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LV-Langtext-Los-2-DL-zum-Transport-von-Faekalien_-Nassschlaemmen-_-Abwasser-_SWL.pdf

Kanalreinigung, Kanalinspektion, Dichtheitsprüfung und Abwassertransport

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Stadtwerke Löbau GmbH · Postfach 1415 · 02704 Löbau

Georgewitzer Straße 54 02708 Löbau Telefon: 0 35 85 / 86 67-700 Telefax: 0 35 85 / 86 67-50 Internet: www.sw-l.de E-Mail: info@sw-l.de

Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter Telefon, E-Mail Datum ENT Tino Enkelmann +49 3585 8667-717 25.09.2026

Jahresleistungsvertrag für die Dienstleistungen Los 2: Transport von Fäkalien, Nassschlämmen und Abwasser

Auftraggeber:

Stadtwerke Löbau GmbH Georgewitzer Straße 54 02708 Löbau

--- Im Folgenden nur noch Auftraggeber genannt ---

Der Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe von Leistungen zum Transport von Fäkalien, Nassschlämmen und Abwasser im Zuständigkeitsbereich des Abwasserzweckverbandes Löbau Nord.

Der Jahresleistungsvertrag wird mit der Stadtwerke Löbau GmbH abgeschlossen. Im Namen und für Rechnung des Abwasserzweckverbandes (AZV) Löbau-Nord können jedoch ebenfalls Leistungen aus diesem Vertrag abgerufen und beauftragt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch für den AZV Löbau-Nord zu den vereinbarten Konditionen zu erbringen.

Technisches Sicherheitsmanagement im Fachbereich Abwasser

Büroanschrift: Geschäftsführer: Aufsichtsratsvorsitzender: Bankverbindung: Steuernummer: Amtsgericht: Georgewitzer Str. 54 Dipl.-Kffr. Jana Otto Albrecht Gubsch Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien 208/118/02191 Dresden 02708 Löbau Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ingo Jürs IBAN: DE88 8505 0100 3000 0000 70 HRB 4066 BIC: WELADED1GRL Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente ausschließlich nur für bilateral vereinbarte oder ausdrücklich für diese Bestimmung gekennzeichnete Adressen möglich.

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  1. Allgemeine Angaben

Im Zuständigkeitsbereich des AZV Löbau-Nord werden derzeit rund 240 dezentrale private Abwasseranlagen betrieben. Diese Anlagen befinden sich überwiegend im Gebiet der Stadt Löbau sowie der Gemeinde Rosenbach mit ihren Ortsteilen und sind nicht an eine zentrale Kanalisation angeschlossen.

Zu den dezentralen Abwasseranlagen gehören:

 Biologische Kleinkläranlagen  Mechanische und biologische Reinigung des häuslichen Abwassers.  Regelmäßige Schlammabfuhr erforderlich.  Entsorgung des anfallenden Überschussschlamms.

 Abflusslose Gruben  Speicherung des gesamten anfallenden häuslichen Abwassers.  Keine Behandlung oder Reinigung des Abwassers.  Regelmäßige vollständige Entleerung und Transport zur Kläranlage erforderlich.

 Alte Abwasseranlagen (z. B. Ein- und Mehrkammergruben)  Ältere, meist nur mechanisch wirkende Vorbehandlungsanlagen.  Anfallende Fäkalien und Nassschlämme müssen regelmäßig entsorgt werden.  Transport des Inhalts zur weitergehenden Behandlung in einer Kläranlage.

Die Entsorgung der Anlagen erfolgt bedarfsgerecht oder entsprechend vorgegebener Entleerungsintervalle. Dabei werden die Inhalte fachgerecht abgesaugt, zur Verbandskläranlage Löbau-Nord transportiert und ordnungsgemäß entsorgt. Die Leistung umfasst sämtliche Nebenleistungen wie An- und Abfahrt, Fahrzeugeinsatz, Personal sowie die Vorhaltung von mindestens 20 m Schlauchleitung. Für den Betrieb der dezentralen Anlagen ist eine zuverlässige und termingerechte Entsorgung von besonderer Bedeutung, um die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung und den Schutz von Boden und Gewässern sicherzustellen.

  1. Auswertung der Angebote / Wertung

Für die Wertung und Vergleichbarkeit der Angebote wurden im Dokument „LV Preisliste Los 2 DL Transport von Fäkalien, Nassschlämmen, Abwasser und Fettabscheidern“ bei ausgewählten Positionen Mengenansätze auf Grundlage der durchschnittlich beauftragten Leistungen der vergangenen Jahre hinterlegt. Diese Mengenansätze sind durch den Bieter in der Spalte „Einheitspreis“ mit den angebotenen Preisen zu versehen.

Die angegebenen Mengen dienen ausschließlich der Angebotswertung und dem Preisvergleich im Vergabeverfahren. Sie stellen weder den tatsächlichen Leistungsumfang noch eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers dar.

Aus den angegebenen Mengen können keine Ansprüche auf bestimmte Auftragsmengen, Mindestabnahmemengen, einen Mindestumsatz oder eine bestimmte Auslastung abgeleitet werden.

Die Beauftragung erfolgt ausschließlich nach dem tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers im Rahmen von Einzelabrufen während der Vertragslaufzeit

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Maßgebliches Zuschlagskriterium ist ausschließlich der Angebotspreis. Die Wertung erfolgt zu 100 % nach dem Preis. Weitere Zuschlagskriterien werden nicht berücksichtigt.

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  1. Arbeitsschutz

Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung sämtlicher Leistungen die einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und technischen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere, jedoch nicht abschließend:  Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)  Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)  Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)  Biostoffverordnung (BioStoffV)  Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)  Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)  Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)  PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)  Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)  DGUV-Vorschriften, DGUV-Regeln und DGUV-Informationen, insbesondere für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen und in umschlossenen Räumen  Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)  Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)  Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Darüber hinaus sind die jeweils gültigen Dienst- und Betriebsanweisungen des Auftraggebers einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben für Arbeiten mit besonderen Gefährdungen sowie die Fremdfirmenrichtlinie der Stadtwerke Löbau GmbH. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unterwiesen werden. Die Nachweise über die durchgeführten Unterweisungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. An der Arbeitsstelle ist jederzeit die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) vorzuhalten.

  1. Anforderungen an Personal

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Angebotsabgabe nachzuweisen, dass er über die für die ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Abfuhr von Fäkalien, Nassschlämmen und Abwasser aus dezentralen Abwasseranlagen sowie der Entsorgung von Fettabscheidern ist ausreichend qualifiziertes und erfahrenes Personal einzusetzen. Das eingesetzte Personal muss über die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sammelgruben und Fettabscheidern verfügen und mit den geltenden gesetzlichen, technischen sowie arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vertraut sein. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass jederzeit ausreichend Personal zur Verfügung steht, um die beauftragten Leistungen fachgerecht, sicher und innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen auszuführen. Hierzu sind geeignete Vertretungsregelungen bei Personalengpässen, Urlaub oder Krankheit vorzuhalten. Das für den Transport eingesetzte Personal muss über die erforderlichen Fahrerlaubnisse sowie die notwendige Qualifikation zum Führen und Bedienen von Saug- und Transportfahrzeugen verfügen. Darüber hinaus sind regelmäßige Unterweisungen zu Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Hygienevorschriften sowie zum Umgang mit abwassertechnischen Anlagen nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, entsprechende Qualifikations- und Befähigungsnachweise des eingesetzten Personals anzufordern.

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  1. Allgemeine Grundsätze

5.1. Auftragserteilung

Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Leistungen eigenverantwortlich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Insbesondere sind die Lage und Zugänglichkeit der Einsatzstellen, erforderliche Verkehrsführungen und Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie alle sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Die Leistungsausführung ist durch den Auftragnehmer so vorzubereiten und zu organisieren, dass die Arbeiten wirtschaftlich, zügig und möglichst zusammenhängend durchgeführt werden können. Hierbei sind sämtliche erforderlichen Nebenleistungen zu berücksichtigen, sodass dem Auftraggeber keine zusätzlichen Aufwendungen aufgrund unzureichender Arbeitsvorbereitung oder Organisationsmängel entstehen.

5.2. Abstimmungen mit der Verkehrsbehörde

Für die Durchführung der Leistungen zur Abfuhr von Abwasseranlagen im öffentlichen Verkehrsraum hat der Auftragnehmer, sofern erforderlich, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen und einzuholen.

Sämtliche hierfür erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und sonstigen Beteiligten sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen. Treten hierbei grundsätzliche Schwierigkeiten auf, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und in die weitere Abstimmung einzubeziehen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unmittelbar nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung unaufgefordert eine vollständige Kopie der Genehmigung einschließlich aller Nebenbestimmungen, Auflagen und Anlagen zu übermitteln. Die Übersendung hat in elektronischer Form zu erfolgen, sofern der Auftraggeber keine andere Form vorgibt. Die im Zusammenhang mit der Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung anfallenden behördlichen Verwaltungsgebühren werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegen Nachweis gesondert erstattet. Hierzu ist der Abrechnung des jeweiligen Einzelauftrags der objektbezogene Original-Gebührenbescheid beziehungsweise eine prüffähige Kopie desselben beizufügen.

