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LV-Langtext-Los-1-DL-zur-Kanalreinigung_-TV-Inspektion-und-Dichtheitspruefung_SWL.pdf

Kanalreinigung, Kanalinspektion, Dichtheitsprüfung und Abwassertransport

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Stadtwerke Löbau GmbH · Postfach 1415 · 02704 Löbau

Georgewitzer Straße 54 02708 Löbau Telefon: 0 35 85 / 86 67-700 Telefax: 0 35 85 / 86 67-50 Internet: www.sw-l.de E-Mail: info@sw-l.de

Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter Telefon, E-Mail Datum Tino Enkelmann +49 3585 8667-717 25.09.2026

Jahresleistungsvertrag für die Dienstleistungen Los 1: Kanalreinigung, TV-Inspektion und Dichtheitsprüfung

Auftraggeber:

Stadtwerke Löbau GmbH Georgewitzer Straße 54 02708 Löbau

--- Im Folgenden nur noch Auftraggeber genannt ---

Der Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe von Leistungen zur Reinigung, TV-Inspektion und Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen im Zuständigkeitsbereich des Abwasserzweckverbandes Löbau Nord.

Der Jahresleistungsvertrag wird mit der Stadtwerke Löbau GmbH abgeschlossen. Im Namen und für Rechnung des Abwasserzweckverbandes (AZV) Löbau-Nord können jedoch ebenfalls Leistungen aus diesem Vertrag abgerufen und beauftragt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch für den AZV Löbau-Nord zu den vereinbarten Konditionen zu erbringen.

Technisches Sicherheitsmanagement im Fachbereich Abwasser

Büroanschrift: Geschäftsführer: Aufsichtsratsvorsitzender: Bankverbindung: Steuernummer: Amtsgericht: Georgewitzer Str. 54 Dipl.-Kffr. Jana Otto Albrecht Gubsch Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien 208/118/02191 Dresden 02708 Löbau Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ingo Jürs IBAN: DE88 8505 0100 3000 0000 70 HRB 4066 BIC: WELADED1GRL Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente ausschließlich nur für bilateral vereinbarte oder ausdrücklich für diese Bestimmung gekennzeichnete Adressen möglich.

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  1. Allgemeine Angaben

Der Auftragnehmer hat sich vor Leistungsbeginn mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen. Zum Entsorgungsgebiet zählt die Stadt Löbau sowie die Gemeinde Rosenbach mit allen dazugehörigen Ortsteilen. Ausgenommen ist der Ortsteil Großdehsa der Stadt Löbau. Die Stadtwerke Löbau GmbH betreiben im Auftrag des AZV Löbau-Nord 5 Kläranlagen, 44 Pumpstationen, ein Abwasserkanalnetz von ca. 226 km Länge sowie 8 Mischwasserentlastungsbauwerke.

Das vorhandene Kanalnetz gliedert sich wie folgt:  Mischwasserkanal ca. 58 Kilometer  Schmutzwasserkanal ca. 105 Kilometer  Regenwasserkanal ca. 63 Kilometer

Dimensionierung:

Bis DN 15044 km
DN 20060 km
DN 2200,8 km
DN 25030 km
DN 30027 km
DN 4002,9 km
DN 5007,5 km
DN 6007,5 km
DN 7002,5 km
DN 8003,5 km
DN 9000,4 km
DN 10001,8 km
DN 12000,2 km
DN 14000,2 km
DN 16000,3 km

Die Schächte im Verbandsgebiet des AZV Löbau-Nord sind zu ca. 90 % mit den für die Leistungsausführung erforderlichen Fahrzeugen direkt anfahrbar. Mehraufwendungen, die sich aus der Ausführung der Leistungen an nicht direkt anfahrbaren Schächten ergeben, sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Ein gesonderter Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Im Rahmen der Eigenkontrolle sind die Abwasseranlagen mittels TV-Inspektion zu untersuchen. Dabei sind die Anlagen auf ihre optische Dichtheit zu überprüfen sowie der bauliche Zustand einschließlich vorhandener Schäden, Auffälligkeiten und sonstiger Besonderheiten zu erfassen und zu dokumentieren. Die Zustandserfassung und -dokumentation hat nach den nachfolgend beschriebenen Anforderungen zu erfolgen. Die Leistung ist in bestehenden, in Betrieb befindlichen sowie neu errichteten Kanalsystemen auszuführen. Die Haltungslängen der Abwasserkanäle liegen in der Regel zwischen 25 m und 100 m. Im Kanalnetz sind jedoch auch Haltungen mit Längen unter 25 m bzw. über 100 m vorhanden. Dies betrifft insbesondere Hausanschluss- kanäle. Der jährliche Umfang beträgt voraussichtlich 5 bis 15 km Kanalnetz. Die Leistungen umfassen neben den Abwasserkanälen auch die Untersuchung und Dokumentation der im Kanalnetz vorhandenen Bauwerke, insbesondere Schächte, Sonderbauwerke, Düker, Auslässe sowie sonstige abwassertechnische Anlagen. Die turnusmäßig durchzuführenden Leistungen zur Reinigung, TV-Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen werden in der Regel für zusammenhängende Abschnitte des Kanalnetzes vergeben. Die Beauftragung erfolgt überwiegend nach Stadtgebieten bzw. Teileinzugsgebieten. Die zu bearbeitenden Abschnitte weisen dabei in der Regel eine Länge von mindestens 500 m Kanalnetz auf. Darüber hinaus sind bedarfsabhängige Reinigungs- und/oder TV-Inspektionsleistungen an Problemstrecken innerhalb des Kanalnetzes durchzuführen. Hierbei kann es sich um einzelne Haltungen oder zusammenhängende Streckenabschnitte mit einer Gesamtlänge von weniger als 500 m handeln. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass auch kurzfristig angeordnete Maßnahmen an diesen Strecken fachgerecht, entsprechend den geltenden Regelwerken sowie den vertraglichen Anforderungen ausgeführt werden. Die hierfür erforderlichen Vorhaltungen und organisatorischen Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht nicht. Der jährliche Reinigungsumfang beträgt durchschnittlich ca. 10 km Kanalnetz einschließlich der zugehörigen Bauwerke. Hierzu zählen insbesondere Schächte, Sonderbauwerke, Düker, Auslässe sowie sonstige abwassertechnische Anlagen.

