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SATZUNG ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG IN DER STADT GÖTTINGEN (ABFALLWIRTSCHAFTSSATZUNG) vom 16. Dezember 2016 (Amtsblatt für die Stadt Göttingen vom 29. Dezember 2016, Seite 242 / in Kraft getreten am 01.01.2017)
zuletzt geändert durch den 9. Nachtrag vom 13. Dezember 2024 (Amtsblatt für die Stadt Göttingen vom 23. Dezember 2024, Seite 352 / 354, in Kraft getreten am 01.01.2025)
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 3 § 2 Umfang der Abfallbewirtschaftung 4 § 3 Anschluss- und Benutzungszwang 6 § 4 Abfallberatung 7 § 5 Abfalltrennung 7 § 6 Kompostierbare Abfälle 7 § 7 Altpapier, -pappe 8 § 8 Altglas 8 § 9 Leichtstoffverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen 9 § 10 Alttextilien, Altschuhe 9 § 11 Sperriger Abfall 9 § 12 Altholz 10 § 13 Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien 10 § 14 Problemabfälle aus Haushaltungen 11 § 15 Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen) 11 § 16 Bau- und Abbruchabfälle 11 § 17 Restabfall 12 § 18 Zugelassene Abfallbehälter 12 § 19 Durchführung der Abfuhr 17 § 20 Stellplatz und Transportweg für den Abfallbehälter 18 § 21 Modellversuche 19 § 22 Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht 19 § 23 Eigentumsübergang und Durchsuchungsverbot 20 § 24 Gebühren 20
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Teil II: Benutzung der Bauabfallverwertungsanlage und -restedeponie (BVA) Königsbühl § 25 Geltungsbereich 21 § 26 Öffnungszeiten, Verhaltensregeln 21 § 27 Materialannahmekriterien 22 § 28 Zwischenlager für chemisch verunreinigte Bauabfälle 23 § 29 Zwischenlager für Bau- und Abbruchholz 23 § 30 Ausschluss und Haftung 24 § 31 Verweigerung der Annahme und Überprüfung 24 § 32 Reinhaltungspflicht 24 § 33 Verkehrssicherungspflicht 25 § 34 Schadenshaftung 25 § 35 Benutzungsausschluss 25
Teil III: Bekanntmachungen und Ordnungswidrigkeiten § 36 Bekanntmachungen 25 § 37 Zwangsmittel 25 § 38 Ordnungswidrigkeiten 26
Anlagen: Anlage 1: Abfallartenkatalog 28 Anlage 2: Zuordnungswerte für die Ablagerung von gering belasteten Bauabfällen auf der BVA Königsbühl 62
Hinweis: Bei dem folgenden Text handelt es sich um die Lesefassung der ab 01.01.2025 geltenden Abfallwirtschaftssatzung.
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Teil I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz (1) Die Stadt Göttingen bewirtschaftet als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Sie betreibt die Abfallbewirtschaftung als öffentliche Einrichtung in Form eines Eigenbetriebs unter der Bezeichnung „Göttinger Entsorgungsbetriebe”. Sie kann sich dabei ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(3) Die öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen: – Deponie Meensen – Zwischenlager für chemisch verunreinigte Bauabfälle – Zwischenlager für Bau- und Abbruchholz – Betriebshof der Göttinger Entsorgungsbetriebe mit Fuhrpark einschließlich der dazugehörigen Container – Recyclinghof – Schadstoffzwischenlager – Entsorgungszentrum Königsbühl mit der Bauabfallverwertungsanlage und –restedeponie (BVA) Königsbühl und dem Bioenergiezentrum – sowie aller zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung beschriebenen Aufgaben notwendigen Sachen und Personen bei der Stadt Göttingen und deren Beauftragten.
Die Stadt Göttingen bedient sich weiterhin – der in der Stilllegungsphase befindlichen Zentraldeponie Deiderode (ZDD), der Entsorgungsanlagen Breitenberg (EAB), Dransfeld (EAD) und Hattorf (EAH), die vom Landkreis Göttingen betrieben werden. – der Abfallvorbehandlungsanlage in Deiderode (MBA Südniedersachsen), die vom Abfallzweckverband Südniedersachsen betrieben wird – dem Müllheizkraftwerk (MHKW) Kassel, das von der Müllheizkraftwerk Kassel GmbH betrieben wird – der Kreismülldeponie in Nentzelsrode und weiterer Vertragspartner für Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden.
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§ 2 Umfang der Abfallbewirtschaftung (1) Die Abfallbewirtschaftung umfasst unter Berücksichtigung der Abfallhierarchie des § 6 KrWG die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung nach Maßgabe der §§ 15 und 16 KrWG sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen. Die Abfallberatung nach § 4 ist Teil der Abfallbewirtschaftung.
(2) Die Abfallbewirtschaftung erfasst nach § 17 Abs. 1 des KrWG alle angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und die angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. Werden Abfälle über Großbehälter nach § 18 Abs. 1 entsorgt, sind sie vorab ordnungsgemäß zu deklarieren und einer Abfallschlüsselnummer (AVV.-Nr.) zuzuordnen. Hierzu ist insbesondere bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (Boden, Bauschutt, Straßenaufbruch) eine Deklarationsanalyse nach den Vorgaben der Betreiber der Abfallentsorgungsanlagen vorzulegen. Handelt es sich um gefährliche Abfälle, ist außerdem das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) durchzuführen und eine Zuweisung abzuwarten. Bei ungefährlichen Abfällen ist die Annahmeerklärung des Anlagenbetreibers einzuholen. Die in der Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten Abfallarten unterliegen in vollem Umfang der Entsorgungspflicht der Stadt Göttingen, soweit die Abfälle fest sind. Eingeschlossen sind auch die verbotswidrig lagernden Abfälle gem. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 NAbfG, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus erfasst die Abfallentsorgung auch Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie der Stadt Göttingen überlassen werden.
(3) Mineralische Bau- und Abbruchabfälle können sowohl der Stadt Göttingen als auch einem privaten Transportunternehmen zur Sammlung und Beförderung übergeben werden unter der Voraussetzung, dass sie nicht oder nur gering belastet, d. h. nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Diese Abfälle können unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 (Vorrang der Verwertung), sofern sie die Annahmekriterien gemäß § 27 i. V. m. der Anlage 2 erfüllen, der BVA Königsbühl oder einer geeigneten Verwertung zugeführt werden. Dafür ist ein Antragsverfahren nach § 16 Abs. 4 durchzuführen. Hierunter fallen: - Beton / Betonabfälle
- Ziegel / Mauerwerk
- Fliesen, Dachziegel und Keramik
- Asphalt, teerfrei
- Boden und Steine Belastete, d. h. durch gefährliche Stoffe verunreinigte Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung dürfen ebenso wie unbelastete Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung nur durch die Stadt Göttingen eingesammelt, befördert und auf geeignete Entsorgungsanlagen verbracht werden mit Ausnahme der in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Abfälle.
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(4) Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind: a) Die in der Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Abfallarten auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung des Niedersächsischen Umweltministeriums. b) gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, sofern bei einem Abfallerzeuger/einer Abfallerzeugerin jährlich insgesamt mehr als 2000 kg dieser Abfälle anfallen. c) Verpackungsabfälle im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG), soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen, mit Ausnahme von Papier, Pappe und Kartonage sowie d) Altfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV), soweit es sich nicht um die in § 20 Abs. 4 KrWG bezeichneten Kraftfahrzeuge und Anhänger handelt, bei denen der Halter/die Halterin oder der Eigentümer/die Eigentümerin nicht festgestellt werden kann.
(5) Ausgeschlossen vom Einsammeln und Befördern sind darüber hinaus solche Abfälle, die we- gen ihrer Größe, ihres Gewichtes und/oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die von der Stadt Göttingen zugelassenen Abfallbehälter nach § 18 Abs. 1 passen und nicht im Rahmen der Abfuhr für sperrige Abfälle mitgenommen werden, sowie solche Abfälle, durch die die Abfallbehälter oder die Abfallentsorgungsfahrzeuge beschädigt werden können. (6) Soweit Abfälle nach Abs. 4 und 5 von der Abfallbewirtschaftung der Stadt Göttingen ausgeschlossen sind, ist der/die Besitzer/-in verpflichtet, sie ordnungsgemäß einer zugelassenen Entsorgung zuzuführen. Er/sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen.
(7) Besitzer/Besitzerinnen von Abfällen nach Abs. 6 haben diese im Rahmen der Benutzungsbedingungen zu der in § 1 Abs. 3 genannten MBA Südniedersachsen zu bringen. Der Transport hat in geschlossenen oder gegen Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen. § 54 Abs. 1 des KrWG ist zu beachten.
(8) Die Benutzungsordnungen der in § 1 Abs. 3 genannten Anlagen sind zu beachten und einzuhalten.
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§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Eigentümer/Eigentümerinnen von bewohnten oder bebauten oder gewerblich genutzten oder gemischt genutzten Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Die Eigentümer/Eigentümerinnen von Grundstücken oder Abfallerzeuger/-erzeugerinnen bzw. Abfallbesitzer/-besitzerinnen auf Grundstücken, die nicht oder nur teilweise zu Wohnzwecken, sondern ganz oder teilweise z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben die gleichen Verpflichtungen nach Satz 1. Den Grundstückseigentümern / Grundstückseigentümerinnen stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer / Wohnungseigentümerinnen, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher/Nießbraucherinnen oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie wirtschaftliche Eigentümer/Eigentümerinnen im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gleich. (2) Die Anschlusspflichtigen und andere Abfallbesitzer/Abfallbesitzerinnen, insbesondere Mieter/Mieterinnen und Pächter/Pächterinnen, sind verpflichtet, der Stadt Göttingen die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle nach Maßgabe der §§ 5 bis 17 dieser Satzung zu überlassen (Benutzungszwang), soweit die Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KrWG nicht entfällt. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens. Für Abfälle nach Abs. 1 S. 2, insbesondere gewerbliche Siedlungsabfälle, ist nach § 7 Abs. 2 GewAbfV ein Pflichtrestabfallbehältervolumen zu nutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen sind Siedlungsabfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) aufgeführt sind. (3) Für benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke kann auf Antrag eine gemeinschaftliche Benutzung von Abfallbehältern zugelassen werden (Abfallgemeinschaft). (4) Auf schriftlichen Antrag wird der/die Anschlusspflichtige oder der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin vom Benutzungszwang befreit, wenn − bei privaten Haushaltungen nachgewiesen wird, dass der Antragsteller / die Antragstellerin in der Lage ist, den Abfall in eigenen Anlagen auf dem angeschlossenen oder in seinem/ihrem Besitz befindlichen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. − bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nachgewiesen wird, dass die Beseitigung in eigenen Anlagen ordnungsgemäß und schadlos erfolgt und überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle nicht erfordern.
(5) Eine Befreiung vom Benutzungszwang für Biotonnen wird auf schriftlichen Antrag ausgesprochen, wenn Küchenabfälle und alle anderen kompostierbaren Abfälle auf dem Grundstück vollständig selbst verwertet werden und eine schriftliche Erklärung mit der Verpflichtung zur Eigenkompostierung vorliegt. Werden nicht alle kompostierbaren Abfälle auf dem Grundstück kompostiert, kann eine Teilbefreiung ausgesprochen werden. Der Tatbestand der sogenannten Teilkompostierung ist dann erfüllt, wenn das nach § 18 Abs. 5 geforderte Mindestvolumen pro Einwohner und Woche für Bioabfall unterschritten wird. Die Stadt Göttingen kann die Befreiung widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt werden. (6) Die Aufstellung der Papiertonnen unterliegt nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang, sondern erfolgt in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin. (7) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für nach § 2 Abs. 4 u. 5 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle und nicht für solche Abfälle, deren Entsorgung außerhalb von Entsorgungsanlagen durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 3 KrWG zugelassen ist.
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§ 4 Abfallberatung Zu den Aufgaben der Stadt Göttingen im Rahmen der Abfallbewirtschaftung gehört die Information und Beratung der Abfallbesitzer/ Abfallbesitzerinnen sowie der Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf der Grundlage des § 8 NAbfG und des § 46 KrWG. Sie informiert sie über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, der Entfrachtung von Schadstoffen aus dem Abfall, die Verwendung umweltverträglicher und abfallarmer Produkte und Verfahren sowie über die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten, insbesondere als Alternative zu Einwegkunststoffprodukten. Sie gibt die Containerstandorte bzw. Sammelstellen, Öffnungszeiten der Entsorgungsanlagen und Verkaufsstellen für Abfall- und Laubsäcke bekannt.
§ 5 Abfalltrennung (1) Die Stadt Göttingen führt mit dem Ziel einer Abfallverwertung und Schadstoffminimierung auf der Grundlage des § 7 KrWG eine getrennte Bewirtschaftung folgender Abfälle durch:
- Kompostierbare Abfälle, § 6
- Altpapier, -pappe, § 7
- Altglas, § 8
- Leichtstoffverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen, § 9
- Alttextilien, Altschuhe, § 10
- Sperriger Abfall, § 11
- Altholz, § 12
- Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien, § 13
- Problemabfälle aus Haushaltungen, § 14
- Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen), § 15
- Bau- und Abbruchabfälle, § 16
- Restabfall, § 17
(2) Jeder Abfallbesitzer/jede Abfallbesitzerin hat die in Abs. 1 aufgeführten Abfälle vorrangig getrennt zu sammeln, bereitzuhalten und nach Maßgabe der §§ 6 bis 17 zu überlassen. Näheres regelt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). (3) Es ist untersagt, die in Abs. 1 aufgeführten Abfälle anders als nach Maßgabe der §§ 6 bis 17 zu entsorgen.
§ 6 Kompostierbare Abfälle (1) Kompostierbare Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind bewegliche Sachen nativ organischen Ursprungs aus Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Dazu gehören Nahrungsmittel- und Küchenabfälle (z. B. Gemüse- und Obstreste, Speisereste), und Garten- und Parkabfälle (z. B. Baum- und Strauchschnitt, Rasenschnitt, naturbelassene und ungeschmückte Weihnachtsbäume, Landschaftspflegeabfälle). Zur Erfassung von feuchten Küchen- und Gartenabfällen und zur Eingabe in die Biotonne sind saugfähige, unbeschichtete Papiere wie Zeitungspapier oder ähnliches Papier zugelassen. (2) Nicht zu den kompostierbaren Abfällen nach § 6 Abs. 1 gehören als kompostierbar oder biologisch abbaubar deklarierte Kunststoffverpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen (BAW), auch keine Kunststoffbeutel oder –verpackungen, die nach EN 13432 zertifiziert sind. Ebenso sind Abfälle wie rohes Fleisch und rohe Knochen, Hygieneartikel, Windeln, Tierkörper, Katzenstreu und ähnliches keine kompostierbaren Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1. Diese Abfälle sind gem. § 5 Abs.1 Nr. 12 als Restabfall zu entsorgen. Weitere einzelne Stoffe können aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen des Allgemeinwohles von der Stadt Göttingen von der Überlassung über die Biotonne ausgeschlossen werden.
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(3) Kompostierbare Abfälle sind in den nach § 18 Abs. 1 b) und c) und nach § 18 Abs. 3 dafür zugelassenen Abfallbehältern und -säcken bereitzustellen. § 3 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt. Ausnahmen sind im nachfolgenden Abs. 4 geregelt. Kompostierbare Kunststofftüten, die u.a. in Vorsammelgefäßen verwendet werden können, dürfen gem. § 6 Abs. 2 nicht in die Biotonne gegeben werden. (4) Nicht zulässig ist, andere Abfälle als kompostierbare Abfälle in die Biotonne und kom- postierbare Abfälle in die Restabfallbehälter hineinzugeben. Werden Verunreinigungen der kompostierbaren Abfälle durch Restabfälle festgestellt, wird eine Sonderentleerung gegen Gebühr nach § 3 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung und eine Entsorgung als Restabfall durchgeführt. (5) Baum- und Strauchschnitt und ungeschmückte Weihnachtsbäume werden zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgemachten Zeiten grundstücksbezogen abgeholt.
§ 7 Altpapier, -pappe (1) Altpapier, -pappe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist Abfall aus Papier, wie Zeitungen, Zeit- schriften, Pappe und anderen nicht verschmutzten ausschließlich aus Papier bestehenden beweglichen Sachen. (2) Altpapier, -pappe ist der Stadt Göttingen in den nach § 18 Abs. 1 d) dafür zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Darüber hinaus kann Altpapier, -pappe in der Innenstadt an den bekanntgegebenen Sammelstellen der öffentlichen Abfallbehälter für Altpapier, -pappe überlassen werden. Altpapier, -pappe kann auch über die mit der Stadt Göttingen vertraglich geregelten Bündelsammlungen der Verbände und Vereine an den bekanntgegebenen Abfuhrterminen am Straßenrand gebündelt oder in Pappkartons überlassen und/oder auf dem Recyclinghof angedient werden. (3) Nicht zulässig ist, andere Abfälle als Altpapier, -pappe in die Papiertonne oder Altpapier, - pappe in die Restabfallbehälter hineinzugeben. Es ist untersagt, an den Sammelstellen der öffentlichen Abfallbehälter für Altpapier, -pappe Abfälle jeglicher Art neben die Abfallbehälter zu stellen oder zu legen. Werden Verunreinigungen der Papier- und Pappeabfälle durch andere Abfälle festgestellt, wird eine Sonderentleerung gegen Gebühr nach § 3 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung durchgeführt.
§ 8 Altglas (1) Altglas im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall aus Hohlglas (z. B. Flaschen und Gläser ohne Verschlüsse, nicht aber Fenster und Spiegelglas, Bildröhren oder Steingut). (2) Altglas ist der Stadt Göttingen an den bekanntgegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Altglascontainer (farbgetrennt nach weiß, grün und braun) zu überlassen. (3) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen die Altglascontainer nur werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr befüllt werden. Es ist untersagt, Altglas außerhalb der Einwurfzeiten in die Container hineinzugeben, Altglas oder andere Abfälle neben den Containern abzustellen, abzulegen oder die Stellplätze für die Container auf andere Art zu verunreinigen oder sonstige Abfälle in die Container einzugeben.
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§ 9 Leichtstoffverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen (1) Leichtstoffverpackungen sind Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen. Dazu gehören: a) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1, Nr. 1 VerpackG sind Verpackungen, die typischer Weise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Hierzu zählen auch Service- und Versandverpackungen. b) Umverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1, Nr. 2 VerpackG sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 VerpackG enthalten und typischer Weise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. (2) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind mülltonnengängige, nicht verunreinigte Gegenstände, die in der Regel überwiegend (> 50 Masseprozent) aus Kunststoff und/oder Metall bestehen, keine Verkaufsverpackungen darstellen, üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallen und über dieselben Sortier- und Verwertungswege wie Verkaufsverpackungen geführt werden können. Ausgenommen sind insbesondere Batterien, Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, Leuchtmittel, Textilien, Schuhe, Holz sowie Kfz-Bauteile. (3) Fallen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen oder stoffgleiche Nichtverpackungen beim Endverbraucher an, sind sie von diesem in den nach § 18 Abs. 4 dafür zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. (4) Transportverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1, Nr. 3 VerpackG sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern und typischer Weise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Transportverpackungen dürfen nicht über die Abfallbehälter nach § 18 Abs. 4 entsorgt werden. Transportverpackungen sind von den Herstellern und Vertreibern außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung einer Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen.
§ 10 Alttextilien, Altschuhe (1) Alttextilien, Altschuhe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 sind alte, nicht mehr getragene, reparaturbedürftige oder nicht mehr verwendungsfähige Haushalts- und Bekleidungstextilien bzw. Schuhe. (2) Sie sind der Stadt Göttingen an den bekanntgegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Alttextil- und Altschuhcontainer zu überlassen. (3) Es ist untersagt, Alttextilien und Altschuhe oder andere Abfälle neben den Containern abzustellen, abzulegen oder die Stellplätze für die Container auf andere Art zu verunreinigen oder sonstige Abfälle in die Container einzugeben. Unzulässig ist auch, Alttextilien und Altschuhe in die Restabfallbehälter oder Biotonnen hineinzugeben.
§ 11 Sperriger Abfall (1) Sperrige Abfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 sind Einrichtungsgegenstände einer Wohnung oder wohnungsähnlichen Einrichtungen. Das sind Abfälle, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Größe, ihres Gewichtes und ihrer Materialbeschaffenheit nicht in einen 70 Liter fassenden Abfallsack passen, aber von Hand verladen werden können. NICHT zum sperrigen Abfall gehören Materialien der Bausubstanz inkl. Sanitär- und Heizungsanlagen und Abfälle aus Bau-, Sanierungs- und Umbauarbeiten (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) sowie die in den §§ 6 bis 10 und §§ 14 bis 17 genannten Abfallarten.
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(2) Sperriger Abfall wird auf Antrag des Abfallbesitzers/der Abfallbesitzerin bis zu einer Menge von maximal 4 m³ (inkl. Altholz gem. § 12 und Elektro- und Elektronikaltgeräte gem. § 13) pro privater Haushaltung und Abfuhrtermin gebührenfrei abgefahren. Der Antrag ist schriftlich (Abrufkarte für sperrige Abfälle), per E-Mail oder über das Onlineformular (Internetauftritt der GEB) bei der Stadt Göttingen zu stellen. Daraufhin wird dem Antragsteller rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail der Abfuhrtermin mitgeteilt, zu dem sperrige Abfälle von der Stadt Göttingen gesondert eingesammelt und befördert werden, soweit die Entsorgung nicht nach § 2 Abs. 4 u. 5 dieser Satzung ausgeschlossen ist.
(3) Sperrige Abfälle sind, soweit möglich, getrennt in der Art und Weise bereitzustellen, dass die Straße nicht verschmutzt und/oder die allgemeine Verkehrssicherheit auf andere Weise beeinträchtigt wird und ein zügiges Verladen möglich ist. Die Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 75 kg und eine Kantenlänge von 2,00 m haben. (4) Sperrige Abfälle können auch zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten auf dem Recyclinghof angedient werden. (5) Sperrige Abfälle sind am Tag der Abfuhr am Straßenrand nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 19 Abs. 7 der Satzung bereit zu stellen. (6) Die Abfuhr von sperrigem Abfall, Altholz und Elektro- und Elektronikaltgeräten ist gebührenpflichtig, wenn – ein individueller Abfuhrtermin vereinbart wird – mehr als 4 m³ pro privater Haushaltung anfallen (z. B. bei Haushaltsauflösung), dann die über 4 m³ zu entsorgende Menge. – der Abfall aus anderen Herkunftsbereichen, d. h. nicht privaten Haushaltungen, stammt.
(7) Die Stadt Göttingen ist berechtigt, bestimmte sperrige Abfälle von der Sammlung und Beförderung auszuschließen oder eine getrennte Sammlung, Beförderung und Behandlung durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn diese sperrigen Abfälle auch nur teilweise vor einer Verwertung oder Beseitigung nach dem Stand der Technik einer speziellen Entsorgung zugeführt werden sollen.
§ 12 Altholz (1) Altholz im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 sind Abfälle, die aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder aus Verbundstoffen mit überwiegendem Holzanteil (mehr als 50 Masseprozent) bestehen. (2) Altholz ist wie sperriger Abfall gem. § 11 Abs. 2, 3 und 5 bereitzustellen. (3) Soweit das Altholz nicht als sperriger Abfall getrennt bereitgestellt und überlassen wird, kann es der Stadt Göttingen auf dem Recyclinghof und dem Zwischenlager für Bau- und Abbruchabfälle auf der BVA Königsbühl angedient werden.
§ 13 Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien (1) Elektro- und Elektronikaltgeräte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 umfasst Elektro- und Elektronikaltgeräte i.S.d. § 3 Nr. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wie z. B. elektrische Küchen- und Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Geschirrspüler), elektrische Handwerksgeräte, elektrische und elektronische Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Rundfunk- und Fernsehgeräte, elektrische Sport- und Spielgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie Automaten, Leuchten, Lampen und Photovoltaikmodule. (2) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind wie sperriger Abfall gem. § 11 Abs. 2, 3 und 5 bereitzustellen, soweit sie nicht an die Vertreiber oder Hersteller zurückgegeben werden. Elektro- und Elektronikaltgeräte können auch zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten auf dem Recyclinghof oder bei Vertreibern von Elektrogeräten
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abgegeben werden, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zur Annahme verpflichtet sind. (3) Altbatterien im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind. Geräte-Altbatterien, die nicht vom Elektro- und Elektronikaltgerät umschlossen sind und vom Endnutzer deshalb bei der Abgabe der Altgeräte getrennt wurden, können zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten dem Recyclinghof bzw. Schadstoffzwischenlager angedient werden. (4) Elektro- und Elektronikaltgeräte können auch zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten dem Recyclinghof angedient werden.
§ 14 Problemabfälle aus Haushaltungen (1) Problemabfälle aus Haushaltungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 sind schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden. Dazu zählen z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien sowie Abfälle, die diese Stoffe enthalten. (2) Problemabfälle aus Haushaltungen sind zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten dem Schadstoffzwischenlager anzudienen. Außerdem können einige branchenspezifische Problemabfälle an Sammelstellen im Fachhandel, die mit dem Zeichen „Schadstoffsammelstelle” gekennzeichnet sind, abgegeben werden. Altmedikamente aus dem häuslichen Bereich werden auch über Apotheken zurückgenommen. Entsprechende Informationsblätter sind bei den Göttinger Entsorgungsbetrieben und an den Sammelstellen erhältlich.
§ 15 Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen) (1) Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind bewegliche Sachen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 48 KrWG, soweit davon jährlich nicht mehr als insgesamt 2.000 kg anfallen. Die in Frage kommenden Abfallarten ergeben sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV). (2) Sonderabfallkleinmengen können (in den dafür vorgesehenen Behältnissen) zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten dem Schadstoffzwischenlager getrennt nach Abfallarten angedient werden.
§ 16 Bau- und Abbruchabfälle
(1) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 sind die in § 2 Abs. 3 genannten Abfallarten ohne schädliche Verunreinigungen. (2) Bei der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sind Bau- und Abbruchabfälle, soweit dies gemäß § 7 Abs. 3 u. 4 KrWG technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Hierzu sind die Abfälle schon an der Anfallstelle gemäß § 8 GewAbfV i. V. m. § 14 Abs. 2 KrWG getrennt zu halten. Nur wenn eine Verwertung nachweislich nicht möglich ist, darf der Abfall beseitigt werden. Um den Vorrang der Verwertung gemäß § 7 Abs. 2 KrWG sicherzustellen, hat die Bauherrin/der Bauherr ein Konzept vorzulegen, welches darlegt, welche Abfälle in welchen Mengen anfallen und wie diese verwertet oder beseitigt werden sollen (Entsorgungskonzept). Auf Grundlage des Entsorgungskonzeptes ist für die Entsorgung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle ein schriftlicher Entsorgungsantrag bei der Stadt Göttingen zu stellen.
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(3) Bau- und Abbruchabfälle sollten in erster Linie am Herkunftsort oder an zugelassenen Stellen, insbesondere Bodenaushub zur Bodenverbesserung, bei Erd- und Straßenarbeiten (ggf. nach Aufbereitung) oder Rekultivierungsmaßnahmen verwertet werden. (4) Der Verbleib der im Stadtgebiet anfallenden Bau- und Abbruchabfälle ist auf der Grundlage von § 51 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nachweisverordnung (NachwV) mittels Entsorgungsantrag gemäß Abs. 2 der Stadt Göttingen nachzuweisen und deren schriftliche Genehmigung abzuwarten. Dem schriftlichen, auch auf elektronischem Weg übermittelten Antrag auf Entsorgung ist folgendes beizufügen: a) ein amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 b) gegebenenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen über die abfalltechnische Einstufung der zu entsorgenden Bau- und Abbruchabfälle c) ein Entsorgungskonzept Antragsformulare sind bei den Göttinger Entsorgungsbetrieben zu bekommen. Sollten zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen erforderlich sein, hat die Stadt Göttingen das Recht diese anzufordern.
(5) Nur wenn für die in § 2 Abs. 3 genannten Bau- und Abbruchabfälle kein geeigneter Verwertungsweg nachgewiesen werden kann, sind sie der Stadt Göttingen zur Beseitigung anzudienen. Im Rahmen des Antragsverfahrens sind für Bau- und Abbruchabfälle Nachweise vorzulegen, dass eine Verwertung nicht möglich ist. Erst dann kann einer Beseitigung zugestimmt werden. Zu den verwertbaren Bauabfallarten zählen die AVV 170101, AVV 170102, AVV 170103, AVV 170107 und AVV 170504 und die AVV 170302 in der Kategorie VK A gemäß Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer- /pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01). (6) Bau- und Abbruchabfälle können auch in Kleinmengen zu den von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen Zeiten auf dem Recyclinghof angedient werden.
§ 17 Restabfall (1) Zum Restabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 12 gehören alle sonstigen angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit sie nicht unter §§ 6 bis 16 fallen oder nach § 2 Abs. 4 u. 5 dieser Satzung ausgeschlossen sind. (2) Restabfall ist in den nach § 18 zugelassenen Abfallbehältern und -säcken bereitzustellen. § 3 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
§ 18 Zugelassene Abfallbehälter (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind ausschließlich allgemeine Abfallbehälter (Restabfallbehälter) und besondere zusätzliche Abfallbehälter (Biotonnen, Papiertonnen und Wertstofftonnen) mit der Aufschrift „Stadt Göttingen“ oder „Göttinger Entsorgungsbetriebe“ zugelassen: a) Restabfallbehälter mit folgendem Fassungsvermögen: − 40 Liter − 60 Liter − 80 Liter − 120 Liter − 240 Liter − 770 Liter − 1.100 Liter
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b) Biotonnen mit folgendem Fassungsvermögen: − 40 Liter − 60 Liter − 80 Liter − 120 Liter − 240 Liter
c) Saison-Biotonnen mit folgendem Fassungsvermögen: − 120 Liter − 240 Liter
d) Papiertonnen mit folgendem Fassungsvermögen: − 120 Liter − 240 Liter − 1.100 Liter
e) Wertstofftonnen mit folgendem Fassungsvermögen: − 120 Liter − 240 Liter − 1.100 Liter
f) Großbehälter (Absetzbehälter nach DIN 30720 und Abrollbehälter nach DIN 30722 bis zu einer Gesamtlänge von 6,50 m) mit folgendem Fassungsvermögen: − 2 m³ − 4 m³ − 7 m³ − 14 m³ − 15 m³ − 20 m³ − 30 m³
Im Einzelfall sind auch fremde oder kundeneigene Behälter zugelassen, über deren Bauart Einvernehmen mit der Stadt Göttingen herzustellen ist.
(2) Zur Aufnahme von Restabfällen, die das Fassungsvermögen der vorhandenen Abfallbehälter übersteigen und die nur gelegentlich anfallen und sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eig- nen, stellt die Stadt Göttingen den weißen gebührenpflichtigen Abfallsack mit dem Aufdruck "Abfallsack Stadt Göttingen" zur Verfügung. Er dient nicht als Ersatz für eine dauernd unzureichende Anzahl oder Größe von Restabfallbehältern. In Ausnahmefällen sind Sonderentleerungen der aufgestellten Restabfallbehälter möglich; dafür wird eine gesonderte Gebühr nach § 3 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung erhoben. Außerdem kann die Stadt Göttingen bestimmte Restabfallbehälter für Veranstaltungen, Festlichkeiten und bestimmte Ereignisse etc. zulassen; hier fällt eine gesonderte Gebühr nach § 3 Abs. 9a der Abfallgebührensatzung an.
(3) Zur Aufnahme von zusätzlichen Mengen an trockenen organischen Gartenabfällen stellt die Stadt Göttingen neben der Biotonne einen gebührenpflichtigen Sack aus Papier mit dem Aufdruck ''Laubsack Stadt Göttingen" zur Verfügung. Er dient nicht als Ersatz für eine dauernd unzureichende Anzahl oder Größe von Biotonnen. In Ausnahmefällen sind Sonderentleerungen der aufgestellten Biotonnen möglich; dafür wird eine gesonderte Gebühr nach § 3 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. Außerdem kann die Stadt Göttingen bestimmte Biotonnen für Veranstaltungen, Festlichkeiten und bestimmte Ereignisse etc. zulassen; hier fällt eine gesonderte Gebühr nach § 3 Abs. 9b der Abfallgebührensatzung an.
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Für saisonal anfallende kompostierbare Abfälle kann eine Saison-Biotonne zur Verfügung gestellt werden; dafür wird eine gesonderte Gebühr nach § 2 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung erhoben.
(4) Für Leichtstoffverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen werden Wertstofftonnen von der Stadt Göttingen und dem von den dualen Systemen mit der Sammlung beauftragten Unternehmen zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme ist der Innenstadtbereich innerhalb der Wallanlagen, wo Wertstoffsäcke zur Verfügung gestellt werden.
(5) Dem/der Anschlusspflichtigen werden die zur Aufnahme der Abfälle vorgeschriebenen Abfallbehälter leihweise in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe zur Verfügung gestellt. Die Abfallbehälter bleiben Eigentum der Stadt Göttingen. a) Bei reinen Wohngrundstücken richtet sich die Art, Anzahl und Größe der bereitzustel- lenden Behälter nach der Anzahl der nachweislich dort wohnenden Personen. Es werden 20 Liter pro Einwohner/-in und Woche zugrunde gelegt. Das Mindestvolumen pro Einwoh- ner/-in und Woche beträgt: ➔ für Restabfallbehälter − 10 Liter pro Einwohner/-in und Woche bei Restabfallbehältern mit 40 – 240 Liter Fassungsvermögen − 15 Liter pro Einwohner/-in und Woche bei Restabfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen
➔ für Biotonnen − 10 Liter pro Einwohner/-in und Woche bei Restabfallbehältern mit 40 – 240 Liter Fassungsvermögen − 5 Liter pro Einwohner/-in und Woche bei Restabfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen
| Berechnung der Mindestvolumina für : | bei Restabfallbehältern mit einem | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Fassungsvermögen von : | ||||||
| 40 – 240 Liter | 770 und 1.100 Liter | |||||
| Restabfall | 10 l/ EW x Wo. | 15 l/ EW x Wo. | ||||
| Bioabfall | 10 l/ EW x Wo. | 5 l/ EW x Wo. |
Soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erforderlich oder abfallwirtschaftlich geboten ist, kann die Stadt Göttingen in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag hin ausnahmsweise das als ausreichend anzusehende Fassungsvermögen der Abfallbehälter bestimmen und die Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter festlegen.
b) Bei Grundstücken, die nicht reine Wohngrundstücke sind, bestimmt die Stadt Göttingen nach Anhörung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin die Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter nach der tatsächlich anfallenden Abfallmenge sowie nach der Anzahl der nachweislich dort wohnenden Personen. Für das Mindestvolumen gilt Satz 3 entsprechend.
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c) Bei Grundstücken, die keine Wohngrundstücke sind, bestimmt die Stadt Göttingen nach Anhörung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin die Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter, mindestens jedoch werden ein Restabfallbehälter mit 40 Liter und eine Biotonne mit 40 Liter Fassungsvermögen zur Verfügung gestellt. Als Bemessungsgrundlage für die Anzahl und Größe der aufzustellenden Restabfallbehälter wird folgende Tabelle zugrunde gelegt:
| Unternehmen / Institution | Einheit | Mindestbehälter- | ||
|---|---|---|---|---|
| volumen in | ||||
| Liter / Woche | ||||
| Krankenhäuser u. ähnliche Einrichtungen | je Platz / Bett | 10 | ||
| Schulen, Kindergärten | je 10 Schüler / Kinder | 10 | ||
| Universität (interne Handwerksbetriebe, Mensen, Bistros etc. müssen gesondert berechnet werden) | je 3 Beschäftigte | 10 | ||
| öffentl. Einrichtungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstst. Tätige der freien Berufe, selbstst. Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter | je 3 Beschäftige | 10 | ||
| Speisewirtschaften, Imbissstuben | je Beschäftigten | 40 | ||
| Gaststätten (nur Schankwirtschaft), Eisdielen | je Beschäftigten | 20 | ||
| Beherbergungsbetriebe, Hotels | je 4 Betten | 10 | ||
| Lebensmitteleinzel- u. -großhandel | je Beschäftigten | 20 | ||
| sonstiger Einzel- u. Großhandel | je Beschäftigten | 5 | ||
| Industrie, Handwerk u. Gewerbe | je Beschäftigten | 5 |
(6) Für Altpapier, -pappe werden auf den Grundstücken die zur Aufnahme der Abfälle vorgeschrie- benen Papiertonnen gemäß § 18 Abs. 1 d) leihweise in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe zur Verfügung gestellt. Die Abfallbehälter bleiben Eigentum der Stadt Göttingen. (7) Für die Aufstellung oder die Einziehung eines nach § 18 Abs. 1 a), b) und c) zugelassenen Abfallbehälters wird jeweils eine gesonderte Gebühr (nach § 3 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung) erhoben. Abweichend von Satz 1 wird in folgenden Fällen keine Gebühr erhoben:
- Erstanschluss eines Grundstückes.
- Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses bei einem Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstückes und unmittelbarer Übernahme des Behälterbestandes. Bei Veränderung des Behälterbestandes gilt dies einmalig innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Wechsel des/der Gebührenpflichtigen.
- Tausch von defekten Abfallbehältern derselben Größe als Folge von natürlichem Verschleiß.
- Einziehung von Abfallbehältern auf Anordnung der Stadt Göttingen.
- Erstmalige Aufstellung einer Saison-Biotonne.
(8) Änderungen am Bestand der Abfallbehälter erfolgen grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin. Reicht das von der Stadt Göttingen zur Verfügung gestellte Behältervolumen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung nicht aus und wurde kein entsprechender schriftlicher Antrag auf Erhöhung des Behältervolumens gem. Satz 1 gestellt, bestimmt die Stadt Göttingen nach Anhörung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin in begründeten Einzelfällen die Art, Anzahl, Größe und den Leerungsrhythmus der Abfallbehälter.
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(9) Die Abfallbehälter gemäß Abs. 1 sind schonend und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen. Beschädigungen oder Verlust von Abfallbehältern sind der Stadt Göttingen unverzüglich anzuzeigen. Der/die Anschluss- und Benutzungspflichtige oder der Besteller/ die Bestellerin bzw. der Grundstückseigentümer/ die Grundstückseigentümerin haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verlust der Abfallbehälter entstehen. Großbehälter nach Abs. 1 e) dürfen nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Göttinger Entsorgungsbetriebe bewegt und transportiert werden. (10) Der/die Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Die Abfallbehälter dürfen am Tag der Entleerung nicht verschlossen sein. (11) Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich die Deckel schließen lassen. Das Verbrennen von Abfällen in den Abfallbehältern sowie das Einfüllen von brennenden, glühenden, heißen, stark staubenden, flüssigen oder pastösen Abfällen ist verboten. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter mit 40 – 240 Liter Fassungsvermögen und in die Abfallbehälter mit 770 – 1.100 Liter Fassungsvermögen aus Kunststoff eingestampft oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel verdichtet werden; die Abfallbehälter dürfen auch nicht mit zuvor verdichtetem Abfall befüllt werden. Die Abfallbehälter dürfen nur so schwer befüllt werden, dass der Transport zum Abfallentsorgungsfahrzeug und die Entleerung möglich sind. Abfall- und Laubsäcke dürfen nur bis zu einem Höchstgewicht von 15 kg befüllt werden. Großbehälter dürfen nur soweit befüllt werden, wie die Zuladung des Abfallentsorgungsfahrzeuges erlaubt, das sind je nach Behältergröße max. 10 Tonnen Füllgewicht. Das Füllgewicht der Abfallbehälter darf je Behälter, unterschieden nach Behältergrößen, maximal betragen:
| Abfallbehälter mit einem | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Fassungsvermögen von | ||||||
| 40 l – 240 l | 770 l und 1.100 l | |||||
| Maximale Füllgewichte je Abfallbehälter | 80 kg | 150 kg |
Soweit Abfälle in und außerhalb von Abfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen durch mechanische Einrichtungen verdichtet werden, ist eine gesonderte Gebühr (nach § 3 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung) zu zahlen. Das Einschlämmen von Abfällen ist verboten.
(12) Abfall- und Laubsäcke können bei der Stadt Göttingen und bei durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe bekanntgegebenen Verkaufsstellen käuflich erworben werden. Wertstoffsäcke werden im Innenstadtbereich innerhalb der Wallanlagen einmal jährlich verteilt.
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§ 19 Durchführung der Abfuhr (1) Die in § 18 Abs. 1 a), b), c), d) und e) genannten Abfallbehälter werden wie folgt geleert:
| Behälter mit einem | Entleerungsrhythmus | ||
|---|---|---|---|
| Fassungsvermögen von | |||
| 40 Liter | 28-täglich | ||
| 40 Liter | 14-täglich | ||
| 60 Liter | 14-täglich | ||
| 80 Liter | 14-täglich | ||
| 120 Liter | 14-täglich | ||
| 240 Liter | 14-täglich | ||
| 770 Liter | 14-täglich | ||
| 770 Liter | 1 - 5 x wöchentlich | ||
| 1.100 Liter | 1 - 5 x wöchentlich * | ||
| 1.100 Liter | 14-täglich |
*abweichend davon gibt es für Papiertonnen und Wertstofftonnen keine mehrfache Entleerung pro Woche Die 28-tägliche Entleerung der Abfallbehälter mit 40 Liter Fassungsvermögen wird nur auf reinen Wohngrundstücken mit nachweislich nur einem Bewohner/ einer Bewohnerin durchgeführt. Die Entleerung der Saison-Biotonne findet in dem Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. (7 Saisonmonate) eines jeden Jahres gemäß § 19 Abs. 1 mit 14-täglicher Entleerung statt. Die Saison-Biotonne verbleibt während des ganzen Jahres auf dem angeschlossenen Grundstück. Bei Abfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen bestimmt die Stadt Göt- tingen nach Anhörung der Anschlusspflichtigen die Anzahl und den Entleerungsrhythmus der Abfallbehälter. Papiertonnen mit einem Fassungsvermögen von 1.100 Liter werden nur 14-täglich entleert. Die Abfuhr der in § 18 Abs. 1 f) genannten Großbehälter erfolgt bedarfsgerecht und auf Anfrage. Die Abholung der Wertstoffsäcke oder -behälter erfolgt 14-täglich. Die Termine der Abholung werden von dem mit der Sammlung beauftragten Unternehmen bekanntgegeben. (2) Innerhalb der Wallanlagen erfolgt abweichend von den Regelungen in Abs. 1 die Entleerung der Restabfallbehälter und Biotonnen mit 40 – 240 Liter Fassungsvermögen einmal wö- chentlich, die der Restabfallbehälter mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen 1 – 5 x wöchentlich und die der Papiertonnen einmal wöchentlich. Die 14-tägliche Entleerung der Abfallbehälter mit 40 Liter Fassungsvermögen wird nur auf reinen Wohngrundstücken mit nachweislich nur einem/einer oder zwei Bewohnern/Bewohnerinnen durchgeführt. (3) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung haben dafür zu sorgen, dass das Personal der Abfallentsorgung am Abfuhrtag ab 6:00 Uhr ungehindert an die Abfallbehälter bzw. –säcke gelangen kann oder diese an dem von der Stadt Göttingen bekanntgegebenen Abfuhrtermin bis 6:00 Uhr gut sichtbar am Straßenrand bereitstehen und der Stadt Göttingen überlassen werden. Als Straßenrand gilt der Rand einer von den Göttinger Entsorgungsbetrieben befahrbaren öffentlichen Straße. Als Straßenrand gilt auch dann die Stelle, bis zu der die öffentliche Straße von den Fahrzeugen der Göttinger Entsorgungsbetriebe befahren werden kann, wenn z.B. wegen einer Baustelle die an dieser Straße befindlichen Grundstücke nicht angefahren werden können. Abfall- und Laubsäcke werden von der Stadt Göttingen eingesammelt, soweit sie am Abfuhrtag neben den Abfallbehältern bereitgestellt sind. (4) Wertstoffsäcke gem. § 18 Abs. 4 und Wertstofftonnen gem. § 18 Abs. 5 mit einem Volumen von 120 bis 240 Liter müssen am Straßenrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden. Die bereitgestellten Säcke müssen zugebunden sein. Wertstofftonnen gem. § 18 Abs. 5 mit einem Fassungsvolumen von 1.100 Liter müssen gemäß den
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Anforderungen des § 20 bereitgestellt werden. Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, wird die Abfuhr zum nächstmöglichen Folgetag nachgeholt; abgesehen von Karfreitag, an dem die Abfuhr auf den Gründonnerstag vorgezogen wird. In der Folge können sich weitere Abfuhrtermine verschieben. Die Verschiebung der Abfuhrtermine wird rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben. Können die Abfallbehälter ohne Verschulden der Stadt Göttingen nicht zum turnusgemäßen Zeitpunkt entleert werden, so werden sie vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur gegen Zahlung einer Sondergebühr (nach § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Abfallgebührensatzung) entleert. (5) Abfälle, die nicht ordnungsgemäß in den Abfallbehältern, Wertstoffsäcken oder den zugelassenen gebührenpflichtigen Abfall- und Laubsäcken bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. (6) Baum- und Strauchschnitt aus privaten Haushaltungen wird in einer Menge von bis zu zwei Kubikmetern je Grundstück im Frühjahr und im Herbst abgefahren. Er ist an den im Abfuhrkalender bekanntgegebenen Abfuhrterminen bis 6:00 Uhr am Straßenrand bereitzustellen. Zweige müssen mit einem verrottbaren Bindfaden gebündelt sein; die Länge des Bündels darf maximal 1,50 m betragen. Das Bündel darf nur so schwer sein, dass es von einer Person von Hand ins Abfallentsorgungsfahrzeug verladen werden kann. Einzelne Zweige dürfen eine Länge von 1,50 m und einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten. Von Anfang bis Ende Januar werden naturbelassene Weihnachtsbäume aus privaten Haushaltungen von den bekanntgegebenen Sammelplätzen abgefahren. (7) Sperrige Abfälle sind an dem von der Stadt Göttingen mitgeteilten Abfuhrtermin bis 6:00 Uhr gut sichtbar an den Straßenrand zu stellen und der Stadt Göttingen zu überlassen. (8) Nicht zum sperrigen Abfall gehörende Abfälle sind unverzüglich wieder auf das Grundstück zurückzubringen, damit eine von diesen Abfällen ggf. ausgehende Gefährdung Dritter und die Verschmutzung von Personen und Sachen ausgeschlossen wird. (9) Es ist untersagt, Abfälle jeder Art, Abfallbehälter und -säcke auf öffentlichen Wegen und Straßen außerhalb der von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen oder vereinbarten Abfuhrtermine zu lagern, aufzustellen oder stehen zu lassen.
