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DB Intern / DB Internal
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Sofortmaßnahme Limburg-Altenkirchen
Strecke 3730, Bf. Berzhahn bis Bf. Westerburg
DB InfraGO AG
Neubau Kabelkanäle und Schalthäuser
G.016133008
Umwelt- & Geo-Services (FD.TV-MI-P-MI-U4)
Hahnstraße 52
60528 Frankfurt am Main
04.09.2026
DB Engineering & Consulting
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Prüf- und Freigabezeichnung für die aktuell gültige Version
| Erstellt | Fach / Qualitätsgeprüft und fachlich freigegeben | ||
|---|---|---|---|
| Ort, Datum | Frankfurt am Main, 03.09.2026 | Frankfurt am Main , 03.09.2026 | |
| Name | Moritz Nauroth Katja Siegemund | Dr. Sebastian Linnarz | |
| Organisation / Funktion | DB E&C GmbH, Umweltplanungsingenieur/in | DB E&C GmbH, Umweltplanungsingenieur/in |
Versionen
| Version | Datum | Autor | Änderungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.0 | 03.09.2026 | Moritz Nauroth Katja Siegemund Niklas Koch | Erstfassung |
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Inhaltsverzeichnis Seite
1 Anlass und Aufgabenstellung ............................................................................................9
1.1 Kurzdarstellung des Vorhabens ..............................................................................................9
1.2 Gutachterliche Aufgabenstellung und rechtliche Grundlagen ............................................9
1.3 Darstellung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens ................................................... 11
1.3.1 Baubedingte Wirkungen ......................................................................................................... 11
1.3.2 Anlagebedingte Wirkungen................................................................................................... 12
1.3.3 Betriebsbedingte Wirkungen ................................................................................................ 13
2 Methodisches Vorgehen ................................................................................................... 14
2.1 Untersuchungsraum .............................................................................................................. 14
2.2 Datengrundlage ..................................................................................................................... 16
2.3 Methodik ................................................................................................................................ 16
2.3.1 Vögel ....................................................................................................................................... 16
2.3.2 Amphibien ............................................................................................................................. 20
2.3.3 Reptilien ................................................................................................................................. 20
3 Bestand und Betroffenheiten von gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten ...... 22
3.1 Beschreibung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ......................................................... 22
3.2 Darstellung des prüfgegenständlichen Artenspektrums .................................................... 25
3.3 Bestand und Betroffenheiten von Arten ............................................................................. 25
3.3.1 Fledermäuse ........................................................................................................................... 25
3.3.1.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus .............................................. 25
3.3.1.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand
und EHZ der lokalen Population) ........................................................................................ 26
3.3.1.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet
(„Worst-Case“) ...................................................................................................................... 26
3.3.1.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ............ 26
3.3.2 Vögel ...................................................................................................................................... 26
3.3.2.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus ............................................. 28
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3.3.2.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand
und EHZ der lokalen Population) ........................................................................................ 28
3.3.2.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet
(„Worst-Case“) ....................................................................................................................... 31
3.3.2.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ............. 31
3.3.3 Amphibien .............................................................................................................................. 35
3.3.3.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus ............................................. 36
3.3.3.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand
und EHZ der lokalen Population) ........................................................................................ 38
3.3.3.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet
(„Worst-Case“) ...................................................................................................................... 38
3.3.3.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ............ 38
3.3.4 Reptilien ................................................................................................................................. 39
3.3.4.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus ............................................. 39
3.3.4.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand
und EHZ der lokalen Population) ........................................................................................ 40
3.3.4.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet
(„Worst-Case“) ...................................................................................................................... 40
3.3.4.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ............ 40
4 Darlegung der Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich
von Verbotsverletzungen und zur Sicherung des Erhaltungszustandes ................. 42
4.1 Darlegung der artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (ohne CEF-Maßnahmen) ..... 42
4.1.1.1 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die
relevante Art .......................................................................................................................... 43
4.1.2 Artspezifische Maßnahmen ................................................................................................. 43
4.1.2.1 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die
relevante Art .......................................................................................................................... 45
4.2 Darlegung der CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) ....................... 45
5 Risikomanagement .......................................................................................................... 46
5.1 Bezeichnung der Maßnahme ............................................................................................... 46
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5.2 Prognostizierter Zustand der Zielobjekte ........................................................................... 46
5.3 Beschreibung und Begründung des Prognoserisikos ........................................................ 46
5.4 Monitoring ............................................................................................................................. 46
6 Fazit .................................................................................................................................... 47
7 Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 48
8 Anhang ............................................................................................................................... 49
8.1 Artenblätter ........................................................................................................................... 49
8.1.1 Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ..................................................................... 49
8.1.1.1 Mauereidechse ...................................................................................................................... 49
8.1.1.2 Schlingnatter .......................................................................................................................... 51
8.1.2 Europäische Vogelarten ....................................................................................................... 54
8.1.2.1 Buchfink ................................................................................................................................. 54
8.1.2.2 Haussperling ........................................................................................................................... 57
8.1.2.3 Mittelspecht .......................................................................................................................... 60
8.1.2.4 Wacholderdrossel ................................................................................................................. 63
8.2 Karten .....................................................................................................................................67
8.2.1 Untersuchungsraum und Kartierungsergebnisse ................................................................67
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Abbildungen Seite
Abbildung 1: Einordnung des Untersuchungsgebietes (rot) in den regionalen Kontext (Maßstab 1:20.000). ............................................................................................................................ 14
Abbildung 2: Lage der BE-Flächen in Westerburg (Maßstab 1:1.000)............................................. 15
Abbildung 3: Lage der BE-Fläche am Bahnhof Steinefrenz (Maßstab 1:1.000). ............................. 15
Abbildung 4: Übersicht der Untersuchungsgebiete für die Brutvogelkartierung an geplanten BE-Flächen und Technikstandorten (blau) und für die Horsterfassung entlang der Strecke 3730 in zusammenhängenden Waldbeständen (orange) im Untersuchungsraum für Rheinland-Pfalz (rot). ........................................................................................................................... 19
Abbildung 5: Bahnböschung mit Krautschicht .................................................................................. 22
Abbildung 6: Bahnbegleitende Vegetation mit krautigem Aufwuchs ............................................... 23
Abbildung 7: Angelteiche in der Nähe der Bahntrasse ..................................................................... 24
Abbildung 8: Krautiger Aufwuchs im Gleisrandbereich mit angrenzendem Gehölzbestand .......... 25
Abbildung 9: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Hadamar. Violett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überfliegend, orange: geplante BE-Fläche ................................................................................................................. 67
Abbildung 10: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Westerburg. Violett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überfliegend, orange: geplante BE-Flächen........................................................................................ 68
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Tabellen Seite
Tabelle 1: Termine zur Erfassung der Brutvögel ............................................................................... 17
Tabelle 2: Übersicht über die Termine zur Erfassung der Horste .................................................... 18
Tabelle 3: Übersicht der Kartiertermine zur Erfassung von Amphibien .......................................... 20
Tabelle 4: Termine zur Erfassung der Reptilien................................................................................. 21
Tabelle 5: Artenliste der nachgewiesenen Vogelarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz. ............................................................................................................................. 29
Tabelle 6: Artenliste der nachgewiesenen Amphibienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz. ............................................................................................................................. 36
Tabelle 7: Artenliste der nachgewiesenen Reptilienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz. ............................................................................................................................. 39
Tabelle 8: Schutz- und Minimierungsmaßnahmen. ........................................................................... 42
Tabelle 9: Schutz- und Minimierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Schutzgütern durch das Vorhaben. .............................................................................................. 43
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| Abkürzungsverzeichnis | |||
|---|---|---|---|
| AFB | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag | ||
| BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz | ||
| CEF | Continuous Ecological Functionality measures | ||
| EBA | Eisenbahn-Bundesamt | ||
| EHZ | Erhaltungszustand | ||
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht | ||
| FCS | Favourable Conservation Status | ||
| FFH | Fauna-Flora-Habitat | ||
| RL D | Rote Liste Deutschland | ||
| RL EU | Rote Liste Europäische Union | ||
| UNB | Untere Naturschutzbehörde | ||
| UG | Untersuchungsgebiet | ||
| VRL | Vogelschutzrichtlinie |
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1 Anlass und Aufgabenstellung
1.1 Kurzdarstellung des Vorhabens
Auf der Strecke 3730 (Limburg-Altenkirchen) zwischen dem Bahnhof Staffel und Westerburg wer- den im Rahmen einer Sofortmaßnahme die veraltete Leit- und Sicherungstechnik unter Beibehal- tung der betrieblichen Rahmenbedingungen durch moderne digitale Stellwerkstechnik ersetzt und zusätzlich European Train Control System (ETCS) verbaut. Somit sind neue Kabelkanäle, -querun- gen, Schalthäuser, Signalstandorte und Baueinrichtungsflächen (BE-Flächen) geplant.
Innerhalb von Rheinland-Pfalz befindet sich das Vorhaben im Westerwaldkreis. Die betroffenen Streckenabschnitte befinden sich zwischen Bahn-km 22,8 bis Bahn-km 30,0 zwischen den Bahn- höfen Wilsenroth und Westerburg auf der Strecke 3730.
Die Maßnahme beginnt mit Vegetationsrückschnitten im Januar und Februar 2027. Im März 2027 finden die Kampfmittelsondierungen statt und anschließend werden die Baustellen bis Ende März 2027 eingerichtet.
Baustart ist der 01.04.2027 mit geplanter Inbetriebnahme am 21.10.2027.
Im Rahmen der Planung sind die artenschutzrechtlichen Anforderungen abzuarbeiten, die sich aus den einschlägigen europäischen Richtlinien, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Vo- gel-schutz-Richtlinie (VS-RL), sowie aus der nationalen Gesetzgebung ergeben.
1.2 Gutachterliche Aufgabenstellung und rechtliche Grundlagen
Zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch Eingriffe des Menschen in Naturhaushalt und Lebensräume sind auf nationaler und internationaler Ebene um- fangreiche Vorschriften erlassen worden. Die Regelungen des besonderen Artenschutzes gem. §§ 44 ff. BNatSchG sind zusätzlich zur Eingriffsregelung gem. §§ 13 ff. BNatSchG und den Best- immungen des allgemeinen Artenschutzes gem. §§ 39 ff. BNatSchG zu beachten. Diese wurden resultierend aus der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) und Vogelschutzrichtli- nie (VRL, 2009/147/EG) in die nationale Rechtsprechung übernommen. Die Belange des beson- deren Artenschutzes werden in der Unterlage Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB) abgear- beitet.
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird geprüft, ob durch Eingriffsvorhaben die Zugriffsver- bote gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG erfüllt werden. Es ist demnach verboten,
-
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
-
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh- rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
-
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nachfolgenden Arten für die Prüfung des besonderen Ar- tenschutzes relevant:
Besonders geschützte Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG:
▪ Tier- und Pflanzen-Arten des Anhangs IV der FFH-RL (92/43/EWG)
▪ Europäische Vogelarten (gem. Richtlinie 2009/147/EG); alle in Europa natürlich vor- kommenden Vogelarten
▪ Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG auf- geführt sind.
Streng geschützte Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG:
▪ Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL (92/43/EWG)
▪ Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG auf- geführt sind.
Bislang ist noch keine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erlassen worden, die gefährdete Arten definiert, für welche die Bundesrepublik in hohem oder gar besonders hohem Maße verantwortlich ist. Folglich ist diese Rechtsverordnung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht anzuwenden.
Gem. § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG (Privilegierung) liegt ein Verstoß gegen das Verbot § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG unvermeidbare, zulässige Eingriffe in Natur und Land- schaft nicht vor, wenn sich das vorhabenbedingte Verletzungs- und Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der fachlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Zudem wird das Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgelöst, wenn die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist.
Hinsichtlich der Zugriffsverbote (Verbotstatbestände) gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG gilt grundsätzlich das Vermeidungsgebot gem. § 13 und § 15 Abs. 1 BNatSchG. Durch geeignete Ver- meidungsmaßnahmen kann das vorhabenbedingte Auslösen der Verbotstatbestände vermieden werden. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF – Continuous Ecological Functionality measures) festgesetzt werden. CEF-Maßnahmen müssen im räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort mit einem zeitlichen Vorlauf zur Baumaßnahme umgesetzt wer- den und mit Einsetzen der Eingriffswirkung funktionsfähig sein.
Wird ein Verbot, beziehungsweise werden mehrere Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausge- löst und kann eine Verbotsverletzung auch nicht durch Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezo- gene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vermieden werden, ist einzelfallspezifisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahmegeneh- migung gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG gegeben sind. Diese ist bei der zuständigen Naturschutzbehörde bzw. Planfeststellungsbehörde einzuholen und kann nur erteilt werden, wenn
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▪ keine zumutbare Alternative besteht,
▪ das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses einschließ- lich solcher sozialen oder wirtschaftlichen Art umgesetzt werden soll,
▪ und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert.
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt und wird diese rechtskräftig erteilt, können sogenannte FCS-Maßnahmen (FCS – Favourable Conservation Status) zur Sicherung des Erhaltungszustandes der Populationen der betroffenen Art umgesetzt werden. Diese können im Gegensatz zu CEF-Maßnahmen auch nach dem Eingriff umgesetzt werden und müssen nicht zwingend im räumlichen Zusammenhang zum Vorhabenort stehen.
Nachfolgend wird untersucht, ob und wie durch das Vorhaben Arten der Anhänge IVa und IVb der FFH-RL (92/43/EWG) sowie wild lebende europäische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogel- schutz-RL (2009/147/EG) im Sinne der genannten Vorschriften betroffen sind und ob die Ver- botstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst werden können.
1.3 Darstellung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
Die Einschätzung der zu erwartenden Wirkungen durch das Vorhaben basieren auf dem Erläute- rungsbericht zum Vorhaben (Unterlage 1) sowie auf weiteren Abstimmungen mit dem Bauträger und der technischen Planung. Es werden hier nur Wirkungen gelistet, welche negative Beein- trächtigungen auf Individuen streng geschützter Arten, den Erhaltungszustand der lokalen Popu- lation der relevanten, rechtlich geschützten Arten und/oder auf ihren Lebensraum haben kön- nen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch diese Wirkfak- toren ist daher möglich.
