[Seite 1]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.0 Allgemeines ................................................................................................................. 5 0.0.1 Allgemeine Projektbeschreibung ................................................................................ 5 0.0.2 Vertragsinhalt und Losbildung .................................................................................... 6 0.0.3 Partnerschaftliche Zusammenarbeit, Baufortschrittskontrolle, Lean-Management .. 6 0.0.3.1 Pflicht der Selbstorganisation und Dokumentation des AN ........................................ 6 0.0.3.2 Baufortschrittskontrolle des AG .................................................................................. 6 0.0.3.3 Anwendung von Lean Management zur Gegensteuerung gegen Risiken, Vertragsabweichungen und Mängel ........................................................................... 7 0.1 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 7 0.1.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 7 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................................... 9 0.1.3 Vorhandene Anlagen ................................................................................................. 10 0.1.3.1 Bahnkörper ................................................................................................................ 10 0.1.3.2 Tunnel ........................................................................................................................ 10 0.1.3.3 Bahnübergänge ......................................................................................................... 10 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ................................................................................................... 10 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) .................................................................. 10 0.1.3.6 Oberbau ..................................................................................................................... 10 0.1.3.7 Hochbauten ............................................................................................................... 10 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ......................................................................................... 10 0.1.3.9 Straßen und Wege ..................................................................................................... 11 0.1.3.10 Tiefbau ....................................................................................................................... 11 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................. 11 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation .............................................................................. 11 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ................................................................ 11 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom .................................................. 11 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .................................................................................. 11 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ...................................................................................... 11 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ......................................... 17 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ............................................................................. 17 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ................................................................................................. 17 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ............................................................................................. 17 0.1.6 Transportwege .......................................................................................................... 18 0.1.7 bleibt frei ................................................................................................................... 18 0.1.8 bleibt frei ................................................................................................................... 18 0.1.9 Baugrund ................................................................................................................... 18
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 1 von 51
[Seite 2]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.10 Hydrologie ................................................................................................................. 18 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ............................................... 18 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .................................................................. 19 0.1.12.1 Abfall .......................................................................................................................... 19 0.1.12.2 Abwasser ................................................................................................................... 19 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .............................................................................. 19 0.1.14 Schutzmaßnahmen .................................................................................................... 20 0.1.15 bleibt frei ................................................................................................................... 20 0.1.16 bleibt frei ................................................................................................................... 20 0.1.17 Hindernisse ................................................................................................................ 21 0.1.18 Kampfmittel ............................................................................................................... 21 0.1.19 Baustellenverordnung ............................................................................................... 21 0.1.20 Auflagen Dritter ......................................................................................................... 21 0.1.21 bleibt frei ................................................................................................................... 21 0.1.22 Vorarbeiten des AG ................................................................................................... 21 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ................................................................................ 22 0.1.24 Besondere Auflagen .................................................................................................. 22 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................... 23 0.2.1 Bauablauf ................................................................................................................... 23 0.2.2 Erschwernisse ............................................................................................................ 23 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .................................................................................... 23 0.2.4 bleibt frei ................................................................................................................... 24 0.2.5 Kontaminierte Bereiche............................................................................................. 24 0.2.6 Besondere Einrichtungen .......................................................................................... 24 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ..................................................................... 25 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...................................................................... 25 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ........................................................................ 25 0.2.10 bleibt frei ................................................................................................................... 25 0.2.11 bleibt frei ................................................................................................................... 25 0.2.12 bleibt frei ................................................................................................................... 26 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise .................................................................................. 26 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .................................................................................................... 26 0.2.13.2 bleibt frei ................................................................................................................... 27 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ............................................................................ 27 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .................................................. 28 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...................................... 28 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................ 29
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 2 von 51
[Seite 3]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 29 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .......................... 30 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................... 31 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ............................................................ 35 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................................. 36 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ....................................................................... 36 0.2.15.9 Deklarationsanalystik ................................................................................................ 37 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 38 Technische Voraussetzung für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren ..... 38 0.2.15.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ............................................. 38 0.2.15.10.3 38 0.2.15.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ................. 38 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................... 39 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigung ......................................................... 39 0.2.16 bleibt frei ................................................................................................................... 39 0.2.17 bleibt frei ................................................................................................................... 39 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ........................................................................ 39 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ........................................................ 39 0.2.20 bleibt frei ................................................................................................................... 40 0.2.21 bleibt frei ................................................................................................................... 40 0.2.22 bleibt frei ................................................................................................................... 40 0.2.23 DB-spezifische Angaben ............................................................................................ 40 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .................................................................. 41 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................... 42 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ............................ 42 0.4.1 Nebenleistungen ....................................................................................................... 42 0.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................... 42 0.5 Technische Bearbeitung ............................................................................................ 42 0.5.1 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 42 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ................................................... 43 0.5.3 Bauwerksdokumentation .......................................................................................... 43 0.5.4 Bauzeitenplan ............................................................................................................ 43 0.6 Baubeschreibung ....................................................................................................... 45 0.6.1 Kabeltiefbau .............................................................................................................. 46 0.6.2 Einfassungsrahmen für Standplätze .......................................................................... 47 0.6.3 Signalfundamente ..................................................................................................... 47 0.6.4 Änderungen und Anpassungen zu den Lageplänen der Ausschreibung ................... 50
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 3 von 51
[Seite 4]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.6.5 Schnittstellen Kabeltiefbau zu anderen Baubereichen und Gewerken .................... 50
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 4 von 51
[Seite 5]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.0 Allgemeines
0.0.1 Allgemeine Projektbeschreibung
Die Strecke zwischen Flieden und Gemünden ging vor mehr als 150 Jahren in Betrieb. Heute ist sie eine hochfrequentierte Güterverkehrsstrecke, auf der viele Bauwerke das Ende ihrer technischen Nutzungsdauer erreicht haben. Der Baukorridor Flieden–Burgsinn umfasst die Erneuerung und Modernisierung von über 70 Einzelobjekten. Darüber hinaus wird der gesamte Abschnitt auf ESTW- Technik umgestellt.
Das Gesamtprojekt erstreckt sich auf dem Streckenabschnitt des RB Mitte (Netz Kassel) von km 0,000 bis km 32,000 der Strecke 3825 Flieden – Gemünden und von km 3,240 bis km 7,747 der Strecke 3826 Schlüchtern – Elm sowie auf dem Streckenabschnitt des RB Süd (Netz Würzburg) von km 32,000 bis km 56,340 der Strecke 3825 Flieden – Gemünden.
Die Strecke 3825 ist Bestandteil des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnnetzes (TEN-T- Kernnetz; P4/F1). Im Güterverkehr der Nord-Süd-Relation Hamburg/Bremen – München und als Umleitungsstrecke bei Störfällen auf der Schnellfahrstrecke 1733 zwischen Fulda und Würzburg kommt der Strecke 3825 eine große Bedeutung zu. Im Schienen-personennahverkehr wird die Strecke durch die RegionalBahn-Linie RB 53 Schlüchtern – Sterbfritz – Jossa – Gemünden (– Würzburg) befahren. Die gesamte Strecke ist elektrifiziert.
Ziel der Baumaßnahme ist die Erneuerung von Einzelobjekten auf der Strecke zur Sicherstellung des Bahnverkehrs. Bei der Erneuerung der Bauwerke und Streckenabschnitte handelt es sich um sogenannte 1:1-Maßnahmen, bei denen ein Ersatzbauwerk an Ort und Stelle errichtet wird. Eine Änderung der Streckenführung erfolgt durch die baulichen Eingriffe nicht.
Um mehrere einzelne und wiederkehrende betriebliche Beeinträchtigungen durch Einzelmaßnahmen zu vermeiden, wird eine zeitgleiche Umsetzung der Maßnahmen verfolgt. Für die Umsetzung der Arbeiten ist eine Totalsperrung des betroffenen Streckenabschnitts im Zeitraum vom 15.10.2027- 27.04.2029 vorgesehen.
Insbesondere sind folgende Bauwerke betroffen: • Tunnel
• Stellwerke
• Brücken
• Stützbauwerke
• Weichen/Gleise
• Dämme
• Oberbau/Erdkörper (Tief- und Oberbaumaßnahmen inkl. Entwässerung)
• Durchlässe
• Umrüstung der Strecke auf ESTW-Technik
• Verkehrsstationen
• Oberleitungsanlagen
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 5 von 51
[Seite 6]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.0.2 Vertragsinhalt und Losbildung
Inhalt dieses Vertrags sind im Wesentlichen:
Kabeltrassentiefbau, Verlegung von LST- und Tk-Kabeln (Cu und LWL), Signalfundamentebau, konstruktive Hilfsbauwerke für Abfangungen und Standflächen, Rückbau von Kabeln sowie die zugehörige Ausführungsplanung.
