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SATZUNG DER STADT GÖTTINGEN ÜBER DIE ÖFFENTLICHE ABWASSERBESEITIGUNG (ABWASSERSATZUNG)
vom 26.06.2013 (Amtsblatt für die Stadt Göttingen vom 04.07.2013, Seite 120 / in Kraft getreten am 05.07.2013) in der Fassung der dritten Änderung vom 16.12.2022 (Amtsblatt für die Stadt Göttingen vom 28.12.2022, Seite 392 / in Kraft getreten am 01.01.2023)
Inhaltsverzeichnis
| § | Inhalt | Seite |
|---|---|---|
| § 1 | Allgemeines | 3 |
| § 2 | Begriffsbestimmungen | 4 |
| § 3 | Anschluss- und Benutzungsrecht | 5 |
| § 4 | Anschluss- und Benutzungszwang | 6 |
| § 5 | Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang | 6 |
| § 6 | Entwässerungsgenehmigung | 7 |
| § 7 | Entwässerungsantrag | 8 |
| § 8 | Anschlusskanal | 9 |
| § 8a | Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse | 10 |
| § 8b | Kostenerstattungspflichtiger | 10 |
| § 8c | Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs | 10 |
| § 8d | Fälligkeit und Veranlagung | 10 |
| § 8e | Ablösung durch Vertrag | 11 |
| § 9 | Grundstücksentwässerungsanlage | 11 |
| § 10 | Benutzungsbedingungen | 12 |
| § 11 | Betrieb von Vorbehandlungsanlagen | 13 |
| § 12 | Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch den Eigentümer (Eigenkontrolle) | 13 |
| § 13 | Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen | 14 |
| § 14 | Untersuchungen durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe im Rahmen von Kanalsanierungsprojekten | 14 |
| § 15 | Sicherung gegen Rückstau | 15 |
| § 16 | Bau und Betrieb | 15 |
| § 17 | Überwachung | 15 |
| § 18 | Abnahme und Bestandsplan | 16 |
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| § 19 | Anzeigepflicht | 16 |
|---|---|---|
| § 20 | Anordnung für den Einzelfall | 16 |
| § 21 | Befreiung | 17 |
| § 22 | Haftung | 17 |
| § 23 | Zwangsmittel | 17 |
| § 24 | Ordnungswidrigkeiten | 18 |
| § 25 | Indirekteinleiterkataster | 19 |
Anhang I 20
- Entwässerungszeichnungen 20
- Beschreibung und Berechnung der Grundstücksentwässe- 20 rungsanlage
Anhang II Technische Anforderungen an Grundstücksent- 21 wässerungsanlagen
- Kanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser 21
- Revisionsschächte 21
- Absturzbauwerke 22
Anhang III Grenzwerte 22 Einleitungsbeschränkungen für Abwasser nach § 10 Abs. 3 bis 22 5, §§ 11 und 17 der Abwassersatzung
HINWEIS: Bei dem folgenden Text handelt es sich um die Lesefassung der ab 01.01.2023 geltenden Satzung.
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Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines (1) Diese Satzung dient dazu, a) schädliche Auswirkungen des Abwassers auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewäs- ser, zu vermeiden; b) die öffentlichen Abwasseranlagen und die Gesundheit der in ihr Beschäftigten zu schüt- zen; c) den Schadstoffgehalt des Klärschlammes zu verringern; d) die Grundstücke regelgerecht an die Kanalisation anzuschließen; e) das Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abzuleiten. (2) Die Stadt Göttingen ist gemäß § 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes in Verbindung mit dieser Satzung verpflichtet, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die nachstehenden Satzungsreglungen dienen der Erfüllung dieser Abwasserbeseitigungs- pflicht. Zu diesem Zweck baut, betreibt und unterhält die Stadt Göttingen rechtlich jeweils selbständige öffentliche Abwasseranlagen, a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, b) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (Grundstücks- und Straßenoberflächen- entwässerung), c) zur dezentralen Schlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen, d) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben (dezent- rale Schmutzwasseranlage – abflusslose Sammelgruben), als jeweils öffentliche Ein- richtungen. (3) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlage im Trenn- oder Mischverfahren (zentrale Abwasseranlage) oder mittels Einrichtungen und Vor- kehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Fäkalabwasser sowie Fäkalschlamm (dezent- rale Abwasseranlagen). (4) Art, Lage und Umfang der zentralen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Sanierung oder Erneuerung bestimmt die Stadt Göttingen. (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung kann sich die Stadt Göttingen Dritter be- dienen. (6) Das Schmutzwasser aus dem Ortsteil Göttingen-Esebeck wird vom Abwasserverband Harstetal abgeleitet und in der Kläranlage des Verbandes in Nörten-Hardenberg, Ortsteil Parensen, gereinigt. Die Stadt Göttingen ist Mitglied des Abwasserverbandes Harstetal. Die Abwasseranlagen im Ortsteil Esebeck sind Bestandteil der öffentlichen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung. (7) Für die Stadt Göttingen führt alle im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung stehen- den Tätigkeiten der Eigenbetrieb Göttinger Entsorgungsbetriebe aus. Im Weiteren wird der Begriff Göttinger Entsorgungsbetriebe benutzt. (8) Des Weiteren nehmen die Göttinger Entsorgungsbetriebe die Aufgaben der Starkregenvor- sorge gemäß § 96 a Niedersächsisches Wassergesetz wahr. Die Kosten für die Maßnah- men der Starkregenvorsorge werden in die für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung mit einbezogen. (9) Alle in dieser Satzung zitierten technischen Vorschriften sind bei den Göttinger Entsor- gungsbetrieben einsehbar.
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§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist
- das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
- das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen ge- sammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versi- ckern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern und Entsorgen von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers soweit die Stadt Göttingen abwasserbeseitigungspflichtig ist. (3) Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören das gesamte öffentliche Entwäs- serungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie a) Leitungsnetz mit -je nach den örtlichen Verhältnissen- getrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennsystem) oder/und gemeinsamen Leitungen für beide Abwasserarten (Mischsystem), die Anschlusskanäle, Schächte, Pumpstationen und Rückhaltebecken; b) alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers wie z.B. die Kläranlage und ähnliche Anlagen, die im Eigentum der Stadt Göttingen stehen, und ferner die von Dritten herge- stellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich die Stadt Göttingen bedient; c) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, soweit die wasserrechtliche Aufhebung der Gewässereigenschaft erfolgt ist und die Gräben bzw. Wasserläufe zur Aufnahme der Abwässer dienen. (4) Zur Entwässerung der a) Grundstücke enden die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen an der Grenze der öffentlich gewidmeten Flächen. Darüber hinaus zählen Abwasseranlagen auf nicht öf- fentlich gewidmeten Flächen oder Privatflächen zu den öffentlichen Abwasseranlagen, wenn sie durch Grunddienstbarkeit oder Baulast zu Gunsten der Stadt Göttingen gesi- chert sind; b) öffentlichen Straßen, Wege und Plätze enden die zentralen öffentlichen Abwasseranla- gen jeweils am Stutzen der Einmündung der Straßenentwässerungskanäle in den Hauptkanal. (5) Zur öffentlichen dezentralen Abwassereinrichtung gehören alle Einrichtungen und Vorkeh- rungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und in Klein- kläranlagen anfallendem Schlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks sowie die zur Erfüllung der dabei anfallenden Aufgaben eingesetzten Sachen und Personen bei der Stadt Göttingen und deren Beauftragten. (6) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen auf einem Privatgrundstück, die dazu dienen, Abwässer zu sammeln, zu behandeln, abzuleiten, zwischen zu speichern oder zu beseitigen, soweit sie nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Abwasseranlage sind. (7) Anschlusskanäle sind die Kanalabschnitte zwischen öffentlichem Hauptkanal und Grund- stücksgrenze.
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(8) Grundleitungen sind alle erdverlegten Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze. (9) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. (10) Verpflichtete a) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf die Grundstückseigentümerin/ den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für die Teileigentümerin/ den Teileigentümer, die Wohnungseigentümerin/ den Wohnungsei- gentümer, die Erbbauberechtigte/ den Erbbauberechtigten, die Wohnungserbbauberech- tigte/ den Wohnungsbauberechtigten, die Nießbraucherin/ den Nießbraucher und sons- tige vergleichbar dinglich Berechtigte. Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für alle, die berechtigt und verpflichtet sind, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (insbesondere Pächterinnen/ Pächter, Mieterinnen/ Mieter, Unter- mieterinnen/ Untermieter, Inhaberinnen/ Inhaber und Betreiberinnen/ Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs) oder die der öffentlichen Abwasseranlage tat- sächlich Abwasser zuführen. Sind wegen desselben Gegenstands mehrere verpflichtet, haften sie als Gesamtschuldner. Im Folgenden wird der Begriff Grundstückseigentümer verwendet. b) Kommen mehr als eine natürliche oder juristische Person als Anschlussberechtigte/ -verpflichtete und/ oder Benutzungsberechtigte/ -verpflichtete hinsichtlich desselben Grundstücks in Betracht, ist jede für sich nach dieser Satzung berechtigt oder verpflich- tet. (11) Anschlussnehmer zur Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind die jeweiligen Straßenbaulastträger.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Anschlussberechtigte darf nach Maßgabe dieser Satzung sein Grundstück an die öf- fentliche Abwasseranlage anschließen (Anschlussrecht). (2) Nach betriebsfertiger Herstellung des Anschlusskanals hat der Anschlussberechtigte das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser nach Maßgabe dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Grund- stücksentwässerungsanlagen in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Dasselbe Recht hat jeder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte, bei dem Abwasser anfällt (Be- nutzungsrecht). (3) Das Anschlussrecht besteht für solche Grundstücke, die an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage vor- handen ist oder zu der hin der Anschlussberechtigte eine eigene dinglich gesicherte An- schlussmöglichkeit hat.
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§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jedes Grundstück ist nach den Bestimmungen dieser Satzung an die öffentlichen Abwas- seranlagen anzuschließen, wenn auf dem Grundstück Abwasser anfällt. Anfall von Abwas- ser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vo- rübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke be- baut oder befestigt ist oder mit der Bebauung oder Befestigung begonnen wurde. (2) Der Grundstückseigentümer hat nach Maßgabe dieser Satzung, insbesondere im Rahmen seines Anschlussrechtes und unter Einhaltung der Begrenzung des Benutzungsrechtes, das gesamte auf dem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. (3) Die Verpflichtung, das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen und mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen, entsteht, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage vor dem Grundstück betriebsbereit vor- handen ist, auch wenn für das Grundstück ein Anschluss an die dezentrale Abwasseran- lage besteht. Nach schriftlicher Aufforderung durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe ist der Anschluss binnen einer von den Göttinger Entsorgungsbetrieben gesetzten angemes- senen Frist herzustellen. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss der DIN EN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100 entsprechen. (4) Wenn ein Grundstück nicht durch eine öffentliche Kanalisationsanlage erschlossen ist, hat der Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage zu erfolgen. (5) Falls kein Anschluss an die zentrale Abwasseranlage besteht, ist der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser der dezentra- len Abwasseranlage zuzuführen. (6) Auf Grundstücken, die an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen sind oder die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen Fäkaliensammelgruben, Kleinkläranlagen, behelfsmä- ßige Entwässerungsanlagen und ähnliche Anlagen weder hergestellt noch betrieben werden.
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Ist ein gesammeltes Fortleiten von Niederschlagswasser zur Verhütung von Beeinträchti- gungen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich, so kann die Stadt Göttingen räum- lich abgegrenzte Teile des Entsorgungsgebietes oder einzelne Grundstücke vom An- schluss- und Benutzungszwang ausnehmen. Eine solche Ausnahmeentscheidung ist den betroffenen Grundstückseigentümern mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung sind die betroffenen Grundstückseigentümer an Stelle der Göttinger Entsorgungsbetriebe zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet (§ 96 Abs. 3 Niedersächsisches Wassergesetz). (2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser kann auf Antrag ausgesprochen werden, soweit nicht die Stadt Göttingen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur Beseitigung verpflichtet ist und die Beseitigung/Verwendung schadlos erfolgen kann. (3) Besteht für Schmutzwasser keine Anschlussmöglichkeit, kann beantragt werden, dass die Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung nach § 96 Abs. 4 Niedersächsisches Wasser- gesetz auf den Grundstückseigentümer übertragen wird und die Abwasserbeseitigung nach den Vorgaben der unteren Wasserbehörde entsprechend § 96 Abs. 4 Niedersächsisches Wassergesetz geregelt wird.
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(4) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Beseitigung von Nieder- schlagswasser kann insbesondere bei Anträgen auf Versickerung, Eigentümer- und Anlie- gergebrauch eines Gewässers gemäß § 26 Wasserhaushaltsgesetz oder anderweitiger Be- seitigung erteilt werden, soweit die hydrogeologischen Verhältnisse geeignet sind und nicht Gründe des Allgemeinwohls dem entgegenstehen. (5) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird unter dem Vorbehalt des jeder- zeitigen Widerrufes erteilt. Sie kann befristet werden. Sie kann unter Auflagen und Bedin- gungen erteilt werden.
§ 6 Entwässerungsgenehmigung (1) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe erteilen nach den Bestimmungen dieser Satzung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung eine Entwässerungs- genehmigung. (2) Die Entwässerungsgenehmigung ist nach den in § 7 dieser Satzung genannten Regelun- gen bei den Göttinger Entsorgungsbetrieben schriftlich zu beantragen. (3) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe entscheiden, auf welche Weise das Grundstück anzu- schließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer über die Art der Ausfüh- rung werden, soweit möglich, berücksichtigt. (4) Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässe- rungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten. (5) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können -abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 10 dieser Satzung- die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträg- lichen Einschränkung oder Änderung. Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können insbeson- dere eine Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlage nebst Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und Kostentragung für eine regelmäßige städtische Überwachung festsetzen. (6) Jede Änderung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen bedarf der Genehmigung. Davon unberührt bleibt die Genehmigungspflicht nach anderen gesetzlichen Bestimmun- gen. (7) Ist ein Bauwerk nur widerruflich genehmigt worden, so wird auch die Entwässerungsgeneh- migung nur zeitlich begrenzt erteilt. (8) Vor Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung der Grundstücksent- wässerungsanlage nicht begonnen werden. Die Entwässerungsanlage darf nur entspre- chend der Genehmigung hergestellt werden. Bei Abweichungen erlischt die erteilte Geneh- migung, es sei denn, ein Änderungsantrag wird unverzüglich gestellt. Spätere Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage bedürfen der erneuten Genehmigung. (9) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Aus- führung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Wird die Entwässerungsgenehmigung angefochten, so wird der Lauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
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§ 7 Entwässerungsantrag (1) Für den Antrag auf Anschluss und Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage (Entwäs- serungsantrag) ist ein Vordruck zu verwenden, der bei den Göttinger Entsorgungsbetrie- ben erhältlich ist. Der Antrag muss schriftlich vor dem beabsichtigten Baubeginn der Grundstücks-entwässerungsanlage bei den Göttinger Entsorgungsbetrieben eingereicht werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 dieser Satzung ist der Entwässerungsantrag spä- testens drei Monate nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Eine Rücknahme des gestellten Antrages bedarf der Schriftform. (2) Als Hilfe zur Planerstellung erteilen die Göttinger Entsorgungsbetriebe, soweit möglich, Auskünfte über die Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Abwasseranlage. Höhenan- gaben sind ohne Gewähr. Diese werden ungeachtet der Lage anderer Ver- und Entsor- gungsleitungen erteilt. Die Antragstellenden sind verpflichtet, über die Lage und Höhe an- derer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen. (3) Der Antrag für den Anschluss an die zentrale/dezentrale Abwasseranlage hat in zweifa- cher Ausfertigung zu enthalten: a) Formblatt Entwässerungsantrag; b) Übersichtsplan (1:5000); c) Amtlicher Lageplan (1:500); d) Entwässerungszeichnungen (1:100) (Grundrisszeichnungen untere Geschosse, Schnitt- zeichnungen der Gebäude); siehe Anhang I e) Beschreibung und Berechnung der Entwässerungsanlage; siehe Anhang I f) Bei Grundstücken, die nichthäusliches Abwasser ableiten, ist eine Beschreibung des Betriebes nach Art und Umfang der Produktion und eine Beschreibung des abzuleiten- den Betriebsabwassers beizufügen. (4) Die Antragsunterlagen müssen den Vorschriften des Anhanges I zur Abwassersatzung entsprechen. Die Anhänge I – III sind Bestandteil dieser Satzung. (5) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlich sind. (6) Der Entwässerungsantrag und die Entwässerungsunterlagen müssen mit Datumsangabe vom Planverfasser und dem Antragsteller unterschrieben sein. (7) Eine sachliche Prüfung des Entwässerungsantrages kann erst dann durchgeführt wer- den, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen. (8) Antragsunterlagen für Nachträge zu bestehenden Abwasseranlagen können gegebenen- falls in Absprache mit den Göttinger Entsorgungsbetrieben in verringertem Umfang einge- reicht werden. (9) Für Bauvorhaben im Ortsteil Esebeck sind die Anschlussstellen und -höhen für die Schmutzwasserkanalisation beim Abwasserverband Harstetal zu erfragen.
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Abschnitt II Bestimmungen für Grundstücke, die an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden oder sind
§ 8 Anschlusskanal
(1) Im Gebiet der Stadt Göttingen sind alle anzuschließenden Grundstücke grundsätzlich im Trennverfahren zu entwässern. (2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf unbelastetes Niederschlags- wasser, unbelastetes Grund- und Drainagewasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. (3) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe lassen die Anschlusskanäle für die Abwasserableitungen bis an die Grenze der öffentlich gewidmeten Flächen herstellen. Werden die Anschlusska- näle über Privatwege geführt und es gilt § 2, Abs. 4 a, Satz 2, hat der Eigentümer bzw. der Erschließungsträger diese auf seine Kosten entsprechend den Vorgaben der Göttinger Ent- sorgungsbetriebe herzustellen. (4) Jedes Grundstück, das an den öffentlichen Bereich angrenzt, erhält grundsätzlich eigene unmittelbare Anschlüsse an die zentrale Abwasseranlage. (5) Sind zwei oder mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal angeschlos- sen, so kann im Sanierungsfall auf einheitlichen Wunsch der Grundstückseigentümer der gemeinsame Anschluss bestehen bleiben. Solch eine Festlegung muss verbindlich getroffen werden. (6) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können in besonderen Einzelfällen den Anschluss meh- rerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen bzw. fordern. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn mehrere Grundstücke zulässigerweise grenzüber- schreitend bebaut sind bzw. grenzüberschreitend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstücksei- gentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanla- gen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienst- barkeit gesichert haben. Bei gemeinsamer Ableitung sind die Eigentümer dieser Grundstü- cke für die Instandhaltung gesamtschuldnerisch haftbar. Ein Rechtsanspruch auf einen ge- meinsamen Anschluss besteht nicht. (7) Für jeden Schmutzwasseranschlusskanal ist auf dem Grundstück, in der Nähe der Grund- stücksgrenze ein Revisionsschacht herzustellen. Bei Grenzbebauung oder zu geringem Platz zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze ist an Stelle eines Schmutzwasserrevisi- onsschachtes im Gebäude eine Revisionsöffnung an von außen gut zugänglicher Stelle ein- zubauen. (8) Für jeden Niederschlagswasseranschlusskanal ist grundsätzlich auf dem Grundstück eben- falls ein Revisionsschacht herzustellen. Im Falle besonderer baulicher Umstände können die Göttinger Entsorgungsbetriebe auf Antrag auch eine hinreichend große Revisionsöffnung genehmigen. (9) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung sowie Materialauswahl der Anschlusskanäle bis zu den Revisionsschächten werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Einvernehmen mit den Göttinger Entsorgungsbetrieben hergestellt.