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Die Reinigung der Kanäle und Bauwerke erfolgt bedarfsorientiert unter Berücksichtigung des anfallenden Schmutzwassers, des jeweiligen Verschmutzungsgrades sowie der betrieblichen Erfordernisse. Darüber hinaus sind die Bauwerke der Pumpstationen und Abwasserbehandlungsanlagen halbjährlich fachgerecht zu entleeren und zu reinigen. Die Arbeiten sind unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Leistungen jederzeit vorgehalten werden. Die Beauftragung der im Rahmen des Jahresleistungsvertrages ausgeschriebenen Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber während der Vertragslaufzeit mittels schriftlicher Einzelaufträge. Art, Umfang, Ort und Ausführungszeitraum der jeweils zu erbringenden Leistungen werden im Einzelauftrag festgelegt. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung bestimmter Leistungsmengen besteht nicht. Die Ausführung der Leistungen hat entsprechend den Festlegungen des jeweiligen Einzelauftrages sowie den Vorgaben dieses Vertrages zu erfolgen. Treten während der Vertragslaufzeit Änderungen oder Fortschreibungen einschlägiger technischer Regelwerke, Normen oder Richtlinien (z. B. EN-, DIN-Normen, DWA-Regelwerke) in Kraft, behält sich der Auftraggeber vor, diese im Falle einer Vertragsverlängerung zur Anwendung zu bringen. Der Auftragnehmer hat die Leistungen dann entsprechend den zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung gültigen Regelwerken und technischen Anforderungen auszuführen.

  1. Auswertung der Angebote / Wertung

Für die Wertung und Vergleichbarkeit der Angebote wurden im Dokument „LV Preisliste Los 1 – Dienstleistungen zur Kanalreinigung, TV-Inspektion und Dichtheitsprüfung“ bei ausgewählten Positionen Mengenansätze auf Grundlage der durchschnittlich beauftragten Leistungen der vergangenen Jahre hinterlegt. Diese Mengenansätze sind durch den Bieter in der Spalte „Einheitspreis“ mit den angebotenen Preisen zu versehen.

Die angegebenen Mengen dienen ausschließlich der Angebotswertung und dem Preisvergleich im Vergabeverfahren. Sie stellen weder den tatsächlichen Leistungsumfang noch eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers dar.

Aus den angegebenen Mengen können keine Ansprüche auf bestimmte Auftragsmengen, Mindestabnahmemengen, einen Mindestumsatz oder eine bestimmte Auslastung abgeleitet werden.

Die Beauftragung erfolgt ausschließlich nach dem tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers im Rahmen von Einzelabrufen während der Vertragslaufzeit

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Maßgebliches Zuschlagskriterium ist ausschließlich der Angebotspreis. Die Wertung erfolgt zu 100 % nach dem Preis. Weitere Zuschlagskriterien werden nicht berücksichtigt.

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  1. Arbeitsschutz

Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung sämtlicher Leistungen die einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und technischen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Arbeiten zur Reinigung, TV-Inspektion und Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen.

Hierzu gehören insbesondere, jedoch nicht abschließend:  Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)  Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)  Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)  Biostoffverordnung (BioStoffV)  Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)  Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)  Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)  Baustellenverordnung (BaustellV)  PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)  Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)  DGUV-Vorschriften, DGUV-Regeln und DGUV-Informationen, insbesondere für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen und in umschlossenen Räumen  Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)  Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)  Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Darüber hinaus sind die jeweils gültigen Dienst- und Betriebsanweisungen des Auftraggebers einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben für Arbeiten mit besonderen Gefährdungen sowie die Fremdfirmenrichtlinie der Stadtwerke Löbau GmbH. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unterwiesen werden. Die Nachweise über die durchgeführten Unterweisungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. An der Arbeitsstelle sind jederzeit die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA), geeignete Sicherheits- und Rettungsgeräte sowie die für die Arbeiten notwendigen Mess- und Überwachungsgeräte vorzuhalten. Vor jedem Einstieg in Schächte, Pumpwerke oder sonstige umschlossene Bereiche von Abwasseranlagen ist die Kanalatmosphäre mittels geeignetem Mehrfachgaswarngerät zu prüfen. Ein Einstieg darf nur nach Zustimmung des Auftraggebers und bei Vorliegen eines gültigen Erlaubnisscheins erfolgen.

Die Messergebnisse sind mindestens für folgende Parameter zu dokumentieren:  Sauerstoff (O₂)  Methan (CH₄)  Schwefelwasserstoff (H₂S)  Kohlenmonoxid (CO)  Kohlendioxid (CO₂) optional

Die Messwerte sind zu protokollieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Während des Aufenthalts in umschlossenen Bereichen von Abwasseranlagen sind geeignete Gaswarngeräte entsprechend den geltenden Vorschriften mitzuführen. Werden Sicherheitsvorschriften nicht beachtet oder bestehen Gefährdungen für Beschäftigte, Dritte oder die Betriebssicherheit der Anlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einstellen zu lassen. Ist eine Leistungserbringung aufgrund bestehender Gefahren nicht sicher möglich, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Werden bei Messungen gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Gefahrstoffen festgestellt, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Das weitere Vorgehen ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Hierfür hat der Auftragnehmer jederzeit geeignete Mess-, Sicherheits- und Rettungseinrichtungen vorzuhalten und bei Bedarf einzusetzen.

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  1. Anforderungen an Personal

Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er über die für die ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt. Das für die Durchführung der Reinigungs-, Inspektions- und Dichtheitsprüfungsleistungen eingesetzte Personal muss über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen. Dies gilt insbesondere für das mit der Zustandserfassung und -bewertung im Rahmen der TV-Inspektion betraute Personal. Die für die Feststellung und Dokumentation des Ist-Zustandes verantwortlichen Inspekteure (Operatoren) müssen über fundierte Kenntnisse auf den Gebieten  Kanalbau,  Kanalbetrieb und Kanalunterhaltung,  Werkstoffkunde im Kanalbau,  TV-Inspektion von Abwasseranlagen,  Schadenserkennung und Schadenserfassung

sowie über ausreichende praktische Erfahrungen in der Kanalinspektion verfügen. Der verantwortliche Operator ist namentlich zu benennen. Die Qualifikation sowie die einschlägige Berufserfahrung sind personengebunden nachzuweisen. Der Nachweis der Fachkunde für die Durchführung von TV-Inspektionen gilt als erbracht, wenn der Bieter über das entsprechende RAL-Gütezeichen Kanalbau der Gütegemeinschaft Kanalbau e. V., Beurteilungsgruppe I (Inspektion), verfügt oder gleichwertige Qualifikationsnachweise vorlegt. Hierzu zählen insbesondere erfolgreich absolvierte DWA-Kurse für Kanalinspekteure (z. B. DWA-KI-Kurse) oder vergleichbare Qualifikationen sowie die regelmäßige Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungsmaßnahmen. Der Auftraggeber behält sich vor, die vorgelegten Nachweise sowie die Qualifikation des eingesetzten Personals während der Vertragslaufzeit zu überprüfen und entsprechende Nachweise anzufordern. Für Arbeiten an Abscheideanlagen ist die Fachbetriebseigenschaft nach den jeweils geltenden wasserrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Entsprechende Fachkundenachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

