Die Abfallbehälter bleiben Eigentum der Stadt Göttingen. a) Bei reinen Wohngrundstücken richtet sich die Art, Anzahl und Größe der bereitzustel- lenden Behälter nach der Anzahl der nachweislich dort wohnenden Personen. Es werden 20 Liter pro Einwohner/-in und Woche zugrunde gelegt. Das Mindestvolumen pro Einwoh- ner/-in und Woche beträgt: ➔ für Restabfallbehälter − 10 Liter pro Einwohner/-in und Woche bei Restabfallbehältern mit 40 – 240 Liter Fassungsvermögen − 15 Liter pro Einwohner/-in und Woche bei Restabfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen

➔ für Biotonnen − 10 Liter pro Einwohner/-in und Woche bei Restabfallbehältern mit 40 – 240 Liter Fassungsvermögen − 5 Liter pro Einwohner/-in und Woche bei Restabfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen

Berechnung der Mindestvolumina für :bei Restabfallbehältern mit einem
Fassungsvermögen von :
40 – 240 Liter770 und 1.100 Liter
Restabfall10 l/ EW x Wo.15 l/ EW x Wo.
Bioabfall10 l/ EW x Wo.5 l/ EW x Wo.

Soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erforderlich oder abfallwirtschaftlich geboten ist, kann die Stadt Göttingen in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag hin ausnahmsweise das als ausreichend anzusehende Fassungsvermögen der Abfallbehälter bestimmen und die Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter festlegen.

b) Bei Grundstücken, die nicht reine Wohngrundstücke sind, bestimmt die Stadt Göttingen nach Anhörung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin die Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter nach der tatsächlich anfallenden Abfallmenge sowie nach der Anzahl der nachweislich dort wohnenden Personen. Für das Mindestvolumen gilt Satz 3 entsprechend.

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c) Bei Grundstücken, die keine Wohngrundstücke sind, bestimmt die Stadt Göttingen nach Anhörung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin die Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter, mindestens jedoch werden ein Restabfallbehälter mit 40 Liter und eine Biotonne mit 40 Liter Fassungsvermögen zur Verfügung gestellt. Als Bemessungsgrundlage für die Anzahl und Größe der aufzustellenden Restabfallbehälter wird folgende Tabelle zugrunde gelegt:

Unternehmen / InstitutionEinheitMindestbehälter-
volumen in
Liter / Woche
Krankenhäuser u. ähnliche Einrichtungenje Platz / Bett10
Schulen, Kindergärtenje 10 Schüler / Kinder10
Universität (interne Handwerksbetriebe, Mensen, Bistros etc. müssen gesondert berechnet werden)je 3 Beschäftigte10
öffentl. Einrichtungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstst. Tätige der freien Berufe, selbstst. Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreterje 3 Beschäftige10
Speisewirtschaften, Imbissstubenje Beschäftigten40
Gaststätten (nur Schankwirtschaft), Eisdielenje Beschäftigten20
Beherbergungsbetriebe, Hotelsje 4 Betten10
Lebensmitteleinzel- u. -großhandelje Beschäftigten20
sonstiger Einzel- u. Großhandelje Beschäftigten5
Industrie, Handwerk u. Gewerbeje Beschäftigten5

(6) Für Altpapier, -pappe werden auf den Grundstücken die zur Aufnahme der Abfälle vorgeschrie- benen Papiertonnen gemäß § 18 Abs. 1 d) leihweise in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe zur Verfügung gestellt. Die Abfallbehälter bleiben Eigentum der Stadt Göttingen. (7) Für die Aufstellung oder die Einziehung eines nach § 18 Abs. 1 a), b) und c) zugelassenen Abfallbehälters wird jeweils eine gesonderte Gebühr (nach § 3 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung) erhoben. Abweichend von Satz 1 wird in folgenden Fällen keine Gebühr erhoben:

  1. Erstanschluss eines Grundstückes.
  2. Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses bei einem Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstückes und unmittelbarer Übernahme des Behälterbestandes. Bei Veränderung des Behälterbestandes gilt dies einmalig innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Wechsel des/der Gebührenpflichtigen.
  3. Tausch von defekten Abfallbehältern derselben Größe als Folge von natürlichem Verschleiß.
  4. Einziehung von Abfallbehältern auf Anordnung der Stadt Göttingen.
  5. Erstmalige Aufstellung einer Saison-Biotonne.

(8) Änderungen am Bestand der Abfallbehälter erfolgen grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin. Reicht das von der Stadt Göttingen zur Verfügung gestellte Behältervolumen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung nicht aus und wurde kein entsprechender schriftlicher Antrag auf Erhöhung des Behältervolumens gem. Satz 1 gestellt, bestimmt die Stadt Göttingen nach Anhörung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin in begründeten Einzelfällen die Art, Anzahl, Größe und den Leerungsrhythmus der Abfallbehälter.

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(9) Die Abfallbehälter gemäß Abs. 1 sind schonend und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen. Beschädigungen oder Verlust von Abfallbehältern sind der Stadt Göttingen unverzüglich anzuzeigen. Der/die Anschluss- und Benutzungspflichtige oder der Besteller/ die Bestellerin bzw. der Grundstückseigentümer/ die Grundstückseigentümerin haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verlust der Abfallbehälter entstehen. Großbehälter nach Abs. 1 e) dürfen nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Göttinger Entsorgungsbetriebe bewegt und transportiert werden. (10) Der/die Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Die Abfallbehälter dürfen am Tag der Entleerung nicht verschlossen sein. (11) Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich die Deckel schließen lassen. Das Verbrennen von Abfällen in den Abfallbehältern sowie das Einfüllen von brennenden, glühenden, heißen, stark staubenden, flüssigen oder pastösen Abfällen ist verboten. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter mit 40 – 240 Liter Fassungsvermögen und in die Abfallbehälter mit 770 – 1.100 Liter Fassungsvermögen aus Kunststoff eingestampft oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel verdichtet werden; die Abfallbehälter dürfen auch nicht mit zuvor verdichtetem Abfall befüllt werden. Die Abfallbehälter dürfen nur so schwer befüllt werden, dass der Transport zum Abfallentsorgungsfahrzeug und die Entleerung möglich sind. Abfall- und Laubsäcke dürfen nur bis zu einem Höchstgewicht von 15 kg befüllt werden. Großbehälter dürfen nur soweit befüllt werden, wie die Zuladung des Abfallentsorgungsfahrzeuges erlaubt, das sind je nach Behältergröße max. 10 Tonnen Füllgewicht. Das Füllgewicht der Abfallbehälter darf je Behälter, unterschieden nach Behältergrößen, maximal betragen:

Abfallbehälter mit einem
Fassungsvermögen von
40 l – 240 l770 l und 1.100 l
Maximale Füllgewichte je Abfallbehälter80 kg150 kg

Soweit Abfälle in und außerhalb von Abfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen durch mechanische Einrichtungen verdichtet werden, ist eine gesonderte Gebühr (nach § 3 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung) zu zahlen. Das Einschlämmen von Abfällen ist verboten.

(12) Abfall- und Laubsäcke können bei der Stadt Göttingen und bei durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe bekanntgegebenen Verkaufsstellen käuflich erworben werden. Wertstoffsäcke werden im Innenstadtbereich innerhalb der Wallanlagen einmal jährlich verteilt.

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§ 19 Durchführung der Abfuhr (1) Die in § 18 Abs. 1 a), b), c), d) und e) genannten Abfallbehälter werden wie folgt geleert:

Behälter mit einemEntleerungsrhythmus
Fassungsvermögen von
40 Liter28-täglich
40 Liter14-täglich
60 Liter14-täglich
80 Liter14-täglich
120 Liter14-täglich
240 Liter14-täglich
770 Liter14-täglich
770 Liter1 - 5 x wöchentlich
1.100 Liter1 - 5 x wöchentlich *
1.100 Liter14-täglich

*abweichend davon gibt es für Papiertonnen und Wertstofftonnen keine mehrfache Entleerung pro Woche Die 28-tägliche Entleerung der Abfallbehälter mit 40 Liter Fassungsvermögen wird nur auf reinen Wohngrundstücken mit nachweislich nur einem Bewohner/ einer Bewohnerin durchgeführt. Die Entleerung der Saison-Biotonne findet in dem Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. (7 Saisonmonate) eines jeden Jahres gemäß § 19 Abs. 1 mit 14-täglicher Entleerung statt. Die Saison-Biotonne verbleibt während des ganzen Jahres auf dem angeschlossenen Grundstück. Bei Abfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen bestimmt die Stadt Göt- tingen nach Anhörung der Anschlusspflichtigen die Anzahl und den Entleerungsrhythmus der Abfallbehälter. Papiertonnen mit einem Fassungsvermögen von 1.100 Liter werden nur 14-täglich entleert. Die Abfuhr der in § 18 Abs. 1 f) genannten Großbehälter erfolgt bedarfsgerecht und auf Anfrage. Die Abholung der Wertstoffsäcke oder -behälter erfolgt 14-täglich. Die Termine der Abholung werden von dem mit der Sammlung beauftragten Unternehmen bekanntgegeben. (2) Innerhalb der Wallanlagen erfolgt abweichend von den Regelungen in Abs. 1 die Entleerung der Restabfallbehälter und Biotonnen mit 40 – 240 Liter Fassungsvermögen einmal wö- chentlich, die der Restabfallbehälter mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen 1 – 5 x wöchentlich und die der Papiertonnen einmal wöchentlich. Die 14-tägliche Entleerung der Abfallbehälter mit 40 Liter Fassungsvermögen wird nur auf reinen Wohngrundstücken mit nachweislich nur einem/einer oder zwei Bewohnern/Bewohnerinnen durchgeführt. (3) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung haben dafür zu sorgen, dass das Personal der Abfallentsorgung am Abfuhrtag ab 6:00 Uhr ungehindert an die Abfallbehälter bzw. –säcke gelangen kann oder diese an dem von der Stadt Göttingen bekanntgegebenen Abfuhrtermin bis 6:00 Uhr gut sichtbar am Straßenrand bereitstehen und der Stadt Göttingen überlassen werden. Als Straßenrand gilt der Rand einer von den Göttinger Entsorgungsbetrieben befahrbaren öffentlichen Straße. Als Straßenrand gilt auch dann die Stelle, bis zu der die öffentliche Straße von den Fahrzeugen der Göttinger Entsorgungsbetriebe befahren werden kann, wenn z.B. wegen einer Baustelle die an dieser Straße befindlichen Grundstücke nicht angefahren werden können. Abfall- und Laubsäcke werden von der Stadt Göttingen eingesammelt, soweit sie am Abfuhrtag neben den Abfallbehältern bereitgestellt sind. (4) Wertstoffsäcke gem. § 18 Abs. 4 und Wertstofftonnen gem. § 18 Abs. 5 mit einem Volumen von 120 bis 240 Liter müssen am Straßenrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden. Die bereitgestellten Säcke müssen zugebunden sein. Wertstofftonnen gem. § 18 Abs. 5 mit einem Fassungsvolumen von 1.100 Liter müssen gemäß den

