ZTV Kanal Stadt Bochum 01 2026.pdf

Kanalneubau sowie Kanal- und Straßenbauarbeiten in der Buchenstraße und Böckenbuschstraße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.11.2026, 08:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

für die

Ausführung von Entwässerungsarbeiten

der Stadt Bochum

  • Ausgabe 2020 - Stand: 06.02.2020

S. 1

[Seite 2]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

1.0 Vorarbeiten

1.1 Örtliche Feststellungen

2.0 Straßenaufbruch/ -wiederherstellung

3.0 Erdarbeiten

3.1 Oberboden 3.2 Aushub von Bodenmassen

4.0 Wasserhaltungsarbeiten

4.1 Offene Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung

5.0 Kanäle, Schächte und Bauwerke

5.1 Verlegung von Kanälen 5.2 Nachträgliche Öffnungen

6.0 Kanäle und Bauwerke aus Ortbeton bzw. Mauerwerk

6.1 Baustoffe

7.0 Abrechnung (s. auch Anhang) 7.1 Allgemein

8.0 Minderung

Anhang: Ergänzende Vertragsbedingungen

S. 2

[Seite 3]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

Ergänzend zu den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) gelten folgende Bedingungen:

1.0 Vorarbeiten

1.1 Örtliche Feststellungen

1.1.1 Vor Baubeginn werden die in Anspruch zu nehmenden Straßen und Plätze auf ihren einwandfreien Zustand begutachtet und gemeinsam protokolliert. Liegt ein gemeinsames Protokoll nicht vor, so ist dann in jedem Fall der einwandfreie Zustand anerkannt.

1.1.2 Bei Leitungserneuerungen, Schacht- und Straßenablaufabbrüchen usw. sind im Bereich der Baustelle vorhandene Gusswaren (wie Schachtabdeckungen, Straßenablauf- aufsätze, usw., keine Steigeisen) vor Baubeginn bei einer gemeinsamen Begehung auf ihre Wiederverwendbarkeit zu prüfen; noch verwendbare Teile sind gegen Vergütung zur angegebenen städtischen Lagerstelle im Stadtgebiet abzufahren. Nach Ansicht des Auftraggebers nicht mehr verwendbare Gussteile gehen ohne gegenseitige Vergütung bzw. Erstattung in das Eigentum des Auftragnehmers über.

2.0 Straßenaufbruch/ -wiederherstellung

2.1.1 Gehört die Wiederherstellung der Verkehrsflächen über den Kanalgräben gemäß dem Leistungsverzeichnis mit zur Leistung des Auftragnehmers, so gelten nachfolgende Bestimmungen.

2.1.2 Wenn durch Herstellung der Entwässerungsanlagen oder der Anschlussleitungen, durch ein Verschulden des Auftragnehmers, die vorhandene Fahrbahn neben der Baugrube absinkt oder sonst beschädigt wird, sind die betreffenden Flächen – erforderlichenfalls einschl. Oberbau - ohne zusätzliche Vergütung mit zu erneuern. Das gleiche gilt für nicht befahrbare Flächen im Baustellenbereich, die gegen Befahren zu sichern sind, wenn in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist. Durch den Einsatz geeigneter Maschinen (z. B. gummibereifte Bagger) und/oder durch Schutzmaßnahmen (z. B. Baggermatratzen) ist die Oberflächenbefestigung zu schützen.

3.0 Erdarbeiten

3.1 Oberboden

3.1.1 Durch Verschulden des Auftragnehmers unbrauchbar gewordener Oberboden ist von ihm auf seine Kosten durch brauchbaren zu ersetzen.

3.2 Aushub von Bodenmassen

3.2.1 Wenn nicht anders angeordnet, darf auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Boden / Aushub, oder sonstige Aufbruchmassen gelagert werden.

3.2.2 Überschüssige oder zum Einbau nicht geeignete Aufbruch- und Bodenmassen sind schon während der Aufbruch- und Ausschachtungsarbeiten abzufahren.

3.2.3 Nur der im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgestellte notwendige Ersatz von zum Einbau ungeeigneten Bodenmassen wird besonders vergütet.

S.3

[Seite 4]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

4.0 Wasserhaltungsarbeiten

4.1 Offene Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung

4.1.1 Der Auftraggeber behält sich vor, Beginn und Beendigung der Wasserhaltung festzusetzen.

4.1.2 Bei Einsatz von Grundwasserabsenkungsanlagen wird grundsätzlich keine offene Wasserhaltung (Dränleitung, Pumpen o. ä.) zusätzlich vergütet.

4.1.3 Wird der Betrieb und die Vorhaltung der Wasserhaltung nach Zeit vergütet, erfolgt über die vertraglich festgesetzte Bauzeit hinaus durch ein Verschulden des Auftragnehmers keine Vergütung.

5.0 Kanäle, Schächte und Bauwerke

5.1 Verlegung von Kanälen Die Verlegung von Kanälen hat richtungs- und höhenmäßig geradlinig gemäß DIN EN 1610 zu erfolgen.

5.2 Nachträgliche Öffnungen

5.2.1 Die nachträgliche Herstellung von Öffnungen in Kanalrohren, Schächten und Bauwerken für das Einsetzen von Stutzen darf nur im Bohrverfahren hergestellt werden.

6.0 Kanäle und Bauwerke aus Ortbeton bzw. Mauerwerk

6.1 Baustoffe

6.1.1 Wenn nicht anders ausgeschrieben, ist Hochofenzement zu verwenden. Mauerwerk: MG III (MV 1:3) mit CEM III A 32,5, maschinengemischt. Estrich: MG III (MV 1:2) mit CEM III A 32,5 R, maschinengemischt.

6.1.2 Die Verwendung von Betonzusatzmitteln bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

6.1.3 Stahleinlagen müssen eine Betondeckung von mind. 40 mm haben.

6.1.4 Bei der Überwachung von Beton nach ÜK2 und ÜK3 gilt der Leitfaden für die Eigen- und Fremdüberwachung.

6.1.5 Arbeitsfugen sind gemäß Planung und DIN 1045-3 anzuordnen und zu behandeln.

7.0 Abrechnung (s. auch Anhang)

7.1 Allgemein

7.1.1 Für das Herausnehmen vorhandener Rohrkanäle und Kanalbauschächte aus der Baugrube wird die Erdausschachtung durch das gesamte Bauwerk gerechnet. Für den Abbruch und deren Entsorgung erfolgt keine besondere Vergütung.

7.1.2 Bei Straßenablauf-, Grundstücks- und sonstigen Anschlusskanälen wird der Bodenaushub nur bis anschlussseitiger Außenkante Hauptkanal bzw. Bauwerk vergütet.

S. 4

[Seite 5]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

7.1.3 Bei gleichzeitigem Vollausbau (Straßenbau) und Erneuerung der Sinkkasten- anschlussleitungen müssen die Leitungen vor Beginn der Straßenbauarbeiten hergestellt werden.

7.1.4 Die Breiten des aufzunehmenden und wiederherzustellenden Oberbaus werden von der Bauüberwachung des Auftraggebers in Anlehnung an die ZTV A-STB 12 festgelegt und entsprechend vergütet. Die Erneuerung von Reststreifen wird besonders angeordnet und vergütet.

  1. Minderung

8.1 Vor der Verfüllung der Baugrube ist der Bauüberwachung Gelegenheit zu geben, das Gefälle zu kontrollieren. Bei Gefälleabweichungen einer Haltung

von mehr als 0,5 % bei einem Entwurfsgefälle von > 3 % von mehr als 0,4 % bei einem Entwurfsgefälle von 2- 3 % von mehr als 0,3 % bei einem Entwurfsgefälle von 1- 2 % von mehr als 0,1 % bei einem Entwurfsgefälle von < 1 %

muss die betroffene Kanalhaltung neu verlegt werden.

S. 5

[Seite 6]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

Anhang:

Ergänzend zu den "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Entwässerungsarbeiten", gelten für die Stadt Bochum folgende Vertragsbedingungen:

Zu Ziffer 2

Alle Anschlüsse an Rohrleitungen und Schächte werden durch den Auftraggeber kontrolliert und abgenommen.

Die fachgerechte Ausführung der Anschlüsse wird in den Tagesberichten des Auftragnehmers schriftlich festgehalten, sowie durch die Unterschrift des AGs bestätigt.

Der zuständige Bauüberwacher ist für die Abnahme der Anschlüsse rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorab, zu benachrichtigen. Ohne die fachgerechte Abnahme des Auftraggebers darf mit der Grabenverfüllung nicht begonnen werden.

Zu Ziffer 7.

Die Abrechnung des Bodenaushubs erfolgt mit Abrechnungsbreiten, die in nachstehender Tabelle festgelegt sind.

Die Abrechnungsbreiten gelten für Beton- und Stahlbeton- (DIN EN 1916 mit DIN V 1201 Typ 2, nach FBS-Qualitätsrichtlinie), Steinzeug-, Kunststoff- und duktile Gussrohrleitungen.

DN (mm) Abrechnungsbreite (m)

300 1,70 400 1,95 500 2,20 600 2,45 700 2,70 800 2,70 900 2,95 1000 3,20 1100 3,45 1200 3,45 1400 3,70 1500 3,95

Hausanschlüsse u. Straßeneinläufe

Tiefen (m) Abrechnungsbreite (m) bis 1,75 0,80 von 1,75 bis 4,00 1,00 ab 4,00 1,10

Die Vergütung einer aus technischen Gründen erforderlichen Mehrbreite ist im Leistungsverzeichnis besonders geregelt.

Die o. g. Abrechnungsbreiten gelten auch für die Lieferung und den Einbau von Austauschböden sowie für die Rohrbettung und Umhüllung in gesamter Rohrgrabenlänge von Schachtmitte bis Schachtmitte.

Vor der Durchführung der abschließenden Asphaltdeckenarbeiten wird die Rohrleitung bei den nicht begehbaren Kanälen auf Lage und Dichtheit überprüft. Sollte durch Gründe, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, eine 2. Kontrolle erforderlich sein, so hat dieser dafür die Kosten zu tragen.

S. 6

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung