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BVB für Dienstleistungen und Waren
Besondere Vertragsbedingungen der Autobahn GmbH des Bundes für die Beschaffung von Dienstleistungen und Waren
Stand Oktober 2022
Bezeichnung der Leistung:
Belastungsmonitoring BWIM (Bridge Weigh-In-Motion) – Kalibrierung durch Toll Collect Daten
Vergabenummer:2026-10094
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Inhalt
1 Geltungsbereich 4
2 Vertragsbestandteile 4
3 Vertragsgegenstand 5
4 Vertragslaufzeit 5
5 Ausführungsfristen 5
6 Vergütung 6
7 Erfüllungsort 8
8 Verpackung, Transport, Transportkosten 8
9 Änderung der Leistung 9
10 Ausführung der Leistung, Unterrichtungsrecht, Verantwortlichkeit für Zulieferungen 10
11 Unterbeauftragung (Nachunternehmer) 13
12 Behinderung und Unterbrechung der Leistung 15
13 Personalmanagement des Auftragnehmers 15
14 Überwachung der Leistung 16
15 Nutzungsrechte 17
16 Leistungsstörungen des Auftragnehmers; Mängelansprüche und Verjährung 17
17 Vertraulichkeit 18
18 Datenschutz 18
19 Werbemaßnahmen und Referenzbenennung 18
20 Zustimmung zur Nennung des (Unternehmens-)Namens bei parlamentarischen Auskunftsbegehren und Presseanfragen 18
21 Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Rechtsfolgen 19
22 Verzug der Auftraggeberin, Kündigung durch den Auftragnehmer 25
23 Haftung 25
24 Haftpflichtversicherung 26
25 Vertragsstrafe bei Überschreitung von Ausführungsfristen 26
26 Rechnung 27
27 Leistung nach Stundenverrechnungssätzen 28
28 Zahlung 28
29 Sonstige Besondere Vertragsbedingungen 29
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30 Compliance 29
31 Textform 31
32 Gerichtsstand, Rechtswahl 31
33 Salvatorische Klausel 31
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1 Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der Autobahn GmbH des Bundes (Auftraggeberin) sind bestimmt für Verträge über Dienstleistungen sowie Waren und gelten für die Ausführung der eingangs bezeichneten Leistungen gemäß den Vergabeunterlagen.
1.2. Es handelt sich um besondere Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden und ist unter www.bmwi.bund.de in der jeweils gültigen Fassung abrufbar.
1.3. Durch Vereinbarung dieser BVB gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils aktuell gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung.
1.4. Die folgenden BVB regeln Ergänzungen sowie Abweichungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Leistungen, die Gegenstand des eingangs genannten Vergabeverfahrens sind.
1.5. Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter im gegenständlichen Dokument der BVBs nicht vorgenommen werden. Ankreuzoptionen werden ausschließlich durch die Auftraggeberin ausgeübt.
2 Vertragsbestandteile
2.1. Für Aufträge der Auftraggeberin gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Falle etwaiger Widersprüche nacheinander in nachstehender Reihenfolge als Vertragsbestandteile: a) Die Vergabeunterlagen samt Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin inklusive aller Anlagen sowie sonstiger Erläuterungen und Klarstellungen zum Ausschreibungsgegenstand (z.B. Antworten auf Bieterfragen), b) die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB),
als auch die folgenden Anlagen
Formblatt F-Team
c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B – Ausgabe 2003) in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung (derzeit: Bekanntmachung vom 05. August 2003, BAnz Nr. 178a vom 23.09.2003), d) das beauftragte Angebot des Auftragnehmers im eingangs bezeichneten Vergabeverfahren.
2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ebenso wie entsprechende Vermerke auf Briefbogen, Rechnungen, Preislisten usw. des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass die Auftraggeberin sie unter konkreter Bezugnahme
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oder Wiedergabe mindestens in Textform (§ 126b BGB) bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen vom Auftragnehmer angebotenen Skontoabzug.
2.3. Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden, sind nicht Vertragsbestandteil und nicht Geschäftsgrundlage, auch wenn sie der Auftraggeberin (z.B. im Angebotsschreiben) mitgeteilt wurden oder bekannt sein sollten. Das gilt auch für Bieterfragen und Auskunftsersuchen des Auftragnehmers im Zuge des Vergabeverfahrens und darin etwa enthaltene Annahmen, soweit sie die Auftraggeberin nicht ausdrücklich bestätigt hat (z.B. im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen). Hinweise oder Bedenken des Auftragnehmers im Zuge des Vergabeverfahrens sind nur beachtlich, soweit er sie gegenüber der Auftraggeberin als solche ausdrücklich bezeichnet oder kenntlich gemacht (und z.B. nicht in einer Fragestellung „versteckt“) hat und sie von der Auftraggeberin nicht zurückgewiesen wurden. Auf Hinweise oder Bedenken anderer Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, soweit er sie sich nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
3 Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Vertragsbestandteilen. Die Leistungserbringung erfolgt in Verantwortung des Auftragnehmers
4 Vertragslaufzeit
4.1. Die Vertragslaufzeit beginnt
mit Zuschlagserteilung
am [●]
und endet nach der in den Vergabeunterlagen festgelegten Vertragslaufzeit (Mindestvertragslaufzeit).
4.2. Die Auftraggeberin hat das einseitige Recht auf Verlängerung der Mindestvertragslaufzeit um 12 Monate (Verlängerungsoption).
4.3. Sofern die Auftraggeberin 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (vgl. Ziffer 4.1.) ankündigt, die Verlängerungsoption nach Ziffer 4.2. in Anspruch zu nehmen, endet der Vertrag automatisch nach Ablauf der Verlängerungsoption. Nimmt die Auftraggeberin die Verlängerungsoption nicht in Anspruch, endet der Vertrag automatisch nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit.
5 Ausführungsfristen
5.1. Die Ausführungsfristen für die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
5.2. Zu den Werktagen zählen auch die Samstage.
5.3. Sofern die Vergabeunterlagen keine Regelung zu den Ausführungsfristen treffen, sind die nachfolgenden Regelungen Ziffer 5.4 bis 5.6. zu beachten, soweit diese ausgefüllt sind.
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5.4. Mit den gegenständlichen Leistungen ist zu beginnen
mit Beauftragung der Leistung der Toll Collect GmbH, frühstens aber nach Zuschlagserteilung
spätestens [●] Werktage nach Zuschlagserteilung
spätestens [●] Werktage nach Aufforderung; späteste Aufforderung am [●] (Datum)
frühestens am [●] (Datum)
spätestens am [●] (Datum)
im Zeitraum vom [●] (Datum) bis [●] (Datum)
[●]
5.5. Die Leistungen sind zu beenden/vollenden/fertigzustellen
innerhalb von [●] Werktage nach
spätestens am [●] (Datum)
bei Abnahme des Abschlussberichts, spätestens am Ende der Vertragslaufzeit
5.6. Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:
Meilenstein 1: Abnahme Gesamtkonzept (Ende AP 1, spätestens mit Ablauf Monat 3)
Meilenstein 2: Erfolgreiche Installation sowie Kalibrierung und Validierung (Ende AP 2, spätestens mit Ablauf Monat 9)
Meilenstein 3: Stabiler Regelbetrieb mit belastbaren Ergebnissen (spätestens mit Ablauf Monat 15)
Meilenstein 4: Abschlussbericht (Ende AP 4, spätestens mit Ablauf Monat 24)
6 Vergütung
6.1. Bei den vereinbarten Preisen ist öffentliches Preisrecht zu beachten.
6.2. Die Vergütung der Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen erfolgt entsprechend der Konditionen des bezuschlagten Angebotsschreibens und Preisblatts sowie den übrigen Vergabeunterlagen.
6.3. Mit dem Preis für die Leistung sind, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch sämtliche Nebenleistungen abgegolten; dazu zählen
a) Nebenleistungen, zu denen der Auftragnehmer nach dem Vertrag verpflichtet ist (z.B. Erstellung von Anleitungen oder Dokumentationen, Transport samt Verpackung, Versicherung und Anlieferung am Erfüllungsort oder das Aufstellen bzw. Installieren/Montieren vor Ort) sowie
b) Nebenleistungen, die zu einer vollständigen und mangelfreien Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zwingend erforderlich sind oder sich aus der Beschreibung der Leistung zwangsläufig ergeben, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis) nicht eigens aufgeführt sind. Von der Abgeltung sind auch etwaige Kosten und Lasten (z.B. Reisekosten und Reisezeiten, Spesen, Gebühren oder
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öffentliche Abgaben, und andere) erfasst, die dem Auftragnehmer im Zusammengang mit der Leistungserbringung entstehen und für die eine Erstattung oder Übernahme durch die Auftraggeberin nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit dem Preis für die Leistung sind ebenfalls, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, etwaige Patent- oder Lizenzgebühren oder -vergütungen für die Nutzung der Leistung durch die Auftraggeberin abgegolten.
6.4. Preise, Preisgleitklausel:
Die vereinbarten Preise sind Festpreise (ohne Preisgleitklausel).
Die vereinbarten Preise unterliegen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18.12.1953). Dies gilt auch für mittelbare Leistungen, z.B. Unteraufträge (§ 2 Abs. 4 VO PR 30/53). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine etwaigen Unterauftragnehmer und andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags in Anspruch nimmt, vor der Vergabe der Unteraufträge bzw. dem Abschluss entsprechender Verträge mit anderen Unternehmen auf die Geltung der VO PR 30/53 hinzuweisen und die Prüfungsrechte der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden vertraglich zu vereinbaren.
Mengenänderungen bis [●] % begründen keinen Anspruch auf Änderung der Einheitspreise.
Es gilt zusätzlich folgende Preisgleitklausel:
Bei Kostensteigerungen oder -senkungen (z.B. Lohnkosten, Material) von mehr als +/– 10 % in Summe, die vom Auftragnehmer detailliert nachgewiesen werden müssen, werden die in den Vergabeunterlagen festgehaltenen Preise nach dem im Folgenden dargestellten Mechanismus angepasst (Preisgleitklausel):
6.5. Ist im Angebot des Auftragnehmers eine Einzelleistung mit 0,00 Euro (oder einer gleichwertigen Preisangabe, z.B. „entfällt“) bepreist, so hat der Auftragnehmer diese Einzelleistung ohne Vergütung zu erbringen. Auf die Erbringung von Einzelleistungen mit einem Preis mit negativem Vorzeichen (Negativpreis) hat der Auftragnehmer keinen Anspruch. Im Angebot fehlende Preise, die sich nicht durch Auslegung des Angebotes (§§ 133, 157 BGB) eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lassen, sind vor Zuschlagserteilung zu vereinbaren; andernfalls gilt § 632 Abs. 2 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass der Preis, wäre er bereits im Vergabeverfahren vereinbart worden, nicht die Wertungsreihenfolge verändern oder sonst den Wettbewerb beeinträchtigen darf.
6.6. Sind für die Nutzung der Leistung Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch oder sonstige Dokumentationen der Ausführung erforderlich, so sind diese in deutschsprachiger Fassung Bestandteil jeder zu erbringenden Leistung. Ist für die Benutzung oder Verwendung der Leistung eine besondere Qualifikation (z.B. spezielle Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kenntnisse) der Nutzer erforderlich, so hat der Auftragnehmer die Maßnahmen zur notwendigen Qualifizierung der nach Art und Menge der Leistung zu erwartenden Nutzer (z.B. Schulung oder Fortbildung von Mitarbeitern und Verrichtungsgehilfen der Auftraggeberin)
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am Leistungsort als Bestandteil der Leistung ohne gesonderte Vergütung mit zu erbringen, wenn und soweit nicht
(a) etwas anderes im Vertrag ausdrücklich geregelt ist,
(b) der Auftragnehmer die Auftraggeberin auf die Notwendigkeit der Qualifikation und die fehlende Regelung im Vertrag vor Angebotsabgabe ausdrücklich hingewiesen hat,
(c) die Qualifikation in einer behördlichen Prüfung oder Zulassung (z.B. Führerschein) besteht oder
(d) der Auftragnehmer nach den Umständen des Auftrags davon ausgehen konnte, dass die voraussichtlichen Nutzer die erforderliche Qualifikation bereits besitzen (z.B. bei Nachbestellungen).
6.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet der Auftraggeberin oder einem von der Auftraggeberin Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Einhaltung der jeweils geltenden tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen zur Entlohnung seiner Beschäftigten. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, die Vorgaben des MiLoG nebst einschlägigen Rechtsverordnungen einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt, oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten. Die schuldhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung.
7 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg gemäß den Vergabeunterlagen einzutreten hat. Fehlt eine derartige vertragliche Festlegung, ist der Erfüllungsort der Sitz der Auftraggeberin.
8 Verpackung, Transport, Transportkosten
8.1. Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen nach Art, Gewicht und Volumen der vertraglichen Leistungen sowie des eingesetzten Transportmittels zu verwenden.
8.2. Die Kosten für Packmittel, Transportmittel und Transport trägt der Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in den Vergabeunterlagen vereinbart ist. Dies gilt auch für Nebenkosten des Transportes.
8.3. Die Lieferung „frei Haus“ gilt als vereinbart, d.h., der Auftragnehmer trägt die gesamten Transportkosten bis zum Übergabepunkt der zu liefernden Gegenstände an der Ladestelle, andernfalls bei der Postannahmestelle bzw. dem Grundstück der Empfangsstelle. Die Lieferverpflichtung umfasst, soweit dies nach der Art der Leistung zu erwarten ist, über Satz
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1 hinaus auch die gebrauchsfertige Aufstellung bzw. das Installieren/Montieren vor Ort an der in den Vergabeunterlagen bzw. im Auftragsschreiben bezeichneten Verwendungsstelle.
8.4. Soweit in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vereinbart ist, dass die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, hat der Auftragnehmer die anfallenden Kosten bis zum Abschluss der Versendung kostenfrei zu verauslagen. Entsprechend in Rechnung gestellte Transportkosten werden von der Auftraggeberin, soweit sie von ihr zu tragen sind, nur auf Nachweis durch entsprechende Belege oder geeignete Unterlagen gezahlt.
8.5. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
8.6. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung ausdrücklich und mindestens in Textform (§ 126b BGB) vereinbart worden ist und die hierfür voraussichtlich anfallenden Zusatzkosten vom Auftragnehmer vor der Vereinbarung angegeben wurden.
9 Änderung der Leistung
Zu § 2 VOL/B:
9.1. Änderungen, die durch Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik sowie durch Einführung oder Änderung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Bestimmungen erforderlich werden, hat der Auftragnehmer ohne besonderen Auftrag vorzunehmen; eine zur Preisanpassung berechtigende Änderung gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B liegt in solchen Fällen nicht vor. Ziffer 9.5. gilt entsprechend.
9.2. Sind infolge einer Änderung in der Beschaffenheit der Leistung gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B neue Preise und gegebenenfalls Vertragsbedingungen zu vereinbaren, hat dies vor Erbringung der geänderten Leistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. In jedem Fall hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin vor Ausführung der geänderten Leistungen etwaige Mehrvergütungsansprüche unverzüglich mindestens in Textform (§ 126b BGB) anzukündigen und, soweit dies zu diesem Zeitpunkt möglich ist, zu beziffern.
9.3. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten mindestens in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen.
9.4. Mehrvergütungsansprüche des Auftragnehmers wegen einer Verzögerung des Zuschlags bzw. Vertragsschlusses kann der Auftragnehmer nur geltend machen, wenn er vor einer Erklärung über die Verlängerung der Bindefrist seines Angebotes oder für den Fall des Ablaufs der Bindefrist vor der Annahme des Angebotes durch die Auftraggeberin zum Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes des Auftragnehmers geprüft und die Auftraggeberin darauf hingewiesen hat, inwieweit sich die Verzögerung auf die angebotenen Ausführungsfristen und diese sich auf die Preisgrundlagen auswirken. Eine bloße Veränderung der Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers führt nicht zu Mehrvergütungsansprüchen des Auftragnehmers. § 313 BGB bleibt unberührt.
9.5. Abweichungen des Auftragnehmers von der nach dem Vertrag vorgesehenen Ausführung der Leistung sind nur zulässig, wenn die Auftraggeberin der beabsichtigten Abweichungen vom
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Vertrag vor der Ausführung der Leistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigten Abweichungen keine Preisänderung zur Folge haben.
9.6. Die Annahme der Auftraggeberin im Sinne von § 2 Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 VOL/B bedarf einer vorherigen Einigung über die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. Sie muss ausdrücklich mindestens in Textform (§ 126b BGB) erklärt werden.
9.7. Können bei Änderungen der Leistungen im Sinne von § 2 VOL/B und Ziffer 9.1. bis Ziffer 9.5. neue Preise nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 4 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen gebildet werden, so ist die Auftraggeberin berechtigt, die Angemessenheit der Mehr- oder Minderkosten durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen. Die Auftraggeberin kann vom Auftragnehmer Einblick in dessen Urkalkulation und, soweit erforderlich, weitere Auskünfte über die Kalkulationsgrundlagen der angebotenen Preise verlangen; das gilt auch in Bezug auf etwaige Unteraufträge. Für eine von dem Gutachten abweichende Angemessenheit der neu festzusetzenden Preise ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Die Kosten des Gutachtens trägt die Auftraggeberin, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Einholung des Gutachtens durch sein Verhalten, etwa überhöhte Preisvorstellungen oder unzureichende Mitwirkung bei der Preisfindung, schuldhaft veranlasst hat.
10 Ausführung der Leistung, Unterrichtungsrecht, Verantwortlichkeit für Zulieferungen
Zu § 4 Nr. 1 Abs. 1 VOL/B:
10.1. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Leistungserbringung wird durch beide Vertrags- partner jeweils ein Ansprechpartner ("Projektleiter") bestimmt. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in selbständiger Verantwortung, wobei er sich der eingesetzten Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen bedient. Eingesetzte Mitarbeiter organisieren die Leistungserbringung möglichst eigenverantwortlich. Sie unterliegen - soweit überhaupt - ausschließlich den Weisungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Mittel, Fähigkeiten, Ressourcen und Mittel (Eignungs- und Qualifikationsmerkmale) einzusetzen, für die er im Zuge des Vergabeverfahrens (z.B. im Teilnahmeantrag oder im Angebot) vor Auftragserteilung angegeben hat, dass er sich ihrer zur Ausführung der Leistung bedienen will oder sie ihm zur Ausführung der Leistung zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, die für die Leistungserbringung notwendigen und geeigneten sachlichen und personellen Ressourcen auf eigenen Kosten zu beschaffen und bereitzustellen.
10.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach Ziffer 10.1. erstreckt sich auch auf die Eignungsmerkmale anderer Unternehmen, für die der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, dass er sie bei der Auftragsausführung in Anspruch nimmt („Eignungsleihe“). Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die anderen Unternehmen oder deren Eignungsmerkmale nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Eignungsmerkmale rechtlich hinreichend abzusichern und gegebenenfalls gegenüber den anderen Unternehmen durchzusetzen; soweit dies für den Auftragnehmer unzumutbar oder zur effektiven Wiederherstellung der Verfügbarkeit untauglich ist, kann der Auftragnehmer angemessenen,
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mindestens gleichwertigen Ersatz beschaffen, entweder durch Herstellung der erforderlichen Eignungsmerkmale im eigenen Unternehmen oder durch Ersetzung des anderen Unternehmens. Die Auftraggeberin kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer auch während der Auftragsausführung verlangen, dass ein anderes Unternehmen im Sinne von Satz 1 ersetzt wird.
10.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin jedwede Änderung in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB oder nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 7 GWB sowie für die Auftragsausführung relevante Veränderungen in Bezug auf seine Eignung (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) unverzüglich mitzuteilen; das schließt die Pflicht zur Ankündigung absehbarer Veränderungen ein. Dieselben Mitteilungspflichten treffen den Auftragnehmer hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe oder Veränderungen der Eignung in Bezug auf Unterauftragnehmer sowie in Bezug auf andere Unternehmen im Sinne von Ziffer 10.2. Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so gilt die Mitteilungspflicht des Auftragnehmers in Bezug auf die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft entsprechend.
10.4. Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft und ist nach den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, so gilt Folgendes:
a) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haften für die Durchführung des Vertrages und für die Handlungen der Mitglieder als Gesamtschuldner (§§ 421, 31 BGB), soweit nicht nach den Vergabeunterlagen ausdrücklich eine bestimmte Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft geregelt ist.
b) Das von der Arbeitsgemeinschaft als bevollmächtigter Vertreter (Federführer) benannte Mitglied vertritt die Arbeitsgemeinschaft uneingeschränkt und rechtsverbindlich gegenüber der Auftraggeberin. Damit ist keine Beschränkung der Vertretung der Arbeitsgemeinschaft durch die übrigen Mitglieder verbunden; insbesondere kann die Auftraggeberin rechtsverbindliche Erklärungen auch gegenüber einem anderen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft abgegeben, etwa im Zuge der Ausführung eines von diesem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auszuführenden Leistungsteils.
c) Hat der Auftragnehmer in seinem Angebot oder im Zuge des Vergabeverfahrens eine Erklärung über die Art und den Umfang der von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft jeweils zu übernehmenden Leistungsteile abgegeben, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Inhalt dieser Erklärung im Zuge der Auftragsausführung umzusetzen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, die berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds (z.B. einschlägige Referenzen und berufliche Erfahrung, Studien- und Ausbildungsnachweise, Bescheinigungen über die berufliche Befähigung) bei der Auftragsausführung in Anspruch zu nehmen; in diesem Fall hat das entsprechende Mitglied den Leistungsteil auszuführen, für den diese berufliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist.
d) Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft sind verpflichtet, das mit der Ausführung einer Teilleistung betraute Mitglied mit der wirtschaftlichen und finanziellen sowie
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technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens in dem Umfang auszustatten, wie die Leistungsfähigkeit vom Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben wurde und für die Ausführung der betroffenen Teilleistung erforderlich ist.
e) Eine Haftpflichtversicherung muss mindestens alle Mitglieder hinsichtlich der jeweils von ihnen auszuführenden Leistungsteile oder die Arbeitsgemeinschaft insgesamt erfassen.
f) Sofern der Auftragnehmer im Vergabeverfahren auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mitglieds verwiesen hat, sind diese Systeme auf die gesamte Vertragsdurchführung durch alle Mitglieder zu erstrecken.
Zu § 4 Nr. 1 Abs. 2 VOL/B
10.5. Der Auftragnehmer hat die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und die gegebenenfalls im Vertrag konkretisierten Vorgaben der Auftraggeberin zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und/oder Sachschäden notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsmaßregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
10.6. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen auf Grundstücken und Geländen der Auftraggeberin seine Arbeitnehmer anzuhalten, die Haus- und Benutzungsordnung für das Gelände sowie etwaige praktizierte Kontrollvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen der Auftraggeberin in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Arbeitnehmer die in der Haus- und Benutzungsordnung getroffenen Regelungen sowie etwaige praktizierte Kontrollvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen einhalten. Zuwiderhandelnde können sofort vom Grundstück verwiesen werden.
10.7. Der Auftragnehmer ist allein verantwortlich für die gesicherte Aufbewahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Materialien, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der beigestellten Stoffe und Geräte.
10.8. Hat die Auftraggeberin auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von darauf beruhenden Ansprüchen frei, wenn die Schäden durch ein dem Auftragnehmer zurechenbares Verschulden herbeigeführt worden sind. Als Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers gelten auch Mitarbeiter der Auftraggeberin, deren sich der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten bedient.
10.9. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem
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Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Der Auftragnehmer hat durch Prüfung und Abnahme entsprechender Verpflichtungen sicherzustellen, dass die von ihm bei der Auftragsausführung eingesetzten Unterauftragnehmer die in Satz 1 genannten Pflichten ebenfalls einhalten. Für den Fall, dass die Auftraggeberin von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder eines Personaldienstleisters auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Der Auftragnehmer übernimmt dabei insbesondere im Innenverhältnis zur Auftraggeberin die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG.
Zu § 4 Nr. 2 VOL/B:
10.10. Die Auftraggeberin kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten; berufsrechtliche Besonderheiten werden berücksichtigt.
Zu § 4 Nr. 3 VOL/B:
10.11. Der Auftragnehmer bleibt, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dir Auftraggeberin die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und dem Auftrag zugrunde gelegt hat.
10.12. Mängelanzeigen im Sinne von § 4 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
11 Unterbeauftragung (Nachunternehmer)
Zu § 4 Nr. 4 VOL/B:
11.1. Entsprechend § 4 Nr. 4 S. 1 VOL/B darf der Auftragnehmer die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an andere übertragen. Die Auftraggeberin kann die Zustimmung verweigern, wenn Anlass für Zweifel besteht, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen ordnungsgemäß und vertragsgerecht erbringt, insbesondere wenn Ausschlussgründe gem. §§ 123 oder 124 GWB vorliegen oder Zweifel an seiner Fachkunde oder Leistungsfähigkeit (Eignung) bestehen. Zu den im Angebot zu den jeweiligen Leistungsbereichen benannten Unterauftragnehmern gilt die Zustimmung der Auftraggeberin bereits mit Vertragsschluss als erteilt.
11.2. Eine Unterbeauftragung liegt vor, wenn die Teilleistung von einem anderen, rechtlich selbständigen Unternehmen (Unterauftragnehmer, Nachunternehmer) oder freien Mitarbeiter für den Auftragnehmer ausgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn dieses andere Unternehmen zum selben Konzern gehört wie der Auftragnehmer oder wenn der
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Auftragnehmer an dem anderen Unternehmen beteiligt ist. Unterauftragnehmer sind auch Unter-Unterauftragnehmer der zweiten oder weiteren Reihe.
11.3. Unwesentliche Teilleistungen i.S.v. § 4 Nr. 4 VOL/B und Ziffer 11.1. sind solche, die sich als lediglich untergeordnete Hilfsdienste oder Hilfsfunktionen darstellen oder lediglich die Zulieferung von standardisierten Zutaten oder Stoffen für vom Auftragnehmer herzustellende Erzeugnisse betreffen. Als wesentliche Teilleistungen gelten insbesondere solche, die die Qualität der Leistung beeinflussen oder in der Leistungsbeschreibung explizit aufgeführt sind und nicht nur in zu vernachlässigendem Umfang anfallen.
11.4. Unterauftragnehmer werden nicht Vertragspartner der Auftraggeberin; § 132 Abs. 2 Nr. 4 lit. c GWB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist für die Vertragserfüllung gegenüber der Auftraggeberin allein verantwortlich. Der Einsatz von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin unberührt. Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit aus, bleibt der Auftragnehmer weiterhin zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung verpflichtet.
11.5. In Abweichung von § 4 Nr. 4 Satz 2 VOL/B ist eine Zustimmung der Auftraggeberin auch dann erforderlich, wenn der Betrieb des Auftragnehmers auf die betreffende Teilleistung nicht eingerichtet ist. Die Zustimmung nach § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B und Ziffer 11.1. kann die Auftraggeberin von einer vorherigen Prüfung entsprechend Ziffer 11.7. abhängig machen. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die hierfür erforderlichen Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in Bezug auf den Unterauftragnehmer sowie zur Eignung des Unterauftragnehmers (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) für die von diesem auszuführenden Teilleistungen vorzulegen.
11.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen Unterauftragnehmer, die er in seinem Angebot oder im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, bei der Auftragsausführung in dem angegebenen Umfang einzusetzen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Bieter angegeben hat, dass er sich bei zur Ausführung der Leistung der beruflichen oder technischen Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers bedienen will. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Verfügbarkeit der Unterauftragnehmer rechtlich hinreichend abzusichern und gegebenenfalls durchzusetzen. Ziffer 10.1. gilt entsprechend für Unterauftragnehmer und ist vom Auftragnehmer durch Prüfung und Abnahme entsprechender Verpflichtungen der Unterauftragnehmer sicherzustellen.
11.7. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB oder fakultativer Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 GWB in Bezug auf einen Unterauftragnehmer kann die Auftraggeberin auch während der Auftragsausführung verlangen, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Unterauftragnehmer über die für die von ihm zu erbringende Teilleistung erforderliche Eignung (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) nicht (mehr) verfügt. Die Auftraggeberin kann für die Ersetzung des Unterauftragnehmers eine Frist setzen. Die Ersetzung kann durch Unterbeauftragung eines anderen Unterauftragnehmers oder durch Leistungserbringung im eigenen Betrieb des Auftragnehmers erfolgen. Für den Fall einer Eignungsleihe von einem Unterauftragnehmer gilt ergänzend Ziffer 10.2.
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11.8. Für eine vom Auftragnehmer beabsichtigte Auswechslung eines Unterauftragnehmers gelten § 4 Nr. 4 VOL/B und Ziffer 11.5 entsprechend; für den Fall einer Eignungsleihe von dem auszutauschenden Unterauftragnehmer gilt ergänzend Ziffer 10.2.
12 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
Zu § 4 Nr. 4 VOL/B:
12.1. Sobald der Auftragnehmer erkennen kann, dass eine vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten wird, hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich mindestens in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat so früh wie möglich eine neue Frist vorzuschlagen.
12.2. Streiks und Aussperrungen gelten nicht als offenkundige Tatsachen i.S.v. § 5 Nr. 1 Satz 2 VOL/B.
12.3. Behinderungsanzeigen im Sinne von § 5 Nr. 1 Satz 1 VOL/B und Mitteilungen im Sinne von § 5 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
12.4. Im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag nach § 5 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B entstehen dem Auftragnehmer keine Schadenersatzansprüche.
13 Personalmanagement des Auftragnehmers
13.1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung i.S.d. § 1 VerpflG wahrnimmt, darf der Auftragnehmer für die Leistungserbringung ausschließlich Personen einsetzen, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wirksam auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469, 547, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942, VerpflG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichtet wurden. Diese Personen haben gemäß § 1 VerpflG die über die Verpflichtung geführte Niederschrift zu unterzeichnen. Kann die Verpflichtung aus Gründen, die der zu verpflichtenden Person zurechenbar sind, nicht oder nicht wirksam durchgeführt werden, kann die Auftraggeberin mit dieser Begründung den Austausch dieser Person verlangen, ohne dass sie hierdurch in Annahmeverzug gerät. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
13.2. Der Auftragnehmer garantiert die Zuverlässigkeit und Eignung sowie Qualifikation, insbesondere die zur Leistungserbringung notwendige fachliche Qualifikation, der bei der Auftraggeberin vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter. Die Auftraggeberin ist berechtigt, vom Auftragnehmer einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
13.3. Die Vertragsparteien vereinbaren zudem ein Projekt-Team:
Nein, die Regelungen in Ziffer 13.4. bis 13.8. werden nicht Vertragsbestandteil.
Ja; die Regelungen in Ziffer 13.4. bis 13.8. werden Vertragsbestandteil.
13.4. Die Leistungserbringung erfolgt während der gesamten Vertragslaufzeit durch die als Projektteam-Mitglieder festgelegten Personen des Auftragnehmers gemäß Anlage „Formblatt F-Team“. Sie können nur aus wichtigem Grund durch Personen mit mindestens vergleichbarer Eignung (Qualifikation/berufliche Erfahrung) ausgetauscht werden.
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13.5. Der Auftragnehmer hat einen beabsichtigten Austausch unverzüglich anzuzeigen, wenn z. B. die als geeignet festgestellte/n Person/en aus sachlichen Gründen nicht zur Verfügung steht/stehen. Es ist eine Ersatzperson zu benennen, die erforderlichen Eignungs- und Qualifikationsnachweise sind vorzulegen. Der Einsatz ist erst nach schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
13.6. Die Auftraggeberin kann aus sachlichen Gründen den Austausch der vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen fordern. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung der Auftraggeberin eine gleichwertige Ersatzperson vorzuschlagen und die erforderlichen Eignungs- und Qualifikationsnachweise vorzulegen. Der Einsatz ist erst nach schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
13.7. Die durch einen solchen Austausch von Personen in Ziffer 13.5. und 13.6. entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
13.8. Unbeschadet der Ziffern 13.4. bis 13.7. kann der Auftragnehmer bei Bedarf nach Genehmigung durch die Auftraggeberin zusätzliche Personen zu dem in Ziffer 13.4. aufgeführten Team zur Leistungserbringung heranziehen. Zusätzliche Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ebenfalls auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz mündlich zu verpflichten. Ziffer 13.1. gilt entsprechend.
13.9. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Auftraggeberin und den eingesetzten Mitarbeitern wird durch diesen Vertrag nicht begründet, auch wenn die Mitarbeiter in den Räumen, auf Grundstücken und Geländen der Auftraggeberin tätig werden.
13.10. Sämtliche mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Fragen sind ausschließlich zwischen den nach Ziffer 10.1. bestimmten Projektleitern abzustimmen. Für etwaige Einsätze der Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Nachunternehmer, freie Mitarbeiter etc. des Auftragnehmers ist die Auftraggeberin nicht verantwortlich; etwaige Einsatzplanungen und Abstimmungen der zeitlichen Dauer sowie der zeitlichen Lage des Einsatzes dieser Personen obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen insoweit in eigener Verantwortung und legt seine Bearbeitungsmethoden vorbehaltlich in dieser und diese ergänzenden Vereinbarung der niedergelegten Regelungen nach eigenem Ermessen selbstständig fest. Die Auftraggeberin wird insoweit dem von dem Auftragnehmer eingesetzten Personal / Erfüllungsgehilfen keinerlei Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung erteilen, hierfür ist der Auftragnehmer verantwortlich.
14 Überwachung der Leistung
14.1. Die Überprüfung und Überwachung der gegenständlichen Leistungen obliegen der Auftraggeberin. Anordnungen dürfen von der Auftraggeberin nur durch und an die nach Ziffer 10.1. bestimmten Projektleiter erteilt werden.
14.2. Der Auftraggeberin obliegen im Rahmen der Überprüfung/Überwachung folgende besondere Mitwirkungspflichten: [●] [Bitte eintragen, falls einschlägig]
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15 Nutzungsrechte
15.1. Soweit im Rahmen der Auftragsausführung Unterlagen verwendet werden, die nicht ausschließlich für die Auftraggeberin erstellt wurden, räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte, unwiderruflich dauerhafte übertragbare, unterlizenzierbare Recht ein, die Unterlagen für eigene Zwecke räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen.
15.2. Soweit Unterlagen (z. B. Dokumentationen) oder Teile davon für die Auftraggeberin erstellt wurden, räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin im Zeitpunkt der Erstellung das
a) nicht ausschließliche,
ausschließlich
b) örtlich unbeschränkte,
c) übertragbare,
d) unterlizenzierbare,
e) abgegoltene dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare
Recht ein, die Arbeitsergebnisse
f) im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen,
g) abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
h) für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten,
i) durch Dritte nichtgewerblich nutzen zu lassen,
j) nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.
15.3. Vor jeder Veröffentlichung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeberin die geplante Veröffentlichung zur Einsicht und Zustimmung vorzulegen.
15.4. Setzt der Auftragnehmer bei der Erstellung der Leistungen Mitarbeitende ein, stellt er die vorgenannten Rechtseinräumungen durch sämtliche Beteiligte an die Auftraggeberin sicher.
15.5. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs-, Änderungsrechte an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen abgegolten.
16 Leistungsstörungen des Auftragnehmers; Mängelansprüche und Verjährung
16.1. Hinsichtlich Leistungsstörungen, die aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen, sowie Mängelansprüchen und der Verjährung gelten, soweit in den nachstehenden Regelungen nicht Abweichendes vereinbart ist, die Regelungen des § 7 und § 14 VOL/B. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen hinsichtlich der Haftung des Auftragnehmers in § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B und § 14 Nr. 2 b) VOL/B; insoweit gilt Ziffer 23.
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16.2. Mängelzeigen im Sinne von § 14 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
17 Vertraulichkeit
17.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit seiner Leistungsausführung bekanntwerdenden Informationen, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen, vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin an Dritte – auch nicht an verbundene Unternehmen des Auftragnehmers und auch nicht an andere staatliche Institutionen, die nicht der Auftraggeberin zugeordnet sind – weiterzugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und einem Mitarbeiter beendet wird.
17.2. Der Auftragnehmer hat auch Dritte, die nach Zustimmung der Auftraggeberin vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung herangezogen werden, in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
17.3. Die Regelungen zur Vertraulichkeit gelten nach Beendigung des Vertrages mindestens 5 Jahre weiter fort.
18 Datenschutz
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung:
Die Vertragsparteien treffen eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß der beigefügten Vorlage (Anlage [●] [Bitte eintragen]) die im Übrigen gilt, mindestens aber eine Vereinbarung, die den gesetzlichen Vorschriften genügt. Die Vereinbarung wird Bestandteil des Vertrages.
19 Werbemaßnahmen und Referenzbenennung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin vorzunehmen und für den Fall der Zustimmung mit der Auftraggeberin abzustimmen; dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer die Auftraggeberin als Referenz angeben will.
20 Zustimmung zur Nennung des (Unternehmens-)Namens bei parlamentarischen Auskunftsbegehren und Presseanfragen
20.1. Die Auftraggeberin ist im Rahmen von parlamentarischen Auskunftsbegehren und Presseanfragen, auch für den Fall, dass diese im Zusammenhang mit der Auftraggeberin an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder das Fernstraßen Bundesamt gestellt werden, verpflichtet zur Nennung des Namens bzw. des Unternehmensnamens des Auftragnehmers im Zusammenhang mit weiteren Vertragsdetails (insbesondere Vertragsgegenstand, Zeitraum der Leistungserbringung, Stundensatz und Entgelthöhe). Je nach Ausübung des parlamentarischen Fragerechts (bspw. mittels der
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Großen oder Kleinen Anfrage sowie der Schriftlichen oder Mündlichen Frage) wird die Beantwortung als Drucksache veröffentlicht. Entscheidend für eine solche Veröffentlichung sind die entsprechenden Regularien der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
20.2. Die Zustimmung des Auftragnehmers zur Nennung seines Namens bzw. des Unternehmensnamens im Sinne von Ziffer 20.1. gilt von Beginn an als unwiderruflich erteilt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zuschlagserteilung eine anderslautende Erklärung abgibt.
20.3. Eine Ablehnung der Nennung des Namens bzw. des Unternehmensnamens durch den Auftragnehmer innerhalb der Frist nach Ziffer 20.2. verhindert die Veröffentlichung des (Unternehmens-)Namens des Auftragnehmers als Drucksache. Trotz Ablehnung muss die Auftraggeberin den Namen bzw. den Unternehmensnamen des Auftragnehmers den Abgeordneten jedoch regelmäßig zumindest als Verschlusssache zugänglich machen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017- 2 BvE 2/11 , juris, Rn. 257 f.).
20.4. Als Presseanfragen sind im Sinne der Ziffer 20.1. solche Auskunftsansprüche zu verstehen, welche sich unmittelbar aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes oder aus Landespressegesetzen ergeben. Hiervon ausgenommen sind Anfragen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Anfragen nach dem IFG werden einzelfallbezogen behandelt. Im Falle des Erfordernisses einer Drittbeteiligung nach § 8 IFG fordert die Auftraggeberin eine entsprechende Stellungnahme vom Auftragnehmer an.
21 Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Rechtsfolgen
Zu § 8 VOL/B:
21.1. Die Auftraggeberin ist auch berechtigt den Vertrag durch Rücktritt oder Kündigung zu beenden, wenn a) der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Geschäftstätigkeit einstellt; b) Forderungen des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet; c) der Auftragnehmer einen bis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegenden bzw. eintretenden fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB der Auftraggeberin nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt bzw. angekündigt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. Als Ausschlussgrund in diesem Sinne gelten sowohl Ausschlussgründe in Bezug auf den Auftragnehmer selbst als auch Ausschlussgründe in Bezug auf ein anderes Unternehmen, dessen wirtschaftliche oder finanzielle Kapazitäten der Auftragnehmer für die Auftragsausführung in Anspruch nimmt. Ein Vertretenmüssen dieses anderen Unternehmens ist dem Auftragnehmer zuzurechnen; d) wenn ein anderes Unternehmen, dessen wirtschaftliche oder finanzielle Kapazitäten der Auftragnehmer für die Auftragsausführung in Anspruch nimmt
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(Eignungsleihe), (aa) zahlungsunfähig ist oder (bb) über das Vermögen dieses Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder (cc) sich dieses Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder (dd) das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat und (aa bis dd) dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt ist. Die Auftraggeberin kann verlangen, dass der Auftragnehmer dieses andere Unternehmen unter Einhaltung der für die Eignungsleihe geltenden Bedingungen ersetzt. Die Auftraggeberin kann dem Auftragnehmer für die Ersetzung eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Vertrag kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ersetzung nicht vollständig vollzogen und die Beeinträchtigung der Vertragsabwicklung damit ausgeräumt wurde.
21.2. Die Auftraggeberin ist berechtigt den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen oder zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer
a) auch nach angemessener Frist die von der Auftraggeberin geforderte Verpflichtung zur Benennung einer gleichwertigen Ersatzperson Ziffer 13.6. nicht erfüllt oder der benannten Person von der Auftraggeberin nicht zugestimmt wird, oder
b) die vertraglich vereinbarte Leistung oder Teile davon nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Qualität erbringen kann oder erbracht hat und damit das Ziel des Auftrags gefährdet ist.
21.3. Die Auftraggeberin ist ferner berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder dessen Mitarbeiter im Rahmen der Vorbereitung zur oder der Leistungserbringung selbst a) nachweislich eine Abrede getroffen hat/haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, b) der Auftraggeberin oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt oder c) gegenüber der Auftraggeberin, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 des Strafgesetzbuches (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a oder 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung oder Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs
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(Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), § 17 oder § 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder Verwertung von Vorlagen) fallen.
21.4. Wenn der Auftragnehmer einschließlich seiner Unterauftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Ziffer 21.3. lit. a) vorgenommen hat, ist er der Auftraggeberin zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der gemäß Vertrag vereinbarten Gesamtsumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
21.5. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Ziffer 21.3. lit. b) oder c) kann der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H. der Auftragssumme netto verpflichtet werden. Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 5 v.H. der Auftragssumme netto nicht überschreiten. Auf die Regelung in Ziffer 30.7. Satz 3 wird verwiesen.
21.6. Ziffer 21.3. lit. b) findet keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“ handelt, einzusehen unter http://www.verwaltungsvorschriften-im- internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm.
21.7. Die Auftraggeberin kann außerdem vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
a) der Auftragnehmer einen zwingenden Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB der Auftraggeberin nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB bleibt unberührt. Als zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne gelten sowohl Ausschlussgründe in Bezug auf den Auftragnehmer selbst als auch Ausschlussgründe in Bezug auf Unterauftragnehmer des Auftragnehmers und auf andere Unternehmen, deren Kapazitäten (Eignungsmerkmale) der Auftragnehmer für die Auftragsausführung in Anspruch nimmt (Eignungsleihe). Ein Vertretenmüssen der Unterauftragnehmer und dieser anderen Unternehmen ist dem Auftragnehmer zuzurechnen;
b) der Auftragnehmer einen fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 7 GWB der Auftraggeberin nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. Ziffer 21.7. lit. a) gilt hinsichtlich Ausschlussgründen in Bezug auf Unterauftragnehmer und andere Unternehmen entsprechend;
c) der Auftragnehmer Umstände, die einen fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 GWB in Bezug den Auftragnehmer selbst oder in Bezug auf Unterauftragnehmer des Auftragnehmers oder auf andere Unternehmen im Sinne der Ziffer 21.7 lit. a) begründen, der Auftraggeberin vorsätzlich vorenthalten oder durch Zusammenwirken mit Mitarbeitern oder Beauftragten der Auftraggeberin vertuscht hat;
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d) bei Auftragserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 GWB vorlag, der der Auftraggeberin bei Auftragserteilung nicht hinsichtlich aller zur Bestimmung des Ausschlussgrundes notwendigen Umstände bereits bekannt war und aufgrund dessen der Auftragnehmer vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden können;
e) bei Auftragserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB vorlag, der der Auftraggeberin bei Auftragserteilung nicht hinsichtlich aller zur Bestimmung des Ausschlussgrundes notwendigen Umstände bereits bekannt war und aufgrund dessen der Auftragnehmer vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden können. Die Kenntnis der von einer Beeinflussung unmittelbar betroffenen Mitarbeitern oder Beauftragten der Auftraggeberin genügt nicht für die Annahme, dass der Auftraggeberin der Ausschlussgrund bekannt war;
f) die Auftraggeberin über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, dass der Auftragnehmer Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
g) der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Erfüllung der Eignungskriterien (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) bei Auftragserteilung sonst eine schwerwiegende Täuschung begangen oder für die Beurteilung von Ausschlussgründen oder Eignungskriterien wesentliche Auskünfte vorsätzlich zurückgehalten hat;
h) der Auftragnehmer seine Vergütung im Wege einer verbotenen Mischkalkulation kalkuliert hat. Das gilt auch in Bezug auf etwaige Unteraufträge;
i) der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft ist und sich die Zusammensetzung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ändert, es sei denn, dass die Änderung vertraglich vereinbart ist oder ein gesetzlich vorgesehener Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.
Im Falle Ziffer 21.7. lit. e) bis g) sind Handlungen von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers sowie von Unterauftragnehmern des Auftragnehmers oder anderen Unternehmen im Sinne Ziffer 21.7. lit. a) dem Auftragnehmer zuzurechnen; für den Fall Ziffer 21.7. lit. f) gilt dies nur insoweit, als eine entsprechende Vereinbarung den Wettbewerb in Bezug auf die Vergabe oder Ausführung des hiesigen Auftrags betrifft.