Weitergehende Zuschläge, Bearbeitungsgebühren, Gemeinkostenzuschläge oder sonstige Aufschläge auf die behördlich festgesetzten Gebühren werden nicht vergütet.

Der Auftraggeber behält sich vor, die verkehrsrechtliche Anordnung im Einzelfall selbst zu beantragen. Die Zuständigkeit für die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung wird jeweils mit der Erteilung des Einzelauftrags festgelegt.

Unabhängig von der Zuständigkeit für die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verkehrssicherung der Arbeitsstelle während der gesamten Ausführungsdauer beim Auftragnehmer, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird.

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5.3. Verkehrssicherung

Sämtliche während der Leistungsausführung erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die Absicherung von Personal, Fahrzeugen und Arbeitsgeräten, die Einrichtung und Unterhaltung betrieblicher Verkehrsführungen im üblichen Umfang sowie die Sicherung der Arbeitsstelle gegen unbefugtes Betreten, gelten als Nebenleistungen und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

Soweit die für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Verkehrssicherung nicht durch den Auftragnehmer in Eigenleistung erbracht wird, können die hierfür entstehenden Kosten Dritter objektbezogen und gegen Nachweis gesondert abgerechnet werden. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der entsprechenden Fremdrechnung zusammen mit der Abrechnung des jeweiligen Einzelauftrags.

Auf die Rechnungen Dritter werden keinerlei Zuschläge, Aufschläge, Gemeinkostenanteile oder sonstige Nebenkosten vergütet.

Leistungen Dritter im Rahmen der Verkehrssicherung können insbesondere umfassen:

Aufstellen, Vorhalten, Warten und Abbauen von Verkehrszeichen und Verkehrssicherungseinrichtungen, Bereitstellung und Betrieb erforderlicher Beleuchtungs- und Warneinrichtungen, Einrichtung temporärer Verkehrsführungen, Vorankündigung und Beschilderung von Maßnahmen entsprechend den behördlichen Auflagen, sonstige zur ordnungsgemäßen Sicherung der Arbeitsstelle erforderliche Maßnahmen.

Bei Arbeiten an Hauptverkehrsstraßen, Verkehrsknotenpunkten oder sonstigen verkehrlich sensiblen Bereichen sind die besonderen Auflagen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde uneingeschränkt zu beachten.

Der Einsatz von Drittunternehmen für Verkehrssicherungsmaßnahmen darf nur nach vorheriger objektbezogener Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen.

5.4. Nutzung privater Flächen

Soweit für die Durchführung der Leistungen die Inanspruchnahme privater Grundstücke oder Flächen, insbesondere Hofflächen, Zufahrten, Stellflächen, Wiesen oder sonstiger Privatflächen erforderlich ist, hat der Auftragnehmer die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten eigenverantwortlich einzuholen.

Sämtliche hierfür notwendigen Abstimmungen, Vereinbarungen und Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu veranlassen. Etwaige Auflagen der Grundstückseigentümer sind zu beachten. Ansprüche Dritter aus der Nutzung privater Flächen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, soweit diese durch ihn verursacht werden.

5.5. Wartezeiten

Die Organisation und Koordination der Arbeitsabläufe obliegen dem Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer hat die Leistungen so zu planen und durchzuführen, dass Wartezeiten, Stillstandzeiten und Mehrfachanfahrten nach Möglichkeit vermieden werden.

Wartezeiten, die aus einer unzureichenden Arbeitsvorbereitung, mangelhaften Koordinierung oder sonstigen vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen resultieren, werden nicht vergütet.

Eine Vergütung von Wartezeiten erfolgt ausschließlich dann, wenn diese durch den Auftraggeber ausdrücklich angeordnet oder nachweislich durch vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen verursacht wurden.

Vergütungspflichtige Wartezeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und durch den Auftragnehmer objektbezogen zu dokumentieren und nachzuweisen. Ohne entsprechenden Nachweis besteht kein Anspruch auf Vergütung.

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5.6. Abrechnungsgrundlage

Der Auftragnehmer hat für jedes bearbeitete Objekt / Grundstück einen Lieferschein als Leistungsnachweis zu erstellen. Die Lieferscheine sind dem Auftraggeber bei Anlieferung der Fäkalien oder Schlämme zur Prüfung und Anerkennung der erbrachten Leistungen vorzulegen. Die Bestätigung durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich als Nachweis der Leistungserbringung und stellt keine Anerkennung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der späteren Abrechnung dar.

Der Lieferschein hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:  Entsorgungsort  Datum der Leistungserbringung  Namen des eingesetzten Personals  amtliche Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge  Art der Abwasseranlage (Grube, KKA oder Fettabscheider)  Größe der Abwasseranlage  Entsorgungsmenge in m³

Der Lieferschein bildet die Grundlage für die Abrechnung der Leistungen. Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige oder nicht nachvollziehbare Lieferscheine von der Abrechnung auszuschließen, bis die erforderlichen Angaben nachgereicht wurden. Die Kosten für die Erstellung, Führung, Abstimmung und Übergabe der Lieferscheine sind Nebenleistungen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Ein gesonderter Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

5.7. Schadensmeldungen

Werden im Rahmen der Abfuhr Schäden an den Abwasserbauwerken festgestellt, die eine unverzügliche Gefahrenabwehr oder Instandsetzung erfordern, insbesondere Einstürze, starke Verformungen, Wassereinspülungen, Austritt von Fett oder Fäkalien, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung von Hindernissen oder Störungen, die eine ordnungsgemäßen Abfuhr beeinträchtigen oder zu einer Gefährdung führen können.

Die Schadensmeldung hat während der üblichen Dienstzeiten an den vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner zu erfolgen. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten ist die Meldung über das Bereitschaftstelefon der Stadtwerke Löbau GmbH unter der Rufnummer 03585 8667-777 abzusetzen.

Sämtliche festgestellte Schäden, Betriebsstörungen und sonstigen relevanten Auffälligkeiten sind durch den Auftragnehmer nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation hat mindestens Angaben zum Schadensort, zur Art und zum Umfang der Feststellung sowie, soweit möglich, aussagekräftige Fotos oder Videoaufzeichnungen zu enthalten. Die Schadensmeldung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung, im Rahmen seiner Möglichkeiten, geeignete Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen und den Auftraggeber hierüber zu informieren.

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5.8. Vom Auftragnehmer verursachte Schäden

Verursacht der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter im Rahmen der Leistungserbringung Schäden an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen, Oberflächenbefestigungen, Grünanlagen, Bauwerken, technischen Anlagen oder sonstigem Eigentum Dritter, so hat er diese unverzüglich dem Auftraggeber sowie dem jeweiligen Eigentümer bzw. der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Hierzu zählen insbesondere Schäden an Straßen, Gehwegen, Radwegen, Plätzen, Zufahrten, Bordsteinen, Grünflächen, Einfriedungen, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie sonstigen baulichen Anlagen.

Der Auftragnehmer hat alle durch seine Tätigkeit verursachten Schäden auf eigene Kosten und in Abstimmung mit dem jeweiligen Eigentümer oder Unterhaltungspflichtigen fachgerecht zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Wiederherstellung hat nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Verwendung gleichwertiger Materialien zu erfolgen.

Soweit behördliche Genehmigungen, Abnahmen oder Zustimmungen für die Schadensbeseitigung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese eigenverantwortlich einzuholen.

Die Kosten für die Schadensbeseitigung, Wiederherstellung, erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Schaden entstehende Aufwendungen trägt der Auftragnehmer. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht nicht.

Die erfolgte Schadensbeseitigung ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen und zu dokumentieren.

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  1. Durchführung der Abfuhr

Der Auftragnehmer übernimmt die ordnungsgemäße Entleerung, Aufnahme, den Transport und die Entsorgung von Fäkalien, Nassschlämmen und Abwasser aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Sammelgruben sowie sonstigen dezentralen Abwasseranlagen innerhalb des Verbandsgebietes des AZV Löbau-Nord. Die Beauftragung erfolgt durch den Abwasserzweckverband Löbau-Nord, die Stadtwerke Löbau GmbH oder in begründeten Einzelfällen unmittelbar durch den jeweiligen Grundstückseigentümer.

Die Ausführung der Leistungen ist rechtzeitig mit dem Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Anlagenbetreiber abzustimmen, um den Zugang zur Anlage sicherzustellen und die ordnungsgemäße Leistungserbringung bestätigen zu lassen. Erforderlichenfalls sind Termine auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, insbesondere nach 16:00 Uhr, wahrzunehmen. Die beauftragten Leistungen sind grundsätzlich innerhalb von zehn Werktagen nach Auftragserteilung abzuschließen, sofern im Einzelauftrag keine kürzere Frist vorgegeben wird. In Havarie- und Störfällen hat der Auftragnehmer eine angemessene Einsatzbereitschaft mit verkürzten Reaktionszeiten sicherzustellen.

Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:

 Anfahrt zum Einsatzort,  Einrichtung und erforderlichenfalls Absicherung der Arbeitsstelle,  Vorhaltung und Einsatz von mindestens 20 m Schlauchleitung,  Entleerung und Absaugung von Fäkalien, Nassschlämmen und Abwasser aus dezentralen Abwasseranlagen,  Aufnahme und Transport des Transportgutes vom Anfallort zur Entsorgungsanlage,  ordnungsgemäße Übergabe und Entsorgung des Transportgutes auf der

Kläranlage Löbau-Nord Schmiedebergstraße 15 02708 Löbau OT Bellwitz,

 Vermeidung von Verunreinigungen, Geruchsbelästigungen und Beschädigungen während der Leistungsausführung,  Reinigung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes am Arbeitsort,  Erstellung und Übergabe aller erforderlichen Leistungs-, Transport- und Entsorgungsnachweise.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen, insbesondere Entleerung, Transport, Umschlag und Entsorgung, unter Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Arbeitsschutz- und Straßenverkehrsrechts, durchgeführt werden. Hierfür sind ausreichend qualifiziertes Personal sowie geeignete Fahrzeuge, Geräte und technische Ausrüstungen vorzuhalten.

Für jede ausgeführte Leistung ist ein Leistungsnachweis zu erstellen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:  Auftraggeber,  Einsatzort,  Name des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten,  Datum und Uhrzeit der Leistungsausführung,  abgefahrene Menge in m³,  Art des Transportgutes (Fäkalien, Nassschlamm oder Abwasser),  Kennzeichen des eingesetzten Fahrzeugs,  Name des eingesetzten Fahrpersonals,  Bestätigung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten.

Die Leistungsnachweise sind der jeweiligen Rechnung beizufügen und bilden die Grundlage für die Prüfung und Vergütung der erbrachten Leistungen. Der Auftragnehmer hat die Entsorgung lückenlos zu dokumentieren und die entsprechenden Nachweise dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

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  1. Regelwerke und Arbeitsgrundlagen

Für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen sind die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften, technischen Regelwerke, Normen und Richtlinien zu beachten. Hierzu gehören insbesondere: (1) DIN EN- und DIN-Normen  DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“  DIN EN 13508 „Untersuchung und Beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ o Teil 1: Allgemeine Anforderungen, o Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion,  weitere für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägige DIN EN- und DIN-Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Regelwerke der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA)  DWA-A 139 „Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“  DWA-A 199 „Regeln für den Kanalbetrieb“  DWA-M 149 „Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ einschließlich der jeweils zutreffenden Teile  weitere einschlägige DWA-Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Gesetzliche Vorschriften  Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes  Vorschriften des Wasser-, Abfall-, Straßenverkehrs- und Immissionsschutzrechts  sonstige für die Leistungserbringung relevante gesetzliche Bestimmungen

(4) Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung  Unfallverhütungsvorschriften  DGUV Vorschriften  DGUV Regeln  DGUV Informationen  sonstige einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

(5) Gütesicherung  Güte- und Prüfbestimmungen des RAL-Gütezeichens Kanalbau sowie weitere für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägige Güte- und Qualitätsanforderungen.

(6) Fremdfirmenrichtlinie der Stadtwerke Löbau GmbH

Ändern sich während der Vertragslaufzeit technische Regelwerke, Normen, gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Arbeitsgrundlagen, so sind bei der Leistungserbringung grundsätzlich die jeweils aktuell gültigen Fassungen anzuwenden, soweit dem keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Der Auftragnehmer hat sich eigenverantwortlich über Änderungen und Aktualisierungen der maßgeblichen Regelwerke zu informieren.

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  1. Sonstiges

8.1. Mit dem Angebot vorzulegende Nachweise

Mit Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen einzureichen:

Nachweis der Fachbetriebseigenschaft gemäß § 62 AwSV (ehemals § 19 l WHG), soweit Arbeiten an Fettabscheidern oder vergleichbaren Anlagen durchgeführt werden.

8.2. Auf Verlangen vorzulegende Nachweise

Der Auftraggeber behält sich vor, vor Zuschlagserteilung oder während der Vertragslaufzeit folgende Unterlagen anzufordern:

 Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers,  Verzeichnis der verfügbaren Fahrzeuge, Geräte, technischen Hilfsmittel sowie der persönlichen Schutzausrüstung,  Nachweis der Ausbildung betrieblicher Ersthelfer,  Auflistung der vorgesehenen Nachunternehmer einschließlich deren Leistungsanteile,  Nachweis der vorgesehenen Entsorgungswege einschließlich Benennung der Verwertungs-, Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen,  Nachweis der erforderlichen Transport- und Beförderungsgenehmigungen für bei der Kanalreinigung anfallende Abfälle.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung