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Kabeltiefbau, Signalgründungen und Kabelzug auf der Strecke Limburg–Altenkirchen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 16:53 (Europe/Berlin)

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Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Gießen Vom 31. Oktober 2016

Aufgrund des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Ausführungs- gesetztes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I, S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), wird nach Anhörung gemäß § 63 Abs. 2 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) zu- letzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I, S. 1474), der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. April 2013 (BGBl. I, S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I, S. 2069), von Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, verordnet:

§ 1 Festsetzung der Natura 2000-Gebiete

(1) Als Teile des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 werden zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Le- bensräume und Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für die die Ge- biete bestimmt sind, als besondere Schutzgebiete (Natura 2000-Gebiete) festgesetzt:

  1. die in Anlage 3a aufgeführten Gebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom

  2. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193),

  3. die in Anlage 3b aufgeführten Gebiete als Europäische Vogelschutzgebiete (Vogel- schutzgebiete) nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013 / 17 / EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193).

(2) In der Anlage 5 werden nachrichtlich die regierungsbezirksübergreifenden Natura 2000- Gebiete aufgeführt, die in den Natura 2000-Verordnungen der Nachbarregierungspräsidien förmlich gesichert werden, weil deren größerer Flächenanteil im jeweiligen Nachbarregie- rungsbezirk liegt. Sie sind in der Übersichtskarte zu dieser Verordnung mit einer dünnen blauen Schraffur und der Natura-Nummer oder mit einem textlichen Hinweis zur rechtlichen Sicherung durch das Nachbarregierungspräsidium gekennzeichnet.

§ 2 Lage und Abgrenzung

(1) Die örtliche Lage der nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Gebiete ergibt sich aus der als Anla- ge 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 220 000. Darin sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung grau und die Europäischen Vogelschutzgebiete gelb darge- stellt. Überlagern sich Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit Europäischen Vogel- schutzgebieten, sind diese Überlagerungsflächen grau und gelb schraffiert dargestellt.

(2) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den als Anlage 1a, die Europäi- schen Vogelschutzgebiete in den als Anlage 1b veröffentlichten Abgrenzungskarten in der Farbe Electron Gold oder durch unterschiedliche Blautöne dargestellt. Die Grenzen der Ge- biete folgen im Regelfall Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschafts- katasters.

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(3) Weicht die Grenze von den Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegen- schaftskatasters ab, erfolgt eine geometrisch eindeutig bestimmte Grenzziehung anhand von topografischen Strukturen, wie sie von der amtlichen Geotopographie nach § 7 des Hessi- schen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I, S. 548) zuletzt geändert Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290) beschrieben sind.

(4) In den Bereichen, in denen der Grenzverlauf weder Flurstücksgrenzen oder Nutzungsar- tengrenzen des Liegenschaftskatasters noch erkennbaren topografischen Strukturen in ei- nem hinterlegten entzerrten Luftbild folgt, erfolgt eine textliche Beschreibung der Abgren- zung. Diese textliche Beschreibung ist für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der Anlage 4a und für die Europäischen Vogelschutzgebiete in der Anlage 4b enthalten.

(5) Besteht ein Schutzgebiet oder ein Teil eines Schutzgebietes ausschließlich aus einem Fließgewässer oder einem Fließgewässerabschnitt, wird die Schutzgebietsfläche schema- tisch dargestellt. In diesem Fall umfasst die Schutzgebietsfläche das jeweils bestehende dunkelblau dargestellte Fließgewässerbett von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkan- te. Soweit die Karte entlang des Gewässers einen hellblauen Randstreifen aufweist, er- streckt sich die Schutzgebietsfläche auf einen sich an die Böschungsoberkante anschließen- den Streifen von zehn Metern Breite. Innerhalb dieses Streifens gelegene Straßen, Schienen oder versiegelte Wege sind nicht Bestandteil des Natura 2000-Gebietes. Sofern darüber hin- aus einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Gebietes sind oder zusätzlich einbezogen werden, ergibt sich dies aus der Kartendarstellung in Verbindung mit der textlichen Be- schreibung der Gebietsabgrenzung.

§ 3 Erhaltungsziele

(1) Erhaltungsziel ist der Schutz der in den Anlagen 3a und 3b gebietsbezogen aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193) sowie der dort genannten europäi- schen Brutvogelarten nach Anhang I und Zug- und Rastvögel nach Art. 4 Abs. 2 der Richtli- nie 2009 /147/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7) zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193).

(2) Zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in den Anlagen 3a und 3b genannten Lebensraumtypen und Arten werden darüber hinaus die dort gebietsbezogen aufgeführten Erhaltungsziele festgesetzt.

§ 4 Niederlegung und Bereithaltung

(1) Die Abgrenzungskarten nach § 2 Abs. 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die Abgrenzungskarten werden archivmäßig geordnet beim

Regierungspräsidium Gießen,

  • obere Naturschutzbehörde - Georg-Friedrich-Händel-Straße 3 35578 Wetzlar

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niedergelegt.

(3) Ausfertigungen der Abgrenzungskarten werden in unveränderlicher digitaler Form ar- chivmäßig geordnet beim

Regierungspräsidium Gießen

  • obere Naturschutzbehörde - Georg-Friedrich-Händel-Straße 3 35578 Wetzlar

Regierungspräsidium Darmstadt,

  • obere Naturschutzbehörde - Wilhelminenstraße 1-3 64283 Darmstadt

Regierungspräsidium Kassel

  • obere Naturschutzbehörde - Steinweg 6 34117 Kassel

Kreisausschuss des Landkreises Gießen

  • untere Naturschutzbehörde - Philipp-Reis-Straße 4, 35398 Gießen

Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises

  • untere Naturschutzbehörde - Karl-Kellner-Ring 51 35576 Wetzlar

Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg

  • untere Naturschutzbehörde - Schiede 43 65549 Limburg a. d. Lahn

Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf

  • untere Naturschutzbehörde - Im Lichtenholz 60 35043 Marburg a. d. Lahn

Kreisausschuss des Vogelsbergkreises

  • untere Naturschutzbehörde - Goldhelg 20 36341 Lauterbach (Hessen)

Magistrat der Stadt Marburg

  • untere Naturschutzbehörde - Ockershäuser Allee 15 35037 Marburg a. d. Lahn

Magistrat der Stadt Wetzlar

  • untere Naturschutzbehörde - Ernst-Leitz-Straße 30 35578 Wetzlar

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Magistrat der Universitätsstadt Gießen

  • untere Naturschutzbehörde - Berliner Platz 1 35390 Gießen

Kreisausschuss des Hochtaunuskreises

  • untere Naturschutzbehörde - FB 60.00 - Ludwig-Erhard-Anlage 1-4 61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises

  • untere Naturschutzbehörde - Barbarossastraße 20 63571 Gelnhausen

Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises

  • untere Naturschutzbehörde - Heimbacher Straße 7 65307 Bad Schwalbach

Kreisausschuss des Wetteraukreises

  • untere Naturschutzbehörde - Homburger Straße 17 61169 Friedberg (Hessen)

Kreisausschuss des Landkreises Fulda

  • untere Naturschutzbehörde - Wörthstraße 15 36037 Fulda

Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg

  • untere Naturschutzbehörde - Hubertusweg 19 36251 Bad Hersfeld

Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises

  • untere Naturschutzbehörde - FB 60.4 - Waßmuthshäuserstraße 52 34576 Homberg (Efze)

Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg

  • untere Naturschutzbehörde - FD 6.3 - Auf Lülingskreuz 60 34497 Korbach

Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg

  • Verwaltungsstelle Frankenberg - FD 6.3 - Bahnhofstraße 8-12 35066 Frankenberg (Eder)

bereit gehalten.

(4) Sie können bei den in Abs. 2 und 3 genannten Stellen von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden.

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§ 5 Außerkrafttreten

Die Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I, S. 30) wird für die in dieser Verordnung enthaltenen Natura 2000-Gebiete aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Dezember 2016 in Kraft.

Gießen, den 31. Oktober 2016 Regierungspräsidium Gießen gez.:Dr. Ullrich Regierungspräsident

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