Der Vertrag ist in 2 Lose geteilt, welche losweise vergeben werden können.
Los 1 beinhaltet die Strecke 3826 von ca. km 0,3 (Bf Schlüchtern, Bahnhofsteil Ziegenberg) – km 8,3 (Bf Elm) sowie Strecke 3825 von km 0,0 (Bf Flieden) bis km 20,0 (Einfahrt Bf Sterbfritz).
Los 2 beinhaltet die Strecke 3825 von km 20,0 bis km 43,0 (Bf Burgsinn).
Im Los 1 ist die ESTW-Technik bereits installiert. Daher sind hier Kabeltrassenbereiche nachzubauen, wenige Signale zu gründen, 2 LWL und LST-Kabel zu verlegen, LST-Kabelanlagen zu sichern und wieder einzulegen, der Ausbau von nicht mehr in Betrieb befindlichen Kabeln umzusetzen sowie zugehörige Begleitarbeiten umzusetzen.
Im Los 2 wird die ESTW-Technik erstmals installiert. Dementsprechend sind große Teile der Kabeltrasse erstmals zu erstellen, Kabel Tk und LST zu verlegen, Signalfundamente zu erstellen sowie zugehörige Begleitarbeiten umzusetzen.
0.0.3 Partnerschaftliche Zusammenarbeit, Baufortschrittskontrolle, Lean-
Management
0.0.3.1 Pflicht der Selbstorganisation und Dokumentation des AN
Im Rahmen seiner Leistungserbringung ist der AN entsprechend den geltenden Richtlinien und Regelwerken aufgefordert, eine transparente und durchgängige Dokumentation seiner Aktivitäten durchzuführen. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, die Erreichung der vertraglich zugesicherten Leistungsziele angemessen zu fördern und dem AG auf Verlangen Einblick in seine Arbeitsvorbereitung sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Vertragserbringung zu gewähren. Die Baufortschrittskontrollen des AG und die Anwendung des Lean Management ergänzen die Eigenorganisation und Selbstkontrolle des AN und werden insbesondere dann vom AG wirksam gemacht, wenn Abweichungen zum Soll entstehen.
0.0.3.2 Baufortschrittskontrolle des AG
Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten von Liefer- , Bau- und Dienstleistungen strebt der AG eine durchgängige Baufortschrittskontrolle aller zu erbringenden Leistungen an.
Ziel dieser Kontrolle ist
- die frühzeitige Identifikation von Leistungsabweichungen und Problemen,
- eine transparente und faktenbasierte Lösungsfindung und
- eine möglichst kurzfristige Einleitung von Gegensteuerungen
zum termin- und qualitätsgerechten Abschluss aller Verträge und insbesondere der Betriebsaufnahme nach Totalsperrung. Die Aktivitäten des AG befreien oder beschränken den AN nicht von der hoheitlich Selbstorganisation seiner Leistungserbringung (siehe Abschnitt 0.0.3.1).
Sollte durch die eigenständige Baufortschrittskontrolle des AG eine Abweichung in der Leistungserbringung durch den AN auffallen oder die Erreichung eines oder mehrerer Meilensteine durch den AN gefährdet sein, behält sich der AG folgende Maßnahmen vor: • verdichtete Überprüfung der Leistungserbringung vor Ort,
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 6 von 51
[Seite 7]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
• kleinteilige Überprüfung der Arbeitsvorbereitung oder anderer zum Baufortschritt beitragender Leistungen, • Kontrolle der Baudokumentation des AN.
Bei signifikanten Mängeln oder bei Erkennen eines Risikos zur Nichterreichung von Meilensteinen oder Qualitätsvorgaben, wird der AG den AN auffordern, gemeinsam mit dem AG in die Erörterung der Ursachen für die Risiken und Mängel einzusteigen und geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen zu entwickeln. Dies kann sowohl durch Selbstanalyse des AN als auch durch die Anwendung von Lean Methoden im Dialog mit dem AG und/oder der BÜW erfolgen.
0.0.3.3 Anwendung von Lean Management zur Gegensteuerung gegen
Risiken, Vertragsabweichungen und Mängel
Sollte der AN durch den AG aufgefordert werden, Lean Methoden zur Abwehr von Qualitätsmängeln und Terminverzug im eigenen Leistungsumfang des AN anzuwenden, so gelten jegliche zusätzliche Besprechungen und Ausarbeitungen als Gegensteuerung zur eigenen Mangel- bzw. Risikoverschuldung.
Sollte der AN durch den AG aufgefordert werden, an der Gegensteuerung eines Risikos aus dem Leistungsumfang eines Dritten oder des AG mitzuwirken, ist der AN ebenfalls verpflichtet, im vollen Umfang zum termin- und qualitätsgerechten Abschluss aller Verträge mitzuwirken. Sollten daraus Erschwernisse oder Mehraufwendungen entstehen, die der AN nicht selbst versschuldet hat, können diese dem AG unter Beschreibung der entsprechenden Randbedingungen angezeigt werden. Es gelten die Bedingungen des Bauvertrages, des Regelwerks der DB und der VOB/B.
Mit der Teilnahme am Wettbewerb erklärt sich der Bieter bereit, den durch den AG angestrebten partnerschaftlichen Dialog zum Erhalt des erforderlichen Baufortschritts, unter Anwendung von Lean Dialogen und Lean Methoden, aktiv und transparent mitzugestalten und an der Erreichung eines termin- und qualitätsgerechten Abschlusses seines Vertrages mitzuwirken.
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Die Strecke 3825 beginnt im hessischen Flieden (Landkreis Fulda), führt in südlicher Richtung im km 34,447 über die Landesgrenze nach Bayern und verläuft dort im Sinntal bis nach Gemünden am Main. Die zweigleisige elektrifizierte Hauptbahn ist dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnnetz zugeordnet (TEN-T-Kernnetz, P4/F1) und entspricht dem Streckenstandard G120.
Die Netz-Grenze zwischen dem Netz Kassel und dem Netz Würzburg liegt in km 32,000 und ist nicht identisch mit der Landesgrenze.
Im Bahnhof Flieden zweigt die Strecke 3825 von der Strecke 3600 Frankfurt (Main) – Fulda – Bebra – Göttingen ab, wobei sie an den nach Norden führenden Teil der Strecke 3600 angeschlossen ist. Im Süden endet die Strecke 3825 im Bf Gemünden (Main) und bindet dort in die Main-Spessart-Bahn, Strecke 5200 Würzburg – Aschaffenburg, ein.
Die eingleisige elektrifizierte Hauptstrecke 3826 hat ihren km 0 im Bahnhof Schlüchtern. Das eigenständige Gleis beginnt im Bahnhofsteil (Bft) Ziegenberg des Bahnhofs Schlüchtern (Anschluss in km 3,216 an die Strecke 3600) und mündet im Bahnhof Elm in die Strecke 3825 (Anschluss/Streckenende in km 8,297). Die Verbindungsstrecke 3826 stellt die Verknüpfung der Strecke 3825 mit dem nach Südwesten führenden Teil der Strecke 3600 her und liegt vollständig im Bundesland Hessen. Sie ist ebenfalls dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnnetz zugeordnet (TEN-T-Gesamtnetz, P5/F3) und genügt dem Streckenstandard G120.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 7 von 51
[Seite 8]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die beiden Strecken weisen die folgenden Streckenparameter auf:
Strecke 3825:
DB-Streckenklasse D4 (22,5 t; 8,0 t/m)
DB-Streckenkategorie G120
Einstufung Hauptbahn, L Vorrangnetz
TEN-Kategorie TEN konventionell
TEN-Klassifizierung TEN-T-Kernnetz Güterverkehr
TSI-Streckenkategorie P4, F1
Kommunikation GSM-R
Höchstgeschwindigkeit VzG 160 km/h Anzahl Streckengleise 2
Strecke 3826:
DB-Streckenklasse D4 (22,5 t; 8,0 t/m)
DB-Streckenkategorie G120
Einstufung Hauptbahn, L Vorrangnetz
TEN-Kategorie TEN konventionell
TEN-Klassifizierung TEN-T-Gesamtnetz
TSI-Streckenkategorie P5, F3
Kommunikation GSM-R
Höchstgeschwindigkeit VzG 80 km/h Anzahl Streckengleise 1
Das Projekt besteht aus mehreren Projektabschnitten, welche der Tabelle unter Punkt 06 Baubeschreibung zu entnehmen sind.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 8 von 51
[Seite 9]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Abbildung 1: Übersichtsskizze
0.1.2 Besondere Belastungen
Keine besonderen Anmerkungen
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 9 von 51
[Seite 10]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Bahnkörper
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.3.2 Tunnel
Im Los 1 gibt es 2 Tunnel Ebertsberg und Brandenstein. Vor Beginn der Totalsperrung sind über beide Tunnel durch den AN Tk-Kabel Cu und LWL provisorisch zu verlegen. Nach Erneuerung der Tunnel sind Tk und LST-Kabel für den Verbleib im Endzustand durch die Tunnel zu verlegen und die Provisorien wieder zurückzubauen.