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(10) Revisionsschächte auf dem Grundstück sind entsprechend Anhang II Nr. 2 herzustellen. (11) Ergeben sich bei der Ausführung des Anschlusskanals unvorhergesehene Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so haben die Grund- stückseigentümer den dadurch für die Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage entsprechenden Aufwand zu tragen. Ansprüche für Nachteile, Erschwernisse und sonstige Kosten, die durch solche Änderungen des Anschlusskanals beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen, können nicht geltend gemacht werden. (12) Jeder weitere über den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks hinausgehende An- schlusskanal für ein Grundstück wird gegen Kostenersatz von den Göttinger Entsorgungs- betrieben hergestellt. Bei Teilung eines bereits angeschlossenen Grundstücks werden weitere Anschlusskanäle ebenfalls gegen Kostenersatz hergestellt. Bis zur Grundstücksgrenze vorhandene Kanalan- schlüsse sind auch dann als "Erstanschlüsse" zu nutzen, wenn das Grundstück früher ein- mal bebaut war und dadurch bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Als „Erstanschluss“ gilt auch der Niederschlagswasseranschlusskanal bei Überführung ei- nes Mischwasseranschlusses in getrennte Anschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswas- ser.
§ 8a Kostenersatz für Anschlusskanäle (1) Für jeden über den ersten Anschlusskanal eines Grundstücks hinausgehenden Anschluss- kanal sind die Kosten des gesamten Anschlusskanals vom Abzweig am Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze den Göttinger Entsorgungsbetrieben zu ersetzen. Das Gleiche gilt, so- weit ein bereits angeschlossenes Grundstück nachträglich geteilt wird, für die weiteren An- schlusskanäle.
(2) Die Aufwendungen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
§ 8b Kostenerstattungspflichtiger (1) Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbe- scheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belas- tet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. (2) Mehrere Erstattungspflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 8c Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung bzw. Erneuerung des An- schlusskanals.
§ 8d Fälligkeit und Veranlagung Der Kostenerstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekannt- gabe des Bescheids fällig.
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§ 8e Ablösung durch Vertrag (1) In den Fällen, in denen der Erstattungsanspruch noch nicht entstanden ist, kann die Ab-lö- sung durch Vertrag vereinbart werden. (2) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird der Kostenerstattungsanspruch endgültig ab- gegolten.
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Es ist untersagt, Grundstücksentwässerungsanlagen ohne Genehmigung an die zentrale Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar anzuschließen sowie Grundstücksentwässe- rungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben oder Versickerungen ohne Genehmigung herzustellen, zu verändern und zu betreiben. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den technischen Bestimmungen der DIN EN 752 und der DIN EN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100 und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu erhalten und zu be- treiben. Schmutzwasserleitungen müssen wasserdicht und dicht gegen den Einwuchs von Wurzeln sein. (3) Grundleitungen bei Gebäuden mit Keller sind als Sammelleitungen innerhalb der Gebäude zu verlegen, bei Gebäuden ohne Keller auf kurzem Wege aus dem Gebäude herauszufüh- ren. Dies gilt nicht bei Sanierung oder Gebäudeumbauten bestehender Gebäude. (4) Die Entwässerungsgenehmigung und die genehmigten Unterlagen (zum Beispiel Pläne, Be- schreibung, Berechnung usw.) müssen während der Herstellung der Grundstücksentwässe- rungsanlage auf der Baustelle vorliegen. (5) Vorschriftswidrige und nicht abgenommene Anlagen, auch Teile davon, dürfen nicht an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist im Einvernehmen mit den Göttinger Entsorgungs- betrieben anzupassen, wenn Änderungen an der zentralen Abwasseranlage dies erforder- lich machen. (7) Nicht mehr benötigte Kanalleitungen sind mit geeignetem Material wie Zementmörtel zu verpressen oder zurückzubauen und durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe abnehmen zu lassen. (8) Bei Änderung des Entwässerungssystems vom Misch- in das Trennverfahren haben die Grundstückseigentümer die privaten Abwasseranlagen innerhalb von 12 Monaten so zu ändern, dass sie diesem Einleitungsgebot entsprechen. (9) Werden auf Grundstücken Einleitungen von Schmutzwasser in Niederschlagswasserkanäle festgestellt, so sind diese vom Grundstückseigentümer unverzüglich aufzuklären und bau- lich zu beseitigen. (10) Im Mischverfahren darf Niederschlagswasser von den Dachflächen und befestigten Flä- chen nur durch einen Sammelbehälter (Leerlaufzisterne), der mit Überlauf und Leerlauf (max. 40 mm Durchmesser) versehen ist, dem Kanal zugeleitet werden. Der Behälter muss so groß sein, dass auf je 100 m² Dachfläche und befestigte Flächen (im Grundriss gemes- sen) mindestens ein Nutzungsinhalt von 2 m³ entfällt.
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(11) In die Niederschlagswasserkanäle kann nach besonderer Genehmigung eingeleitet werden:
- Drainagewasser über einen Sammelschacht mit mindestens 50 cm tiefem Sandfang.
- Wasser aus privaten Springbrunnen, künstlichen oder natürlichen Teichen, Grundwas- ser, Wasser- und Schwimmbecken, soweit nicht mehr als 0,5 mg/l freies Chlor (Cl) ent- halten ist.
- Sonstiges unschädliches Abwasser. (12) Niederschlagswasser darf bei oberirdischer Ableitung nicht frei über öffentliche Verkehrsflä- chen oder Nachbargrundstücke abgeleitet werden. (13) Die Ableitung von Grundwasser in die zentrale Abwasseranlage bedarf der Genehmigung der Göttinger Entsorgungsbetriebe. (14) Einmalige Einleitungen (Abwässer von Fassadenreinigungen, Baugruben u. Löschwasser usw.) bedürfen einer Genehmigung. (15) Die zulässige Niederschlagswassermenge ist durch den Regelquerschnitt des Anschlusska- nals (DN 150) auf grundsätzlich maximal 15 l/s begrenzt. Davon abweichend können die Göttinger Entsorgungsbetriebe eine andere maximale Einleitmenge festsetzen. Auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswassermengen, die über die maximale festgesetzte Einleitmenge hinausgehen, müssen auf dem Grundstück zurückgehalten werden. Der anzu- setzende Berechnungsregen ist der DIN 1986 Teil 100 zu entnehmen. (16) Bei Grundstücken mit mehr als 800 m² abflusswirksamer Fläche ist für Niederschlagswas- ser ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986 Teil 100 erforderlich.
