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04a Anlagen Jülich ÖA 240216.pdf

Kältetechnik für Renovierungs- und Umbauarbeiten im Gebäude 15.8

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 09:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Rundschreiben Nr. 11/2018

Zutrittsregelungen zum Betreten und Aufenthalt im Forschungszentrum Jülich

Nachfolgende Zutritts- und Aufenthaltsregelungen gelten für den Campus Jülich und den Ge- ländebereich 20 (BAW), nachfolgend „Forschungszentrum Jülich“:

  1. Für Mitarbeitende des Forschungszentrums Jülich und ansässige Fremdfirmen

Der Aufenthalt im Forschungszentrum Jülich ist für Mitarbeitende des Forschungszentrums Jülich gemäß § 3 der Allgemeinen Dienstordnung (IR 118-01) nur aus dienstlichem Anlass er- laubt.

Die Mitarbeitenden können unter Vorzeigen ihrer Dienstausweise jederzeit die Tore des For- schungszentrums Jülich passieren.

Der Dienstausweis dient der Sichtkontrolle und ist an den Toren des Forschungszentrums Jü- lich unaufgefordert vorzuzeigen. Innerhalb des Forschungszentrums Jülich ist der Dienstaus- weis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Mitarbeitende der im Forschungszentrum Jülich ansässigen Fremdfirmen mit Dienstausweis des Forschungszentrums Jülich werden bei der Einlasskontrolle wie Mitarbeitende des For- schungszentrums Jülich behandelt.

Soweit aus Gründen der Sicherheit, des Strahlenschutzes o. ä. besondere Regelungen über das Betreten einzelner Einrichtungen und den Aufenthalt in ihnen erforderlich sind, haben die Leitungspersonen der für diese Einrichtungen jeweils zuständigen Organisationseinheiten (OE) die erforderlichen Zutrittsgenehmigungen zu beantragen.

In besonderen Fällen, insbesondere zur Begleitung schwerbehinderter Mitarbeitender kann für eine Begleitperson ein entsprechender Ausweis (Besucher (B) oder Besuchergruppe (BG)) aus- gegeben werden; entsprechende formlose Anträge sind an den Geschäftsbereich Sicherheit und Strahlenschutz (S), Fachbereich Objektsicherung (S-O), zu richten.

Soweit zum Betreten von Gebäuden oder Räumen – insbesondere außerhalb der normalen Dienstzeit – Schlüssel erforderlich sind, muss der/die betreffende Mitarbeiter:in des For- schungszentrums Jülich sich darum selbst bemühen; aus Sicherheitsgründen können die beim Objektsicherungsdienst (OSD) hinterlegten Schlüssel hierzu nicht in Anspruch genommen wer- den.

Bei Unstimmigkeiten und in Zweifelsfällen hat der OSD den/die diensthabende:n Schichtleiter:in des OSD einzuschalten.

  1. Für Mitarbeitende von Fremdfirmen

Das Betreten des Forschungszentrums Jülich durch Mitarbeitende von Fremdfirmen, die vo- rübergehend Arbeiten oder Dienstleistungen im Forschungszentrum Jülich verrichten, ist im Einzelnen in den „Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen für Angehörige von Fremdfirmen" (Anlage 1) geregelt.

Außerhalb der normalen Dienstzeit des Forschungszentrums Jülich bedürfen Mitarbeitende von Fremdfirmen zum Betreten des Forschungszentrums Jülich der Genehmigung der Leitungsper- son der OE, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden sollen. Entsprechendes gilt für die

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Mitarbeitenden von Fremdfirmen, die für andere Fremdfirmen im Forschungszentrum Jülich tä- tig werden sollen.

Die Genehmigung ist unter Verwendung des Formulars „Zustimmung zum Betreten des For- schungszentrums außerhalb der normalen Dienstzeit “ (Formular-Nr. 41.11.014) vom Auftrag- geber bzw. Bestellanforderer bei der Leitungsperson der auftraggebenden OE einzuholen und dem/der Objektsicherungsbeauftragten (OSB) rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zuzustellen.

  1. Für Besuchende des Forschungszentrums Jülich

Besuchende dürfen das Forschungszentrum Jülich nur bei berechtigtem Interesse betreten.

Weiterhin gilt:

  1. Die Besuchenden müssen einen Besucherschein ausfüllen und erhalten einen Besu- cherausweis. Hierzu ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.

  2. Der/die Besuchte befindet sich im Forschungszentrum Jülich und kann telefonisch über den Besuch informiert werden.

  3. Besuchende haben grundsätzlichen Zutritt von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr.

  4. Besuchende müssen den Besucherausweis (B oder BG) offen tragen.

  5. Die Besucherscheine werden bei der Ein- und Ausfahrt elektronisch erfasst.

Für Besuchende, die sich länger als 21:00 Uhr und/oder an dienstfreien Tagen im Forschungs- zentrum Jülich aufhalten, ist bei dem/der OSB die Zustimmung einzuholen. Soll außerdem zu- sätzlich eine andere als die OE der/des Besuchten betreten werden, ist ebenfalls die Zustim- mung der betreffenden Leitungsperson dieser OE oder einer von ihm/ihr autorisierten Person erforderlich.

Die Zustimmung ist schriftlich gemäß Formular „Zustimmung zum Betreten des Forschungs- zentrums außerhalb der normalen Dienstzeit “ (Formular-Nr. 41.11.014) und stets befristet zu erteilen und dem/der OSB rechtzeitig zuzuleiten. Besuchende außerhalb der normalen Dienst- zeit des Forschungszentrums Jülich dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines/einer Mitar- beiter:in das Forschungszentrum betreten.

Den Besuchenden werden auf der Rückseite des Besucherscheins die wichtigsten Bestimmun- gen zum Aufenthalt im Forschungszentrum Jülich zur Verfügung gestellt.

  1. Für Bewerbende des Forschungszentrums Jülich

Mit dem Einladungsschreiben wird Bewerbenden von den Fachbereichen Personalentwicklung und Recruiting (P-E) bzw. Zentrale Berufsausbildung (P-Z) des Geschäftsbereichs Personal u. a. das „Merkblatt für Besuchende und Bewerbende“ (Anlage 2) elektronisch zugesendet.

Das Einladungsschreiben enthält einen Hinweis auf das o. g. Merkblatt mit der Maßgabe, des- sen Inhalte zu beachten. Das Einladungsschreiben muss vom/von der Bewerbenden: dem OSD elektronisch oder in Papierform vorgelegt werden und gilt in Verbindung mit einem amtlichen und gültigen Lichtbildausweis als Einlassdokument.

Nach Identifizierung durch den OSD erhält der/die Bewerbende einen Besucherausweis (BG- Ausweis) für den betreffenden Tag, der beim Verlassen des Geländes an den OSD zurückzu- geben ist.

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  1. Für Familienangehörige von Mitarbeitenden des Forschungszentrums Jülich

Familienangehörigen von Mitarbeitenden des Forschungszentrums Jülich ist es gestattet, das Forschungszentrum – auch ohne dienstlichen Grund – als Besuchende zu betreten. Dies gilt nicht für besonders gesicherte Bereiche (Bereich 01, 12.6 etc.).

Als Familienangehörige im Sinne dieser Regelung gelten:

a) Ehe- oder Lebenspartner:innen von Mitarbeitenden des Forschungszentrums und

b) Kinder von Mitarbeitenden sowie deren Ehe- und Lebenspartner:innen

Weiterhin gilt:

  1. Die Familienangehörigen müssen einen Besucherschein ausfüllen. Hierzu ist die Vor- lage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.

  2. Der/die Besuchte befindet sich im Forschungszentrum Jülich und kann telefonisch über den Besuch informiert werden.

  3. Kinder unter 16 Jahren sind in Begleitung und unter ständiger Aufsicht des Elternteils, der nicht im Dienst ist (oder einer zur Aufsicht schriftlich bevollmächtigten erwachsenen Person).

  4. Das Betreten von Sicherungs-, Kontrollbereichen, Werkstätten und Labors ist nicht ge- stattet.

  5. Für Familienangehörige gilt weiterhin Ziffer 3.3. entsprechend.

Ausnahmen:

In Abweichung von Ziffer 5.3. dürfen Kinder im Alter von 6 Monaten bis 12 Jahren das Forschungszentrum Jülich auch in Begleitung des im Forschungszentrum Jülich be- schäftigten Elternteils betreten, sofern aufgrund eines kurzfristigen Betreuungsnotfalls das Eltern-Kind-Arbeitszimmer (EKA) oder das Mobile Eltern-Kind-Arbeitszimmer (MobEKA) genutzt wird, siehe dazu „Benutzungsordnung Eltern-Kind-Arbeitszimmer (EKA) und Mobiles Eltern-Kind-Arbeitszimmer (MobEKA)“ (IR 441-1).

Mitarbeitende mit Kleinkindern unter 2 Jahren können auf begründeten Antrag einen Kleinkindausweis, der zum Zutritt in das Forschungszentrum Jülich berechtigt, erhalten, bspw. um Stillbeziehungen oder Betreuungswechsel aufrecht erhalten zu können. Für die Dauer des Aufenthalts der Kleinkinder gelten die o. g. Bedingungen fort. Das For- mular „Erstellung eines Kleinkindausweises/Begleitausweises“ (Formular-Nr. 72.94.001) ist an das Büro für Chancengleichheit (BFC) zu richten.

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  1. Für Benutzende der Kindertagesstätte Kleine Füchse e.V. (Kita)

6.1 Mitarbeitende der Kita gelten als Mitarbeitende von Fremdfirmen; alle Zutritts- und Ausweis- regelungen gelten wie unter Nr. 2 dieses Rundschreibens aufgeführt.

6.2 Kinder, die in der Kita untergebracht werden, erhalten für den Zutritt zum Forschungs- zentrum einen Ausweis "Kleine Füchse e. V". Die Ausweisbeantragung erfolgt aus- schließlich durch Mitarbeitende der Kita.

6.3 Eltern und durch diese beauftragte Personen, die die Kinder bringen bzw. abholen

a) Eltern und / oder durch die Eltern beauftragte andere Personen, die im Besitz eines offiziellen und gültigen Ausweises des Forschungszentrums Jülich sind (Dienstaus- weis blau oder grün), benötigen keinen zusätzlichen Ausweis zum Betreten des Forschungszentrums Jülich.

b) Eltern und / oder durch die Eltern beauftragte andere Personen, die nicht im Besitz eines Dienstausweises sind, benötigen für den Zutritt zum Forschungszentrum Jülich einen Ausweis "Kleine Füchse e. V.". Auch diese Ausweisbeantragungen erfolgen ausschließlich durch Mitarbeitende der Kita.

  1. Für betriebsfremde Tagungsteilnehmende

Betriebsfremde Teilnehmende an Veranstaltungen erhalten im Voraus persönliche, nicht über- tragbare Teilnehmerkarten mit einem Abrissteil für die Torkontrolle des Forschungszentrums Jülich.

Auf der Teilnehmerkarte und dem Abrissteil sind jeweils der Vor- und Zuname sowie die Ent- sender-Dienststelle bzw. Firma und deren Sitz zu vermerken. Die Teilnehmerkarte berechtigt in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis während der Veranstaltungsdauer zum Be- treten des Forschungszentrums Jülich.

Einzelne Personen, die sich kurzfristig entschlossen haben, an einer Veranstaltung teilzuneh- men, und keine Teilnehmerkarte besitzen, können mit einem Besucherschein das Forschungs- zentrum Jülich betreten, wenn das Tagungssekretariat dem Empfangsdienst schriftlich oder te- lefonisch sein Einverständnis mitgeteilt hat.

  1. Für Besuchergruppen

Der Geschäftsbereich Unternehmenskommunikation (UK), Fachbereich Interne Kommunika- tion und Besucherservice (UK-I) holt von Besuchergruppen, denen die Erlaubnis zur Besichti- gung des Forschungszentrums Jülich erteilt wurde, vorher Teilnehmerlisten ein und stellt sie rechtzeitig dem OSD zur Verfügung.

Die in den Teilnehmerlisten verzeichneten Besuchenden dürfen nach Vorzeigen eines amtli- chen Lichtbildausweises das Forschungszentrum Jülich betreten.

  1. Datenschutzerklärung

Eine Erklärung über den rechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten kann der „Datenschutzerklärung Besucherservice“ entnommen werden. Diese Erklärung ist im Besucher- service öffentlich ausgehängt und wird auf Verlangen als Kopie ausgehändigt.

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  1. Inkrafttreten

Das Rundschreiben Nr. 11/2018 tritt zum 01.09.2018 in Kraft und ersetzt das Rundschreiben Nr. 4/2016 vom 02.06.2016.

Das Rundschreiben ist befristet gültig bis zum 31.08.2023.

Jülich, 06.08.2018

gez. Prof. Dr. Ing. W. Marquardt gez. K. Beneke

Redaktionell geändert am: 02.06.2023 Gültigkeitsverlängerung bis: 31.08.2028

Anlage 1 Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen für Angehörige von Fremdfirmen

Anlage 2 Merkblatt für Besuchende und Bewerbende

Verteiler IV IR 861-01 S

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Anlage 1

Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen für Angehörige von Fremdfirmen

Diese Bestimmungen gelten für Fremdfirmen, die aufgrund eines Auftrags des Forschungszent- rums Jülich GmbH im Forschungszentrum Jülich Arbeiten durchführen (Auftragnehmer).

Die Auftragnehmer haben ihre Betriebsangehörigen und Erfüllungsgehilfen zu verpflichten, diese Bestimmungen während des Aufenthalts im Forschungszentrum Jülich zu beachten.

  1. Besucherscheine und Ausweise

1.1 Das Betreten des Forschungszentrums Jülich einschließlich des vom Forschungszentrum genutzten Teiles des ehemaligen Bundesbahnausbesserungswerkes (BAW) ist nur mit Besucherschein oder Ausweis des Forschungszentrums Jülich zulässig. Für das Betreten der Sicherungs- und Kontrollbereiche gelten besondere Bestimmungen. Besucherschein und Ausweis berechtigen grundsätzlich nur zum Aufenthalt im Forschungszentrum Jülich während der normalen Dienstzeit des Forschungszentrums Jülich.

Zum Aufenthalt außerhalb der normalen Dienstzeit des Forschungszentrums Jülich ist von der Leitungsperson der zuständigen Organisationseinheit (OE) oder der auftragserteilenden Stelle des Forschungszentrums Jülich und von dem/der Objektsicherungsbeauftragten (OSB) eine Genehmigung einzuholen („Zustimmung zum Betreten des Forschungszentrums außerhalb der normalen Dienstzeit“ (Formular-Nr. 41.11.014).

1.2 Besucherscheine sind in der Wache am Haupteingang, am Eingang Hambacher Tor und am Eingang zum BAW gegen Vorlage eines mit Lichtbild versehenen amtlichen Aus- weises zu erhalten. Der Besucherschein gilt nur für den Ausstellungstag und ist dem/ der Besuchten nach Beendigung des Besuches zur Abzeichnung und Eintragung der Besuchszeit vorzulegen. Beim Verlassen des Forschungszentrums Jülich ist er beim Torposten abzugeben. Personen, die häufiger als drei Tage in der Woche und über eine Woche hinaus das Forschungszentrum Jülich aufsuchen, können befristete Ausweise erhalten.

1.3 Ausweise sind rechtzeitig mit Formular „Ausstellung von Firmenausweisen des Forschungszentrums“ (Formular-Nr. 41.94.001) von der auftragserteilenden Stelle des Forschungszentrums Jülich zu beantragen. Gegen Vorlage eines mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises können sie nach Erstellung bei der Ausweisstelle in der Hauptwache in Empfang genommen werden.

Ausweise des Forschungszentrums Jülich sind nicht übertragbar. Veränderungen jeder Art sind unzulässig. Ausweise sind an den Eingängen bzw. Zufahrten des

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Forschungszentrums Jülich unaufgefordert vorzuzeigen und innerhalb des Forschungszentrums Jülich offen zu tragen.

Beim Betreten und Verlassen des Forschungszentrums Jülich sind die Ausweise von Fremdfirmenmitarbeitenden zu scannen.

Auf Verlangen sind sie den Mitarbeitenden des Objektsicherungsdienstes (OSD) auszuhändigen. Der Verlust eines Ausweises ist sofort der Ausweisstelle zu melden.

Ausweise sind nach Abwicklung des Auftrages unaufgefordert an die Ausweisstelle zurückzugeben. Stellen Ausweisinhaber:innen ihre Tätigkeit im Forschungszentrum Jülich ein, dann hat der Auftragnehmer deren Ausweise, soweit sie nicht bereits abgegeben sind, unverzüglich einzuziehen und bei der Ausweisstelle abzuliefern. Die Ausweise bleiben Eigentum des Forschungszentrums Jülich.

  1. Ein- und Ausfuhr

2.1 Die Mitarbeitenden des OSD sind berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob Auftragnehmer des Forschungszentrums Jülich zur Einfuhr, Verwendung und Ausfuhr der in ihrem Besitz befindlichen Sachen befugt sind. Sie können Fahrzeuge, Behältnisse und ggf. Begleitpapiere kontrollieren und Sachen vorläufig in Verwahrung nehmen, wenn der Verdacht einer strafbaren oder ordnungswidrigen Handlung besteht.

2.2 Bei der Ein- und Ausfuhr von Geräten und Materialien ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich bei diesen nicht um Eigentum des Forschungszentrums Jülich handelt. Ggf. muss ein Entnahme- oder Entleihschein vorgelegt werden.

2.3 Die Einfuhr, Verwendung und Ausfuhr gefährlicher, insbesondere radioaktiver Stoffe, bedarf der Zustimmung des Forschungszentrums Jülich und ist vor Betreten bzw. Verlassen des Forschungszentrums Jülich dem OSD unaufgefordert anzuzeigen.

2.4 Die Ausfuhr von Geräten, Werkzeugen, Materialien und sonstigen Gegenständen des Forschungszentrums Jülich bedarf einer schriftlichen Ausfuhrgenehmigung. Diese ist bei der OE des Forschungszentrums Jülich anzufordern, welche die auszuführenden Gegen- stände verwendet. Die Ausfuhrgenehmigung ist dem Torposten bei Verlassen des Forschungszentrums Jülich unaufgefordert vorzuzeigen.

2.5 Die Benutzung von Geräten, Werkzeugen, Materialien und sonstigen Sachen des Forschungszentrums Jülich bedarf der Zustimmung des/der für die Verwaltung dieser Ge- genstände Verantwortlichen.

  1. Straßenverkehr im Forschungszentrum

3.1 Im Forschungszentrum Jülich finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung sinngemäß Anwendung. Bei Gebäudeabfahrten ist besondere Sorgfalt geboten (Wartepflicht gemäß § 10 StVO gegenüber dem Straßenverkehr).

3.2 Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf markierten Parkplätzen abgestellt werden. Auf allen Straßen und sonstigen Plätzen gilt ausnahmslos das eingeschränkte Halteverbot.

3.3 Auf den Straßen des Forschungszentrums Jülich beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

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3.4 Die Weisungen und Zeichen der Mitarbeitenden des OSD des Forschungszentrums Jülich gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

  1. Arbeiten in Kontrollbereichen

4.1 Die nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung besonders gekennzeichneten Kontrollbereiche dürfen nur mit Zustimmung des/der in diesem Bereich zuständigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) betreten werden. Die Anweisungen des/der SSB sowie die von ihm/ihr näher bezeichneten Regelungen des Forschungszentrums Jülich sind zu befolgen.

4.2 Der Auftragnehmer hat dem Forschungszentrum Jülich unverzüglich nach Auftragsertei- lung und vor Aufnahme der Arbeit die persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort, Wohnung, Nationalität) und auf Anforderung weitere Daten der Personen mitzu- teilen, die im Kontrollbereich beschäftigt werden sollen. Bei bestimmten, im Auftrag näher bezeichnete Arbeiten, kann es zusätzlich erforderlich werden, eine Genehmigung nach § 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) einzuholen, Strahlenschutzuntersuchungen durchführen zu lassen und beruflich strahlenexponierte Personen einzusetzen, die einen Strahlenpass besitzen müssen. Arbeiten nach § 15 StrlSchV dürfen nur mit einer gültigen Strahlenschutzvereinbarung aufgenommen werden.

  1. Sicherheit der Arbeitsstelle

Nach Auftragserteilung und vor Aufnahme der Arbeiten ist mit dem/der zuständigen Verantwort- lichen des Forschungszentrums Jülich eine Sicherheitseinweisung vorzunehmen. Der Auftrag- nehmer trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Arbeitsstelle. Darüber hinaus hat er den/die zuständige:n Bauleiter:in oder Koordinator:in des Forschungszentrums Jülich über alle Gefahren zu unterrichten, die von seiner Arbeitsstelle auf das Forschungszentrum Jülich oder Mitarbeitende des Forschungszentrums Jülich ausgehen oder ausgehen können.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die zur Ausführung des Auftrages notwendigen Arbeits- und Hilfsmittel (z. B. Werkzeuge, Leitern) sowie die ggf. erforderliche per- sönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und die Mitarbeitenden im erforderlichen Umfang zu unterweisen.

Darüber hinaus trägt der Auftragnehmer Sorge dafür, dass die von ihm eingesetzten Mitarbei- ternden eventuell erforderliche Nachweise über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen besitzen (z.B. bei Arbeiten in Lärmbereichen oder Tragen von Atemschutz) sowie die ggf. er- forderliche Berechtigung zum Bedienen von Kranen, Flurförderzeugen und Ähnlichem besitzen. Für die Bewachung und Verwahrung von Geräten, Werkzeugen, Baubuden u.a. des Auftrag- nehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist das Forschungszentrum Jülich nicht verantwortlich.

  1. Sonstige Ordnungsvorschriften

6.1 Den Anweisungen der für die Ordnung und Sicherheit im Forschungszentrum Jülich Verantwortlichen ist Folge zu leisten.

6.2 Das Forschungszentrum Jülich – vertreten durch den/die Sicherheitsbevollmächtigte:n (SBV), dessen/deren Vertreter:in oder den/die OSB – ist berechtigt, Personen, die gegen diese Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder sich betriebsstörend ver- halten, aus dem Forschungszentrum Jülich zu verweisen und ihnen ein erneutes Betreten des Forschungszentrums Jülich zu versagen. Dies gilt entsprechend für Personen, welche die für die auszuführenden Arbeiten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die ver- traglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers werden hierdurch nicht berührt.

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6.3 Gebäude oder Bereiche dürfen nur betreten werden, wenn und soweit dies im Rahmen der Auftragsausführung notwendig ist.

6.4 Die Benutzung von Geräten, Werkzeugen, Materialien usw. des Forschungszentrums Jülich bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung erteilt der/die für die Verwaltung dieser Gegenstände Verantwortliche.

6.5 Gefährliche Arbeiten z.B. Schweißen in engen Räumen, Arbeiten in brand- oder explo- sionsgefährdeten Bereichen, Wartungs-, Reparatur- und Änderungsarbeiten in Kontroll- bereichen, dürfen nur auf der Grundlage eines Arbeitssicherungsverfahrens durchgeführt werden.

6.6 Eine über den jeweiligen Auftrag hinausgehende gewerbliche Betätigung insbesondere jede Art von Handel, Verteilung und Verkauf von Druckerzeugnissen, Plakatierung, Wer- bung u. ä. ist unzulässig, ebenso jede politische Betätigung.

6.7 Im Forschungszentrum Jülich ist grundsätzlich untersagt, was der Abwicklung des Auftrages nicht dient oder sogar entgegensteht; insbesondere sind untersagt:

Der Genuss von Alkohol und sonstigen Drogen vor Abschluss der dienstlichen Tätigkeit, das Mitführen von Waffen und Tieren, das Waschen von Fahrzeugen, das ungenehmigte Filmen und Fotografieren, das ungenehmigte Übernachten und ungenehmigtes Feuer- machen. Bauschutt, Abfälle und Reststoffe dürfen nicht in das Forschungszentrum Jülich verbracht werden. Der OSD ist berechtigt, mit Abfällen beladenen Fahrzeugen die Zu- und Durchfahrt des Betriebsgeländes zu verweigern.

6.8 Fundsachen sind beim OSD am Haupttor (Fundbüro) abzugeben.

  1. Verhalten bei Unfällen

7.1 Alle Unfälle, insbesondere Verkehrsunfälle sowie Ereignisse wie Brand, Explosion, Einsturz, Leitungsbruch, Auslaufen von Öl, Säuren und dergleichen sind unverzüglich der Sicherheitszentrale des Forschungszentrums Jülich zu melden. Die Sicherheitszentrale ist jederzeit erreichbar

a) über Notruf-Nr. 77 oder 5222 - nur von einem Festnetztelefon

b) über 02461/61-5222 - von einem Mobiltelefon

c) über rote Notrufstellen auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich.

7.2 Dem Geschäftsbereich Sicherheit und Strahlenschutz (S) ist von jeder Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft eine Kopie auszuhändigen.

  1. Verhalten bei Gefahrenlage

8.1 Bei Gefahrenlage erfolgt eine Warndurchsage der Sicherheitszentrale über das Laut- sprechernetz des Forschungszentrums Jülich in Gebäuden und im Freien. Den Anwei- sungen ist sofort Folge zu leisten.

8.2 Lautet die Warndurchsage

„Räumungsbereitschaft“

so ist die Arbeit einzustellen, bei Aufenthalt im Freien ist das nächstgelegene Gebäude aufzusuchen; die weiteren Durchsagen sind abzuwarten.

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Bei Warndurchsage „Soforträumung“

haben sich die Mitarbeitenden der Fremdfirmen sofort der Räumungsbewegung der Mitar- beitenden des Forschungszentrums Jülich des jeweiligen Gebäudes anzuschließen. Han- delt es sich um eine Gebäuderäumung, ist der ausgewiesene Sammelplatz aufzusuchen. Bei einer Gesamträumung des Forschungszentrums ist das Forschungszentrum Jülich auf den vorgesehenen Fluchtwegen zu verlassen. Bei einer Gesamträumung des Forschungs- zentrums Jülich sind nach Möglichkeit Fahrzeuge zur Räumung zu benutzen. Keinesfalls darf dem allgemeinen Kraftfahrzeugstrom entgegengefahren oder dieser in irgendeiner Weise behindert werden. Die geräumten Bereiche dürfen erst nach Freigabe des For- schungszentrums Jülich erneut betreten werden.

  1. Datenschutzhinweis

Personenbezogene Daten, die auf dem Beantragungsformular zur Ausstellung von Firmenaus- weisen des Forschungszentrums Jülich erfasst werden, werden zum Zwecke der Erteilung des Firmenausweises verwendet.

Diese personenbezogenen Daten sowie Ein- und Ausfahrzeiten des/der Firmenausweisinha- benden werden für einen Monat in der Besucherdatenbank des Forschungszentrums Jülich gespeichert und während des Aufenthalts des/der Firmenausweisinhabenden im Forschungs- zentrum Jülich für Sicherheitszwecke verwendet.

Weiterhin werden diese Daten zum Zwecke von internen Revisionsprüfungen vom Forschungs- zentrum Jülich für maximal fünf Jahre nach Ablauf des zugrundeliegenden Auftrags in einem von der Besucherdatenbank getrennt betriebenen IT-System datenschutzkonform archiviert, um die Abrechnung von Aufträgen überprüfen zu können.

Alle Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte übermittelt.

  1. Datenschutzerklärung

Eine Erklärung über den rechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten entnehmen Sie der „Datenschutzerklärung Besucherservice“. Diese Erklärung ist im Besucherservice öf- fentlich ausgehängt und wird auf Verlangen als Kopie ausgehändigt.

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Anlage 2

Merkblatt für Besuchende und Bewerbende Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Besuchende und Bewerbende während des Auf- enthaltes im Forschungszentrum Jülich.

  1. Betreten des Forschungszentrums Jülich

Das Forschungszentrum Jülich, einschließlich des von ihm genutzten Teiles des ehemaligen Bundesbahnausbesserungswerkes (BAW), darf nur von Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, betreten werden. Kinder von Mitarbeitenden des Forschungszentrums und/oder von deren Ehe- und Lebenspartner:innen dürfen das Forschungszentrum Jülich betreten, wenn sie in Be- gleitung und unter ständiger Aufsicht des Elternteils sind, der nicht im Dienst ist (oder einer zur Aufsicht schriftlich bevollmächtigten erwachsenen Person).

Es dürfen nur die Gebäude und Bereiche betreten werden, in denen sich die zu besuchende Person aufhält. Familienangehörige von Mitarbeitenden des Forschungszentrums Jülich dürfen Sicherungsbereiche, Kontrollbereiche, Werkstätten und Labors nicht betreten.

Besuche sollen sich grundsätzlich auf die normale Dienstzeit des Forschungszentrums Jülich beschränken. Sie erfolgen auf eigene Gefahr, soweit sie nicht Zwecken des Forschungszent- rums Jülich dienen.

  1. Kontrollen

Die Mitarbeitenden des Objektsicherungsdienstes (OSD) sind berechtigt, Fahrzeuge und mit- geführte Behältnisse beim Betreten und Verlassen sowie innerhalb des Forschungszentrums Jülich zu kontrollieren.

  1. Ein- und Ausfuhr

Die Ein- und Ausfuhr von Waren – insbesondere radioaktiver oder anderer gefährlicher Stoffe – bedarf der Genehmigung der im Forschungszentrum Jülich zuständigen Stellen, der Waren- annahme bzw. Spedition und ist vor dem Betreten bzw. Verlassen des Forschungszentrums Jülich den kontrollierenden Mitarbeitenden des OSD unaufgefordert anzuzeigen. Die Ausfuhr von Geräten, Werkzeugen, Materialien und sonstigen Sachen des Forschungszentrums Jülich ist nur mit besonderer Genehmigung zulässig.

  1. Kontrollbereiche

Kontrollbereiche dürfen nur mit Zustimmung des/der zuständigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) betreten werden.

  1. Äußere/Innere Sicherungsbereiche

Zum Betreten von Äußeren/Inneren Sicherungsbereichen ist die Zustimmung der Leitungsper- son der zuständigen Organisationseinheit (OE) und des/der Objektsicherungsbeauftragten (OSB) erforderlich.

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  1. Verhalten bei Unfällen

Unfälle sind unverzüglich der Sicherheitszentrale über Notruf Tel. 77 oder 5222 (nur von einem Festnetztelefon), über 02461/61-5222 (von einem Mobiltelefon), gegebenenfalls von roten Not- rufstellen aus zu melden.

  1. Verhalten bei Gefahrenlage

7.1 Bei Gefahrenlagen erfolgt eine Warndurchsage der Sicherheitszentrale über das Laut- sprechernetz des Forschungszentrums Jülich in Gebäuden und im Freien. Den Anweisun- gen ist sofort Folge zu leisten.

7.2 Lautet die Warndurchsage

"Räumungsbereitschaft"

so ist bei Aufenthalt im Freien das nächstgelegene Gebäude aufzusuchen; die weiteren Durchsagen sind abzuwarten.

Bei Warndurchsage

"Soforträumung"

haben sich die Besuchenden bzw. Bewerbenden sofort der Räumungsbewegung der Mit- arbeitenden des jeweiligen Gebäudes bis zum jeweiligen Sammelplatz anzuschließen. Bei einer Gesamträumung des Forschungszentrums Jülich sind nach Möglichkeit Fahrzeuge zur Räumung zu benutzen. Keinesfalls darf dem allgemeinen Kraftfahrzeugstrom entgegen- gefahren oder dieser in irgendeiner Weise behindert werden. Die geräumten Bereiche dür- fen erst nach Freigabe des Forschungszentrums Jülich erneut betreten werden.

  1. Unzulässige Tätigkeiten

Innerhalb des Forschungszentrums Jülich sind nicht genehmigte gewerbliche Betätigungen und Werbung sowie politische Betätigungen untersagt.

  1. Sonstige Ordnungsvorschriften

Das Forschungszentrum Jülich ist berechtigt, Besuchende bzw. Bewerbende durch Mitarbei- tende des OSD aus dem Forschungszentrum Jülich verweisen zu lassen und ihnen ein erneutes Betreten zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen der vorstehenden Hinweise über das Betreten und den Aufenthalt zuwiderhandeln oder sich betriebsstörend verhalten.

  1. Datenschutzhinweise

Die Anmeldedaten der Besuchenden werden aus Sicherheitsgründen einen Monat in einer Be- sucherdatenbank gespeichert. Die Speicherdauer verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn der/die Besuchende: innerhalb der Frist das Forschungszentrum Jülich nochmals be- sucht.

Der/die Besuchende hat die Möglichkeit, gegen Unterschrift eine Speicherdauer von fünfzehn Monaten zu erwirken. Auch diese Frist verlängert sich bei nochmaligen Besuchen. Sollten in- nerhalb der o. g. Fristen keine weiteren Besuche erfolgen, oder der/die Besuchende erwirkt keine längere Speicherung, werden die Daten aus der Besucherdatenbank gelöscht.

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Unabhängig von der Speicherung in der Besucherdatenbank werden die Daten zum Zwecke von internen Revisionsprüfungen vom Forschungszentrum Jülich für maximal fünf Jahre in ei- nem getrennten IT-System datenschutzkonform archiviert, um Abrechnungen von Dienstleis- tungsaufträgen überprüfen zu können.

  1. Datenschutzerklärung

Eine Erklärung über den rechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten entnehmen Sie der „Datenschutzerklärung Besucherservice“. Diese Erklärung ist im Besucherservice öf- fentlich ausgehängt und wird auf Verlangen als Kopie ausgehändigt.

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Abfallordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH

§ 1 Regelungsgegenstand und Geltungsbereich Bei fast allen Tätigkeiten im Forschungszentrum, insbesondere bei den vielfältigen Forschungs- aktivitäten, entstehen Abfälle unterschiedlichster Art und Gefährlichkeit. Die Abfallordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH regelt die betriebsinterne Umsetzung des „Kreislaufwirt- schaftsgesetzes“ (KrWG). Diese Abfallordnung integriert die Novellierung des KrWG vom 16.07.2012 und deren Verordnungen.

Das Forschungszentrum bemüht sich als zukunftsorientiertes Unternehmen in besonderem Maße um die praktikable und rechtskonforme Implementierung des KrWG, z.B. durch

die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, die Beseitigung

von Abfällen. Die innerbetriebliche Aufgabe besteht aus einer kontinuierlichen Verbesserung der Stoff- und Abfallströme und trägt somit zu einem nachhaltigen Ressourcenumgang bei.

Die Verwertung und Wiederverwendung von funktionsfähigen Vermögensgegenständen des Forschungszentrums ist grundsätzlich der abfallwirtschaftlichen Zuführung vorzuziehen (s. Richtlinie „Verwertung von Vermögensgegenständen“, (IR 625-01) in der jeweils gültigen Fas- sung).

Die Abfallordnung ist von allen Personen, die sich im Geltungsbereich der Abfallordnung befin- den, zu beachten. Erbringt das Forschungszentrum Entsorgungsleistungen für Fremdfirmen, gilt die Abfallordnung ebenfalls. Näheres ist in Verträgen oder Vereinbarungen mit Dritten zu regeln. § 2 Gesetze und Vorschriften

  1. Die Abfallordnung berücksichtigt insbesondere folgende Vorschriften in der jeweils gülti- gen Fassung:

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung -NachwV) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Altölverordnung (AltölV) Altholzverordnung (AltholzV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung (DepV)) Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)

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Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA PN 98 „Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen“ Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA M 18 „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Ab- fällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ Sicheres Arbeiten in Laboratorien (BGI/GUV-I 850-0) Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 526 „Laboratorien“ Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in orts- beweglichen Behältern“ Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs-, In- standhaltungsarbeiten“ Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 520 „Errichtung und Betrieb von Sammel- stellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instand- haltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“

  1. Abfälle dürfen nicht über die Kanalisation entsorgt werden. Für die Ableitung von Abwäs- sern in die Kanalisation gilt die „Abwasserordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH“ (IR 842-01) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die Abfallordnung gilt nicht für

radioaktive Abfälle gentechnisch veränderte Organismen Abwässer § 3 Betriebsbeauftragte:r für Abfall

  1. Der Vorstand des Forschungszentrums hat gemäß § 59 KrWG i.V.m. § 2 AbfBeauftrV eine/ einen Betriebsbeauftragte:n für Abfall bestellt. Diese/ dieser

überwacht den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung bis zu ihrer Entsorgung,

überwacht die Einhaltung der für die Entsorgung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnun- gen, Bedingungen und Auflagen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätten in regelmäßigen Abständen,

teilt den Leitungspersonen der Organisationseinheiten (OE-Leitungspersonen) festge- stellte Mängel mit und schlägt Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vor,

klärt die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen auf, die von den Abfällen ausgehen können,

wirkt auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Reduzie- rung der Abfälle sowie auf die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der im Betrieb entstehenden Abfälle hin,

berät den Geschäftsbereich Einkauf und Materialwirtschaft (M) bei der Beschaffung umweltfreundlicher, aus Abfällen hergestellter bzw. wiederverwertbarer Produkte,

erstellt notwendige Entsorgungsnachweise zur Bestätigung an die Behörden,

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unterstützt die Organisationseinheiten (OEs) in ihrem Bemühen um eine Vermeidung bzw. Entsorgung von Abfällen.

