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TrÜbPl Altengrabow – Kampfmittelräumung 2027/2028 Räumflächen Üb-Räume G-Nordwest, F-West – Phase C Technische Erkundung SB 17+18, SB 1 Zentral – Phase B Arbeits-und Sicherheitsplan
Truppenübungsplatz Altengrabow
Arbeits- und Sicherheitsplan für die Kampfmittelräumung
Räummaßnahme 2027/2028
Räumflächen – Phase C: G-Nordwest WEST, G-Nordwest Ost, F-West WEST, F-WEST OST
Technische Erkundung – Phase B: SB 17+18, SB 1 Zentral
Auftraggeber: Amt für Immobilien- und Baumanagement Magdeburg Tessenowstraße 1 39114 Magdeburg
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A ERLÄUTERUNGSTEXT
INHALTSVERZEICHNIS SEITE
1 ALLGEMEINE DATEN ...................................................................................................... 1
1.1 Standort und Räumstelle ................................................................................................... 1
1.2 Auftraggeber ..................................................................................................................... 1
1.3 Beteiligte Behörden ........................................................................................................... 1
1.4 Anzeigen, Aufsicht und Koordination ................................................................................. 2
1.5 Anlass der Arbeiten ........................................................................................................... 2
1.6 Geltungsbereich ................................................................................................................ 3
1.7 Gültigkeit ........................................................................................................................... 3
2 STANDORTBESCHREIBUNG .......................................................................................... 4
2.1 Historie des Standortes ..................................................................................................... 4
2.2 Heutige Nutzung ............................................................................................................... 4
2.3 Räumflächen ..................................................................................................................... 5
2.4 Vorliegende Oberflächengestaltung ................................................................................... 5
2.5 Vorliegende Untergrundgegebenheiten ............................................................................. 5
2.6 Kontaminierte Bereiche ..................................................................................................... 5
3 GEFAHRENANALYSE ..................................................................................................... 6
3.1 Art, Lage und Menge der vermuteten, festgestellten Kampfmittel (KM) .............................. 6
3.1.1 Art der Kampfmittel............................................................................................................ 6
3.1.2 Lage (mit Menge) in der Fläche ......................................................................................... 7
3.1.2.1 G-Nordwest WEST ............................................................................................................ 7
3.1.2.2 G-Nordwest OST ............................................................................................................... 9
3.1.2.3 F-West WEST ................................................................................................................. 10
3.1.2.4 F-West OST .................................................................................................................... 11
3.1.3 Tiefenlage (mit Mengenverteilung) ................................................................................... 12
3.2 Bewertung des Zustandes der Kampfmittel ...................................................................... 14
3.3 Möglichkeit der Selbstdetonation von Kampfmitteln ......................................................... 14
3.4 Möglichkeit der Detonation von Kampfmittel durch Fremdeinwirkung ............................... 14
4 INFORMATIONEN ZU ARBEITSBEREICHEN, ARBEITSVERFAHREN, ARBEITSABLÄUFEN, ARBEITSSCHRITTEN UND EINZELTÄTIGKEITEN ................... 14
4.1 Arbeitsbereiche ............................................................................................................... 14
4.2 Arbeitsverfahren/-weisen ................................................................................................. 15
4.3 Darlegung der einzelnen gefährdungsrelevanten Tätigkeiten ........................................... 15
4.4 Potenzielle Exposition von Inhaltsstoffen ......................................................................... 17
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4.4.1 Kampfmittelbezogene Schadstoffe .................................................................................. 17
4.4.2 Sonstige Schadstoffe ...................................................................................................... 17
4.4.3 Gefahrstoffaufnahme ....................................................................................................... 17
5 TÄTIGKEITSBEZOGENE ZUSAMMENFÜHRUNG DER ERGEBNISSE DER ERMITTLUNGEN UND BEWERTUNG DER GEFÄHRDUNGEN..................................... 18
5.1 Bewertung der Gefährdung durch Kampfmittel ................................................................ 18
5.2 Bewertung der Gefährdung durch sonstige Stoffe ............................................................ 19
6 ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ ...................................................................... 19
6.1 Allgemeingültige Schutzmaßnahmen ............................................................................... 19
6.1.1 Anforderungen an die Räumstelleneinrichtung ................................................................. 20
6.1.2 Anforderungen an das Bereitstellungslager ..................................................................... 21
6.1.3 Anforderungen an ortsfeste Anlagen................................................................................ 22
6.1.3.1 Separationsanlagen ........................................................................................................ 22
6.1.4 Anforderungen an die Arbeitsverfahren ........................................................................... 22
6.1.5 Anforderungen an Brand- und Explosionsschutz.............................................................. 25 6.2 Festlegungen zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ........................ 25
6.2.1 Technische Schutzmaßnahmen ...................................................................................... 25
6.2.1.1 Anforderungen an Maschinen, Fahrzeuge und Geräte ..................................................... 25
6.2.1.2 Anforderungen an eventuell notwendige Abschottungsmaßnahmen, z.B. Schutzwälle, Splitterschutzwände ........................................................................................................ 26
6.2.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen .............................................................................. 26
6.2.2.1 Allgemeine Grundsätze bei der KMR ............................................................................... 26
6.2.2.2 Allgemeine Verhaltensregeln auf der RS: ........................................................................ 27
6.2.2.3 Besondere Verhaltensregeln für den Gefahrenfall ............................................................ 28
6.2.2.4 Erste Hilfe / Notfallplanung .............................................................................................. 28
6.2.2.5 Festlegung der Intervalle von Unterweisung und gegebenenfalls Übungen ...................... 29
6.2.2.6 Festlegung der Verantwortlichkeiten zur betriebsbereiten Vorhaltung von PSA ................ 29
6.2.3 Persönliche Schutzmaßnahmen ...................................................................................... 30
6.2.3.1 Arbeitsplatz und tätigkeitsbezogene PSA......................................................................... 30
6.2.3.2 Festlegung von Kriterien zum Einsatz besonderer PSA ................................................... 31
7 DOKUMENTATION, NACHWEISE ................................................................................. 31
7.1 Dokumentation und Nachweise ....................................................................................... 31
7.2 Erforderliche Nachweise .................................................................................................. 31
7.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge ......................................................................................... 31
8 ZUSAMMENFASSUNG / WEITERE VORGEHENSWEISE ............................................. 32
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B ANLAGEN
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage 1a Störpunktdichte (Stk./2.500 m²) Los 1 Räumfläche G-Nordwest WEST Anlage 1b KM-Dichte (Stk./2.500 m²) Los 1 Räumfläche G-Nordwest WEST Anlage 1c KMT+S-Dichte (kg/2.500 m²) Los 1 Räumfläche G-Nordwest WEST
Anlage 2a Störpunktdichte (Stk./2.500 m²) Los 1 Räumfläche F-West WEST Anlage 2b KM-Dichte (Stk./2.500 m²) Los 1 Räumfläche F-West WEST Anlage 2c KMT+S-Dichte (kg/2.500 m²) Los 1 Räumfläche F-West WEST
Anlage 3a Störpunktdichte (Stk./2.500 m²) Los 2 Räumfläche G-Nordwest OST Anlage 3b KM-Dichte (Stk./2.500 m²) Los 2 Räumfläche G-Nordwest OST Anlage 3c KMT+S-Dichte (kg/2.500 m²) Los 2 Räumfläche G-Nordwest OST
Anlage 4a Störpunktdichte (Stk./2.500 m²) Los 2 Räumfläche F-West OST Anlage 4b KM-Dichte (Stk./2.500 m²) Los 2 Räumfläche F-West OST Anlage 4c KMT+S-Dichte (kg/2.500 m²) Los 2 Räumfläche F-West OST
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Abkürzungsverzeichnis AG: Auftraggeber AN: Auftragnehmer AMR Arbeitsmedizinische Regel KBD: Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt – Kampfmittelbeseitigungsdienst KMBD: Zentraldienst der Polizei Land Brandenburg, Kampfmittelbeseitigungsdienst TrÜbPl: Truppenübungsplatz Altengrabow BwDLZ: Bundeswehr Dienstleistungszentrum SC: Servicecenter Altengrabow (des BwDLZ) ÖBÜ: örtliche Bauüberwachung FBL: Fachbauleitung SiGeKo: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator BFR KMR: Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung des BMI und BMVg A+S-Plan: Arbeits- und Sicherheitsplan gem. Anhang 3 DGUV-I 201-027 SiGe-Plan: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Baustellenverordnung LB: Leistungsbeschreibung LV: Leistungsverzeichnis GefStoffV: Gefahrstoffverordnung SprengG: Sprengstoffgesetz KMR: Kampfmittelräumung RS: Räumstelle QS: Qualitätssicherung QK: Qualitätskontrolle Stp Störpunkte KM: Kampfmittel i.S. der Definition KMT+S Kampfmittelteile und -schrott ZS: Zivilschrott S: Steine GOK: Geländeoberkante Abs.: Absatz i.d.R.: in der Regel i.M.: im Mittel i.S.: im Sinne i.w.S.: im weiteren Sinne o.a.: oben angeführt u.ä.: und ähnliches
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1 ALLGEMEINE DATEN
1.1 Standort und Räumstelle
Der TrÜbPl Altengrabow wird seit 1891 militärisch genutzt. Bis 1945 unterlag der Standort einer Nutzung durch die kaiserliche Armee sowie nachfolgend der Deutschen Wehrmacht. Von 1945 bis 1994 wurde der Standort durch die Westgruppe der Truppen (WGT) des Warschauer Paktes genutzt. Seit 1994 erfolgt die Nutzung durch die Bundeswehr.
Das gesamte Gelände ist als Sperrgebiet in seinen Grenzen mit Warntafeln versehen.
Zur Kampfmittelräumung stehen in dieser Räumkampagne insgesamt ca. 150,3 ha Fläche zur KMR Phase C und ca. 5,3 ha als Technische Erkundung Phase B an.
1.2 Auftraggeber
Auftraggeber für die anstehenden Leistungen ist die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, dieser vertreten durch das
Amt für Immobilien- und Baumanagement Magdeburg Tessenowstr. 1 39114 Magdeburg
1.3 Beteiligte Behörden
Tabelle 1: Zuständigkeiten für die Räumstelle Altengrabow
| Funktion | Bezeichnung |
|---|---|
| Hausherr (Bundeswehr) | TrÜbPl Altengrabow An der Bergstraße, 39291 Dörnitz AP.: M Peters, Tel.: 039225 – 6333 – 3000 (Kommandant TrÜbPl) AP.: HFw Hildebrand, Tel.: 039225 – 6333 – 3079 (WL Bearbeitung) AP.: OSF Weise, Tel.: 039225 – 6333 – 3050 (Meldekopf) |
| Übernahme Kampfmittel (Flächen Land Sachsen-Anhalt) | Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt (PIZD) Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) August-Bebel-Damm 19, 39126 Magdeburg Tel.: 03 91 / 50 75 – 115 |
| Übernahme Kampfmittel (Flächen Land Brandenburg) | Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg Kampfmittelbeseitigungsdienst Am Baruther Tor 20, 15806 Zossen Telefon: 033702 / 214-0 |
| Zuständigkeit Forstflächen | BImA – Bundesforstbetrieb Nördliches Sachsen-Anhalt Betriebsbereich Ost Trübenstraße 48, 39524 Klietz Zuständige Revierleiter: Hr. Bronder Tel.: 0170 / 79 28 682 Hr. Simon Tel.: 0170 / 79 28 176 Hr. Puffer Tel.: 0170 / 79 28 177 Hr. Kühl Tel.: 0170 / 79 28 178 |
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Fortsetzung Tabelle 1 Zuständige Behörde Land Sachsen-Anhalt gem. SprengG Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Fachbereich 5 – Arbeitsschutz Arbeits- und Dezernat 56 – Gewerbeaufsicht Nord Gesundheitsschutz Priesterstraße 1, 39576 Stendal Tel.: (03931) 494-0, Fax (03931) 21 20 18
Land Brandenburg Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Arbeitsschutz Regionalbereich West Fehrbelliner Str. 4a, 16816 Neuruppin Telefon: 0331 8683-480; Telefax: 0331 8683-481 E-Mail: office.west@lavg.brandenburg.de
1.4 Anzeigen, Aufsicht und Koordination
Räumstellen sind nach § 14 SprengG als unselbstständige Zweigstelle eines Unternehmens der zuständi- gen Behörde 14 Tage vor Aufnahme der Räumtätigkeit anzuzeigen. Mit dieser Anzeige ist eine Verantwort- liche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 2 SprengG zu benennen, die mit der Leitung der Räumstelle beauf- tragt ist. Diese Person übt die alleinige Weisungsbefugnis auf der Kampfmittelräumstelle aus. Andere Ver- antwortliche Personen gem. § 19 (1) 3 sowie Koordinatoren (BaustellV, DGUV-R 113-003, DGUV-R 101- 004, TRGS 524) sind an die Anordnungen der leitenden Verantwortlichen Person nach § 19 SprengG („Räumstellenleiter“) gebunden.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeits- und Sicherheitskoordination wird durch den AG ein Mit- arbeiter der ÖBÜ/FBL bestellt. Namen und Kontaktdaten werden dem AN rechtzeitig bekannt gegeben.
Der Arbeitssicherheitskoordinator steht dem Räumstellenleiter des AN beratend in allen Fragen des Ar- beits- und Gesundheitsschutzes zur Seite.
Er ist gegenüber dem AN und ggf. durch diesen eingesetzte Subunternehmer in allen Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weisungsbefugt (Weisungsbefugnis nach SprengG: s.o.). Sofern im Zuge von Räumstellenkontrollen Gefahrenlagen erkannt werden, in die Personal der ÖBÜ/FBL oder auch weiterer Dritter direkt einbezogen ist, gilt die Weisungsbefugnis auch gegenüber diesem Personenkreis.
Durch den Arbeitssicherheitskoordinator erfolgt die Ersteinweisung des Personals des AN vor Räumbeginn sowie die Abnahme der RS-Einrichtung (i.w.S.; Abnahme bzgl. aller Erlaubnisse/Anzeigen/Nachweise/Ma- terialien und Einrichtungen zum Betrieb, zur Arbeitssicherheit, zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz, zum Personal, zum Gerät sowie zur Räumstelleneinrichtung).
1.5 Anlass der Arbeiten
In weiten Teilen sind die Flächen des TrÜbPl Altengrabow durch Kampfmittel belastet, die eine unmittelbare Gefahr für Menschen und deren Gesundheit darstellen (können). Den entsprechend ausgewiesenen Flä- chenanteilen sind daher die (hier relevanten) Flächenkategorien 2 oder 4 gemäß der BFR KMR [1] zuge- wiesen. Die Arbeiten im Rahmen der Kampfmittelräumung auf dem TrÜbPl Altengrabow beinhalten hauptsächlich den Umgang mit Kampfmitteln bzw. Kampfmittelrückständen durchsetzten Böden. Darüber hinaus finden die Arbeiten teilweise in (potenziell) kontaminierten Bereichen nach Definition der TRGS 524 („Schutzmaß- nahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“) statt.
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Hieraus resultieren besondere Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die unter Be- achtung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben für die Kampfmittelräumung (s. u.) sowie in Anleh- nung an die DGUV-R 101-004 / TRGS 524 in einem Arbeits- und Sicherheitsplan im Folgenden projekt- spezifisch dargelegt werden.
1.6 Geltungsbereich
Der vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan dient der Darstellung und Beschreibung der zu erwartenden Gefahren sowie der grundsätzlich erforderlichen bzw. zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen.
Diese Anforderungen bzw. Vorgaben gelten zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen und technischen Regelwerke, wie z.B.:
Gesetze und Verordnungen zum Sprengstoff- und Waffenrecht, landesrechtliche Vorschriften zur Kampfmittelräumung Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsstättenverordnung, Berufsgenossenschaftliches Regelwerk (bestehend aus den DGUV Vorschriften, DGUV Re- geln, DGUV Informationen, DGUV Grundsätzen), Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
Diese Anforderungen bzw. Vorgaben entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Eigenverantwortlich- keit hinsichtlich der Einleitung bzw. Durchführung erforderlicher Schutzmaßnahmen.
Die Vorgaben und Regelungen dieses Arbeits- und Sicherheitsplanes betreffen folgenden Personenkreis:
Beschäftigte der auf der Räumstelle tätigen Unternehmer.
1.7 Gültigkeit
Dieser Arbeits- und Sicherheitsplan erlangt Gültigkeit mit Versand der Angebotsaufforderung an die Bieter im Vergabeverfahren.Die Vorgaben, Anforderungen und Regelungen des A+S-Planes sind daher be- reits in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Er wird mit Aufnahme jeglicher Arbeiten zur Ausführung der Räumarbeiten inkl. aller vor- und nachberei- tenden Arbeiten wirksam und gilt ab Betreten des Geländes des TrÜbPl durch den betroffenen Personen- kreis.
Dem gewerblichen AN wird keine Räumung von nicht handhabungsfähigen Kampfmitteln übertragen. Diese erfolgt durch den zuständigen Länderräumdienst bzw. die TrÜbPlKdtr Altengrabow.
Dieser Arbeits- und Sicherheitsplan gilt nicht für „Bauarbeiten“ allgemeiner Art. Weiterhin geht dieser Ar- beits- und Sicherheitsplan nicht auf allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen gegen konventionelle Gefähr- dungen ein, die im Zuge von Erdbaumaßnahmen im Einzelnen erforderlich sind. Für den konventionellen Arbeitsschutz sind u. a. die Regelungen der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ zu beachten.
Weiterführende Forderungen über die Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplans hinaus, wie sie sich aus den Standortanforderungen ergeben, sind selbstverständlich ebenfalls zu beachten. Die Ermittlung und Festlegung der im Einzelfall zu ergreifenden Schutzmaßnahmen obliegt den Verant- wortlichen Personen des AN nach Maßgabe der Dinge.
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2 STANDORTBESCHREIBUNG
2.1 Historie des Standortes
Zur Historie des Standortes wird auf die Leistungsbeschreibung„Kampfmittelräumung Truppenübungs- platz Altengrabow Räummaßnahme Räumflächen G-Nordwest und F-West“ verwiesen.
Für die gesamte Liegenschaft (Ausnahme stellen bereits vom Verdacht befreite Flächen dar) besteht ein Kampfmittelverdacht.
2.2 Heutige Nutzung
Primär ist hier die Nutzung der Flächen des Truppenübungsplatzes (TrÜbPl) Altengrabow durch übende Verbände entsprechend des Nutzungskonzepts bzw. hierzu bestehender Planungen zu nennen.
Der Platz wird zudem durch die Bundesforst forstwirtschaftlich und jagdlich (auch Gäste) genutzt. Des Weiteren findet (unbefugt, aber in Anbetracht der Platzgröße nicht zu verhindern) eine Nutzung durch Dritte statt (Spaziergänger, Motocross, etc.). Im Besonderen sind zudem die Belange des Brandschutzes resp. die bei einer erforderlichen Brandbe- kämpfung bestehenden Notwendigkeiten zur Geländeinanspruchnahme zu berücksichtigen.
D.h., neben der Befahrung des Geländes mit militärischen und nicht militärischen Fahrzeugen jeder Art und den damit i.d.R. (abseits befestigter Wege) verbundenen „Eingriffen“ ins Erdreich bzw. Veränderungen der Bodenstruktur und des Bodenaufbaus sind hier von Belang und in Hinblick auf eine Gefahrenbeurtei- lung von maßgeblicher Relevanz:
- umfassende Geländenutzung durch übende Verbände (hier i.w. Infanterie) inkl. Bodenein- griffen (Biwakplätze, Schanzflächen, Übungsflächen zum Stellungsbau, Fahrbetrieb, …),
- Begehung und Bearbeitung (inkl. möglichen Bodeneingriffen) durch Forstpersonal,
- Begehung durch Jagdgäste,
- Begehung und Nutzungen (unbekannter Art durch unbefugte Dritte),
- Begehung und Bearbeitung (inkl. möglichen Bodeneingriffen) bei Feuerlöscheingriffen. Allen vorgenannten Nutzungen gemeinsam ist, dass sie mit einem direkten und ungeschützten Kontakt mit der Geländeoberfläche resp. den oberen Bodenhorizonten verbunden sind.
Unter Berücksichtigung der o.a. unterschiedlichen Nutzungen ist entsprechend von einer sehr unterschied- lichen Nutzungsfrequenz, von gering bis hoch, auszugehen. Die Nutzungsdauer je Nutzer ist in Anbe- tracht der Unmittelbarkeit der Gefahr (s.u.) nicht von Relevanz.
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2.3 Räumflächen
In der Tabelle 2 sind die zur Räumung ausgewiesenen Räumflächen mit ihren jeweiligen Flächengrößen angeführt. Die Gesamtfläche ist zur Vergabe resp. Ausführung in2 Lose untergliedert.
Tabelle 2: Flächengrößen (ca. Angaben)
| KMR 2027/2028 | Phase C | Phase B | |
|---|---|---|---|
| Los | Räumflächen | Fläche [m²] | Fläche [m²] |
| 1 | G-Nordwest WEST | 482.500 | |
| F-West WEST | 269.300 | ||
| TE SB 17+18 (55 TF je 600 m²) | 33.000 | ||
| 2 | G-Nordwest OST | 483.500 | |
| F-West OST | 268.100 | ||
| TE SB 1 Zentral (34 TF je 600 m²) | 20.400 | ||
| Summe | 1.503.400 | 53.400 |
Die Räumflächen „G-Nordwest WEST“ und „G-Nordwest OST“ der Lose 1 und 2 liegen im Südwesten des TrÜbPl Altengrabow und sind dem Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land zugehörig. Die Räum- flächen „F-West WEST“ und „F-West OST“ der Lose 1 und 2 befinden sich im Süden des TrÜbPl Alten- grabow und sind ebenfalls dem Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land zugehörig.
Die zur Technischen Erkundung ausgewiesenen Flächen (SB 17+18 und SB 1 Zentral) befinden sich im Nordwesten bzw. im Zentralbereich des TrÜbPl und sind ebenfalls dem Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land zugehörig.
2.4 Vorliegende Oberflächengestaltung
Die im Einzelnen auf der zur Bearbeitung anstehenden Flächen zum Zeitpunkt der Ausführung vorliegende Oberflächengestaltung ist in der Leistungsbeschreibung „Kampfmittelräumung Truppenübungsplatz Altengrabow Räummaßnahme Räumflächen G-Nordwest und F-West“benannt.
2.5 Vorliegende Untergrundgegebenheiten
Bzgl. der vorliegenden Untergrundgegebenheiten wird auf die Leistungsbeschreibung „Kampfmittelräu- mung Truppenübungsplatz Altengrabow Räummaßnahme Räumflächen G-Nordwest und F-West“ verwiesen.
2.6 Kontaminierte Bereiche
Ein flächenhafter Kontaminationsverdacht besteht für die Räumflächen nicht. Konkrete Hinweise auf durch Gefahrstoffe (außer Kampfmittel) kontaminierte Bereiche innerhalb der Räumflächen liegen nicht vor (The- menkarte 5 in [2]). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Zuge der KMR lokal begrenzt Kontaminati- onen angetroffen werden.
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3 GEFAHRENANALYSE
3.1 Art, Lage und Menge der vermuteten, festgestellten Kampfmittel (KM)
Aus den Ergebnissen der Vorerkundung der Belastung mit Kampfmitteln auf dem TrÜbPl AGR der Jahre 2002/2003 und den Ergebnissen der Räumung 2005/2006 und 2007-2025 ist eine sehr hohe Bandbreite im vorliegenden Kampfmittelspektrum abzulesen.
3.1.1 Art der Kampfmittel
Auf den betroffenen Flächen liegen KM aus dem Zeitraum des I. WK, des ehem. DR, der WGT und der Nato vor. Mengenmäßige Schwerpunkte bilden 12,7 mm (WGT) und 14,5 mm Patr (WGT), 2 cm Spr u. Pz (DR), 23 mm und 37 mm Spr u. Pz (WGT), 3,7 cm Spr u. Pz (DR), 30 mm Pz (Nato) und 7,5 cm Spr (DR). Darüber hinaus treten auch großkalibrige Munition des ehem. DR und der WGT und der Nato auf sowie weitere KM jeglicher Coleur. Nicht unwesentlich ist dabei, dass – zwar in prozentual geringen Mengen – jedoch in nicht unerheblicher Stückzahl nicht transportfähige Kampfmittel vorliegen. Im Bereich derRäum- flächen G-Nordwest WEST und G-Nordwest OSTwurden in den Testfeldern (Gesamtkonzept 2003 und Technische Erkundung 2020) folgende Kampfmittel-Arten geborgen(Tabelle 3).
Tabelle 3: Spektrum der auf den Erkundungsflächen G-Nordwest WEST und OST geborgenen KM [Art]
| Üb-Raum/ Räumfläche | Herkunft | Kampfmittel | Üb-Raum / Räumfläche | Herkunft | Kampfmittel |
|---|---|---|---|---|---|
| G-NW WEST | WGT | 13-15 mm Patr. | G-NW OST | WGT | 7,62 mm Platzpatrone |
| WGT | 23 mm Spr./Pz. | WGT | 13-15 mm Patr. | ||
| WGT | 57 mm Spr./Pz. | WGT | 23 mm Spr./Pz. | ||
| WGT | 76 mm Spr. | WGT | 30 mm Spr. | ||
| WGT | 85 mm Pz. | WGT | 30 mm Pz. | ||
| WGT | 100 mm Spr. | WGT | 57 mm Pz. | ||
| WGT | 125 mm HL | WGT | 85 mm Pz. | ||
| WGT | 115-125 mm Leuchtgr. | WGT | 125 mm HL | ||
| WGT | 200 mm Rak MD20 | DR | 12,7 mm Patr. | ||
| WGT | PG7 | DR | 5 cm PzGr. | ||
| WGT | 30 mm Spr. | DR | 12,8 cm Spr. | ||
| WGT | 30 mm Pz. | ||||
| DR | 12,7 mm Patr. | ||||
| DR | 2 cm Spr./Pz. | ||||
| DR | 12,8 cm Spr | ||||
| Nato | 20 mm HE |
Im Bereich derRäumflächen F-West WEST und F-West OSTwurden in den Testfeldern (Gesamtkonzept 2003 und Technischen Erkundung 2019) folgende Kampfmittel-Arten geborgen(Tabelle 4).
Tabelle 4: Spektrum der auf den Erkundungsflächen F-West WEST und OST geborgenen KM [Art]
| Räumfläche | Herkunft | Kampfmittel | Räumfläche | Herkunft | Kampfmittel |
|---|---|---|---|---|---|
| F-West WEST | WGT | 13-15 mm Patr. | F-West OST | WGT | 13-15 mm Patr. |
| WGT | 125 mm HL Gr. | WGT | 57 mm Pz | ||
| DR | 2 cm Spr. | ||||
| Nato | 155 mm Haubitze |
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Zur Übersicht wird auf die Anlage 2.3 der LB verwiesen, in der das im Rahmen der Vorerkundung 2003 geborgene Spektrum an Kampfmitteln (KM; „Munition“) dargestellt ist.
Es ist unabhängig von den bisher geborgenen Funden davon auszugehen, dass alle bisher im Gesamtge- biet geborgenen Arten von Kampfmitteln sowie auch bisher nicht geborgene und ggf. auch unbekannte Arten und Varianten an Kampfmitteln aufgefunden werden können.
Grundsätzlich gilt: Beim Auffinden nicht handhabungsfähiger Kampfmittel, sind diese in ihrer Lage nicht zu verändern. Es wird grundsätzlich eine Sicherung vor Ort vorgenommen.
3.1.2 Lage (mit Menge) in der Fläche
Hinsichtlich der Belastungsdichte sind die Räumflächen G-Nordwest WEST, G-Nordwest OST, F-West WEST und F-West OST gemäß den Daten aus den Sektoren der Vorerkundung „Gesamtkonzept (GK) 2003“ wie folgt einzustufen.
Tabelle 5: Einstufung der Kampfmittelbelastung des Räumgebietes nach Vorerkundung GK 2003
| Fläche | Einstufung | %-Anteil | Sektoren | Flächengröße (ha) |
|---|---|---|---|---|
| G-Nordwest WEST | belastet hoch belastet | 37,8 62,2 | I19, I20, J20 I18, J18, J19 | 48,25 |
| G-Nordwest OST | belastet hoch belastet | 30,3 69,7 | J20, K20 J18, K18, J19, K19 | 48,35 |
| F-West WEST | gering belastet belastet hoch belastet k.A. | 60,0 2,1 0,3 37,6 | N23, N24 N22 M22 M23, M24 | 26,93 |
| F-West OST | gering belastet belastet | 89,5 10,5 | N23, N24 N22 | 26,81 |
gering belastet: 16 Stück Kampfmittel/ha belastet: > 17 < 99 Stück Kampfmittel/ha hoch belastet: > 100 < 999 Stück Kampfmittel/ha sehr hoch belastet: > 1.000 Stück Kampfmittel/ha
Zu beachten ist bei den vorstehenden Einstufungen, dass die Ermittlung der Belastungsdichte für einen Sektor von ca. 20,25 ha Fläche im Jahr 2003 einzig auf der Vorerkundung eines ca. 600 m² großen Test- feldes beruht.
3.1.2.1 G-Nordwest WEST
Im Einzelnen stellen sich die Daten aus den Testfeldern der Vorerkundung des GK 2003 und der Techni- schen Erkundung 2020 auf der Räumfläche im G-Nordwest WEST wie folgt dar (Angaben Stp = Stör- punkte, KM = Kampfmittel und KMT+S = Kampfmittelteile+Schrott und ZS = Zivilschrott in [kg]).
Anmerkung: Die Ergebnisse (Störpunktdichte, KM-Dichte und Dichte Schrott) aus dem Gesamtkonzept 2003 sind in der graphischen Darstellung (Anlage 1a-1c) auf Grund fehlender Koordinaten der Testfelder nicht enthalten.
Im rechnerischen Mittel ergibt sich eineStörpunktdichte von 0,299 Stk/m² (748 Stk/2.500 m²) (Tabelle 6). Der Schwankungsbereich liegt zwischen 0,120 und ca. 0,53 Stk/m² (entspr. ca. 300 bis 1.325 Stk/2500 m²). Die im Rahmen der TE 2020 ermittelten Störpunktdichten liegen allerdings deutlich niedriger als die auf
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den westlich angrenzenden Räumparzellen. Hier werden im Mittel Störpunktdichten von 0,500 Stk/m² (ent- spr. ca. 1.250 Stk/2500 m²) erreicht. Vor diesem Hintergrund liegt die Vermutung nahe, dass die Störpunkt- dichten aus der TE 2020 zu niedrig erfasst wurden. Die Daten stehen insoweit unter Vorbehalt.