1.3.1 Baubedingte Wirkungen
Diese Wirkfaktoren werden ausschließlich durch die Bautätigkeiten ausgelöst und treten temporär während der Bauphase auf. Auf den betroffenen Flächen kann nach Abschluss der Bauarbeiten i.d.R. die vorherige Nutzung wieder aufgenommen bzw. der Ausgangszustand wiederhergestellt werden. Die verursachten Schäden können je nach Wertigkeit oder Regenerationsfähigkeit des betroffenen Schutzgutes allerdings längere Zeit bestehen und somit erheblich sein.
Die baubedingten Wirkungen umfassen den Vorhabenort (Baufeld) und den darüber hinaus ge- henden Einwirkungsbereich (BE-Flächen und Baustraßen). Sie sind temporär, solange der Bau- stellenbetrieb anhält, d.h. sie erstrecken sich über verschiedene Vegetationsperioden. Die Fällung der Baumbestände soll bereits als bauvorbereitende Maßnahme beginnen.
Darüber hinaus gibt es baubedingt genutzte Flächen, die nach der bauzeitlichen Nutzung anlage- bedingt überbaut werden. Diese werden nur unter anlagebedingten Wirkungen erfasst
Durch den Neubau der Kabelkanäle und -querungen sowie Signalstandorten und Schalthäusern ergeben sich folgende baubedingte Wirkfaktoren:
▪ Bauzeitliche Inanspruchnahme der Gleise und Gleisböschungen
▪ Störauswirkungen in angrenzende Gehölze in den vom Eingriff betroffenen Bereichen
▪ Temporäre Flächeninanspruchnahmen durch BE-Flächen:
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o BE-Fläche Westerburg 1, Flurstück 31/9, Flur 34, Gemarkung Westerburg (ca. 696 m²)
o BE-Fläche Westerburg 2, Flurstück 2/2, Flur 31, Gemarkung Westerburg Flurstück 24/1, Flur 31, Gemarkung Westerburg (ca. 278 m2)
o BE-Fläche Westerburg 3, Flurstück 24/1, Flur 31, Gemarkung Westerburg (ca. 320 (m2)
o BE-Fläche Steinefrenz, Flurstück 4156/97, Flur 43, Gemarkung Steinefrenz (ca. 3.575 m2)
▪ Emissionen während der Bauphase durch Fahrzeug- und Maschinenaktivität: Erschütte- rungen (insbesondere durch die Rammrohrgründungen), Lärm, Staub und Abgase sowie Schadstoffeinträge in Boden sowie Lichtemissionen während geplanter Nachtarbeiten
▪ optische Störreize aufgrund menschlicher Aktivitäten, Fahrzeugverkehr und Baumaschi- neneinsatz
Durch das Vorhaben und die genannten baubedingten Wirkfaktoren sind Konflikte mit arten- schutzrechtlichen Belangen zu erwarten. Insbesondere führen die die baubedingte Inanspruch- nahme der Gleise und Gleisböschung zu einem temporären Verlust von potenziellen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten geschützter Reptilienarten. Neben dem Habitatverlust besteht im Zuge der Bauausführung ein erhöhtes Risiko der Verletzung und Tötung von Reptilienindividuen. Darüber hinaus kann Störauswirkungen in an die Eingriffsbereiche angrenzende Gehölzbestände kommen, wovon potenzieller Brut- und Niststätten gehölzbrütender europäischer Vogelarten betroffen sein können. Rodungen und Vegetationsrückschnitte außerhalb des 6 m breiten Arbeitsstreifens ent- lang der Bahngleise sind nicht vorgesehen.
Die Baustelleneinrichtungsflächen sind bereits versiegelt. Die BE-Flächen sind über das beste- hende Straßennetz erschlossen, weshalb keine zusätzlichen Zuwegungen herzustellen sind. Ebenso findet der Neubau der Kabelkanäle gleisgebunden statt, weshalb keine zusätzlichen Flä- chen als Baufeld beansprucht werden. Ein temporärer Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Reptilienarten ist daher nicht anzunehmen.
Die baubedingten Lärm- und Staubemissionen sowie die optischen Störreize treten lediglich tem- porär auf und sind aufgrund der mobilen, gleisgebundenen Bauweise räumlich und zeitlich be- grenzt. In der Gesamtbetrachtung sind hierdurch keine maßgeblichen artenschutzrechtlichen Be- einträchtigungen zu erwarten. Durch geplante Nachtarbeiten und damit einhergehende Lichte- missionen kann es zur Beeinträchtigung von Jagd- und Flugaktivitäten von Fledermäusen sowie nachtaktiven Vogelarten kommen.
1.3.2 Anlagebedingte Wirkungen
Die anlagebedingten Wirkfaktoren verursachen dauerhafte Beeinträchtigungen der jeweiligen Schutzgüter, da sie durch die Bauwerke selbst oder durch dauerhafte bauliche Veränderungen hervorgerufen werden. Für den Umfang der zu erwartenden Auswirkungen ist maßgeblich, was zusätzlich gegenüber dem derzeitigen Bestand errichtet wird.
Durch den Neubau der Kabelkanäle und -querungen sowie Signalstandorten ergeben sich folgende anlagebedingte Wirkfaktoren:
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▪ Neue Flächeninanspruchnahmen an den Signalstandorten und neu gebauten Kabeltrögen
Anlagebedingt entstehen Verluste von Teillebensräumen der innerhalb des Untersuchungsgebiets beheimateten Reptilienarten durch Flächenversiegelung durch die Kabeltröge und Signalstand- orte. Da es sich nur um Flächenversiegelung auf anthropogen überprägten Biotopen handelt, die bereits teilversiegelt sind, werden diese Lebensraumverluste als nicht erheblich eingestuft.
1.3.3 Betriebsbedingte Wirkungen
Unter den betriebsbedingten Wirkungen werden solche Vorhabenwirkungen zusammengefasst, die aus dem Betrieb bzw. der Nutzung der geplanten Anlagen und Bauwerke resultieren. Es sind i.d.R. dauerhafte oder in mehr oder weniger regelmäßigen Intervallen auftretende Wirkungen. Die betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens ergeben sich dabei aus den gegenüber der ge- genwärtigen Nutzung erhöhten Wirkungen.
Durch das Vorhaben entstehen keine betriebsbedingten Wirkfaktoren, da es zu keiner Takterhö- hung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) oder Streckenausbau kommt.
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2 Methodisches Vorgehen
2.1 Untersuchungsraum
Das Vorhaben befindet sich in Rheinland-Pfalz innerhalb der kontinentalen naturräumlichen Haupteinheit D39 „Westerwald“ und verläuft durch den Naturraum „Oberwesterwälder Kuppen- land“ (323.1). Östlich der Strecke 3730 verläuft der Elbbach weitestgehend parallel zur Strecke hinaus über die Landesgrenze Hessen und Rheinland-Pfalz und kreuzt die Strecke schließlich bei Wilmenrod.
Abbildung 1: Einordnung des Untersuchungsgebietes (rot) in den regionalen Kontext (Maßstab 1:20.000).
Der Untersuchungsraum umfasst zudem die geplanten Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flä- chen) in Westerburg und Steinefrenz, wobei die Fläche in Steinefrenz an der Strecke 3731 und damit abseits des Vorhabensgebiets an der Strecke 3730 liegt.
Die Lagen der BE-Flächen in Westerburg ist der Abbildung 2 zu entnehmen, die BE-Fläche in Steinefrenz kann Abbildung 3 entnommen werden.
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Abbildung 2: Lage der BE-Flächen in Westerburg (Maßstab 1:1.000).
Abbildung 3: Lage der BE-Fläche am Bahnhof Steinefrenz (Maßstab 1:1.000).
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2.2 Datengrundlage
Für die Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurden folgende Datenquellen für In- formationen zu planungsrelevanten Arten herangezogen:
▪ Arteninformationen: ARTeFAKT und Artdatenportal des Landesamtes für Umwelt (LfU) Rhein- land-Pfalz: TK25 Blattschnitte 5413 und 5414
▪ Ergebnisse der faunistischen Kartierungen aus dem Jahr 2026, DB E&C.
2.3 Methodik
Die Ausarbeitung dieser Unterlage richtet sich nach dem Umweltleitfaden des EBA, Teil V in der aktuellen Fassung (Stand: 02.11.2023). Für jede geschützte Art, deren Betroffenheit nicht im Vor- feld ausgeschlossen werden kann, wird ein Artenblatt beigelegt
Im Vorfeld der faunistischen Erfassungsarbeiten erfolgte eine Datenabfrage in ARTeFAKT und Artdatenportal des Landesamtes für Umwelt (LfU) (https://artefakt.naturschutz.rlp.de/ 2026).
Den Untersuchungsrahmen für diesen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bilden die europäi- schen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und die Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL).
Gemäß der Beauftragung des Auftraggebers und der in Kap. 3.3 durchgeführten Vorprüfung wur- den folgende Arten, bzw. Artengruppen als prüfrelevant festgelegt:
• Europäische Vogelarten
• Amphibien
• Reptilien
Der vom Eingriff betroffene Bereich ist potenziell Lebensraum europäischer Brutvögel, Amphibien und Reptilien. Artengruppen wurden im Zuge der Begehungen für den Artenschutzfachbeitrag im Plangebiet zwischen Mai und Juli 2026 untersucht.
Die Kartierungsmethoden orientieren sich an den Methodenblättern der „Leistungsbeschreibun- gen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträ- gen und Artenschutzbeitrag“ (Albrecht et al. 2014) sowie für die Gruppe der Brutvögel an den „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ (Südbeck et al. 2005) und wur- den vorhabenspezifisch angepasst bzw. ergänzt. Die einzelnen Methodiken und Anpassungen sind in den entsprechenden Absätzen zu den einzelnen Gruppen aufgeführt.
2.3.1 Vögel
Revierkartierung
Zur Erfassung der Vögel wurden im Planungsraum an insgesamt drei Tageserhebungen zwischen Mai 2026 und Juni 2026 (19.05.26, 01.06.26, 11.06.26) durchgeführt.
Die Begehungen erfolgten bei günstigen Witterungsbedingungen (niederschlagsfrei, möglichst windstill) in den Morgenstunden nach Sonnenaufgang zum Zeitpunkt der höchsten Gesangsakti- vität der tagaktiven Arten. Es wurde in Anlehnung an die Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2005) eine flächendeckende Erfassung europäischer
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Vogelarten im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Während der Begehungen des Gebietes wur- den alle Vogelarten mit Hilfe von Direktbeobachtung (Fernglas) und akustischem Nachweis er- fasst.
Daraufhin erfolgte die Einteilung in die Kategorien Brut- bzw. Reviervogel, Nahrungsgast und Durchzügler. Die Auswertung und Kartierung erfolgte nach den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2005).
Die Brutvogelerfassungen wurden an folgenden Terminen durchgeführt:
Tabelle 1: Termine zur Erfassung der Brutvögel
| Durch- | Datum | Uhr-zeiten | Tem-pe- | Windge- | Bewölkungs- | Niederschlag | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gang | ratur | schw. & | grad | ||||||
| [2026] | [hh.mm bis hh.mm] | [°C] | [x/8] | ||||||
| ggf. -rich- | |||||||||
| tung | |||||||||
| 1 | 19.05.2026 | 06:00 - 11:00 | 6 bis 11 | 0 | 8/8 - 6/8 | nein | |||
| 2 | 01.06.2026 | 05:40-10:40 | 13 bis 19 | 0 | 0/8 - 3/8 | nein | |||
| 3 | 11.06.2026 | 6:00 - 11:00 | 8 bis 12 | 1 NO | 3/8 - 6/8 | Ja (leichter Regen ab 10:30) |
Die Untersuchungsgebiete umfassten in Absprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbe- hörde die Eingriffsbereiche, in denen Gehölzrückschnitte erwartet wurden, d.h. die geplanten BE- Flächen und Technikstandorte. Somit ergaben sich für die Erfassung der Brutvögel im Planungs- abschnitt in Rheinland-Pfalz insgesamt zwei Untersuchungsgebiete:
▪ Untersuchungsgebiet Bahnhof Westerburg
o drei BE-Flächen an Strecke 3730 bei Bahn-km 27,7 – 28,37:
o Fläche 1: Flurstück 31/9, Flur 34;
o Fläche 2: Flurstück 2/2, Flur 31; Flurstück 24/1, Flur 31;
o Fläche 3: Flurstück 24/1, Flur 31, Gemarkung Westerburg
▪ Untersuchungsgebiet Bahnhof Steinefrenz
o BE-Fläche an Strecke 3731 bei Bahn-km 12,17 – 12,39; Flurstück 4156/97, Flur 43, Gemarkung Steinefrenz
Nach aktuellem Planungsstand werden Eingriffe in angrenzende Gehölzbestände an den BE-Flä- chen vermieden.
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Horstkartierung
Das Untersuchungsgebiet der Horste wurde in Abstimmung mit dem AG und der Unteren Natur- schutzbehörde auf die Eingriffsbereiche innerhalb der geplanten BE-Flächen und Technikstand- orte bestimmt. Zusätzlich wurde die Strecke 3730 einmal über zwei Tage hinweg verteilt began- gen und nach Horsten innerhalb zusammenhängender Waldbereiche entlang der Bahnstrecke ab- gesucht.
Im Rahmen der Horsterfassung wurden die geeigneten Gehölzbestände innerhalb des Untersu- chungsgebietes systematisch zu Fuß durchstreift und dabei mit bloßem Auge und mit Hilfe eines Fernglases in unbelaubtem Zustand nach Horsten abgesucht. Da die Horsterfassung aufgrund spä- ter Auftragslage zur Vegetationsperiode und Brutzeit stattfand, wurde vermehrt auf auffällige Großvogelaktivitäten geachtet, die auf einen Niststandort hinweisen. Dazu wurde bei schlecht einsehbaren Waldabschnitten entlang der Strecke zusätzlich von erhöhten Positionen aus mit dem Fernglas die Waldbereiche abgesucht.
Gefundene Horste wurden fotografiert, GPS-Daten aufgenommen und der Zustand der Horste be- schrieben. Im Untersuchungsraum für die Horstkartierung konnten keine besetzten Horste ge- funden werden.
Die Horsterfassungen wurden an folgenden Terminen durchgeführt:
Tabelle 2: Übersicht über die Termine zur Erfassung der Horste
| Datum | Uhrzeiten | Tempera- | Windgeschw. & | Bewölkungs- grad | Niederschlag | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Durchgang | ||||||||
| tur | ||||||||
| [2026] | [hh.mm bis hh.mm] | [°C] | ggf. -richtung | [x/8] | ||||
| 1 2 | 20.05.2026 21.05.2026 | 09:00 - 14:30 09:00 - 14:00 | 14 bis 18 16 bis 21 | 2 1 | 6/8 - 8/8 4/8 | leichter Regen zwischendrin keiner |
Eine Übersicht der Untersuchungsgebiete für die Brutvögel und Horsterfassung lassen sich der folgenden Karte entnehmen. Eine detaillierte Übersicht der Untersuchungsgebiete für die Brut- vögel ist dem Anhang 9.5 zu entnehmen.
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Abbildung 4: Übersicht der Untersuchungsgebiete für die Brutvogelkartierung an geplanten BE-Flächen und Technik- standorten (blau) und für die Horsterfassung entlang der Strecke 3730 in zusammenhängenden Waldbeständen (orange) im Untersuchungsraum für Rheinland-Pfalz (rot).
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2.3.2 Amphibien
Kartierarbeiten zur Erfassung von Amphibien im Planungsraum wurden Ende Mai 2026 bei ge- eigneter Witterung durchgeführt. Dabei wurde der Planungsraum verhört und potenzielle Laichgewässer gezielt angelaufen.
Tabelle 3: Übersicht der Kartiertermine zur Erfassung von Amphibien
| Datum | Uhrzeiten | Tempera- tur | Windgeschw. & | Bewölkungs- | Niederschlag | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Durchgang | ||||||||
| grad | ||||||||
| [2026] | [hh.mm bis hh.mm] | [°C] | ggf. -richtung | [x/8] | ||||
| 1 | 13.05.2026 | 17:30 - 23:00 | 10 | 1 | 7/8 | ja |
2.3.3 Reptilien
Kartierarbeiten zur Erfassung von Reptilien im Planungsraum wurden von Ende Mai bis Ende Juli 2026 durchgeführt.
Insgesamt wurden nach Absprache mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vier Tran- sektbegehungen entlang der geplanten Standorte der Kabelkanäle, Technikstandorte und BE-Flä- chen vorgenommen. Zudem wurden im Bereich zwischen Bahnhof Willmenrod (km 25,4) und Bahnhof Frickhofen-Dornburg (km 18,5) insgesamt 60 künstliche Versteckmöglichkeiten in Form von Teichfolie im Abstand von ca. 100m ausgebracht und während der Transktbegehungen kon- trolliert, um ein mögliches Vorkommen der Schlingnatter (Cornella austriaca) sowie anderen Rep- tilienarten feststellen zu können.
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Tabelle 4: Termine zur Erfassung der Reptilien
| Durchgang | Datum | Uhr-zeiten | Tem- peratur | Windge- schw. & | Bewöl- kungsgrad | Niederschlag | Kar- tierer | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| [2026] | [hh.mm bis hh.mm] | [°C] | ggf. - richtung | [x/8] | ||||
| KV´s aus- bringen | 26.05.2026 | 11:30 - 16:30 | 26 | 1 N | 1/8 | 0 | MN | |
| Transektbe- gehung 1 | 27.05.2026 | 10:00-17:30 | 26 | 2 NNW | 2/8 | 0 | MN | |
| Transektbe- gehung 1.2 | 28.05.2026 | 9:00-11:30 | 17 | 1 NW | 1/8 | 0 | MN | |
| Transektbe- gehung 1.3 | 03.06.2026 | 8:30-1430 | 16 | 1 NO | 7/8 | wiederkehrend leichter Nieselre- gen | MN | |
| Transektbe- gehung 2 | 10.06.2026 | 11:00-15:30 | 16 | 3 | 8/8 | wiederkehrend leichter Nieselre- gen | TiM, MiG | |
| Transektbe- gehung 2.2 | 11.06.2026 | 10:30-13:45 | 17 | 2 | 7/8 | wiederkehrend leichter Nieselre- gen | TiM, LuR | |
| Transektbe- gehung 3 | 08.07.2026 | 10:00 - 14:30 | 20 | 1 NW | 6/8 | Nein | MiG | |
| Transektbe- gehung 3.2 | 10.07.2026 | 12:00 - 14:30 | 28 | 0 | 0/8 | Nein | MiG | |
| Transektbe- gehung 4.1 | 21.10.2027 | 10:00-13:45 | 18 | 1 SO | 2/8 | Nein | MN | |
| Transektbe- gehung 4.2 | 22.10.2027 | 10:00-14:00 | 20 | 2 SO | 8/8 | Nein | MN |
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3 Bestand und Betroffenheiten von gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten
3.1 Beschreibung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Die vielfältigen Lebensraumstrukturen werden im Folgenden näher beschrieben:
Gleisanlagen
Die Gleisanlagen werden in den Randbereichen vor allem von artenarmer oder nitrophytischer Ruderalvegetation (Hessen) bzw. einer artenreicher Krautschicht auf Bahndämmen oder -bö- schungen (Rheinland-Pfalz) gesäumt. Abgrenzungen durch Mauern oder bspw. vegetationsarme bis -lose Flächen sind die Ausnahme. Der Schotterkörper selbst ist meist vegetationslos oder - arm; selten finden sich bspw. überwucherte Altgleise. Die Bereiche der Bahnübergänge sind as- phaltiert und somit vegetationslos.
Abbildung 5: Bahnböschung mit Krautschicht
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Abbildung 6: Bahnbegleitende Vegetation mit krautigem Aufwuchs
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Abbildung 7: Angelteiche in der Nähe der Bahntrasse
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Abbildung 8: Krautiger Aufwuchs im Gleisrandbereich mit angrenzendem Gehölzbestand
3.2 Darstellung des prüfgegenständlichen Artenspektrums
3.3 Bestand und Betroffenheiten von Arten
3.3.1 Fledermäuse
Basierend auf der Datenbankrecherche in LANIS sind in den betreffenden TK25-Vierteln keine Nachweise von Fledermausarten dokumentiert. Dennoch ist mit der in Deutschland nahezu flä- chendeckend vorkommenden Zwergfledermaus (Pipistellus pipistellus) im Untersuchungsgebiet zu rechnen.
3.3.1.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus
Fledermäuse sind nachtaktive Säugetiere und orientieren sich bei der Nahrungssuche mit Hilfe der Echoortung. Ihre Jagdhabitate befinden sich häufig an Waldrändern, Gewässern, in Parks und im Umfeld von Siedlungen. Zwischen ihren Quartieren und den Jagdhabitaten nutzen sie feste Flugrouten, die beispielsweise entlang von Hecken, Baumreihen oder Gewässern verlaufen.
Im Sommer bilden viele Fledermausarten sogenannte Wochenstuben. Dort halten sich die Weib- chen gemeinsam auf und ziehen ihre Jungtiere auf. Als Quartiere dienen unter anderem Baum- höhlen, Gebäude, Dachböden und Fledermauskästen. Im Winter ziehen sich die Tiere in frostge- schützte Quartiere wie Höhlen, Stollen oder Keller zurück und halten dort Winterschlaf.
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Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind gemäß BNatSchG streng geschützt.
3.3.1.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand und EHZ der lokalen Population)
Entfällt
3.3.1.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)
Entfällt
3.3.1.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Verletzungs- und Tötungsverbot
Durch die sich langsam bewegenden Baumaschinen ist von keinem erhöhten Kollisionsrisiko für Fledermäuse auszugehen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können für die Artgruppe der Fledermäuse ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Störungsverbot
Aufgrund ihrer Lebensweise reagieren Fledermäuse empfindlich auf nächtliche Licht- und Lärm- immissionen, daher kann es bei Nachtbaustellen zu einer Störung von Fledermäusen kommen. Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen (006_VA) kann eine erhebliche Störung von Fledermäu- sen während der Nachtarbeiten ausgeschlossen werden.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können für die Artgruppe der Fledermäuse ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Schädigungs- und Zerstörungsverbot
Im Rahmen der bauvorbereitenden Maßnahmen sind kleinräumige Rodungsarbeiten geplant. Da- bei kann es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen kommen. Die betroffenen Gehölze wurden untersucht und es wurden keine geeigneten Strukturen (Astlöcher, Baumhöhlen etc.) dokumentiert. Unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahme (005_VA) kann eine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen ausge- schlossen werden.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können für die Artgruppe der Fledermäuse ausgeschlossen werden.
3.3.2 Vögel
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ergeben sich aus § 44 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 BNatSchG i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
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Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh- men, zu beschädigen oder zu zerstören.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,
- wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Ver- letzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnah- men nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG);
- wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maß- nahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungs- formen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologi- schen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ge- richtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vo- gelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö- rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Popula- tion der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Schädigungsverbot von Lebensstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam- menhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).
Die vorhandene Gebüsch-, Strauch- und Gehölzvegetation auf und entlang den Dammböschungen sowie in den vorgesehen Eingriffsbereichen für Zuwegungen und BE-Flächen weisen Brut- und Niststätten von europäischen Vogelarten auf. Durch lokale Gehölzrückschnitte und -rodungen ge- hen Bereiche davon verloren.
Für die europäischen Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand kann entsprechend des Leitfa- dens für den Fachbeitrag Artenschutz bei Straßenbauvorhaben in Rheinland-Pfalz Stand 2020 eine vereinfachte Prüfung erfolgen. Dazu wird in Kapitel A1.3.6 A auf S. 21 des Leitfadens ausge- führt:
„Arten, die nicht nach Anhang I oder Art. 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie geschützt oder in den Roten Liste von Deutschland oder Rheinland-Pfalz aufgeführt sind, besitzen grundsätzlich eine
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hohe Anpassungsfähigkeit, keine besonderen artspezifischen autökologischen Ansprüche sowie keine besonderen Empfindlichkeiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich das Vorgehen gebilligt, dass bei den betrach- tungsrelevanten Brutvogelarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand auf jedwede raumbezogene Prüfung der Verbotstatbestände verzichtet werden kann (vgl. BVerwG Urt. v. 08.03.2018 – 9B 25.17).“
Für alle europäischen Vogelarten gilt, dass eine Bauzeitenregelung (Einhaltung von Bauzeitenvor- gaben: Einhaltung der Rodungs-/ Rückschnittzeiten nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß § 39 BNatSchG) erforderlich ist, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sicher ausschließen zu können.
Zusammenfassend lässt sich bei Anwendung der Bauzeitenvorgabe für die europäischen Vogelar- ten mit günstigem Erhaltungszustand feststellen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbe- stände für diese Arten ausgeschlossen werden können.
Für die Arten mit ungünstigem bis unzureichendem Erhaltungszustand sind bei einer Betroffen- heit durch das Vorhaben ggf. weitere Maßnahmen der Vermeidung bzw. des Ausgleichs erforder- lich, die über eine Bauzeitbeschränkung hinausgehen. Für solche Arten wird im Falle eines Vor- kommens eine einzelartbezogene Konfliktanalyse durchgeführt.
3.3.2.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus
3.3.2.1.1 Brutvogelarten, die allgemein verbreitet, häufig und ungefährdet sind
Aufgrund der geringen Lebensraumansprüche, der guten Bestandssituationen sowie teilweise großen Störtoleranz, entstehen unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen für die o.g. Arten selten erhebliche negative Beeinträchtigungen. Diese Arten bzw. ihre Habitate werden im Zuge der Eingriffsregelung abgehandelt.
3.3.2.1.2 Brutvogelarten, die gefährdet sind
Für die Arten mit ungünstigem bis unzureichendem bzw. ungünstig bis schlechten Erhaltungszu- stand sind bei einer Betroffenheit durch das Vorhaben ggf. weitere Maßnahmen der Vermeidung bzw. des Ausgleichs erforderlich, die über eine Bauzeitbeschränkung hinausgehen. Für solche Ar- ten wird im Falle eines Vorkommens eine einzelartbezogene Konfliktanalyse durchgeführt.
3.3.2.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand und EHZ der lokalen Population)
In den Untersuchungsgebieten (im Bereich der BE-Flächen und Technikstandorte) entlang der Strecke wurden insgesamt mit 30 Vogelarten eine mäßig artenreiche Vogelzönose nachgewiesen. Davon sind 21 Arten als Brutvogel bzw. Revier besetzende Arten anzusprechen. Der Großteil der nachgewiesenen Arten ist als ubiquitär und mit einem günstigen Erhaltungszustand anzuspre- chen. Es finden sich in den Untersuchungsgebieten vereinzelt Brutreviere von Arten, die an stär- ker ausgeprägte Gehölzstrukturen gebunden sind (z.B. Buntspecht, Mittelspecht, Kleiber), welche vor allem Untersuchungsgebiet bei Steinefrenz beobachtet wurden. Der Großteil der Arten ist je- doch als gehölzbrütender Generalist (z.B. Amsel, Kohl- und Blaumeise, Mönchsgrasmücke) oder Kulturfolger (z.B. Haussperling) anzusprechen. Das aufgefundene Artenspektrum in den Untersu- chungsgebieten spiegelt damit insgesamt die anthropogene Prägung der Eingriffsräume wider.
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Insgesamt sieben Arten sind mit einem ungünstig-unzureichendem („gelb“) Erhaltungszustand in Rheinland-Pfalz einzuordnen.
Es wurden keine genutzten Horste im Untersuchungsraum gesichtet.
Tabelle 5: Artenliste der nachgewiesenen Vogelarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz.
| Spezies | Wissenschaftlicher Name | Brutstatus | Rote Liste | Artenschutz | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RLD | RLRP | St. | § | |||||||||||
| Amsel | Turdus merula | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Bachstelze | Motacilla alba | Burtve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Blaumeise | Parus caeruleus | Brutna chweis | * | * | b | V | ||||||||
| Buchfink | Fringilla coelebs | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Buntspecht | Dendrocopos major | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Dohle | Coloeus monedula | Nahrun gsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Dorngrasmücke | Sylvia communis | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Eichelhäher | Garrulus glandarius | Brutna chweis | * | * | b | V | ||||||||
| Elster | Pica pica | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Gartenbaumläufer | Certhia brachydactyla | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Gebirgsstelze | Motacilla cinerea | Nahrungsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Gimpel | Pyrrhula pyrrhula | Nahrungsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Grünfink | Chloris chloris | Nahrungsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Hausrotschwanz | Phoenicurus ochruros | Nahrungsgast | * | * | b | V | ||||||||
| Haussperling | Passer domesticus | Brutverdacht | * | 3 | b | V | ||||||||
| Kleiber | Sitta europaea | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Kohlmeise | Parus major | Brutna chweis | * | * | b | V | ||||||||
| Mittelspecht | Leiopicus medius | Brutve rdacht | * | * | s | B | ||||||||
| Mönchsgrasmücke | Smylevdiaiu as tricapilla | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Nilgans | Alopochen aegyptiaca | Nahrun gsgast | nb | nb | ||||||||||
| Rabenkrähe | Corvus corone | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Ringeltaube | Columba palumbus | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Rotkehlchen | Erithacus rubecula | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Rotmilan | Milvus milvus | Nahrun gsgast | * | V | s | A | ||||||||
| Singdrossel | Turdus philomelos | Brutve rdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Stieglitz | Carduelis carduelis | Brutve rdacht | * | 3 | b | V | ||||||||
| Stockente | Anas platyrhynchos | Nahrun gsgast | * | 3 | b | V | ||||||||
| Sumpfmeise | Poecile palustris | NBaruhtrvuenrgdsagcahstt | * | * | b | V | ||||||||
| Wacholderdrossel | Turdus pilaris | Burtve rdacht | * | 2 | b | V | ||||||||
| Zilpzalp | Phylloscopus collybita | Brutverdacht | * | * | b | V | ||||||||
| Rote Liste RLD: Rote Liste Deutschland (2021) RLRP: Rote Liste Rhein- land-Pfalz (2025): 0: ausgestorben; 1: vom Aussterben be- droht; 2: stark gefährdet; 3: ge- fährdet; V: Vorwarnliste; *: unge- fährdet; nb: nicht bewertet | Erhaltungszustand (2023): günstiger Erhaltungszustand ungünstig-unzureichender Erhaltungs- zustand ungünstig-schlechter Erhaltungszustand kein Status für Erhaltungszustand | Artenschutz St.: Schutzstatus b: besonders ge- schützt; s: streng geschützt §: Rechtsgrundlage: B: Bundesartenschutzverordnung 2005 V: Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) A: Anhang A VO (EU) 338/97 | ||||||||||||
| Brutvogel bzw. Brutverdacht, Nahrungsgast oder überfliegend |
| günstiger Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| ungünstig-unzureichender Erhaltungs- | ||
| zustand | ||
| ungü | nstig- | schlechter Erhaltungszustand |
Von den sieben Arten mit ungünstig-unzureichendem Erhaltungszustand sind drei Arten als über- fliegend, bzw. Nahrungsgast gesichtet worden (Grünfink, Hausrotschwanz, Stockente), während Buchfink, Haussperling, Mittelspecht und Wacholderdrossel als Brutvögel eingestuft wurden.
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Buchfink (Fringilla coelebs)
Der Buchfink nutzt Wälder und Gehölzbestände aller Art als Habitat, so kommt er auch in Park- landschaften, Gärten oder größeren Feldgehölzen und Baumgruppen vor. Buchfinken bauen ihre Nester in Laub- und Nadelbäume (Südbeck et al. 2005).
Der Buchfink konnte als Brutverdacht im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz festge- stellt werden.
Grünfink (Chloris chloris)
Der Grünfink bewohnt halboffene Landschaften mit lockeren Baumbeständen und Feldgehölzen. In Deutschland kommt er hauptsächlich in Siedlungen vor, darunter in Gärten, Friedhöfen und Parkanlagen. Er kann weiterhin auch in lichten Wäldern, in Ufergehölzen von Teichen sowie in Streuobstwiesen vorkommen (Südbeck et al. 2005).
Der Grünfink wurde im Planungsraum lediglich überfliegend, bzw. als Nahrungsgast beobachtet.
Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)
Der Hausrotschwanz besiedelte ursprünglich offene Felslandschaften, ist jedoch heute als Kultur- folger hauptsächlich in menschlichen Siedlungen und Gebäuden aller Art anzutreffen. Als Nischen- brüter baut er seine Nester in Nischen oder Halbhöhlen an z.B. Felswände, Gebäude, Industrie- konstruktionen oder Brücken. Zur Nahrungssuche nutzt er vegetationsfreie Flächen, wie Baustel- len, Schotterplätze oder Straßenränder und Dächer (Südbeck et al. 2005).
Der Hausrotschwanz wurde als Nahrungsgast am Bahnhof Westerburg beobachtet.
Haussperling (Passer domesticus)
Als Gebäudebrüter nistet der Haussperling bevorzugt in Hohlräumen von Gebäuden. Oft finden sich mehrere Paare zu kleinen Kolonien zusammen, die mitunter ein großes Gemeinschaftsnest mit mehreren Eingängen bauen. Die Nahrungssuche findet in Dörfern, Städten und auch in offe- nen Landschaften statt.
Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Westerburg befindet sich mindestens ein Brutverdacht des Haussperlings.
Mittelspecht (Dendrocopos medius)
Der Mittelspecht kommt in mittelalten bis alten Laub- und Mischwäldern vor und bevorzugt Bäume mit grobrissiger Rinde, wie z.B. Eichen, Erlen oder Weiden. So kommt er bei Vorhanden- sein der entsprechenden Strukturen auch in Auenwäldern, Bruchwäldern, alten Buchenwäldern mit viel Totholz oder Parks und Streuobstwiesen vor. Mittelspechte brüten in Baumhöhlen (Süd- beck et al. 2005).
Der Mittelspecht wurde an einem Termin mehrmals rufend im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz beobachtet. Da hier nicht zur Haupt-Spechtaktivitätszeit (Februar-April) kartiert wurde und sich mittelalte Eichen in der Umgebung befinden, wurde er als Brutvogel eingestuft.
Stockente (Anas platyrhynchos)
Zum Lebensraum der Stockente gehören langsam fließende oder stehende Gewässer in fast allen Landschaften wie Seen, Teiche, Flüsse, Parkgewässer, Tümpel oder Gräben. Die Stockente brütet bevorzugt in Gewässernähe, z.B. im Röhricht oder im Ufergehölz. Zur Nahrung zählen Pflanzen
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von Ufer und Land, Wasserpflanzen, Sämerein, Beeren, Früchte aber auch tierische Nahrung wie Frösche, Schnecken, Würmer, Laich, Larven und auch kleine Fische.
Die Stockente wurde lediglich überfliegend im Untersuchungsgebiet bei Steinefrenz beobachtet.
Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Die Wacholderdrossel bewohnt halboffene Landschaften, in Mitteleuropa vor allem Waldränder und Baumgruppen mit angrenzendem feuchtem Grünland. Wacholderdrosseln sind somit oft in Bach- oder Flussauen anzutreffen (Südbeck et al. 2005).
Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz befindet sich mindestens ein Brutverdacht der Wacholderdrossel.
Die Karten mit einer Ergebnisübersicht zu den Brutvogelvorkommen kann dem Anhang im Kapitel 8.2 entnommen werden.
3.3.2.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)
Entfällt.
3.3.2.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
Für die Vogelarten, deren Erhaltungszustand in der sog. Ampelliste für die rheinland-pfälzischen Brutvögel landesweit mit „Grün“ (= günstig) bewertet wurde bzw. die dort unter „Status III“ der aufgeführten geschützten Neozoen / Gefangenschaftsflüchtlinge fallen, kann in der Regel eine vereinfachte Prüfung erfolgen.
Bei diesen in einem landesweit günstigen Erhaltungszustand befindlichen Vogelarten wird davon ausgegangen, dass
• es sich hierbei um in der Regel euryöke / ubiquitäre Arten handelt, die jeweils landesweit (durch ihre Nicht-Aufführung in der Roten Liste fachlich untermauert) mehr oder weniger häufig und verbreitet sind bzw. aufgrund ihres weiten Lebensraumspektrums in der Lage sind, vergleichsweise einfach andere Standorte zu besiedeln oder auf diese auszuweichen,
• und damit im Regelfall die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang (betref- fend der Lebensraum-Schädigungsverbotes nach Nr. 3 und des Tötungsverbotes nach Nr. 1 des § 44 Abs. 1 BNatSchG) weiterhin erfüllt wird bzw. der Erhaltungszustand der lokalen Population (betreffend des Störungsverbotes unter Nr. 2 des § 44 Abs. 1 BNatSchG) wei- terhin gewahrt bleibt und insofern die Schädigungs- / Störungstatbestände nicht zum Tra- gen kommen.
Die Ergebnisse dieser Prüfung für die Arten mit günstigem Erhaltungszustand sind im Anhang I dargestellt. Es ergeben sich aufgrund der Anwendung der Bauzeitenregelung gemäß § 39 BNatSchG für Rodungen und Gehölzrückschnitte für die aufgelisteten Arten keine artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände. Für die Arten mit ungünstigem bis unzureichendem („gelb“) bzw. ungünstigem bis schlechten Erhaltungszustand („rot“) sind bei einer Betroffenheit durch das Vor- haben ggf. weitere Maßnahmen der Vermeidung bzw. des Ausgleichs erforderlich, die über eine Bauzeitbeschränkung hinausgehen.
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3.3.2.4.1 Buchfink (Fringilla coelebs)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
Da der Buchfink mit einem Brutverdacht im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz nach- gewiesen wurde, kann ein Brutgeschehen innerhalb des Planungsraums nicht ausgeschlossen wer- den. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verletzung und Tötung adulter Exemplare während des Bauablaufs ausgeschlossen. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Ein- haltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) können nicht flugfähige Jungtiere und Gelege infolge des Bauablaufs ebenfalls nicht zu Schaden kommen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
Innerhalb des Vorhabenbereichs befinden sich mindestens ein potenzieller Niststandort des Buchfinks. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) und der bereits starken Vorbelastung der Umgebung des Bahnhofs Steinefrenz bzgl. Lärm und Erschütterung durch den Bahn- und Straßenverkehr kann eine erhebliche Störung und damit einhergehende Verschlechte- rung des Erhaltungszustand der lokalen Population durch das Bauvorhaben ausgeschlossen wer- den. Durch die Vorbelastung ist mit einem Gewöhnungseffekt der Avifauna zu rechnen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die Nistplätze des Buchfinks befinden sich in den Baumbeständen in der Umgebung der bereits ver- siegelten BE-Fläche am Bahnhof Steinefrenz, welche zusätzlich durch die im LBP festgelegten Maßnahmen zu Vegetationsschutz und Bautabuzonen (002_V, 003_V) vom Vorhaben abgegrenzt werden. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (005_VA) und dass sich zahlreiche geeignete Brutplätze in der näheren und weiteren Umgebung befinden, bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin erhalten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.2.4.2 Grünfink (Chloris chloris)
Der Grünfink wurde im Untersuchungsgebiet ausschließlich überfliegend bzw. als Nahrungsgast festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Auf- grund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche Störung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ru- hestätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.3 Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)
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Der Hausrotschwanz wurde im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Westerburg ausschließlich über- fliegend bzw. als Nahrungsgast festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Feh- lens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche Störung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädi- gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.4 Haussperling (Passer domesticus)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
Der Haussperling wurde mit Brutverdacht am Bahnhof Westerburg in den an die nördlichste BE- Fläche angrenzenden Gehölzen nachgewiesen. Die Nistplätze befinden sich jedoch vermutlich an den umliegenden Wohngebäuden und liegen somit außerhalb des Eingriffsbereichs. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verletzung oder Tötung adulter Individuen wäh- rend der Bauphase auszuschließen. Unter Einhaltung der Bauzeitenregelung gemäß § 39 BNatSchG (Rodungs- und Rückschnittarbeiten vom 1. Oktober bis 28. Februar) sowie aufgrund der Lage der potenziellen Nistplätze außerhalb des Eingriffsbereichs ist auch eine Schädigung von Gelegen und nicht flugfähigen Jungvögeln auszuschließen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
Im Untersuchungsgebiet befindet sich mindestens ein potenzieller Niststandort des Haussperlings an den umliegenden Wohngebäuden außerhalb des Eingriffsbereichs. Unter Berücksichtigung der Bauzeitenregelung gemäß § 39 BNatSchG sowie der bestehenden erheblichen Vorbelastung durch Lärm und Erschütterungen infolge des Bahn- und Straßenverkehrs ist von einer Gewöhnung der Art an die bestehenden Störungen auszugehen. Eine erhebliche zusätzliche Störung und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population durch das Vorhaben ist da- her auszuschließen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die potenziellen Nistplätze befinden sich an den umliegenden Wohngebäuden außerhalb des Ein- griffsbereichs. Unter Beachtung, dass sich zahlreiche geeignete Brutplätze in der näheren und weiteren Umgebung befinden, bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin erhalten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.2.4.5 Mittelspecht (Leiopicus medius)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
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Da der Mittelspecht mit einem Brutverdacht im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz nachgewiesen wurde, kann ein Brutgeschehen innerhalb des Planungsraums nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verletzung und Tötung adulter Exemplare während des Bauablaufs ausgeschlossen. Unter Beachtung der Bauzeitenrege- lung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Feb- ruar gemäß §39 BNatSchG) können nicht flugfähige Jungtiere und Gelege infolge des Bauablaufs ebenfalls nicht zu Schaden kommen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
Innerhalb des Vorhabenbereichs befinden sich ein potenzieller Niststandort des Mittelspechts. Unter Berücksichtigung der Bauzeitenregelung gemäß § 39 BNatSchG sowie der bestehenden er- heblichen Vorbelastung durch Lärm und Erschütterungen infolge des Bahn- und Straßenverkehrs ist von einer Gewöhnung der Art an die bestehenden Störungen auszugehen. Eine erhebliche zu- sätzliche Störung und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population durch das Vorhaben ist daher auszuschließen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die potenziellen Nistplätze des Mittelspechts befinden sich in den älteren Baumbeständen in der Um- gebung der bereits versiegelten BE-Fläche am Bahnhof Steinefrenz, welche zusätzlich durch die im LBP festgelegten Maßnahmen zu Vegetationsschutz und Bautabuzonen (002_V, 003_V) vom Vorhaben abgegrenzt werden. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (005_VA) und dass sich zahlreiche geeignete Brutplätze in der näheren und weiteren Umgebung befinden, bleibt die öko- logische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin er- halten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.2.4.6 Stockente (Anas platyrhynchos)
Die STockente wurde im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz ausschließlich überflie- gend festgestellt; ein Brutvorkommen innerhalb des Planungsraums wurde nicht nachgewiesen. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz sowie des Fehlens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Eingriffsbereich sind eine Verletzung oder Tötung von Individuen, eine erhebliche Störung des Brutgeschäfts sowie eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ru- hestätten auszuschließen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
3.3.2.4.7 Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung von Individuen)
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Da die Wacholderdrossel mit einem Brutverdacht im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz nachgewiesen wurde, kann ein Brutgeschehen innerhalb des Planungsraums nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der arttypischen Mobilität und Fluchtdistanz ist eine Verlet- zung und Tötung adulter Exemplare während des Bauablaufs ausgeschlossen. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (Einhaltung der Rodungs-/Rückschnittzeiten im Zeitraum von 01. Oktober bis zum 28. Februar gemäß §39 BNatSchG) können nicht flugfähige Jungtiere und Gelege infolge des Bauablaufs ebenfalls nicht zu Schaden kommen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1. Nr. 1 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung)
Innerhalb des Vorhabenbereichs befinden sich mindestens ein potenzieller Niststandort der Wa- cholderdrossel. Unter Berücksichtigung der Bauzeitenregelung gemäß § 39 BNatSchG sowie der bestehenden erheblichen Vorbelastung durch Lärm und Erschütterungen infolge des Bahn- und Straßenverkehrs ist von einer Gewöhnung der Art an die bestehenden Störungen auszugehen. Eine erhebliche zusätzliche Störung und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population durch das Vorhaben ist daher auszuschließen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 2 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten)
Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden im Rahmen des Bauvorhabens nicht statt. Die Nistplätze der Wacholderdrossel befinden sich in den Baumbeständen in der Umgebung der be- reits versiegelten BE-Fläche am Bahnhof Steinefrenz, welche zusätzlich durch die im LBP festge- legten Maßnahmen zu Vegetationsschutz und Bautabuzonen (002_V, 003_V) vom Vorhaben abge- grenzt werden. Unter Beachtung der Bauzeitenregelung (005_VA) und dass sich zahlreiche geeig- nete Brutplätze in der näheren und weiteren Umgebung befinden, bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowohl bauzeitlich als auch weiterhin erhalten.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1. Nr. 3 BNatSchG sind daher ausgeschlossen.