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Anforderungen des § 20 bereitgestellt werden. Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, wird die Abfuhr zum nächstmöglichen Folgetag nachgeholt; abgesehen von Karfreitag, an dem die Abfuhr auf den Gründonnerstag vorgezogen wird. In der Folge können sich weitere Abfuhrtermine verschieben. Die Verschiebung der Abfuhrtermine wird rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben. Können die Abfallbehälter ohne Verschulden der Stadt Göttingen nicht zum turnusgemäßen Zeitpunkt entleert werden, so werden sie vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur gegen Zahlung einer Sondergebühr (nach § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Abfallgebührensatzung) entleert. (5) Abfälle, die nicht ordnungsgemäß in den Abfallbehältern, Wertstoffsäcken oder den zugelassenen gebührenpflichtigen Abfall- und Laubsäcken bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. (6) Baum- und Strauchschnitt aus privaten Haushaltungen wird in einer Menge von bis zu zwei Kubikmetern je Grundstück im Frühjahr und im Herbst abgefahren. Er ist an den im Abfuhrkalender bekanntgegebenen Abfuhrterminen bis 6:00 Uhr am Straßenrand bereitzustellen. Zweige müssen mit einem verrottbaren Bindfaden gebündelt sein; die Länge des Bündels darf maximal 1,50 m betragen. Das Bündel darf nur so schwer sein, dass es von einer Person von Hand ins Abfallentsorgungsfahrzeug verladen werden kann. Einzelne Zweige dürfen eine Länge von 1,50 m und einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten. Von Anfang bis Ende Januar werden naturbelassene Weihnachtsbäume aus privaten Haushaltungen von den bekanntgegebenen Sammelplätzen abgefahren. (7) Sperrige Abfälle sind an dem von der Stadt Göttingen mitgeteilten Abfuhrtermin bis 6:00 Uhr gut sichtbar an den Straßenrand zu stellen und der Stadt Göttingen zu überlassen. (8) Nicht zum sperrigen Abfall gehörende Abfälle sind unverzüglich wieder auf das Grundstück zurückzubringen, damit eine von diesen Abfällen ggf. ausgehende Gefährdung Dritter und die Verschmutzung von Personen und Sachen ausgeschlossen wird. (9) Es ist untersagt, Abfälle jeder Art, Abfallbehälter und -säcke auf öffentlichen Wegen und Straßen außerhalb der von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen oder vereinbarten Abfuhrtermine zu lagern, aufzustellen oder stehen zu lassen.

§ 20 Stellplatz und Transportweg für den Abfallbehälter (1) Der Stellplatz des Abfallbehälters ist von dem/der Anschlusspflichtigen auf seinem/ihrem Grundstück in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand (nächstmöglicher Halteplatz des Abfallentsorgungsfahrzeuges im öffentlichen Straßenbereich - im Sinne des § 2 des Nds. Straßengesetzes) einzurichten, es sei denn, die Stadt Göttingen hat einen anderen Stellplatz ausgewiesen. Für die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter gemäß § 18 Abs. 1 a), b), c), d) und e) ist ein gemeinsamer Stellplatz einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Das gilt auch für Grundstücke, die nicht an der Fahrbahn liegen, nur durch Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit oder durch Gehwege erschlossen sind. Abfallsäcke der Stadt Göttingen für Restabfall und Bioabfall (Laubsäcke) sind am jeweiligen Abfuhrtag neben den Abfallbehältern bereitzustellen. (2) Kann kein vorschriftsmäßiger Stellplatz im Sinne von Abs.1 auf dem eigenen Grundstück realisiert werden, so hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin den Abfallbehälter am Tage der Abfuhr bis 6:00 Uhr an einem von der Stadt Göttingen bestimmten Abholplatz bereitzustellen. Unabhängig davon sind Wertstofftonnen mit einem Volumen von 120 bis 240 Liter, Wertstoffsäcke, sperriger Abfall und Baum- und Strauchschnitt immer am Straßenrand bereitzustellen. Die Abfallbehälter sind unverzüglich nach der Leerung auf das Grundstück zurückzustellen. (3) Die Stellplätze müssen mit einem ebenen, trittsicheren Belag, z. B. Verbundsteinpflaster, befestigt sein und je Abfallbehälter und entsprechend seinem Fassungsvermögen folgende Mindestgrößen haben: a) bei 40 l, 60 l, 80 l, 120 l je Abfallbehälter 0,8 x 0,8 m b) bei 240 l je Abfallbehälter 0,8 x 0,9 m c) bei 770 l und 1.100 l je Abfallbehälter 1,5 x 1,5 m 01/2025 Seite 18 von 67

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Die Abfallbehälter sind auf dem Stellplatz so anzuordnen, dass jeder einzelne frei zugänglich ist; sie dürfen nicht hintereinander aufgestellt werden.

(4) Die Befestigung der Stellflächen und der Zuwegung kann bei Abfallbehältern mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Fassungsvermögen auch aus einer wassergebundenen Decke bestehen. (5) Die Transportwege müssen sowohl höhengleich als auch trittsicher (u.a. auch bei Nässe) an die Stellplätze und an die öffentliche Zuwegung angrenzen, mindestens 1,5 m breit und wie Stellplätze befestigt sein. Sie dürfen zum nächstmöglichen Standort des Sammelfahrzeuges nicht länger als 15 m sein und nicht durch eine oder mehrere Stufen, Schwellen, Einfassungen, Rinnen o. ä. unterbrochen werden. Höhenunterschiede sind durch Rampen mit einer maximalen Steigung von 1 : 20 für Abfallbehälter mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen sowie von 1 : 5 für Abfallbehälter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Fassungsvermögen auszugleichen. Führt ein Transportweg durch Türen oder Tore, so müssen diese geeignete Feststellvorrichtungen haben. (6) Stellplätze und Transportwege sind in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Schnee und Eisglätte sind zu beseitigen. (7) Abfallbehälter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1.100 l Fassungsvermögen dürfen auch in ausreichend großen Abfallbehälterschränken (Müllboxen) außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück aufgestellt werden. Bei Abfallbehältern mit 770 l und 1.100 l Fassungsvermögen dürfen die Abfallbehälterschränke unten keine Stoßkanten haben, bei Abfallbehältern mit 40 l, 60l, 80 l, 120 l und 240 l Fassungsvermögen sind Stoßkanten von maximal 5 cm Höhe zulässig. Die Türen der Abfallbehälterschränke müssen sich grundsätzlich ohne Schlüssel öffnen und verschließen lassen. Ein Verschluss mit Dreikantschlüssel nach DIN 22 417-M 5 ist zugelassen. Restabfallbehälter mit 120 l und 240 l Fassungsvermögen und Biotonnen mit 40 l bis 240 l dürfen nicht an den Türen aufgehängt werden, so dass sie zum Entleeren angehoben werden müssten. (8) Für Stellplätze von Abfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen muss der an der Straße befindliche Bordstein abgesenkt sein.

(9) Kann ein Stellplatz nach Abs. 1 Satz 3 (bis 15 m) nicht eingerichtet werden, so können die Abfallbehälter in Ausnahmefällen und nach Abwägung aller Umstände gegen Gebühr (nach § 3 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung) zum Abfallentsorgungsfahrzeug transportiert oder von diesem auf dem Grundstück entleert werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Für Schäden an der Bepflasterung, dem Straßenbelag und den Bordsteinen, die auf dem Grundstück durch das Befahren mit den Abfallentsorgungsfahrzeugen an dem Transportweg entstehen, wird keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen sind Wertstofftonnen, die am Straßenrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden müssen.

§ 21 Modellversuche Zur Erprobung neuer Einsammlungs-, Beförderungs-, Behandlungs- oder Entsorgungsmethoden und -systeme kann die Stadt Göttingen Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen.

§ 22 Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht (1) Der/die Anschlusspflichtige hat der Stadt Göttingen für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschlusspflicht innerhalb eines Monats unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen. Wechselt der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin, sind sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer/ Eigentümerin unaufgefordert zur Anzeige verpflichtet. (2) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind der Stadt Göttingen zur Auskunft über Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls verpflichtet und haben ferner über alle Fragen, die die Abfallbewirtschaftung und gebührenrelevanten Tatbestände betreffen, Auskunft zu erteilen. 01/2025 Seite 19 von 67

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(3) Der/die Anschlusspflichtige hat gemäß § 19 Abs. 1 KrWG das Aufstellen der zugelassenen Abfallbehälter sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Prüfung der Einhaltung der Satzungsvorschriften, insbesondere der Getrennthaltung von Abfällen nach § 5 Abs. 2 und Verwertung von Abfällen nach § 3 Abs. 4 und 5 dieser Satzung, durch die Stadt Göttingen zu dulden. Den Beauftragten der Stadt Göttingen ist hierzu ungehin- dert Zutritt zu dem Grundstück und Zugang zu den Abfallbehältern zu gewähren.

§ 23 Eigentumsübergang und Durchsuchungsverbot (1) Zur Sammlung, Beförderung und Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) zugelassene Abfälle gehen mit dem Einfüllen in städtische Abfallbehälter und Abfallsäcke oder Behälter beauftragter Dritter oder mit dem Verladen auf bzw. in das Sammelfahrzeug in das Eigentum der Stadt Göttingen oder deren beauftragten Dritten über. Abfall, der von der Besitzerin / dem Besitzer der Abfälle der BVA Königsbühl, den in § 1 Abs. 3 genannten Zwischenlagern und dem Recyclinghof ordnungsgemäß angedient wird und zur Annahme zugelassen ist, geht mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt Göttingen über. (2) Es ist Unbefugten nicht gestattet, bereitgestellte Abfälle (einschließlich Abfällen in Behältern) zu durchsuchen, zu sortieren oder wegzunehmen und bereitgestellte Abfallsäcke aufzuschneiden. (3) Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

§ 24 Gebühren Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbewirtschaftung erhebt die Stadt Göttingen zur Deckung des Aufwands Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Satzung. Für die Inanspruchnahme der Zwischenlager und des Recyclinghofs erhebt die Stadt Göttingen Entgelte nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung.

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Teil II:

Benutzung der Bauabfallverwertungsanlage und -restedeponie (BVA)

Königsbühl

§ 25 Geltungsbereich Die §§ 26 bis 35 gelten für den gesamten Bereich der Bauabfallverwertungsanlage und –reste- deponie (BVA) Königsbühl. Diese umfasst das Deponiegelände mit allen baulichen und betriebstechnischen Anlagen einschließlich der Fahrwege und Verkehrsflächen.

§ 26 Öffnungszeiten, Verhaltensregeln (1) Die Benutzung der BVA Königsbühl ist nur innerhalb der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekanntgegeben.

(2) Bei Benutzung (Anlieferung) ist den Anweisungen des Betriebspersonals unbedingt Folge zu leisten.

(3) Unmittelbar nach Beendigung des Entleerungsvorganges haben die Anlieferungsfahrzeuge das BVA Königsbühl - Gelände auf direktem Weg zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt auf der BVA Königsbühl ist auf die notwendige Zeit zu beschränken.

(5) Untersagt ist auf dem Gelände der BVA Königsbühl: a) das Betreten zu betriebsfremden Zwecken und außerhalb der Öffnungszeiten b) das Parken von Fahrzeugen c) das Verbrennen von Stoffen

(6) Bei Betriebsstörungen (z. B. Unfälle, Überflutungen, Feuer) oder nach starken, langanhaltenden Niederschlägen kann die Annahme von Abfällen teilweise oder ganz verweigert werden. Schadenersatzansprüche gegenüber der Stadt Göttingen sind ausgeschlossen.

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§ 27 Materialannahmekriterien (1) Bei Anlieferung ist eine ordnungsgemäß ausgefüllte Anlieferungserklärung vorzulegen, mit der die Abfallerzeuger/-erzeugerinnen (Eigentümerin oder Eigentümer) und die An- lieferer/Anlieferinnenverbindlich erklären, dass es sich bei den angelieferten Bau- und Abbruchabfällen nur um solche gemäß Abs. 2 handelt. Die Stadt Göttingen behält sich in jedem Anlieferungsfall vor, die Annahmekriterien gemäß Abs. 2 der Satzung zu überprüfen bzw. durch Dritte überprüfen zu lassen. Die Kostenträgerschaft ist in § 31 geregelt.

(2) Auf der BVA Königsbühl werden nur folgende unbelastete mineralische Bau- und Abbruchabfälle angenommen, die nicht durch Schadstoffe belastet oder verunreinigt sind und höchstens bis zu den in Anlage 2 genannten Zuordnungswerten umweltgefährdende Stoffe enthalten und frei von sonstigen Beimengungen oder Verunreinigungen sind: a) Boden und Steine (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 05 04, 19 12 09, 20 02 02): ausgekoffertes, natürliches Erdreich ohne Beimengungen von Asphalt, Bauschutt oder Siedlungsabfällen. Schlämme werden nicht angenommen. b) Beton (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 01) c) Tonziegel / Dachziegel aus Ton (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 02) d) Gemische aus Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 07) und Fliesen und Keramik (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 03): feste mineralische Stoffe bzw. Bauschutt, die bzw. der beim Abbruch von Bauwerken anfallen bzw. anfällt. Die Einzelfraktionen sind soweit möglich zu trennen und getrennt anzuliefern. Nicht sortenrein getrennte Anlieferungen werden als Gemische gemäß d) angenommen.

Abfalleigenschaften bzw. Voraussetzungen für die Annahme der Abfälle sind: – die Kantenlänge von Fels- und Betonbrocken darf 60 cm nicht überschreiten, – Moniereisen dürfen nicht länger als 10 cm vorstehen, – staubende Abfälle müssen angefeuchtet werden, um Staubwolken bei Transport u. Ablagerung zu vermeiden, – die Abfälle dürfen nicht flüssig, schlammig oder weich sein (Abfälle müssen nach dem Einbau direkt befahrbar sein).

(3) VERBOTEN sind Abfallanlieferungen, die vollständig bestehen aus oder durchsetzt sind mit Beimengungen oder Verunreinigungen oder von zum Teil bestehen aus a) Siedlungsabfällen (wie z. B. Fußbodenbeläge, Teppiche, Möbelteile, Kartu- schen/Behältnisse, in denen sich Farben, Isoliermittel, Dichtungsmittel, Holzschutzmittel, Kleber befinden, Verpackungsmaterialien, Teerpappen, Schrott) b) Autozubehörteilen (wie z. B. Altreifen, ausrangierte Motorteile, Karosserieteile etc.) c) Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben jeglicher Art d) landwirtschaftlichen Abfällen e) Asphalt, teerhaltig und teerfrei/bituminös oder sonstigen nichtmineralischen Stoffen f) Bodenaushub mit grundwasserschädigenden Verunreinigungen wie z. B. Öl, Benzin, Chemikalien und anderen schädlichen Beimengungen.

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§ 28 Zwischenlager für chemisch verunreinigte Bauabfälle (1) Die Stadt Göttingen betreibt zur vorübergehenden Lagerung bis zur Klärung des Entsorgungs- bzw. Aufbereitungsweges ein Zwischenlager für a) Bau- und Abbruchabfälle mit gefährlichen Stoffen (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 06, 17 05 03, 17 05 05, 17 05 07, 17 08 01, 17 09 01, 17 09 02, 17 09 03, 19 13 01, 19 13 03, 19 13 05) b) kohlenteerhaltige Bitumengemische (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 03 01). Die Zwischenlagerung ist ausschließlich in flüssigkeitsdichten Containern zulässig.

(2) Unbefugten ist das Betreten des Zwischenlagers untersagt.

(3) Die Genehmigung zur Zwischenlagerung obliegt der Stadt Göttingen.

(4) Die Annahme der flüssigkeitsdichten Muldencontainer obliegt der Stadt Göttingen. Dabei haben die Anlieferer/Anlieferinnen folgende Punkte zu beachten: − Zur Zwischenlagerung dürfen nur trockene bzw. erdfeuchte Bau- und Abbruchabfälle gelangen. − Die Container sind durch wasserdichte, reißfeste Planen, die mit Spannriemen sturmsicher befestigt werden müssen, vor Niederschlagswasser zu schützen. − Um die Bildung von Wasserlachen auf den Planen zu verhindern, ist für ein problemloses Abfließen des Oberflächenwassers zu sorgen (z. B. durch Erhöhung der Plane des Containers). − Vermischen kontaminierter Böden sowie das Umladen und Vorbehandeln auf dem Zwischenlagerplatz ist grundsätzlich nicht gestattet.

(5) Erfolgt die Anlieferung der Container nicht unter Beachtung der Regeln dieser Satzung, so wird die Annahme verweigert. Die Anlieferer/Anlieferinnen tragen für die Dauer der Zwischenlagerung die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der von ihnen gestellten Container. Stellt die Stadt Göttingen Beschädigungen bzw. nicht ordnungsgemäße Containerabdeckungen fest, werden die Anlieferer/Anlieferinnen informiert. Erfolgt keine umgehende Behebung des Missstandes durch die Anlieferer/Anlieferinnen, wird dies zu deren Lasten von der Stadt Göttingen behoben.

(6) Die Kapazität des Zwischenlagers ist begrenzt. Sollte es zu Engpässen kommen, haben sich die Abfallbesitzer/-besitzerinnen in Absprache mit der Stadt Göttingen um eine geeignete Stellfläche zu kümmern. Die anderweitige Zwischenlagerung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

§ 29 Zwischenlager für Bau- und Abbruchholz Bau- und Abbruchholz (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 02 01) wird auf der BVA Königsbühl angenommen und auf dem Zwischenlager für Bau- und Abbruchholz zwischengelagert.

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§ 30 Ausschluss und Haftung (1) Von der Annahme ausgeschlossen sind alle Stoffe, die nicht den Annahmekriterien des § 27 Abs. 2 entsprechen, insbesondere solche, die mit Schadstoffen belastet oder nicht frei von Beimengungen sind oder nicht den zugelassenen Abfallschlüsselnummern zugeordnet wer- den können.

(2) Schornsteinmauerwerk ist von der Annahme ausgeschlossen, wenn nicht durch Analysen vorab nachgewiesen wird, dass das Material unbelastet ist. Probenahme und Analyse müssen von unabhängigen Gutachtern vorgenommen werden.