  1. Leistungen des Auftraggebers

Mit der Erteilung eines Einzelauftrages zur Reinigung, TV-Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung erforderlichen Bestandsunterlagen zur Verfügung. Hierzu gehört insbesondere ein Bestandsplan in einfacher Ausfertigung. Die Bestandsunterlagen können unter anderem folgende Angaben enthalten:  Schachtbezeichnungen bzw. Schachtnummern  Haltungslängen  Rohrmaterial  Nennweiten  Straßenbezeichnungen

weitere für die Leistungsausführung erforderliche Bestandsdaten. Eine Haltung wird durch die Schachtnummern der jeweils begrenzenden Schächte definiert. Die Haltungsnummer entspricht grundsätzlich der Schachtnummer des in Fließrichtung oberhalb gelegenen Schachtes. Mit der Beauftragung legt der Auftraggeber die Zielstellung und den Umfang der jeweils durchzuführenden Inspektion, Reinigung oder Dichtheitsprüfung fest. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Durchführung der Leistungen darf erst nach Erteilung der Befahrerlaubnis beziehungsweise Arbeitsfreigabe durch den zuständigen Verantwortlichen des Auftraggebers für den Bereich Abwasser erfolgen. Der Auftragnehmer hat die bereitgestellten Bestandsunterlagen vor Beginn der Arbeiten auf Plausibilität zu prüfen und festgestellte Abweichungen oder Unstimmigkeiten dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

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  1. Allgemeine Grundsätze

6.1 Auftragserteilung Die Beauftragung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen zur Reinigung, TV-Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen erfolgt mittels Einzelaufträgen.

Die Erteilung der Einzelaufträge erfolgt ausschließlich durch hierzu befugte Mitarbeiter des Auftraggebers.

Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer rechtzeitig beim zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers den geplanten Ausführungstermin zu benennen. Am Tag der Ausführung ist gemeinsam mit einem vom AG zuständigen Mitarbeiter der Erlaubnisschein für „Arbeiten in Behältern und engen Räumen“ auszufüllen. Mit der Ausführung der Leistungen darf erst nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen begonnen werden. Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Leistungen eigenverantwortlich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Insbesondere sind die Lage und Zugänglichkeit der Einsatzstellen, erforderliche Verkehrsführungen und Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie alle sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Die Leistungsausführung ist durch den Auftragnehmer so vorzubereiten und zu organisieren, dass die Arbeiten wirtschaftlich, zügig und möglichst zusammenhängend durchgeführt werden können. Hierbei sind sämtliche erforderlichen Nebenleistungen zu berücksichtigen, sodass dem Auftraggeber keine zusätzlichen Aufwendungen aufgrund unzureichender Arbeitsvorbereitung oder Organisationsmängel entstehen.

6.2 Verkehrsregelung und Baustellensicherung

6.2.1 Abstimmungen mit der Verkehrsbehörde Für die Durchführung der Leistungen zur Reinigung, Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen im öffentlichen Verkehrsraum hat der Auftragnehmer, sofern erforderlich, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen und einzuholen.

Sämtliche hierfür erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und sonstigen Beteiligten sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen. Treten hierbei grundsätzliche oder projektbezogene Schwierigkeiten auf, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und in die weitere Abstimmung einzubeziehen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unmittelbar nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung unaufgefordert eine vollständige Kopie der Genehmigung einschließlich aller Nebenbestimmungen, Auflagen und Anlagen zu übermitteln. Die Übersendung hat in elektronischer Form zu erfolgen, sofern der Auftraggeber keine andere Form vorgibt. Die im Zusammenhang mit der Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung anfallenden behördlichen Verwaltungsgebühren werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegen Nachweis gesondert erstattet. Hierzu ist der Abrechnung des jeweiligen Einzelauftrags der objektbezogene Original-Gebührenbescheid beziehungsweise eine prüffähige Kopie desselben beizufügen.

Weitergehende Zuschläge, Bearbeitungsgebühren, Gemeinkostenzuschläge oder sonstige Aufschläge auf die behördlich festgesetzten Gebühren werden nicht vergütet.

Der Auftraggeber behält sich vor, die verkehrsrechtliche Anordnung im Einzelfall selbst zu beantragen. Die Zuständigkeit für die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung wird jeweils mit der Erteilung des Einzelauftrags festgelegt.

Unabhängig von der Zuständigkeit für die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verkehrssicherung der Arbeitsstelle während der gesamten Ausführungsdauer beim Auftragnehmer, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird.

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6.2.2 Baustellensicherung / Verkehrssicherung Sämtliche während der Leistungsausführung erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die Absicherung von Personal, Fahrzeugen und Arbeitsgeräten, die Einrichtung und Unterhaltung betrieblicher Verkehrsführungen im üblichen Umfang sowie die Sicherung der Arbeitsstelle gegen unbefugtes Betreten, gelten als Nebenleistungen und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

Soweit die für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Verkehrssicherung nicht durch den Auftragnehmer in Eigenleistung erbracht wird, können die hierfür entstehenden Kosten Dritter objektbezogen und gegen Nachweis gesondert abgerechnet werden. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der entsprechenden Fremdrechnung zusammen mit der Abrechnung des jeweiligen Einzelauftrags.

Auf die Rechnungen Dritter werden keinerlei Zuschläge, Aufschläge, Gemeinkostenanteile oder sonstige Nebenkosten vergütet.

Leistungen Dritter im Rahmen der Verkehrssicherung können insbesondere umfassen:

Aufstellen, Vorhalten, Warten und Abbauen von Verkehrszeichen und Verkehrssicherungseinrichtungen, Bereitstellung und Betrieb erforderlicher Beleuchtungs- und Warneinrichtungen, Einrichtung temporärer Verkehrsführungen, Vorankündigung und Beschilderung von Maßnahmen entsprechend den behördlichen Auflagen, sonstige zur ordnungsgemäßen Sicherung der Arbeitsstelle erforderliche Maßnahmen.

Bei Arbeiten an Hauptverkehrsstraßen, Verkehrsknotenpunkten oder sonstigen verkehrlich sensiblen Bereichen sind die besonderen Auflagen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde uneingeschränkt zu beachten.

Der Einsatz von Drittunternehmen für Verkehrssicherungsmaßnahmen darf nur nach vorheriger objektbezogener Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen.

6.2.3 Nutzung privater Flächen Soweit für die Durchführung der Leistungen die Inanspruchnahme privater Grundstücke oder Flächen, insbesondere Hofflächen, Zufahrten, Stellflächen, Wiesen oder sonstiger Privatflächen erforderlich ist, hat der Auftragnehmer die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten eigenverantwortlich einzuholen.

Sämtliche hierfür notwendigen Abstimmungen, Vereinbarungen und Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu veranlassen. Etwaige Auflagen der Grundstückseigentümer sind zu beachten. Ansprüche Dritter aus der Nutzung privater Flächen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, soweit diese durch ihn verursacht werden.

6.3 Wartezeiten Die Organisation und Koordination der Arbeitsabläufe obliegen dem Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Reinigung, Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen so zu planen und durchzuführen, dass Wartezeiten, Stillstandzeiten und Mehrfachanfahrten nach Möglichkeit vermieden werden.

Wartezeiten, die aus einer unzureichenden Arbeitsvorbereitung, mangelhaften Koordinierung oder sonstigen vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen resultieren, werden nicht vergütet.

Eine Vergütung von Wartezeiten erfolgt ausschließlich dann, wenn diese durch den Auftraggeber ausdrücklich angeordnet oder nachweislich durch vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen verursacht wurden.

Vergütungspflichtige Wartezeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und durch den Auftragnehmer objektbezogen zu dokumentieren und nachzuweisen. Ohne entsprechenden Nachweis besteht kein Anspruch auf Vergütung.

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6.4 Abrechnungsgrundlage Der Auftragnehmer hat für jeden Einsatztag und jedes bearbeitete Objekt einen Tagesbericht als Leistungsnachweis zu erstellen. Die Tagesberichte sind dem Auftraggeber täglich nach Abschluss der Arbeiten zur Prüfung und Anerkennung der erbrachten Leistungen vorzulegen. Die Bestätigung durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich als Nachweis der Leistungserbringung und stellt keine Anerkennung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der späteren Abrechnung dar.

Die Tagesberichte haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:  Projektbezeichnung bzw. Einsatzort  Datum der Leistungserbringung  Beginn und Ende der Arbeitszeit  Namen des eingesetzten Personals  amtliche Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge  Art der Abwasseranlage bzw. Kanalart (Schmutzwasser-, Regenwasser- oder Mischwasserkanal)  Bezeichnung der bearbeiteten Haltung (von Schacht ... bis Schacht ...) bzw. Anschlussleitung  Haltungslänge und Profilabmessungen  Anzahl der gereinigten bzw. inspizierten Schächte  Art und Umfang der ausgeführten Leistungen, besondere Vorkommnisse, Feststellungen oder Behinderungen, gegebenenfalls aufgetretene Wartezeiten einschließlich Begründung.

Die Tagesberichte bilden die Grundlage für die Abrechnung der Leistungen. Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige oder nicht nachvollziehbare Leistungsnachweise von der Abrechnung auszuschließen, bis die erforderlichen Angaben nachgereicht wurden. Die Kosten für die Erstellung, Führung, Abstimmung und Übergabe der Tagesberichte sind Nebenleistungen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Ein gesonderter Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

6.4.1 Stundennachweise

Leistungen zur Reinigung, Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen mit einer Einsatzdauer von weniger als fünf Stunden je Einzelauftrag werden auf Stundenbasis vergütet. Die Abrechnung von bedarfsorientierten Reinigungs- und Inspektionsleistungen an Problemstrecken innerhalb des Kanalnetzes mit einer Haltungslänge von bis zu 50 m, bezogen auf den Gesamtumfang des jeweiligen Einzelauftrags, erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Für sämtliche auf Stundenbasis abzurechnenden Leistungen sind die gemäß Abschnitt 6.4 geforderten Tagesberichte als Leistungsnachweis zu führen. Die Tagesberichte sind dem Auftraggeber täglich nach Abschluss der Arbeiten zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Die vom Auftraggeber bestätigten Tagesberichte bilden die Grundlage der Stundenlohnabrechnung. Die Bestätigung dient ausschließlich dem Nachweis der Leistungserbringung und begründet keinen Anspruch auf Anerkennung der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der späteren Abrechnung. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht nachvollziehbare oder unvollständige Angaben bei der Abrechnung unberücksichtigt zu lassen, bis die erforderlichen Nachweise vollständig vorgelegt wurden. Die Kosten für die Erstellung, Führung und Vorlage der Stundennachweise sind Nebenleistungen und mit den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen abgegolten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

6.4.2 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Kann die Reinigung, Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen aus betrieblichen, verkehrlichen oder hydraulischen Gründen ausschließlich während der Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr durchgeführt werden, sind die hierfür vorgesehenen Stundensätze in den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses anzubieten.

Dies gilt gleichermaßen für Leistungen, die auf Anordnung des Auftraggebers oder aufgrund objektbezogener Erfordernisse an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen auszuführen sind.

Nachtarbeiten sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber. Soweit behördliche Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Auftragnehmer rechtzeitig einzuholen, sofern im Einzelauftrag keine abweichende Regelung getroffen wird.

Bei der Durchführung der Leistungen sind die jeweils geltenden Vorschriften des Immissionsschutzes, insbesondere die Anforderungen der „Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)“, einzuhalten.

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Der Auftragnehmer hat bei Nachtarbeiten, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie bei Havarie- und Noteinsätzen die erforderlichen Informations- und Abstimmungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden und betroffenen Dritten wahrzunehmen. Hierzu gehören insbesondere, soweit erforderlich, die Information des Ordnungsamtes der Stadt Löbau, der zuständigen Polizeidienststelle sowie der von den Arbeiten betroffenen Anwohner über Art, Ort und voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

Alle Aufwendungen für die Organisation, Abstimmung und Durchführung der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, einschließlich der hierfür erforderlichen Anzeigen und Benachrichtigungen, sind mit den angebotenen Einheitspreisen beziehungsweise den dafür vorgesehenen Zuschlagspositionen abgegolten, soweit im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Vergütung vorgesehen ist.

6.5 Schadensmeldungen Werden im Rahmen der Reinigung, Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung Schäden am Kanalnetz festgestellt, die eine unverzügliche Gefahrenabwehr oder Instandsetzung erfordern, insbesondere Einstürze, starke Verformungen, Wassereinspülungen mit Materialeintrag, freiliegende Leitungen oder vergleichbare Schadensereignisse, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung von Hindernissen oder Betriebsstörungen, die den ordnungsgemäßen Abfluss beeinträchtigen oder zu einer Gefährdung des Kanalbetriebs führen können, insbesondere bei Ablagerungen, Verstopfungen, Fremdkörpern, Rückstauereignissen oder sonstigen Abflusshindernissen.

Darüber hinaus ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn Umstände festgestellt werden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung, Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung beeinträchtigen oder unmöglich machen. Die Schadensmeldung hat während der üblichen Dienstzeiten an den vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner zu erfolgen. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten ist die Meldung über das Bereitschaftstelefon der Stadtwerke Löbau GmbH unter der Rufnummer 03585 8667-777 abzusetzen.

Sämtliche festgestellten Schäden, Betriebsstörungen und sonstigen relevanten Auffälligkeiten sind durch den Auftragnehmer nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation hat mindestens Angaben zum Schadensort, zur Art und zum Umfang der Feststellung sowie, soweit möglich, aussagekräftige Fotos oder Videoaufzeichnungen zu enthalten. Die Schadensmeldung entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung, im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen und den Auftraggeber hierüber zu informieren.

6.5.1 Vom Auftragnehmer verursachte Schäden Verursacht der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter im Rahmen der Leistungserbringung Schäden an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen, Oberflächenbefestigungen, Grünanlagen, Bauwerken, technischen Anlagen oder sonstigem Eigentum Dritter, so hat er diese unverzüglich dem Auftraggeber sowie dem jeweiligen Eigentümer bzw. der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Hierzu zählen insbesondere Schäden an Straßen, Gehwegen, Radwegen, Plätzen, Zufahrten, Bordsteinen, Grünflächen, Einfriedungen, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie sonstigen baulichen Anlagen.