§ 20 Stellplatz und Transportweg für den Abfallbehälter (1) Der Stellplatz des Abfallbehälters ist von dem/der Anschlusspflichtigen auf seinem/ihrem Grundstück in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand (nächstmöglicher Halteplatz des Abfallentsorgungsfahrzeuges im öffentlichen Straßenbereich - im Sinne des § 2 des Nds. Straßengesetzes) einzurichten, es sei denn, die Stadt Göttingen hat einen anderen Stellplatz ausgewiesen. Für die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter gemäß § 18 Abs. 1 a), b), c), d) und e) ist ein gemeinsamer Stellplatz einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Das gilt auch für Grundstücke, die nicht an der Fahrbahn liegen, nur durch Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit oder durch Gehwege erschlossen sind. Abfallsäcke der Stadt Göttingen für Restabfall und Bioabfall (Laubsäcke) sind am jeweiligen Abfuhrtag neben den Abfallbehältern bereitzustellen. (2) Kann kein vorschriftsmäßiger Stellplatz im Sinne von Abs.1 auf dem eigenen Grundstück realisiert werden, so hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin den Abfallbehälter am Tage der Abfuhr bis 6:00 Uhr an einem von der Stadt Göttingen bestimmten Abholplatz bereitzustellen. Unabhängig davon sind Wertstofftonnen mit einem Volumen von 120 bis 240 Liter, Wertstoffsäcke, sperriger Abfall und Baum- und Strauchschnitt immer am Straßenrand bereitzustellen. Die Abfallbehälter sind unverzüglich nach der Leerung auf das Grundstück zurückzustellen. (3) Die Stellplätze müssen mit einem ebenen, trittsicheren Belag, z. B. Verbundsteinpflaster, befestigt sein und je Abfallbehälter und entsprechend seinem Fassungsvermögen folgende Mindestgrößen haben: a) bei 40 l, 60 l, 80 l, 120 l je Abfallbehälter 0,8 x 0,8 m b) bei 240 l je Abfallbehälter 0,8 x 0,9 m c) bei 770 l und 1.100 l je Abfallbehälter 1,5 x 1,5 m 01/2025 Seite 18 von 67
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Die Abfallbehälter sind auf dem Stellplatz so anzuordnen, dass jeder einzelne frei zugänglich ist; sie dürfen nicht hintereinander aufgestellt werden.
(4) Die Befestigung der Stellflächen und der Zuwegung kann bei Abfallbehältern mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Fassungsvermögen auch aus einer wassergebundenen Decke bestehen. (5) Die Transportwege müssen sowohl höhengleich als auch trittsicher (u.a. auch bei Nässe) an die Stellplätze und an die öffentliche Zuwegung angrenzen, mindestens 1,5 m breit und wie Stellplätze befestigt sein. Sie dürfen zum nächstmöglichen Standort des Sammelfahrzeuges nicht länger als 15 m sein und nicht durch eine oder mehrere Stufen, Schwellen, Einfassungen, Rinnen o. ä. unterbrochen werden. Höhenunterschiede sind durch Rampen mit einer maximalen Steigung von 1 : 20 für Abfallbehälter mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen sowie von 1 : 5 für Abfallbehälter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l und 240 l Fassungsvermögen auszugleichen. Führt ein Transportweg durch Türen oder Tore, so müssen diese geeignete Feststellvorrichtungen haben. (6) Stellplätze und Transportwege sind in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Schnee und Eisglätte sind zu beseitigen. (7) Abfallbehälter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1.100 l Fassungsvermögen dürfen auch in ausreichend großen Abfallbehälterschränken (Müllboxen) außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück aufgestellt werden. Bei Abfallbehältern mit 770 l und 1.100 l Fassungsvermögen dürfen die Abfallbehälterschränke unten keine Stoßkanten haben, bei Abfallbehältern mit 40 l, 60l, 80 l, 120 l und 240 l Fassungsvermögen sind Stoßkanten von maximal 5 cm Höhe zulässig. Die Türen der Abfallbehälterschränke müssen sich grundsätzlich ohne Schlüssel öffnen und verschließen lassen. Ein Verschluss mit Dreikantschlüssel nach DIN 22 417-M 5 ist zugelassen. Restabfallbehälter mit 120 l und 240 l Fassungsvermögen und Biotonnen mit 40 l bis 240 l dürfen nicht an den Türen aufgehängt werden, so dass sie zum Entleeren angehoben werden müssten. (8) Für Stellplätze von Abfallbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen muss der an der Straße befindliche Bordstein abgesenkt sein.
(9) Kann ein Stellplatz nach Abs. 1 Satz 3 (bis 15 m) nicht eingerichtet werden, so können die Abfallbehälter in Ausnahmefällen und nach Abwägung aller Umstände gegen Gebühr (nach § 3 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung) zum Abfallentsorgungsfahrzeug transportiert oder von diesem auf dem Grundstück entleert werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Für Schäden an der Bepflasterung, dem Straßenbelag und den Bordsteinen, die auf dem Grundstück durch das Befahren mit den Abfallentsorgungsfahrzeugen an dem Transportweg entstehen, wird keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen sind Wertstofftonnen, die am Straßenrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden müssen.
§ 21 Modellversuche Zur Erprobung neuer Einsammlungs-, Beförderungs-, Behandlungs- oder Entsorgungsmethoden und -systeme kann die Stadt Göttingen Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen.
§ 22 Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht (1) Der/die Anschlusspflichtige hat der Stadt Göttingen für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschlusspflicht innerhalb eines Monats unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen. Wechselt der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin, sind sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer/ Eigentümerin unaufgefordert zur Anzeige verpflichtet. (2) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind der Stadt Göttingen zur Auskunft über Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls verpflichtet und haben ferner über alle Fragen, die die Abfallbewirtschaftung und gebührenrelevanten Tatbestände betreffen, Auskunft zu erteilen. 01/2025 Seite 19 von 67
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(3) Der/die Anschlusspflichtige hat gemäß § 19 Abs. 1 KrWG das Aufstellen der zugelassenen Abfallbehälter sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Prüfung der Einhaltung der Satzungsvorschriften, insbesondere der Getrennthaltung von Abfällen nach § 5 Abs. 2 und Verwertung von Abfällen nach § 3 Abs. 4 und 5 dieser Satzung, durch die Stadt Göttingen zu dulden. Den Beauftragten der Stadt Göttingen ist hierzu ungehin- dert Zutritt zu dem Grundstück und Zugang zu den Abfallbehältern zu gewähren.
§ 23 Eigentumsübergang und Durchsuchungsverbot (1) Zur Sammlung, Beförderung und Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) zugelassene Abfälle gehen mit dem Einfüllen in städtische Abfallbehälter und Abfallsäcke oder Behälter beauftragter Dritter oder mit dem Verladen auf bzw. in das Sammelfahrzeug in das Eigentum der Stadt Göttingen oder deren beauftragten Dritten über. Abfall, der von der Besitzerin / dem Besitzer der Abfälle der BVA Königsbühl, den in § 1 Abs. 3 genannten Zwischenlagern und dem Recyclinghof ordnungsgemäß angedient wird und zur Annahme zugelassen ist, geht mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt Göttingen über. (2) Es ist Unbefugten nicht gestattet, bereitgestellte Abfälle (einschließlich Abfällen in Behältern) zu durchsuchen, zu sortieren oder wegzunehmen und bereitgestellte Abfallsäcke aufzuschneiden. (3) Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 24 Gebühren Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbewirtschaftung erhebt die Stadt Göttingen zur Deckung des Aufwands Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Satzung. Für die Inanspruchnahme der Zwischenlager und des Recyclinghofs erhebt die Stadt Göttingen Entgelte nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung.
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Teil II:
Benutzung der Bauabfallverwertungsanlage und -restedeponie (BVA)
Königsbühl
§ 25 Geltungsbereich Die §§ 26 bis 35 gelten für den gesamten Bereich der Bauabfallverwertungsanlage und –reste- deponie (BVA) Königsbühl. Diese umfasst das Deponiegelände mit allen baulichen und betriebstechnischen Anlagen einschließlich der Fahrwege und Verkehrsflächen.
§ 26 Öffnungszeiten, Verhaltensregeln (1) Die Benutzung der BVA Königsbühl ist nur innerhalb der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Bei Benutzung (Anlieferung) ist den Anweisungen des Betriebspersonals unbedingt Folge zu leisten.
(3) Unmittelbar nach Beendigung des Entleerungsvorganges haben die Anlieferungsfahrzeuge das BVA Königsbühl - Gelände auf direktem Weg zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt auf der BVA Königsbühl ist auf die notwendige Zeit zu beschränken.
(5) Untersagt ist auf dem Gelände der BVA Königsbühl: a) das Betreten zu betriebsfremden Zwecken und außerhalb der Öffnungszeiten b) das Parken von Fahrzeugen c) das Verbrennen von Stoffen
(6) Bei Betriebsstörungen (z. B. Unfälle, Überflutungen, Feuer) oder nach starken, langanhaltenden Niederschlägen kann die Annahme von Abfällen teilweise oder ganz verweigert werden. Schadenersatzansprüche gegenüber der Stadt Göttingen sind ausgeschlossen.
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§ 27 Materialannahmekriterien (1) Bei Anlieferung ist eine ordnungsgemäß ausgefüllte Anlieferungserklärung vorzulegen, mit der die Abfallerzeuger/-erzeugerinnen (Eigentümerin oder Eigentümer) und die An- lieferer/Anlieferinnenverbindlich erklären, dass es sich bei den angelieferten Bau- und Abbruchabfällen nur um solche gemäß Abs. 2 handelt. Die Stadt Göttingen behält sich in jedem Anlieferungsfall vor, die Annahmekriterien gemäß Abs. 2 der Satzung zu überprüfen bzw. durch Dritte überprüfen zu lassen. Die Kostenträgerschaft ist in § 31 geregelt.
(2) Auf der BVA Königsbühl werden nur folgende unbelastete mineralische Bau- und Abbruchabfälle angenommen, die nicht durch Schadstoffe belastet oder verunreinigt sind und höchstens bis zu den in Anlage 2 genannten Zuordnungswerten umweltgefährdende Stoffe enthalten und frei von sonstigen Beimengungen oder Verunreinigungen sind: a) Boden und Steine (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 05 04, 19 12 09, 20 02 02): ausgekoffertes, natürliches Erdreich ohne Beimengungen von Asphalt, Bauschutt oder Siedlungsabfällen. Schlämme werden nicht angenommen. b) Beton (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 01) c) Tonziegel / Dachziegel aus Ton (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 02) d) Gemische aus Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 07) und Fliesen und Keramik (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 03): feste mineralische Stoffe bzw. Bauschutt, die bzw. der beim Abbruch von Bauwerken anfallen bzw. anfällt. Die Einzelfraktionen sind soweit möglich zu trennen und getrennt anzuliefern. Nicht sortenrein getrennte Anlieferungen werden als Gemische gemäß d) angenommen.
Abfalleigenschaften bzw. Voraussetzungen für die Annahme der Abfälle sind: – die Kantenlänge von Fels- und Betonbrocken darf 60 cm nicht überschreiten, – Moniereisen dürfen nicht länger als 10 cm vorstehen, – staubende Abfälle müssen angefeuchtet werden, um Staubwolken bei Transport u. Ablagerung zu vermeiden, – die Abfälle dürfen nicht flüssig, schlammig oder weich sein (Abfälle müssen nach dem Einbau direkt befahrbar sein).
(3) VERBOTEN sind Abfallanlieferungen, die vollständig bestehen aus oder durchsetzt sind mit Beimengungen oder Verunreinigungen oder von zum Teil bestehen aus a) Siedlungsabfällen (wie z. B. Fußbodenbeläge, Teppiche, Möbelteile, Kartu- schen/Behältnisse, in denen sich Farben, Isoliermittel, Dichtungsmittel, Holzschutzmittel, Kleber befinden, Verpackungsmaterialien, Teerpappen, Schrott) b) Autozubehörteilen (wie z. B. Altreifen, ausrangierte Motorteile, Karosserieteile etc.) c) Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben jeglicher Art d) landwirtschaftlichen Abfällen e) Asphalt, teerhaltig und teerfrei/bituminös oder sonstigen nichtmineralischen Stoffen f) Bodenaushub mit grundwasserschädigenden Verunreinigungen wie z. B. Öl, Benzin, Chemikalien und anderen schädlichen Beimengungen.
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§ 28 Zwischenlager für chemisch verunreinigte Bauabfälle (1) Die Stadt Göttingen betreibt zur vorübergehenden Lagerung bis zur Klärung des Entsorgungs- bzw. Aufbereitungsweges ein Zwischenlager für a) Bau- und Abbruchabfälle mit gefährlichen Stoffen (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 01 06, 17 05 03, 17 05 05, 17 05 07, 17 08 01, 17 09 01, 17 09 02, 17 09 03, 19 13 01, 19 13 03, 19 13 05) b) kohlenteerhaltige Bitumengemische (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 03 01). Die Zwischenlagerung ist ausschließlich in flüssigkeitsdichten Containern zulässig.
(2) Unbefugten ist das Betreten des Zwischenlagers untersagt.
(3) Die Genehmigung zur Zwischenlagerung obliegt der Stadt Göttingen.
(4) Die Annahme der flüssigkeitsdichten Muldencontainer obliegt der Stadt Göttingen. Dabei haben die Anlieferer/Anlieferinnen folgende Punkte zu beachten: − Zur Zwischenlagerung dürfen nur trockene bzw. erdfeuchte Bau- und Abbruchabfälle gelangen. − Die Container sind durch wasserdichte, reißfeste Planen, die mit Spannriemen sturmsicher befestigt werden müssen, vor Niederschlagswasser zu schützen. − Um die Bildung von Wasserlachen auf den Planen zu verhindern, ist für ein problemloses Abfließen des Oberflächenwassers zu sorgen (z. B. durch Erhöhung der Plane des Containers). − Vermischen kontaminierter Böden sowie das Umladen und Vorbehandeln auf dem Zwischenlagerplatz ist grundsätzlich nicht gestattet.
(5) Erfolgt die Anlieferung der Container nicht unter Beachtung der Regeln dieser Satzung, so wird die Annahme verweigert. Die Anlieferer/Anlieferinnen tragen für die Dauer der Zwischenlagerung die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der von ihnen gestellten Container. Stellt die Stadt Göttingen Beschädigungen bzw. nicht ordnungsgemäße Containerabdeckungen fest, werden die Anlieferer/Anlieferinnen informiert. Erfolgt keine umgehende Behebung des Missstandes durch die Anlieferer/Anlieferinnen, wird dies zu deren Lasten von der Stadt Göttingen behoben.
(6) Die Kapazität des Zwischenlagers ist begrenzt. Sollte es zu Engpässen kommen, haben sich die Abfallbesitzer/-besitzerinnen in Absprache mit der Stadt Göttingen um eine geeignete Stellfläche zu kümmern. Die anderweitige Zwischenlagerung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
§ 29 Zwischenlager für Bau- und Abbruchholz Bau- und Abbruchholz (AVV-Abfallschlüssel-Nr. 17 02 01) wird auf der BVA Königsbühl angenommen und auf dem Zwischenlager für Bau- und Abbruchholz zwischengelagert.
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§ 30 Ausschluss und Haftung (1) Von der Annahme ausgeschlossen sind alle Stoffe, die nicht den Annahmekriterien des § 27 Abs. 2 entsprechen, insbesondere solche, die mit Schadstoffen belastet oder nicht frei von Beimengungen sind oder nicht den zugelassenen Abfallschlüsselnummern zugeordnet wer- den können.
(2) Schornsteinmauerwerk ist von der Annahme ausgeschlossen, wenn nicht durch Analysen vorab nachgewiesen wird, dass das Material unbelastet ist. Probenahme und Analyse müssen von unabhängigen Gutachtern vorgenommen werden.
(3) Aufwendungen für Nachsortierung oder Neuverladung nicht zugelassener Abfälle sowie eventuell notwendige Sanierungen sind von den Anlieferern zu tragen.
§ 31 Verweigerung der Annahme und Überprüfung (1) Bestehen seitens des Betriebspersonals berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit der ange- lieferten Materialien, so kann die Annahme verweigert bzw. das Material gegebenenfalls sichergestellt werden. Das Betriebspersonal kann in einem solchen Fall in Absprache mit der Leitung der BVA Königsbühl ein Gutachten in Auftrag geben. Entstehende Kosten werden der jeweils betroffenen Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt, wenn sich die Verdachtsmomente bestätigen.
(2) Dies gilt auch für Materialien, für die eine Zuweisung durch Aufsichtsbehörden vorliegt, d. h. Analysen bereits gemacht wurden. Verdachtsmomente können auch hier eine Kontrollanalyse erforderlich machen. Bei Verdachtsbestätigung sind die Kosten von der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner zu tragen.
(3) Abfallanlieferungen, deren Annahme verweigert wird, sind von den Abfallbesitzern/- besitzerinnen ordnungsgemäß einer zugelassenen Entsorgung zuzuführen. Die Entsorgung ist der Stadt Göttingen unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach erfolgter Zurückweisung, unaufgefordert nachzuweisen.
§ 32 Reinhaltungspflicht (1) Vor Verlassen der BVA Königsbühl haben die Fahrzeuge (gilt nicht für PKW) die Reifenreinigungsanlage zu benutzen.
(2) Die Anlieferer/Anlieferinnen sind verpflichtet, durch ihre Fahrzeuge verursachte Verunreinigungen der Zu- und Abfahrtstraße der BVA Königsbühl sofort zu beseitigen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so kann die Stadt Göttingen die Verunreinigungen auf Kosten der Verursacher/Verursacherinnen beseitigen lassen.
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§ 33 Verkehrssicherungspflicht Die Stadt Göttingen übernimmt die Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht; die Benutzerin oder der Benutzer auf der BVA Königsbühl haftet für alle Schäden und weitere Folgen zum Nachteil der Stadt Göttingen oder Dritter, die sich aus ihrem verkehrswidrigen Verhalten ergeben.
§ 34 Schadenshaftung Soweit Schäden, die während der Nutzung der BVA Königsbühl entstehen, nicht von städtischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, sind Ersatzansprüche an die Stadt Göttingen ausgeschlossen.
§ 35 Benutzungsausschluss Kommt eine Benutzerin oder ein Benutzer den durch diese Satzung geregelten Pflichten nicht nach, so können sie von der weiteren Nutzung der BVA Königsbühl und der städtischen Bodenbörse zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Kommt die Gebührenschuldnerin/ der Gebührenschuldner nachhaltig der Zahlungspflicht nicht nach, ist die Stadt Göttingen berechtigt, sie von der Benutzung der BVA Königsbühl auszuschließen.
Teil III: Bekanntmachungen und Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Bekanntmachungen Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen der Stadt Göttingen erfolgen nach der jeweils gültigen Hauptsatzung.
§ 37 Zwangsmittel (1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den §§ 65, 67 und 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der zurzeit gültigen Fassung ein Zwangsgeld von mindestens 10 bis höchstens 100.000 EUR angedroht und schriftlich festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden (§§ 66, 70 NPOG).
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
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§ 38 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. d. § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- nicht zur Ablagerung zugelassene Abfälle auf irgendeine Weise (Selbstanlieferung oder Einbringung in feste Abfallbehälter z. B. durch Vermischen) den in § 1 Abs. 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen zuführt.
- die nach § 2 Abs. 2 überlassungspflichtigen Abfälle nicht der Stadt Göttingen überlässt.
- sein/ihr Grundstück nicht gemäß § 3 Abs. 1 der öffentlichen Abfallentsorgung anschließt und die Abfälle nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt.
- entgegen § 3 Abs. 2 kein Pflichtrestabfallbehältervolumen, insbesondere für gewerbliche Siedlungsabfälle, vorhält.
- entgegen § 5 Abs. 2 den Trennpflichten nicht nachkommt.
- entgegen § 5 Abs. 3 die Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt.
- entgegen § 6 Abs. 4 andere als kompostierbare Abfälle in die Biotonne und kompostierbare Abfälle in die Restabfallbehälter hineingibt.
- entgegen § 7 Abs. 3 andere Abfälle als Altpapier, -pappe in die Papiertonne oder Altpapier, -pappe in die Restabfallbehälter hineingibt.
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Abfälle jeglicher Art neben die Abfallbehälter stellt oder legt.
- entgegen § 8 Abs. 3 Altglas außerhalb der Einwurfzeiten in die Altglascontainer füllt, Altglas oder andere Abfälle neben den Containern abstellt, ablegt oder die Stellplätze für die Container auf andere Art verunreinigt oder sonstige Abfälle in die Container hineingibt.
- entgegen § 9 Abs. 4 andere Abfälle als Verkaufsverpackungen, Umverpackungen oder stoffgleiche Nichtverpackungen in die Wertstofftonne gibt oder Verkaufsverpackungen, Umverpackungen oder stoffgleiche Nichtverpackungen in die Restabfallbehälter gibt.
- entgegen § 10 Abs. 3 Alttextilien und Altschuhe oder andere Abfälle neben den Containern abstellt, ablegt oder die Stellplätze für die Container auf andere Art zu verunreinigt oder sonstige Abfälle in die Container oder Alttextilien und Altschuhe in die Restabfallbehälter oder Biotonnen hineingibt.
- entgegen § 11 Abs. 3 sperrige Abfälle nicht ordnungsgemäß und in unzulässiger Weise bereitstellt.
- entgegen § 12 Abs. 2 Altholz nicht ordnungsgemäß und in unzulässiger Weise bereitstellt.
- entgegen § 13 Abs. 2 Elektro- und Elektronikaltgeräte nicht ordnungsgemäß und in unzulässiger Weise bereitstellt.
- Entgegen § 14 Abs. 2 Problemabfälle aus Haushaltungen nicht ordnungsgemäß über Schadstoffsammelstellen oder das Schadstoffzwischenlager entsorgt.
- entgegen § 16 Abs. 4 eine ordnungsgemäße Verwertung seiner/ihrer Bau- und Abbruchabfälle nicht nachweist.
- entgegen § 16 Abs. 5 bei nicht nachgewiesener Verwertung seine Bauabfälle nicht der Stadt Göttingen andient.
- entgegen § 17 Abs. 2 seine Restabfälle nicht ordnungsgemäß bereitstellt oder entsorgt.
- die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter entgegen § 18 Abs. 9 nicht schonend oder sachgemäß behandelt, beschädigt oder unbrauchbar macht, oder Großbehälter unerlaubterweise selbst bewegt oder transportiert.
- entgegen § 19 Abs. 8 nicht zum sperrigen Abfall gehörende und nicht zur Abfuhr angemeldete Abfälle nicht unverzüglich wieder auf das Grundstück zurückbringt oder sperrige Abfälle außerhalb der Abfuhrtermine am Straßenrand lagert.
- entgegen § 19 Abs. 9 Abfälle jeder Art, Abfallbehälter und -säcke auf öffentlichen Wegen und Straßen außerhalb der von der Stadt Göttingen festgelegten und bekanntgegebenen oder vereinbarten Abfuhrtermine lagert, aufstellt oder stehen lässt.
- entgegen § 20 Abs. 1 einen Stellplatz für Abfallbehälter nicht in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand einrichtet.
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- entgegen § 20 Abs. 2 die Abfallbehälter nicht unverzüglich nach der Leerung auf sein/ihr Grundstück zurückstellt.
- entgegen § 22 Abs. 1 der Stadt Göttingen nicht für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschlusspflicht innerhalb eines Monats unaufgefordert und schriftlich anzeigt.
- entgegen § 22 Abs. 2 der Stadt Göttingen keine oder unrichtige Auskünfte über Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls sowie über alle Fragen, die Abfallentsorgung und gebührenrelevanten Tatbestände betreffen, erteilt.
- entgegen § 22 Abs. 3 den Beauftragten der Stadt Göttingen ein Betreten seines/ihres Grundstückes und den Zugang zu den Abfallbehältern nicht oder nicht ungehindert gestattet.
- Entgegen § 23 Abs. 2 städtische Abfallbehälter, Abfallsäcke und bereitgestellte Abfälle öffnet, durchsucht und Abfälle entnimmt.
- entgegen § 26 Abs. 5 die Verhaltensregeln auf der BVA Königsbühl missachtet.
- entgegen § 27 Abs. 3 Abfälle auf der BVA Königsbühl anliefert und ablagert, die nicht den Annahmekriterien gemäß Abs. 2 entsprechen.
- entgegen § 28 Abs. 2 unbefugt das Zwischenlager betritt.
- entgegen § 31 Abs. 3 der Stadt Göttingen die ordnungsgemäße Entsorgung der nicht angenommenen Abfallanlieferungen nicht oder nicht rechtzeitig nachweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 10 Abs. 5 NKomVG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- EUR geahndet werden.
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Lesefassung der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
Anlage 1 : Abfallartenkatalog zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Göttingen (Stand 01.01.2025)
Spalte 1 Abfallschlüssel nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), gültig ab 01.01.2002 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Abfallarten sind als gefährlich eingestuft. Spalte 2 Abfallbezeichnung Spalte 3 Abfälle, die nach § 20 (2) des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) von der Entsorgung durch den Stadt Göttingen ausgeschlossen sind. Spalte 4 Abfälle , die nach § 20 (1) KrWG von Stadt Göttingen zu entsorgen sind.
Spalte 5 Hinweise zur Entsorgung: Hinweis Entsorgungsgebühren B = Bauabfälle, vorrangig BVA Königsbühl oder die Anlage in Hattorf siehe § 5 Abs.1 Abfallgebührensatzung am Harz (EAH) mit den Deponieklassen I und II K = Kompostanlagen, vorrangig Kompostwerk Göttingen S = Schadstoffzwischenlager der Stadt Göttingen T = Entsorgung nach den Vorgaben des Tierischen-Nebenprodukte- Beseitigungsrechts (insbes. TierNebG, TierNebV) V = vorrangig Verwertung R = freiwillige Rücknahmesysteme M = Vorbehandlungsanlage MBA Südniedersachsen (AS) siehe § 5 Abs.2 Abfallgebührensatzung G = Die Abfälle sind getrennt von den der MBA zugeführten gemischten Siedlungsabfällen zu halten. J = Ablagerung mit Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes oder Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde. Ergänzungen/Hinweise zu „J-Abfällen“ mit folgenden Abfallschlüsseln:
17 01 06* und 17 05 03* Bei eindeutig und ausschließlich mineralölbedingten Verunreinigungen kann die Einzelfallzustimmung durch die zuständige Behörde entfallen, wenn die Einhaltung des entsprechenden Zuordnungswertes im Annahmeverfahren gemäß § 8 DepV sichergestellt ist. 17 03 01* Bei eindeutig und ausschließlich abfallspezifischen Belastungen (PAK) kann die Einzelfallzustimmung durch die zuständige Behörde entfallen, wenn die Einhaltung des entsprechenden Zuordnungswertes im Annahmeverfahren gemäß § 8 DepV sichergestellt ist. 17 06 03* Das „J-Verfahren“ kann bei der Ablagerung dieser Abfallart auf den dafür eingerichteten Monopoldern entfallen.
Erläuterungen zu folgenden Abfallschlüsselnummern:
02 02 01, 02 02 03, 02 02 99: Diese Abfälle unterliegen nur der Entsorgungspflicht, soweit sie nicht unter das Tierische-Nebenprodukte- Beseitigungsrecht fallen und nach den Vorgaben des TierNebG zu entsorgen sind.
10 12 99: Nur Schlämme aus der Kalksandsteinfabrikation oder Abfälle aus der Ziegelproduktion 16 02 13*: Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. 17 06 03*: HBCD-haltige Dämmplatten sind von der Entsorgung ausgeschlossen.