(3) Aufwendungen für Nachsortierung oder Neuverladung nicht zugelassener Abfälle sowie eventuell notwendige Sanierungen sind von den Anlieferern zu tragen.

§ 31 Verweigerung der Annahme und Überprüfung (1) Bestehen seitens des Betriebspersonals berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit der ange- lieferten Materialien, so kann die Annahme verweigert bzw. das Material gegebenenfalls sichergestellt werden. Das Betriebspersonal kann in einem solchen Fall in Absprache mit der Leitung der BVA Königsbühl ein Gutachten in Auftrag geben. Entstehende Kosten werden der jeweils betroffenen Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt, wenn sich die Verdachtsmomente bestätigen.

(2) Dies gilt auch für Materialien, für die eine Zuweisung durch Aufsichtsbehörden vorliegt, d. h. Analysen bereits gemacht wurden. Verdachtsmomente können auch hier eine Kontrollanalyse erforderlich machen. Bei Verdachtsbestätigung sind die Kosten von der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner zu tragen.

(3) Abfallanlieferungen, deren Annahme verweigert wird, sind von den Abfallbesitzern/- besitzerinnen ordnungsgemäß einer zugelassenen Entsorgung zuzuführen. Die Entsorgung ist der Stadt Göttingen unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach erfolgter Zurückweisung, unaufgefordert nachzuweisen.

§ 32 Reinhaltungspflicht (1) Vor Verlassen der BVA Königsbühl haben die Fahrzeuge (gilt nicht für PKW) die Reifenreinigungsanlage zu benutzen.

(2) Die Anlieferer/Anlieferinnen sind verpflichtet, durch ihre Fahrzeuge verursachte Verunreinigungen der Zu- und Abfahrtstraße der BVA Königsbühl sofort zu beseitigen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so kann die Stadt Göttingen die Verunreinigungen auf Kosten der Verursacher/Verursacherinnen beseitigen lassen.

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§ 33 Verkehrssicherungspflicht Die Stadt Göttingen übernimmt die Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht; die Benutzerin oder der Benutzer auf der BVA Königsbühl haftet für alle Schäden und weitere Folgen zum Nachteil der Stadt Göttingen oder Dritter, die sich aus ihrem verkehrswidrigen Verhalten ergeben.

§ 34 Schadenshaftung Soweit Schäden, die während der Nutzung der BVA Königsbühl entstehen, nicht von städtischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, sind Ersatzansprüche an die Stadt Göttingen ausgeschlossen.

§ 35 Benutzungsausschluss Kommt eine Benutzerin oder ein Benutzer den durch diese Satzung geregelten Pflichten nicht nach, so können sie von der weiteren Nutzung der BVA Königsbühl und der städtischen Bodenbörse zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Kommt die Gebührenschuldnerin/ der Gebührenschuldner nachhaltig der Zahlungspflicht nicht nach, ist die Stadt Göttingen berechtigt, sie von der Benutzung der BVA Königsbühl auszuschließen.

Teil III: Bekanntmachungen und Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Bekanntmachungen Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen der Stadt Göttingen erfolgen nach der jeweils gültigen Hauptsatzung.

§ 37 Zwangsmittel (1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den §§ 65, 67 und 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der zurzeit gültigen Fassung ein Zwangsgeld von mindestens 10 bis höchstens 100.000 EUR angedroht und schriftlich festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden (§§ 66, 70 NPOG).

(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

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§ 38 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. d. § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. nicht zur Ablagerung zugelassene Abfälle auf irgendeine Weise (Selbstanlieferung oder Einbringung in feste Abfallbehälter z. B. durch Vermischen) den in § 1 Abs. 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen zuführt.
  2. die nach § 2 Abs. 2 überlassungspflichtigen Abfälle nicht der Stadt Göttingen überlässt.
  3. sein/ihr Grundstück nicht gemäß § 3 Abs. 1 der öffentlichen Abfallentsorgung anschließt und die Abfälle nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt.
  4. entgegen § 3 Abs. 2 kein Pflichtrestabfallbehältervolumen, insbesondere für gewerbliche Siedlungsabfälle, vorhält.
  5. entgegen § 5 Abs. 2 den Trennpflichten nicht nachkommt.
  6. entgegen § 5 Abs. 3 die Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt.
  7. entgegen § 6 Abs. 4 andere als kompostierbare Abfälle in die Biotonne und kompostierbare Abfälle in die Restabfallbehälter hineingibt.
  8. entgegen § 7 Abs. 3 andere Abfälle als Altpapier, -pappe in die Papiertonne oder Altpapier, -pappe in die Restabfallbehälter hineingibt.
  9. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Abfälle jeglicher Art neben die Abfallbehälter stellt oder legt.
  10. entgegen § 8 Abs. 3 Altglas außerhalb der Einwurfzeiten in die Altglascontainer füllt, Altglas oder andere Abfälle neben den Containern abstellt, ablegt oder die Stellplätze für die Container auf andere Art verunreinigt oder sonstige Abfälle in die Container hineingibt.
  11. entgegen § 9 Abs. 4 andere Abfälle als Verkaufsverpackungen, Umverpackungen oder stoffgleiche Nichtverpackungen in die Wertstofftonne gibt oder Verkaufsverpackungen, Umverpackungen oder stoffgleiche Nichtverpackungen in die Restabfallbehälter gibt.
  12. entgegen § 10 Abs. 3 Alttextilien und Altschuhe oder andere Abfälle neben den Containern abstellt, ablegt oder die Stellplätze für die Container auf andere Art zu verunreinigt oder sonstige Abfälle in die Container oder Alttextilien und Altschuhe in die Restabfallbehälter oder Biotonnen hineingibt.
  13. entgegen § 11 Abs. 3 sperrige Abfälle nicht ordnungsgemäß und in unzulässiger Weise bereitstellt.
  14. entgegen § 12 Abs. 2 Altholz nicht ordnungsgemäß und in unzulässiger Weise bereitstellt.
  15. entgegen § 13 Abs. 2 Elektro- und Elektronikaltgeräte nicht ordnungsgemäß und in unzulässiger Weise bereitstellt.
  16. Entgegen § 14 Abs. 2 Problemabfälle aus Haushaltungen nicht ordnungsgemäß über Schadstoffsammelstellen oder das Schadstoffzwischenlager entsorgt.
  17. entgegen § 16 Abs. 4 eine ordnungsgemäße Verwertung seiner/ihrer Bau- und Abbruchabfälle nicht nachweist.
  18. entgegen § 16 Abs. 5 bei nicht nachgewiesener Verwertung seine Bauabfälle nicht der Stadt Göttingen andient.
  19. entgegen § 17 Abs. 2 seine Restabfälle nicht ordnungsgemäß bereitstellt oder entsorgt.
  20. die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter entgegen § 18 Abs. 9 nicht schonend oder sachgemäß behandelt, beschädigt oder unbrauchbar macht, oder Großbehälter unerlaubterweise selbst bewegt oder transportiert.
  21. entgegen § 19 Abs. 8 nicht zum sperrigen Abfall gehörende und nicht zur Abfuhr angemeldete Abfälle nicht unverzüglich wieder auf das Grundstück zurückbringt oder sperrige Abfälle außerhalb der Abfuhrtermine am Straßenrand lagert.
  22. entgegen § 19 Abs. 9 Abfälle jeder Art, Abfallbehälter und -säcke auf öffentlichen Wegen und Straßen außerhalb der von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen oder vereinbarten Abfuhrtermine lagert, aufstellt oder stehen lässt.
  23. entgegen § 20 Abs. 1 einen Stellplatz für Abfallbehälter nicht in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand einrichtet.

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  1. entgegen § 20 Abs. 2 die Abfallbehälter nicht unverzüglich nach der Leerung auf sein/ihr Grundstück zurückstellt.
  2. entgegen § 22 Abs. 1 der Stadt Göttingen nicht für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschlusspflicht innerhalb eines Monats unaufgefordert und schriftlich anzeigt.
  3. entgegen § 22 Abs. 2 der Stadt Göttingen keine oder unrichtige Auskünfte über Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls sowie über alle Fragen, die Abfallentsorgung und gebührenrelevanten Tatbestände betreffen, erteilt.
  4. entgegen § 22 Abs. 3 den Beauftragten der Stadt Göttingen ein Betreten seines/ihres Grundstückes und den Zugang zu den Abfallbehältern nicht oder nicht ungehindert gestattet.
  5. Entgegen § 23 Abs. 2 städtische Abfallbehälter, Abfallsäcke und bereitgestellte Abfälle öffnet, durchsucht und Abfälle entnimmt.
  6. entgegen § 26 Abs. 5 die Verhaltensregeln auf der BVA Königsbühl missachtet.
  7. entgegen § 27 Abs. 3 Abfälle auf der BVA Königsbühl anliefert und ablagert, die nicht den Annahmekriterien gemäß Abs. 2 entsprechen.
  8. entgegen § 28 Abs. 2 unbefugt das Zwischenlager betritt.
  9. entgegen § 31 Abs. 3 der Stadt Göttingen die ordnungsgemäße Entsorgung der nicht angenommenen Abfallanlieferungen nicht oder nicht rechtzeitig nachweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 10 Abs. 5 NKomVG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- EUR geahndet werden.

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Lesefassung der Stadt Göttingen 7-4

  • Öffentliche Einrichtungen -

Anlage 1 : Abfallartenkatalog zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Göttingen (Stand 01.01.2025)

Spalte 1 Abfallschlüssel nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), gültig ab 01.01.2002 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Abfallarten sind als gefährlich eingestuft. Spalte 2 Abfallbezeichnung Spalte 3 Abfälle, die nach § 20 (2) des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) von der Entsorgung durch den Stadt Göttingen ausgeschlossen sind. Spalte 4 Abfälle , die nach § 20 (1) KrWG von Stadt Göttingen zu entsorgen sind.

Spalte 5 Hinweise zur Entsorgung: Hinweis Entsorgungsgebühren B = Bauabfälle, vorrangig BVA Königsbühl oder die Anlage in Hattorf siehe § 5 Abs.1 Abfallgebührensatzung am Harz (EAH) mit den Deponieklassen I und II K = Kompostanlagen, vorrangig Kompostwerk Göttingen S = Schadstoffzwischenlager der Stadt Göttingen T = Entsorgung nach den Vorgaben des Tierischen-Nebenprodukte- Beseitigungsrechts (insbes. TierNebG, TierNebV) V = vorrangig Verwertung R = freiwillige Rücknahmesysteme M = Vorbehandlungsanlage MBA Südniedersachsen (AS) siehe § 5 Abs.2 Abfallgebührensatzung G = Die Abfälle sind getrennt von den der MBA zugeführten gemischten Siedlungsabfällen zu halten. J = Ablagerung mit Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes oder Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde. Ergänzungen/Hinweise zu „J-Abfällen“ mit folgenden Abfallschlüsseln:

17 01 06* und 17 05 03* Bei eindeutig und ausschließlich mineralölbedingten Verunreinigungen kann die Einzelfallzustimmung durch die zuständige Behörde entfallen, wenn die Einhaltung des entsprechenden Zuordnungswertes im Annahmeverfahren gemäß § 8 DepV sichergestellt ist. 17 03 01* Bei eindeutig und ausschließlich abfallspezifischen Belastungen (PAK) kann die Einzelfallzustimmung durch die zuständige Behörde entfallen, wenn die Einhaltung des entsprechenden Zuordnungswertes im Annahmeverfahren gemäß § 8 DepV sichergestellt ist. 17 06 03* Das „J-Verfahren“ kann bei der Ablagerung dieser Abfallart auf den dafür eingerichteten Monopoldern entfallen.

Erläuterungen zu folgenden Abfallschlüsselnummern:

02 02 01, 02 02 03, 02 02 99: Diese Abfälle unterliegen nur der Entsorgungspflicht, soweit sie nicht unter das Tierische-Nebenprodukte- Beseitigungsrecht fallen und nach den Vorgaben des TierNebG zu entsorgen sind.

10 12 99: Nur Schlämme aus der Kalksandsteinfabrikation oder Abfälle aus der Ziegelproduktion 16 02 13*: Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. 17 06 03*: HBCD-haltige Dämmplatten sind von der Entsorgung ausgeschlossen.

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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4

  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
01Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
01 01Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
01 01 01Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen BodenschätzenX
01 01 02Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen BodenschätzenX
01 03Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 04*Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem ErzX
01 03 05*andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthaltenX
01 03 06Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallenX
01 03 07*andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen BodenschätzenX
01 03 08staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallenX
01 03 09Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 10 fälltX
01 03 10*Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten AbfälleX
01 03 99Abfälle a. n. g.X
01 04Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen BodenschätzenX
01 04 08Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenXB
01 04 09Abfälle von Sand und TonXB
01 04 10staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenX
01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenX
01 04 12Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallenX
01 04 13Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenXB
01 04 99Abfälle a. n. g.X
01 05Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 04Schlämme und Abfälle aus SüßwasserbohrungenX
01 05 05*ölhaltige Bohrschlämme und -abfälleX
01 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
01 05 07barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallenX
01 05 08chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallenX
01 05 99Abfälle a. n. g.X

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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4

  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
02Abfälle aus der Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
02 01Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
02 01 01Schlämme von Wasch- und ReinigungsvorgängenXM
02 01 02Abfälle aus tierischem GewebeXT
02 01 03Abfälle aus pflanzlichem GewebeXK
02 01 04Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)XM
02 01 06tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandeltX
02 01 07Abfälle aus der ForstwirtschaftXK
02 01 08*Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthaltenX
02 01 09Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallenX
02 01 10MetallabfälleX
02 01 99Abfälle a. n. g.XM
02 02Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
02 02 01Schlämme von Wasch- und ReinigungsvorgängenXT
02 02 02Abfälle aus tierischem GewebeXT
02 02 03für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeXT
02 02 04Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungXM
02 02 99Abfälle a. n. g.XT
02 03Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse
02 03 01Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und AbtrennprozessenXK
02 03 02Abfälle von KonservierungsstoffenXM
02 03 03Abfälle aus der Extraktion mit LösemittelnXM
02 03 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeXK
02 03 05Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungXM
02 03 99Abfälle a. n. g.XM
02 04Abfälle aus der Zuckerherstellung
02 04 01RübenerdeXM
02 04 02nicht spezifikationsgerechter CalciumcarbonatschlammX
02 04 03Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungXM
02 04 99Abfälle a.n.g.XM
02 05Abfälle aus der Milchverarbeitung
02 05 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeXK
02 05 02Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungXM
02 05 99Abfälle a.n.g.XM

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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4

  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
02 06Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
02 06 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeXK
02 06 02Abfälle von KonservierungsstoffenXM
02 06 03Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungXM
02 06 99Abfälle a.n.g.XM
02 07Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)
02 07 01Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des RohmaterialsXM
02 07 02Abfälle aus der AlkoholdestillationXK
02 07 03Abfälle aus der chemischen BehandlungXM
02 07 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeXM
02 07 05Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungXM
02 07 99Abfälle a. n. g.XM

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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4

  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
03Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
03 01Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 01Rinden und KorkabfälleXM
03 01 04*Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthaltenX
03 01 05Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallenXM
03 01 99Abfälle a. n. g.XM
03 02Abfälle aus der Holzkonservierung
03 02 01*halogenfreie organische HolzschutzmittelX
03 02 02*chlororganische HolzschutzmittelX
03 02 03*metallorganische HolzschutzmittelX
03 02 04*anorganische HolzschutzmittelX
03 02 05*andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenX
03 02 99Holzschutzmittel a. n. g.X
03 03Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
03 03 01Rinden- und HolzabfälleXK
03 03 02Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)X
03 03 05De-inking-Schlämme aus dem PapierrecyclingX
03 03 07mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und PappabfällenXM
03 03 08Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das RecyclingXM
03 03 09KalkschlammabfälleX
03 03 10Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen AbtrennungXM
03 03 11Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallenXM
03 03 99Abfälle a. n. g.XM

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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4

  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
04Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 01Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 01Fleischabschabungen und HäuteabfälleXT
04 01 02geäschertes LeimlederXM
04 01 03*Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige PhaseX
04 01 04chromhaltige GerbereibrüheX
04 01 05chromfreie GerbereibrüheX
04 01 06chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungXM
04 01 07chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungXM
04 01 08chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)XM
04 01 09Abfälle aus der Zurichtung und dem FinishXM
04 01 99Abfälle a. n. g.XM
04 02Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)XM
04 02 10organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)XM
04 02 14*Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthaltenX
04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallenXM
04 02 16*Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthaltenX
04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallenX
04 02 19*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
04 02 20Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallenXM
04 02 21Abfälle aus unbehandelten TextilfasernXM
04 02 22Abfälle aus verarbeiteten TextilfasernXM
04 02 99Abfälle a. n. g.XM

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  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
05Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01Abfälle aus der Erdölraffination
05 01 02*EntsalzungsschlämmeX
05 01 03*Bodenschlämme aus TanksX
05 01 04*saure AlkylschlämmeX
05 01 05*verschüttetes ÖlX
05 01 06*ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und InstandhaltungX
05 01 07*SäureteereX
05 01 08*andere TeereX
05 01 09*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
05 01 10Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallenXM
05 01 11*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit BasenX
05 01 12*säurehaltige ÖleX
05 01 13Schlämme aus der KesselspeisewasseraufbereitungXM
05 01 14Abfälle aus KühlkolonnenXM
05 01 15*gebrauchte FiltertoneX
05 01 16schwefelhaltige Abfälle aus der ÖlentschwefelungX
05 01 17BitumenXB
05 01 99Abfälle a. n. g.X
05 06Abfälle aus der Kohlepyrolyse
05 06 01*SäureteereX
05 06 03*andere TeereX
05 06 04Abfälle aus KühlkolonnenXM
05 06 99Abfälle a. n. g.X
05 07Abfälle aus der Erdgasreinigung und -transport
05 07 01*quecksilberhaltige AbfälleX
05 07 02schwefelhaltige AbfälleX
05 07 99Abfälle a. n. g.X

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
06Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen
06 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren
06 01 01*Schwefelsäure und schweflige SäureX
06 01 02*SalzsäureX
06 01 03*FlusssäureX
06 01 04*Phosphorsäure und phosphorige SäureX
06 01 05*Salpetersäure und salpetrige SäureX
06 01 06*andere SäurenX
06 01 99Abfälle a. n. g.X
06 02Abfälle aus HZVA von Basen
06 02 01*CalciumhydroxidX
06 02 03*AmmoniumhydroxidX
06 02 04*Natrium- und KaliumhydroxidX
06 02 05*andere BasenX
06 02 99Abfälle a. n. g.X
06 03Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 11*feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthaltenX
06 03 13*feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthaltenX
06 03 14feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallenX
06 03 15*Metalloxide, die Schwermetalle enthaltenX
06 03 16Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallenX
06 03 99Abfälle a. n. g.X
06 04metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
06 04 03*arsenhaltige AbfälleX
06 04 04*quecksilberhaltige AbfälleX
06 04 05*Abfälle, die andere Schwermetalle enthaltenX
06 04 99Abfälle a. n. g.X
06 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 02*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
06 05 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallenX
06 06Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen
06 06 02*Abfälle, die gefährliche Sulfide enthaltenX
06 06 03sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallenX
06 06 99Abfälle a. n. g.X

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
06 07Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie
06 07 01*asbesthaltige Abfälle aus der ElektrolyseX
06 07 02*Aktivkohle aus der ChlorherstellungX
06 07 03*quecksilberhaltige BariumsulfatschlämmeX
06 07 04*Lösungen und Säuren, z. B. KontaktsäureX
06 07 99Abfälle a. n. g.X
06 08Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen
06 08 02*Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthaltenX
06 08 99Abfälle a. n. g.X
06 09Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie
06 09 02phosphorhaltige SchlackeX
06 09 03*Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindX
06 09 04Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallenX
06 09 99Abfälle a.n.g.X
06 10Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln
06 10 02*Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
06 10 99Abfälle a. n. g.X
06 11Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
06 11 01Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der TitandioxidherstellungX
06 11 99Abfälle a. n. g.X
06 13Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.
06 13 01*anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere BiozideX
06 13 02*gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)X
06 13 03IndustrierußX
06 13 04*Abfälle aus der AsbestverarbeitungX
06 13 05*Ofen- und KaminrußX
06 13 99Abfälle a. n. g.X

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
07Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
07 01 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 01 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 01 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 01 07*halogenorganische Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 01 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 01 09*halogenorganische Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 01 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 01 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 01 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallenX
07 01 99Abfälle a. n. g.X
07 02Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 02 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 02 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 02 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 02 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 02 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 02 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 02 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 02 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallenX
07 02 13KunststoffabfälleXM
07 02 14*Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 02 15Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallenXM
07 02 16*Abfälle, die gefährliche Silicone enthaltenX
07 02 17siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genanntenXM
07 02 99Abfälle a. n. g.M

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
07 03Abfälle aus der HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 03 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 03 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 03 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 03 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 03 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 03 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 03 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 03 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallenX
07 03 99Abfälle a. n. g.X
07 04Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
07 04 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 04 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 04 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 04 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 04 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 04 09*Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 04 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 04 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 04 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallenX
07 04 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 04 99Abfälle a. n. g.X
07 05Abfälle aus der HZVA von Pharmazeutika
07 05 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 05 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 05 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 05 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 05 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 05 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 05 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 05 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 05 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallenXM
07 05 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 05 14feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallenXM
07 05 99Abfälle a. n. g.XM

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
07 06Abfälle aus der HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 06 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 06 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 06 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 06 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 06 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 06 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 06 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 06 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallenX
07 06 99Abfälle a. n. g.X
07 07Abfälle aus der HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
07 07 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 07 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 07 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenX
07 07 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 07 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeX
07 07 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 07 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienX
07 07 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
07 07 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallenXM
07 07 99Abfälle a. n. g.X

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
08Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
08 01Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
08 01 11*Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenX
08 01 12Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallenX
08 01 13*Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenX
08 01 14Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallenX
08 01 15*wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthaltenX
08 01 16wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallenX
08 01 17*Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenX
08 01 18Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallenX
08 01 19*wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthaltenX
08 01 20wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallenX
08 01 21*Farb- oder LackentfernerabfälleX
08 01 99Abfälle a. n. g.X
08 02Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)
08 02 01Abfälle von BeschichtungspulverX
08 02 02wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthaltenX
08 02 03wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthaltenX
08 02 99Abfälle a. n. g.X
08 03Abfälle aus HZVA von Druckfarben
08 03 07wässrige Schlämme, die Druckfarben enthaltenX
08 03 08wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthaltenX
08 03 12*Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
08 03 13Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallenX
08 03 14*Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenX
08 03 15Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallenX
08 03 16*Abfälle von ÄtzlösungenX
08 03 17*Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
08 03 18Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallenX
08 03 19*DispersionsölX
08 03 99Abfälle a. n. g.X

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
08 04Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)
08 04 09*Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenX
08 04 10Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallenXM
08 04 11*klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenX
08 04 12klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallenXM
08 04 13*wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthaltenX
08 04 14wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallenXM
08 04 15*wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthaltenX
08 04 16wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallenX
08 04 17*HarzöleX
08 04 99Abfälle a. n. g.XM
08 05Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle
08 05 01*IsocyanatabfälleX

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KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
09Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 01*Entwickler und Aktivatorenlösungen auf WasserbasisX
09 01 02*Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf WasserbasisX
09 01 03*Entwicklerlösungen auf LösemittelbasisX
09 01 04*FixierbäderX
09 01 05*Bleichlösungen und Bleich-Fixier-BäderX
09 01 06*silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer AbfälleX
09 01 07Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthaltenX
09 01 08Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthaltenXM
09 01 10Einwegkameras ohne BatterienXM
09 01 11*Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallenX
09 01 12Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallenX
09 01 13*wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallenX
09 01 99Abfälle a. n. g.X

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
10Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 01Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fälltXB
10 01 02Filterstäube aus KohlefeuerungX
10 01 03Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) HolzX
10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus ÖlfeuerungX
10 01 05Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester FormX
10 01 07Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von SchlämmenX
10 01 09*SchwefelsäureX
10 01 13*Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten KohlenwasserstoffenX
10 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 01 15Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallenX
10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 01 17Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallenX
10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallenX
10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallenXM
10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 01 23wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallenX
10 01 24Sande aus der WirbelschichtfeuerungX
10 01 25Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für KohlekraftwerkeXM
10 01 26Abfälle aus der KühlwasserbehandlungX
10 01 99Abfälle a. n. g.XM
10 02Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 01Abfälle aus der Verarbeitung von SchlackeX
10 02 02unbearbeitete SchlackeX
10 02 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 02 08feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallenX
10 02 10WalzzunderX
10 02 11*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungX
10 02 12Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallenX
10 02 13*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 02 14Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallenX
10 02 15andere Schlämme und FilterkuchenX
10 02 99Abfälle a. n. g.X

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  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 02AnodenschrottX
10 03 04*Schlacken aus der ErstschmelzeX
10 03 05AluminiumoxidabfälleX
10 03 08*Salzschlacken aus der ZweitschmelzeX
10 03 09*schwarze Krätzen aus der ZweitschmelzeX
10 03 15*Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibtX
10 03 16Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fälltX
10 03 17*teerhaltige Abfälle aus der AnodenherstellungX
10 03 18Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallenX
10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältX
10 03 20Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fälltX
10 03 21*andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 03 22andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallenX
10 03 23*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 03 24feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallenX
10 03 25*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 03 26Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallenX
10 03 27*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungX
10 03 28Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallenX
10 03 29*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen KrätzenX
10 03 30Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallenX
10 03 99Abfälle a. n. g.X
10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01*Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)X
10 04 02*Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)X
10 04 03*CalciumarsenatX
10 04 04*FilterstaubX
10 04 05*andere Teilchen und StaubX
10 04 06*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungX
10 04 07*Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungX
10 04 09*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungX
10 04 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallenX
10 04 99Abfälle a. n. g.X

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  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)X
10 05 03*FilterstaubX
10 05 04andere Teilchen und StaubX
10 05 05*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungX
10 05 06*Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungX
10 05 08*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungX
10 05 09Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallenX
10 05 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgebenX
10 05 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallenX
10 05 99Abfälle a. n. g.X
10 06Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)X
10 06 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)X
10 06 03*FilterstaubX
10 06 04andere Teilchen und StaubX
10 06 06*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungX
10 06 07*Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungX
10 06 09*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungX
10 06 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallenX
10 06 99Abfälle a. n. g.X
10 07Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)X
10 07 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)X
10 07 03feste Abfälle aus der AbgasbehandlungX
10 07 04andere Teilchen und StaubX
10 07 05Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungX
10 07 07*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungX
10 07 08Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallenX
10 07 99Abfälle a. n. g.X

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  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 04Teilchen und StaubX
10 08 08*Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)X
10 08 09andere SchlackenX
10 08 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgebenX
10 08 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallenX
10 08 12*teerhaltige Abfälle aus der AnodenherstellungX
10 08 13Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallenX
10 08 14AnodenschrottX
10 08 15*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältX
10 08 16Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fälltX
10 08 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 08 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallenX
10 08 19*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungX
10 08 20Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallenX
10 08 99Abfälle a. n. g.X
10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 03OfenschlackeX
10 09 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem GießenX
10 09 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallenX
10 09 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem GießenX
10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallenX
10 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältX
10 09 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fälltX
10 09 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 09 12andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallenX
10 09 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 09 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallenX
10 09 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 09 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallenX
10 09 99Abfälle a. n. g.X

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
10 10Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 03OfenschlackeX
10 10 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem GießenX
10 10 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallenX
10 10 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem GießenX
10 10 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallenX
10 10 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältX
10 10 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fälltX
10 10 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 10 12Tandere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallenX
10 10 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 10 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallenX
10 10 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 10 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallenX
10 10 99Abfälle a.n.g.X
10 11Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 03GlasfaserabfallXB
10 11 05Teilchen und StaubX
10 11 09*Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem SchmelzenX
10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fälltX
10 11 11*Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Kathodenstrahlröhren)X
10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fälltXB
10 11 13*Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallenX
10 11 15*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 11 16feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallenX
10 11 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 11 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallenX
10 11 19*feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 11 20feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallenX
10 11 99Abfälle a. n. g.X

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KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
10 12Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
10 12 01Rohmischungen vor dem BrennenX
10 12 03Teilchen und StaubX
10 12 05Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungX
10 12 06verworfene FormenX
10 12 08Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)XB
10 12 09*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 12 10feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallenX
10 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthaltenX
10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallenX
10 12 13Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungX
10 12 99Abfälle a. n. g. (hier : außer Schlämme aus der Kalksandsteinfabrikation oder Abfälle aus der Ziegelproduktion)X
10 13Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10 13 01Abfälle von Rohgemenge vor dem BrennenX
10 13 04Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von BranntkalkXB
10 13 06Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)X
10 13 07Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungX
10 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von AsbestzementX
10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallenX
10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallenXB
10 13 12*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
10 13 13feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallenX
10 13 14Betonabfälle und BetonschlämmeXB
10 13 99Abfälle a. n. g.X
10 14Abfälle aus Krematorien
10 14 01*quecksilberhaltige Abfälle aus der GasreinigungX

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KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
11Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)
11 01 05*saure BeizlösungenX
11 01 06*Säuren a. n. g.X
11 01 07*alkalische BeizlösungenX
11 01 08*PhosphatierschlämmeX
11 01 09*Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
11 01 10Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallenX
11 01 11*wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthaltenX
11 01 12wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallenX
11 01 13*Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
11 01 14Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallenX
11 01 15*Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
11 01 16*gesättigte oder verbrauchte IonenaustauscherharzeX
11 01 98*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
11 01 99Abfälle a. n. g.X
11 02Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 02*Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)X
11 02 03Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische ProzesseX
11 02 05*Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthaltenX
11 02 06Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallenX
11 02 07*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
11 02 99Abfälle a. n. g.X
11 03Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
11 03 01*cyanidhaltige AbfälleX
11 03 02*andere AbfälleX
11 05Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung
11 05 01HartzinkX
11 05 02ZinkascheX
11 05 03*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungX
11 05 04*gebrauchte FlussmittelX
11 05 99Abfälle a. n. g.X

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KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
12Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 01Eisenfeil- und -drehspäneXM
12 01 02Eisenstaub und -teilchenXM
12 01 03NE-Metallfeil- und -drehspäneXM
12 01 04NE-Metallstaub und -teilchenXM
12 01 05Kunststoffspäne und -drehspäneXM
12 01 06*halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)X
12 01 07*halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)X
12 01 08*halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungenX
12 01 09*halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungenX
12 01 10*synthetische BearbeitungsöleX
12 01 12*gebrauchte Wachse und FetteX
12 01 13SchweißabfälleX
12 01 14*Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenX
12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallenX
12 01 16*Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
12 01 17Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallenXB
12 01 18*ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)X
12 01 19*biologisch leicht abbaubare BearbeitungsöleX
12 01 20*gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenX
12 01 21gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallenX
12 01 99Abfälle a. n. g.XM
12 03Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
12 03 01*wässrige WaschflüssigkeitenX
12 03 02*Abfälle aus der DampfentfettungX

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
13Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)
13 01Abfälle von Hydraulikölen
13 01 01*Hydrauliköle, die PCB enthaltenX
13 01 04*chlorierte EmulsionenX
13 01 05*nichtchlorierte EmulsionenX
13 01 09*chlorierte Hydrauliköle auf MineralölbasisX
13 01 10*nichtchlorierte Hydrauliköle auf MineralölbasisX
13 01 11*synthetische HydrauliköleX
13 01 12*biologisch leicht abbaubare HydrauliköleX
13 01 13*andere HydrauliköleX
13 02Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
13 02 04*chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf MineralölbasisX
13 02 05*nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf MineralölbasisX
13 02 06*synthetische Maschinen-, Getriebe- und SchmieröleX
13 02 07*biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und SchmieröleX
13 02 08*andere Maschinen-, Getriebe- und SchmieröleX
13 03Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen
13 03 01*Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthaltenX
13 03 06*chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallenX
13 03 07*nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf MineralölbasisX
13 03 08*synthetische Isolier- und WärmeübertragungsöleX
13 03 09*biologisch leicht abbaubare Isolier- und WärmeübertragungsöleX
13 03 10*andere Isolier- und WärmeübertragungsöleX
13 04Bilgenöle
13 04 01*Bilgenöle aus der BinnenschifffahrtX
13 04 02*Bilgenöle aus MolenablaufkanälenX
13 04 03*Bilgenöle aus der übrigen SchifffahrtX
13 05Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
13 05 01*feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/WasserabscheidernX
13 05 02*Schlämme aus Öl-/WasserabscheidernX
13 05 03*Schlämme aus EinlaufschächtenX
13 05 06*Öle aus Öl-/WasserabscheidernX
13 05 07*öliges Wasser aus Öl-/WasserabscheidernX
13 05 08*Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/WasserabscheidernX

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KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
13 07Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
13 07 01*Heizöl und DieselX
13 07 02*BenzinX
13 07 03*andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)X
13 08Ölabfälle a. n. g.
13 08 01*Schlämme oder Emulsionen aus EntsalzernX
13 08 02*andere EmulsionenX
13 08 99*Abfälle a. n. g.X

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KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
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14Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)
14 06Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
14 06 01*Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKWX
14 06 02*andere halogenierte Lösemittel und LösemittelgemischeX
14 06 03*andere Lösemittel und LösemittelgemischeX
14 06 04*Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthaltenX
14 06 05*Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthaltenX

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  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
15Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
15 01Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
15 01 01Verpackungen aus Papier und PappeXM
15 01 02Verpackungen aus KunststoffXM
15 01 03Verpackungen aus HolzXM
15 01 04Verpackungen aus MetallXM
15 01 05VerbundverpackungenXM
15 01 06gemischte VerpackungenXM
15 01 07Verpackungen aus GlasXM
15 01 09Verpackungen aus TextilienXM
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindXS
15 01 11*Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter DruckbehältnisseXS
15 02Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindXS
15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallenXM

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  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
16Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 03AltreifenXV
16 01 04*AltfahrzeugeX
16 01 06Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthaltenX
16 01 07*ÖlfilterX
16 01 08*quecksilberhaltige BauteileX
16 01 09*Bauteile, die PCB enthaltenX
16 01 10*explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)X
16 01 11*asbesthaltige BremsbelägeX
16 01 12Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallenX
16 01 13*BremsflüssigkeitenX
16 01 14*Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenX
16 01 15Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallenX
16 01 16FlüssiggasbehälterX
16 01 17EisenmetalleX
16 01 18NichteisenmetalleX
16 01 19KunststoffeXM
16 01 20GlasXB
16 01 21*gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallenX
16 01 22Bauteile a.n.g.X
16 01 99 .Abfälle a. n. gX
16 02Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
16 02 09*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthaltenX
16 02 10*gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallenX
16 02 11*gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthaltenX
16 02 12*gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthaltenX
16 02 13*gefährliche Bauteile(1) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallenX
16 02 14gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallenX
16 02 15*aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche BauteileX
16 02 16aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallenX
16 03Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
16 03 03*anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
16 03 04anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallenX
16 03 05*organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
16 03 06organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallenXM
16 03 07*metallisches QuecksilberX

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  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
16 04Explosivabfälle
16 04 01*MunitionsabfälleX
16 04 02*FeuerwerkskörperabfälleX
16 04 03*andere ExplosivabfälleX
16 05Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04*gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)X
16 05 05Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallenX
16 05 06*Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von LaborchemikalienX
16 05 07*gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenX
16 05 08*gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenX
16 05 09gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallenX
16 06Batterien und Akkumulatoren
16 06 01*BleibatterienXS
16 06 02*Ni-Cd-BatterienXS
16 06 03*Quecksilber enthaltende BatterienXS
16 06 04Alkalibatterien (außer 16 06 03)XS
16 06 05andere Batterien und AkkumulatorenXS
16 06 06*getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und AkkumulatorenX
16 07Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
16 07 08*ölhaltige AbfälleX
16 07 09*Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthaltenX
16 07 99Abfälle a. n. g.X
16 08Gebrauchte Katalysatoren
16 08 01gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)X
16 08 02*gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthaltenX
16 08 03gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.X
16 08 04gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)X
16 08 05*gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthaltenX
16 08 06*gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurdenX
16 08 07*gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindX
16 09Oxidierende Stoffe
16 09 01*Permanganate, z. B. KaliumpermanganatX
16 09 02*Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder NatriumdichromatX
16 09 03*Peroxide, z. B. WasserstoffperoxidX
16 09 04*oxidierende Stoffe a. n. g.X

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
16 10Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
16 10 01*wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
16 10 02wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallenX
16 10 03*wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthaltenX
16 10 04wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallenX
16 11Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01*Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
16 11 02Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallenX
16 11 03*andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
16 11 04andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallenX
16 11 05*Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
16 11 06Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallenX

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
17Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreingiten Standorten)
17 01Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 01BetonXB
17 01 02ZiegelXB
17 01 03Fliesen, Ziegel und KeramikXB
17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthaltenXJ, B
17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallenXB
17 02Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01HolzXH
17 02 02GlasXB
17 02 03KunststoffXM
17 02 04*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (hier: außer Holz)X
17 02 04*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (hier: nur Holz)XH
17 03Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 01*kohlenteerhaltige BitumengemischeXJ, B
17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallenXB
17 03 03*Kohlenteer und teerhaltige ProdukteX
17 04Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 01Kupfer, Bronze, MessingX
17 04 02AluminiumX
17 04 03BleiX
17 04 04ZinkX
17 04 05Eisen und StahlX
17 04 06ZinnX
17 04 07gemischte MetalleX
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindX
17 04 10*Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthaltenX
17 04 11Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallenX
17 05Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthaltenXJ, B
17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallenXB
17 05 05*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthältX
17 05 06Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fälltX
17 05 07*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthältX
17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fälltXB

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
17 06Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 01*Dämmmaterial, das Asbest enthält (hier: außer Brandschutztüren)X
17 06 01*Dämmmaterial, das Asbest enthält (hier: ausschließlich Brandschutztüren)XB, J
17 06 03*anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (hier: außer künstliche Mineralfaser – KMF – sowie Holz und Holzwerkstoffe)X
17 06 03*anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (hier: ausschließlich künstliche Mineralfaser – KMF – )XB, J
17 06 03*anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (hier: ausschließlich Holz und Holzwerkstoffe)XH, J
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt (hier: außer künstliche Mineralfaser – KMF – sowie Holz und Holzwerkstoffe)XG
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt (hier: ausschließlich künstliche Mineralfaser – KMF –)XB
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt (hier: ausschließlich Holz und Holzwerkstoffe)XH
17 06 05*asbesthaltige Baustoffe (hier: außer Asbestzement und mineralische Baustoffe)X
17 06 05*asbesthaltige Baustoffe (hier: nur Asbestzement und mineralische Baustoffe)XB
17 08Baustoffe auf Gipsbasis
17 08 01*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindX
17 08 02Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallenXB
17 09Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 01*Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthaltenX
17 09 02*Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)X
17 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthaltenX

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallenXM
18Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18 01Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
18 01 01spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)XG
18 01 02Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)X
18 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werdenX
18 01 04Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)XG
18 01 06*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenX
18 01 07Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallenX
18 01 08*zytotoxische und zytostatische ArzneimittelX
18 01 09Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallenXM
18 01 10*Amalgamabfälle aus der ZahnmedizinX
18 02Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallenXG
18 02 02*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werdenX
18 02 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werdenXG
18 02 05*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenX
18 02 06Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallenX
18 02 07*zytotoxische und zytostatische ArzneimittelX

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Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
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18 02 08Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallenX
19Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 02Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entferntX
19 01 05*Filterkuchen aus der AbgasbehandlungX
19 01 06*wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige AbfälleX
19 01 07*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungX
19 01 10*gebrauchte Aktivkohle aus der AbgasbehandlungX
19 01 11*Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 01 12Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallenX
19 01 13*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältX
19 01 14Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fälltX
19 01 15*Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthältX
19 01 16Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fälltX
19 01 17*Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 01 18Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallenX
19 01 19Sande aus der WirbelschichtfeuerungX
19 01 99Abfälle a.n.g.X
19 02Abfälle von der physikalisch-chemischen Behandlungen von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
19 02 03vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehenX
19 02 04*vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthaltenX
19 02 05*Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 02 06Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallenX
19 02 07*Öl und Konzentrate aus AbtrennprozessenX
19 02 08*flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 02 09*feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 02 10brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallenXM
19 02 11*sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 02 99Abfälle a. n. g.X
19 03Stabilisierte und verfestigte Abfälle
19 03 04*als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte AbfälleX
19 03 05stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallenXM
19 03 06*als gefährlich eingestufte verfestigte AbfälleX

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19 03 07verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallenX
19 04Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01verglaste AbfälleX
19 04 02*Filterstaub und andere Abfälle aus der AbgasbehandlungX
19 04 03*nicht verglaste FestphaseX
19 04 04wässrige flüssige Abfälle aus dem TempernX
19 05Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
19 05 01nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen AbfällenXM
19 05 02nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen AbfällenXM
19 05 03nicht spezifikationsgerechter KompostXM
19 05 99Abfälle a. n. g.XM
19 06Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
19 06 03Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von SiedlungsabfällenX
19 06 04Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von SiedlungsabfällenXM
19 06 05Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen AbfällenX
19 06 06Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen AbfällenXM
19 06 99Abfälle a. n. g.XM
19 07Deponiesickerwasser
19 07 02*Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthältX
19 07 03Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fälltX
19 08Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
19 08 01Sieb- und RechenrückständeXM
19 08 02SandfangrückständeXM
19 08 05Schlämme aus der Behandlung von kommunalem AbwasserXM
19 08 06*gesättigte oder verbrauchte IonenaustauscherharzeX
19 08 07*Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von IonenaustauschernX
19 08 08*schwermetallhaltige Abfälle aus MembransystemenX
19 08 09Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthaltenX
19 08 10*Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallenX
19 08 11*Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 08 12Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallenXM
19 08 13*Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthaltenX
19 08 14Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallenXM

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KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
19 08 99Abfälle a. n. g.XM
19 09Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser
19 09 01feste Abfälle aus der Erstfiltration und SiebrückständeXM
19 09 02Schlämme aus der WasserklärungXM
19 09 03Schlämme aus der DekarbonatisierungXM
19 09 04gebrauchte AktivkohleXM
19 09 05gesättigte oder gebrauchte IonenaustauscherharzeXM
19 09 06Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von IonenaustauschernXM
19 09 99Abfälle a. n. g.XM
19 10Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 01Eisen und StahlabfälleX
19 10 02NE-Metall-AbfälleX
19 10 03*Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 10 04Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallenX
19 10 05*andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 10 06andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallenXM
19 11Abfälle aus der Altölaufbereitung
19 11 01*gebrauchte FiltertoneX
19 11 02*SäureteereX
19 11 03*wässrige flüssige AbfälleX
19 11 04*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit BasenX
19 11 05*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 11 06Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallenX
19 11 07*Abfälle aus der AbgasreinigungX
19 11 99Abfälle a. n. g.X
19 12Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.
19 12 01Papier und PappeXM
19 12 02EisenmetalleX
19 12 03NichteisenmetalleX
19 12 04Kunststoff und GummiXM
19 12 05GlasXB
19 12 06*Holz, das gefährliche Stoffe enthältX
19 12 07Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fälltXM
19 12 08TextilienXM
19 12 09Mineralien (z. B. Sand, Steine)XB
19 12 10brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)XM
19 12 11*sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthaltenX

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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4

  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
19 12 12sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallenXM
19 13Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
19 13 01*feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 13 02feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallenXB
19 13 03*Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 13 04Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallenXM
19 13 05*Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthaltenX
19 13 06Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallenXM
19 13 07*wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthaltenX

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  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
19 13 08wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallenX
20Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
20 01Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 01Papier und Pappe/KartonXV
20 01 02GlasXV, B
20 01 08biologisch abbaubare Küchen- und KantinenabfälleXK
20 01 10BekleidungXV
20 01 11TextilienXV
20 01 13*LösemittelXS
20 01 14*SäurenXS
20 01 15*LaugenXS
20 01 17*FotochemikalienXS
20 01 19*PestizideXS
20 01 21*Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige AbfälleXS
20 01 23*gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltenXV
20 01 25Speiseöle und -fetteXV
20 01 26*Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallenXS
20 01 27*Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthaltenXS
20 01 28Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallenX
20 01 29*Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenXS
20 01 30Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallenXS
20 01 31*zytotoxische und zytostatische ArzneimittelX
20 01 32Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallenXR, S
20 01 33*Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthaltenXR
20 01 34Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallenXR
20 01 35*gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallenXR
20 01 36gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallenXR
20 01 37*Holz, das gefährliche Stoffe enthältXAltholz
20 01 38Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fälltXV
20 01 39KunststoffeXV
20 01 40MetalleXV
20 01 41Abfälle aus der Reinigung von SchornsteinenXM

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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4

  • Öffentliche Einrichtungen -
Abfall- schlüssel nach der AVVAbfallbezeichnungZuordnung
KrWG § 20 (2) Aus- schlußKrWG § 20 (1) Entsor- gungspflichtHinweise zur Entsorgung
12345
20 01 99sonstige Fraktionen a. n. g.XM
20 02Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01biologisch abbaubare AbfälleXK
20 02 02Boden und SteineXB
20 02 03andere nicht biologisch abbaubare AbfälleXM
20 03Andere Siedlungsabfälle
20 03 01gemischte SiedlungsabfälleXM
20 03 01gemischte Siedlungsabfälle (hier: ausschließlich getrennt erfasste Bioabfälle)XM, K
20 03 02MarktabfälleXM
20 03 03StraßenkehrichtXM
20 03 04FäkalschlammXM
20 03 06Abfälle aus der KanalreinigungXM
20 03 07SperrmüllXM
20 03 99Siedlungsabfälle a. n. g.XM

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ANLAGE 2: Zuordnungswerte für die Ablagerung von gering belasteten mineralischen Bauabfällen auf der BVA Königsbühl:

Nr.ParameterEluatOriginal-
Substanz
1Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
1.01bestimmt als Glühverlust1)≤ 3 Masse-%
1.02bestimmt als TOC2)≤ 1 Masse-%
2Extrahierbare lipophile Stoffe≤ 0,1 Masse-%
3Eluatkriterien
3.01pH-Wert6,0-12,5
3.02Leitfähigkeit≤1.500 µS/cm
3.03DOC≤ 25 mg/l
3.04Phenole (Phenolindex)≤ 0,01 mg/l
Kriterien für Eluat und Originalsubstanz
3.05Arsen≤ 0,01 mg/l≤ 30 mg/kg
3.06Blei≤ 0,04 mg/l≤ 200 mg/kg
3.07Cadmium≤ 0,002 mg/l≤ 2 mg/kg
3.08Chrom-(VI) 2)≤ 0,005 mg/l
3.08aChrom, gesamt≤ 0,03 mg/l≤ 150 mg/kg
3.09Kupfer≤ 0,05 mg/l≤ 100 mg/kg
3.10Nickel≤ 0,04 mg/l≤ 100 mg/kg
3.11Quecksilber≤ 0,0002 mg/l≤ 1 mg/kg
3.12Zink≤ 0,1 mg/l≤ 300 mg/kg
3.13Fluorid2)≤ 1,0 mg/l
3.14Ammonium-N2)≤ 1 mg/l
3.15Cyanid, leicht freisetzbar≤ 0,01 mg/l
3.16EOX3)≤ 3 mg/kg
3.17wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand)≤ 0,4 Masse-%
Kationen/Anionen
3.18Thallium≤ 0,001 mg/l 2)≤ 1 mg/kg
3.19Chlorid≤ 20 mg/l
3.20Sulfat≤ 150 mg/l
3.21Cyanid, gesamt≤ 0,01 mg/l 2)≤ 10 mg/kg
Organische Verbindungen
3.22Kohlenwasserstoffe≤ 300 mg/kg
3.23LHKW, gesamt2)≤ 1 mg/kg
3.24BTEX2)≤ 1 mg/kg
3.25PCB, gesamt (nach LAGA) 2) 0,6 mg/kg
3.26PAK, gesamt (nach EPA) 5 mg/kg
3.27- Naphthalin als Einzelstoff 0,5 mg/kg
3.28- Benzo[a]Pyren als Einzelstoff 0,5 mg/kg
1) Überschreitungen des Glühverlustes stellen bei natürlichem und unbelastetem Bodenmaterial kein Ausschlusskriterium von der Ablagerung dar 2) Der Verzicht auf die Untersuchung dieser Parameter ist nur zulässig, wenn dafür eine gutachterliche Begründung vorliegt 3) EOX-Bestimmung erübrigt die unter bestimmten Umständen störanfällige AOX-Bestimmung

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