21.8. Die Auftraggeberin kann den Vertrag ferner mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
a) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B (Unterrichtungsrecht der Auftraggeberin über die vertragsgemäße Leistungsausführung) zuwiderhandelt und eine Nachfristsetzung der Auftraggeberin erfolglos verstrichen ist,
b) der Auftragnehmer im Falle von wiederholten Verstößen im Sinne von Ziffer 10.6 trotz Abmahnung des Verhaltens zwischen den nach Ziffer 10.1. bestimmten Projektleitern zuwiderhandelt;
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c) für den Auftragnehmer ein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB eintritt, es sei denn, soweit der Auftraggeberin ein Festhalten am Vertrag zumutbar ist, dass der Auftragnehmer glaubhaft macht, dass unverzüglich eine effektive Selbstreinigung (§ 125 GWB) erfolgt. Die Auftraggeberin kann dem Auftragnehmer für die Selbstreinigung eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Vertrag kündigen, wenn die Selbstreinigung nicht vollständig vollzogen und der Ausschlussgrund ausgeräumt wurde;
d) der Auftragnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begeht, durch die die Integrität oder Zuverlässigkeit des Auftragnehmers infrage gestellt ist und die Zweifel vom Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin nicht binnen angemessener Frist entkräftet werden. § 123 Absatz 3 GWB gilt entsprechend;
e) der Auftragnehmer entweder (aa) bei der Austragsausführung gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstößt oder (bb) nachweislich bei der Ausführung anderer öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat und dadurch begründete Bedenken hinsichtlich der Einhaltung dieser Verpflichtungen bei der Ausführung des hiesigen Auftrags vom Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin nicht binnen angemessener Frist entkräftet werden;
f) der Auftragnehmer eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines anderen öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung dieses öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages oder zu Schadensersatzansprüchen des anderen öffentlichen Auftraggebers gegen den Auftragnehmer geführt hat und dadurch begründete, entsprechende Bedenken hinsichtlich der vertragsgemäßen Ausführung des hiesigen Auftrags vom Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin nicht binnen angemessener Frist entkräftet werden;
g) der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach Ziffer 10.1. und 10.2. (Aufrechterhaltung der Eignung) in für die Auftragsausführung nicht nur unerheblicher Weise trotz Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfüllt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn ein besonders wichtiges Eignungsmerkmal wegfällt oder wegfallen wird und vom Auftragnehmer nicht sofort wiederhergestellt werden kann. Besonders wichtig ist ein Eignungsmerkmal insbesondere dann, wenn es im Zuge des Vergabeverfahrens von der Auftraggeberin als Mindestanforderungen angegeben war oder mit dessen Wegfall die ordnungs- und vertragsgemäße Auftragsausführung konkret gefährdet ist;
h) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Ziffer 10.3. (Mitteilungen zu Veränderungen in Bezug auf Ausschlussgründe oder die Eignung) wiederholt nicht nachkommt. Im Falle einer schwerwiegenden Täuschung oder eines vorsätzlichen Zurückhaltens von Informationen, die für die Beurteilung von Ausschlussgründen oder Eignungskriterien wesentlich sind, genügt eine einmalige Verletzung;
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i) der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach Ziffer 10.4. (Einhaltung der Leistungsteile einer Arbeitsgemeinschaft) trotz Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfüllt;
j) die Auftraggeberin von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines vom Auftragnehmer zur Auftragsausführung eingesetzten Unterauftragnehmers oder Personaldienstleisters berechtigterweise als Bürge nach § 13 Mindestlohngesetz oder § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Anspruch genommen wird;
k) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen in Bezug auf Unterauftragnehmer gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B und Ziffer 11.6. bis 11.8. zuwider handelt und eine Nachfristsetzung der Auftraggeberin erfolglos verstrichen ist.
21.9. Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so bestehen die Rechte der Auftraggeberin zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages auch dann, wenn die zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigenden Umstände in Bezug auf ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft bestehen.
21.10. Tritt die Auftraggeberin gemäß § 8 Nr. 1, Nr. 2 VOL/B oder Ziffer 21.3., 21.7. vom Vertrag zurück, so ist die Auftraggeberin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält die Auftraggeberin diese, so hat die Auftraggeberin ihren Wert zu vergüten; werden die Leistungen zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Die Auftraggeberin kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht; dazu gehören insbesondere die Mehrkosten durch Ersatzvornahme der Leistungen durch die Auftraggeberin (Selbstvornahme) oder Dritte (Ersatzaufträge), einschließlich der zur Deckung eines dringlichen Bedarfs der Auftraggeberin erforderlichen interimsweisen Ersatzvornahmen und -maßnahmen (z.B. Sicherung, Überbrückung), sowie die Mehrkosten durch hierfür etwa erforderliche Vergabeverfahren. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
21.11. Die Kündigungsrechte der Auftraggeberin gemäß § 133 GWB bleiben unberührt.
21.12. Gesetzlich vorgesehene oder weitergehende vertraglich vereinbarte Rücktritts- oder Kündigungsrechte der Auftraggeberin bleiben unberührt.
21.13. Nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 oder 2 VOL/B bzw. Ziffer 21.1.-21.3., 21.7., 21.8. ist die Auftraggeberin berechtigt, den unvollendeten Teil der Leistung selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Ziffer 20.10 Satz 3 gilt entsprechend. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
21.14. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer - über eine etwaige Schadensminderungspflicht hinaus - verpflichtet, an der Vorbereitung erforderlicher Ersatzvornahmen (Selbstvornahme der Auftraggeberin oder Ersatzaufträge durch Dritte) oder Anschlussbeauftragungen mitzuwirken, insbesondere Auskünfte über den Stand der Arbeiten zu erteilen. Die Auskunftspflicht erfasst insbesondere alle Informationen, die (a) die Auftraggeberin für eine Ersatzvornahme oder Anschlussbeauftragung benötigt, (b) die Auftraggeberin nicht besitzt und nicht auf zumutbare Weise oder nicht rechtzeitig beschaffen
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kann und (c) über die der Auftragnehmer Auskunft erteilen kann, ohne dadurch unbillig belastet zu werden.
22 Verzug der Auftraggeberin, Kündigung durch den Auftragnehmer
Zu § 9 VOL/B:
22.1. Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert werden.
22.2. Der Auftragnehmer darf Ansprüche gemäß § 9 Nr. 3 VOL/B erst geltend machen, wenn er der Auftraggeberin unter Ankündigung einer Schadenersatzforderung mindestens in Textform (§ 126b BGB) eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.
23 Haftung
23.1. Abweichend von § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B und § 14 Nr. 2 b) VOL/B haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches und Produkthaftungsgesetzes.
Zusätzlich gilt folgende Haftungsbeschränkung:
Die Parteien vereinbaren für leicht fahrlässig verursachte Schäden eine auf EUR [●] [Bitte ggf. ergänzen] (in Worten: EUR [●] [Bitte ggf. ergänzen]) beschränkte Haftung, die auch zugunsten der Berufsträger des Auftragnehmers gilt.
23.2. Im Falle der Haftung des Auftragnehmers wegen Verzuges oder Nichterfüllung erstreckt sich seine Haftung insbesondere auch auf
a) Mehraufwendungen der Auftraggeberin im Sinne von Ziffer 21.10. Satz 3,
b) Verluste, auch Zinsverluste, infolge verfrüht oder vergeblich erbrachter Aufwendungen der Auftraggeberin,
c) Verluste infolge nicht oder verspätet verwirklichter Rationalisierungsmaßnahmen.
23.3. Die Auftraggeberin leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a) Die Auftraggeberin haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Die Auftraggeberin haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Auftraggeberin haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und
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vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Auftraggeberin im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
c) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftraggeberin.
24 Haftpflichtversicherung
24.1. Vom Auftragnehmer wird eine Haftpflichtversicherung gefordert, sodass die nachfolgenden Regelungen nach Ziffer 24.2. bis Ziffer 24.6. zu beachten sind:
Nein; die Regelungen in Ziffer 24.2. bis 24.6. werden nicht Vertragsbestandteil.
Ja; die Regelungen in Ziffer 24.2. bis 24.6. werden Vertragsbestandteil.
24.2. Der Auftragnehmer muss binnen 14 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe, der unter Ziffer 24.4. genannten Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.
24.3. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
24.4. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherungen müssen mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abdecken
a) für Personenschäden mindestens 5.000.000,- € pauschal je Schadensfall, einfach maximiert pro Jahr,
b) für Sachschäden mindestens 3.000.000,- € pauschal je Schadensfall, einfach maximiert pro Jahr,
c) für Vermögensschäden mindestens 3.000.000,- € pauschal je Schadensfall, einfach maximiert pro Jahr,
und muss während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
24.5. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
24.6. Alle entstehenden Kosten für die Haftpflichtversicherung sind in der Vergütung enthalten.
25 Vertragsstrafe bei Überschreitung von Ausführungsfristen
Zu § 11 VOL/B:
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25.1. Bei Überschreitung der Ausführungsfristen gemäß Ziffer 4 hat der Auftragnehmer für jeden Werktag, um den eine Frist überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/12 % pro Tag vom Wert desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, zu zahlen.
25.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Summe aller aus diesem Vertrag geltend gemachten Vertragsstrafen maximal 5% der Auftragssumme netto (Obergrenze). Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, unabhängig vom Rechtsgrund, bleibt von dieser Obergrenze unberührt.
25.3. Der Anspruch der Auftraggeberin auf Vertragsstrafe besteht unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Schadenshöhe. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen nicht aus. Die Vertragsstrafe ist auf einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch der Auftraggeberin anzurechnen. Die übrigen Rechte der Auftraggeberin bleiben unberührt.
26 Rechnung
Zu § 15 VOL/B:
26.1. Rechnungen müssen ab dem 27.11.2020 gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes (ERechV) in elektronischer Form, konform zur europäischen Norm EN 16931-1, ausgestellt und übermittelt werden. Die Autobahn GmbH des Bundes empfängt elektronische Rechnungen im Standard X-Rechnung ausschließlich über das OZG-RE-Portal, erreichbar unter https://xrechnung-bdr.de.
26.2. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Ziffer 26.1. sind in § 3 Abs. 3 der E-RechV geregelt. In den Ausnahmefällen des § 3 Abs. 3 ERechV kann die Rechnung in Schriftform eingereicht werden. In diesem Falle ist die Rechnung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als „Doppel“ oder „Abschrift“ zu kennzeichnen. Davon abweichend sind im Rahmen der vorbezeichneten Ausnahmefälle
-
Abschlagsrechnungen [●]fach,
-
Teilschlussrechnungen [●]fach,
-
Schlussrechnung [●]fach,
-
Unterlagen [●]fach
einzureichen.
26.3. Es ist nicht zulässig, Rechnungen mit der gleichen Rechnungsnummer sowohl in elektronischer Form als auch auf Papier zu übersenden.
26.4. Die Parteien vereinbaren, dass ab dem 27.11.2020 Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen. Dies gilt nicht für die Ausnahmefälle des § 3 Abs. 3 ERechV.
26.5. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Betrag an Umsatzsteuer ist mit dem am Tage des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Ablauf der Angebotsfrist und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden, so ist dies bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.
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26.6. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
26.7. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
27 Leistung nach Stundenverrechnungssätzen
Zu § 16 VOL/B:
27.1. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur insoweit bezahlt, als hierfür der Einsatz von Arbeitnehmern im Hinblick auf die ihnen tariflich oder vertraglich zustehende Vergütung angemessen ist.
27.2. Reise- und Wartezeiten gelten nicht als Leistungszeiten und werden nicht vergütet.
27.3. Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen mindestens in Textform durch Auflistung mindestens folgender Angaben nachzuweisen:
-
das Datum,
-
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
-
die Art der Leistung,
-
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
-
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
-
die Gerätekenngrößen.
27.4. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält die Auftraggeberin, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
28 Zahlung
Zu § 17 VOL/B:
28.1. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage. 28.2. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Zahlungsfrist ab Fälligkeit und einen Tag nach Eingang der prüffähigen Rechnung (Eingangsstempel der im Auftrag bezeichneten Dienststelle), jedoch nicht vor dem Tag des Eingangs der Leistung bei der Empfangsstelle. 28.3. Bei vorzeitiger Leistung beginnen Zahlungs- und Skontofrist nicht vor dem Tage, an dem die Rechnung nach dem Vertrag frühestens bei der Empfangsstelle hätte eingehen dürfen, es sei denn, dass die Leistung vorzeitig verwendet wird.
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28.4. Skontoabzüge:
Es wird ein Skonto vereinbart.
Nein
Ja
28.5. Wird gemäß Ziffer 28.4. ein Skonto vereinbart, gilt folgendes: Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 % des Rechnungsbetrages abgezogen. Dies gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen. Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss- und Teilschlusszahlungen) abgezogen.
28.6. Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist:
[●] [Bitte ggf. ergänzen]
29 Sonstige Besondere Vertragsbedingungen
29.1. Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer:
a) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen der Auftraggeberin im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet.
b) Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung der Auftraggeberin keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf seine vertraglichen Leistungen beziehen.
c) Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich der Auftraggeberin schriftlich mitzuteilen.
29.2. Umweltschutzanforderungen:
Nein.
Ja:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach der jeweils aktuell gültigen Fassung der „Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt” (VwVBU) geforderten Umweltschutzanforderungen sowie alle sonstigen Anforderungen (z.B. Beschaffungsbeschränkungen) zu beachten.
30 Compliance
30.1. Die Parteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption sowie Menschenrechts- und Umweltschutzverletzungen entgegenzuwirken. Sie erklären, im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
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30.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung aller anwendbaren Vorschriften gegen Korruption, Geldwäsche und andere schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen werden, sowie zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt.
30.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung die jeweils geltenden tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen zur Entlohnung der Beschäftigten einzuhalten.
30.4. Der Auftragnehmer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der ihn gemäß Ziffer 30.2. und 30.3. treffenden Verpflichtungen durch seine Unterauftragnehmer sicherzustellen.
30.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Gesetzesverstößen im Sinne der Ziffer 30.2. sowie bei der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Gesetzesverstöße mitzuwirken und mit der Auftraggeberin zu kooperieren.
30.6. Die Auftraggeberin ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund bzw. zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung Anti-Korruptions-, Anti-Geldwäsche-Vorschriften und anderen Strafgesetzen sowie Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte, der Umwelt oder gegen wettbewerbsbeschränkende Absprachen zuwidergehandelt hat. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer von einer anwendbaren nationalen oder europäischen Sanktions- oder Embargoliste erfasst ist.
30.7. Handelt der Auftragnehmer einer Verpflichtung nach Ziffer 30.2. zuwider oder ist der Vertrag durch eine wettbewerbsbeschränkende Absprache zustande gekommen, hat er der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent der gemäß Vertrag vereinbarten Auftragssumme netto zu zahlen (Obergrenze der Vertragsstrafe siehe Ziffer 25.2), es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird. Sollte ein Sachverhalt sowohl unter die in Ziffer 21.5. als auch die hier in Bezug genommenen Tatbestände fallen und könnten beide Vertragsstrafen von der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden, wird die Auftraggeberin die Vertragsstrafe nur nach dieser Ziffer geltend machen – eine doppelte Sanktionierung für ein und denselben Sachverhalt erfolgt nicht.
30.8. Alle Schäden, die der Auftraggeberin aus einem Verstoß gegen die in Ziff. 30.2. und 30.3. genannten Verpflichtungen entstehen und vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Auftragnehmer zu ersetzen. Sonstige oder weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
30.9. Die Parteien geben sich im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Prüfung nach den jeweils aktuellen europäischen und nationalen Sanktions- und Embargolisten. Dabei werden sie die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
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31 Textform
Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung der Leistung und/oder der Vertragsbedingungen sowie alle Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
32 Gerichtsstand, Rechtswahl
Zu § 19 VOL/B:
32.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
32.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Vertragsgesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
32.3. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Leistungsverweigerung, solange sein Recht zur Leistungsverweigerung nicht rechtskräftig festgestellt ist.
33 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Gültigkeit. Diese salvatorische Erhaltungsklausel kehrt ausdrücklich nicht nur die Beweislast um, vielmehr soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten werden und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend eine angemessene zulässige Regelung in Kraft, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.
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