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 01 | Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen | |||
| 01 01 | Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen | |||
| 01 01 01 | Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen | X | ||
| 01 01 02 | Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | X | ||
| 01 03 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen | |||
| 01 03 04* | Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz | X | ||
| 01 03 05* | andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 01 03 06 | Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen | X | ||
| 01 03 07* | andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen | X | ||
| 01 03 08 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen | X | ||
| 01 03 09 | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 10 fällt | X | ||
| 01 03 10* | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle | X | ||
| 01 03 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 01 04 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | |||
| 01 04 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | X | ||
| 01 04 08 | Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | X | B | |
| 01 04 09 | Abfälle von Sand und Ton | X | B | |
| 01 04 10 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | X | ||
| 01 04 11 | Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | X | ||
| 01 04 12 | Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen | X | ||
| 01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | X | B | |
| 01 04 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 01 05 | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle | |||
| 01 05 04 | Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen | X | ||
| 01 05 05* | ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle | X | ||
| 01 05 06* | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 01 05 07 | barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen | X | ||
| 01 05 08 | chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen | X | ||
| 01 05 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 02 | Abfälle aus der Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln | |||
| 02 01 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei | |||
| 02 01 01 | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen | X | M | |
| 02 01 02 | Abfälle aus tierischem Gewebe | X | T | |
| 02 01 03 | Abfälle aus pflanzlichem Gewebe | X | K | |
| 02 01 04 | Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) | X | M | |
| 02 01 06 | tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt | X | ||
| 02 01 07 | Abfälle aus der Forstwirtschaft | X | K | |
| 02 01 08* | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 02 01 09 | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen | X | ||
| 02 01 10 | Metallabfälle | X | ||
| 02 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 02 02 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs | |||
| 02 02 01 | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen | X | T | |
| 02 02 02 | Abfälle aus tierischem Gewebe | X | T | |
| 02 02 03 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | X | T | |
| 02 02 04 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | X | M | |
| 02 02 99 | Abfälle a. n. g. | X | T | |
| 02 03 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse | |||
| 02 03 01 | Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen | X | K | |
| 02 03 02 | Abfälle von Konservierungsstoffen | X | M | |
| 02 03 03 | Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln | X | M | |
| 02 03 04 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | X | K | |
| 02 03 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | X | M | |
| 02 03 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 02 04 | Abfälle aus der Zuckerherstellung | |||
| 02 04 01 | Rübenerde | X | M | |
| 02 04 02 | nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm | X | ||
| 02 04 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | X | M | |
| 02 04 99 | Abfälle a.n.g. | X | M | |
| 02 05 | Abfälle aus der Milchverarbeitung | |||
| 02 05 01 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | X | K | |
| 02 05 02 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | X | M | |
| 02 05 99 | Abfälle a.n.g. | X | M |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 02 06 | Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren | |||
| 02 06 01 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | X | K | |
| 02 06 02 | Abfälle von Konservierungsstoffen | X | M | |
| 02 06 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | X | M | |
| 02 06 99 | Abfälle a.n.g. | X | M | |
| 02 07 | Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) | |||
| 02 07 01 | Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials | X | M | |
| 02 07 02 | Abfälle aus der Alkoholdestillation | X | K | |
| 02 07 03 | Abfälle aus der chemischen Behandlung | X | M | |
| 02 07 04 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | X | M | |
| 02 07 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | X | M | |
| 02 07 99 | Abfälle a. n. g. | X | M |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 03 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe | |||
| 03 01 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln | |||
| 03 01 01 | Rinden und Korkabfälle | X | M | |
| 03 01 04* | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 03 01 05 | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen | X | M | |
| 03 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 03 02 | Abfälle aus der Holzkonservierung | |||
| 03 02 01* | halogenfreie organische Holzschutzmittel | X | ||
| 03 02 02* | chlororganische Holzschutzmittel | X | ||
| 03 02 03* | metallorganische Holzschutzmittel | X | ||
| 03 02 04* | anorganische Holzschutzmittel | X | ||
| 03 02 05* | andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 03 02 99 | Holzschutzmittel a. n. g. | X | ||
| 03 03 | Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe | |||
| 03 03 01 | Rinden- und Holzabfälle | X | K | |
| 03 03 02 | Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) | X | ||
| 03 03 05 | De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling | X | ||
| 03 03 07 | mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen | X | M | |
| 03 03 08 | Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling | X | M | |
| 03 03 09 | Kalkschlammabfälle | X | ||
| 03 03 10 | Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung | X | M | |
| 03 03 11 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | X | M | |
| 03 03 99 | Abfälle a. n. g. | X | M |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 04 | Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie | |||
| 04 01 | Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie | |||
| 04 01 01 | Fleischabschabungen und Häuteabfälle | X | T | |
| 04 01 02 | geäschertes Leimleder | X | M | |
| 04 01 03* | Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase | X | ||
| 04 01 04 | chromhaltige Gerbereibrühe | X | ||
| 04 01 05 | chromfreie Gerbereibrühe | X | ||
| 04 01 06 | chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | X | M | |
| 04 01 07 | chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | X | M | |
| 04 01 08 | chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) | X | M | |
| 04 01 09 | Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish | X | M | |
| 04 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 04 02 | Abfälle aus der Textilindustrie | |||
| 04 02 09 | Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) | X | M | |
| 04 02 10 | organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) | X | M | |
| 04 02 14* | Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten | X | ||
| 04 02 15 | Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen | X | M | |
| 04 02 16* | Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 04 02 17 | Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen | X | ||
| 04 02 19* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 04 02 20 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen | X | M | |
| 04 02 21 | Abfälle aus unbehandelten Textilfasern | X | M | |
| 04 02 22 | Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern | X | M | |
| 04 02 99 | Abfälle a. n. g. | X | M |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 05 | Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse | |||
| 05 01 | Abfälle aus der Erdölraffination | |||
| 05 01 02* | Entsalzungsschlämme | X | ||
| 05 01 03* | Bodenschlämme aus Tanks | X | ||
| 05 01 04* | saure Alkylschlämme | X | ||
| 05 01 05* | verschüttetes Öl | X | ||
| 05 01 06* | ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung | X | ||
| 05 01 07* | Säureteere | X | ||
| 05 01 08* | andere Teere | X | ||
| 05 01 09* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 05 01 10 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen | X | M | |
| 05 01 11* | Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen | X | ||
| 05 01 12* | säurehaltige Öle | X | ||
| 05 01 13 | Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung | X | M | |
| 05 01 14 | Abfälle aus Kühlkolonnen | X | M | |
| 05 01 15* | gebrauchte Filtertone | X | ||
| 05 01 16 | schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung | X | ||
| 05 01 17 | Bitumen | X | B | |
| 05 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 05 06 | Abfälle aus der Kohlepyrolyse | |||
| 05 06 01* | Säureteere | X | ||
| 05 06 03* | andere Teere | X | ||
| 05 06 04 | Abfälle aus Kühlkolonnen | X | M | |
| 05 06 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 05 07 | Abfälle aus der Erdgasreinigung und -transport | |||
| 05 07 01* | quecksilberhaltige Abfälle | X | ||
| 05 07 02 | schwefelhaltige Abfälle | X | ||
| 05 07 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 06 | Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen | |||
| 06 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren | |||
| 06 01 01* | Schwefelsäure und schweflige Säure | X | ||
| 06 01 02* | Salzsäure | X | ||
| 06 01 03* | Flusssäure | X | ||
| 06 01 04* | Phosphorsäure und phosphorige Säure | X | ||
| 06 01 05* | Salpetersäure und salpetrige Säure | X | ||
| 06 01 06* | andere Säuren | X | ||
| 06 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 06 02 | Abfälle aus HZVA von Basen | |||
| 06 02 01* | Calciumhydroxid | X | ||
| 06 02 03* | Ammoniumhydroxid | X | ||
| 06 02 04* | Natrium- und Kaliumhydroxid | X | ||
| 06 02 05* | andere Basen | X | ||
| 06 02 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 06 03 | Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden | |||
| 06 03 11* | feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten | X | ||
| 06 03 13* | feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten | X | ||
| 06 03 14 | feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen | X | ||
| 06 03 15* | Metalloxide, die Schwermetalle enthalten | X | ||
| 06 03 16 | Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen | X | ||
| 06 03 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 06 04 | metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen | |||
| 06 04 03* | arsenhaltige Abfälle | X | ||
| 06 04 04* | quecksilberhaltige Abfälle | X | ||
| 06 04 05* | Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten | X | ||
| 06 04 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 06 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | |||
| 06 05 02* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 06 05 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen | X | ||
| 06 06 | Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen | |||
| 06 06 02* | Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten | X | ||
| 06 06 03 | sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen | X | ||
| 06 06 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 06 07 | Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie | |||
| 06 07 01* | asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse | X | ||
| 06 07 02* | Aktivkohle aus der Chlorherstellung | X | ||
| 06 07 03* | quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme | X | ||
| 06 07 04* | Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure | X | ||
| 06 07 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 06 08 | Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen | |||
| 06 08 02* | Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten | X | ||
| 06 08 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 06 09 | Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie | |||
| 06 09 02 | phosphorhaltige Schlacke | X | ||
| 06 09 03* | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | X | ||
| 06 09 04 | Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen | X | ||
| 06 09 99 | Abfälle a.n.g. | X | ||
| 06 10 | Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln | |||
| 06 10 02* | Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 06 10 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 06 11 | Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern | |||
| 06 11 01 | Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung | X | ||
| 06 11 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 06 13 | Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. | |||
| 06 13 01* | anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide | X | ||
| 06 13 02* | gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) | X | ||
| 06 13 03 | Industrieruß | X | ||
| 06 13 04* | Abfälle aus der Asbestverarbeitung | X | ||
| 06 13 05* | Ofen- und Kaminruß | X | ||
| 06 13 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 07 | Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen | |||
| 07 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien | |||
| 07 01 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 01 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 01 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 01 07* | halogenorganische Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 01 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 01 09* | halogenorganische Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 01 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 01 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 01 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen | X | ||
| 07 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 07 02 | Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern | |||
| 07 02 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 02 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 02 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 02 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 02 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 02 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 02 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 02 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 02 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen | X | ||
| 07 02 13 | Kunststoffabfälle | X | M | |
| 07 02 14* | Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 02 15 | Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen | X | M | |
| 07 02 16* | Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten | X | ||
| 07 02 17 | siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten | X | M | |
| 07 02 99 | Abfälle a. n. g. | M |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 07 03 | Abfälle aus der HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) | |||
| 07 03 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 03 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 03 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 03 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 03 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 03 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 03 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 03 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 03 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen | X | ||
| 07 03 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 07 04 | Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden | |||
| 07 04 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 04 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 04 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 04 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 04 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 04 09* | Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 04 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 04 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 04 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen | X | ||
| 07 04 13* | feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 04 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 07 05 | Abfälle aus der HZVA von Pharmazeutika | |||
| 07 05 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 05 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 05 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 05 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 05 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 05 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 05 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 05 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 05 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen | X | M | |
| 07 05 13* | feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 05 14 | feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen | X | M | |
| 07 05 99 | Abfälle a. n. g. | X | M |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 07 06 | Abfälle aus der HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln | |||
| 07 06 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 06 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 06 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 06 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 06 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 06 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 06 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 06 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 06 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen | X | ||
| 07 06 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 07 07 | Abfälle aus der HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. | |||
| 07 07 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 07 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 07 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | X | ||
| 07 07 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 07 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände | X | ||
| 07 07 09* | halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 07 10* | andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | X | ||
| 07 07 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 07 07 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen | X | M | |
| 07 07 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 08 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben | |||
| 08 01 | Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken | |||
| 08 01 11* | Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 08 01 12 | Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen | X | ||
| 08 01 13* | Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 08 01 14 | Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen | X | ||
| 08 01 15* | wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | X | ||
| 08 01 16 | wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen | X | ||
| 08 01 17* | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 08 01 18 | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen | X | ||
| 08 01 19* | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | X | ||
| 08 01 20 | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen | X | ||
| 08 01 21* | Farb- oder Lackentfernerabfälle | X | ||
| 08 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 08 02 | Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) | |||
| 08 02 01 | Abfälle von Beschichtungspulver | X | ||
| 08 02 02 | wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten | X | ||
| 08 02 03 | wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten | X | ||
| 08 02 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 08 03 | Abfälle aus HZVA von Druckfarben | |||
| 08 03 07 | wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten | X | ||
| 08 03 08 | wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten | X | ||
| 08 03 12* | Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 08 03 13 | Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen | X | ||
| 08 03 14* | Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 08 03 15 | Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen | X | ||
| 08 03 16* | Abfälle von Ätzlösungen | X | ||
| 08 03 17* | Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 08 03 18 | Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen | X | ||
| 08 03 19* | Dispersionsöl | X | ||
| 08 03 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 08 04 | Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) | |||
| 08 04 09* | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 08 04 10 | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen | X | M | |
| 08 04 11* | klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 08 04 12 | klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen | X | M | |
| 08 04 13* | wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | X | ||
| 08 04 14 | wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen | X | M | |
| 08 04 15* | wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | X | ||
| 08 04 16 | wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen | X | ||
| 08 04 17* | Harzöle | X | ||
| 08 04 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 08 05 | Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle | |||
| 08 05 01* | Isocyanatabfälle | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 09 | Abfälle aus der fotografischen Industrie | |||
| 09 01 | Abfälle aus der fotografischen Industrie | |||