3.3.3 Amphibien
Die Datenbankabfrage bei LANIS ergab einen Nachweis der Wechselkröte (Bufo viridis) bei Steinefrenz. Aufgrund der unzureichenden Datenlage der Amphibien im Untersuchungsgebiet auf rheinland-pfälzischer Seite wird im Folgenden aufgrund der vergleichbaren Habitatausstattung, wie auf hessischer Seite, das Vorkommen folgender Amphibienarten im TK25-Viertel unterstellt (Abfrage bei Natureg für die TK25-Viertel im Grenzbereich):
- Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans)
- Gelbbauchunke, Bergunke (Bombina variegata)
- Kreuzkröte (Bufo calamita)
- Wechselkröte (Bufo viridis)
- Laubfrosch (Hyla arborea)
- Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
- Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae)
- Nördlichen Kammmolch (Triturus cristatus)
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3.3.3.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus
Tabelle 6: Artenliste der nachgewiesenen Amphibienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz.
| Spezies | Wissenschaftlicher Name | Rote Liste | Artenschutz | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RLD | RLRLP | St. | § | ||||||||||
| Geburtshelferkröte | Alytes obstetricans | 2 | V | s | IV | ||||||||
| Gelbbauchunke | Bombina variegata | 2 | 3 | s | IV | ||||||||
| Kreuzröte | Bufo calamita | 2 | V | b | V | ||||||||
| Wechselkröte | Bufo viridis | 2 | 3 | b | V | ||||||||
| Laubfrosch | Hyla arborea | 3 | 2 | s | IV | ||||||||
| Knoblauchkröte | Pelobates fuscus | 3 | 2 | s | IV | ||||||||
| Kleiner Wasserfrosch | Rana lessonae | G | - | b | V | ||||||||
| Nördlicher Kammmolch | Triturus cristatus | 3 | 3 | s | IV | ||||||||
| Rote Liste RLD: Rote Liste Deutschland (2021) RLH: Rote Liste RLP (1987): 0: ausgestorben; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; V: Vorwarnliste; *: ungefährdet; ◊: nicht bewertet | Erhaltungszustand (2023): günstiger Erhaltungszustand ungünstig-unzureichender Er- haltungszustand ungünstig-schlechter Erhal- tungszustand kein Status für Erhaltungszu- stand | Artenschutz St.: Schutzstatus b: besonders geschützt; s: streng geschützt §: Rechtsgrundlage: B: Bundesartenschutzverordnung 2005 V: Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) A: Anhang A VO (EU) 338/97 |
| günstiger Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| ungünstig-unzureichender Er- | ||
| haltungszustand | ||
| ungü | nstig- | schlechter Erhal- |
| tungszustand |
Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans)
Die Lebensräume der Geburtshelferkröte sind meist wärmebegünstigt und weisen zahlreiche Ver- stecke (Steinhaufen, Erdlöcher) auf. Bei der Wahl der Fortpflanzungsgewässer ist die Art an- spruchslos und nutzt eine breite Palette sonniger bis halbschattiger Gewässer unterschiedlichster Größe und Wasserführung. Typische Lebensräume befinden sich in Deutschland vor allem in Steinbrüchen und Tongruben, auf militärischen Übungsplätzen und im Siedlungsbereich (Gärten, Friedhöfe).
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ nach Bun- desnaturschutzgesetz.
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
Die Gelbbauchunke besitzt eine enge Bindung an den Lebensraum Wasser. Ursprünglich war die Art ein typischer Bewohner der Bach- und Flussauen, wo sie die im Zuge der Auendynamik ent- standenen Gewässer besiedelte. Als Ersatzlebensräume bevorzugt die Gelbbauchunke temporäre Kleinstgewässer wie Traktorspuren, Pfützen und kleine Wassergräben, die meist vegetationslos und somit frei von konkurrierenden Arten und Fressfeinden sind. Durch die schnelle Erwärmung der Kleingewässer ist eine schnelle Entwicklung des Laichs und der Larven gewährleistet. Man findet diese Pionierart heute häufig in Steinbrüchen oder Kiesgruben sowie auf Truppenübungs- plätzen.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang II und IV) und „streng geschützt“ gemäß Bundesnaturschutzgesetz.
Kreuzkröte (Bufo calamita)
Die Kreuzkröte benötigt als Lebensraum trockenwarme Gebiete mit lockeren und sandigen Böden. Das Vorhandensein offener, vegetationsarmer bis freier Flächen mit ausreichenden Versteckmög- lichkeiten als Landlebensraum sowie weitgehend vegetationsfreie Gewässer (Flach- bzw. Kleinst- gewässer) als Laichplätze sind Voraussetzung für die Existenz der Art.
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Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ gemäß Bun- desnaturschutzgesetz.
Wechselkröte (Bufo viridis)
Als eine östliche Steppenart ist die Wechselkröte in Europa nur lückig verbreitet. In Deutschland fehlt die Art vor allem im Nordwesten, besitzt aber im Osten Deutschlands teilweise noch große stabile Vorkommen. Die Wechselkröte benötigt als Lebensraum ähnlich wie die Kreuzkröte tro- ckenwarme Gebiete mit lockeren und sandigen Böden. Das Vorhandensein offener, vegetations- armer bis freier Flächen mit ausreichenden Versteckmöglichkeiten als Landlebensraum, sowie weitgehend vegetationsarme Gewässer, sind Voraussetzung für die Existenz der Art.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ nach Bun- desnaturschutzgesetz.
Laubfrosch (Hyla arborea)
Der Laubfrosch besiedelt in mehreren Unterarten große Teile Europas. Die auch bei uns vorkom- mende Nominatform kommt von Frankreich an über ganz Mitteleuropa bis nach Russland vor. In Deutschland ist der Laubfrosch fast überall verbreitet, jedoch lokal oftmals sehr selten oder be- reits ausgestorben. Große Vorkommen gibt es beispielsweise im Osten Deutschlands, an der Mitt- leren Elbe und in Westfalen. Als Fortpflanzungsgewässer nutzen Laubfrösche häufig fischfreie, besonnte und vegetationsfreie Kleingewässer. Wichtig ist das Vorhandensein strukturreicher Hochstaudenfluren und Gehölzen in der Nähe, welche als Landlebensraum außerhalb der Fort- pflanzungszeit genutzt werden.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ gemäß Bun- desnaturschutzgesetz.
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
Die Knoblauchkröte ist hauptsächlich im Tiefland Mittel- und Osteuropas verbreitet. Nach Westen hin stellen Vorkommen im französischen Rheingebiet und in den Niederlanden die westliche Ver- breitungsgrenze der Art dar. Mit Ausnahme von Südbayern und Teilen Westdeutschlands ist die Knoblauchkröte in ganz Deutschland verbreitet. Insbesondere in Ostdeutschland gehört sie zu den häufigeren Arten. Als Laichgewässer werden von der Knoblauchkröte eine Vielzahl stehender und träge fließender Gewässer in sandigen Landschaften angenommen. Als Vertreter offener, steppenartiger Lebensräume bevorzugt die Knoblauchkröte offene Landschaften mit sandigen Böden, in denen sie sich tagsüber eingraben kann.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und „streng geschützt“ gemäß Bun- desnaturschutzgesetz.
Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae)
Von Russland bis Frankreich ist der Kleine Wasserfrosch weit verbreitet. Im Süden kommt er bis zur Po-Ebene vor, auf den britischen Inseln gibt es nur kleine Vorkommen im äußersten Süden Englands. In Deutschland fehlt der Kleine Wasserfrosch in den Küstenregionen und in Teilen des Südwestens. Der Kleine Wasserfrosch bevorzugt vegetationsreiche, eher kleinere und nährstoff- arme Gewässer von Gräben und Tümpeln bis zu Waldmoorweihern. An großen Seen oder an Flüs- sen fehlt der Kleine Wasserfrosch weitgehend. Zur Nahrungssuche begeben sich Wasserfrösche
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auch weit über Land, sie sind insgesamt weniger strikt an Gewässer gebunden als See- und Teich- frosch. Auch die Überwinterung geschieht vor allem in Landverstecken, seltener unter Wasser.
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) und "streng geschützt" nach Bun- desnaturschutzgesetz
Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus)
Der Kammmolch ist von Westfrankreich und den Britischen Inseln an über ganz Mitteleuropa ver- breitet. Die Ostgrenze der Verbreitung erreicht die Art in Westrussland. In Deutschland kommt der Kammmolch abgesehen vom nordwestendeutschen Küstengebiet fast flächendeckend vor. Meist handelt es sich jedoch nur um sehr kleine Populationen. Der Kammmolch lebt bevorzugt in dauerhaft wasserführenden Weihern und Teichen, die sich durch eine reich verkrautete Unter- wasservegetation auszeichnen. Da diese Strukturierung auch von anderen Amphibienarten bevor- zugt wird, zeichnen sich Gewässer mit Vorkommen des Kammmolches häufig durch eine beson- ders artenreiche Amphibiengesellschaft aus
Europaweit geschützt nach der FFH-Richtlinie (Anhang II und IV) und „streng geschützt“ nach Bundesnaturschutzgesetz.
3.3.3.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand und EHZ der lokalen Population)
Bei der durchgeführten Begehung der dem Untersuchungsgebiet nahen liegenden Gewässern konnten keine Aktivitäten von Amphibien festgestellt werden. Die zu betrachtenden möglichen Gewässer liegen mehrere Hundertmeter von Planungsgebiet entfernt und werden zum Großteil als Fischzuchtteiche genutzt.
3.3.3.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)
Entfällt
3.3.3.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Verletzungs- und Tötungsverbot
Sowohl im Gleisbereich als auch auf den als BE-Flächen genutzten Bereichen konnten keine Am- phibien oder Laichstandorte festgestellt werden.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können für die Artgruppe der Amphibien ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Störungsverbot
Sowohl im Gleisbereich als auch auf den als BE-Flächen genutzten Bereichen konnten keine Am- phibien oder Laichstandorte festgestellt werden.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können für die Artgruppe der Amphibien ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Schädigungs- und Zerstörungsverbot
Bei den geplanten Arbeiten wird nicht in mögliche Habitatstrukturen oder Gewässer eingegriffen. Eine Schädigung oder Zerstörung von möglichen Habitaten kann ausgeschlossen werden. Die
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verwendeten BE-Flächen werden regelmäßig durch die eingeplante UBÜ (Maßnahme 001_V) auf temporären Stehgewässern die als potenzielle Laichstandort kontrolliert.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können für die Artgruppe der Amphibien ausgeschlossen werden.