  1. Die/der Betriebsbeauftragte für Abfall erstattet dem Vorstand regelmäßig und bei beson- deren Vorkommnissen unverzüglich Bericht. § 4 Leitungspersonen der Organisationseinheiten

  2. Die OE-Leitungspersonen unterstützen die/den Betriebsbeauftragte:n für Abfall bei der Aufgabenerfüllung im Bereich ihrer OE.

  3. Die OE-Leitungspersonen sind verantwortlich für die Einhaltung aller abfallrechtlichen Vorschriften einschließlich der Abfallordnung in ihrer OE.

Insbesondere gehören zu ihren Aufgaben,

allen Mitarbeitenden und Gastmitarbeitenden ihrer OE diese Abfallordnung auszuhän- digen oder in geeigneter Weise bekannt und zugänglich zu machen,

die Einzelheiten zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Entsorgung der in der OE anfallenden Abfälle zu regeln,

die Information und Kontrolle bei der Auswahl und Anforderung von Arbeitsstoffen un- ter dem Gesichtspunkt, dass das gewünschte Arbeitsergebnis mit weniger umweltbe- lastenden Stoffen oder Verfahren erzielt werden kann,

die Information der Mitarbeitenden und Kontrolle der Abläufe, mit dem Ziel der weitge- henden Vermeidung sowie der Trennung, Sammlung, Bereitstellung, Dokumentation und Abgabe von Abfällen,

die sichere Verpackung und ordnungsgemäße Deklaration gefährlicher Abfälle,

die/ den Betriebsbeauftragte:n für Abfall über besondere Vorkommnisse im Zusam- menhang mit Abfällen unverzüglich zu informieren,

die Mitwirkung bei der Erstellung des Entsorgungs-/ Verwertungsnachweises gemäß der Nachweisverordnung auf Anforderung der/ des Betriebsbeauftragten für Abfall,

dafür zu sorgen, dass im Betriebsbereich der OE tätige Fremdfirmen ihre Abfälle selbst entsorgen.

  1. Fragen und besondere Fälle der Abfallentsorgung sind mit den Mitarbeitenden des Teams Abfallwirtschaft (M-LA) oder mit der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall des Forschungs- zentrums zu klären. § 5 Aufgabenübertragung

  2. Die OE-Leitungspersonen dürfen die ihnen unter § 4 Abs. 2 der Abfallordnung zugewie- senen Aufgaben an eine/ einen Mitarbeitende:n als Entsorgungsberater:in zur Wahrneh- mung übertragen. Diese Übertragung lässt die Gesamtverantwortung der OE- Leitungsperson nach § 4 Abs. 2 unberührt. Die/ der Entsorgungsberater:in bildet die Schnittstelle zwischen der OE, M-LA und der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall. Sie/ er dient der OE als zentrale Ansprechperson für die Abfallentsorgung und achtet auf die Umsetzung der Abfallordnung. Bei Problemen und Mängeln in der Umsetzung der Abfall- ordnung dient sie/ er der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall als Ansprechperson.

  3. Die Übertragung der Aufgaben darf nur an Mitarbeitende erfolgen, die über die erforderli- chen fachlichen Qualifikationen verfügen und im Rahmen der übertragenen Aufgaben un- mittelbar der OE-Leitungsperson berichten. Die Aufgabenübertragung auf die/ den Mitar- beitende:n sowie deren Umfang muss schriftlich durch die OE-Leitungsperson erfolgen.

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Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die/ der Mitarbeitende der/ dem Betriebsbeauf- tragten für Abfall schriftlich benannt wurde und an der Schulung zur fachlichen Qualifika- tion teilgenommen hat.

  1. Zur Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation müssen die Mitarbeitenden, denen die Aufgabenwahrnehmung übertragen wurde, an den von der/ vom Betriebsbeauftragten für Abfall angebotenen innerbetrieblichen Schulungen in regelmäßigen Abständen teilneh- men. § 6 Vermeidung von Abfällen

  2. Bei allen Arbeiten ist das Entstehen von Abfall zu vermeiden. Bereits in der Bedarfs- und Planungsphase ist abfallarmen und umweltfreundlichen Verfahren, Einrichtungen, Expe- rimenten, Arbeits- und Baustoffen der Vorzug zu geben.

  3. Arbeitsstoffe sind nur in den unbedingt erforderlichen Mengen anzufordern. Die Beseiti- gung von nicht benutzten Arbeitsstoffen (z.B. Chemikalien) ist oft teurer als ihre Anschaf- fung und führt zu einer unnötigen Belastung der Umwelt. Dazu gehört auch sparsamer Chemikalieneinsatz, Vermeidung von Überbevorratung von Chemikalien und, wo mög- lich, eine Wiederverwendung von Altchemikalien.

  4. Gemäß der BGI/GUV-I 850-0-Richtline „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ ist dafür zu sorgen, dass alle im Labor vorgehaltenen Chemikalien und Präparate und deren Behält- nisse mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbar gewordene Chemikalien oder Behältnisse sind zu entsorgen.

  5. Es ist sicherzustellen, dass vor dem Ausscheiden von Mitarbeitenden deren Arbeitsplatz von allen Gefahrstoffen ordnungsgemäß entsorgt ist (s. Allgemeine Sicherheitsordnung, IR 800).

  6. Die für das Forschungszentrum tätigen Fremdfirmen sind für ihren eigenen Abfall entsor- gungspflichtig und dürfen die Entsorgungswege des Forschungszentrums nicht in An- spruch nehmen. Näheres regeln die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Forschungs- zentrums im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen. § 7 Verwertung nicht mehr benötigter Gegenstände und Materialien

  7. Nicht mehr benötigte funktionsfähige Gegenstände und Materialien sollten einer Weiter- verwendung durch andere OEs oder der Verwertung im Forschungszentrum zugeführt werden, bevor sie als Abfälle deklariert und M-LA zur Entsorgung übergeben werden.

  8. In der Anlage 1 dieser Ordnung sind Gegenstände und Materialien des Forschungszent- rums genannt, die gemäß Richtlinie „Verwertung von Vermögensgegenständen“ (IR 625-

  1. zu verwerten sind. Dies gilt unabhängig von einer Inventarisierung der Gegenstände und Materialien. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung der/ des Betriebsbeauf- tragten für Abfall zulässig (z. B. die Abgabe von nicht mehr benötigten Vermögensgegen- ständen die schadstoffbelastet sind oder Schadstoffe enthalten). § 8 Sammeln, Bereitstellen und Abgeben von Abfällen
  1. Abfälle und nicht mehr benötige Vermögensgegenstände sind in den OEs getrennt zu sammeln, damit eine ordnungsgemäße Entsorgung möglich ist. Unsortierte Abfälle wer- den von den Entsorgungseinrichtungen und Dienstleistungspartnern des Forschungs- zentrums nicht entgegengenommen. Eine Vermischung verschiedenartiger Abfälle, die die Entsorgung erschwert, ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für die Verdünnung von Stoffen und Gemischen.

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  1. Abfälle sind in den von OEs genutzten Gebäuden und Räumen so zur Abholung bereit- zustellen, dass dort weder Flucht- noch Rettungswege blockiert werden. Empfehlenswert ist die Einrichtung von Abfallbereitstellungsräumen in Gebäuden im Verantwortungsbe- reich der OEs, in denen auch leere Entsorgungsgefäße bereitgestellt werden. Im Außen- bereich organisiert und koordiniert M-LA die Aufstellflächen für Abfallbehälter.

  2. Die in den Anlagen 1 bis 3 genannten Abfälle sind unter den beschriebenen Bedingungen zu sammeln, bereitzustellen, zu dokumentieren und regelmäßig bzw. anlassbezogen ab- zugeben. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung der/ des Betriebsbeauftragten für Abfall zulässig.

  3. Federführend für die Entsorgung von Abfällen ist M-LA. Sofern bei den genannten Abfäl- len nicht anders angegeben, werden die von einer OE bereitgestellten und angemeldeten Abfälle von M-LA abgeholt. Abholwünsche sind an die nachstehend genannten Kontakt- angebote zu richten: Formular „Beauftragung von Reststofftransporten (Abfallbehälter und Sperrgut)“ (Formularnr. 80.74.008) Servicehotline Durchwahl: 8000 E-Mail: abfallwirtschaft@fz-juelich.de § 9 Abfalltransporte außerhalb des Geländes des Forschungszentrums Sämtliche Transportvorgänge von Abfallstoffen außerhalb des Geländes des Forschungszent- rums, die die OE des Forschungszentrums in eigener Regie durchführen möchte, müssen bei M-LA angemeldet und von M-LA im zentralen Abfallregister für Beförderer eingetragen werden:

Die betreffende OE macht M-LA die für die Registrierung des geplanten Abfalltransports er- forderlichen Angaben.

M-LA erstellt die notwendigen Abfalltransportdokumente, die beim Transport mitgeführt wer- den müssen.

Nach Abschluss des Transports muss die OE die Abfalltransportdokumente zur Aufnahme in das Abfallregister für Beförderer an M-LA senden.

Wenn die Abfalltransporte vom Team Transportdienst (M-LT) durchgeführt werden, werden die erforderlichen Transportdokumente von M-LT erstellt. § 10 Privatabfälle Das Einbringen von Privatabfällen in das Forschungszentrum ist gemäß „Allgemeine Dienst- ordnung Forschungszentrum Jülich GmbH“ (IR 118-01) verboten. § 11 Entsorgungsnachweis

  1. Das Forschungszentrum hat den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Ent- sorgung besonders gefährlicher Abfälle im Sinne der Nachweisverordnung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu füh- ren. Der Entsorgungsnachweis besteht aus der "Verantwortlichen Erklärung" des Abfall- erzeugers, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) und ggf. aus der Bestätigung der zuständigen Behörde.

  2. Die Abwicklung der dazu notwendigen Vorgänge und die Erstellung der "Verantwortlichen Erklärung" obliegen ausschließlich der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall oder deren/ dessen Vertretungsperson. § 12 Übernahme- und Begleitscheine Die bei der Übergabe von Abfällen vom Entsorgungsunternehmen erhaltenen Übernahme- scheine sind unverzüglich an die/ den Betriebsbeauftragte:n für Abfall zu senden, da zentral

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und ausschließlich an dieser Stelle für das gesamte Forschungszentrum die Abfalldokumenta- tion stattfindet. Begleitscheine sind ausschließlich bei M-LA elektronisch zu signieren. § 13 Registerpflichten Die/ der Betriebsbeauftragte für Abfall des Forschungszentrums führt alle gesetzlich vorge- schriebenen Abfallregister. Sie/ er prüft alle für die Entsorgung notwendigen Dokumente (Ent- sorgungsnachweis, Übernahmeschein, Begleitschein, Wiegebeleg usw.) und fordert von der OE fehlende Angaben oder fehlende Dokumente nach. § 14 Inkrafttreten Die Abfallordnung tritt zum 01.05.2023 in Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Versionen.

Die Abfallordnung ist befristet gültig bis 30.04.2028.

Jülich, 04.05.2023

gez. Prof. Dr.-Ing. W. Marquardt gez. K. Beneke

Verteiler II IR 118-13 M

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Anlage 1 zur „Abfallordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH“

Aufstellung der an den Fachbereich Materialwirtschaft (M-M) zum Zweck der Verwertung zu überstellenden, nicht mehr benötigten Gegenstände und Materialien gemäß § 7 dieser Abfallordnung

  1. Elektro- und Elektronikgeräte Funktionsfähige oder reparaturfähige Geräte und Maschinen, die kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und weiterer Verordnungen sind, dürfen von den OEs an die Verwertung abgegeben werden. Die abgebende OE bestätigt die Funktions- und Reparaturfähigkeit im Formular "Abgabe von Vermögensgegenständen" (Formularnr. 81.13.001).

  2. Möbel (funktionsfähig) Die abgebende OE bestätigt die Funktionsfähigkeit im Formular "Abgabe von Vermö- gensgegenständen" (Formularnr. 81.13.001).

  3. Metallabfälle (Metallschrott, gemischte Metalle, Buntmetalle und Kabelschrott) Metallabfälle sind in speziell dafür zur Verfügung gestellten Behältern und Containern zu sammeln.

Größere Mengen sortenreiner Metalle (Kohlenstoffstahl, Edelstahl, Buntmetall, Leichtme- tall, Schwermetall, Dreh- und Bohrspäne) sind jeweils in getrennten Behältern zu sam- meln.

  1. Dreh- und Bohrspäne aus verschiedenen Metallen und Buntmetallen Metallspäne sind in speziell dafür zur Verfügung gestellten Spänekisten zu sammeln. Spänekisten sind so konstruiert, dass die Bohremulsion aufgefangen wird. Die Bohremu- lsion ist vor der Abholung der Spänekiste abzulassen, gesondert zu sammeln und an M- LA abzugeben.

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Anlage 2 zur „Abfallordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH“

Aufstellung der abzugebenden Abfälle gemäß § 8 der Abfallordnung

  1. Altholz und defekte Möbel Einweg-Holzpaletten, -kisten, -bretter und defekte Möbel werden auf Anforderung der je- weiligen OE über die Servicehotline 8000 oder Formular „Beauftragung von Rest- stofftransporten (Abfallbehälter und Sperrgut)“ (Formularnr. 80.74.008) bei M-LT ange- meldet, abgeholt und zu M-LA transportiert.

2 Batterien und Akkus Für Trockenbatterien, Trockenakkus, Geräteakkus und Akkumulatoren mit flüssigem Elektrolyt werden bei Bedarf von M-LA Sammelkartons oder kleine Wannen zur Verfü- gung gestellt und abgeholt.

Bei Lithiumbatterien/ Knopfzellen sind stets die Pole abzukleben. Defekte Lithiumbatte- rien haben ein erhöhtes Gefahrenpotential. Sich erwärmende, aufgeblähte Lithiumbatte- rien sind unter Angabe des Standortes unverzüglich der Sicherheitszentrale unter Tel.: 5222 oder der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall zu melden. Diese/ dieser stimmt sich mit der Sicherheitszentrale über das weitere Vorgehen und die Bergung ab.

3 Beizlösungen Die im Institutsbereich Engineering und Technologie (ZEA-1) anfallenden Beizlösungen und Beizspülwässer werden vor Ort gesammelt. ZEA-1 - Fertigungstechniken und Mon- tage - veranlasst die Entsorgung. Dabei werden die Begleitscheine von M-LA elektronisch signiert.

4 Chemikalien M-LA bemüht sich grundsätzlich um eine Wiederverwendung der Chemikalien. Noch ge- brauchsfähige Chemikalien werden in der unternehmensinternen Recyclingbörse veröf- fentlicht. Nicht verwendbare Chemikalien werden von M-LA an Entsorgungsunternehmen übergeben.

Es gelten folgende Grundsätze:

  1. Chemikalien dürfen nicht in die Kanalisation (z. B. über die Spülbecken, Straßen- oder Bodenabläufe) eingeleitet werden. Ebenso sind wässrige Konzentrate und erste Spülwässer zu sammeln. Lediglich zweite Spülwässer dürfen über die Abflüsse in den Betriebsabwasserkanal abgeleitet werden.

  2. Bei allen Arbeiten sind die Mitarbeitenden verpflichtet, Chemikalien in ihren Mengen zu begrenzen. So können z. B. Lösungen weitestgehend eingeengt oder durch Fällung eine höhere Konzentration des Schadstoffs erreicht werden.

  3. Eine Vermischung verschiedener Chemikalien ist nicht zulässig.

  4. Die Chemikalien abgebende OE ist für die ordnungsgemäße und rechtskonforme De- klaration und sichere Verpackung verantwortlich.

  5. Es sind nur die angegebenen und von M-LA auf Anforderung zur Verfügung gestellten Kleingebinde als Sammelgefäße zulässig.

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  1. Weitergehende Regelungen können von M-LA für bestimmte Laboratorien oder Werk- stätten in Abstimmung mit der jeweils verantwortlichen Leitung festgelegt werden.

Bestimmte Chemikalien sind wie folgt zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen und werden über die Servicehotline 8000 oder Formular „Beauftragung von Reststofftrans- porten (Abfallbehälter und Sperrgut) “ (Formularnr. 80.74.008) angemeldet:

Anorganische Säuren (rote 10-Liter-Gebinde) sind stets getrennt nach oxidativen und weniger reaktiven Säuren (z.B. HNO3 nicht zusammen mit HCL) zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

konzentrierte Säuren sind jeweils getrennt in original Glasflaschen oder PE-Flaschen zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

Salpetersäure ist stets getrennt bereitzustellen. Konzentrierte Säuren sind jeweils getrennt in Glas- flaschen zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

Flusssäure ist stets getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen.

Perchlorsäure und Chromschwefelsäure sind jeweils getrennt voneinander in Glasflaschen zu sammeln und zur Abholung be- reitzustellen.

Organische Säuren sind jeweils getrennt voneinander in Glas- oder Kunststoffflaschen zu sammeln. Diese dürfen nicht in die roten 10-Liter-Gebinde gefüllt werden.

Fixierbäder und Entwicklerlösungen sind jeweils getrennt voneinander zu sammeln. M-LA stellt 10- oder 20-Liter-Kanister zur Verfügung.

Giftige anorganische Lösungen (grüne 10-Liter-Gebinde) sind unter Angabe der Giftstoffe bzw. Schwermetalle und grober Angabe der Schad- stoffkonzentrationen zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

Laugen und Ammoniaklösungen (blaue 10-Liter-Gebinde) sind jeweils getrennt voneinander zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

Organische Lösemittel (weiße 10-Liter-Gebinde)

Aldehyde, Ether und Chloroform sind jeweils getrennt voneinander in den Originalflaschen zu sammeln. Niemals Ace- ton mit Chloroform vermischen.

Lösungen mit Cyaniden sind stets getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen.

Leere Verpackungen, die mit Chemikalien verunreinigt sind sind stets getrennt zu sammeln, zu kennzeichnen und zur Abholung bereitzustellen.

Gel-Abfälle mit Ethidiumbromid / Acrylamid sind stets in 30-Liter-Spannringdeckelfässern zu sammeln und zur Abholung bereit- zustellen; diese dürfen maximal bis zu 75% gefüllt werden.

Feste Stoffe und mit Schadstoffen behaftete Tücher sowie mit leicht flüchtigen Stoffen (z. B. mit Kohlenwasserstoff) behaftete Tücher sind in Folie einzuschweißen. Größere Mengen dieser Stoffe sind in 30- oder 60-Liter- Spannringdeckelfässern zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

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Quecksilber Quecksilber-Thermometer sind in Folie einzuschweißen. Metallisches Quecksilber ist in maximal 250 ml PE-Flaschen zu sammeln, eine Zugabe von Wasser ist nicht er- laubt.

5 Druckgasflaschen (defekt) sind über die Sicherheitszentrale (Notruf 77) zu melden. Diese veranlasst weitere Maß- nahmen. z. B. Alarmierung der Werkfeuerwehr (S-F).