| 09 01 01* | Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis | X | ||
| 09 01 02* | Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis | X | ||
| 09 01 03* | Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis | X | ||
| 09 01 04* | Fixierbäder | X | ||
| 09 01 05* | Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder | X | ||
| 09 01 06* | silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle | X | ||
| 09 01 07 | Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten | X | ||
| 09 01 08 | Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten | X | M | |
| 09 01 10 | Einwegkameras ohne Batterien | X | M | |
| 09 01 11* | Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen | X | ||
| 09 01 12 | Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen | X | ||
| 09 01 13* | wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen | X | ||
| 09 01 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 10 | Abfälle aus thermischen Prozessen | |||
| 10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) | |||
| 10 01 01 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt | X | B | |
| 10 01 02 | Filterstäube aus Kohlefeuerung | X | ||
| 10 01 03 | Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz | X | ||
| 10 01 04* | Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung | X | ||
| 10 01 05 | Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form | X | ||
| 10 01 07 | Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen | X | ||
| 10 01 09* | Schwefelsäure | X | ||
| 10 01 13* | Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen | X | ||
| 10 01 14* | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 01 15 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen | X | ||
| 10 01 16* | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 01 17 | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen | X | ||
| 10 01 18* | Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 01 19 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen | X | ||
| 10 01 20* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 01 21 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen | X | M | |
| 10 01 22* | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 01 23 | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen | X | ||
| 10 01 24 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung | X | ||
| 10 01 25 | Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke | X | M | |
| 10 01 26 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | X | ||
| 10 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie | |||
| 10 02 01 | Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke | X | ||
| 10 02 02 | unbearbeitete Schlacke | X | ||
| 10 02 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 02 08 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen | X | ||
| 10 02 10 | Walzzunder | X | ||
| 10 02 11* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | X | ||
| 10 02 12 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen | X | ||
| 10 02 13* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 02 14 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen | X | ||
| 10 02 15 | andere Schlämme und Filterkuchen | X | ||
| 10 02 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie | |||
| 10 03 02 | Anodenschrott | X | ||
| 10 03 04* | Schlacken aus der Erstschmelze | X | ||
| 10 03 05 | Aluminiumoxidabfälle | X | ||
| 10 03 08* | Salzschlacken aus der Zweitschmelze | X | ||
| 10 03 09* | schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze | X | ||
| 10 03 15* | Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt | X | ||
| 10 03 16 | Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt | X | ||
| 10 03 17* | teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung | X | ||
| 10 03 18 | Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen | X | ||
| 10 03 19* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 10 03 20 | Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt | X | ||
| 10 03 21* | andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 03 22 | andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen | X | ||
| 10 03 23* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 03 24 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen | X | ||
| 10 03 25* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 03 26 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen | X | ||
| 10 03 27* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | X | ||
| 10 03 28 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen | X | ||
| 10 03 29* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen | X | ||
| 10 03 30 | Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen | X | ||
| 10 03 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie | |||
| 10 04 01* | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | X | ||
| 10 04 02* | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) | X | ||
| 10 04 03* | Calciumarsenat | X | ||
| 10 04 04* | Filterstaub | X | ||
| 10 04 05* | andere Teilchen und Staub | X | ||
| 10 04 06* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 04 07* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 04 09* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | X | ||
| 10 04 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen | X | ||
| 10 04 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie | |||
| 10 05 01 | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | X | ||
| 10 05 03* | Filterstaub | X | ||
| 10 05 04 | andere Teilchen und Staub | X | ||
| 10 05 05* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 05 06* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 05 08* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | X | ||
| 10 05 09 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen | X | ||
| 10 05 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben | X | ||
| 10 05 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen | X | ||
| 10 05 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie | |||
| 10 06 01 | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | X | ||
| 10 06 02 | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) | X | ||
| 10 06 03* | Filterstaub | X | ||
| 10 06 04 | andere Teilchen und Staub | X | ||
| 10 06 06* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 06 07* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 06 09* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | X | ||
| 10 06 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen | X | ||
| 10 06 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 10 07 | Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie | |||
| 10 07 01 | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | X | ||
| 10 07 02 | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) | X | ||
| 10 07 03 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 07 04 | andere Teilchen und Staub | X | ||
| 10 07 05 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 07 07* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | X | ||
| 10 07 08 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen | X | ||
| 10 07 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie | |||
| 10 08 04 | Teilchen und Staub | X | ||
| 10 08 08* | Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) | X | ||
| 10 08 09 | andere Schlacken | X | ||
| 10 08 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben | X | ||
| 10 08 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen | X | ||
| 10 08 12* | teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung | X | ||
| 10 08 13 | Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen | X | ||
| 10 08 14 | Anodenschrott | X | ||
| 10 08 15* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 10 08 16 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt | X | ||
| 10 08 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 08 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen | X | ||
| 10 08 19* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | X | ||
| 10 08 20 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen | X | ||
| 10 08 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl | |||
| 10 09 03 | Ofenschlacke | X | ||
| 10 09 05* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen | X | ||
| 10 09 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen | X | ||
| 10 09 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen | X | ||
| 10 09 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen | X | ||
| 10 09 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 10 09 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt | X | ||
| 10 09 11* | andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 09 12 | andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen | X | ||
| 10 09 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 09 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen | X | ||
| 10 09 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 09 16 | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen | X | ||
| 10 09 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 10 10 | Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen | |||
| 10 10 03 | Ofenschlacke | X | ||
| 10 10 05* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen | X | ||
| 10 10 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen | X | ||
| 10 10 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen | X | ||
| 10 10 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen | X | ||
| 10 10 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 10 10 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt | X | ||
| 10 10 11* | andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 10 12 | Tandere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen | X | ||
| 10 10 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 10 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen | X | ||
| 10 10 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 10 16 | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen | X | ||
| 10 10 99 | Abfälle a.n.g. | X | ||
| 10 11 | Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen | |||
| 10 11 03 | Glasfaserabfall | X | B | |
| 10 11 05 | Teilchen und Staub | X | ||
| 10 11 09* | Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen | X | ||
| 10 11 10 | Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt | X | ||
| 10 11 11* | Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Kathodenstrahlröhren) | X | ||
| 10 11 12 | Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt | X | B | |
| 10 11 13* | Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 11 14 | Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen | X | ||
| 10 11 15* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 11 16 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen | X | ||
| 10 11 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 11 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen | X | ||
| 10 11 19* | feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 11 20 | feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen | X | ||
| 10 11 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 10 12 | Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug | |||
| 10 12 01 | Rohmischungen vor dem Brennen | X | ||
| 10 12 03 | Teilchen und Staub | X | ||
| 10 12 05 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 12 06 | verworfene Formen | X | ||
| 10 12 08 | Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) | X | B | |
| 10 12 09* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 12 10 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen | X | ||
| 10 12 11* | Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten | X | ||
| 10 12 12 | Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen | X | ||
| 10 12 13 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | X | ||
| 10 12 99 | Abfälle a. n. g. (hier : außer Schlämme aus der Kalksandsteinfabrikation oder Abfälle aus der Ziegelproduktion) | X | ||
| 10 13 | Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen | |||
| 10 13 01 | Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen | X | ||
| 10 13 04 | Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk | X | B | |
| 10 13 06 | Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) | X | ||
| 10 13 07 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 10 13 09* | asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement | X | ||
| 10 13 10 | Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen | X | ||
| 10 13 11 | Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen | X | B | |
| 10 13 12* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 10 13 13 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen | X | ||
| 10 13 14 | Betonabfälle und Betonschlämme | X | B | |
| 10 13 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 10 14 | Abfälle aus Krematorien | |||
| 10 14 01* | quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 11 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie | |||
| 11 01 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) | |||
| 11 01 05* | saure Beizlösungen | X | ||
| 11 01 06* | Säuren a. n. g. | X | ||
| 11 01 07* | alkalische Beizlösungen | X | ||
| 11 01 08* | Phosphatierschlämme | X | ||
| 11 01 09* | Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 11 01 10 | Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen | X | ||
| 11 01 11* | wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 11 01 12 | wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen | X | ||
| 11 01 13* | Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 11 01 14 | Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen | X | ||
| 11 01 15* | Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 11 01 16* | gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | X | ||
| 11 01 98* | andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 11 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 11 02 | Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie | |||
| 11 02 02* | Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) | X | ||
| 11 02 03 | Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse | X | ||
| 11 02 05* | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 11 02 06 | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen | X | ||
| 11 02 07* | andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 11 02 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 11 03 | Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen | |||
| 11 03 01* | cyanidhaltige Abfälle | X | ||
| 11 03 02* | andere Abfälle | X | ||
| 11 05 | Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung | |||
| 11 05 01 | Hartzink | X | ||
| 11 05 02 | Zinkasche | X | ||
| 11 05 03* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 11 05 04* | gebrauchte Flussmittel | X | ||
| 11 05 99 | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 12 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen | |||
| 12 01 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen | |||
| 12 01 01 | Eisenfeil- und -drehspäne | X | M | |
| 12 01 02 | Eisenstaub und -teilchen | X | M | |
| 12 01 03 | NE-Metallfeil- und -drehspäne | X | M | |
| 12 01 04 | NE-Metallstaub und -teilchen | X | M | |
| 12 01 05 | Kunststoffspäne und -drehspäne | X | M | |
| 12 01 06* | halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) | X | ||
| 12 01 07* | halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) | X | ||
| 12 01 08* | halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | X | ||
| 12 01 09* | halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | X | ||
| 12 01 10* | synthetische Bearbeitungsöle | X | ||
| 12 01 12* | gebrauchte Wachse und Fette | X | ||
| 12 01 13 | Schweißabfälle | X | ||
| 12 01 14* | Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 12 01 15 | Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen | X | ||
| 12 01 16* | Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 12 01 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen | X | B | |
| 12 01 18* | ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) | X | ||
| 12 01 19* | biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle | X | ||
| 12 01 20* | gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 12 01 21 | gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen | X | ||
| 12 01 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 12 03 | Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) | |||
| 12 03 01* | wässrige Waschflüssigkeiten | X | ||
| 12 03 02* | Abfälle aus der Dampfentfettung | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 13 | Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen) | |||
| 13 01 | Abfälle von Hydraulikölen | |||
| 13 01 01* | Hydrauliköle, die PCB enthalten | X | ||
| 13 01 04* | chlorierte Emulsionen | X | ||
| 13 01 05* | nichtchlorierte Emulsionen | X | ||
| 13 01 09* | chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | X | ||
| 13 01 10* | nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | X | ||
| 13 01 11* | synthetische Hydrauliköle | X | ||
| 13 01 12* | biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle | X | ||
| 13 01 13* | andere Hydrauliköle | X | ||
| 13 02 | Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen | |||
| 13 02 04* | chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis | X | ||
| 13 02 05* | nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis | X | ||
| 13 02 06* | synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | X | ||
| 13 02 07* | biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | X | ||
| 13 02 08* | andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | X | ||
| 13 03 | Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen | |||
| 13 03 01* | Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten | X | ||
| 13 03 06* | chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen | X | ||
| 13 03 07* | nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | X | ||
| 13 03 08* | synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle | X | ||
| 13 03 09* | biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle | X | ||
| 13 03 10* | andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle | X | ||
| 13 04 | Bilgenöle | |||
| 13 04 01* | Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt | X | ||
| 13 04 02* | Bilgenöle aus Molenablaufkanälen | X | ||
| 13 04 03* | Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt | X | ||
| 13 05 | Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern | |||
| 13 05 01* | feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern | X | ||
| 13 05 02* | Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern | X | ||
| 13 05 03* | Schlämme aus Einlaufschächten | X | ||
| 13 05 06* | Öle aus Öl-/Wasserabscheidern | X | ||
| 13 05 07* | öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern | X | ||
| 13 05 08* | Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 13 07 | Abfälle aus flüssigen Brennstoffen | |||
| 13 07 01* | Heizöl und Diesel | X | ||
| 13 07 02* | Benzin | X | ||
| 13 07 03* | andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) | X | ||
| 13 08 | Ölabfälle a. n. g. | |||
| 13 08 01* | Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern | X | ||
| 13 08 02* | andere Emulsionen | X | ||
| 13 08 99* | Abfälle a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 14 | Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) | |||
| 14 06 | Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen | |||
| 14 06 01* | Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW | X | ||
| 14 06 02* | andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische | X | ||
| 14 06 03* | andere Lösemittel und Lösemittelgemische | X | ||
| 14 06 04* | Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten | X | ||
| 14 06 05* | Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 15 | Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) | |||
| 15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) | |||
| 15 01 01 | Verpackungen aus Papier und Pappe | X | M | |
| 15 01 02 | Verpackungen aus Kunststoff | X | M | |
| 15 01 03 | Verpackungen aus Holz | X | M | |
| 15 01 04 | Verpackungen aus Metall | X | M | |
| 15 01 05 | Verbundverpackungen | X | M | |
| 15 01 06 | gemischte Verpackungen | X | M | |
| 15 01 07 | Verpackungen aus Glas | X | M | |
| 15 01 09 | Verpackungen aus Textilien | X | M | |
| 15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | X | S | |
| 15 01 11* | Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse | X | S | |
| 15 02 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung | |||
| 15 02 02* | Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | X | S | |
| 15 02 03 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen | X | M |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind | |||
| 16 01 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) | |||
| 16 01 03 | Altreifen | X | V | |
| 16 01 04* | Altfahrzeuge | X | ||
| 16 01 06 | Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten | X | ||
| 16 01 07* | Ölfilter | X | ||
| 16 01 08* | quecksilberhaltige Bauteile | X | ||
| 16 01 09* | Bauteile, die PCB enthalten | X | ||
| 16 01 10* | explosive Bauteile (z. B. aus Airbags) | X | ||
| 16 01 11* | asbesthaltige Bremsbeläge | X | ||
| 16 01 12 | Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen | X | ||
| 16 01 13* | Bremsflüssigkeiten | X | ||
| 16 01 14* | Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 16 01 15 | Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen | X | ||
| 16 01 16 | Flüssiggasbehälter | X | ||
| 16 01 17 | Eisenmetalle | X | ||
| 16 01 18 | Nichteisenmetalle | X | ||
| 16 01 19 | Kunststoffe | X | M | |
| 16 01 20 | Glas | X | B | |
| 16 01 21* | gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen | X | ||
| 16 01 22 | Bauteile a.n.g. | X | ||
| 16 01 99 . | Abfälle a. n. g | X | ||
| 16 02 | Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten | |||
| 16 02 09* | Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten | X | ||
| 16 02 10* | gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen | X | ||
| 16 02 11* | gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten | X | ||
| 16 02 12* | gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | X | ||
