[Seite 1]
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- offene Bauweise – zu den Besonderen Vertragsbedingungen - 214
10.1 Die Vorbemerkungen sowie die Baubeschreibung sind Vertragsbestandteil
10.2 Alternativ- und Nebenangebote bzgl. Der ausgeschriebenen Rohrmaterialien werden nicht zugelassen.
10.3 Für die Herstellung von Frostschutz- und Schottertragschichten ist sowohl qualifiziertes und zugelassenes Festgestein als auch gütegesichertes RC-Material 0/45 mm zugelassen. Beim vorgesehenen Einbau von RC-Material für die Frostschutz- und Schottertragschichten sind die Unterlagen gemäß Bieterangabenverzeichnis den Angebotsunterlagen beizufügen. Im Innenstadtbereich darf für Frostschutz und Schottertragschicht ausschließlich Basaltmate- rial 0/45 mm eingebaut werden.
10.4 Die Rohrgrabenverfüllung hat grundsätzlich mit ZFSV zu erfolgen.
Alternativ- und Nebenangebote zur Herstellung des ZFSV aus Aushubmaterial der ausge- schriebenen Baumaßnahme werden zugelassen, sofern der vorhandene Bodenaushub ge- mäß Bodengutachten zu Flüssigboden aufbereitet werden und nach Ersatzbaustoffverord- nung (EBV) einer Materialklasse bis BM-F3 zugeordnet werden kann.
Die Einstufung des einzubauenden Materials hat hierbei nach EBV zu erfolgen und ist auf den Lieferscheinen auszuweisen.
Liegt kein Eignungsnachweis der Mischanlage für die vorhandene Materialklasse bis zum Einbau vor, so kann alternativ ein bereits klassifiziertes Material mit bestehendem Eignungs- nachweis der Mischanlage einer vorangegangenen Kanalsanierungsmaßnahme der Göttin- ger Entsorgungsbetriebe abschnittsweise homogen eingebaut werden.
Eine Verschlechterung der im Baugrundgutachten beschriebenen Bodenverhältnisse durch die Rohrgrabenverfüllung mittels ZFSV ist nicht zulässig.
Mit den anfallenden Aushub- und Überschussmassen ist entsprechend Punkt 10.13 zu ver- fahren.
Die Mengenvordersätze müssen plausibel und nachvollziehbar aufgestellt sein. Es ist ein Um- rechnungsfaktor von 1,80 to/m³ anzusetzen. Eine pauschale Massenangabe ist nicht zulässig.
Die Vorgaben aus dem „Längsschnitt Entsorgungswege“ sind Kalkulationsgrundlage.
Der AN hat zur Schlussrechnung eine Massenbilanz der Aushubmengen (Massen Aushub/ Wiedereinbau/ Verwertung / Beseitigung) vorzulegen.
Alternativ- und Nebenangebote, die keine Benennung der alternativen Entsorgungsstelle ent- halten, werden nicht gewertet.
10.5 entfällt
10.6 entfällt
Stand: 10/2025 für VHB-Bund der Ausgabe 2017, Stand 2019 Göttinger Entsorgungsbetriebe 1
[Seite 2]
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- offene Bauweise – zu den Besonderen Vertragsbedingungen - 214
10.7 Die Göttinger Entsorgungsbetriebe liefern die verbindliche Rohrstatik mit den Angaben zum Verbau sowie Vorgaben zur Auftriebssicherung bei Verfüllung der Rohrgräben mit ZFSV. Kommt ein anderes Verfahren zur Auftriebssicherung zum Einsatz als das in der Rohrstatik des AG beschriebene, so ist hierfür eine gesonderte Rohrstatik (Bauzustand) unter Beach- tung der in der vorliegenden Statik aufgeführten Materialparameter der Rohre und des ZFSV sowie der Einbau- und Betriebsbedingungen, den Festlegungen der aktuell geltenden Regel- werke der DWA und des Merkblatts M ZFSV sowie der technologiebedingten Besonderhei- ten nachvollziehbar und prüfbar aufzustellen und über ein Nebenangebot anzubieten.
Der Auftragnehmer hat die Statik ohne Aufforderung spätestens zwei Wochen vor Baubeginn vorzulegen. Kommt er dieser Vorgabe nicht nach, so erfolgt die Ausführung nach der Rohr- statik des AG zu den Konditionen des angebotenen Nebenangebotes.
10.8 entfällt
10.9 Eigene und externe Bauüberwachungskosten, die wegen der Überschreitung der vorgese- henen Ausführungsfristen anfallen, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Dabei wird die Vergütung, auch bei einer Vertretung durch Ingenieurbüros mit einem aktuellen Stundensatz von netto 65,- EUR/Ingenieurstunde abgerechnet.
10.10 entfällt
10.11 a) Der AN hat zum Vergabegespräch, bei vorgesehenen Aufträgen ab 25.000,- EURO, die Preisermittlung (Urkalkulation) für die angebotenen Leistungen dem AG verschlossen zur Auf- bewahrung zu übergeben.
b) Weiterhin sind folgende Unterlagen spätestens zum Baubeginn vorzulegen:
Bauablaufplan (siehe Punkt 10.11.c) mit den Ausführungsfristen entsprechend Punkt 1 der Besonderen Vertragsbedingungen -214 (VHB Bund Ausgabe 2017, Stand 2019) Lieferanten / Lieferwerke sämtlicher Einbaumaterialien, sofern sie nicht über das Bieterangabenverzeichnis erfasst sind Maschinen- und Geräteeinsatzplanung Liste der vorgesehenen Besetzung mit o Namen der eingesetzten Personen o deren Arbeitsaufgaben o generell wird gefordert: Werkpolier im Tiefbau Mindestens einen Facharbeiter für den Kanalbau
Änderungen jeglicher Art hat der AN zeitnah dem AG schriftlich mitzuteilen. Der
AG behält sich vor, die Einhaltung getroffener Angaben während der Baudurchführung zu überprüfen.
Stand: 10/2025 für VHB-Bund der Ausgabe 2017, Stand 2019 Göttinger Entsorgungsbetriebe 2
[Seite 3]
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- offene Bauweise – zu den Besonderen Vertragsbedingungen - 214
c) Bauablaufplan
Bauablaufplan mit Haltungsbezug gegliedert in Kalenderwochen. Der Bauablaufplan hat für jede Haltung jeweils mindestens einen Vorgangsbalken für Arbeiten am Hauptkanal. Arbeiten an den Hausanschlussleitungen sowie Arbeiten im Zuge der Oberflächenwieder- herstellung, mit Angabe der jeweiligen Kolonnenstärke, zu enthalten. Gleichzeitige Arbei- ten und Abhängigkeiten einzelner Arbeitsschritte sind darzustellen, die geplanten täglichen Arbeitszeiten und die Arbeitstage sind anzugeben. Sofern Arbeiten erfolgen, welche nicht dem Hauptkanal, den Hausanschlüssen oder der Oberflächenwiederherstellung zuzuord- nen sind (bspw. Verpressarbeiten, Randarbeiten etc.) so sind diese in Form eines weiteren haltungsbezogenen Balkens „Sonstige Arbeiten“ darzustellen.
10.12 Der AN muss für die ausgeschriebene Leistung die erforderliche Fachkunde, Leistungs- fähigkeit und Zuverlässigkeit sowie die Güteüberwachung bestehend aus Fremd- und Ei- genüberwachung nachweisen.
Der Nachweis gilt als erbracht, sofern das Unternehmen die Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft „Güteschutz Kanalbau“ erfüllt bzw. im Besitz des entsprechenden Gütezeichens RAL-GZ 961 der Gütegemeinschaft „Güteschutz Kanalbau“ ist.
Fremdüberwacher sind alle staatlich anerkannten Materialprüfanstalten sowie für das Güte- zeichen RAL-GZ 961 der Güteschutz Kanalbau nach Abschließung von Einzelverträgen.
Angabe der Fremdüberwachung, wenn der Besitz des für die Anforderungen der Maß- nahme erforderlichen Gütezeichens RAL-GZ 961 zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht nachgewiesen werden kann.
Die Fremdüberwachung ist im „Bieterangabenverzeichnis“ anzugeben.
Der AG behält sich im Einzelfall vor, bei Firmen, die in der Vergangenheit Aufträge zur volls- ten Zufriedenheit für den AG durchgeführt haben, auf die Fremdüberwachung zu verzichten.
Bieter die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, müssen eine vergleich- bare Güteüberwachung nachweisen oder ebenfalls eine Fremdüberwachung nach den o.a. Festlegungen mit der Angebotsabgabe nachweisen.
Der Bieter verpflichtet sich, nach Zuschlagserteilung zeitgleich mit der jeweiligen Meldung der Baustelle an den Fremdüberwacher auch den AG über die Abgabe der Meldung der Baustelle zu unterrichten (Weiterleitung einer Kopie der Anmeldung an den Auftraggeber).
Mit der Angebotsabgabe verpflichtet sich der AN, alle Eigen- und Fremdüberwachungs- protokolle sowie alle Berichte des Fremdüberwachers dem AG vorzulegen. Bei Nichtvor- lage der Unterlagen ermächtigt der Auftragnehmer mit Angebotsabgabe den AG, diese Unterlagen beim Fremdüberwacher abfordern zu dürfen.
Stand: 10/2025 für VHB-Bund der Ausgabe 2017, Stand 2019 Göttinger Entsorgungsbetriebe 3
[Seite 4]
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- offene Bauweise – zu den Besonderen Vertragsbedingungen - 214
10.13 Nicht gefährliche Abfälle wie Asphaltaufbruch (AVV 17 03 02) VK A sowie Bauschutt- (AVV 17 01 07) und Bodenmassen (AVV 17 05 04) EBV-Zuordnungswert <= BM- F3, die auf der Baustelle nicht zur Wiederverfüllung geeignet sind bzw. nicht benötigt werden (z.B. zur Flüssigbodenaufbereitung) sind einer Verwertung zuzuführen.
Die Verwertung einschließlich Transportkosten und Entsorgungsgebühren von Asphaltauf- bruch VK A sowie Bauschutt- und Bodenmassen mit einer EBV-Klasse BM-0 bis BM-F0* sind in den Einheitspreisen abgegolten.
Für Bauschutt- und Bodenmassen mit einem EBV-Zuordnungswert BM-F1 – BM-F3 sind entsprechenden Zulagepositionen im Leistungsverzeichnis enthalten.
Die Anlieferung ist mit Originallieferscheinen nachzuweisen.
Der AN hat den Namen des Betreibers einer Verwertungsanlage und die Bezeichnung der Genehmigungsstelle im Bieterangabenverzeichnis anzugeben.
Der Bieter hat sich im Vorfeld der Angebotsabgabe hinsichtlich einer möglichen Verwertung mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
Mögliche Verwertungswege können bei den Göttinger Entsorgungsbetrieben, Abteilung 75.2 – Abfallwirtschaft, (Tel. 0551/400 5428, bauabfallentsorgung@goettingen.de) abgefragt werden.
10.14 Mit der Änderung der Nachweisverordnung zum 20.10.2006 wurde die Nachweisführung von Abfällen in größerem Umfang modifiziert, insbesondere wurde die Nachweisführung über den Verbleib von gefährlichen Abfällen in elektronischer Weise eingeführt (eANV). Diese Art der Nachweisführung ist ab dem 01.04.2010 verbindlich und ersetzt das bisher papiergebundene Verfahren.
Grundsätzlich ist somit jeder Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen verpflichtet, die Entsorgungsnachweise und die Begleitscheine über die angefal- lenen gefährlichen Abfälle auf elektronischem Wege zu führen.
Die Umsetzung des eANV erfolgt in Niedersachsen über die NGS – Niedersächsische Ge- sellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall. Die NGS verwendet das Programmsystem ZEDAL über ein Web-Portal ebenso wie die Göttinger Entsorgungsbetriebe. Andere zuge- lassene Programme – z.B. WEB-Portale- können gleichwertig eingesetzt werden.
Ab dem 01.04.2014 übernimmt der AG die Erstellung der Entsorgungsnachweise und der Begleitscheine für die anfallenden gefährlichen Abfälle.
Die Stellung des Entsorgungsantrages für gefährlichen Abfall (J-Antrag) erfolgt durch den Auftraggeber.
Für die Entsorgung von gefährlichem Abfall sind für den AN anhand der Aus- schreibungstexte ausschließlich die Nebenkosten (Koordination der Container- bestellung usw.) einzukalkulieren.
Stand: 10/2025 für VHB-Bund der Ausgabe 2017, Stand 2019 Göttinger Entsorgungsbetriebe 4
[Seite 5]
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- offene Bauweise – zu den Besonderen Vertragsbedingungen - 214
Wenn der AN ein Nebenangebot über die Entsorgung von gefährlichem Abfall einreicht, sind alle anfallenden Arbeiten (Anträge, Genehmigungen usw.) sowie die fachgerechte Entsorgung gem. eANV vom AN nachzuweisen und den Göttinger Entsorgungsbetrieben zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
10.15 Bei der Verlegung von Hauptkanälen und Anschlussleitungen bis einschließlich DN 400 / DA 450 werden Unterbögen bis maximal 10 v.H. des Innendurchmessers und bei Ka- nälen größer DN 400 / DA 450 bis maximal 4,0 cm toleriert. Innerhalb dieser Toleranzen er- folgt kein Abzug bzw. keine Wertminderung.
Überschreitet der Unterbogen die Toleranz, ist der gesamte Bereich des Unterbogens, der sich innerhalb und außerhalb der Toleranzen befindet, auf Kosten des AN auszubauen und neu zu verlegen. Dabei hat der AN zu berücksichtigen, dass die TV- Inspektion der GEB erst nach Fertigstellung der Kanalbaumaßnahme erfolgt.
10.16 Der AN ist verpflichtet, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichen- dem, dem Risiko seiner Leistungen gerecht werdenden Deckungssumme nachzuweisen. Er hat den Namen des Versicherungsträgers, die Höhe der Versicherungssumme und die Versicherungsnummer mit der Angebotsabgabe zu benennen. Der AN ist verpflichtet, die Betriebshaftpflichtversicherung während der Dauer seiner Arbeiten am Bau aufrechtzuer- halten.
Die Deckungssumme muss mindestens betragen:
a) bei Aufträgen mit einer Auftragssumme bis 100.000 € für Personenschäden EUR 1.000.000,- für Sach- und Vermögensschäden EUR 500.000,-
b) bei Aufträgen mit einer Auftragssumme bis 1.000.000 € für Personenschäden EUR 2.000.000,- für Sach- und Vermögensschäden EUR 2.000.000,-
c) bei Aufträgen mit einer Auftragssumme über 1.000.000 € für Personenschäden EUR 5.000.000,- für Sach- und Vermögensschäden EUR 5.000.000,-
10.17 Der AN hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die unter Punkt 1 der Besonderen Vertrags- bedingungen -214 (VHB-Bund – Ausgabe 2017 – Stand 2019) genannte Ausführungsfrist evtl. Schichtarbeit erfordert. Anfallende Mehrkosten für Schichtarbeit bzw. die über die ge- setzliche Mindestarbeitszeit hinausgehenden Stunden sind in die Einheitspreise einzukalku- lieren.
10.18 Die aktuellen Montageanleitungen und Verfahrenshandbücher werden für alle für die aus- geschriebene Maßnahme benötigten Materialien Vertragsbestandteil.
Stand: 10/2025 für VHB-Bund der Ausgabe 2017, Stand 2019 Göttinger Entsorgungsbetriebe 5
[Seite 6]
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- offene Bauweise – zu den Besonderen Vertragsbedingungen - 214
10.19 Vor Beginn der Bauarbeiten ist bei der Verkehrsbehörde ein Verkehrsbeschilderungsplan gemäß ASR A5.2 / ZTV SA neuester Fassung einzureichen und anordnen zu lassen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Im LV ausgewiesene Regelpläne oder Beschilderungspläne des Auftraggebers ent- binden nicht von der Pflicht, die maßnahmenbezogenen Pläne bei der Verkehrsbe- hörde einzureichen und anordnen zu lassen.
Die verkehrsbehördliche Anordnung ist dem Auftraggeber im Original als Abrechnungsgrund- lage vorzulegen.
10.20 Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der AN mit den Versorgungsträgern (EAM, Stadtwerke, Telekom, Kabel Deutschland-Vodafone, Universität, Fachbereich Stadtgrün, Umwelt und Inf- rastruktur, Feuerwehr, EWE, goetel) und anderen Ver- und Entsorgungsunternehmen in Ver- bindung zu setzen und sich über die Lage der Leitungen zu informieren. Der Schutz der Lei- tungen ist Angelegenheit des AN. Die dazu erforderlichen Leistungen sind in die entsprechen- den Kreuzungspositionen einzurechnen.
10.21 Die Baustelleneinrichtung ist mit der Verkehrsbehörde und dem Fachbereich Stadtgrün, Umwelt und Infrastruktur abzustimmen. Die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegol- ten.
10.22 Die Herstellung, Vorhaltung und Demontage erforderlicher Wasser-, Strom- und sonstiger Anschlüsse, einschließlich der anfallenden Verbrauchs- und Betriebskosten sind Angele- genheit des AN.
10.23 Falls wegen Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft die Baustelle stillgelegt wird trägt der AN gegenüber dem AG den hier- durch entstandenen Schaden bzw. die hierdurch entstandenen Kosten.
10.24 Erforderliche PKW- und LKW-Brücken werden gesondert vergütet. Die behelfsmäßige Aufrechterhaltung des Fußgänger- und Radfahrverkehrs wird nicht gesondert vergütet.
10.25 Das bündige Schließen der Oberflächen (Unfallgefahr) hat grundsätzlich sofort zu erfol- gen. In Ausnahmefällen dürfen Aufbrüche nach Abstimmung mit der Bauüberwachung maximal eine Woche angerampt liegen bleiben. Provisorische Rohrgrabenverfüllungen gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
Stand: 10/2025 für VHB-Bund der Ausgabe 2017, Stand 2019 Göttinger Entsorgungsbetriebe 6
[Seite 7]
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- offene Bauweise – zu den Besonderen Vertragsbedingungen - 214
10.26 Vom AN sind fortlaufend Tagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich und voll- ständig zu übergeben.
Die Tagesberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Datum Baustelle, ggf. Einsatzort Wetterdaten (mind. 2-mal täglich) Eingesetzter Arbeitskräfte einschl. Nachunternehmer (aufgegliedert nach Berufsgruppen) Ausgeführte Arbeiten mit genauer Bezeichnung der Haltung, Leitung bzw. Ort Vom AG angeordnete Arbeiten Geräteeinsatz Materiallieferungen Baustellenbesuche Besondere Vorkommnisse / Behinderungen
10.27 Die Schlussrechnung ist innerhalb der in der VOB/B festgelegten Frist einzureichen. Bei Überschreitung der Frist behält sich der AG vor, die Schlussrechnung zu Lasten des AN selber aufzustellen. Als Bearbeitungskosten werden netto 65,- EUR/Std berechnet. Der Stundennachweis ist wöchentlich als Stundenbericht zu übermitteln. Der Beginn der Schlussrechnungsaufstellung wird dem AN nach Ablauf der Frist angezeigt.
10.28 Es sind getrennte Rechnungsbeträge (straßenweise ggf. auch nach Punkt- und Strecken- sanierung) in einer Rechnung bzw. in einzelnen Rechnungen auszuweisen nach:
Schmutzwasserhauptkanal Schmutzwasserhausanschlüsse Regenwasserhauptkanal Regenwasser Hausanschlüsse
10.29 Grundlage der Rechnungsunterlagen sind neben den Mengenberechnungen, Abrechnungs- zeichnungen, Handskizzen, die auf der Baustelle erstellten und unterschriebenen Aufmaße. In den Aufmaßen müssen Straßenname, Schachtnummern und Einmaße der Hausan- schlussenden an der Grundstücksgrenze auf markante Punkte wie Hausecken oder Grenz- steine mit Angabe der Hausanschlusshöhe an der Grundstücksgrenze in m ü. NN eingetra- gen sein. Diese sind entsprechend dem Muster der GEB fortlaufend mit den Abschlagsrech- nungen vorzulegen.
10.30 Für sämtliche Bau- und Ausbaustoffe müssen die Originallieferscheine bzw. Anlieferscheine vom AG, dem AN und der örtlichen Bauüberwachung (zur Kenntnis) abge- zeichnet und geordnet zusammengestellt, der Schlussrechnung beigefügt werden. Der Ein- bauort ist auf den Lieferscheinen anzugeben, Einsatznachweise, wie Durch- und Abschriften, Kopien anderweitige Ausfertigungen, eidesstattliche Erklärungen usw. werden bei der Rechnungsprüfung nicht anerkannt.
Stand: 10/2025 für VHB-Bund der Ausgabe 2017, Stand 2019 Göttinger Entsorgungsbetriebe 7
[Seite 8]
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- offene Bauweise – zu den Besonderen Vertragsbedingungen - 214
10.31 Forderungen des AN gegenüber dem AG können nicht ohne Zustimmung des AG abgetreten werden.
Abtretungen und Teilabtretungen sind nur mir schriftlicher Zustimmung des AG gegen ihn wirksam.
10.32 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeiten beträgt abweichend von der VOB/B Ausgabe 2019 – 5 Jahre.
10.33 Der AG kann Kostenersatz verlangen, falls nach aufgrund von Mängeln versagter Ab- nahme, Kosten für weiteren Bauüberwachungsaufwand oder durch das Überschreiten der Auftragsfrist Folgekosten entstehen.
Kostenerstattung für außervertragliche Arbeiten:
Der AG kann Kostenersatz verlangen, wenn der Zeitaufwand durch die Bearbeitung von Abtretungen, Pfändungen von Vergütungsansprüchen des AN, aus Zahlungsverboten oder durch ein Insolvenzverfahren des AN entsteht.
Als Bearbeitungskosten werden netto 65,-EUR/Std berechnet.
Die Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden dem AN anzuzeigen.
10.34 So weit möglich soll verhindert werden, dass Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit geliefert oder sonst wie bei Ausführung eines Auftrages der Stadt Göttingen eingesetzt wer- den. Mit der Abgabe des unterzeichneten Angebotes erklärt der Bieter ausdrücklich, dass entweder eine unabhängige Zertifizierung vorliegt, die bestätigt, dass die angebotenen Pro- dukte nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit i.S.d. ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, oder er zusichern kann, dass die angebotenen Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit i.S.d. ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, oder er und seine Subunternehmer aktive u. zielführende Maßnahmen zum Aus- stieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben.
10.35 Mit der Abgabe des unterzeichneten Angebotes erklärt der Bieter ausdrücklich, dass er damit einverstanden ist, dass bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnehmerwettbewerb so- wie Freihändigen Vergaben ohne Teilnehmerwettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 € (netto) nach Zuschlagserteilung die gewählte Vergabeart, Leistungsart und –umfang, Zeit- raum der Leistungserbringung sowie Name des AN auf Internetportalen bekannt gemacht wird.
Stand: 10/2025 für VHB-Bund der Ausgabe 2017, Stand 2019 Göttinger Entsorgungsbetriebe 8
[Seite 9]
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- offene Bauweise – zu den Besonderen Vertragsbedingungen - 214
10.36 Soweit die geforderten Leistungen oder sonstige Gegenstände des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen bzw. vom Bieter oder anderen beantragt wurden oder beabsichtigt ist, diese zu beantragen, hat der Bieter im Angebot darauf hinzuweisen. Der AN hat die Stadt Göttingen von Kosten und Ansprüchen von Schutzrechten sowie Schutzrechtsverlet- zungen freizustellen.
10.37 entfällt
10.38 Gerichtsstand ist der Sitz des AG.
10.39 Handhabung von Bauablaufstörungen
Die Ausführungsfristen können aufgrund von höherer Gewalt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. C VOB/B verlängert werden. Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzuneh- men ist.
Das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen kann in einer Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich muss derjenige. Der sich darauf beruft, die die höhere Gewalt begründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen. Beruft sich der AN auf höhere Gewalt, müsste er darlegen, warum die Leistung nicht erbracht werden kann.
Falls das Vorliegen höherer Gewalt im Einzelfall angenommen werden kann, verlängern sich Ausführungsfristen automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. eines angemes- senen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten ( § 6 Abs. 4 VOB/B)
Beruft sich der AN nach den oben genannten Maßstäben zu Recht auf höhere Gewalt, ent- stehen gegen ihn keine Schadens- und Entschädigungsansprüche.
Bei höherer Gewalt gerät auch der AG nicht in Annahmeverzug: die Voraussetzungen des § 642 BGB liegen nicht vor (vgl. BGH Urteil vom 20.04.2017 VII ZR 194/13). Das gilt insbeson- dere auch für Fallkonstellationen, in denen ein Vorgewerk aufgrund höherer Gewalt nicht rechtzeitig erbrachte werden kann und nun das nachfolgende Gewerk deswegen Ansprüche wegen Behinderung gegen den AG erhebt.
10.40 Ende der „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“
Stand: 10/2025 für VHB-Bund der Ausgabe 2017, Stand 2019 Göttinger Entsorgungsbetriebe 9