§ 10 Benutzungsbedingungen
(1) Das Abwasser darf grundsätzlich nur über die Grundstücksentwässerungsanlage abgeleitet werden. Es ist unzulässig, Abwasser zu verdünnen oder Abwasserteilströme innerbetrieb- lich zu mischen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder Einleitungsgrenzwerte einzuhal- ten. Das gilt nicht für den Parameter Temperatur. Eine gemeinsame Behandlung mehrerer Abwasserströme ist jedoch zulässig, wenn sie dazu führt, dass nach der gemeinsamen Be- handlung die Schadstofffracht aus jedem einzelnen Schadstoff kleiner ist, als sie bei ge- trennter Behandlung wäre. (2) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - nicht eingeleitet werden, die a) in den Abwasseranlagen Arbeitende gefährden können; b) die Kanalisation verstopfen, zu Ablagerungen führen oder darin erhärten können; c) wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefähr- lich zu bewerten sind; d) giftige, feuergefährliche, explosive oder übelriechende Dämpfe oder Gase bilden; e) Bau- und Werkstoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreifen; f) die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung über das allgemeine Maß hinaus erschweren; g) durch die Abwasserreinigungsanlagen (Klärwerk) nicht beseitigt werden können und pflanzen-, boden- oder gewässerschädigend sind. (3) Abwasser darf nur unter Einhaltung der im Anhang III genannten Grenzwerte eingeleitet werden. Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können im Einzelfall für die in Anhang III nicht genannten Stoffe und Stoffgruppen Grenzwerte festsetzen.
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(4) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können im Einzelfall auch Höchstmengen der Stofffracht für die Einleitung festsetzen, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der in diesen Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserreinigung oder Klärschlammverwertung zu verhindern. (5) Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass weder die biologischen Vor- gänge im Klärwerk gehemmt, noch der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, noch die Schlammbeseitigung, noch die Klärschlammverwertung beeinträchtigt werden. (6) Gentechnisch neukombinierte Nukleinsäuren sind vor der Einleitung in die zentrale Abwas- seranlage vollständig zu inaktivieren. (7) Verunreinigtes Wasser (Wisch-, Reinigungswasser) darf nicht in den Niederschlagswasser- kanal sondern nur in den Schmutzwasserkanal abgeleitet werden.
§ 11 Betrieb von Vorbehandlungsanlagen Vorbehandlungsanlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Ab- wassers so gering gehalten wird, wie das bei Anwendung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem jeweils anzuwendenden Stand der Technik möglich ist.
§ 12 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch den Eigentümer (Eigenkontrolle)
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seine Kosten die Einhaltung der Benut- zungsbedingungen und den satzungsgemäßen Zustand der technischen Ausrüstung der bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage durch Eigenkontrollen sicherzustellen. Die Vorschriften der DIN EN 752, der DIN EN 12056 und der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100 sind zu beachten. Die Dichtheit der Abwasseranlagen ist bei begründetem Verdacht durch eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft gem. den Vorschriften der DIN 1986 Teil 30 nachzuweisen. (2) Den Beauftragten der Göttinger Entsorgungsbetriebe sind die für die Prüfung der Grund- stücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Alle Teile der Anlage, insbesondere Schächte, Rückstauverschlüsse, Abscheider, Schlammfänge und Abwasservorbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein. (4) Für jedes Grundstück, auf dem mit gefährlichen Stoffen nach § 10 Abs. 2c dieser Satzung umgegangen wird, müssen eine Person und ihre Vertretung bestimmt und den Göttinger Entsorgungsbetrieben schriftlich benannt werden, die jeweils für die Einleitung oder die Be- dienung der Vorbehandlungsanlage verantwortlich sind. (5) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe bestimmen die Stellen für die Entnahme von Abwasser- proben, die Anzahl der Proben, die Entnahmehäufigkeit und die zu messenden Parameter. Die Bestimmungen der Abwasserinhaltsstoffe sind nach den in Anhang III vorgeschriebe- nen Untersuchungsmethoden vorzunehmen. Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Untersuchungsmethoden vorschreiben oder zulassen.
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(6) Der Grundstückseigentümer hat nach Angaben der Göttinger Entsorgungsbetriebe Probe- nahmestellen einzurichten. Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können auch den Einbau von Mengenmesseinrichtungen, automatischen Probenahmegeräten und Messgeräten zur Ermittlung der Abwasserbeschaffenheit mit Aufzeichnung der Messwerte fordern. Die Mess-, Registrier- und Probenahmeeinrichtungen sind jederzeit in funktionsfähigem Zu- stand zu halten. Die erforderlichen Wartungs- und Betriebstagebücher, Diagrammstreifen und sonstigen Messaufzeichnungen für die letzten drei Jahre sind aufzubewahren und den Göttinger Ent- sorgungsbetrieben auf deren Verlangen vorzulegen; sind die zeitlichen Abstände der Über- prüfungen länger als drei Jahre, so ist der jeweils letzte Nachweis aufzubewahren. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen. (7) Zur Erfüllung der Eigenkontrollpflicht kann sich eines geeigneten Dritten (Sachverständi- gen) bedient werden.
§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Bediensteten oder Beauftragten der Göttinger Entsorgungsbetriebe ist entsprechend § 98 Abs. 2 Niedersächsisches Wassergesetz zur Überwachung der Entwässerungsanlagen, zur Beseitigung von Störungen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt wer- den, zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger schriftlicher, mündlicher oder fern- mündlicher Terminabsprache ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlos- senen Grundstück zu gewähren. (2) Bedienstete oder Beauftragte der Göttinger Entsorgungsbetriebe haben sich durch einen von der Stadt Göttingen ausgestellten Dienstausweis oder eine Vollmacht auszuweisen. (3) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe sind berechtigt, auf den angeschlossenen Grundstücken Abwasserproben zur Überprüfung zu nehmen und das Abwasser zu untersuchen. Die Über- wachung der Einleitung und die Untersuchungen der Proben werden auf Kosten des Einlei- ters durchgeführt.
§ 14 Untersuchungen durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe im Rahmen von Kanalsanierungsprojekten
(1) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe legen im öffentlichen Bereich genau umgrenzte Kanal- sanierungsprojekte fest. Im Rahmen dieser Projekte werden die angeschlossenen Grund- stücke flächendeckend untersucht, die Eigentümer darüber unterrichtet und gegebenenfalls zur Sanierung aufgefordert. (2) Die Grundstückseigentümer haben im Rahmen von Kanalsanierungsprojekten die notwen- digen Untersuchungen der Grundstücksentwässerungsanlagen (TV-Untersuchungen, Dicht- heitsprüfungen, etc.) zu dulden. (3) Diese Untersuchungen können auch für Grundstücke außerhalb von Kanalsanierungspro- jekten erbracht werden, wenn die jeweiligen Eigentümer sich zur Sanierung ihrer Entwässe- rungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 Wasserhaushalts- gesetz) verpflichten.
