[Seite 1]
Vergabestelle: Stadtentwässerung Hannover Sorststraße 16 30165 Hannover
| Leistungsbeschreibung | ||
|---|---|---|
| Bezeichnung der Leistung: Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasserbeseiti- gung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksan- schlüsse Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung Vergabenummer: 68-0997-26 |
1 Präambel
Seit mehr als 120 Jahren sorgt die Stadtentwässerung Hannover als Eigenbetrieb der Landes- hauptstadt Hannover auf hohem Niveau für Wasserqualität für derzeit rund 750.000 Menschen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover und den Umlandgemeinden. Nach Hamburg und Berlin verfügt Hannover mit 2.548 Kilometern Länge über das drittlängste Kanalnetz in Deutschland sowie zwei Großklärwerke.
2 Sachverhalt
2.1 Ausgangslage
Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes, u. a. für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen, Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Mit dem Abwasserbeitrag wird ein Teil des Aufwandes für den Bau des öffentlichen Kanalnetzes finanziert. Wird für ein Grundstück erstmals ein Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutz- oder Nie- derschlagswasserkanalisation hergestellt, wird der einmalige Abwasserbeitrag erhoben. Hierfür ist die Verwendung eines durch Kalkulation ermittelten Beitragssatzes erforderlich. Daneben ist für die Herstellung zusätzlicher Anschlusskanäle der hierfür entstandene Aufwand unter Berücksichtigung der Kanalanschlusslängen vom Grundstückseigentümer pauschaliert zu erstatten. Hierfür ist die Verwendung eines durch Kalkulation ermittelten Einheitssatzes erfor- derlich.
[Seite 2]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
2.2 Aufgabenstellung, Leistungsgegenstand
Auftragsgegenstand ist die Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung
• der kostendeckenden, vorteilsgerechten Sätze des Abwasserbeitrages (Abwasserbeiträge) für die Abwasserbeseitigung und
• der Kostenerstattung nach Einheitssätzen (Aufwendungsersatz) für zusätzliche Grund- stücksanschlüsse.
Die Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages ist getrennt für die Schmutz- und Nieder- schlagswasserbeseitigung jeweils im Trenn- und Mischsystem für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2031 nach dem System der Rechnungsperiodenkalkulation für das Abwasserbeseiti- gungsgebiet der Landeshauptstadt Hannover durchzuführen.
Die Einheitssätze je Meter Anschlusskanal für die zusätzlichen Grundstücksanschlüsse sind jeweils für die Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation zu ermitteln.
Dem Gutachten zugrunde zu legen sind die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalab- gabengesetzes (NKAG) und die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg.
Ausführungsfrist: 01.02.2027 bis 31.07.2027 Innerhalb des Ausführungszeitraums sind 10 Exemplare des Gutachtens sowie in elektronischer Form als auch als pdf-Datei zur Verfügung zu stellen.
2.3 Vorbemerkungen
Zu berücksichtigende Unterlagen Die im Folgenden angegebenen Unterlagen sind u.a. im Rahmen der Gutachtenerstellung zu verwenden:
-
Digitale Anlagenbuchhaltung der Stadtentwässerung Hannover 2019 - 2025, Anlagen- buchhaltung des kaufmännischen Bereiches
-
Abwassersatzung der Landeshauptstadt Hannover, Stand: 01.06.2016
-
Satzung über die Erhebung von Abgaben (Beiträge und Kostenerstattungen) für die Ab- wasserbeseitigung der Landeshauptstadt Hannover; Stadtentwässerung Hannover, Stand: 02.07.2021
-
2 -
[Seite 3]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
-
Automatisierte Liegenschaftsinformationssystem (ALKIS) des Stadtgebietes Hannover; Fachbereich Planen und Stadtentwicklung der Landeshauptstadt Hannover, Bereich Geoinformation
-
Investorenverträge für Erschließungsvertragsgebiete (EVG) der Landeshauptstadt Han- nover; Stadtentwässerung Hannover (Organisationseinheit 68.11), Stand: 18.10.2023
-
Wohnkonzept 2035 der Landeshauptstadt Hannover; Stand: September 2024
Zu berücksichtigende Rechtsgrundlagen Die rechtlichen Grundlagen für die durchgeführte Kalkulation bilden das Kommunalabgabenge- setz (NKAG) für das Land Niedersachsen sowie die Bestimmungen der Satzung über die Erhe- bung von Abgaben (Beiträge und Kostenerstattungen) für die Abwasserbeseitigung der Landes- hauptstadt Hannover mit Stand vom 02.07.2021.
Nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) können Gemein- den und Landkreise zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung ihrer öffentlichen, lei- tungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung (Kanalisations- und Abwasserreini- gungsanlagen) von den Beitragspflichtigen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistung ein Vorteil entsteht, einen Beitrag erheben.
Weiter können Gemeinden nach § 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die Erstattung ihrer Aufwendungen für die erforderliche Herstellung eines Grundstück- anschlusses an die öffentlichen, leitungsgebundenen Abwasseranlagen von den Beitragspflich- tigen nach Einheitssätzen festsetzen. Dabei sind die Vorschriften für die Beiträge nach § 6 NKAG auch für den Erstattungsanspruch entsprechend anzuwenden.
Begriff öffentliche Einrichtung Die Landeshauptstadt Hannover betreibt nach Maßgabe der Abwassersatzung für ihr Entsor- gungsgebiet Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als jeweils einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- bzw. Niederschlagswasser- beseitigung.
Die Einrichtung "Kanalisationsanlagen" (Anteil Ableitung) besteht aus dem
-
Schmutzwasserkanalnetz (Gefälle- und Druckrohrleitungen) und Pumpwerken und dem Grundstücksanschluss vom Hauptkanal oder Sammler bis zum Revisionsschacht auf dem an- geschlossenen Grundstück
-
Niederschlagswasserkanalnetz (Gefälle- und Druckrohrleitungen) mit Pumpwerken und weite- ren Bauwerken der Niederschlagswasserentwässerung und dem Grundstücksanschluss vom Hauptkanal oder Sammler bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen Grundstückes
-
3 -
[Seite 4]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
- Anteil an Mischwasserkanalisation. Auf den Einrichtungsbegriff „Abwasserreinigungsanlage“ (Anteil Reinigung) ist im Rahmen des Gutachtens nicht weiter einzugehen, da in der zu betrachtenden Rechnungsperiode kein bei- tragsfähiger Aufwand für die Herstellung dieses Teils der öffentlichen Abwasseranlage entstan- den ist.
Begriff Grundstücksanschlüsse Grundstücksanschlüsse sind Teile der Anschlusskanäle/ -leitungen, die nach Maßgabe der Ab- wassersatzung von den im öffentlichen Verkehrsraum gelegenen Haupt- oder Sammelkanälen der zentralen Abwassereinrichtung für Schmutz- und Niederschlagswasser (bzw. Mischwasser) bei Schmutzwasser bis einschließlich des ersten Revisionsschachtes auf dem Grundstück und bei Niederschlagswasser bis zur Grundstücksgrenze verlaufen.
Abgabentatbestand Bei der Erstellung der Kalkulation ist zunächst zu bestimmen, welche einrichtungsbezogenen Maßnahmen den Abgabentatbestand der Herstellung erfüllen. Unter dem Begriff der Herstellung ist grundsätzlich die erstmalige Schaffung einer öffentlichen Einrichtung zu verstehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.1982 - 3 A 106/79), wobei die Her- stellung alle baulichen Maßnahmen umfasst, die diesem Zweck dienen.
Begriff Rechnungsperiode In Niedersachsen ist das Modell der Rechnungsperiodenkalkulation bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Abwasserbeseitigung dienen, anerkannt. Die zeitbezogene Kalkulation umfasst die Beitragssatzermittlung durch Gegenüberstellung des umlagefähigen Herstellungsaufwandes der entsprechenden Baumaßnahmen eines Entwässe- rungsgebietes innerhalb der bestimmten Rechnungsperiode zu den in dieser Zeit neu ange- schlossenen/ neu anzuschließenden/ anschließbaren Grundstücke, denen durch die Möglich- keit der Inanspruchnahme dieser Leistung ein Vorteil entsteht. Für die Kalkulation der Kostenerstattungen nach Einheitssätzen findet diese zeitraumbezogene Methode entsprechend Anwendung. Die zugrunde gelegte Periode in dieser Kalkulation von 2019 bis 2031 umfasst die beiden Zeit- räume (gemäß Aufgabenstellung/Gutachtenvertrag)
Bestandszeitraum: 01.01.2019 bis 31.12.2025, Prognosezeitraum: 01.01.2026 bis 31.12.2031.
- 4 -
[Seite 5]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
Vom Stichtag, dem 31.12.2025 aus betrachtet, werden der bereits entstandene Aufwand (Be- standszeitraum) und der zukünftig entstehende Aufwand (Prognosezeitraum) unterschieden.
Erschließungsvertragsgebiete In der Rechnungsperiode der Beitragskalkulation sind Kanalbaumaßnahmen in Gebieten durch- geführt worden, für die die Stadt Hannover Verträge mit Erschließungsträgern abgeschlossen hat, die auch die Herstellung der Abwasserkanalisation durch den Erschließungsträger umfas- sen. In diesen Verträgen sind die vollen Herstellungskosten von der Stadt an den Erschlie- ßungsträger übertragen worden, bei gleichzeitigem Bestehen der Abwasserbeitragserhebungs- pflicht für diese Gebiete. Um eine Gegenrechnung (Ablösungsvereinbarung) der Herstellungs- kosten des Erschließungsträgers und dem Abwasserbeitrag im Sinne der Kommentierung des Kommunalabgabenrechtes von Herrn Dr. Klausing, Teil III § 8, Rn. 1070 [Driehaus, 2009] zu vereinbaren, darf diese Pflicht vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Da die Beitragspflicht bestehen bleibt und die Kanalisation in diesen Gebieten anschließend auch in das Anlagevermögen der Stadt übergeht, sind die an die Anlagen angeschlossenen Grundstücksflächen auf der Flächenseite der Beitragskalkulation zu berücksichtigen.
Um die Erschließungsvertragsgebiete (EVG) auf der Aufwandsseite der Stadtentwässerung Hannover berücksichtigen zu können, wird nach der Empfehlung von Herrn Dr. Klausing in der Kommentierung des Kommunalabgabenrechtes Teil III § 8, Rn. 1071 [Driehaus, 2009] vorge- gangen: die Stadtentwässerung stellt danach den „fiktiven“ Abwasserbeitrag als sogenannte „gemeindliche Beteiligung“ auf ihre Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein.
Niederschlagswasserbeseitigung Seit dem 01.01.2005 ist der Anschluss- und Benutzungszwang für die Beseitigung des Nieder- schlagswassers im Satzungsgebiet der Landeshauptstadt Hannover abgeschafft worden, d.h. die Beseitigungspflicht obliegt seitdem grundsätzlich dem Grundstückseigentümer.
Der fehlende Anschluss- und Benutzungszwang ist für die Ermittlung des Niederschlagswas- serbeitragssatzes in den Fällen relevant, in denen der Grundstückseigentümer das anfallende Niederschlagswasser unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik selbst beseitigen muss, d.h. einer Versickerungsanlage zuführen muss. Die Vorgabe zur Nieder- schlagswasserversickerung ist in den jeweiligen Bebauungsplänen angegeben, unter der Vo- raussetzung, dass eine Versickerungseignung der anstehenden Böden festgestellt wurde.
Eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal ist damit nur in Sonderfällen gestattet, wenn z.B. die Versickerung auf einem Grundstück später doch nicht fachgerecht durchführbar ist. Diese gegebenenfalls noch nachträgliche Beitragsrelevanz bleibt in der Beitragsermittlung unberücksichtigt, da eine Abschätzung nicht sinnvoll möglich ist.
Zur Bestimmung der Anschlussart der Flächen im Bestandszeitraum sind die Angaben in den Bebauungsplänen der zugehörigen Kanalbaumaßnahme zugrunde zu legen.
- 5 -
[Seite 6]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
Zur Bestimmung der Anschlussart der Flächen im Prognosezeitraum sind soweit vorhanden, die Angaben aus den Bebauungsplänen (auch Beschlusssachen und Aufstellungsbeschlüsse) der geplanten Kanalbaumaßnahme zu den genannten Vorgaben der Niederschlagswasserbe- seitigung zugrunde zu legen. In der Beitragskalkulation ist der fehlende Anschluss- und Benutzungszwang sowohl bei der Aufwands- als auch bei der Flächenermittlung zu berücksichtigen, wobei in Abstimmung mit der Auftraggeberin grundsätzlich die folgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden sind:
-
Wenn in Bebauungsplänen die Versickerung von Niederschlagswasser vorgeschrieben ist, ist in diesen Teilentwässerungsgebieten entweder nur ein Schmutzwasserkanal gebaut wor- den oder ein zusätzlicher Niederschlagswasserkanal zur ausschließlichen Straßenentwäs- serung. Im letzteren Fall ist der Aufwand für den Niederschlagswasserkanal in dem Bauge- biet dann zu 100 % auf den öffentlichen Anteil (Straßenentwässerung) zu rechnen und damit die betroffenen (Gesamt-)Grundstücksflächen nicht zu berücksichtigen.
-
In den Fällen, bei denen die gedrosselte Ableitung (Versickerungsanlage mit gedrosselter Ableitung bzw. Notüberlauf) in Verbindung mit einem Niederschlagswasseranschluss an den öffentlichen Kanal tatsächlich besteht bzw. laut Bebauungsplan (zweitrangig) möglich ist, ist das Grundstück mit der jeweils gesamten Fläche in die Kalkulation aufzunehmen, da eine Abschätzung von Teilversickerungs- bzw. Teilableitungsflächen im Rahmen der Kalkulation nicht genau möglich ist.
3 Leistungsumfang
A Beitragskalkulation und Beitragssatz
Die Beitragskalkulation bildet im Beitragsrecht die zentrale Berechnungsgrundlage eines Bei- tragssatzes und umfasst die Gesamtheit der zur Ermittlung des Beitragssatzes (Anteil Ableitung) vorzunehmenden Berechnungen einschließlich Schätzungen, Prognosen und Ermessensent- scheidungen. Die Hauptaufgabe der Kalkulation ist die Ermittlung der kostendeckenden Beitragssätze. Das besagt, dass das veranschlagte Beitragsaufkommen die kalkulierten Aufwendungen nicht über- schreiten darf (Aufwandsüberschreitungsverbot).
A 1 Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes
In der zu erstellenden Beitragskalkulation für die Abwasserbeseitigung ist ausschließlich der Aufwand der Schmutz- und Niederschlagswasserableitung (Kanalisationsanlagen) als Teil der öffentlichen Anlagen zu berücksichtigen, da für den Anteil „Abwasserreinigungsanlage“ keine Aufwendungen für die erstmalige Herstellung in der Kalkulationsperiode 2019 – 2031 angefal- len sind bzw. anfallen werden. Zum zu berücksichtigenden, maßnahmenbezogenen Aufwand der erstmaligen Herstellung (= Fertigstellung) können Freigefällekanäle, Grundstücksan- schlüsse, Pumpwerke mit Druckleitungen und sonstige Anlagen wie Regenrückhaltebecken, Mulden-Rigolen-Systeme und Retentionsflächen gehören.
- 6 -
[Seite 7]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
Bei der Rechnungsperiodenkalkulation wird unterschieden in:
a) Der bereits entstandene Aufwand, der im Rahmen des Gutachtens zu berücksichtigen ist, umfasst die Herstellungskosten zur Herstellung des jeweiligen Anlagenteils. Ausgangspunkt ist die Bestimmung des Herstellungsaufwandes. Die Herstellungskosten lassen sich in der Regel aus den Anlagenachweisen der öffentlichen Einrichtungen bzw. aus den Abrech- nungsunterlagen für diese Maßnahmen ermitteln. Sind im Berechnungszeitraum erstellte Anlagenteile der Kanalisation vorhanden, die auch der Entwässerung von Gebieten dienen, die schon vor dem Kalkulationszeitraum kanalisiert wurden, so ist der auf die Entwässerung dieser Gebiete entfallende (anteilige) Aufwand nicht in die Kalkulation aufzunehmen.
b) Beitragsfähig ist nicht nur der bereits entstandene - tatsächliche - Aufwand, sondern auch der zukünftig entstehende Aufwand der erstmaligen Herstellung der Kanalisation. Die Kosten für geplante Maßnahmen, die bis zur endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung noch im Prognosezeitraum der Rechnungsperiode durchzuführen sind, ergeben sich neben dem voraussichtlichen Realisierungsjahr in der Regel aus qualifizierten Planungs- unterlagen. Beruhen die in den Kostenschätzungen ermittelten Herstellungskosten auf einem Preisniveau des Kalkulationsjahres oder eines früheren Jahres, so ist es zulässig, diese Her- stellungskosten mit einer durchschnittlich zu erwartenden Preissteigerung auf das Jahr der Realisierung hochzurechnen. Sind im Berechnungszeitraum erstellte Anlagenteile der Kanalisation vorhanden, die auch der Entwässerung von Gebieten dienen, die erst nach dem Kalkulationszeitraum kanalisiert werden, so ist der auf die Entwässerung dieser Gebiete entfallende (anteilige) Aufwand nicht in die Kalkulation aufzunehmen.
