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247 MIL-ST (Aufträge in militärisch genutzten Liegenschaften)
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| Baumaßnahme | ||
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Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Bauaufträgen in militärisch genutzten Liegenschaften (keine Schutz- oder Sperrzone)
1 Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften
1.1 Besondere Umstände der Auftragsausführung
Mitarbeiter von Unternehmen, die im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung in der militärischen Liegenschaft tätig werden, sind über den Kasernenkommandanten anzumelden. In der Anmeldung sind Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Personalausweisnummer der Mitarbeiter sowie die Anschrift und Telefonnummer des Auftragnehmers zu vermerken. Diese Angaben sind, zusammen mit einer Bescheinigung über die Auftragserteilung, die dem Aufragnehmer mit dem Auftragsschreiben zugeht, dem Kasernenkommandanten rechtzeitig, vor Beginn der Ausführung, zu übergeben. Die Anmeldepflicht gilt auch für Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und Lieferanten.
Für die Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeugtyp anzugeben.
Voraussetzung für den Zutritt in die militärische Liegenschaft ist in der Regel eine Belehrung der mit der Ausführung der Leistung betrauten Mitarbeiter durch das Bundeswehrdienstleistungszentrum.
1.2 Zutritt zur militärisch genutzten Liegenschaft / Baustelle
Der Zutritt in die militärisch genutzte Liegenschaft erfolgt im täglichen Passwechselverfahren, d.h. an der Wache wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepass oder Führerschein im Tausch ein Besucherausweis ausgehändigt, der beim Verlassen der Liegenschaft wieder an der Wache gegen das hinterlegte Dokument ausgetauscht wird. Demensprechend wird mit etwaigen Nachunternehmern/ Unterauftragnehmern und Lieferanten des Auftragnehmers verfahren.
Wenn die Tätigkeit in der militärisch genutzten Liegenschaft länger als eine Woche andauert, kann der Auftragnehmer Sonderausweise für sein Beschäftigen beantragen, die das tägliche Passwechselverfahren ersetzen. Der Antrag ist über ein entsprechendes Formular bei der Kasernenkommandantur einzureichen. Die Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise trifft die nutzende Verwaltung, ein Anspruch besteht nicht.
Beim Betreten und Verlassen der militärisch genutzten Liegenschaft können Wartezeiten auftreten, die nicht gesondert vergütet werden.
2 Allgemeine Hinweise zur Durchführung von Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften
2.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Sicherheits- und Feuerverhütungsvorschriften der Liegenschaft zu beachten.
2.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die von ihm benutzten Straßen und Plätze in der Liegenschaft freigehalten werden und der übrige Verkehr nicht behindert wird. Er hat diese Festlegungen gegenüber seinen Nachunternehmern und Zulieferern durchzusetzen.
2.3 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigte ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträgern aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder anderer Datenträger) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Dateien ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.
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2.4 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer, die in der mili- tärisch genutzten Liegenschaft
außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zu- gangswege oder außerhalb ihrer Arbeitszeit (vereinbarten Zugangszeit) oder ohne gültige Zugangsgenehmigung oder bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung aus- zuschließen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer ent- sprechend zu belehren. 2.5 Der Auftraggeber kann bei Risiken für die nationale Sicherheit oder Vorliegen einer sicherheitserheblichen Erkenntnis verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt. 2.6 Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer dadurch entstehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund sicherheitsrelevanter Erkenntnisse verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar.
- Zusätzliche Regelungen: 3.1 ) Bei der Durchführung der Maßnahme dürfen keine Beschäftigten eingesetzt werden, die aus Ländern, die auf der Staatenliste*) stehen, stammen. Dies gilt auch für Lieferanten und eventuelle Nachunternehmer.
3.2 Anfuhr von Stoffen und Bauteilen
Die Anfuhr von Stoffen und Bauteilen hat innerhalb der Zeit zu erfolgen, in der die Baustelle durch den Auftragnehmer besetzt ist. Der Auftragnehmer hat Sorge zu tragen, dass auf den Lieferpapieren die Bezeichnung des Bauvorhabens und des Empfängers ausgewiesen ist.
Ende der Eintragung
*) für Auftraggeber: ist anzukreuzen, sofern dies unter Nr. 7 der Sicherheitsanforderungen für Baumaßnahmen (Anlage 11 zur Bauunterlage/ ES-Bau) vom Nutzer festgelegt wurde
**) Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG und § 32 SÜG, siehe Anlage
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