Tabelle 6: Daten zur Störpunkt- und Kampfmittelbelastung im Bereich der RäumflächenG-Nordwest WEST
| auf jeweils 600 m² | Stp. je | Stp. je | KM je | KMT+S | ZS | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sektor / TF | Stp. | KM | KMT+S | ZS | 2.500m² | m² | 2.500m² | kg/2500m² | kg/2500m² | |||||||
| I18 | 238 | 52 | 9,5 | 20,9 | 992 | 0,397 | 217 | 39,6 | 87,1 | |||||||
| I18 / TF27 | 72 | 10 | 2,0 | 0,1 | 300 | 0,120 | 42 | 8,1 | 0,5 | |||||||
| I18 / TF28 | 175 | 27 | 7,6 | 56,8 | 729 | 0,292 | 113 | 31,5 | 236,7 | |||||||
| I18 / TF29 | 147 | 17 | 5,3 | 7,7 | 613 | 0,245 | 71 | 22,1 | 31,9 | |||||||
| I18 / TF30 | 142 | 12 | 23,4 | 3,7 | 592 | 0,237 | 50 | 97,5 | 15,6 | |||||||
| I18 / TF33 | 115 | 31 | 4,6 | 2,8 | 479 | 0,192 | 129 | 19,2 | 11,5 | |||||||
| I18 / TF34 | 115 | 13 | 18,8 | 19,1 | 479 | 0,192 | 54 | 78,3 | 79,7 | |||||||
| I18 / TF36 | 92 | 26 | 63,2 | 1,8 | 383 | 0,153 | 108 | 263,4 | 7,3 | |||||||
| I19 | 271 | 3 | 16,0 | 24,0 | 1.129 | 0,452 | 13 | 66,7 | 100,0 | |||||||
| I19 / TF31 | 147 | 3 | 5,5 | 21,5 | 613 | 0,245 | 13 | 23,0 | 89,6 | |||||||
| I19 / TF32 | 223 | 11 | 6,0 | 68,4 | 929 | 0,372 | 46 | 25,2 | 284,8 | |||||||
| I19 / TF37 | 163 | 9 | 3,6 | 7,3 | 679 | 0,272 | 38 | 15,0 | 30,6 | |||||||
| I19 / TF38 | 318 | 0 | 3,6 | 117,6 | 1.325 | 0,530 | 0 | 15,0 | 490,1 | |||||||
| I20 | 228 | 2 | 8,5 | 13,0 | 950 | 0,380 | 8 | 35,4 | 54,2 | |||||||
| I20 / TF39 | 161 | 2 | 12,2 | 42,8 | 671 | 0,268 | 8 | 50,8 | 178,4 | |||||||
| J18 | 177 | 27 | 17,4 | 2,2 | 738 | 0,295 | 113 | 72,5 | 9,2 | |||||||
| J18 / TF35 | 146 | 23 | 5,3 | 1,7 | 608 | 0,243 | 96 | 22,2 | 7,0 | |||||||
| J18 / TF46 | 116 | 17 | 27,0 | 15,9 | 483 | 0,193 | 71 | 112,5 | 66,3 | |||||||
| J19 | 140 | 11 | 7,3 | 22,0 | 583 | 0,233 | 46 | 30,4 | 91,7 | |||||||
| J19 / TF42 | 171 | 7 | 11,2 | 3,8 | 713 | 0,285 | 29 | 46,5 | 15,6 | |||||||
| J19 / TF45 | 281 | 13 | 35,1 | 4,8 | 1.171 | 0,468 | 54 | 146,1 | 20,0 | |||||||
| J20 | 222 | 5 | 3,0 | 114,0 | 925 | 0,370 | 21 | 12,5 | 475,0 | |||||||
| J20 / TF40 | 270 | 1 | 3,8 | 22,3 | 1.125 | 0,450 | 4 | 15,8 | 93,0 | |||||||
| | 748 | 0,299 | 58 | 54,3 | 107,6 |
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Störpunktdichten von Norden nach Süden abnehmen. Einen Überblick hinsichtlich der bis dato in den einzelnen Testfeldern innerhalb der Räumfläche bzw. in den Räumparzellen im Umfeld erzielten Störpunktdichten bietet dieAnlage 1a.
DieKampfmittelbelastung auf der Räumfläche G-Nordwest WEST erreicht Werte zwischen 0 bis 217 Stk/ 2500 m². Im Mittel liegt sie bei ca. 58 Stk/2.500 m² (Tabelle 6). Die höchste Kampfmittelbelastung wird im Testfeld I18 erreicht. Auch hier ist festzustellen, dass die Kampfmittelbelastung in den westlich angrenzenden Räumflächen hö- her ausfällt als in den Testfeldern der Technischen Erkundung (2003 und 2020). Einen Überblick hinsicht- lich der bis dato in den einzelnen Testfeldern innerhalb der Räumfläche bzw. in den angrenzenden Räum- parzellen im Umfeld erzielten Belastungsdichten bietet dieAnlage 1b. Auf den bereits geräumten Parzellen südlich des Möckeraner Wegs fällt die Belastung auf Werte zwischen 0 und 10 Stk/ 2.500m² ab.
Die Belastung an KMT, Schrott und Zivilschrott auf der Räumfläche G-Nordwest WEST erreicht für Zivilschrott Werte zwischen 0,5 bis 490 kg/2.500m² und für Kampfmittelteile zwischen 8 bis 263 kg/2.500m² (Tabelle 6). Im Mittel liegt sie für Zivilschrott bei ca. 107 kg/2.500 m² und für Kampfmittelteile bei ca. 54 kg/2.500m². Es zeigt sich, dass die Störpunktdichte maßgeblich von der jeweiligen Splitterlast (Kampfmit- telteile) und Zivilschrott verursacht wird. Auf den südlich und westlich angrenzenden bereits geräumten
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Parzellen ist die Schrottbelastung vergleichbar. Einen Überblick hinsichtlich der bis dato in den einzelnen Testfeldern innerhalb der Räumfläche bzw. in den Räumparzellen im Umfeld erzielte Schrottbelastung bie- tet dieAnlage 1c.
Auf der Gesamtfläche G-Nordwest WEST ist mit einer hohen Anzahl ferromagnetischer Steine zu rechnen.
3.1.2.2 G-Nordwest OST
Im Einzelnen stellen sich die Daten aus den Testfeldern der Vorerkundung des GK 2003 und der Techni- schen Erkundung 2020 auf der Räumfläche imG-Nordwest OSTwie folgt dar (Angaben Stp = Störpunkte, KM = Kampfmittel, KMT+S = Kampfmittelteile+Schrott und ZS = Zivilschrott in [kg]) (Tabelle 7).
Anmerkung: Die Ergebnisse (Störpunktdichte, KM-Dichte und Dichte Schrott) aus dem Gesamtkonzept 2003 sind in der graphischen Darstellung (Anlage 3a-3c) auf Grund fehlender Koordinaten der Testfelder nicht enthalten.
Tabelle 7: Daten zur Störpunkt- und Kampfmittelbelastung im Bereich der Räumfläche G-Nordwest OST
| auf jeweils 600 m² | Stp. je | Stp. je | KM je | KMT+S | ZS | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sektor / TF | Stp. | KM | KMT+S | ZS | 2.500m² | m² | 2.500 m² | kg/2500m² | kg/2500m² | |||||
| J18 | 177 | 27 | 17,4 | 2,2 | 738 | 0,295 | 113 | 72,5 | 9,2 | |||||
| J18 / TF47 | 299 | 10 | 7,2 | 113,4 | 1.246 | 0,498 | 42 | 30,0 | 472,5 | |||||
| J18 / TF48 | 115 | 21 | 6,1 | 28,2 | 479 | 0,192 | 88 | 25,5 | 117,4 | |||||
| J19 | 140 | 11 | 7,3 | 22,0 | 583 | 0,233 | 46 | 30,4 | 91,7 | |||||
| J19 / TF41 | 276 | 5 | 3,8 | 3,8 | 1.150 | 0,460 | 21 | 15,7 | 15,8 | |||||
| J19 / TF43 | 183 | 18 | 3,2 | 4,6 | 763 | 0,305 | 75 | 13,1 | 19,1 | |||||
| J19 / TF44 | 222 | 38 | 7,4 | 3,4 | 925 | 0,370 | 158 | 30,8 | 14,0 | |||||
| J20 | 222 | 5 | 3,0 | 114,0 | 925 | 0,370 | 21 | 12,5 | 475,0 | |||||
| J20 / TF10 | 181 | 0 | 5,2 | 54,7 | 754 | 0,302 | 0 | 21,5 | 228,0 | |||||
| K18 | 519 | 29 | 33,1 | 0,9 | 2.163 | 0,865 | 121 | 137,9 | 3,8 | |||||
| K18 / TF1 | 198 | 11 | 49,5 | 1,9 | 825 | 0,330 | 46 | 206,1 | 7,7 | |||||
| K19 | 179 | 11 | 8,1 | 0,7 | 746 | 0,298 | 46 | 33,8 | 2,9 | |||||
| K19 / TF2 | 256 | 14 | 45,7 | 11,4 | 1.067 | 0,427 | 58 | 190,2 | 47,3 | |||||
| K19 / TF3 | 150 | 12 | 23,2 | 6,6 | 625 | 0,250 | 50 | 96,5 | 27,4 | |||||
| K19 / TF4 | 234 | 7 | 19,7 | 11,1 | 975 | 0,390 | 29 | 81,9 | 46,3 | |||||
| K19 / TF5 | 161 | 10 | 6,6 | 0,1 | 671 | 0,268 | 42 | 27,6 | 0,3 | |||||
| K19 / TF6 | 165 | 6 | 9,3 | 1,2 | 688 | 0,275 | 25 | 38,6 | 5,2 | |||||
| K19 / TF7 | 158 | 5 | 36,2 | 1,7 | 658 | 0,263 | 21 | 150,9 | 7,1 | |||||
| K19 / TF9 | 288 | 2 | 11,3 | 28,0 | 1.200 | 0,480 | 8 | 47,0 | 116,8 | |||||
| K20 | 663 | 4 | 25,3 | 10,6 | 2.763 | 1,105 | 17 | 105,4 | 44,2 | |||||
| K20 / TF8 | 167 | 5 | 31,5 | 2,4 | 696 | 0,278 | 21 | 131,4 | 9,8 | |||||
| K20 / TF11 | 190 | 4 | 8,5 | 28,0 | 792 | 0,317 | 17 | 35,2 | 116,5 | |||||
| K20 / TF12 | 168 | 2 | 2,5 | 4,3 | 700 | 0,280 | 8 | 10,3 | 17,9 | |||||
| | 962 | 0,385 | 47 | 67,2 | 82,4 |
Im Ergebnis der Vorerkundung GK 2003 sowie der Technischen Erkundung 2020 ergibt sich für die Räum- fläche G-Nordwest OST im rechnerischen Mittel eineStörpunktdichte von 0,385 Stk/m² (962 Stk/2500 m²) (Tabelle 7). Sie unterliegt einem Schwankungsbereich zwischen 0,192 und ca. 1,105 Stk/m² (entspr. ca. 479 bis 2.763 Stk/2500 m²).
Einen Überblick hinsichtlich der bis dato in den einzelnen Testfeldern und den Räumparzellen im Umfeld erzielten Störpunktdichten bietet die Anlage 3a. Es ist davon auszugehen, dass die Störpunktbelastung grundsätzlich von Norden nach Süden abnimmt. Auf den südlich zur Räumfläche angrenzenden Parzellen
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(südlich Möckeraner Weg) erreicht die Störpunktdichte Werte zwischen 0,28 bis 0,52 Stk/m² (entspr. 700 bis 1.300 Stk/2.500m²). Sie liegt damit in vergleichbarer Größenordnung wie in den Testfeldern 2020 er- mittelten Störpunktdichten.
Die Kampfmittelbelastung auf der Räumfläche G-Nordwest OST erreicht in den Testfeldern Werte zwi- schen 0 bis 158 Stk/2500m². Im Mittel liegt sie bei ca. 47 Stk/2.500 m² (Tabelle 7). Einen Überblick hin- sichtlich der bis dato in den Testfeldern sowie in den einzelnen Räumparzellen im Umfeld erzielten Belas- tungsdichte an Kampfmitteln bietet die Anlage 3b. Analog zur Störpunktverteilung nimmt auch die KM- Belastung von Norden nach Süden leicht ab. Auf den südlich der Räumfläche angrenzenden, bereits ge- räumten Parzellen fällt die Belastung auf Werte zwischen 0 und 30 Stk/ 2.500m² ab.
Die Belastung an KMT, Schrott und Zivilschrott auf den Testfeldern der Räumfläche G-Nordwest OST erreicht für Zivilschrott Werte zwischen 0,3 bis 475 kg/2.500m² und für Kampfmittelteile zwischen 10 bis 206 kg/2.500m². Im Mittel liegt sie für Zivilschrott bei ca. 82 kg/2.500 m² und für Kampfmittelteile bei ca. 67 kg/2.500m² (Tabelle 7). In Kombination werden Gewichte zwischen 28 kg bis 500 kg/2.500m² erreicht. (Anlage 3c).
Auf der Gesamtfläche G-Nordwest OST ist mit einer hohen Anzahl ferromagnetischer Steine zu rechnen.
3.1.2.3 F-West WEST
Im Einzelnen stellen sich die Daten aus den Testfeldern der Technischen Erkundung 2019 wie folgt dar.
Tabelle 8: Daten zur Störpunkt- und Kampfmittelbelastung im Bereich der RäumflächeF-West WEST
| auf jeweils 600 m² Stp. je | Stp. je | KM je | KMT+S | ZS | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sektor / TF | Stp. | KM | KMT+S | ZS | 2.500m² | m² | 2.500 m² | kg/2500m² | kg/2500m² | ||||||
| M23 | kA | kA | kA | kA | kA | kA | kA | kA | kA | ||||||
| M23 / TF 8 | 49 | 9 | 0,4 | 0,0 | 204 | 0,082 | 38 | 1,7 | 0,1 | ||||||
| M23 / TF 9 | 29 | 2 | 0,2 | 0,0 | 181 | 0,073 | 13 | 1,2 | 0,2 | ||||||
| N23 | 45 | 0 | 0,5 | 1,5 | 188 | 0,075 | 0 | 2,1 | 6,3 | ||||||
| N23 - TF 7 | 51 | 10 | 0,8 | 0,0 | 213 | 0,085 | 42 | 3,5 | 0,0 | ||||||
| N23 - TF 10 | 48 | 4 | 1,9 | 0,9 | 200 | 0,080 | 17 | 8,1 | 3,6 | ||||||
| N 24 | 97 | 0 | 1,0 | 1,0 | 404 | 0,162 | 0 | 4,2 | 4,2 | ||||||
| N24 / TF 24 | 58 | 0 | 0,2 | 27,3 | 242 | 0,097 | 0 | 0,8 | 113,9 | ||||||
| N24 / TF 26 | 39 | 0 | 0,2 | 0,0 | 163 | 0,065 | 0 | 0,8 | 0,0 | ||||||
| | 224 | 0,090 | 14 | 2,8 | 16,0 |
Im Ergebnis der Technischen Erkundung 2019 ergibt sich für die Räumfläche F-West WEST im rechneri- schen Mittel eine Störpunktdichte von 0,090 Stk/m² (224 Stk/2500 m²) (Tabelle 8). Sie unterliegt einem Schwankungsbereich zwischen 0,065 und ca. 0,162 Stk/m² (entspr. ca. 163 bis 404 Stk/2500 m²). Das Testfeld im Sektor N24 weist die höchste Störpunktdichte auf.