A 1. 1. Preisindex 2026 - 2031
Für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes im Prognosezeitraum muss eine Preisent- wicklung prognostiziert und berücksichtigt werden, da sich die verwendeten Kostenschätzungen des Sachgebietes Planung Kanalnetz der Stadtentwässerung Hannover auf ein Preisniveau ei- nes bestimmten Jahres beziehen. Gleiches gilt für die Ermittlung der Einheitssätze für die Grundstücksanschlüsse im Prognosezeitraum, wobei hier für den Basiswert der Mittelwert der Jahre 2023 - 2025 zu Grunde zu legen ist. Bei der Festlegung eines entsprechenden Preisindexes sind die Angaben des Statistischen Bundesamtes zu Preisindizes für Ortskanäle (Baupreisindizes = Preisindex für Bauleistungen am Bauwerk, einschließlich Umsatzsteuer), die durchschnittlichen Preisentwicklungen von Bau- kosten für Straßenkanäle der Stadtentwässerung der Jahre 2019 bis 2025 sowie eine prognos- tische Abschätzung der zukünftigen Kostenentwicklung auf ökonomischer Basis zu berücksich- tigen.
- 7 -
[Seite 8]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
A 1. 2. Berücksichtigung von Fördermitteln, Zuschüssen, Zuwendungen Dritter
Nachdem der beitragsfähige Aufwand ermittelt ist, erfolgt die Ermittlung des umlagefähigen Auf- wandes. Hierzu sind die erhaltenen und zu erwartenden Fördermittel bzw. Zuschüsse und Zu- wendungen Dritter vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen. Der umlagefähige Aufwand stellt dabei die Kostenmasse dar, die nach Abzug der erhaltenen und zu erwartenden Fördermittel bzw. Zuschüsse und Zuwendungen Dritter als verbleibende Aufwendungen durch Beiträge zu decken ist. Im Rahmen einer Rechnungsperiodenkalkulation sind nicht nur Fördermittel/Zuschüsse in Ab- zug zu bringen, die die Gemeinde für den bereits getätigten Aufwand der hergestellten Maß- nahmen erhalten hat, sondern auch die für zukünftig geplante Maßnahmen zu erwartenden För- dermittel einzustellen. Bei der Ermittlung der zukünftig zu erwartenden Zuschüsse sind die der- zeitigen Zuwendungsrichtlinien maßgebend, es sei denn, es zeichnet sich eine Änderung der bisherigen Zuwendungspraktik bereits konkret ab.
A 2. Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksflächen
Zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksflächen sind diverse Daten und Informationen zu bewerten und auszuwerten, dazu zählen insbesondere:
- Maßnahmenbezogene Ausschnitte der automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) des Stadtgebietes Hannover
Der Kanalzuwachs der Jahre 2019 – 2025 in Form von digitalen Bestandsplänen aus dem Kanaldateninformationssystem KANDIS® der Stadtentwässerung
Bebauungspläne der bereits erschlossenen bzw. geplanten Baugebiete
Soweit für den Prognosezeitraum noch keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne existie- ren, sind die Bebauungspläne als Beschlusssache oder Aufstellungsbeschluss zu bewerten
A 3. Vorgehensweise
Zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksflächen wurden die im Bestandszeitraum neu angeschlossenen/ anschließbaren Flächen berücksichtigt, die Baulandqualität und durch eine der aufgeführten Kanalbaumaßnahmen eine erstmalige Anschlussmöglichkeit an das Kanalnetz erhalten haben. Im Prognosezeitraum sind die entsprechend bevorteilten Flächen zu ermitteln, die Baulandqua- lität haben bzw. erhalten sollen und für die ein erstmaliger Kanalanschluss geplant ist. Die Grundlage dazu bildeten in B-Plan-Gebieten die Bebauungspläne mit den detaillierten An- gaben zu den baulichen Nutzungsverhältnissen nach Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hierzu gehören Art und Maß der baulichen Nutzung mit besonderen Festlegungen für Verkehrs- und übrige Flächen. In den § 34-Gebieten nach Baugesetzbuch (BauGB) sind die durch die Kanalbaumaßnahmen bevorteilten Grundstücke in Absprache mit dem Sachgebiet Abgaben der Auftraggeberin zu er- mitteln und die Vorgaben der aktuell gültigen Abwasserbeseitigungsabgabensatzung (Beitrags- satzung) zugrunde zu legen.
- 8 -
[Seite 9]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
In Anschlussgebieten, in denen auch bereits vormals beitragspflichtige Grundstücke vorhanden sind, ist in Abstimmung mit dem Sachgebiet Abgaben der Auftraggeberin zu prüfen, ob der an- gegebene Aufwand der Gesamtmaßnahme entsprechend dem nicht beitragsfähigen Kostenan- teil, der ausschließlich den Anschluss dieser vormals veranlagten Grundstücke betrifft, zu redu- zieren ist. Bei der Relevanz von privaten Grünflächen für die Beitragskalkulation ist im Sinne der Kom- mentierung des Kommunalabgabenrechtes durch Herrn Dr. Klausing, Teil III, §8, Rn. 1029a [Driehaus, 2014] vorzugehen. Die Grundlagen zur grundstücksbezogenen Flächenermittlung bildet das Automatisierte Liegen- schaftsinformationssystem (ALKIS).
Die modifizierte Beitragsfläche, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, ist anhand der einzelnen, privaten Grundstücke, zusammengefasst zu Teilflächen mit gleicher baulicher Nutzung und Ausnutzungsziffer gemäß dem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab nach § 4 der Beitragssatzung zu ermitteln. Der Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem qualifizierten Beitragsmaßstab, dem flächenbezogenen Vollgeschossmaßstab, berechnet. Der Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach dem qualifizierten Beitragsmaß- stab, dem flächenbezogenen Nutzungsmaßstab nach der Grundflächenzahl, berechnet. Zu jeder auf der Aufwandsseite berücksichtigten Kanalbaumaßnahme sind die ermittelten Daten der beitragsfähigen Flächen, wie
- die jeweils zusammengefasste Teilflächengröße sowie die
Angabe der Nutzungs- und Anschlussart und Nutzungsfaktoren
in Planunterlagen zuzuordnen und zu dokumentieren.
Für den Bestandszeitraum ist der maßnahmenbezogene Kanalbestand in Plänen darzustellen. Für den Prognosezeitraum kann auf eine Darstellung in Plänen verzichtet werden, sollten noch keine genauen Angaben zum geplanten Kanalverlauf vorliegen. Die Planunterlagen sollen je Anschlussgebiet einen maßnahmenbezogenen Plan auf Grundlage der Liegenschaftskarte (ALKIS) mit den Ergebnissen der Flächenermittlung und dem zugrunde gelegten Bebauungs- plan umfassen. Jeder Plan zur Flächenermittlung soll die Bezeichnung der Maßnahme, die Be- bauungsplan-Nummer bzw. der Hinweis auf § 34-Gebiet und die genaue Lagebezeichnung ent- halten.
A 4. Kostendeckender Beitragssatz
Der kostendeckende Beitragssatz stellt die spezifischen Kosten in €/m² dar, die für die Herstel- lung des jeweiligen Teils der öffentlichen Einrichtung nach dem Aufwands-deckungsgebot zu- lässig sind. Er errechnet sich durch Division der in der Kalkulation ermittelten und durch Beiträge zu finan- zierenden Herstellungskosten (umlagefähiger Aufwand) durch die für den Kalkulationszeitraum festzustellende, beitragsfähige Grundstücksfläche (modifizierte Beitragsfläche).
- 9 -
[Seite 10]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
B Kostenerstattung nach Einheitssätzen (Aufwendungsersatz)
Die Ermittlung des Aufwendungsersatzes nach Einheitssätzen, der neben dem Beitragssatz eine weitere Möglichkeit zur „Aufwandserstattung“ im Rahmen der satzungsgeregelten Abga- benerhebung darstellt, soll im Rahmen des Gutachtens je Meter Anschlusskanal für die Schmutz- und Niederschlagswasser-Grundstücksanschlüsse in der Rechnungsperiode erfol- gen. B 1. Datengrundlage
Die abgerechneten Aufwendungen für sämtliche Grundstücksanschlüsse, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, der Jahre 2019 bis 2025 werden aus der Anlagenbuchhal- tung der Stadtentwässerung zur Verfügung gestellt. In der Anlagenbuchhaltung ist für jeden hergestellten Grundstücksanschluss, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, ein Datensatz mit Angabe der jeweils erbrachten Bauleistungen, unterteilt in Baukosten, Straßen- instandsetzungskosten, Zusatzkosten und Eigenkosten der Stadtentwässerung, hinterlegt. Die Kanallängen zu den jeweiligen Anschlussmaßnahmen, getrennt nach Schmutz- und Nie- derschlagswasser, sind ebenfalls in der Anlagenbuchhaltung hinterlegt. Unvollständige Datens- ätze können durch die Angaben aus den Grundstücksakten durch das Sachgebiet Abgaben und dem Sachgebiet Rechnungswesen der Stadtentwässerung ergänzt werden.
B 2. Vorgehensweise
Es ist jeweils ein Einheitssatz für Schmutz- und Niederschlagswasser pro Jahr innerhalb der Rechnungsperiode von 2019 bis 2031 zu ermitteln. Der in der Anlagenbuchhaltung enthaltene Datenumfang bezieht sich auf Anschlussmaßnahmen von Grundstücken, die sowohl der Ver- besserung, Erneuerung bzw. Sanierung und der Umstellung von Misch- auf Trennsystem dieser Anlagenteile zuzuordnen sind. Für die Einheitssatzkalkulation sind Maßnahmen, die der Teiler- neuerung bzw. -sanierung von Grundstücksanschlüssen zuzurechnen sind, nicht zu berücksich- tigen, da diese Leistungen vom Leistungsumfang nicht vergleichbar sind. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die Maßnahmen in den für die Kostenhöhe ausschlaggebenden Faktoren (z.B. Bauumfang, Materialeinsatz, geographische Gegebenhei- ten) vergleichbar sein sollen. Der maßnahmenbezogene Aufwand setzt sich zusammen aus den Anteilen zu Bau- und Stra- ßeninstandsetzungskosten der jeweiligen Baufirma sowie den anrechenbaren Eigenleistungen der Stadtentwässerung. In den zusammenzustellenden Aufwendungen sind keine Planungs- leistungen der Stadtentwässerung für die einzelnen Anschlussmaßnahmen enthalten. Die an- gegebenen Kosten aus der Anlagenbuchhaltung sind auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.
Die Längenermittlung für die jeweils zu berücksichtigenden Datensätze der Anschlussmaßnah- men hat, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser anhand der abgerechneten, herge- stellten Anschlusslängen aus der Anlagenbuchhaltung bzw. den Firmenrechnungen zu erfolgen. Die zugeordneten Anschlusslängen sind auf Plausibilität zu den Herstellungskosten zu prüfen.
- 10 -
[Seite 11]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
B 3. Ermittlung des Aufwendungsersatzes im Bestandszeitraum
Im Bestandszeitraum können die Einheitssätze auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Herstellungskosten für Grundstücksanschlüsse (bei Schmutzwasser-Anschlusskanal inklusive erstem Revisionsschacht) durch Division der hergestellten Anschlusslängen der jeweiligen Jahre 2019 bis 2025 ermittelt werden.
B 4. Ermittlung des Aufwendungsersatzes im Prognosezeitraum
Die Ermittlung der jährlichen Einheitssätze für den Prognosezeitraum von 2026 bis 2031 hat in Abstimmung mit der Auftraggeberin auf dem Mittelwert, der im Nachkalkulationszeitraum ermit- telten, spezifischen Sätze der Jahre 2019 bis 2025, mit einer kontinuierlichen prognostischen Preisentwicklung zu erfolgen.
Eine Kalkulation der Aufwendungen und Anschlusslängen für sämtliche Anschlussgebiete des Prognosezeitraums ist nicht sinnvoll möglich. Die dazu erforderliche Planungstiefe, wie bei- spielsweise der Kanalverlauf und die Parzellierung der sämtlichen, zukünftigen Grundstücke zur Ermittlung der Anschlusslängen, ist zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht ausrei- chend abschätzbar.
B 5. Ermittlung Einheitssatz
Der festzulegende Einheitssatz soll die spezifischen Kosten in €/m ausweisen, die für die Her- stellung der zusätzlichen Grundstücksanschlüsse an Abwasseranlagen getrennt für Schmutz- und Niederschlagswasser als Aufwendungsersatz durch Division der Aufwendungen zu den je- weiligen Anschlusslängen ermittelt wurden. Bei den Aufwendungen für den Schmutzwasseran- teil der Grundstücksanschlüsse sind jeweils die Kosten des Revisionsschachtes enthalten.
C Vorstellung der Ergebnisse des Gutachtens
C 1. Zwischenergebnisse, Gutachtenfortschritt
Über die Ermittlungen zu den Ergebnissen, den Sachstand, den Aufgabenfortschritt und die weitere Vorgehensweise ist die Auftraggeberin nach Bedarf, sonst aber grundsätzlich alle 14 Tage vom/von der Auftragnehmer*in vor Ort im Verwaltungsgebäude der Stadtentwässerung Hannover zu informieren.
C 2. Leistungsübergabe, Gutachtenergebnis
Über die Ergebnisse der Ermittlungen, die Berechnungen und gefertigten Pläne ist ein ausführ- licher Bericht in deutscher Sprache zu erstellen. Der Bericht muss folgender inhaltlicher Grob- konzeption folgen:
-
Aufgabenstellung, Sachverhalt
-
Auflistung der Bewertungsgrundlagen, Randbedingungen und Annahmen
-
Dokumentation der durchgeführten Ermittlungen
-
Ergebnisse der Ermittlungen
-
11 -
[Seite 12]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
- Zusammenfassung
Der Entwurf des Gutachtens ist spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung in digitaler Form zuzusenden. Er ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Etwaige Änderungswünsche des Auf- traggebers sind vom Auftragnehmer einzuarbeiten. Die Endversion ist dem Auftraggeber maxi- mal innerhalb von 5 Tagen nach Freigabe durch den Auftraggeber gedruckt und gebundenen und in digitaler Form zu übergeben.
C 3. Vorstellung der Ergebnisse des Gutachtens
Die Ergebnisse sind den Vertretern der Stadtentwässerung in deren Räumlichkeiten in deut- scher Sprache vorzustellen und zu erläutern. Das Gutachten ist, auf gesonderte Anforderung der Stadtentwässerung, vor den Organen der Landeshauptstadt Hannover (Betriebsausschuss, Finanzausschuss, Ratsversammlung) zu präsentieren. Hierfür ist eine Präsentation zu erstellen, die der Stadtentwässerung 7 Tage vor dem jeweiligen Präsentationstermin digital zur Abstim- mung vorzulegen ist. Der Zeitaufwand für die Präsentationstermine dürfte je Termin bei einer Stunde liegen.
- 12 -
[Seite 13]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
4 Besondere Vertragsbedingungen
4.1 Vertragslaufzeit und Fristen
Beginn der Leistung / Beginn des Vertrages Fertigstellung der Leistung / Ende des Vertrages Zwischenfristen
4.2 Wertung der Angebote
Die Bewertung erfolgt nach 100 % Preis.
4.3 Preise
Die angegebene Preise sind Festpreise bis zum Ende des Vertragszeitraumes. Sämtliche Zuschläge und Nebenkosen sind in die Preise einzukalkulieren, es sei denn, im Preisblatt ist etwas Abweichendes angegeben. Anfallende Kosten für An- und Abreise sowie für Übernachtung werden nicht übernommen.
4.4 Rechnungslegung / Zahlung
Die Abrechnung erfolgt auf Nachweis. Vorauszahlungen sind nicht vorgesehen. Die Rechnung ist elektronisch als pdf- Dokument an folgende Adresse zu senden: 68.Rechnungseingang@Hannover-Stadt.de
4.5 Zusatzvereinbarung Umwelt
Mit der Abgabe des unterschriebenen Angebotes verpflichtet sich der AN, die für den AG gel- tenden umweltschutzrelevanten Vorschriften, ortsrechtlichen Bestimmungen (ordnungsbe- hördliche Verordnungen etc.), die Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften von Bund und Ländern, die Regelung der Europäischen Union sowie die einschlägigen Regel- werke nicht- hoheitlicher Regelgeber (DIN – Normen; VDI – Normen; Technische Regeln für Gefahrstoffe) einzuhalten.
4.6 Lieferanten- Audit
Es steht dem AG frei, während der Vertragslaufzeit ein Lieferanten- Audit durchzuführen.
- 13 -
[Seite 14]
Leistungsbeschreibung Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages für die Abwasser- beseitigung und Kostenerstattung nach Einheitssätzen für Grundstücksanschlüsse
4.7 Datenschutz
Der / die Bieter*in verpflichtet sich, das Datengeheimnis zu wahren, soweit ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt auch für Informationen, die nach anderen Rechtsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen.
Der / die Bieter*in gewährleistet, dass für die vertraglich vereinbarten Leistungen, insbeson- dere bei der Geräteinstallation und der Applikationsschulung, nur zuverlässiges Personal ein- gesetzt wird, das zuvor mit den maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes und der Ge- heimhaltung vertraut gemacht und schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet worden ist.
Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach § 54 NDSG oder anderen Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen Datenverarbeitung im Rahmen des Vertrags- verhältnisses erleidet, ist die AG gegenüber den Betroffenen verantwortlich. Soweit die AG zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist und der Schaden durch den / die Bieterin oder die von ihm / ihr Beauftragten schuldhaft verursacht wurde, verpflichtet sich der /die Bieterin zum Ersatz dieser Leistungen an die AG.
- 14 -