Der Auftragnehmer hat alle durch seine Tätigkeit verursachten Schäden auf eigene Kosten und in Abstimmung mit dem jeweiligen Eigentümer oder Unterhaltungspflichtigen fachgerecht zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Wiederherstellung hat nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Verwendung gleichwertiger Materialien zu erfolgen.

Soweit behördliche Genehmigungen, Abnahmen oder Zustimmungen für die Schadensbeseitigung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese eigenverantwortlich einzuholen.

Die Kosten für die Schadensbeseitigung, Wiederherstellung, erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Schaden entstehende Aufwendungen trägt der Auftragnehmer. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht nicht.

Die erfolgte Schadensbeseitigung ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen und zu dokumentieren.

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6.6 Havariedienst Der Auftragnehmer hat für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit einen durchgehend besetzten 24-Stunden- Bereitschaftsdienst zur Beseitigung von Schäden, Störungen und sonstigen betrieblichen Beeinträchtigungen im öffentlichen Kanalnetz vorzuhalten. Der Bereitschaftsdienst muss an allen Kalendertagen, einschließlich Sonn- und Feiertagen, jederzeit erreichbar und einsatzfähig sein. Die Reaktionszeit ab Eingang der Störungs- oder Havarieanzeige durch den Auftraggeber beträgt maximal 2 Stunden. Innerhalb dieser Frist hat qualifiziertes Personal mit den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Fahrzeugen, Geräten und Materialien am Einsatzort einzutreffen oder mit geeigneten Sofortmaßnahmen zu beginnen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens mit Vertragsbeginn die Rufnummer des 24 Stunden erreichbaren Bereitschaftstelefons sowie die zuständigen Ansprechpartner schriftlich mitzuteilen. Änderungen der Erreichbarkeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die für Havarieeinsätze erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen jederzeit vorgehalten werden. Über jeden Havarieeinsatz ist ein Einsatzbericht zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten vorzulegen. Der Einsatzbericht hat mindestens den Zeitpunkt der Alarmierung, die Ankunftszeit am Einsatzort, Art und Umfang der Störung bzw. des Schadens, die durchgeführten Maßnahmen sowie die Einsatzdauer zu enthalten. Die Abrechnung von Havarieeinsätzen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Stundenverrechnungssätze für Personal, Fahrzeuge und Technik. Maßgeblich sind die vom Auftraggeber anerkannten Einsatz- und Leistungsnachweise. Die Vorhaltung des Bereitschaftsdienstes wird gesondert vergütet. Die Vergütung erfolgt über die hierfür im Leistungsverzeichnis vorgesehene Position und umfasst sämtliche Aufwendungen für die personelle, technische und organisatorische Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft.

  1. Durchführung der Kanalreinigung

Die Kanalreinigung ist unter Beachtung der jeweils gültigen technischen Regelwerke, insbesondere des DWA-A 199 „Regeln für den Kanalbetrieb“, fachgerecht durchzuführen. Vor der Inspektion und/oder Dichtheitsprüfung sind die zu untersuchenden Kanäle, Anschlussleitungen und Schächte so zu reinigen, dass eine einwandfreie Erfassung und Beurteilung des tatsächlichen Zustandes der Abwasseranlage möglich ist. Die Rohrwandungen müssen über den gesamten zu untersuchenden Bereich deutlich erkennbar sein. Ablagerungen, Sielhaut, Inkrustationen, Wurzeleinwuchs sowie sonstige die Zustandsbewertung beeinträchtigende Anhaftungen sind im erforderlichen Umfang zu entfernen. Die Reinigung der Kanäle und Schächte hat grundsätzlich mittels Hochdruckspülverfahren zu erfolgen. Der Einsatz von Spülfahrzeugen mit oder ohne Wasserrückgewinnung ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und den Anforderungen des jeweiligen Einsatzortes zulässig. Die Auswahl der Düsen, die Einstellung des Betriebsdruckes sowie die Durchführung der Reinigungsarbeiten sind durch den Auftragnehmer auf die hydraulischen und baulichen Verhältnisse des jeweiligen Kanalsystems abzustimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass Schäden an den Abwasseranlagen, insbesondere Abplatzungen, Rissbildungen, Materialabtragungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Bausubstanz, vermieden werden. Werden während der Reinigung Schäden oder Auffälligkeiten festgestellt, die die Betriebssicherheit oder Standsicherheit der Anlage beeinträchtigen können, ist der Auftraggeber unverzüglich gemäß Abschnitt 6.6 zu informieren. Das bei der Kanalreinigung anfallende Räumgut, Spülgut und sonstige Abfälle sind vom Auftragnehmer aufzunehmen, abzufahren und entsprechend den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen. Die Entsorgungsnachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche für eine ordnungsgemäße Reinigung erforderlichen Nebenleistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen, soweit im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.

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  1. Durchführung der optischen Inspektion

8.1 Anforderungen an die Technik für die optische Inspektion

Technische Ausrüstung: Die optische Inspektion ist entsprechend den zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültigen technischen Regelwerken, insbesondere den Anforderungen der DWA-M 149-5, durchzuführen. Die eingesetzte Inspektionstechnik muss den geltenden gesetzlichen Vorschriften, den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Insbesondere sind die Anforderungen der ATEX-Richtlinien sowie der DIN EN 60079 in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Grundsätzlich sind für die Inspektion ab einer Nennweite von DN 100 selbstfahrende Kamerasysteme mit Farbkameratechnik einzusetzen. Die Farbwiedergabe muss eine realitätsgetreue und unverfälschte Darstellung des baulichen Zustandes gewährleisten. Die Kameras sind mit Dreh-/Schwenkkopf und optischem Zoom auszustatten. Neben der axialen Sicht muss eine stufenlose Veränderung der Blickrichtung möglich sein, um Schäden und Besonderheiten im gesamten Rohrquerschnitt sicher erfassen zu können. Für die Inspektion von Anschlussleitungen vom Hauptkanal aus sind Satellitenkameras mit Dreh-/Schwenkkopf einzusetzen. Das Beleuchtungssystem der Kameras ist so auszulegen, dass eine ausreichende Ausleuchtung des Inspektionsbereiches gewährleistet ist. Dabei muss mindestens ein Bereich von 3 bis 4 m vor der Kamera gleichmäßig ausgeleuchtet werden können. Die Beleuchtungsstärke ist den jeweiligen Objekt- und Betriebs- verhältnissen anzupassen. Die Kameratechnik muss einen Tiefenschärfebereich von mindestens 0,1 m bis 1,5 m vor der Kamera aufweisen.

Die Kameras müssen mindestens folgende Bewegungsbereiche ermöglichen: Drehbereich: mindestens 360° Schwenkbereich: mindestens ± 135°

Für Leitungen mit einem Durchmesser kleiner DN 100 kann der Einsatz von mobilen Schiebekamerasystemen erforderlich werden. Die hierfür verwendeten Systeme müssen eine variable Schubkabellänge von bis zu 50 m aufweisen.

Ortungstechnik: Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Rohrverlaufs- und Lageortungen unbekannter oder nicht eindeutig dokumentierter Kanäle und Leitungen durchzuführen. Die eingesetzte Ortungstechnik muss eine sichere Ortung bis zu einer Kanaltiefe von mindestens 6,0 m ermöglichen. Die Ortung hat grundsätzlich während der TV-Inspektion mittels geeigneter Ortungsgeräte zu erfolgen. Sofern die eingesetzte Inspektionskamera nicht über einen fest integrierten Ortungssender verfügt, ist für die Durchführung der Ortungsarbeiten ein geeigneter Sender an der Kamera bzw. dem Inspektionssystem anzubringen.

Dokumentation: Der Ist-Zustand der inspizierten Kanäle, Leitungen und Schächte ist vollständig durch digitale Videoaufzeichnungen sowie ergänzende Einzelbilder zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen in aktueller, marktüblicher Bild- und Videoqualität erstellt werden und eine eindeutige Zustandsbeurteilung ermöglichen. Die Übergabe der digitalen Dokumentation hat über eine sichere Cloud-Plattform zu erfolgen. Hierzu ist dem Auftraggeber ein Download-Link zur Verfügung zu stellen oder ein entsprechender Zugriff einzurichten. Die Datenübertragung hat unter Einhaltung der geltenden Datenschutz- und Informationssicherheitsanforderungen zu erfolgen. Die bereitgestellten Daten müssen nach Upload und Bekanntgabe des Zugriffs für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen verfügbar sein. Für jede Haltung ist eine separate Videodatei zu erstellen. Die Aufzeichnung hat die gesamte Haltung vom Einstiegsschacht bis zum Zielschacht zu umfassen. Die digitalen Aufzeichnungen sind mit einer permanenten Dateneinblendung zu versehen, die eine eindeutige Identifikation der Inspektionsdaten ermöglicht.

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Einmalige Einblendungen zu Beginn der Aufnahme:

 Name des Auftragnehmers  Projektbezeichnung  Standort- bzw. Objektbezeichnung  Straßenname  Kanalmaterial  Kanalnennweite bzw. Profilabmessungen  Bezeichnung des Startschachtes  Bezeichnung des Zielschachtes

Permanente Einblendungen während der Aufnahme:

 Datum der Inspektion  Uhrzeit  Haltungsbezeichnung  aktuelle Kameraposition in Metern  Fließrichtung bzw. Inspektionsrichtung  gegebenenfalls Neigung der Haltung  laufende Schadens- bzw. Ereignisnummer

Die digitale Dokumentation muss mit den gelieferten Zustandsdaten vollständig übereinstimmen und eine eindeutige Zuordnung sämtlicher festgestellter Schäden, Besonderheiten und Einbauten ermöglichen.

Datenschnittstelle: Die Übergabe der Bestands-, Inspektions- und Zustandsdaten hat im aktuell gültigen ISYBAU/XML- Austauschformat zu erfolgen. Sämtliche im Rahmen der Leistungen erhobenen Daten sind in diesem Datenformat vollständig, fehlerfrei und kompatibel zur Datenübernahme in die beim Auftraggeber eingesetzten Kanalinformations- und Dokumentations- systeme bereitzustellen.

Erforderliche Anpassungen der Hard- und Software, der Datenstrukturen oder der Exportfunktionen des Auftragnehmers zur Sicherstellung der Kompatibilität mit der vom Auftraggeber geforderten Datenschnittstelle sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich vorzunehmen. Hieraus resultierende Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Vor Beginn der Leistungsdurchführung hat der Auftragnehmer sicherzustellen und auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass die Datenübergabe im geforderten Format ordnungsgemäß erfolgen kann.

Werden im Rahmen der Datenprüfung durch den Auftraggeber Mängel, Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, hat der Auftragnehmer die Daten unverzüglich und ohne zusätzliche Vergütung zu korrigieren und erneut bereitzustellen.

Die Abnahme der Leistungen kann von der vollständigen und fehlerfreien Übergabe der Daten im geforderten Austauschformat abhängig gemacht werden.

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8.2 Anforderungen an die Ausführung der optischen Inspektion

Allgemeine Grundsätze: Die optische Inspektion ist entsprechend den zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültigen technischen Regelwerken, insbesondere der DWA-M 149-Reihe sowie den einschlägigen DIN- und EN-Normen, durchzuführen. Für die Zustandskodierung sind die Vorgaben der DWA-M 149-2 sowie die vom Auftraggeber vorgegebenen Datenstrukturen anzuwenden. Ändern sich während der Vertragslaufzeit technische Regelwerke oder Normen, kann der Auftraggeber bei Vertragsverlängerungen die Anwendung der jeweils gültigen Fassungen verlangen. Zwischen Reinigung und Inspektion ist ein möglichst geringer zeitlicher Abstand einzuhalten, um eine unverfälschte Zustandsaufnahme sicherzustellen. Während der Inspektion sind die zu untersuchenden Haltungen soweit erforderlich abwasserfrei zu halten, sodass insbesondere die Kanalsohle eindeutig beurteilt werden kann. Erforderliche Maßnahmen zur Abwasser- überleitung oder vorübergehenden Netzabsperrung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ein Rückstau von Abwasser sowie eine Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke oder Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Alle Aufwendungen für die zeitliche und organisatorische Abstimmung von Reinigungs-, Überleitungs- und Inspektionsarbeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Ist-Zustand der Abwasseranlage ist vollständig, objektiv und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zustandsbewertung und Sanierungsempfehlung sind nicht Bestandteil der optischen Inspektion, sofern diese nicht gesondert beauftragt werden. Im Rahmen jeder Haltungsinspektion ist eine Neigungsmessung durchzuführen. Deformationsmessungen sind auf gesonderte Anweisung des Auftraggebers auszuführen. Werden Abweichungen zwischen den örtlichen Gegebenheiten und den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bestandsunterlagen festgestellt, sind diese durch den Auftragnehmer in einer Aufmaßskizze und im Bestandsplan zu dokumentieren.