| 16 02 13* | gefährliche Bauteile(1) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen | X | ||
| 16 02 14 | gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen | X | ||
| 16 02 15* | aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile | X | ||
| 16 02 16 | aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen | X | ||
| 16 03 | Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse | |||
| 16 03 03* | anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 16 03 04 | anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen | X | ||
| 16 03 05* | organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 16 03 06 | organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen | X | M | |
| 16 03 07* | metallisches Quecksilber | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 16 04 | Explosivabfälle | |||
| 16 04 01* | Munitionsabfälle | X | ||
| 16 04 02* | Feuerwerkskörperabfälle | X | ||
| 16 04 03* | andere Explosivabfälle | X | ||
| 16 05 | Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien | |||
| 16 05 04* | gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) | X | ||
| 16 05 05 | Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen | X | ||
| 16 05 06* | Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien | X | ||
| 16 05 07* | gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | X | ||
| 16 05 08* | gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | X | ||
| 16 05 09 | gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen | X | ||
| 16 06 | Batterien und Akkumulatoren | |||
| 16 06 01* | Bleibatterien | X | S | |
| 16 06 02* | Ni-Cd-Batterien | X | S | |
| 16 06 03* | Quecksilber enthaltende Batterien | X | S | |
| 16 06 04 | Alkalibatterien (außer 16 06 03) | X | S | |
| 16 06 05 | andere Batterien und Akkumulatoren | X | S | |
| 16 06 06* | getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren | X | ||
| 16 07 | Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) | |||
| 16 07 08* | ölhaltige Abfälle | X | ||
| 16 07 09* | Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 16 07 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 16 08 | Gebrauchte Katalysatoren | |||
| 16 08 01 | gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) | X | ||
| 16 08 02* | gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten | X | ||
| 16 08 03 | gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. | X | ||
| 16 08 04 | gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) | X | ||
| 16 08 05* | gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten | X | ||
| 16 08 06* | gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden | X | ||
| 16 08 07* | gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | X | ||
| 16 09 | Oxidierende Stoffe | |||
| 16 09 01* | Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat | X | ||
| 16 09 02* | Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat | X | ||
| 16 09 03* | Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid | X | ||
| 16 09 04* | oxidierende Stoffe a. n. g. | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 16 10 | Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung | |||
| 16 10 01* | wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 16 10 02 | wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen | X | ||
| 16 10 03* | wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 16 10 04 | wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen | X | ||
| 16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien | |||
| 16 11 01* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 16 11 02 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen | X | ||
| 16 11 03* | andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 16 11 04 | andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen | X | ||
| 16 11 05* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 16 11 06 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen | X |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 17 | Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreingiten Standorten) | |||
| 17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | |||
| 17 01 01 | Beton | X | B | |
| 17 01 02 | Ziegel | X | B | |
| 17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik | X | B | |
| 17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | X | J, B | |
| 17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | X | B | |
| 17 02 | Holz, Glas und Kunststoff | |||
| 17 02 01 | Holz | X | H | |
| 17 02 02 | Glas | X | B | |
| 17 02 03 | Kunststoff | X | M | |
| 17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (hier: außer Holz) | X | ||
| 17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (hier: nur Holz) | X | H | |
| 17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte | |||
| 17 03 01* | kohlenteerhaltige Bitumengemische | X | J, B | |
| 17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | X | B | |
| 17 03 03* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte | X | ||
| 17 04 | Metalle (einschließlich Legierungen) | |||
| 17 04 01 | Kupfer, Bronze, Messing | X | ||
| 17 04 02 | Aluminium | X | ||
| 17 04 03 | Blei | X | ||
| 17 04 04 | Zink | X | ||
| 17 04 05 | Eisen und Stahl | X | ||
| 17 04 06 | Zinn | X | ||
| 17 04 07 | gemischte Metalle | X | ||
| 17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | X | ||
| 17 04 10* | Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 17 04 11 | Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen | X | ||
| 17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut | |||
| 17 05 03* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | X | J, B | |
| 17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | X | B | |
| 17 05 05* | Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt | X | ||
| 17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt | X | B |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 17 06 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe | |||
| 17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält (hier: außer Brandschutztüren) | X | ||
| 17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält (hier: ausschließlich Brandschutztüren) | X | B, J | |
| 17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (hier: außer künstliche Mineralfaser – KMF – sowie Holz und Holzwerkstoffe) | X | ||
| 17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (hier: ausschließlich künstliche Mineralfaser – KMF – ) | X | B, J | |
| 17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (hier: ausschließlich Holz und Holzwerkstoffe) | X | H, J | |
| 17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt (hier: außer künstliche Mineralfaser – KMF – sowie Holz und Holzwerkstoffe) | X | G | |
| 17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt (hier: ausschließlich künstliche Mineralfaser – KMF –) | X | B | |
| 17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt (hier: ausschließlich Holz und Holzwerkstoffe) | X | H | |
| 17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe (hier: außer Asbestzement und mineralische Baustoffe) | X | ||
| 17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe (hier: nur Asbestzement und mineralische Baustoffe) | X | B | |
| 17 08 | Baustoffe auf Gipsbasis | |||
| 17 08 01* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | X | ||
| 17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | X | B | |
| 17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle | |||
| 17 09 01* | Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | X | ||
| 17 09 02* | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | X | ||
| 17 09 03* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 17 09 04 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | X | M | |
| 18 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) | |||
| 18 01 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen | |||
| 18 01 01 | spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) | X | G | |
| 18 01 02 | Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) | X | ||
| 18 01 03* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | X | ||
| 18 01 04 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) | X | G | |
| 18 01 06* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | X | ||
| 18 01 07 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen | X | ||
| 18 01 08* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | X | ||
| 18 01 09 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen | X | M | |
| 18 01 10* | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin | X | ||
| 18 02 | Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren | |||
| 18 02 01 | spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen | X | G | |
| 18 02 02* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | X | ||
| 18 02 03 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden | X | G | |
| 18 02 05* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | X | ||
| 18 02 06 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen | X | ||
| 18 02 07* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 18 02 08 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen | X | ||
| 19 | Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke | |||
| 19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen | |||
| 19 01 02 | Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt | X | ||
| 19 01 05* | Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 19 01 06* | wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle | X | ||
| 19 01 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 19 01 10* | gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 19 01 11* | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 01 12 | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen | X | ||
| 19 01 13* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 19 01 14 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt | X | ||
| 19 01 15* | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 19 01 16 | Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt | X | ||
| 19 01 17* | Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 01 18 | Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen | X | ||
| 19 01 19 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung | X | ||
| 19 01 99 | Abfälle a.n.g. | X | ||
| 19 02 | Abfälle von der physikalisch-chemischen Behandlungen von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) | |||
| 19 02 03 | vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen | X | ||
| 19 02 04* | vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten | X | ||
| 19 02 05* | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 02 06 | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen | X | ||
| 19 02 07* | Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen | X | ||
| 19 02 08* | flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 02 09* | feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 02 10 | brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen | X | M | |
| 19 02 11* | sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 02 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 19 03 | Stabilisierte und verfestigte Abfälle | |||
| 19 03 04* | als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle | X | ||
| 19 03 05 | stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen | X | M | |
| 19 03 06* | als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 19 03 07 | verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen | X | ||
| 19 04 | Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung | |||
| 19 04 01 | verglaste Abfälle | X | ||
| 19 04 02* | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung | X | ||
| 19 04 03* | nicht verglaste Festphase | X | ||
| 19 04 04 | wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern | X | ||
| 19 05 | Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen | |||
| 19 05 01 | nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen | X | M | |
| 19 05 02 | nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen | X | M | |
| 19 05 03 | nicht spezifikationsgerechter Kompost | X | M | |
| 19 05 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 19 06 | Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen | |||
| 19 06 03 | Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen | X | ||
| 19 06 04 | Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen | X | M | |
| 19 06 05 | Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen | X | ||
| 19 06 06 | Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen | X | M | |
| 19 06 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 19 07 | Deponiesickerwasser | |||
| 19 07 02* | Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 19 07 03 | Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt | X | ||
| 19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. | |||
| 19 08 01 | Sieb- und Rechenrückstände | X | M | |
| 19 08 02 | Sandfangrückstände | X | M | |
| 19 08 05 | Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser | X | M | |
| 19 08 06* | gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | X | ||
| 19 08 07* | Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern | X | ||
| 19 08 08* | schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen | X | ||
| 19 08 09 | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten | X | ||
| 19 08 10* | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen | X | ||
| 19 08 11* | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 08 12 | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen | X | M | |
| 19 08 13* | Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten | X | ||
| 19 08 14 | Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen | X | M |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 19 08 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 19 09 | Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser | |||
| 19 09 01 | feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände | X | M | |
| 19 09 02 | Schlämme aus der Wasserklärung | X | M | |
| 19 09 03 | Schlämme aus der Dekarbonatisierung | X | M | |
| 19 09 04 | gebrauchte Aktivkohle | X | M | |
| 19 09 05 | gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze | X | M | |
| 19 09 06 | Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern | X | M | |
| 19 09 99 | Abfälle a. n. g. | X | M | |
| 19 10 | Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen | |||
| 19 10 01 | Eisen und Stahlabfälle | X | ||
| 19 10 02 | NE-Metall-Abfälle | X | ||
| 19 10 03* | Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 10 04 | Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen | X | ||
| 19 10 05* | andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 10 06 | andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen | X | M | |
| 19 11 | Abfälle aus der Altölaufbereitung | |||
| 19 11 01* | gebrauchte Filtertone | X | ||
| 19 11 02* | Säureteere | X | ||
| 19 11 03* | wässrige flüssige Abfälle | X | ||
| 19 11 04* | Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen | X | ||
| 19 11 05* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 11 06 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen | X | ||
| 19 11 07* | Abfälle aus der Abgasreinigung | X | ||
| 19 11 99 | Abfälle a. n. g. | X | ||
| 19 12 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. | |||
| 19 12 01 | Papier und Pappe | X | M | |
| 19 12 02 | Eisenmetalle | X | ||
| 19 12 03 | Nichteisenmetalle | X | ||
| 19 12 04 | Kunststoff und Gummi | X | M | |
| 19 12 05 | Glas | X | B | |
| 19 12 06* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält | X | ||
| 19 12 07 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt | X | M | |
| 19 12 08 | Textilien | X | M | |
| 19 12 09 | Mineralien (z. B. Sand, Steine) | X | B | |
| 19 12 10 | brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) | X | M | |
| 19 12 11* | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten | X |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 19 12 12 | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen | X | M | |
| 19 13 | Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser | |||
| 19 13 01* | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 13 02 | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen | X | B | |
| 19 13 03* | Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 13 04 | Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen | X | M | |
| 19 13 05* | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | X | ||
| 19 13 06 | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen | X | M | |
| 19 13 07* | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | X |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen 7-4
- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 19 13 08 | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen | X | ||
| 20 | Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen | |||
| 20 01 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) | |||
| 20 01 01 | Papier und Pappe/Karton | X | V | |
| 20 01 02 | Glas | X | V, B | |
| 20 01 08 | biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle | X | K | |
| 20 01 10 | Bekleidung | X | V | |
| 20 01 11 | Textilien | X | V | |
| 20 01 13* | Lösemittel | X | S | |
| 20 01 14* | Säuren | X | S | |
| 20 01 15* | Laugen | X | S | |
| 20 01 17* | Fotochemikalien | X | S | |
| 20 01 19* | Pestizide | X | S | |
| 20 01 21* | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle | X | S | |
| 20 01 23* | gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten | X | V | |
| 20 01 25 | Speiseöle und -fette | X | V | |
| 20 01 26* | Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen | X | S | |
| 20 01 27* | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten | X | S | |
| 20 01 28 | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen | X | ||
| 20 01 29* | Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | X | S | |
| 20 01 30 | Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen | X | S | |
| 20 01 31* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | X | ||
| 20 01 32 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen | X | R, S | |
| 20 01 33* | Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten | X | R | |
| 20 01 34 | Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen | X | R | |
| 20 01 35* | gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen | X | R | |
| 20 01 36 | gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen | X | R | |
| 20 01 37* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält | X | Altholz | |
| 20 01 38 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt | X | V | |
| 20 01 39 | Kunststoffe | X | V | |
| 20 01 40 | Metalle | X | V | |
| 20 01 41 | Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen | X | M |
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- Öffentliche Einrichtungen -
| Abfall- schlüssel nach der AVV | Abfallbezeichnung | Zuordnung | ||
|---|---|---|---|---|
| KrWG § 20 (2) Aus- schluß | KrWG § 20 (1) Entsor- gungspflicht | Hinweise zur Entsorgung | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 20 01 99 | sonstige Fraktionen a. n. g. | X | M | |
| 20 02 | Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) | |||
| 20 02 01 | biologisch abbaubare Abfälle | X | K | |
| 20 02 02 | Boden und Steine | X | B | |
| 20 02 03 | andere nicht biologisch abbaubare Abfälle | X | M | |
| 20 03 | Andere Siedlungsabfälle | |||
| 20 03 01 | gemischte Siedlungsabfälle | X | M | |
| 20 03 01 | gemischte Siedlungsabfälle (hier: ausschließlich getrennt erfasste Bioabfälle) | X | M, K | |
| 20 03 02 | Marktabfälle | X | M | |
| 20 03 03 | Straßenkehricht | X | M | |
| 20 03 04 | Fäkalschlamm | X | M | |
| 20 03 06 | Abfälle aus der Kanalreinigung | X | M | |
| 20 03 07 | Sperrmüll | X | M | |
| 20 03 99 | Siedlungsabfälle a. n. g. | X | M |
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ANLAGE 2: Zuordnungswerte für die Ablagerung von gering belasteten mineralischen Bauabfällen auf der BVA Königsbühl:
| Nr. | Parameter | Eluat | Original- | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Substanz | |||||
| 1 | Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz | ||||
| 1.01 | bestimmt als Glühverlust1) | ≤ 3 Masse-% | |||
| 1.02 | bestimmt als TOC2) | ≤ 1 Masse-% | |||
| 2 | Extrahierbare lipophile Stoffe | ≤ 0,1 Masse-% | |||
| 3 | Eluatkriterien | ||||
| 3.01 | pH-Wert | 6,0-12,5 | |||
| 3.02 | Leitfähigkeit | ≤1.500 µS/cm | |||
| 3.03 | DOC | ≤ 25 mg/l | |||
| 3.04 | Phenole (Phenolindex) | ≤ 0,01 mg/l | |||
| Kriterien für Eluat und Originalsubstanz | |||||
| 3.05 | Arsen | ≤ 0,01 mg/l | ≤ 30 mg/kg | ||
| 3.06 | Blei | ≤ 0,04 mg/l | ≤ 200 mg/kg | ||
| 3.07 | Cadmium | ≤ 0,002 mg/l | ≤ 2 mg/kg | ||
| 3.08 | Chrom-(VI) 2) | ≤ 0,005 mg/l | |||
| 3.08a | Chrom, gesamt | ≤ 0,03 mg/l | ≤ 150 mg/kg | ||
| 3.09 | Kupfer | ≤ 0,05 mg/l | ≤ 100 mg/kg | ||
| 3.10 | Nickel | ≤ 0,04 mg/l | ≤ 100 mg/kg | ||
| 3.11 | Quecksilber | ≤ 0,0002 mg/l | ≤ 1 mg/kg | ||
| 3.12 | Zink | ≤ 0,1 mg/l | ≤ 300 mg/kg | ||
| 3.13 | Fluorid2) | ≤ 1,0 mg/l | |||
| 3.14 | Ammonium-N2) | ≤ 1 mg/l | |||
| 3.15 | Cyanid, leicht freisetzbar | ≤ 0,01 mg/l | |||
| 3.16 | EOX3) | ≤ 3 mg/kg | |||
| 3.17 | wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) | ≤ 0,4 Masse-% | |||
| Kationen/Anionen | |||||
| 3.18 | Thallium | ≤ 0,001 mg/l 2) | ≤ 1 mg/kg | ||
| 3.19 | Chlorid | ≤ 20 mg/l | |||
| 3.20 | Sulfat | ≤ 150 mg/l | |||
| 3.21 | Cyanid, gesamt | ≤ 0,01 mg/l 2) | ≤ 10 mg/kg | ||
| Organische Verbindungen | |||||
| 3.22 | Kohlenwasserstoffe | ≤ 300 mg/kg | |||
| 3.23 | LHKW, gesamt2) | ≤ 1 mg/kg | |||
| 3.24 | BTEX2) | ≤ 1 mg/kg | |||
| 3.25 | PCB, gesamt (nach LAGA) 2) | 0,6 mg/kg | |||
| 3.26 | PAK, gesamt (nach EPA) | 5 mg/kg | |||
| 3.27 | - Naphthalin als Einzelstoff | 0,5 mg/kg | |||
| 3.28 | - Benzo[a]Pyren als Einzelstoff | 0,5 mg/kg | |||
| 1) Überschreitungen des Glühverlustes stellen bei natürlichem und unbelastetem Bodenmaterial kein Ausschlusskriterium von der Ablagerung dar 2) Der Verzicht auf die Untersuchung dieser Parameter ist nur zulässig, wenn dafür eine gutachterliche Begründung vorliegt 3) EOX-Bestimmung erübrigt die unter bestimmten Umständen störanfällige AOX-Bestimmung |
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