Im Los 2 gibt es den Tunnel Ruppertsberg. Vor Beginn der Totalsperrung sind durch den AN provisorische Kabeltrassen zu erstellen und Tk- und LST-Kabel provisorisch zu verlegen. Nach Erneuerung des Tunnels sind Tk und LST-Kabel für den Verbleib im Endzustand durch die Tunnel zu verlegen und die Provisorien wieder zurückzubauen.
0.1.3.3 Bahnübergänge
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Entfällt
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
Entfällt
0.1.3.6 Oberbau
Entfällt
0.1.3.7 Hochbauten
Entfällt
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
Im Los 2 befinden sich die Bahnhöfe Sterbfritz und Jossa. Innerhalb der Bahnhofsgrenzen wird die Kabeltrasse seitens des AN Bau Bahnhöfe/Verkehrsstationen und AN Tunnelbau hergestellt.
Die Verlegung der LST und TK-Kabel ist durch den AN Kabeltiefbau durchzuführen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 10 von 51
[Seite 11]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.3.9 Straßen und Wege
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.3.10 Tiefbau
Kabeltiefbau
Auf der Strecke 3825 ist im Zuge der Vorabmaßnahmen ESTW Flieden und ESTW Elm eine durchgehende Hauptkabeltrasse mit Gleisquerungen von Flieden bis zum Bahnhof Sterbfritz errichtet worden. Die bestehende Kabeltrasse zwischen Bf Flieden und Bf Elm weist zumeist nur wenige Reserven für zusätzliche Kabelverlegungen auf. Die bestehende Kabeltrasse von Bf Elm bis Bf Sterbfritz hat noch eine freie Kapazität von 70-90 %. In beiden Bereichen sollen aus den bestehenden Kabeltrassen außer Betrieb befindliche Kabel zurück gebaut werden.
Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Baumaßnahmen sind mit der Vorabmaßnahme ESTW Elm von ca. km 9,6 bis km 21,6 in einigen Bereichen Provisorien aus erdverlegten oder aufgeständerten Kunststoffkabelkanälen gebaut worden.
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Entfällt
0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Entfällt
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Entfällt
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
Entfällt
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
Entfällt
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Leitungen Dritter sind alle nicht bahneigenen Ver- und Entsorgungsleitungen, Kanäle, Kabel und Freileitungen. Im Zuge der technischen Bearbeitung wurden ortsansässige und überregionale Leitungsträger angefragt und um Mitteilung zu ihren Kabel- und Leitungsbeständen gebeten. Die übergebenen Unterlagen wurden auf das Bauvorhaben tangierende Kabel und Leitungen hin geprüft.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 11 von 51
[Seite 12]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die folgende tabellarische Aufstellung der Leitungs- und Kabelbestände im Bereich km 1,600 bis 32,500 ist nachrichtlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Leitungsträger mit Leitungs- und Kabelbeständen im Baubereich der Strecke 3825:
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 12 von 51
[Seite 13]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 13 von 51
[Seite 14]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 14 von 51
[Seite 15]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 15 von 51
[Seite 16]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 16 von 51
[Seite 17]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Leitungsträger mit Leitungs- und Kabelbeständen im Baubereich der Strecke 3826:
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
Entfällt
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
Entfällt
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Gleisgebunden:
Die Realisierung der Baumaßnahmen auf der Strecke 3825 im Bereich Flieden (km 0,00) bis Burgsinn (km 46,58) und auf der Strecke 3826 sind unter Totalsperrung (TSP) geplant.
Es ist zu beachten, dass sich zahlreiche andere Bau-AN in ihren meist örtlich begrenzten Arbeitsbereichen aufhalten und die Gleisanlagen durch Ausbau des Oberbaus oder durch eigene Belegung für den AN Kabeltiefbau zeitweise unpassierbar machen.
Straßengebunden:
Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Keine besonderen Anmerkungen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 17 von 51
[Seite 18]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.6 Transportwege
Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN. Die öffentlichen Straßen sind frei von Verschmutzungen zu halten.
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 bleibt frei
0.1.9 Baugrund
Als Grundlage für die Planung wurden Baugrund- und Gründungsgutachten erstellt (siehe Anlage 3.5).
0.1.10 Hydrologie
Aussagen zur Hydrologie sind den Baugrundgutachten in Anlage 3.5 zu entnehmen.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Die Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt auf der Ebene der Ge- nehmigungsplanung (Lph. 4) durch die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans. Im Rahmen dieses Landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgt auch die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 und § 45 BNatSchG in Form eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags. Mögliche Auswirkungen auf das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 werden gemäß § 34 (1) BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 (3) FFH-RL im Rahmen von FFH- Verträglichkeitsstudien ermittelt und dargelegt. Insbesondere ist festzustellen, dass die Bauleistungen des AN nur vom Gleis aus erfolgen dürfen. Ausgebaute Materialien sind durch den AN vollständig aus dem Baufeld herauszutransportieren und der Entsorgung zur Verfügung zu stellen. Überschüssige Einbaumassen dürfen nicht vor Ort verteilt werden, sondern müssen durch den AN wieder aus dem Baubereich entfernt werden.
Beim Umgang mit umwelt- und wassergefährdenden Stoffen im Umfeld sind Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Schadstoffbelastung zu vermeiden. Es sind die Vorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Schutzgebieten einzuhalten.
Rodungsarbeiten dürfen nur in der Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchgeführt werden. Sofern außerhalb der vorgegebenen Zeiten Rodungsarbeiten erforderlich werden, sind ggf. von der Naturschutzbehörde geforderte Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, faunistische Untersuchungen oder sonstige Leistungen, die für die Rodungsarbeiten außerhalb der zulässigen Zeiten erforderlich werden, einzuholen. Diese gehen zu Lasten des AN. Die Gehölze / Bäume sind so zu fällen, dass diese auf keinen Fall in den Gleisbereich fallen können. Je nach Abstand zum Gefahrenbereich sind größerer Gehölze in kleinen Abschnitten, z.B. mit einem Hubsteiger zu entfernen.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen sind evtl. benötigte Baulagerflächen, Arbeitsräume usw. entsprechend ihrem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 18 von 51
[Seite 19]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Für die angrenzenden Biotopflächen sind im Zuge der Bauarbeiten Vorkehrungen zum Schutz dieser Teilflächen zu treffen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
0.1.12.1 Abfall
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.12.2 Abwasser
Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist.
Bei Grundwasserentnahmen sind die entsprechenden Antragsunterlagen rechtzeitig, spätestens 12 Wochen vor Baubeginn vom AN, bei der zuständigen Wasserbehörde (bei Grundwasserentnahmen im Zuge der Errichtung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen ist zuständige Wasserbehörde das EBA, aktuell Referat 52/Sachbereich 6; bei Grundwasserentnahmen im Zuge der Durchführung von planfestgestellten/plangenehmigten Vorhaben, sind entsprechende Anträge an den Sachbereich 1 der jeweiligen Außenstelle des EBA zu richten) einzureichen und deren Zustimmung einzuholen. Der AG erhält vor Einreichung eine Ausfertigung der Unterlagen.
Die bei Wasserhaltungen abzupumpenden Wässer müssen u. a. gemäß den Auflagen der zuständigen Behörde, auf ihre Wasserqualität hin untersucht werden. Bei festgestellten Grundwasserverunreinigungen ist mittels entsprechender Anlage auf vorgegebene Grenzwerte zu reinigen. Während des Betriebes der Wasserhaltung ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, wie z. B. die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Lärmschutz
Die Ausführung der Vertragsleistung soll grundsätzlich werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr erfolgen. Nachtarbeit und Arbeiten am Wochenende sind vorab mit dem AG und den Behörden abzustimmen. Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).
Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 3 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 19 von 51
[Seite 20]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.14 Schutzmaßnahmen
AN seitig ist eine Beweissicherung der Ausgangs- und Endsituation, für die gesamte Baumaßnahme an vorhandenen Gebäuden, baulichen Anlagen, Zu- und Abfahrtsstraßen, Bereitstellungs- und Lagerungsflächen, Übergänge zu öffentlichen und angrenzenden Straßenräumen durchführen.
Für die Beweissicherung hat der AN dem AG ein Konzept zur Zustimmung zu übergeben. Die Beweissicherung hat vor Baubeginn und nach Beendigung der Baumaßnahmen unter Anwesenheit des AN und des AG bzw. der BÜW zu erfolgen.
Der AN hat die Ergebnisse digital mittels orts- und zeitreferenzierter Bilder oder Filme an den AG bzw. die BÜW zu übergeben. Die Übergabe hat jeweils max. 14 Tage nach der Aufnahme zu erfolgen.
Belange des Boden- und Denkmalschutzes:
Die Eisenbahnüberführungen EÜ Weg und Wasserlauf Feldweg km 8,746 , EÜ Vollmerz km 15,733 und die in den Jahren 1869/70 hergestellten Eisenbahnüberführungen Sannerz in km 19,172 und Feldweg Mottgers in km 25,802 der Strecke 3825 sind als historische Objekte der Eisenbahn im Verzeichnis der Kulturdenkmäler in Hessen aufgeführt. Die Belange der Denkmalpflege sind zu berücksichtigen.
Die denkmalgeschützten Portale der Tunnel Ebertsberg, Brandenstein und Ruppertsberg werden im Zuge der Erneuerungsmaßnahmen zerstört. Entsprechende Abstimmungen mit den Behörden sind erfolgt und die Genehmigungen dazu erteilt.
Bei allen anderen Baumaßnahmen sind keine denkmalpflegerischen Belange bekannt.
Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP):
Folgende Vermeidungs-Minimierungs- und Schutzmaßnahmen sind bei den Bauarbeiten einzuhalten:
• Durchführung der Arbeiten im Beurteilungszeitraum Tag (7:00 bis 20:00 Uhr)
• Verwendung von geräuscharmen, erschütterungsarmen Baumaschinen und Bauverfahren
• Durch das beauftragte Bauunternehmen werden ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte eingesetzt, die hinsichtlich ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen (siehe 32. BImSchV).
• Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, die Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem Baubetrieb
• Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen
• Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können
• Durchführung von gebäudetechnischen Beweissicherungen vor bzw. nach Ende der
Baumaßnahmen für betroffene Gebäude im Bereich von erschütterungsintensiven Bautätigkeiten
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 20 von 51
[Seite 21]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.17 Hindernisse
Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.
0.1.18 Kampfmittel
Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen wurde für den Bereich der Baustelle ein Kampfmittelverdacht festgestellt.
Aufgrund dieses Verdachtes erfolgten kampfmitteltechnische Arbeiten.
Nach Abschluss der kampfmitteltechnischen Arbeiten erklärte das beauftragte Fachunternehmen die kampfmitteltechnische Freigabe mit einer tiefenbegrenzten Freigabe von 5 m u. GOK.
Der Bereich der Baustelle ist bei Leistungsbeginn bis zu einer Tiefe von 5 m u. GOK vollständig von Kampfmitteln geräumt.
Ab einer Tiefe von 5 m u. GOK bis zur Unterkante des kampfmittelverdächtigen Horizontes besteht im Bereich der Baustelle weiterhin Kampfmittelverdacht.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, nicht über den vertraglichen Leistungsumfang hinaus in nicht freigegebene Bereiche/Tiefen zu arbeiten.
Die erforderlichen weiteren Maßnahmen werden
- im Vorfeld der vom AN auszuführenden Bauleistung durchgeführt. Der entsprechende Räumbericht des beauftragten Fachunternehmens wird dem AN vor Ausführung der jeweils betroffenen Leistungen auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
In Bezug auf sich während des Bauablaufes ergebende Schnittstellen sind im Übrigen die Regelungen zum Zusammenwirken der Unternehmer gem. Ziff. 0.2.19 zu beachten.
0.1.19 Baustellenverordnung
Keine besonderen Anmerkungen
0.1.20 Auflagen Dritter
Zu berücksichtigende Auflagen ergeben sich aus der Genehmigungsplanung. Die kompletten Genehmigungsunterlagen können beim AG (DB InfraGO AG) eingesehen werden.
Sämtliche bindenden Vorgaben des Beschlusses wie z.B. Zusagen des Vorhabenträgers, Nebenbestimmungen, Anforderungen an Gutachten, Inhalte von erteilten Genehmigungen sind bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung der Bauleistungen zu beachten und umzusetzen.
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Keine besonderen Anmerkungen
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 21 von 51
[Seite 22]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:
Wie im Kapitel 0.0.1 dargestellt, handelt es sich um ein komplexes Projekt mit vielen Teilbaumaßnahmen in einem abgeschlossenen Raum und einer abgeschlossenen Zeit. Die einzelnen Bauleistungen über alle Gewerke werden durch zahlreiche AN erbracht. Somit ergibt sich ein komplexes Abstimmungswesen für den AN Kabeltrassentiefbau, da er alle anderen Baubereiche berührt. • AN Tiefbau • AN Oberbau • AN Konstruktiver Ingenieurbau • AN , OLA • AN , LST • AN , TK • AN , SICH • AN , SiGeKo • AN , KaMiSo • AN , Ökologische BÜW • AN , Geotechnische BÜW • AN , Abfalltechnische BÜW • AN , Deklarationsanalyse • AN Entsorgung AG, • AN Baulärmverantwortlicher
0.1.24 Besondere Auflagen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Besondere Auflagen ergeben sich, wie unter 0.1.20 beschrieben, aus der Genehmigungsplanung. Diesbezüglich wird weitergehend auf die • Berichte Baugrund- und Gründungsgutachten (Anlage 3.5), • umweltrelevanter Belange (Anlage 3.18), Untersuchung zu baubedingten Schallimmissionen (Anlage 3.17.6) sowie • die Berücksichtigung vorhandenen Bestandsleitungen im Baufeld (Anlage 3.3.5 „Leitungsbestandspläne“) hingewiesen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 22 von 51
[Seite 23]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.
Durch den AN sind vor der Totalsperrung der Strecken Arbeiten außerhalb des Betriebsbereichs erforderlich. Die Arbeiten betreffen Kabelverlegungen über den Ebertsberg- und Brandensteintunnel. Im Bereich über dem Ruppertsbergtunnel betrifft es Kabeltiefbau- und Kabelverlegearbeiten.
Die wesentlichen Bauarbeiten erfolgen im Rahmen einer Totalsperrung der Gleise Strecken 3825 Bf Flieden ausgenommen bis Bf Burgsinn ausgenommen und 3826 Bahnhofsteil Ziegenberg ausgenommen bis Bf Elm einschließlich vom 15.10.2027 bis zum 27.04.2029. Ausnahme bildet der Bf Flieden. Hier sind Arbeiten der Kabelverlegung im Bereich der Streckengleise der Strecke 3600 erforderlich. Sperrpausen sind hierfür nicht geplant.
Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.24 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet.
Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 35 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.
Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.
Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jeweilige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
0.2.2 Erschwernisse
Die Kabelverlegung im Bf Flieden muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes der Strecke 3600 durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.
Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 2.10 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.
Im Umbaubereich befinden sich Leitungen Dritter (siehe Punkt 0.1.2316).
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 23 von 51
[Seite 24]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Keine besonderen Anmerkungen.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen werden durch den AG erworben bzw. angemietet und dem AN kostenfrei zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für die Baustraßen sowie Eingleisstellen. Die Übersicht aller für den AN zur Verfügung stehenden Baustelleneinrichtungsflächen, Baustraßen und Eingleisstellen ist in Anlage 3.27 dargestellt.
Baustelleneinrichtungsflächen: Nomenklatur: BE_x_ab,cd_y: X steht für (R)echts oder (L)inks der Bahn bzw. (A)uf den Gleisen ab,cd ist der km der Strecke Y steht für (M)aßnahmenbezogene oder (Ü)bergreifende Flächen
Maßnahmenbezogene BE-Flächen sind ausschließlich für den benannten AN vorgesehen. Er erhält die Fläche kostenfrei zur Verfügung. Der AN muss sich die Fläche selbst herrichten, unterhalten, betrieben und zum Abschluss im Ursprungszustand zurückgeben. Übergreifende BE-Flächen werden dem AN kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Fläche wird durch einen AN BE-Flächen hergestellt und betrieben.
Baustraßen: Nomenklatur:ZU_x_ab,cd_y X steht für (R)echts oder (L)inks der Bahn ab,cd ist der km der Strecke Y steht für (M)aßnahmenbezogene oder (Ü)bergreifende Flächen
Eingleisstellen Nomenklatur: EGS_x_ab,cd_y X steht für Zuwegung zur Eingleisstelle (R)echts oder (L)inks der Bahn ab,cd ist der km der Strecke Y steht für (M)aßnahmenbezogene oder (Ü)bergreifende Flächen
Baustelleneinrichtungsflächen, Baustraßen und Eingleisstellen mit dem Kennzeichen (Ü)bergreifend werden von einem AN BE-Flächen hergestellt, betrieben und wieder zurückgebaut. Der AN kann sie kostenfrei nutzen. Die durch den AN BE-Flächen hergestellte BE-Fläche beinhaltet eine Schotterbefestigung, eine Umzäunung des gesamten Geländes (nicht von Einzelflächen) sowie die Bereitstellung von Strom und Wasser. Eingleisstellen werden so hergerichtet, dass sie von einer Seite aus anfahrbar sind, aber in beiden Gleisen eingegleist werden kann.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 24 von 51
[Seite 25]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die dem AN eigens zur Verfügung stehenden Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Auf übergeordneten Flächen hat der AN eine geeignete Abtrennung (z.B. durch einen umlaufenden Bauzaun) seines BE-Bereichs vom Rest der Fläche herzustellen.
Für alle Flächen hat der AN dem AG spätestens 4 Wochen nach Beauftragung einen BE-Flächenplan mit Darstellung der Nutzungsarten zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bereitstellung Absetzmulden durch AN:
Durch den AN sind abschließbare Absetzmulde(n) (Volumen jeweils ca.10 m³) zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung zu stellen, siehe entsprechende Leistungsposition.
Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien:
Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN (Übergabestelle).
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten liegen nicht vor.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Bleibt frei.
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Der AN hat keine Flächen oder Anlagen für andere AN vorzuhalten.
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 25 von 51
[Seite 26]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische
Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:
Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.
Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.
Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.
Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.
Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.
Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.
Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 26 von 51
[Seite 27]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
-
Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
-
Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.13.2 bleibt frei
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.
In einzelnen Fällen besteht die Möglichkeit ausgebauten Bodenaushub am Herkunftsort wiederzuverwenden.
Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu befürchten ist. Der AN hat mit dem AG und der zuständigen örtlichen Bauüberwachung abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor zu Lasten des AN abzufordern.
Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind die erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen.
Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist, um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der zuständigen örtlichen BÜW zu übergeben.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 27 von 51
[Seite 28]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben im Projektgebiet des Baukorridors 3825 Flieden-Burgsinn, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen. Parallel dazu sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. (Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung)
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.
Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.
Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.
Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die örtliche BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachung (Bauüberwachungslos B) zu informieren.
Entsorgungskonzept AN
Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.
Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehende Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.
Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 28 von 51
[Seite 29]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
| Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: | DB InfraGO AG, Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main Region Mitte, V.II-MI-K-T-F, Baukorridor Flieden – Burgsinn Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag DB InfraGO AG I.II-MI-K-T-F Hahnstr. 49 60528 Frankfurt am Main |
|---|---|
| Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: | der Auftragnehmer (AN) |
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Die im Folgenden benannten Auftragnehmer werden für diese Abfälle zumindest für einzelne Prozessschritte Abfallbesitzer. Sie werden vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.
Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind von den verschiedenen AN gemäß unten beschriebenen Prozessen ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.
Der AN stellt für seine Prozessschritte sicher, dass die von ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.
Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.
Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für
Abfälle
Der AN hat für alle ihm direkt vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 29 von 51
[Seite 30]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
für den anstehenden Unterboden durchzuführen (Hiervon sind die übergeordneten BE-Flächen ausgenommen). Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher.
Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich
- rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.
Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.
Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.
In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA- Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle: • AVV 170101 Beton • AVV 170102 Ziegel • AVV 170103 Fliesen u. Keramik • AVV 170107 gemischter Bauschutt • AVV 170202 Glas • AVV 170203 Kunststoff • AVV 170401 bis 170407 div. Metalle • AVV 170411 nicht gefährliche Kabel • AVV 170201 Holz • AVV 170604 Dämmmaterial • AVV 170302 Bitumengemische.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 30 von 51
[Seite 31]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.
Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.
Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG und der Bauüberwachung geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für
mineralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV zu untersuchen und klassifizieren lassen, um diese der entsprechenden Entsorgung oder Wiederverwendung zu zuführen. Die Entsorgung und der Transport von Haufwerken obliegen nicht dem AN. AG-seitig wurde ein für das Projekt Baukorridor 3825 Flieden-Burgsinn ein für alle Beteiligten bindender Abfallprozess festgelegt. Das Entsorgungsmanagement einschließlich Veranlassung, Durchführung und Auswertung von Deklarationsanalysen, elektronische Nachweisverfahren, Koordination von Transporteuren und Annahmestellen obliegt dem Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“. Die jeweiligen Zuständigkeiten des AN am Abfallprozess sind den nachfolgenden Abschnitten zu entnehmen.
Der AN richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Die Bauüberwachung überwacht die Trennung und Zwischenlagerung der Baustoffe durch den AN.
Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind der Projektleiter, die umweltfachliche Bauüberwachung und die Bauüberwachung des Loses B „Material- und Abfallmanagement“ einzubeziehen.
Dem AN stehen in Abhängigkeit seiner Baumaßnahme bauwerksspezifische BE-Flächen zur Verfügung. Die jeweils zugewiesenen Flächen sind vorrangig durch den AN vorausschauend und effizient zu nutzen. Entsteht ein nachweislicher Mehrbedarf an BE-Flächen, so ist dieser Bedarf bei der zuständigen Bauüberwachung anzumelden und abzustimmen.
Im Rahmen des Projekts kommen drei mögliche Varianten des Abfallprozesses in Abhängigkeit der BE- Flächen zum Tragen, welche in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert werden. In allen
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 31 von 51
[Seite 32]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Varianten gilt, dass die Überwachung des Abfallmanagements dem Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“ obliegt und diese durch die örtliche Bauüberwachung eingebunden wird.
Abfallentsorgungsprozess unter Nutzung bauwerksspezifischer BE-Flächen
Dem AN stehen in Abhängigkeit seiner Baumaßnahme bauwerksspezifische BE-Flächen zur Verfügung. Die jeweils zugewiesenen Flächen sind vorrangig durch den AN vorausschauend und effizient zu nutzen.
Der AN-Bau ist dazu verpflichtet, mindestens 14 Tage vor Anfall möglichen Bauschutts/Abfalls/Bodens diese Leistungen der örtliche Bauüberwachung anzuzeigen.
Durch den AN sind die zu entsorgenden Massen auf der bauwerkspezifischen BE-Flächen zwischenzulagern. Der AN ist verpflichtet, das jeweilige Haufwerk eindeutig zu kennzeichnen (vgl. Kapitel 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung). Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation im Rahmen der Ausbau- und Rückbaupositionen zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Deklarationsanalysen und Probennahmen erfolgen durch das Bauüberwachungslos B. Der AN stellt zur Probennahme und für die Durchführung der Schürfe geeignetes Gerät und Bediener bei. Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Positionen der BE Flächen Unterhaltung einzupreisen, diese werden nicht gesondert vergütet.
Die weitere Durchführung und Auswertung der Deklarationsanalysen sowie Koordination des vollständigen Entsorgungsweges einschließlich elektronischer Nachweisführung und Abrechnung obliegt dem Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“. Der Transport von der bauwerkspezifischen BE-Fläche zum Entsorger/Behandlungsanlage wird durch einen AG-seitig gebundenen weiteren Auftragnehmer (AN-Bau-BE-Flächen) durchgeführt. Durch den AN erfolgt die Beladung der Transportfahrzeuge auf der bauwerksspezifischen BE-Fläche, entsprechende Mitarbeitende und Baugeräte sind in ausreichender Menge bereitzustellen. Der AN ist verpflichtet sich vor Ort mit dem beteiligten Transporteur abzustimmen. Durch den AN ist zu gewährleisten, dass für die Beladung der Transportfahrzeuge auskömmliche Ressourcen (Geräte und Mitarbeitende) zur Verfügung stehen, so dass keine Verzögerungen im Bauablauf entstehen.
Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke der bauwerksspezifischen BE-Fläche ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die örtliche Bauüberwachung, dem Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“ und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Positionen der BE Flächen Unterhaltung einzupreisen, diese werden nicht gesondert vergütet.
Für die Bauausführung ist der folgende Prozess durch alle Beteiligten zu beachten und umzusetzen:
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 32 von 51
[Seite 33]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Abbildung 1: Abfallprozess bauwerkspezifische BE-Flächen
Abfallentsorgungsprozess unter Nutzung übergeordneter BE-Flächen
Sollte der AN einen nachweislichen Mehrbedarf an BE-Flächen haben, so meldet der AN seinen Bedarf mit mindestens 14 Tagen Vorlauf der Bauüberwachung als auch den AG-seitig gebunden Auftragnehmer der übergeordneten BE-Flächen (AN-Bau-BE-Flächen) an. Die Nutzung der übergeordneten BE-Flächen ist nur dann zulässig, wenn die bauwerksspezifischen BE-Flächen vollständig belegt sind oder baulogistische Gründe dieses zwingend erforderlich machen. Durch den AN ist mit dem AN-Bau-BE-Flächen und Mitwirkung des Bauüberwachungsloses B „Material- und Abfallmanagement“ die Abholung des Materials abzustimmen. In Abhängigkeit der Abstimmung kann die Abholung des Materials direkt am Entstehungsort, wenn dieser durch übliche Transportfahrzeuge erreichbar ist, oder auf einer Zwischenlagerfläche erfolgen. Der AN-Bau belädt die Transportfahrzeuge des AN-Bau-BE-Flächen. Durch den AN ist zu gewährleisten, dass für die Beladung der Transportfahrzeuge ausreichende Ressourcen (Geräte und Mitarbeitende) zur Verfügung stehen, so dass keine Verzögerungen im Bauablauf entstehen.
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Positionen der BE Flächen Unterhaltung einzupreisen, diese werden nicht gesondert vergütet.
Die Weitere Durchführung und Auswertung der Deklarationsanalysen sowie Koordination des vollständigen Entsorgungsweges einschließlich elektronischer Nachweisführung und Abrechnung obliegt dem Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“ in Zusammenarbeit mit dem AN-Bau-BE-Flächen.
Für die Bauausführung ist der folgende Prozess durch alle Beteiligten zu beachten und umzusetzen:
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 33 von 51
[Seite 34]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Abbildung 2: Abfallprozess übergeordnete BE-Flächen
Abfallentsorgungsprozess In-Situ Entsorgung
Eine In-Situ Beprobung und Entsorgung kann in Ausnahmefällen aus baulogistischen Gründen erfolgen. Durch den AN ist in diesem Fall das Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“ frühzeitig einzubeziehen und mindestens 14 Tage vor der möglichen repräsentativen Probennahme einzubinden.
Die weitere Durchführung und Auswertung der Deklarationsanalysen sowie Koordination des vollständigen Entsorgungsweges einschließlich elektronischer Nachweisführung und Abrechnung obliegt dem Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“ in Zusammenarbeit mit dem AN-Bau-BE-Flächen.
Der AN belädt die Transportfahrzeuge des AN-Bau-BE-Flächen direkt am Entstehungsort, wenn dieser durch übliche Transportfahrzeuge erreichbar ist, oder auf einer Zwischenlagerfläche. Durch den AN ist zu gewährleisten, dass für die Beladung der Transportfahrzeuge ausreichende Ressourcen (Geräte und Mitarbeitende) zur Verfügung stehen, so dass keine Verzögerungen im Bauablauf entstehen.). Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation im Rahmen der Ausbau- und Rückbaupositionen zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 34 von 51
[Seite 35]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Abbildung 3: Abfallprozess In-Situ Beprobung/Entsorgung
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.
Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.
Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie die zuständige umweltfachliche Bauüberwachung unverzüglich zu informieren.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 35 von 51
[Seite 36]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.
Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG und der Bauüberwachung (örtliche Bauüberwachung sowie Bauüberwachung Los B „Material- und Abfallmanagement“) anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind im Rahmen der jeweiligen Ausbau- und Rückbaupositionen zu einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.
Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind im Rahmen der jeweiligen Ausbau- und Rückbaupositionen zu einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem 500 m3 Haufwerk ordnungsgemäß bereitzustellen.
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln. Sollten die dem Bauwerk zugewiesenen BE-Flächen nachweislich nicht ausreichen, können in Abstimmung mit der Bauüberwachung übergeordnete BE-Flächen bei Bedarf genutzt werden.
Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.
Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 36 von 51
[Seite 37]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG, der örtlichen Bauüberwachung und dem Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“ folgende Dokumente zu übergeben: • Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), • Fotodokumentation, • Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, • Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation im Rahmen der Ausbau- und Rückbaupositionen zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.9 Deklarationsanalystik
Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter jeweils 14 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall (Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“) und den Abfallverantwortlichen des AN zu erfolgen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 37 von 51
[Seite 38]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise).
Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.
Das elektronische Abfallnachweisverfahren wird durch das Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“ durchgeführt. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.
Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen.
Technische Voraussetzung für das elektronische Abfall-Nachweis-
Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:
• Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig • Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
0.2.15.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Bleibt frei
0.2.15.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
Bleibt frei
0.2.15.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß
Ersatzbaustoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.
Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 38 von 51
[Seite 39]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.
Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Im Zuge des projektspezifischen Abfallentsorgungsprozesses ist der Auftragnehmer nicht in den Transport und die eigentliche Entsorgung der Haufwerke involviert. Die Abrechnung der Entsorgungsleistungen erfolgt durch das Bauüberwachungslos B „Material- und Abfallmanagement“ mit dem jeweiligen Transporteur/Entsorger.
0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigung
bleibt frei
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Keine besonderen Anmerkungen.
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen, die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.
Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.
Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 39 von 51
[Seite 40]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.
Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.
Aufgrund der hohen Anzahl an Schnittstellen im Projekt, wird der AG vor Sperrpausenbeginn zu Koordinationsbesprechungen zwischen den AN einladen. In diesen Koordinationsbesprechungen werden die Schnittstellen zur Bautechnik und zu Terminen abgestimmt. Insbesondere soll der Übergabezustand (Ausführungsdetails) von einem Vertrag in den Folgevertrag konkretisiert und festgeschrieben werden.
Die Ergebnisse dieser Abstimmungen sollen den jeweiligen Bauvertrag mit einer Feinplanung unterlegen und dienen der vorausschauenden Beseitigung von Konflikten zwischen den AN. Die Feinplanung zu Abläufen sowie die Definition der Übergabezustände ergänzen das jeweilige vertragliche Qualitäts- und Termin-Soll des AN und werden dem Monitoring des AG zugrunde gelegt.
Es ist das ausdrückliche Ziel des AG, mit diesen Koordinationsbesprechungen einen möglichst reibungslosen Bauablauf für alle Beteiligte zu ermöglichen und gleichzeitig alle Vertragsparameter der Einzelverträge aufrechtzuerhalten. Die aktive Mitwirkung der AN wird dabei seitens des AG vorausgesetzt und eingefordert.
Da aus Sicht des AG durch die aktive Teilnahme der AN eine Steigerung der Qualität und Termintreue in allen Bauverträgen erreicht werden kann, wird die aktive Teilnahme des AN vergütet. Der AN hat die Termine dazu angemessen vor- und nachzubereiten und die Kosten dafür in die entsprechende LV- Position einzupreisen (Vorbereitung, Teilnahme, Nachbereitung).
Für den Umgang mit Abweichungen zum Vertragssoll wird auf die Festlegungen in Kapitel 0.0.3 hingewiesen.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 DB-spezifische Angaben
Der überwiegende Anteil der Bauarbeiten erfolgt entweder außerhalb des Gefahrenbereichs des Eisenbahnbetriebs oder im Rahmen der Totalsperrung.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 40 von 51
[Seite 41]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Werden jedoch Arbeiten im Gefahrenbereich bzw. im Umfeld der Strecken- und Abstellgleise erforderlich sind die Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs zu berücksichtigen und zwingend umzusetzen.
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:
Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.
Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.
Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:
Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:
Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.
Notfallplan – Sperrpausen:
Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart:
Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 30 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.28) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 41 von 51
[Seite 42]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
In Ergänzung zur Anlage 2.21 (EVB Informationssicherheit):
Die vom AN zu liefernden Informationen und Anwendungen durch Informationstechnologie unterstützte Dienstleistungen, unterliegen dem Schutzbedarf normal.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Bleibt frei
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Keine besonderen Anmerkungen.
0.4.2 Besondere Leistungen
Bleibt frei.
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.
Weitergehend ist die vom AG vorgegebene Projektdokumentationsplattform zu nutzen. Dies beinhaltet die Berücksichtigung des AN der in diesem System eingestellten Projektinformationen (Dokumente, Pläne, etc.) sowie das erforderliche Einstellen, Ablegen und Verteilen von Dokumenten des AN in diesem System.
Die daraus resultierenden Aufwendungen sind, soweit keine gesonderten Leistungspositionen zur Abrechnung der Leistungen vorgesehen sind, in die Einheitspreise und Pauschalen einzurechnen.
Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 42 von 51
[Seite 43]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den RIL 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt.
Der AN hat die Einmessung der Anlagen und Objekte in die Örtlichkeit mit entsprechendem Vorlauf zur baulichen Umsetzung durchzuführen und der vermessungstechnischen BÜW auf Verlangen vorzustellen.
Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit der vermessungstechnischen BÜW abzustimmen.
Die Gleisvermarkung sowie die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunktfeldes sind dem AG und der vermessungstechnischen BÜW anzuzeigen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. RIL 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Die bauliche Vermessung des AN dient der Qualitätskontrolle während der Bauzeit, der Herstellung der Abnahmefähigkeit seiner Leistungen und zur Erstellung der Bestandsdokumentation. Die dazu notwendigen vermessungstechnischen Leistungen sind baubegleitend durchzuführen und der vermessungstechnischen BÜW auf Verlangen vorzulegen.