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§ 15 Sicherung gegen Rückstau (1) Die Rückstauebene ist mit 0,10 m über der jeweiligen Straßenkrone an der Anschlussstelle festgesetzt. (2) Gegen Rückstau aus der zentralen Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik selbst zu schützen. (3) Es können für untergeordnete Entwässerungsobjekte unter der Rückstauebene Absperrvor- richtungen gegen Rückstau zugelassen werden. Die Absperrvorrichtungen sind so einzu- bauen, dass sie jederzeit leicht zugänglich sind. Außerdem sind Schilder mit Hinweisen für die Bedienung und Wartung in unmittelbarer Nähe deutlich sichtbar anzubringen.
Abschnitt III Besondere Vorschriften für die Beseitigung von in Kleinkläranlagen anfallendem Schlamm und Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben
§ 16 Bau und Betrieb (1) Für Grundstücke mit dezentraler Entsorgung gelten neben den Bestimmungen des § 9 die- ser Satzung auch die Richtlinien der DIN 4261 und der DIN EN 12566. (2) Das häusliche Abwasser, das auf nicht an die zentrale Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen anfällt (Grubeninhalt), ist durch ein von den Göttinger Entsorgungsbetrieben hierfür beauftragtes Unternehmen ab- fahren zu lassen. (3) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren kann und die Kleinkläranlage bzw. abflusslose Sammelgrube entleert werden kann. (4) Abflusslose Sammelgruben müssen bei Bedarf entleert werden. Die notwendige Entleerung ist den Göttinger Entsorgungsbetrieben mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen. (5) Nicht mehr benutzte Kleinkläranlagen, Abortanlagen und Versickerungen sind unverzüglich zu entfernen, soweit das nicht möglich ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. Die wasserdichte Sohle ist zu durchstoßen und die Grube zu verfüllen.
§ 17 Überwachung
Für die Überwachung der abflusslosen Sammelgruben gelten sinngemäß die §§ 12 und 13 dieser Satzung.
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Abschnitt IV Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 18 Abnahme und Bestandsplan (1) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich abflusslose Sammelgruben sind mindestens zwei Tage vorher zur Abnahme anzumelden. Über das Prüfergebnis wird durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe ein Abnahmeprotokoll ausgefertigt. (2) Die Dichtheit der neu verlegten und/oder sanierten Schmutzwassergrundleitungen und die Dichtheit der Schmutzwasserschächte ist gemäß DIN EN 1610 bzw. DIN 1986 Teil 30 durch Wasserdichtheits- oder Luftdruckprüfung nachzuweisen. Dieser Dichtheitsnachweis kann auch für die Niederschlagswasserleitungen verlangt wer- den, sofern die Leitungen überbaut sind. Der Dichtheitsnachweis für abflusslose Sammel- gruben ist nach DIN 4261 bzw. DIN EN 12566 zu erbringen. (3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden (Sichtprüfung). Der Nachweis der Dichtheit hat nach der Verfüllung und Verdichtung der Rohrgräben zu erfolgen (Dichtheits- prüfung). Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen. Das Abnahmeprotokoll befreit nicht von der Haftung für den ordnungsgemä- ßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage. (4) Nach Beendigung der Herstellung der gesamten Entwässerungsanlage ist den Göttinger Entsorgungsbetrieben unaufgefordert ein Bestandsplan im Maßstab 1:100/1:500 vorzule- gen. Die Leitungsführung ist wie in Anhang I, Ziffer 1 festgelegt darzustellen. Sollte der Bestandsplan trotz Aufforderung nicht eingereicht werden, können die Göttinger Entsorgungsbetriebe den Bestandsplan auf Kosten des Grundstückseigentümers herstel- len.
Abschnitt V Schlussvorschriften
§ 19 Anzeigepflicht (1) Gelangen in Folge eines Unfalls (o. ä.) wassergefährdende oder schädliche Stoffe in die Kanalisation, so sind die Göttinger Entsorgungsbetriebe unverzüglich in Kenntnis zu set- zen. (2) Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal sind unverzüglich den Göttinger Ent- sorgungsbetrieben mitzuteilen.
§ 20 Anordnung für den Einzelfall Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
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§ 21 Befreiung (1) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe können von Bestimmungen dieser Satzung Befreiung erteilen, wenn die Anwendung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Befreiungen können insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn technische Gründe der Einhaltung der Satzungsbestimmun- gen entgegenstehen. Bei begründeter persönlicher Härte kann auch ein zeitlicher Aufschub durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe gestattet werden. Bei finanziell begründeter Härte kann die Vorlage geeigneter Unterlagen gefordert werden. (2) Die Befreiung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet zugelassen werden.
§ 22 Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln ent- stehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen den Bestimmungen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseran- lagen eingeleitet werden. (2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Göttingen durch mangelhaften Zustand, vorschriftswidriges Benutzen oder nicht sachgemä- ßes Bedienen der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. (3) Es gilt das Gesamtschuldnerprinzip. (4) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von a) Rückstau in der zentralen Abwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze; b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes; c) Behinderung im Abwasserabfluss, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung; d) zeitweiliger Stilllegung der zentralen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten oder bei Reparatur- oder Sanierungsarbeiten; haben die Verpflichteten das Grundstück und die Gebäude bis zur Rückstauebene (§ 15 Abs. 1 dieser Satzung) selbst zu schützen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit die eingetretenen Schäden schuldhaft durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe verursacht worden sind. (5) Wenn bei der dezentralen Anlage trotz Anmeldung zur Entleerung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder anderer betriebsnotwendiger Arbeiten die Entleerung erst später durchgeführt werden kann oder eingeschränkt oder unterbrochen werden muss, be- steht kein Anspruch auf Schadensersatz.
§ 23 Zwangsmittel (1) Für den Fall, dass die Vorschriften aus dieser Satzung nicht befolgt oder gegen sie versto- ßen werden, können nach den landesrechtlichen Bestimmungen diese gegenüber dem Verpflichteten mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
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§ 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 der Niedersächsischen Kommunalverfassungs- gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die zentrale Abwasseran- lage anschließt;
- entgegen § 4 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung das anfallende Abwasser nicht den Be- stimmungen dieser Satzung gemäß ableitet;
- entgegen § 6 Abs. 8 dieser Satzung ohne Entwässerungsgenehmigung mit der Herstel- lung, Erweiterung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt;
- entgegen § 7 Abs. 3 dieser Satzung den Anschluss seines Grundstücks an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage nicht den Bestimmungen der Satzung entsprechend bean- tragt;
- entgegen § 9 Abs. 4 dieser Satzung die Genehmigungsunterlagen auf der Baustelle nicht vorliegen hat;
- entgegen § 9 Abs. 8 dieser Satzung sein Grundstück nicht nach dem von den Göttinger Entsorgungsbetrieben vorgeschriebenen Verfahren entwässert;
- entgegen § 9 Abs. 13 dieser Satzung Grund- und Drainagewasser ohne Genehmigung der Göttinger Entsorgungsbetriebe in die zentrale Abwasseranlage einleitet;
- entgegen § 10 Abs. 1 dieser Satzung sein Abwasser nicht über die Grundstücksentwäs- serungsanlage ableitet;
- entgegen den Benutzungsbedingungen des § 10 Abs. 3 und 4 dieser Satzung Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuleitet;
- entgegen § 10 Abs. 5 bis 6 dieser Satzung Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen in die zentrale Abwasseranlage einleitet;
- entgegen § 10 Abs. 7 dieser Satzung verunreinigtes Wasser in den Niederschlagswas- serkanal einleitet;
- entgegen § 11 dieser Satzung die Vorbehandlungsanlage nicht entsprechend dem Stand der Technik betreibt und unterhält bzw. bei Abwasser im Sinne von § 10 Abs. 2 c dieser Satzung die Vorbehandlungsanlage nicht nach dem Stand der Technik betreibt und unterhält;
- entgegen § 12 Abs. 2 dieser Satzung Bediensteten oder Beauftragten der Göttinger Ent- sorgungsbetriebe nicht die zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderli- chen Auskünfte erteilt;
- entgegen § 12 Abs. 3 dieser Satzung nicht die Zugänglichkeit zu allen Teilen der Grund- stücksentwässerungsanlage sicherstellt;
- entgegen § 13 Abs. 1 dieser Satzung Bediensteten oder Beauftragten der Göttinger Ent- sorgungsbetriebe nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässe- rungsanlage gewährt;
- entgegen § 16 Abs. 2 und 4 dieser Satzung die Entleerung und Abfuhr vornehmen lässt;
- entgegen § 18 Abs. 1, 3 und 4 dieser Satzung ohne (erfolgreiche) Abnahme durch die Göttinger Entsorgungsbetriebe die Grundstücksentwässerungsanlage in Betrieb nimmt;
- entgegen § 19 Abs. 2 dieser Satzung seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahndet werden.
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§ 25 Indirekteinleiterkataster (1) Die Göttinger Entsorgungsbetriebe führen ein Kataster über die Einleitungen von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, das nicht häusliches Abwasser ist. (2) Es können folgende Daten gespeichert werden: a) Postanschrift des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt; b) Name und Anschrift des Grundstückseigentümers; c) Name und Anschrift eines Gewässerschutzbeauftragten gemäß § 64 Wasserhaushalts- gesetz; d) Art und Beschreibung der Grundstücksentwässerungsanlagen; e) Branchen und Produktionszweige bei Einleitung von Abwasser von gewerblich oder in- dustriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Abwasser; f) Einzelregelungen der satzungsrechtlichen Entwässerungserlaubnis und der wasser- rechtlichen Genehmigungen; g) Menge des dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung oder anderweitig zugeführten Wassers, des auf dem Grundstück gewonnenen Wassers und des der Ka- nalisation zugeleiteten Abwassers, getrennt nach Teilströmen; h) Ergebnisse von Abwasseruntersuchungen; i) aus Vorbehandlungsanlagen anfallende Inhaltsstoffe nach Art, Menge und Zusammen- setzung; (3) Auf Anforderung der Göttinger Entsorgungsbetriebe sind weitere für die Erstellung des Indi- rekteinleiterkatasters erforderlichen Auskünfte zu geben. (4) Im Übrigen dürfen die Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übermittelt werden.
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Anhang I Anforderungen an die Antragsunterlagen zu § 7
- Entwässerungszeichnungen
(1) Für die Entwässerungszeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Es kann bei um- fangreichen Grundstücksentwässerungsanlagen ausnahmsweise die Verwendung eines kleineren Maßstabes zugelassen werden, wenn das zur Beurteilung der Eintragungen aus- reichend ist. (2) In den Entwässerungszeichnungen sind insbesondere darzustellen: a) die Grundrisse der Untergeschosse b) die Schnitte, aus denen die Höhenlage ü. NN des Kellergeschosses mit dem Anschnitt des vorhandenen und künftigen Geländes (Straßenoberkante), die Geschosshöhen so- wie die Leitungsführung und Entwässerungsgegenstände ersichtlich sind; inkl. Höhen- lage der Entwässerung c) Material, Nennweite und Gefälle der Leitungen.
(3) Außerdem ist in den Entwässerungszeichnungen anzugeben: a) der Maßstab b) die Lage des Anschlusskanals, Grund-, Schleif-, Fall- und Lüftungsleitungen sowie alle Anschluss-, Sammelanschluss-, Verbindungs- und Umgehungsleitungen und Objekte c) bei Änderungen der Grundstücksentwässerungs-anlage die nicht mehr benötigten und die neuen Leitungen und Schächte. (4) In den Grundrissen und Schnitten sind farbig anzulegen: a) Schmutzwasserleitungen - rot - b) Niederschlagswasserleitungen - blau - c) Drainagewasserleitungen - lila - d) Entwässerungsobjekte - gelb - e) nicht mehr benötigte Grundstücksentwässerungsanlagen - durchkreuzt - f ) Die grüne Farbe soll nicht verwendet werden. (5) Es kann verlangt werden, dass einzelne Entwässerungszeichnungen oder Teile hiervon durch Detailpläne ergänzt oder erläutert werden, soweit das zur Beurteilung erforderlich ist.
- Beschreibung und Berechnung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) In der Beschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Entwässerungszeichnungen aufgenommen werden können. (2) Die Dimensionierung der Kanäle ist nach den DIN- und EN-Vorschriften, bzw. den Regelun- gen der DWA-Arbeitsblätter vorzunehmen. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abwasservorbehandlungsanlagen beinhalten, müs- sen zusätzlich Angaben enthalten über: a) Produktionsprozess und Anfallstelle des Abwassers; b) chemische Zusammensetzung und Menge des gemessenen Abwassers; c) Beschreibung des Vorbehandlungsprozesses; d) Verbleib der anfallenden Rückstände, z.B. Schlämme und Feststoffe. (4) Wenn eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück erforderlich ist, so ist der Beschreibung eine Berechnung der Dimensionierung beizufügen.
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Anhang II Technische Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen
- Kanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser
1.1 der Mindestdurchmesser für erdverlegte Leitungen beträgt DN 100 1.2 die Grundleitungen sind geradlinig zu verlegen 1.3 Richtungsänderungen dürfen mit max. 45°- Bögen, besser aber mit 15°- und 30°- Bögen vorgenommen werden 1.4 Materialwechsel der Rohrleitungen sind nur mit geeigneten Übergangsstücken zulässig 1.5 die Rohre sind in Sand nach DIN EN 1610 einzubetten 1.6 Alle Teile der Entwässerungsanlage müssen dicht sein, bei Schmutzwasser generell und bei Niederschlagswasser nur unterhalb von Gebäuden. 1.7 die Grundleitungen sind mit einem Gefälle von 1 % bis max. 5 % zu verlegen 1.8 Höhendifferenzen größer 0,3 m sind mit einem im Schacht innen liegenden Absturz zu überwinden 1.9 Als frostfreie Tiefe gilt 0,80 m über Rohrscheitel
- Revisionsschächte 2.1 Das DWA-Arbeitsblatt A 241 enthält Grundsätze und Mindestanforderungen für Bauwerke in Entwässerungsanlagen 2.2 sind im Bereich der Grundstücksgrenze anzuordnen 2.3 müssen den Vorschriften der aktuellen DIN 4034 (Schächte aus Beton- und Stahlbetonfer- tigteilen) entsprechen, aus Kanalklinkern gemauert (DIN 1053) oder aus dem Werkstoff PE hergestellt sein 2.4 Brunnenschächte (ohne Dichtring, geringere Wanddicke) sind als Revisionsschächte nicht zulässig 2.5 Doppelschächte (Schmutz- und Niederschlagswasser in einem Schacht) sind grundsätzlich nicht zulässig 2.6 in Abhängigkeit von der Einbautiefe (t) müssen Revisionsschächte folgenden Mindestdurch- messer (d) haben: t < 1,30 m d = DN 600 t > 1,30 m d = DN 1000 2.7 müssen immer ein offenes Gerinne haben 2.8 Rohre oder Halbschalen aus PVC-U (KG-Rohre) im Schacht sind nicht zulässig 2.9 für den Schmutzwasserschacht ist das Gerinne gefliest (Kanalklinker) oder als Steinzeug- halbschale auszubilden, die Berme ist auch mit Kanalklinkern zu fliesen 2.10 für den Niederschlagswasserschacht ist ebenso zu verfahren, jedoch können das Gerinne und die Berme auch aus hochsulfatbeständigem Zement hergestellt werden. 2.11 nachträgliche Anschlüsse am Schacht sind mit einer Kernbohrung vorzunehmen, nachträg- liche Anschlüsse durch Anstemmen des Schachtes sind nicht zulässig 2.12 in die Bohrung ist ein Schachtfutter für das entsprechende Rohrmaterial fachgerecht einzu- setzen 2.13 Richtungswechsel sind grundsätzlich im Schacht vorzunehmen (nicht direkt vor oder hinter dem Schacht) 2.14 Das erste Rohrleitungsstück vor und hinter dem Schacht ist als Gelenkstück auszubilden
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- Absturzbauwerke
3.1 außen liegende Abstürze sind nicht zulässig 3.2 Abstürze mittels einer “Rutsche“ sind nicht zulässig 3.3 Abstürze müssen immer eine Reinigungsöffnung enthalten 3.4 ein innen liegender Absturz ist gegebenenfalls an der Schachtwandung zu befestigen
Anhang III Grenzwerte Einleitungsbeschränkungen für Abwasser nach § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 11 und 17 der Abwassersatzung Zur Messung der Grenzwerte sind die jeweils gültigen Deutschen Einheitsverfahren (DEV) oder DIN-Normen anzuwenden.
- Allgemeine Parameter 1.1 Temperatur : bis 35 ° C 1.2 pH-Wert : 6,5 - 10 1.3 absetzbare Stoffe : 10 ml/l
- Grenzwerte für besondere Parameter 2.1 Wenn die zu § 57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ergangene Rechtsverordnung des Bun- des in ihren Anhängen an die Abwässer der dort genannten Bereichen Anforderungen nach dem Stand der Technik stellen, so gelten diese anstelle der hier genannten Grenz- werte. 2.2 Kohlenwasserstoffe: 2.2.1 direkt abscheidbar: DIN 1999 (Abscheider für Leichtflüssigkeiten beachten) 2.2.2 soweit eine über die Abscheidung von Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist. Kohlenwasserstoffe gesamt: 20 mg/l 2.2.3 nicht abscheidbare, organische halogenfreie Kohlenwasserstoffe: Ableitung nur nach spe- zieller Festlegung 2.2.4 halogenierte Kohlenwasserstoffe (berechnet als organisch gebundenes Halogen, AOX): 1,0 mg/l 2.2.4.1 leichtflüchtige, halogenierte Lösungsmittel: je Einzelstoff kleiner als 0,5 mg/l, jedoch in der Summe kleiner 1,0 mg/l 2.2.4.2 schwerflüchtige, halogenierte Kohlenwasserstoffe (berechnet als organisch gebundenes Halogen, AOX) : 0,1 mg/l
2.3 halogenfreie Phenole, (berechnet als C H OH) : 100 mg/l 6 5
2.4 Anorganische Stoffe 2.4.1 Anionen: Sulfat (SO ) : 400 mg/l 4 Phosphat (PO ) : 100 mg/l 4 Fluorid (F) : 60 mg/l Cyanid, leicht freisetzbar (CN) : 0,2 mg/l Cyanid, gesamt (CN) : 5,0 mg/l Nitrit (NO ) : 20 mg/l 2 Sulfid (S) : 2 mg/l * 2.4.2 Ammonium und (NH ) : 100 mg/l 4 Ammoniak (NH ) : 100 mg/l * 3
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2.4.3 Kationen: Arsen (As) : 1 mg/l Barium (Ba) : 2 mg/l Blei (Pb) : 0,5 mg/l Chrom gesamt (Cr) : 1 mg/l; davon Chromat (Cr-VI) : 0,1 mg/l Kupfer (Cu) : 2 mg/l Nickel (Ni) : 0,5 mg/l Selen (Se) : 1 mg/l Zink (Zn) : 3 mg/l Silber (Ag) : 1 mg/l Zinn (Sn) : 5 mg/l Cadmium (Cd) : 0,2 mg/l ** Quecksilber (Hg) : 0,05 mg/l **
- Mit Ausnahme der Einleitung aus der dezentralen Abwasseranlage ** Wird mit Quecksilber- oder Cadmiumverbindungen gearbeitet, die in die öffentli- chen Abwasseranlagen gelangen können, ist eine gesonderte Vorbehandlung der belasteten Teilströme erforderlich. Diese Werte gelten für den Ablauf dieser Teil- strombehandlung.
- Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe: z. B. Natriumsulfit, Eisen-(II)-Sulfat, Thiosulfat nur in so geringer Konzentration und Fracht, dass keine anaeroben Verhältnisse in den öffentli- chen Abwasseranlagen auftreten.
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