Einen Überblick hinsichtlich der bis dato in den einzelnen Testfeldern und den westlich, südlich und nördlich angrenzenden Räumparzellen erzielten Störpunktdichten bietet die Anlage 2a. Im Gesamtbild der umlie- genden Flächen lässt sich gut erkennen, dass die Störpunktbelastung von Norden nach Süden leicht ab- nimmt. Die erhöhten Werte in den Randbereichen der westlich angrenzenden Räumfläche sind auf zivile Einträge entlang der Platzrandstraße und der Liegenschaftsgrenze zurückzuführen. Sie haben keinen Ein- fluss auf die zu erwartende Störpunktdichte auf der Räumfläche F-West WEST.
DieKampfmittelbelastung auf der Räumfläche F-West WEST erreicht in den Testfeldern Werte zwischen 0 bis 42 Stk/2500m². Im Mittel liegt sie bei ca. 14 Stk/2.500 m² (Tabelle 8). Einen Überblick hinsichtlich der
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bis dato in den einzelnen Testfeldern und westlich, südlich und nördlich angrenzenden Räumparzellen erzielten Kampfmittelbelastung bietet die Anlage 2b. Analog zur Störpunktverteilung lässt sich auch auf den umliegenden bereits geräumten Flächen eine Abnahme der Kampfmittelbelastung von Norden nach Süden erkennen.
Die Belastung an KMT, Schrott und Zivilschrott auf den Testfeldern der Räumfläche F-West WEST erreicht im Mittel einen Wert von ca. 19 kg/2.500 m² (Tabelle 8). Aus den bis dato in den einzelnen Test- feldern und den westlich, südlich und nördlich angrenzenden Räumparzellen ermittelten Schrottbelastung lässt sich ein etwas höherer mittlerer Wert von ca. 25-35 kg/2.500m² ableiten (Anlage 2c).
3.1.2.4 F-West OST
Im Einzelnen stellen sich die Daten aus den Testfeldern der Technischen Erkundung 2019 auf der Räum- fläche F-West OST wie folgt dar.
Tabelle 9: Daten zur Störpunkt- und Kampfmittelbelastung im Bereich der RäumflächeF-West OST
| auf jeweils 600 m² | Stp. je | Stp. je | KM je | KMT+S | ZS | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sektor / TF | Stp. | KM | KMT+S | ZS | 2.500m² | m² | 2.500 m² | kg/2500m² | kg/2500m² | ||||||||||
| N22 | 154 | 5 | 23,5 | 8,0 | 642 | 0,257 | 21 | 97,9 | 33,3 | ||||||||||
| N23 | 45 | 0 | 5,5 | 2,0 | 188 | 0,075 | 0 | 22,9 | 8,3 | ||||||||||
| N23 / TF6 | 78 | 5 | 1,3 | 0,3 | 325 | 0,130 | 21 | 5,4 | 1,1 | ||||||||||
| N23 / TF11 | 37 | 3 | 2,1 | 0,0 | 154 | 0,062 | 13 | 8,9 | 0,0 | ||||||||||
| N23 / TF23 | 48 | 1 | 0,5 | 4,4 | 200 | 0,080 | 4 | 2,2 | 18,3 | ||||||||||
| N24 | 97 | 0 | 0,5 | 1,5 | 404 | 0,162 | 0 | 2,1 | 6,3 | ||||||||||
| N24 / TF25 | 29 | 1 | 0,2 | 0,0 | 121 | 0,048 | 4 | 0,8 | 0,1 | ||||||||||
| N24 / TF27 | 14 | 2 | 0,1 | 0,1 | 58 | 0,023 | 8 | 0,2 | 0,2 | ||||||||||
| | 261 | 0,105 | 9 | 17,5 | 8,5 |
Im Ergebnis der Technischen Erkundung 2019 ergibt sich für die Räumfläche F-West OST im rechneri- schen Mittel eineStörpunktdichte von 0,105 Stk/m² (261 Stk/2.500 m²) (Tabelle 9). Sie unterliegt einem Schwankungsbereich zwischen 0,023 und ca. 0,257 Stk/m² (entspr. ca. 58 bis 642 Stk/2500 m²). Das Test- feld im Sektor N22 weist die höchste Störpunktdichte auf.
Einen Überblick hinsichtlich der bis dato in den nördlich, östlich und südlich, angrenzenden Räumparzellen erzielten Störpunktdichten bietet die Anlage 4a. Im Gesamtbild der umliegenden Flächen lässt sich auch hier gut erkennen, dass die Störpunktbelastung von Norden nach Süden abnimmt. Nördlich der Räumflä- che werden Werte von bis ca. 0,388 Stk/2.500m², östlich bis ca. 0,350 Stk/2.500m² und südlich bis ca. 0,192 Stk/2.500m² erreicht.
Die Kampfmittelbelastung auf der Räumfläche F-West OST erreicht in den Testfeldern Werte zwischen 0 bis 21 Stk/2500m². Im Mittel liegt sie bei ca. 9 Stk/2.500 m² (Tabelle 9). Einen Überblick hinsichtlich der bis dato in den nördlich, östlich und südlich, angrenzenden Räumparzellen erzielten Kampfmittelbelastung bietet die Anlage 4b.Analog zur Störpunktverteilung lässt sich auch auf den umliegenden bereits geräum- ten Flächen eine Abnahme der Kampfmittelbelastung von Norden nach Süden erkennen. Nördlich der Räumfläche F-West OST wird eine Kampfmitteldichte bis ca. 20 Stk/2.500m², östlich bis ca. 18 Stk/2.500m² und südlich der Räumfläche bis ca. 1 Stk/2.500m² erreicht.
Die Belastung an KMT, Schrott und Zivilschrott auf den Testfeldern der Räumfläche F-West OST er- reicht im Mittel einen Wert von ca. 26 kg/2.500 m² (entspricht ca. <1 bis 131 kg/2.500m²) (Tabelle 9). Aus
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den bis dato in den nördlich, östlich und südlich angrenzenden Räumparzellen ermittelten Schrottbelastung lassen sich vergleichbare Werte erkennen (Anlage 4c).
3.1.3 Tiefenlage (mit Mengenverteilung)
Die Ergebnisse aus den Testfeldern in den benannten Sektoren weisen bzgl. der Tiefenlage und Mengen- verteilung je Tiefenzone die in den folgenden Tabellen 10-13 dargelegten Ergebnisse auf:
Tabelle 10: Tiefenlage der Störkörper in den Störpunkten im BereichG-Nordwest WEST
| G-Nordwest WEST | Tiefenverteilung Störpunkte (Anzahl aus 6 TF 2003, 17 TF 2020) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sektor / TF | Stp. | bis 10 | bis 20 | bis 30 | bis 40 | >0,4 |
| I18 | 238 | 220 | 16 | 1 | 1 | |
| I18 / TF27 | 72 | 49 | 18 | 4 | 1 | |
| I18 / TF28 | 175 | 105 | 53 | 11 | 5 | 1 |
| I18 / TF29 | 147 | 22 | 47 | 52 | 16 | 10 |
| I18 / TF30 | 142 | 59 | 37 | 27 | 9 | 10 |
| I18 / TF33 | 115 | 46 | 49 | 18 | 0 | 2 |
| I18 / TF34 | 115 | 54 | 36 | 16 | 1 | 8 |
| I18 / TF36 | 92 | 30 | 37 | 20 | 1 | 4 |
| I19 | 271 | 217 | 2 | 20 | 15 | 17 |
| I19 / TF31 | 147 | 16 | 32 | 58 | 31 | 10 |
| I19 / TF32 | 223 | 118 | 70 | 26 | 5 | 4 |
| I19 / TF37 | 163 | 126 | 26 | 2 | 9 | |
| I19 / TF38 | 318 | 184 | 82 | 33 | 9 | 10 |
| I20 | 228 | 222 | 2 | 1 | 2 | 1 |
| I20 / TF39 | 161 | 90 | 53 | 3 | 1 | 14 |
| J18 | 177 | 84 | 58 | 19 | 12 | 4 |
| J18 / TF35 | 107 | 41 | 39 | 22 | 5 | |
| J18 / TF46 | 116 | 38 | 43 | 21 | 4 | 10 |
| J19 | 140 | 85 | 37 | 15 | 2 | 1 |
| J19 / TF42 | 171 | 21 | 46 | 65 | 39 | |
| J19 / TF45 | 281 | 132 | 140 | 9 | ||
| J20 | 222 | 163 | 14 | 15 | 2 | 28 |
| J20 / TF40 | 270 | 161 | 95 | 8 | 1 | 5 |
| 96,2% | 3,8% |
Tabelle 11: Tiefenlage der Störkörper in den Störpunkten im BereichG-Nordwest OST
| G-Nordwest OST | Tiefenverteilung Störpunkte (Anzahl aus 6 TF 2003, 17 TF 2020) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sektor / TF | Stp. | bis 10 | bis 20 | bis 30 | bis 40 | >0,4 |
| J18 | 177 | 84 | 58 | 19 | 12 | 4 |
| J18 / TF47 | 299 | 158 | 89 | 38 | 3 | 11 |
| J18 / TF48 | 115 | 78 | 27 | 5 | 3 | 2 |
| J19 | 140 | 85 | 37 | 15 | 2 | 1 |
| J19 / TF41 | 276 | 213 | 49 | 8 | 3 | 3 |
| J19 / TF43 | 183 | 152 | 27 | 2 | 2 | |
| J19 / TF44 | 222 | 97 | 85 | 30 | 1 | 9 |
| J20 | 222 | 163 | 14 | 15 | 2 | 28 |
| J20 / TF10 | 181 | 117 | 44 | 10 | 3 | 7 |
| K18 | 519 | 379 | 99 | 29 | 6 | 6 |
| K18 / TF1 | 198 | 73 | 66 | 38 | 9 | 12 |
| K19 | 179 | 135 | 19 | 20 | 2 | 3 |
| K19 / TF2 | 256 | 117 | 85 | 37 | 5 | 12 |
| K19 / TF3 | 150 | 36 | 61 | 33 | 11 | 9 |
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| K19 / TF4 | 234 | 114 | 101 | 11 | 2 | 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| K19 / TF5 | 161 | 121 | 28 | 4 | 8 | |
| K19 / TF6 | 165 | 65 | 96 | 4 | ||
| K19 / TF7 | 158 | 16 | 34 | 70 | 27 | 11 |
| K19 / TF9 | 288 | 130 | 128 | 21 | 2 | 7 |
| K20 | 663 | 432 | 173 | 49 | 9 | |
| K20 / TF8 | 167 | 47 | 66 | 31 | 14 | 9 |
| K20 / TF11 | 190 | 22 | 72 | 64 | 15 | 17 |
| K20 / TF12 | 168 | 117 | 46 | 2 | 3 | |
| 96,8% | 3,2% |
Tabelle 12: Tiefenlage der Störkörper in den Störpunkten im BereichF-West WEST
| F-West WEST | Tiefenverteilung Störpunkte (Anzahl aus 2 TF 2003, 6 TF 2019) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sektor / TF | Stp. | bis 10 | bis 20 | bis 30 | bis 40 | > 0,40 |
| M23 | kA | |||||
| M23 / TF 8 | 49 | 23 | 18 | 7 | 1 | |
| M23 / TF 9 | 29 | 18 | 9 | 2 | ||
| N23 | 45 | 37 | 8 | |||
| N23 - TF 7 | 51 | 26 | 15 | 8 | 2 | |
| N23 - TF 10 | 48 | 32 | 3 | 1 | 2 | 10 |
| N 24 | 97 | 87 | 10 | |||
| N24 / TF 24 | 58 | 32 | 10 | 8 | 3 | 5 |
| N24 / TF 26 | 39 | 13 | 6 | 4 | 4 | 12 |
| 93,5% | 6,5% |
Tabelle 13: Tiefenlage der Störkörper in den Störpunkten im BereichF-West OST
| F-West OST | Tiefenverteilung Störpunkte (Anzahl aus 3 TF 2003, 5 TF 2019) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sektor / TF | Stp. | bis 10 | bis 20 | bis 30 | bis 40 | > 0,40 |
| N22 | 154 | 135 | 15 | 1 | 3 | |
| N23 | 45 | 37 | 8 | |||
| N23 / TF6 | 78 | 35 | 27 | 8 | 2 | 6 |
| N23 / TF11 | 37 | 19 | 14 | 4 | ||
| N23 / TF23 | 48 | 28 | 7 | 4 | 4 | 5 |
| N24 | 97 | 87 | 10 | |||
| N24 / TF25 | 29 | 10 | 6 | 6 | 7 | |
| N24 / TF27 | 14 | 7 | 5 | 2 | ||
| 95,8% | 4,2% |
In nahezu allen Testfeldern im Bereich der Räumflächen G-Nordwest konnten ca. 96,2-96,8 % der Stör- körper dem Tiefenbereich „bis 0,4 m u. GOK“ zugewiesen werden. Entsprechend weisen hier ca. 3,2-3,8 % aller Störpunkte einen Tiefenbereich von > 0,4 m u. GOK auf.
Auf den Testfeldern im Bereich F-West konnten nur ca. 93,5 – 95,8 % der Störkörper dem Tiefenbereich „bis 0,4 m u. GOK“ zugewiesen werden. Entsprechend weisen hier ca. 4,2 - 6,5 % aller Störpunkte einen Tiefenbereich von > 0,4 m u. GOK auf.
Der Schwerpunkt geborgener Störkörper liegt bei ca. 10 bis 20 cm u. GOK. Damit ist davon auszugehen, dass in den Flächen der weit überwiegende Teil der Störkörper in einem Tiefenbereich vorliegt, der entwe- der direkt oder mit leichter Grabtätigkeit zugänglich ist bzw. bei Befahrung mit schwerem Gerät und bei oberflächennahen Bodeneingriffen von Relevanz ist.
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Aus der Bearbeitung der Testfelder auf den Räumflächen G-Nordwest und F-West geht folgende Mas- senermittlung für tieferliegende Störpunkte hervor:
Tabelle 14: Anzahl tieferliegender Störpunkte aus den Testfeldern
| G-Nordwest WEST | G-Nordwest OST | F-West WEST | F-West OST | |
|---|---|---|---|---|
| TSP/2.500m² | 28,1 Stk | 30,8 Stk | 14,1 Stk | 10,9 Stk |
3.2 Bewertung des Zustandes der Kampfmittel
Hinsichtlich des Zustandes der geborgenen und zu erwartenden (sprengf.) KM kann hier nur allgemein geurteilt werden: bei allen geborgenen KM handelt es sich – wie in der BFR KMR definiert – „um gewahr- samslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Stoffe militärischer Herkunft, die …“ (analog der Definition zur Fundmunition)„… nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht und verwaltet wur- den“ – die sich insofern in einem Zustand befinden, über den gesichert jeweils kein Befund herzustellen ist.
Die KM sind in aller Regel verschossen (Blindgänger) bzw. durch Sprengung beansprucht/angesprengt/teil- zerstört. Der äußere Zustand ist verrottet bzw. in unterschiedlichem Maße korrodiert.
3.3 Möglichkeit der Selbstdetonation von Kampfmitteln
Alle aufgefundenen (sprengfähigen) KM sind grundsätzlich als nicht handhabungssicher zu betrachten. Nach Feststellung durch die jeweilig vor Ort tätigen Fachkundigen konnten sowohl in den Vorerkundungen als auch in den Räummaßnahmen 2005-2026 die weit überwiegende Anzahl alshandhabungsfähig bzw. transportfähig erklärt werden. In nicht unerheblicher Anzahl wurden jedoch auch KM angetroffen, die als nicht transportfähig eingestuft werden, und entsprechend vor Ort gesprengt werden müssen.
3.4 Möglichkeit der Detonation von Kampfmittel durch Fremdeinwirkung
Auch für die Mehrzahl der aufgefundenen und (seitens der Fachkundigen) als handhabungsfähig einge- stuften KM – hier insbesondere auch die 2 cm DR, 23 mm WGT und 14,5 mm Patrone WGT, die einen Hauptanteil der geborgenen KM stellen – ist jedoch nicht auszuschließen, dass sie bei unsachgemäßer Handhabung zur Umsetzung gelangen können, d.h. die Möglichkeit der Detonation durch Fremdeinwirkung ist theoretisch jederzeit gegeben.
Im Besonderen wird hier auch auf die mögliche Erhöhung der Detonationsempfindlichkeit durch Tempera- turerhöhung im Kampfmittel und dadurch bedingten beschleunigt einhergehenden Abbau von Stabilisato- ren in den Explosivstoffen resp. deren Gemischen hingewiesen.
4 INFORMATIONEN ZU ARBEITSBEREICHEN, ARBEITSVERFAHREN, ARBEITSABLÄUFEN, ARBEITSSCHRITTEN UND EINZELTÄTIGKEITEN
4.1 Arbeitsbereiche
Die Räumflächen G-Nordwest WEST und G-Nordwest OST sowie F-West WEST und F-West OST befin- den sich im Südwesten und Süden des TrÜbPl-Geländes. Als Arbeitsbereiche sind jeweils die zur Räu- mung ausgewiesenen Flächen definiert. Arbeitsbereiche stellen zudem alle für die Ausführung der KMR- Maßnahmen vom AN genutzten Einrichtungs- Bereitstellungs- und Verkehrsflächen dar.
Zur detaillierten Beschreibung der Arbeitsbereiche wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
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4.2 Arbeitsverfahren/-weisen
Die im Einzelnen zur Bearbeitung anzuwendenden Verfahren sind in der Leistungsbeschreibung beschrie- ben.
Sofern der vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan zu einzelnen Verfahren nicht näher bestimmt ist, sind hier durch den AN entsprechend der durch den AG benannten Daten und Informationen und der vom AN zur Ausführung vorgesehenen Verfahren Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen und darauf basierende Betriebsanweisungen zu erstellen.
4.3 Darlegung der einzelnen gefährdungsrelevanten Tätigkeiten
Die Durchführung der Kampfmittelräumarbeiten auf dem Gelände TrÜbPl Altengrabow beinhaltet unter- schiedliche Arbeitsabläufe, bei denen potentielle Kontaktmöglichkeiten zwischen den Beschäftigten und den Kampfmitteln sowie kontaminiertem Bodenmaterial (Vergrabungen) auftreten können. Diese Arbeits- abläufe sind in der folgenden Zusammenstellung aufgelistet:
Einrichtung der Räumstelle Vermessung Baufeldfreimachung Abbrucharbeiten Sondierung, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln Abtrag von Boden und sonstigen Stoffen (Volumenräumung/Separation) Transport von Kampfmitteln auf dem TrÜbPl Arbeiten innerhalb des Bereitstellungslagers Flächenwiederherstellung und Rückbau der Baustelleneinrichtung
Zur Entwicklung eines gesamten Expositionsszenarios werden die o.g. Arbeitsabläufe hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung durch die am Standort relevanten Einwirkmöglichkeiten bewertet.
Einzelbewertung der Arbeitsschritte/Tätigkeiten:
Einrichtung der Räumstelle
Bei diesen Tätigkeiten ist im Regelfall kein relevanter Kontakt zu potentiell kontaminiertem Material bzw. zu möglicher Munition im Boden zu befürchten, da nicht direkt in den Boden eingegriffen wird. Erfolgt eine Flächenherstellung z.B. mit vorlaufender Kampfmittelräumung und/oder Bodeneingriff können die nachfolgend benannten Expositionsszenarien zutreffen.
Vermessungsarbeiten
Bei diesen Tätigkeiten ist ein Kontakt zu potentiell kontaminiertem Material bzw. zu möglicher Muni- tion an bzw. in der Bodenoberfläche nicht auszuschließen. Eine Gefährdung geht dabei zum einen vom möglichen Schadstoffdirektkontakt (z.B. Ablagerungen, Müll), zum anderen von noch zündfähi- gen Kampfmitteln (Explosionsgefahr durch mechanische Einwirkung) aus.
Baufeldfreimachung
Bei diesen Tätigkeiten ist ein Kontakt zu potentiell kontaminiertem Material bzw. zu möglicher Muni- tion an bzw. in der Bodenoberfläche nicht auszuschließen. Eine Gefährdung geht dabei zum einen
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vom möglichen Schadstoffdirektkontakt (z.B. Ablagerungen, Müll) und dem möglichen Freisetzen von gasförmigen Schadstoffen und Staub, zum anderen von noch zündfähigen Kampfmitteln (Explo- sionsgefahr durch mechanische Einwirkung) aus. Eine besondere Gefährdung besteht darin, dass an der Oberfläche bzw. aus dem Boden herausragende Kampfmittel vorhanden sein können.
Abbrucharbeiten
Während dieser Tätigkeiten kommt der Beschäftigte bei den vorbereitenden Arbeiten – Freilegen der Abbruchmassen – direkt (manuelle Tätigkeit) und bei maschinellen Abbrucharbeiten indirekt mit dem potentiell kontaminierten bzw. mit Kampfmitteln behafteten Boden in Kontakt. Die Hauptgefährdung geht dabei i.W. – neben der möglichen Staubemission – von noch zündfähigen Kampfmitteln (Ex- plosionsgefahr durch mechanische Einwirkung) aus. Aus Bodenöffnungen, teilzerstörten und/oder eingestürzten Bauwerken sowie Bauteilen u.ä. resultieren besondere Gefahren.
Sondierung, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln
Während dieser Tätigkeiten kommt der Beschäftigte direkt (manuell) und stetig mit explosivstoffhal- tigen und ggf. bezünderten Kampfmitteln und ggf. mit Explosivstoffresten befrachteten Boden in Kon- takt. Die Hauptgefährdung geht dabei – neben dem Schadstoffdirektkontakt und dem Freisetzen von gasförmigen Schadstoffen und Staub – von noch zündfähigen Kampfmitteln (Explosionsgefahr durch mechanische Einwirkung) aus.
Abtrag von Boden und sonstigen Stoffen (Volumenräumung/Separation)
Im Rahmen dieser Arbeiten kommt der Beschäftigte indirekt (maschinell) mit dem potentiell konta- minierten bzw. mit Munition durchsetzten Boden in Kontakt. Die Hauptgefährdung geht dabei i. w. – neben der möglichen Staubemission – von noch zündfähigen Kampfmitteln (Explosionsgefahr durch mechanische Einwirkung) aus.
Transport von Kampfmitteln auf dem TrÜbPl (inkl. Beladen und Entladen)
Während dieser Tätigkeiten kommt der Beschäftigte direkt (manuell) und temporär mit potentiell kon- taminiertem Boden – als Anhaftung an geborgenen Kampfmitteln - und explosivstoffhaltigen und ggf. bezünderten Kampfmitteln in Kontakt. Die Hauptgefährdung geht dabei – neben dem Schadstoffdi- rektkontakt und dem Freisetzen von Staub – von noch zündfähigen Kampfmitteln (Explosionsgefahr durch mechanische Einwirkung) aus.
Arbeiten innerhalb des Bereitstellungslagers
Während dieser Tätigkeiten kommt der Beschäftigte direkt (manuell) und temporär mit dem potentiell kontaminierten Boden – als Anhaftung an geborgenen Kampfmitteln - in Kontakt. Die Hauptgefähr- dung geht dabei – neben dem Schadstoffdirektkontakt und dem Freisetzen von Staub – von noch zündfähigen Kampfmitteln (Explosionsgefahr durch mechanische Einwirkung) aus.
Flächenwiederherstellung / Rückbau der Baustelleneinrichtung
Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind keine relevanten Schadstoffexpositionen zu befürchten, da po- tenziell kontaminiertes oder mit Kampfmitteln durchsetztes Material zu diesem Zeitpunkt in den Ar- beitsbereichen nicht mehr vorliegt.
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4.4 Potenzielle Exposition von Inhaltsstoffen
4.4.1 Kampfmittelbezogene Schadstoffe
Grundsätzlich ist auf den Räumflächen durch vorliegende angesprengte Munition oder mit Sprengstoffres- ten behaftete Bruchstücke sowie isolierte Sprengstoff- oder Treibladungsreste mit lokal gegebenen Kon- taktmöglichkeiten zu Munitionsinhaltsstoffen und ggf. schwermetallhaltigen Stäuben zu rechnen.
Aufgrund der Ergebnisse der bisher durchgeführten Untersuchungen bzw. bisher aufgefundener Kampf- mittel können folgende Stoffgruppen benannt werden, die hinsichtlich des Gesundheitsschutzes relevant sind:
Explosivstoffe: Zur Gruppe der Explosivstoffe zählen Sprengstoffe, Initialsprengstoffe, Treibmittel, Pyrotech- nika und Streckmittel bzw. Ersatzstoffe;
Brand- und Nebelmittel
4.4.2 Sonstige Schadstoffe
asbesthaltige Gefahrstoffe (i.w. Asbestzement).
4.4.3 Gefahrstoffaufnahme
Bei Arbeiten mit Eingriffen in den Boden ist mit dem Auffinden von Explosiv-, Brand- und Nebelstoffen und weiteren potenziell schädlichen Stoffen zu rechnen. Explosiv-, Brand- und Nebelstoffe sind grundsätzlich als noch explosions- bzw. reaktionsfähig anzunehmen (z.B. Brand und Nebelstoffe in bezünderten Kampf- mitteln). Bei Kontakt mit offenem Feuer sind diese Stoffe leicht entzündlich. Zusätzlich ist das Auffinden von Stoffen, die zur Selbstentzündung neigen (z.B. weißer Phosphor), nicht auszuschließen.
Bei Kontakt mit den aufgefundenen KM-Arten und bei deren unsachgemäßer Handhabung (s.o.) mit nach- folgender Umsetzung (Explosion) ist die Wirkung auf das Schutzgut Mensch derart, dass eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben ist.
Explosivstoffe können toxisch durch Einatmen von Dämpfen bzw. Stäuben wirken. Zusätzlich können einzelne Stoffe (u.a. TNT) über Hautkontakt (dermal) aufgenommen werden, was im Falle der hier durch- zuführenden Arbeiten als primär zu besorgender Aufnahmepfad anzusehen ist. Explosivstoffe können zu Vergiftungserscheinungen führen (u.a. Kopfschmerzen, Verfärbungen der Haut etc.) und stehen z.T. im Verdacht krebserregend zu sein.
Die Gruppe derBrand- und Nebelmittel können Verbrennungen unterschiedlicher Schwere verursachen. Die bei der Verbrennung entstehenden Gase können zusätzlich toxisch wirken. Besonders hervorzuheben ist in dieser Gruppe „Weißer Phosphor“, der sich bei Temperaturen > 20°C entzündet und toxisch wirkt. Bei Hautkontakt mit weißem Phosphor entstehen Verbrennungen 3. und 4. Grades, zudem schädigt er die Funktionen von Leber und Nieren. Seine Dämpfe sowie bestimmte Reaktionsprodukte sind hoch giftig. Mengen ab 1 mg/kg Körpergewicht können zum Tod führen.
Chlorsulfonsäure wurde in Betonbomben in Glasampullen als Nebelmittel zur Trefferidentifizierung ein- gesetzt. Die Säure besteht aus einem Gemisch aus Salzsäure und Schwefelsäure. Beim Kontakt mit der Luftfeuchtigkeit setzt eine starke und heftige Rauchentwicklung ein. Das Einatmen dieser säurehaltigen Dämpfe löst ein Husten- und Brechreiz aus und führt zur Verätzung der Atemwege.
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Bei Einwirkungen auf Asbestzementprodukte – durch Abrieb, Bohren oder Zerbrechen – kommt es zur Bildung von Asbestzementstaub. Dieser Feinstaub enthält feinste Asbestfasern, welche durch Einatmen gesundheitsschädigende Wirkungen hervorrufen können, deren Wirkung oftmals erst nach Jahrzehnten eintritt. Eingeatmeter Asbestfeinstaub kann Lungenkrankheiten (Asbestose) oder bösartige Tumore (Karzinome oder Mesothemiole) erzeugen.
Bzgl. näherer Informationen für den sicheren Umgang mit den benannten Gefahrstoffen und anderen che- mischen Stoffen am Arbeitsplatz, wie z. B. die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen im Gefahrenfall (inkl. Erste Hilfe) ist – für die Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilungen und Aufstellung der Betriebsanweisungen – Rückgriff auf die GESTIS- Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) unter https://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-stoffdatenbank zu nehmen.
5 TÄTIGKEITSBEZOGENE ZUSAMMENFÜHRUNG DER ERGEBNISSE DER ERMITTLUNGEN UND BEWERTUNG DER GEFÄHRDUNGEN
5.1 Bewertung der Gefährdung durch Kampfmittel
Für alle Sektoren gilt, dass sie in Anbetracht der dort in der Fläche vermuteten KM als Kampfmittelver- dachtsflächen (KMVF) auszuweisen sind. Für diese KMVF gilt generell:
Die in den Sektoren möglicherweise bzw. bekanntermaßen vorliegenden (sprengfähigen) Kampfmittel wie auch KM mit chemischen Inhaltsstoffen stellen grundsätzlich eine unmittel- bare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen dar. Diese Feststellung gründet i.w. auf der Art der KM, deren Zustand und deren (möglicher) Wirkung auf den Menschen bei Umsetzung (Aspekt „Leben und Gesundheit“ des Schutzgutes „Öffentliche Sicher- heit (und Ordnung)“) – unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit.
Betrachtungen über den Grad der Wahrscheinlichkeit sind in Hinblick auf die Aspekte „Lage und Menge“ sowie die „Nutzung“ anzustellen. D.h. im Wesentlichen die „Möglichkeit des Zugriffs“ als auch die „Wahr- scheinlichkeit eines Zugriffs“ auf die KM durch die „Standortnutzer“ (im weiteren Sinne).
Hierzu ist wie folgt festzustellen:
-
Die jeweils in den Flächen vorliegende Menge an KM ist Schwankungen unterworfen, überwiegend sind die Flächen jedoch mindestens als „gering belastet“ (i.S. der bisherigen Einstufung: „ 16 Stück KM/ha“) einzustufen, z.T. treten höhere Belastungen mit KM auf („belastet“ 17 bis 99 Stück KM/ha bzw. „hoch belastet“ 100 999 Stück Kampfmittel/ha). Unabhängig von der flächigen Belastung ist auf (kleineren) Teilflächen jederzeit mit dem Auftreten deutlich höherer KM-Belastungen, z.T. auch in Vergrabungen u.Ä., sowie mit Auffinden bislang unbe- kannter KM oder auch Kampfstoffen (i.w.S.) zu rechnen. Über Lage und Menge dieser „Sonderberei- che“ ist im Vorfeld keine Aussage zu treffen.
-
DieLage in der Fläche ist unbestimmbar, theoretisch ist an jedem Ort einer Kampfmittelverdachtsflä- che ein Fund möglich.
-
Die Tiefenlage der KM ermöglicht oftmals einen mehr oder minder ungehinderten, direkten Kontakt, zumindest aber ist diese Kontaktmöglichkeit bei leichten Grabetätigkeiten (z.B. Biwak, Schanzen u.Ä.)
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gegeben bzw. wird durch Flächeninanspruchnahme (hier: die Kampfmittelräumung; bei der TrÜbPl- Nutzung z.B.: Befahrungen) oder auch natürliche Prozesse (Erosion, Frost) hervorgerufen.
Kontaktmöglichkeiten eröffnen sich damit bereits bei leichten Bodeneingriffstätigkeiten in kampfmittelver- dächtigen Schichten. DieMöglichkeit eines Zugriffs auf unmittelbar Leben und Gesundheit gefährdende Kampfmittel ist daher als „jederzeit gegeben“ einzustufen.
- Die Nutzung der Flächen des Räumgebietes liegt in der bestimmungsgemäßen Nutzung der Flächen als Bestandteil des TrÜbPl. Damit verbundenen ist eine relativ geringe Anzahl an Nutzern (Bw, BwDLZ, Forsten, Dritte), jedoch ein weit variierendes Nutzungsverhalten (mit vorab im Einzelnen nicht bestimmbarem Verhalten und ausgeübten „Tätigkeiten“). Die Inanspruchnahme der Flächen als Kampfmittelräumflächen bedingt eine unmittelbare und inten- sive Nutzung.
Die Wahrscheinlichkeit eines Zugriffs auf unmittelbar Leben und Gesundheit gefährdende Kampfmittel ist daher als „hoch“ (o.a. TrÜbPl-Nutzung und Technische Erkundung auf Verdachtsflächen (Phase B)) bzw. „zwingend gegeben“ (KMR Phase C) einzustufen.
Entsprechend resultiert folgende Flächenkategorisierung gem. der BFR KMR.
Mit dem aus Kombination der Bewertungsfaktoren resultierenden „Grad der Gefahr“ sind die Flächen mit festgestellter Belastung durch Kampfmittel ausnahmslos in die Kategorie 4 „Die festgestellte Kampfmittelbelastung stellt eine Gefährdung dar, die eine Beseitigung erfordert“ einzustufen.
Die mit Kampfmittelverdacht aus der Historie (ohne bisherige Verifizierung durch Geländeerkundun- gen) belegten Teilflächen sind in dieKategorie 2 „Auf der Fläche werden Kampfmittelbelastungen vermutet oder wurden festgestellt. Für die Gefährdungsabschätzung sind weitere Daten erfor- derlich. Es besteht weiterer Erkundungsbedarf.“ einzustufen.
Die Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung dieser Gefahren (Phasen B und C der Kampfmittelräumung) unterliegen einer entsprechendhohen Gefährdung, die mitunmittelbaren Gefahren für Leben und Ge- sundheit des eingesetzten Personals verbunden sein kann.
5.2 Bewertung der Gefährdung durch sonstige Stoffe
Asbest: Auf dem Gelände des TrÜbPl Altengrabow wurde im Zuge bisher durchgeführter Räummaßnah- men häufig Wellasbest in Form von „wilden Ablagerungen“ festgestellt. Die Platten enthalten Asbestfasern in fest gebundener Form. Bei Freisetzung der Fasern (feinster Staub) treten Gesundheitsgefahren auf, die sich beim Einatmen der Fasern realisieren.
6 ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ
6.1 Allgemeingültige Schutzmaßnahmen
Eine Gefährdung von Personen, die sich auf den benachbarten Flächen aufhalten oder angrenzende Ver- kehrsflächen nutzen, könnte bestehen durch:
eine mögliche unmittelbare Gefährdung bei Explosion/Detonation von Kampfmitteln,
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Freisetzung von an Staub gebundenen Schadstoffen bei z.B. der Separation, der Umlagerung von Erdreich, Baustellenverkehr.
Gefahrenbereiche stellen daher primär die jeweils in Bearbeitung befindlichen Räumabschnitte der Räum- flächen und deren Umfeld dar.
Für Räumflächen sind durch den verantwortlichen Fachkundigen des AN in Abhängigkeit der auszuführen- den Arbeitsverfahren Gefahrenbereiche zu ermitteln und festzulegen. Während der Ausführung der Arbei- ten sind die Gefahrenbereiche inkl. eines Umfeldes nach Erfordernis – in Abstimmung mit der TrÜbPlKdtr – gegen den unkontrollierten Zutritt Dritter zu kennzeichnen bzw. zu sperren (z.B. durch Warn- und Ver- botsschilder).
Eine Erweiterung oder Minderung des Gefahrenbereiches im Einzelfall liegt in der jeweiligen Entscheidung der verantwortlichen Person des AN, muss aber mit TrÜbPlKdtr abgestimmt werden.
Die Möglichkeit zur Minderung von Sicherheitsabständen durch Einrichtung technischer Schutzeinrichtun- gen (z.B. Splitterschutzwälle/-wände) besteht nach Abstimmung mit der TrÜbPlKdtr und dem AG.
Die jeweilige Sperrzone wird durch die TrÜbPlKdtr allen weiteren Nutzern des Standortes, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, bekannt gegeben und zur Beachtung vorgegeben. Die Absperrungen der Sperrzone an allen Zufahrten/Zugängen erfolgt durch Warn- und Verbotsschilder durch den AN. Die Posi- tionierung von Absperrungen des AN ist mit der TrÜbPlKdtr abzustimmen.
Grundlegend gilt, dass alle Arbeiten durch die Verantwortlichen Personen so zu steuern sind bzw. Schutz- maßnahmen der Art eingeleitet werden, dass gegenseitige Gefährdungen auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. Schutzabstände innerhalb der Räumstelle hat der AN eigenverantwortlich zu ermitteln und zu bestimmen bzw. die Arbeiten so zu koordinieren, dass gegenseitige Gefährdungen ausgeschlossen werden.
Unbefugten Personen ist der Zutritt zur RS zu verweigern. Personen, die widerrechtlich die RS betreten, sind unverzüglich von der RS zu verweisen.
6.1.1 Anforderungen an die Räumstelleneinrichtung
Der generelle Umfang der jeweils erforderlichen Räumstelleneinrichtung ist Aufgaben- und Verfahrensab- hängig. Für den Einzelfall wird daher auf die aufgabenspezifischen Anforderungen in den Leistungsbe- schreibungen/Vertragsgrundlagen hingewiesen. Das Räumstellenbüro des AN ist gem. den Bestimmungen des ArbSchG und der Arbeitsstättenverordnung (Viertes Kapitel) einzurichten und zu betreiben.
Die Tagesunterkünfte und Sanitäranlagen auf der Baustelle müssen gemäß den Vorgaben des § 6 der Arbeitsstättenverordnung sowie den entsprechenden Arbeitsstättenrichtlinien (ASR A4.2 (Pausenräume und Pausenbereiche auf Baustellen), ASR A3.4 (Beleuchtung), ASR A4.1 (Sanitärräume)) bereitgestellt, vorgehalten und betrieben werden. Einrichtung und Betrieb sind dem jeweiligen Personalbestand anzupas- sen.
Für Gerätschaften, Werkzeuge, Betriebsmittel etc. sind gesicherte Lagerbereiche entsprechend den jewei- ligen Vorschriften einzurichten und zu betreiben. Sie sind in Art und Einrichtung dem jeweiligen Bedarf anzupassen.
Für alle auf der RS eingelagerten Betriebs- und Hilfsstoffe (wie z.B. Diesel, Propangas, Markierungssprays) sind Betriebsanweisungen gemäß GefStoffV zu erstellen.
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet, verändert, instandge- setzt und geprüft werden. Die einschlägigen Vorschriften (DGUV V 3, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) sind zu beachten und einzuhalten. Werden an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Defekte festge- stellt, ist ihre Nutzung sofort einzustellen. Eine Wiederinbetriebnahme nach erfolgter Instandsetzung ist erst nach einer Prüfung durch eine Elektrofachkraft erlaubt.
Wassergefährdende Stoffe (hier: z.B. Diesel) sind so zu lagern, dass die Stoffe nicht unkontrolliert austreten können und Gewässer (Grundwasser, oberirdische Gewässer) verunreinigen. Anforderungen an die ord- nungsgemäße Lagerung sind der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- fen“ (VAwS) zu entnehmen. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind grundsätzlich Bindemittel vorzuhalten.
Die anfallenden Abwässer aus den Sanitäreinrichtungen (Sanitärcontainer, Chemietoilette) müssen fach- gerecht entsorgt werden. Zur Zwischenlagerung der Abwässer ist ein Abwassertank vorzuhalten. Die „festen“ Baustellenabfälle sind in geeigneten, abdeckbaren Container für Siedlungsabfälle zwischen- zulagern und der örtlichen Abfallwirtschaft anzudienen.
6.1.2 Anforderungen an das Bereitstellungslager
Standorte von Bereitstellungslagern sind so zu wählen, dass mögliche Gefährdungen für das Umfeld – wie z.B. die Räumstellenbüros, Arbeitskräfte des AN in der Flächenräumung, Nutzer von Wegen – weitestge- hend ausgeschlossen werden. Im Bedarfsfall sind die Standorte mittels anzulegender Bodenwälle gegen Auswirkungen von Detonationen im Lager gegenüber den potenziell gefährdeten Bereichen zu sichern.
Der Munitionsarbeitsplatz (Sortierung, Erfassung) innerhalb des Bereitstellungslagers ist witterungsge- schützt einzurichten. Dies betrifft auch den Schutz aller Arbeitsplätze, an denen auch nur temporär KM gehändelt werden, und aller Lagerbehältnisse gegen Sonneneinstrahlung bzw. Überhitzung.
Die Lagerbehälter zur sicheren Aufbewahrung von Kampfmitteln (Tageslager) sind grundsätzlich erdeinge- senkt / erdumwallt aufzustellen. Sie sind mit dem Untergrund zu verankern. Aufstellungsorte sind so zu wählen, dass Einbruchsversuche nicht begünstigt werden und diese möglichst gegen Einsicht geschützt sind. Jede Feststellung, die auf einen Angriffsversuch durch Unbefugte hindeuten könnte, ist anzuzeigen.
Im Umkreis von 8 m ist bei Aufbewahrungsbehältern ein Brandschutzstreifen freizuhalten. Zugangs- und Fluchtwege sind freizuhalten. Am Munitionsarbeitsplatz sind ausreichend Feuerlöschgeräte vorzuhalten (ASR 2.2 – Maßnahme gegen Brände). In den Aufbewahrungsbehältern dürfen sich nur Kampfmittel und Explosivstoffe befinden. Leicht brennba- res Material darf nicht in die Behälter eingebracht werden. Aufbewahrungsbehälter sind ständig verschlossen zu halten. Die Schlüssel hat der Räumstellenleiter bzw. die am Bereitstellungslager verantwortliche Person so zu verwahren, dass die Benutzung durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Vom Öffnen bis zum Schließen des Behälters muss eine verantwortliche Person anwesend sein. Die Person ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und den lückenlosen Nachweis der aufbewahrten Fundmunition verantwortlich.
Die Art der Verpackung der Kampfmittel zur Übergabe an den KBD ergibt sich aus den Vorschriften des SprengG und der GGVSEB (siehe Anlage Ausnahmegenehmigung zur GGVSEB). Dabei gilt zu beachten, dass:
die Kampfmittel in geeignete Behälter (z.B. Kisten aus Naturholz) verpackt werden,
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die Behälter lediglich zu 2/3 gefüllt werden, die Kampfmittel innerhalb der Verpackung durch geeignete Füllmittel festgelegt werden.
Das Bereitstellungslager muss mit einer Kennzeichnung gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheits- schutzkennzeichnung“ versehen werden.
Die fachtechnische Abnahme des Bereitstellungslagers erfolgt durch die ÖBÜ/FBL in Abstimmung mit der TrÜbPlKdtr.
6.1.3 Anforderungen an ortsfeste Anlagen
6.1.3.1 Separationsanlagen
Bestimmungen zum Einsatz von Separationsanlagen zur Kampfmittelräumung (als mögliche Variante im Verfahren Volumenräumung/Separation) werden vorliegend nicht getroffen, da ein Einsatz von Separati- onsanlagen nicht Bestandteil der Aufgabenübertragung ist.
6.1.4 Anforderungen an die Arbeitsverfahren
Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz sind stets solche Arbeitsverfahren zu wählen, bei denen eine Gefährdung des Räumpersonals möglichst vermieden wird. Es sind folgende Arbeitsverfahren vorgesehen:
Hinweis: Die im Einzelnen umzusetzenden Anforderungen sind vom AN entsprechend den jeweiligen ört- lichen Gegebenheiten, der von ihm angewandten Verfahren und von ihm eingesetzten Technik sowie der Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals in Betriebsanweisungen zu präzisieren.
Hinweis: Werden während der Arbeiten zur Kampfmittelräumung kontaminationsverdächtige Ablagerun- gen/Müll angetroffen, sind weitere Maßnahmen soweit erforderlich mit der FBL abzustimmen und gemäß den Bestimmungen der DGUV Regel 101-004 auszuführen.
Hinweis: Werden während der Arbeiten zur Kampfmittelräumung asbesthaltige Gefahrstoffe angetroffen, gelten für diesen Bereich besondere Schutzvorkehrungen. Bevor Arbeiten mit asbesthaltigen Ge- fahrstoffen ausgeführt werden, ist der AN verpflichtet gem. TRGS 519 eine unternehmensbezo- gene Mitteilung (s. Formulare in der TRGS) an die zuständige Arbeitsschutzbehörde sowie die Berufsgenossenschaft vorzunehmen. Die Arbeiten sind von einem Sachkundigen gem. TRGS 519 vor Ort zu begleiten. Die Materialien sind ordnungsgemäß in hierfür vorgesehene Gebinde zu verpacken und zur weiteren Entsorgung bereit zu stellen.
Vermarkung und Vermessung Die Ausführung von Vermessungsleistung erfolgt auf allen Räumflächen – ausgenommen sind befestigte Wege – in Anbetracht des bestehenden Kampfmittelverdachts ausschließlich unter Begleitung durch einen „Fachkundigen Munition“. Durch den Fachkundigen Munition und ggf. weiteres Räumpersonal erfolgt die Gewährleistung einer ge- fahrlosen Möglichkeit zum Betreten der Räumflächen durch das Vermessungspersonal bzw. die Gewähr- leistung der Kampfmittelfreiheit an/in der Oberfläche der Bewegungsräume des Vermessungspersonal (Art und Umfang nach verantwortlichem Entscheid des Fachkundigen) und die Freimessung von zu markieren- den Lokationen (Freigabe für Setzung von Vermessungspflöcken).
Eine Vermarkung/Einmessung der Rasterfelder (50*50 m) erfolgt vorzugsweise nach Durchführung der Baufeldfreimachung.
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Baufeldfreimachung Die Baufeldfreimachung erfolgt in Anbetracht des Verdachts auf Vorliegen von gefahrenrelevanten Kampf- mitteln an und in der Geländeoberfläche ausschließlich durch Personal, das über Erfahrung in der Bear- beitung kampfmittelverdächtiger Flächen verfügt (gilt auch für ggf. eingesetzte Nachunternehmer), jeweils unter Aufsicht eines oder mehrerer „Fachkundiger Munition“. Die Anforderungen an das max. zulässige Verhältnis „Fachkundiger/Räumpersonal“ für die KMR gilt hier entsprechend.
Auf durch mit Bewuchs bedeckten Flächen ist das Erkennen von aus der Geländeoberfläche herausragen- den Fremdstoffen oder Senken, Gruben, verstürzten Bauwerken etc. ggf. stark eingeschränkt. Alle Arbeiten sind daher mit der notwendigen Umsicht und Vorsicht in einem den jeweiligen Gegebenheiten angepassten Arbeitstempo auszuführen.
Um die Gefahr des Kontaktes mit an der Oberfläche bzw. aus dem Boden herausragenden Kampfmittel zu minimieren, muss bei Freischnitt-/Mäharbeiten im Regelfall ein Mindestabstand zum Boden von > 10 cm eingehalten werden. Für die Freischneidearbeiten sind im Regelfall nur „handgeführte“ Motorfreischneider oder Motorkettensä- gen einzusetzen. Für Mäharbeiten auf Gras-, niederen Ginster- und Brombeerflächen, die einen für eine Befahrbarkeit +/- ebenen Untergrund aufweisen, sind maschinelle Gerätschaften mit Raupenfahrwerk unter Einsatz einer Fernsteuerung zugelassen. Maßgeblich für die Zulassung des Einsatzes ist, dass eine ausreichend weit reichende Fernsteuerung er- forderliche Schutzabstände zwischen Bediener und Gerät gewährleistet und durch die technische Ausge- staltung des Geräts verhindert werden kann, dass im Regelfall Mähwerkzeuge in den Boden schlagen. Diese Fragestellung ist durch die Verantwortliche Person im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und – soweit ein Einsatz positiv beschieden wird – der Aufstellung der Betriebsanweisung für den Einsatz ent- sprechender Gerätschaften zu berücksichtigen.
Mäharbeiten in dicht bewachsenen Waldflächen dürfen nur mit handgeführten Geräten ausgeführt werden; ein Einsatz von Mähfahrzeugen (Rad-/Raupenfahrwerk) ist nicht zugelassen.
Aufsatzgeräte am Schwenkarm des Baggers zum Schreddern von kleineren Bäumen und Großsträuchern sind nicht zugelassen.
Manuelle Verfahren Zur manuellen Ausführung der Kampfmittelsuche und -bergung sind ausschließlich hierfür geeignete Ge- rätschaften einzusetzen.
Für die Durchführung von händisch geführten magnetischen Sondierungen ohne digitale Aufzeichnung sind Systeme (Gradiometer, MS-Sonden) einzusetzen, die den speziellen Aufgabenstellungen entspre- chen.
Die fehlerfreie Funktion der Sonden ist in geeigneter Weise kontinuierlich zu überprüfen und in einem Kurz- bericht zu dokumentieren. Neben der QS im Rahmen der Messungen vor Ort ist dem AG durch Vorlage einschlägiger Kalibrierungs- oder Prüfprotokolle, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen, die regelmäßige Prüfung bzw. Wartung der verwendeten Sonden nachzuweisen.
Vor dem Beginn der Messungen sind die Messsonden an geeigneter Stelle zu kompensieren.
Die Sondierung erfolgt i.d.R. durch flächenhaftes Ablaufen der Messfläche in maximal 1 m breiten Streifen. Die Suchstreifen sind im Gelände mit Laufleinen zu markieren. Das Gradiometer ist so zu führen, dass jeweils die gesamte Streifenfläche erfasst wird. Dabei ist die Sonde in einer Höhe von ≤ 0,10 m über den
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Erdboden zu schwenken bzw. zu führen. Die von der Sonde überstrichenen Streifen müssen sich dabei um mindestens 20 % überlappen. Die Suchstufe ist dem Leistungsziel anzupassen.
Für die manuellen Aufgrabungen sind hierfür geeignete Spaten oder Schaufeln einzusetzen. Der Einsatz von Hacken o.ä. (schlagende Werkzeuge) ist nicht erlaubt.
Aufgrabungen sind rückzuverfüllen!
Maschinelle Verfahren Beim Einsatz von Tiefbaugeräten ist der jeweilige Arbeits- bzw. Schwenkbereich zu beachten. Ein Aufent- halt von Beschäftigten innerhalb dieser Bereiche bei laufendem Gerät ist nicht gestattet. Vor Beginn von Aushubarbeiten ist grundsätzlich auf einen sicheren Stand des Baugerätes zu achten. Die Entnahme von Material darf nur in Laufrichtung des Rad-/ Raupenfahrwerkes erfolgen.
Die am Tiefbaugerät eingesetzten Tief- oder Grabenlöffel dürfen für den Einsatz in der KMR keine „Zähne“ besitzen.
Vor dem Einsatz von Tiefbaugeräten zum Aushub in kampfmittelverdächtigen Bodenschichten ist die zu bearbeitende Abtragsfläche schichtweise auf große Störkörper zu sondieren und bei Verdacht auf ver- dachtsrelevante Störkörper von diesen manuell punktuell zu räumen.
Boden des Verdachtshorizontes ist unter zusätzlicher visueller Kontrolle und unter Einhaltung der DIN 4124 schichtweise zu lösen und auszubauen. Die Ausführung bedarf der Freigabe durch die Fachtechnische Aufsichtsperson, diese bestimmt hierzu die Mächtigkeit der maschinell abzutragenden Schicht jeweils nach Maßgabe der Dinge.
Material aus Abtragsschichten ist zudem – soweit erforderlich – am Verlade- oder Ablagerungsort visuell auf Kampfmittel zu überprüfen. Die visuelle Überprüfung ist soweit möglich gerätetechnisch (MS-/FE- Sonden) zu unterstützen.
Die Fahrerkabinen der für Erdarbeiten in kampfmittelverdächtigem Untergrund eingesetzten Baumaschi- nen sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß den Anforderungen der DGVU-I 201-027, Kap. 8.5.1, auszustatten.
Abbrucharbeiten Der Abbruch von Bauwerken/Bauwerksresten (z.B. Zielaufbauten u.ä.) ist mit geeigneten Gerätschaften mit entsprechender Vorsicht auszuführen, da in Schnittmengen mit dem Boden das Vorhandensein von Kampfmittel wahrscheinlich ist. Im Bereich von abzubrechenden Bauwerken sind Arbeiten in Gefahrenbereichen (Hohlräume, verstürzte Bauwerke sowie Bauteile) mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Grundsätzlich ist vor Ausführung der Arbeiten der bauliche Zustand zu prüfen, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und eine Abbruchan- weisung festzulegen. Hierbei ist u.a. die DGUV-I 201-013 (BGI 665; Abbrucharbeiten) zugrunde zu legen.
Freilegen, Identifizieren von Verdachtsobjekten Über die durchzuführenden Maßnahmen zur Freilegung von Störkörpern entscheidet die Verantwortliche Person vor Ort.
Ein einzelner Störkörper wird manuell freigelegt, bei Bedarf unter hilfsweisem Einsatz von Baumaschinen. Im Zuge des Freilegens ist die Lage des Objektes fortlaufend zu überprüfen, um eine mechanische Belas- tung und eine unbeabsichtigte Lageveränderung des Objektes möglichst zu verhindern. Das Freilegen ist so durchzuführen, dass eine sichere Bergung erfolgen kann.
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Beim Freilegen von tieferliegenden Störkörpern sind die Regelungen der DIN 4124 „Baugruben und Grä- ben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“ zu beachten. Die Anlegung von Gruben hat nach den gel- tenden Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ zu erfolgen. Die Gruben sind so anzulegen, dass Erdreich, Steine, Trümmermassen u.Ä. nicht nachrutschen und auf das Verdachtsobjekt fallen können.
Arbeiten zur Identifizierung sind auf das dafür unabdingbare Maß zu beschränken. Eine Bergung erfolgt erst nach Abschluss der Identifizierung.
Aufgefundene Kampfmittel, bei denen der Verdacht besteht, dass diese nicht handhabungsfähig sind, sind stets ohne Lageveränderung am Fundort zu belassen und entsprechend zu sichern.
Bergen von Kampfmitteln Die Aufnahme von Kampfmitteln darf erst erfolgen, wenn diese eindeutig identifiziert und von der Verant- wortlichen Person als handhabungsfähig erklärt worden sind. Sie hat möglichst ohne Krafteinwirkung durch Druck, Stoß oder vergleichbares mit Vorsicht und Sorgfalt zu erfolgen.
6.1.5 Anforderungen an Brand- und Explosionsschutz
Der AN hat für den Umgang mit brennbaren/explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffen aus Kampfmitteln bzw. deren Inhaltsstoffen eine Brandschutzordnung und eine Alarmordnung aufzustellen und an geeigneter Stelle auszuhängen. Die Beschäftigten sind vor Beginn der Arbeiten diesbezüglich zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind von jedem Beschäftigten schriftlich zu bestätigen.
Die Bestückung der Räumstelle mit Feuerlöschern erfolgt entsprechend ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände). Dabei handelt es sich um ABC-Pulverlöscher DIN EN 3 oder Schaumlöscher. Diese sind gut sicht- bar und leicht zugänglich anzubringen und mit Hinweisschildern zu versehen. Feuerlöscher, die in Ge- brauch waren, sind sofort zu ersetzen und einer Neubefüllung zuzuführen.
Jedes Brandereignis ist der TrÜbPlKdtr und der ÖBÜ/FBL umgehend zu melden.
Alle Fluchtwege und die hierfür benutzten Verkehrswege sind zu jeder Zeit freizuhalten. Gleiches gilt für die Zufahrtswege und Aufstell- bzw. Bewegungsflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge.
6.2 Festlegungen zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
6.2.1 Technische Schutzmaßnahmen
6.2.1.1 Anforderungen an Maschinen, Fahrzeuge und Geräte
Für alle Anlagen, Maschinen und Geräte, die einer Prüfpflicht unterliegen (UVV, TÜV, etc.), ist von jedem Auftragnehmer ein aussagekräftiges Verzeichnis zu erstellen. Die für die Anlagen, Maschinen und Geräte erforderlichen Prüfnachweise sowie ggf. erforderliche Genehmigungen sind auf Verlangen der örtlichen Bauüberwachung und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vorzulegen. Insbesondere gilt dies für Fahrzeuge mit speziellen Einrichtungen (z.B. Sicherheitsverglasung, verstärkte Bodenplatten, etc.), die im Rahmen der Kampfmittelräumung eingesetzt werden.
Des Weiteren sind Baumaschinen (entsprechender Größe) bei Rückwärtsfahrten mit akustischem Warn- signal auszustatten (s. jeweilige Betriebsanleitung). Bei eingeschränkter Sicht auf Fahr- und Arbeitsberei- che ist zusätzlich ein Einweiser vorzusehen.
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Zum Transport von Kampfmitteln dürfen nur Kfz benutzt werden, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zur Entzündung von Kampfmitteln führen können. Die zum Transport eingesetzten Kraftfahrzeuge sind an der Front und am Heck mit der Gefahrtafel für „Explosivstoffe“ zu kennzeichnen sowie mit gelben „Rund-um“-Leuchten auszurüsten, die beim Transport von Kampfmitteln einzuschalten sind. Zur Gefahren- abwehr sind die Kfz mit 2 tragbaren Feuerlöschgeräten und 2 Paar Lederhandschuhen auszurüsten.
Zusätzlich ist der Schutz der Insassen vor Splitterwirkung sicherzustellen (z.B. bei Pritschenwagen durch eine Stahlplatte (P235TR1, 12 mm) hinter der Fahrerkabine, beim Einsatz von Radladern gilt die Front- schaufel als ausreichender Schutz). Die transportfähigen Kampfmittel sind fachgerecht zu verpacken und während des Transportes zu sichern. Die Art der Verpackung ergibt sich aus den Vorschriften des SprengG und der GGVSE. Ein Mitführen anderer gefährlicher Güter anderer Gefahrklassen ist verboten.
Diesel-Tankanlagen auf der Räumstelle müssen gemäß den Vorgaben der BGBau Bausteine A 068 „Die- seltankanlagen auf Baustellen“ eingerichtet und betrieben werden. Für die Instandhaltung, erforderliche Kennzeichnung sowie die äußere Sicherung der Anlage hat der AN die nötigen Maßnahmen zu treffen. Als Schutzmaßnahme ist ausreichend Bindemittel vorzuhalten.
Bei Reparaturmaßnahmen von Baugeräten ist darauf zu achten, dass keine Betriebsstoffe freigesetzt wer- den. Zum Schutz des Bodens/Grundwassers sind Folien oder entsprechende Auffangwannen mit Ölbinde- mittel einzusetzen.
6.2.1.2 Anforderungen an eventuell notwendige Abschottungsmaßnahmen, z.B. Schutzwälle, Splitterschutzwände
Ggf. notwendige Erdumwallungen des Bereitstellungslagers oder von Separationsanlagen müssen so her- gestellt sein, dass sie einen ausreichenden Schutz vor den Auswirkungen von Detonationen auf das Umfeld gewährleisten. Neben der Positionierung und Ausdehnung und Materialstärke ist hier insbesondere auf die, in Abhängigkeit von der Lage möglicher Wirkungsorte zu bemessende, Höhe von Schutzwällen zu achten.
6.2.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
6.2.2.1 Allgemeine Grundsätze bei der KMR
Arbeiten zur Kampfmittelräumung werden gemäß DGUV R 113-003 „Explosivstoff-Zerlege- oder Ver- nichteregeln“ und nur mit erfahrenem und eingewiesenem Personal durchgeführt.
Es gilt ausnahmslos ein Alleinarbeitungsverbot.
Umgang mit Fundmunition erfolgt erst nach der Identifizierung durch die verantwortliche Person.
Bergungsarbeiten nur unter Aufsicht der verantwortlichen Person. Dabei ist die Zahl der beteiligten Personen im unmittelbaren Gefahrenbereich so gering wie möglich zu halten.
Vorgeschriebene Sicherheitsabstände beachten.
Personal, das mit Baumfällarbeiten betraut wird, muss über die erforderliche Qualifikation/Erlaubnis eines gültigen Kettensägescheins verfügen.
Die Arbeiten zur Kampfmittelräumung sind bei ausreichender Helligkeit durchzuführen. Ausreichende Helligkeit ist gegeben, wenn die Licht- und Sicht-Verhältnisse eine ständige sichere Beaufsichtigung,
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eine sichere Erkennung der Annäherung von Unbefugten an den Gefahrenbereich sowie einen siche- ren Umgang mit Kampfmitteln bei der Freilegung und Bergung gewährleisten. Dementsprechend ist der Arbeitsablauf, unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes, so zu gestalten, dass ausreichendes Tageslicht zur Verfügung steht.
Bereichsweise Einstellung der Arbeiten beim Auffinden von nicht handhabungs- und nicht transport- fähigen Kampfmitteln, Sicherung/Absperrung der Fundstelle, Benachrichtigung des KBD/KMBD über ÖBÜ/FBL.
Eine Behandlung sichergestellter Kampfmittel, die über das notwendige Maß zur Identifizierung hin- ausgehen, ist verboten.
Beim Antreffen augenscheinlich kontaminierter Materialien Einstellung der Arbeiten und Information des RL bzw. der verantwortlichen Person gem. TRGS 524.
Bei Auffinden von oder vorliegendem Verdacht auf Kampfstoffe sind unverzüglich der zuständige KMBD/KBD (i.d.R. der technische Einsatzleiter), der „Pionier- und Umweltschutz-Feldwebel" des TrÜbPl und die FBL zu verständigen. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen. Bzgl. der allgemeinen Verhaltensregeln bei Auffinden von oder vorliegendem Verdacht auf Kampf- stoffe wird auf die Regelungen des Anhang 5, Abschnitt 16, der „Explosivstoff – Zerlege- oder Ver- nichteregel“ DGUV R 113-016, verwiesen, nach denen zu verfahren ist.
6.2.2.2 Allgemeine Verhaltensregeln auf der RS:
Geschwindigkeit auf dem TrÜbPl (50 km/h) beachten, es gilt die StVO.
Flucht- und Rettungswege stets freihalten.
Übungsbetrieb der Bw oder ausländischer Truppenteile beachten.
Keine Privatfahrzeuge auf dem TrÜbPl.
Rauchen und offene Feuerquellen sind auf der RS verboten.
Alkohol- und Rauschmittelverbot.
Verzehr von Mahlzeiten findet ausschließlich auf ausgewiesenen Pausenplätzen statt.
Fotografieren nur mit Genehmigung.
Betriebsanweisungen (BA) müssen an jedem Arbeitsplatz vorliegen. Die Arbeiten sind gemäß BA durchzuführen.
Arbeitsschutzvorkehrungen kennen und einhalten.
Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Aufsichtsführenden (verantwortliche Personen § 20 SprengG), der örtlichen Bauüberwachung und Meldekopf der TrÜbPl sicherstellen.
Nur auf zugewiesenen Flächen Arbeiten ausführen bzw. Materialien lagern.
Gefährliche Bereiche sind abzuschirmen und zu kennzeichnen (Beschilderung).
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6.2.2.3 Besondere Verhaltensregeln für den Gefahrenfall
Grundsätzlich gelten folgende Verhaltensregeln im Gefahrenfall:
Die Arbeiten sind sofort einzustellen.
Mitarbeiter im Gefahrenbereich alarmieren.
Bei Rauch- und Nebelentwicklung ist der Gefahrenbereich nach Möglichkeit entgegen der Windrich- tung zu verlassen.
Es sind die ausgewiesenen Sammelplätze aufzusuchen (s. Rettungswegeplan).
Örtliche Bauüberwachung, Räumstellenleiter, Meldekopf des TrÜbPl und SiGe-Koordinator sind zu benachrichtigen.
6.2.2.4 Erste Hilfe / Notfallplanung
Zur Begegnung von Arbeitsunfällen ist es erforderlich, umgehend Erste-Hilfe Maßnahmen einleiten zu kön- nen (s. Unfallverhütungsvorschrift „Erste-Hilfe“). Aus diesem Grund sind an geeigneten Stellen von der BG anerkannte Anleitungen zur Ersten Hilfe auszuhängen. Zur Versorgung Unfallverletzter sind entsprechend der DGUV I 204-022 (ehem. BGV A5 „Erste Hilfe“) ausreichend Hilfsmittel durch die Räumfirma bereitzu- stellen und auf der Baustelle/Räumstelle vorzuhalten. Nachfolgend werden die bei der erwarteten Baustel- lengröße (über 10 Personen) notwendigen Erste-Hilfe-Einrichtungen auf der Baustelle TrÜbPl Altengrabow getrennt nach den Bereichen Räumstelleneinrichtung, Bereitstellungslager und Fahrzeuge aufgeführt.
Räumstelleneinrichtung Meldeeinrichtungen (Mobiltelefon und ggf. Funk), der Aushang „Erste Hilfe“, ein Verbandskasten E gemäß DIN 13169, Augenspülflaschen eine Krankentrage 1 Verbandbuch. Bereitstellungslager Meldeeinrichtungen (Mobiltelefon oder ggf. Funk), ein Verbandskasten gemäß DIN 13169-E, Augenspülflaschen eine Krankentrage Fahrzeuge (Mannschaftstransporter) Meldeeinrichtungen (Mobiltelefon oder ggf. Funk), ein Verbandskasten C gemäß DIN 13157
Die Einrichtungen der Ersten Hilfe sind frei zugänglich an zentraler Stelle vorzuhalten, der Standort von Erste-Hilfe-Einrichtungen ist gut sichtbar zu kennzeichnen. Die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Entnahme von Verbandsmaterial sind in einem Verbandbuch zu dokumentieren. Verbrauchtes Erste-Hilfe-Material ist umgehend zu ersetzen. Zusätzlich notwendige Einrichtungen sind vom Unterneh- mer in Art und Umfang dem tatsächlichen Personalbestand und den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten entsprechend den geltenden Bestimmungen einzusetzen.
Vor Beginn der Räumarbeiten sind die zuständigen Rettungsdienste durch den Auftragnehmer über die Räumstelle zu informieren (s. SiGe-Plan). Während der Arbeitszeit muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet
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sein, dass sich Ersthelfer vor Ort befinden. Die Ersthelfer können dabei unterschiedlichen Unternehmen angehören. Den Beschäftigten muss bekannt sein, wer der für ihren Bereich zuständige Ersthelfer ist. In der KMR müssen alle Beschäftigten ausgebildete Ersthelfer sein.
Alle Unfälle sind der Leit- und Kontrollstelle des TrÜbPl, der FBL und dem SiGeKo unverzüglich zu melden. Die Meldepflichten an den jeweiligen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) bleiben von dieser Regelung unberührt.
FolgendeRettungskette wird für die Arbeiten auf dem TrÜbPl Altengrabow festgelegt: Erste Hilfe am Unfallort; Notruf von dem von der Unfallstelle nächsterreichbaren Telefon oder Funkgerät; Intensivierung der Ersten Hilfe durch einen Notarzt; Transport durch einen Rettungswagen oder Hubschrauber; ärztliche Versorgung im Krankenhaus.
Um die Wirksamkeit der Rettungskette zu gewährleisten, sind bezüglich der Ersten Hilfe die zuvor beschrie- benen Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus sind geeignete Meldeeinrichtungen vorzuhalten (z.B. Mo- biltelefon) und der Alarmplan mit Rufnummern der hilfeleistenden Kräfte (Notarzt, Feuerwehr, Polizei) im Bereich der Baustelleneinrichtung, am Munitionsarbeitsplatz und in den Fahrzeugen auszuhängen bzw. mitzuführen und bekannt zu geben. Um einen zeitnahen Transport von Verletzten aus dem Räumgebiet zum Baustelleneinrichtungsbereich gewährleisten zu können, muss jeder Räumtrupp über ein eigenes, den Erfordernissen der Räumstellen- gegebenheiten angepasstes, Fahrzeug verfügen.
Flucht- und Rettungswege sind so zu wählen, dass sie auf kürzestem Wege ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen und dass eine gefahrlose Benutzung auch unter ungünstigen Bedingungen (z.B. Verrauchung) sichergestellt ist. Ist der Verlauf der Flucht- und Rettungswege nicht zweifelsfrei zu erkennen, muss der Verlauf dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. Die Beschilderung der Rettungswege von der Einfahrt zum TrÜbPl bis zum Räumgebiet erfolgt durch den AN. Innerhalb des Räumgebietes müssen die Flucht- und Rettungswege sowie der Sammelplatz durch die jeweiligen AN ge- kennzeichnet werden. Der AN hat einen eigenen Flucht- und Rettungswegeplan zu erstellen und dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Dieser ist regelmäßig zu aktualisieren und insbesondere auf den Baufortschritt abzu- stimmen. Die bauausführende Firma hat sicherzustellen, dass die jeweils gültigen Rettungswege passier- bar sind.
6.2.2.5 Festlegung der Intervalle von Unterweisung und gegebenenfalls Übungen
Eine Unterweisung des auf der RS tätigen Personals hat monatlich durch den RL bzw. seinen Vertreter zu erfolgen.
6.2.2.6 Festlegung der Verantwortlichkeiten zur betriebsbereiten Vorhaltung von PSA
Die Verantwortlichkeit für die betriebsbereite Vorhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen entspre- chend den jeweiligen arbeits- und räumspezifischen Gegebenheiten liegt beim Unternehmer. Er hat hierfür eine Verantwortliche Person zu bestellen, die während der Ausführung jedweder möglicherweise in dieser Hinsicht relevanten Arbeiten vor Ort anwesend und erreichbar ist.
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6.2.3 Persönliche Schutzmaßnahmen
6.2.3.1 Arbeitsplatz und tätigkeitsbezogene PSA
Während der Arbeiten zur Kampfmittelräumung ist folgende persönliche Schutzausrüstung grundsätzlich zu benutzen:
Arbeitsschutzbekleidung
Fußschutz in Form von Bausicherheitsschuhen oder Stiefeln nach DIN EN 345. Auf Baustellen dürfen Sicherheitsschuhe S3 als Lederschuhe oder Sicherheitsstiefel S5 als Gummi- oder Kunststoffstiefel eingesetzt werden (für Räumpersonal antimagnetisch).
Handschutz ist in Form von geeigneten Arbeitsschutzhandschuhen je nach Beanspruchung zu tragen.
Bei Tätigkeiten im Arbeitsbereich von Baggern ist folgende persönliche Schutzausrüstung zusätzlich zu benutzen:
Kopfschutz in Form von Schutzhelmen nach DIN EN 397 (im Wirkbereich von Großgeräten). Die Helme müssen ein Prüfzeichen haben und dürfen nicht älter als 4 Jahre alt sein.
Bei Tätigkeiten im Rahmen der Freischneidearbeiten ist folgende persönliche Schutzausrüstung zusätzlich zu benutzen:
Helm mit Gesichtsschutzvisier
Gehörschutz
Enganliegende Arbeitskleidung mit schnittfester Hose
Für den Bedarfsfall ist folgende persönliche Schutzausrüstung zusätzlich vorzuhalten:
Winter- und Wetterschutzkleidung nach DIN EN 342 bzw. DIN EN 343.
Gehörschutz ist den Beschäftigten ab einem Lärmpegel von 80 dB(A) durch die Unternehmer zur Verfügung zu stellen. Bei Lärmpegeln ab 85 dB(A) müssen die Beschäftigten die zur Verfügung ge- stellten Gehörschutzmittel benutzen.
Augenschutz ist bei Gefahren durch Schlag- oder Stoßverletzungen, Staub, Späne, Splitter, Funken, Verblitzen (z.B. Elektroschweißen) und Spritzgefahr (z.B. Umgang mit Gefahrstoffen), erforderlich.
Gesichtsschutz ist im Einzelfall bei Splittergefahr, Umgang mit Chemikalien oder Strahlung bei Schweißarbeiten erforderlich. Im Bedarfsfall sind Schweißer-Schutzschilde oder Schutzschirme bzw. Schutzhauben mit auf die Arbeiten abgestimmten Schutzstufen einzusetzen.
Atemschutzhalbmasken gem. DIN EN 141 mit Kombinationsfilter A2B2-P3. Anzuwenden sind diese z.B. bei der Beprobung von auffälligen Bodenmaterialien oder Asbestarbeiten.
Bei Arbeiten innerhalb ausgewiesener Schwarzbereiche sind zusätzlich zu verwenden:
Einweg-Schutzbekleidung (atmungsaktiv) – mit CE-Kennzeichnung nach Kategorie III Typ 5 nach DIN EN 374 (mit Kapuze, Arm- und Beinbündchen).
Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 Teil1-3 und EN 388 CE-Kat III in Ver- bindung mit DIN EN 420, ggf. Baumwollunterziehhandschuhen.
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TrÜbPl Altengrabow – Kampfmittelräumung 2027/2028 Räumflächen Üb-Räume G-Nordwest, F-West – Phase C Technische Erkundung SB 17+18, SB 1 Zentral – Phase B Arbeits-und Sicherheitsplan
Für die Beseitigung asbesthaltiger Gefahrstoffe (i.w. Asbestzement) sind die Bestimmungen der TRGS 519 anzuwenden.
6.2.3.2 Festlegung von Kriterien zum Einsatz besonderer PSA
Bei Antreffen von asbestfaserhaltigen Platten(resten) im Rahmen der Separation ist auf Atemschutz (Halb- masken gem. DIN EN 141 mit Kombinationsfilter A2B2-P3) sowie entsprechenden Schutzanzug zu achten.
Weitere Kriterien zum Einsatz besonderer PSA sind derzeit räumstellenspezifisch nicht bestimmbar. Sie sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in den Betriebsanweisungen nach Erfordernis durch den Unternehmer festzulegen.
7 DOKUMENTATION, NACHWEISE
7.1 Dokumentation und Nachweise
Die Vorgaben zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sind auf Basis der vom AN durchzufüh- renden Gefährdungsbeurteilungen in einer von der verantwortlichen Person zu erstellenden Betriebsan- weisung (gem. DGUV Regel 113-003, Anhang 5, Abschnitt 4) niederzulegen und dem Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeiten zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Diese umfasst alle im Weiteren für Arbeitsverfahren, Maschinen, PSA und Sicherheitseinrichtungen und Gefahrstoffe zu erstellenden Be- triebsanweisungen. Der Auftraggeber behält sich Kontrollen in der Ausführungszeit vor.
Die Beschäftigten sind vor Beginn der Arbeiten durch die verantwortliche Person über die vorgesehenen Maßnahmen des Arbeits-, Sicherheits- und Gesundheitsschutzes arbeitsplatzbezogen zu unterrichten. In- halt und Zeitpunkt der Unterweisung sind von jedem Beschäftigten schriftlich zu bestätigen.
Die FBL/ÖBÜ erfasst alle in Bezug auf den Arbeits-, Sicherheits- und Gesundheitsschutz relevanten be- sonderen Vorkommnisse während der Ausführungszeit und gibt diese Dokumente dem AG und dem Si- GeKo zur Kenntnis.
Durch den SiGeKo wird die Ersteinweisung in Form eines Abnahmeprotokolls dokumentiert. Lfd. Kontrollen im Betrieb werden in Form von „Befahrungsprotokollen“ dokumentiert. Diese werden AG, FBL und AN zur Kenntnisnahme und ggf. Erledigung in Kopie übergeben. Vor Ort ausgesprochene Empfehlungen an den AN bzw. im Bedarfsfall erteilte Weisungen werden protokolliert.
7.2 Erforderliche Nachweise
7.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten ist gem. den Bestimmungen der ArbMedVV seitens des Arbeitgebers zu organisieren und durchzuführen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, hat der Arbeitgeber seinen Beschäftig- ten die Teilnahme an allen erforderlichen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen (gem. AMR Nr. 5.1) zu ermöglichen.
Dieses Angebot hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, die einer Gefährdung bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Kampfmittelräumung ausgesetzt sind (s. Gefährdungsbeurteilung), persönlich in schriftlicher Form zu unterbreiten.
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TrÜbPl Altengrabow – Kampfmittelräumung 2027/2028 Räumflächen Üb-Räume G-Nordwest, F-West – Phase C Technische Erkundung SB 17+18, SB 1 Zentral – Phase B Arbeits-und Sicherheitsplan
8 ZUSAMMENFASSUNG / WEITERE VORGEHENSWEISE
Die beschriebenen Arbeits- und Sicherheitsmaßnahmen beziehen sich auf das bisher ermittelte Gefähr- dungspotential auf dem TrÜbPl Altengrabow, wobei Unvorhergesehenes im Rahmen der Kampfmittelräu- mung / Sanierungsarbeiten nicht im Detail berücksichtigt werden konnte.
Es ist vorgesehen, die Wirksamkeit der beschriebenen Maßnahmen während der Durchführung des Pro- jektes fortlaufend zu überprüfen und ggf. den veränderten Bedingungen vor Ort anzupassen.
Der beschriebene Arbeits- und Sicherheitsplan ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen. Er entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der Einleitung bzw. Durchführung er- forderlicher Schutzmaßnahmen, die sich u.a. aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie den einschlägigen Un- fallverhütungsvorschriften ergeben.
Bei veränderten Randbedingungen müssen ggf. weitere Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ergriffen werden. Der Unternehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die vorgesehenen Maßnahmen von den Beschäftigten befolgt werden.
Bei einer konsequenten Umsetzung der Arbeits- und Sicherheitsplanung kann davon ausgegangen wer- den, dass für die Gesundheit keine Gefährdungen von den Arbeiten im Rahmen der Kampfmittelräumung auf dem TrÜbPl Altengrabow ausgehen.
Stand August 2026 Anl 5 A+S-Plan KMR2027-28_G-Nordwest_F-West_TE_V3
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