Die Vermessung von Gleislage, Trassendaten, Gleisnetzdaten, Topographie und des Lichtraums erfolgt durch einen Dritten im Rahmen der Schlussdokumentation zur Datenrückführung in die Systeme des AG. Der vermessungstechnischen BÜW sind alle bauzeitlichen Vermessungsunterlagen sowie die Schlussvermessung zur Qualitätsprüfung sowie zur Nutzung im Rahmen der Schlussdokumentation zu übergeben.
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. • Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. • Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. • Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. • Es ist eine Abstimmung mit dem AG zum Umfang der Dokumentation sowie der Zusammenstellung von Planpaketen zur Rückführung nach IZ-Plan und durchzuführen.
Die Bauwerksdokumentation ist spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach VOB Abnahme dem AG zu übergeben.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 43 von 51
[Seite 44]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.
Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorgangsname
- Vertragsbeginn (Datum)
- Vertragsende (Datum)
- Vertragliche Zwischentermine (Datum)
- Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
- Dauer der einzelnen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
- Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden, erforderlichenfalls mit Terminen der vorgesehenen auftraggeberseitigen Herstellung der Kampfmittelfreiheit je Bereich
- Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
- Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
- Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
- Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
- Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
- Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
- Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
- Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
- Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
- Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
- Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
- Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt
Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist- Vergleich) und dem AG zu übergeben.
Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 5-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 44 von 51
[Seite 45]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.6 Baubeschreibung
Das Gesamtprojekt umfasst Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf dem Streckenabschnitt des RB Mitte (Netz Kassel) von km 0,000 bis km 32,000 der Strecke 3825 Flieden – Gemünden und von km 3,240 bis km 7,747 der Strecke 3826 Schlüchtern – Elm sowie auf dem Streckenabschnitt des RB Süd (Netz Würzburg) von km 32,000 bis km 56,340 der Strecke 3825 Flieden – Gemünden.
Folgende Baugewerke sind betroffen:
• Tunnel
• Stellwerke
• Brücken
• Stützbauwerke
• Weichen/Gleise
• Dämme
• Oberbau/Erdkörper (Tief- und Oberbaumaßnahmen inkl. Entwässerung)
• Durchlässe
• Technische Ausrüstung (LST/OLA/TK/EEA)
• Umrüstung der Strecke auf ESTW-Technik
• Verkehrsstationen
Um mehrere einzelne und wiederkehrende betriebliche Beeinträchtigungen durch Einzelmaßnahmen zu vermeiden, wird eine zeitgleiche Umsetzung der Maßnahmen verfolgt. Bei Nichtrealisierung der Maßnahmen ist mit eingeschränkter Fahrwegkapazität zu rechnen.
Ziel der Maßnahme ist die Erneuerung von Einzelobjekten auf der Strecke zur Sicherstellung des Bahnverkehrs. Bei der Erneuerung der Bauwerke und Streckenabschnitte handelt es sich um sogenannte 1:1-Maßnahmen, bei denen ein Ersatzbauwerk an Ort und Stelle errichtet wird. Eine Änderung der Streckenführung erfolgt durch die baulichen Eingriffe nicht. Bei der Planung sind die aktuellen Richtlinien, die Wirtschaftlichkeit und die technischen Möglichkeiten unter den baubetrieblichen Randbedingungen zu berücksichtigen. Die Wahrung der Belange von Natur und Umwelt ist dabei ebenfalls sicherzustellen.
Aufgrund der räumlichen Verteilung der Maßnahmen auf mehrere Gemeinden in zwei Bundesländern wurde das Projekt in 8 Projektabschnitte (PA) aufgeteilt. Diese orientieren sich einerseits an den Genehmigungsverfahren und andererseits an den Grenzen der Gebietskörperschaften. Es wurden Teilentwurfshefte für jeden der 8 Projektabschnitte erstellt. Somit werden in einem Teilentwurfsheft die Maßnahmen zusammengefasst, die auch in einem Planrechtspaket zur Genehmigungsplanung eingereicht werden. Die Maßnahmen, die planrechtsfrei sind, werden entsprechend den zuständigen Genehmigungsbehörden in Teilentwurfsheften zusammengestellt.
Der Gesamtentwurf wird in folgende Teilentwurfshefte (TEH) untergliedert:
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 45 von 51
[Seite 46]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.6.1 Kabeltiefbau
Allgemeines
Die Erneuerungs- und Instandhaltungsmaßnahmen umfassen auch vorhandene und neu zu errichtende Kabeltrassen, bestehend aus Kabelkanälen, Verrohrungen und Kabelschächten. Diese sind zur Versorgung der technischen Anlagen i.b. die Verlegung von Kabeln für Elektrotechnik 50 Hz, Signaltechnik, Telekommunikation und Oberleitung erforderlich. Die Lage und Art der geplanten Kabeltrassen und Querungen sind aus den Lageplänen zu entnehmen.
Bauzeitliche Kabelsicherung
Vor Beginn der Tiefbau- und Ingenieurbaumaßnahmen sind betroffene, in Betrieb befindliche Kabel in neu zu errichtende bauzeitliche Kabeltrassen zu verlegen. Die ggf. im Baufeld vorhanden Betonkabelkanäle bzw. Rohrtrassen sind zurückzubauen. Die bauzeitlichen Kabeltrassen sind unter Berücksichtigung der räumlichen Ausdehnung der jeweiligen Baufelder so zu verlegen, dass ein mehrfaches Umlegen vermieden wird. Die bauzeitlichen Kabeltrassen werden als Kabelkanaltrassen (Kunststoffkabelkanäle) oder Kunststoffrohrtrassen errichtet. Nach erfolgter Verlegung der Kabel in den Endzustand werden die bauzeitlichen Kabeltrassen rückgebaut.
Neubau Kabelkanaltrassen
Grundsätzlich wurde ein ebenerdiger Betonkabelkanal mit innenliegendem Falz der Größen I bis IV gewählt.
Die Kabeltrasse ist unter Beachtung der Ril 836, Ril 800.0130 Punkt 6, der Verlegehinweise für Kabeltröge und der Einbaurichtlinien der Hersteller herzustellen.
Zwischen den Gleisen ist der Kabelkanal auf Höhe der Schwellenoberkante im durchgehenden Schotterbett mit einem Abstand von ≥ 2,20 m zur Gleisachse zu verlegen. Im abgeböschten Schotterbett hat die Kabelkanalverlegung im Randweg mit einem Abstand von ≥ 3,25 m zur Gleisachse
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 46 von 51
[Seite 47]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
zu erfolgen. Die Kabeltröge sind in wasserdurchlässiges Material (KG 2) von allseits mindestens 15 cm Schichtdicke einzubauen.
Zur Erleichterung der Verlegung neuer Kabel sieht die Planung der neuen Kabeltrasse in der Regel eine gleisseitige Umfahrung der Oberleitungsmaste vor. An einigen Maststandorten, an denen eine gleisseitige Umfahrung wegen des geringen Mastabstandes von der Gleisachse oder aufgrund der Höhenverhältnisse im Dammbereich nicht möglich ist, sieht die Planung eine feldseitige Mastumfahrung vor. Die feldseitigen Umfahrungen müssen häufig durch konstruktive Maßnahmen abgefangen werden, da im Bestand die Planumsschulter hinter den Masten für die Verlegung eines Kabelkanals nicht breit genug ist oder die Masthinterkante im Böschungsbereich liegt. Als konstruktive Maßnahme wurde für diese Stellen eine Randwegkonstruktion nach Ril 836.4304 vorgesehen.
Der Anschluss der Kabelkanäle an die Kabelschächte erfolgt mit Schachtanschlussbausätzen.
Neubau Gleisquerungen und Kabelschächte
Gleisquerungen sollen rechtwinklig zur Gleisachse hergestellt werden und sind nach Ril 836.4501 auszuführen.
Der Einbau der Kabelschächte hat aus DB AG zugelassenen Betonfertigteilen in normierten Größen zu erfolgen.
Die Kabelschächte müssen für den Einsatz unter Eisenbahnverkehrslasten zugelassen sein und sind für einen sickerwasserdichten Einbau vorgesehen.
Die Gleisquerungen sind in offener Bauweise mit Rück- und Wiedereinbau der Gleise auf mindestens 10 m Länge herzustellen. Die Grabenherstellung zur Verlegung der betonummantelten PVC-Rohre hat mit abgeböschten Grabenwänden bis zur Sohle der Querungen im Verhältnis Höhe / Länge von 1:2 zu erfolgen.
Die Gleisquerungen bestehen aus 2–12 PVC-Rohren DN 110 mit Betonummantelung gemäß Ril 836.4502 Bild 1. Der Abstand Oberkante Beton bis OK Schwelle muss mindestens 1,50 m betragen.