Dokumentationsumfang:

Die Dokumentation umfasst mindestens:

 Untersuchungsberichte in analoger und/oder digitaler Form  Haltungsgrafiken mit Zustandsdaten und Neigungserfassung  Ergebnisse von Deformationsmessungen (soweit beauftragt)  digitale Videodateien  digitale Fotodokumentationen  aktualisierte Lagepläne  ISYBAU-Dateien  ZF-Dateien  Schachtprotokolle bei gesonderter Beauftragung

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8.3 Inspektion von Abwasserkanälen und -leitungen Die TV-Kamera muss ein seitenrichtiges, dauerhaft aufrechtes Bild liefern. Die Orientierung im Rohrsystem muss während der gesamten Inspektion erhalten bleiben. Die Kamera ist grundsätzlich mittig im Rohrquerschnitt zu führen. Eine ruhige Kameraführung und eine störungsfreie Bilddarstellung sind sicherzustellen. Zu Beginn der Haltung sind die angeschlossenen Schächte vollständig mittels 360°-Schwenk zu dokumentieren. Rohranfänge und Rohrenden sind ebenfalls vollständig abzuschwenken und aufzuzeichnen. Die erste Rohrverbindung jeder Haltung ist in axialer und radialer Sicht zu dokumentieren. Weitere Verbindungen sind entsprechend dem festgestellten Zustand zu untersuchen. Festgestellte Schäden an Rohrverbindungen sind vollständig abzuschwenken und zu dokumentieren. Die Fahrgeschwindigkeit der Kamera ist dem Zustand, der Dimension und der Art des Kanals anzupassen. Eine eindeutige Schadens- und Zustandsbeurteilung muss jederzeit gewährleistet sein. In geschwenkter Kameraposition sind Axialfahrten grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten lediglich für die Dokumentation von Längsrissen. Alle festgestellten Schäden, Anschlüsse, Einbauten und sonstigen Besonderheiten sind lage- und umfangsgenau zu dokumentieren. Anschlüsse sind so aufzunehmen, dass mindestens die erste Rohrverbindung eindeutig erkennbar ist. Von jeder Anschlussleitung sind eine Übersichtsaufnahme sowie eine Detailaufnahme zu erstellen. Zur Überprüfung der Rohrlängen sind je Haltung mindestens zwei Rohrverbindungen abzuschwenken. Bei Gegenuntersuchungen sind sämtliche Untersuchungsteile in einem gemeinsamen Datensatz zusammenzuführen und vollständig zu protokollieren. Kann eine Gegenuntersuchung nicht durchgeführt werden, sind die Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Inspektion von Anschlussleitungen erfolgt ausschließlich nach gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Vor der Untersuchung privater Anschlussleitungen hat der Auftragnehmer die betroffenen Grundstücks- eigentümer oder Hausverwaltungen rechtzeitig zu informieren.

Untersuchungsbericht

Für jede Haltung ist ein gesonderter Untersuchungsbericht zu erstellen.

Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten: Grundlageninformationen:  Haltungsbezeichnung  Inspektionsrichtung  Lagebeschreibung  angewendetes Kodiersystem  Bezugspunkt der Stationierung  Inspektionsverfahren  Inspektionsdatum  Name des Untersuchenden  Projektbezeichnung  Untersuchungszweck  Kanalart  Querschnitt und Abmessungen  Rohrwerkstoff  Haltungslänge  Angaben zur Videoaufzeichnung  Angaben zu Fotoaufnahmen

Zustandsdaten:  Stationierung und Beschreibung sämtlicher Schäden  Seitenzuläufe und Anschlüsse  Fotoreferenzen  Videoreferenzen  Bemerkungen und Besonderheiten

Sämtliche Abweichungen von den vorgegebenen Bestandsdaten sind zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind übersichtlich in Form einer Haltungsgrafik darzustellen. Sämtliche Fotos sind eindeutig den jeweiligen Schadstellen zuzuordnen.

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8.4 Inspektion von Schächten Die Inspektion von Schächten erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung. Schächte mit sicherheitsrelevanten Schäden, insbesondere Einsturzgefahr, defekten Abdeckungen oder sonstigen Gefahrenstellen, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Von jedem inspizierten Schacht ist mindestens ein digitales Foto des Gerinnes anzufertigen. Nicht begehbare Schächte sind mittels geeigneter TV-Inspektionstechnik zu untersuchen. Für jeden Schacht ist ein separater Schachtbericht zu erstellen.

Der Schachtbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:  Schachtbezeichnung  Lagebeschreibung  Knotenart  Kodiersystem  Inspektionsverfahren  Inspektionsdatum  Name des Untersuchenden  Projektbezeichnung  Kanalart  Baujahr (soweit bekannt)  Werkstoff  Schachttiefe  Schachtabdeckung  Steighilfen  Reinigung  besondere Gefahren  Einbauten  Foto- und Videoreferenzen

Zusätzliche Anschlussleitungen Werden im Rahmen der Inspektion bisher unbekannte Anschlussleitungen festgestellt, sind diese zu dokumentieren und lagegerecht in die Bestandsunterlagen aufzunehmen. Die Lage und der Verlauf der Leitungen sind durch einfache Vermessung zu erfassen und in einer Aufmaßskizze sowie im aktualisierten Bestandsplan darzustellen.

Leistungsnachweis Für die durchgeführten Inspektionsleistungen sind tägliche Leistungsnachweise in Form von Tagesberichten zu führen. Die Tagesberichte sind dem Auftraggeber täglich nach Abschluss der Arbeiten zur Bestätigung vorzulegen und bilden die Grundlage für die Leistungsabrechnung. Die Bestätigung dient ausschließlich dem Nachweis der Leistungserbringung und begründet keine Anerkennung der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der späteren Abrechnung.

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  1. Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen ist nach den zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültigen Regelwerken, insbesondere der DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und - kanälen“ sowie der DWA-A 139 „Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“, durchzuführen. Art, Umfang und Prüfabschnitte der Dichtheitsprüfung werden durch den Auftraggeber festgelegt. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung haltungsweise zwischen zwei Schächten oder abschnittsweise zwischen festgelegten Prüfgrenzen, beispielsweise zwischen zwei Anschlussleitungen, erfolgen. Vor Beginn der Dichtheitsprüfung hat der Auftragnehmer die Prüfstrecke auf ihre Eignung zur Durchführung der Prüfung zu kontrollieren. Erforderliche Vorarbeiten, insbesondere Reinigung, Spülung, Absperrung und Sicherung des Prüfabschnittes, sind rechtzeitig durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen ist grundsätzlich mit Luftüberdruck (Prüfverfahren L) durchzuführen. Die Anwendung des Prüfverfahrens mit Wasser (Prüfverfahren W) ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Schächte sind entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke nach Wahl des Auftragnehmers mit Luft oder Wasser auf Dichtheit zu prüfen, sofern vom Auftraggeber keine abweichenden Vorgaben gemacht werden. Die eingesetzten Mess- und Prüfgeräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie für die Durchführung der jeweiligen Prüfung geeignet und kalibriert sein. Entsprechende Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Das Ergebnis jeder Dichtheitsprüfung ist durch ein automatisiert erzeugtes und standardisiertes Prüfprotokoll vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Anforderungen der DIN EN 1610 und der DWA-A 139 zu entsprechen.

Für jede einzelne Prüfung ist ein separates Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:  Projektbezeichnung und Einsatzort  Datum und Uhrzeit der Prüfung  Haltungs- bzw. Schachtbezeichnung  Lage und Länge des Prüfabschnittes  Kanalart, Nennweite, Profilform und Werkstoff  Prüfverfahren (Luft oder Wasser)  angewandte Prüfparameter  Prüfdauer  Messergebnisse  Bewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“  Name des Prüfenden  Angaben zu besonderen Vorkommnissen oder Einschränkungen während der Prüfung

Die Prüfprotokolle sind dem Auftraggeber spätestens mit der Abrechnung des jeweiligen Einzelauftrags in analoger und digitaler Form zu übergeben.

Werden im Rahmen der Dichtheitsprüfung Undichtigkeiten oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die festgestellten Schäden oder Undichtigkeiten sind im Prüfprotokoll eindeutig zu dokumentieren und zu lokalisieren

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  1. Regelwerke und Arbeitsgrundlagen

Für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen sind die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften, technischen Regelwerke, Normen und Richtlinien zu beachten. Hierzu gehören insbesondere: (1) DIN EN- und DIN-Normen  DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“  DIN EN 13508 „Untersuchung und Beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ o Teil 1: Allgemeine Anforderungen, o Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion,  weitere für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägige DIN EN- und DIN-Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Regelwerke der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA)  DWA-A 139 „Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“  DWA-A 199 „Regeln für den Kanalbetrieb“  DWA-M 149 „Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ einschließlich der jeweils zutreffenden Teile  weitere einschlägige DWA-Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Gesetzliche Vorschriften  Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes  Vorschriften des Wasser-, Abfall-, Straßenverkehrs- und Immissionsschutzrechts  sonstige für die Leistungserbringung relevante gesetzliche Bestimmungen

(4) Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung  Unfallverhütungsvorschriften  DGUV Vorschriften  DGUV Regeln  DGUV Informationen  sonstige einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

(5) Gütesicherung  Güte- und Prüfbestimmungen des RAL-Gütezeichens Kanalbau sowie weitere für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägige Güte- und Qualitätsanforderungen.

(6) Fremdfirmenrichtlinie der Stadtwerke Löbau GmbH

Ändern sich während der Vertragslaufzeit technische Regelwerke, Normen, gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Arbeitsgrundlagen, so sind bei der Leistungserbringung grundsätzlich die jeweils aktuell gültigen Fassungen anzuwenden, soweit dem keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Der Auftragnehmer hat sich eigenverantwortlich über Änderungen und Aktualisierungen der maßgeblichen Regelwerke zu informieren

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  1. Sonstiges

11.1 Mit dem Angebot vorzulegende Nachweise

Mit Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen einzureichen:

 Nachweis der Fachkunde für die optische Kanalinspektion, insbesondere durch ein gültiges RAL- Gütezeichen Kanalinspektion oder gleichwertige Nachweise,  Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme der eingesetzten Inspekteure an einem DWA- Kanalinspektionskurs (KI-Kurs) oder einer gleichwertigen Qualifizierungsmaßnahme einschließlich regelmäßiger Fortbildungen,  Nachweis der Fachbetriebseigenschaft gemäß § 62 AwSV (ehemals § 19 l WHG), soweit Arbeiten an Fettabscheidern oder vergleichbaren Anlagen durchgeführt werden.  Nachweis der Schulung nach DGUV-I 213-056 und DGUV-I 213-057 „Unterwiesene Person tragbarer Gasmessgeräte“  Nachweis der Schulung nach DGUV-V 21, DGUV-R 103-004, DGUV-R 113-004, DGUV-R 112-198, DGUV-R 112-199 „Einstieg in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen / Behälter“  Nachweis der Schulung nach, DGUV-R 103-004 „Freimessen“  Aktueller Haftpflichtversicherungsnachweiß

11.2 Auf Verlangen vorzulegende Nachweise

Der Auftraggeber behält sich vor, vor Zuschlagserteilung oder während der Vertragslaufzeit folgende Unterlagen anzufordern:

 Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers,  Referenzliste vergleichbarer Projekte der letzten fünf Jahre mit Angaben zu Auftraggeber, Leistungsumfang und Auftragsvolumen,  Benennung der vorgesehenen Operatoren bzw. Inspekteure einschließlich Darstellung der beruflichen Qualifikation und Erfahrung,  Nachweis der Fachkunde für Dichtheitsprüfungen, insbesondere durch ein gültiges RAL-Gütezeichen oder einen Sachkundenachweis für Dichtheitsprüfungen von Entwässerungssystemen beziehungsweise einen gleichwertigen Nachweis,  Nachweis der Fachkunde für Kanalreinigungsarbeiten,  Verzeichnis der verfügbaren Fahrzeuge, Geräte, technischen Hilfsmittel sowie der persönlichen Schutzausrüstung,  Nachweis der Ausbildung betrieblicher Ersthelfer,  Auflistung der vorgesehenen Nachunternehmer einschließlich deren Leistungsanteile,  Nachweis der vorgesehenen Entsorgungswege einschließlich Benennung der Verwertungs-, Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen,  Nachweis der erforderlichen Transport- und Beförderungsgenehmigungen für bei der Kanalreinigung anfallende Abfälle,  Nachweise über durchgeführte Deformationsmessungen, soweit diese beauftragt wurden  Personenbezogen: o Nachweis der Schulung nach DGUV-I 213-056 und DGUV-I 213-057 „Unterwiesene Person tragbarer Gasmessgeräte“ o Nachweis der Schulung nach DGUV-V 21, DGUV-R 103-004, DGUV-R 113-004, DGUV-R 112-198, DGUV-R 112-199 „Einstieg in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen / Behälter“ o Nachweis der Schulung nach, DGUV-R 103-004 „Freimessen“

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11.3 Anforderungen an die Qualitätssicherung

Zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Ausführungsqualität werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

 Kanalreinigungsarbeiten sind grundsätzlich unter Einsatz von Fahrzeugen mit Wasserrückgewinnung durchzuführen. Sofern aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder technischer Erfordernisse der Einsatz anderer, gleichwertiger Reinigungsverfahren erforderlich ist, kann der Auftraggeber im Einzelfall Ausnahmen zulassen.  Für Arbeiten an Pumpwerken, Sonderbauwerken und Kläranlagen sind kombinierte Saug- und Spülfahrzeuge einzusetzen.  Die eingesetzten Fahrzeuge müssen über eine Fernbedienung für die wesentlichen Betriebsfunktionen verfügen.  Das Fassungsvermögen der Reinigungsfahrzeuge muss mindestens 7 m³ betragen.  Es ist eine nutzbare Spülschlauchlänge von mindestens 100 m vorzuhalten. Erforderliche Schlauchverlängerungen sind vom Auftragnehmer bereitzustellen.  Die eingesetzte Technik muss für beengte Platzverhältnisse und eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeiten geeignet sein.  Für die optische Inspektion sind TV-Inspektionssysteme des Herstellers IBAK oder TV-Inspektions- systeme mit gleichwertiger technischer Leistungsfähigkeit zu verwenden  Die Ausleuchtung der Inspektionsobjekte hat mittels moderner LED-Technik zu erfolgen.

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