6 Elektro- und Elektronikgeräte – Elektroschrott Zu Elektroschrott gehören: Elektrokleingeräte, Computerbauteile, Tastaturen, Platinen, Bildschirme und Analytikgeräte, Drucker, Schaltschränke und Elektromotoren.

Elektrogeräte müssen frei von Flüssigkeiten (Toner, Öle, Kühlflüssigkeiten, Lösungsmit- tel) und Quecksilber sein.

Bei Anlagen der unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV-Anlagen) müssen die Bat- terien entfernt werden. Diese sind gesondert zu sammeln und an M-LA zu übergeben.

Im Einzelfall werden Elektrokleingeräte auf Anforderung über die Servicehotline 8000 oder Formular „Beauftragung von Reststofftransporten (Abfallbehälter und Sperrgut)“ (Formularnr. 80.74.008) angemeldet und von M-LA abgeholt.

Für die Entsorgung größerer Mengen kleinerer Elektrogeräte können über die Serviceho- tline 8000 oder Formular „Beauftragung von Reststofftransporten (Abfallbehälter und Sperrgut)“ (Formularnr. 80.74.008) Sammelboxen angefordert werden. Die Boxen werden mit Deckel ausgeliefert. Um den Zugriff Dritter und die Entnahme von defekten Geräten zu verhindern, sind diese stets geschlossen zu halten. Eine Entnahme der Geräte ist un- tersagt.

Die Geräte sind getrennt zu sammeln nach den beiden Gruppen:

Haushaltsklein-, IT- und Telekommunikations-, Laborgeräte Flachbildschirme, Monitore und Geräte, die solche enthalten.

Um unnötige mechanische Beschädigungen und Gefahrenquellen für die weitere Be- handlung zu vermeiden, sind die Gegenstände vorsichtig in die bereitgestellten Sammel- boxen hineinzustellen oder hineinzulegen. Kabelschrott ist separat in dafür zur Verfügung gestellten Behältern zu sammeln oder in geeigneter Weise (z. B. im Karton) getrennt von den Geräten zu packen.

Große und einzelne Geräte werden auf Anforderung der jeweiligen OE über die Service- hotline 8000 oder Formular „Beauftragung von Reststofftransporten (Abfallbehälter und Sperrgut)“ (Formularnr. 80.74.008) bei M-LT angemeldet, abgeholt und zu M-LA trans- portiert. Dazu gehören:

Haushaltsgroßgräte (Wasch-Spülmaschine und E-Herd) Kühlgeräte und Kühlschränke Elektrogroßgeräte (Schaltschränke und Maschinen) Transformatoren Kondensatoren Radiatoren Elektropumpen, die Öle enthalten (Vakuumpumpen)

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Elektrogroßgeräte (z. B. aus Experimentiereinrichtungen) werden bei Bedarf durch M-LA vor Ort zerlegt. Nicht mehr dienstlich benötigte Mobiltelefone sind beim Team Nachrichtentechnik (TB- IN) abzugeben.

7 Farb- und Lackreste, leere Farb- und Lackbehälter sind getrennt bereitzustellen, soweit die Farb- und Lackreste nicht vollständig ausgehärtet sind. Behälter mit ausgehärteten Farb- und Lackresten sind Restmüll.

8 Glasgefäße und -flaschen Glasgefäße und sauberes Laborgeräteglas müssen entleert und frei von Chemikalienres- ten sein.

Glasgefäße mit schädlichen Anhaftungen, die durch Reinigung nicht zu entfernen sind, sind getrennt unter Angabe des Schadstoffs bzw. der Ausgangsstoffe zur Abholung be- reitzustellen.

Pfandflaschen sind an den Ausgabeort (Sammelkörbe) oder an Flaschenrückgabeauto- maten zurückzubringen.

Flaschenglas (Altglas) ist in den dafür vorgesehenen Behältern farbsortiert abzulegen.

9 Grünabfälle Grünabfälle aus der Pflege der Außenanlagen des Forschungszentrums werden durch das Team Projekte 1 (B-TP1) der Kompostierung zugeführt.

Grün- und Heckenschnitt aus den OEs werden über die Servicehotline 8000 oder Formu- lar „Beauftragung von Reststofftransporten (Abfallbehälter und Sperrgut)“ (Formularnr. 80.74.008) bei M-LT angemeldet, abgeholt und der Kompostierung zugeführt.

10 Bioabfälle Kompostierbare Abfälle aus den Teeküchen und Aufenthaltsräumen müssen getrennt vom Restmüll gesammelt werden. Hierzu können aus dem Lagerkatalog 102 entspre- chende Abfallgebinde bestellt werden.

11 Kunststoffbehälter mit schädlichen Verunreinigungen sind mit Angabe der Art der Verunreinigungen zur Abholung bereitzustellen.

12 Tonernachfüllkartuschen (von geleasten Druckern = Leergut) sind in den Originalkartons zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

13 Toner, Tonerkartuschen und Farbbänder von nicht geleasten (z. B. gekauften) Druckern sind jeweils getrennt von anderen Abfallarten in den Originalkartons oder in kleinen Trans- portwannen zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

14 Leuchtstoffröhren und Energiesparleuchten (defekt) werden auf Anforderung der jeweiligen OE vom Team Haustechnikdienste (T-SH) ausge- tauscht und zur Reststoffsammelstelle gebracht. Bei Bedarf können die OEs bei M-LA Sammelbehälter für Energiesparleuchten anfordern.

15 Öle und Emulsionen Öle und Emulsionen sind getrennt zu sammeln. Halogenierte Öle sind getrennt von nicht- halogenierten Ölen zu sammeln. Öle dürfen auf keinen Fall mit Lösungsmitteln, Kaltreini- gern, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmitteln usw. vermischt werden.

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In die Sammelbehälter dürfen alle zur Aufarbeitung geeigneten Altöle nach Sammelkate- gorie 1 der Altölverordnung eingefüllt werden. Das sind unter anderem Verbrennungsmo- torenöle, Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen-, Hydrauliköle, Vorpumpenöle auf mineralischer Basis wie z. B. N62.

Folgende Öle sind davon getrennt zu sammeln: alle synthetischen Öle, wie Teflonöle für Diffusionspumpen, sogenannte Bioöle auf Rapsölbasis, PCB-haltige Öle aus Transforma- toren, Kondensatoren usw., chlorhaltige Öle mit einem Gesamtgehalt von mehr als 2 mg/kg Gesamthalogen.

Könnten Öle mit giftigen Stoffen kontaminiert sein, so ist zuerst eine Ölprobe auf Schad- stofffreiheit zu untersuchen. Nähere Informationen dazu sind bei M-LA einzuholen.

Öle und Emulsionen (in Kleingebinden, Kanistern und Sammelbehältern) sind jeweils getrennt voneinander zu sammeln. M-LA stellt 10- oder 20-Liter-Kanister zur Verfügung. Auf Anforderung der jeweiligen OE werden von M-LA Kleingebinde und Kanister abgeholt bzw. die Sammelbehälter geleert.

Öle und Emulsionen (in Sammeldepots) sind jeweils getrennt voneinander zu sammeln. Dafür stehen bestimmten OEs zuge- lassene Sammeldepots (Riedberg Container) zur Verfügung.

Diese sind ständig unter Verschluss zu halten. Das Einfüllen der Öle und Emulsionen darf nur unter Aufsicht einer dazu beauftragten Person erfolgen.

Die beauftragte Person hat die Sammeldepots vor jeder Befüllung auf Schäden, Sau- berkeit und Füllstand zu kontrollieren. Ggf. ist die Befüllung zu unterlassen und M-LA zu informieren.

Für volle Sammeldepots wird auf Anforderung der jeweiligen OE von M-LA die Entlee- rung durch ein Entsorgungsunternehmen oder S-F veranlasst.

Öle und Emulsionen (in Anlagen und Maschinen) werden auf Anforderung der jeweiligen OE bei M-LA von S-F abgesaugt.

Entleerte Ölbehälter (Dosen, Kanister, Fässer) sind getrennt zu sammeln und werden auf Anforderung der jeweiligen OE von M-LA abgeholt.

16 Ölfilter, ölgetränkte Putzlappen/Putzwolle Ölfilter, ölgetränkte Putzlappen und Putzwolle werden in dazu bereitgestellten Tonnen gesammelt. Wo diese nicht vorhanden sind, werden ölverschmutzte Betriebsmittel auf Anforderung der jeweiligen OE von M-LA abgeholt.

17 Papier und Datenträger Kartonagen, Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Bücher, Broschüren und sons- tiges sauberes oder geschreddertes Papier sind in die dafür bereitgestellten Behälter bzw. Container einzufüllen.

Besondere Papiere wie Thermopapier, Durchschreibesätze, verschmutztes Papier, Koh- lepapier und sonstiges beschichtetes Papier, Milch- und Safttüten, Wachs-, Foto-, Butter- brotpapier und leere Aktenordner sind Restmüll.

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Papiere und Datenträger (z. B. CD, DVD, Festplatten) mit Inhalten, die dem Datenschutz unterliegen, sind in dafür vorgesehene und geeignete Datenschutzboxen einzuwerfen. Datenschutzboxen sind über die Servicehotline 8000 oder Formular „Beauftragung von Reststofftransporten (Abfallbehälter und Sperrgut)“ (Formularnr. 80.74.008) bei M-LT an- zufordern.

Bei großen Mengen können verschließbare Container bei M-LA über die Servicehotline 8000 angefordert werden.

Weitere Information zur Datenträgerentsorgung können Sie im „Merkblatt zur Sicheren Datenträgerentsorgung im Forschungszentrum Jülich“ auf den Intranet Seiten zum Da- tenschutz oder beim Datenschutzbeauftragten (DSB) erhalten.

18 Schlämme aus dem Wasserwerk Schlämme aus dem Wasserwerk des Forschungszentrums werden im Auftrag des Teams Wasser- und Kälteversorgung (T-WW) an ein Entsorgungsunternehmen übergeben.

19 Schlämme aus der chemischen Kläranlage Schlämme aus der chemischen Kläranlage sind vom Team Klär- und Abwassertechnik (T-WK) in der Regel als radioaktive Abfälle zu behandeln.

20 Spraydosen aller Art sind unabhängig vom Inhalt (Menge und Stoff) getrennt zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

21 Transformatoren und Kondensatoren Die beabsichtigte Entsorgung von Transformatoren ist M-LA frühzeitig anzukündigen. Falls aus der Dokumentation des Herstellers nicht eindeutig hervorgeht, welches Kühl- mittel (Öl) der Transformator enthält, zieht M-LA eine Ölprobe und veranlasst eine Ana- lyse.

Ist das Öl nicht PCB-haltig, entfernt die OE (bei Bedarf mit Unterstützung von S-F und M-LA) das Öl aus dem Transformator. Die Ölentsorgung erfolgt gemäß Ziffer 15.

Ist das Öl PCB-haltig, beauftragt M-LA ein Entsorgungsunternehmen, den Transfor- mator abzuholen. Die Kosten der Entsorgung trägt die abgebende OE.

Kleinkondensatoren sind getrennt bereitzustellen. Schwere Kondensatoren werden auf Anforderung der jeweiligen OE von M-LT durch Beauftragung von M-LA abgeholt und zu M-LA transportiert.

22 Verpackungsmaterial Folien, Styropor und Chips sind jeweils getrennt voneinander in durchsichtigen Säcken (Lagernummern 102.07.051 und 102.07.053) zu sammeln.

Verunreinigtes Verpackungsmaterial ist gesondert zu sammeln und zur Abholung bereit- zustellen und entsprechend zu kennzeichnen. Nach Möglichkeit ist die Art der Verunrei- nigung anzugeben.

23 Kunststoffe zur Verwertung Leere, gereinigte Kunststoffflaschen und -behälter sind von den OE getrennt zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

24 Kunststoffspäne aus Werkstätten Kunststoffspäne sind von den OE getrennt zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

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118-13 Abfallordnung vom 04.05.2023

25 Asbesthaltige Geräte Asbesthaltige Trockenschränke, Laborgeräte und Handschuhe sind in Folie einge- schweißt bzw. gepackt zur Abholung bereitzustellen.

26 Sonstige gefährliche Abfälle Sonstige gefährliche Abfälle sind von den OE getrennt zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen. Welche Abfälle dazu gehören, regeln die „Verordnungen zur Bestimmung von Abfällen“. Im Zweifelsfall gibt die/ der Betriebsbeauftragte für Abfall Auskunft.

27 Restmüll (Hausmüllähnlicher Abfall) Restmüll ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln und zur Abholung bereit- zustellen. Er darf keine Abfälle enthalten, die nach dieser Abfallordnung getrennt zu sam- meln sind.

Folgende Abfälle gehören zum Restmüll:

Thermopapier, Durchschreibesätze, verschmutztes Papier, Kohlepapier und sonstiges beschichtetes Papier, Milch- und Safttüten, Wachs-, Foto-, Butterbrotpapier und leere Aktenordner,

Farb- und Lackreste (ausgehärtet).

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Anlage 3 zur „Abfallordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH“

Aufstellung der abzugebenden Abfälle gemäß § 8 der Abfallordnung Abfälle aus baulichen Sanierungen, Instandhaltungen und Abbrüchen

Planung und Informationspflicht an die/ den Betriebsbeauftragte:n für Abfall Bei der Planung baulicher Sanierungen, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten sind der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall unter Verwendung des Formulars „Meldung von Bau- und Sa- nierungsmaßnahmen“ (Formularnr. 28.74.003) alle anfallenden Abfallarten mitzuteilen. Darauf- hin werden die Abfallströme von der/ dem Betriebsbeauftragte:n für Abfall festgelegt.

Für die Aufstellung von Containern müssen M-LA Skizzen in Form von Lageplänen übergeben werden.

Wenn Anlieferungen in der Reststoffsammelstelle erfolgen sollen, werden den Fremdfirmen von M-LA Abfallpässe für die Anlieferung mit den Anlieferungsbedingungen erstellt.

Dokumentation der Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen Die Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen sowie die Abweichung von der gesetzli- chen Getrenntsammlungspflicht solcher Abfälle sind zu dokumentieren. Die Dokumentation hat wie folgt zu erfolgen:

  1. für die getrennte Sammlung: Anfertigen von Lageplänen, Lichtbilder (Fotodokumentation der Baustelleneinrichtung und den Abfällen), Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente.
  2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wieder- verwendung oder zum Recycling: die schriftliche Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt. Die Erklärung hat dessen Name und Anschrift, die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten.
  3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung: den Nachweis der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Diese Dokumentation erfolgt anhand des/ eines Abwicklungsscheins.

Die in den Punkten 1. bis 3. genannten Dokumentationspflichten müssen nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen angewandt werden, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht überschreitet.

Entsorgung von gefährlichem Abfall Bei der beabsichtigten Entsorgung von gefährlichen Abfällen (z. B. bitumenhaltige oder teerhal- tige Stoffe, schadstoffhaltiges Holz, asbesthaltige Stoffe, Mineralwolle, PCB-haltiges Fugenma- terial, PAK-haltige Baustoffe und HBCD-haltige Dämmstoffe) ist der Entsorgungsweg mit der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall abzustimmen und alle Übernahmescheine über die Entsor- gung von gefährlichen Abfällen unverzüglich an diese/ diesen zu übergeben.

Kopien der Sammelentsorgungsnachweise sind der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall zur Verfügung zu stellen.

Sie/ er überwacht die Mengenströme der Abfälle. Für die Entsorgung der Abfälle mit Einzel- nachweis erstellt sie/ er die verantwortliche Erklärung im Nachweis. Die Begleitscheine werden ausschließlich von M-LA elektronisch signiert.

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Mitteilungspflicht an den Kreis Düren: „Allgemeinverfügung über den ordnungsgemäßen Rückbau und die Entsorgung von Abbruchabfällen im Kreis Düren“

Der Kreis Düren hat o. g. Allgemeinverfügung beschlossen. Daraus resultiert, dass mindestens 14 Tage vor Beginn einer Sanierungsmaßnahme oder dem Abbruch eines Gebäudes dem Kreis Düren eine Anzeige über die Baumaßnahme vorliegen muss. Ohne schriftliche Zustimmung des Kreises dürfen keine Abfälle entsorgt werden.

Das an den Kreis Düren zu sendende Rückbau- und Entsorgungskonzept muss mit der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall abgestimmt werden, der/ dem die anschließende behördliche Genehmigung in Kopie zugesandt wird.

Übertragung der Entsorgung an Dritte Bei größeren Sanierungsmaßnahmen und regelmäßigen Instandsetzungsaufträgen kann in Ab- sprache mit der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall die Entsorgungspflicht der nicht gefährli- chen Abfälle an einen Dritten übertragen werden. Die Pflichten aus dem Kreislaufwirtschafts- gesetz bleiben - als Abfallbesitzer - beim Forschungszentrum.

Am Ende der Arbeiten wird der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall eine Aufstellung über den Verbleib der Abfälle ausgehändigt. Diese beinhaltet die Abfallbezeichnung gemäß der Abfall- verzeichnis-Verordnung – AVV, die Tonnage, den Entsorgungsweg und das Entsorgungsver- fahren.

Überprüfung durch die Fahrzeugmessanlage Alle Abfälle müssen, bevor sie den Campus/das Gelände des Forschungszentrums verlassen, auf Radioaktivität überprüft werden Daher müssen alle Fahrzeuge mit zu entsorgenden Abfällen vor dem Verlassen des Geländes mit der Fahrzeugmessanlage am Gebäude 1.6, Wache 01, freigemessen werden.

Es ist zu beachten, dass die Fahrzeugmessanlage nur während der Regelarbeitszeit (8.00 – 16.30 Uhr) besetzt ist.

Der an der Reststoffsammelstelle ausgehändigte Kontrollzettel ist dem Betriebspersonal an der Fahrzeugmessanlage vorzulegen.

Anschließend muss das Fahrzeug innerhalb von 5 Minuten die Hauptwache des Forschungs- zentrums Jülich passiert haben. Dauert die Ausfahrt länger als 5 Minuten, muss die Messung wiederholt werden.

Bei der Ausfahrt ist der Kontrollzettel dem wachhabenden Personal auszuhändigen.

Deklaration und Kennzeichnung der Abfälle Die projektleitende bzw. arbeitsverantwortliche Person muss die Trennung und die Kennzeich- nung der Abfälle in den Behältern und Containern in folgende Abfallfraktionen überwachen und dokumentieren:

1 Asbesthaltige Stoffe/Baustoffe Asbest, Asbestzementplatten und asbesthaltige Brandschutzklappen und Türen sind ge- trennt nach den folgenden Vorgaben bereitzustellen. Große Mengen sind in Big-Bags zu verpacken, die bei M-LA angefordert werden können. Hierbei sind die Vorgaben der LAGA M23 und die Annahmebedingungen der Deponien einzuhalten.