0.6.2 Einfassungsrahmen für Standplätze
Da Signale und Kabelschächte teilweise in Böschungsbereichen liegen, wird die Herstellung von Standplätzen für Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich. Die Standplätze werden aus übereinander gestapelten Betoneinfassungsrahmen teilweise mit Geländer als Absturzsicherung hergestellt. Die geplanten Standplätze sind den Lageplänen zu entnehmen.
0.6.3 Signalfundamente
Zur Information sind mit Stand Entwurfsplanung folgende Signalfundamente geplant:
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 47 von 51
[Seite 48]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Signalfundamente für ESTW Sterbfritz
RR Rammrohr max. 6,0m Länge, Stahldicke 14,2 mm
gM Betonmonolith groß gem. Regelzeichnung
kM Betonmonolith klein gem. Regelzeichnung
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 48 von 51
[Seite 49]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Signalfundamente für ESTW Jossa
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 49 von 51
[Seite 50]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
RR Rammrohr max. 6,0m Länge, Stahldicke 14,2 mm
gM Betonmonolith groß gem. Regelzeichnung
kM Betonmonolith klein gem. Regelzeichnung
0.6.4 Änderungen und Anpassungen zu den Lageplänen der Ausschreibung
Folgende Änderungen und Anpassungen haben sich zu den der Ausschreibung beiliegenden Lageplänen ergeben: • Gleisquerungen an Tunnelportalen werden teilweise verschoben oder entfallen und neue Kabelschächte werden von Gr. V auf Gr. VII vergrößert. Im Einzelnen wurden folgende Änderungen gegenüber den Lageplänen vorgenommen: Ebertsbergtunnel: Gleisquerung inkl. Kabelschächten km 12,434 wird verschoben und durch AN Tunnelbau hergestellt. Gleisquerung mit Kabelschächten km 12,668 wird verschoben auf km 12,690. Herstellung erfolgt durch AN Tunnelbau. Brandensteintunnel: Die Gleisquerungen inkl. Kabelschächten km 13,108 und km 13,262 entfallen. Im Ramholztunnel ist ein dreiteiliges Mehrfachrohr in ein PVC-Rohr DN 110 der vorhandenen Tunnelverrohrung einzuziehen und 2 LWL-Kabel darin zu verlegen. Zusätzlich ist ein bereits verlegtes, aber verklemmtes Kupferkabel auf einer Länge von ca. 230 m aus der Tunnelverrohrung auszubauen. Am Ruppertsbergtunnel werden die neuen Kabelschächte der Gleisquerungen km 33,966 und km 34,343 von Gr. V auf Gr. VII geändert. Die Gleisquerung km 34,443 wird auf km 34,350 verschoben. Die Herstellung der Gleisquerungen erfolgt durch den AN Tunnelbau. • Für den Einbau einer neuen Weichenverbindung und PSS-Einbau ist im Bereich km 32,000 bis 32,520 ein provisorische Kabelverlegung in PVC-Halbschalrohren zur bauzeitlichen Verlegung von LWL-Kabeln zu verlegen und später wieder rückzubauen. • Im Bereich km 40,170 – 41,250 ist ein Betonkabelkanal Gr. II i.F. mit Randwegkonstruktion gemäß Ril 836.4304 statt eines aufgeständerten Kunststoffkabelkanales herzustellen
Diese Änderungen und Anpassungen sind in den LV-Positionen enthalten.
0.6.5 Schnittstellen Kabeltiefbau zu anderen Baubereichen und Gewerken
Folgende Schnittstellen des Kabeltiefbaues zu Tunnelbauwerken und Verkehrsstationen wurden für die Strecke 3825 Flieden - Gemünden festgelegt: • Im Bereich des Ebertsbergtunnel wird der Kabeltiefbau inkl. Gleisquerungen und Kabelschächten von km 12,362 bis km 12,710 durch den AN Tunnelbauwerk erbracht. Die
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 50 von 51
[Seite 51]
Projektbezeichnung: Strecke 3825 / 3826 Kabeltrasse Flieden - Burgsinn FEI-Nr.: 26FEI88055 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
provisorische Kabeltrasse über dem Tunnel, bestehend aus 2 erdverlegten Flexrohren DN 110, wird ebenfalls durch den AN Tunnelbauwerk hergestellt. Die Verlegung von Kabeln in der provisorischen Kabeltrasse und Verlegung von Kabeln für den Endzustand im Tunnel ist Leistungsbestandteil dieser Ausschreibung und ist durch den AN Kabeltiefbau Flieden – Burgsinn zu erbringen. • Im Bereich des Brandensteintunnel wird die Kabeltrasse von km 13,010 bis km 13,410 inkl. neue Kabelquerung mit Kabelschächten durch den AN Tunnelbauwerk erbracht. Die Herstellung der provisorischen Kabeltrasse aus 2 erdverlegten Flexrohren DN 110 über dem Tunnel ist ebenfalls Leistungsbestandteil des AN Tunnelbauwerk. Nur die Verlegung von Kabeln in der provisorischen Kabeltrasse über dem Tunnel und Verlegung von Kabeln für den Endzustand im Tunnel erfolgt durch den AN Kabeltiefbau Flieden – Burgsinn. • Im Bahnhofsbereich km 20,984 (inkl. Gleisquerung) bis zum Portal des Sterbfritztunnel km 22,180 wird der Kabeltiefbau sowie Signalfundamente durch den AN Verkehrsstation erbracht. • Im Bf Jossa wird der Kabeltiefbau im Bahnhofsbereich km 32,078 (inkl. Gleisquerung) bis km 33,149 durch den AN Tunnelbauwerk hergestellt. In den Bahnsteigbereichen km 33,149 bis km 33,291 erfolgt die Herstellung des Kabeltiefbaues durch den AN Verkehrsstation. Ab neuen Bahnsteigende km 33,291 durch den Ruppertsbergtunnel bis zum Portal km 34,375 (inkl. Gleisquerung) werden der Kabeltiefbau und Signalfundamente durch den AN Tunnelbauwerk erbracht. Die Verlegung sowie späterer Rückbau einer provisorischen Kabeltrasse bestehend aus 2 erdverlegten Flexrohren DN 110 und Einzug von einem Kupfer- und 2 LWL-Kabeln ist Leistungsbestandteil dieser Ausschreibung und durch den AN Kabeltiefbau Strecke Flieder – Burgsinn herzustellen. • Die Kabelverlegung und der Rückbau von Kabeln aller LST und TK-Kabel einschl. Verlegung in Bahnsteigverrohrungen, in und über Tunneln ist Leistungsbestandteil dieser Ausschreibung und durch den AN Kabeltiefbau Strecke Flieden – Burgsinn zu erbringen.
Auf der Strecke 3826 Schlüchtern – Elm km 0,000 – ESTW Elm km 7,450 ist an Kabeltiefbauleistungen nur der Rückbau von einen Kupferkabel Durchmesser ca. 60 mm Leistungsbestandteil dieser Ausschreibung. Das Kabel kann nach Freischaltung im Jahr 2028 zurück gebaut werden.
Auf der Strecke 3825 Flieden – Burgsinn sind von km 0,230 (ESTW Flieden) bis km 43,510 (Stw. Burgsinn) 2 neue LWL-Kabel zu verlegen. Ein vorhandenes Kupferkabel ist nach Inbetriebnahme der LWL aus Kabelkanälen und Verrohrungen rückzubauen. Erdverlegtes Kupferkabel kann im Erdreich verbleiben.
Des Weiteren sind LST und TK-Kabel zu verlegen. Die Verlegung der Kabel sind in den LV-Positionen zusammengefasst und wurden in Verlegeart Kabelkanal oder Verrohrung sowie nach Kabeldurchmessern aufgeteilt.
Auf der Strecke 3825 zwischen Bf Flieden und Bf Elm ist die Kabellage durch den AN zu besichtigen. Mit dem AG wird festgelegt, welche Kabel geschnitten und zurückgebaut werden können. Durch den AN sind die Kabelgefäße zu öffnen, die entsprechenden Kabel auszubauen, die Gefäße zu reinigen und wieder zu verschließen.
Die Reinigung der Bestandskabelgefäße obliegt dem AN ebenso für den Bf Elm sowie der Strecke Elm – Sterbfritz.
Im Bereich Bf Sterbfritz bis Bf Burgsinn sind alle Bestandskabelgefäße zu sichten, zu reinigen und schadhafte Stellen zu erneuern.
Der Bedarf an Kabeln im neuen Kabelführungssystem wurde in Zusammenarbeit mit den Fachplanungen, insbesondere der LST-Planung für die neuen ESTW Sterbfritz und Jossa, gleichermaßen auch mit der TK -Planung der Kabeltiefbauplanung zugrunde gelegt.
Gültig ab 01.08.2025 (Revision 27) Seite: 51 von 51