3.3.4 Reptilien
Basierend auf der Datenbankrecherche in LANIS liegen für die Artengruppe der Reptilien keine Nachweise im betrachteten TK25-Vierteln vor. Aufgrund der unzureichenden Datenlage der Rep- tilien im Untersuchungsgebiet auf rheinland-pfälzischer Seite wird im Folgenden aufgrund der vergleichbaren Habitatausstattung, wie auf hessischer Seite, das Vorkommen folgender Reptilien- arten im TK25-Viertel unterstellt (Abfrage bei Natureg für die TK25-Viertel im Grenzbereich):
- Schlingnatter (Coronella austriaca)
- Ringelnatter (Natrix natrix)
- Mauereidechse ((Podarcis muralis)
- Blindschleiche (Anguis fragilis)
3.3.4.1 Information zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus
Tabelle 7: Artenliste der nachgewiesenen Reptilienarten mit Angaben zur Gefährdung und gesetzlichen Schutz.
| Spezies | Wissenschaftlicher Name | Rote Liste | Artenschutz | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RLD | RLRLP | St. | § | ||||||||||
| Schlingnatter | Coronella austriaca | 3 | 3 | s | IV | ||||||||
| Ringelnatter | Natrix natrix | 3 | 2 | b | IV | ||||||||
| Mauereidechse | Podarcis muralis | V | 3 | s | IV | ||||||||
| Blindschleiche | Anguis fragilis | * | V | b | V | ||||||||
| Rote Liste RLD: Rote Liste Deutschland (2021) RLH: Rote Liste RLP (1996): 0: ausgestorben; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; V: Vorwarnliste; *: ungefährdet; ◊: nicht bewertet | Erhaltungszustand (2023): günstiger Erhaltungszustand ungünstig-unzureichender Er- haltungszustand ungünstig-schlechter Erhal- tungszustand kein Status für Erhaltungszu- stand | Artenschutz St.: Schutzstatus b: besonders geschützt; s: streng geschützt §: Rechtsgrundlage: B: Bundesartenschutzverordnung 2005 V: Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) A: Anhang A VO (EU) 338/97 |
| günstiger Erhaltungszustand | ||
|---|---|---|
| ungünstig-unzureichender Er- | ||
| haltungszustand | ||
| ungü | nstig- | schlechter Erhal- |
| tungszustand |
Schlingnatter (Coronella austriaca) Schlingnattern besiedeln trocken-warme, kleinräumig gegliederte Lebensräume, die sowohl of- fene, oft steinige Elemente (Felsen, Steinhaufen/-mauern), liegendes Totholz als auch niedrigen Bewuchs im Wechsel mit Rohbodenflächen, aber auch Gebüsche oder lichten Wald aufweisen.In den nördlichen Verbreitungsgebieten stellen sandige Heidegebiete sowie Randbereiche von Moo- ren bzw. degenerierte Hochmoorkomplexe die wichtigsten Lebensräume für die Schlingnatter dar. Kleinräumig gegliederte Lebensräume (Strukturvielfalt) ermöglichen den Tieren einen Wechsel zwischen Sonnenplätzen und Versteckmöglichkeiten. Die Art ist nach Bundesnaturschutzgesetz und nach der europäischen FFH-Richtlinie (Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang IV) geschützt. Mauereidechse (Podarcis muralis) Die Mauereidechse bevorzugt trockenwarme, südexponierte Standorte in Flusstälern, insbeson- dere in klimatisch begünstigten Weinanbaugebieten. Im Verbreitungsgebiet besiedelt sie Böschun- gen in Rebgebieten, Felsbereiche und Bahndämme. In Trockenmauern und Steinhaufen kann sie
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sich vor Feinden und durch den ausgeglichenen Temperaturverlauf im Hohlraumsystem vor starker Sonneneinstrahlung schützen. Mauereidechsen sind in der Regel zwischen Ende März und Anfang Oktober aktiv. Auch Beobachtungen in den Wintermonaten sind bei günstigen Temperaturen keine Seltenheit. Als Nahrung dienen vor allem Spinnen, Fliegen, Käfer und Ameisen. Die Paarungszeit ist im April und Mai, die Eiablage findet etwa vier Wochen nach der Paarung statt. Dazu legt das Weibchen einen Gang in sandigem, lockerem Boden an oder benutzt feinerdereiche Mauerspalten. die Mauereidechse eine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union und als solche in den EU-Mitgliedsstaaten streng geschützt. Ringelnatter (Natrix natrix) Ringelnattern sind tagaktive Tiere. Ihre Körpertemperatur regeln sie über ihr Verhalten, da sie wechselwarm sind. Für eine wirksame Regulierung sind strukturreiche Biotope mit Wasser, Son- nen- oder Schattenplätzen geeignet. Ihre Körperoberfläche können sie bei Sonne vergrößern oder durch Einrollen bei kühler Witterung verkleinern. Zeiten mit ungünstigen Außenbedingungen ver- bringen Ringelnattern in geschützten Quartieren. In Mitteleuropa endet die Überwinterung im März oder April. Ende April beginnt die Paarungszeit, die Frühjahrshäutung hat dann oftmals schon stattgefunden. Eiablagen erfolgen während des Sommers, der Schlupf von Ende Juli bis Herbst. Bei normalem Witterungsverlauf suchen sich die Schlangen zwischen Ende September bis Mitte Oktober Winterquartiere, wie Baue von Kleinsäu- gern, Hohlräume im Boden, in Felsen oder Bäumen sowie in Mauerwerk, Haufen aus organischen Materialien oder Steinen.
Blindschleiche (Anguis fragilis)
Blindschleichen sind fast überall in Europa sehr verbreitet und zählen zu den häufigsten Echsen- arten. Sie bevorzugt vegetationsreiche und mäßig feuchte Biotope in Wäldern oder in deren Um- feld. In Siedlungsgebieten findet man sie häufig auf Lichtungen, in Gärten (da häufig in Kompost- haufen), unter Steinen und Laub. An wärmeren Tagen zieht sie es vor, auf einem Stein in der Sonne zu liegen.
3.3.4.2 Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens (Bestand und EHZ der lokalen Population)
Während der durchgeführten Kartierungen konnten im rheinland-pfälzischen Abschnitt 13 Blind- schleichen, 4 Mauereidechsen und 4 Schlingnattern im Planungsgebiet festgestellt werden. Die festgestellten Mauereidechsen konnten vor allem in siedlungsnähe festgestellt werden.
3.3.4.3 Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)
Entfällt
3.3.4.4 Wirkungsprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Verletzungs- und Tötungsverbot
Die kartierten Reptilienarten besiedeln weite Teile des Untersuchungsgebiets. Der Gleisschotter wie auch der spärlich bewachsene Bahndamm wird durch Reptilien zum Sonnen und als Versteck- möglichkeit genutzt.
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Ziel der Maßnahmen ist es, unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, einen reptilienfreien Zustand der in Anspruch genommen Flächen zu erreichen.
Um die gleisnahen Bereiche für Reptilien unattraktiv zu gestalten, wird eine bodennahe Vergrä- mungsmahd (007_VA) durchgeführt. Als zusätzliche Schutzmaßnahme werden um die BE-Flächen vor Baubeginn Reptilienschutzzäune errichtet (008_VA). Diese verhindern eine bauzeitliche Nut- zung der Flächen durch Reptilien.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können für die Artgruppe der Reptilien ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Störungsverbot
Die Lebensräume der festgestellten Reptilienarten werden ausschließlich bauzeitlich beeinträch- tigt. Die genutzten BE-Flächen sowie Gleisrandbereiche stehen nach Abschluss der Baumaßnahme und erfolgter Sukzession wieder als Lebensraum zur Verfügung. Durch die Installation der Kabel- kanäle entstehen sogar zusätzliche Versteckmöglichkeiten.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können für die Artgruppe der Reptilien ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Schädigungs- und Zerstörungsverbot
Durch die geplanten Arbeiten kommt es nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der kartierten Reptilienarten. Auf den Flächen, die als BE-Flächen genutzt werden sollen, konnten keine Vorkommen von Reptilien festgestellt werden. Da es sich bei dem Einbringen von Kabelka- nälen um eine sich zügig fortbewegende und einseitige Baumaßnahme handelt, bleiben den Indi- viduen zur Zeit der Bauphase angrenzend weiterhin optimale Habitatstrukturen.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können für die Artgruppe der Reptilien ausgeschlossen werden.
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4 Darlegung der Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich von Verbotsverletzungen und zur Sicherung des Erhaltungszustandes
4.1 Darlegung der artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (ohne CEF-Maßnah- men)
Tabelle 8: Schutz- und Minimierungsmaßnahmen.
| Bezeichnung | Maßnahmenbeschreibung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 001_V | Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ): Die UBÜ begleitet die Bauausführung während der gesamten Bauphase und stellt die Einhaltung aller natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sicher. Aufgrund der mobilen Baustellen- situation entlang der Trasse erfolgt die Betreuung abschnittsweise in enger Abstim- mung mit der Bauleitung. Zu den wesentlichen Aufgaben der UBÜ gehören die Kontrolle und Dokumentation der Schutzmaßnahmen für Biotope, Vegetationsbestände, Böden und geschützte Arten. Sie überwacht die Einhaltung der festgelegten Baufeldgrenzen sowie die ordnungsgemäße Abgrenzung von Arbeits- und Lagerflächen und stellt sicher, dass Flächeninanspruch- nahmen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. Da aufgrund der teilweise beengten topografischen Verhältnisse entlang der Bahnstre- cke die Errichtung durchgehender Vegetationsschutzzäune nicht möglich ist, kommt der UBÜ eine besondere Bedeutung bei der Kontrolle der Baustellenabläufe zu. Hierzu erfolgen regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen der Arbeitsbereiche, Materiallagerungen, Fahrwege und Bauabläufe, um unnötige Beeinträchtigungen angrenzender Vegeta- tions- und Biotopflächen zu vermeiden. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habi- tatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Siche- rungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Gehölzentnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein artenschutzrechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Be- satzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestätigung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way- Pass), der ein Verlassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermög- licht, ein erneutes Einwandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. Die UBÜ überwacht und begleitet verstärkt die Umsetzung der festgelegten Maßnah- men zum Reptilienschutz. Aufgrund der mobilen, gleisgebundenen Bauweise kontrol- liert die UBÜ fortlaufend die offenen Kabelkanäle und sonstigen potenziellen Fallen- strukturen auf das mögliche Festsetzen von Reptilien und anderen Kleintieren. Sofern |
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| Bezeichnung | Maßnahmenbeschreibung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Individuen festgestellt werden, veranlasst die UBÜ geeignete Maßnahmen zu deren ge- fahrloser Bergung bzw. gewährleistet geeignete Ausstiegsmöglichkeiten, um eine Ver- letzung oder Tötung von Tieren zu vermeiden. Die UBÜ dokumentiert ihre Tätigkeiten fortlaufend und fungiert als Schnittstelle zwi- schen Vorhabenträger, Bauleitung, Fachgutachtern und Behörden. Ziel ist die umwelt- verträgliche Durchführung des Vorhabens unter Einhaltung aller naturschutz-, boden- schutz- und artenschutzrechtlichen Anforderungen. | |||||
| 002_V | Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB): Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. | ||||
| 003_V | Bautabuzone: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölz- bestände angrenzend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Damm- böschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Ve- getationsschutzzaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angren- zenden naturschutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Be- einträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbesondere Befahren, Lagern, Abstellen, Be- tanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. |
4.1.1.1 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die relevante Art
Bei fachgerechter Umsetzung der o.g. Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass diese geeignet sind, die betroffenen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die relevanten Arten zu vermeiden. Es verbleiben keine weiteren Risiken nach Durchführung dieser und kollaborierender Maßnahmen.
4.1.2 Artspezifische Maßnahmen
Tabelle 9: Schutz- und Minimierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Schutzgütern durch das Vorhaben.
| Bezeichnung | Maßnahmenbeschreibung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 005_VA | Bauzeitenregelung Rodung und Rückschnitt von Gehölzen: Durchführung der Rückschnitt- und Rodungsarbeiten nur im Zeitraum vom 01. Okto- ber bis zum 28. Februar gemäß § 39 BNatSchG. | ||||
| 006_VA | Baufeldbeleuchtung: |
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| Bezeichnung | Maßnahmenbeschreibung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Da die Baufeldbeleuchtung potentielle Störwirkungen auf nachtaktive Tiere ausübt bzw. zu Anlockwirkungen für Insekten und damit wiederum auch für Fledermäuse füh- ren kann, muss die Baustellenbeleuchtung bedarfsorientiert geschaltet, auf das zwin- gend notwendige Maß beschränkt und nach Baustellenbetrieb und Arbeitszeit abge- schaltet werden. Eine Beleuchtung nach Einsatz der Dämmerung und während der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) ist nur dann und für die Stellen gestattet, wo Arbeiten nachts auf der Baustelle durchgeführt werden. Die Leuchten sind mit einer Richtcha- rakteristik ausgestattet, voll abgeschirmt und werden so montiert, dass möglichst we- nig Streulicht entsteht und eine Abstrahlung über die Nutzfläche hinaus vermieden wird und das Licht ausschließlich auf die Nutzfläche fällt. Eine großräumige Ausstrah- lung der Umgebung ist unbedingt zu vermeiden. Es soll möglichst LED-Beleuchtung mit warmweißer Lichtfarbe (1700 bis max. 3000 K) und mit keinen bzw. möglichst gerin- gen UV- und Blaulichtanteilen verwendet werden. Lichtmengen so wählen, dass sie einschlägige Normwerte (Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 und DIN- EN13201) nicht überschreiten. | |||||
| 007_VA | Vergrämung Reptilien: Die für die Baustelleneinrichtung vorgesehenen Flächen sowie das Baufeld sind vor Beginn der Aktivitätsperiode Ende März und erneut Mitte April vollständig bodennah zu mähen und von Versteckplätzen und Unterschlüpfen wie Totholz und Baumstub- ben vollständig zu befreien. Dabei wird vor Beseitigen der Versteckplätze kontrolliert, ob Reptilien ihre Winterverstecke verlassen haben. Sollten sich keine Reptilien in den Versteckplätzen befinden, sind diese zu entfernen. Die Versteckplätze, die Ende März von Reptilien noch als Winterversteck genutzt werden, werden entfernt, sobald die Tiere aktiv sind und das Winterversteck verlassen haben. Die Maßnahme ist bereits Ende März und Mitte April umzusetzen, damit die Vergrä- mungswirkung bereits vor und während des Stellens von Schutzzäunen erzielt wird. | ||||
| 008_VA | Reptilienschutzzaun: Die BE-Flächen sind durch einen reptiliensicheren Zaun mit einer durchgehenden Min- desthöhe von 50 cm zu begrenzen, um eine Rückwanderung der Tiere in ihre im Ein- griffsbereich befindlichen Lebensräume zu verhindern. Die Funktionsfähigkeit des Reptilienschutzzauns ist während der gesamten Bauzeit sicherzustellen. Nach Beendi- gung der Baumaßnahme ist der Schutzzaun zu entfernen. Wo sinnvoll kann der Schutzzaun als kombinierter Reptilien- und Vegetationsschutz- zaun hergestellt werden. Aufgrund der langen Bauzeit ist der Schutzzaun in stabiler Bauweise zu errichten und zur Außenseite des Baufeldes mit für Eidechsen nicht überwindbarer Folie zu bespan- nen. Die stabile Bauweise gewährleistet im Vergleich zu reinen Folienzäunen eine dau- erhafte Standfestigkeit bei allen Witterungslagen. Durch Erdwälle oder die Aufschichtung von Schnittgut der Vegetationsarbeiten, sind etwa alle 20 m auf der Innenseite (Baufeldseite) des Schutzzauns Überwindungshilfen anzubringen, um eine einseitige Überwindbarkeit herzustellen. Hierdurch wird ge- währleistet, dass Kleintiere und Mauereidechsen auch ohne Hilfe das Baufeld verlassen können. Der Schutzzaun ist zwei bis vier Wochen nach Durchführung der Vergrämungsmahd (007_VA) herzustellen. |
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4.1.2.1 Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für die relevante Art
Bei fachgerechter Umsetzung der o.g. Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass diese geeignet sind, die betroffenen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die relevanten Arten (Fledermäuse, Insekten, Vögel) zu vermeiden. Es verbleiben keine weiteren Ri- siken nach Durchführung dieser und kollaborierender Maßnahmen.
4.2 Darlegung der CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Da sich unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen der Erhaltungszustand europäischer Vogelarten sowie Reptilien nicht verschlechtert, sind keine CEF-Maßnahmen notwendig.
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5 Risikomanagement
5.1 Bezeichnung der Maßnahme
Es wird empfohlen eine Umweltfachliche Bauüberwachung zur Gewährleistung der fachgerechten Umsetzung bzw. Einhaltung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen einzusetzen.
Ein erhöhtes Prognoserisiko verbleibt bei fachgerechter Umsetzung der Maßnahmen nicht.
5.2 Prognostizierter Zustand der Zielobjekte
Entfällt.
5.3 Beschreibung und Begründung des Prognoserisikos
Entfällt.
5.4 Monitoring
Ein maßnahmen- oder populationsbezogenes Monitoring ist aufgrund nicht erforderlicher CEF- Maßnahmen nicht notwendig.
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6 Fazit
Für die artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen können Verbotsverletzungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.
Eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde für die folgenden Arten erforderlich:
Buchfink, Grünfink, Mittelspecht, Stockente, Haussperling, Hausrotschwanz, Wacholderdrossel, Mauereidechse und Schlingnatter.
Bei Einhaltung der im vorliegenden Fachbeitrag ausgewiesenen und in den Landschaftspflegeri- schen Begleitplan übertragenen Vermeidungsmaßnahmen (s. Kapitel 4) können Verletzungen der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für alle Arten ausgeschlossen werden.
Aufgestellt
Frankfurt, den 04.09.2026
DB Engineering & Consulting GmbH
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7 Literaturverzeichnis
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BfN (2026) - https://www.bfn.de/daten-und-fakten/biogeografische-regionen-und-naturraeum- liche-haupteinheiten-deutschlands, zuletzt aufgerufen am 12.08.2026.
Bundesanstalt für Straßenwesen (2014) - Forschungsprogramm Straßenwesen , FE 02.0332/2011/LRB, „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zu- sammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag“, Schlussbericht 2014.
Dietzen, C.; Geisen, F.; Grunwald, T.; Isselbächer, T.; Kiefer, A.; neu, A.; Roeder, M. von; Simon, L. (2025): Rote Liste der Brutvögel in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Klimaschutz, Um- welt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (Hrsg.), Mainz
LökPlan GbR (2024) - Biotoptypenkartieranleitung für Rheinland-Pfalz, Stand:05.03.2024
Ryslavy, T., Bauer H.-G., Gerlach, B., Hüppop, O., Stahmer, J., Südbeck, P. & Sudfeldt, C.: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 6. Fassung. In: Deutscher Rat für Vogelschutz (Hrsg.): Berichte zum Vogelschutz. Band 57, 30. September 2020.
Südbeck, P., H. Andretzke, S. Fischer, K. Gedeon, T. Schikore, K. Schröder & C. Sudfeldt (Hrsg.) 2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Mugler-Druck, Ho- henstein-Ernstthal 790 S.
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8 Anhang
8.1 Artenblätter
8.1.1 Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
8.1.1.1 Mauereidechse
| 1. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mauereidechse (deutsche Bezeichnung) Podarcis muralis (wissenschaftliche Bezeichnung) | R | ||||
| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: 3 Deutschland: V Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Popu- lation → siehe Nr. 8 | |||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. 9 |
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| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | ||
|---|---|---|
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||
| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. 10 | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. 9 aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist un- günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungs- zustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Er- haltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lo- | ||
| kalen Population | ||
| Die Mauereidechse wurde an drei Stellen im Untersuchungsbereich, jeweils in Siedlungsnähe dokumen- tiert. Damit ist von einer geringen Populationsdichte auszugehen, da diese wärmeliebende Art v. a. an Bahngleisen vorkommt. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 007_VA Vergrämung Reptilien Beschreibung: Die für die Baustelleneinrichtung vorgesehenen Flächen sowie das Baufeld sind vor Beginn der Aktivitätsperiode Ende März und erneut Mitte April vollständig bodennah zu mähen und von Ver- steckplätzen und Unterschlüpfen wie Totholz und Baumstub-ben vollständig zu befreien. Dabei wird vor Beseitigen der Versteckplätze kontrolliert, ob Reptilien ihre Winterverstecke verlassen haben. Sollten sich keine Reptilien in den Versteckplätzen befinden, sind diese zu entfernen. Die Versteckplätze, die Ende März von Reptilien noch als Winterversteck genutzt werden, werden entfernt, sobald die Tiere aktiv sind und das Winterversteck verlassen haben. Die Maßnahme ist bereits Ende März und Mitte April umzusetzen, damit die Vergrämungswirkung bereits vor und während des Stellens von Schutzzäunen erzielt wird. Maßnahmen- Nr. im LBP: 008_VA Reptilienschutzzaun Beschreibung: Die BE-Flächen sind durch einen reptiliensicheren Zaun mit einer durchgehenden Min- desthöhe von 50 cm zu begrenzen, um eine Rückwanderung der Tiere in ihre im Eingriffsbereich befind- lichen Lebensräume zu verhindern. Die Funktionsfähigkeit des Reptilienschutzzauns ist während der ge- samten Bauzeit sicherzustellen. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der Schutzzaun zu entfernen. Wo sinnvoll kann der Schutzzaun als kombinierter Reptilien- und Vegetationsschutzzaun hergestellt wer- den. |
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| Aufgrund der langen Bauzeit ist der Schutzzaun in stabiler Bauweise zu errichten und zur Außenseite des Baufeldes mit für Eidechsen nicht überwindbarer Folie zu bespannen. Die stabile Bauweise gewährleistet im Vergleich zu reinen Folienzäunen eine dauerhafte Standfestigkeit bei allen Witterungslagen. Durch Erdwälle oder die Aufschichtung von Schnittgut der Vegetationsarbeiten, sind etwa alle 20 m auf der Innenseite (Baufeldseite) des Schutzzauns Überwindungshilfen anzubringen, um eine einseitige Überwindbarkeit herzustellen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Kleintiere und Mauereidechsen auch ohne Hilfe das Baufeld verlassen können. Der Schutzzaun ist zwei bis vier Wochen nach Durchführung der Vergrämungsmahd (007_VA) herzustellen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und beglei- tet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder archäologi- scher Befunde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaß- nahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Gehölz- entnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein artenschutz- rechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige poten- zielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestätigung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Ver- lassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Einwandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
8.1.1.2 Schlingnatter
| 1. Betroffene Art/ | |||
|---|---|---|---|
| Schlingnatter (deutsche Bezeichnung) Coronella austriaca (wissenschaftliche Bezeich- nung) | R |
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| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Rote Liste Status Bundesland: 3 Deutschland: 3 Europäische Union: LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. 8 | |||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. 9 | |||||
| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | |||||
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. 10 | |||||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. 9 aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. |
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| Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist un- günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungs- zustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Er- haltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
|---|---|---|
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| Die Mauereidechse wurde an vier Stellen im Untersuchungsbereich dokumentiert. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 007_VA Vergrämung Reptilien Beschreibung: Die für die Baustelleneinrichtung vorgesehenen Flächen sowie das Baufeld sind vor Beginn der Aktivitätsperiode Ende März und erneut Mitte April vollständig bodennah zu mähen und von Ver- steckplätzen und Unterschlüpfen wie Totholz und Baumstub-ben vollständig zu befreien. Dabei wird vor Beseitigen der Versteckplätze kontrolliert, ob Reptilien ihre Winterverstecke verlassen haben. Sollten sich keine Reptilien in den Versteckplätzen befinden, sind diese zu entfernen. Die Versteckplätze, die Ende März von Reptilien noch als Winterversteck genutzt werden, werden entfernt, sobald die Tiere aktiv sind und das Winterversteck verlassen haben. Die Maßnahme ist bereits Ende März und Mitte April umzusetzen, damit die Vergrämungswirkung bereits vor und während des Stellens von Schutzzäunen erzielt wird. Maßnahmen- Nr. im LBP: 008_VA Reptilienschutzzaun Beschreibung: Die BE-Flächen sind durch einen reptiliensicheren Zaun mit einer durchgehenden Min- desthöhe von 50 cm zu begrenzen, um eine Rückwanderung der Tiere in ihre im Eingriffsbereich befind- lichen Lebensräume zu verhindern. Die Funktionsfähigkeit des Reptilienschutzzauns ist während der ge- samten Bauzeit sicherzustellen. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der Schutzzaun zu entfernen. Wo sinnvoll kann der Schutzzaun als kombinierter Reptilien- und Vegetationsschutzzaun hergestellt wer- den. Aufgrund der langen Bauzeit ist der Schutzzaun in stabiler Bauweise zu errichten und zur Außenseite des Baufeldes mit für Eidechsen nicht überwindbarer Folie zu bespannen. Die stabile Bauweise gewährleistet im Vergleich zu reinen Folienzäunen eine dauerhafte Standfestigkeit bei allen Witterungslagen. Durch Erdwälle oder die Aufschichtung von Schnittgut der Vegetationsarbeiten, sind etwa alle 20 m auf der Innenseite (Baufeldseite) des Schutzzauns Überwindungshilfen anzubringen, um eine einseitige Überwindbarkeit herzustellen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Kleintiere und Mauereidechsen auch ohne Hilfe das Baufeld verlassen können. Der Schutzzaun ist zwei bis vier Wochen nach Durchführung der Vergrämungsmahd (007_VA) herzustellen. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der arten-schutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und beglei- tet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten oder |
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| archäologischer Befunde veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstim- mungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Gehölz- entnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein artenschutz- rechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige poten- zielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestätigung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Ver- lassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Einwandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. | ||
|---|---|---|
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
8.1.2 Europäische Vogelarten
Aufgelistet sind die in den Untersuchungsgebieten nachgewiesenen Brutvogelarten mit einem ungünstig bis schlechten Erhaltungszustand.
8.1.2.1 Buchfink
| 1. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Buchfink (deutsche Bezeichnung) Fringilla coelebs (wissenschaftliche Bezeichnung) | V | ||||
| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: * Deutschland: * Europäische Union: * | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) |
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| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | ||
|---|---|---|
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | ||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. 8 | ||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | ||
| men | ||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. 9 | ||
| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | ||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||
| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. 10 | ||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. 9 aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist un- günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungs- zustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Er- haltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lo- | ||
| kalen Population | ||
| Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz befindest sich mindestens ein Brutverdacht des Buch- finks. Dieser befindet sich außerhalb der bereits versiegelten BE-Fläche in den umliegenden Baumbe- ständen. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: |
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Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB)
Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen.
Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten.
Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Tabuzonen
Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen.
Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen.
Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig.
Maßnahmen- Nr. im LBP: 005_VA Bauzeitenregelung
Beschreibung: Durchführung der Rückschnitt- und Rodungsarbeiten nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Feb- ruar gemäß § 39 BNatSchG.
Erforderliche CEF-Maßnahmen:
Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt
Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:
Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung
Beschreibung: Die UBÜ begleitet die Bauausführung während der gesamten Bauphase und stellt die Einhaltung aller natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der festgelegten Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen sicher. Aufgrund der mobilen Baustellensituation entlang der Trasse erfolgt die Betreuung abschnittsweise in enger Abstimmung mit der Bauleitung.
Zu den wesentlichen Aufgaben der UBÜ gehören die Kontrolle und Dokumentation der Schutzmaßnah- men für Biotope, Vegetationsbestände, Böden und geschützte Arten. Sie überwacht die Einhaltung der festgelegten Baufeldgrenzen sowie die ordnungsgemäße Abgrenzung von Arbeits- und Lagerflächen und stellt sicher, dass Flächeninanspruchnahmen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.
Da aufgrund der teilweise beengten topografischen Verhältnisse entlang der Bahnstrecke die Errichtung durchgehender Vegetationsschutzzäune nicht möglich ist, kommt der UBÜ eine besondere Bedeutung bei der Kontrolle der Baustellenabläufe zu. Hierzu erfolgen regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen der Arbeits- bereiche, Materiallagerungen, Fahrwege und Bauabläufe, um unnötige Beeinträchtigungen angrenzen- der Vegetations- und Biotopflächen zu vermeiden.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der artenschutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen.
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| Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Gehölz- entnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein artenschutz- rechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige poten- zielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestätigung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Ver- lassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Einwandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. Die UBÜ überwacht und begleitet verstärkt die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen zum Reptilien- schutz. Aufgrund der mobilen, gleisgebundenen Bauweise kontrolliert die UBÜ fortlaufend die offenen Kabelkanäle und sonstigen potenziellen Fallenstrukturen auf das mögliche Festsetzen von Reptilien und anderen Kleintieren. Sofern Individuen festgestellt werden, veranlasst die UBÜ geeignete Maßnahmen zu deren gefahrloser Bergung bzw. gewährleistet geeignete Ausstiegsmöglichkeiten, um eine Verletzung oder Tötung von Tieren zu vermeiden. Die UBÜ dokumentiert ihre Tätigkeiten fortlaufend und fungiert als Schnittstelle zwischen Vorhabenträ- ger, Bauleitung, Fachgutachtern und Behörden. Ziel ist die umweltverträgliche Durchführung des Vorha- bens unter Einhaltung aller naturschutz-, bodenschutz- und artenschutzrechtlichen Anforderungen. | ||
|---|---|---|
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
8.1.2.2 Haussperling
| 1. Betroffene Art/ | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Haussperling (deutsche Bezeichnung) Passer domesticus (wissenschaftliche Bezeichnung) | V | ||||
| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
| Rote Liste Status Bundesland: 3 Deutschland: * Europäische Union: * | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) |
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| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. 8 | |||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. 9 | |||||
| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | |||||
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. 10 | |||||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. 9 aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist un- günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungs- zustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Er- haltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | |||||
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lo- | |||||
| kalen Population | |||||
| Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Westerburg befindet sich mindestens ein Brutverdacht des Haussperlings. |
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| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
|---|---|---|
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Ausweisung von Tabuzonen Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. Maßnahmen- Nr. im LBP: 005_VA Bauzeitenregelung Beschreibung: Durchführung der Rückschnitt- und Rodungsarbeiten nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Feb- ruar gemäß § 39 BNatSchG. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Die UBÜ begleitet die Bauausführung während der gesamten Bauphase und stellt die Einhaltung aller natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der festgelegten Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen sicher. Aufgrund der mobilen Baustellensituation entlang der Trasse erfolgt die Betreuung abschnittsweise in enger Abstimmung mit der Bauleitung. Zu den wesentlichen Aufgaben der UBÜ gehören die Kontrolle und Dokumentation der Schutzmaßnah- men für Biotope, Vegetationsbestände, Böden und geschützte Arten. Sie überwacht die Einhaltung der festgelegten Baufeldgrenzen sowie die ordnungsgemäße Abgrenzung von Arbeits- und Lagerflächen und stellt sicher, dass Flächeninanspruchnahmen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. Da aufgrund der teilweise beengten topografischen Verhältnisse entlang der Bahnstrecke die Errichtung durchgehender Vegetationsschutzzäune nicht möglich ist, kommt der UBÜ eine besondere Bedeutung bei der Kontrolle der Baustellenabläufe zu. Hierzu erfolgen regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen der Arbeits- bereiche, Materiallagerungen, Fahrwege und Bauabläufe, um unnötige Beeinträchtigungen angrenzen- der Vegetations- und Biotopflächen zu vermeiden. |
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| Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der artenschutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Gehölz- entnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein artenschutz- rechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige poten- zielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestätigung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Ver- lassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Einwandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. Die UBÜ überwacht und begleitet verstärkt die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen zum Reptilien- schutz. Aufgrund der mobilen, gleisgebundenen Bauweise kontrolliert die UBÜ fortlaufend die offenen Kabelkanäle und sonstigen potenziellen Fallenstrukturen auf das mögliche Festsetzen von Reptilien und anderen Kleintieren. Sofern Individuen festgestellt werden, veranlasst die UBÜ geeignete Maßnahmen zu deren gefahrloser Bergung bzw. gewährleistet geeignete Ausstiegsmöglichkeiten, um eine Verletzung oder Tötung von Tieren zu vermeiden. Die UBÜ dokumentiert ihre Tätigkeiten fortlaufend und fungiert als Schnittstelle zwischen Vorhabenträ- ger, Bauleitung, Fachgutachtern und Behörden. Ziel ist die umweltverträgliche Durchführung des Vorha- bens unter Einhaltung aller naturschutz-, bodenschutz- und artenschutzrechtlichen Anforderungen. | ||
|---|---|---|
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
8.1.2.3 Mittelspecht
| 1. Betroffene Art/ | |||
|---|---|---|---|
| Mittelspecht (deutsche Bezeichnung) Leiopicus medius (wissenschaftliche Bezeichnung) | V | ||
| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||
| Rote Liste Status Bundesland: * Deutschland: * Europäische Union: * | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region |
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| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
|---|---|---|---|---|---|
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. 8 | |||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. 9 | |||||
| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | |||||
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. 10 | |||||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. 9 aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist un- günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungs- zustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Er- haltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. |
G.016133008 DB E&C Umwelt- & Geo-Services (FD.TV-MI-P-MI-U4) | 04.09.2026 Seite 61 von 68
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DB Intern / DB Internal Sofortmaßnahme Limburg-Altenkirchen Neubau Kabelkanäle und Schalthäuser
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
|---|---|---|
| lokalen Population | ||
| Der Mittelspecht wurde an einem Termin mehrmals rufend im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz beobachtet. Da hier nicht zur Haupt-Spechtaktivitätszeit (Februar-April) kartiert wurde und sich mittelalte Eichen in der Umgebung befinden, wurde er als Brutvogel eingestuft. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Ausweisung von Tabuzonen Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. Maßnahmen- Nr. im LBP: 005_VA Bauzeitenregelung Beschreibung: Durchführung der Rückschnitt- und Rodungsarbeiten nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Feb- ruar gemäß § 39 BNatSchG. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Die UBÜ begleitet die Bauausführung während der gesamten Bauphase und stellt die Einhaltung aller natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der festgelegten Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen sicher. Aufgrund der mobilen Baustellensituation entlang der Trasse erfolgt die Betreuung abschnittsweise in enger Abstimmung mit der Bauleitung. Zu den wesentlichen Aufgaben der UBÜ gehören die Kontrolle und Dokumentation der Schutzmaßnah- men für Biotope, Vegetationsbestände, Böden und geschützte Arten. Sie überwacht die Einhaltung der festgelegten Baufeldgrenzen sowie die ordnungsgemäße Abgrenzung von Arbeits- und Lagerflächen und stellt sicher, dass Flächeninanspruchnahmen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. |
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| Da aufgrund der teilweise beengten topografischen Verhältnisse entlang der Bahnstrecke die Errichtung durchgehender Vegetationsschutzzäune nicht möglich ist, kommt der UBÜ eine besondere Bedeutung bei der Kontrolle der Baustellenabläufe zu. Hierzu erfolgen regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen der Arbeits- bereiche, Materiallagerungen, Fahrwege und Bauabläufe, um unnötige Beeinträchtigungen angrenzen- der Vegetations- und Biotopflächen zu vermeiden. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der artenschutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Gehölz- entnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein artenschutz- rechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige poten- zielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestätigung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Ver- lassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Einwandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. Die UBÜ überwacht und begleitet verstärkt die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen zum Reptilien- schutz. Aufgrund der mobilen, gleisgebundenen Bauweise kontrolliert die UBÜ fortlaufend die offenen Kabelkanäle und sonstigen potenziellen Fallenstrukturen auf das mögliche Festsetzen von Reptilien und anderen Kleintieren. Sofern Individuen festgestellt werden, veranlasst die UBÜ geeignete Maßnahmen zu deren gefahrloser Bergung bzw. gewährleistet geeignete Ausstiegsmöglichkeiten, um eine Verletzung oder Tötung von Tieren zu vermeiden. Die UBÜ dokumentiert ihre Tätigkeiten fortlaufend und fungiert als Schnittstelle zwischen Vorhabenträ- ger, Bauleitung, Fachgutachtern und Behörden. Ziel ist die umweltverträgliche Durchführung des Vorha- bens unter Einhaltung aller naturschutz-, bodenschutz- und artenschutzrechtlichen Anforderungen. | ||
|---|---|---|
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
8.1.2.4 Wacholderdrossel
| 1. Betroffene Art/ | |||
|---|---|---|---|
| Wacholderdrossel (deutsche Bezeichnung) Turdus pilaris (wissenschaftliche Bezeichnung) | V |
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| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Rote Liste Status Bundesland: 2 Deutschland: * Europäische Union: * | Biogeographische Region (in der sich das Vorha- ben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | ||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Population | ||
| günstig (grün) | |||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | |||||
| ungünstig/schlecht (rot) | |||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | |||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | |||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Po- pulation → siehe Nr. 8 | |||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF-Maßnah- | |||||
| men | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | |||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. 9 | |||||
| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | |||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | |||||
| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | |||||
| Benennung und Beschreibung → siehe Nr. 10 | |||||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. 9 aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. |
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| Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist un- günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungs- zustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Er- haltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Po- pulationen der Art. | ||
|---|---|---|
| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der | ||
| lokalen Population | ||
| Im Untersuchungsgebiet am Bahnhof Steinefrenz befindet sich mindestens ein Brutverdacht der Wachol- derdrossel. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 002_V Vegetationsschutzmaßnahmen (DIN 18920 / R SBB) Beschreibung: Vermeidung von baubedingten Eingriffen (ggf. Bauzaun und/oder Einzelbaumschutz) sowie Schutz standortgerechter Bäume und Gehölze am Rand der BE-Flächen. Baumschutzmaßnahmen werden während der gesamten Bauzeit gemäß DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen aufrechterhalten. Maßnahmen- Nr. im LBP: 003_V Ausweisung von Tabuzonen Beschreibung: Als Tabuzonen werden Bereiche mit hohem naturschutzfachlichem Wert, z.B. Gehölzbestände angren- zend an BE-Flächen, das Baufeld und Eingriffsbereiche an der Dammböschung ausgewiesen. Aufgrund der örtlichen topografischen Verhältnisse kann eine Abgrenzung mittels Vegetationsschutz- zaun nicht durchgängig erfolgen. Die dargestellte Bautabuzone dient der Abgrenzung des Baufeldes gegenüber angrenzenden natur- schutzfachlich sensiblen Flächen und Vegetationsbeständen, deren Beeinträchtigung auszuschließen ist. Außerhalb des festgelegten Baufeldes sind sämtliche baubedingten Eingriffe und Nutzungen, insbeson- dere Befahren, Lagern, Abstellen, Betanken sowie Wartungs- und sonstige Bautätigkeiten, unzulässig. Maßnahmen- Nr. im LBP: 005_VA Bauzeitenregelung Beschreibung: Durchführung der Rückschnitt- und Rodungsarbeiten nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Feb- ruar gemäß § 39 BNatSchG. Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001_V Umweltfachliche Bauüberwachung Beschreibung: Die UBÜ begleitet die Bauausführung während der gesamten Bauphase und stellt die Einhaltung aller natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der festgelegten Vermeidungs- und |
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| Minimierungsmaßnahmen sicher. Aufgrund der mobilen Baustellensituation entlang der Trasse erfolgt die Betreuung abschnittsweise in enger Abstimmung mit der Bauleitung. Zu den wesentlichen Aufgaben der UBÜ gehören die Kontrolle und Dokumentation der Schutzmaßnah- men für Biotope, Vegetationsbestände, Böden und geschützte Arten. Sie überwacht die Einhaltung der festgelegten Baufeldgrenzen sowie die ordnungsgemäße Abgrenzung von Arbeits- und Lagerflächen und stellt sicher, dass Flächeninanspruchnahmen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. Da aufgrund der teilweise beengten topografischen Verhältnisse entlang der Bahnstrecke die Errichtung durchgehender Vegetationsschutzzäune nicht möglich ist, kommt der UBÜ eine besondere Bedeutung bei der Kontrolle der Baustellenabläufe zu. Hierzu erfolgen regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen der Arbeits- bereiche, Materiallagerungen, Fahrwege und Bauabläufe, um unnötige Beeinträchtigungen angrenzen- der Vegetations- und Biotopflächen zu vermeiden. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte überwacht die UBÜ die Umsetzung der artenschutz- rechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, kontrolliert potenzielle Habitatstrukturen und begleitet sensible Bauabschnitte fachlich. Bei unvorhergesehenen Funden geschützter Arten veranlasst sie umgehend die erforderlichen Schutz-, Sicherungs- und Abstimmungsmaßnahmen. Anfallende Rückschnitts- und Rodungsarbeiten sind durch die UBÜ zu begleiten. Vor Beginn der Gehölz- entnahmen kontrolliert die UBÜ die betroffenen Gehölzbestände auf das Vorhandensein artenschutz- rechtlich relevanter Habitatstrukturen, insbesondere Baumhöhlen, Spaltenquartiere und sonstige poten- zielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Werden Habitatbäume zur Entnahme vorgesehen, erfolgt vor der Fällung eine Besatzkontrolle der vorhandenen Höhlen und Quartierstrukturen. Nach Bestätigung der Nichtbelegung erfolgt der Verschluss der Höhlen mittels Einwegverschluss (One-Way-Pass), der ein Ver- lassen der Höhle durch gegebenenfalls verbliebene Individuen ermöglicht, ein erneutes Einwandern oder Einfliegen jedoch ausschließt. Die UBÜ überwacht und begleitet verstärkt die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen zum Reptilien- schutz. Aufgrund der mobilen, gleisgebundenen Bauweise kontrolliert die UBÜ fortlaufend die offenen Kabelkanäle und sonstigen potenziellen Fallenstrukturen auf das mögliche Festsetzen von Reptilien und anderen Kleintieren. Sofern Individuen festgestellt werden, veranlasst die UBÜ geeignete Maßnahmen zu deren gefahrloser Bergung bzw. gewährleistet geeignete Ausstiegsmöglichkeiten, um eine Verletzung oder Tötung von Tieren zu vermeiden. Die UBÜ dokumentiert ihre Tätigkeiten fortlaufend und fungiert als Schnittstelle zwischen Vorhabenträ- ger, Bauleitung, Fachgutachtern und Behörden. Ziel ist die umweltverträgliche Durchführung des Vorha- bens unter Einhaltung aller naturschutz-, bodenschutz- und artenschutzrechtlichen Anforderungen. | ||
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| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: entfällt |
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8.2 Karten
8.2.1 Untersuchungsraum und Kartierungsergebnisse
Abbildung 9: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Hadamar. Violett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überfliegend, orange: geplante BE-Fläche
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Abbildung 10: Ergebnisse der Brutvogelerfassung im Untersuchungsgebiet Westerburg. Violett: Reviermittelpunkte (Brutverdacht und -nachweis), blau: Nahrungsgast, bzw. überfliegend, orange: geplante BE-Flächen
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