Asbesthaltige Abfälle sind zur Entsorgung anfallende Materialien, Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest enthalten oder denen Asbestfasern anhaften (asbestkonta- minierte Abfälle).

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Asbest, festgebunden Fest gebundene asbesthaltige Abfälle haben bei Zementbindung in der Regel eine Roh- dichte von mehr als 1.400 kg /m3.

Hier: Asbestzementerzeugnisse

  • großformatige Platten, eben oder gewellt
  • kleinformatige Fassaden- und Dachplatten
  • Asbestzementbruchstücke
  • Gebrauchsartikel wie Pflanzschalen, Ascher, Blumenkästen
  • Rohre aus dem Hoch- und Tiefbau

Asbesthaltige Leichtbau-, Feuerschutz- und Brand- schutzplatten

  • Sokalit-Leichtbauplatte
  • Neptunit Feuerschutz- und Leichtbauplatte
  • Baufatherm-Brandschutzplatte
  • Promabest-Brandschutzplatte

sonstige asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle

  • (Industrie-) Estriche
  • Straßenaufbruch aus Kreuzungen
  • Asphaltdichtungen (Wasserbau)
  • Fugenkitte (z.B. Morinol)

vorgeschriebene Verpackungen:

  • Stapelbare Platten mit entspanntem Wasser befeuchten oder mit Faserbindemittel besprühen, palettieren, Plattenstapel in einlagige Folie einschlagen und in Big-Bags bzw. Platten-Big-Bags verpacken, Plattenstapel sichern;
  • nicht stapelbaren Bruch in geeigneten verschließbaren Behältnissen (z.B. ausrei- chend festen Kunststoffsäcken wie Big-Bags) sammeln;
  • Rohre und Schächte aus dem Tiefbau in geeigneter Weise für die Ablagerung vor- bereiten (vorsichtig zerkleinern, siehe auch TRGS 519 Nr. 16.2 Abs. 6);

weitere Behandlung und Verpackung wie oben;

  • Abfälle in geeigneten verschließbaren Behältnissen (z.B. ausreichend festen Kunst- stoffsäcken wie Big-Bags) sammeln

Asbest (Schwach gebundene asbesthaltige Abfälle) Schwach gebundene asbesthaltige Abfälle haben in der Regel eine Rohdichte unter 1.000 kg /m3. Beispiele enthält Anhang 1.

Hier: Asbesthaltige bauchemische Produkte

  • Flächenkitte, Spachtel- und Vergussmassen
  • Dichtungsmassen, Formmassen
  • Klebstoffe, Farben
  • Asbesthaltiger Putz

Asbesthaltige Stäube, Asbeststäube

  • Stäube aus Filter anlagen
  • Schwach gebundene asbesthaltige Materialien aus Geräten und Bauteilen

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vorgeschriebene Verpackungen: Oberflächenbehandlung (Faserbindemittel oder ähnliches) und in bauartgeprüften Ver- packungen nach GGVSEB sammeln und bereitstellen.

Asbesthaltige Brandschutztüren

  • Brandschutztüren und -Tore

vorgeschriebene Verpackungen und Entsorgung: Die asbestbehafteten Bauteile sind zu reinigen. Bauteile für die Beförderung zur Entsor- gungsanlage staubdicht verpacken, und in Big-Bags bzw. Platten-Big-Bags verpacken.

Asbesthaltige Schutzkleidung Arbeitsmittel, Schutzkleidung, und Filter, die in Schwarz-Bereichen verwendet worden sind, müssen ggf. gereinigt und in staubsichte Säcke verpackt werden. Anschließend müssen diese in 200l Stahlfässer verpackt und zur Entsorgung bereitgestellt werden. Beauftragte Fremdfirmen müssen die Entsorgung eigenständig übernehmen und durch- führen. Für Abfälle aus den OEs verfolgt die Abgabe an M-LA.

2 Künstliche Mineral- und glasfaserhaltige Stoffe/Baustoffe Für die Entsorgung von Mineralfaserabfällen muss das Herstellungsjahr angegeben wer- den, weil dies für den Entsorgungsweg entscheidend ist:

Künstliche Mineralfasern (KMF), die bis 1998 hergestellt wurden, gelten als gefährlicher Abfall und müssen mit Entsorgungsnachweis entsorgt werden. Sie gelten als krebserre- gend und müssen unter Einhaltung der TRGS 521 ausgebaut, verpackt und entsorgt wer- den. Mineralfaserabfälle sind in Säcken bereitzustellen. Große Mengen sind in Big-Bags zu verpacken, die bei M-LA angefordert werden können.

Künstliche Mineralfasern (KMF) die ab 1999 hergestellt wurden gelten als nicht gefährli- cher Abfall. Sie sind in Säcken bereitzustellen. Große Mengen sind in Big-Bags zu verpa- cken, die bei M-LA angefordert werden können.

3 Kunststoffe zur Verwertung Baustoffe aus Kunststoff sind an den Baustellen zu trennen und in den bereitgestellten Containern und Behältern zu sammeln.

4 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Wenn mehr als 10 m³ Abfallmenge der jeweiligen Abfallfraktion je Baumaßnahme anfal- len, sind die genannten Stoffe zu trennen und in den bereitgestellten Containern und Be- hältern zu sammeln.

Bei einer geringeren Gesamtabfallmenge als 10 m³ je Baumaßnahme müssen die ge- nannten Stoffe nicht getrennt gesammelt werden.

5 Glasabfälle, Fensterglas Glasabfälle sind getrennt und in den bereitgestellten Containern und Behältern zu sam- meln.

6 Baustoffe auf Gipsbasis Baustoffe auf Gipsbasis (z. B. „Rigips“-Platten), sind getrennt und in bereitgestellten Containern und Behältern zu sammeln.

7 Bitumenhaltige Abfälle Bitumenhaltige Abfälle sind getrennt und in bereitgestellten Containern und Behältern zu sammeln.

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8 Holzabfälle, Metallabfälle Wenn mehr als 10 m³ Abfallmenge der jeweiligen Abfallfraktion je Baumaßnahme anfal- len, sind die genannten Stoffe zu trennen und in bereitgestellten Containern und Behältern zu sammeln.

9 Schwarzdecke und Straßenaufbruch Diese Abfälle sind getrennt und in bereitgestellten Containern und Behältern zu sam- meln.

10 Teerhaltiger Straßenaufbruch Diese Abfälle sind getrennt und in bereitgestellten Containern und Behältern zu sammeln. Vor der Entsorgung ist durch eine Analyse der Gesamtanteil von PAKs in mg/kg zu be- stimmen.

Ergibt die Analyse PAK-Konzentrationen von > 1000 mg/kg, ist der teerige Straßenauf- bruch als gefährlicher Abfall einzustufen und entsprechend mit Entsorgungsnachweisen zu entsorgen.

11 Dämmstoffe aus Styropor Diese Abfälle sind getrennt in bereitgestellten Containern und Behältern zu sammeln. Vor der Entsorgung ist durch eine Analyse der Gesamtanteil des Flammschutzmittels HBCD in mg/kg zu bestimmen. Ergibt die Analyse HBCD-Konzentrationen von > 1000 mg/kg, ist der Dämmstoff aus Styropor als gefährlicher Abfall einzustufen und entsprechend mit Ent- sorgungsnachweisen zu entsorgen.

12 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle Wenn sicher ist, dass die Abfälle keine gefährlichen Stoffe enthalten oder durch gefährli- che Stoffe verunreinigt sind und die Trennung von Abfällen bei einer baulichen Maß- nahme oder Instandhaltungsmaßnahme technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, sind die Umstände der fehlenden technischen Möglichkeit oder die wirtschaftliche Unzu- mutbarkeit durch die jeweilige OE gegenüber der Leitungsperson M-LA qualifiziert schrift- lich darzulegen.

13 Verpackungs- und sonstige Abfälle aus der Tätigkeit von Fremdfirmen Verpackungsabfälle und sonstige Abfälle aus den Tätigkeiten von Fremdfirmen dürfen nicht in die Abfallbehälter des Forschungszentrums geworfen werden, sondern müssen durch die Fremdfirmen selbst entsorgt werden. Die entsprechenden Nachweise sind der/ dem Betriebsbeauftragten für Abfall auf Verlangen vorzulegen.

14 Sonstige Abfälle Alle in dieser Anlage nicht gesondert aufgeführten Abfälle sind gemäß der Anlagen 1 und 2 der Abfallordnung zu entsorgen.

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Anlage 4 zur „Abfallordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH“

Annahmebedingen für die Übernahme von Abfällen in die Reststoffsammelstelle

Jede Anlieferung muss bei M-LA - Reststoffsammelstelle am Gebäude 12.19 persönlich mit dem Abfallpass angemeldet werden. Es werden nur Abfälle angenommen, die den Vorgaben des § 8 der Abfallordnung entsprechen.

Bei Anlieferungen von gefährlichen Abfällen muss die/ der Anliefernde Angaben zur Herkunft des Abfalls machen. Diese Abfälle werden erfasst und die Entsorgungskosten der/ dem Abfall- verursachenden weiterberechnet.

Es ist verboten, die Großraumcontainer oder andere Behältnisse der Reststoffsammelstelle ohne Zustimmung der Mitarbeitenden zu befüllen.

Die Anlieferung von Abfällen darf nur während den Öffnungszeiten der Reststoffsammelstelle erfolgen.

Öffnungszeiten für die Reststoffsammelstelle:

Montags bis donnerstags: von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitags: von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Pausenzeiten: ab 11:45 Uhr (40 min)

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Anlage 5 zur „Abfallordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH“

Aufstellung der Zuständigkeiten im Forschungszentrum

Entsorgungsbedarf ist folgenden Stellen mitzuteilen: Tel.-Nr.:

Servicehotline 8000 Chemische Abfälle und vieles andere M-LA 6239, 5261, 5787

Hausmüll , Papier, Glas M-LA 5787

Anforderung von Containern M-LA 5787

Servicehotline 8000 Styropor, Chips und Folien M-LA 6239, 5261, 5787

Transport größerer Güter Servicehotline 8000 z.B. Möbel, Einweg-, Holzpaletten und -kisten

Transport von Elektroschrott, Kühlschränken und Servicehotline 8000 Großgeräten

Transport von Behältern für Abfälle, die dem Servicehotline 8000 Datenschutz unterliegen.

Metallschrott Container M-M 4378

Servicehotline 8000 Altöle, Emulsionen in Kanistern M-LA 6239, 5261, 5787

Altöle, Emulsionen zum Absaugen aus Servicehotline 8000 Sammeldepots M-LA 6239, 5261, 5787

Servicehotline 8000 Altöle, Emulsionen zum Absaugen aus Maschinen M-LA 6239, 5261, 5787

Für die Beauftragung von M-LT muss das Formular „Beauftragung von Reststofftransporten (Abfallbehälter und Sperrgut)“ (Formularnr. 80.74.008) verwendet werden.

Auskunft für alle abfall- und wasserwirtschaftlichen Fragen erteilen:

Betriebsbeauftragter für Abfall Hr. Thönnißen 5787

Gewässerschutzbeauftragter Hr. Tirtey 5634

Weitere Informationen sind auf der Homepage von M-LA zu finden unter: https://intranet.fz-juelich.de/de/organisation/gm/leistungen/m-logistik/abfallwirtschaft-m-la

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Anlage 6 zur „Abfallordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH“

Ergänzende und abweichende Bestimmungen zu der jeweils gültigen Fassung der Abfallord- nung des Forschungszentrums Jülich einschließlich ihrer Anlage 1 und zusätzlich der Anhänge I, II, III für das IEK-11 - Betriebsbereich HI-ERN des Forschungszentrums Jülich auf dem Cam- pus der Friedrich-Alexander Universität (FAU) in Erlangen, Gebäude Cauerstraße 1 (nachfol- gend IEK-11 - Cauerstraße genannt)

§ 1 Regelungsgegenstand und Geltungsbereich Die Anlage 6 ist ausschließlich gültig für das IEK-11 - Cauerstraße. § 2 Gesetze und Vorschriften Ergänzend zum § 2 Ziffer 1 der Abfallordnung FZJ gilt: Bayerisches Abfallgesetz (BayAbfG) Kommunale Entsorgungssatzung der Stadt Erlangen

Abweichend zum § 2 Ziffer 2 der Abfallordnung FZJ gilt: Abfälle und Chemikalien dürfen nicht über die Kanalisation entsorgt werden. Für die Ableitung von Abwässern in die Kanalisation gilt die „Abwasserordnung für das IEK- 11 - Cauerstraße in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Betriebsbeauftragte:r für Abfall Abweichend zum § 3 Ziffer 1 und 2 der Abfallordnung FZJ gilt: 1 Die Art und Größe des IEK-11 - Cauerstraße erfordert nach der 4. BImSchV keine(n) eigene(n) vor Ort tätige(n) Betriebsbeauftragte:n für Abfall. Die Leitungsperson der Abfallwirtschaft (M-LA) ist beratend für die Leitungspersone des IEK-11 - Cauerstraße in folgenden Punkten tätig: in Fragen der Entsorgung im Hinblick auf die Einhaltung der für die Entsorgung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen. bei festgestellten Mängel und Vorschlägen zu Maßnahmen zur Beseitigung die- ser Mängel bei Aufklärung über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen aus- gehen können bei der Beschaffung umweltfreundlicher, aus Abfällen hergestellter bzw. wie- derverwertbarer Produkte im Bemühen um eine Vermeidung bzw. Entsorgung von Abfällen in Fragen der Verwertung nicht mehr notwendiger funktionsfähiger Gegen- stände und Materialien erstellt notwendige Entsorgungsnachweise zur Bestätigung an die Behörden weist auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Re- duzierung der Abfälle sowie auf die ordnungsgemäße und schadlose Entsor- gung der im Betrieb entstehenden Abfälle hin

  1. Die/ der Entsorgungsberater:in des IEK-11 - Cauerstraße erstattet der OE- Leitungsperson des IEK-11 Cauerstraße und der Leitngsperson der Abfallwirtschaft (M-LA) regelmäßig und bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich Bericht. § 4 Leitungspersonen der Organisationseinheiten Abweichend zum § 4 der Abfallordnung FZJ gilt: Die OE-Leitungsperson des IEK-11 Cauerstraße unterstützt die/ den Entsorgungsbera- ter:in des IEK-11 Cauerstraße bei der Erfüllung ihrer/ seiner Aufgaben im Bereich sei- ner OE.

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§ 5 und § 6 wie in der Abfallordnung des FZJ

§ 7 Verwertung nicht mehr benötigter Gegenstände und Materialien Abweichend zum § 7 Ziffer 1 der Abfallordnung FZJ gilt: Nicht mehr benötigte funktionsfähige Gegenstände und Materialien sollten einer Wei- terverwendung durch andere OEs des FZJ oder der Verwertung gemäß Richtlinie „Verwertung von Vermögensgegenständen“ (IR 625-1) zugeführt werden, bevor sie als Abfälle deklariert und über die/ den Entsorgungsberater:in des IEK-11 Cauer- straße der Entsorgung zugeführt werden. § 8 Sammeln, Bereitstellen und Abgeben von Abfälle Abweichend zu § 8 der Abfallordnung FZJ gilt: Als Besitzer von nicht aus privaten Haushalten stammenden gefährlichen Abfällen hat sich das IEK-11 Cauerstraße zur Erfüllung seiner Entsorgungspflicht der GSB Son- derabfall Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen.

Abweichend zum § 8 Ziffer 2 der Abfallordnung FZJ gilt: Abfälle in den vom IEK-11 - Cauerstraße genutzten Gebäuden und Räumen so bereit- zustellen, das dort Flucht- noch Rettungswege blockiert werden. Empfehlenswert ist die Einrichtung von Abfallbereitstellungsräumen in Gebäuden im Verantwortungsbe- reich des IEK-11 - Cauerstraße, in denen auch leere Entsorgungsgefäße bereitgestellt werden. Im Außenbereich organisiert und koordiniert die OE-Leitungsperson des IEK- 11 - Cauerstraße in Absprache mit der/ dem von ihr ernannten Entsorgungsberater:in die Aufstellflächen für Abfallbehälter.

Abweichend zum § 8 Ziffer 3 der Abfallordnung FZJ gilt: Die in der Anlage 6 unter den Anhängen I, und II genannten Abfälle sind unter den beschriebenen Bedingungen zu sammeln, bereitzustellen, zu dokumentieren und re- gelmäßig bzw. anlassbezogen anzugeben. Ausnahmen hierzu sind nur mit Zustim- mung der OE-Leitungsperson des IEK-11 – Cauerstraße beziehungsweise des/ der von hr benannten Entsorgungsberaters bzw. Entsorgungsberaterin zulässig.

Abweichend zum § 8 Ziffer 4 der Abfallordnung FZJ gilt: Federführend für die Entsorgung von Abfällen ist die OE-Leitungsperson des IEK-11 - Cauerstraße bzw. die/ der von Ihr benannte Entsorgungsberater:in vor Ort. Die OE- Leitungsperson des IEK-11 - Cauerstraße bzw. die/ der benannte Entsorgungsbera- ter:in erstellen eine interne, für das IEK-11 Cauerstraße geltende Abfalllogistik, in der die Bestellung, das Sammeln, das Bereitstellen und das Abgeben der Abfallgebinde geregelt sind. Näheres ist in den Anhängen I bis III, die der Anlage 6 angehängt sind, durch das IEK-11 Cauerstraße beschrieben. § 9 Abfalltransporte außerhalb des Geländes des Forschungszentrums Jülich Abweichend zum § 9 der Abfallordnung FZJ gilt: Sämtliche Transportvorgänge von Abfallstoffen außerhalb des Geländes des For- schungszentrums, die Mitarbeitenden des IEK-11 - Cauerstraße in eigener Regie durchführen möchten, müssen bei der/ beim Entsorgungsberater:in angemeldet wer- den. • Die/ der betreffende Mitarbeitende macht der/ dem Entsorgungsberater:in, die für die Registrierung des geplanten Abfalltransports erforderlichen Angaben. • Die/ der Entsorgungsberater:in erstellt die notwendigen Abfalltransportdokumente, die beim Transport mitgeführt werden müssen. • Nach Abschluss des Transports muss die/ der Mitarbeitende die Abfalltransport- dokumente zur Aufnahme in das Abfallregister für Beförderer der/ dem Entsor- gungsberater:in überreichen. • Die Abfalltransportdokumente müssen durch die/ den Entsorgungsberater:in an M-LA weitergeleitet werden.

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• M-LA führt das zentrale Abfallregister für Beförderer § 10 Privatabfälle Keine Ergänzungen oder Abweichungen zur Abfallordnung FZJ § 11 Entsorgungsnachweis Abweichend zum § 11 Ziffer 1 und 2 der Abfallordnung FZJ gilt: 1 Das IEK-11 - Cauerstraße hat den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehe- nen Entsorgung gefährlicher Abfälle gemäß der Nachweisverordnung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu führen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus der "Verantwortlichen Erklärung" des Abfallerzeugers, der “Annahmeerklärung“ des Abfallentsorgers (Nachweiserklärun- gen) und ggf. aus der “Bestätigung“ der zuständigen Behörde. 2 M-LA berät im Bedarfsfall zu den notwendigen Vorgängen § 12 Übernahme und Begleitscheine Abweichend zum § 12 der Abfallordnung FZJ gilt: Die bei der Übergabe von Abfällen vom Entsorgungsunternehmen erhaltenen Über- nahmescheine sind unverzüglich an die/ den Entsorgungsberater:in zu senden, da zentral und ausschließlich an dieser Stelle die Abfalldokumentation für das IEK-11 – Cauerstraße stattfindet. Begleitscheine sind ausschließlich durch die/ den Entsor- gungsberater:in elektronisch zu signieren. § 13 Registerpflichten Abweichend zum § 12 der Abfallordnung FZJ gilt: Die/ der Entsorgungsberater:in des IEK-11 – Cauerstraße führt das gesetzlich vorge- schriebene Abfallregister und prüft alle für die Entsorgung notwendigen Dokumente (Entsorgungsnachweis, Übernahmeschein, Begleitschein, Wiegebelege usw.). M-LA berät im Bedarfsfall zu den notwendigen Vorgängen. § 14 Inkrafttreten Die Anlage 6 tritt zum 01.05.2023 in Kraft. Die Anlage 6 ist befristet gültig bis zum 30.04.2028.

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Anlage 1:

Aufstellung der an den Fachbereich Materialwirtschaft (M-M) zum Zweck der Verwer- tung zu überstellenden, nicht mehr benötigten Gegenstände und Materialien gemäß § 7 der Abfallordnung FZJ, Anlage 6

Abweichend zu Anlage 1 der Abfallordnung FZJ gelten für das IEK-11 - Cauerstraße die Ziffern 3 und 4 nicht.

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Anhang I zur Anlage 6:

Aufstellung der abzugebenden Abfälle gemäß § 8 der Abfallordnung FZJ, Anlage 6

Abweichend zur Anlage 2 der Abfallordnung FZJ gilt der Anhang I der Anlage 6 für das IEK- 11 - Cauerstraße

  1. Altholz und defekte Möbel Einweg-Holzpaletten, -kisten, -bretter und defekte Möbel werden gesondert gesammelt und bei ausreichender Menge mittels lokaler Entsorgungsfirma entsorgt.

  2. Batterien und Akkus Batterien und Akkus werden in Sammelboxen gelagert und zum Recycling bereitgestellt.

  3. Leuchtmittel Halogenleuchten und Glühbirnen können im Restmüll entsorgt werden. Leuchtstoffröh- ren und Energiesparleuchten werden entweder von der, zum Wechseln, beauftragten Firma entsorgt oder in Sammelkartons gelagert und zum Recycling bereitgestellt.

  4. Toner und Tintenkartuschen Toner und Tintenkartuschen werden in Sammelkartons gelagert und zum Recycling breitgestellt. Tonernachfüllkartuschen (von geleasten Druckern = Leergut) sind in den Originalkartons zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

  5. Grünabfälle Grünabfälle aus der Pflege der Außenanlagen werden von der beauftragten Firma ent- sorgt.

  6. Altglas Glasgefäße und sauberes Laborgeräteglas (niedrig schmelzend) müssen entleert und frei von Chemikalienresten sein und werden zum Recycling bereitgestellt.

  7. Elektro- und Elektronikgeräte – Elektroschrott Elektrokleingeräte, Computerbauteile, Tastaturen, Platinen, Bildschirme, Analytikgeräte, Drucker, Schaltschränke und Elektromotoren müssen frei von Flüssigkeiten (Toner, Öle, Kühlflüssigkeiten, Lösungsmittel) und Quecksilber sein. Datenschutzrelevante Inhalte (z.B. Festplatten) sind vom letzten Betreiber zu formatieren oder auszubauen und me- chanisch zu zerstören. Elektroschrott wird in Boxen gesammelt und bei ausreichender Menge dem Recycling zugeführt.

  8. Papier Kartonagen, Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Bücher, Broschüren und sonstiges sauberes oder geschreddertes Papier sind in die dafür bereitgestellten Behäl- ter bzw. Container einzufüllen. Die Entsorgung erfolgt über die Müllabfuhr der Stadt Er- langen.

  9. Restmüll (Hausmüllähnlicher Abfall) Restmüll ist in die dafür bereitgestellten Behälter bzw. Container einzufüllen. Die Entsor- gung erfolgt über die Müllabfuhr der Stadt Erlangen. Folgende Abfälle gehören zum Restmüll:

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  • Haushaltsabfälle, Thermopapier, Durchschreibesätze, verschmutztes Papier, Kohle- papier und sonstiges beschichtetes Papier, Milch- und Safttüten, Wachs-, Foto-, But- terbrotpapier und leere Aktenordner, geringe Mengen an Biomüll (Kaffeesatz) und Ver- packungsmaterial.
  • Sauberes Flach-, Draht, und Scheibenglas, Porzellan und Keramik.
  • Hoch schmelzendes Laborglas (frei von Chemikalienresten)
  1. Chemikalien Es gelten folgende Grundsätze:
  2. Chemikalien dürfen nicht in die Kanalisation über die Spülbecken oder Bodenabläufe eingeleitet werden. Ebenso sind wässrige Konzentrate und erste Spülwässer zu sam- meln.
  3. Bei allen Arbeiten sind die Mitarbeitenden verpflichtet, Chemikalien in ihren Men- gen zu begrenzen.
  4. Die Entsorgung der Chemikalien erfolgt nur in geeigneten und zugelassenen Ge- fäßen, diese müssen ordnungsgemäß deklariert werden.
  5. Für organische bzw. wässrige Lösungsmittelabfälle und kontaminierte Betriebsmit- tel stehen 5l bzw. 20l Kanister und 60l-Spannringdeckelfässer zur Verfügung.
  6. Die Entsorgung von Chemikalien, die nicht als Gemische oder als handelsübliche Gemische (z.B. Raney-Nickel in Wasser) vorliegen, können mit dem Laufzettel „Einzelchemikalie“ entsorgt werden.
  7. Die Chemikaliengebinde müssen eindeutig gekennzeichnet werden.
  8. Edelmetallhaltige Abfälle (Edelmetalle auf Trägermaterialien, verschmutzte Be- triebsmittel, hochkonzentrierte Lösungen) werden gesondert gesammelt und dem Recycling zugeführt.

Bestimmte Chemikalien sind wie folgt zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen:

  • Flusssäure ist stets getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen.
  • Anorganische wässrige Säuren sind in 20l Kanistern zu sammeln. Dabei soll ge- trennt nach oxidativen und weniger reaktiven Säuren (z.B. HNO nicht zusammen 3 mit HCl) gesammelt werden.
  • Konzentrierte anorganische Säuren/Basen sind vor der Abgabe vorsichtig zu hydrolysieren und anschließend zu neutralisieren. Die Sammlung erfolgt in 20l Kanistern.
  • Fixierbäder und Entwicklerlösungen sind jeweils getrennt voneinander zu sam- meln und in 20l Kanistern zu sammeln.
  • Laugen/Anorganische wässrige Basen sind in 20l Kanistern zu sammeln.
  • Perchlorsäure und Chromschwefelsäure sind jeweils getrennt voneinander zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.
  • Organische Lösemittel sind getrennt nach halogenhaltig und halogenfrei in 5l Ka- nistern zu sammeln.
  • Lösungen mit Cyaniden sind stets getrennt, unter basischen Bedingungen, in 5l Kanistern zu sammeln und zu kennzeichnen.
  • Giftige anorganische Lösungen sind unter Angabe der Giftstoffe bzw. Schwer- metalle und grober Angabe der Schadstoffkonzentrationen in 20l Kanistern zu sammeln.
  • Feste Stoffe und kontaminierte Betriebsmittel (Handschuhe, mit Schadstoffen be- haftete Tücher, sowie mit leicht flüchtigen Stoffen (z. B. mit Kohlenwasserstoff) behaftete Tücher) sind in 60l-Spannringdeckelfässern zu sammeln.
  • Metallisches Quecksilber ist in maximal 250 ml PE-Flaschen zu sammeln.
  • Kontaminierte Altöle/Emulsionen (z.B. aus Vakuumpumpen) werden gesondert in 5l Kanistern gesammelt. Dabei sind Öle und Emulsionen getrennt zu sammeln. Halogenierte Öle sind getrennt von nichthalogenierten Ölen zu sammeln.

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118-13 Abfallordnung vom 04.05.2023

  • Leere Verpackungen, die mit Chemikalien verunreinigt sind stets getrennt zu sammeln, zu kennzeichnen und zur Abholung bereitzustellen.
  1. Druckgasflaschen (defekt) Defekte Druckgasflaschen sind über die/ den Beauftragte:n für Druckgasflaschen als de- fekt zu melden. Diese:r veranlasst weitere Maßnahmen.

  2. Farb- und Lackreste, leere Farb- und Lackbehälter Farb- und Lackbehälter sind getrennt bereitzustellen, soweit die Farb- und Lackreste nicht vollständig ausgehärtet sind. Behälter mit ausgehärteten Farb- und Lackresten sind Restmüll.

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118-13 Abfallordnung vom 04.05.2023

Anhang II zur Anlage 6:

Aufstellung der abzugebenden Abfälle gemäß § 8 der Abfallordnung FZJ, Anlage 6 : Abfälle aus baulichen Sanierungen, Instandhaltungen und Abbrüchen

Abweichend zur Anlage 3 der Abfallordnung FZJ gilt der Anhang II der Anlage 6 für das IEK- 11 Betriebsbereich Hi-ERN:

Planung und Informationspflicht Abfälle aus baulichen Sanierungen, Instandhaltungen und Abbrüchen unterliegen der Ge- werbeabfallverordnung. Die Entsorgungspflicht von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen muss auf Dritte über- tragen werden. Durch die Übertragung wird die Abfalldokumentation durch Dritte verantwort- lich geführt. Kopien der Abfalldokumentation sind der projektleitenden Person zur Verfügung zu stellen.

Dokumentation der Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen Die Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen sowie die Abweichung von der gesetz- lichen Getrenntsammlungspflicht solcher Abfälle sind zu dokumentieren. Die Dokumentation hat wie folgt zu erfolgen:

  1. getrennte Sammlung: Anfertigen von Lageplänen, Lichtbilder (Fotodokumentation der Baustelleneinrichtung und den Abfällen), Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Doku- mente.

  2. Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederver- wendung oder zum Recycling: Eine schriftliche Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt. Die Erklärung hat dessen Name und Anschrift, die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten.

  3. Abweichung von der Pflicht zur getrennten Sammlung: Nachweis der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Diese Dokumentation erfolgt anhand des/ eines Abwicklungsscheins.

Die in den Punkten 1. bis 3. genannten Dokumentationspflichten müssen nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen angewandt werden, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht überschreitet.

Deklaration und Kennzeichnung der Abfälle Die projektleitende bzw. arbeitsverantwortliche Person muss die Trennung und die Kenn- zeichnung der Abfälle in den Behältern und Containern überwachen und dokumentieren.

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118-13 Abfallordnung vom 04.05.2023

Anhang III zur Anlage 6:

Aufstellung der Zuständigkeiten

Abweichend von Anlage 5 der Abfallordnung des FZJ gilt für das IEK-11 - Cauerstraße der Anhang III

Postanschrift: Helmholtz Institute Erlangen-Nürnberg für Erneuerbare Energien Cauerstraße 1 91058 Erlangen

Fernmeldezentrale Erlangen:

Verantwortliche Institutsleitung IEK-11 Cauerstraße: Prof. Dr. Karl Mayrhofer

verantwortlicher Entsorgungsberater des IEK-11 Cauerstraße: Dr. Markus Schaub + Vertreter:in

Bei Notfällen außerhalb der Dienstzeiten in Erlangen Notruf Erlangen: Facility Manager

Leitungsperson der Abfallwirtschaft (M-LA): Hr. Thönnißen Tel.-Nr. 02461/61-5787

Betriebsbeauftragter für Abfall des FZJ: Hr. Thönnißen Tel.-Nr. 02461/61-5787

Sicherheitszentrale im FZJ: Tel.-Nr. 02461-61-5222

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118-13 Abfallordnung vom 04.05.2023

Anlage 7 zur „Abfallordnung des Forschungszentrums Jülich GmbH“

Ergänzende und abweichende Bestimmungen zu der jeweils gültigen Fassung der Abfallord- nung des Forschungszentrums Jülich einschließlich ihrer Anlage 1 und zusätzlich der Anhänge I, II, III für den JCNS - Betriebsbereich FRM-II des Forschungszentrum Jülich in Garching § 1 Regelungsgegenstand und Geltungsbereich Die Anlage 7 ist ausschließlich gültig für den JCNS-Betriebsbereich FRM-II in Garching. § 2 Gesetze und Vorschriften Ergänzend zum § 2 Ziffer 1 der Abfallordnung FZJ gilt:

  1. Bayerisches Abfallgesetz (BayAbfG) Kommunale Entsorgungssatzung der Stadt Garching

Abweichend zum § 2 Ziffer 2 der Abfallordnung FZJ gilt: 2. Abfälle und Chemikalien dürfen nicht über die bestehende Kanalisation in Garching entsorgt werden. § 3 Betriebsbeauftragte:r für Abfall Abweichend zum § 3 Ziffer 1 und 2 der Abfallordnung FZJ gilt: 1 Die Art und Größe des JCNS-Betriebsbereich FRM-II erfordert nach der 4. BImSchV keine(n) eigene(n) vor Ort tätige(n) Betriebsbeauftragte:n für Abfall. Die Leiteungsperson der Abfallwirtschaft (M-LA) ist beratend für die OE-Leitungsperson im JCNS-Betriebsbereich FRM-II in folgenden Punkten tätig: in Fragen der Entsorgung, im Hinblick auf die Einhaltung der für die Entsorgung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, bei festgestellten Mängel und Vorschlägen zu Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel, über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen können, bei der Beschaffung umweltfreundlicher, aus Abfällen hergestellter bzw. wie- derverwertbarer Produkte,im Bemühen um eine Vermeidung bzw. Entsorgung von Abfällen. in Fragen der Verwertung für nicht mehr notwendiger funktionsfähiger Gegen- stände und Materialien weist auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Re- duzierung der Abfälle sowie auf die ordnungsgemäße und schadlose Entsor- gung der im Betrieb entstehenden Abfälle hin, erstellt notwendige Entsorgungsnachweise zur Bestätigung an die Behörden

  1. Die/ der Entsorgungsberater:in des JCNS-Betriebsbereichs FRM-II erstattet der OE- Leitungsperson des JCNS-Betriebsbereichs FRM-II und der Leitungsperson der Ab- fallwirtschaft (M-LA) regelmäßig und bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich Bericht. §4 Leitungspersonen der Organisationseinheiten Abweichend zum § 4 Ziffer 2 der Abfallordnung FZJ gilt: Die OE-Leitungsperson des JCNS-Betriebsbereichs FRM-II unterstützt die/ den Entsor- gungsberater:in des JCNS-Betriebsbereichs FRM-II in Garching bei der Erfüllung ihrer/ seiner Aufgaben im Bereich seiner OE. § 5 und § 6 wie in der Abfallordnung FZJ

§ 7 Verwertung nicht mehr benötigter Gegenstände und Materialien Abweichend zum § 7 Ziffer 1 der Abfallordnung FZJ gilt:

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  1. Nicht mehr benötigte funktionsfähige Gegenstände und Materialien sollten einer Wei- terverwendung durch andere OEs des FZJ oder der Verwertung gemäß Richtlinie „Verwertung von Vermögensgegenständen“ (IR 625-1) zugeführt werden, bevor sie als Abfälle deklariert und über die/ den Entsorgungsberater:in des JCNS- Betriebsbereichs FRM-II in Garching der Entsorgung zugeführt werden. § 8 Sammeln, Bereitstellen und Abgeben von Abfälle Abweichend zum § 8 der Abfallordnung FZJ gilt: Als Besitzer von nicht aus privaten Haushalten stammenden gefährlichen Abfällen hat sich der JCNC Betriebsbereich FRM-II zur Erfüllung seiner Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen.

Abweichend zum § 8 Ziffer 2 der Abfallordnung FZJ gilt: Abfälle in den vom JCNS-Betriebsbereich FRM-II genutzten Gebäuden und Räumen so bereitzustellen, das dort Flucht- noch Rettungswege blockiert werden. Empfehlenswert ist die Einrichtung von Abfallbereitstellungsräumen in Gebäuden im Verantwortungsbe- reich des JCNS-Betriebsbereichs FRM-II, in denen auch leere Entsorgungsgefäße be- reitgestellt werden. Im Außenbereich organisiert und koordiniert die OE-Leitungsperson des JCNS-Betriebsbereichs FRM-II in Absprache mit der/ dem von ihr ernannten Ent- sorgungsberater:in die Aufstellflächen für Abfallbehälter.

Abweichend zum § 8 Ziffer 3 der Abfallordnung FZJ gilt: Die in der Anlage 7 unter den Anhängen I, und II genannten Abfälle sind unter den be- schriebenen Bedingungen zu sammeln, bereitzustellen, zu dokumentieren und regelmä- ßig bzw. anlassbezogen anzugeben. Ausnahmen hierzu sind nur mit Zustimmung der OE-Leitungsperson des JCNS-Betriebsbereichs FRM-II beziehungsweise des / der von Ihr benannten Entsorgungsberaters bzw. Entsorgungsberaterin zulässig.

Abweichend zum § 8 Ziffer 4 der Abfallordnung FZJ gilt: Federführend für die Entsorgung von Abfällen ist die OE-Leitungsperson des JCNS- Betriebsbereichs FRM-II bzw. die von Ihr benannten Entsorgungsberater:innen vor Ort. Die OE-Leitungsperson des JCNS-Betriebsbereichs FRM-II bzw. die von Ihr benannten Entsorgungsberater:innen erstellen eine interne für den JCNS-Betriebsbereich FRM-II geltende Abfalllogistik, in der die Bestellung, das Sammeln, das Bereitstellen und das Abgeben der Abfallgebinde geregelt ist.

Näheres ist in den Anhängen I bis III, die der Anlage 7 angehängt sind, durch den JCNS- Betriebsbereich FRM-II beschrieben. § 9 Abfalltransporte außerhalb des Geländes des Forschungszentrums Jülich Abweichend zum § 9 der Abfallordnung FZJ gilt: Sämtliche Transportvorgänge von Abfallstoffen außerhalb des Geländes des For- schungszentrums, die Mitarbeitenden des JCNS-Betriebsbereich FRM-II in eigener Re- gie durchführen möchten, müssen bei der/ beim Entsorgungsberater:in angemeldet wer- den.

• Die/ der betreffende Mitarbeitende macht der/ dem Entsorgungsberater:in die für die Registrierung des geplanten Abfalltransports erforderlichen Angaben. • In Abstimmung mit M-LA erstellt die/ der Entsorgungsberater:in die notwendigen Ab- falltransportdokumente, die beim Transport mitgeführt werden müssen. • Nach Abschluss des Transports muss die/ der Mitarbeitende die Abfalltransportdoku- mente zur Aufnahme in das Abfallregister für Beförderer der/ dem Entsorgungsbera- ter:in überreichen. • Die Abfalltransportdokumente müssen durch die/ den Entsorgungsberater:in an M-LA weitergeleitet werden. • M-LA führt das zentrale Abfallregister für Beförderer.

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§ 10 Privatabfälle Keine Ergänzungen oder Abweichungen zur Abfallordnung FZJ § 11 Entsorgungsnachweis Abweichend zum § 11 Ziffer 1 und 2 der Abfallordnung FZJ gilt: 1 Der JCNS-Betriebsbereich FRM-II hat den Nachweis über die Zulässigkeit der vorge- sehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle gemäß der Nachweisverordnung durch ei- nen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu führen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus der "Verantwortlichen Erklärung" des Abfallerzeugers, der “Annahmeerklärung“ des Abfallentsorgers (Nachweiserklä- rungen) und ggf. aus der “Bestätigung“ der zuständigen Behörde. 2 M-LA berät im Bedarfsfall zu den notwendigen Vorgängen § 12 Übernahme und Begleitscheine Abweichend zum § 12 der Abfallordnung FZJ gilt: Die bei der Übergabe von Abfällen vom Entsorgungsunternehmen erhaltenen Übernah- mescheine sind unverzüglich an den Entsorgungsberater zu senden, da zentral und aus- schließlich an dieser Stelle die Abfalldokumentation für den JCNS-Betriebsbereich FRM- II stattfindet. Begleitscheine sind ausschließlich durch die/ den Entsorgungsberater:in elektronisch zu signieren. § 13 Registerpflichten Abweichend zum § 12 der Abfallordnung FZJ gilt: Die Entsorgungsberater:innen des JCNS-Betriebsbereichs FRM-II führen das gesetzlich vorgeschriebene Abfallregister und prüfen alle für die Entsorgung notwendigen Doku- mente (Entsorgungsnachweis, Übernahmeschein, Begleitschein, Wiegebelege usw.). M-LA berät im Bedarfsfall zu den notwendigen Vorgängen.

§ 14 Inkrafttreten Die Anlage 7 tritt zum 01.05.2023 in Kraft. Die Anlage 7 ist befristet gültig bis zum 30.04.2028.

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Anlage 1:

Aufstellung, der an den Fachbereich Materialwirtschaft (M-M) zum Zweck der Verwer- tung zu überstellenden, nicht mehr benötigten Gegenstände und Materialien gemäß § 7 der Abfallordnung FZJ, Anlage 7

Abweichend zu Anlage 1 der Abfallordnung FZJ gelten für den JCNS-Betriebsbereichs FRM- II die Ziffern 3 und 4 nicht.

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118-13 Abfallordnung vom 04.05.2023

Anhang I zur Anlage 7:

Aufstellung der abzugebenden Abfälle gemäß § 8 der Abfallordnung FZJ, Anlage 7

Abweichend zur Anlage 2 der Abfallordnung FZJ gilt der Anhang I der Anlage 7 für den JCNS- Betriebsbereichs FRM-II

  1. Altholz und defekte Möbel Einweg-Holzpaletten, -kisten, -bretter und defekte Möbel werden gesondert gesammelt und bei ausreichender Menge mittels lokaler Entsorgungsfirma entsorgt.

  2. Batterien und Akkus Batterien und Akkus werden in Sammelboxen gelagert und zum Recycling bereitgestellt.

  3. Leuchtmittel Halogenleuchten und Glühbirnen können im Restmüll entsorgt werden. Leuchtstoffröh- ren und Energiesparleuchten werden entweder von der, zum Wechseln, beauftragten Firma entsorgt oder in Sammelkartons gelagert und zum Recycling bereitgestellt.

  4. Toner und Tintenkartuschen Toner und Tintenkartuschen werden in Sammelkartons gelagert und zum Recycling breitgestellt. Tonernachfüllkartuschen (von geleasten Druckern = Leergut) sind in den Originalkartons zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen.

  5. Grünabfälle Grünabfälle aus der Pflege der Außenanlagen werden von der beauftragten Firma ent- sorgt.

  6. Altglas Glasgefäße und sauberes Laborgeräteglas (niedrig schmelzend) müssen entleert und frei von Chemikalienresten sein und werden zum Recycling bereitgestellt.

  7. Elektro- und Elektronikgeräte – Elektroschrott Elektrokleingeräte, Computerbauteile, Tastaturen, Platinen, Bildschirme, Analytikgeräte, Drucker, Schaltschränke und Elektromotoren müssen frei von Flüssigkeiten (Toner, Öle, Kühlflüssigkeiten, Lösungsmittel) und Quecksilber sein. Datenschutzrelevante Inhalte (z.B. Festplatten) sind vom letzten Betreiber zu formatieren oder auszubauen und me- chanisch zu zerstören. Elektroschrott wird in Boxen gesammelt und bei ausreichender Menge dem Recycling zugeführt.

  8. Papier Kartonagen, Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Bücher, Broschüren und sonstiges sauberes oder geschreddertes Papier sind in die dafür bereitgestellten Behäl- ter bzw. Container einzufüllen. Die Entsorgung erfolgt über die Müllabfuhr der Stadt Er- langen.

  9. Restmüll (Hausmüllähnlicher Abfall) Restmüll ist in die dafür bereitgestellten Behälter bzw. Container einzufüllen. Die Ent- sorgung erfolgt über die Müllabfuhr der Stadt Erlangen. Folgende Abfälle gehören zum Restmüll:

  • Haushaltsabfälle, Thermopapier, Durchschreibesätze, verschmutztes Papier, Koh- lepapier und sonstiges beschichtetes Papier, Milch- und Safttüten, Wachs-, Foto-,

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Butterbrotpapier und leere Aktenordner, geringe Mengen an Biomüll (Kaffeesatz) und Verpackungsmaterial.

  • Sauberes Flach-, Draht, und Scheibenglas, Porzellan und Keramik.
  • Hoch schmelzendes Laborglas (frei von Chemikalienresten)
  1. Chemikalien Es gelten folgende Grundsätze:
  2. Chemikalien dürfen nicht in die Kanalisation über die Spülbecken oder Bodenab- läufe eingeleitet werden. Ebenso sind wässrige Konzentrate und erste Spülwässer zu sammeln.
  3. Bei allen Arbeiten sind die Mitarbeitenden verpflichtet, Chemikalien in ihren Mengen zu begrenzen.
  4. Die Entsorgung der Chemikalien erfolgt nur in geeigneten und zugelassenen Gefä- ßen, diese müssen ordnungsgemäß deklariert werden.
  5. Für organische bzw. wässrige Lösungsmittelabfälle und kontaminierte Betriebsmittel stehen 5l bzw. 20l Kanister und 60l-Spannringdeckelfässer zur Verfügung.
  6. Die Entsorgung von Chemikalien, die nicht als Gemische oder als handelsübliche Gemische (z.B. Raney-Nickel in Wasser) vorliegen, können mit dem Laufzettel „Ein- zelchemikalie“ entsorgt werden.
  7. Die Chemikaliengebinde müssen eindeutig gekennzeichnet werden.
  8. Edelmetallhaltige Abfälle (Edelmetalle auf Trägermaterialien, verschmutzte Be- triebsmittel, hochkonzentrierte Lösungen) werden gesondert gesammelt und dem Recycling zugeführt.

Bestimmte Chemikalien sind wie folgt zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen:

  • Flusssäure ist stets getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen.
  • Anorganische wässrige Säuren sind in 20l Kanister zu sammeln. Dabei soll getrennt nach oxidativen und weniger reaktiven Säuren (z.B. HNO nicht zusammen mit HCl) 3 gesammelt werden.
  • Konzentrierte anorganische Säuren/Basen sind vor der Abgabe vorsichtig zu hydro- lysieren und anschließend zu neutralisieren. Die Sammlung erfolgt in 20l Kanistern.
  • Fixierbäder und Entwicklerlösungen sind jeweils getrennt voneinander zu sammeln und in 20l Kanister zu sammeln.
  • Laugen/Anorganische wässrige Basen sind in 20l Kanister zu sammeln.
  • Perchlorsäure und Chromschwefelsäure sind jeweils getrennt voneinander zu sam- meln und zur Abholung bereitzustellen.
  • Organische Lösemittel sind getrennt nach halogenhaltig und halogenfrei in 5l Kanis- tern zu sammeln.
  • Lösungen mit Cyaniden sind stets getrennt, unter basischen Bedingungen, in 5l Ka- nister zu sammeln und zu kennzeichnen.
  • Giftige anorganische Lösungen sind unter Angabe der Giftstoffe bzw. Schwerme- talle und grober Angabe der Schadstoffkonzentrationen in 20l Kanister zu sammeln.
  • Feste Stoffe und kontaminierte Betriebsmittel (Handschuhe, mit Schadstoffen be- haftete Tücher, sowie mit leicht flüchtigen Stoffen (z. B. mit Kohlenwasserstoff) be- haftete Tücher) sind in 60l-Spannringdeckelfässern zu sammeln.
  • Metallisches Quecksilber ist in maximal 250 ml PE-Flaschen zu sammeln.
  • Kontaminierte Altöle/Emulsionen (z.B. aus Vakuumpumpen) werden gesondert in 5l Kanister gesammelt. Dabei sind Öle und Emulsionen getrennt zu sammeln. Haloge- nierte Öle sind getrennt von nichthalogenierten Ölen zu sammeln.
  • Leere Verpackungen, die mit Chemikalien verunreinigt sind stets getrennt zu sam- meln, zu kennzeichnen und zur Abholung bereitzustellen.

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  1. Druckgasflaschen (defekt) Defekte Druckgasflaschen sind über die/ den Beauftragte:n für Druckgasflaschen als de- fekt zu melden. Diese:r veranlasst weitere Maßnahmen.

  2. Farb- und Lackreste, leere Farb- und Lackbehälter Farb- und Lackbehälter sind getrennt bereitzustellen, soweit die Farb- und Lackreste nicht vollständig ausgehärtet sind. Behälter mit ausgehärteten Farb- und Lackresten sind Restmüll.

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118-13 Abfallordnung vom 04.05.2023

Anhang II zur Anlage 7:

Aufstellung der abzugebenden Abfälle gemäß § 8 der Abfallordnung FZJ, Anlage 7 : Abfälle aus baulichen Sanierungen, Instandhaltungen und Abbrüchen

Abweichend zur Anlage 3 der Abfallordnung FZJ gilt der Anhang II der Anlage 7 für den JCNS-Betriebsbereichs FRM-II

Planung und Informationspflicht Abfälle aus baulichen Sanierungen, Instandhaltungen und Abbrüchen unterliegen der Gewer- beabfallverordnung. Die Entsorgungspflicht von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen muss auf Dritte über- tragen werden. Durch die Übertragung wird die Abfalldokumentation durch Dritte verantwort- lich geführt. Kopien der Abfalldokumentation sind der projektleitenden Person zur Verfügung zu stellen.

Dokumentation der Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen Die Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen sowie die Abweichung von der gesetz- lichen Getrenntsammlungspflicht solcher Abfälle sind zu dokumentieren. Die Dokumentation hat wie folgt zu erfolgen:

  1. getrennte Sammlung: Anfertigen von Lageplänen, Lichtbilder (Fotodokumentation der Baustelleneinrichtung und den Abfällen), Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Doku- mente.

  2. Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederver- wendung oder zum Recycling: Eine schriftliche Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt. Die Erklärung hat dessen Name und Anschrift, die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten.

  3. Abweichung von der Pflicht zur getrennten Sammlung: Nachweis der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Diese Dokumentation erfolgt anhand des/ eines Abwicklungsscheins.

Die in den Punkten 1. bis 3. genannten Dokumentationspflichten müssen nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen angewandt werden, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht überschreitet.

Deklaration und Kennzeichnung der Abfälle: Die projektleitende bzw. arbeitsverantwortliche Person muss die Trennung und die Kenn- zeichnung der Abfälle in den Behältern und Containern überwachen und dokumentieren.

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118-13 Abfallordnung vom 04.05.2023

Anhang III zur Anlage 7:

Aufstellung der Zuständigkeiten

Abweichend zur Anlage 5 der Abfallordnung FZJ gilt für den JCNS-Betriebsbereichs FRM-II der Anhang III.

Postanschrift: Forschungszentrum Jülich GmbH Lichtenbergstraße 1 85747 Garching

Fernmeldezentrale Garching: Tel.-Nr. 089/289-10700

Verantwortliche OE-Leitungsperson JCNS-Garching: Prof. Dr. Stephan Förster Tel.-Nr.: 089/289-10702 E-Mail: s.foerster@fz-juelich.de

verantwortliche Entsorgungsberater:innen JCNS Betriebsbereich FRM-II:

Labor Bio: Tabea Bartelt Tel.-Nr.: 089/289-14733 E-Mail: t.bartelt@fz-juelich.de

Labor Chemie: Dr. Tobias Schrader Tel.-Nr.: 089/289-10743 E-Mail: t.schrader@fz-juelich.de

Sonstige Abfälle: Volker Lorenz Tel.-Nr.: 089/289-10779 E-Mail: v.lorenz@fz-juelich.de

Bei Notfällen außerhalb der Dienstzeiten in Garching:

Facility Manager: Volker Lorenz Tel.-Nr: 089/289-10779 E-Mail: v.lorenz@fz-juelich.de

Leitungsperson der Abfallwirtschaft (M-LA): Hr. Thönnißen Tel.-Nr. 02461/61-5787

Betriebsbeauftragter für Abfall des FZJ: Hr. Thönnißen Tel.-Nr. 02461/61-5787

Sicherheitszentrale im FZJ: Tel.-Nr. 02461-61-5222

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Abwasserordnung der Forschungszentrum Jülich GmbH

  1. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich Diese Abwasserordnung gilt für alle Beschäftigten1, Dritte (z.B. Anrainerfirmen, Ein-und Anlie- ger sowie beauftragte Fremdfirmen und Dienstleister), Gäste und Besucher. Insbesondere ist die Abwasserordnung von Personen zu beachten, die mit Planung, Bau, Betrieb und techni- scher Instandhaltung sowie mit einem Forschungs- und Demonstrationsbetrieb mit Abwasser- erzeugung/-entstehung befasst sind.

Zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen des Gewässer- schutzes ist gemäß § 64a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein Gewässerschutz- beauftragter bestellt (siehe Anlage 1). Er überwacht u. a. die Einhaltung der in dieser Abwas- serordnung zusammengefassten Vorschriften.

Zur Überwachung der Gewinnung und Verteilung von Trink- und Brauchwasser ist daneben nach § 13 Abs. 3 WHG ein verantwortlicher Betriebsbeauftragter (siehe Anlage 1) bestellt.

Beim Betrieb von Gebäuden, technischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und Anlagen sowie bei Bautätigkeiten auf dem Gelände des Forschungszentrums entstehen Abwässer. Da- mit diese die umliegenden Oberflächengewässer und das Grundwasser nicht verunreinigen, muss es entsprechend den maßgeblichen Gesetzen und Sicherheitsvorschriften und wasser- wirtschaftlichen Grundsätzen vor der Einleitung in ein Gewässer vermessen und behandelt wer- den. Zu diesem Zweck ist das Forschungszentrum mit eigenen Kanalsystemen, Abwasserauf- fanganlagen und einer Kläranlage ausgestattet.

Die vorliegende Abwasserordnung soll den ordnungsgemäße Betrieb bzw. die Nutzung dieser Abwasseranlagen im Forschungszentrum und die Einhaltung der in der behördlich erteilten Ein- leiterlaubnis angegebenen Grenzwerte für die einzelnen Schadstoffparameter gewährleisten. Sie ist gültig für die unter 1.1 bis 1.3 genannten Abwasseranlagen.

Damit trägt das Forschungszentrum Jülich den Grundsätzen einer verantwortungsvollen und sparsamen Nutzung der Wasserressourcen Rechnung und leistet einen Beitrag zur Reinhaltung der Gewässer.

Dabei muss zwischen den unterschiedlichen Betriebsstätten des FZJ am Standort Jülich unter- schieden werden:

  1. Campusgelände inklusive Einlieger, Anlieger und Anrainer
  2. BAW-Gelände inklusive Einlieger, Anlieger und Anrainer
  3. und das Gästehaus in der Stadt Jülich

Diese Abwasserordnung ist gültig für die unter 1 – 3 angegebenen Betriebsstätten.

In den Betriebsstätten unterscheiden sich die Arten der Abwasserbehandlungen und -ableitun- gen und damit auch die rechtlichen Grundlagen der jeweiligen Jülicher Betriebsstätten (siehe 1-3). Von dieser Ordnung ausgenommen sind alle anderen Standorte bzw. Außenstellen des FZJ. Im Bedarfsfall können standortbezogene Abwasserordnungen in gesonderten Abwasser- ordnungen erlassen werden.

1.1 Abwasseranlagen auf dem Jülicher Campusgelände im Stetternicher Forst Die Abwasseranlagen auf dem Campusgelände umfassen die Abwassersammlung, die Abwas- serableitung und die Abwasserbehandlung. In einer dreifach getrennten Abwasserkanalisation

1Alle in diesem Dokument verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf eine Nennung verschiedener Varianten der Bezeichnungen wird allein aus Gründen der Lesbarkeit verzeichnet Seite 1 von 6

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842-01 Abwasserordnung der Forschungszentrum Jülich GmbH vom 26.08.2019

werden

  • das Grund- und Kühlwasser sowie Teile des Niederschlagswassers,
  • das Schmutzwasser (häusliches Schmutzwasser) und
  • das Betriebsabwasser (chemisch belastetes Schmutzwasser)

getrennt gesammelt und abgeleitet.

Das Grund,-Niederschlags-und Kühlwasser wird ohne Abwasserbehandlung über ein eigenes Kanalnetz, welches teilweise in den See am Casino mündet und weiter über den Hauptentwäs- serungskanal (HEK) in die Rur eingeleitet. Das Schmutzwasser wird via separatem Kanalnetz in der betriebseigenen Kläranlage einer mechanischen, physikalischen und biologischen Reini- gung unterzogen. Das Betriebsabwasser wird mechanisch gereinigt (nach analytischem Befund kann eine notwendige chemische Fällung durchgeführt werden). Das geklärte und vermessene Betriebs-und Schmutzwasser wird nach Freigabe durch den zuständigen Strahlenschutzbeauf- tragten (SSB) des SL-Betriebslabors aus den Klärbecken in den HEK gepumptund fließt eben- falls in die Rur. Hierzu sind die Grenzwerte der Einleitergenehmigung der Bezirksregierung (BZ) Köln einzuhalten.

1.2 Abwasseranlagen auf dem BAW-Gelände Alle auf dem BAW-Gelände entstehenden Abwässer fließen in eine Mischkanalisation und wer- den zur Behandlung in die kommunale Kläranlage der Stadt Jülich eingeleitet. Bei der Ableitung dieser Abwässer sind die Grenzwerte der kommunalen Abwassersatzung der Stadt Jülich ein- zuhalten.

1.3 Abwasseranlagen von Betriebsstätten des FZJ auf dem Gemeindegebietder Stadt Jülich Für alle auf dem Gemeindegebiet der Stadt Jülich befindlichen Betriebsstätten des FZJ (Aus- nahme: FZJ-Campusgelände) ist die Stadt Jülich abwasserbeseitigungspflichtig. In diesem Fall ist die kommunale Abwassersatzung der Stadt Jülich zu beachten und einzuhalten.

  1. Nicht radioaktive Abwässer Als nicht radioaktive Abwässer gelten alle Abwässer, die nicht unter Gliederungspunkt 3 als radioaktive Abwässer definiert sind und in den Geltungsbereichen des Atom- und/oder Strah- lenschutzgesetz erfasst werden.

2.1 Grund-, Niederschlags- und Kühlwasser

2.1.1 Grund-, Niederschlags- und Kühlwasser ist in Regenwasserkanäle einzuleiten, deren Deckel im Außenanlagenbereich mit „R“ (Regen) gekennzeichnet sind. Für Nieder- schlagswasser muss insbesondre bei Neu- und Umbauten von Gebäuden und Straßen geprüft werden, ob das anfallende Niederschlagswasser dezentral auf Grundstücken behandelt (Versickerung durch Mulden bzw. Rigolen) werden darf2.

2.1.2 Grund-, Niederschlags- und Kühlwasser darf nicht chemisch, radiologisch oder biolo- gisch verunreinigt werden, z. B. mit Chemikalien, Gefahrstoffen, Abfällen.

2.1.3 Alle Abfälle z. B. in fester oder flüssiger Form, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerung oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können, dürfen nicht in den Regenkanal eingebracht werden.

2.1.4 Solarmodule auf den Dächern und Reinigungen von Fassaden und Außenflächen dürfen nur mit Wasser ohne Reinigungsmittelzusätze gereinigt werden.

2Anforderungen an die Niederschlagsentwässrung im Trennverfahren, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz NRW -IV-9 031 001 2104 –vom 26.05.2004

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2.1.5 Bei der Gebäudereinigung anfallendes Putzwasser darf nicht in Hofsinkkästen oder Rin- nen mit Anschluss an die Versickerungsanlage eingeleitet werden. Das Putzwasser ist in Toilettenanlagen zu entsorgen, welches als Schmutzwasser (häusliches Abwasser) der Kläranlage zugeführt wird.

2.1.6 Bei der Einleitung größerer Mengen Kühlwasser darf eine Temperatur von 28 °C nicht überschritten werden.

2.1.7 Vor der Entnahme und Ableitung von Grundwasser (z. B. Baustellen- und Grubenent- wässerungen) ist die Zustimmung der zuständigen wasserrechtlichen Behörde einzuho- len.

2.1.8 Auto- bzw. LKW-Wäsche ist nur im Gebäude 12.1u erlaubt.

2.2 Schmutzwasser (häusliches Abwasser)

2.2.1 Das in Waschräumen, Toiletten, Küchen usw. anfallende Schmutzwasser ist durch die in diesem Räumen befindlichen Ausgüsse oder Abläufe in die Schmutzwasserkanäle einzuleiten, deren Deckel mit „S“ (Schmutz) im Außenanlagenbereich gekennzeichnet sind.

2.2.2 Das Schmutzwasser darf nicht mit anderen Abwasserarten (z. B. Grund-, Nieder- schlags- und Kühlwasser) vermischt werden.

2.2.3 Das Schmutzwasser darf nicht mit radioaktiven Stoffen vermischt werden.

2.2.4 Auch größere Mengen reines Wasser dürfen diesem Schmutzwasser nicht zugesetzt werden.

2.2.5 Dem Schmutzwasser dürfen nicht die Inhalte von Chemietoiletten zugefügt werden.

2.2.6 Dem Schmutzwasser dürfen keine gasförmigen Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann, zugefügt werden.

2.2.7 Dem Schmutzwasser dürfen keine flüssigen Stoffen, die im Kanalnetz erhärten können (z.B. Speisefette) sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation Niederschläge bilden und zu Abflussbehinderungen führen können, zugesetzt werden.

2.2.8 Bauliche Veränderungen an den im Forschungszentrum vorhandenen Abwasseranla- gen, z. B. Fettabscheidern sind dem Gewässerschutzbeauftragten unverzüglich anzu- zeigen. Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei dieser Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der Kläranlage nicht zugeführt werden.

2.2.9 Dem Schmutzwasser dürfen keine festen Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder zu Verstopfungen in der Kanalisation führen können, zugesetzt wer- den.

2.2.10 Feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfä- hige Gas-Luft-Gemische entstehen könnten, dürfen nicht eingeleitet werden.

2.2.11 Dem Schmutzwasser dürfen keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden3.

2.2.12 Schmutzwasser, das in abflusslose Gruben eingeleitet wird, darf die unter Gliederungs- punkt 2.2.2 bis 2.2.11genannten Stoffe nicht enthalten.

3Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

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2.3 Betriebsabwasser (Chemieabwasser)

2.3.1 Das in Werkstätten, Laboratorien, Versuchs-, Experimentier-und Betriebsanlagen usw. anfallende Betriebsabwasser ist durch die in den genannten Räumen befindlichen Aus- güsse oder Abläufe in die Betriebsabwasserkanalisation einzuleiten, deren Deckel im Außenanlagenbereich mit „C“ (Chemie) gekennzeichnet sind.

2.3.2 Bei der Einleitung von Betriebsabwasser in größeren Mengen darf eine Temperatur von 28 °C nicht überschritten werden.

2.3.3 In die Ausgüsse der Betriebsabwasserkanalisation darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden.

2.3.4 In die Ausgüsse und Abläufe der Betriebsabwasserkanalisation dürfen keine festen Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder zu Verstopfungen in der Kanalisation führen können, zugesetzt werden.

2.3.5 Dem Betriebsabwasser dürfen keine flüssigen Stoffen, die im Kanalnetz erhärten kön- nen, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation Nieder- schläge bilden und zu Abflussbehinderungen führen, zugesetzt werden.

2.3.6 Eine Verdünnung oder Vermischung mit größeren Mengen reinen Wassers, mit dem Ziel Schadstoffkonzentrationen zu verringern, ist unzulässig.

2.3.7 Aggressive und giftige Lösungen und Chemikalien (z. B. Chromschwefelsäure, kon- zentrierte Säuren und Laugen, Schwermetalllösungen, Beiz- und Galvanikwässer und größere Mengen verdünnter Säuren und Laugen, deren pH-Wert unter 6,0 bzw. über 8,0 liegt) dürfen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden. Eine Verdünnung dieser Stoffe und nachfolgende Einleitung in die Kanalisation ist verboten. Diese Stoffe als auch die im Umgang mit diesen Stoffen vorhandenen ersten Spüllösungen sind in zulässigen Behältern (von der Abfallwirtschaft (G-UA) angegebene und auf Aufforderung zur Ver- fügung gestellte Kleingebinde als Sammelgefäße) zu sammeln und der Abfallwirtschaft (G-UA) zur Abholung anzumelden. Lediglich zweite Spülwässer dürfen über die Ab- flüsse in den Betriebsabwasserkanal geleitet werden wenn sichergestellt ist, dass der pH-Wert im neutralen Bereich liegt und die Schadstoffkonzentration so niedrig ist, dass die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden.

2.3.8 Organische Flüssigkeiten dürfen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden. Eine Ver- dünnung dieser Stoffe und nachfolgende Einleitung in die Kanalisation ist verboten. Diese Stoffe als auch die im Umgang mit diesen Stoffen vorhandenen ersten Spüllösun- gen sind in zulässigen Behältern (von G-UA angegebene und auf Aufforderung zur Ver- fügung gestellte Kleingebinde als Sammelgefäße) zu sammeln und G-UA zur Abholung anzumelden.

2.3.9 Feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfä- hige Gas-Luft-Gemische entstehen könnten, dürfen nicht eingeleitet werden.

2.3.10 Dem Betriebsabwasser dürfen keine gasförmigen Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann, zugefügt werden.

2.3.11 Nicht neutralisierte Kondensate aus Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von mehr als 100 KW dürfen nicht eingeleitet werden.

2.3.12 Im Betriebsabwasser dürfen keine Medikamente oder pharmazeutischen Produkte ent- sorgt werden.

2.3.13 Fotochemisches Abwasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern

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muss als Abfall in geeigneten Gebinde gesammelt und über G-UA entsorgt werden.

2.3.14 Bauliche Veränderungen jeglicher Art an den im Forschungszentrum vorhandenen Leicht- und Schwerflüssigkeits-Abscheider sind dem Gewässerschutzbeauftragten un- verzüglich anzuzeigen. Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei dieser Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der Kläranlage nicht zugeführt werden.

  1. Radioaktive Abwässer Als radioaktive Abwässer gelten alle Abwässer aus Strahlenschutzbereichen (Kontrollbereichen oder Überwachungsbereichen), in denen genehmigungspflichtiger oder anzeigepflichtiger Um- gang mit offenen radioaktiven Stoffen stattfindet, soweit durch die atomrechtlichen und strah- lenschutzrechtlichen Behörden keine abweichende Regelung zugelassen wird. Radioaktive Ab- wässer sind ausschließlich in die für Sie bestimmten Kleinbehälter und Ausgüsse einzuleiten. Sie dürfen nicht verdünnt oder unnötig mit Chemikalien, organischen Flüssigkeiten, fäulnisfähi- gen und festen Stoffen verunreinigt werden.

Gebäude, in denen radioaktive Abwässer anfallen, sind grundsätzlich mit einer Auffanganlage für „möglicherweise radioaktives Abwasser“ (C-Gruppe) ausgerüstet.

Bei Bedarf kann die Auffanganlage zusätzlich mit Behältern für „schwach radioaktives Abwas- ser“ (A-Gruppe) und oder mit „Kühlwasser“ (K-Gruppe) ausgerüstet sein.

3.1 Stark bzw. mittel radioaktives Abwasser

3.1.1 Als stark radioaktives Abwasser gilt Abwasser, dessen Aktivitätskonzentration 100 MBq/l übersteigt. Als mittelradioaktives Abwasser gilt Abwasser, dessen Aktivitätskon- zentration zwischen 100 kBq/l und 100 MBq/l liegt.

3.1.2 Diese Abwässer sind in dafür durch die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearan- lagen mbH (JEN), bereitgestellten Kleinbehältern zu sammeln. Jeder Kleinbehälter soll möglichst nur radioaktive Stoffe derselben Art bzw. des Radionuklides enthalten. Wenn die Sammelgefäße voll sind oder vorerst nicht mehr benötigt werden, ist der Service der JEN zu benachrichtigen, damit sie abgeholt werden können.

3.1.3 Fallen größere Mengen dieser Abwässer an, so ist die Aufbewahrung und Übernahme mit JEN gesondert zu regeln.

3.2 Schwach radioaktives Abwasser

3.2.1 Als schwach radioaktiv gilt Abwasser, dessen Aktivitätskonzentration 100 kBq/l nicht übersteigt.

3.2.2 Dieses Abwasser ist in die mit „aktiv“ gekennzeichneten Ausgüsse einzuleiten. Es ge- langt in die mit „A“ bezeichneten Behälter der jeweiligen Auffanganlage. Die Entsorgung erfolgt durch JEN.

3.3 Möglicherweise radioaktives Abwasser Fällt in Strahlenschutzbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, nicht radioaktives Labor- oder Betriebsabwasser an, so gilt es als möglicherweise aktiv und ist in die mit „möglicherweise aktiv“ gekennzeichneten Ausgüsse einzuleiten. Es wird in den mit „C“ bezeichneten Behältern der jeweiligen Auffanganlage aufgefan- gen und die Entsorgung wird von JEN übernommen.

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3.4 Kühlwasser Das anfallende Kühlwasser ist durch die mit „Kühlwasser“ gekennzeichneten Ausgüsse in die mit „K“ bezeichneten Behälter der jeweiligen Auffanganlage einzuleiten. Die Be- hälter werden von JEN geleert. Mit Zustimmung des Gewässerschutzbeauftragten dür- fen Apparaturen mit fest installierten Kühlwasserzu- und -ableitungen an die Betriebs- abwasser-oder Regenwasserkanalisation angeschlossen werden, wenn die Möglichkeit einer Kontamination des Kühlwassers mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen gilt 2.1.6. Diese Zustimmung kann von Gewässerschutzbeauftragten jederzeit widerrufen werden.

  1. Sonstiges 4.1 Abweichungen von den Bestimmungen der Abwasserordnung sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Gewässerschutzbeauftragten zulässig. Dem Gewässerschutzbeauf- tragten und den von ihm bevollmächtigten Personen steht das Recht zu, jederzeit alle wasserrechtlichen Anlagen auf dem Gelände des Forschungszentrums zu besichtigen und zu überprüfen.

4.2 Bei betrieblichen Störungen und Beschädigung der Abwasseranlagen sowie bei ande- ren Vorkommnissen, die wasserwirtschaftliche Belange betreffen, ist die Sicherheitsze- ntrale des FZJ zu informieren. Diese veranlasst unverzüglich alle weiteren Maßnahmen der Notfallorganisation.

4.3 Sollen aus betrieblichen Gründen (z.B. bei Druck-und Dichtheitsprüfungen, Spülungen, Abschlämmungen), größere Mengen Wasser abgeleitet werden, so ist eine vorherige Abstimmung mit dem Gewässerschutzbeauftragten und der Leitung der Kläranlage (G- UK) erforderlich.

4.4 Mobile Tankanlagen, die lediglich kurzzeitig (bis zu 6 Monaten) oder an ständig wech- selnden Orten eingesetzt werden, dürfen unter Berücksichtigung von Schutzmaßnah- men (BG-Bau-Medien-Arbeitsblatt A0 68) genutzt werden. Die Nutzung bedarf der vor- herigen Zustimmung durch den Gewässerbeauftragten.

4.5 Ohne Zustimmung des Gewässerschutzbeauftragten dürfen Abwasseranlagen nicht verändert oder mit zusätzlichen Einrichtungen versehen werden.

4.6 Wer den Vorschriften der Abwasserordnung zuwiderhandelt, kann für den daraus ent- standenen Schaden haftbar gemacht und nach den allgemeinen wasserrechtlichen Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden.

  1. Inkrafttreten Die Abwasserordnung tritt am 01.09.2019 in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Versionen. Die Abwasserordnung ist befristet gültig bis 31.08.2024.

Jülich, 26.08.2019

gez. Prof. Dr.-Ing. W. Marquardt gez. K. Beneke

Verteiler II IR 842-01 G

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Anlage 1 Kontakte (Stand 23.05.2019)

Postanschrift:Forschungszentrum Jülich, 52425 Jülich
Fernruf Forschungszentrum Jülich:02461-61-0 Bei Durchwahl 61 dann eine der folgenden Nebenstellen-Nummern
GewässerschutzbeauftragterHerr H. Tirtey, G-UK Tel -5634
Vertreter des GewässerschutzbeauftragtenHerr Dr. E. Joußen, S-L Tel -5488
Verantwortlicher Betriebsbeauftragter WHG § 13 Abs. 3 (Fragen der Wassergewinnung und- verteilung)Herr F. Knaup, G-UW Tel -9063
Vertreter des Betriebsbeauftragter WHG § 13 Abs. 3 (Fragen der Wassergewinnung und - verteilung)Herr R. Hucko, G-UW Tel -5969
Betriebliche Zuständigkeit für: Auffanganla- gen für radioaktive Abwässer und Abwasser- transport JEN mbH (Dekontamination und Entsorgung, Nasslinie),DKNHerr Klement Tel +49 2461 629 45345
Kläranlage und KanalnetzHerr H. Tirtey, G-UK Tel -5634
Wasserwerk, Kaltwasserzentralen:Herr Hucko, G-UW, Trink-, Kühl-, Kaltwasser- netze Tel -5969 Herr Knaup, G-UW Tel -9063,
AbfallwirtschaftHerr Thönnissen, G-UA Tel -5787

Notruf zur FZJ-Sicherheitszentrale über das interne Fernsprechnetz: 77 Notruf zur FZJ-Sicherheitszentrale per Mobilfunk: 02461-61-77 Es meldet sich die Sicherheitszentrale; Name und Dienststelle angeben, Not- oder Störmel- dung mit möglichst genauen Angaben durchgeben. Die Sicherheitszentrale veranlasst alle erforderlichen Maßnahmen.

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Anlage 2 Information zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz feste, flüssige und gasför- mige Stoffe, die geeignet sind, dauerhaft oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nach- teilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Besorgnisgrundsatz Für jeglichen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt der Besorgnisgrundsatz bzw. der Grundsatz des bestmöglichen Gewässerschutzes nach § 62 Wasserhaushaltgesetz. Dieser Besorgnisgrundsatz besagt, dass jede Anlage, in der der Betreiber mit einem wasser- gefährdenden Stoff umgeht, dafür Sorge zu tragen hat, das die Anlage so errichtet und betrie- ben wird, dass es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass diese wassergefähr- denden Stoffe in Boden oder Gewässer gelangen. Hierin wird zum Ausdruck gebracht, dass die Freisetzung von wassergefährdenden Stoffen auch aus einer Kleinanlage genauso bedeutsam ist wie die Freisetzung derselben Menge aus einer Anlage, die der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) unterliegt.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen wurde die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), erlassen.

In der Verordnung wird detailliert beschreiben, für welche Anlagen diese Verordnung gilt, wie diese Anlagen einzustufen sind und welche Pflichten dem Betreiber obliegen.

Falls Sie Fragen zur AwSV haben, kontaktieren Sie bitte: G-UK, Herr H. Tirtey (Gewässerschutzbeauftragter) h.tirtey@fz-juelich.de, Tel: 5634

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) können Sie unter dem nachfolgenden Link aufrufen: https://www.bmuv.de/gesetz/verordnung-ueber-anlagen-zum-umgang-mit-wassergefaehrdenden-stoffen/

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